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Urteil

23 O 244/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0421.23O244.20.00
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Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsnr: XX-0000-0000, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a)      in den Tarifen der Klägerin

aa) im Tarif H die Erhöhung zu dem Stichtag 01.05.2013 um  37,00 €

bb) im Gesetzlichen Zuschlag (H ) die Erhöhung zu dem Stichtag 01.05.2013 um 3,70 €

cc) im Tarif H die Erhöhung zu dem Stichtag 01.01.2016 um  35,00 €

b)      in den Tarifen für I X

im Tarif H zu dem Stichtag 01.05.2013 um 3,42 €

jeweils bis zum 31.01.2021.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.898,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den unter 1. genannten Prämienanteilen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 gezogen hat.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

6.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsnr: XX-0000-0000, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: a) in den Tarifen der Klägerin aa) im Tarif H die Erhöhung zu dem Stichtag 01.05.2013 um 37,00 € bb) im Gesetzlichen Zuschlag (H ) die Erhöhung zu dem Stichtag 01.05.2013 um 3,70 € cc) im Tarif H die Erhöhung zu dem Stichtag 01.01.2016 um 35,00 € b) in den Tarifen für I X im Tarif H zu dem Stichtag 01.05.2013 um 3,42 € jeweils bis zum 31.01.2021. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.898,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den unter 1. genannten Prämienanteilen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 gezogen hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung der Klägerin. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für sich und ihren mitversicherten Ehemann, Herrn I X, eine private Krankenversicherung unter der Versicherungsnummer XX-0000-0000. Bis zum 30.04.2011 bestand Versicherungsschutz für die Tarife VA130, VS120 und VZ 110. Ab dem 01.05.2011 waren die Klägerin und ihr Ehemann im Tarif H versichert. Zum 01.01.2018 wechselte der Ehemann der Klägerin in den Tarif D . Die Beklagte nahm aufgrund gestiegener Leistungsausgaben Prämienerhöhungen vor. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen erteilten bis 2015 der Treuhänder Herr E G und ab 2016 Herr C W . Über die Beitragsanpassungen wurde die Klägerin von der Beklagten mit den gemäß Anlage # 4 beigefügten Mitteilungsschreiben informiert. Mit der Klageerwiderung teilte die Beklagte die der Anpassung zugrunde liegenden auslösenden Faktoren (Bl. 72 d.A.) sowie die Berechnung der Beitragserhöhungen im Einzelnen (Anlagenkonvolut # 2, Anlagenband) mit. Die Klageerwiderung ist der Klägerin am 18.12.2020 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beitragserhöhungen verstoßen gegen § 203 Abs. 5 VVG, da die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung in den jeweiligen Schreiben nicht hinreichend angegeben seien. Die Klägerin behauptet, mit anwaltlichem Schreiben vom 11.07.2020 habe sie gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung geltend gemacht und die Beklagte unter angemessener Frist zur Rückzahlung aufgefordert. Die Klägerin hat mit ihrer am 23.09.2020 eingegangenen und am 27.10.2020 zugestellten Klage ursprünglich beantragt, 1. Festzustellen, dass die folgenden Beitragserhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer XX-0000-0000 unwirksam sind: a) In den Tarifen für C1 L aa) im Tarif VS 120 die Erhöhung zum 1.5.2011 in Höhe von 18,23 € bb) im Tarif Gesetzlicher Zuschlag (VA130, VS120, VZ110) die Erhöhung zum 1.5.2011 in Höhe von 2,10 € cc) im Tarif VZ 110 die Erhöhung zum 1.5.2011 in Höhe von 2,42 € dd) im Tarif H die Erhöhung zum 1.5.2013 in Höhe von 37,00 € ee) im Tarif Gesetzlicher Zuschlag (H ) die Erhöhung zum 1.5.2013 in Höhe von 3,70 € ff) im Tarif H die Erhöhung zum 1.1.2016 in Höhe von 35,00 € gg) im Tarif H die Erhöhung zum 1.1.2019 in Höhe von 41,92 € b) In den Tarifen für IX aa) im Tarif VZ 110 die Erhöhung zum 1.5.2011 in Höhe von 2,67 € bb) im Tarif VA130 die Erhöhung zum 1.5.2011 in Höhe von 70,00 € cc) im Tarif VS 120 die Erhöhung zum 1.5.2011 in Höhe von 60,00 € dd) im Tarif H die Erhöhung zum 1.5.2013 in Höhe von 3,42 € ee) im Tarif H die Erhöhung zum 1.1.2018 in Höhe von 69,66 € ff) im Tarif D die Erhöhung zum 1.1.2019 in Höhe von 35,53 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 698,59 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 11.165,33 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.524,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage hat die Klägerin die Anträge zu Ziffer 1. a) aa-cc), b) aa)-dd) und den Klageantrag zu 2.) in Höhe von 4.411,72 € teilweise zurückgenommen. Sie hat zudem klargestellt, dass es in dem Antrag zu Ziffer 1. b) bb) [vormals lit. ff)] um eine Erhöhung zu dem Stichtag 01.01.2020 geht. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. Festzustellen, dass die folgenden Beitragserhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer XX-0000-0000 unwirksam sind: a) In den Tarifen für C1 L aa) im Tarif H die Erhöhung zum 1.5.2013 in Höhe von 37,00 € bb) im Gesetzlichen Zuschlag (H ) die Erhöhung zum 1.5.2013 in Höhe von 3,70 € cc) im Tarif H die Erhöhung zum 1.1.2016 in Höhe von 35,00 € dd) im Tarif H die Erhöhung zum 1.1.2019 in Höhe von 41,92 € b) In den Tarifen für I X aa) im Tarif H die Erhöhung zum 1.5.2013 in Höhe von 3,42 € bb) im Tarif D die Erhöhung zum 1.1.2020 in Höhe von 35,53 €. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 6.753,61 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.524,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Mitteilungsschreiben seien formell ordnungsgemäß. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2016 verjährt. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Die Beklagte bestreitet, dass diese Kosten gegenüber der Klägerseite abgerechnet worden seien. Für den Fall, dass für die Klägerseite eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig sei, bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerseite. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt worden waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 19, juris) zulässig. Allein mit der von der Klägerin beantragten Zahlung wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er ggf. auch künftig nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist (BGH a.a.O.). Die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung stellt eine Vorfrage für den Leistungsantrag dar und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist (BGH a.a.O. Rn. 20). II. 1. Auf den zulässigen Feststellungsantrag ist festzustellen, dass die Beitragserhöhungen im Tarif H zu den Stichtagen 01.05.2013 und 01.01.2016 und im im Gesetzlichen Zuschlag (H ) zum Stichtag 01.05.2013 jeweils bis zum 31.01.2021 unwirksam gewesen sind. Diese streitgegenständlichen, in formeller Hinsicht jeweils unwirksamen Prämienerhöhungen sind erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 18.12.2020 geheilt und gemäß § 203 Abs. 5 VVG zum 01.02.2021 wirksam geworden. Die streitgegenständlichen weiteren Tariferhöhungen in den Tarifen H zum 01.01.2019 und D zum 01.01.2020 sind wirksam, sodass der Feststellungsantrag im Hinblick auf diese Erhöhungen unbegründet ist. a) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des OLG Köln und des BGH (u.a. OLG Urteil vom 29. Oktober 2019 – I-9 U 127/18 , im Hinblick auf die formellen Anforderungen bestätigt durch Urteil des BGH vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –) die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 26, juris). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 27, juris). b) Unter Zugrundelegung diesen Maßstabs erfüllen die Mitteilungsschreiben zu den Beitragserhöhungen im Tarif H zu den Stichtagen 01.05.2013 und 01.01.2016 und im Gesetzlichen Zuschlag (H ) zum Stichtag 01.05.2013 die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nicht. Der Versicherungsnehmer kann diesen Mitteilungen nicht hinreichend klar entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die konkrete Beitragserhöhung für seinen Tarif ausgelöst hat. Die Erläuterungen der Beklagten sind zu allgemein gehalten. aa) Das Mitteilungsschreiben vom 14.03.2013, zur Beitragserhöhung in dem Tarif H und Gesetzlicher Zuschlag (H ) zu dem Stichtag 01.05.2013 führt in dessen Anschreiben lediglich aus, dass die Beklagte „jährlich und für jeden Tarif“ überprüfe, „ob das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben noch im Gleichgewicht ist.“ Wenn dies nicht der Fall sei, sei sie „gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge entsprechend anzupassen.“ Dieser Teil des Anschreibens, gibt lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhungen wider, ohne diese (zunächst) auf den konkreten Tarif zu beziehen. Zwar folgt sodann der Satz „Diese Prüfung hat nun ergeben, dass wir Ihren Beitrag zum 1. Mai 2013 erhöhen müssen.