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Urteil

29 S 106/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0121.29S106.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2020 verkündete Anerkenntnisurteil und Urteil des Amtsgerichts Aachen, 118 C 4/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2020 verkündete Anerkenntnisurteil und Urteil des Amtsgerichts Aachen, 118 C 4/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien sind Mitglieder der im Rubrum angeführten Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der vorliegenden Klage ficht die Klägerin mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.11.2019 an. In der Berufungsinstanz streitgegenständlich sind noch die Beschlüsse zu TOP 2 (Wiederbestellung der Verwaltung) und TOP 3 (Jahresabrechnung 2017). Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das vorgelegte Protokoll (Bl. 49 ff GA) sowie die Jahresabrechnung (Bl. 136 ff GA) verwiesen. Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat nach einem Teilanerkenntnis der Beklagten den Beschluss zu TOP 2, 3. Beschlussantrag (Erhöhung der Verwaltergebühr für die Garagen) für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – ausgeführt, dass die Wiederbestellung der Verwalterin unter TOP 2, 1. Beschlussantrag, nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Zwar werfe die Klägerin der Verwalterin teilweise zu Recht Fehler bei der bisherigen Ausübung ihres Verwalteramtes vor. Diese Fehler führten aber nicht dazu, dass die Mehrheitsentscheidung zur Wiederbestellung der langjährigen Verwalterin für ungültig zu erklären wäre. Die wesentlichen Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages seien unter Beachtung der hierfür maßgeblichen Grundsätze aus der Entscheidung BGH NJW 2015, 1378 ff hinreichend geregelt worden. Die Bestelldauer ergebe sich unmittelbar aus der Beschlussfassung. Die Verwaltervergütung sei angesichts der nur erfolgten Wiederbestellung jedem Wohnungseigentümer ohnehin bekannt und ergebe sich zudem aus den hier ebenfalls angefochtenen Beschlüssen zur Erhöhung der Verwaltervergütung, in welchen die jeweils maßgebliche Vergütung genannt sei. Im Verwaltervertrag geregelte Sondervergütungen für einzelne Verwalterleistungen könnten dabei dahinstehen. Diese beträfen nicht die grundsätzliche Vergütung sondern nur isolierte Einzelfragen. Für die schutzwürdige Überlegung der Klägerin, ob sie die eigentliche Verwalterbestellung anfechten wolle oder nicht, spielten diese Detailpunkte keine wesentliche Rolle. Eine AGB-Kontrolle derartiger Klauseln des Verwaltervertrages und damit auch eine Überprüfung der Angemessenheit von Sonderhonoraren erfolge ohnehin erst zum Zeitpunkt der Anwendung des Vertrages. Es sei hier auch nicht der Fall, dass durch das konkrete Gesamtgefüge der Grund- und Sondervergütungen das Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümer überschritten worden sei. Die erneut bestellte Verwalterin habe sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als ungeeignet für das Verwalteramt erwiesen. Allein die fehlerhafte Angabe im Protokoll zum Zeitpunkt der Versammlung rechtfertige einen solchen Vorwurf nicht, zumal die Klägerin auf der streitgegenständlichen Versammlung vertreten gewesen sei. Der Vorwurf, dass die Jahresabrechnungen 2017 und 2018 zu spät aufgestellt worden seien, treffe zwar zu. In diesen Zusammenhang gehöre auch der weitere Vorwurf der Klägerin zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlungen. Ebenso treffe der Vorwurf der Klägerin zu, dass die Verwalterin in der streitgegenständlichen Versammlung Fehler bei der rechtlichen Bewertung des Stimmrechts einzelner Eigentümer gemacht habe. Diese Fehler führten aber nicht dazu, dass die Wohnungseigentümer mit der Wiederwahl das ihnen zustehende Ermessen überschritten hätten. Es handele sich nur um punktuelle, nicht allzu wesentlich ins Gewicht fallende Pflichtverletzungen der Verwalterin, von welcher generell erwartet werden könne, dass sie auf das vorliegende Verfahren lernfähig reagiere und die festgestellten Fehler innerhalb der neuen Bestelldauer nicht wiederhole. Die Fehler rechtfertigten deshalb im Ergebnis nicht eine Ungültigerklärung des Beschlusses der Mehrheit zur Wiederbestellung der seit immerhin 17 Jahren für die Gemeinschaft tätigen Verwalterin. Auch die Angriffe der Klägerin gegen den Abrechnungsbeschluss 2017 seien nicht durchgreifend. