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Urteil

25 U 99/21

KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0406.25U99.21.00
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Leitsätze
1. Für die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zu dem zu einer Musterfeststellungsklage geführten Klageregister muss die Anmeldung Angaben enthalten, die eine Feststellung der Übereinstimmung der dem angemeldeten Anspruch und den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage zugrunde liegenden Lebenssachverhalte ermöglichen. Zudem muss der angemeldete Anspruch in einer Weise identifiziert werden, dass sich die Wirkungen der Rechtshängigkeit des Musterfeststellungsverfahrens, des Musterfeststellungsurteils oder eines im Musterfeststellungsverfahren geschlossenen Vergleichs bestimmen lassen.(Rn.46) (Rn.49) 2. In den sog. Dieselfällen bedarf es für die Hemmung der Verjährung nicht zwingend der Angabe der FIN des betroffenen Fahrzeuges.(Rn.50)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. August 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin - 59 O 107/20 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.749,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Touran mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zu dem zu einer Musterfeststellungsklage geführten Klageregister muss die Anmeldung Angaben enthalten, die eine Feststellung der Übereinstimmung der dem angemeldeten Anspruch und den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage zugrunde liegenden Lebenssachverhalte ermöglichen. Zudem muss der angemeldete Anspruch in einer Weise identifiziert werden, dass sich die Wirkungen der Rechtshängigkeit des Musterfeststellungsverfahrens, des Musterfeststellungsurteils oder eines im Musterfeststellungsverfahren geschlossenen Vergleichs bestimmen lassen.(Rn.46) (Rn.49) 2. In den sog. Dieselfällen bedarf es für die Hemmung der Verjährung nicht zwingend der Angabe der FIN des betroffenen Fahrzeuges.(Rn.50) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. August 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin - 59 O 107/20 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.749,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Touran mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Mit seiner am 18. November 2020 beim Landgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 8. Januar 2021 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung bei einem von ihr hergestellten Fahrzeug in Anspruch. Der Gerichtskostenvorschuss für die Klage ist mit Verfügung vom 25. November 2020 vom Kläger angefordert worden und am 14. Dezember 2020 bei der zuständigen Kosteneinziehungsstelle eingegangen. Der Kläger erwarb am 3. April 2015 von einem Privatverkäufer einen am 29. Oktober 2013 erstmals zum Verkehr zugelassenen, mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten VW Touran mit einem Kilometerstand von 18.570 km zum Preis von 23.500,00 EUR. Am 6. April 2022 betrug der Kilometerstand 104.744 km. Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt bzw. berichtigt: In einem Schreiben vom Februar 2016 unterrichtete die Beklagte die Halter der mit dem o.g. Dieselmotor versehenen Fahrzeuge, dass der Motor von einer Software betroffen sei, durch welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb verschlechtert würden. Auch der Kläger erhielt dieses Schreiben. Am 1. November 2018 reichte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) beim Oberlandesgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 4 MK 1/18 eine Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte ein, die der Beklagten am 15. Dezember 2018 zugestellt wurde. Am 27. Dezember 2018 meldete der Kläger Schadensersatzansprüche im Register für diese Musterfeststellungsklage an. Nach der mit Schriftsatz des Klägers vom 2. Juli 2021 als Anlage K 1 eingereichten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 16. März 2021 (Anlage K 1 a), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, beinhaltete die Anmeldung des Klägers folgende Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruches: „Schadensersatz aufgrund unerlaubter Abschalteinrichtung im gekauft Auto VW Touran 2,0 TDI (Motor mit der Baureihe EA 189) – Täuschung der tatsächliche NOX Emission durch optimiert Abgasaufbereitung aufgrund oben genannter unerlaubter Abschalteinrichtung“ Die Musterfeststellungsklage wurde am 30. April 2020 zurückgenommen. Die Beklagte stimmte der Klagerücknahme am 4. Mai 2020 zu. Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 stellte das Oberlandesgericht Braunschweig sodann die Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens fest. Mit Anwaltsschreiben vom 17. April 2020 bot der Kläger der Beklagte an, das streitgegenständliche Fahrzeug spätestens 2 Wochen nach Zugang des Schreibens an seinem Wohnort abzuholen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von 23.500,00 EUR, hinsichtlich derer er der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 24. April 2020 setzte. Am 9. Oktober 2020 nahmen die Parteien Vergleichsverhandlungen über die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche des Klägers auf. Mit Email vom 27. Mai 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien. Der Kläger hat auch geltend gemacht, dass seinen Ansprüchen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liege, wie den Feststellungszielen der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig erhobenen Musterfeststellungsklage. Er hat ferner ausgeführt, es sei bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistung von mindestens 350.000 km auszugehen. Die Beklagte hat die Meinung vertreten, die dem Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnende Nutzungsentschädigung sei anhand des durch die Nutzung eingetretenen Werteverlustes zu berechnen. Wende man gleichwohl eine lineare Wertberechnungsmethode an, könne in Übereinstimmung mit der von ihr im Einzelnen zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung eine höhere Gesamtlaufleistung als 250.000 km nicht veranschlagt werden. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. August 2021 insoweit stattgegeben, als es die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises von 23.500,00 EUR nebst geltend gemachter Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.962,25 EUR verurteilt und festgestellt hat, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Touran seit dem 25. April 2020 in Annahmeverzug befinde. Die weitergehende Klage, mit der der Abzug einer geringeren Nutzungsentschädigung und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verfolgt worden ist, hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger durch das auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung unter bewusster und gewollter Täuschung des KBA erfolgte Inverkehrbringen des von ihr hergestellten Dieselmotors objektiv sittenwidrig geschädigt. Es sei davon auszugehen, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten von der Verwendung der Software gewusst und vorsätzlich gehandelt hätten. Durch diese Handlung habe der Kläger einen im Abschluss eines ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrages zu sehenden Schaden erlitten. Der Kläger sei daher so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Es sei der Kaufpreis zurückzuerstatten, allerdings müsse sich der Kläger im Wege der Vorteilausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, die unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 250.000 km bei 78.362 vom Kläger gefahrenen Kilometern auf 7.962,25 EUR zu schätzen seien. Der Anspruch sei nicht verjährt. Selbst wenn man den Beginn der dreijährigen Verjährung mit der Beklagten am 1. Januar 2016 annehme, sei der Ablauf durch die Anmeldung des Anspruchs zur Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Braunschweig gemäß § 204 Abs.1 Nr. 1 a BGB gehemmt worden. Die Hemmung habe gemäß § 204 Abs.2 S.1 BGB sechs Monate nach Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens am 4. Mai 2020, d.h. mit Ablauf des 4. November 2020 geendet. Unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Erhebung der Musterfeststellungsklage und dem 1. Januar 2019 wäre die Verjährungsfrist am 4. Januar 2021 abgelaufen und sei durch die Klageeinreichung am 18. November 2020 erneut gehemmt worden. Gegen dieses ihr am 12. August 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. September 2021 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 4. November 2021 begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger verbunden mit der Aufforderung, hierauf binnen 2 Monaten zu erwidern, am 19. November 2021 zugestellt worden. Am 18. Januar 2022 ist die Anschlussberufung des Klägers eingegangen. Die Beklagte wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Landgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Der Kläger müsse aufgrund der Medienberichterstattung und der Informationen der Beklagten bereits im Jahr 2015 Kenntnis von dem behaupteten Anspruch erlangt haben. Alles andere liege außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Spätestens aber im Jahr 2016 habe er aufgrund ihres an alle Fahrzeughalter gerichteten Informationsschreibens positive Kenntnis von der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeuges erlangt. Anderenfalls sei ihm eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, und zwar bereits ab dem Jahr 2015. In diesem Jahr sei ihm auch schon die Erhebung einer Klage zumutbar gewesen, wie andere bereits 2015 erhobene Klagen bzw. die vierstellige Anzahl der geltend gemachten außerprozessualen Ansprüche zeigten. Eine Verjährungshemmung durch die Beteiligung des Klägers an der Musterfeststellungsklage sei nicht eingetreten. Der Kläger könne sich auf eine solche nicht berufen, da die Anmeldung – wie in vielen anderen Fällen durch auf Klageverfahren spezialisierte Kanzleien für ihre massenhaften Kunden geschehen - nach einiger Zeit wieder aus dem Klageregister zurückgenommen worden sei. Eine allein zum Zwecke der Verjährungshemmung erfolgte Anmeldung sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe nie ernsthaft vorgehabt, sich dem Musterfeststellungsverfahren anzuschließen. Die Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage sei zudem unwirksam, da sie nicht die Voraussetzungen des § 608 Abs.1, Abs.2 ZPO erfülle. Insbesondere ließen die eingereichten Unterlagen keinen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug erkennen. Dazu sei – den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend - die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) erforderlich, da zwischen ihr und den Anmeldern regelmäßig keine vertraglichen Beziehungen bestünden, die sie in den Stand versetzen würden, eine Zuordnung des konkreten Fahrzeuges anhand von Kundendaten durchzuführen. Angesichts der Masse der Anmeldungen, bei denen zahlreiche Verbraucher mehrere Fahrzeuge bzw. Forderungen reihenweise doppelt angemeldet bzw. parallel in Einzelklagen verfolgt hätten oder ein Fahrzeug – bei aufeinanderfolgenden Verkäufen – gleich mehrfach durch verschiedene Verbraucher angemeldet worden sei, ließe sich ein zuverlässiger Abgleich, über den eine Doppelbefriedigung ein- und desselben Anspruchs sicher vermieden werden könne, nur durch den Vermerk der FIN im Klageregister erreichen. Die Mitteilung der FIN stelle für einen Verbraucher auch keinen unzumutbaren Aufwand dar. Entsprechende Ausfüllhilfen, in denen dies angeraten worden sei, seien – was unstreitig ist - von Seiten des VZBV und dem ADAC zur Verfügung gestellt worden, worüber das ZdF und die Bild-Zeitung berichtet hätten. Davon unabhängig sei die Verjährung spätestens am 6. Januar 2021 eingetreten und durch die Einreichung der vorliegenden Klage nicht erneut gehemmt worden, da die Klage nicht demnächst i.S.d. § 167 ZPO zugestellt worden sei. Der Kläger habe es verabsäumt, sich rechtzeitig nach dem Ausbleiben der Zustellung bzw. der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses zu erkundigen und die Zustellung damit weiter erheblich verzögert. Das Landgericht habe einen Annahmeverzug zu Unrecht bejaht. Die Beklagte beantragt, das am 12. August 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 59 O 107/20, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 2021, Az. 59 O 107/20, teilweise zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.419,69 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ist der Meinung, es bestünde jedenfalls ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 852 BGB. Die Verjährung seines Anspruchs aus § 826 BGB sei durch eine wirksame Anmeldung dieses Anspruchs in das Klageregister der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 4 MK 1/18 erhobenen Musterfeststellungsklage gehemmt gewesen. Die in § 608 Abs.2 S.1 ZPO genannten Angaben seien ausweislich der Anlage K 1 a in seiner Anmeldung enthalten gewesen. Eine Individualisierung des angestrebten Verfahrensziels dahingehend, dem Gegner einen Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung zu ermöglichen, sei auch ohne Angabe des Kaufvertragsdatums, des Erstzulassungsdatums oder der FIN des streitgegenständlichen Fahrzeuges möglich, entsprechende Angaben seien vielmehr erst zur Substanziierung einer Klage gemäß § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO erforderlich. Solche Anforderungen stelle § 608 Abs.2 ZPO aber nicht, zumal es dabei keine Prozessleitungspflicht des Gerichts nach § 139 Abs.1 S.2 ZPO gebe und auch juristische Laien im Rahmen des Anmeldeverfahrens postulationsfähig seien. Ein anderes als das streitgegenständliche Fahrzeug sei für die Anmeldung der Ansprüche ins Klageregister zur Musterfeststellungsklage nicht in Betracht gekommen, da es das einzige sei, das er seit dessen Kauf im Jahr 2015 erworben und besessen habe. Zur Begründung seiner Anschlussberufung macht der Kläger geltend, die Fahrzeuge der Beklagten seien aufgrund ihrer hochwertigen und auf Langlebigkeit ausgerichteten Fabrikation auf eine