Urteil
15 U 173/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0317.15U173.21.00
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Tenor
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.7.2021 (28 O 391/20) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.7.2021 (28 O 391/20) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Gründe: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung dreier Bildnisse sowie des Inhaltes eines Briefes und eines Tonband-Mittschnitts in dem Beitrag „ X. “ in Anspruch, der am XX.XX.XXXX im Sender ZDFinfo ausgestrahlt wurde und im Internet unter https: abgerufen werden konnte. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der dort gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat den Anträgen zu 2) und 3), gerichtet auf Unterlassung der Veröffentlichung von Brief und Tonband-Mitschnitt stattgegeben und die weitergehende Klage, gerichtet auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bildnisse, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Veröffentlichung der Bilder sei unter Heranziehung der Maßstäbe des abgestuften Schutzkonzeptes der §§ 22, 23 KUG zulässig gewesen. Zwar ergebe sich dies nicht bereits aus einer Einwilligung nach § 22 S. 1 KUG, jedoch handele es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG stünden einer Veröffentlichung nicht entgegen. Die Veröffentlichung von Brief und Tonband-Mitschnitt sei dagegen unzulässig. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihren Unterlassungsanspruch bezüglich der Veröffentlichung der Bildnisse weiter, die Beklagte erstrebt die vollständige Klageabweisung. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe den Berichtsgegenstand unzutreffend erfasst. Es handele sich bei dem Beitrag der Beklagten nicht um eine Dokumentation über den Entführungsfall, sondern um eine Darstellung des Lebens und Wirkens des Journalisten Y.. Selbst wenn man jedoch von einer Darstellung der damaligen Entführungsereignisse ausgehe, fehle es an einem Ereignisbezug zwischen dem Bericht und den Bildnissen sowie an dem erforderlichen Aktualitätsbezug. Das Landgericht habe verkannt, dass die Abbildungsfreiheit durch den Zeitablauf beschränkt werde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass früher bereits umfassend, auch unter Verwendung der streitgegenständlichen Bildnisse der Klägerin, über die Entführung berichtet worden sei. Da es seit damals jedoch keine neuen Erkenntnisse über Tat, Täter oder sonstige Umstände gebe, könne infolge des Zeitablaufs nunmehr nicht mehr von der Wahrnehmung öffentlicher Informationsinteressen ausgegangen werden. Jedenfalls aber müsse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zurücktreten. In Ansehung der Umstände, dass in dem streitgegenständlichen Beitrag lediglich veraltete, journalistisch längst aufgearbeitete und hinlänglich bekannte Eckdaten über den Entführungsfall enthalten seien, könne nicht davon gesprochen werden, dass durch die Veröffentlichung einem Informationsanspruch der Öffentlichkeit genüge getan werden. Im Rahmen der Abwägung habe das Landgericht weiter nicht berücksichtigt, dass die Veröffentlichung der Aufnahmen neben dem Eingriff in das Recht am eigenen Bild auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Selbstdefinition ihres sozialen Geltungsbereiches darstelle. Hieraus folge das Recht auf Anonymität sowie das Recht, in selbstgewählter Anonymität zu verbleiben. Diese im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Straftäter entwickelten Grundsätze müssten erst recht für die Klägerin als Opfer einer Straftat gelten. Ihr Anspruch auf Anonymität ergebe sich bereits daraus, dass sie keine prominente Person sei und auch sonst nicht in der Öffentlichkeit stehe. Das Landgericht habe darüber hinaus auch die Rechtsprechung zum Opferschutz ignoriert, dem eine überragende Bedeutung gegenüber dem Interesse der Medien zukomme. Dies müsse erst recht gelten, wenn das Verbrechen bereits 40 Jahre her sei und an der bildlichen Identifizierung des damaligen Opfers kein geschütztes Informationsinteresse mehr bestehe. Jedenfalls stünden der Veröffentlichung aber die schutzwürdigen Belange der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG entgegen, weil die erneute Zuweisung einer Opferrolle zu Destabilisierung ihrer inneren Sicherheit führen könne. Das Landgericht habe fälschlicherweise darauf abgestellt, dass die Klägerin lediglich die abstrakte Gefahr einer Retraumatisierung dargelegt habe und dabei verkannt, dass ein Unterlassungsanspruch nicht voraussetze, dass ein Gesundheitsschaden tatsächlich entstanden sei. Zur Anschlussberufung der Beklagten macht die Klägerin geltend, weder an der Veröffentlichung des Briefes noch an der des Tonband-Mitschnitts bestehe ein öffentliches Interesse. Gegenstand des Beitrages der Beklagten sei nicht, die Kommunikation von Herrn Y. mit den Entführern zu veranschaulichen. Die Klägerin beantragt, es der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 28.7.2021 (28 O 391/20) bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Intendanten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Entführung der Klägerin in der Zeit zwischen dem 18.12.1981 bis zum 16.5.1982, die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse der Klägerin 1. „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. „Bilddarstellung wurde entfernt“ 3. „Bilddarstellung wurde entfernt“ jeweils zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies im Beitrag „ X. ", ausgestrahlt im Sender Q. am 25.2.2018 und im Internet unter https: jeweils geschehen ist; sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.7.2021 (28 O 391/20) dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Sie macht hinsichtlich der Veröffentlichung der drei Bildnisse geltend, dass eine wirksame und fortwirkende Einwilligung vorliege. Jedenfalls handele es sich um Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Insoweit sei keine Aktualität, sondern nur die sachbezogene Erfüllung des Informationsanspruchs der Öffentlichkeit erforderlich. Soweit die Berichterstattung keine neuen Erkenntnisse über Tat und Täter der Entführung bzw. den Verbleib des Lösegeldes enthalte, stehe dies der Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung nicht generell entgegen, sondern sei in der Abwägung zur berücksichtigen. Ein Aktualitätsbezug sei insofern gegeben, als sich Herr Y. zuvor noch nie vor der Kamera oder auf sonstige Weise über seine Rolle als Vermittler in dem die Klägerin betreffenden Entführungsfall geäußert habe. