Urteil
33 O 123/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0928.33O123.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 83,33% und die Beklagte zu 1.) zu 16,67% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) haben die Klägerin zu 62,50% und die Beklagte zu 1.) zu 37,50% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) und zu 3.) hat die Klägerin zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 83,33% und die Beklagte zu 1.) zu 16,67% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) haben die Klägerin zu 62,50% und die Beklagte zu 1.) zu 37,50% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) und zu 3.) hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um diverse Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz im Bereich von Spielgeräten. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Abmahnkosten i.H.v. 2.480,44 € im Hauptsacheverfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Beklagte zu 1.) macht widerklagend Unterlassung des Vertriebs des Spielturms „S.“ wegen angeblicher Sicherheitsmängel nach einem Prüfbericht des TÜV I. geltend. Die Klägerin entwickelt und vertreibt hölzerne Spielgeräte für den Außenbereich. Zu ihrem Warensortiment, das sie sowohl über den Webshop www.N..de wie auch über die Internetplattform eBay zum Verkauf anbietet, zählt der auf Seite 9 ff. der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird (Bl. 9 ff. d.A.), abgebildete Spielturm „S.“. Die Beklagte zu 1.), deren verantwortlich handelnde Geschäftsführer die Beklagten zu 2.) und 3.) sind, vertreibt u.a. die im Tenor wiedergegebenen Spieltürme. Die Klägerin wendet jährlich bis zu siebenstellige Beträge für die Werbung auf ihrer Homepage www.N..de und für Printmedien auf, im Jahr 2018 i.H.v. 560.000 €, im Jahr 2019 460.000 € sowie im Jahr 2020 550.000 €. 2018 erzielte sie mit dem S. einen Bruttoumsatz von 3,7 Million €, 2019 3,5 Millionen € und 2000 4,0 Million €. In der 14. KW 2019 bot die Beklagte zu 1.) einen Spielturm „D. XL Spielturm mit Z. X. J.“ in ihrem Webshop an. Für eine Gegenüberstellung der Spieltürme der Klägerin und der Beklagten zu 1.) wird auf Bl. 16 ff. d.A. sowie auf Bl. 19 ff. d.A. (gleiche Aufbauperspektive in anderer Reihenfolge) Bezug genommen. Am 20.05.2019 erließ die Kammer durch Beschluss eine einstweilige Verfügung (31 O 122/19), mit welcher den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Vertrieb der vorgenannten Spielgeräte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland untersagt wurde. Mit Schreiben vom 30.08.2019 forderte die Klägerin erfolglos die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (vgl. Anl. K 11, AB). Widerklagend machen die Beklagten geltend, dass der S. der Klägerin unter wesentlichen Mängeln leide. Die Beklagten beziehen sich wegen der Einzelheiten auf ein Gutachten des TÜV I. vom 11.12.2019 (B 1, Bl. 138 ff. d.A.). Die Klägerin behauptet, der Spielturm S. weise zumindest durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf, die durch die hohe Bekanntheit erheblich gesteigert sei. Sie führt dazu aus, „N.“ habe 388.155 Follower auf Facebook, gemeinsam mit ihrer Zweitmarke „M.“ habe sie insgesamt 511.000 Follower, 16.600 auf Instagram und 801 auf Pinterest. Die Beklagte zu1.) und andere Konkurrenten hätten erheblich weniger Follower (K 20, Bl. 753 d.A.). Die Klägerin habe im Jahr 2017 14 keywords, 2018 und 2019 19 keywords und 2020 20 Keywords bei Google für sich gebucht. Im Durchschnitt würden die Stichwörter: „N.“ und „Spielturm“ 3.600-mal monatlich gesucht. Sie habe vom 01.01.2018 bis in die 47. KW 2020 über eBay 28.139 Spieltürme, davon 5.753 „S.“ verkauft (K 21, Bl. 754 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1. habe bei eBay lediglich 1.103 Spieltürme insgesamt verkauft. Der Marktanteil der Klägerin belaufe sich über alle von ihr vertriebenen Spieltürme auf 90,46 %, für den S. auf 18 %. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Widerklage sei wegen eines fehlenden Zusammenhangs zum Streitgegenstand der Klage unzulässig, § 33 Abs. 1 ZPO. Die Unterlassungsanträge seien nicht bestimmt genug, weil auf eine EN Norm Bezug genommen werde, die nicht konkret genug genannt werde. Überdies stelle eine alternative Verknüpfung der verschiedenen Anträge eine unzulässige und widersprüchliche Verknüpfung dar. Kennzeichnungsmängel stellten keine Sicherheitsmängel des Turms selbst dar. Es sei nicht klar, was der Begriff „Zugangsvorrichtungen zum Spielturm“ seien. EN Normen seien keine Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG. Die von der Beklagten zu 1. gerügten Verstöße würden die Interessen der Verbraucher nicht spürbar beeinträchtigen. Der von der Beklagten zu 1. dem TÜV übergebene Spielturm der Klägerin beinhalte immer entsprechendes Verpackungsmaterial mit Warnhinweisen. Z.B. befinde sich der Warnhinweis, dass der Spielturm nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet sei, sowohl auf der Verpackung als auch auf der Aufbauanleitung. Der TÜV hätte den Turm fehlerhaft aufgebaut, wodurch sich erst die sicherheitsrelevanten Lücken ergeben hätten. Der Turm erreiche überdies nicht eine Höhe von 1200 mm über den Boden. Für die Verwendung einer Wasserrutsche fügt die Klägerin ihr Baumusterprüfungszertifikat vom 2. September 2019 bei, Bl. 275 d.A. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Beklagten zu 2.) und 3.), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich den nachfolgend aus verschiedenen Perspektiven abgelichteten, mit ergänz- und/oder austauschbaren Zubehör versehenen Spielturm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anzubieten oder in Verkehr bringen zu lassen: (1) „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder (2) „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder (3) „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnis bestimmt waren, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; 3. an die Klägerin als Gesamtschuldner 2.480,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2019 zu bezahlen; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welche der Klägern durch die Begehung der vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch künftig entstehen wird. Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Widerklagend beantragen sie, die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen am Geschäftsführer der Klägerin und Widerbeklagten, Herrn P. F., zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ihr Spielgerät für den Außenbereich mit der Bezeichnung „S.“ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in Verkehr bringen zu lassen, soweit der Spielturm „S.“ einen, mehrere oder sämtliche der nachstehend aufgeführten Sicherheitsmängel aufweist: a) wenn keine Warnhinweise und keine Kennzeichnung auf der Verpackung gemäß der harmonisierten Norm EN 71 Teil 1.7, EN 71-2, EN 71 -8 vorhanden sind, b) wenn Zugangsvorrichtungen zum Spielturm wie Brüstungen, Handläufe und Leitern nicht der harmonisierten Norm EN 71 - 1, EN 71 - 2, EN 71 - 8 entsprechen, c) wenn Brüstungen und Handläufe des S. zur Absturzsicherung nicht der harmonisierten Norm EN 71 - 1, EN 71 - 2, EN 71 - 8 entsprechen, d) wenn die Fangstellen für Kopf und Hals des S. nicht der harmonisierten Norm EN 71 - 1, EN 71 - 2, EN 71 - 8 entsprechen, e) wenn die Warnhinweise, Kennzeichnungen und Anleitungen des S. nicht der harmonisierten Norm EN 71 - 1, EN 71 - 2, EN 71 - 8 entsprechen, f) wenn die Zusammenbau- und Aufbauanleitung des S. nicht der harmonisierten Norm EN 71 - 1, EN 71 - 2, EN 71 - 8 entsprechen, g) die CE-Kennzeichnung nicht dem Schriftbild nach Verordnung EG Nr. 765/2008 entspricht, Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht sind, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich. Sie stütze ihren Unterlassungsanspruch auf ein Spielgerät, das schwere Sicherheitsmängel aufweise. Der Spielturm S. weise keine wettbewerbliche Eigenart auf. Diese werde zudem geschwächt durch die am Markt befindlichen ähnlichen Produkte. Insbesondere sei das Modell E. seit 2012 auf dem Markt und dem S. der Klägerin sehr ähnlich. Die Beklagten behaupten, ihre Spieltürme mit den Produktnummern N01 sowie N02 hätten genügenden Abstand und seien daher keine Nachahmung des Spielturms S.. Insbesondere verliefen die X. und die Z. sowie der Balken, an dem die J. befestigt seien, in eine andere Richtung. Es würden Haltegriffe, Steuerräder und Kletternoppen fehlen. Daraus ergebe sich ein völlig anderer Gesamteindruck. Den Vortrag zu Umsatz, Werbung, Verkäufen und Marktanteilen bestreiten sie mit Nichtwissen. Die Beklagten verweisen auf viele Umfeldprodukte, die die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Produkte schwächen würden. Die Beklagten sind der Ansicht, der S. der Klägerin verstoße gegen § 3 a UWG. Sie behaupten dazu, dass der S. gravierende Sicherheitsmängel aufweise (Gutachten des TÜV I. vom 11.12.2019). Der Spielturm E. der Beklagten und weitere Türme der Beklagten würden über das Prüfsiegel des TÜV I. verfügen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2020 und vom 08.06.2021 (vgl. Bl. 678 f. und 934 d.A.) Bezug genommen. Das Verfahren 31 O 122/19 wurde beigezogen. Entscheidungsgründe Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist bereits unzulässig. I. Klage Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Antrag zu I. begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Insbesondere folgt eine solcher Anspruch nicht aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 3 a) UWG. 1. Das Landgericht Köln ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 14 Abs. 2 UWG. Danach ist für auf das Lauterkeitsrecht gestützte Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Die Vorschrift ist entsprechend § 32 ZPO auszulegen. Begehungsort im Sinne dieser Norm ist deshalb sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo ihr Erfolg eingetreten ist. Vorliegend ist unstreitig geblieben, dass die Spieltürme der Beklagten bundesweit und damit auch im Gerichtsbezirk Köln angeboten wurden. 