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Urteil

33 O 106/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1222.33O106.20.00
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Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu

sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, untersagt, in Deutschland

1.       ein Produktpaket „B&H Bundle“, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “, „B1 “, „T  “, „C1 “ und „S ‘“ mit der Angabe

a.       „T1 “

und/oder

b.      „B&H Bundle“

und/oder

c.       „Abnehmen mit der D “

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie jeweils in Anlage 1 zu diesem Urteil wiedergegeben;

und/oder

2.       ein Produktpaket „B&H Bundle“, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C“, „B1 “, „T  “, „C1 “ und „S ‘“ und/oder ein Produktpaket „D “, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “, „B1 “ und „T  “, mit der Angabe

a.       „Sobald Du Dein Wohlfühlgewicht mit der D erreicht hast“

und/oder

b.      „Mit der D reduzierst Du Dein Gewicht, ohne Muskeln zu verlieren und sicherst Dir erfolgreich eine langfristige Gewichts und Ernährungsumstellung“

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie jeweils in Anlage 2 zu diesem Urteil wiedergegeben;

und/oder

3.       ein Produktpaket „B&H Bundle“, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “, „B1 “, „T  “, „C1 “ und „S ‘“ und/oder ein Produkt „S ‘“ mit der Angabe „…S ´: Unsere S ´ Kautabletten sind verantwortlich für eine Leistungssteigerung beim Training…“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie in Anlage AS 1 wiedergegeben;

und/oder

4.       ein Produktpaket „B&H Bundle“, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “, „B1 “, „T  “, „C1 “ und „S ‘“ und/oder ein Produktpaket „D1 “, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C1 “, „B1 “ und „S ‘“ mit der Angabe

a.       „Daraufhin sorgt die D1 mit dem 8-Wochen-Trainingsplan mit 14 kostenlosen Home Workout Übungen, dass du Dich fit hältst...“

und/oder

b.      „… ist die D1 Dein optimaler Workout-Partner, um dann gemeinsam mit sportlicher Aktivität an einer gestrafften Haut, einem aktiven Lebensstil und einer fitten Gesundheit zu arbeiten…“

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie jeweils in Anlage 1 zu diesem Urteil wiedergegeben wiedergegeben;

und/oder

5.       ein Produktpaket „E “, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “ (in zweifacher Ausführung), „T  “, „B1 “ und „C2 “ mit der Angabe

a.       „T1 “

und/oder

b.      „Abnehmen mit der D “

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie jeweils in Anlage 2 zu diesem Urteil wiedergegeben;

und/oder

6.       ein Produktpaket „B2 Bundle“, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “, „T  “, „B1 “ und „C2 “ mit der Angabe

