Der Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Intendanten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt, den nachfolgenden aufgebrachten Brief der Klägerin „Sehr geehrter Vermittler. […] Die haben mir einfach meine Haare kurz geschnitten. Eine Gemeinheit ist das! HAHA. Ich glaube das es dieses mal klappt! Sie auch? Bitte Grüßen sie meinen Vater, meine Mutter; A., D. und T.." zu veröffentlichen / zu verbreiten und/oder veröffentlichen / verbreiten zu lassen, sowie zu verlesen, so wie dies im Beitrag „R. Z.", ausgestrahlt im Sender H.Info am 25.02.0000 und im Internet unter https://entfernt jeweils geschehen ist. Ferner wird es der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Intendanten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt, den Mitschnitt eines Telefongesprächs, in dem die Klägerin geäußert hat, „Autobahn A 1 nach Westhofen-Kreuz. 1000 Meter vor Westhofen-Kreuz ist eine Schilderbrücke über der Autobahn." zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies im Beitrag „R. Z.", ausgestrahlt im Sender H.Info am 25.02.0000 und im Internet unter https://entfernt jeweils geschehen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 10.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Tatbestand: Die Klägerin wurde als Kind Opfer einer Entführung. Konkret wurde sie am 18.12.0000 im Alter von acht Jahren entführt und am 16.05.0000 nach Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen. Der Entführungsfall wurde von großer medialer Aufmerksamkeit begleitet. Die Entführer wurden nicht gefasst und die Ermittlungen schließlich eingestellt. Mittlerweile ist die Tat verjährt. Das Lösegeld ist bis heute nicht wieder aufgetaucht. Die Beklagte betreibt als Teil des digitalen Programmangebots des H. den Spartensender H.Info. Am 22.12.0000 sowie nochmals am 20.01.0000 und am 25.02.0000 wurde dort der Beitrag „ R. Z. — Die Fälle Q. und C. " zur Ausstrahlung gebracht. Ferner betreibt die Beklagte die Website unter www.H..de . Der Beitrag ist dort unter https://entfernt zum Abruf bereit gehalten worden. Im Mittelpunkt des Beitrages steht der Journalist E. I., der zusammen mit einem Herrn W. bei der Entführung der Klägerin als Vermittler agierte. In dem Beitrag schildert Herr I. seine Erinnerungen an die Entführungen und begibt sich auf eine filmische begleitete Erinnerungsreise zu einigen „Schauplätzen" der Entführung. In einem ersten Teil des Beitrages geht es um die Erinnerungen des Ermittlers an die Entführung der Z. des Journalisten P. Q., einem anderen Entführungsfall. Der zweite Teil des Beitrages (ab Minute 25:58), befasst sich mit der Entführung der Klägerin. In diesem Zusammenhang schildert er, wie es seinerzeit dazu kam, dass er im Falle der Entführung der Klägerin als Vermittler tätig wurde. In dem Beitrag werden die hier streitgegenständlichen Bildnisse der Klägerin veröffentlicht. Die Fotos gemäß Antrag zu 1.a) und 1.b) wurden damals vom Vater der Klägerin einige Wochen vor der Entführung aufgenommen und von den Eltern der Klägerin den damaligen Ermittlungsbehörden ausgehändigt. Sie dienten während der Entführung der öffentlichen Suche nach der Klägerin. Das Foto gemäß Antrag zu 1.c) wurde nach der Entführung aufgenommen und zeigt die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter. Es wurde für eine Home-Story über die Klägerin und deren Familie in der Zeitschrift „V.“ verwendet (vgl. Anlage B2). Ferner werden in dem Beitrag der hier streitgegenständlichen Brief der Klägerin bzw. der streitgegenständliche Mitschnitt eines Telefongesprächs veröffentlicht. Die Klägerin mahnte die Beklagte auf Grund des Beitrags ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte. Im Anschluss erließ das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 29.03.2019 eine einstweilige Verfügung, Az. 2-03 O 118/18, in der der Beklagten die Veröffentlichung der auch hier streitgegenständlichen Bildnisse/des Briefes/des Mitschnitts untersagt wurde (vgl. im Einzelnen Anlage K4). Diese Verfügung wurde auf den Widerspruch der Beklagten mit Urteil vom 17.04.2019, Az. 2-03 O 118/18, bestätigt (vgl. im Einzelnen Anlage K4). Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG Frankfurt am Main das Urteil des LG Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.02.2020, Az. 16 U 93/19, dahingehend ab, dass die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Untersagung der Bildberichterstattung zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde der Beschluss bestätigt (vgl. im Einzelnen Anlage K5). Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2020 mit, hinsichtlich des aufgehobenen Teils der Entscheidung Klage zur Hauptsache zu erheben. Die Beklagte teilte hierauf mit, die Urteilsverfügung hinsichtlich des bestätigten Teils nicht als endgültige Regelung anzuerkennen. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um die Hauptsacheklage in dieser Sache. Die Klägerin trägt vor, dass sie gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der streitgegenständlichen Bildnisse habe. Die Veröffentlichung sei weder durch eine Einwilligung gem. § 22 KUG der Klägerin bzw. deren damals erziehungsberechtigten Eltern gedeckt gewesen, noch eine Einwilligung gem. § 23 KUG entbehrlich. Auf den Bildnissen sei die Klägerin, die zudem namentlich genannt werde, in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergegeben. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Bildnisse von der Klägerin sei nicht darin zu sehen, dass die Eltern die Bildnisse zu 1a und 1b den Ermittlungsbehörden ausgehändigt hätten, die die Fotos ihrerseits dazu verwendet haben, um öffentlich nach der Klägerin zu suchen. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses zu 1c sei nicht darin zu sehen, dass die Eltern der Klägerin gegenüber der Illustrierten V. den Abdruck dieses Bildnisses zur Illustrierung eines Beitrages gestattet hätten. Die grundsätzlich eng auszulegende konkludent erteilte Einwilligung sei entsprechend der konkreten Zweckbestimmung auszulegen. So habe sich die damalige, ausschließlich gegenüber den Ermittlungsbehörden erteilte Einwilligung der Eltern der Klägerin inhaltlich auf die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder im Zusammenhang mit der Suche nach ihrer Tochter beschränkt, die gegenüber V. erteilte Einwilligung auf die Print-Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer Geschichte über das Ende der Entführung im Rahmen einer Homestory. Jedenfalls sei die Klägerin nicht mehr an die Einwilligung gebunden. Es handele sich auch nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte, jedenfalls würden die schutzwürdigen Belange aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegen. Die Klägerin sei vor knapp vierzig Jahren Opfer einer Entführung geworden. Sofern also keine neuerliche Entwicklung eingetreten sei, bestehe an der Berichterstattung über das vierzig Jahre alte Verbrechensgeschehen unter Aufhebung der Anonymität des Opfers kein berechtigtes Informationsinteresse. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zudem Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Inhaltes des im Antrag unter Ziffer 2 wiedergegebenen Briefes. Durch die Veröffentlichung des Briefes wie auch und insbesondere durch das Verlesen des Briefes, den die Klägerin in einer Phase der existentiellen Bedrohung aus der Entführung heraus an den „Vermittler" habe schreiben müssen, gebe die Beklagte Einblicke in die innere Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin. Schließlich stelle auch die Wiedergabe des heimlich mitgeschnittenen Telefonanrufs eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort als Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Klägerin beantragt, 1) es der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Intendanten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Entführung der Antragstellerin in der Zeit zwischen dem 18.12.0000 bis zum 16.05.0000, die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse der Antragstellerin a. „Bilddarstellung