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Urteil

3 O 249/20

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2021:0125.3O249.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt Zahlung aus einer bei der Beklagten bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Der Kläger betreibt in C ein Restaurant mit Außer-Haus- bzw. Lieferservice und einem Catering-Service, welches grundsätzlich fünf Tage in der Woche geöffnet ist. Für das Restaurant unterhält er bei der Beklagten unter der Vertragsnummer .... seit dem 01.06.2018 im Rahmen einer sog. „I“ auch eine Betriebsschließungsversicherung (vgl. S. 20 des Versicherungsscheins, Anlage des Klägers). Abschnitt C der Vertragsunterlagen (im Folgenden AVB) enthält unter Ziffer 1.1 folgende Klausel: „Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]. Unter Ziffer 1.2 werden sodann meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger definiert. Hierzu heißt es: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten […] b) Krankheitserreger […] Ziffer 1.3 regelt außerdem unter der Überschrift „Nicht versicherte Schäden“: „Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden […] e) von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf“. Unter Ziffer 2 sind Regelungen zur Entschädigungsberechnung für die Betriebsschließungsversicherung enthalten. Danach haftet der Versicherer „ für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb der vereinbarten Haftzeit entsteht. Die Haftzeit beginnt mit der behördlichen Anordnung. Je nach Umfang ersetzt der Versicherer den Schaden im Falle einer angeordneten Schließung des Betriebs in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.“ Aus der Leistungsübersicht zur Betriebsschließungsversicherung ergibt sich wiederum eine Tagesentschädigung für Betriebsschließungsschäden in Höhe von 3.000 € als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall, wobei außerdem ein Selbstbehalt von zwei Arbeitstagen je Versicherungsfall vereinbart wurde. Gemäß behördlicher Anweisung ist der Betrieb des Klägers zur Vermeidung der Verbreitung des sog. Coronavirus am 18.03.2020 zumindest für das Verzehren von Speisen vor Ort geschlossen worden. Dem Kläger entstand hierdurch u.a. ein Warenschaden in Höhe von 2.963,70 €. Der Kläger zeigte seinen Schaden über seinen Versicherungsmakler bei der Beklagten an, die jedoch eine Zahlung ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2020 forderte der Kläger die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 29.04.2020 auf, den bisher geltend gemachten Anspruch zu zahlen und für die Zukunft für jeden Tag der Schließung 3.000,00 € zu entrichten, was von der Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2020 abgelehnt wurde. Jedenfalls ab dem 11.05.2020 wurde der klägerische Betrieb wieder eingeschränkt geöffnet. Der Kläger behauptet, dass sein Betrieb insgesamt 40 Tage geschlossen gewesen sei und ihm daher ein Anspruch auf Zahlung von 114.000,00 € (40 Tage à 3.000,00 € abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung) aus der streitgegenständlichen Versicherung zustehe. Dabei meint er, dass dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen sei, dass Gegenstand des Versicherungsvertrages nur eine Absicherung des Einzelfallrisikos sei; vielmehr genüge eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Dass das Coronavirus bzw. eine daraus resultierende Erkrankung nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt sei, spiele für den Eintritt des Versicherungsfalls keine Rolle, da die vorliegenden Versicherungsbedingungen im Sinne einer dynamischen Verweisung zu betrachten seien. Daher seien alle auch durch nachträgliche Gesetzesänderungen unter §§ 6 und 7 IfSG fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst; durch die Bezugnahme auf §§ 6 und 7 IfSG finde gerade keine abschließende Aufzählung statt, was sich auch aus der generalklauselartigen Formulierung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG ergebe. Auch müsse berücksichtigt werden, dass sich der Versicherungsnehmer mit Abschluss der Versicherung gegen eine Betriebsschließung habe absichern wollen; dabei sei für ihn unbeachtlich, welcher Erreger letztendlich zu dieser Schließung führe. Jedenfalls seien die Versicherungsbedingungen der