a.       „T1 “

und/oder

b.      „B2 Bundle“

und/oder

c.       „Abnehmen mit der D “

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie jeweils wie in der in Anlage 3 zu diesem Urteil wiedergegeben.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, untersagt, in Deutschland 1. ein Produktpaket „B&H Bundle“, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “, „B1 “, „T “, „C1 “ und „S ‘“ mit der Angabe a. „T1 “ und/oder b. „B&H Bundle“ und/oder c. „Abnehmen mit der D “ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie jeweils in Anlage 1 zu diesem Urteil wiedergegeben; und/oder 2. ein Produktpaket „B&H Bundle“, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C“, „B1 “, „T “, „C1 “ und „S ‘“ und/oder ein Produktpaket „D “, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “, „B1 “ und „T “, mit der Angabe a. „Sobald Du Dein Wohlfühlgewicht mit der D erreicht hast“ und/oder b. „Mit der D reduzierst Du Dein Gewicht, ohne Muskeln zu verlieren und sicherst Dir erfolgreich eine langfristige Gewichts und Ernährungsumstellung“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie jeweils in Anlage 2 zu diesem Urteil wiedergegeben; und/oder 3. ein Produktpaket „B&H Bundle“, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “, „B1 “, „T “, „C1 “ und „S ‘“ und/oder ein Produkt „S ‘“ mit der Angabe „…S ´: Unsere S ´ Kautabletten sind verantwortlich für eine Leistungssteigerung beim Training…“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie in Anlage AS 1 wiedergegeben; und/oder 4. ein Produktpaket „B&H Bundle“, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “, „B1 “, „T “, „C1 “ und „S ‘“ und/oder ein Produktpaket „D1 “, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C1 “, „B1 “ und „S ‘“ mit der Angabe a. „Daraufhin sorgt die D1 mit dem 8-Wochen-Trainingsplan mit 14 kostenlosen Home Workout Übungen, dass du Dich fit hältst...“ und/oder b. „… ist die D1 Dein optimaler Workout-Partner, um dann gemeinsam mit sportlicher Aktivität an einer gestrafften Haut, einem aktiven Lebensstil und einer fitten Gesundheit zu arbeiten…“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie jeweils in Anlage 1 zu diesem Urteil wiedergegeben wiedergegeben; und/oder 5. ein Produktpaket „E “, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “ (in zweifacher Ausführung), „T “, „B1 “ und „C2 “ mit der Angabe a. „T1 “ und/oder b. „Abnehmen mit der D “ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie jeweils in Anlage 2 zu diesem Urteil wiedergegeben; und/oder 6. ein Produktpaket „B2 Bundle“, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „C “, „T “, „B1 “ und „C2 “ mit der Angabe a. „T1 “ und/oder b. „B2 Bundle“ und/oder c. „Abnehmen mit der D “ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie jeweils wie in der in Anlage 3 zu diesem Urteil wiedergegeben. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Verfügungsklägerin vertreibt unter ihrer Marke „P “ verschiedene Lebensmittel wie Mahlzeitersatzprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und Getränke. Unter anderem bringt die Verfügungsklägerin die Mahlzeitersatzprodukte „Q “ und „Q1“ sowie die Nahrungsergänzungsmittel „M “ mit Glucomannan „M1 “ auf Basis von Mate Tee, Grüntee, Brennnessel und Löwenzahn in den Verkehr. Die Verfügungsbeklagte vertreibt ebenfalls Mahlzeitersatzprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und andere Lebensmittel. Im Herbst 2020 brachte die Verfügungsbeklagte drei neue Produktzusammenstellungen - „B&H Bundle“, „E “ und das „ B2 Bundle“ - in den Verkehr. Letztgenanntes enthält das Mahlzeitersatzprodukt „C “, ein Nahrungsergänzungsmittel „T “ auf Basis von Glucomannan, ein Nahrungsergänzungsmittel „B1 “ mit Koffein, ein Pulver zum Anrühren eines Molkenproteindrinks „C1 “ sowie ein Nahrungsergänzungsmittel „S “ mit Kreatin. Das Produkt „E “ besteht aus zwei Sorten des Mahlzeitersatzproduktes „C “, einem Nahrungsergänzungsmittel „T “ sowie einem Nahrungsergänzungsmittel „B1 “. Das Produkt „B2 Bundle“ besteht aus dem Mahlzeitersatzprodukt „C “, einem Nahrungsergänzungsmittel „T “, einem Nahrungsergänzungsmittel „B1 “ sowie einem Mahlzeitersatzprodukt „C2 “. Nach den Angaben auf der Website der Verfügungsbeklagten enthalten die Kapseln „T “ jeweils 0,5 g Glucomannan; die Kapseln „B1 “ basieren auf Grüntee-, Guaraná- und Mate-Extrakt und enthalten Koffein; „C1 “ ist ein Proteinshake und die Kautabletten „S “ enthalten Kreatin. Die Produkte „C “ und „C2 “ werden als Mahlzeitersatzprodukte beschrieben. Das Produkt „B&H Bundle“ wird mit folgenden Angaben beworben: „T1 B&H Bundle… Ernährungsumstellung & Abnehmen mit der D … Daraufhin sorgt die D1 mit dem 8-Wochen-Trainingsplan mit 14 kostenlosen Home Workout-Übungen, dass Du Dich fit hältst… Unter „Wie funktioniert die D1 ?