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der Bildnisse auch nicht auf Aspekte des Opferschutzes berufen, da ihre Anonymität nicht aufgehoben werde. Sie sei anhand der Kinderfotos nicht zu erkennen und der Bericht enthalte auch keine Angaben über ihre aktuelle Situation wie beispielsweise Aussehen, Wohnort oder Beruf. Die Fotos Nr. 1 und 2 trügen zur Erklärung der damaligen öffentlichen Anteilnahme bei; das Foto Nr. 3 stamme von der Titelseite der Zeitschrift „V.“, die es mit Zustimmung der Eltern der Klägerin als Teil einer sog. Home-Story über den glücklichen Ausgang der Entführung veröffentlicht habe. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht gerate in einen Wertungswiderspruch, wenn es die Veröffentlichung der Bildnisse erlaube, jedoch diejenige von Brief und Tonband-Mitschnitt verbiete, da Bildnissen durch das KUG ein höherer Schutz gewährt werde. Sowohl der Brief als auch die Aufnahme der Stimme der Klägerin hätten die Vertraulichkeitssphäre bereits verlassen, da sie bereits damals öffentlich abgespielt bzw. im Rahmen einer Pressekonferenz im Einverständnis der Eltern der Klägerin verlesen worden seien. Es habe sich bei der Tonaufnahme auch nicht um einen heimlichen Mitschnitt gehandelt, sondern um eine Aufnahme, welche die Klägerin auf Weisung der Entführer zwecks Übergabe an Herrn Y. habe erstellen müssen. Darüber hinaus sei der Brief – wie auch die Bildnisse – im Rahmen der sog. Home-Story an die Zeitschrift „V.“ verkauft worden und die Tonaufnahme sei immer wieder Gegenstand von Berichterstattungen gewesen, die die Klägerin unstreitig nicht angegriffen habe. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie gerade durch die Veröffentlichung von Brief und Tonaufnahme einer besonderen Belastung ausgesetzt sei, zumal die Tonaufnahme inhaltlich aus bloßen Ortsangaben bestehe. Sowohl der Inhalt des Briefs als auch des Tonbandabschnitts enthielten die Öffentlichkeit interessierende Informationen, die für die damalige Tätigkeit des Vermittlers von besonderer Bedeutung gewesen seien. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten Landgericht Frankfurt (2-03 O 118/18 = OLG Frankfurt – 16 U 93/19) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, wohingegen die Anschlussberufung der Beklagten Erfolg hat und zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung im oben tenorierten Umfang führt. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der drei Bildnisse aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (analog) i.V.m. §§ 22, 23 KUG unter Berücksichtigung der Grundsätze des abgestuften Schutzkonzepts; auf die Darlegung dieser Grundsätze durch das Landgericht nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen Bezug. a. Die Veröffentlichung der Bildnisse kann zwar nicht auf § 22 S. 1 KUG gestützt werden. Eine eigene Einwilligung der Klägerin liegt nicht vor und entgegen der Ansicht der Beklagten wirkt auch die damalige Einwilligung der Eltern, welche die Fotos Nr. 1 und Nr. 2 den Ermittlungsbehörden zum Zwecke der öffentlichen Suche nach der Klägerin bzw. das Foto Nr. 3 der Zeitschrift „V.“ für eine sog. Home-Story zur Verfügung gestellt haben, nicht mehr fort. Dabei kann offen bleiben, ob mit fortschreitendem Alter der Klägerin die damalige Einwilligung der Eltern ersatzlos entfallen ist oder ob es auf ein nachfolgendes Verhalten der Klägerin im Sinne einer Bestätigung oder eines Widerrufs ankommt und unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf jedenfalls nach Inkrafttreten der DSGVO auch im Bereich des KUG möglich wäre. Denn jedenfalls mit der hier streitgegenständlichen Veröffentlichung hatten auch die Eltern der Klägerin sich nicht einverstanden erklärt. Die Reichweite einer Einwilligung nach § 22 S. 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat. Ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2004 – VI ZR 305/03, AfP 2004, 534 m.w.N.). Danach kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Klägerin durch die Freigabe von Foto Nr. 3 an eine Zeitschrift – und erst Recht nicht hinsichtlich der Fotos Nr. 1 und 2, welche gleichsam in einer Notsituation veröffentlicht wurde, um der Suche nach der entführten Klägerin zu dienen – damit ihr Einverständnis erklären wollten bzw. erklärt haben, diese Bildnisse in den nächsten Jahrzehnten für jegliche Berichterstattung über die damalige Entführung zu verwenden. b. Die Veröffentlichung ist aber nach § 23 KUG zulässig, weil die drei Bildnisse solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellen und ihre konkrete Veröffentlichung die Rechte der Klägerin nicht nach § 23 Abs. 2 KUG verletzt. aa. Das Landgericht ist im Rahmen der bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung zutreffend davon ausgegangen, dass Berichtsgegenstand des Beitrags der Beklagten die Entführung der Klägerin sowie der Töchter/des Neffen des Journalisten H. ist, wobei die Darstellung im Wesentlichen von der Beschreibung der Tätigkeiten des Vermittlers Y. aus dessen Sicht getragen wird. Dessen Rolle als