Urteil
210 C 52/22
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2023:0901.210C52.22.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2023
für Recht erkannt:
Der Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 08.11.2022 zu TOP 12
Antrag Frau W Genehmigung zur Veränderung des Gartenhauses (Verkleinerung, Änderung Stellung und Entfernung des Zementsockels, Entfernung des Baumstumpf mit Wurzeln)
wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2023 für Recht erkannt: Der Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 08.11.2022 zu TOP 12 Antrag Frau W Genehmigung zur Veränderung des Gartenhauses (Verkleinerung, Änderung Stellung und Entfernung des Zementsockels, Entfernung des Baumstumpf mit Wurzeln) wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Wohnungen bei der Beklagten. In der Versammlung vom 08.11.2022 hat die Gemeinschaft mehrere (Negativ-)Beschlüsse gefasst. Unter anderem handelt es sich um folgende Beschlüsse: „TOP 5 Bestellung des Verwalters (die geltende Bestellung läuft zum 15. Dezember 2022 aus) Angebot der Hausverwaltung: Gebührenerhebung um 1,00 € netto pro Wohneinheit/Monat bei einer Neubestellung auf drei Jahre Die Firma J in C wird ab dem 16. Dezember 2022 für weitere drei Jahre als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft wiederbestellt. Die Kosten pro Wohneinheit und Monat erhöhen sich von derzeit 20,00 € netto auf 21,00 € netto. TOP 12 Antrag Frau W: Genehmigung zur Veränderung des Gartenhauses (Verkleinerung, Änderung Stellung und Entfernung des Zementsockels, Entfernung des Baumstumpf mit Wurzeln) Einstimmig genehmigt die Gemeinschaft den Antrag von Frau W für ungültig zu erklären. TOP 19 Wiederherstellungsarbeiten nach einem Wasserschaden in der Wohnung von Frau B im Kinderzimmer (Kosten ca. 3.100,00 €) und nach einem Wasserschaden im Juli 2020 im Schlafzimmer und Wohnzimmer Kosten ca. 6.900,00 €) Bei drei Enthaltungen und drei Gegenstimmen und Rest Ja-Stimmen wird die Wiederherstellung auf Kosten der WEG abgelehnt. TOP 20 a) Rückbau des Gartenhauses und des Zaunes in Bezug auf das Sondernutzungsrecht zur Einheit 14 gehörend Bei fünf Enthaltungen und Rest Gegenstimmen wird der Antrag abgelehnt. b) Rückbau des Gartenhauses, des Zaunes und der Terrasse in Bezug auf das Sondernutzungsrecht zu Einheit 13 gehörend Bei zwei Enthaltungen und Rest Gegenstimmen wird der Antrag abgelehnt. c) Gartengestaltung entsprechend den Beschlüssen der WEG und Gemeinschaftsordnung siehe Teilungserklärung d) Parkverbot direkt vor dem Haus ### und Wiederherstellung der Grünfläche Bei einer Ja-Stimme, vier Enthaltungen und im übrigen Gegenstimmen, wird der Antrag abgelehnt. e) Feststellung der Ursache des Feuchtigkeitsschadens im Kinderzimmer in der Einheit Nummer ## durch einen Sachverständigen Bei vier Enthaltungen und Rest Gegenstimmen, wird der Antrag abgelehnt. f) Austausch der Schieber (Legionellengefahr)“. Bei zwei Ja-Stimmen, einer Enthaltung, Rest Gegenstimmen, wird der Antrag abgelehnt.“ Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die gefassten (Negativ-)Beschlüsse und begehrt im Hinblick auf die Negativbeschlüsse eine Beschlussersetzung. Die Klägerin trägt im Hinblick auf die Anfechtung zu TOP 5 vor, dass sie im Vorfeld der Eigentümerversammlung dem Verwalter mehrfach Schreiben zukommen lassen, in welchem sie erklärt, weshalb sie einen Tagesordnungspunkt zur Abberufung des WEG-Verwalters aufgenommen haben möchte. Sie habe den Verwalter aufgefordert, diesen Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Mehrfach habe sie den Verwalter erinnern müssen, eine Eigentümerversammlung durchzuführen und diesen Punkt zur Abstimmung zu bringen. Obwohl die Klägerin Angebote anderer Verwalter vorgelegt hatte und wiederholt um Aufnahme des TOPs gebeten hatte, habe der Verwalter diesen Tagesordnungspunkt nicht – zumindest nicht, wie beantragt - aufgenommen. Er habe vielmehr unter TOP 5 allein die Verlängerung des Vertrages alternativlos zum Beschluss gebracht. Obwohl Angebote anderer Verwalter durch die Klägerin gegeben waren, habe der Verwalter hier eine Woche vor Auslaufen seines Vertrages ohne Vergleichsangebote oder Einladung von Mitbewerbern die Gemeinschaft quasi vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Gemeinschaft sei es eine Woche vor Auslaufen des Vertrages ohne Kenntnis der anderen Angebote oder Mitbewerber gar nicht mehr möglich gewesen, eine andere Entscheidung zu treffen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Verwaltung pflichtwidrig über Jahre hinweg (seit 2019) eine Eigentümerversammlung nicht durchführte. Erst eine Woche vor Auslaufen ihres Vertrages habe die Verwaltung nach fast drei Jahren dann doch eine Eigentümerversammlung durchgeführt. Bemerkenswert sei hierbei, dass entgegen der anderen Beschlüsse in dem Protokoll nicht angegeben sei, mit welchem Stimmverhältnis hier die weitere Bestellung überhaupt zustande gekommen sein soll. Allein daher sei das Ergebnis schon anzuzweifeln. Da die Klägerin nicht vor Ort gewesen sei, werde, da das Beschlussergebnis nicht aus dem Protokoll erkennbar sei, mit Nichtwissen bestritten, dass die Verwaltung überhaupt mehrheitlich gewählt worden sei. Zudem lägen eine Vielzahl von erheblichen Pflichtverstößen der Verwaltung vor, so dass die Weiterführung des Verwaltervertrages nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche. Erst in der Versammlung vom 08.11.2022 seien die Jahresabrechnungen 2019, 2020 und 2021 beschlossen worden. Die Jahresabrechnung 2018 sei erst jetzt korrigiert worden. Diese Abrechnung hatte die Klägerin erfolgreich in dem Verfahren 27 C 114/19 angefochten. Mehrfach sei die Verwaltung aufgefordert worden, die Abrechnung zu korrigieren und beschließen zu lassen, hier sei aber nichts geschehen, so dass die Klägerin am 30.12.2021 Klage eingereicht hat (210 C 53/21). Erst danach sei die Abrechnung zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Die Verwaltung sei auch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, jährlich über die Kosten abzurechnen und jährlich über die Abrechnung beschließen zu lassen. Dies habe damit zu tun, dass die Verwaltung sei 2019 keine Eigentümerversammlung mehr durchgeführt habe. Auch hier hat die Klägerin Klage auf Einberufung einer Eigentümerversammlung eingereicht. Vor allen Dingen aber hat die Verwaltung in den Jahren 2020 und 2021 keine Eigentümerversammlung durchgeführt. Es konnten weder die Jahresabrechnungen beschlossen werden noch wurden die Aufträge, welche die Verwaltung einfach in dieser Zeit vergab, durch Beschlüsse der WEG abgedeckt. Durch die Verwaltung sei vorgeschoben worden, dass dieses an der Coronakrise lag. Es sei der allgemeinen Praxis in den letzten 2 Jahren zu entnehmen, dass Eigentümerversammlung auch in anderen Wohnungseigentümergemeinschaften durchaus in dieser Zeit durchgeführt werden konnten. Die fehlende Durchführung von Eigentümerversammlungen habe dazu geführt, dass die Beschlüsse zu den Jahresabrechnungen nicht zustande kamen. Die Kontrolle der Wohnungseigentümer über die wirtschaftliche Situation der WEG sei drei Jahre lang nicht gegeben gewesen. Die Verwaltung habe Aufträge mit erheblichen Summen ohne Beschlüsse und Information der Wohnungseigentümer vergeben und Lohnerhöhungen ohne Absprache durchgeführt. Die Verwaltung habe ohne entsprechenden Beschluss den Lohn des Hausmeisters und den Lohn des Gärtners erhöht. Die Verwaltung habe ohne weiteren Beschluss einen Auftrag für Arbeiten an den Rücklaufventilen bei der Häuserreihe ###-### über circa Euro 7.000 veranlasst. In Bezug auf die Häuser ###-### sei sogar eine neue Heizungsanlage ohne Beschluss für über Euro 23.000 ohne dringende Notwendigkeit beauftragt worden. In Bezug auf die Häuser ###-### sei die Heizung für Euro 18.413,97 saniert worden. In keinem der Fälle habe ein Beschluss vorgelegen. In keinem der Fälle habe ein dringender Handlungsbedarf vorgelegen. Die Arbeiten in dieser Größenordnung dürften nicht von einer Verwaltung ohne Beschluss beauftragt werden. Jedenfalls stimme die Mitteilung der Verwaltung unter TOP 2 der Eigentümerversammlung am 08.11.2022 in keiner Weise, dass seit 2019 nur kleine Reparaturen durchgeführt worden seien und zum Glück keine größeren Reparaturen in größeren Mengen angefallen seien. Dieses ist keine richtige Darstellung der Situation und stellt für sich bereits einen erheblichen Pflichtverstoß dar. Hinzu komme, dass die Verwaltung sich weigere, der Klägerin Einsicht in Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Auch diese Einsicht in die Unterlagen müsse bei Gericht eingeklagt werden. Dieses Verfahren sei unter dem Aktenzeichen 211 C 6/21 geführt und sei mit einem Anerkenntnisurteil geendet. Vor allen Dingen habe es die Verwaltung auch unterlassen, zwei Wasserschäden in der Wohnung der Klägerin zu untersuchen. Am Abend des 17.06.2020 sei es zu einem Wasserschaden im Haus ### gekommen. Die Eigentumseinheiten der Klägerin und der Familie D seien betroffen gewesen. Da die Gebäudeversicherung mitgeteilt habe, dass sie nicht für diesen Schaden aufkommen würde, habe sich die Klägerin an den Verwalter gewandt und diesen aufgefordert, tätig zu werden, da die Verwaltung unabhängig von der Ursache immer zu überprüfen habe, ob Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum vorlägen. Bereits in dem dortigen Verfahren sei damit argumentiert worden, dass durch diesen Wasserschaden am 17.06.2020 auch Bereich des Gemeinschaftseigentums betroffen gewesen seien und insoweit natürlich eine Pflicht zur Wiederherstellung der Gemeinschaft bestünde. Obwohl dies der Fall sei und der Verwaltung auch so mitgeteilt worden sei, habe sie bis heute nicht die betroffenen Bereiche des Gemeinschaftseigentums wiederherstellen lassen. Ein ähnliches Problem bestünde in Bezug auf einen Wasserschaden im Kinderzimmer der Wohnung der Klägerin. Dieser Schaden habe nichts mit dem Schadensereignis vom 17.06.2020 zu tun. Im Kinderzimmer, in der Wohnung der Klägerin, sei in der Nähe Heizungsleitung ein Feuchtigkeitsfleck zu erkennen. Hier bestünde die Pflicht der Verwaltung, eine Ursache zu ermitteln. Auch dies habe die Verwaltung bis heute pflichtwidrig unterlassen. Der Verwalter habe es überdies unterlassen, die Eigentümer über all diese gerichtlichen Verfahren, so auch das Verfahren der Familie D, zu unterrichten. Dieses sei ein schwerwiegender Verstoß. All diese erheblichen Pflichtverstöße führten dazu, dass der Beschluss unter TOP 5 für ungütig zu erklären sei, da eine Verlängerung der Bestellung des Verwalters nicht hinnehmbar sei und auch nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Der Beschluss zu TOP 12.werde angefochten, da er in keiner Weise einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche. Dieser