Entscheidung
VIII ZR 223/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:251022BVIIIZR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:251022BVIIIZR223.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 223/21 vom 25. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2021 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Der Beklagte ist seit 2002 Mieter einer 71 qm großen Wohnung der Klä- gerin in Köln. Die Nettokaltmiete betrug seit dem 1. August 2005 monatlich 769,49 €. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 verlangte die Klägerin von dem Be- klagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 861,23 € mit Wirkung ab 1. April 2018. Der Beklagte erteilte die Zustimmung nicht. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Zu- stimmung zu der entsprechenden Mieterhöhung begehrt. Das Amtsgericht hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete - den Beklagten verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 787,39 € zuzustimmen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen 1 2 3 4 - 3 - gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das Amtsgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die ortsübliche Ver- gleichsmiete nach § 558 Abs. 1, 2 BGB vorliegend 787,39 € betrage. Es sei ins- besondere nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die ortsübliche Ver- gleichsmiete auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen festgestellt habe, der sich auf den einfachen Mietspiegel der Stadt Köln gestützt und zur Plausibilisierung zehn Vergleichswohnungen herangezogen habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 861,23 € gerichtetes Klagebegeh- ren weiter. II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision aus Gründen der Rechtsfortbildung gegebene Begründung, es sei nicht höchstrichterlich entschie- den, ob und unter welchen Voraussetzungen die ortsübliche Vergleichsmiete auf- grund der von einem Sachverständigen - unter zusätzlicher Plausibilisierung durch Vergleichswohnungen - vorgenommenen Einordnung einer Wohnung in einen einfachen Mietspiegel festgestellt werden könne, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn die grundsätzlichen Fragen dazu, nach welchem Maß- stab die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 1 BGB im Prozess zu be- stimmen ist, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. nur 5 6 7 - 4 - Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 25 ff.; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 16 ff.; vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 26 ff.; vom 24. April 2019 - VIII ZR 62/18, NJW 2019, 3142 Rn. 29 ff.; jeweils mwN). Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, dass eine Überzeugungsbildung des Tatrichters auf Grundlage einer durch einen Sachverständigen vorgenommenen Einordnung ei- ner Wohnung in einen (einfachen) Mietspiegel keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, WuM 2010, 505 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2014 - VIII ZR 220/13, NJW-RR 2014, 784 Rn. 5 f.). Einen weitergehenden Klärungsbedarf wirft der Streitfall nicht auf. Vielmehr ist es einer allgemeinen und abstrakten Klärung nicht zugänglich und von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, etwa der Qualität und Aussage- kraft des Mietspiegels und der sachverständigen Feststellungen, abhängig, ob und inwiefern das Vorliegen eines einfachen Mietspiegels sowie eine Einordnung einer Wohnung in diesen durch einen Sachverständigen unter Plausibilisierung durch Vergleichswohnungen im konkreten Fall ausreicht, um dem Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) Feststellungen zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermöglichen. Sonstige Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung lediglich bis zu einer Miete von 787,39 € bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision haben das Amtsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht hierbei die ortsüb- liche Vergleichsmiete rechtsfehlerfrei auf Grundlage des Kölner Mietspiegels und 8 9 10 - 5 - des diesen anwendenden Sachverständigengutachtens ermittelt und das Ergeb- nis durch die Heranziehung der Vergleichsmietenauswertung des Sachverstän- digen plausibilisiert. Das Berufungsgericht hat hierbei weder auf Grundlage einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung entschieden noch rechtsfehlerhaft von der erneuten Befragung des Sachverständigen oder der Einholung eines Ober- gutachtens abgesehen. a) Gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Mo- naten unverändert ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 50 EGBGB anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gebildet aus den üb- lichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage ein- schließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind. Die Feststellung, ob die verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, obliegt dem Tatrichter und erfordert im Ergebnis eine konkrete Ermitt- lung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete. Diese ist letztlich Maßstab für die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17, NJW-RR 2019, 458 Rn. 13; vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 346/10, NJW 2012, 1351 Rn. 11). Nach ständiger Rechtsprechung darf die ortsübliche Vergleichsmiete im Prozess nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in 11 12 13 - 6 - einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinreichen- den Weise ermittelt haben (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 25; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 16; vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 26; jeweils mwN). b) Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Die von ihm im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) getroffenen Feststel- lungen zur materiellen Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens sind frei von revisionsrechtlich relevanten Fehlern. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Amtsgericht folgend die Einzelvergleichsmiete auf Grundlage des Sachverständigengutachtens unter Heranziehung des Kölner Mietspiegels in einer zweistufigen Prüfung - Feststellung der einschlägigen Miet- spanne nach dem Kölner Mietspiegel und anschließende Spanneneinordnung der streitgegenständlichen Wohnung - ermittelt, dieses Ergebnis mittels der Ver- gleichsmietenauswertung des Sachverständigen plausibilisiert und auf diese Weise eine Einzelvergleichsmiete von 11,09 € pro Quadratmeter festgestellt hat. aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Sachverständigen folgend als Methoden für die Ermittlung der Einzelvergleichsmiete zum einen ei- nen zweistufigen Ansatz - Feststellung der einschlägigen Mietspanne und an- schließende Spanneneinordnung - gewählt und zum anderen die Vergleichsmie- tenauswertung des Sachverständigen herangezogen. (1) Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch einen Sachver- ständigen, dessen Unterstützung sich der Tatrichter bedient, kommen unter- schiedliche wissenschaftliche Bewertungsmethoden in Betracht. Die Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode ist generell dem - insoweit sachverständig be- ratenen - Tatrichter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob das Berufungsurteil insoweit gegen Denkgesetze 14 15 16 - 7 - oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen be- ruht (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2019 - VIII ZR 62/18, NJW 2019, 3142 Rn. 31). (2) Derartige im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht bei der Wahl der Bewertungsmethode nicht unterlaufen. Viel- mehr bestehen weder gegen die Heranziehung des zweistufigen Verfahrens zur Ermittlung der Einzelvergleichsmiete - Feststellung der Mietspanne und an- schließende Spanneneinordnung - noch gegen die Vergleichsmietenauswertung grundsätzliche methodische Bedenken. Beide Methoden sind hierfür anerkannt, geeignet und gebräuchlich. bb) Auch die konkrete Bestimmung der Einzelvergleichsmiete im Wege dieser Methoden ist nicht zu beanstanden. (1) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht im Rahmen der zweistufi- gen Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf der ersten Stufe von ei- ner einschlägigen Mietspanne von 8,80 € bis 11,10 € pro Quadratmeter ausge- gangen. Es begegnet keinen Bedenken, dass es sich für seine diesbezügliche Überzeugungsbildung auf die Mietspannen des Kölner Mietspiegels gestützt und der Einordnung der streitgegenständlichen Wohnung in das Rasterfeld "mittlere Wohnlage, Baualtersgruppe 4, Ausstattungsklasse 3, Größenkategorie um 80 qm" durch den Sachverständigen gefolgt ist. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht an der Anwendung des Kölner Mietspiegels für die Bestimmung der Spanne der ortsüb- lichen Vergleichsmieten nicht deshalb gehindert, weil das Amtsgericht zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. 17 18 19 20 - 8 - (a) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Verwen- dung eines Mietspiegels schließen sich nicht aus. Ein einfacher Mietspiegel nach § 558c BGB - wie hier der Kölner Mietspiegel - kann im Mieterhöhungsprozess eine taugliche Erkenntnisquelle bei der richterlichen Überzeugungsbildung sein (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, WuM 2010, 505 Rn. 11). Denn ein solcher Mietspiegel stellt ein Indiz dafür dar, dass die dort an- gegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben, wobei die Reichweite der Indizwirkung von den konkreten Umständen des Ein- zelfalls, insbesondere der Qualität des Mietspiegels, abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 21; vom 18. Novem- ber 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 33; jeweils mwN). Soweit die Indizwirkung des Mietspiegels reicht, ermöglicht diese dem Tatrichter mittelbar, sich die volle richterliche Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO über die orts- übliche Vergleichsmiete zu bilden (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, aaO Rn. 41). Insoweit stellt - was die Revision nicht hinreichend in den Blick nimmt - ein Mietspiegel im Sinne von § 558c BGB demnach nicht lediglich eine Schätzgrundlage nach § 287 Abs. 2 ZPO dar, sondern eine mögli- che Erkenntnisquelle für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO). Der Tatrichter ist dabei zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, seine Überzeu- gungsbildung auf die Indizwirkung des einfachen Mietspiegels zu stützen und von der Einholung eines von der beweisbelasteten Partei beantragten