Vermittler in seiner konkreten Genese von der Übernahme des jeweiligen Auftrags über dessen Ausführung mit seinen diversen Schwierigkeiten sowie die Gefühle, Stimmungen und Erlebnisse des Vermittlers bilden den Schwerpunkt des Beitrags. Dass entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht allgemein das Leben bzw. die Lebensgeschichte des Herrn Y., sondern vielmehr nur dessen konkrete Tätigkeit in den beiden Entführungsfällen Berichtsgegenstand ist, ergibt sich bereits aus dem Titel des Berichtes („ X. – Die Fälle H. und U. “). Dieser lässt eindeutig darauf schließen, dass es im Kern um die Berichterstattung der Geschehnisse der beiden Entführungen geht, was sich dann auch im Folgenden aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten aus dem Beitrag selbst ergibt. Die Darstellung der Motive und Beweggründe des Vermittlers kleidet insofern das Entführungs-Thema in einen neuen Zusammenhang und gibt ihm einen erzählerischen Rahmen. bb. Unter Zugrundelegung dieses Berichtsgegenstandes fällt die Abwägung, ob es sich um Bildnisse des Zeitgeschehens im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, zugunsten der Beklagten aus, da im Gesamtkontext durch die Veröffentlichung des Beitrages mit den streitgegenständlichen Bildnissen überwiegende Informationsinteressen der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. (1) Der Beitrag dokumentiert den Entführungsfall der Klägerin aus der Perspektive des Journalisten Y., der als „ Freund und Q.-Kollege “ von Herrn H. auch zuvor bei einer Kindesentführung erfolgreich als Vermittler eingesetzt worden war. Dabei ist sowohl der Umstand, dass dieser Vermittler sich erstmals vor der Kamera äußert und seine Gedanken, Ängste, Erlebnisse etc. beschreibt als auch das von ihm beschriebene Verhältnis zu den anderen Ermittlern, den Behörden sowie den Angehörigen der jeweiligen Entführungsopfer ein Gegenstand von erheblichem öffentlichem Interesse. Auch wenn die die Klägerin betreffenden Straftaten inzwischen verjährt sind, das Lösegeld weiterhin nicht auffindbar ist und es auch sonst keine relevanten neuen Erkenntnisse zu den Tätern gibt, ist die vorliegend vom Vermittler geschilderte Perspektive von hohem Interesse für die Öffentlichkeit. Gerade im Hinblick auf seine Schilderungen ist damit auch ein Aktualitätsbezug gegeben, den die Klägerin bei der Schilderung der reinen Fakten der Entführung zu Recht vermisst. Zwar kann auch der reine Zeitablauf zur Folge haben, dass sich das Informationsinteresse an bestimmten Ereignissen ändert (vgl. Fricke , in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. 2019, KUG § 23 Rn. 33). Jedoch wird hier gerade nicht allein die Entführung der Klägerin mit den altbekannten Fakten und Abläufen geschildert, sondern es wird mit der Sicht des Vermittlers Y. eine neue, teilweise sehr persönliche Perspektive eingenommen, die die Öffentlichkeit noch nicht kennt und an der auch aufgrund der kriminalhistorischen Bedeutung des Entführungsfalles ein hohes gesellschaftliches Interesse besteht. Insofern dient der Beitrag mit den streitgegenständlichen Bildern nicht lediglich der Befriedigung der Neugier des Publikums am damaligen Ereignis bzw. am damaligen Aussehen der Klägerin und nicht ausschließlich dem kommerziellen Verwertungsinteresse der Beklagten, sondern es liegt eine ernsthafte und sachbezogene Auseinandersetzung vor. Dabei werden beispielsweise die relevanten Aspekte des Entführungsgeschehens aus Sicht des Vermittlers dargestellt und unter anderem die Tätigkeit der damals zuständigen Ermittlungsbehörden – dies in unterschwelliger subjektiver Abwertung zur Tätigkeit des Vermittlers, der aus seiner Sicht besseren Zugriff auf das Geschehen und die Täter hatte – kritisch hinterfragt. Der Veröffentlichung der Bildnisse in dem Beitrag kann dabei nicht, wie die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, entgegengehalten werden, dass dem Informationsinteresse der Allgemeinheit auch ohne Veröffentlichung der Bildnisse entsprochen werden könnte. Denn zum Kern der Presse- und Medienfreiheit gehört es gerade, dass die Medien selbst entscheiden können, in welcher Art, Weise und Aufmachung berichtet wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180). Hierbei findet eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung tatsächlich veranlasst war, gerade nicht statt. Vielmehr nehmen Bildaussagen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Geschehen bereits viele Jahre zurückliegt, da gerade die hier veröffentlichten Bildnisse, die zum einen der Suche nach der Klägerin und zum anderen der Bebilderung des glücklichen Ausgangs der Entführung dienten, dem Rezipienten eindrucksvoll vor Augen führen, in welcher emotional belastenden Situation sich der Vermittler zum damaligen Zeitpunkt bei dem Versuch befand, ein kleines Mädchen lebend aus dem Zugriff der Entführer zu befreien. (2) Hinter diesem Informationsinteresse am konkreten Berichtsgegenstand müssen die Interessen der Klägerin zurücktreten. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen ist zunächst zu beachten, dass die streitgegenständlichen Bildnisse die Klägerin nicht unmittelbar als Entführungsopfer zeigen, sondern sie auf diesen in fröhlicher und gelöster Stimmung zu sehen ist. So stellen die Fotos Nr. 1 und 2 die Klägerin auf einem Schnappschuss dar, den ihr Vater in einem privaten Rahmen aufgenommen hat. Das Foto Nr. 3 zeigt die Klägerin nach der Entführung zusammen mit ihrer Mutter. Einen selbständigen Verletzungseffekt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.10.2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213; BVerfG, Beschl. v. 26.4.2001 – 1 BvR 758/97, juris) vermag der Senat in diesen Bildnissen daher nicht zu erkennen. Bei der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass alle drei Bildnisse bereits Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung waren und mit Einwilligung der Eltern zur öffentlichen Suche nach der Klägerin den Behörden überlassen bzw. nach ihrer Freilassung im Rahmen einer sog. Home-Story durch eine der größten deutschen Illustrierten verbreitet wurden. Wenn auch – wie oben ausgeführt – diese damalige Freigabe der Bilder an die Öffentlichkeit nicht im Sinne einer Einwilligung für die streitgegenständliche Veröffentlichung verstanden werden kann, so ist der Umstand, dass die Eltern sich damals dazu entschlossen haben, die betreffenden Bildnisse ihrer Tochter der gesamten bundesdeutschen Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin als damals minderjähriges Opfer einer Straftat in besonderem Maße schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2019 - VI ZR 360/18, NJW 2020, 53; EGMR, Urt. v. 17.1.2012 - Nr. 33497/07, juris) und dass die Freigabe der beiden ersten Bildnisse zur Suche und Rettung der Klägerin erforderlich war, was nicht gegen sie gewendet werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2021 – VI ZR 441/19, BGHZ 230, 71). Diese Grundsätze werden jedoch durch die nach der Freilassung der Klägerin erfolgte Freigabe auch des dritten Fotos an eine bundesweit verbreitete Illustrierte zumindest teilweise relativiert, da die Eltern der Klägerin insoweit eine bewusste Entscheidung in Richtung Öffentlichkeit getroffen haben. Zu Gunsten der Beklagten ist dann insbesondere in Rechnung zu stellen, dass sie die betreffenden Bildnisse nicht zusammenhanglos in den Beitrag „eingebaut“ hat, sondern dass diese Bildnisse als authentische Bestandteile der jeweiligen Sendungen bzw. Aufzeichnungen der damaligen Zeit in genau demjenigen Kontext gezeigt werden, wie dies schon vor 40 Jahren der Fall war, nämlich auf einer Pinnwand der Ermittlungsbehörden, der Einblendung in einer Nachrichtensendung etc., wodurch der Rezipient unmittelbar in das damalige Geschehen eingebunden wird und nachvollziehen kann, in welcher Situation sich der Vermittler Y. bei Übernahme und Durchführung seines Auftrags befand. Weiter ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Wiedererkennungswert der Klägerin bei den streitgegenständlichen Fotos als sehr gering anzusehen ist. Anhand der Fotos, die sie im Alter von acht Jahren zeigen, dürften sie nur Verwandte und sehr enge Bekannte wiedererkennen, die aber ihrerseits ohnehin von der damaligen Entführung Kenntnis haben. Insofern vermag der Senat dem Argument der Klägerin, dass sie nach 40 Jahren erneut als Opfer stigmatisiert und zur Projektionsfläche für den Voyeurismus der Zuschauer degradiert werde, nicht zu folgen, zumal auch der Beitrag in seiner Gesamtheit keinerlei Angaben über ihr aktuelles Aussehen, ihren Namen, ihren Wohnort oder ihren Beruf enthält. Schließlich vermögen auch die von der Klägerin angeführten Grundsätze zum Opferschutz und der damit verbundene Anspruch auf Anonymität im Rahmen der Abwägung kein Überwiegen ihrer Interessen zu rechtfertigen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin damals wie heute nicht prominent ist oder auf andere Weise das Licht der Öffentlichkeit sucht. Als achtjähriges Kind war sie jedoch Teil eines die Öffentlichkeit in hohem Maße berührenden Kriminalfalls, dessen Darstellung durch den Vermittler als einen der damaligen Protagonisten nunmehr Inhalt der Berichterstattung der Beklagten ist. Soweit dann an der aus Sicht des Vermittlers erfolgenden Darstellung der damaligen Ereignisse unter bildlicher Identifizierung der kindlichen Klägerin ein öffentliches Interesse bejaht wird, weil dadurch die Situation des Vermittlers plastisch dargestellt und seine Aufgabe näher beleuchtet wird, steht dies auch nicht im Widerspruch zu der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der ein Opfer eines Verbrechens wegen seiner verwundbaren Lage besonderen Schutz verdient (vgl. EGMR, Urt. v. 17.1.2012 - Nr. 33497/07 Rn. 58). Diese Entscheidung lässt sich nach Ansicht des Senats nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Gerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Klägerin als Opfer einer Straftat bisher in vollständiger Weise anonym und ihre Identität in der Öffentlichkeit nicht bekannt war, wohingegen die namentliche Identität der Klägerin bzw. ihr Aussehen als Kind hier aufgrund der damaligen öffentlichen Suche sowie auch der späteren Berichterstattungen über den Kriminalfall und dessen Ausgang bereits aufgehoben war. Darüber hinaus war in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall die bestehende Anonymität der dortigen minderjährigen Klägerin durch aktuelle Lichtbilder erst während des Strafverfahrens, über das berichtet wurde, aufgehoben worden, wohingegen der vorliegend geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Anonymität durch die Veröffentlichung der Bildnisse nicht maßgeblich beeinträchtigt wird. Denn die Berichterstattung enthält weder in den angegriffenen Bildnissen noch sonst im Gesamtkontext einen Bezug zu ihr als nunmehr erwachsener Person, da weder ihr Aussehen, ihr aktueller Name noch ihr Wohnort bzw. sonstige Angaben mitgeteilt werden, anhand derer sie befürchten muss, von den Rezipienten des Beitrags als Opfer der damaligen Straftat erkannt zu werden. Auch wenn die Klägerin zu Recht darauf hinweist, dass es unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opfern einer Straftat der Anlegung eines strengeren Maßstabs im Hinblick auf die Aktualitätsgrenze bedarf und damit eine Abbildung grundsätzlich nur in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschehen und einem sich anschließenden Strafverfahren verbreitet werden darf (vgl. Fricke , in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. 