Beklagten intransparent, weil wegen der unterschiedlichen Formulierungen in Ziffer 1.1 und 1.2. der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht klar sei, ob der Versicherer schon bei einer Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz hafte oder bei Vorliegen der meldepflichtigen Krankheiten. Diese mehrdeutige Formulierung gehe zu Lasten der Beklagten, § 305c Abs. 2 BGB. Zudem sei der Zweck der Auflistung von Krankheiten in den Versicherungsbedingungen nicht klar; da nicht deutlich werde, ob es sich um eine abschließende Aufzählung handele und somit auch Unklarheit über den Umfang eines Leistungsausschlusses bestehe, greife schließlich auch in diesem Zusammenhang § 305c BGB. Gegen eine abschließende Aufzählung spreche im Übrigen Ziffer 1.3 e), denn der Ausschluss von Prionenerkrankungen, welche unstreitig nicht in der Aufzählung unter Ziffer 1.2 enthalten sind, mache keinen Sinn, wenn die Aufzählung unter 1.2 abschließend wäre. Bzgl. der Anspruchshöhe meint er, dass in den Versicherungsbedingungen nicht von einer Höchstentschädigung gesprochen werde, sondern bewusst ein fester Tagessatz vereinbart worden sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.463,70 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 29.04.2020 zu zahlen und 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die außergerichtliche Vertretung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 2.480,44 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der SARS-CoV-2-Krankheitserreger nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Dies ergebe sich aus der eindeutigen tabellarischen Auflistung unter Ziffer 1 der AVB. Durch den Ausdruck „im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden“ könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Reichweite der Deckung unschwer erkennen, die sich gerade nur auf die folgenden genannten Krankheiten und Krankheitserreger beziehe. Daher sei die Regelungen auch nicht unklar i.S.d. §§ 305c Abs. 2, 307 BGB. Weiterhin stehe einer Ersatzpflicht entgegen, dass SARS-CoV-2 – unstreitig – erst ab dem 23.05.2020 und damit nach der behaupteten Betriebsschließung in § 7 IfSG aufgenommen wurde; die am 01.02.2020 erfolgte Erklärung als temporär meldepflichtiger Krankheitserreger aufgrund einer Eilverordnung reiche insofern nicht aus, da es an einer erforderlichen namentlichen Nennung im IfSG fehle. Außerdem scheitere die Ersatzfähigkeit an einer wirksamen behördlichen Anordnung i.S.d. AVB. Denn die der Schließung zugrunde liegende Rechtsverordnung bzw. Allgemeinverfügung leide u.a. wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot sowie durch die Nennung einer falschen Ermächtigungsgrundlage an gravierenden Mängeln, die zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit führten. Ein Anspruch des Klägers bestehe auch deswegen nicht, weil die Betriebsschließungsversicherung nur bei betriebsinternen Gefahren greife, nicht jedoch bei abstrakt-generellen präventiven Gesundheitsmaßnahmen. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass es Betriebsschließungsversicherungen nur für Betriebe gebe, in denen zumindest auch Lebensmittel verarbeitet würden. Zudem fehle es u.a. wegen des Außerhausverkaufs an der erforderlichen (vollständigen) Betriebsschließung. Jedenfalls würden auf Basis der klägerischen Argumentation die Tatbestandsvoraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen, weil in diesem Fall ein krasses Auseinanderfallen zwischen Prämienhöhe und versichertem Risiko bestehe. Bzgl. der Höhe des geltend gemachten Schadens meint die Beklagte, dass sich insb. aus Ziffer 2 der AVB ergebe, dass der Schaden je nach Umfang zu ersetzen sei. In diesem Zusammenhang bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der klägerische Betrieb Gewinne generiere. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Betrieb schon kurz vor der Schließung aufgrund der weitreichenden Kontaktbeschränkungen erhebliche Einbußen erlitten habe. Selbst wenn hier nicht eine Höchstersatzleistung, sondern eine sog. feste Taxe vereinbart gewesen sei, sei diese feste Taxe nicht bindend, weil sie erheblich von dem tatsächlichen Schaden abweiche. Der tatsächliche Schaden des Klägers liege dabei um mehr als 2/3 unterhalb des eingeklagten Tagessatzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 04.08.