2. Die Klägerin ist für einen Anspruch nach § 4 Nr. 3 a) UWG nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, da zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. 3. Die Beklagten haben aber nicht i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt. Nach dieser Vorschrift sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses ist nach § 4 Nr. 3 a) UWG wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich gem. § 4 Nr. 3 a) UWG, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2019, 196/197 – „Industrienähmaschinen“; GRUR 2017, 734/735 – „Bodendübel“; GRUR 2016, 720/721 – „Hot Sox“; GRUR 2010, 80/82 – „LIKEaBIKE“; OLG Köln, GRUR 2019, 856/857 – „Rotationsrasierer“; Urt. v. 18.10.2013, Az. 6 U 11/13 – „Seilwinde“ – nach juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Spielgeräte der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig. Mit den im Tenor eingeblendeten Spieltürmen haben die Beklagten zwar Waren angeboten, die sich an die Produktgestaltung der über unterdurchschnittlich wettbewerbliche Eigenart verfügenden Spieltürme der Klägerin nachschaffend anlehnen; die Gefahr einer Herkunftstäuschung kann hiermit aber nicht begründet werden. 4. Der Spielturm „S.“ der Klägerin verfügt über wettbewerbliche Eigenart, wie dies die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16 bereits festgestellt und wie folgt begründet: „Der Gesamteindruck des Spielgeräts „S.“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise und mittig zueinander geordnet aufragen. Diese Anordnung führt zu einer gleichmäßigen Gliederung des Spielturms in einen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine X. ansetzt, und in eine links davon befindliche offene gleichförmige Spielplattform, die an den Stirnseiten Öffnungen zu einer schräg angesetzten Z. bzw. senkrecht angesetzten Kletterwand aufweisen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts.“ An dieser Einschätzung, die das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 20.12.2017 (6 U 110/17, BeckRS 2017, 140521- Spieltürme) bestätigt hat, hält die Kammer fest. Es handelt sich bei den die wettbewerbliche Eigenart prägenden Gestaltungsmerkmalen auch nicht lediglich um eine technische Umsetzung, weil sich die Eigenart maßgeblich aus den Designelementen ergibt, die frei wählbar sind. Bereits aus dem von den Parteien vorgestellten Marktumfeld ergibt sich, dass zahlreiche andere Gestaltungsmöglichkeiten technisch möglich sind. Die Kammer hat die wettbewerbliche Eigenart des „S.“ dabei lediglich als unterdurchschnittlich eingestuft (so auch OLG Köln a. a. O. für denselben Spielturm). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann einem Produkt, was eine naheliegende gestalterische Grundidee umsetzt, allenfalls geringe oder unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukommen (vgl. BGH, Urt. V. 12.12.2002 – I ZR 221/00, GRUR 2003, 359 (361) – Pflegebett; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441 (444) – VITA-SED m w. N. in der Rspr. des BGH; vgl. auch Sambuc , in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 4. Aufl. 2016, § 4 Rn. 89; Redeker/Loew , in: BeckOK-UWG, 13. Ed. 2021, § 4 Rn. 80). Denn es ist nicht Aufgabe des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes derartige Gestaltungen durch Zuerkennung durchschnittlicher oder gesteigerter wettbewerblicher Eigenart zu monopolisieren (BGH, Urt. V. 12.12.2002 – I ZR 221/00, GRUR 2003, 359 (361) – Pflegebett). Die von der Klägerin gewählte Gestaltung ihres Spielturmes ist weder besonders charakteristisch noch unverwechselbar. Die Spieltürme der Klägerin sind durch ihre Kombination von Schaukel und Turm geprägt. Die Verwendung von Kanthölzern, die eckige Ausgestaltung des Turms, die Verwendung eines Giebeldach, einer gewellten X., und einer A-förmigen Stützkonstruktion für die Schaukel ist hierbei, nach Einschätzung der Kammer, die dem angesprochenem Verkehr angehört, naheliegend. Auch die Anbringung diverser Spielgeräte, wie Spielsteuerräder oder Spielferngläser, macht die Türme der Klägerin nicht unverwechselbar. 5. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die wettbewerbliche Eigenart nicht durch das Marktumfeld weiter geschmälert oder aufgehoben. Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart käme nur in Betracht, wenn im Produktumfeld nicht nur einzelne Gestaltungselemente verwendet, sondern andere Produkte einen vergleichbaren Gesamteindruck aufweisen würden (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/15, GRUR-RR 2015, 441 (443) – VITA-SED). Ist der Anspruchsteller dabei insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, ist es grundsätzlich Sache des Anspruchsgegners, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind (BGH, GRUR 1998, 477 [479] – Trachtenjanker). Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 [602] – Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2014, 25 [28] – Kinderhochstuhl „Sit-Up“; Senat, GRUR-RR 2014, 494 – Freischwinger-Stuhl). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagten sind ihrer Vortragslast nicht erheblich nachgekommen. Die Vorlage von Seiten eines Katalogs aus 1999 der Fa. C. aus G., die im Jahr 2004 nach deren Vortrag insolvent geworden waren, genügt der Vortragslast der Beklagten, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt oder inzwischen üblich seien, nicht. Da die Firma bereits im Jahr 2004 keine Produkte mehr auf den Markt gebracht hat, kann sie keinen Einfluss mehr auf die Marktüblichkeit bestimmter Merkmale haben (Bl. 410 d.A.). Auch im Hinblick auf die Fa. T. U., die bereits seit 1990 1.201.507 Klettergerüste verkauft hat, kann die Kammer aus dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass die Gestaltung und das Konzept von T. U. dazu geführt haben, dass die maßgeblichen Gestaltungselemente üblich geworden sind. Das Konzept von T. U. sieht vor, dass das Zubehör von T. U. geliefert, das Holz vom Händler passend zugeschnitten wird und vom Kunden mithilfe der exakten Bauanleitung aufgebaut werden muss (vgl. B 7, Bl. 410 d.A.; B 31 und 32, Bl. 387 ff. d.A.). Es kann dahinstehen, ob der Spielturm der Firma H. im Markt, wie die Beklagten substantiiert, unterlegt mit Werbeaufwendungen und Umsätzen, vortragen, eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Den Beklagten ist zuzugeben, dass die von der Firma H. vertriebene Spielturmkombination eine Reihe von augenscheinlichen Ähnlichkeiten mit den Spieltürmen der Klägerin aufweist. So verfügt der Spielturm, eben wie die Spieltürme der Klägerin, über einen über eine Z. zu erreichenden turmartigen Aufbau, auf den ein Spitzdach aufgesetzt ist, einen Schaukelanbau, der in einem A-förmigen Stützbalken endet sowie eine in blauer Farbe gehaltene wellenartig geformte X., die an den Turmaufbau angesetzt ist. Es ergeben sich aber auch einige augenscheinliche– nach Auffassung der Kammer prägende – Unterschiede (vgl. B7, S. 2 ff., Bl. 411 ff., B13 und B 14, Bl. 340 ff. d.A.). So ist die Spielplattform des Spielturms „O.“ offenbar in allen konfigurierbaren Varianten und die Befestigung des Querbalkens an dem A-förmigen Träger, der die Schaukel trägt, deutlich unterschiedlich. Der Querbalken setzt dabei nicht auf einem zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird rechtwinklig von den Schenkeln des A-förmigen Trägers umfasst (vgl. schon Kammer, Urt. v. 26.07.2016 – 33 O 78/16, S. 10). Die wettbewerbliche Eigenart wird auch nicht durch weitere, von den Beklagten angeführte Umfeldprodukte geschwächt (Fa. K. aus 2018 und 2019 und 2020 mit den Spielanlagen V., L., Y., A., B. und R. (B 8, B 9 und B 10); Firma W. HW. mit Katalogen aus 2017 und 2019 (B 11); Fa. BN. – Premium S, M, L und XL (B 12); Fa. TZ. mit „CW.“, B 15, (Bl. 346 f. d.A.); Fa. OG. aus 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 (B 16 – 20, Bl. 348 ff. d.A.); EY. der Fa. FO. (B 29 und 30, Bl. 381 ff.)). Unabhängig davon, ob diese den Spieltürmen der Klägerin ähnlich sind, haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, ob diese im Markt eine gewisse Bekanntheit erlangt haben (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014- 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441 (443) – VITA-SED). Auch den Spieltürmen der Fa. OG. kann allein aus deren Angebot über die Websites von XO., UJ., GR., SA., FO. und der Werbung über UT. ein gewisser Vertrieb nicht abgesprochen werden. Die Angaben der Beklagten bleiben jedoch darüber hinaus weiteren Vortrag über den Umfang des Vertriebs und damit über die Bekanntheit schuldig. Es kann auch hinsichtlich des Spielturmes „BY.