“, der die Formulierung im Hinblick auf den entsprechenden Tarif konkretisiert. Für den Versicherungsnehmer wird jedoch aus der Formulierung „Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben“ nicht hinreichend klar, welche Rechnungsgrundlage – die Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten – maßgeblich zu einem Missverhältnis der Einnahmen und Ausgaben geführt hat. Die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, fehlt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass sich die Formulierung „Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben“ eindeutig nur auf höhere Versicherungsleistungen und nicht auf Sterbewahrscheinlichkeiten beziehen könne, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch das von der Beklagten beigefügte Beiblatt „Beitragsanpassung zum 1. Mai 2013: Ausführliche Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag“ erläutert, dass durch die steigende Lebenserwartung gerade in den hinzugewonnen Lebensjahren zunehmend Gesundheitskosten anfallen, die in der ursprünglichen Beitragskalkulation nicht haben berücksichtigt werden können. Der Versicherungsnehmer wird daraus den Schluss ziehen, dass die Lebenserwartung und damit letztlich die Kehrseite der Sterbewahrscheinlichkeiten auch Einfluss auf das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben hat und die Beitragsanpassung auch durch die geänderte Lebenserwartung beeinflusst war. Ein zwingender Schluss von der Formulierung „Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben“ auf die Rechnungsgrundlage „Leistungsausgaben“ ist dem Versicherungsnehmer nicht möglich. bb) Für das Mitteilungsschreiben vom 24.11.2015 zur Beitragserhöhung in dem Tarif H zu dem Stichtag 01.01.2016 gilt Entsprechendes. Das Anschreiben gibt auch hier lediglich in allgemeiner Form die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung wider, indem es formuliert: „Als ihr Krankenversicherer überprüfen wir jährlich, ob Versicherungsleistungen und Beiträge noch im richtigen Verhältnis zueinander stehen. Ist dies nicht der Fall, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge an die tatsächlich Entwicklung anzupassen.“ Eine konkrete Bezugnahme auf den Tarif fehlt ebenso, wie die Benennung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage. Auch aus dem „Beileger“, auf den das Anschreiben verweist, wird die maßgebliche Rechnungsgrundlage nicht hinreichend klar. Denn auch der Beileger erläutert neben den gestiegenen Gesundheitskosten u.a. auch die Auswirkungen der steigenden Lebenserwartung auf die Beiträge. c) Hingegen genügen die Änderungsmitteilungen der Beklagten zu den übrigen Beitragserhöhungen in dem Tarif H zu dem Stichtag 01.01.2019 und im Tarif D zum 01.01.2020 den nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Beitragsanpassung. aa) Das Anschreiben aus November 2018 zur Beitragserhöhung in dem Tarif H zu dem Stichtag 01.01.2019 enthält die Formulierung „Pro Tarif werden die erforderlichen und die einkalkulierten Leistungen gegenübergestellt. Weichen diese mehr als 5 % voneinander ab, ist die Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung gegeben“. Hierdurch wird hinreichend klar ersichtlich, dass der Grund für die Beiträgsänderung eine Änderung der Leistungsausgaben war. Die Angaben sind auch auf den konkreten Tarif bezogen. Das Schreiben führt weiter aus „Auf Ihrem Versicherungsschein sind die Tarife gekennzeichnet, für die eine Abweichung in der genannten Höhe vorlag.“ Auf den dann folgenden Versicherungsscheinen ist im Fettdruck jeweils der konkrete Tarif genannt. Den Bezug zu seinem Tarif wird daher der durchschnittliche Versicherungsnehmer leicht herstellen können. Das Begleitschreiben „Beitragsanpassung – eine klare Rechnung“ verdeutlicht noch weiter, dass die Anpassung aufgrund der gestiegenen Leistungsausgaben erfolgte. Denn in diesem legt die Beklagte dar, dass sich ihre Verpflichtung zur Beitragserhöhung grundsätzlich auch aus einer Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeit ergeben könne, dies sei „aber zum 1. Januar 2019 in keinem Tarif und keiner Beobachtungseinheit der Fall“ gewesen. Diese Mitteilung erfüllt entgegen der Ansicht der Klägerin den nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblichen Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 35, juris). Die formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz gesunkener Leistungsausgaben Beitragserhöhungen vornahm. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Prämienerhöhung trotz gesunkener Leistungsausgaben ergibt sich aus dem Wortlaut des § 155 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 2 VAG, wonach das Anpassungsverfahren durch eine den maßgeblichen Schwellenwert übersteigende „Abweichung“ der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ausgelöst wird, was begrifflich sowohl eine Über- als auch Unterschreitung im Vergleich zum kalkulierten Wert umfasst. Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften über die Prämienänderung gem. § 203 Abs. 2 VVG, §§ 155, 160 VAG i.V.m. den Vorschriften der KVAV. Denn die nach Anspringen des auslösenden Faktors unter Einbeziehung sämtlicher Rechnungsgrundlagen vorzunehmende Neukalkulation der Prämie dient der dauerhaften Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens sowie der Gewährleistung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Der Ausschluss einer sich versicherungsmathematisch als notwendig ergebenden Prämienerhöhung für den Fall eines negativen auslösenden Faktors wäre mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar. Soweit eine Prämienerhöhung trotz gesunkener Leistungsausgaben nach der Rechtsprechung des OLG Köln unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung zur formellen Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung führen kann (OLG Köln, Urt. v. 27.10.2020 – 9 U 74/20), ist dies nach Auffassung der Kammer durch die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung überholt. Denn der nach der vorgenannten Rechtsprechung zur Herbeiführung einer formell wirksamen Mitteilung erforderliche explizite Hinweis betrifft das Zusammenspiel zwischen auslösendem Faktor und Ergebnis der Prämienneukalkulation. Damit sind letztlich die Fragen der Plausibilität sowie des konkreten auslösenden Faktors angesprochen, was auch durch den Umstand verdeutlicht wird, dass nach der Rechtsprechung des OLG Köln bereits die Mitteilung des auslösenden Faktors – insoweit – zur Heilung der Unwirksamkeit führt. Beide vorgenannten Aspekte sind indes unter dem Gesichtspunkt des § 203 Abs. 5 VVG für die formelle Wirksamkeit ohne Bedeutung. Die Verständlichkeit zusätzlicher Erklärungen zu den Faktoren, welche die neu festgesetzte Prämienhöhe beeinflusst haben, ist ohne Bedeutung für die formelle Wirksamkeit der Prämienanpassung, da der Versicherer zu solchen Angaben nicht verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, Rn. 37, juris). bb) Entsprechendes gilt für das Mitteilungsschreiben zu der Beitragserhöhung im Tarif D zum 01.01.2020. Dieses enthält die folgende Formulierung: „Pro Tarif werden die erforderlichen und die einkalkulierten Leistungen gegenübergestellt. Weichen diese mehr als 5 % voneinander ab, ist die Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung gegeben. Auf ihrem Versicherungsschein sind die Tarife gekennzeichnet, für die eine Abweichung in der genannten Höhe vorlag.“ Der beigefügte Versicherungsschein weist dann im Fettdruck die jeweils angepassten Tarife aus. Hierdurch ist für den Versicherungsnehmer hinreichend klar ersichtlich, dass die konkret betroffenen Tarife aufgrund veränderter Leistungsausgaben angepasst wurden. Das Beiblatt „Analysieren, prüfen kontrollieren“ (Bl. 162 ff d.A.) enthält überdies eine tabellarische Aufstellung, die die auslösenden Faktoren für die Beitragsanpassung ausweist (Bl. 163 d.A.). Diese Angaben genügen. d) Die unzureichenden Begründungen für die Prämienerhöhungen zu den Beitragserhöhungen im Tarif H zu den Stichtagen 01.05.2013 und 01.01.2016 und im Gesetzlichen Zuschlag (H ) zum Stichtag 01.05.2013 sind mit Zustellung der Klageerwiderung am 18.12.2020 geheilt und gemäß § 203 Abs. 5 VVG zum 01.02.2021 wirksam geworden. Die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen führen nur zu einer Heilung ex nunc (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 41, juris). 2. Eine über den titulierten Zahlungsanspruch hinausgehende Feststellung zur fehlenden Zahlungspflicht der Klägerin war nicht auszusprechen. Die fehlende Zahlungspflicht der Klägerin endete am 31.12.2018, sodass keine Rückzahlungsansprüche der Klägerin bestehen, die über den tenorierten Betrag hinausgehen. Ab der Prämienanpassung im Tarif H zum 01.01.2019, die formell ordnungsgemäß ist und damit auch zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde, war die Klägerin zur Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe verpflichtet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 55, juris). Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) findet bei der Prämienanpassung nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrags, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Eine formell unwirksame, frühere Beitragserhöhung verliert damit ihre Selbständigkeit und geht vollständig in der neu kalkulierten Gesamtbeitragshöhe auf. 3. Die Klägerin hat demgemäß gegen die Beklagte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeiträge in Höhe von 1.898,88 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. a) Ausgehend von den Ausführungen unter Ziff. 2) erfolgte die Leistung der Erhöhungsbeiträge in den Tarifen Beitragserhöhungen im Tarif H zu den Stichtagen 01.05.2013 und 01.01.2016 und den Gesetzlichen Zuschlag (H ) zum Stichtag 01.05.2013 jeweils bis zum 31.12.2018 mangels wirksamer Erhöhung ohne Rechtsgrund. b) Die Beklagte hat der Klägerin für den unverjährten Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 die zu viel gezahlten Beträge für die zunächst formell unwirksamen Tariferhöhungen zu erstatten. Diese errechnen sich unter Berücksichtigung des Klagebegehrens, das eine Rückforderung bis einschließlich September 2020 vorsieht (Bl. 8 d.A.), wie folgt: Für die Klägerin: Für den Ehemann der Klägerin, Herrn IX: c) Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Rückzahlungsanspruches greifen nicht durch. Insbesondere muss sich die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten einen erhöhten Wert des Versicherungsschutzes, der sich in der vorgesehenen Prämienerhöhung widerspiegele, nicht anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 45 ff., juris). Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Entreicherung berufen. 4. Der korrespondierende Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. 5. Die darüberhinausgehenden Rückzahlungsansprüche der Klägerin wegen der bis Ende des Jahres 2016 geleisteten Prämien sind gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung war mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden. Mit Erhalt der Mitteilungsschreiben zu den Erhöhungen hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Die Verjährung beginnt nach der Rechtsprechung des OLG Köln, der sich die Kammer anschließt, in dem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020, Az. 9 U 74/20). Die Verjährung der ab dem 01.01.2017 entstandenen Rückzahlungsansprüche wurde vorliegend gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m § 167 ZPO mit dem Eingang der Klage am 22.09.2020 gehemmt. 6. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen war im erkannten Umfang auf diesen Zeitpunkt, den Zeitpunkt des Eintritts der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung, beschränkt. Denn Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen: „Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (vgl. wiederum BGH, a.a.O., Rdnr. 58). Ebenso wenig war eine Verzinsung des zuerkannten Anspruchs auf Herausgabe der Nutzungen auszusprechen. Denn § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, welche auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 59). 7. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Zwar kann ein solcher grundsätzlich aus § 280 Abs. 1 S. 1 iVm. § 257 BGB folgen, da die Beklagte durch die unzureichenden Begründungen der Prämienerhöhungen eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat (OLG Köln Urteil vom 27.10.2020, Az. 9 U 74/20). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht hinreichend dargetan. Zwar hat die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 22.09.2020 noch dargelegt, mit anwaltlichem Schreiben vom 11.07.2020 habe sie die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert (Bl. 13 d.A.). Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 03.12.2020 jedoch bestritten hat, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei, da die Ansprüche gemäß § 86 VVG auf einen Rechtsschutzversicherer übergegangen seien, hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13.01.2021 (Bl. 96 ff. d.A.) hierzu nicht erneut Stellung genommen. Ausweislich der Zahlungsmitteilung vom 20.10.2020 wurde der Vorschuss für die Zustellung der Klageschrift von der Continentale Versicherung eingezahlt, sodass mangels entgegenstehenden Vortrags der Klägerin davon auszugehen ist, dass die Continentale als Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist. I. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum Eingang der Teilrücknahmeerklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 04.02.2021: für die Feststellungsanträge 16.029,30 € (381,65 € X 42 in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO) für den Zahlungsantrag zu 2. 11.165,33 € insgesamt 27,194,63 € Danach: für die Feststellungsanträge 6.575,94 € (156,57 € X 42 in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO) für den Zahlungsantrag zu 2. 6.753,61 € insgesamt 13.329,55 €