mittlere Kundennutzung von 300.000 km ausgelegt. Es seien sogar Laufleistungen von mindestens 350.000 bis 500.000 km und mehr bei Dieselfahrzeugen der Güteklasse des klägerischen Fahrzeuges zu erwarten. Er beruft sich insoweit auf eine Einschätzung des Forschungs- und Entwicklungschefs von Seat in einem auf der Internetseite www.auto.de wiedergegebenen Interview (Bl. 135 Bd. II d.A.) sowie auf den Umstand, dass nach den statistischen Erfassungen des KBA die durchschnittliche Jahresfahrleistung für Personenkraftwagen mit Dieselmotor in den vergangenen Jahren etwa 20.400 km betragen habe. II. Die Berufung ist nach § 511 Abs.1, Abs.2 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO auch im Übrigen zulässig. Die Anschlussberufung ist nach § 524 Abs.1 bis 3 ZPO ebenfalls statthaft und zulässig. 1. In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch nur teilweise Erfolg. a. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung ausgestatteten Fahrzeuges zusteht. Dies entspricht für Fälle der vorliegenden Art der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –; BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 452/19 –; BGH, Urteile vom 27. Juli 2021 – VI ZR 365/20 und VI ZR 698/20 –, jeweils veröffentlicht in juris m.w.N.). Gegen die Annahme eines solchen, auf die Verwendung der ursprünglich von ihr in dem Fahrzeug installierten Abschalteinrichtung gestützten Anspruchs wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung letztlich auch nicht. b. Der Anspruch nach §§ 826, 31 BGB ist entgegen der Annahme der Beklagten nicht verjährt. aa. Für ihn gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Voraussetzungen lagen hier erst im Jahr 2016 vor. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zumutbar ist (vgl. BGH VersR 2009, 989 Rn. 17; BGH NJW 2017, 248; BGHZ 201, 129). § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (vgl. BGHZ 208, 210 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 – juris; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 –, juris). Der Bundesgerichtshof hat es in vergleichbaren Fällen für eine ausreichende Kenntnis und die Zumutbarkeit einer Klageerhebung ausreichen lassen, wenn der Geschädigte vom "sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein" und "von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs" sowie von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung Kenntnis hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 212/20 - ; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 294/20 -, BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 - ; BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 679/21 –, jeweils veröffentlicht in juris). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte auch Kenntnis von der abstrakten Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder –untersagung für sein Fahrzeug hatte, weil es sich dabei nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 –, juris). Vorliegend hat der Kläger bestritten, dass er bereits im Jahr 2015 Kenntnis davon hatte, dass sein Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen, d.h. mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Diese Kenntnis sei ihm vielmehr erst durch das persönliche Anschreiben der Beklagten im Jahr 2016 vermittelt worden. Anderweitiges hat die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung beweisbelastete Beklagte (vgl. BGHZ 171,1; BGH NJW 2008, 2576) weder dargelegt noch nachgewiesen. Vor allem lässt sich die notwendige Kenntnis von der konkreten Betroffenheit des eigenen Fahrzeuges noch nicht aus der allgemeinen Berichterstattung über den Abgasskandal ableiten, denn der Halter eines Kraftfahrzeuges, der kein Fachmann ist, muss nicht wissen, welche Bezeichnung der in seinem Wagen verbaute Motor besitzt. Dies gilt umso mehr, als der beanstandete Motor mit der Typenbezeichnung EA 189 nicht in alle Dieselfahrzeuge des Volkswagenkonzerns und auch nur in die Fahrzeuge bestimmter Baujahre eingebaut worden ist (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01. April 2020 – 12 U 198/19 –, juris, bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 –, juris). (b) Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, dass ihm die konkrete Betroffenheit seines Fahrzeuges vom sog. Abgasskandal im Jahr 2015 grob fahrlässig verborgen blieb. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht, noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist aber nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, sodass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 679/21 – ; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 -; BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 -, jeweils veröffentlicht in juris). Hiernach kann dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden, weil er nicht bereits im Jahr 2015 ermittelte, ob sein Fahrzeug von dem sogenannten Abgasskandal betroffen war. Selbst wenn ihm – was lebensnah ist – der Abgasskandal allgemein bekannt und es ihm durch die gerichtsbekannte Freischaltung der von der Beklagten eingerichteten Online-Plattform ab Oktober 2015 möglich gewesen sein sollte, die Betroffenheit seines eigenen Fahrzeugs zu ermitteln, liegt darin, dass der Kläger bis Ende 2015 hiervon keinen Gebrauch machte, kein schwerwiegender Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten. Denn mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte seit September 2015 mit zahlreichen Informationen an die Öffentlichkeit getreten war und auch weitere Erklärungen angekündigt hatte, war ein Zuwarten zumindest bis zum Ende des Jahres 2015 nicht schlechterdings unverständlich (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 396/21 –, juris). bb. Damit konnte die regelmäßige Verjährung frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 eintreten. Sie wurde allerdings durch die Anmeldung des klägerischen Schadensersatzanspruches zum Klageregister der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängig gewesenen Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs.1 Nr. 1 a BGB gehemmt. Diese Hemmungswirkung tritt grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein (vgl. BGH, Urteil vom 29.7.2021 - Az. VI ZR 1118/20 – juris). Allerdings setzt die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB voraus, dass der Anspruch wirksam zu dem zu der Musterfeststellungsklage geführten Klageregister angemeldet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 189/20 –, juris) und dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde lag wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 29.7.2021 - Az. VI ZR 1118/20 – juris m.w.N.). (a) Ausweislich der öffentlich auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz einsehbaren und damit als gerichtsbekannt anzunehmenden Informationen zum Verfahrensstand (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Klagen/201802/ KlagRE_2_2018_ node.html) lagen der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig – 4 MK 1/18 – dieselben Feststellungsziele wie der vorliegenden Klage zugrunde, nämlich eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten in Form des Inverkehrbringens eines Fahrzeuges, das mit dem Motor EA 189 ausgestattet ist. Dieser Punkt ist vorliegend auch nicht streitig. (b) Die Beklagte bestreitet aber die Wirksamkeit der vom Kläger vorgenommenen Anmeldung, da die eingereichten Unterlagen keinen Bezug zum klägerischen Fahrzeug erkennen ließen. Dabei muss auf der Grundlage des zuletzt von der Klägerseite eingereichten Schriftsatzes vom 15. Februar 2022 davon ausgegangen werden, dass die Anmeldung des Klägers vom 27. Dezember 2018 unstreitig nur die Angaben zum Gegenstand und zum Grund seines Anspruchs beinhaltete, die in der Registerauskunft des Bundesamtes für Justiz vom 16. März 2021 (Anlage K 1a) wiedergegeben sind. Diese Angaben sind nach Auffassung des Senates i.S.d. § 608 Abs.2 S.1 Nr. 4 ZPO ausreichend. Es ist zwar streitig, ob die nach § 608 Abs. 2 S.1 Nr. 4 ZPO geforderten Angaben lediglich denen eines Mahnbescheidantrages nach § 690 Abs.1 Nr. 3 ZPO (in diesem Sinne : Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, Rn. 4 zu § 608 ZPO ) oder – was die Gesetzesbegründung nahelegt (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BRDrs 176/18, S. 23) - denjenigen einer Klageschrift gemäß § 253 Absatz 2 ZPO entsprechen müssen (in diesem Sinne : BeckOK ZPO/Lutz ZPO, 42. Edition, Stand: 01.09.2021 Rn. 11 zu § 608 ZPO; Saenger/Rathmann, 9. Auflage 2021, Rn. 3 zu § 608 ZPO, Musielak/Voit- Stadler, ZPO, 18. Auflage 2021, Rn. 5 zu § 608). Aber auch im letzteren Falle muss der maßgebende Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, noch nicht bereits vollständig beschrieben oder gar schlüssig und substanziiert dargelegt werden. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH NJW 2000, 3492; BGH NJW-RR 2005, 216; BGH NJW-RR 2017, 380; BGH NJW 2020, 3102). Dabei ist der an die Identifizierbarkeit anzulegende Maßstab am Gesetzeszweck zu messen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrs. 19/2701 S. 9) dient die Regelung des § 608 Abs.2 S. 1 Nr. 4 ZPO dazu, die Wirkungen der Rechtshängigkeit des Musterfeststellungsverfahrens, des Musterfeststellungsurteils oder eines im Musterfeststellungsverfahren geschlossenen Vergleichs bestimmen zu können. Dazu bedarf es in den sog. Dieselskandalfällen entgegen der Annahme der Beklagten nicht zwingend der Angabe der FIN des betroffenen Fahrzeuges (so auch OLG Köln, Urteil vom 2. März 2022 – 5 U 104/21; OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 18 U 85/21 -, juris; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Januar 2022 – 7 U 30/21 – juris; LG Aachen, Urteil vom 22. April 2021 – 1 O 400/20 – juris; LG Köln, Urteil vom 12. August 2021 – 14 O 212/20 – juris). Vielmehr reicht jedenfalls dann, wenn dem Anmelder - wie hier nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers - kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand, das für eine Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage in Betracht kam, die Angabe von Namen und Anschrift des Anmelders und des Fahrzeugtyps sowie der Hinweis aus, dass Schadensersatz wegen des Inverkehrbringens eines mit einem Motor des Typs EA 189 und der darin enthaltenen unerlaubten Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeuges gefordert wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2. März 2022 – 5 U 104/21; OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 18 U 85/21 -, juris). Dem entsprechen die aus der Anlage K 1 a ersichtlichen Angaben des Klägers. Sie lassen eine für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB entscheidende Übereinstimmung der dem angemeldeten Anspruch und den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage zugrundeliegenden Lebenssachverhalte ohne weiteres erkennen und würden auch die Bestimmung der Bindungswirkung eines Musterfeststellungsurteils für einen Folgeprozess des Klägers ermöglichen. Ein Ausschluss von Mehrfachanmeldung des gleichen Fahrzeuges ist insoweit nicht erforderlich, da beim Weiterverkauf des Fahrzeuges tatsächlich auch mehrere Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen können. Hier ist der Anmeldername ausschlaggebend und die Angabe, dass es sich dabei um einen Käufer handelt. Wird – wie hier – ein deliktischer Schadensersatzanspruch geltend gemacht, bedarf es auch nicht zwingend der Angabe eines Kaufdatums. Die Auffassung, dass eine Sittenwidrigkeit beim Erwerb des Fahrzeuges nach 2015 ausscheidet, hat sich erst aufgrund der nach der hier in Rede stehenden Anmeldung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt; es konnte kaum von einem Laien im Jahr 2018 erwartet werden, dass er die diesbezügliche Relevanz des Kaufdatums bereits vorausahnen musste. Da sich der Gesetzgeber bei der Anmeldung bewusst gegen einen Anwaltszwang und die Prüfung der Anmeldeformalien durch das Bundesamtes für Justiz entschieden und zudem die Angaben zum Gegenstand und Grund des Anspruchs auf 2500 Zeichen begrenzt hat, dürfen die Anforderungen an die Anmeldung auch nicht überspannt werden. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber explizit in seiner Gesetzesbegründung herausgestellt, dass an die Angaben i.S.d. § 608 Abs. 2 S.1 Nr. 4 ZPO keine übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und die Bundesregierung daher zu prüfen habe, ob in der Rechtsverordnung zum Klageregister Hinweise oder Beispiele für die Angaben aufgenommen werden können, um die Anmeldung für die Verbraucherinnen und Verbraucher in das Klageregister möglichst einfach zu gestalten (vgl. BTDrs. 19/2701 S. 9). In den entsprechenden Hinweisen ist aber von der Angabe spezieller Identifizierungsmerkmale, wie es die FIN eines Fahrzeugs ist, nicht die Rede. Darauf, dass die Beklagte - infolge der Masse an betroffenen Fahrzeugen - das betroffene Fahrzeug ohne Angabe einer FIN nicht identifizieren kann, kommt es für die Wirksamkeit der Anmeldung von Ansprüchen zur Eintragung in das Klageregister nicht an, weitere Angaben wie beispielsweise die FIN sind erst für das nachfolgende Klageverfahren erforderlich (vgl. OLG Köln a.a.O.; a.A. OLG Schleswig, a.a.O.). Abgesehen davon zeigt schon das im Februar 2016 an den Kläger gerichtete Schreiben der Beklagten, dass der Beklagten sehr wohl bekannt war, dass das klägerische Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen war. Dann musste ihr auch eine Zuordnung des vom Kläger deswegen zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldeten Schadensersatzanspruches möglich sein. Zwar beinhaltet der vom Kläger vorgelegte Registerauszug keinen Betrag der Forderung, was darauf schließen lässt, dass ein solcher vom Kläger bei der Anmeldung auch nicht angegeben wurde. Insoweit stellt § 608 Abs.2 S.2 ZPO aber lediglich eine Sollvorschrift dar, deren Nichteinhaltung nicht zur Unwirksamkeit führt. Die Angabe soll nur dazu dienen, dass der Unternehmer die wirtschaftliche Bedeutung der Musterfeststellungsklage abschätzen kann (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, Rn. 4 zu § 608 ZPO ). cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es dem Kläger auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf diesen Hemmungstatbestand zu berufen. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgestellt worden ist, weshalb sich ihre Auslegung grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen muss. Es ist grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Gläubiger eine verjährungshemmende Maßnahme ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung ergreift. Dies schließt es zwar nicht aus, dass sich das Berufen auf einen Hemmungstatbestand im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen kann. So hat der Bundesgerichtshof einen Rechtsmissbrauch etwa bei bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Gläubigers in einem Mahnbescheidsantrag oder bei fehlender, schon im Vorfeld mitgeteilter Mitwirkungsbereitschaft des Antragsgegners im Güteverfahren angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 29.7.2021 - Az. VI ZR 1118/20 – juris m.w.N.). Damit ist der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar, selbst wenn der Kläger die Anmeldung von vornherein nur deshalb vorgenommen haben sollte, um nach ihrer Rücknahme auch noch im Jahr 2019 oder später Individualklage erheben zu können. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben gegenüber der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 29.7.2021 - Az. VI ZR 1118/20 – juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 189/20 –, juris). dd) Infolge der wirksamen Anmeldung des Schadensersatzanspruches des Klägers nach § 608 ZPO zum Klageregister der Musterfeststellungsklage war die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO jedenfalls vom 15. Dezember 2018 bis zum 4. November 2020 (sechs Monate nach Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens) gehemmt. Ob im Hinblick auf die Zustellung der Musterfeststellungsklage an die Beklagte die Voraussetzungen des § 167 ZPO gegeben waren (wovon die Beklagte, die im Falle einer Hemmung deren Beginn am 1. November 2018 annimmt, offensichtlich ausgeht), kann dahin stehen, denn die dreijährige Verjährungsfrist endete gemäß § 209 BGB unter Hinzurechnung des bei Erhebung der Musterfeststellungsklage noch unverjährten Zeitraums von mindestens 12 ½ Monaten frühestens im November 2021 und wurde durch die vorliegende Klage erneut nach § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die streitige Frage, ob die Voraussetzungen des § 167 ZPO für die hiesige Klage gegeben waren, kann dahin stehen. c) Dahin stehen kann auch die Frage, ob der Kläger seinen Klageanspruch auch auf § 852 BGB stützen könnte, was der Bundesgerichtshof im Falle eines nicht von der Beklagten, sondern einem Dritten erworbenen Gebrauchtfahrzeuges allerdings verneint (vgl. BGH, Urteil vom 10 Februar 2022 – VII ZR 365/21 -, juris). d) Der Kläger muss sich jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen des streitgegenständlichen Fahrzeuges anrechnen lassen, die gemäß der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel: Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) _______________________________________ erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt gemäß § 287 ZPO geschätzt werden können (vgl. BGHZ 226, 322; BGHZ 225, 316). Berechnungszeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der (letzten) Tatsacheninstanz (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2020 – I-18 U 218/19 –, juris; OLG München, Urteil vom 06. April 2020 – 21 U 4179/18 –, juris m.w.N.). Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz war der Kläger 86.174 km (104.744 km abzgl. 18.570 km) mit dem Fahrzeug gefahren. Die im Erwerbszeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung errechnet sich aus der Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges abzüglich der bis zum Erwerb durch den Kläger gefahrenen Strecke von 18.570 km. Der Senat veranschlagt sie auf 231.430 km (250.000 km abzgl. 