Beschluss sei schlichtweg unbestimmt. Es sei nicht annähernd erkennbar, was die Eigentümergemeinschaft hier konkret beschlossen habe. Aus einem Beschluss müsse sich natürlich für einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten klar ergeben, worüber die Gemeinschaft beschlossen habe. Die Unbestimmtheit ergebe sich daraus, dass alleine aus dem Protokoll in keiner Weise irgendeine Maßnahme genau erkennbar sei. Dieser Beschluss sei derart ungenau, dass noch nicht einmal argumentiert oder differenziert werden könne, was ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche und was nicht. Diese führe sogar zur Nichtigkeit des Beschlusses, welche hiermit ebenfalls geltend gemacht werde. Der Beschluss zu TOP 19 sei mit den vorerwähnten Wasserschäden in der Wohnung der Klägerin in Zusammenhang zu sehen. Es sei am 17.06.2020 zu einem Wasserschaden gekommen, der dadurch entstanden sei, dass Wasser auf dem Balkon der Eigentumseinheit D nicht mehr abgeführt werden konnte, so dass es in die Wohnung floss und durch die Decke in die Wohnung der darunter liegenden Einheit der Eigentümerin und Klägerin gelaufen sei. Ursache sei die Verstopfung einer Fallleitung des Regenrohrs. Bei diesem Schadensereignis seien nicht nur Bereiche des Sondereigentums der Klägerin betroffen, sondern auch Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Diese Kosten der Wiederherstellung in Bezug auf den Bereich der Gemeinschaftseigentum seien von der Gemeinschaft zu tragen. Die Klägerin habe diesbezüglich ein Angebot der Firma B eingeholt. Die Decke im Wohnzimmer sei als Geschossdecke zwingendes Gemeinschaftseigentum. Diese sei vollständig durchfeuchtet und beschädigt worden. Die Arbeiten, welche notwendig sind, um diese wieder herzustellen, befänden sich im Angebot der Firma B unter den Positionen 1.001, 1.002 und 1.003. Diese belaufen sich auf Euro 528,89 netto. Gleiches gelte für den Deckenbereich im Schlafzimmer. Die Kosten der Wiederherstellung beliefen sich auf Euro 391,43 netto (Positionen 3.001, 3.002 und 3.003). Des Weiteren ist die Kostenposition 1.009 in Bezug auf den Boden im Wohnzimmer auszugleichen, da hier Bereiche des Gemeinschaftseigentum beschädigt worden seien und erneuert werden müssten. Die OSB-Platten und die Dämmwolle stellten Gemeinschaftseigentum dar. Die Ausführung der Feuchtemessung im Boden in Höhe von Euro 120 netto sei ebenfalls von der Beklagten auszugleichen, da es sich hier um Feststellungen handele, welche von dieser vorzunehmen seien. Der Einbau einer Holzfaserdämmung aus der Position 1.011 sei von der Beklagten auszugleichen ebenso wie die Positionen 1.012 und 1.014. Bei diesen Bereichen handele es sich um Bereiche des Fußbodens (Trittschall und Dämmung), welche dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Letztlich werde die Auffassung vertreten, dass auch die Positionen 1.013, 1.015 und 1.016 durch die Beklagte auszugleichen seien. Die Arbeiten zur Wiederherstellung des Bereiches des Gemeinschaftseigentums im Bodenbereich machten es notwendig, dass der Fußbodenbelag in der Wohnung der Klägerin beseitigt und erneuert werde. Für diese Bereiche des Gemeinschaftseigentums sei die Beklagte verantwortlich. Dementsprechend beantragte die Klägerin, dass die Wiederherstellungsarbeiten nach dem Wasserschaden im Schlafzimmer und das Wohnzimmer das Gemeinschaftseigentum betreffend mit einem Gesamtpreis von Euro 6.900 von der Gemeinschaft beauftragt und gezahlt werden. Es handele sich hier allein um Arbeiten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum. Die Ablehnung dieses Beschlusses widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Gemeinschaft zuständig ist für die Wiederherstellung des beschädigten Bereichs des Gemeinschaftseigentums. In Bezug auf den oben bereits erwähnten Feuchtigkeitsschaden im Kinderzimmer müsse geklärt werden, wo die Ursache des Schadens liege. Die. Eigentümergemeinschaft sei verpflichtet, die Ursache zu klären und die Verwaltung habe entsprechendes zu veranlassen, unabhängig dessen, woher die Ursache tatsächlich komme. Aus diesem Grunde werde die Beauftragung eines Sachverständigen beantragt. Dieser solle klären, wo die Ursachen des Feuchtigkeitsschadens im Kinderzimmer der Klägerin zu suchen seien. Die Klägerin hab einen entsprechenden Anspruch. Im Hinblick auf die Beschlüsse zu TOP 20 trägt die Klägerin vor, dass den Einheiten der Klägerin Sondernutzungsrechte im Garten zugeordnet seien. Der erste Sondernutzungsbereich der Klägerin mit der Nummer # grenze an den Sondernutzungsbereich der Miteigentümerin Frau C mit der Einheiten Nummer ##. Aus TOP 6 der Eigentümerversammlung aus dem Jahre 2017 und der entsprechenden Anlage zur Regelung für die Sondernutzungsrechte an den Gartenflächen ergebe sich, dass die WEG wirksam beschlossen hat, dass Sträucher als Hecke und Zäune die Höhe von 1,46 Meter nicht überschreiten dürften. Aufbauten müssen jederzeit zurückbaubar sein. Aus TOP 22 aus der Versammlung vom 14.11.2013, ergebe sich bereits, dass die Sondernutzungsbereiche lediglich mit Zäunen bis zu 1,46 m versehen werden dürften. In Bezug auf Gartenhäuser sei eine Regelung in der GO enthalten. Dort stünde in § 3 Abs. 3 geschrieben, dass die Sondernutzungsberechtigten nur in Absprache mit dem Verwalter berechtigt seien, die ihrem Sondernutzungsbereich unterliegenden Flächen zu bepflanzen und einzuzäunen sowie mit einem Abstell-/Gartenhaus zu bebauen. In diesem Fall hier ist festzuhalten, dass die Eigentümerin der Einheit Nummer ## ihren Sondernutzungsbereich zum Bereich der Klägerin mit einem Zaun abgegrenzt habe, der 1,60 m hoch sei und zudem auch noch 9 Zentimeter in den Sondernutzungsbereich der Klägerin hereinrage. Die Eigentümerin der Einheit Nummer 14 habe zudem auch noch ohne einen genehmigenden Beschluss ein Gartenhaus aufgestellt. Die Parzellen der Sondernutzungsrechte seien relativ klein. Die Nachbarin habe ein, für die Größe der Parzelle, zu großes Gartenhaus aufgestellt und dieses ist auch noch so nah an das Sondernutzungsrecht der Klägerin gestellt, dass diese in der Nutzung ihres Sondernutzungsrechts beeinträchtigt werde. Zudem fehle die in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung unter § 3 Absatz 3 geforderte Abstimmung mit dem Verwalter. Durch die Vereinnahmung von neun Zentimetern ihres Sondernutzungsbereiches, durch das Errichten eines höheren Zaunes und das Aufstellen eines Gartenhauses zu dicht an dem Sondernutzungsbereich der Klägerin, werde die Klägerin in der Nutzung ihres Sondernutzungsbereichs und ihrer Einheit beeinträchtigt. Ähnliches gelte für die Situation an der Grenze des Sondernutzungsbereichs der Klägerin mit ihrer Einheit Nummer 20 zum Sondernutzungsbereich der Eigentümerin mit der Einheit Nummer ##. Auch hier sei ein Zaun durch die Eigentümerin der Einheit 13 errichtet worden, der höher als 1,46 m ist. Vor allen Dingen seien hier auch noch ein Weidenzaun und eine Hecke gegeben. Es komme zum Überwuchs auf das Sondernutzungsrecht der Klägerin. Auch hier sei ein Gartenhaus errichtet worden, welches zu groß sei und zu dicht an den Sondernutzungsbereich der Klägerin gebaut sei. Die Eigentümerin der Einheit ## habe dieses Gartenhaus ebenso wie die Eigentümerin der Nummer ## ohne Genehmigungsbeschluss und Absprache mit dem Verwalter errichtet. Auch habe sie zwei Terrassen errichten lassen. Eine Holzterrasse befinde sich direkt am Fenster zur Wohnung der Klägerin und stört durch Gerüche, Unterhaltungen und Geräusche. Eine zweite Terrasse befinde sich weiter hinten an dem Gartenhaus und sei nicht jederzeit zurückbaubar. Durch diese Terrassen werde die Nutzung des Sondernutzungsbereichs erheblich intensiviert und die Klägerin beeinträchtigt. Daher beantragte die Klägerin den Rückbau des Gartenhauses, des Zaunes und der Terrassen. Die Ablehnung des Antrages stellt keine ordnungsgemäße Verwaltung dar. Genau vor dem Balkon der Einheit der Klägerin befinde sich grundsätzlich ein Grünbereich, welcher sich im Gemeinschaftseigentum befinde. Obwohl dieser Bereich nicht zum Parken gedacht ist oder irgendeine Vereinbarung oder Regelung dahingehend getroffen worden sei, stellten sich regelmäßig Eigentümer auf diese Wiese genau vor den Balkon der Klägerin und zerstörten die Wiese. Es sei nicht zu akzeptieren, dass direkt vor dem Balkon der Klägerin ständig rangiert und geparkt werde. Es entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, das Eigentümern untersagt werde, ihre Wagen auf dem Wiesenbereiche des Gemeinschaftseigentums einfach abzustellen und hierbei den Wiesenbereich sogar gänzlich zu zerstören. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es bestünde kein Anspruch, diesen Bereich als Parkplatzbereich zu nutzen. Dieses müsste zunächst einmal beschlossen werden. Es bestünde jedoch, keine Berechtigung einzelner Eigentümer diese Gemeinschaftseigentumsfläche einfach als Parkplatz zu missbrauchen. Im Hinblick auf den Feuchtigkeitsschaden im Kinderzimmer in der Einheit Nummer ## sei es eine Hauptaufgabe der Verwaltung, die Ursache von Feuchtigkeitsschäden auf Kosten der Gemeinschaft abzuklären. Die Ablehnung des Antrags widerspreche daher ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein Gutachter habe bei der Begutachtung einer privaten Angelegenheit in der Wohnung der Klägerin selbstständig festgestellt, dass die eingesetzten Schieber im Bad den Anforderungen zur Vermeidung von Legionellen in den Wasserleitungen in Mehrfamilienhäusern nicht entsprächen und somit ausgetauscht werden müssten. Nach Aussage des Gutachters müssten Schieber gemäß Trinkwasserverordnung aus Rotguss oder Edelstahl sein, dürften keine weichen Dichtungen haben und von Totraum frei sein. Die Feststellung des Gutachters seien ernst zu nehmen, so dass die Klägerin sich an die Verwaltung wandte und darum gebeten habe, sich darum zu kümmern. Entsprechend habe die Klägerin den Austausch der Schieber in ihren Einheiten Nr. # und Nr. ## beantragt. Diese Anträge seien abgelehnt worden , obwohl die Ablehnung ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Jeder Eigentümer habe einen Anspruch auf ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Es gehöre zur ordnungsgemäßen Verwaltung, dass eine Legionellengefahr vermieden werde und entsprechende Vorgaben eingehalten werden müssten. Daher sei der Beschluss für ungültig zu erklären und zu ersetzen. Sie beantragt, 1. den Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 8. November 2022 zu TOP 5 Bestellung des Verwalters (die geltende Bestellung läuft zum 15. Dezember 2022 aus) Angebot der Hausverwaltung: Gebührenerhebung um 1,00 € netto pro Wohneinheit/Monat bei einer Neubestellung auf drei Jahre Die Firma K in C wird ab dem 16. Dezember 2022 für weitere drei Jahre als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft wiederbestellt. Die Kosten pro Wohneinheit und Monat erhöhen sich von derzeit 20,00 € netto auf 21,00 € netto. für ungültig zu erklären. 