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Urteil

26 O 79/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0120.26O79.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen die Unterlassung, sich im Hinblick auf das Produkt der „V-L “ auf eine Kündigungsregelung zu berufen, nach der die Beklagte den Versicherungsvertrag von sich aus jährlich kündigen kann, und verlangt Auskunft und Beseitigung. Solche Versicherungen wurden 2006 bis 2010 abgeschlossen. In den in die entsprechenden Verträge einbezogenen „Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer V-L (C V-L )“ ist der Umfang der Versicherung unter Ziff 1.1. wie folgt beschrieben: 1.1. Was ist versichert und wann sind die Leistungen fällig? 1.1.1. Leistungsfälle Die V-L unterscheidet vier Leistungsfälle: Den Eintritt des Leistungsfalles - nach einem Unfall - nach definierter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe bzw. definierter Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeit als Folge einzelner bestimmter Krankheiten und durch Unfall - Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten - nach Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetzbuch Die Leistung wird als Rente gezahlt. Diese Bedingungen lauten im Einzelnen wie folgt (Ankreuzungen sind in der eingereichten Anlage K1 erfolgt): Bilddateien entfernt Ferner sind die AUB in die Verträge einbezogen, für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2008 die „Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen – AUB 2008“ (Anlage K 2, Bl. 345 ff d.A.). Unter Ziffer 10.2. ist dort die vorliegend beanstandete Kündigungsregelung enthalten. In den zuvor einbezogenen AUB 2000 (Versicherungsschein Anlage K 3, Bl. 41 ff d.A.) ist eine im wesentlichen wortgleiche Klausel enthalten. Mit Schreiben vom 7.5.2019 (Anlage K 8, Bl. 85 ff d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf von dieser versandte Schreiben des Inhaltes, dass die V-L nicht weiter in ihrem Produktsortiment geführt und der Wechsel in die Existenzschutzversicherung angeboten, anderenfalls die Kündigung ausgesprochen werden müsse, ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich der Klausel zu Ziffer 10.2. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 20.5.2019 (Anlage K 9, Bl. 98 ff d.A.) ab. Der Kläger ist der näher dargelegten Ansicht, bei der V-L handele es sich, wie in der Präambel der Besonderen Bedingungen ausgeführt, um eine eigene Vertragsart als Versicherung zur Existenzsicherung, die neben der Unfallversicherung auch Leistungen wie bei einer „Dread-Disease-Versicherung“ (im Fall schwerer Krankheiten) und eine Grundfähigkeitsversicherung (bei Verlust von Grundfähigkeiten) sowie Leistungen nach Feststellung einer Pflegestufe umfasse. Sie sei damit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichbar, nicht aber einer Unfallversicherung. Das Produkt sei als günstige und flexible Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Unterschied in der etwas abgespeckten Leistung bestehe, dafür eine umfassendere Absicherung gewährleiste, da sie nicht berufsbezogen sei, beworben worden. Im Zusammenhang mit der Fachinformation (Anlage K 5a) und einem Flyer (Anlage K 5b) handele es sich aus Sicht des Verbrauchers um eine Versicherung eigener Art, die das Ziel habe, die Existenzsicherung der versicherten Person im Falle einer Erwerbsunfähigkeit zu gewährleisten. In Bezug auf die beanstandete, als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehende Klausel bestehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 2, 3 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, da sie den Versicherungspartner in unangemessener Weise gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteilige, indem sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in §§ 177 Abs. 1, 176, 171, 166 VVG eines eingeschränkten Kündigungsrechts des Versicherers nicht zu vereinbaren sowie überraschend sei. Sie verletze wesentliche Rechte des Verbrauchers, die sich aus der Natur des Vertrages ergäben bzw. schränke sie so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks, hier der Existenzsicherung des Versicherungsnehmers, gefährdet sei. Schließlich benachteilige sie den Versicherungsnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, weil