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Urteil

26 O 116/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1118.26O116.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 1.9.2006 im sog. Policenmodell abgeschlossene staatlich zertifizierte Basis-Rentenversicherung (vorgelegter Änderungsnachtrag zum Versicherungsschein Nr. ####, Bl. 100 ff d.A.) geleistet hat. Das Übersendungsschreiben vom 3.7.2006 (Bl. 193 d.A.) enthält folgende fettgedruckte Widerspruchsbelehrung: Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines dem Versicherungsvertrag in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Mit Schreiben vom 14.2.2019 (Bl. 91 d.A.) wurde vom Kläger der Widerspruch erklärt und Auszahlung der Beiträge verlangt. Dies wies die Beklagte ebenso zurück wie die folgende anwaltliche Aufforderung vom 10.1.2020 (Bl. 84 ff d.A.). Der Kläger ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, der Widerspruch sei noch fristgerecht erfolgt, weil die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt und die überlassenen Verbraucherinformationen unvollständig gewesen seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen 1. an ihn einen Betrag in Höhe von 8.133,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerspruch für verfristet und beruft sich auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs. Ferner wendet sie sich gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Zwar ist die in dem Begleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung unzureichend. Dies begründet hier jedoch kein Widerspruchsrecht des Klägers. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der seit dem 8.12.2004 in Kraft getretenen Fassung betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Die vorliegende, im übrigen nicht zu beanstandende und auch drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehobene Belehrung in dem nur einseitigen Schreiben weist nicht darauf hin, dass die Frist mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen beginnt, sondern erwähnt insoweit lediglich den Versicherungsschein als fristauslösende Unterlage. Die Kammer schließt sich indes den Erwägungen in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019, 19 C 357/18, an, nach denen nicht jede unrichtige Information in der vom Versicherer erteilten Belehrung auch als fehlerhafte Belehrung anzusehen ist, die zu einem Rücktritts- oder Widerspruchsrecht führt. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (EuGH aaO Rn 79). Dies gilt nach Ansicht der Kammer nicht nur für Fälle der unrichtigen Belehrung über die Form des Widerspruchs/Rücktritts, sondern auch vorliegend für die nicht vollständige Aufzählung der Unterlagen. Dem Vortrag der Beklagten, dass der Kläger mit dem Übersendungsschreiben außer dem in der Belehrung genannten Versicherungsschein auch die maßgeblichen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen übersandt worden sind, ist der Kläger mit dem Vortrag in der Klageschrift, nicht alle Verbraucherinformationen nach § 10a VAG erhalten zu haben, nicht konkret entgegengetreten; in der Replik hat er deren Erhalt nicht bestritten. Wenn der Kläger mithin alle fristauslösenden Unterlagen gemeinsam erhalten hat, ist ihm durch deren fehlerhafte Bezeichnung durch Angabe nur des Versicherungsscheines nicht die Möglichkeit genommen worden, sei Widerspruchsrecht wie bei einer Belehrung wahrzunehmen, die sämtliche Unterlagen benennt. Die Auslösung der Widerspruchsfrist scheitert auch nicht an einer unvollständigen Übersendung der erforderlichen Verbraucherinformationen. Nicht jedes Fehlen einer nach Abschnitt I der Anlage D zum VAG a.F. geforderten Angabe hindert den Lauf der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F.. Dem Zweck der Verbraucherinformation entsprechend vermag vielmehr nur das Fehlen einer solchen Information eine dauerhafte schwebende Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu begründen, die aus objektiver Sicht für den Vertragsinhalt wesentlich erscheint und der demzufolge eine mutmaßliche Relevanz für den Vertragsentschluss beizumessen ist. Fehlt es also an einer Information, die ersichtlich ohne Bedeutung für den Vertragsentschluss ist, kann dies den Lauf der Widerspruchsfrist nicht hindern (vgl. auch: OLG Köln, Urt. v. 29.04.2016, I-20 U 4/16, juris, Rn. 26 u. Urt. v. 11.12.15, I-20 U 19/15, juris, Rn.21; OLG München, Beschl. v. 02.03.18, 25 U 3439/17, S. 5; LG München I, Urt. v. 31.01.18, 26 O 13803/17, S.9). Ein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht steht einem Versicherungsnehmer bei – unterstellt – unvollständigen Verbraucherinformationen daher jedenfalls dann nicht zu, wenn die fehlende Information ihm keinen Anlass gegeben hätte, vom Abschluss des Vertrages abzusehen (OLG Köln, Urteil vom 27.11.2015, 20 U 143/15; Prölls in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn 25a a.E.) oder von ihm zurückzutreten. Dass eine Unvollständigkeit von Verbraucherinformationen für den Kläger, der seinen Widerspruch selbst auch nur mit einer vermeintlich nicht ordnungsgemäßen Belehrung begründet hat, in dieser Weise maßgeblich gewesen wäre, ist von ihm schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Es bedarf auch keiner „ausdrücklichen Verbraucherinformation“ oder einer entsprechenden Überschrift. Weder eine fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde (OLG München, Beschluss vom 16.11.2017, 25 U 3439/17) noch der Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung (OLG Köln, Urteil vom 2.8.2016, 20 U 102/14 u.a.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.2.2018, 5 U 45/17; OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.6.2019, 11 U 108/18) führen zu einem Widerspruchsrecht, weil es sich insoweit lediglich um „reine“ Informationen handelt, mit denen eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherers erfüllt wird. Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins zu laufen; der Widerspruch vom 7.11.2019 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: 8.136,66 € Die Kammer folgt der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.12.2018 – IV ZB 10/18), nach der im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen und diese behaupteten Nutzungen zu der (um Risikokosten und bereits erfolgte Auszahlung gekürzten) Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge zu addieren sind.