2. Den Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 8. November 2022 zu TOP 12 Antrag Frau W Genehmigung zur Veränderung des Gartenhauses (Verkleinerung, Änderung Stellung und Entfernung des Zementsockels, Entfernung des Baumstumpf mit Wurzeln) Einstimmig genehmigt die Gemeinschaft den Antrag von Frau W für ungültig zu erklären. 3. Den (Negativ-) Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 8. November 2022 zu TOP 19 Wiederherstellungsarbeiten nach einem Wasserschaden in der Wohnung von Frau B im Kinderzimmer (Kosten ca. 3.100,00 €) und nach einem Wasserschaden im Juli 2020 im Schlafzimmer und Wohnzimmer Kosten ca. 6.900,00 €) Bei drei Enthaltungen und drei Gegenstimmen und Rest Ja-Stimmen wird die Wiederherstellung auf Kosten der WEG abgelehnt. für ungültig zu erklären und zu beschließen, dass in der Wohneinheit Nummer 20 der Eigentümerin Frau B das Schlafzimmer und das Wohnzimmer nach einem Wasserschaden im Juli 2020 auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft und gemäß dem Kostenvoranschlag für ein Betrag in Höhe von 6.900,00 € wiederhergestellt werden. Weiter wird beschlossen, dass die Ursache des Feuchtigkeitsschaden im Kinderzimmer in der Wohneinheit Nummer 20 der Eigentümerin Frau Ahmiti auf Kosten der Gemeinschaft durch Beauftragung eines Sachverständigen geklärt wird. Für den Fall, dass die Ursache in dem Bereich, welcher von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verantworten ist, liegt, soll das Kinderzimmer gemäß dem Kostenvoranschlag zu Kosten von 3.100,00 € auf Kosten und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft wiederhergestellt werden. 4. Die (Negativ-) Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 8. November 2022 zu TOP 20 a) Rückbau des Gartenhauses und des Zaunes in Bezug auf das Sondernutzungsrecht zur Einheit ## gehörend Bei fünf Enthaltungen und Rest Gegenstimmen wird der Antrag abgelehnt. b) Rückbau des Gartenhauses, des Zaunes und der Terrasse in Bezug auf das Sondernutzungsrecht zu Einheit ## gehörend Bei zwei Enthaltungen und Rest Gegenstimmen wird der Antrag abgelehnt. c) Gartengestaltung entsprechend den Beschlüssen der WEG und Gemeinschaftsordnung siehe Teilungserklärung d) Parkverbot direkt vor dem Haus ### und Wiederherstellung der Grünfläche Bei einer Ja-Stimme, vier Enthaltungen und im übrigen Gegenstimmen, wird der Antrag abgelehnt. e) Feststellung der Ursache des Feuchtigkeitsschadens im Kinderzimmer in der Einheit Nummer 20 durch einen Sachverständigen Bei vier Enthaltungen und Rest Gegenstimmen, wird der Antrag abgelehnt. f) Austausch der Schieber (Legionellengefahr) bei zwei Ja-Stimmen, einer Enthaltung Rest Gegenstimmen wird der Antrag abgelehnt werden jeweils für ungültig erklärt und es wird jeweils beschlossen, a) dass der Berechtigte der Sondernutzungsbereich der Einheit ## durch die Verwaltung aufgefordert werden soll, das Gartenhaus auf dem Sondernutzungsrecht zu Einheit 14 zurück zu bauen ebenso wie den Zaun. b) dass der Berechtigte der Sondernutzungsbereich der Einheit ## durch die Verwaltung aufgefordert werden soll, das Gartenhaus, den Zaun und die Terrasse auf dem Sondernutzungsrecht zu Einheit ## zurück zu bauen c) die Gartengestaltung entsprechend den Beschlüssen der WEG und Gemeinschaftsordnung umzusetzen. Sollte ein Eigentümer diesen Anforderungen nicht gerecht werden, so wird die Verwaltung beauftragt, diesen mit einer Fristsetzung aufzufordern, diesen Regelungen nachzukommen. d) dass ein Parkverbot direkt vor dem Haus ### gelten soll und die Wiederherstellung der Grünfläche auf Kosten der Gemeinschaft bis zu einem Betrag von 1.000,00 € durch die Gemeinschaft beauftragt werden soll. e) dass die Ursache des Feuchtigkeitsschaden im Kinderzimmer in der Wohneinheit Nummer ## der Eigentümerin Frau B auf Kosten der Gemeinschaft durch Beauftragung eines Sachverständigen geklärt wird. f) dass die Schieber aufgrund der Legionellengefahr ausgetauscht werden und zwar auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kosten der Maßnahme dürfen nur maximal 3.000,00 € betragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Beschluss zu TOP 5 ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Bestellung des Verwalters den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nur widerspreche, wenn die Eigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, das heißt, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen. Weil eine Gemeinschaft nach herrschender Meinung nicht einmal dann zur Abberufung eines Verwalters verpflichtet ist, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich daraus bei der Verwalterbestellung ein „Verzeihungsermessen" der Gemeinschaft. Das bedeutet, dass es im Beurteilungsspielraum der Gemeinschaft liegt, bei der Wiederbestellung des Verwalters dessen frühere Verfehlungen bei günstiger Zukunftsprognose nicht gegen ihn zu verwenden. Die Verwaltung sei dem Begehren der Klägerin über die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte nachgekommen. Im Jahr 2019 sei unstreitig eine Eigentümerversammlung durchgeführt worden. Es sei zutreffend, dass in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Coronapandemie keine Eigentümerversammlungen durchgeführt wurden. Die K hatte im November 2021 zu einer Eigentümerversammlung für den 09.12.2021 einberufen. Auf der mit der Einberufung an alle Eigentümer erteilten Tagesordnung standen unter TOP 15 alle von der Klägerin beantragten Tagesordnungspunkte 1-33, welche in der 20-seitigen Email der Klägerin vom 20.5.2021 enthalten waren. So auch insbesondere der TOP über die Abberufung der Verwaltung. In dieser E-Mail der Klägerin mit Anschreiben an alle Eigentümer hat die Klägerin den Eigentümern alle hier streitgegenständlichen Abberufungsgründe mitgeteilt. Mit dieser Einberufung an alle Eigentümer habe die Verwaltung auch alle schriftlichen Angebote von Verwalterkandidaten der Klägerin sowie die 20-seitige Email der Klägerin vom 20.5.2021 samt Anschreiben an alle Eigentümer erteilt. Diese Eigentümerversammlung vom 09.12.2021 wurde dann jedoch aufgrund der Coronapandemie kurzfristig abgesagt. Denn diese Versammlung sollte in der Gaststätte „E stattfinden. Zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 09.12.2021 traten in NRW aber dann vom Gesetzgeber neue Coronaregeln insbesondere für die Gastronomie in Kraft, dass der Zutritt zu Gastronomiebetrieben ausschließlich nur Geimpften und Genesenen („G-Regel) erlaubt war. Der gewählte Versammlungsort „E" vom 09.12.2021 sei eine Gaststätte, wo dann also für die Durchführung der Eigentümerversammlung die 2G-Regel gegolten hätte. Ungeimpfte und Nichtgenesene wären dann also von der persönlichen Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen gewesen. Ein solcher Teilnahmeausschluss stelle aber einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte und Teilnahmerechte dar und hätte zur Nichtigkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse geführt. Deswegen sei die Versammlung vom 09.12.2021 von der Verwaltung zu Recht abgesagt worden. Sodann wurde die hier streitgegenständliche Eigentümerversammlung am 08.11.2022 durchgeführt. Im September 2022 habe sich der Beirat Herr L mit der Klägerin persönlich getroffen und mit ihr die von ihr gewünschten o.g. 33 Tagesordnungspunkte für die anstehende Eigentümerversammlung vom 08.11.2022 besprochen. In diesem Gespräch überarbeiteten der Beirat L und die Klägerin die gewünschten Tagesordnungspunkte der Klägerin und die Klägerin habe hierbei auf den Tagesordnungspunkt über die Abberufung der Verwaltung und habe auch keine Bestellung von anderweitigen Verwalterkandidaten mehr. In Absprache mit der Klägerin habe dann Herr L im September 2022 an den Verwalter K die Mitteilung von der Klägerin weiter, dass diese nicht mehr für die Tagesordnung die Abberufung der Verwaltung sowie Bestellung von anderweitigen Verwalterkandidaten begehre. Deswegen habe dann auch nicht mehr die Abberufung der Verwaltung auf der Tagesordnung der streitgegenständlichen Versammlung vom 08.11.2022; zumal auch bereits am 15.12.2022 die Bestellung des Verwalters K auslief. Unter TOP 5 für diese Versammlung stand aber die Bestellung des Verwalters. Der TOP „Bestellung des Verwalters" lasse auch die Neuwahl eines anderen Verwalterkandidaten. Somit hätte die Klägerin und auch jeder andere Eigentümer auch jederzeit auf der streitgegenständlichen Versammlung einen Beschlussantrag über die Bestellung eines anderweitigen Verwalterkandidaten stellen können, denn die schriftlichen Angebote der anderweitigen Verwalterkandidaten der Klägerin seien den Eigentümern bereits im November 2021 erteilt worden. Diesem sei die Klägerin und auch kein anderer Eigentümer jedoch trotz Möglichkeit nicht nachgekommen, die Klägerin habe noch nicht einmal an der streitgegenständlichen Versammlung teilgenommen. Auf der Versammlung vom 08.11.2022 unter TOP 5 wurde sodann die K. als Verwaltung wiederbestellt und zwar mit einfacher Mehrheit. Entsprechend wurde dann der Beschluss positiv durch den Versammlungsleiter Joseph Jansen verkündet. Aufgrund der Coronapandemie wurden die Abrechnungen 2019, 2020, 2021 sowie die korrigierte Abrechnung 2018 erst auf der Versammlung vom 08.11.2022 bestandskräftig beschlossen. Hierdurch ist den Eigentümern jedoch kein Nachteil oder Schaden entstanden. Dieses zeige auch, dass die Verwaltung lernfähig ist. Weder die Beklagte noch die Verwaltung noch die übrigen Eigentümer haben die Einberufung oder Durchführung einer Eigentümerversammlung nach der Abladung der Versammlung vom 02.12.2021 und insbesondere auch nicht im Jahr 2022 verweigert, auch nicht bezüglich aller Tagesordnungspunkte der Klägerin. Dieses hat die Klägerin auch nie nach der Abladung vom 02.12.2021 der Versammlung vom 09.12.2021 und auch nicht im Jahr 2022 gefordert. Im Gegenteil, die ordentliche Eigentümerversammlung sei dann planmäßig am 8.11.2022 durchgeführt worden. Es habe nie in Frage gestanden, dass im Jahr 2022 eine Versammlung insbesondere auch mit den Genehmigungen der Abrechnungen 2018 (korrigiert), 2019-2021 durchgeführt werde. Dieses sei dann schließlich in der streitgegenständlichen Versammlung auch erfolgt. Die Abrechnungen 2018 bis 2021 seien beschlossen worden. Es ist zutreffend, dass die Klägerin in dem Parallelverfahren beim AG Bonn, 210 C 53/21, u.a. die Erstellung der Abrechnung 2018 eingeklagt hat. Mit dieser Klage sei die Klägerin jedoch gescheitert und hat auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt bekommen. Im Übrigen wurde die korrigierte Abrechnung 2018 auf der streitgegenständlichen Versammlung