wurde entfernt“ b. „Bilddarstellung wurde entfernt“ c. „Bilddarstellung wurde entfernt“ jeweils zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies im Beitrag „R. Z.", ausgestrahlt im Sender H.Info am 25.02.0000 und im Internet unter https://entfernt jeweils geschehen ist; 2) es der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Intendanten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, den nachfolgenden aufgebrachten Brief der Klägerin „Sehr geehrter Vermittler. […] Die haben mir einfach meine Haare kurz geschnitten. Eine Gemeinheit ist das! HAHA. Ich glaube das es dieses mal klappt! Sie auch? Bitte Grüßen sie meinen Vater, meine Mutter; A., D. und T.." zu veröffentlichen / zu verbreiten und/oder veröffentlichen / verbreiten zu lassen, sowie zu verlesen, so wie dies im Beitrag „R. Z.", ausgestrahlt im Sender H.Info am 25.02.0000 und im Internet unter https://entfernt jeweils geschehen ist; 3) es der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Intendanten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, den Mitschnitt eines Telefongesprächs, in dem die Klägerin geäußert hat, „Autobahn A 1 nach Westhofen-Kreuz. 1000 Meter vor Westhofen-Kreuz ist eine Schilderbrücke über der Autobahn." zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies im Beitrag „R. Z.", ausgestrahlt im Sender H.Info am 25.02.0000 und im Internet unter https://entfernt jeweils geschehen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Besonderheiten der streitgegenständlichen Berichterstattung gegenüber anderen Berichterstattungen über den Entführungsfall der Klägerin einerseits darin bestehen würden, dass Herr I. im Zuge dieser Dokumentation erstmals vor der Kamera mitgewirkt habe. Ein weiteres thematisches Alleinstellungsmerkmal der streitgegenständlichen Dokumentation ergebe sich daraus, dass der streitgegenständliche Sendebeitrag die Entführungsfälle Q. und C. im Zusammenhang beleuchte, verknüpft durch die rückblickende Perspektive des Herrn I. als Vermittler. Die drei von dem Klageantrag zu 1 erfassten Aufnahmen seien ein wichtiger Bestandteil der Dokumentation. Dabei verzichte der Beitrag darauf, diese Aufnahmen gesondert in den Beitrag hineinzuschneiden. Vielmehr seien die Aufnahmen jeweils authentischer Bestandteil von Sendungen und Aufzeichnungen aus der damaligen Zeit und würden auch nur als solcher im ursprünglichen Kontext gezeigt (vgl. zu den Minutenangeben im Einzelnen Bl. 155 GA). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der drei streitgegenständlichen Aufnahmen, was sich bereits im Einzelnen aus den zutreffenden und überzeugenden Gründen des Urteils des OLG Frankfurt ergebe, wobei letztlich aus den ähnlichen Gesichtspunkten auch die Veröffentlichung des Briefes und des Tonbandmitschnitts rechtmäßig sei. Es sei bereits eine Erkennbarkeit der Klägerin allenfalls in einem sehr geringen Umfang gegeben. Eine wirksame Einwilligung liege in Bezug auf alle drei streitgegenständlichen Aufnahmen vor. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt lasse sich eine Einwilligung in die Veröffentlichung im Rahmen der streitgegenständlichen Dokumentation auch hieraus ableiten. Es seien allgemein erkennbare Verwendungszwecke, wie die Weitergabe des Bildmaterials an andere Medien zu Zwecken aktueller Berichterstattung oder die Verwendung des Bildmaterials bei Jahresrückblicken, ebenfalls von der Einwilligung umfasst. Die Klägerin sei auch weiterhin an diese Einwilligung der Eltern gebunden und habe diese nicht widerrufen. Jedenfalls handele es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Bei der Entführung der Klägerin handele es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte, sodass die drei streitgegenständlichen, mit diesem Ereignis zusammenhängenden Aufnahmen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellen würden. Deren Verbreitung sei auch einwilligungsunabhängig gerechtfertigt, zumal der Veröffentlichung keine berechtigten Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen würden. Auch die Veröffentlichung des Briefes der Klägerin an Herrn I. sei rechtmäßig. Insoweit sei ergänzend zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den streitgegenständlichen Brief in zweierlei Hinsicht von einer Selbstöffnung der Privatsphäre auszugehen sei. Einerseits sei der Brief bereits im Jahr 1982 anlässlich der Freilassung der Klägerin von Herrn I. mit Zustimmung der Eltern der Klägerin öffentlichkeitswirksam in einer groß angelegten Pressekonferenz verlesen worden. Damit habe der Brief bereits unmittelbar nach der Beendigung der Entführung den Bereich der Vertraulichkeit verlassen. Ferner falle schutzmindernd ins Gewicht, dass ein Bild des Briefes ebenfalls exklusiv an die „V.“ verkauft worden sei, wie im Übrigen auch weitere private und kindliche Schriftstücke der Klägerin. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung des Mitschnitts eines Telefongesprächs der Klägerin im Zuge ihrer Freilassung zu. Bei dem Tonbandmitschnitt handele es sich um ein zeitgeschichtliches Dokument, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung der Entführung entstanden sei und an dessen Veröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung über dieses zeitgeschichtliche Ereignis nach wie vor ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der drei Lichtbilder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. 1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend BGH, NJW 2007, 1977). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, andererseits (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (BGH, NJW 2009, 757). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, a.a.O.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, a.a.O.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O.). 2. Nach dieser Maßgabe gilt folgendes: a) Eine Einwilligung der Klägerin gemäß § 22 S. 1 KUG in die Veröffentlichung der Lichtbilder, die angesichts der Mitteilung der Namensangabe und der Wiedergabe in einer für Dritte erkennbaren Weise Bildnisse im Sinne des § 22 S. 1 KUG darstellen, liegt nicht vor (vgl. dazu und auch im Folgenden ergänzend die überzeugenden Ausführungen im Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13.02.2020, Az. 16 U 93/19). Zwar haben die Eltern der Klägerin damals insoweit in die Veröffentlichung eingewilligt, als die Bilder im Zusammenhang mit der Entführung bei der öffentlichen Fahndung nach der Klägerin (Bilder 1a und 1b) bzw. zur exklusiven Veröffentlichung durch die „V.“ dienten (Bild 1c). Diese Einwilligung kann jedoch nicht als Rechtfertigung für die nunmehr erfolgte Veröffentlichung durch die Beklagte herangezogen werden, da eine konkrete Zweckbestimmung vorlag, die die Reichweite der entsprechenden Einwilligung inhaltlich und zeitlich begrenzte und die vorliegende Veröffentlichung davon ersichtlich nicht umfasst ist. Die damalige Einwilligung der Eltern wirkt ferner nicht zu Lasten der damals minderjährigen Klägerin fort. Eine eigene Einwilligung der Klägerin liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche ergibt sich weder konkludent aus dem Umstand, dass die Klägerin sich zuvor nicht gegen eine Veröffentlichung der Lichtbilder in der Entführung nachfolgenden Berichterstattungen gewehrt hat, noch aus der E-Mail-Korrespondenz der Klägerin mit Frau S., da sich diese nicht zu möglichen Bildveröffentlichungen verhält. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch aus der Kommunikation der Klägerin mit Herrn I. eine Einwilligung der Klägerin gerade nicht herleiten. b) Bei den Bildern handelt es sich indes um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG. Bei der vorzunehmenden Abwägung (zu den Kriterien s.o.) war wesentlich zu berücksichtigen, dass die Bilder zur Bebilderung einer Dokumentation über den damaligen Entführungsfall der Klägerin verwendet werden. Die entsprechende Dokumentation, die die Ereignisse aus Sicht des damaligen Vermittlers schildert, befasst sich ernsthaft und sachbezogen mit den damaligen