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass bei der Erstellung der Jahresabrechnung dem Grundsatz des Vorrangs einer gerichtlichen Kostenentscheidung nicht genügt worden sei. Die Kostenposition „Kosten Beschlussanfechtung“ sei der Klägerin nicht belastet worden. Ob durch die Verwalterin im Abrechnungsjahr zu Unrecht Sonderkosten für die Garageneigentümer entnommen worden seien, spiele für den Abrechnungsbeschluss selbst keine Rolle, weil auch unberechtigte Ausgaben einzustellen seien. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerechten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Schlussanträge weiter verfolgt, soweit nicht bereits eine Verurteilung erfolgt ist. Sie meint, das Amtsgericht habe schon nicht berücksichtigt und hinreichend gewürdigt, dass es sich vorliegend um einen sog. Profiverwalter handele, vom dem erwartet werde, dass er sich mit den einschlägigen Vorschriften beschäftige und diese beachte. Dies sei hier unstreitig nicht erfolgt. Zudem habe das Amtsgericht nicht die klägerseits zitierten Entscheidungen oder die angeführten wichtigen Gründe vollumfänglich berücksichtigt. In formeller Hinsicht sei das Amtsgericht nicht auf die Einwände bzgl. des nichtexistierenden Vertrages eingegangen. Da kein Vertrag beschlossen worden sei, existiere er auch nicht; ein Vertrag sei aber zwingend notwendig. Es gebe keinen Verwaltervertrag, der verlängert worden sei. Lediglich eine Erhöhung der Vergütung sei vorgenommen worden. Es sei Aufgabe des Verwalters für eine vernünftige Basis mit den Eigentümern zu sorgen, was er unterlassen habe. Dies sei ein wichtiger Grund. Trotzdem lege das Amtsgericht einen nicht beschlossenen Vertrag zugrunde. Das Gericht habe weiter nicht gewürdigt, dass selbst wenn es einen Vertrag geben würde, der Profiverwalter diesen ein Jahrzehnt lang nicht angepasst und selbst WEG-Novellen nicht berücksichtigt habe. Den Eigentümern sei ein Verwalter, der nachweislich über ein Jahrzehnt die rechtliche Entwicklung unbeachtet lasse, nicht zuzumuten. Ebenso wenig habe das Amtsgericht die angeführte Zusatzvergütung ausreichend gewürdigt. Es sei nicht zutreffend, dass die Zusatzvergütung nur isolierte Einzelfragen betreffe. Dies zeige gerade die Abrechnung, nach der der Verwalter sich mit Bezug auf den Vertrag Sondervergütung von fast 4.000,00 € entnommen habe. Die vom BGH (WuM 2020,111) geforderte Gesamtwürdigung sei nicht ausreichend vorgenommen worden. Neben diesen aus dem formellen Recht entspringenden 4 wichtigen Gründen, kämen noch weitere 9 materielle Gründe hinzu, wobei das Amtsgericht nur 4 berücksichtigt und die wesentlichen einfach ignoriert habe. In Bezug auf den Vorwurf der verspäteten Erstellung der Wohngeldabrechnung 2017 habe das Amtsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht richtig widergegeben. Die Verspätung sei mit fast 2 Jahren erfolgt. Nach der Rechtsprechung reiche bereits eine Verzögerung von 8 Monaten aus, um einen wichtigen Grund anzunehmen. Allein deshalb sei der streitgegenständliche Beschluss aufzuheben. Da zudem auch die Jahresabrechnung 2018 nicht rechtzeitig erstellt worden sei, liege eine wiederholte nicht rechtzeitige Aufstellung vor, die nach der Rechtsprechung ebenfalls - ebenso wie die Nichtvorlage mehrerer Abrechnungen - einen wichtigen Grund darstelle. Ein weiterer eklatanter Verstoß sei der Umstand, dass im Jahr 2018 keine Eigentümerversammlung stattgefunden habe. In Bezug auf die festgestellten Fehler bei der Bewertung