der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung durch den Versicherer während der Vertragslaufzeit möglicherweise keinen neuen vergleichbaren Vertrag zur Absicherung seiner Existenzsicherung mehr finde. Die Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung in §§ 173-176 VVG seien gemäß § 177 Abs. 1 VVG auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspreche, entsprechend anwendbar, mithin auch auf die als vergleichbar anzusehende V-L . Eine ordentliche Kündigung sei mithin gesetzlich ausgeschlossen. Über § 176 VVG gelte auch § 166 VVG, wonach eine Kündigung des Versicherers nur bei einer pVV des Versicherungsnehmers und in den gesetzlich geregelten Fällen möglich ist. Nach allgemeiner Ansicht stehe dem Versicherer in der Lebens- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung kein ordentliches, sondern nur ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, weil sich der Versicherer sonst steigender Risiken zwischenzeitlich einfach entledigen könnte und dem Versicherungsnehmer damit der Versicherungsschutz unwiderbringlich verloren gehen würde. Demgegenüber sei die vorliegende Versicherung nach den Bedingungen als Unfallversicherung durch den Versicherer kündbar. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, vor oder bei Abschluss des Produkts „V-L “ inhaltsgleicher Versicherungsverträge, die nachfolgenden wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln zu verwenden und/oder sich gegenüber Versicherungsnehmern, die das Produkt „V-L “ oder inhaltsgleicher Versicherungsverträge abgeschlossen haben, auf die nachfolgend wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln zu berufen, sofern dies nicht gegenüber einem Unternehmen im Sinne des § 14 BGB geschieht: „10.2 Dauer und Ende des Vertrages … Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist. … Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. …“ 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, a. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Verbrauchern, mit denen ein Versicherungsvertrag „V-L “ bestand, sie Schreiben in Gestalt der Anlage K 6 übermittelt hat. b. Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Verbraucher gemäß lit. a. zu erfolgen, die nach Postleitzahlen – und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen – und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern – und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen – und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. c. Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln bestimmt wird. d. Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, a. für die Empfänger der Erstmitteilungen gem. Nr. 2.a) binnen zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 2.c) individualisierte Berichtigungsschreiben mit dem hervorgehobenen Titel „ Richtigstellung zu Ihrer V-L “ folgenden Inhalts zu erstellen: „Sehr geehrte/r Frau/Herr ..., mit Schreiben vom [Datum der Erstmitteilung] haben wir Ihnen mitgeteilt, dass wenn Sie nicht den Vertrag umstellen, wir ihre V-L bedingungsgemäß zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen und Ihr Versicherungsschutz damit erlischt. Wir stellen richtig: Ihr Versicherungsschutz erlischt nicht, wenn Sie den Vertrag nicht umstellen. Wir sind nicht berechtigt, die V-L bedingungsgemäß zur nächsten Haupt-fälligkeit zu kündigen. Satz 2 und Satz 4 der Klausel 10.2 der Versicherungsbedingungen der V-L ist unwirksam. Wir werden uns in Zukunft Ihnen gegenüber nicht auf diese Klausel berufen.“ Mit freundlichen Grüßen Ihre BVersicherung AG“ b. Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf. c. Die mit der Herstellung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. d. Die Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Nr. 3.a) an die Empfänger gem. Nr. 2.a) ist innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 2.c) wie folgt durchzuführen: Die Beklagte erstellt vorbereitete Berichtigungsschreiben gem. vorstehend Nr. 3.a) für alle Empfänger gem. vorstehend Nr. 2.a), wobei die Berichtigungsschreiben nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert werden. e. Die mit Versendung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass in den Jahren 2018/2019 den Versicherungsnehmern grundsätzlich