18.570 km). Die Beklagte hat in der ersten Instanz unter Bezugnahme auf zahlreiche von anderen Gerichten vorgenommene Schätzungen dargelegt, dass von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von 250.000 km auszugehen ist. Auf dieser Grundlage hat auch das Landgericht seine Schätzung vorgenommen, was – abgesehen von einem Rechenfehler, der dem Landgericht bei Berechnung der Restlaufzeit unterlaufen ist - nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 – VI ZR 480/19 –, juris m.w.N.). Der Kläger hat in der ersten Instanz keine dem entgegen stehenden Umstände vorgetragen, sondern sich auf die schlichte, nicht näher begründete Behauptung beschränkt, es seien Laufleistungen von mindestens 350.000 km und mehr zu erwarten und auch üblich. Soweit er sich erstmals in der Berufungsinstanz auf eine für eine Laufleistung von mindestens 300.000 km sprechende Einschätzung des Forschungs- und Entwicklungschefs von Seat sowie die vom KBA ermittelte durchschnittliche Jahresfahrleistung für Dieselfahrzeuge bezieht, kann er mit diesem Vortrag nicht mehr nach §§ 529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2 ZPO gehört werden, da nicht ersichtlich ist, was ihn an einem entsprechenden Vortrag bereits in der ersten Instanz hinderte. Abgesehen davon fehlt dem Vortrag der nötige Bezug gerade zu dem hier in Rede stehenden Fahrzeugmodell, an dem sich die Prognose der Gesamtlaufzeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes maßgeblich auszurichten hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 – VI ZR 480/19 –, juris). So ist der aktuelle Kenntnisstand des Forschungs- und Entwicklungschefs von Seat zu dem hier in Rede stehenden, aus dem Jahr 2013 stammenden VW Touran unklar. Aus der vom KBA veröffentlichten durchschnittlichen Jahreslaufleistung von Dieselfahrzeugen lassen sich ebenfalls keine hinreichenden Rückschlüsse für die vom Kläger behauptete Gesamtlaufleistung seines Fahrzeuges ziehen. Bei einer vom Kläger gefahrenen Strecke von 86.174 km, einem von ihm gezahlten Kaufpreis von 23.500 EUR und einer beim Erwerb zu erwartenden Restlaufleistung von 231.430 km ergibt sich ein Wert der von ihm gezogenen Nutzungen von 8.750,33 EUR. e) Diese Nutzungsentschädigung ist als Vorteil unmittelbar vom Kaufpreises nach § 249 BGB abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schuldners bedarf, da es sich um einen Fall der Anrechnung, nicht der Aufrechnung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VI ZR 1191/20 –, juris). Insoweit sind auch nicht die Voraussetzungen einer Zug-um-Zug- Verurteilung, die dem Kläger u.U. eine Vollstreckung des ungekürzten Anspruchs auf Erstattung des Kaufpreises ermöglichen würde (vgl. § 756 ZPO), gegeben und das erstinstanzliche Urteil entsprechend zu korrigieren. f) Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. g) Das Landgericht hat das Bestehen eines Annahmeverzuges der Beklagten im Hinblick auf die Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu Unrecht festgestellt. Der Kläger stützt seinen diesbezüglichen Antrag auf das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. April 2020, worin er die Abholung des Fahrzeuges von der Erstattung des vollen Kaufpreises abhängig macht. Damit hat er die von ihm geschuldete Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz nicht hätte abhängig machen dürfen. Dieser Nutzungsersatz war angesichts einer damals bereits seit mehr als fünf Jahren bestehenden Besitzzeit des Klägers und einer von ihm durchschnittlich gefahrenen jährlichen Laufleistung von ca. 12.300 km nicht unerheblich. Ein zur Begründung des Annahmeverzuges auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – juris; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 –, juris). 2. Die Anschlussberufung des Klägers, mit der er sich gegen die Berechnung der ihm im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Nutzungsentschädigung wendet, hat aus den unter Gliederungspunkt 1.d) bereits aufgezeigten Gründen keinen Erfolg. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 543 Abs.2 ZPO. Im Hinblick auf die Frage, wie eindeutig die Angaben zu Gegenstand und Grund des auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruches in den sog. Abgasskandalfällen gemäß § 608 Abs.2 S.1 Nr. 4 ZPO sein müssen, war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da diese Frage bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und schon im Hinblick auf die große Zahl der Anmeldungen zum Klageregister für das Musterfeststellungsverfahren ein über den Einzelfall hinausgehendes Bedürfnis an der Klärung dieser Frage besteht. Im Übrigen liegen insoweit divergierende oberlandesgerichtliche Entscheidungen vor. 4. Der Beklagten musste kein Schriftsatznachlass nach § 139 Abs.5 ZPO zu den im Verhandlungstermin erfolgten rechtlichen Erörterungen eingeräumt werden, denn die Parteien haben sich über die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte, insbesondere zur Frage der Wirksamkeit der Anmeldung des Klägers zum Klageregister im Musterfeststellungsprozess bereits zuvor umfangreich schriftsätzlich ausgetauscht. Der Senat vermag nicht zu erkennen und die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, welcher Aspekt für sie insofern neu war und warum sie sich hierzu nicht in der mündlichen Verhandlung erklären konnte.