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Urteil

16 O 270/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0119.16O270.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.587.496,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 01.04.2014 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 28.03.2018 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.587.496,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 01.04.2014 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 28.03.2018 zu zahlen Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Das Amtsgericht Dresden eröffnete mit Beschluss vom 31.01.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J AG Ihr Kompetenz-Partner (im Folgenden: Schuldnerin oder J1) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Eröffnung lag ein am 19.11.2013 bei Gericht eingegangener Antrag der Schuldnerin vom 16.11.2013 zugrunde. Die Schuldnerin firmierte bis zum Beschluss der Hauptversammlung vom 25.04.2012 als J W und T AG. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Köln. Die Schuldnerin war Teil der sogenannten „J-Gruppe". Zu dieser gehören verschiedene weitere Gesellschaften, mit denen die Schuldnerin zusammen arbeitete. Ursprünglicher Geschäftsgegenstand der Schuldnerin, wie auch der gesamten J-Gruppe, sollte laut deren Prospekten der Erwerb von bestehenden kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen sein. Um dies zu finanzieren, emittierten die G C KGaA (im Folgenden: G1) sowie die mit dieser verbundene Gesellschaften, hier auch die Schuldnerin, verschiedene Wertpapiere. Das Geschäftsmodell der G1 und damit der gesamten J-Gruppe ist in den Emissionsprospekten der einzelnen Wertpapiere dargestellt. Aus dem Emissionsprospekt für Genussrechte 2006 der G1 ergibt sich, dass Geschäftsgegenstand der G1 „der Erwerb und die Verwertung von Lebens- und Rentenversicherungen, der Erwerb von Immobilien, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen und Unternehmen, der An- und Verkauf von Versicherungsbeständen und die gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Immobilien" ist. Insbesondere wird ausgeführt, dass die G1 an ihre Verbundunternehmen Kapital leiht und im Gegenzug an den Gewinnen dieser Unternehmen beteiligt ist. Als besonders wichtiger Geschäftsbereich der G1 und damit der gesamten J-Gruppe wird der Sekundärmarkt für Lebensversicherungspolicen angegeben. Hierzu wird dargestellt, dass die G1 kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen von Dritten ankauft, die diese vorzeitig beenden wollen. Diese Lebens- und Rentenversicherungen sollen von der G1 übernommen und weitergeführt werden. Sodann wird festgehalten, dass die G1 ihre Investitionen in Versicherungspolicen und deren Weiterführung durch Zahlung der Beiträge als mittel- bis langfristige Investition betrachtet und hierdurch Renditen zwischen 6 % und 9 % erzielen will. Entsprechend stellte dies die Schuldnerin in dem von ihr herausgegebenen Emissionsprospekt für Orderschuldverschreibungen dar. In ihrem Emissionsprospekt führt die Schuldnerin aus, dass sie auf die langjährigen Erfahrungen ihrer Muttergesellschaft, der G1, zurückgreifen kann und wie diese bestehende Fondspolicen erwerben und fortführen will. Dabei führt die Schuldnerin weiter aus, dass sie fortlaufend weiter Versicherungspolicen erwirbt und in der Regel bis zu deren Ablauf fortführen und bei Bedarf gewinnbringend veräußern will. Ebenso erklärte die Schuldnerin, dass sie Versicherungsbestände erwerben will, um hieraus Provisionszuflüsse zu generieren. Dieser beabsichtigte Unternehmenszweck entsprach auch dem satzungsgemäßen Geschäftsgegenstand der Schuldnerin. Die J-Gruppe führte tatsächlich auch sogenannte Eigengeschäfte durch, bei denen sie Lebensversicherungsverträge abschloss, wobei versicherte Person ein Mitarbeiter der J-Gruppe war. Im Rahmen dieser Eigengeschäfte nahm die Schuldnerin auch Teil-Rückkäufe vor. Dabei handelt es sich um Teilkündigungen des Versicherungsvertrages, aufgrund derer ein Teil der Fonds, in welche die fondsgebundene Lebensversicherung investiert hatte, aufgelöst und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wurde. Die Schuldnerin war dabei innerhalb des Geschäftsbereichs Eigenversicherungen zum einen als Vermittler und zum anderen als Versicherungsnehmer aufgetreten. Derartige Eigenversicherungen schloss die J-Gruppe unter anderem mit der Beklagten. Gegenstand der Anfechtungsklage sind dabei insgesamt die sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Zahlungen auf Eigenversicherungsverträge, wobei sich die Klägerin die sich aufgrund von Teilkündigungen ergebenden Auszahlungen in Abzug bringen lässt: Vers.-Nr. Versicherte Person Zugänge € Erlöse € Ergebnis € 00000 O, D 285.000,00 0,00 -285.000,00 00000 L, N 1.425.000,00 969.121,28 -455.878,72 00000 L1, B 14.250.000,00 11.135.158,92 -3.114.841,08 00000 H B1 171.000,00 0,00 -171.000,00 00000 O1, U 855.000,00 188.000,00 -667.000,00 00000 C1, B2 142.500,00 0,00 -142.500,00 00000 L1, B 5.415.000,00 3.916.459,58 -1.498.540,42 Summe: 22.543.500,00 16.208.739,78 -6.334.760,22 Wegen der Einzelheiten dieser Versicherungsverträge, der Prämienzahlungen und der Rückzahlungen wird auf die Ausführungen auf S. 59 ff. der Klageschrift (Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen. Es handelt sich dabei jeweils um vom Konto der Schuldnerin überwiesene Prämienzahlungen im Zeitraum 02.03.2009 bis 04.11.2013 und um Rückzahlungen im Zeitraum 03.05.2009 bis 25.05.2015. Ferner ist Gegenstand der Anfechtungsklage eine von der Schuldnerin an die Beklagte gezahlte Sicherheit, welche von der Beklagten teilweise zurückgezahlt wurde. Als Sicherheit für Stornohaftungsansprüche der Beklagten gegenüber der Schuldnerin aus vordiskontiert gezahlten Abschlussprovisionen hatte die Schuldnerin der Beklagten ursprünglich Ansprüche aus einer Versicherung bei der W1 abgetreten. Anfang 2013 wurde diese Sicherheit gegen eine Barhinterlegung getauscht. Der Rückkaufswert der abgetretenen Ansprüche aus der bei der W1 abgeschlossenen Versicherung lag Anfang 2013 bei ca. 14 Mio. €. Damit bestand aus Sicht der Schuldnerin eine Übersicherung und sie bat mit E-Mail vom 09.01.2013 um Mitteilung des Standes der unverdienten Provisionen, da dieser Betrag allenfalls als Stornohaftungsrisiko für die Beklagte in Betracht kam und auch nur in dieser Höhe eine Besicherung erforderlich war. Mit E-Mail vom 10.01.2013 ermittelte der Mitarbeiter U1 I der Beklagten ein Haftungsrisiko in Höhe von 4,2 Mio. €, das er auf 6,5 Mio. € erhöhte, um eine möglichst hohe Sicherheit zu erhalten. Mit E-Mail vom 14.01.2013 schlug die Schuldnerin vor, die abgetretene Versicherung gegen eine Barsicherheit auszutauschen. Hiermit erklärte sich die Beklagte einverstanden. Die Schuldnerin zahlte daraufhin an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 6.500.000,00 €. Diesen Betrag erstattete die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 6.247.264,12 €. Die Klägerin macht nunmehr den Differenzbetrag von 252.735,88 € mit der vorliegenden Klage geltend. Das Landgericht Dresden verurteilte die Organe der J-Gruppe durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 09.07.2018 (5 KLs 100 Js 7387/12) zu Haftstrafen. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Schuldnerin K C2 wurde wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Landgericht Dresden gelangte zu der Überzeugung, dass von der J-Gruppe ein Schneeballsystem betrieben worden sei, wobei die J-Gruppe kein tragfähiges Geschäftsmodell verfolgt habe, bei dem insbesondere aus dem laufenden Geschäft die den Anlagern zugesagten Zinsen nicht hätten erwirtschaftet werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Urteils des Landgerichts Dresden wird auf die Anlage K8 (separater Anlagenordner) Bezug genommen. Im Rahmen des Strafverfahrens erstellte die E & U2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: E) unter dem 06.12.2014 ein Gutachten und unter dem 02.04.2015 ein Ergänzungsgutachten, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K9 und K10 (separater Anlagenordner) Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 19.12.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 9.750.194,52 € bis zum 28.12.2017 auf, wobei sie die Ansprüche auf §§ 129, 133, 143 InsO sowie auf §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1, 264a Abs. 1, 261 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 52 Abs. 2 StGB stützte. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 27.12.2017 einen Verjährungseinredeverzicht bis zum 31.07.2018 hinsichtlich der von der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2017 geltend gemachten Ansprüche, soweit diese bis zum 27.12.2017 noch nicht verjährt waren. Den Verjährungseinredeverzicht verlängerte die Beklagte sodann bis zum 30.06.2019. Mit Schreiben vom 28.03.2018 lehnte die Beklagte die Erfüllung des Anfechtungsanspruchs ab. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage sei zulässig. Es handele sich nicht um eine unzulässige Saldoklage. Die Klägerin habe in der Klageschrift substantiiert dargelegt, welche einzelnen Zahlungen der Schuldnerin sie angefochten habe. Damit sei der Streitgegenstand unmissverständlich klargestellt. Wegen der Einzelheiten der Anrechnung der Rückzahlungen auf die angefochtenen Zahlungen wird auf S. 9 ff. der Replik (Bl. 231 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, die Schuldnerin habe ein Schneeballsystem betrieben, was die Beklagte gewusst habe. Ausschließlich zum weiteren Betrieb des Schneeballsystems seien die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte erfolgt, was die Beklagte erkannt habe. Die Klägerin behauptet hierzu, die J-Gruppe und damit auch die Schuldnerin habe ihr ursprüngliches Geschäftsmodell tatsächlich spätestens im Jahr 2008 nahezu vollständig eingestellt. Der W der J-Gruppe sei ausschließlich auf die Vermarktung eigener Wertpapiere ausgerichtet gewesen. Die eingeworbenen Anlegergelder seien nahezu ausschließlich zum Abschluss großvolumiger Eigenversicherungen (wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Seite 31 ff. der Klageschrift Bezug genommen) sowie Goldsparplänen und zur Zahlung der Renditen bzw. des Kapitals an Anleger verwandt worden. „Gebrauchte" Lebensversicherungen seien nur noch unter der Bedingung angekauft worden, dass der Kaufpreis in Wertpapiere der J-Gruppe investiert würde. Die so angekauften Lebensversicherungen seien entgegen den Prospektangaben sofort wieder verwertet worden, weil die J-Gruppe auf die Liquidität angewiesen gewesen sei, um die Prämien bzw. Beiträge zu den hochvolumigen Eigengeschäften zahlen zu können. Diese seien abgeschlossen worden, um durch bilanzielle Tricks den Anlegern ein vermeintlich erfolgreiches Geschäftsmodell darstellen zu können. Tatsächlich habe die J-Gruppe, so auch die Schuldnerin, spätestens seit dem Jahr 2008 kein tragfähiges Geschäftsmodell mehr verfolgt und dies auch nicht versucht. Bei den Eigengeschäften seien Anlegergelder dazu verwandt worden, Versicherungen und Goldsparpläne für verbundene Unternehmen abzuschließen („Eigengeschäfte" bzw. „Eigenversicherungen"), um hieraus den Anlegern der J-Gruppe Umsätze durch vermeintlich verdiente Provisionen und Vermögen durch den Versicherungs- bzw. Goldbestand vorzuspiegeln. Dieses Geschäftsmodell habe spätestens seit dem Jahr 2008 die J-Gruppe geprägt. Entgegen den Prospektangaben seien keine Lebensversicherungen oder später Goldsparpläne mehr mit einem langfristigen Anlagewillen angekauft oder gar gehalten worden. Der Schuldnerin sei innerhalb der J-Gruppe eine besonders zentrale Bedeutung zugekommen. Diese sei der „zentrale" Vermittler gewesen, über welchen nahezu alle Vermittler als Makler angebunden gewesen seien. Damit sei der W zahlreicher, von der J-Gruppe vertriebener bzw. vermittelter Produkte über die Schuldnerin erfolgt. Insbesondere seien die Eigengeschäfte im Wesentlichen über die Schuldnerin abgeschlossen worden. Hieraus habe die Schuldnerin ihre vermeintlichen Umsätze und Gewinne generiert, die sie dann an die G1 aufgrund eines bestehenden Ergebnisabführungsvertrages abgeführt habe. Nur so habe die G1 Gewinne ausweisen können. Der Ausweis von vermeintlich erzielten Gewinnen bei der G1 sei wiederum zentrale Voraussetzung gewesen, um bei dieser ein vermeintlich funktionierendes Geschäftsmodell darstellen und damit neue Anleger gewinnen zu können. Ohne die Schuldnerin hätte das Schneeballsystem der J-Gruppe nicht funktioniert. Die den Anlegern der J-Gruppe zugesagten Zinsen hätten durchschnittlich bei mindestens dem Doppelten von dem gelegen, was die Insolvenzschuldnerin durch die bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen hätte verdienen können. Die Klägerin ist der Ansicht, bei den Prämienzahlungen und der Zahlung der Barsicherheit handele es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Sämtliche Überweisungen vom Konto der Schuldnerin seien durch Herrn K C2 angewiesen worden. Die von der Beklagten behaupteten Zahlungen von Ablaufleistungen an den Streithelfer und an Herrn Rechtsanwalt T1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q AG bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Da die Beträge nicht in das Vermögen der Schuldnerin zurückgeführt worden seien, seien derartige Zahlungen zudem nicht relevant. Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Zahlungen hätten zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt. Die Masse reiche nicht aus, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, wobei dies unstreitig ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten führe ein „Aktiva-Tausch“ nicht zu einem Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn direkt durch die angefochtene Rechtshandlung ein gleichwertiger, bereits im Vermögen befindlicher Vermögensgegenstand frei werde, was hier gerade nicht gegeben sei. Zudem sei die Gegenleistung der Beklagten nicht gleichwertig gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, den Organen der J-Gruppe sei bekannt gewesen, dass diese und damit auch die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben habe. Damit hätten sie auch Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt. Ihnen sei bekannt gewesen, dass die G1 nicht in der Lage gewesen sei, alle Lebensversicherungen aus Eigengeschäften bis zum Ende der Stornohaftungszeit in voller Höhe zu erfüllen. Ganz im Gegenteil sei den Organen der J-Gruppe spätestens seit dem Jahr 2009 sogar bekannt gewesen, dass sich insbesondere die Schuldnerin und die G1 in einer existenzbedrohenden Liquiditätskrise befunden habe, welche die Fortführung aller Verträge im Zusammenhang mit Eigengeschäften ausgeschlossen hätte. Insbesondere dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Schuldnerin K C2 als zentralem Kopf der J-Gruppe sowie den Vorständen der Schuldnerin sei bekannt gewesen, dass der Geschäftsbereich der Eigenversicherungen kein nachhaltiges Geschäftsmodell darstelle, sondern ausschließlich der Vortäuschung von Umsätzen gegenüber den Anlegern gedient hätte. Dass diese hierdurch benachteiligt worden seien, hätten die Organe der Schuldnerin in Kauf genommen. Die Organe der Schuldnerin seien mehrfach auf die fehlende Tragfähigkeit des Geschäftsmodells hingewiesen worden. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin wird auf die Ausführungen auf S. 36 ff. der Klageschrift (Bl. 36 ff. d.A.) Bezug genommen. Bereits seit Ende 2007 sei die Schuldnerin und insbesondere deren Aufsichtsratsvorsitzender C2 von den Beratern der J-Gruppe regelmäßig darauf hingewiesen worden, dass das Geschäftsmodell der Schuldnerin nicht tragfähig sei und es sich um ein Schneeballsystem handele. § 142 InsO sei bei einer Anfechtung nach § 133 InsO a.F. nicht anwendbar. Durch die angefochtenen Zahlungen habe die Schuldnerin keine bargeschäftsähnlichen Leistungen erhalten. Dies scheitere schon daran, dass die Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems erforderlich gewesen seien, was jedoch gerade nicht den Gläubigern im Allgemeinen gedient habe. Diese Zahlungen hätten im Gegenteil zu weiteren Verlusten für diese geführt. Die unmittelbar gewährten Gegenleistungen seien auch nicht gleichwertig, also kongruent, gewesen. Der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts liege deutlich unter den gezahlten Prämien. Die Beklagte habe auch Kenntnis davon gehabt, dass die Schuldnerin bei Vornahme der Zahlungen auf die streitgegenständlichen Eigenversicherungen sowie auf die Sicherheit mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Der Beklagten seien sämtliche Tatsachen bekannt gewesen, aus denen sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ergebe. Insbesondere habe die Beklagte gewusst, dass die Schuldnerin im Anfechtungszeitraum ein Schneeballsystem betrieben habe. Dies ergebe sich aus diversen Unterlagen und E-Mails, wegen deren Einzelheiten auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort S. 81 ff. (Bl. 81 ff. d.A.) sowie auf die diesbezüglichen Anlagen Bezug genommen wird. Insbesondere ergebe sich die Kenntnis der Beklagten aus einer E-Mail vom 27.04.2009 (Anlage K40, separater Anlagenordner), in welcher der Mitarbeiter der Fachkontrolle der Beklagten Herr U1 I unstreitig an den damaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. I1 I2 schreibt: „Dieses deutet – auch nach Einschätzung von Herrn Dr. C3 – darauf hin, dass hier für das Schneeballsystem dringend Liquidität benötigt wird“. Dr. C3 war dabei (unstreitig) Leiter Mathematik der Beklagten. Auch ein Schreiben des Herrn Dr. I2 an die G2 AG vom 26.02.2009 (Anlage K48, separater Anlagenordner) belege die Kenntnis der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es für den Zeitpunkt des Vorliegens des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin und der Kenntnis der Beklagten hiervon nicht auf den Abschluss der Eigengeschäfte, sondern auf den Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen an. Etwas anderes folge nicht daraus, dass die Beklagte keine Möglichkeit gehabt habe, sich aus den Versicherungsverträgen zu lösen und deswegen zur Entgegennahme der Zahlungen verpflichtet gewesen sei. Hierauf komme es im Rahmen der insolvenzrechtlichen Anfechtung nicht an. Würde die Theorie der Beklagten zutreffen, wäre in einem gesetzlichen Schuldverhältnis die Anfechtung nie möglich, weil z.B. der Fiskus oder die Sozialversicherungsträger auch nicht die Annahme von Steuer- oder Sozialversicherungszahlungen verweigern könnten. Hinzu komme, dass die Beklagte vielleicht kein Kündigungsrecht gehabt habe, sie hätte die Eigenversicherungen jedoch unter anderem wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Die Klägerin ist der Ansicht, die Klageforderung sei nicht verjährt. Die Einreichung der Klage am 28.06.2019 habe die Verjährung gehemmt. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die streitgegenständlichen Zahlungen seien gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Zudem ergebe sich ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und i.V.m. § 261 Abs. 1 Nr. 4a StGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Ein Anspruch bestehe zudem gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge seien gemäß § 134 BGB i.V.m. § 261 StGB von Anfang an nichtig gewesen. Bezüglich der Barsicherheit liege eine Übersicherung in Höhe von mehr als 40 % vor, so dass diese gemäß § 138 BGB nichtig gewesen sei. Die Beklagte hat dem Streithelfer sowie Herrn Rechtsanwalt G3-S T1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q AG (im Folgenden: Streitverkündeter mit bei Gericht am 28.05.2020 eingegangenem Schriftsatz den Streit verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten, verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist dem Streithelfer am 10.06.2020 und dem Streitverkündeten am 08.06.2020 zugestellt worden. Der Streithelfer ist mit bei Gericht am 03.08.2020 eingegangenem Schriftsatz dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten im Umfang der erfolgten Streitverkündung beigetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.587.496,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 28.03.