des Stimmrechts handele es sich nicht um eine Marginalie. Denn damit verschaffe der Verwalter jedes Mal der Mehrheit das Recht, was hier besonders gravierend sei, weil damit die Wohnungseigentümer über die Art und Weise und die Kosten der Garageneigentümer bestimmen könnten. Dadurch verstoße der Verwalter zudem gegen seine Neutralitätspflicht. Die Begründung des Amtsgerichts zum Fehlen einer Untergemeinschaftsvereinbarung sei unrichtig und widersprüchlich. Entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts spielten die Sondervergütungen eine entscheidende Grundlage, weil der Verwalter Sonderkosten ohne Berechtigung entnehme. Bezeichnend sei ferner, dass das Amtsgericht die Frage des falschen Protokolldatums als Marginalie hinstelle. In Bezug auf die AGB-Kontrolle sei das Amtsgericht von unrichtigen Vorkehrungen und Annahmen ausgegangen. Es habe selbst festgehalten, dass hier ein ordnungsgemäßes Vorgehen nicht vorliege, weil im Jahr 2016 zu Unrecht Sonderkosten für die Garageneigentümer entnommen worden seien. Dies habe berücksichtigt werden müssen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung könne von punktuellen Pflichtverletzungen keine Rede sein. Es bleibe das Geheimnis des Amtsgerichts, woher es eine Lernfähigkeit des Verwalters nehmen wolle. In Bezug auf die angefochtene Jahresabrechnung gebe es eine Position „Sonstiges“, die nichts in der Abrechnung zu suchen habe und deshalb bereits aufzuheben sei. Zudem sei die Klägerin dort belastet worden, obwohl der Vergleich die Belastung der Beklagten alleine vorgesehen habe. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei die Klägerin in der Abrechnung mit Kosten belastet worden. Es werde bestritten, dass die Kosten des Vergleichs bei den nicht umlagefähigen angegeben worden seien. Belege hätten die Beklagten nicht vorgelegt. Die Beklagten verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist überzeugend. TOP 2 (Wiederwahl der Verwaltung) Die Kammer teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Wohnungseigentümer mit dem streitgegenständlichen Beschluss das ihnen zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt oder überschritten haben. Die bereits vom Amtsgericht festgestellten Pflichtverletzungen reichen nicht aus, um die Wiederwahl der Verwalterin hier als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die mit der Berufung angeführten Umstände rechtfertigen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein Wohnungseigentümerbeschluss, der die erneute Bestellung des Verwalters zum Inhalt hat, nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist. Dabei sind an das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung mehrheitlich für den Verwalter entschieden haben und ihr Vertrauen bekundet haben, so dass in die Entscheidung der Wohnungseigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden kann (vgl. BayObLG, ZMR 2005, 561). Nur wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass der Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellt wird, ist der Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer überschritten und widerspricht die Wiederbestellung des Verwalters den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (BGH, ZWE 2012, 427). Dabei ist auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Verwalters, das unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung der Verwalteraufgabe für die Eigentümergemeinschaft unzumutbar macht, abzustellen. Es verbietet sich eine rein formalistische Sichtweise, vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere ob der Verwalter im Hinblick auf Pflichtverletzungen einsichtsfähig und lernfähig ist, d.h. in der Lage ist, die von ihm in der Vergangenheit zu verantwortenden Mängel seiner Arbeit abzustellen. Diese Lernfähigkeit fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, da die Verwalterbestellung stets eine Prognoseentscheidung ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Auf Grund dessen ist es aber auch in der Regel erforderlich, dass dem Verwalter die Möglichkeit des Abstellens der von ihm in der Vergangenheit zu verantwortenden Mängeln seiner Arbeit gewährt worden ist, es sei denn die aufgezeigten Pflichtverletzungen lassen den Schluss zu, der Verwalter werde zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtung auch zukünftig nicht in der Lage sein (vgl. BGH, NZM 2002, 788). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Frage, ob wichtige Gründe gegen eine Wiederbestellung des Verwalters gemäß der Entscheidung der Mehrheit der Wohnungseigentümer vorliegen, zu berücksichtigen, nämlich unter dem Gesichtspunkt, ob schwerwiegende, mit erheblichen Folgen für die Gemeinschaft oder einzelne Wohnungseigentümer verbundene Pflichtverletzungen vorliegen, die eine Aufforderung zum Abstellen der Mängel und damit den Nachweis der Lernfähigkeit des Verwalters entbehrlich machen, weil das Vertrauensverhältnis bereits eindeutig zerrüttet ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Beschlussfassung nicht zu beanstanden. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich hier bei der wiedergewählten Verwalterin um einen gewerblich tätigen Verwalter handelt, an den grundsätzlich andere Anforderungen zu stellen sind als an einen bloßen Laien. Aber auch unter Beachtung dieses Umstanden kann die Wiederbestellung nicht als unvertretbar angesehen werden. Soweit die Klägerin mit der Berufung erneut auf die von ihr schon in erster Instanz angeführte Rechtsprechung BayObLG, WE 1991, verweist, hat diese der Kammer vorgelegen. Sie rechtfertigt aber keine vom Amtsgericht abweichende Entscheidung, weil sie lediglich darauf abstellt, dass die Jahresabrechnung innerhalb der ersten Monate jedes Abrechnungsjahres erstellt werden muss. Insoweit hat aber bereits das Amtsgericht eine Pflichtverletzung der Verwalterin angenommen. Zur Schwere des Pflichtenverstoßes oder zu der Frage, ob ein Verstoß gegen die rechtzeitige Vorlage einer Jahresabrechnung zwingend und ohne Berücksichtigung weiterer Umstände eine Wiederbestellung des Verwalters verbietet, hat das Bayrische Oberste Landesgericht in der angeführten Entscheidungen keine Ausführungen gemacht. Weder die von der Klägerin angeführten formellen Gründe noch die materiellen Gründe sind geeignet, durchgreifende Ermessensfehler bei der Wiederbestellung der Verwalterin darzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss vorliegend zunächst davon ausgegangen werden, dass ein wirksamer Vertrag zwischen der Gemeinschaft und der Verwalterin besteht und zwar der frühere Vertrag, der der Erstbestellung zugrunde gelegen hat. Dies folgt aus einer entsprechenden Auslegung der Beschlüsse zu TOP 2, die zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf einen Vertrag nicht enthalten, bei der gebotenen objektiv normativen Auslegung jedoch bei nächstliegender Betrachtung dahin verstanden werden müssen, dass der bisherige Vertrag weiterhin gelten soll. Dies folgt insbesondere daraus, dass in TOP 2 b) (2. Beschlussantrag) eine Erhöhung der Vergütung beschlossen worden ist. Diese Erhöhung ergibt nur dann Sinn, wenn die bisher vereinbarte Vergütung entsprechend des früheren Vertrages weiterhin Bestand haben soll. Auch der Umstand, dass die Verwalterin ihren mit der Gemeinschaft bestehenden Vertrag seit Jahrzehnten nicht verändert hat, spricht nicht gegen ihre Wiederbestellung, zumal die Klägerin konkrete Verstöße gegen (geänderte) Gesetze oder Rechtsprechung nicht geltend macht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Verwalterin auf etwaig unwirksame oder gesetzeswidrige Klauseln beruft. In Bezug auf die Sondervergütung hat das Amtsgericht ebenfalls zutreffend entschieden, zumal der Vorwurf der Klägerin im Rahmen der Anfechtungsbegründung innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist nicht im Zusammenhang mit der Wiederwahl zu TOP 2 erhoben worden ist, sondern