unter TOP 3 bestandskräftig genehmigt. Es sei unzutreffend, dass die Verwaltung der Klägerin die Einsicht in Abrechnungsunterlagen verweigert hätte. Mit Email der Verwaltung vom 19.07.2019 wurde zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen durch die Klägerin ein Termin in den Büroräumen der Verwaltung für Ende nächster Woche vorgeschlagen. Diesen Termin sagte die Klägerin jedoch ab und die Verwaltung schlug mit Email vom 24.07.2019 einen neuen Termin aufgrund der Urlaubsabwesenheit der Sachbearbeiterin für Mitte/Ende der 33. Kalenderwoche 2019 vor. Mit Emails der Verwaltungen vom 26.08.2019 und 13.09.2019 teilte die Verwaltung der Klägerin widerholt mit, dass diese einen Einsichtstermin von montags-freitags zwischen 8.30 und 13.30 Uhr in den Büroräumen der Verwaltung wahrnehmen kann und vorher nur ihren konkreten gewünschten Termin mitzuteilen hat. Es dürfte unstreitig sein, dass die Verwaltung der Klägerin dann im Oktober 2021 Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen gewährt hat und die Klägerin diesen Einsichtstermin auch wahrgenommen hat. Die Verwaltung hat die Eigentümer immer über alle Rechtsstreite informiert und „auf dem Laufenden gehalten" und zwar insbesondere per Übersendung der gerichtlichen Schreiben und Schriftsätze direkt nach spätestens 3 Tagen nach Erhalt an alle Eigentümer, so auch insbesondere im Fall D. Im Übrigen habe weder die Klägerin noch andere Eigentümer der Verwaltung je mitgeteilt, dass ihnen keine Informationen und Unterlagen über Rechtsstreite zugegangen seien, zumal insbesondere der Klägerin der laufende Rechtsstreit D seinerzeit bekannt war. Im Übrigen hat die WEG beide Rechtsstreite wegen der Wasserschäden betreffend D und die Klägerin gewonnen. Dieses dürfte unstreitig sein. Der Lohn des Hausmeisters und des Gärtners sei nicht erhöht worden. Die Rückstauklappen habe die Verwaltung in Absprache und mit Zustimmung des Beirats einbauen lassen. Denn aufgrund eines Starkregens im August 2022 seien die dortigen Keller der WEG mit Wasser vollgelaufen. Um dieses aufgrund der zeitnah weiteren drohenden Starkregen zukünftig zu verhindern und Beschädigungen des Gemeinschaftseigentums dadurch zu vermeiden, seien schnellstmöglich die Rückstauklappen eingebaut worden, was hierfür notwendig und erforderlich gewesen sei. Hierzu sei die Verwaltung zur Abwendung eines Nachteils und als Notmaßnahme berechtigt gewesen. Durch die durchgeführten Maßnahmen seien der WEG unstreitig kein Schaden oder Nachteil entstanden. Die Verwaltung habe auf der streitgegenständlichen Versammlung unter TOP 2 und Überschrift zu TOP 3 diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass größere Reparaturen in geringer Zahl auch bezüglich der Entnahmen aus der Rücklage für die Rückstauklappen angefallen seien. Es sei unzutreffend, dass in den Häusern 252-258 eine neue Heizungsanlage beauftragt und eingebaut worden sei. Im November 2019 wurden durch die Firma X die Heiztherme samt an diesen integriertem Wärmetauscher erneuert. Denn die Therme mit Wärmetauscher seien defekt und undicht und hätten nicht mehr funktioniert, es sei dadurch Wasser auf den Brenner (starke Korrosionsschäden), die Platine und die gesamte Elektronik und auch auf das Gasventil — und den Gasregler getropft. Alle Komponenten seien nass, korrodiert und defekt gewesen. Dadurch sei die Erbringung von Heizleistung und Warmwasser nicht mehr möglich gewesen. Diesbezüglich habe es bereits diverse Mieterbeschwerden gegeben. Ebenso habe erhebliche Kurzschluss — und Brandgefahr sowie Gefahr für Leib und Leben bestanden. Es lag also sehr wohl dringender Handlungsbedarf vor, um ein Gesund — und Lebensgefährliches Platzen der Therme zu verhindern und Beschädigungen des Gemeinschaftseigentums durch das auslaufende Wasser zu verhindern und die Warmwasserzufuhr zu ermöglichen. Die Arbeiten seien zwingend erforderlich und notwendig gewesen. Durch die durchgeführten Maßnahmen sei der WEG unstreitig kein Schaden oder Nachteil entstanden. Es sei unzutreffend, dass es die Verwaltung unterlassen hätte, zwei Wasserschäden in der Wohnung der Klägerin zu untersuchen. Es sei unzutreffend, dass die Ursache der Wasserschäden am Gemeinschaftseigentum gelegen habe. Desweiteren lägen durch die Wasserschäden keine Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum vor. Somit bestünde auch keine entsprechende Wiederherstellungspflicht der WEG. Insbesondere auch am 29.10.2022 und 30.10.2022 seien Herr N X von der Verwaltung K und Frau C von der Gebäudeversicherung F in der Wohnung der Klägerin gewesen und hätten erneut die angeblichen Feuchtigkeits- und Wasserschäden in der Wohnung der Klägerin untersucht und hätten auch Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt. Sie hätten festgestellt, dass alle Wände, Decken und Böden (insbesondere auch im Kinderzimmer) trocken seien und kein Gemeinschaftseigentum beschädigt und wiederherzustellen sei. Somit sei es auch nachweislich unzutreffend, dass sich im Kinderzimmer ein Feuchtigkeitsfleck befinden würde. Das gesamte Kinderzimmer sei trocken und zwar bis heute. Deswegen bestünde auch nicht das Erfordernis für die Beauftragung eines Sachverständigen zwecks Ursachenermittlung für eine angebliche Feuchtigkeit. Der Beschluss zu TOP 12 entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Beschluss sei ausreichend bestimmt. Die beschlossenen Maßnahmen seien klar und eindeutig formuliert. Frau W ist Eigentümerin der Erdgeschosswohnung Nr.## Zu dieser Wohnung gehöre ein Garten als Sondernutzungsfläche. In diesem Garten befinde sich ein Gartenhaus mit Zementsockel und ein Baumstumpf mit Wurzeln. Aus diesem Beschluss sei eindeutig ersichtlich, dass die Eigentümerin W in ihrem Garten eine Verkleinerung ihres bestehenden Gartenhauses sowie die Entfernung des dortigen Zementsockels samt dortigen Baumstumpf mit Wurzeln begehre. Es gebe in diesem Garten nur 1 Gartenhaus, 1 Zementsockel und 1 Baumstumpf samt Wurzeln. Somit sei für jedermann klar erkennbar, welches Gartenhaus, welcher Zementsockel und welcher Baumstumpf samt Wurzeln gemeint sei und welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Negativbeschlüsse zu TOP 19 und 20 e) entsprächen ordnungsmäßiger Verwaltung. Somit seien auch die entsprechenden Beschlussersetzungsanträge abzuweisen; zumal bezüglich der Beauftragung eines Sachverständigen 2 x von der Klägerin fast dieselben Beschlussersetzungsanträge (Klageanträge zu 3.) und zu 4.) e)) gestellt werden, was nicht zulässig sei. Die Ablehnung eines Beschlussantrages entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die übrigen Eigentümer Positivbeschlüsse zu dem Antrag erfolgreich mit der Anfechtungsklage nach § 43 Nr.4 WEG — wie vorliegend - zu Fall bringen könnten. Der Beschlussantrag unter TOP 19 sei bereits zu unbestimmt. Die Klägerin sei Eigentümerin von 2 Wohneinheiten in der WEG. Es sei unklar, welche Wohneinheit gemeint ist. Es sei unklar, ob der Beschlussantrag die Durchführung von Wiederherstellung durch die WEG verlangt oder, ob Geld als Schadensersatz für Wiederherstellungsarbeiten verlangt werde. Es sei zudem unklar, welche konkreten Wiederherstellungsarbeiten und wo genau gemeint seien. Ebenso sei es unklar, welche einzelnen Kosten für welche konkreten Maßnahmen anfallen. Auch die Kostenhöhen werden nur mit Circa-Angaben gemacht, was ebenfalls zu unbestimmt sei. Vorliegend handele es sich um einen Vergabebeschlussantrag. Es sei aber aus dem Beschlussantrag nicht ersichtlich, wer diese Arbeiten (welche Firma) ausführen solle und wie diese finanziert werden sollten und wer dafür die Kosten tragen solle. Ebenso fehlten entsprechende Angebote sowie Vergleichsangebote. Es bestünden aber bereits keine Ansprüche gegen die Beklagte, somit sei die Beklagte auch nicht zur Wiederherstellung verpflichtet. Die seitens der Klägerin vorgetragenen Schadensursachen bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Bezüglich der Wiederherstellungsarbeiten nehme die Klägerin Bezug auf ein Angebot der Firma B. Dieses Angebot stamme vom 13.8.2020 und sei somit komplett veraltet. Es werde bereits bestritten, dass dieses Angebot der Firma B überhaupt noch gehalten wird und besteht. Die dortigen Kostenhöhen seien deutlich überhöht. Die Klägerin verlange Wiederherstellungsarbeiten die ausschließlich das Sondereigentum der Klägerin und gerade nicht das Gemeinschaftseigentum beträfen. Diesbezüglich fehle somit die Beschlusskompetenz. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs hinsichtlich des Sondereigentums ist aber stets eine schuldhafte Pflichtverletzung, entweder der Wohnungseigentümer selbst oder dem Verband nach § 31 BGB oder §278 BGB zurechenbaren Verschuldens Dritter bei der Umsetzung eines Beschlusses. Eine derartige Pflichtverletzung, die kausal zu dem von Klägerseite erlittenen Wasserschäden geführt habe, sei vorliegend nicht gegeben und werde auch nicht von der Klägerin behauptet. Es werde bestritten, dass die angeblichen Beschädigungen überhaupt durch die Wasserschäden verursacht worden seien. Die angeblichen Beschädigungen im Kinderzimmer, welche bestritten werden, befänden sich ausschließlich am Anstrich und Tapete, somit sei die WEG bezüglich dieses Sondereigentums nicht zuständig. Es werde bestritten, dass die Decke überhaupt durchfeuchtet sei und beschädigt sei und dort Wiederherstellungsarbeiten notwendig seien und diese Kosten sich auf 528,89 Euro netto belaufen würden. Soweit Arbeiten in dem Angebot am Sondereigentum enthalten sei, bestünde weder eine Beschlusskompetenz der Beklagten noch eine Handlungspflicht. Entsprechendes wird für die weiter geltend gemachten Schäden vorgetragen, diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen. Gemäß Beschlussersetzungsantrag der Klägerin solle das Schlafzimmer und Wohnzimmer gemäß dem Kostenvoranschlag in Höhe von Euro 6.900 wiederhergestellt werden. Dieses sei bereits zu unbestimmt. Die einzelnen Wiederherstellungsmaßnahmen und einzelnen Kosten sind nicht ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich, welcher Kostenvoranschlag gemeint sein soll. Falls damit das Angebot B gemeint sein soll, werde darauf hingewiesen, dass sich dieses Angebot auf insgesamt Euro 10.587,33 und nicht Euro 6.900 belaufe. Aus der Klagebegründung selbst sei bereits ersichtlich, dass die Klägerin nicht alle aus dem Angebot B enthaltenen Maßnahmen/Arbeiten begehrt. Dieses sei jedoch nicht aus dem Beschlussersetzungsantrag ersichtlich. Im Übrigen fehle bezüglich des Beschlussersetzungsantrages für das Schlafzimmer und Wohnzimmer die erforderliche Vorbefassung. Denn dieser Beschlussersetzungsantrag entspreche nicht vollständig dem Beschlussantrag zum Negativbeschluss unter TOP 19. Es wird bestritten, dass es einen Feuchtigkeitsschaden/Feuchtigkeitsfleck