Sachverstän- digengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete abzusehen (vgl. Se- natsurteile vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, aaO Rn. 23; vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, aaO Rn. 38). Bietet nach diesen Grundsätzen im konkreten Fall bereits der Mietspiegel eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung der einschlägigen Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Tatrich- ter eine Heranziehung der dort vorgesehenen Mietspannen durch den von ihm 21 22 - 9 - zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beauftragten Sachverständigen billigt und seiner Entscheidung zu Grunde legt. Denn der Beweiswert des einfa- chen Mietspiegels und dessen Geeignetheit als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung ändert sich nicht dadurch, dass das Gericht einen Sach- verständigen beauftragt und dieser die Mietspannen des Mietspiegels bei seiner Begutachtung ebenfalls heranzieht. Zwar bietet das Sachverständigengutachten in diesem Fall für die ortsüblichen Mietspannen keine über den Mietspiegel hin- ausgehende zusätzliche Erkenntnisquelle. Dies bedeutet indes nicht, dass in je- dem Fall eine ergänzende Begutachtung einzuholen ist. Der Tatrichter hat viel- mehr zu prüfen, ob der Mietspiegel insoweit eine hinreichende Beurteilungs- grundlage für seine Überzeugungsbildung darstellt. Ist dies der Fall, kann er die- ser - wie hier geschehen - hinsichtlich der dort aufgeführten Mietspannen zu Grunde gelegt werden. Entgegen der Auffassung der Revision maßt sich der Sachverständige durch die Nutzung des Mietspiegels auch kein tatrichterliches Ermessen an. Denn es verbleibt die Entscheidung des Gerichts, ob der jeweilige Mietspiegel eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Bemessung der Spannen der ortsüblichen Vergleichsmieten bietet und damit insoweit für die richterliche Über- zeugungsbildung ausreichend ist oder nicht. (b) Eine ergänzende oder erneute Begutachtung zur Bestimmung der ein- schlägigen Mietspanne wäre demnach nur dann erforderlich gewesen, wenn der Kölner Mietspiegel keine hierfür hinreichende Indizwirkung hätte und somit für die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht ausreichend wäre. Ohne Rechts- fehler hat das Berufungsgericht den Kölner Mietspiegel insoweit jedoch für hin- reichend gehalten. 23 24 - 10 - (aa) Das Berufungsgericht hat sich - entgegen der Auffassung der Revi- sion - mit der Qualität des Kölner Mietspiegels befasst und dessen Indizwirkung festgestellt. Es hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die Beteili- gung der örtlichen Interessenvertreter von Mieter- und Vermieterseite in einer Projektgruppe sowie die Anerkennung der gefundenen Ergebnisse nach der Le- benserfahrung dafür sprechen, dass der Mietspiegel der Stadt Köln die örtliche Mietsituation nicht nur einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet. Konkrete Einwendungen gegen diese Feststellungen erhebt die Revision nicht. (bb) Unzutreffend macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, dass der Mietspiegel für die streitge- genständliche Wohnung keine Aussagekraft und Indizwirkung besitze, weil diese in dessen Datengrundlage nicht eingeflossen sei, übergangen. Dieses Vorbrin- gen bezieht sich auf einen allgemeinen Hinweistext am Ende des Mietspiegels, wonach höhere und niedrigere Mieten außerhalb der in dem Mietspiegel aufge- führten Spannen bei bestimmten, näher bezeichneten Wohnungstypen nicht aus- geschlossen seien. Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungs- gericht Bezug genommen hat, hat sich mit diesem Einwand befasst und ist dabei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Woh- nung von üblicher Größe in einer für sich genommen nicht ungewöhnlichen Wohnanlage mit üblicher Ausstattung liegt und daher von dem Mietspiegel der Stadt Köln erfasst wird, wobei Besonderheiten von Lage und Gestaltung der An- lage durch Zu- und Abschläge Berücksichtigung finden können. Gegen diese ver- fahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen bringt die Revision nichts vor. (c) Die konkrete Einordnung der Wohnung in das oben genannte Raster- feld "mittlere Wohnlage, Baualtersgruppe 4, Ausstattungsklasse 3, Größenkate- gorie um 80 qm" des Kölner Mietspiegels, die das Berufungsgericht dem Amts- gericht folgend auf Grundlage des Sachverständigengutachtens vorgenommen 25 26 27 - 11 - hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Diese sowie die diesbe- züglichen Erwägungen werden von der Revision auch nicht angegriffen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung 8,80 € bis 11,10 € pro Quadratmeter beträgt, ist nach alledem nicht zu beanstanden. (2) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass sich die Einzelvergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung innerhalb die- ser Spanne auf 11,09 € pro Quadratmeter beläuft. Weder die Wahl der Bewer- tungsmethode zur Ermittlung der Einzelvergleichsmiete noch deren konkrete An- wendung begegnet insoweit Bedenken. (a) Die sich an die Ermittlung einer Mietspanne anschließende Spannen- einordnung der betreffenden Wohnung zur Bestimmung der Einzelvergleichs- miete kann - bei Vorliegen einer geeigneten Schätzgrundlage - im Wege der rich- terlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden oder - wie hier geschehen - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Se- natsurteile vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 25 f.; vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 42 f.). Dies hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht verkannt. Vielmehr ist es der Wahl des Amtsgerichts gegen eine Schätzung und für die Ermittlung der Einzelvergleichsmiete mittels Sachverständigenbewei- ses gefolgt. Es hat sich hierbei den Feststellungen des Amtsgerichts angeschlos- sen, das die Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch den Sachverständigen nach umfassender Würdigung der dortigen Erwägungen für zutreffend gehalten hat. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom Mittelwert der einschlägi- gen Spanne ausgegangen und hat aufgrund von typischen und besonderen Wohnwertmerkmalen der streitgegenständlichen Wohnung im Sinne von 28 29 30 31 - 12 - § 558 Abs. 2 BGB durch Zu- und Abschläge die Einzelvergleichsmiete ermittelt. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats um eine grundsätz- lich zulässige Vorgehensweise (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 60; vom 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17, NJW-RR 2019, 458 Rn. 15; vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 346/10, NJW 2012, 1351 Rn. 28). Die dementsprechende, revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare Heranziehung dieses Ansatzes zur Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich auf Grundlage der vom Sachverständigen vor- genommenen konkreten Einordnung der streitgegenständlichen Wohnung nach Wohnwertmerkmalen und der von ihm ermittelten Zu- und Abschläge vom Mittel- wert der einschlägigen Spanne die Überzeugung gewonnen, dass die Einzelver- gleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung 11,09 € pro Quadratmeter beträgt. (b) Dem Sachverständigen wurde dabei im Rahmen der Einordnung der streitgegenständlichen Wohnung in die zuvor ermittelte Spanne ortsüblicher Ver- gleichsmieten - anders als die Revision meint - weder ein dem Gericht vorbehal- tenes Schätzungsermessen im Sinne von § 287 Abs. 1, 2 ZPO eingeräumt noch hat dieser ein solches ausgeübt. Vielmehr hat er aufgrund seiner Fachkunde die typischen und besonderen Wohnwertmerkmale der streitgegenständlichen Woh- nung im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB bestimmt und ist durch Zu- und Abschläge auf den Mittelwert der zuvor ermittelten Spanne zu dem von ihm gefundenen Er- gebnis gelangt. Das vom Sachverständigen ermittelte Ergebnis haben das Amtsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht sodann im Rahmen ihrer freien Überzeu- gungsbildung (§ 286 ZPO) verfahrensfehlerfrei gewürdigt. Die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete innerhalb der zuvor ermittelten maßgeblichen Spanne 32 33 - 13 - durch die Vorinstanzen beruhte demnach nicht auf einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO, insbesondere wurden insofern keine bloßen Schätzgrundlagen wie etwa Orientierungshilfen zum Mietspiegel herangezogen (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 42 f.; vom 13. Feb- ruar 2019 - VIII ZR 245/17, NJW-RR 2019, 458 Rn. 22 ff.; vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 unter II 2 b; [jeweils zur Schätzung auf Grund- lage von Orientierungshilfen]), sondern eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt, die eine volle Überzeugungs- bildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ermöglichte. Soweit das Berufungsgericht ange- führt hat, dass seine Entscheidung "im Übrigen auch auf der Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO getroffen werden kann", handelt es sich um eine nicht tragend gewordene Erwägung. (3) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Berufungsgericht die ermittelte Einzelvergleichsmiete durch die Vergleichs- mietenauswertung des Sachverständigen als bestätigt angesehen hat. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - die Heranziehung von zehn Vergleichswohnungen eine zu geringe Tatsachengrundlage darstellt, um eine be- lastbare Basis für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu bilden. Denn der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts lagen durch den Kölner Mietspiegel und die diesen heranziehende Begutachtung des Sachverständigen bereits ausreichende Tatsachengrundlagen für die Bestimmung der Einzelver- gleichsmiete zu Grunde. Die Vergleichsmietenauswertung hatte ersichtlich kei- nen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der vorrangig im Wege der Aus- wertung des Mietspiegels und Bewertung der konkreten Wohnwertmerkmale er- mittelten Einzelvergleichsmiete, sondern wurde lediglich ergänzend, und ohne dass dies zwingend erforderlich gewesen wäre, zur Plausibilitätskontrolle ver- wendet. Jedenfalls zu diesem Zweck genügt die Heranziehung von zehn Ver- gleichswohnungen durch den Sachverständigen ohne Weiteres. 34 - 14 - III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zu- stellung dieses Beschlusses. Dr. Fetzer Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 24. Januar 2023 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 03.05.2019 - 220 C 224/18 - LG Köln, Entscheidung vom 01.07.2021 - 1 S 125/19 - 35