Urteil
26 O 371/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0315.26O371.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückzahlung von Beiträgen sowie Nutzungsersatz im Hinblick auf eine mit Wirkung vom 01.08.1996 abgeschlossene kapitalgebundene Lebensversicherung (Nr. N01) geltend (Versicherungsablauf 31.07.2024). Der Vertragsschluss erfolgte im sog. Policenmodell. Der Versicherungsschein vom 12.08.1996 (Bl. 27 ff. d.A.) enthält auf der dritten Seite folgende mit „Sternchen“ eingerahmte Belehrung: Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der anliegenden Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein alle vorgenannten Unterlagen vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Bezug genommen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2019 (Bl. 43, 44 d.A.) erklärte die Klägerin den Widerspruch des Vertrages und forderte die Beklagte zur Zahlung von 34.461,20 € bis zum 30.09.2019 auf, was die Beklagte ablehnte. Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, es stehe ihr ein Anspruch aus §§ 812, 818 BGB auf Rückzahlung der Prämien nebst gezogener Nutzungen in Höhe von insgesamt 24.213,23 € zu. Denn die Klägerin habe dem Vertragsschluss wirksam widersprochen. Die Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft, weil die fristauslösenden Unterlagen nicht korrekt bezeichnet worden seien. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.213,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.008,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verfristet sei. Die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, dass die Klageforderung überhöht sei. Zudem sei die Geltendmachung der Forderung treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen nebst gezogener Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß §§ 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 BGB nicht vor, denn die Beklagte hat die durch die Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt; gleiches gilt für die gezogenen Nutzungen. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (gültig vom 29.07.1994 bis 31.07.2001) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier keine Zweifel. Die in dem Versicherungsschein enthaltene Belehrung ist durch die Einrahmung mit „Sternchen“ deutlich hervorgehoben. Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die einzelnen fristauslösenden Unterlagen nicht sämtlich aufgezählt wurden, ändert an dem Vorliegen einer wirksamen Belehrung nichts. Denn die Belehrung macht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben noch hinreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (ständige Rechtsprechung des OLG Köln, u.a. Urteil vom 18.03.2016, 20 U 198/15). Um welche Unterlagen es sich handelt, ergibt sich aus dem Versicherungsschein nebst Anlagen. Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 12.08.1996 zu laufen; der Widerspruch vom 23.10.2019 konnte die Frist deshalb ersichtlich nicht mehr wahren. Die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist daher verstrichen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, und der vorausgegangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 245 ff. und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München, Urteil vom 20.6.2013, 14 U 103/13). Letztlich kommt es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den insoweit in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unvereinbar ist, auch nicht entscheidungserheblich an. Denn hier ist es der ordnungsgemäß belehrten Klägerin auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2015, IV ZR 16/14; Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13). Die Klägerin verhielt sich treuwidrig, indem sie nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte, regelmäßig die Prämien zahlte und erst über 23 Jahre später von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages dessen Rückabwicklung und Zahlung von Nutzungen verlangte. Das Verhalten der Klägerin war demgemäß objektiv widersprüchlich. Es hat bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Das Vertrauen der Beklagten, die zwar durch die Wahl des Policenmodells die Ursache für die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt hatte, ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie eine den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts genügende Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss; auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 02.02.2015, 2 BvR 2437/14 und vom 04.03.2015, 1 BvR 3280/14). Mangels Bestehens eines Anspruches in der Hauptsache kommt ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 24.461,20 €