angeboten worden sei, die laufenden Verträge der Produktlinie „V-L “ auf die Existenzschutzversicherung umzustellen, bei der es sich nicht um ein „schlechteres“ Produkt handele; auf diese Weise seien im Einvernehmen mit den Versicherungsnehmern fast 10.000 Verträge und damit mehr als die Hälfte umgestellt worden; nur in rund 7.900 Fällen sei eine Kündigung erfolgt. Sie ist der näher ausgeführten Ansicht, die V-L sei nicht mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung gleichzustellen und bezüglich des abgedeckten Risikos nicht vergleichbar. Der Eintritt des Versicherungsfalles sei nicht durch den Wegfall der Möglichkeit zur Ausübung eines Berufs, sondern den Eintritt vorab definierter Leistungsfälle definiert. In der Unfallversicherung dürften Leistungen nicht nur an den Eintritt eines Unfallereignisses anknüpfen, sondern es könnten auch andere Ereignisse den Versicherungsfall herbeiführen. Das Produkt sei auch nicht als Berufsunfähigkeitsversicherung beworben worden. Der Unterlassungsantrag bezüglich der Klausel 10.2 sei bereits zu weitgehend gefasst, da die Klausel auch Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers umfasse. Er sei insoweit unbestimmt, als er sich auch auf „inhaltsgleiche Verträge“ erstrecke. Er differenziere auch nicht zwischen den AUB 2000 und den AUB 2008. Bezüglich der vermeintlich zu unterlassenden Verwendung der Klausel vor oder bei Abschluss des Produkts „V-L “ bestehe nach Einstellung des Produkts im Jahr 2010 keine Wiederholungsgefahr, eine Verwendung bei „inhaltsgleichen Versicherungsverträgen“ sei nicht dargelegt und erfolge auch nicht. Jedenfalls verstoße die Klausel nicht gegen § 307 BGB. Die Grundregel des § 11 VVG, wonach eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit auch für den Versicherer bestehe, sei nicht durch Sonderregeln, insbesondere § 166 VVG, beschränkt. Es handele sich bereits nach der ausdrücklichen Bezeichnung und den Bedingungen um eine private Unfallversicherung mit einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Kündigungsrecht, bei der die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ausscheide, nicht aber um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die eine Existenzsicherung des Versicherungsnehmers zum Ziel habe. Versichertes Risiko sei hier ein Unfall oder ein vertraglich einem Unfall gleichgestelltes Ereignis (§ 178 Abs. 1 Alt. 2 VVG), dessen Fallkonstellationen der Versicherer bestimmen könne, nicht aber das Risiko der Berufsunfähigkeit, d.h. ein Zustand, in dem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen Vergleichsberuf auszuüben. Hierzu wiesen sämtliche Leistungsfälle der V-L keinen Bezug auf. Voraussetzung der Leistung sei, dass der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% geführt habe. Die Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, der Verlust von Grundfähigkeiten und der Eintritt der Pflegestufe seien dem Eintritt dieser Invalidität gleichgestellt. Ferner handele es sich auch nicht um einen der Berufsunfähigkeitsversicherung „ähnlichen Vertrag“ oder um einen Lebensversicherungsvertrag. Demzufolge stünden dem Kläger auch keine Folgenbeseitigungsansprüche zu. Jedenfalls im Hinblick auf diese Folgenbeseitigungs- und Auskunftsansprüche sei überdies Verjährung eingetreten. Die gemäß § 8 Abs. 2 UKlaG beteiligte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Schreiben vom 28.5.2020 (Bl. 115 d.A.) auf die Stellungnahme in der Drucksache 19/4317 des Deutschen Bundestags, Frage 23, verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die auch im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit des Klageantrags zu 1. zulässige Klage ist nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG besteht nicht. Die angegriffene, als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehende Klausel zu Ziffer 10.2., die der Beklagten die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eröffnet, verstößt nicht gegen § 307 BGB. Ein Verstoß gegen die Regelung des § 166 VVG, die bei Kündigung durch den Versicherer die Umwandlung des Versicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung anordnet (§ 165 VVG), und die über § 176 VVG auch auf Berufsunfähigkeitsversicherungen anwendbar ist, liegt nicht vor. Bei dem streitgegenständlichen