“ der Firma AH. Holztechnik GmbH (B 21 – B 24, Bl. 361 ff. d.A.) dahinstehen, ob dieser eine hinreichende Bekanntheit im Markt erlangt hat, um die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Spieltürme weiter zu schwächen oder aufzuheben. Dieser hält jedenfalls, soweit der Kammer anhand der vorgelegten Lichtbilder ersichtlich war, hinreichenden Abstand zu den Spieltürmen der Klägerin. Zwar verfügt dieser Turm augenscheinlich ebenfalls als Modifikation über ein spitzgiebeliges Dach auf dem Spielturm. Es scheint auch möglich zu sein, eine Schaukel nebst entsprechendem tragendem Balken zu ergänzen. Die Stütze des Schaukelbalkens besteht jedoch nicht aus der charakteristischen A-Form. Auch scheint die Aufnahme des Balkens gänzlich anders. So verhält es sich auch mit den charakteristischen Merkmalen der Weiterentwicklung AL. (B 23 und B 24, Bl. 367 ff. d.A.) sowie des Spielturms DP. (B 25, Bl. 371 ff. d.A.). 6. Umgekehrt ist eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart der Spieltürme der Klägerin durch ihre hohe Bekanntheit nicht festzustellen. Zwar kann der Grad der wettbewerblichen Eigenheit einer Ware durch ihre hohe Bekanntheit im Verkehr gesteigert sein (BGH, Urt. v. 28.05.2009 – I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 37 – LIKEaBIKE). Belegt sein kann eine hohe Bekanntheit etwa durch hohe Marktanteile, überdurchschnittliche Werbeaufwendungen oder besondere mediale Aufmerksamkeit (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.25 m. w. N. in der Rspr.). Dazu ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, Absatzzahlen der Wettbewerber zu benennen, die dem Anspruchsgegner in der Regel nicht bekannt sein werden. Bei der Prüfung der „hinreichenden Bekanntheit“ des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 27 – Regalsystem; § 4 Rn. 9.41 a; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014 – 6 U 28/14 VITA SED, GRUR-RR 2015, 441, beck-online). Der Vortrag der Klägerin vermochte dies allerdings nicht zu belegen. Unabhängig davon, dass die Beklagten die Angaben der Klägerin zu ihrer Präsenz im Internet, Werbeaufwendungen und Umsätzen zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, kann selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages der Klägerin keine hohe Bekanntheit des S. der Klägerin festgestellt werden. Aus den von der Klägerin in absoluten Zahlen angegebenen Umsätzen lässt sich nicht ermessen, wie hoch ihr Marktanteil ist. Unklar ist zudem, wie hoch die Umsätze der Klägerin, die nach ihrem eigenem Vortrag ihre Spieltürme europaweit vertreibt, im Inland sind (vgl. noch Kammer, Urt. v. 20.09.2016 – 33 O 78/16, S. 16). Der Umsatz der Klägerin mit ihren Spieltürmen hat sich im von ihr angegebenen Zeitraum von 2018 bis 2020 zudem nur geringfügig verändert. Es lässt sich hieraus nicht erschließen, ob die von der Klägerin angeführten Werbemaßnahmen besonders erfolgreich sind. Unklar ist auch, ob die Klägerin im Vergleich zum Branchenumfeld überdurchschnittlich hohe Werbeanstrengungen unternimmt. Soweit die Klägerin darlegt, dass der Suchbegriff „N.“ sehr häufig im Vergleich zu Namen anderer Spielturmhersteller im Internet mittels „Google“ gesucht wird, bezieht sich dies lediglich auf die Firma der Klägerin, nicht jedoch auf den streitgegenständlichen Spielturm „S.“. Hinzu kommt, dass bei lebensnaher Betrachtung, anders als die Klägerin meint, ein nicht unerheblicher Anteil des Vertriebes von Spieltürmen im stationären Handel stattfindet bzw. in den vergangenen Jahren stattgefunden haben dürfte. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass der stationäre Einzelhandel im Vergleich zum Onlinehandel in der Zwischenzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie an Bedeutung eingebüßt hätte. Für den hier relevanten und maßgeblichen Zeitpunkt der Einführung des Spielturms der Beklagten ist dies jedenfalls nicht ohne weiteres zu unterstellen. Fehl geht die Auffassung der Klägerin, dass es hinsichtlich der Frage, ob einer Ware wettbewerbliche Eigenart zukommt, entscheidend sei, in welchem Marktsegment es im Wettbewerb mit der nachahmenden Ware stünde. Schon der Antrag der Klägerin nimmt keine solche Einschränkung vor. Sie ist dem Leistungsschutz auch fremd. Dies gilt auch, soweit die Klägerin Verkaufszahlen auf der Plattform eBay oder die Beliebtheit ihrer Spieltürme auf der Plattform UJ. anführt. Auch hier kann zur Bemessung des Marktanteils der Klägerin stationärer Handel nicht unberücksichtigt bleiben. Unklar ist zudem, wie auf diesen Plattformen Beliebtheitsrankings erstellt werden (vgl. OLG Köln, Urt. .v 26.04.2019 – 6 U 164/18, GRUR 2019, 856 Rn. 55 – Rotationsrasierer). Soweit die Klägerin angibt, dass sie in sozialen Medien (Facebook, Instagram und Pinterest) besonders viele sogenannte Follower habe, belegt dies nicht, dass ihr Marktanteil tatsächlich überragend bedeutend ist. Die Angaben beziehen sich zudem auf den 13.01.2021, einen Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis der Beklagten unstreitig bereits in den Markt eingeführt war (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2006 – I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 39 – Stufenleitern). Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Spieltürme der Klägerin bereits langjährig genutzt wurden. Zwar kann auch eine langjährige Marktpräsenz dafür sprechen, dass die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses gesteigert ist (BGH, Urt. .v 24.01.2013 – I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 27 – Regalsystem; OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441 (444) – VITA-SED) . Von einer solchen kann angesichts der Markteinführung des Spielturmes „S.“ der Klägerin frühestens im Jahre 2012 nicht gesprochen werden. Das Angebot der Klägerin, zur Frage der hohen Bekanntheit ihrer jeweiligen Spieltürme ein Sachverständigengutachten einzuholen, liefe damit auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. 7. Die Spieltürme der Beklagten zu 1. ahmen die Spieltürme der Klägerin nachschaffend nach. Voraussetzung für eine Nachahmung ist, dass nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, Urt. v. 08.12.1999 – I ZR 101/97, GRUR 2000, 521 (524) – Modulgerüst; Urt. v. 15.04.2010 – I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 – Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern aufgrund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt. Dabei ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Waren abzustellen. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen war, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Daher genügt es nicht, nur einzelne Gestaltungsmerkmale zu vergleichen, um den Grad der Ähnlichkeit zu bestimmen (vgl. Köhler /Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.36 und 3.37 m. w. N.). Es kommt weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Bei dem Spielturm D. XL Spielturm mit Z. X. J. der Beklagten zu 1.) handelt es sich nach diesen Vorgaben um eine nachschaffende Nachahmung des Spielturms der Klägerin. Beide Spieltürme verwenden eckige Kanthölzer und offene, mit auf Abstand gehaltenen Brettern transparent verschlossene Brüstungen, einen Sandkasten im Fuß des Turms und teilweise – je nach Aufbauweise (Verletzungsform 2) – eine Boulderwand. Beide Türme schließen mit einem Dach. Die Form und die Farbe der Rutschen sind ähnlich. Allerdings unterscheiden sich die Spieltürme auch bei oberflächlichem Blick des angesprochenen Verkehrskreises in offensichtlicher Weise. a) Im Detail ist auffällig, dass die Dachneigung bei den Modellen der Beklagten flacher erscheint. Die Latten der oberen Ebene sind senkrecht angebracht und nicht quer wie bei dem Turm D. xl. Der Querbalken des Turms der Klägerin liegt am hinteren Ende des Turms auf, wohingegen der Querbalken des Turms der Beklagten zu 1.) in die Turmkonstruktion eingebettet ist. Details im Hinblick auf das Steuerrad, Haltegriffe, Fernrohr fehlen bei D. xl oder weisen eine andere Konstruktion auf. Die Schaukelaufhängungen sind bei dem Spielturm D. xl der Beklagten zu 1.) nicht durch eine Schelle ausgeführt. Die Proportionen des Turms der Beklagten zu 1.) sind augenfällig lichter und höher und damit im Gesamteindruck größer und transparenter. Der Turm der Klägerin verwendet nur drei breitere Längsbalken für die Brüstung. Der Turm der Beklagten zu 1.) braucht mehr Latten, sie verwendet schmalere Latten. Unabhängig von dem prägenden Baukastensystem der Klägerin weist der Turm der Klägerin im Vergleich zur Verletzungsform (1) des Turms D. xl einen rechteckigen Grundriss auf, bei dem der Teil mit der Z. abgewinkelt konstruiert worden ist. Der Turm der Beklagten zu 1.) weist einen einfacheren, gerade verlaufenden Grundriss auf. Beide Spieltürme sind von einer lichten Bauweise geprägt. Der Spielturm der Beklagten zu 1.) wirkt dabei strenger und höher, wohingegen der S. einen gedrungeneren, kompakteren Eindruck hinterlässt. b) Abgesehen von den bereits unter a) aufgezählten Unterschieden in Details, Konstruktion und Gesamteindruck ist die Boulder Wand der Beklagten zu 1.) in der angegriffenen Verletzungsform (2) ohne Lücken ausgeführt, wohingegen die Boulder Wand der Klägerin Lücken in der Querbelattung aufweist und wie Stufen einer Treppe ausgeführt ist. c) Bei der angegriffenen Verletzungsform (3) ist augenfällig, dass die abgewinkelte Z. fehlt. Ein Aufstieg ist senkrecht neben der X. ausgeführt. d) Auch wenn der Eindruck des rechtwinkligen Grundrisses bei der Gegenüberstellung der ähnlichen Aufbauweise, Bl. 19 d.A., durch die parallele Konstruktion abgemildert ist, ist der Gesamteindruck vorrangig von den Unterschieden geprägt. Hier fällt vor allem ins Auge, dass der Turm der Beklagten zu 1.) andere Proportionen aufweist (vgl. oben), die Plattform mit den Rutschen bei beiden Türmen unterschiedlich aufgebaut ist und einen anderen Eindruck vermittelt. Darüber hinaus wird die wettbewerbliche Eigenart auch durch das Baukastensystem der Klägerin mitgeprägt, das dazu führt, dass die Proportionen des Spielturms insgesamt aufeinander abgestimmt wirken, auch wenn der Turm mit X. und Leitern individuell unterschiedlich aufgebaut wird. Nach Auffassung des 6. Senats ist keines der genannten Merkmale zwingend technisch notwendig, so dass diese insoweit nicht an der Begründung der wettbewerblichen Eigenart des Spielturms mitwirken kann. Das gilt auch für den Tragbalken, der unterhalb der Spitze der A-förmigen Stützkonstruktion angebracht ist und der hier als Auflieger für den Querbalken dient. 