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Urteil

24 O 277/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1217.24O277.20.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Klägerin beantragte am 27.05.2013 den Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung für das in der T in Köln gelegene Café S (Anlage B7, Bl. 180 f GA). Auf den Versicherungsschein vom 01.04.2013 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 01.09.2020, AH) sowie die zugehörigen AVB BS 2002 – Fassung Januar 2008 (ebenfalls Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 01.09.2020, AH) wird Bezug genommen. In § 1 Gegenstand der Versicherung heißt es unter 1. Versicherungsumfang: Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt… 2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: f) Krankheiten (es folgt eine Aufzählung zahlreicher Krankheiten) g) Krankheitserreger (es folgt eine Aufzählung zahlreicher Krankheitserreger) (Anmerkung: SARS-CoV-2 und CoVID-19 sind bei Krankheiten und Krankheitserregern nicht mit aufgeführt.) In § 3 Ausschlüsse heißt es unter Nr. 4: Der Versicherer haftet nicht für Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. Es ist eine Haftzeit von 30 Tagen vereinbart. Die Klägerin ist der Auffassung, die Auslegung der AVB ergebe, dass auch eine coronabedingte Betriebsschließung in der Deckung sei, zumindest nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Die AVB seien auch irreführend, weil die Listen in §§ 6 und 7 IfSG nicht identisch mit der Aufzählung in den AVB seien. Die Klägerin weist darauf hin, dass es auf der aktuellen Internetseite der Beklagten zum Thema Betriebsschließungsversicherungen heißt: „Mitversichert sind neu aufkommende Krankheiten und Krankheitserreger, die erst nach Vertragsabschluss im Infektionsschutzgesetz als meldepflichtig eingestuft wurden.“ Die Klägerin führt auch sonst zur Deckungspflicht bei coronabedingten Schließungen dem Grunde nach im Einzelnen aus. Die Klägerin behauptet, ab dem 16.03.2020 für 30 Tage sei das Café S aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Corona-Virus geschlossen gewesen. Sie habe auch weder gecatert noch anderweitig außer Haus geliefert. Die Klägerin geht, ausgehend von einer Tagesentschädigung in Höhe von 17.948,- €, von einem Betriebsschließungsschaden in Höhe von mindestens 538.440,- € aus und führt hierzu im Einzelnen aus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 538.440,- € nebst Zinsen aus 430.920,- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2020 und hinsichtlich der Differenz in Höhe von 107.520,- € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen; 2. an die Klägerin vorgerichtliche, erstattungsfähige Kosten in Höhe von 3.884,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2020 zu zahlen; 3. hilfsweise an die Klägerin erstattungsfähige vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.572,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, nur Betriebsschließungen aufgrund der in den AVB im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger seien in der Deckung und führt hierzu im Einzelnen aus. Die Beklagte tritt auch sonst dem Deckungsanspruch dem Grunde nach entgegen, indem sie etwa meint, eine Entschädigung setze eine öffentlich-rechtlich wirksame Betriebsschließung voraus, woran es fehle und entschädigungspflichtig seien auch nur Fallgestaltungen, bei denen die Krankheiten oder Krankheitserreger in dem versicherten Betrieb selbst aufgetreten seien. Die Beklagte hat auch zahlreiche Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung nach den Bestimmungen der Betriebsschließungsversicherung, § 1 S. 1 VVG zu. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter § 1 Ziff. 2 der AVB im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid-19/SARS-Cov-2 sind dort nicht mitaufgeführt. Covid-9/SARS-CoV-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind – wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Einleitung Rz 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs - würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte – Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten – Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid-19/SARS-CoV-2 nicht in der Deckung sind. Die Versicherungsbedingungen versprechen eine Entschädigungsleistung ausdrücklich für den Fall, dass eine der in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserregern, zu denen Covid-19/SARS-CoV-2 nicht gehören, der Betriebsschließung zugrunde liegen. Der Zusatz, dass es sich um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten handelt, ändert hieran nichts. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat keinen Anlass anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Er sieht die Aufzählung vielmehr als abschließend an. Der Ausdruck „namentlich“ ist auch nicht als Adverb verwandt worden, so dass ihm auch nicht die Bedeutung von „insbesondere“ zukommt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch nicht auf den Gedanken kommen, die Aufzählung unter Ziff. 2 beinhalte nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6, 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Er wird vom Regelfall ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer in der Regel bestrebt ist, keine Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger, die dann unter das IfSG fallen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich auch nicht mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung des IfSG beschäftigen, um dann nach Abgleich der Listen der namentlich ausgeführten Krankheiten und Krankheitserreger sich Gedanken darüber zu machen, ob die Aufzählung in § 1 Nr. 2 der AVB der Auflistung in den §§ 6 und 7 IfSG entspricht, um