Ereignissen, die die Öffentlichkeit über Monate intensiv beschäftigte, aber darüber hinaus auch mit der Rolle des privaten Vermittlers. In diesem Rahmen erfolgt eine kontextgerechte Verwendung der Bilder, um die Wortberichterstattung über den Entführungsfall zu illustrieren. Von Bedeutung ist dabei, dass auch die Berichterstattung über die Entführung bereits ein Teil der Zeitgeschichte darstellt. Die Kammer verkennt dabei auf der Gegenseite nicht den erheblichen Zeitablauf seit der Entführung und der damals tagesaktuellen Berichterstattung über diese, gerade angesichts des hier bedeutsamen Gesichtspunktes des Opferschutzes, hält dies aber bei der Abwägung nicht für durchgreifend. Die Klägerin ist zum einen auf den Bildern nicht in einer Rolle als Opfer dargestellt, zum anderen ist die Klägerin durch die Bilder heute nicht mehr erkennbar, so dass eine zusätzliche Belastung speziell durch die Bilder nicht naheliegt (ohne dass die Kammer damit das Leid der Klägerin durch die erlittene Entführung klein reden möchte). c) Der Veröffentlichung der Bilder steht kein berechtigtes Interesse der Klägerin als Abgebildeter entgegen, § 23 Abs. 2 KUG. Bei der insoweit anzustellenden Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gelten zunächst ebenfalls die vorstehenden Erwägungen. Die Kammer übersieht nicht, dass zu Gunsten der Klägerin der erhebliche Zeitablauf zu würdigen ist. Ferner werden zu der Tat, die bereits Gegenstand ausgiebiger Berichterstattungen war, keine neuen Erkenntnisse geliefert. Die Kammer verkennt ferner nicht, dass die Klägerin ergänzend zum damaligen Verfügungsverfahren eine Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. X. vom 21.07.2020 (Anlage K6) eingereicht hat, aus der sich ergibt, dass die Ausstrahlung durch die erneute Zuweisung der Opferrolle eine Reaktualisierung der traumatischen Erinnerungen der Klägerin darstellen kann. Eine konkrete derartige Retraumatisierung ist von der Klägerin indes nicht geltend gemacht worden. Wie sich aus Anlage K6 ergibt, liegt der Stellungnahme der Psychotherapeutin auch keine aktuelle Behandlung der Klägerin zu Grunde; vielmehr wird eine abstrakte Gefährdung dargelegt. Die Kammer liegt es dabei fern – wie oben ausgeführt – das Leid der Klägerin als Opfer eines schwerwiegenden Verbrechens zu verharmlosen; gleichwohl ist unter Würdigung der für die Beklagten zu gewichtenden Erwägungen letztlich kein überwiegendes Interesse der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG anzunehmen. II. Indes hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung/Veröffentlichung des Inhalts des Briefs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (vgl. ergänzend auch hier die überzeugenden Ausführungen im Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13.02.2020, Az. 16 U 93/19). Die aufgezeigte Veröffentlichung des Briefes stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht am geschriebenen Wort und das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin dar. In diesen Bereich gehören private Kommunikationsinhalte, gleichgültig in welche äußeren Erscheinungsformen sie gekleidet werden. Grundsätzlich ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, weshalb grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine ungenehmigte Veröffentlichung privater Aufzeichnungen stellt in der Regel einen unzulässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre dar (BGH, Urteil vom 25.5.1954, 1 ZR 211/53, Rn. 22). Zwar kann der Schutz der Privat- bzw. Geheimsphäre durch berechtigte öffentliche Belange eingeschränkt sein, was im Rahmen einer Güterabwägung zu prüfen ist. Vorliegend ergibt die Güter- und Interessenabwägung aber ein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer Unterlassung der erneuten Verlesung des Briefs. Insoweit war zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Brief bereits unmittelbar nach der Beendigung der Entführung den Bereich der Vertraulichkeit verlassen hat, indem er von Herrn I. auf einer Pressekonferenz mit Zustimmung der Eltern der Klägerin verlesen wurde. Zudem wurde der Brief von der „V." im Rahmen ihrer exklusiven Berichterstattung nach Beendigung der Entführung veröffentlicht. Im streitgegenständlichen Beitrag wird er auch in einem Kontext verlesen, der ihm insoweit gerecht wird, als er im Rahmen der dargestellten Vermittlungstätigkeit des Vermittlers die Situation verdeutlicht, in der damals die Klägerin und der Vermittler waren. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Verlesung des Briefs sowohl in der gezeigten Pressekonferenz als auch der Dokumentation an sich der Klägerin großer Respekt entgegengebracht wird. Soweit Rechtschreibfehler mit vorgelesen werden, dient dies nicht der Verächtlichmachung der Klägerin. Dennoch überwiegt hier im Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin das Recht der Beklagten. Abweichend von den Lichtbildern, die für sich genommen keinen sichtbaren Bezug zu dem Entführungsfall aufweisen, werden durch die Veröffentlichung des Briefes, den die Klägerin in einer Phase existentieller Bedrohung aus der Entführung heraus erzwungenermaßen an den Vermittler schrieb, Einblicke in die innere Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin gegeben, die damals angesichts der existentiellen Bedrohung geprägt war von der Hoffnung, dass es diesmal zu einer erfolgreichen Übergabe des Lösegeldes und daraus folgend ihrer Freilassung kommt. Gerade durch die Verlesung des Briefes wird diese besondere Zwangslage der Klägerin nochmals aufgegriffen und für den Zuschauer greifbar gemacht. Dies geht über eine bloße Wiedergabe der Umstände des Verbrechens hinaus und stellt sich als besonders schwerwiegend zu Lasten der Klägerin dar. Anders als die Beklagte sieht die Kammer insoweit auch keinen Wertungswiderspruch im Hinblick darauf, dass die Veröffentlichung des Briefes (und des Tonbandmitschnitts, s.u.) unzulässig sein soll, aber die Veröffentlichung der Lichtbilder zulässig. Wie ausgeführt ist mit der Veröffentlichung des Briefes (und des Tonbandmitschnitts, s.u.) durch den Einblick in das „Innenleben“ der Entführung ein besonders schwerer Eingriff verbunden, was bei den Lichtbildern in dieser Form nicht anzunehmen ist. III. Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Mitschnitts aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (vgl. ergänzend die überzeugenden Ausführungen im Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13.02.2020, Az. 16 U 93/19). Die Wiedergabe des heimlich mitgeschnittenen Telefonanrufs stellt eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort als Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Das Recht am gesprochenen Wort beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob Inhalte eines Gesprächs aufgezeichnet werden dürfen und weiter, ob das auf Tonträger aufgenommene Gespräch / Stimme abgespielt werden darf. Hieraus folgt das Recht, darüber zu bestimmen, ob der Inhalt eines Gesprächs nur dem Gesprächspartner zugänglich sein soll oder auch Dritten bzw. einer unbegrenzten Öffentlichkeit (BAG NJW 2010, 104). Auch wenn im vorliegenden Fall die mitgeteilte Information an sich nicht vertraulich ist (inhaltlich betrifft es eine Wegbeschreibung), ergibt sich die Vertraulichkeit ohne weiteres daraus, dass die Klägerin als (kindliches) Entführungsopfer zum Einsprechen der Information gezwungen wurde. Wie bei dem Brief der Klägerin ist Zwangslage der Klägerin in einer Situation existenzieller Angst wesentlich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Zudem wird gerade durch das Abspielen diese besondere Zwangslage für den Zuschauer des Beitrags greifbar. Demgegenüber ist zu Gunsten der Beklagten kein durchgreifender Umstand ersichtlich, der es in besonderer Weise rechtfertigen würde, den wörtlichen Mitschnitt zu veröffentlichen, auch wenn die Verwendung kontextgerecht erfolgt. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO. Streitwert: 50.000 € (Antrag 1 30.000 €, dabei jeweils 10.000 € pro Bildnis; Anträge 2 und 3 jeweils 10.000 €).