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Urteil

14 O 212/20

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage ist trotz materiell möglicher Ansprüche unbegründet, weil diese bereits verjährt sind und die Beklagte die Einrede der Verjährung wirksam erhoben hat. • Die Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung nur, wenn sie die zur individuellen Zuordnung erforderlichen Angaben enthält; die bloße Angabe von Modell, Kauf- und Erstzulassungsdatum und Rückrufteilnahme reicht ohne Fahrzeugidentifikationsnummer nicht aus. • Für die Wirksamkeit einer Anmeldung zum Klageregister trifft den Anmeldenden die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere für den Verbraucherstatus; bei Zweifeln kann die Anmeldung unwirksam sein.
Entscheidungsgründe
Verjährung und Unwirksamkeit der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage im Abgasskandal • Die Klage ist trotz materiell möglicher Ansprüche unbegründet, weil diese bereits verjährt sind und die Beklagte die Einrede der Verjährung wirksam erhoben hat. • Die Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung nur, wenn sie die zur individuellen Zuordnung erforderlichen Angaben enthält; die bloße Angabe von Modell, Kauf- und Erstzulassungsdatum und Rückrufteilnahme reicht ohne Fahrzeugidentifikationsnummer nicht aus. • Für die Wirksamkeit einer Anmeldung zum Klageregister trifft den Anmeldenden die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere für den Verbraucherstatus; bei Zweifeln kann die Anmeldung unwirksam sein. Der Kläger kaufte am 09.05.2012 einen B RX 2,0 TDI Quattro (Motortyp F 000). Ab September 2015 informierte die Beklagte über die Softwaremanipulationen bei Motoren des Typs F 000; auch das Klägerfahrzeug war nach den Feststellungen betroffen. Der Kläger schloss sich am 27.12.2018 der Musterfeststellungsklage (4 MK 1/18) an, ohne jedoch die Fahrzeugidentifikationsnummer anzugeben. Er verlangt Rückabwicklung gegen Rückübereignung, Erstattung von Verwendungen und Zinsen. Die Beklagte bestreitet u.a. den Verbraucherstatus des Klägers, die Wirksamkeit der Anmeldung zum Klageregister und beruft sich auf Verjährung; sie rügt ferner fehlende Kausalität für den Kaufentscheid. Die Klage wurde der Beklagten am 28.07.2020 zugestellt. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind und die Beklagte die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB wirksam erhoben hat. • Verjährungsrechtliche Grundlage: regelmäßige Verjährungsfrist § 195 BGB, Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB, Hemmung durch Anmeldung zum Klageregister nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nur bei wirksamer Anmeldung. • Die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage muss gemäß § 608 Abs. 2 ZPO die erforderlichen Angaben enthalten; die Zurückweisung erfolgt, weil die Anmeldung des Klägers die Fahrzeugidentifikationsnummer nicht enthielt und damit aus objektivierter Sicht keine eindeutige Zuordnung des betroffenen Fahrzeugs ermöglichte. • Die Anforderungen an die Konkretisierung entsprechen den Maßstäben des § 253 ZPO; bloße Modellangabe, Kauf- und Erstzulassungsdatum und Hinweis auf Rückruf sind unzureichend angesichts der Vielzahl betroffener Fahrzeuge. • Fehler bei der Anmeldung gehen zu Lasten des Anmeldenden; das Onlineformular gab Spielraum, die erforderlichen Angaben zu machen, die Unterlassung ist der Sphäre des Klägers zuzurechnen. • Der Beginn der Verjährung liegt jedenfalls vor dem 01.01.2017, da der Kläger spätestens 2015 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte; eine Klageerhebung war 2015 zumutbar nach der Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast und zur Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB. • Soweit der Kläger sich auf mögliche andere Anspruchsgrundlagen (z.B. § 852 BGB) berufen könnte, hat er hierzu keinen substantiierten Vortrag geliefert, sodass das Gericht diese Ansprüche nicht prüfen musste. • Darlegungs- und Beweislast für den Verbraucherstatus traf den Kläger; die Beklagte hat qualifiziert bestritten, dass der Kläger Verbraucher war, sodass die Anmeldung zudem aus diesem Grund nicht wirksam war. • Folge: Die Verjährung war nicht wirksam gehemmt; somit sind die geltend gemachten Haupt- und Nebenforderungen ausgeschlossen. • Prozessordnung: Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 S.1, 709 S.2 ZPO; Streitwert 44.313,49 EUR. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die Ansprüche des Klägers bereits verjährt sind, weil die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht die zur eindeutigen Zuordnung erforderlichen Angaben (insbesondere die Fahrzeugidentifikationsnummer) enthielt und daher die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.1a BGB nicht eintrat. Zudem trug der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, Verbraucher zu sein; die Beklagte hat diesen Verbraucherstatus qualifiziert bestritten, ohne dass der Kläger entlastende Beweise anbot. Ein darüber hinausgehender Vortrag zu alternativen Anspruchsgrundlagen wurde vom Kläger nicht geführt, sodass auch diese Forderungen nicht durchgesetzt werden konnten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.