dann hieraus rechtliche Schlüsse irgendwelcher Art zu ziehen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird vielmehr schlicht davon ausgehen, dass eben dann und nur dann Deckungsschutz besteht, wenn eine Betriebsschließung aufgrund einer der Krankheiten oder Krankheitserreger erfolgt, die in § 1 Ziff. 2 der AVB aufgeführt sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat auch keine Veranlassung, aus dem Deckungsausschluss in § 3 Ziffer 4 betreffend Prionenerkrankungen zu schließen, entgegen der Regelung in § 2 handele es sich doch nicht um eine abschließende Regelung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, dass die Krankheiten und Krankheitserreger, die in Ziff. 2 aufgelistet sind, ggf. nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen in den Fällen abgibt, in denen die in § 1 Ziff. 2 aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse doch als Prionenerkrankung anzusehen sind. Ob juristisch besonders qualifizierte Personen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsschutzes entwickeln, ist für die Auslegung nicht maßgeblich. Es handelt sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in Ziff. 2 auch nicht um eine Deckungseinschränkung, sondern um eine primäre Beschreibung des Leistungsversprechens. Weder der Versicherungsschein, der ausdrücklich auf die entsprechenden Bedingungen Bezug nimmt, noch die Versicherungsbedingungen selbst stellen den Satz auf, dass grundsätzlich Deckungsschutz für alle Betriebsschließungen aufgrund des IfSG gewährt wird, denn Ziff. 1 nimmt wiederum ausdrücklich Bezug auf die Aufzählung in Ziff. 2. Selbst wenn man Ziff. 2 als Deckungseinschränkung auffassen wollte, nähme dies der Regelung nicht ihre Eindeutigkeit. Da die Klausel in Ziff. 2 eindeutig ist, ist auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) ebensowenig Raum wie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Aus dem Antrag auf Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung ergibt sich auch nicht, dass jedwede Betriebsschließung aufgrund des IfSG in der Deckung sein soll. Wenn es dort heißt „Antrag auf Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der B Versicherung AG“, so kann eine umfassende Deckung aus der allgemein gehaltenen Überschrift allein nicht hergeleitet werden, zumal im Antrag auch auf die AVB Bezug genommen worden ist, wenngleich im Zusammenhang zu den Folgen unrichtiger Angaben bei Antragstellung. Es ist jedoch einem Kaufmann klar, dass die nähere Ausgestaltung des Anspruchs sich aus den AVB ergibt. Deshalb ist es auch unerheblich, ob die AVB der Klägerin bei Vertragsschluss überlassen worden sind. Soweit die Klägerin anführt, dass die Beklagte auf ihrer aktuellen Internetseite darauf hinweist, dass auch neu aufkommende Krankheiten und Krankheitserreger mitversichert sind, so hat die Klägerin im Anschluss an den Termin auf Anregung der Kammer auch die zugehörigen aktuellen AVB vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass es dort in § 2 Ziff. 2 ausdrücklich heißt: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind solche, die nach § 6 und § 7 IfSG als meldepflichtig bezeichnet werden. Dies können z.B. auch bedrohliche übertragbare Krankheiten sein, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages nicht im IfSG als meldepflichtig benannt waren.“ Dass auf Grundlage dieser neu gefassten AVB, die keine Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern kennen, auch Betriebsschließungen aufgrund nicht namentlich in den AVB oder dem IfSG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung aufgelistete Krankheiten und Krankheitserreger als Grundlage einer gedeckten Betriebsschließung in Betracht kommen, ergibt bereits unzweideutig der Wortlaut. Hieraus kann jedoch für die streitgegenständliche Klauselfassung nichts abgeleitet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte gerade wegen dieses Punktes die Notwendigkeit einer Klarstellung in den neugefassten AVB gesehen hätte und demnach selbst davon ausgegangen wäre, der durchschnittliche Versicherungsnehmer könnte bei den streitgegenständlichen AVB von einer Deckungspflicht ausgehen, auch wenn die der Betriebsschließung zugrunde liegende Krankheit oder Krankheitserreger in den AVB nicht aufgelistet sind. Der Vortrag der Klägerin, der Bezug nimmt auf die aktuellen AVB und den aktuellen Internetauftritt der Beklagten, gibt daher auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Die Klausel stellt in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit AGB-rechtlich überprüfbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rz 44 ff). Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen insoweit keine Bedenken. Kein Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, das in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn alles und jedes in der Deckung wäre. Der Vertragszweck des vorliegenden Betriebsschließungsversicherungsvertrages besteht darin, Deckungsschutz zu gewähren bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Erreichung dieses Vertragszwecks wird durch die Beschränkung der Einstandspflicht auf Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern, die im Einzelnen benannt werden, in keiner Weise gefährdet. Den Gerichten ist es über § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, eine andere – aber eben nicht vereinbarte – Regelung, die umfassender Deckungsschutz gewähren würde, sei angemessener. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist kein Raum, da der Vertrag abschließend und wirksam die Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch regelt und eben keine von beiden Vertragsparteien ungewollte Lücke vorliegt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : 538.440,- €