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Beschluss

20 U 102/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Überschwemmung im Sinne der Wohngebäudeversicherung setzt erhebliche Ansammlungen von Wasser auf der Erdoberfläche außerhalb des Gebäudes voraus. • Ansammlungen von Wasser auf versiegelten Flächen infolge mangelhafter Entwässerung begründen keinen Überschwemmungsschaden und sind keine versicherte Elementargefahr. • Ein Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass bauliche Mängel oder unzureichende Unterhaltung durch die Überschwemmungsdeckung abgedeckt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz für eindringendes Wasser infolge versiegelter Fläche vor Gebäude • Eine Überschwemmung im Sinne der Wohngebäudeversicherung setzt erhebliche Ansammlungen von Wasser auf der Erdoberfläche außerhalb des Gebäudes voraus. • Ansammlungen von Wasser auf versiegelten Flächen infolge mangelhafter Entwässerung begründen keinen Überschwemmungsschaden und sind keine versicherte Elementargefahr. • Ein Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass bauliche Mängel oder unzureichende Unterhaltung durch die Überschwemmungsdeckung abgedeckt werden. Der Kläger machte Versicherungsschutz wegen eines Wasserschadens geltend, weil bei starkem Regen Wasser vor der Tür zum Heizungsraum auf einer abgesackten, versiegelten Pflasterfläche 'wie in einer Wanne' stand und in den Bodenaufbau bzw. das Gebäude eindrang. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit der Begründung, es liege keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Streitgegenstand war, ob das eindringende Wasser als versichertes Ereignis 'Überschwemmung' nach den Bedingungen der Wohngebäudeversicherung zu qualifizieren ist. Das Landgericht verneinte dies; gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers, die das Oberlandesgericht als offensichtlich aussichtslos bezeichnete. • Definition Überschwemmung: Nach den Versicherungsbedingungen versteht sich 'Überschwemmung' als Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks durch Ausuferung oberirdischer Gewässer oder durch Witterungsniederschläge; dies setzt nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers erhebliche Wassermengen auf der Erdoberfläche außerhalb des Gebäudes voraus (§n. der AVB entsprechen dem allgemeinen Sprachgebrauch). • Sprachlicher und rechtlicher Maßstab: Überflutung wird dadurch geprägt, dass Wasser über die Erdoberfläche hinaustritt und nicht 'erdgebunden' ist; Versicherungsschutz umfasst nur Schäden, die durch Überflutung des Geländes außerhalb des Gebäudes verursacht werden. • Tatbestandliche Anwendung: Der Kläger hat nicht dargetan, dass sich erhebliche Wassermengen außerhalb des Gebäudes angesammelt hätten; das Eindringen beruht nach seinen Angaben auf der versiegelten, abgesackten Pflasterung vor dem Heizungsraum. • Abgrenzung zu baulichen Mängeln: Ansammlungen von Wasser auf versiegelten Flächen infolge mangelhafter Entwässerung oder konstruktiver Fehler (z. B. Flachdächer, Terrassen, Pflasterflächen) sind keine bedingungsgemäße Überschwemmung, sondern Resultat unzureichender Errichtung oder Unterhaltung, wofür kein Elementarschadensschutz erwartet wird. • Rechtsprechungsübereinstimmung: Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte und des BGH und rechtfertigt die Abweisung der Leistungspflicht. Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz wegen 'Überschwemmung' wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Schadensursache in der Versiegelung und mangelhaften Gestaltung des Bereichs vor dem Heizungsraum liegt und nicht in einer Überflutung des Außengeländes durch erhebliche Wassermengen. Damit liegt kein versichertes Ereignis nach den Wohngebäudeversicherungsbedingungen vor, sodass die Beklagte nicht leistungspflichtig ist. Die Berufung wurde als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; der Kläger zog daraufhin die Berufung zurück. Aufgrund der Entscheidung besteht kein Anspruch auf Deckung aus der Elementarversicherung für sachgemäß dargestellte bauliche Mängel.