2019, KUG § 23 Rn. 34; Götting , in: Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, KUG § 23 Rn. 36), trifft dies nach Auffassung des Senats die vorliegende Fallgestaltung nicht. Denn die Klägerin wird nicht mit einem aktuellen Foto (erneut) als Opfer einer Jahrzehnte zurückliegenden Straftat identifiziert, sondern es wird vielmehr unter Verwendung der damaligen Bestandteile von Sendungen/Aufzeichnungen lediglich ihre optische Identität als achtjähriges Kind offengelegt, welche zur damaligen Zeit sowohl zum Zwecke der bundesweiten Suche als auch später zum Zwecke der journalistischen Aufarbeitung des glücklichen Ausgangs der Entführung bereits einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Insofern erhält auch der Opferschutz nicht, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, letztlich ein geringeres Schutzniveau als der Täterschutz. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens bzw. Verbüßung der verhängten Strafe das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten wieder zu achten und insofern eine zeitliche Grenze für die identifizierende Berichterstattung je nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln ist. Eine (erneute) identifizierende Berichterstattung ist daher nur zulässig, sofern an der (erneuten) namentlichen Nennung ein aktuelles berechtigtes öffentliches Interesse besteht, was dann gegenüber dem Aspekt der Resozialisierung bzw. der Frage einer neuen erheblichen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Verurteilten in Abwägung zu bringen ist, da diesem die Wiedereingliederung in die Gesellschaft und die Sicherung der privaten Existenz und Freiheit ermöglich werden soll (vgl. Klass in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 160 m.w.N.). Es stellt insofern allerdings keinen Wertungswiderspruch dar, wenn in Ansehung dessen vorliegend die Veröffentlichung von Bildnissen als zulässig erachtet wird, welche die Klägerin als Opfer einer Straftat im Alter von acht Jahren zeigen, weil damit – wie die Klägerin geltend macht – das Anonymitätsinteresse des Opfers einer Straftat, welches die Verarbeitung des Geschehens abschließen und nicht dauernd durch erneute Veröffentlichung von Lichtbildern mit der damaligen Tat in der Öffentlichkeit stehen will (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 13.2.2020 – 16 U 93/19, juris Rn. 91), geringer gewichtet werden würde als das Resozialisierungsinteresse eines Täters. Denn dem Opfer einer Straftat schlägt – anders als dem Täter – gerade nicht die gesellschaftliche Missbilligung und Ablehnung entgegen, die vom Täter im Hinblick auf eine bereits erfolgte Verbüßung der Strafe sowie eine angestrebte Resozialisierung nur unter bestimmten Umständen des Einzelfalls hinzunehmen sind. Schon aus diesem Grunde ist die Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit an einer (erneuten) Identifizierung des Opfers sowie dessen Interesse an der Wahrung seiner Anonymität nach anderen Maßstäben zu treffen als diejenige bei der (erneuten) Identifizierung eines früheren Straftäters. Vorliegend ist auch die Wahrung der Anonymität der Klägerin durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse – auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes mit der Nennung ihres damaligen Namens sowie der Schilderung der Ereignisse – nicht maßgeblich gefährdet. Denn eine Erkennbarkeit der nunmehr erwachsenen Klägerin anhand der Kinderfotos bzw. der sonstigen Angaben im Beitrag der Beklagten ist – wie oben ausgeführt – beim durchschnittlichen Rezipienten nicht gegeben. Die Veröffentlichung der Bilder, die bereits in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Berichterstattungen waren, enthalten keine neuen zusätzlichen Belastungen der Klägerin. Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat auch keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin allein im Hinblick auf den reinen Zeitablauf seit ihrer Entführung zu bejahen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass ihr Interesse, in der Öffentlichkeit nicht mehr als Opfer einer Straftat dargestellt zu werden, mit den Jahren zugenommen hat und weiter zunimmt, weil naturgemäß mit steigendem Zeitablauf auch das Interesse der Öffentlichkeit an den zurückliegenden Geschehnisse abnimmt und dann im Rahmen der anzustellenden Abwägung ein immer geringeren Gewicht aufweist. Jedoch hält der Senat es für vorzugswürdig, die Frage einer zulässigen Offenlegung der damaligen Rolle der Klägerin als Opfer einer Entführung nicht schematisch nach dem Zeitablauf, sondern vielmehr im Hinblick auf den konkreten Berichtsgegenstand und das darin bestehende Interesse der Öffentlichkeit einerseits sowie das Maß der Aufdeckung der Anonymität der Klägerin andererseits zu bestimmen. Dies mag in den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin befürchteten Fällen, dass sich künftig jede am damaligen Entführungsfall beteiligte Person dazu berufen fühle, ihre Sicht der Dinge in einer entsprechenden Wort- und Bildberichterstattung wiederzugeben, durchaus auch zu dem Ergebnis führen, dass im Einzelfall kein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben ist, welches in Abwägung mit den Interessen der Klägerin eine (erneute) Veröffentlichung der Bildnisse rechtfertigen kann. Dass dies jedoch im Sinne eines „Rechts auf Vergessen“ der Opfer von Straftaten allein in Abhängigkeit von einem bestimmten Zeitablauf der Fall ist, womit eine Berichterstattung nach diesem Zeitpunkt auf jegliche Offenlegung der damaligen Identität des Opfers zu verzichten hat, wird nach Auffassung des Senats dem Charakter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht und der damit gebotenen Abwägung nicht gerecht. cc. Schließlich stehen der Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Solche berechtigten entgegenstehende Interessen können bei einer Veröffentlichung von Bildnissen beispielsweise dann angenommen werden, wenn eine nicht ganz fernliegende Gefährdung von Leben oder Gesundheit besteht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.3. 