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Urteil

1 S 125/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0701.1S125.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 05.06.2019 (Bl. 201 f.) gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.05.2019 – Az. 220 C 224/18 (Bl. 187 ff.) – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin vom 05.06.2019 (Bl. 201 f.) gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.05.2019 – Az. 220 C 224/18 (Bl. 187 ff.) – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe I. Wegen der Darstellung des Tatbestands wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin beantragt mit der Berufung, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 03.05.3019 - 220 C 224/18 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, einer Erhöhung der monatlichen Miete netto kalt für die von ihm innegehaltene Wohnung (1. Obergeschoss) in der Tgasse 0, 00000 Köln, über den durch das Amtsgericht bereits zugesprochenen Zustimmungsbetrag von 787,39 Euro hinaus auf 861,23 Euro zuzüglich Betriebskosten-, Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen sowie Satellitenpauschale wie bisher mit Wirkung ab 01.04.2019 zuzustimmen. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten lediglich zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 787,39 Euro und nicht zu der darüber hinaus klägerseits beantragten Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 861,23 Euro verurteilt. Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer über 787,39 Euro hinausgehenden Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB. Wegen der Begründung kann insoweit zunächst auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts verwiesen werden, dem sich die Kammer vollinhaltlich anschließt. Nach § 558 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann der Vermieter Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete fordern. Diese wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Das Amtsgericht ist insoweit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete in diesem Sinne 787,39 Euro beträgt. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen nicht vollumfänglich zu überprüfen. Vielmehr hat es gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen Begründung und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Voraussetzungen einer erneuten oder weitergehenden Beweisaufnahme liegen nach dieser Vorschrift nicht vor. Vielmehr hat das Amtsgericht richtigerweise seine Entscheidung auf das schriftliche und mündliche Gutachten des Sachverständigen Dr. T1 vom 23.11.2018 und vom 10.04.2019 gestützt. Die Kammer kann sich dem nur anschließen. Das Sachverständigengutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und als Grundlage für eine Entscheidung, die im Übrigen auch auf der Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO getroffen werden kann, völlig ausreichend. Insoweit ist der Berufung zwar zuzugeben, dass der Sachverständige mit 10 Wohnungen keine besonders große Vergleichsgruppe gewählt hat und dass die Fortschreibung der Vergleichsmieten auf den aktuellen Zeitpunkt, wie vom Sachverständigen vorgenommen, keinen präzisen Vergleichswert ergibt (vgl. zu den Anforderungen insoweit BGH, Urteil vom 24.04.2019, VIII ZR 62/18). Hingegen hat der Sachverständige seine Bewertung nicht vorrangig hierauf, sondern richtigerweise auf den in der Stadt Köln vorhanden Mietspiegel gestützt. Die Vergleichsmieten hat er lediglich zur Plausibilisierung seines Ergebnisses herangezogen. Bei dem Mietspiegel der Stadt Köln handelt es sich zwar nur um einen einfachen, nicht um einen qualifizierten Mietspiegel. Auch einem einfachen Mietspiegel kommt jedoch eine Indizwirkung zu, wobei deren Umfang von der Qualität des Mietspiegels bzw. konkreten Einwänden hiergegen abhängt. Diese kann so weit gehen, dass es im Einzelfall sogar ausreicht, wenn der Tatrichter allein, ohne sachverständige Beratung, nach einer Ortsbesichtigung eine Einordnung der streitgegenständlichen Wohnung in die Kategorien des Mietspiegels vornimmt (BGH, Urteil vom 13.02.2019, VIII ZR 245/17). Eine Beteiligung der örtlichen Interessenvertreter von Mieter- und Vermieterseite in einer Projektgruppe sowie die Anerkennung der gefundenen Ergebnisse spricht nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind für den Kölner Mietspiegel gegeben. Er wird zusammengestellt bei der Rheinischen Immobilienbörse e.V. unter Mitarbeit des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins, des Mietervereins Köln e.V., der Stadt Köln, der Vereinigung von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern Köln e.V., der Arbeitsgemeinschaft Kölner Wohnungsunternehmen, der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt Köln und des Immobilienverbands Deutschland IVD, des Verbands der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region West e.V. (vgl. Mietspiegel der Stadt Köln). Der Mietspiegel genießt Anerkennung in Köln bei Richtern und Sachverständigen. Damit ist von einer guten Qualität des Kölner Mietspiegels auszugehen. Die Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel ist ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend erfolgt. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils verwiesen werden, denen die Kammer nichts hinzuzufügen hat. Nachdem es vor diesem Hintergrund ausgereicht hätte, wenn das Amtsgericht anhand einer Ortsbesichtigung ohne sachverständige Beratung eine Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel vorgenommen hätte, ist erst recht nichts dagegen einzuwenden, wenn der viel erfahrenere Sachverständige diese Einordnung vornimmt. Darüber hinaus hat der Sachverständige zur Plausibilisierung Vergleichsmieten herangezogen. Hierdurch wird das Ergebnis noch gestützt. Ob eine alleinige Ermittlung des Ergebnisses nur aufgrund dieser Vergleichsmieten ausgereicht hätte, kann dahinstehen. Denn dies ist gerade nicht erfolgt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 712, 721 ZPO. IV. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen aufgrund der Einordnung einer Wohnung in einen einfachen Mietspiegel durch einen Sachverständigen unter Plausibilisierung durch Vergleichswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete festgestellt werden kann, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. V. Streitwert: 886,08 Euro