nur in Bezug auf die Beschlussfassung zu TOP 3 (Jahresabrechnung). Das Amtsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass nicht entschieden werden muss, ob einzelne Klauseln des Verwaltervertrages der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB standhalten. Dies entspricht der auch von der Klägerin angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019, V ZR 278/17). Dass die Wohnungseigentümer bei der beschlossenen Ermächtigung die Grenzen des ihnen auch bei der Ausgestaltung des Verwaltervertrages zustehenden Gestaltungsermessens überschritten haben, ist weder konkret vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Hierfür kann allein die Möglichkeit, dass die von der Klägerin angeführten Vertragsklauseln einer AGB-Kontrolle nicht standhalten, nicht als ausreichend angesehen werden (vgl. BGH, a.a.O.). Dies hat bereits das Amtsgericht überzeugend ausgeführt. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin bemängelten Klauseln nicht von derart erheblicher Bedeutung sind, dass bei einer entsprechenden Unwirksamkeit der gesamte Vertrag als unwirksam angesehen werden müsste. Auch hierauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen. Auf die von der Klägerin mit der Klageschrift angeführten Einwendungen gegen einzelne Regelungen des Vertrages kommt es demnach nicht entscheidend an. Ebenso wenig sind die von der Klägerin mit der Berufung unter dem Stichwort „Materiell wichtige Gründe“ angeführten Pflichtverletzungen - weder für sich gesehen noch bei einer Gesamtbetrachtung - geeignet, die Wiederwahl der Verwalterin als ermessenfehlerhaft anzusehen. Hierfür reicht insbesondere der Vorwurf nicht aus, dass die Jahresabrechnungen 2017 und 2018 erst im November 2019 bekannt gegeben worden sind. Bei der verspäteten Vorlage der Jahresabrechnungen handelt es sich zwar – wie schon vom Amtsgericht angenommen – um eine Pflichtverletzung der Verwalterin. Diese kann auch grundsätzlich als wichtiger Grund einer Wiederwahl der Verwalterin entgegenstehen. Bei der entsprechenden Interessenabwägung ist aber nicht allein auf die Pflichtverletzung abzustellen oder den Zeitraum der Verzögerung. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit der Berufung angeführten Entscheidungen. Vielmehr sind die angeführten Hintergründe, die zu der Pflichtverletzung geführt haben, die Schwere des Pflichtenverstoßes und der hierdurch der Gemeinschaft oder einzelnen Wohnungseigentümern entstandene Schaden zu berücksichtigen. Ferner ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen, ob von dem Verwalter in Zukunft ähnliche Pflichtverletzungen zu erwarten sind, also ob dieser sich als lernfähig erweist. Sämtliche Gesichtspunkte hat das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung gewürdigt und ist überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wohnungseigentümer mit der Beschlussfassung den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten haben. Gleiches gilt für die verspätete Erstellung der Wohngeldabrechnung 2018. Ebenso wenig kann die Nichtabhaltung einer Eigentümerversammlung im Jahr 2018 die Widerrechtlichkeit der Wiederwahl der Verwalterin rechtfertigen. Vielmehr müssen auch bei diesem Verstoß zu dem pflichtwidrigen Unterlassen weitere Umstände hinzutreten, die die Pflichtwidrigkeit als schwerwiegend erscheinen lassen. Dies ist beispielsweise regelmäßig dann anzunehmen, wenn ohne die Durchführung einer Eigentümerversammlung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Frage gestellt oder sonstige Gründe eine alsbaldige Einberufung der Versammlung erforderlich machen (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2002, V ZB 39/01, NJW 2002, 3240). Derartige Gründe sind von der Klägerin weder in erster Instanz noch mit der Berufung hinreichend vorgetragen worden. Ferner hat das Amtsgericht die zum Teil fehlerhafte Bewertung des Stimmrechts durch die Verwalterin zutreffend gewürdigt. Für ein bewusstes