2000 – 1 BvR 2223/96, juris), wobei die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin liegt. Dem Senat liegt es fern, der Klägerin abzusprechen, dass jede Konfrontation mit den damaligen Erlebnissen für sie problembehaftet ist. Jedoch hat sie hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Veröffentlichung der Bildnisse nicht ausreichend dargelegt, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung in Form einer Retraumatisierung besteht, die gerade durch die Veröffentlichung der Bildnisse eintritt und über die Belastungen der Klägerin durch die Berichterstattung als solche und dem damit verbundenen „Wiedererleben“ der damaligen Ereignisse hinausgeht. In der vorgelegten Stellungnahme der Psychotherapeutin F. vom 21.7.2020 (Anlage K6, Bl. 124 f. d.A.) führt diese zunächst allgemein aus, es sei bekannt, „ dass die Konfrontation mit kritischen Lebensereignissen zu einer Verstärkung vorhandener oder auch zur erstmaligen Auslösung posttraumatischer Symptomatik führen kann “. Hieraus folgt aber nicht, dass sich die als möglich beschriebenen negativen Wirkungen konkret durch die Veröffentlichung der Bildnisse im Bericht der Beklagten in der Situation der Klägerin tatsächlich ausgewirkt haben bzw. auswirken werden. Auch die Aussage der Psychotherapeutin, dass „ im konkreten Fall […] das Verfügen über die Lebensgeschichte der Betroffenen eine Reaktualisierung der traumatischen Erinnerung “ darstellt, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch aus dieser Angabe wird nicht hinreichend deutlich, dass die konkrete Gefahr eine solche Reaktualisierung gerade durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder bei der Klägerin besteht. Vielmehr ist die Aussage von Frau F. allgemein auf den Aspekt „ Verfügen über die Lebensgeschichte “ bezogen. Daneben wird aus den weiteren Ausführungen ersichtlich, dass die angesprochene Reaktualisierung bei der Klägerin gerade nicht dazu geführt hat, dass diese unter den Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung leiden muss bzw. musste. Zudem ist bei der Beurteilung einer nicht ganz fernliegenden Gesundheitsschädigung in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Berichts, von dem sie laut eigener Aussage am 26.2.2018 Kenntnis erlangt hat, im unmittelbaren Nachgang keinen Kontakt zu der Psychotherapeutin gesucht, sondern diese erst wieder im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren zwecks Anfertigung einer Stellungnahme kontaktiert hat. Auch bezogen auf den aktuellen Zustand führt die Psychotherapeutin aus, dass die Klägerin derzeit keine Symptomatik aus dem Bereich der posttraumatischen Belastungsstörung zeige. Entsprechend enthält auch die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 20.3.2018, die diese im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren abgegeben hat, nur Ausführungen dazu, dass die Abspielung des Tonbandes bei ihr eine retraumatische Belastung auslöse. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist dagegen begründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Brief und Tonband-Mitschnitt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. a. Hinsichtlich der Veröffentlichung des Briefs hat das Landgericht einen „ schwerwiegenden Eingriff “ in das Recht am geschriebenen Wort und das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin angenommen, weil Einblicke in die innere Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin gegeben würden und gerade durch die Verlesung des Briefes die besondere Zwangslage der Klägerin nochmals aufgegriffen werde. Dieser Wertung vermag sich der Senat im Ergebnis nicht anzuschließen. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 26.11.2019 – VI ZR 12/19, juris) dürfen Aufzeichnungen mit vertraulichem Charakter im Hinblick auf das Recht am eigenen Wort grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden. Grundsätzlich muss es jedermann freistehen, seine Empfindungen, Gefühle, Ansichten und Erlebnisse beliebig für sich festzuhalten, ohne befürchten zu müssen, dass solche Aufzeichnungen unbefugt verwendet werden. Bei der Frage, ob Briefe Dritten zur Kenntnis gegeben oder veröffentlicht werden dürfen, bedarf es in jedem Einzelfall einer abwägenden Bewertung der Intensität der Rechtsverletzung einerseits und eines Preisgabe- bzw. Veröffentlichungsinteresses andererseits ( Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 527). Betroffen sind in solchen Fällen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen auch das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater Briefe oder E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt. Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 – VI ZR 490/12, juris Rn. 15). bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat schon Zweifel, ob der vorliegende Brief der Klägerin überhaupt in den Schutzbereich fällt. Denn es handelt sich nicht um eine vertrauliche Äußerung der Klägerin, sondern der Brief ist von ihr auf Anweisung der Entführer geschrieben worden, um ein Lebenszeichen an die Eltern bzw. den Vermittler zu senden, womit er von vornherein nicht den Charakter einer Äußerung mit persönlichen und vertraulichen Informationen haben konnte. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn man das Schriftstück in den Schutzbereich einbezieht, ist die konkrete Veröffentlichung durch die Beklagte rechtmäßig, da bei Abwägung aller Umstände das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse der Klägerin, mit dem Inhalt des Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiegt. Im streitgegenständlichen Beitrag wird der Brief zum einen in den Händen von Herrn Y. gezeigt, der aus ihm vorliest, zum anderen wird ein Ausschnitt aus einer während der Entführung erfolgten Pressekonferenz eingeblendet, in der ebenfalls aus diesem Brief – dort unter besonderer Betonung der Rechtschreibfehler der Klägerin – vorgelesen wird. Da die oben zitierte Rechtsprechung zum Schutz des geschriebenen Wortes maßgeblich auf den Aspekt der Geheimhaltungsinteressen abstellt, fehlt dieses gewichtige Argument hier zugunsten der Klägerin. Denn der Brief wurde nicht nur im Rahmen einer Pressekonferenz mit Zustimmung der Eltern der Klägerin sowie im Beisein ihres Vaters der breiten Öffentlichkeit vorgelesen, sondern auch unstreitig im Rahmen der sog. Home-Story an die Zeitschrift „V.“ verkauft, womit er in jeder Hinsicht seinen – eventuellen – vertraulichen Charakter im Sinne einer Beschränkung auf eine Kenntnisnahme allein durch die Eltern und Herrn Y. verloren hat. Weiter besteht auch ein öffentliches Interesse an der Darstellung dieser damaligen Geschehnisse um die Verlesung des Briefes. Dem Rezipient wird damit im Gesamtkontext die Situation verdeutlicht, in der Herr Y. als Vermittler einen Weg finden musste, um die Verfasserin des Briefs zu retten. Durch die kontextgerechte Wiedergabe des Inhalts dieses Briefes, insbesondere durch die kindliche Ausdrucksweise und die Rechtschreibfehler, wird dem Rezipienten plastisch vor Augen geführt, in welcher Lage sich Herr Y. als Vermittler damals befand, auf dem die Verantwortung lastete, für die Rettung des Kindes zu sorgen. Im Zuge der Verlesung des Briefes schildert er im Beitrag der Beklagten seine Gefühle und Ängste, sowie – dies wird sodann von seiner Frau geschildert – den Umstand, dass auch er und seine Familie bzw. seine Kinder eigenen Bedrohungen von sog. „Trittbrettfahrern“ ausgesetzt waren und dass er in dieser stressigen und emotional schwierigen Situation die Lektüre des Briefes als positiv empfunden hat („ Ja, das hat einem sehr gut getan…das ist mehr wert als tausend andere Sachen … und das ist durch nichts aufzuwiegen “). Auch im Hinblick auf die Betonung der Rechtschreibfehler liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin in Form einer Bloßstellung (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2013 – 7 W 5/13, juris) nicht vor, da die Rechtschreibfehler angesichts ihres Alters sowie ihrer Situation völlig normal sind und sie damit aus Sicht des Rezipienten nicht dazu dienen sollten, sie lächerlich zu machen oder herab zu würdigen. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren (Urt. v. 13.2.2020 – 16 U 93/19, juris Rn. 104) bei Untersagung der Veröffentlichung dieses Briefes maßgeblich darauf abgestellt hat, es würden durch die Veröffentlichung des Briefes, den die Klägerin in einer Phase existentieller Bedrohung aus der Entführung heraus erzwungenermaßen an den Vermittler geschrieben habe, Einblicke in ihre innere Gedanken- und Gefühlswelt gegeben, die angesichts der existentiellen Bedrohung von der Hoffnung geprägt war, dass es diesmal mit der Übergabe des Lösegeldes „klappen wird“ und sie damit frei komme, womit der Zuschauer quasi in das „Innere“ der Entführung und in die ganz konkrete Situation der Klägerin in ihrer Gefangenschaft mit hineingenommen werde, sieht der Senat darin letztlich im Zuge der Abwägung keine Umstände, die ein Überwiegen der Interessen der Klägerin bei der konkreten Form der Veröffentlichung des Briefes durch die Beklagte begründen können. Es kann insofern nicht darauf abgestellt werden, ob die Wiedergabe des Briefes „ über eine bloße Wiedergabe der Umstände des Verbrechens “ hinausgeht. Denn vorliegend ist Berichtsgegenstand des Beitrags der Beklagten – wie oben ausgeführt – gerade nicht (allein) die Schilderung des damaligen Verbrechens zu Lasten der Klägerin, sondern vielmehr die Darstellung der Sicht des Vermittlers Y. auf die damaligen Ereignisse. Diese Sicht ist jedoch ganz entscheidend von der auf ihm lastenden Verantwortung für die Rettung der Klägerin geprägt, welche durch die Verlesung des Briefs sowie die dazu gegebenen Erläuterungen des Herrn Y. verdeutlicht wird. Gerade diese Intention der streitgegenständlichen Berichterstattung, die weder allgemein durch die Schilderung des Geschehens noch konkret durch die Einbindung des Briefes darauf angelegt ist, das Leid der Klägerin zu relativieren oder sie auf die Opferrolle zu reduzieren, rechtfertigt die journalistische Entscheidung der Beklagten, die Schilderung des betreffenden Szene mit der Wiedergabe des Briefes zu verbinden. b. Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen hat das Landgericht eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort angenommen. Die Klägerin habe sich in einer Situation existenzieller Angst befunden und sei zum Einsprechen der Information gezwungen worden. Auch insofern vermag der Senat jedoch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht zu bejahen. aa. Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt wird die Befugnis des Betroffenen, selbst darüber zu befinden, ob er sich in der Öffentlichkeit äußert und ob er es hinnehmen will, dass seine prinzipiell flüchtige Rede durch Herstellung einer Tonaufnahme manifestiert wird und dadurch auf Dauer auch im Detail reproduzierbar bleibt. Dabei gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht am gesprochenen Wort die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen. Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich in der Kommunikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht gehört die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis, selbst und allein zu entscheiden, ob das gesprochene Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbständigt werden. Menschliche Kommunikation soll dagegen geschützt sein, dass die Worte – eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung – bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt werden, um durch Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen den Sprechenden zu zeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.2002 – 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28 m.w.N.). bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen auch hier schon Zweifel, ob überhaupt der Schutzbereich des betreffenden Abwehrrechts erfüllt ist. Bei der streitgegenständlichen Aufnahme handelt es sich nicht um eine Äußerung der Klägerin, über deren Verbleib als „ flüchtige Rede “ sie selbst befinden wollte und sollte, sondern um eine mündliche Information der Entführer an Herrn Y., die von der Klägerin gesprochen werden musste. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil von einem „ heimlich mitgeschnittenen Telefonanruf “ spricht, entspricht dies nach Auffassung des Senats nicht der Aktenlage. Es handelt sich unstreitig um eine Aufnahme der Klägerin, die mit der Zielsetzung an die Behörden bzw. den Vermittler gerichtet war, die Modalitäten der Übergabe des Lösegeldes vorzubereiten. Insofern handelt es sich um eine nach außen und an unbestimmte Personen gerichtete Ansage, die nicht als vertrauliches Telefonat oder Äußerung in einem begrenzten Kommunikationsbereich mit der Erwartung getätigt wurde, nicht dauerhaft fixiert zu werden. Die Klägerin führte damals kein Telefonat, hinsichtlich dessen sie erwartete bzw. erwarten durfte, dass es nicht aufgenommen würde („ heimlich “), sondern hat auf Weisung ihrer Entführern einen vorgegebenen Text eingesprochen, der an den Vermittler übersandt werden sollte. cc. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Tonaufnahme grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts am gesprochenen Wort fällt, müssen aber jedenfalls bei der dann vorzunehmenden Abwägung die Interessen der Klägerin gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Denn auch wenn man den Schutzbereich dahingehend als eröffnet ansieht, dass die Klägerin (bzw. ihre Eltern) damals lediglich von einer Veröffentlichung der Aufnahme gegenüber Herrn Y. ausgingen, hat sich dies in der Folgezeit geändert. Die Aufnahme ist – auch dies, anders als im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt, im vorliegenden Verfahren unstreitig – in der Folgezeit (mehrfach) öffentlich abgespielt worden und damit aufgrund einer Entscheidung der Klägerin bzw. ihrer Eltern an die Öffentlichkeit gelangt. Insofern greift auch hier der Aspekt eines Geheimnisschutzes bzw. einer Vertraulichkeit nicht (mehr) ein. Demgegenüber kann sich die Beklagte bei der Veröffentlichung der Aufnahme auf ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse berufen. Der Mitschnitt untermalt in authentischer Art und Weise die damalige Situation des Vermittlers, der nach wochenlangen Verhandlungen vor der möglicherweise alles entscheidenden Lösegeldübergabe stand („ Es war mir klar, wenn mir das alles gelingt, ist D. frei “). Zu dieser geplanten Lösegeldübergabe wurde der erste örtliche Bezugspunkt mittels einer Tonaufnahme des Opfers der Entführung übermittelt, was im Beitrag kontextgerecht eingebunden wird. Dort werden zur Stimme der Klägerin („ Autobahn N03 nach J.. 11.000 Meter vor J. ist eine Schilderbrücke über der Autobahn “) die Hinweisschilder auf das J. eingeblendet, an denen der Vermittler in Begleitung des Kamerateams der Beklagten vorbeifährt. In der weiteren Berichterstattung fährt der Vermittler dann zum damaligen Ort des Geschehens („ es ist diese Schilderbrücke gewesen … ich hatte schreckliche Angst, dass ich diese Schilderbrücke nicht finden könnte und schon gar nicht die Nachricht. Aber ich hab sie direkt gefunden … “) und es wird berichtet, wie die Lösegeldübergabe weiter im Einzelnen und letztlich erfolgreich vonstattenging. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren (Urt. v. 13.2.2020 – 16 U 93/19, juris Rn. 106) für das Verbot der Veröffentlichung dieser Tonaufnahme maßgeblich darauf abgestellt hat, eine Vertraulichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Stimme der Klägerin zu hören sei, die in einer Situation größter existenzieller Angst von ihren Entführern gezwungen worden sei, die Wegbeschreibung für den Vermittler zu sprechen, womit die Hörer unmittelbar in das Geschehen mit hineingenommen und die Vergangenheit auf ganz besondere, persönliche Weise erlebbar gemacht werde, sieht der Senat auch darin letztlich keine Rechtfertigung für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Eine eventuelle Vertraulichkeit der Aufnahme ist bereits durch deren vorangegangene Veröffentlichung aufgehoben worden. Darüber hinaus offenbart die Tonbandaufnahme auch kein Geheimnis oder privates Detail über die Klägerin, sondern lässt allein ihre – ruhig wirkende – Stimme erkennen, die die entsprechenden Ortsangaben verliest. Demgegenüber ist dann zugunsten der Beklagten in der Abwägung zu berücksichtigen, dass es gerade die Stimme der Klägerin ist, die hier wiederum die Situation für den Vermittler und dessen, auch im Beitrag dargelegte Situation („ es ist diese Schilderbrücke gewesen … ich hatte schreckliche Angst, dass ich diese Schilderbrücke nicht finden könnte … “), aus Sicht der Rezipienten plastisch macht. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. 4. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob dem Recht des Opfers auf selbstgewählte Anonymität allein auf Basis eines erheblichen Zeitablaufs der Vorrang einzuräumen ist sowie im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt von grundsätzlicher Bedeutung ist. Streitwert: 50.000 Euro (Berufung der Klägerin: 30.000 Euro, Berufung der Beklagten: 20.000 Euro)