Produkt der „V-L “ handelt es sich weder um eine Lebens- noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern um ein Versicherungsprodukt, das nach der Definition der Versicherungsfalles, dem versicherten Risiko und dem Umfang der versicherten Leistungen der Sparte der Unfallversicherungen zuzuordnen ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften der §§ 176, 166, 165 VVG auf Altverträge vor deren Inkrafttreten ohnehin nicht unmittelbar anwendbar wären, liegt kein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken versicherungsrechtlicher Regelungen im Sinne des § 307 BGB vor. Das Produkt der „V-L “ ist nicht – insoweit auch vom Kläger nicht vorgetragen – als Lebensversicherung, aber auch nicht als Berufsunfähigkeitsversicherung oder als dieser gleichzusetzende Versicherung, etwa als Erwerbsunfähigkeitsversicherung, anzusehen. Nach § 172 Abs. 1, 2 VVG liegt der Leistungsfall einer Berufsunfähigkeitsversicherung vor, wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Sie dient damit dem wirtschaftlichen Schutz des Versicherten für den Fall, dass er aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung seines Berufs und damit an der Erzielung regelmäßiger Einkünfte in maßgeblichem Umfang gehindert ist, indem durch die vereinbarten Versicherungsleistungen der erreichte wirtschaftliche und soziale Status des Versicherten (begrenzt) gewahrt werden kann. Maßgeblich ist mithin der Umstand, ob der Versicherte seinem bisherigen Beruf nicht mehr oder nicht mehr vollständig nachgehen kann. Demgegenüber besteht bei einer Unfallversicherung im Falle einer eingetretenen Invalidität ein Leistungsanspruch des Versicherten nach einem Unfall oder einem gleichgestellten Ereignis. Die Kammer schließt sich zunächst den Ausführungen des Oberlandesgerichts Oldenburg in dem (von der Beklagten als Anlage BLD 10 vorgelegten) Hinweisbeschluss 1 U 191/20 vom 14.10.2020 an, das ausgeführt hat: „Bereits nach der Präambel der „Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer V-L" (im Folgenden C V-L ) handelt es sich bei der streitgegenständlichen Unfallkombirente zwar um eine eigenständige Leistungsart, die aber an die Unfallversicherung angegliedert ist und auf die grundsätzlich die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 2000 Anwendung finden. Versichertes Risiko ist neben dem Eintritt einer durch einen Unfall oder einem diesem gleichgestellten Ereignis verursachten Invalidität (vgl. Ziffern 1 und 2 AUB 2000) zusätzlich die im Einzelnen definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe oder der körperlichen / geistigen Fähigkeiten durch Unfall oder einzelne bestimmte Krankheiten, der Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten oder die Feststellung einer Pflegestufe (vgl. Ziffern 2 - 5 C V-L ). Dabei wird das Konzept der reinen Unfallversicherung dadurch erweitert, dass der Verlust bestimmter Organfunktionen oder Grundfähigkeiten nicht nur durch Unfall (oder einem diesem gleichgestellten Ereignis) hervorgerufen, sondern vielmehr auch Folge im Einzelnen bestimmter Krankheiten sein kann (vgl. Ziffer 3.1 C V-L ). Für die Bewertung und Bemessung der nicht durch einen Unfall verursachten Leistungen wird dabei, in Anlehnung an die Unfallversicherung, ein Invaliditätsgrad von mehr als 50 % zugrunde gelegt (vgl. Ziff. 3.1.1, 4, 5.1 C V-L ) und, wie auch der Kläger einräumt, auf die Maßstäbe der sog. Gliedertaxe zurückgegriffen (vgl. u. a. Ziff. 3.1.1 und 4.1.1.1 C V-L ). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass durch Einbeziehung weiterer Risiken, hier die Abdeckung des auch krankheitsbedingten Verlusts bestimmter Grundfähigkeiten, der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe sowie der Feststellung einer Pflegestufe, der für die Unfallversicherung typische Versicherungsfall „Unfall" bei der V-L erweitert wird. Maßgeblich für die Einordnung als Unfallversicherung ist jedoch, dass zum einen für die Bewertung auf den Eintritt eines bestimmten Invaliditätsgrades abgestellt wird (s.o.). Zum anderen fehlt in sämtlichen dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wie bereits vom Landgericht festgestellt (vgl. LGU 6), die Abhängigkeit des Leistungsbezugs von einer nach Versicherungsbeginn eintretenden Berufsunfähigkeit