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der von ihm geltend gemachten Versicherungssumme aus § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherungsvertrag bzw. der „C“. 1. Zwar haben die Parteien einen wirksamen Betriebsschließungsversicherungsvertrag i. S. d. § 1 S. 1 VVG geschlossen. Es ist jedoch kein Versicherungsfall eingetreten. Dabei kann dahinstehen, ob eine betriebsinterne Gefahr vorliegen muss oder die zugrunde liegende Rechtsverordnung wirksam war. Denn eine Betriebsschließung wegen der Coronaviruserkrankung (COVID-19) bzw. des Krankheitserregers Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) war jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung umfasst. Die Klausel in Ziffer 1.2 der AVB stellt insofern eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dar und verstößt nicht gegen §§ 305c, 307 BGB. a) Eine Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen der Beklagten, insbesondere von Ziffer 1.2 der AVB ergibt, dass eine Betriebsschließung wegen COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst ist, weil es insofern an einer ausdrücklichen Nennung von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 unter Ziffer 1.2 der AVB fehlt und eine dynamische Verweisung auf das IfSG zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde. Bei der Auslegung von Versicherungsverträgen und -bedingungen ist vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen, der ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und dabei die Interessen der Beteiligten und den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Auflage 2018, Einleitung Rn. 116). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Ziffer 1.2 der AVB dahingehend auszulegen, dass die dortige Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern abschließend ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Klausel. Gegen eine lediglich beispielhafte Aufzählung der erfassten Krankheiten und Krankheitserreger spricht dabei der unter Ziffer 1.2. der AVB enthaltene Einschub, wonach es sich bei den „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger'' um meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen handelt. Die Kombination des bestimmten Artikels „die“, die kumulative Verwendung von „namentlich“ und „folgende“ sowie die Bezugnahme auf §§ 6 und 7 IfSG machen hierbei deutlich, dass das Wort „folgende“ mit einer Eingrenzung verbunden ist und „namentlich“ im Sinne von „mit ihrem Namen benannt“ gebraucht wird, also nur jene Krankheiten gemeint sind, die (auch) in §§ 6 und 7 IfSG mittels ihrer Namensbezeichnung aufgeführt werden (vgl. VersR 2020, 1575-1578). Auch aus der Satzstellung des Wortes „namentlich“ ergibt sich, dass dieses als „mit Namen genannt“ zu verstehen ist. Wäre „namentlich“ als „hauptsächlich“ oder „insbesondere“ zu lesen, so müsste es am Ende des Satzes unmittelbar vor der Aufzählung stehen. Bei der hier vorliegenden Satzstellung kommt dem Wort „namentlich“ daher vielmehr die Funktion zu, die Generalklauseln der § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG vom Versicherungsschutz auszunehmen und den Schutz auf die dort namentlich genannten Erreger und Krankheiten zu beschränken. Der zusätzliche Hinweis auf die § 6 und § 7 IfSG ist trotz fehlender dynamischer Verweisung auch nicht überflüssig. Denn der Hinweis auf das IfSG verdeutlicht, dass die Aufzählung in Ziffer 1.2 der AVB nicht aus der Luft gegriffen wurde, sondern Grundlage behördlichen Handelns zum Infektionsschutz sein kann (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 26. November 2020 – 332 O 190/20 –, juris). Dem verständigen Leser wird hierdurch auch klar, dass die „folgende“ Aufzählung Krankheiten und Erreger enthält, die gleichfalls im IfSG genannt sind und jedenfalls keine darüberhinausgehenden (vgl. LG Köln, Urteil vom 02. Dezember 2020 – 20 O 139/20 –, juris; LG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2020 – 20 O 206/20 –, juris). Die abschließende Aufzählung wird wörtlich zusätzlich dadurch unterstrichen, dass in Ziffer 1.2 der AVB hervorgehoben wird, dass die „im Sinne dieser Bedingungen“ erfassten Krankheiten und Krankheitserreger in der folgenden Aufzählung enthalten sind. Hierdurch wird