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Streithelfer beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei als Saldoklage erhoben und daher unzulässig. Die Klägerin habe die Zahlungen und Rückzahlungen saldiert und nach dem Klägervortrag sei eine Zuordnung von Zahlungen und Gutschriften nicht eindeutig erkennbar. Die Beklagte bestreitet das gesamte Vorbringen der Klägerin zum Sachverhalt, soweit es nicht Gegenstand der Wahrnehmung eines Repräsentanten der Beklagten war, mit Nichtwissen. Wegen der Einzelheiten der mit Nichtwissen bestrittenen Tatsachen wird auf die Spiegelstrichauflistung auf S. 6 – 14 der Klageerwiderung (Bl. 132 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Zahlungen handele es sich bereits nicht um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Indem die Klägerin lediglich behaupte, dass aus dem Vermögen der Schuldnerin Zahlungen abgeflossen seien, genüge sie ihrer Darlegungslast nicht. Die Klägerin müsse für jede einzelne Zahlung vortragen, welche Person die Zahlung freigegeben habe und woraus sich die Vertretungsbefugnis dieser Person ergebe. Dass diesen Zahlungen ein willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Verhalten eines organschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters der Schuldnerin zugrunde gelegen hätte, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Klägerin müsse sich jedenfalls weitere Zahlungen in Abzug bringen lassen. Sie behauptet hierzu, über die unmittelbaren Rückzahlungen an die Schuldnerin hinaus habe sie hinsichtlich vier der streitgegenständlichen Versicherungsverträge die Ablaufleistungen in Höhe von insgesamt 633.891,22 € an Herrn Rechtsanwalt Dr. E1 in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D1 C GmbH bzw. an Herrn Rechtsanwalt T1 in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q AG geleistet. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Zahlungen wird auf die Ausführungen auf S. 18 ff. der Klageerwiderung (Bl. 144 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte trägt hierzu unbestritten vor, dass die D1 C GmbH ebenso wie die Q AG ebenfalls zur J-Gruppe gehörten und dass diese ursprünglich Versicherungsnehmerin der genannten Versicherungsverträge gewesen seien und die Versicherungsnehmer-Eigenschaft sodann auf die Schuldnerin übertragen hätten, was der Beklagten nicht angezeigt wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse diese Auszahlungen nach § 407 BGB gegen sich gelten lassen, wobei § 407 BGB auch im Insolvenzfall Anwendung finde. Die Beklagte meint zudem, eine objektive Gläubigerbenachteiligung sei nicht eingetreten. Zur Beurteilung dieser Frage seien die schuldnerische Leistung und die Gegenleistung des Anfechtungsgegners einander gegenüber zu stellen. Eine Gläubigerbenachteiligung sei schon deswegen ausgeschlossen, da es sich um einen bloßen „Aktiva-Tausch“ gehandelt habe, bei dem die Schuldnerin Geld gegen Ansprüche eingetauscht habe. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen seien insofern zu berücksichtigen. Durch diese sei der Vermögensabfluss bei der Schuldnerin mehr als kompensiert worden, weil diese einen höheren Wert als die Prämienzahlungen der Schuldnerin gehabt hätten. Abzustellen sei dabei nicht auf den Rückkaufswert am Tag der jeweiligen Zahlungen, sondern die Ablaufleistung. Allen Versicherungsverträgen habe eine Kalkulation zugrunde gelegen, die selbst bei einer nur mäßigen Entwicklung des Fondsvermögens eine Ablaufleistung habe erwarten lassen, die höher gewesen sei als die Prämienzahlung. Auch wenn man nicht auf die Ablaufleistung, sondern auf den Wert im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung abstellen würde, seien die Versicherungsverträge vorteilhaft gewesen. Dass die Beklagte Teilrückkaufswerte an die Schuldnerin und später an die Klägerin Rückkaufswerte ausgezahlt habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Der Tatsache, dass die Schuldnerin durch ihre Prämienzahlungen Ansprüche gegen die Beklagte auf Auszahlung von Versicherungsleistungen erworben habe, stehe auch nicht entgegen, dass die Schuldnerin hinsichtlich einiger Verträge Dritten das Bezugsrecht eingeräumt habe, weil dies – unstreitig – lediglich widerruflich geschehen sei. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung sei auch deswegen ausgeschlossen, weil Gesellschaften der J-Gruppe Provisionen erhalten hätten. Die streitgegenständlichen Versicherungen seien von der G2 AG vermittelt worden. Deswegen habe die Beklagte an die G2 AG Provisionen ausgezahlt. Die G2 AG habe die Provisionen zu einem Großteil an J-Gesellschaften weiter geleitet. Es handele sich bezüglich der streitgegenständlichen Verträge um Abschlussprovisionen in Höhe von insgesamt 7.275.000,00 € und Bestandsprovisionen in Höhe von insgesamt 395.230,00 €. Wegen der Einzelheiten dieser Beträge wird auf die Ausführungen auf S. 28 f. der Klageerwiderung (Bl. 154 f. d.A.) Bezug genommen. Nach Auffassung der Beklagten sei die Zahlung von Provisionen in Höhe von 700.730,00 € an die Schuldnerin unstreitig, weil das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin nicht wirksam sei. Jedenfalls in dieser Höhe sei die Gläubigerbenachteiligung wieder entfallen. Zwischen den Prämienzahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin und den Provisionszahlungen der Beklagten habe nach dem klägerischen Vortrag, den sich die Beklagte hilfsweise zu eigen macht, ein innerer Zusammenhang bestanden. Ferner hätten die Rückkaufswerte sämtliche Verbindlichkeiten abgedeckt. Die Summe der Rückkaufswerte übersteige den Gesamtbetrag der nicht nachrangingen Insolvenzforderungen. Hätte die Klägerin die streitgegenständlichen Versicherungsverträge sofort gekündigt, hätten daher nach der Behauptung der Beklagten sämtliche Verbindlichkeiten sofort beglichen werden können. Die Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Strafurteil des Landgerichts Dresden ergebe sich dies nicht. Zudem könne das Strafurteil mangels Rechtskraft im Zivilverfahren nicht verwertet werden. Die Beklagte widerspricht der Verwertung aller Feststellungen und aller Beweisergebnisse in dem genannten Strafverfahren, insbesondere der Verwertung von Zeugenaussagen und den Gutachten der E. Die Beklagte bestreitet, dass die Vertreter der Schuldnerin Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt hätten und dass die Schuldnerin zu der Zeit, zu der die Versicherungsprämien an die Beklagte gezahlt wurden, zahlungsunfähig gewesen wäre. Die von der Klägerin vorgelegten Anlagen K15 – K21, K 23 - K26, K 28 und K29 – K35 seien nicht verwertbar bzw. ungeeignet. Da es sich um kongruente Deckungen gehandelt habe, scheide ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz schon deswegen aus. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei zudem nach den Grundsätzen des bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs ausgeschlossen. Nach dem Vorbringen der Klägerin, welches sich die Beklagte hilfsweise zu eigen macht, habe die Schuldnerin die Prämien gezahlt, um den Wert der Versicherungsverträge zu erhalten, weiterhin Teilkündigungen vornehmen zu können und so in den Genuss der Teilrückkaufswerte zu bekommen. Dies sei nach dem klägerischen Vorbringen zur Fortführung des Unternehmens unentbehrlich gewesen, weil die Schuldnerin mit diesen Beträgen Verluste ausgeglichen habe. Auch ohne das Vorliegen einer bargeschäftsähnlichen Lage entfalle vorliegend der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nach den vom BGH im Urteil vom 18.07.2019 (IX ZR 258/18) aufgestellten Grundsätzen. Der vorliegende Fall entspreche dieser Konstellation. Auch die Schuldnerin habe ihre Prämienzahlungen nach dem klägerischen Vorbringen, welches sich die Beklagte zu eigen macht, fortgesetzt, um in den Genuss von Teilrückkaufswerten kommen zu können. Die Zahlungen seien frei gegeben worden, um zu erreichen, dass die Schuldnerin weiterhin Leistungen von der Beklagten erhalte. Im Falle eines Prämienverzugs hätte die Beklagte ihrerseits die Versicherungsverträge gekündigt. Eine Anfechtbarkeit der Zahlungen sei zudem ausgeschlossen, da es sich um ein Bargeschäft (§ 142 InsO) handele. Für die Leistung der Schuldnerin sei unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. In dem Augenblick, in dem die Prämienzahlung bei der Beklagten eingegangen sei, habe die Schuldnerin die versicherungsvertraglichen Ansprüche erworben, deren Wert mit jeder Prämienzahlung zugenommen habe. Die Beklagte habe keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Die Beklagte habe weder Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen der Schuldnerin noch von einer Gläubigerbenachteiligung gehabt. Unstreitig hatte die Beklagte keinen Einblick in die Buchhaltung der Schuldnerin. Die Beklagte ist der Ansicht, kein einziges der vom Bundesgerichtshof entwickelten Beweisanzeichen liege vor. Die Schuldnerin habe – soweit unstreitig – keine Zahlungsrückstände entstehen lassen. Die Schuldnerin war zudem – ebenfalls unstreitig – in der Lage, im März 2013 eine Barsicherheit in Höhe von 6.500.000,00 € an die Beklagte zu überweisen. Auch sonst habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Schuldnerin keine Zahlungsschwierigkeiten habe. Die Repräsentanten der Beklagten hätten nicht deshalb von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgehen müssen, weil das Geschäftsmodell nicht tragfähig gewesen wäre. Letzteres bestreitet die Beklagte. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Das von der Beklagten verfolgte Geschäftsmodell habe ausreichende Ertragschancen geboten. Insbesondere seien die Ertragschancen höher als die Aufwendungen gewesen, weil mit den Versicherungen Renditen erwirtschaftet worden seien. Dass diese nicht erzielt wurden, sei darauf zurück zu führen, dass die Klägerin die Versicherungsverträge vorzeitig gekündigt habe. Die Beklagte habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betreibe. Auch die Teilkündigungen seien unverdächtig gewesen, weil die Schuldnerin nur von ihrem vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte habe das Geschäftsmodell der J-Gruppe zwar seit dem Jahr 2008 hinterfragt. Dies sei jedoch nicht im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung geschehen, sondern weil sie eine Geldwäsche befürchtet und die Sorge gehabt habe, selbst Opfer einer gezielten Ausnutzung nach dem T2-U2-Modell zu sein. Das T2-U2-Modell war dabei seinerzeit – unstreitig – in der Versicherungsbranche in aller Munde. Das vom Versicherungsmathematiker T2-U2 entwickelte Modell ermöglichte dabei unstreitig aufgrund eines möglichst günstigen Kündigungszeitpunktes kurz nach Ablauf der Stornohaftungsfrist, dass die an den Vermittler ausgezahlte Provision die eingezahlten Versicherungsbeiträge überstiegen, so dass Versicherungsnehmer und Vermittler ein Plus erwirtschaften konnten, wenn sie sich zum Nachteil des Versicherers zusammen getan haben. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf S. 49 ff. der Klageerwiderung (Bl. 175 ff. d.A.) Bezug genommen. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen würden lediglich darauf hindeuten, dass die Beklagte eine Prüfung vor dem Hintergrund des geschilderten T2-U2-Modells vorgenommen habe. Auch den Presseartikeln der damaligen Zeit sei nur Positives über die J-Gruppe zu entnehmen gewesen. Ein etwaiger Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei der Beklagten auch deshalb verborgen geblieben, weil es sich um einen bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch gehandelt habe. Der Vermögensabfluss sei durch die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen mehr als kompensiert worden, wovon die Beklagte auch ausgegangen sei, so dass sie ein Bewusstsein der Vermögensmehrung für die Schuldnerin gehabt habe. Die Beklagte sei zudem versicherungsvertragsrechtlich verpflichtet gewesen, die von der Schuldnerin gezahlten Prämien entgegen zu nehmen. Bei Vertragsabschluss habe die Beklagte bereits nach dem Vortrag der Klägerin keine Kenntnis gehabt und dies sei der maßgebliche Zeitpunkt. Die Beklagte habe insofern weder ein ordentliches noch ein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt. Eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wäre auch nicht in Betracht gekommen, da die Repräsentanten eine Täuschungshandlung der Schuldnerin, sofern sie von den Vertretern der Schuldnerin begangen sein sollte, nicht erkannt hätten. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, da keine Täuschungshandlung der Beklagten gegeben sei und auch nicht aus§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1 Nr. 4a StGB. Dies folge unter anderem daraus, dass § 261 Abs. 1 Nr. 4a StGB nur zugunsten der durch den Betrug Geschädigten ein Schutzgesetz sei und nicht zugunsten der Schuldnerin. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB ergebe sich kein Anspruch. Der objektive Tatbestand der Untreue sei bereits nicht erfüllt. § 812 BGB wäre ebenfalls nicht erfüllt, weil es sich nicht um eine rechtsgrundlose Leistung gehandelt habe. Zudem sei die Beklagte entreichert und die Schuldnerin habe bereits nach dem Vortrag der Klägerin, den sich die Beklagte hilfsweise zu eigen macht, in Kenntnis der Nichtschuld gehandelt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei verjährt. Die Klageerhebung habe keine verjährungshemmende Wirkung, weil sie unwirksam gewesen sei. Die Beklagte bestreitet insofern mit Nichtwissen, dass der in der Gerichtsakte befindliche Transfervermerk zutreffend sei, dass Herr Rechtsanwalt M die Klageschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen und dass er die PDF-Datei aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt habe. Um die Echtheit der qualifizierten elektronischen Signatur zu überprüfen bedürfe es eines Transfervermerks und eines vom Gericht erstellten Prüfprotokolls. Außerdem ergebe sich die Unwirksamkeit daraus, dass die Klage die digitale Signatur von Herrn Rechtsanwalt N1 trage, die qualifizierte elektronische Signatur jedoch jedenfalls davon abweiche, selbst wenn diese von Herrn Rechtsanwalt M stamme. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf § 812 BGB stütze, ergebe sich die Verjährung bereits daraus, dass der befristete Verjährungsverzicht sich nicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche bezogen habe. Der Streithelfer bestreitet im Hinblick auf die drei ihn betreffenden Versicherungen die Abtretung der Ansprüche hieraus an die Schuldnerin oder an Dritte oder aber den Eintritt als Versicherungsnehmerin anstelle der D1 C GmbH. Versicherungsnehmerin und Anspruchsberechtigte sei zum Zeitpunkt der Auszahlungen vom 24.12.2014 allein die D1 C GmbH gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Klageschrift ist am 28.06.2019 per beA eingereicht worden. Den mit Rechnung vom 03.07.2019 angeforderten Gerichtskostenvorschuss hat die Klägerin am 10.07.2019 eingezahlt. Nachdem die Zahlungsmitteilung am 16.07.2019 zur Akte gelangt ist, ist die Klage der Beklagten am 22.07.2019 zugestellt worden. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unzulässige Saldoklage. In Fällen, in denen in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben werden, sind im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben. Dies gilt insbesondere bei einer Teilleistungsklage, aber auch dann, wenn die Klage den gesamten Anspruch des Klägers umfasst (BGH, Urteil vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12, juris). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 02.12.2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8 m.w.N., juris). Gemessen an diesen Grundsätzen kann auf eine konkrete Bezifferung der im Falle einer Klagehäufung nach Abzug geleisteter Zahlungen geforderten Einzelbeträge dann verzichtet werden, wenn diese Angaben zur Abgrenzung des Streitgegenstands nicht erforderlich sind, also weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch für den Ausgang des Rechtsstreits und auch nicht zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder für eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind. So liegen die Dinge, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen ist (BGH, Urteil vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12, juris [für den Fall einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB]). Hier erübrigt sich im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Gesamtbetrags dahin, welche Zahlung auf welche Einzelforderung angerechnet wird. Denn es macht für die Bestimmung des Streitgegenstands letztlich keinen Unterschied, ob der Kläger hierbei die monatlich geschuldeten Beträge im Einzelnen auflistet und die erbrachten Zahlungen konkreten Monaten zuordnet oder ob er die im streitigen Zeitraum entstandenen Forderungen addiert und hiervon die Gesamtzahlungen in Abzug bringt (BGH, Urteil vom 21.03.2018, VIII ZR 68/17, juris). Nach den dargestellten Grundsätzen handelt es sich vorliegend nicht um eine unzulässige Saldoklage. Bereits mit der Klageschrift hat die Klägerin dargelegt, welche Zahlungen der Schuldnerin sie angefochten hat. Dabei hat sie die Zahlungen im Einzelnen benannt. Sie hat zudem im Einzelnen dargelegt, welche Zahlungen der Beklagten sie sich von der Klageforderung in Abzug bringen lassen will, so dass der Streitgegenstand unmissverständlich klargestellt ist. Insbesondere nach der Aufstellung auf S. 9 ff. der Replik (Bl. 231 ff. d.A.), welche „Rückzahlungen“ auf welche angefochtenen Zahlungen anzurechnen sind, bestehen an der Zulässigkeit der Klage keine Bedenken mehr. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.587.496,10 € gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO a.F. wegen der zwischen dem 02.03.2009 und dem 04.11.2013 erfolgten Zahlungen. Gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 31.01.2014 und somit vor dem 05.04.2017 eröffnet wurde. Nach §§ 129, 133 InsO a.F. sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag, mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. aa) Bei den streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich um Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO. Die Zahlungen wurden in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuldnerin vorgenommen. § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Der Begriff der Rechtshandlung ist dabei weit auszulegen (vgl. BGH ZIP 2010, 90; BGH ZIP 2011, 1324) und erfasst alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen auslösen. Entscheidendes Kriterium ist, dass die Handlungen das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern können (BGH ZIP 2004, 918). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angefochtenen Zahlungen von einem Konto der Schuldnerin an die Beklagte überwiesen wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass die Klägerin für jede einzelne Zahlung darlegt und gegebenenfalls beweist, welcher organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter die Rechtshandlung vorgenommen hat. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Fundstelle in der Kommentierung von Uhlenbruck ergibt sich dies gerade nicht. Da heißt es insofern: „Rechtshandlungen von Organen, vertretungsberechtigten Gesellschaftern oder Liquidatoren sind Rechtshandlungen der von ihnen vertretenen juristischen Person“ (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 133). Es wird also lediglich beschrieben, dass von vertretungsberechtigten Personen vorgenommene Handlungen als Rechtshandlungen des Vertretenen gelten. Wenn – wie vorliegend – unstreitig ist, dass eine wirksame Überweisung des Schuldners an den Anfechtungsgegner vorliegt, ist es nicht erforderlich, im Einzelnen darzulegen, welcher Vertreter die Überweisung angewiesen hat. Dass die jeweiligen angefochtenen Zahlungen unwirksam gewesen sein sollen, weil sie nicht von einer vertretungsberechtigten Person der Schuldnerin angewiesen worden wären, behauptet die Beklagte jedoch nicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Überweisungen von der Bank ausgeführt wurden, wenn diese nicht von einem Vertretungsberechtigten der Schuldnerin veranlasst worden wären. Es handelt sich insofern bei allen angefochtenen Prämienzahlungen und der Zahlung der Barsicherheit um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Soweit die Beklagte die Qualität der Zahlungen als Rechtshandlungen ursprünglich deswegen in Frage gestellt hat, weil es sich bei einem der streitgegenständlichen Versicherungsverträge um einen solchen aus dem Bereich Maklerversorgungswerk gehandelt hat, ist dieser Einwand jedenfalls dadurch unbeachtlich geworden, dass die Beklagte in der Replik unstreitig gestellt hat, dass es sich bei dem genannten Versicherungsvertrag doch um einen aus dem Bereich Eigengeschäfte handelt, der nicht dem Bereich Maklerversorgungswerk angehört. bb) Durch die Rechtshandlungen der Schuldnerin ist zudem eine kausale Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Eine Rechtshandlung ist dann gläubigerbenachteiligend, wenn sie entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners beeinträchtigt, d.h. vereitelt, erschwert oder auch nur verzögert (BGH ZInsO 2012, 2338 ff; BGH ZinsO 2011, 1979 ff ; BGH NZI 2008, 233 ff). Erforderlich ist ein kausaler Zusammenhang dahingehend, dass sich die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH NZI 2008, 233 ff; BGH NJW 2008, 655 f; BGH NJW 2009, 3362 ff; BGH ZInsO 2012, 2338 ff). Bei einer Anfechtung nach §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ist eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreichend, wenn also die Masseverkürzung nicht direkt auf dem Handeln des Anfechtungsgegners, sondern auf dem Hinzutreten eines weiteren Umstands beruht (BGH ZIP 2000, 238 ff; BGH NZI 2007, 457; BGH NZI 2009, 512; BGH ZInsO 2012, 2338 ff ; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 133 Rn 11). Die Gläubiger werden allerdings nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse (ausnahmsweise) trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozesses noch zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht (BGH ZInsO 2012, 2338 ff; BGH NJW-RR 1986, 991; BGH NJW 1988, 3143 ff; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 107). Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aber aus, wenn sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (BGH ZInsO 2012, 1183 ff; BGH ZInsO 2012, 2338 ff). Der eingetretene weitere Umstand muss nicht seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht worden sein. Es reicht aus, dass die Benachteiligung objektiv jedenfalls auch durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht wurde (BGH ZIP 2000, 238 ff; BGH ZInsO 2012, 1183 ff). Bei Ungewissheit, ob die noch vorhandene Masse ausreicht, geht dies zulasten des Anfechtungsgegners, ohne dass es in diesem Falle darauf ankäme, wer für die Zulänglichkeit der Masse die Beweislast trägt, wenn Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgrund ist (BGH NJW 1988, 3143 ff). Die durch die Schuldnerin zwischen dem 02.03.2009 und dem 04.11.2013 vorgenommenen Prämienzahlungen und die Zahlung der Barsicherheit an die Beklagte haben die Aktivmasse der Schuldnerin unmittelbar verkürzt. Bei den gezahlten Beträgen handelt es sich nicht um schuldnerfremdes Vermögen, welches ohnehin von der Insolvenzmasse auszusondern gewesen wäre. Zwar waren die Zahlungen für die Beklagte von Vorteil, weil dadurch ihre Forderungen aus den Versicherungsverträgen mit der Schuldnerin beglichen wurden. Aufgrund der Tilgung der eigenen Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der Beklagten werden jedoch deren übrigen Gläubiger benachteiligt, weil für diese aufgrund der verringerten Insolvenzmasse nur eine entsprechend geringere Quote übrig bleibt (BGH ZInsO 2007, 816 ff). Dass die Forderung der (teilweise) befriedigten Beklagten (teilweise) erlischt, schließt die mittelbare Benachteiligung der anderen Gläubiger nicht aus. Die Gläubigerbenachteiligung ist stets anhand der Gesamtheit der Gläubiger zu beurteilen (BGH ZIP 1981, 1229 ff; BGH NJW 1983, 1120 ff). Entscheidend ist nicht, ob nur einzelne Gläubiger benachteiligt oder gar bevorteilt werden, sondern wie die Rechtshandlung insgesamt wirkt. Dass die vorhandene Masse nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, ist dabei zwischen den Parteien unstreitig. Eine Benachteiligung wäre lediglich dann abzulehnen, wenn die Gläubiger ohne die Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser stünden (BGH vom 28.01.2016, IX ZR 185/13, Tz 24, juris), wobei zugleich eine Einzelbetrachtung vorzunehmen ist. Dementsprechend wird die Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtshandlung der Insolvenzmasse (auch) Vorteile gebracht hat (Ausschluss der Vorteilsausgleichung nach ständiger Rechtsprechung). Eine Gegenleistung des Anfechtungsgegners kann aber eine unmittelbare Benachteiligung ausschließen, soweit der (späteren) Masse im Austausch für die anfechtbar weggegebene Leistung ein gleichwertiger Vermögenswert zugeflossen ist und sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verschlechtert haben (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 162). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt vorliegend jedoch kein sogenannter „bloßer Aktiva-Tausch“ vor, welcher eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO entfallen lassen könnte. Wenn eine Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird, liegt ein Aktiventausch vor, soweit infolge der Zahlung die Gesellschaftssicherheit frei wird und der Verwertung zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung steht. Bei einem solchen Aktiventausch entfällt im wirtschaftlichen Ergebnis eine masseschädliche Zahlung. Wenn die Sicherheit in der Abtretung von Forderungen besteht, bewirkt eine Zahlung an den Zessionar einen solchen Aktiventausch, soweit infolge dieses Vorgangs sicherungsabgetretene werthaltige Forderungen frei werden und in das zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger bestimmte Vermögen der Gesellschaft gelangen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 26 mwN). Eine derartige Konstellation ist jedoch in der Zahlung der Prämien auf die Eigenversicherungsverträge sowie in der Zahlung der Barsicherheit durch die Beklagte nicht gegeben. Aufgrund des Grundsatzes des Ausschlusses der Vorteilsausgleichung (s.o.) sind die von der Beklagten angeführten Gegenleistungen jedenfalls im Rahmen der objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht zu prüfen. Aus demselben Grund scheidet auch ein Entfallen der Gläubigerbenachteiligung aufgrund von Provisionen, die Gesellschaften der J-Gruppe aufgrund der streitgegenständlichen Versicherungsverträge erhalten haben, aus. Eine zunächst eingetretene Benachteiligung kann zwar nachträglich dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechende "Rückgewähr" des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wieder zu geben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln (BGH, Urteil vom 10. September 2015 – IX ZR 215/13 –, Rn. 15, juris). Dies ist bei Provisionszahlungen an andere Gesellschaften der J-Gruppe nicht der Fall. Selbst wenn die gezahlten Provisionen (teilweise) an die Schuldnerin weitergeleitet worden sein sollten, handelt es sich nicht um die Rückgewähr des entzogenen Vermögenswertes. Denn es handelt sich einerseits um die von der Schuldnerin an die Beklagte zu zahlenden Versicherungsprämien und andererseits um von der Beklagten an Dritte zu zahlende Vermittlungsprovisionen. Aus dem gleichen Grund scheidet auch ein Entfallen der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch Zahlungen der Ablaufleistungen an den Streithelfer und den Streitverkündeten aus. Auf die Frage, ob § 407 BGB gilt, kommt es demnach nicht an. cc) Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Zahlungen zudem drohend zahlungsunfähig. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 ff; BGH, Beschluss v. 13.06.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 - juris). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 – IX ZR 342/18 – juris; BGH, Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18 –, Rn. 3, juris; BGH, Urt. v. 20.11.2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312; BGH, Urt. v. 21.06.2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616, BGH Urt. v. 07.05.2015, IX ZR 95/14 - juris). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. v. 21.06.2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 - juris). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18 –, Rn. 4, juris; BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 ff; BGH, BGH, Beschluss v. 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; BGH, Urt. v. 13.06.