“ heißt es weiter: „…S ´: Unsere S ´ Kautabletten sind verantwortlich für eine Leistungssteigerung beim Training…“ Unter „FAQ“ heißt es: „Ist die D1 kombinierbar mit der D ? …Sobald Du Dein Wohlfühlgewicht mit der D erreicht hast, ist die D1 Dein optimaler Workout-Partner, um dann gemeinsam mit sportlicher Aktivität an einer gestrafften Haut, einem aktiven Lebensstil und einer fitten Gesundheit zu arbeiten… Mit der D reduzierst Du Dein Gewicht, ohne Muskeln zu verlieren und sicherst Dir erfolgreich eine langfristige Gewichts- und Ernährungsumstellung…“ Das Produkt „E “ wird mit folgenden Angaben beworben: „T1 … Ernährungsumstellung & Abnehmen mit der D “. Das Produkt „B2 Bundle“ wird mit folgenden Angaben beworben: „T1 … B2 Bundle… Ernährungsumstellung & Abnehmen mit der D “. “ Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 26.10.2020 unter Setzung einer Frist zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung bis zum 30.10.2020 ab. Sie verlängerte diese Frist in der Folge bis zum 02.11.2020. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der Angabe „T1 “ um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe handele. Der Verkehr verstehe die Angabe so, dass mit dem Produkt eine Gewichtsreduktion einhergehe. Weder das Nahrungsergänzungsmittel „B1 “, noch das Produkt „S “ hätten jedoch eine gewichtsreduzierende Wirkung. Auch der Verzehr von „T“ Kaspeln oder der Verzehr der Nahrungsergänzungsmittel „C und „C2 “ hätten keine unmittelbare gewichtsreduzierende Wirkung. Zwar könne das dort enthaltene Glucomannan zur Gewichtsreduzierung beitragen, jedoch nicht in der Menge, in der es in den Produkten der Verfügungsbeklagten enthalten sei. Entsprechendes gelte, soweit die Produkte Mahlzeitersatzprodukte seien. Die Ersetzung von Mahlzeiten könne nur in Verbindung mit einer kalorienarmen Ernährung und mit dem Ersatz von zwei Mahlzeiten zu einer Gewichtsreduzierung führen. Auch soweit in den Produkten „C1 “ und „S “ Proteine enthalten seien, trügen diese nicht zur Gewichtsreduzierung bei. Entsprechendes gelte für das enthaltene Kreatin, für das ohnehin nur andere, als die von der Verfügungsbeklagten getätigten, Aussagen zulässig seien. Auch bei der Zutat „Glucomannan“, die die Verfügungsbeklagte in ihren T“ Kapseln verwende, seien andere, als die von der Verfügungsbeklagten verwendeten Angaben zulässig. Schließlich suggeriere auch der Name „B&H Bundle“ das sämtliche in dem Produkt als Paket enthaltenen Produkte eine gewichtsreduzierende Wirkung hätten und dem Aufbau von Muskeln dienen. Das sei aber gerade nicht der Fall. Auch die im Zusammenhang getroffen Aussage, dass mit der „D “ das Gewicht reduziert werden könne, ohne Muskeln zu verlieren, sei unzulässig. Dies gelte auch für die Angabe, dass mit den „S “ Kautabletten eine Leistungssteigerung beim Training erreicht werden könne. Es handele sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Zusammenhang mit dem enthaltenen Wirkstoff Kreatin, die unzulässig sei. Soweit im Zusammenhang mit der „D1 “ darauf hingewiesen werde, dass diese zusammen mit einem 14-tägigen Trainingsplan dafür sorge, dass der Angesprochene sich fit halten könne, sei auch die unzulässig, weil dies D1 , zu der auch das „B&H Bundle“ gehöre. Es handele sich um eine nicht erlaubte gesundheitsbezogene Angabe. Die Verfügungsbeklagte gebe ferner unzulässig an, dass die D1 ein optimaler Workout Partner sei, der mit sportlicher Aktivität zu einer strafferen Haut, einer fitten Gesundheit und zu einem aktiven Lebensstil führe. Die zur D1 gehörenden „B&H Bundle“ Produkte dürften nicht mit derartigen Angaben beschreiben werden. Die Verfügungsbeklagte gebe zudem hinsichtlich ihres Produktes „E “ an, dass dieses zur „D “ gehöre, was unzulässig suggeriere, dass mit dem Produkt eine Gewichtsreduzierung erreicht werden könne. Auch das Produkt „B2 Bundle“ werde unzulässig im Zusammenhang mit der Angabe "T1 " genannt. Denn dies suggeriere einen gewichtsreduzierenden Effekt, der dort enthaltenen Produkte. Entsprechendes gelte für die Angabe „Abnehmen mit der D “, mit der das Produkt "B2 Bundle“ angesprochen werde. Die Verfügungsklägerin beantragt, wie erkannt. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte behauptet in ihrer Schutzschrift und in ihrer Stellungnahme im Schriftsatz vom 19.11.2020, dass die Verfügungsklägerin bereits seit längerem von den Produkten, die in den neuen von der Verfügungsbeklagten zusammengestellten Produkten enthalten seien, Kenntnis habe. Sie seien auch bereits Gegenstand zahlreicher weitere Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten der Verfügungsklägerin gewesen. Die Verfügungsbeklagte verwende wortgleiche werbliche Aussagen für die gleichen Produkte und Produktkombinationen bereits seit mehreren Monaten. Dies gelte insbesondere für die Aussagen zum „Abnehmen mit der D “ oder die Aussagen zu „S “. Die Verfügungsklägerin handele rechtsmissbräuchlich, weil sie mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende Rechtsverstöße gegen eine Person ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren geltend mache. Es handele sich um immer die gleichen Produkte der Verfügungsbeklagten, die lediglich in verschiedenen Kombinationen, sog. „Bundle“ oder „Collection“, vertrieben werden. Sie gehe auch stets nur gegen die Verfügungsbeklagte vor und nicht gegen weitere am Markt tätige Mitbewerber. Sie setze zudem regelmäßig den Gegenstandswert für ihre zahlreichen Abmahnungen zu hoch, nämlich mit 100.000,- EUR, an. Der Verfügungsklägerin stehe zudem kein Verfügungsgrund zur Seite. Die verfahrensgegenständlichen Aussagen seien im Wesentlichen bereits Gegenstand von Abmahnungen vom 15.11.2019 gewesen. Die Verfügungsklägerin kontrolliere zudem regelmäßig den Online-Shop der Verfügungsbeklagten. Der Verfügungsklägerin könne sich aber auch auf keinen Verfügungsanspruch berufen. Sie greife nämlich Angaben der Verfügungsbeklagten an, die sich nicht auf Nahrungsmittel, sondern auf Fitnessprogramme bezögen. Die Angriffe wegen der Bezeichnung „T1 “ seien ohne Grundlage, weil es sich bei dem Begriff „T1 “ um die Firma der Verfügungsbeklagten handele. Die Angriffe seien auch bereits in der Abmahnung vom 02.04.2020 enthalten. Die Angabe „Shape“ sei zudem keine gesundheitsbezogene Angabe. Die Bezeichnung „B&H Bundle“ enthalte nicht nur Lebensmittel, sondern auch ein Workout-Programm. Die Angabe „Abnehmen mit der D “ sei schon Gegenstand der Abmahnung vom 15.11.2019 gewesen. Die Aussage „Sobald du dein Wohlfühlgewicht mit der D erreicht hast“, sei nicht zu beanstanden, weil kein bestimmter Gewichtsverlust suggeriert werde. Die Aussage „Mit der D reduzierst du dein Gewicht ohne Muskeln zu verlieren und sicherst Dir erfolgreich eine langfristige Gewichts- und Ernährungsumstellung“ sei bereits Gegenstand einer Abmahnung vom 19.11.2019 gewesen. Zudem sei die Angabe nicht zu beanstanden, weil keine in der Höhe konkrete Gewichtsreduzierung angegeben werde. Mit der Angabe „…S ´: Unsere S ´ Kautabletten sind verantwortlich für eine Leistungssteigerung beim Training…“ sei eine erlaubte Angabe gemacht worden. Zudem sei die Angabe auch schon Gegenstand der Abmahnung vom 19.11.2019 gewesen. Die angegriffene Angabe „Daraufhin sorgt die D1 mit dem 8-Wochen-Trainingsplan mit 14 kostenlosen Home Workout Übungen, dass du Dich fit hältst...“ sei nicht unzulässig, weil sie sich auf ein Gesamtprogramm und nicht auf Lebensmittel bezöge. Entsprechendes gelte für die Angabe „… ist die D1 Dein optimaler Workout-Partner, um dann gemeinsam mit sportlicher Aktivität an einer gestrafften Haut, einem aktiven Lebensstil und einer fitten Gesundheit zu arbeiten…“. Auch diese beziehe sich in erster Linie auf einen Trainingsplan. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Schutzschrift nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. I. Gegen die Zulässigkeit des Antrages spricht nicht, dass der Verfügungsklägerin die nötige Prozessführungsbefugnis fehlt. Zwar kann die Prozessführungsbefugnis zu verneinen sein, wenn das Vorgehen des Unterlassungsgläubigers rechtsmissbräuchlich ist. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist danach auszugehen, wenn das beherrschende oder überwiegende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich etwa daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ein weiterer Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG kann zudem sein, dass der Anspruchsteller mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende Rechtsverstöße gegen eine Person ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht. Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt der Verfügungsklägerin für das hiesige Verfahren in der Gesamtschau noch nicht die Prozessführungsbefugnis. Gegenstand der Abmahnung vom 19.11.2019 ist bereits die Verwendung des Begriffes „T1 “ und der Vertrieb von Lebensmitteln unter Zuhilfenahme dieses Begriffes (S. 1 Anlage AG 2). Die Abmahnung vom 19.11.2019 beschäftigt sich auch mit sämtlichen nun von der Verfügungsbeklagten in neuen Produktpaketen zusammengefassten Produkten. So beschäftigt sich die Abmahnung vom 19.11.2019 bereits mit dem Produkt „C1 “, „C “, „S “, „C2 “, „T “, „B1 “, „T2“, die auch jeweils Gegenstand des hiesigen Antrages sind. Dass und warum mit diesen Produkten nach Auffassung der Verfügungsklägerin keine gesundheitsbezogenen Angaben verbunden werden dürfen, wird dort ausführlich thematisiert und ist nun auch Gegenstand des hiesigen Verfügungsverfahrens. Die Einzelprodukte sind zudem bereits Gegenstand eines von der Verfügungsklägerin angestrengten Klageverfahrens vor dem Landgericht Köln. Kern des Rechtsstreits ist auch dort, ob mit Blick auf die Produkte „C1 “, „C “, „S “, „C2 “, „T “, „B1 “, „T2“ gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden können. Nach Auffassung der Kammer ist aber entscheidend, dass es sich jeweils um unterschiedliche Verletzungsformen handelt. In den dortigen Verfahren bzw. Abmahnungen werden nämlich andere Zusammenstellungen der Produkte der Verfügungsbeklagten angegriffen. Die verfahrensgegenständlichen Angaben der Verfügungsbeklagten werden nicht allgemein in Bezug auf die Produkte, aus denen die Produktzusammenstellungen der Verfügungsbeklagten bestehen getätigt, sondern jeweils konkret mit Bezug auf die – neue – Zusammenstellung der Produkte. Sie werden also in einem neuen, wenn auch bekanntem, Kontext getätigt. Eine systematische Überhöhung der Streitwerte für die die Verfügungsklägerin Abmahnkosten verlangt, war für die Kammer auch noch nicht erkennbar. Soweit die Verfügungsbeklagte darauf verweist, dass das Oberlandesgericht Köln den Streitwert in einem Verfahren erheblich herabgesetzt hätte (Bes. v. 12.10.2020 - 6 W 898/20) , war dort auch nur ein Teil der von der Verfügungsklägerin angegriffenen Angaben noch streitgegenständlich. II. Ein Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG widerleglich vermutet. Diese Vermutung vermochte die Verfügungsbeklagte nicht zu widerlegen. Der Vortrag der Verfügungsklägerin, dass die inkriminierten Produktzusammenstellungen "B&H Bundle", "E " und "B2 Bundle" als solche im Herbst 2020 neu erschienen sind, hat die Verfügungsbeklagte nicht in Abrede gestellt, § 138 Abs. 3 ZPO. Anders als die Verfügungsbeklagte meint, beziehen sich die Aussagen auch nicht lediglich auf die Kollektionen, denen wiederum die neuen Produktzusammenstellungen der Verfügungsbeklagte angehören. Aus den von der Verfügungsklägerin vorgelegten Anlagen AS 1, AS 2 und AS 3 ist ersichtlich, dass die Angaben jeweils im Zusammenhang mit den inkriminierten neuen Produktzusammenstellungen getroffen werden und damit, durch neue Verknüpfung, auch selbst neu sind. III. Der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin folgt aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO, weil die angegriffenen Äußerungen unzulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen. 1. Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutze der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. Verfügungsklägerin und Verfügungsbeklagte sind Mitbewerber, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. 2. Bei den mit den Antrag zu 1) angegriffenen Angaben handelt es sich um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht den in Artt. 3 bis 7, 10 bis 19 HCVO gestellten Anforderungen entsprechen, gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Artt. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Verweise auf nichtspezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ihnen eine der in einer der Listen nach Art. 13, 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, durch die erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang" ist dabei weit auszulegen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Ob eine Angabe auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist dabei auch anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. KG, Urt. v. 04.11.2016 – 5 U 3/16). Demnach ist eine Angabe, mit der eine schlankmachende Wirkung eines Produkts behauptet wird, stets als gesundheitsbezogen und bei Nichtaufnahme in die in Art. 13 Abs. 3 HCVO vorgesehene Liste dem Verbot des Art. 10 Abs. 1 HCVO unterfallend anzusehen. Das folgt bereits aus Art. 13 Abs. 1 lit. c HCVO, der als gesundheitsbezogene Angabe Angaben über die schlankmachenden Eigenschaften eines Lebensmittels bezeichnet (vgl. KG, a.a.O.). Die im Tenor zu 1) genannten Aussagen beinhalten die Angabe, dass die dort beworbenen Lebensmittel der Gewichtsreduktion dienen. Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage eines Ausdruckes der Website der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht, dass diese ihr Produkt „B H Bundle“ mit den Angaben „T1 “, „B&H Bundle“ und „Abnehmen mit der D “ bewirbt. a) Bereits ihrem klaren Wortlaut nach zielt die Angabe „B&H Bundle“ klar auf eine gewichtsreduzierende Wirkung der Produkte der Verfügungsbeklagten ab. Die Angabe wird auch ersichtlich in Zusammenhang mit den in der identisch bezeichneten Produktzusammenstellung bezeichneten Produkten verwendet, die Lebensmittel sind. Dass, wie die Verfügungsbeklagte meint, die Angabe auf die Darstellung eines Fitnessprogramms abziele, das ebenfalls in der Produktzusammenstellung enthalten sei, erschließt sich der Kammer nicht. Im Übrigen wäre ein lediglich mittelbarer Bezug der Angabe auf die von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Lebensmittel nach Art. 2 Nr. 5 HCVO bereits genügend für eine gesundheitsbezogene Angabe. Für die in der Produktzusammenstellung enthaltenen Lebensmittel ist die gesundheitsbezogene Angabe „B&H Bundle“ unrichtig, denn sie suggeriert eine gewichtsreduzierende Wirkung der enthaltenen Lebensmittel, die diese allerdings nach dem unbestrittenem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht haben, § 138 Abs. 3 ZPO. Jedenfalls ist in der Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO oder in der in Ausführung zu Art. 13 Abs. 3 HCVO ergangenen VO (EU) 432/12 ein entsprechender zulässiger Health Claim nicht ersichtlich. b) Entsprechendes gilt schließlich auch mit Blick auf die Angabe „Abnehmen mit der D “. Auch hier handelt es sich um eine gewichtsreduzierende Wirkung suggerierende gesundheitsbezogene Angabe, über die die in der Produktzusammenstellung der Verfügungsbeklagten enthaltenen Lebensmittel nicht verfügen. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, dass die HCVO für Überschriften nicht gelte, kann dem nicht gefolgt werden Die HCVO differenziert hier nicht. Nach Dafürhalten der Kammer wäre eine solche Differenzierung auch kaum zweckdienlich. Die Angabe ist auch nicht deswegen zulässig, weil an anderer Stelle eine nach Art. 13 und Art. 14 HCVO spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, Art. 10 Abs. 3 HCVO. Zum einen handelt es sich um einen spezifischen Vorteil im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn suggeriert wird, dass mit den Lebensmitteln der Verfügungsbeklagten eine gewichtsreduzierende Wirkung einherginge. Durch das Wort „abnehmen“ wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang hergestellt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2017 – I-20 120/16). Zum anderen wären die Angaben aber auch nicht „beigefügt“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, denn sie befinden sich bereits nach den Angaben der Verfügungsbeklagten im weiteren Fließtext. c) Auch die Angabe „T1 “ ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe. Der durchschnittliche Verbraucher antizipiert mit dem Begriff „shape“ eine zumindest die Fitness steigernde oder aber schlankmachende Wirkung der Lebensmittel der Verfügungsbeklagten. Es kann offen bleiben, ob die Angabe eine allgemeine oder spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 oder Abs. 3 HCVO darstellt. Sie entspricht keiner der beiden Voraussetzungen. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verfügungsbeklagten, dass die Angabe „T1 “ keine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe sein kann, weil es sich um ein Unternehmenskennzeichen handele. Dass auch bereits geschützte Kennzeichen unter die HCVO fallen können, zeigt bereits Art. 28 Abs. 2 HCVO. Dort hat der (europäische) Gesetzgeber ausdrücklich, in Bewusstsein der Problematik vor Geltung der HCVO geschützter zulässiger Kennzeichenrechte, lange Übergangfristen normiert. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2014 (Urt. v. 09.10.2014 - I ZR 167/12 - "Energy & Vodka") ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht anderes. Bei der Angabe "T1 ", verstanden im oben dargestellten Kontext einer gewichtsreduzierenden Wirkung, handelt es sich gerade nicht um eine Angabe, die der Verkehr mit Nahrungsergänzungsmitteln und Mahlzeitersatzprodukten grundsätzlich assoziieren würde. Der Verkehr assoziiert eine solche Wirkung mit Nahrungsergänzungsmitteln und Mahlzeitersatzprodukten nur dann, wenn sie ihnen durch denjenigen, der sie vertreibt, zugeschrieben wird. 3. Bei den im Tenor zu 2) genannten Angaben handelt es sich um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Die dort getroffenen Angaben werden vom dem insoweit maßgeblichen durchschnittlichen Verbraucher dahingehend verstanden, dass mit den von der Verfügungsbeklagten angebotenen Lebensmittel eine gewichtreduzierende Wirkung einhergeht. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortsinn der Angabe, dass mit der von der Verfügungsbeklagten angebotenen "D " ein Wohlfühlgewicht erreicht werden könne oder aber allgemein abgenommen, das heißt eine Gewichtsreduzierung erreicht werden könne. Weder nach Art. 10 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 3 HCVO sind die Angaben zulässig. Denn sie entsprechen weder den nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO zulässigen Angaben, noch sind solche Angaben beigefügt. Anders als die Verfügungsbeklagte meint, hat sich das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 12.10.2020 (6 W 88/20) nicht mit einer entsprechenden Aussage beschäftigt. 4. Bei der im Tenor zu 3) genannten Angabe handelt es sich ebenfalls um eine gesundheitsbezogene Angabe. Die Auslegung von Art. 10 HCVO ergibt, was auch die Parteien nicht in Abrede stellen, dass auch Angaben mit Blick auf eine Leistungssteigerung beim Training als gesundheitsbezogen gelten. In Bezug auf das in den Kautabletten enthaltene Kreatin ist dem entsprechend auch die Angabe zulässig, dass die körperliche Leistung bei Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger intensiver körperlicher Betätigung erhöht wird. Die Angabe der Verfügungsbeklagten nennt die Voraussetzungen einer leistungssteigernden Wirkung von Kreatin jedoch nicht, sondern unterstellt eine allgemeine Leistungssteigerung durch Kreatin. Dies ist gerade nicht zulässig. 5. Auch die im Tenor zu 4) Angaben sind unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Anders als die Verfügungsbeklagte meint, lassen die Angaben einen - zumindest - indirekten Bezug auf die Lebensmittel der Verfügungsbeklagten zu. So zielen die Angaben ersichtlich auf einen Bezug der D1 , in der die Lebensmittel der Verfügungsbeklagten enthalten sind, in Kombination mit bestimmten Fitnessübungen auf eine allgemeine Steigerung der Fitness, spricht Gesundheit, ab. Den Angaben kann nicht entnommen werden, dass diese sich nur auf die Fitnessübungen bezögen. Die Verbindung von Übungen und Lebensmitteln durch das „mit“, die im Ergebnis die Gesundheitsverbesserung besorgen soll, wird ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Lebensmitteln und Gesundheit hergestellt. Dass Angaben, wie die unter Antrag zu 4) genannten, als gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 oder Abs. 3 HCVO zulässig wären, ist nicht ersichtlich. 6. Weiter sind auch die im Tenor zu 5) und 6) genannten Angaben unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Auf obige Ausführungen kann im Wesentlichen verwiesen werden. Sie gelten auch mit Blick auf die im Tenor zu 5) und 6) genannten Produktzusammenstellungen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung. V. Der Streitwert wird auf 48.000,- EUR festgesetzt.