klargestellt, dass die nun folgende Aufzählung nicht zwingend alle Krankheiten und Krankheitserreger erfasst, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind (LG Hamburg, Urteil vom 26. November 2020 – 332 O 190/20 –, juris). Dass dies auch tatsächlich nicht der Fall ist, ergibt sich daraus, dass die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger gerade nicht die gesamte, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Regelung der §§ 6 und 7 IfSG in Bezug nimmt, was ebenfalls gegen eine dynamische Verweisung und für einen eigenständigen definitorischen Charakter von Ziffer 1.2. der AVB spricht. Denn die seinerzeit in § 6 Abs. 1 aufgeführte humane spongiforme Enzephalopathie fehlt, genauso wie einige weitere Krankheiten, im Rahmen der Aufzählung (vgl. VersR 2020, 1575-1578). Wegen der diversen Abweichungen von Ziffer 1.2 zu §§ 6, 7 IfSG, die bei einem Vergleich der jeweiligen Aufzählungen ohne Weiteres feststellbar sind, konnte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei Durchsicht der Vertragsbestimmungen nicht annehmen, sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger nach §§ 6 f. IfSG seien vom Versicherungsschutz umfasst (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.12.2020, 7 U 334/20). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere der Auffangtatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG in Ziffer 1.2 der AVB gerade keinen Widerhall findet. Wenn im Übrigen eine dynamische Verweisung gewollt gewesen wäre, hätte es schließlich nahegelegen, gänzlich auf eine konkrete Aufzählung zu verzichten und allgemein auf die Regelungen der §§ 6 und 7 IfSG zu verweisen (vgl. VersR 2020, 1575-1578). Aber nicht nur der Umstand, dass eine namentliche Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger unter Ziffer 1.2 der AVB erfolgt, sondern insbesondere auch der große Umfang dieses aufgezählten Katalogs spricht für eine abschließende Liste und gegen eine nur beispielhafte Aufzählung. Der Sinn und Zweck einer derartigen umfangreichen Aufzählung kann nur darin liegen, die Einstandspflicht der Beklagten gerade auf die dort aufgezählten Fälle zu begrenzen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 26. November 2020 – 332 O 190/20 –, juris). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass einem verständigen Versicherungsnehmer, auf den abzustellen ist, bewusst ist, dass der Versicherer bestrebt ist, seine Haftung auf bekannte und daher vorhersehbare Fälle zu begrenzen, um sein Risiko kalkulieren zu können. Dabei bezieht er schließlich auch mit in die Betrachtung ein, dass Versicherer ihren Versicherungsbedingungen eine Risikoanalyse zu Grunde legen und hierbei insbesondere den Umfang der versicherten Risiken in Relation zur Höhe der zu zahlenden Prämie setzen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß dabei zudem, dass der Versicherer in der Regel bestrebt ist, keine Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger, da so die Gefahr eines ausufernden Risikos bestehen würde. Das Interesse des Versicherungsnehmers an einem möglichst umfangreichen Versicherungsschutz ist trotzdem dadurch gewahrt, dass dieser schon bei Vertragsschluss anhand der enumerativen Aufzählung leicht feststellen kann, in welchen Fällen die Betriebsschließungsversicherung greift. Durch die umfangreiche Aufzählung der Krankheiten und Erreger wird der Versicherungsnehmer nämlich in die Lage versetzt, im Falle einer behördlichen Anordnung schnell feststellen zu können, ob ein potentieller Versicherungsfall vorliegt (vgl. VersR 2020, 1575-1578). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat auch keine Veranlassung, aus dem Deckungsausschluss in Ziffer 1.3 der AVB betreffend Prionenerkrankungen zu schließen, entgegen der Regelung in Ziffer 1.2 handele es sich doch nicht um eine abschließende Regelung. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse, sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, ob die Krankheiten und Krankheitserreger, die in Ziff. 1.2 aufgelistet sind, in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen in den Fällen abgibt, in denen die in Ziffer 1.2 aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse doch als Prionenerkrankung anzusehen sind (vgl. LG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 24 O 277/20 –, juris). Außerdem wird durch den Hinweis, dass ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden aufgrund von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf nicht versichert sind, lediglich deutlich gemacht, dass eine Mitursächlichkeit einer anderen Erkrankung ebenso wie die Mitursächlichkeit anderer, äußerer Faktoren den Versicherungsschutz entfallen lässt. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.12.2020, 7 U 334/20). b) Die Klausel in Ziffer 1.2 der AVB ist auch wirksam. Sie ist insbesondere nicht mehrdeutig und intransparent i.S.d. §§ 305c, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie einerseits auf „die folgenden" Krankheiten und Erreger verweist, andererseits aber das Infektionsschutzgesetz in Bezug nimmt und auf das Auftreten meldepflichtiger Krankheiten abstellt. Unter den Gesichtspunkten der Verständlichkeit und Bestimmtheit wird bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer durch die gewählte Formulierung nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere als die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder Erreger oder sogar andere, im Infektionsschutzgesetz nicht genannte Krankheiten oder Erreger erfasst sein sollen (LG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2020 – 13 O 1637/20 –, juris). Dagegen spricht nicht nur der Wortlaut (s.o.), sondern auch die gewählte Systematik der Regelungen in Ziffer 1.1 und 1.2 der AVB. Insofern ist in Ziffer 1 die Betriebsschließung an sich geregelt, wobei diese in Ziffer 1.1 eine Entschädigungsleistung bei einen Tätigwerden der zuständigen Behörde für fünf verschiedene Unterpunkte (Buchstaben a bis e) allgemein regelt und dem im Vorspann benutzten Passus „Meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ im Unterpunkt 1.2 näher definiert sowie in Ziffer 1.3 bestimmt, was nicht versichert ist. Aus dieser Systematik wird für den verständigen Versicherungsnehmer deutlich, dass Ziffer 1.2 nicht eine Einschränkung der Ziffer 1.1 darstellt, wie der Kläger meint, sondern eine Konkretisierung des Versicherungsumfangs, während Ziffer 1.3 Ausschlüsse in Gestalt nicht versicherter Sachen enthält. Dass es sich bei Ziffer 1.2 um eine Definition und somit eine Konkretisierung von Ziffer 1.1. handelt, ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer insbesondere daraus, dass sich die Formulierung in Ziffer 1.1. „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ unter Ziffer 1.2 nicht nur als Überschrift nochmals wiederfindet, sondern zusätzlich auch als Einleitung für die Beschreibung dieser Begrifflichkeit. Durch diese Formulierung wird der Versicherungsnehmer zum einen in die Lage versetzt, für den Fall einer behördlichen Anordnung durch einen Abgleich mit den in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern festzustellen, ob ein Versicherungsfall vorliegen könnte. Zum anderen wird mit dieser Aufstellung der Krankheiten und Krankheitserreger deutlich, dass andere Krankheiten und Krankheitserreger nicht dem Versicherungsschutz unterfallen, insbesondere nicht solche, die nicht namentlich aufgeführt sind und die das IfSG nur aufgrund einer Auffangklausel zur Anwendung kommen lassen Dass nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers Ziffer 1.2 der Versicherungsbedingungen keine Leistungseinschränkung der Ziffer 1.1 enthält, sondern vielmehr eine Leistungsbeschreibung und als Teil der Definition zu verstehen ist, hat zur Folge, dass sich die Frage einer Unwirksamkeit von Ziffer 1.2 als unangemessen benachteiligende Einschränkung oder als überraschende Einschränkung des vereinbarten Versicherungsschutzes nicht stellt (vgl. LG Bayreuth, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 21 O 281/20 –, juris). 2. Mangels Eintritts eines Versicherungsfalls hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm geltend gemachten Warenschadens in Höhe von 2.463,70 €. 3. Mangels Hauptanspruches unterlagen schließlich sowohl der Freistellungsanspruch in Bezug auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten als auch die jeweils geltend gemachten Zinsansprüche der Abweisung. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 709 ZPO. III. Die Kammer hat beschlossen: Der Streitwert wird auf bis zu 125.000,00 € festgesetzt.