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631, BGH Urt. v. 07.05.2015, IX ZR 95/14 - juris). Sofern der Schuldner ein Schneeballsystem betreibt, ist von drohender Zahlungsunfähigkeit auszugehen (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 198/13 –, Rn. 9, juris). Nach den dargestellten Grundsätzen war die Schuldnerin ab dem Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 02.03.2009 jedenfalls drohend zahlungsunfähig. Denn die Schuldnerin betrieb ein Schneeballsystem, bei welchem weder die den Anlegern versprochenen Zinsen noch die Rückzahlungen aus dem sonstigen Geschäftsbetrieb der Schuldnerin erwirtschaftet werden konnten, sondern vom Geld der neu geworbenen Anleger und aus den Rückzahlungen der Beklagten im Hinblick auf die Teilrückkaufswerte der teilweise gekündigten Versicherungsverträge gezahlt wurden. Die Klägerin hat durch ihren schriftsätzlichen Vortrag in Verbindung mit den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dresden substantiiert dargelegt, dass die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin spätestens seit 2008 durchgehend defizitär war. Wusste die Schuldnerin, dass sie ein "Schneeballsystem" betrieb, kannte sie auch ihre mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit. Denn ein derartiges Finanzierungsmodell ist nicht stabil. Reichen die neu eingeworbenen Gelder nicht mehr zur Begleichung der Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen, bricht es zusammen. Im Rahmen eines derartigen Systems geleistete Zahlungen stammen jeweils aus dem Geld der später geworbenen Anleger, deren Befriedigung immer unsicherer wird, so dass Zahlungsunfähigkeit jedenfalls droht (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 198/13 –, Rn. 14, juris). Die Schuldnerin betrieb dabei jedenfalls seit dem Jahr 2008 ein Schneeballsystem in dem oben genannten Sinn. Die Beklagte bestreitet zwar die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin im Einzelnen mit Nichtwissen. Die Überzeugung der Kammer ergibt sich jedoch aus den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.07.2018 (5 KLs 100 Js 7387/12), in welchem die erkennende Strafkammer ausführlich darstellt, woraus sich ihre Überzeugung ergibt, dass und inwiefern die J-Gruppe und damit auch die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Feststellungen in einem Strafurteil für die Zivilkammer keine Bindungswirkung entfalten. Vielmehr hat der Zivilrichter sich seine Überzeugung selbst zu bilden (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1024; siehe auch OLG Köln FamRZ 1991, 580; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001, 188; KG, Urteil vom 6. Dezember 2004 - 12 U 10589/99 - juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedoch grundsätzlich zulässig, Akten eines anderen Rechtsstreits als Beweisurkunde heranzuziehen und die Beweisprotokolle aus dem früheren Verfahren sowie die tatsächlichen Feststellungen des dortigen Urteils zu verwerten. Deshalb stellt auch ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich eine Beweisurkunde dar, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (vgl. hierzu BGH VersR 1970, 322; BGH NJW-RR 1988, 1527). Darüber hinaus erhöht die Vorlage eines Strafurteils im Zivilprozess die Darlegungslast des Gegners (OLG Köln, Urteil vom 20. April 2010 – 3 U 145/08 –, Rn. 15 - 16, juris). Da das Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.07.2018 nicht rechtskräftig ist, ist es nicht als Beweisurkunde heranzuziehen. Die Feststellungen des noch nicht rechtskräftigen Urteils erhöhen jedoch die Darlegungslast der Beklagten, welcher sie im Rahmen des vorliegenden Zivilprozesses im Hinblick auf die substantiierten Feststellungen des Strafurteils nicht hinreichend nachgekommen ist. Das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, wie sie es durch die Spiegelstrichaufzählung in der Klageerwiderung und in der Duplik ausführt, genügt dem keineswegs. Doch auch soweit die Beklagte die Unverwertbarkeit der Gutachten der E (Anlagen K9 und K10) bemängelt, stellt dies kein substantiiertes Bestreiten dar. Insbesondere greift die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Gutachten nicht qualifiziert an. Auch soweit sie die Kenntnis der Schuldnerin von deren drohender Zahlungsunfähigkeit angreift, tut sie dies lediglich pauschal und nicht mit der erforderlichen Substanz. dd) Weitere Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs.1 InsO ist, dass der Schuldner die Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, was vorliegend bei der Schuldnerin zu bejahen ist. Dieser Benachteiligungsvorsatz muss nicht alleiniger Zweck seines Handelns gewesen sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schuldner den Nachteil als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und billigend in Kauf genommen hat (BGH NJW 2003, 3347; BGH NJW 2008, 1067; BGH NZI 2008, 171; BGH NZI 2008, 233 ff; BGH, Ur. v. 06.12.2012, IX ZR 3/12 - juris; BGH Urt. v. 07.05.2015, IX ZR 95/14 - juris; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 133 Rn 13 f). Vorliegend kann aus dem Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung auf den erforderlichen Vorsatz der Schuldnerin diesbezüglich geschlossen werden (BGH ZIP 2009, 91; BGH ZInsO 2009, 98; BGH NZI 2009, 171). Ein wesentliches Indiz für das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung ist das Bewusstsein inkongruenter Deckung oder drohender oder gar schon vorhandener Zahlungsunfähigkeit, da es erfahrungsgemäß die weitergehende Erkenntnis, dass eine zusätzliche Verminderung des Schuldnervermögens die Gläubiger benachteiligt, bedingt (BGH NJW 2003, 3347 ff; BGH NJW-RR 2004, 342 f; BGH NJW 2005, 1121 ff). Ein Benachteiligungsvorsatz kann folglich jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Schuldner seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetz. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird diese Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Für den Schuldner selbst kann dann keine strengere Beurteilung gelten (vgl. BGH NJW 2006, 2701). Bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung handelt es sich um innere Tatsachen, welche oft nicht unmittelbar nachgewiesen, sondern nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können. Den für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sprechenden Beweisanzeichen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis beim Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner in einem solchen Fall weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14). Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie diesem bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er auf Grund konkreter Umstände, etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können, mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, NZI 2014, 259 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013, aaO; Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3; (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 198/13 –, Rn. 9, juris). Wusste die Schuldnerin, dass sie ein "Schneeballsystem" betrieb, kannte sie auch ihre mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit. Denn ein derartiges Finanzierungsmodell ist nicht stabil. Reichen die neu eingeworbenen Gelder nicht mehr zur Begleichung der Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen, bricht es zusammen. Im Rahmen eines derartigen Systems geleistete Zahlungen stammen jeweils aus dem Geld der später geworbenen Anleger, deren Befriedigung immer unsicherer wird. Der Schuldner, der so verfährt, handelt regelmäßig im Bewusstsein seiner mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 198/13 –, Rn. 14, juris). Nach dem oben Gesagten war die Schuldnerin ab dem Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 02.03.2009 jedenfalls drohend zahlungsunfähig, weil sie ein Schneeballsystem betrieben hat (s.o.). Den Verantwortlichen der J-Gruppe und damit auch der Schuldnerin waren sämtliche Umstände bekannt, die das von der Schuldnerin gelebte Geschäftsmodell als Schneeballsystem erscheinen ließen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Dresden, welche die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten hat (s.o.). Vorliegend entfällt der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch nicht nach den Grundsätzen des Bargeschäfts bzw. bargeschäftsähnlichen Vorgangs. Auch Bargeschäfte können nach § 133 anfechtbar sein. Allerdings ist das Vorliegen eines Bargeschäfts oder eines bargeschäftsähnlichen Vorgangs ein starkes Indiz gegen das Vorliegen von Benachteiligungsvorsatz und einer spiegelbildlichen Kenntnis hiervon beim Gläubiger. Dies ergibt sich daraus, dass der Schuldner bei einem Bargeschäft für seine Leistung in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung erhält. Aufgrund der erhaltenen gleichwertigen Gegenleistung ist bei einem Bargeschäft der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung deshalb denknotwendig ausgeschlossen. Möglich ist nur der Eintritt einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Bei Vorliegen eines Bargeschäfts spricht daher viel dafür, dass der Schuldner die Leistung nur wegen des im Gegenzug erhaltenen gleichwertigen Vermögensvorteils erbracht hat und ihm nicht bewusst war, dass dadurch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eintreten würde (BGH 10.7.2014 IX ZR 192/13 Tz 44 ZIP 2014, 1491 = ZInsO 2014, 1602; BAG 12.9.2013 6 AZR 980/11 Tz 69 ZIP 2014, 37; BAG 29.1.2014 6 AZR 345/12 Tz 84 ZInsO 2014, 659 = NZI 2014, 372). Das Vorliegen eines Bargeschäfts oder eines bargeschäftsähnlichen Vorgangs führt daher dazu, dass das Beweisanzeichen der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und der daraus folgenden Gläubigerbenachteiligung erschüttert wird (BGH 10.7.2014 IX ZR 192/13 Tz 44 ZIP 2014, 1491 = ZInsO 2014, 1602; BAG 12.9.2013 6 AZR 980/11 Tz 70 ZIP 2014, 37; Kayser WM 2013, 293, 298). Spiegelbildliches gilt für die Kenntnis des Gläubigers. Nichts anderes gilt, wenn zwar die strengen Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht erfüllt sind, weil es an dem für ein Bargeschäft erforderlichen unmittelbaren Leistungsaustausch fehlt, aber nichtsdestotrotz ein kongruenter und gleichwertiger Leistungsaustausch stattgefunden hat. Auch bei solch einem bargeschäftsähnlichen Vorgang spricht viel dafür, dass der Schuldner die Leistung nur wegen des im Gegenzug erhaltenen gleichwertigen Vermögensvorteils erbracht hat und ihm nicht bewusst war, dass dadurch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eintreten würde (BGH 10.7.2014 IX ZR 192/13 Tz 44 ZIP 2014, 1491 = ZInsO 2014, 1602; BGH 17.7.2014 IX ZR 240/13 Tz 28 ZInsO 2014, 1655; vgl. BAG 12.9.2013 6 AZR 980/11 Tz 69 ZIP 2014, 37; BAG 29.1.2014 6 AZR 345/12 Tz 84 ZInsO 2014, 659 = NZI 2014, 372 [zVb]; Kayser WM 2013, 293, 298). Spiegelbildliches gilt auch hier für die Kenntnis des Gläubigers. Ein Benachteiligungsvorsatz liegt außerdem nicht vor, wenn der Schuldner irrtümlich angenommen hat, dass der Abfluss der Vermögenswerte durch eine angemessene Gegenleistung ausgeglichen werde und daher ein Bargeschäft oder wenigstens ein bargeschäftsähnliches Geschäft vorliege. Zu denken ist hier an Fälle, in denen der Schuldner irrtümlich von einer gleichwertigen Gegenleistung ausgegangen ist, sowie an Fälle, in denen die Gegenleistung zwar nicht gleichwertig, aber das Geschäft dennoch für den Schuldner und dessen Gläubiger (jedenfalls aus einer Ex-ante-Perspektive) wirtschaftlich sinnvoll war. Objektiv liegt in beiden Fällen zwar unproblematisch eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, aber auf Grund der subjektiven Fehlvorstellung fehlt es an einem Benachteiligungsvorsatz. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine sonstigen Umständen hinzukommen, die einen Vorsatz indizieren. Spiegelbildliches gilt auch hier für die Kenntnis des Gläubigers. Besonders unverdächtig sind dabei solche Bargeschäfte oder bargeschäftsähnliche bzw. allgemein kongruente Geschäfte, die zur Fortführung eines Betriebs bzw. Unternehmens notwendig sind und daher den Gläubigern im Allgemeinen nützen (BGH 16.7.2009 IX ZR 28/07 Tz 2 ZInsO 2010, 87; BGH 10.7.2014 IX ZR 192/13 Tz 44 ZIP 2014, 1491 = ZInsO 2014, 1602; BGH 17.7.2014 IX ZR 240/13 Tz 29 ZInsO 2014, 1655). Entsprechendes gilt, wenn es sich um ein Geschäft im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs handelt und es der Fortführung des Betriebs wenigstens zweckdienlich ist. Vorliegend kann dabei offen bleiben, ob die von der Beklagten angeführten Gegenleistungen, welche durch die Prämienzahlung dem Vermögen der Schuldnerin zugutegekommen sein sollen, ein Bargeschäft oder eine bargeschäftsähnliche Lage darstellen würden. Denn auch in diesem Fall wäre vorliegend der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu bejahen. Die Vermutung, dass beim Vorliegen eines Bargeschäfts oder einer bargeschäftsähnlichen Lage der Schuldner seine Leistung nur wegen des im Gegenzug erhaltenen gleichwertigen Vermögensvorteils erbracht hat und ihm nicht bewusst war, dass dadurch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eintreten würde, kann im Falle des Betreibens eines Schneeballsystems – wie vorliegend – nicht greifen. Denn mit der Vornahme von Rechtshandlungen, die der Aufrechterhaltung des Schneeballsystems dienen, ist der Schuldnerin – unabhängig davon, welche Gegenleistungen sie konkret erhält – bewusst, dass diese zwangsläufig gläubigerbenachteiligend wirken, indem das Schneeballsystem weiter fortgeführt wird. ee) Die gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und der Gläubigerbenachteiligung ist ebenfalls zu bejahen. Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und dass die Handlung des Schuldners seine Gläubiger benachteiligte. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird dann gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO gesetzlich vermutet. Die gesetzliche Vermutung greift bereits dann ein, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von solchen Umständen hatte, die zwingend auf eine (jedenfalls drohende) Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGH Urt. v. 13.08.009 IX ZR 159/06 - juris; BGH, Urt. v. 06.12.2012, IX ZR 3/12 - juris). Positive Kenntnis des Anfechtungsgegners von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nicht erforderlich. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urt. v. 29.09.2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 - juris; BGH, Urt. v. 06.12.2012, IX ZR 3/12 - juris; BGH, Urt. v. 25.04.2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 mwN - juris). Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urt. v. 06.12.2012, IX ZR 3/12 - juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 mwN - juris). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f). Weiß der Gläubiger bei Durchsetzung eines Anspruchs, dass der Schuldner ein Schneeballsystem betreibt, liegt darin ein wesentliches Beweisanzeichen für seine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 198/13 –, juris). Denn ein derartiges Modell ist nicht stabil. Reichen die im Rahmen eines Schneeballsystems neu eingeworbenen Gelder nicht mehr zur Begleichung der Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus, bricht es zusammen. Der Schuldner, der so verfährt, handelt regelmäßig im Bewusstsein seiner mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit. Hatte der Anfechtungsgegner Kenntnis hiervon, liegt darin ein sicheres Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, a.a.O. Rn. 14). Der Beklagten ist insofern zu folgen, dass sich die Tatsache ihrer Kenntnis davon, dass die J-Gruppe und die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben, nicht unmittelbar aus dem Urteil des Landgerichts Dresden ergibt, weil die Frage der Kenntnis der Beklagten für die Tat- und Schuldfrage im dortigen Verfahren nicht von Bedeutung gewesen sein dürfte. Dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 02.03.2009 Kenntnis davon hatte, dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben hat, ergibt sich jedoch aus denjenigen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, deren Verwertbarkeit die Beklagte nicht angegriffen hat. Eine derartige Kenntnis ist insbesondere dem als Anlage K 48 vorgelegten Schreiben vom 26.02.2009 in Verbindung mit der als Anlage K40 vorgelegten E-Mail vom 27.04.2009 zu entnehmen. In dem Schreiben vom 26.02.2009 führt der damalige Vorstand der Beklagten Herr Dr. I2 gegenüber der G2 AG aus, dass er nach reiflicher Überlegung zu der Geschäftsbeziehung mit der J und deren Tochtergesellschaften zu der Entscheidung gekommen sei, kein weiteres Geschäft im Bereich großvolumiger Verträge, also Eigengeschäfte und Maklerversorgungswerk zeichnen zu lassen. Der damalige Vorstandsvorsitzende begründet dies unter anderem damit, dass das avisierte „normale“ Geschäft (im Gegensatz zu den „Jumbos“) deutlich unter den Erwartungen geblieben sei. Das Geschäftsmodell sei ihm immer noch nicht schlüssig, so dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Partner (J) nicht mehr möglich erscheine. Aus dem Schreiben vom 26.02.2009 geht insofern hervor, dass die Entscheidungsträger der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt kein nachvollziehbares Geschäftsmodell der J-Gruppe und der Schuldnerin erkannt haben, obwohl sie dies unstreitig geprüft hatten. Aus der E-Mail vom 27.04.2009 ergibt sich zudem, dass die Beklagte von einem Schneeballsystem der Schuldnerin ausgegangen war. Die E-Mail vom 27.04.2009 liegt zwar zeitlich nach dem Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlungen, sie lässt jedoch den Rückschluss zu, welche Zweifel die Beklagte bereits spätestens mit dem Schreiben vom 26.02.2009 hatte. Denn in der E-Mail des damaligen Mitarbeiters der Beklagten Herrn U1 I an Herrn Dr. I2 führt Herr I aus, dass die Beantragung von Fondsvorauszahlungen darauf hindeutet, „dass hier für das Schneeballsystem dringend Liquidität benötigt wird“. Dies zeigt deutlich, dass die Beklagte das Geschäftsmodell der J-Gruppe zutreffenderweise als Schneeballsystem eingeschätzt hat. Die Begründung der Beklagten dafür, dass sie das Wort „Schneeballsystem“ nicht in dem üblichen Sinn verstanden haben will, sondern dem in diesem Zusammenhang eine andere Bedeutung beigemessen haben will, ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen nicht plausibel. Die Beklagte führt insofern aus, sie habe unter dem Begriff Schneeballsystem ein T2-U2-Modell gemeint. Dabei erscheint es schon wenig nachvollziehbar, weswegen die Entscheidungsträger und Mitarbeiter der Beklagten statt des vorhandenen und nach dem Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt in der Versicherungsbranche in aller Munde gewesenen Begriff „T2-U2-Modell“ einen anderen Begriff verwendet haben wollen, dem im allgemeinen Sprachgebrauch eine abweichende Bedeutung zukommt. Zudem zeigt die als Reaktion auf die E-Mail vom 27.04.2009 verfasste E-Mail des damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. I2 vom 27.04.2009 (Anlage B34), dass Herr Dr. I2 nicht von einem T2-U2-Modell ausgegangen ist. Denn Herr Dr. I2 schreibt: „habe mit Herrn L1 telefoniert; wir müssen die AVBs einhalten; einen wirtschaftlichen Nachteil sehe ich nicht; deshalb durchführen und nicht spekulieren; MfG H.H.“. Wäre Herr Dr. I2 von einem T2-U2-Modell ausgegangen, läge der zu befürchtende wirtschaftliche Nachteil ja gerade bei der Beklagten. Dass Herr Dr. I2 einen wirtschaftlichen Nachteil angesichts des von Herrn I benannten „Schneeballsystems“ nicht sieht, lässt sich nur damit erklären, dass er diesen Begriff im üblichen Sinn verstanden hat, so dass der wirtschaftliche Nachteil bei den Anlegern der J-Gruppe und nicht bei der Beklagten zu sehen ist. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen in der von der Klägerin als Anlage K46 vorgelegten Risikoanalyse der Beklagten. Diese datiert zwar erst aus dem Jahr 2014, enthält unter dem Spiegelstrich „Schneeballeffekt (Provisionsmaximierung)“ jedoch Ausführungen dazu, dass ein T2-U2-Effekt ausgeschlossen werden könne, wobei dies „vor Policierung der großen Jumbos intensiv von LM geprüft“ wurde, so dass sich der Zeitpunkt des Ausschlusses des T2-U2-Modells bereits auf einen Zeitpunkt vor Abschluss der streitgegenständlichen Eigenverträge bezieht. Die Beklagte hat unter dem genannten Spiegelstrich zudem erkannt, dass „die erhaltenen Provisionen […] allerdings zur Zinszahlung eingesetzt [werden]. Hier besteht ein signifikantes Vorziehen von Erträgen und damit das Risiko, dass zur Bedienung der Zinsen für die Papiere entsprechend neue Versicherungen zur Kompensation abgeschlossen werden“. Auch dies stellt die Beschreibung eines Schneeballsystems nach dem üblichen Verständnis dar. Daher ist aus den genannten Unterlagen nur der Schluss zu ziehen, dass es der Beklagten bewusst war, dass die J-Gruppe und damit die Schuldnerin ein Schneeballsystem zu Lasten ihrer Anleger betrieben hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den Zahlungen um Bargeschäfte oder bargeschäftsähnliche Handlungen gehandelt haben könnte. Aus den oben im Rahmen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin genannten Gründen würde selbst bei gleichwertigen Leistungsaustausch eine Kenntnis der Beklagten nicht entfallen, weil ihr bewusst war, dass mit den Rechtshandlungen der Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben und aufrecht erhalten wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist maßgeblicher Zeitpunkt für ihre Kenntnis nicht der Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages, sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung der Prämien bzw. der Barsicherheit durch die Schuldnerin. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach eine Rechtshandlung anfechtbar ist, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte versicherungsvertragsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Prämien in Empfang zu nehmen, so dass nach Auffassung der Beklagten nur der Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages der maßgebliche Zeitpunkt sein könne. Für eine derartige Auslegung des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO entgegen dem Wortlaut besteht vorliegend schon deswegen kein Bedürfnis, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten könnte, sofern ihr zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses noch nicht bekannt gewesen wäre, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der J-Gruppe um ein Schneeballsystem handelt. Eine versicherungsvertragsrechtliche Bindung wäre dann nicht mehr gegeben. Zudem wendet die Klägerin zu Recht ein, dass auch Sozialversicherungsträger verpflichtet sind, Beiträge anzunehmen, wobei auch diesen gegenüber eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO grundsätzlich möglich ist. ff) Der klägerische Anspruch ist zudem nicht verjährt. Gemäß § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anfechtungsanspruch entsteht aufgrund der gesetzlichen Tatbestände als Inhalt eines gesetzlichen Schuldverhältnisses mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Uhlenbruck/Hirte/Ede, 14. Aufl. 2015, InsO § 146 Rn. 2a). Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 31.01.2014 eröffnet, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014 begann und grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2017 endete. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 28.12.2017 zunächst bis zum 31.07.2018 einen Verjährungseinredeverzicht bezüglich der mit Schreiben der Klägerin vom 19.12.2017 geltend gemachten Ansprüche erklärt, welchen sie bis zum 30.06.2019 verlängert hat. Durch die Zustellung der Klage am 22.07.2019 ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Zustellung der Klageschrift wirkte dabei gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht am 28.06.2019 zurück, weil die Zustellung unproblematisch „demnächst“ erfolgt ist. Die Klage ist am 28.06.2019 zudem wirksam eingereicht worden. Gemäß § 253 Abs. 5 ZPO ist die Klageschrift bei dem Gericht schriftlich einzureichen, wobei gemäß § 130 Nr. 6 ZPO eine Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, erforderlich ist. Nach § 130a Abs. 1 ZPO können vorbereitende Schriftsätze nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 des § 130a ZPO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wobei dies auch für bestimmende Schriftsätze gilt (Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 130a Rn. 2). Gemäß § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sicherer Übermittlungsweg ist dabei nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO derjenige zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Die Einreichung erfolgte per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (im Folgenden: beA), also einem nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO sicheren Übermittlungsweg. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die wirksame Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes über das beA eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraussetzt, sofern eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019, 11 U 146/18 Rn. 34; ArbG Lübeck, Verfügung vom 19.06.2019, 6 Ca 679/19 Rn. 15, jeweils juris). Diese Voraussetzung dürfte hier nicht erfüllt sein, da die einfache Signatur unter der Klagschrift von Herrn Rechtsanwalt N1 stammt, die Klageschrift jedoch bereits ausweislich des Transfervermerks (vor Bl. 1 d.A.) durch Herrn Rechtsanwalt M übermittelt worden ist. Allerdings ist diese Übereinstimmung nach dem Gesetzeswortlaut nur dann erforderlich, wenn das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, was auch in den beiden zitierten Entscheidungen zum Ausdruck kommt. Vorliegend wurde die Klageschrift jedoch ausweislich des Transfervermerks vom 28.06.2019, 19:55:30 Uhr (vor Bl. 1 d.A.) durch Herrn Rechtsanwalt M signiert, wobei es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt der Transfervermerk den Voraussetzungen, um den Nachweis der qualifizierten elektronischen Signatur zu erfüllen. Die nach § 298 Abs. 3 ZPO geforderten Elemente sind in dem Transfervermerk enthalten. Er bezeichnet die angebrachte Signatur als „gültig“ und das erforderliche Zertifikat als vorhanden, und trifft damit eine Aussage über das Ergebnis für die Integritätsprüfung. Er gibt auch an, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist. Weitere Merkmale sind insofern nicht erforderlich (Skrobotz, jurisPR-ITR 6/2018 Anm. 5). Aus dem Transfervermerk gehen insofern die für die Gültigkeit der Signatur wesentlichen Angaben hervor (BeckOK ZPO/Bacher, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 298 Rn. 8). Bestätigt wird die Angabe, dass die Klageschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Herrn Rechtsanwalt M versehen ist, durch das von der Klägerin vorgelegten Prüfprotokoll vom 28.08.2019, 19:55:14 Uhr (Anlage K 59, Bl. 435 d.A.), in welchem das „Signaturniveau“ als „Qualifizierte elektronische Signatur“ angegeben ist. Soweit die Klägerin in ihrer Replik (S. 132 a.E., Bl. 354 d.A.) vorgetragen hat, dass sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Prüfprotokoll ergebe, dass Herr Rechtsanwalt N1 die Klageschrift mit einer qualifizierten Signatur versehen und beim Landgericht Köln eingereicht habe, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, was die Klägerin auch klargestellt hat. Aus dem in Bezug genommenen Prüfprotokoll ergibt sich, dass die Klageschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur von Herrn Rechtsanwalt M versehen ist. Soweit die Beklagte sich bezüglich ihrer Ansicht, zum Nachweis sei nicht lediglich der Transfervermerk, sondern auch das Prüfprotokoll erforderlich, auf einen Aufsatz von N2 in JuS 2018, 1193 bezieht, ergibt sich aus dem genannten Aufsatz (zitiert nach beck-online) lediglich, dass sich „anhand des Transfervermerks und des Prüfprotokolls“ überprüfen lässt, ob das eingegangene Dokument aus einem sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, wohingegen es sich nicht aus dem Dokument selbst ergibt. Dass jedoch lediglich eine Gesamtschau von Transfervermerk und Prüfprotokoll einen Nachweis ergeben würden, ergibt sich daraus gerade nicht. Im Gegenteil führt N2 an späterer Stelle aus, dass sich „die Art der qualifizierten elektronischen Signatur […] derzeit nur mittelbar am Transfervermerk erkennen lasse. Auch in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen findet sich die von ihr genannte Rechtsauffassung, dass der Transfervermerk nicht ausreiche, nicht. gg) Die Beklagte hat als Rechtsfolge den Betrag in Höhe von 6.587.496,10 € zur Insolvenzmasse zurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 InsO). b) Der geltend gemachte Zinsanspruch ist wie beantragt begründet. Bis zum 05.04.2017 folgt er aus Art. 103j Abs. 2 EGInsO sowie § 143 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 05.04.2017 schuldet der Rückgewährschuldner eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dieser Anspruch entsteht originär ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH Urt. v. 01.02.2007 IX ZR 96/04 = NJW-RR 2007, S. 557). Für die Zeit ab 05.04.2017 ist auf den Zinsanspruch § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. anzuwenden. Nach S. 3 dieser Norm ist eine Geldschuld zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Durch das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 19.12.2017 (Anlage K50) befand sich die Beklagte ab dem 29.12.2017 in Verzug. 3. Die Ausführungen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2020 boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO. III. Streitwert: 6.587.496,10 €.