im Kinderzimmer gab und gibt. Es bestünde keine Feuchtigkeit im Kinderzimmer der Klägerin, die Wände, Böden und Decken seien trocken. Insbesondere auch am 29.10.2022 und 30.10.2022 seien Herr N X von der Verwaltung K und Frau C von der Gebäudeversicherung F in der Wohnung der Klägerin und untersuchten erneut die angeblichen Feuchtigkeits- und Wasserschäden in der Wohnung und führten auch Feuchtigkeitsmessungen durch. Sie hätten festgestellt, dass alle Wände, Decken und Böden (insbesondere auch im Kinderzimmer) trocken seien und kein Gemeinschaftseigentum beschädigt und wiederherzustellen sei. Somit sei es auch nachweislich unzutreffend, dass im Kinderzimmer ein Feuchtigkeitsfleck befinden würde. Deswegen bestünde auch nicht das Erfordernis für die Beauftragung eines Sachverständigen zwecks Ursachenermittlung für eine angebliche Feuchtigkeit. Im Übrigen haben die Eigentümer auf der streitgegenständlichen Versammlung vom 8.11.2022 unter TOP 20 e) den Beschlussantrag über die „Feststellung der Ursache des Feuchtigkeitsschadens im Kinderzimmer in der Einheit 20 durch einen Sachverständigen" mehrheitlich zu Recht abgelehnt. Bei dem abgelehnten Beschlussantrag fehlt bereits der Finanzierungsteil sowie die Kostentragungspflicht z.B. durch WEG bezüglich der Sachverständigenkosten. Ebenso fehle die Bestimmung eines Kostenrahmens. Aus dem angefochtenen Beschluss werde nicht ersichtlich, welche maximalen Gesamtkosten die darin liegende Beauftragung für die WEG bedeutet. Die Größenordnung der von der WEG zu tragenden Kosten seien nicht. Auch sei der Begriff „Feuchtigkeitsschaden" zu unbestimmt. Bei der zum Beschluss vorgeschlagenen Beauftragung eines Sachverständigen bedarf es der Einholung von Vergleichsangeboten, vorliegend lagen bereits überhaupt keine Angebote vor. Dabei sei es erforderlich, mindestens drei Angebote jedenfalls zur Beschlussfassung vorliegen zu haben. Erst durch die Vorlage verschiedener Alternativangebote könne den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen und woran sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Angeboten sind. Es sei auch unklar, welcher konkrete Sachverständige beauftragt werden soll. Diesbezüglich verbleibe nämlich das Auswahlermessen bei der WEG. Im Übrigen sei auch der Beschlussersetzungsantrag ebenfalls zu unbestimmt. Auch dort fehlen die o.g. Angaben, welche aber zwingend erforderlich sind. Des Weiteren beinhalte der Beschlussersetzungsantrag die Bedingung, dass falls die Ursache in einem Bereich liegt, den die WEG zu verantworten hat, eine Wiederherstellung vorzunehmen sei Eine solche Bedingung sei unzulässig. Eine sogenannte Vorratsbeschlussfassung ohne Ursachenkenntnis widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Des Weiteren wird auch bestritten, dass sich die Wiederherstellungskosten auf Euro 3.100 belaufen würden. Im Übrigen fehle auch hier beim Beschlussersetzungsantrag der Finanzierungsteil. Die einzelnen Wiederherstellungsmaßnahmen und einzelnen Kosten seien nicht ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich, welcher Kostenvoranschlag gemeint sein soll. Falls damit das Angebot B gemeint sein soll, werde darauf hingewiesen, dass sich dieses Angebot auf insgesamt Euro 10.587,33 und nicht Euro 3.100 beläuft. Aus der Klagebegründung selbst sei bereits ersichtlich, dass die Klägerin nicht alle aus dem Angebot B enthaltenen Maßnahmen/Arbeiten begehre. Dieses sei jedoch nicht aus dem Beschlussersetzungsantrag ersichtlich. Unter TOP 20 c) sei kein Beschlussantrag gestellt und es erfolgte weder eine Abstimmung noch Beschlussverkündung. Somit ginge die entsprechende Anfechtung ins Leere. Mangels erforderlicher Vorbefassung ist auch der diesbezügliche Beschlussersetzungsantrag abzuweisen. Im Übrigen sei der Beschlussantrag auch zu unbestimmt. Dieser enthalte bereits keine Regelung. Der diesbezügliche Beschlussersetzungsantrag entspreche großteils nicht dem Beschlussantrag. Bezüglich der neu eingefügten Sätze im Beschlussersetzungsantrag fehle die erforderliche Vorbefassung. Auch der Beschlussersetzungsantrag sei dahingehend zu unbestimmt, dass es unklar ist, welche konkrete Gartengestaltung, Gartengestaltungsverstöße und welche Eigentümer und welche Gärten gemeint seien. Die Negativbeschlüsse unter TOP 20 entsprächen ordnungsmäßiger Verwaltung. Somit sind auch die entsprechenden Beschlussersetzungsanträge abzuweisen. Die Beschlussanträge zu a) und b) beinhalteten den Rückbau durch die Eigentümer der Einheiten 13 und 14. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Wohnungseigentümerversammlung keine Beschlusskompetenz besitzt, Handlungspflichten eines einzelnen Sondereigentümers durch Mehrheitsbeschluss zu begründen. Ein gleichwohl dahingehend gefasster Beschluss sei wegen der fehlenden Beschlusskompetenz nichtig. Die entsprechenden Beschlussersetzungsanträge der Klägerin über die bloße Rückbauaufforderung entsprechen nicht den Beschlussanträgen bezüglich der Rückbauverpflichtung. Es fehle diesbezüglich die erforderliche Vorbefassung der Eigentümer. Im Übrigen könne die Verwaltung per Beschluss nicht zu einer Handlungspflicht per Beschlussersetzungsantrag verpflichtet werden. Des Weiteren bestünden auch keine Rückbau- und Beseitigungsansprüche. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Der Beschlussantrag im Hinblick auf den Negativbeschluss zu d) sei bereits zu unbestimmt. Es ist unklar, welche konkreten Wiederherstellungsmaßnahmen an der Grünfläche gemeint sein sollen. Ebenso sei es unklar, wer diese Arbeiten durchführen (welche Fachfirma) solle, wer die Firma beauftragt und wer die entsprechenden Kosten trägt. Auch fehle der entsprechende Finanzierungsteil. Ebenso fehl die Kostenhöhe. Ebenso fehlten Angebote und Vergleichsangebote. Es sei auch unklar, welche konkrete Fläche von dem Parkverbot erfasst sein soll. Für ein generelles Nutzungsverbot einer Gemeinschaftsfläche — hier Parken - fehle die erforderliche Beschlusskompetenz. Im Übrigen befinde sich vor dem Haus 250 kein Grünbereich auf dem Autos regelmäßig geparkt und rangiert werden. Es erfolgte keine Zerstörung der Wiese. Der entsprechende Beschlussersetzungsantrag der Klägerin entspreche nicht komplett dem Beschlussantrag. Es fehle diesbezüglich die erforderliche Vorbefassung der Eigentümer. Auch aus dem Beschlussersetzungsantrag ist die konkrete Parkverbotsfläche nicht ersichtlich und es ist unklar, wer die Wiederherstellungsarbeiten zu welchen konkreten Kosten durchführen soll. Es fehlten die entsprechenden Angebote. Der Beschlussantrag zum Negativbeschluss zu f) sei zu unbestimmt. Es sei unklar, was mit dem Begriff „Schieber" gemeint sein soll. Was soll das sein? Dieses sei kein Fachbegriff. Es sei auch unklar, welche (wo befinden sich diese?) und wie viele Schieber gemeint sein sollen. Es sei auch unklar, durch wen und auf wessen Kosten und in welcher Kostenhöhe der Austausch erfolgen soll. Ebenso fehle der Finanzierungsteil. Es fehle auch ein entsprechendes Angebot. In Bädern befänden sich keine „Schieber". Schieber stehen auch nicht im Zusammenhang mit Legionellen. Sollten Schieber vorhanden sein, sind diese mangelfrei, ordnungsgemäß und nicht auszutauschen und diese verursachen keine Legionellen. Die vorhandenen Schieber verstießen nicht gegen die Trinkwasserverordnung. Die Schieber bestehen aus zulässigem Material und haben keine weichen Dichtungen und seien von Totraum frei. Im Übrigen stünden diese Schieber im Sondereigentum, weswegen die Gemeinschaft nicht zuständig sei. Der entsprechende Beschlussersetzungsantrag der Klägerin entsprecht nicht komplett dem Beschlussantrag. Es fehle diesbezüglich die erforderliche Vorbefassung der Eigentümer. Auch aus dem Beschlussersetzungsantrag sei nicht ersichtlich, welche (wo befinden sich diese?) und wie viele Schieber gemeint sein sollen. Es sei auch unklar, durch wen und in welcher konkreten Kostenhöhe der Austausch erfolgen soll. Ebenso fehle der Finanzierungsteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang lediglich hinsichtlich der Anfechtung von TOP 12 begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen. Die weiteren Beschlüsse und Negativbeschlüsse entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung und daher nicht aufzuheben bzw. waren nicht zu ersetzen. 1. Der Beschluss zu TOP 5 (Wiederbestellung der Verwaltung) widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und war daher nicht aufzuheben. Insoweit ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass im Hinblick insbesondere auf die Durchführung von Versammlungen bzw. Erstellung der Jahresabrechnung der Verwaltung Versäumnisse anzulasten sind, dieser erreichen jedoch weder für sich genommen noch in der Gesamtheit eine Schwere die Anforderungen, die einer Wiederbestellung der Verwaltung entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Bestellung des Verwalters folgende Grundsätze (BGH, Urteil vom 22.06.2012, V ZR 190/11, Rn. 7 f.): „a) Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt (…). Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht (…). Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich in Anlehnung an § 26 Abs. 1 nach den Grundsätzen für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen (…). b) Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes verpflichtete die Wohnungseigentümer allerdings nicht ohne weiteres dazu, den Verwalter abzuberufen. Sie haben vielmehr einen Beurteilungsspielraum und dürfen von einer Abberufung absehen, wenn dies aus objektiver Sicht vertretbar erscheint (…). Einen entsprechenden Beurteilungsspielraum haben die Wohnungseigentümer auch bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob er das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird (…) Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, das heißt, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen.“ Zudem führt der Bundesgerichtshof aus (BGH, Urteil vom 10.02.2012, V ZR 105/11, Rn. 10 f.): „bb) Bei der Entscheidung über diese Frage muss das Gericht einerseits die Entscheidung der Mehrheit in vertretbarem Rahmen respektieren, andererseits aber auch der Minderheit Schutz bieten. Dem Anliegen der Mehrheit und dem Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer kann es nur Rechnung tragen, wenn den Wohnungseigentümer ein Beurteilungsspielraum zugebilligt wird. Unter anderem dann, wenn der wichtige Grund auf dem Regelbeispiel des § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG beruht, als auf Mängeln in der Führung der Beschluss-Sammlung, können diese nämlich nachvollziehbare Motive dafür haben, von der Abberufung Abstand zu nehmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie einen solchen Schritt im Hinblick auf die bisherigen Erörterungen der Mängel mit der Verwaltung nicht für notwendig halten und nach der Erörterung der Mängel mit der Verwaltung auf eine Besserung in der Zukunft vertrauen. Ist dieser Beurteilungsspielraum allerdings überschritten, weil die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint, muss das Gericht im Interesse der Minderheit die Abberufung vornehmen. Dann kann erforderlich sein, wenn die Mehrheit aus der Sicht eines vernünftigen Dritten gegen ihre eigenen Interessen gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie – etwas aus Bequemlichkeit – massive Pflichtverletzungen tolerieren will; auch eine Majorisierung durch einen Mehrheitseigentümer kann Anlass für eine kritische Würdigung der Beweggründe sein (…). Ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch bestehen, hat der Tatrichter in umfassender Würdigung aller Umstände festzustellen.“ Das Landgericht Köln hat im Hinblick auf die Wiederbestellung einer Verwaltung weiter ausgeführt (LG Köln, Urteil vom 21.01.2021, 29 S 106/20, Rn. 11): „Dabei ist auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Verwalters, das unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung der Verwalteraufgabe für die Eigentümergemeinschaft unzumutbar macht, abzustellen. Es verbietet sich eine rein formalistische Sichtweise, vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere ob der Verwalter im Hinblick auf die Pflichtverletzungen einsichtsfähig und lernfähig ist, d. h. in der Lage ist, die von ihm in der Vergangenheit zu verantwortenden Mängel seiner Arbeit abzustellen. Diese Lernfähigkeit fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, da die Verwalterbestellung stets eine Prognoseentscheidung ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Aufgrund dessen ist es aber auch in der Regel erforderlich, dass dem Verwalter die Möglichkeit des Abstellens der von ihm in der Vergangenheit zu verantwortenden Mängeln seiner Arbeit gewährt worden ist, es sei denn die aufgezeigten Pflichtverletzungen lassen den Schluss zu, der Verwalter werde zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtung auch zukünftig nicht in der Lage sein(..). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Frage, ob wichtige Gründe gegen eine Wiederbestellung des Verwalters gemäß der Entscheidung der Mehrheit der Wohnungseigentümer vorliegen, zu berücksichtigen, nämlich unter dem Gesichtspunkt, ob schwerwiegende, mit erheblichen Folgen für die Gemeinschaft oder einzelne Wohnungseigentümer verbundene Pflichtverletzungen vorliegen, die eine Aufforderung zum Abstellen der Mängel und damit dem Nachweis der Lernfähigkeit des Verwalters entbehrlich machen, weil das Vertrauensverhältnis bereits eindeutig zerrüttet ist.“ Soweit die Klägerin rügt, dass der Verwalter die Abwahl des Verwalters nicht in die Tagesordnung aufgenommen hat, so kann dahinstehen, ob die Klägerin insoweit tatsächlich mit dem Beirat darüber gesprochen hat, dass dieser Tagesordnungspunkt nicht mehr aufgenommen werden soll, denn jedenfalls ist angesichts des Umstandes, dass die Bestellungszeit der Verwaltung letztlich kurze Zeit nach der Durchführung der Versammlung ausgelaufen wäre, dies nicht als schwere Pflichtverletzung einzuordnen. Insoweit ist auch unstreitig, dass die Verwaltung diesen Punkt auf der ursprünglich avisierten Versammlung in 2021 auf die Tagesordnung genommen hatte, so dass nicht erkennbar ist, dass die Verwaltung diesen Punkt nicht aufgenommen hatte, um sich selbst zu schützen. Den Eigentümern war jedenfalls das ursprüngliche Begehren der Klägerin um die Abberufung der Verwaltung bekannt. Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass die Verwaltung keine Vergleichsangebote vorgelegt hat. Insoweit ist die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer nur bei einer Neubestellung, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters erforderlich, etwas anderes gilt nur, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat (BGH, Urteil vom 01.04.2011, V ZR 96/10, Rn. 12, juris). Der Bundesgerichtshof führt weiter aus: „Alternativangebote können zwar den Wohnungseigentümer deutlicher aufzeigen, woran sie bei rein rechnersicher Betrachtung mit dem amtierenden Verwalter sind. Insbesondere Schwächen in dessen Leistungsgebot treten oft nur durch die Einholung von Alternativangeboten zutage. Dieser Effekt lässt sich aber regelmäßig nur erreichen, wenn nicht der – in dieser Hinsicht befangene – amtierende Verwalter, sondern der Verwaltungsbeirat oder die Wohnungseigentümer selbst Konkurrenzangebote einholen. Dieser Aufwand ist nur angezeigt, wenn die Wohnungseigentümer oder erhebliche Teile der Wohnungseigentümer einer Anlage mit der Arbeit des bisherigen Verwalters nicht mehr zufrieden sind oder Anlass besteht, die Angemessenheit von dessen Honorierung zu überprüfen. Das Entgelt, da dem Verwalter für die einzelnen Leistungen zu zahlen sind, ist nicht der einzige und auch nicht der wichtigste Gesichtspunkt, der bei der Entscheidung über die Bestellung des Verwalters zu berücksichtigen ist (…). Entscheidend ist vielmehr, ob der in Aussicht genommene Verwalter seiner Aufgabe gerecht wird und ob die Wohnungseigentümer mit ihm auch im Alltag gut zurechtkommen. Denn nur dann ist ein reibungsloses Funktionieren der Wohnungseigentümergemeinschaft sichergestellt. Es widerspreche deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung nicht, wenn die Wohnungseigentümer an dem amtierenden Verwalter, der seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und mit dem sie gut zurechtkomme, festhalten, auch wenn er etwas teurer ist als andere Verwalter, die sei noch nicht aus eigenem Erleben kennen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt verändert hat. Eine solche Veränderung läge etwa vor, wenn die Verwaltung ihrer Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht wird, wie dies bisher der Fall war, wenn sich das Verhältnis zwischen Verwaltung Wohnungseigentümern aus anderen Gründen verschlechtert hat oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten werden (…).“ Insoweit folgt hieraus, dass allein der Umstand, dass keine Vergleichsangebote vorgelegt worden sind, nicht dazu führen kann, dass die Wiederbestellung des Verwalters nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Sachverhalt sich dergestalt geändert hat, dass Gründe gegen die Wiederbestellung des Verwalters sprechen. Insoweit würde dies aber in der Konstellation wie dieser dazu führen, dass diese Gründe schon für sich genommen gegen die Wiederbestellung des Verwalters führen. Zudem haben weder andere Eigentümer noch der Beirat noch die Klägerin für die vorliegende Versammlung aktuelle Vergleichsangebote anderer Eigentümer vorgelegt. Eine Pflichtverletzung liegt zwar darin, dass der Verwalter in den Jahren 2020 und 2021 keine Eigentümerversammlung durchgeführt hat. Indes führt dies nicht dazu, dass hierin ein schwerwiegender Grund liegt, der dazu führt, dass die Weiterführung der Verwaltung durch den Verwalter unzumutbar ist. Weder Fehlen der Aufstellung einer Jahresabrechnung noch die Unterlassung der Einberufung von Versammlungen in den Jahren 2020 und 2021 rechtfertigen für sich genommen nach Auffassung des Gerichtes den Entzug des Verwalteramtes bzw. hindern nicht die Wiederbestellung als Verwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2022, V ZB 39/01, Rn. 25 f.). Insoweit hat der Bundesgerichtshof u. a. ausgeführt: „bb) auch der Umstand, daß die Antragstellerin im Jahr 1998 keine und im darauffolgenden Jahr erst zum 19.11.1999 eine Eigentümerversammlung einberufen und damit gegen § 24 Abs. 1 WEG sowie gegen § 6.1. des Verwaltervertrags verstoßen hat, berechtigt vorliegend nicht zu ihrer außerordentlichen Abberufung. Zwar kann die unterbliebene Einberufung einer Eigentümerversammlung unter bestimmten Voraussetzungen den sofortigen Entzug des Verwalteramtes rechtfertigen (…). Hierfür müssen zu dem Unterlassen des Verwalters weitere Umstände hinzutreten, die seine Pflichtwidrigkeit als schwerwiegend erscheinen lassen. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ohne die Durchführung einer Eigentümerversammlung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Frage gestellt oder sonstige Gründe eine alsbaldige Einberufung einer Versammlung erforderlich machen (…). Solche Umstände liegen hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht vor. Zwar hat das pflichtwidrige Unterlassen der Antragstellerin dazu geführt, dass erst etwa eineinhalb Jahre nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft (14.04.1998) erstmals eine Eigentümerversammlung durchgeführt wurde und dementsprechend über den Wirtschaftsplan 1999 eine verzögerte Beschlussfassung erfolgte. Hierdurch wurde aber ersichtlich die finanzielle Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beeinträchtigt, denn die erforderlichen Wohngeldzahlungen waren aufgrund der Vorgaben der Antragsgegnerin zu 1 in der Versammlung vom 30. September 1997 sowie auch faktisch sichergestellt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Antragsgegner zu 2 bis 5 als Erwerber einiger Wohneinheiten – etwa zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – ein besonderes Bedürfnis an einer alsbaldigen Einberufung einer Eigentümerversammlung bestanden hat. Die fehlende Dringlichkeit wird im Gegenteil dadurch dokumentiert, dass die Antragstellerin erst im Oktober 1999 von einzelnen Wohnungseigentümern zu Einberufung einer Versammlung aufgefordert worden ist.“ Insoweit ist zwar zutreffend, dass eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung darin liegt, dass die Verwaltung in den Jahren 2020 und 2021 keine Versammlung durchgeführt hat, mit der Folge, dass die Abrechnungen für die Jahre 2018 (korrigiert), 2019, 2020 und 2021 verspätet beschlossen worden sind. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum die Durchführung von Versammlungen durch die Regelungen zur Corona-Pandemie eingeschränkt gewesen sind. Diesbezüglich hat die Verwaltung auch im Dezember 2021 eine Versammlung anberaumt, so dass erkennbar ist, dass sie um ihre Verpflichtung zur Durchführung von Versammlungen weiß, diese ist aber aus nachvollziehbaren Gründen aufgrund der erneuten Pandemieregelungen aufgehoben worden. Diesbezüglich ist allerdings seitens der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, warum nicht zeitlich früher im Jahr 2022 – als die Regelungen gelockert worden sind – eine Versammlung durchgeführt worden ist. Im Hinblick auf die anzustellende Prognose, ob die Verwaltung ihrer Verpflichtung zur Einberufung von Eigentümerversammlungen nachkommen wird, besteht jedoch derzeit keine hinreichende Gewissheit, dass die Verwaltung in diesem Punkt nicht lernfähig ist und ihren Verpflichtungen zur Durchführung von Versammlungen nachkommt. Insoweit ist auch zu erkennen, dass die Eigentümer in Kenntnis dieses Umstandes den Verwalter wiedergewählt haben. Indes ist weder ersichtlich noch dargetan, dass hierdurch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft betroffen gewesen ist. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass der Gemeinschaft ein Schaden entstanden sei, so ergibt sich hieraus nicht konkret, welche Schaden entstanden ist, so verbleibt der diesbezüglich Vortrag im Allgemeinen. Insoweit ist zwar zutreffend, dass beispielsweise die Finanzierung der Heizung aus der Rücklage die Rücklage geschmälert hat. Indes ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die finanzielle Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft eingeschränkt worden ist, in dem Sinne, dass eine hinreichende Rücklage nicht mehr zur Verfügung steht. Insoweit ist Sinn und Zweck einer Rücklage gerade, dass solche Maßnahmen durch die Rücklage finanziert werden können und insoweit nicht jeweils die Erhebung einer Sonderumlage erforderlich wird. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Ansprüche in dieser Zeit verjährt seien, so kann dies natürlich sein, indes ist weder konkret vorgetragen, um welche Ansprüche es sich handeln soll. Die Ansprüche aus der Jahresabrechnung können hiervon nicht erfasst sein, denn im Hinblick auf die Abrechnungsspitze beginnt die Verjährung mit der Abrechnung. Auch der Hinweis etwaige Rückbauansprüche könnten verjährt sein, reicht insoweit nicht aus, denn auch dies ist lediglich abstrakt und nicht konkret dargelegt. Erhebliche und schwerwiegende Folgen für die Gemeinschaft sind insoweit nicht dargelegt. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass der Lohn von Hausmeister und Gärtner erhöht worden ist, so ist dies seitens der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Aus der von ihr überreichten Aufstellung ergibt sich für die Kostenart Gartenpflege, dass diese von 2018 Euro 15.933,31 auf Euro 7.118,50 im Jahr 2020 gefallen ist. Woraus sich insoweit eine Lohnerhöhung ergeben sich, erschließt sich hieraus nicht. Auch im Hinblick auf die Hausmeisterkosten ergibt sich eine Erhöhung der Kosten zwischen dem Jahr 2018 auf Euro 3.185 auf Euro 4.998 im Jahr 2019. Insoweit ist zwar zwischen dem Jahr 2018 und dem Jahr 2019 eine Kostensteigerung eingetreten, indes ist weder ersichtlich noch seitens der Klägerin vorgetragen, dass es sich hier um eine Lohnerhöhung handelt. Soweit die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 11.04.2023 erstmals gerügt hat, dass sich auch Kostensteigerungen bei der Hausreinigung ergeben hat, so erfolgte dieser neue Vortrag außerhalb der Begründungsfrist, so dass er nicht beachtlich ist. Es handelt sich hierbei auch um einen neuen Vortrag, der nicht lediglich der Substantiierung eines bereits vorgetragenen Anfechtungsgrundes dient. Auch ist unstreitig, dass ein Einbau von Rückstauklappen ohne entsprechenden Beschluss der Gemeinschaft beauftragt worden ist. Auch liegt keine Notmaßnahme vor, da sich aus dem Vortrag der Beklagten zwar ergibt, dass im August 2022 die Keller der WEG mit Wasser vollgelaufen seien und um dies zu verhindern Rückstauklappen eingebaut worden seien. Diesbezüglich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich um eine Notmaßnahme gehandelt hat, bei der das Abwarten einer entsprechenden Beschlussfassung der Gemeinschaft auf der nächsten Eigentümerversammlung nicht hätte abgewartet werden können. Diesbezüglich liegt eine Pflichtverletzung der Verwaltung vor. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Gemeinschaft die Verwaltung wiederbestellt hat, in Kenntnis des Einbaus der Rückstauklappen, zudem ergibt sich aus dem Protokoll der streitgegenständlichen, dass die Gemeinschaft beschlossen hat, für das Haus ###-### ebenfalls Rückstauklappen einzubauen. Zudem hat die Gemeinschaft unter TOP 3 im Rahmen der Abrechnungen diesen Einbau und die Entnahme aus der Rücklage auch genehmigt. Diesbezüglich handelt es sich daher nicht um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Soweit die Klägerin auf eine Heizungssanierung in Höhe von Euro 23.000 Bezug nimmt, so hat die Beklagte bestritten, dass es eine solche gegeben hat, konkret hat die Klägerin hierzu nicht mehr vorgetragen. Soweit die Klägerin auf eine Heizungsreparatur verweist und hierzu auf die Rechnung Bezug nimmt, so ist insoweit unstreitig, dass auch hierfür kein Beschluss der Gemeinschaft vorgelegen hat, indes hat die Beklagte dargelegt und eine entsprechende Bescheinigung der Firma X GmbH vorgelegt, aus der sich ergibt, dass eine zeitnahe Reparatur der Heizung erforderlich gewesen ist, da die Heiz- und Warmwasseranforderungen sonst nicht hätte erfüllt werden können. Konkret dargelegt, dass es sich lediglich um einen anlasslosen Austausch bzw. eine Modernisierung gehandelt hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Selbst wenn – entgegen der Erklärungen der Firma X– der Austausch der Anlage objektiv nicht erforderlich gewesen wäre, läge in diesem Fall jedenfalls keine schwere Pflichtverletzung vor, die einer Wiederbestellung der Verwaltung entgegen stehen könnte. Auch hat die Verwaltung der Klägerin nicht die Einsicht in die Belege verweigert. Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Klägerin mit E-Mail der Verwaltung vom 19.07.2019 die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen durch die Klägerin ein Termin in den Büroräumen der Verwaltung für Ende der nächsten Woche vorgeschlagen worden ist. Diesen Termin hat die Klägerin jedoch abgesagt und die Verwaltung schlug mit Email vom 24.7.2019 einen neuen Termin aufgrund der Urlaubsabwesenheit der Sachbearbeiterin für Mitte/Ende der 33. Kalenderwoche 2019 vor. Mit E-Mails 26.8.2019 und 13.9.2019 hat die Verwaltung mitgeteilt, dass Montag bis Freitag von 08.30 bis 13.30 h Einsicht genommen werden könne. Insoweit ist nicht ersichtlich und auch seitens der Klägerin nicht konkret vorgetragen, dass und wann die Verwaltung der Klägerin explizit verwehrt hat, die Belege einzusehen. Soweit die Klägerin rügt, dass ein Wasserschaden aus dem Jahr 2020 bislang nicht beseitigt worden ist, so ist ersichtlich, dass zwischen den Parteien Streit hierüber besteht, ob und in welchem Umfang überhaupt Arbeiten durchzuführen sind und unstreitig die Verwaltung und jemand von der Gebäudeversicherung den Schaden in Augenschein genommen haben. Insoweit kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang hier Sanierungsarbeiten erforderlich sind, bei der Sachlage, dass insgesamt Streit über die Sanierung besteht, liegt jedenfalls keine erhebliche Pflichtverletzung vor. Insbesondere nachdem die Gemeinschaft auch die Übernahme der Kosten für die Sanierung – wobei vor der Durchführung von Sanierungsarbeiten in der von der Klägerin angedachten Höhe – ein entsprechender Beschluss der Gemeinschaft erforderlich ist. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Verwaltung die Gemeinschaft von Rechtsstreitigkeiten nicht unterrichtet habe, so hat die Beklagte vorgetragen, dass die Gemeinschaft innerhalb von drei Tagen über die entsprechenden Schriftstücke in den Rechtsstreitigkeiten unterrichtet worden sein. Konkret vorgetragen, dass und welche Schriftstücke sie oder andere Miteigentümer nicht erhalten haben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Weder für sich genommen wie dargelegt noch in der Gesamtheit rechtfertigen die seitens der Klägerin vorgetragenen Gründe die Aufhebung der Bestellung, da zwar Pflichtverletzungen seitens des Verwalters vorliegen, dieser aber insgesamt nicht dergestalt gravierend sind, dass hieraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Verwaltung nicht willens und in der Lage ist, ihre Aufgaben in Zukunft ordnungsgemäß wahrzunehmen und es daher der Gemeinschaft verwehrt wäre, den Verwalter erneut zu bestellen. Soweit die Klägerin im Übrigen mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Verwalter erneut bestellt worden ist, so hat die Beklagte vorgetragen, dass ein entsprechender Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst und verkündet worden sein, dies hat die Klägerin – die an der Versammlung nicht teilgenommen hat – nicht mehr konkret bestritten. 2. Der Beschluss zu TOP 12 ist aufzuheben, da er ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Der Beschluss ist nicht hinreichend bestimmt. Insoweit gilt, dass aus dem Beschluss hinreichend bestimmt oder bestimmbar hervorgehen muss, welche Maßnahme getroffen werden. Da der Beschluss Rechtsnachfolger bindet, müssen diese aus dem Beschluss selbst den genauen Inhalt der getroffenen Maßnahmen ersehen können. Umstände außerhalb des Beschlusses können nur berücksichtigt werden, wenn sie für jedermann offensichtlich sind (Sommer / Heinemann, in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 19 WEG, Rn. 17). Diesen Anforderungen wird der Beschluss nicht gerecht. Insoweit ist zwar zutreffend, dass der Inhalt des Beschlusses bestimmbar ist, soweit es tatsächlich lediglich einen Zementsockel sowie einen Baumstumpf mit Wurzeln gibt, da dann offensichtlich ist, welche Gegenstände entfernt werden sollen. Hingegen mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit im Hinblick auf die „Verkleinerung“ des Gartenhauses, da hier weder aus dem Beschluss selbst noch durch hinreichend bestimmte konkretisierende Unterlagen erkennbar ist, wie sich die Verkleinerung des Gartenhauses darstellt, so dass im Nachhinein nicht geprüft werden kann, ob der dann bestehende Zustand der Beschlusslage entspricht. 3. Der Negativbeschluss zu TOP 19 ist nicht aufzuheben, da er ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht. Der Beschlussantrag der Klägerin ist zu unbestimmt, da aus dem Beschluss selbst heraus nicht bestimmbar ist, welche konkreten Arbeiten tatsächlich durchgeführt werden sollen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Angebot der Firma B wobei dieses Angebot seitens der Beklagten nicht vollständig, sondern in einigen Positionen ausgeführt werden soll, wobei sich selbige aus dem Beschlussantrag nicht ergeben. Es ist daher unklar, welche konkreten Arbeiten auf dieser Grundlage überhaupt beauftragt werden sollen. Zudem widerspricht der Beschlussantrag auch deswegen ordnungsgemäßer Verwaltung, da hier zum einen auf ein Angebot aus dem Jahr 2020 Bezug genommen wird, wobei unklar ist, ob diese Preise überhaupt gehalten werden können. Zudem handelt es sich um Maßnahmen, die mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand verbunden sind, so dass es erforderlich gewesen wäre, Vergleichsangebote einzuholen, um die mit der baulichen Maßnahmen verbundenen Kosten vergleichen und das günstige Angebot beauftragen zu können. 