Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – Az. 26 O 371/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.559,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin begehrt in der Sache die Rückabwicklung eines mit der Beklagten im Jahr 1996 geschlossenen Lebensversicherungsvertrages. Sie meint, dem Vertrag mit Schreiben vom 16.09.2019 wirksam widersprochen zu haben. Wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 24.213,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 an sie zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.008,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es – wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen - Folgendes ausgeführt: Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen nebst gezogenen Nutzungen stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. An dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestehe kein Zweifel. Die Belehrung sei durch die Einrahmung mit Sternchen deutlich hervorgehoben. Die Belehrung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere mache die Belehrung noch hinreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssten, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginne. Um welche Unterlagen es sich handele, ergebe sich aus dem Versicherungsschein nebst Anlagen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr letztes erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Sie ist auch weiterhin der Auffassung, die ihr erteilte Belehrung sei inhaltlich fehlerhaft. Die fristauslösenden Unterlagen seien keineswegs korrekt bezeichnet, weil nur an die Überlassung des Versicherungsscheins angeknüpft werde. Ein Fall der Verwirkung liege entgegen der Annahme des Landgerichts nicht vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 15.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 26 O 371/20, zu verurteilen, 1. an sie 24.213,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 zu zahlen; 2. an sie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 1.008,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Jedenfalls stehe der Klägerin kein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu, weil die Berechnung unschlüssig sei; allenfalls könne Zahlung von 22.559,15 EUR verlangt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. a. aa. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich der Anspruch dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Der mit Schreiben vom 16.09.2019 erklärte Widerspruch war wirksam. Auch im Jahr 2019 noch stand der Klägerin ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zu. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Vorliegend konnte der Lauf der Widerspruchsfrist jedenfalls deshalb nicht in Gang gesetzt werden, weil die Klägerin über das ihr zustehende Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, Die im Rahmen des Versicherungsscheins (Anlage K1) enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt den Anforderungen nicht. Zwar ist diese durch ihre Sternchenumrandung drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. Sie ist aber inhaltlich unzureichend. Die Belehrung lautet: Haben Sie ein Widerspruchsrecht? Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der anliegenden Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns. Die Belehrung erweist sich damit insoweit als fehlerhaft, als diese für den Fristbeginn fälschlich nur auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auf die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation abstellt. Es kann auch nicht unter Einbeziehung von Satz 1 der Belehrung davon ausgegangen werden, dem Versicherungsnehmer werde hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass diesem für den Fristbeginn auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen müssen. Im Gegenteil erweckt gerade der Vergleich mit Satz 1, in dem die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation neben dem Versicherungsschein als Vertragsgrundlage anders als in Satz 2 für den Fristbeginn ausdrücklich genannt werden, den Eindruck, als sei dagegen für den Fristbeginn das Vorliegen allein des Versicherungsscheins hinreichend. Aus der im angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung des Senats vom 18.03.2016 (Az. 20 U 198/15) ergibt sich nichts anderes. Der Entscheidung lag – wie in zahlreichen anderen Fällen - eine Widerspruchsbelehrung zugrunde, welche für den Fristbeginn auf den Erhalt der „Unterlagen“ abstellt. Der Begriff der Unterlagen konnte dort im Zusammenhang mit dem Policenbegleitschreiben als neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen umfassend verstanden werden. Für den Begriff des Versicherungsscheins gilt dies aber nicht. Ein Fall des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Bezug auf die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Klägerin liegt – was indes entgegen dem Verständnis der Berufung auch das Landgericht nicht anders beurteilt hat - nicht vor. Weder die lange Vertragslaufzeit noch die Entgegennahme von vertragsrelevanten Informationen sind geeignet, ein Vertrauen des Versicherers dahingehend zu begründen, der Versicherungsnehmer hätte auch bei Kenntnis der fortbestehenden Möglichkeit zur Lösung vom Vertrag durch Widerspruch hieran hätte festhalten wollen. bb. Der Vertrag ist mithin bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Grundsätzlich gilt (dazu grundlegend: Urteil des Senats vom 16.11.2018, Az. 20 U 76/18): Der Versicherungsnehmer kann nach erfolgreichem Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB allerdings grundsätzlich nicht uneingeschränkt alle Prämien, die an den Versicherer gezahlt worden sind, ohne hierzu durch wirksame Versicherungsverträge verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 201, 101) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann, so der Bundesgerichtshof, etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (aaO). Abschluss- und Verwaltungskosten sind hingegen von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, VersR 2015, 1101 und 1104). Im Grundsatz zurückzuerstatten sind damit die gezahlten Prämien. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin bis zur Erklärung des Widerspruchs im September 2019 Prämien i.H.v. 14.214,14 EUR gezahlt hat. Soweit die Beklagte mitgeteilt hat, dass insgesamt Prämien i.H.v. sogar 14.878,83 EUR gezahlt worden seien, nämlich weitere 664,69 nach Erklärung des Widerspruchs, hat die Klägerin die Berechnung ihres Klageanspruchs trotz entsprechenden terminsvorbereitenden Hinweises des Senats nicht entsprechend angepasst, sondern sich diesbezüglich weiteren Vortrag lediglich vorbehalten. Hieran ist der Senat gebunden, so dass von der Klageforderung zugrundeliegenden Prämienzahlungen bis September 2019 i.H.v. 14.214,14 EUR auszugehen ist. Die maßgeblichen tatsächlich kalkulierten Risikokosten sind mit 872,78 EUR unstreitig. Nutzungen auf den Sparanteil an den Prämien hat die Beklagte – die auch eine entsprechende ausführliche tabellarische Berechnung anhand der Nettoverzinsung vorgelegt hat (Anlage A1) – mit 9.197,04 EUR zugestanden. Darüberhinausgehende Nutzungen aus dem Sparanteil hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Ihr Vortrag auf die Berechnung der Beklagten hin erschöpft sich im Wesentlichen in der Bezeichnung dieser als unsubstantiiert, was aber nicht zutrifft. Die Beklagte hat die Prämien vielmehr in die verschiedenen Bestandteile aufgeschlüsselt und die Nutzungen aus den Sparanteilen anhand im Einzelnen genannter Zinssätze der Nettoverzinsung ausgeworfen. Was genau an der Berechnung der Beklagten nicht richtig sein soll, hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Senats nicht dargetan. Dass die Klägerin im Rahmen ihrer Berechnung (Anlage K8) zu höheren Nutzungen gelangt, beruht im Wesentlichen darauf, dass diese zu Unrecht die Verwaltungskosten zur Berechnung des Sparanteils nicht in Abzug gebracht hat, was aber – siehe unten – unzulässig ist. Zugrunde zu legen sind daher Nutzungen aus dem Sparanteil i.H.v. (nur) 9.197,04 EUR. Nutzungen auf den Prämienanteil, der auf die Risiko- und Abschlusskosten entfallen ist, macht die Klägerin zu Recht nicht geltend. Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil stehen der Klägerin – siehe oben – nicht zu. Der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann zur Berechnung von Nutzungszinsen nur herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die er zur Ziehung der Nutzungen verwenden konnte (BGH, VersR 2018, 1367). Dahinstehen kann, ob die Klägerin vorliegend ausreichend dargelegt hat, dass die Beklagte aus Prämienanteilen, die auf die Verwaltungskosten entfallen, Nutzungen gezogen hat, denn jedenfalls sind sie der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin kann sich insoweit nämlich – wie sie dies aber durch Einbeziehung der Verwaltungskosten im Rahmen ihrer Berechnung K8 tut - nicht auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24). Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen können damit nur in der von der Beklagten als Nutzungen aus Kostenüberschüssen zugestandenen Höhe von 20,75 EUR angesetzt werden. Es errechnet sich damit ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin wie folgt: Prämienzahlungen 14.214,14 EUR - kalkulierte Risikokosten - 872,78 EUR + Nutzungen aus dem Sparanteil + 9.197,04 EUR + Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil + 20,75 EUR = = 22.559,15 EUR b. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt im zuerkannten Umfang unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 280, 286 BGB. Denn mit Ablauf der ihr mit Schreiben vom 16.09.2019 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 30.09.2019 befand sich die Beklage mit der Zahlung im Verzug. Ein Anspruch auf Verzugszinsen ab einem früheren Zeitpunkt besteht nicht. Insbesondere stellt das den Widerspruch zurückweisende Schreiben der Beklagten vom 26.09.2019 keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. An eine solche sind strenge Anforderungen zu stellen; die bloße Leistungsablehnung unter Darlegung der dafür maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen reicht dazu allein noch nicht aus (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 883). c. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten, den die Klägerin mit 1.008,41 EUR beziffert, besteht nicht und ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Rechtanwaltskosten sind spätestens durch das den Widerspruch erklärende und eine Zahlungsfrist setzende Anwaltsschreiben vom 16.09.2019 (Anlage K3) entstanden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Beklagte mit der Zahlung nicht im Verzug befand. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten können auch nicht als Schadensersatz beansprucht werden. Selbst wenn man im Anwendungsbereich des § 5a VVG a.F. eine Rechtspflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht annehmen wollte, kann daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch nur dann hergeleitet werden, wenn die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht. Dazu fehlt hier aber jeder Vortrag der Klägerin. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt insoweit nicht (so ausdrücklich BGHZ 169, 109 ff., vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12.06.2015, Az. 20 U 25/15 – zitiert nach juris). Dass die Zedentin sich bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem fristgerechten Widerspruch entschlossen hätte, liegt auch eher fern, denn augenscheinlich wollte diese sich vertraglich binden und hat den Vertrag dann auch fast 23 Jahre lang durchgeführt. 2. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14.09.2021 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert: 24.213,23 EUR