im Sinne eines auf Dauer vollumfänglich oder teilweise gegebenen Verlusts der Fähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf infolge der im Gesetz aufgeführten Umstände weiter ausüben zu können (vgl. § 172 Abs. 2 VVG). Auch eine Abhängigkeit des Leistungsbezugs vom ganzen oder teilweisen Verlust der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit wird in den C V-L nicht hergestellt. Vielmehr wird im vom Kläger eingereichten, von der Beklagten für die streitgegenständliche Versicherung verwendeten Flyer ausdrücklich erwähnt, dass Abschluss und insbesondere die Leistung aus der V-L berufsunabhängig sind. Da der Verlust von Berufs-, Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit bei der streitgegenständlichen V-L für den Leistungsbezug demnach keine Rolle spielen, sind die Vorschriften des VVG über die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anwendbar (vgl. für die Grundfähigkeitsversicherung Baumann in Bruck/Möller, VVG aaO, § 177, Rn. 6).“ Dies entspricht im Ergebnis auch der Stellungnahme der BAFin, wiedergegeben in der Antwort der Bundesregierung in der BT-Drucksache 19/4317: „Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht vom 7. September 2018 Die Zuordnung eines Versicherungsprodukts zur Lebensversicherung oder zur Schaden- und Unfallversicherung erfolgt aufgrund der Ausgestaltung des jeweiligen Produkts im Einzelfall. Sie ist insbesondere abhängig von der Definition des Versicherungsfalls, dem versicherten Risiko und dem Umfang der versicherten Leistungen. In der Praxis ist es nicht immer möglich, die einzelnen Risiken trennscharf voneinander abzugrenzen. Daher lässt es § 10 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu, dass eine spartenbezogene Erlaubnis auch Risiken anderer Sparten umfassen kann. Von der Spartenzuordnung hängt ab, welche Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) anwendbar sind und welche Rechte und Pflichten Versicherungsnehmer und Versicherer haben. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über Einzelheiten des Vertrags informieren. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 1 Nummer 14 und 15 der VVG-Informationspflichtenverordnung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer Angaben zur Laufzeit und ggf. zur Mindestlaufzeit des Vertrages sowie Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen, zu machen. Die V-L der B Versicherung AG ist eine Unfallversicherung, bei der zusätzliche Risiken gedeckt werden. Die BaFin hat die Definition des Versicherungsfalls analysiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Produkt der Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen ist.“ Dass – wie vom Kläger vorgetragen – das Produkt als (günstige und flexible Alternative zu einer) Berufsunfähigkeitsversicherung beworben worden sei und eine umfassendere Absicherung gewährleiste, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen gerade nicht. In dem überreichten Flyer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherung berufsunabhängig ist; auch die weiteren Vertragsunterlagen lassen einen anderen Schluss nicht zu. Handelt es sich demzufolge bei der V-L nicht um eine Berufsunfähigkeits- oder dieser ähnliche Versicherung, stellt die mit der streitgegenständlichen Klausel geregelte Kündigungsmöglichkeit der Beklagten keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer im Sinn des § 307 BGB dar. Sie widerspricht keinen gesetzlichen Grundgedanken, da mangels einer eingreifenden Sonderregelung ein Kündigungsrecht besteht (§ 11 Abs. 2 VVG), das auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer führt. Sie stellt auch keine überraschende Regelung dar, da in den Vertragsunterlagen ausdrücklich auf die Kündigungsmöglichkeiten (für beide Vertragspartner) hingewiesen wird. Erweist sich nach alldem das Unterlassungsbegehren des Klägers als unbegründet, stehen ihm auch die Beseitigungs-, Auskunfts- und Erstattungsansprüche nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: 10.000,- € Die Kammer hält eine entsprechende Erhöhung des „Regelstreitwertes“ von 2.500,- € auf 5.000,- € für eine Klausel angesichts der Vielzahl der abgeschlossenen Versicherungsverträge für angemessen. Hinzu kommen 5.000,- € für die Klageanträge zu 2. und 3.