4. Die Negativbeschlüsse zu TOP 20 – soweit solche gefasst worden sind – widersprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und sind daher nicht aufzuheben. a) Der Negativbeschluss zu dem Rückbau des Gartenhauses und des Zaunes in Bezug auf das Sondernutzungsrecht zur Einheit 14 gehörend ist nicht aufzuheben, da er ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht. Der Beschlussantrag ist insoweit zu unbestimmt, da aus diesem nicht hervorgeht, welche konkreten Maßnahmen die Klägerin begehrt. Insoweit ist schon unklar, wer überhaupt den Rückbau vornehmen soll bzw. welche Maßnahmen hierzu veranlasst werden sollen. Diesbezüglich ergibt sich schon nicht, ob der Sondernutzungsberechtigte der Einheit 14 den Rückbau veranlassen soll oder aber die Gemeinschaft den Rückbau durchführen soll und insoweit die Verwaltung entsprechende Maßnahmen zu veranlassen hat. b) Der Negativbeschluss zum Rückbau des Gartenhauses, des Zaunes und der Terrasse in Bezug auf das Sondernutzungsrecht zu Einheit 13 gehörend ist ebenfalls nicht aufzuheben, da er ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht. Insoweit gilt das zu a) Gesagte entsprechend. c) Im Hinblick auf die Gartengestaltung entsprechend den Beschlüssen der WEG und Gemeinschaftsordnung ist ausweislich des Protokolls kein Beschluss gefasst worden, so dass ein solcher auch nicht angefochten werden kann. Im Übrigen wäre aber ein Negativbeschluss diesbezüglich nicht aufzuheben, da er ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widersprechen würde, da der Beschlussantrag insoweit inhaltlich völlig unbestimmt ist, da nicht ersichtlich ist, wessen Gartengestaltung in welcher Hinsicht geändert werden soll. d) Der Negativbeschluss zum Parkverbot direkt vor dem Haus ### und Wiederherstellung der Grünfläche ist nicht aufzuheben, da er ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht. Der Beschluss ist für sich genommen zu unbestimmt, da hier ein Parkverbot vor dem Haus ### gefordert wird, ohne dass konkret ersichtlich ist, wo sich dieses Parkverbot befinden soll. Soweit die Wiederherstellung der Grünfläche gefordert wird, so ist auch hier unbestimmt, welche Maßnahmen z u welchen Kosten getroffen werden sollen. e) Feststellung der Ursache des Feuchtigkeitsschadens im Kinderzimmer in der Einheit Nummer ## durch einen Sachverständigen Der Negativbeschluss ist nicht aufzuheben, da er ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht. Der Beschlussantrag ist inhaltlich zu unbestimmt, da er weder konkret bezeichnet, um welchen Wasserschaden es sich handeln soll noch wer wann welchen Sachverständigen zu welchen Konditionen beauftragen soll. f) Der Negativbeschluss zum Austausch der Schieber (Legionellengefahr) ist nicht aufzuheben, da er ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht. Der Beschlussantrag ist insoweit schon unbestimmt, da nicht ersichtlich ist, wie viele Schieber zu welchen Kosten von wem auszutauschen sind. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich um die Schieber lediglich bei der Klägerin, in dem Haus oder in der gesamten Anlage handeln soll, zumal bezüglich der letzteren die Klägerin auch nicht vorträgt, dass dort ebenfalls entsprechende Schieber vorhanden sind. Zwar mag naheliegend sein, dass baugleiche Schieber verwendet worden sind, zwingend ist dies jedoch nicht. Zudem bestünde ein Anspruch auf den Austausch der Schieber nur dann, wenn diese zum einen im Gemeinschaftseigentum stünden, denn nur dann wäre die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft überhaupt gegeben. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass es sich um Sondereigentum handele. Warum es sich zwingend um Gemeinschaftseigentum handeln soll – dies liegt nicht augenscheinlich auf der Hand – hat die Klägerin nicht vorgetragen. 5. Die Beschlüsse zu a) und b (Rückbau bei den Sondernutzungsrechten) waren nicht zu ersetzen, da diese ebenfalls zu unbestimmt ist. Zwar ist nunmehr zumindest erkennbar, wer eine Maßnahme im Hinblick auf den geforderten Rückbau veranlassen soll, nämlich die Verwaltung soll den Berechtigten auffordern, das Gartenhaus bzw. Zaun und Terrasse zurückzubauen. Indes ergibt sich hierbei schon nicht, welcher Inhalt konkret hiermit verbunden sein soll, denn Rückbau kann von Veränderung bis zur vollständigen Beseitigung viel bedeuten. Schließlich rügt die Klägerin selbst, dass der Beschluss zu TOP 12, der sich auf eine Verkleinerung des Gartenhauses bezieht, zu unbestimmt sei, so dass es sogar nichtig wäre. Zudem bestünde ein Anspruch auf das Tätigwerden lediglich dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null auf Seiten der Gemeinschaft vorliegen würde, mithin wenn lediglich der begehrte Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde. Dies kann aber aufgrund der Unbestimmtheit schon nicht geprüft werden. Soweit in Betracht käme aufgrund der Ausführungen in der Anfechtungsbegründung eine teilweise Ersetzung im Hinblick auf bestimmte einzelne Maßnahmen vorzunehmen, setzte aber das Gericht sein Ermessen an die Stelle der Gemeinschaft, die über bestimmte, konkrete Maßnahmen ihr Ermessen noch nicht ausüben konnte, mithin es an der Vorbefassung hinsichtlich eines konkreten, bestimmten Antrages fehlt. b) Im Hinblick auf den Beschluss, die Gartengestaltung entsprechend den Beschlüssen der WEG und Gemeinschaftsordnung umzusetzen, war dieser ebenfalls nicht zu ersetzen. Sollte ein Eigentümer diesen Anforderungen nicht gerecht werden, so wird die Verwaltung beauftragt, diesen mit einer Fristsetzung aufzufordern, diesen Regelungen nachzukommen, war eine Beschlussersetzung nicht vorzunehmen, da hier unklar ist, welcher Eigentümer auf welche Maßnahmen in Anspruch genommen werden soll. Insoweit wird, da es an konkreten Maßnahmen im Hinblick auf Gartengestaltung fehlt, das entsprechende Ermessen unzulässig auf die Verwaltung übertragen. c) Im Hinblick auf die Einrichtung eines Parkverbotes vor dem Haus ### sowie der Wiederherstellung der Grünfläche auf Kosten der Gemeinschaft bis zu einem Betrag von Euro 1.000 war nicht vorzunehmen, da zum einen zu unbestimmt ist, wo das Parkverbot gelten soll. Zudem besteht auch ein Ermessen der Gemeinschaft, ob es notwendig ist, ein Parkverbot auszusprechen, wozu es einer entsprechenden Notwendigkeit bedarf. Diesbezüglich hat die Klägerin lediglich allgemein vorgetragen, dass dort immer geparkt werde, was seitens der Beklagten bestritten worden ist. Konkretes zu den Parkvorgängen hat die Klägerin nicht vorgetragen, zudem hat sie auch keinen Beweis dafür angeboten, dass die Parkvorgänge tatsächlich stattfinden. Auch im Hinblick auf die Wiederherstellung der Grünfläche – die direkt an den Bürgersteig angrenzt und durch eine Hecke zu dem Bereich der Klägerin abgegrenzt ist – hat die Gemeinschaft ein Ermessen, ob sie gärtnerische Maßnahmen ergreift. Lediglich dann, wenn dieses auf Null reduziert ist, besteht ein Anspruch der Klägerin auf entsprechende Maßnahmen, dass dies vorliegend der Fall ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Aufgrund der Lage und des Aussehens der Grundstückfläche besteht jedenfalls objektiv kein zwingender Grund hier gärtnerische Maßnahmen zu ergreifen. e) Der Beschluss im Hinblick auf die Ermittlung der Ursache des Feuchtigkeitsschadens im Kinderzimmer in der Wohneinheit Nummer 20 der Klägerin auf Kosten der Gemeinschaft durch Beauftragung eines Sachverständigen war ebenfalls nicht zu ersetzen, da aus den seitens der Klägerin vorgelegten Lichtbildern nicht ersichtlich ist, dass der Schaden einen Umfang erreicht hat, der zwingend die Einschaltung eines Sachverständigen erfordert, zumal die Klägerin auch nicht vorgetragen hat, dass sich der Schaden seit 2020 überhaupt vergrößert hat, mithin weiterhin Wasser in das Kinderzimmer eindringt. Im Hinblick darauf ist das Ermessen der Gemeinschaft, einen Sachverständigen zu beauftragen, nicht auf Null reduziert, denn insoweit dürfte angesichts des Schadensbildes es auch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn lediglich ein Fachhandwerker die Stelle in Augenschein nimmt und ggf. feststellt, ob überhaupt Feuchtigkeit vorhanden ist. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch der Klägerin besteht, dass der Ursache des Feuchtigkeitsschadens nachgegangen wird, ist der beantragte Beschlussinhalt jedenfalls zu unbestimmt, da es hier daran fehlt, dass Einzelheiten zur Ausführung des Beschlusses fehlen. Dieser ist – da weder die Person des Sachverständigen noch Einzelheiten zu dessen Auswahl noch zum Kostenrahmen enthalten sind, zu unbestimmt. Soweit die Klägerin weitergehend den Antrag stellt, dass für den Fall, dass die Ursache in dem Bereich liegt, welcher von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verantworten ist, soll das Kinderzimmer gemäß dem Kostenvoranschlag zu Kosten von Euro 3.100 auf Kosten und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft wiederhergestellt werden, ist ebenfalls nicht zu ersetzen. Insoweit ist der Beschluss schon dahingehen unklar, auf welchen Kostenvoranschlag die Klägerin sich bezieht, da ein isolierter Kostenvoranschlag zu Euro 3.100 nicht besteht. Zudem ist die Verknüpfung nicht zutreffend, da – wenn eine Sachverständiger die Ursache geklärt hätte, hierauf bezogene konkrete Schadensbeseitigungsmaßnahmen zu treffen wären, die mit dem Kostenvoranschlag nicht deckungsgleich sein müssen. Ebenfalls war der Beschluss der Wiederherstellung des Schlafzimmers und Wohnzimmers auf Kosten der Gemeinschaft auf Grundlage des Kostenvoranschlages in Höhe von Euro 6.900 nicht zu ersetzen, da der Beschlussantrag insoweit zu unbestimmt ist, auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. f) Der Beschluss, die Schieber aufgrund der Legionellengefahr auszutauschen, war nicht zu ersetzen, da er inhaltlich zu unbestimmt ist. Auf die obigen Ausführungen diesbezüglich wird Bezug genommen. Zudem ist anzumerken, dass entweder eine Legionellengefahr und damit einhergehend ein Anspruch auf Austausch der Schieber bestünde, dies wäre dann allerdings unabhängig von der Höhe der Kosten, so dass die Begrenzung auf Euro 3.000 insoweit auch ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen würde. Dies zeigt insoweit, dass es zu einer sachgerechten Beschlussfassung der Einholung von Angeboten bedarf, um auch die Kosten entsprechend eingrenzen zu können. Zudem dürfte auch einer Ermessensreduzierung auf Null entgegenstehen, dass die Gemeinschaft zunächst eigene Erkundigungen einholen könnte, um die Notwendigkeit des Austausches der Schieber beurteilen zu können. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung im Hinblick auf die Klageabweisung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO: Streitwert: Euro 33.594,60 (TOP 5: Euro 13.494,60 TOP 12: Euro 1.200 TOP 19: Euro 10.000 TOP 20: Euro 8.900)