8. Es liegt keine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG vor. Für die Annahme einer Herkunftstäuschung genügt zwar bereits die Gefahr einer solchen, die bestehen kann, wenn der Verkehr annimmt, es handle sich beim nachahmenden Produkt um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441) oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH, Urt. v. 02.04.2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 15 – Knoblauchwürste). Voraussetzung ist aber, dass eine Gesamtabwägung, in die Grad der wettbewerblichen Eigenart, Art und Intensität der Übernahme und besondere Umstände einzubeziehen sind, ergibt, dass die Gefahr besteht, dass der Verkehr über die betriebliche Herkunft getäuscht wird. Nach dem Ergebnis der Gesamtabwägung liegt eine Herkunftstäuschung nicht vor. Die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles führt dazu, dass die Kammer keine Täuschung über die Herkunft der Spieltürme der Beklagten erkennen kann. Zwar ist den Spieltürmen der Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart zuzugestehen. Diese ist jedoch als eher unterdurchschnittlich einzuordnen und nicht durchschnittlich oder sogar überdurchschnittlich (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441 (444) – VITA-SED). Entscheidend und im Unterscheid zu den bisher durch die Kammer hinsichtlich der Spieltürme der Klägerin entschiedenen Fällen kommt hinzu, dass die Spieltürme der Beklagten an die Spieltürme der Klägerin lediglich nachschaffend anlehnen, in einzelnen prägenden Gestaltungsmerkmalen aber auch Abstand halten. Damit ist die Gefahr, dass der Verkehr die Spieltürme der Beklagten der Klägerin zuordnet, hinreichend ausgeräumt. Die Spieltürme der Beklagten zu 1.) erinnert an das klägerische Produkt, insbesondere wegen der Verwendung von eckigen Balken für tragende Elemente, des (zumindest teilweise) grundsätzlich übereinstimmenden Aufbaus und des ebenfalls offenen Gesamteindruckes. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gestaltungsmerkmale, die für die Spieltürme der Klägerin derart spezifisch sind, dass der Verbraucher aufgrund dessen Gefahr läuft, fälschlich zumindest von Unternehmensverbindungen auszugehen. Unter Berücksichtigung der naheliegenden Verwendung erwähnter Gestaltungsmerkmale bei der Konstruktion von Spieltürmen – seien sie als Bausatz erworben oder sogar selbst erbaut – und des geringen Gestaltungsspielraums bei der Umsetzung der Grundidee eines Spielturms, die einem Verbraucher bewusst sind, rufen die genannten Übereinstimmungen lediglich Assoziationen mit dem nachgeahmten Produkt hervor. Ein Verbraucher, der die Spieltürme betrachtet, wird auch unter bloßem Rückgriff auf seinen Erinnerungseindruck und bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiede zwischen den Türmen wahrnehmen und zur Kenntnis nehmen, dass die Spieltürme der Klägerin deutlich robuster und verspielter wirken als die Spieltürme der Beklagten zu1.). Nach Erlass der einstweiligen Verfügung der Kammer mit Beschluss vom 20.05.2019 (31 O 122/19) hat der 6. Senat des Oberlandesgerichts Köln im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen einen weiteren Wettbewerber der Klägerin die Tendenz geäußert, dass der Spielturm der Beklagten zu 1.) einen anderen Gesamteindruck aufweist und mit dem S. nicht verwechselt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2019, 6 U 155/19). Diesem Eindruck schließt sich die Kammer nach eingehender Prüfung nach dem zuvor Ausgeführten im Hauptsacheverfahren an. Andere Interessen, die in die Gesamtabwägung einfließen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Zwar mögen die Spieltürme der Klägerin im Verkehr bekannt sein. Dies ist bereits dadurch belegt, dass Nachahmungen von den Spieltürmen der Klägerin existieren (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.05.2018 – 6 U 95/17, GRUR-RS 2018, 11912 Rn. 62 – Pflanzenschutzhauben). Für die zwischen Grad der wettbewerblichen Eigenart, Intensität der Nachahmung und sonstigen Umstände vorzunehmenden Abwägung ist jedoch dann, wenn der Grad