und absichtliches Fehlverhalten der Verwalterin zum Nachteil der Klägerin liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Entsprechendes gilt für die angeführten Fehler bei der Protokollführung. Demnach kann auch ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Verwalters nicht angenommen werden. Soweit die Klägerin darüber hinaus unberechtigte Entnahmen von Sondervergütungen rügt, ist dieser Einwand nicht im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 zu prüfen, weil er für diesen Beschluss von der Klägerin nicht innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist vorgetragen worden ist. Im Übrigen stellt auch nicht jede möglicherweise unberechtigte Entnahme einer Sondervergütung durch den Verwalter einen wichtigen Grund dar, der seine erneute Bestellung verbietet. Auch insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, ob der Verwalter davon ausgegangen ist oder ausgehen durfte, zu der Entnahme berechtigt zu sein. Hierzu hat die Klägerin wiederum nicht hinreichend konkret vorgetragen. Soweit die Klägerin weiter unter Ziff. 9 ihrer Ausführungen erneut auf eine ihrer Ansicht nach erforderliche AGB-Kontrolle verweist und behauptete unberechtigte Entnahmen, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in Bezug auf die festgestellten Pflichtverletzungen von der Lernfähigkeit der Verwalterin ausgegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, nach denen damit zu rechnen ist, dass die Verwalterin nach Abschluss dieses Verfahrens die angeführten Fehler wiederholt, sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar. TOP 3 (Jahresabrechnung 2017) Auch in Bezug auf diesen Beschluss ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Die Position „Sonstiges“ ist von der Klägerin nicht innerhalb der Anfechtungsbegründungfrist gerügt worden, dort hat sie nur ihre angebliche Belastung mit Prozesskosten angeführt und Sonderkosten der Verwaltung, die nur Garageneigentümer betreffen. Die angeführten Prozesskosten sind ausweislich der vorgelegten Abrechnung unter der Position „Kosten Beschlussanfechtung“ abgerechnet worden. Hier ist die Klägerin nicht belastet worden. Soweit die Klägerin in der Berufung auf Belastungen in Höhe von 13,96 € bei der Einheit GA 6 und in Höhe von 583,99 € für die WE 5 verweist, betrifft dies die Position „Sonstiges“. Es ist aber nicht ersichtlich, dass mit dieser Position weitere Prozesskosten umgelegt worden sind. Hinreichend substantiierter Vortrag der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt. Das nur einfach gehaltene Bestreiten der Klägerin kann nicht als ausreichend angesehen werden. Sie ist darlegungs- und beweisbelastet für die von ihr vorgetragenen Anfechtungsgründe. Zudem hat die Klägerin ein Einsichtsrecht in die Belege. Das am 01.12.2020 inkraftgetretene WEMoG ist für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung, zumal es hier u. a. um die Anfechtung eines Weiterbestellungsbeschluss des Verwalters und nicht um dessen Abberufung geht. Inwieweit die Gesetzesänderung hier Auswirkungen haben könnte, ist von der Klägerin auch nicht näher dargelegt worden. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache als Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die wesentlichen Grundsätze zu der Frage, unter welchen Umständen die wiederholte Bestellung eines Verwalter ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen kann, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Ob die Voraussetzung im vorliegenden Fall vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Zudem weicht die Kammer mit der hiesigen Entscheidung - wie bereits oben ausgeführt – nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab. Einer Vorlage dieser Sache an den Bundesgerichtshof bedarf es daher nicht. Berufungsstreitwert: 9.009,51 € (entsprechend der nichtangegriffenen Festsetzung des Amtsgerichts bezüglich der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Beschlüsse).