der wettbewerblichen Eigenart als unterdurchschnittlich einzustufen ist und es sich um das Nachahmungsprodukt als lediglich nachschaffend einzustufen ist, erforderlich, dass besondere Umstände, hier die Bekanntheit der klägerischen Produkte erheblich ins Gewicht fällt (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2016 – I ZR 58/14, GRUR 2017, 79 Rn. 64 – Segmentstruktur; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.69). Eine solche ins Gewicht fallende gesteigerte oder hohe Bekanntheit der Spieltürme im Verkehr vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die Klägerin konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Verkehrsdurchsetzung ihrer Spieltürme im Markt derart dominant ist, dass die Anlehnung der Spieltürme der Beklagten an die Spieltürme der Klägerin trotz lediglich unterdurchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und einer bloß nachschaffenden Nachahmung über die betriebliche Herkunft der Spieltürme der Klägerin täuschen könnte. Auf obige Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Soweit die Kammer in anderen Verfahren entschieden hat, dass die klägerischen Spieltürme im Verkehr über eine gewisse Bekanntheit verfügen, steht dies nicht im Widerspruch zur hiesigen Auffassung der Kammer. Die Kammer hat dort angenommen, dass es sich bei den jeweiligen Beklagtenprodukten, nicht zuletzt aufgrund der identisch übernommenem A-förmigen Aufnahme des Schaukelbalkens und eines sich entsprechenden Gesamteindruckes der dort streitgegenständlichen Spieltürme, um nahezu identische Nachahmungen der klägerischen Spieltürme handelt (LG Köln, Urt. v. 20.09.2016 - 33 O 78/16 , S. 12 und 15; LG Köln, Urt. v. 13.06.2017 – 31 O 42/17, S. 15), die unter dieser Prämisse eine glaubhaft gemachte, gewisse Bekanntheit zur Annahme einer unlauteren Herkunftstäuschung ausreichend erscheinen lassen. Hier handelt es sich bei den Beklagtenprodukten jedoch um lediglich nachschaffende Nachahmungen. 10. Die Klägerin kann von den Beklagten schon mangels unlauteren Verhaltens der Beklagten keine Auskunft verlangen. 11. Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 9, 3, 4 Nr. 3 a) oder b) UWG. Auch insoweit fehlt es an einem Wettbewerbsverstoß der Beklagten. 12. Mangels berechtigter Abmahnungen steht der Klägerin auch nicht der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu. II. Widerklage Die Widerklage ist bereits unzulässig . 1. Die erforderliche Konnexität im Sinne von § 33 ZPO besteht. Die Beklagte zu 1.) greift das klägerische Produkt an und erhebt zudem den unclean hands Einwand gegen die Klägerin. Aufgrund des Schutzes von Verbraucherinteressen greift dieser Einwand nicht, verknüpft Klage und Widerklage jedoch i.S.v. § 33 ZPO. 2. Die Widerklageanträge sind mangels Unbestimmtheit unzulässig. Für die Bestimmtheit des Klageantrags reicht es grundsätzlich nicht aus, dass ein Verbot mit den Worten des gesetzlichen Verbotstatbestandes umschrieben wird. Angesichts der generellen Abstraktheit der Formulierung des Gesetzes müsste sonst erst durch Auslegung ermittelt werden, wie weit im konkreten Fall das Verbotsbegehren reicht (BGH GRUR 95, 832, 833 – Verbraucherservice; GRUR 00, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 02, 77, 78 – Rechenzentrum; GRUR 03, 886, 887 – Erbenermittler; GRUR 07, 607 Rn 16 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; GRUR 08, 532 Rn 16 – Umsatzsteuerhinweis; GRUR Int 10, 63 Rn 21 – Brillenversorgung). Ein anderes ist nur dann zulässig, wenn die Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale unstreitig oder durch die Rechtsprechung geklärt ist (vgl BGH GRUR 99, 272, 274 – Die Luxusklasse zum Nulltarif; GRUR 07, 607 Rn 16 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; GRUR 08 532 Rn 16 – Umsatzsteuerhinweis; GRUR 10, 749 Rn 21 – Erinnerungswerbung im Internet; OLG Hamm WRP 08, 254, 256; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 68). Dies ist jedoch im Bereich der EN 71 – 1, 71 – 2 und 71 – 8 nicht der Fall. Die Anträge der Widerklage mit den lit. aa) – ff) und auch gg) entsprechen nicht dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und sind zu unbestimmt. Die Anträge aa) – ff) beziehen sich pauschal auf die EN 71 – 1, 71 – 2 und 71 – 8, ohne genau zu bezeichnen, was gerügt wird. Die Beklagte zu 1.) nimmt eine konkrete Verletzungsform nicht in Bezug. Ein entsprechender Hinweis wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2020 erteilt. Die Beklagte zu 1.) stellte die Anträge der Widerklage wie angekündigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gem. §§ 51, 45 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt, wobei auf die Klage 125.000,00 € und auf die Widerklage 75.000 € entfallen. Streitwert: 200.000,00 €