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Urteil

33 O 78/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0920.33O78.16.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 20.05.2016 (33 O 78/16) wird bestätigt

Den Antragsgegnern werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 20.05.2016 (33 O 78/16) wird bestätigt Den Antragsgegnern werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Antragstellerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von hölzernen Spielgeräten für den Außenbereich. Diese werden von ihr online u.a. über ihren Webshop und über die Handelsplattform ebay angeboten. Der Vertrieb erfolgte seit 1990 unter dem Namen S, seit 2009 unter „X". Zu ihrem Produktsortiment gehören die auf den Seiten 5 f. der Antragsschrift, auf die Bezug genommen wird (BI. 5 f. d.A.), abgebildeten Spielgeräte „G" und „N". Die Antragsgegnerin zu 1), deren verantwortlich handelnde Geschäftsführer die Antragsgegner zu 2) und 3) sind, vertreibt u.a. die im Tenor der Beschlussverfügung der Kammer vom 20.05.2016 wiedergegebenen Spieltürme. Die Antragstellerin behauptet, sie habe die im Einzelnen auf den Seiten 6 f. der Antragsschrift (BI. 6 f. d.A.) aufgeführten Werbeaufwendungen und Umsätze getätigt bzw. erzielt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Vertrieb der im Tenor wiedergegebenen Spielgeräte durch die Antragsgegner gegen die §§ 3, 4 Nr. 3 UWG verstößt, da es sich um Nachahmungen ihrer Originalprodukte handele, deren Vertrieb zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Produkte führe. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird ergänzend Bezug genommen auf die Seiten 10 ff. der Antragsschrift (BI. 10 ff. d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 22.07.2016 (BI. 95 ff. d.A.). Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer am 20.05.2016 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Antragsgegnern untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich die nachfolgend abgelichteten Spieltürme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen: 1. Bilddatei entfernt und/oder 2. Bilddatei entfernt und/oder 3. Bilddatei entfernt und/oder 4. Bilddatei entfernt (Anm.: Produktwiedergabe im Originalbeschluss in Farbe) Nachdem die Antragsgegner Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung eingelegt haben, beantragt die Antragstellerin -wie erkannt- Die Antragsgegner beantragen, die Beschlussverfügung der Kammer vom 20.05.2016 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass der Antragstellerin die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht zustehen. Den streitgegenständlichen Produkten fehle die wettbewerbliche Eigenart, da Spieltürme lediglich aus üblichen Bestandteilen zusammengesetzt seien, die zum Teil auch noch technisch bedingt bzw. selbstverständlich seien. Auch seien viele der Gestaltungsmerkmale der klägerischen Spielgeräte im wettbewerblichen Umfeld ebenfalls vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegner wird Bezug genommen auf die Widerspruchsbegründung (BI. 74 ff. d.A.). Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erwiesen hat. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 3 a), 8 UWG. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin zu 1) gern. § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des Vertriebs der Spielgeräte in der im Tenor der Beschlussverfügung der Kammer vom 20.05.2016 wiedergegebenen Gestaltung verlangen, da die Antragsgegnerin zu 1) damit § 3 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt hat. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt gern. § 4 Nr. 3 a) UWG insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Gern. § 4 Nr. 3 UWG kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 Tz. 21 — LiKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Tz. 31 — Herrnhuter Stern). Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Spielgeräte der Antragsgegnerin zu 1) als wettbewerbswidrig. Mit den im Tenor der Beschlussverfügung vom 20.05.2016 eingeblendeten Spielgeräten hat die Antragsgegnerin zu 1) nämlich Produkte angeboten, die aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit der Produktgestaltung mit dem Design der bereits seit längerem auf dem Markt befindlichen Spielgeräte der Antragstellerin bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr von Herkunftstäuschungen begründet. Die von der Antragstellerin hergestellten Spielgeräte „G" und „N" in der in der Antragsschrift wiedergegebenen Gestaltung sind wettbewerblich eigenartig. Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte — auch technische - Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2016, 730 Tz. 33 — Herrnhuter Stern). Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 23 — LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984, 986 Tz. 24 — Gartenliege). Zur Bestimmung des Grades der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des nachgeahmten Erzeugnisses vermitteln. Dieser Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann dabei auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt .oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können nämlich in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 34 — LIKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Tz. 33 — Herrnhuter Stern). Dabei ist zu beachten, dass eine wettbewerbliche Eigenart eines Produkts nicht voraussetzt, dass die zu seiner Gestaltung verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen (OLG Köln, GRUR-RR 2003, 183). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verkehr unter Umständen gerade durch die Verwendung eines schlichten, an der Grundform eines Produkts orientierten Designs auf die Herkunft oder die Besonderheiten eines Erzeugnisses hingewiesen wird. In diesem Fall kann von einem Allerweltserzeugnis oder Dutzendware, bei denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität keinen Wert legt, keine Rede sein (BGH GRUR 2012, 1155, Tz. 34 - Sandmalkasten). Insoweit gilt bezüglich der Spielgeräte der Antragstellerin im Einzelnen folgendes: a) „G" Der Gesamteindruck des Spielgeräts „G" wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise geordnet aufragen. Der Spieltturm ist mit einem Spitzdach versehen, das die Spielplattform abdeckt. Diese Spielplattform weist an den Seiten Öffnungen auf, die zu einer schräg angesetzten Leiter, einer senkrecht angesetzten Kletterwand und einer Rutsche führen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts. Dass im Produktumfeld Spielgeräte vertrieben werden, die diese wettbewerbliche Eigenart schmälern könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Antragsgegnerin zu 1) nicht vorgetragen. Soweit sie sich dazu auf angebliche weitere im Markt befindliche Produkte von Drittanbietern beruft, ist ihr Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil sie nichts zu Art und Umfang des Vertriebs solcher Produkte vorgetragen hat. Im Übrigen ist es aber auch keineswegs so, dass auch nur eines der vorgestellten angeblichen Umfeldprodukte die Kombination der oben aufgezeigten Gestaltungsmerkmale aufweist. Mehrheitlich werden vielmehr allenfalls einzelne dieser Merkmale übernommen. Eine Kombination sämtlicher der oben aufgezeigten, die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale findet sich — außer bei dem streitgegenständlichen Produkt - bei keinem der vorgestellten Spieltürme. Der Spielturm mit Rutsche der Firma T E (Anlage AG 1) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Spielturm scheint mit Rundbalken konstruiert zu sein und weist auf der Spielplattform nur zwei Öffnungen auf, ohne dass eine schräg angesetzte Leiter bzw. eine senkrecht angesetzten Kletterwand Verwendung finden. Der Spielturm der Firma T1 (Anlage AG 2) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Spielplattform weist nur zwei Öffnungen auf, ohne dass eine schräg angesetzte Leiter bzw. eine senkrecht angesetzten Kletterwand Verwendung finden. Der Spielturm der Firma I T2 T3 (Anl. AG 3) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Spielplattform weist nur zwei Öffnungen auf, ohne dass eine senkrecht angesetzten Kletterwand Verwendung findet. Die Öffnung zur schräg angesetzten Rutsche ist durch eine seitliche Verbretterung deutlich enger gestaltet. Auch erscheint das Spitzdach in geringerer Höhe über der Spielplattform angebracht, wodurch ein gedrungener Eindruck entsteht. Der Spielturm der Firma H (Anl. AG 4) dürfte, soweit dies auf den Fotos erkennbar ist, mit dem als Anlage AG 3 vorgestellten Spielturm identisch sein. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Der weitere Spielturm der Firma H (Anl. AG 5) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Spielplattform ist nahezu völlig offen ohne jede Verbretterung gestaltet, ohne dass eine schräg angesetzte Leiter bzw. eine senkrecht angesetzte Kletterwand Verwendung finden. Der Spielturm der Firma E2 T4 (Anlage AG 6) dürfte, soweit dies auf den Fotos erkennbar ist, mit dem als Anlage AG 2 vorgestellten Spielturm identisch sein. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Der Spielturm X1 (Anl. AG 7) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Spielplattform ist nahezu völlig von senkrecht angebrachten Brettern eingefasst, ohne dass eine schräg angesetzte Leiter bzw. eine senkrecht angesetzte Kletterwand Verwendung finden. Der Spielturm Q 0 (Anl. AG 8) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Spielplattform und der darunter befindliche Spielbereich sind nahezu völlig von senkrecht angebrachten Brettern eingefasst, ohne dass eine schräg angesetzte Leiter bzw. eine senkrecht angesetzte Kletterwand Verwendung finden. Der Spielturm W 0 der Firma T5 T6 (Anl. AG 9) ist auf dem vorgelegten Internetausdruck nicht zu erkennen. Eine nähere Beschreibung ist nicht möglich. Der Spielturm der Firma I2 00 (Anl. AG 10) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Spielplattform ist seitlich in einen angesetzten Turmbereich erweitert und nahezu völlig von senkrecht angebrachten Brettern eingefasst. Der Spielturm der Firma I2 00 (Anl. AG 11) ist auf dem vorgelegten Internetausdruck nicht zu erkennen. Eine nähere Beschreibung ist nicht möglich. Der Spielturm der Firma E3 (Anl. AG 12) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Die Spielplattform ist seitlich von senkrecht angebrachten Brettern eingefasst. Eine senkrecht angebrachte Kletterwand ist nicht vorhanden. Auch erscheint das Spitzdach in geringerer Höhe über der Spielplattform angebracht, wodurch ein gedrungener Eindruck entsteht. Was der Gesamtangebotspalette der Spieltürme X1 (Anlage AG 13) in Bezug auf die vorliegend nachgeahmten Spielgeräte entnommen werden soll, erschließt sich der Kammer nicht. Ein mit den von der Antragstellerin vertriebenen Spielgeräten identisches oder nahezu identisches Produkt ist nicht erkennbar. Das Klettergerüst der Firma N H1 W (Anlage AG 14) dürfte, soweit dies auf den Fotos erkennbar ist, mit dem als Anlage AG 3 vorgestellten Spielturm im wesentlichen identisch sein. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Der Spielturm der Firma P-T7 (Anlage AG 15) weist eine deutlich größere Grundfläche im Bereich des Spielturms auf, wobei auf der Spielplattform der überdachte Bereich nach Art eines Hauses verbreitert und von einer balkonartigen Umrandung umgeben ist. Der Spielturm der Firma P1 W (Anlage AG 16) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Spielturm scheint mit Rundbalken konstruiert zu sein und weist auf der Spielplattform nur zwei Öffnungen auf, ohne dass eine schräg angesetzte Leiter bzw. eine senkrecht angesetzten Kletterwand Verwendung finden. Der weitere Spielturm der Firma P1 W (Anlage AG 17) weist keinen unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch keinen darunter angebrachten kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Spielturm scheint mit Rundbalken konstruiert zu sein. Eine senkrecht angesetzten Kletterwand ist nicht vorhanden. Das von der Antragsgegnerin zu 1) vertriebene unter Ziff. 1) und 2) der Beschlussverfügung vom 20.05.2016 widergegebene Spielgerät stellt eine nahezu identische Nachahmung des „G" dar. Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist dabei nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH GRUR 2016, 730 Tz. 47 — Herrnhuter Stern). Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) davon ausgeht, dass die wettbewerbliche Eigenart des „G" als eher niedrig einzustufen sein dürfte, reicht diese unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Wechselwirkung ohne weiteres aus, eine Nachahmung zu bejahen. Denn die Antragsgegnerin zu 1) hat die aufgezeigten gestalterischen Merkmale des „G" nahezu identisch nachgeahmt und — wie das vorgestellte Umfeld zeigt - auch ohne Not übernommen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat nicht nur die technische Grundidee des Produktes der Antragstellerin zur Verwirklichung einer dem Gebrauchszweck entsprechenden Lösung übernommen. Sie hat dies vielmehr in der Weise getan, dass sie die konkrete Umsetzung dieser Lösung durch die Antragstellerin nahezu vollständig nachgebaut hat. So weist auch ihr Spielturm folgende Gestaltungsmerkmale auf: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise zueinander geordnet aufragen. Der Spielturm ist mit einem Spitzdach versehenen, dass die Spielplattform abdeckt. Diese Spielplattform weist an den Seiten Öffnungen auf, die zu einer schräg angesetzten Leiter, einer senkrecht angesetzten Kletterwand und einer Rutsche führen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät ebenfalls einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts. Bei einer Betrachtung der einander gegenüberstehenden Produkte ist auf den ersten Blick kaum ein Unterschied auszumachen. Beachtliche Unterschiede, die dem Spielgerät der Antragsgegnerin zu 1) ein abweichendes Erscheinungsbild geben könnten, sind nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um Abwandlungen in für das Erscheinungsbild und die technische Umsetzung nachgeordneten und letztlich bedeutungslosen Details, die, sofern sie überhaupt wahrgenommen werden, sich zwangslos als Produktionsvariante bzw. Weiterentwicklung einordnen lassen. Dass diese Detailänderungen die Annahme begründen könnten, der streitgegenständliche Spielturm stamme von einem anderen Anbieter, erscheint fernliegend. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Dachfläche und die eingebrachte Torwand. Beide erscheinen als Zubehör bzw. Produktvarianten, ohne dass ihre Verwendung den maßgeblichen Gesamteindruck der Nachahmung abändern würde. b) „N" Der Gesamteindruck des Spielgeräts „N" wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise und mittig zueinander geordnet aufragen. Diese Anordnung führt zu einer gleichmäßigen Gliederung des Spielturms in einen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in eine links davon befindliche offene gleichförmige Spielplattform, die an den Stirnseiten Öffnungen zu einer schräg angesetzten Leiter bzw. senkrecht angesetzten Kletterwand aufweisen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts. Dass im Produktumfeld Spielgeräte vertrieben werden, die diese wettbewerbliche Eigenart schmälern könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Antragsgegnerin zu 1) nicht vorgetragen. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Produktumfeld im Zusammenhang mit der Nachahmung des Spielturms „G" wird verwiesen. Das von der Antragsgegnerin zu 1) vertriebene, unter Ziff. 3) und 4) der Beschlussverfügung der Kammer vom 20.05.2016 abgebildete Spielgerät stellt eine nahezu identische Nachahmung des „N" dar. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) davon ausgeht, dass die wettbewerbliche Eigenart des „N" als eher niedrig einzustufen sein dürfte, reicht diese unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Wechselwirkung ohne weiteres aus, eine Nachahmung zu bejahen. Denn die Antragsgegnerin zu 1) hat die aufgezeigten gestalterischen Merkmale des „N" nahezu identisch nachgeahmt und — wie das vorgestellte Umfeld zeigt - auch ohne Not übernommen. Die die Antragsgegnerin zu 1) hat nicht nur die technische Grundidee des klägerischen Produktes zur Verwirklichung einer dem Gebrauchszweck entsprechenden Lösung übernommen. Sie hat dies vielmehr in der Weise getan, dass sie die konkrete Umsetzung dieser Lösung durch die Klägerin nahezu vollständig nachgebaut hat. So weist auch ihr Spielturm folgende Gestaltungsmerkmale auf: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze des innenliegenden Schenkels der Stützkonstruktion angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise und mittig zueinander geordnet aufragen. Diese Anordnung führt zu einer gleichmäßigen Gliederung des Spielturms in einen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in eine links davon befindliche offene gleichförmige Spielplattform, die an den Stirnseiten Öffnungen zu einer schräg angesetzten Leiter bzw. senkrecht angesetzten Kletterwand aufweisen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt auch diesem Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts. Bei einer Betrachtung der einander gegenüberstehenden Produkte ist auf den ersten Blick kaum ein Unterschied auszumachen. Beachtliche Unterschiede, die dem Spielgerät der Antragsgegnerin zu 1) ein abweichendes Erscheinungsbild geben könnten, sind nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um Abwandlungen in für das Erscheinungsbild und die technische Umsetzung nachgeordneten und letztlich bedeutungslosen Details, die sofern sie überhaupt wahrgenommen werden, sich zwangslos als Produktionsvariante bzw. Weiterentwicklung einordnen lassen. Dass diese Detailänderungen die Annahme begründen könnten, der streitgegenständliche Spielturm stamme von einem anderen Anbieter, erscheint fernliegend. Die Spielgeräte der Antragstellerin sind dem Verkehr auch bekannt. Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide Produkte unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat. Insoweit genügt allerdings bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden. Dafür genügt die Bekanntheit des nachgeahmten Originalerzeugnisses. Es ist nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise es namentlich dem Originalhersteller zuordnen können. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. BGH GRUR 2016, 730 Tz. 58 — Herrnhuter Stern). Die Annahme einer Verkehrsgeltung ist insoweit nicht erforderlich. Allerdings kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr noch verstärkt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 36 f.—LIKEaBIKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 19.05.2016 (Anlage AST 2a — BI. 4345 der Akte) den Umfang ihrer Werbeaufwendungen und den Verkaufserfolg in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Spielgeräte glaubhaft gemacht. Dass sich die Umsatzzahlen in diesem Zusammenhang auf den europaweiten Absatz beziehen, ist ohne Belang, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass diese Umsatzzahlen in nicht unerheblichem Umfang einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und auf der Handelsplattform eBay aktiven Unternehmen im Inland erzielt worden sind. Hinzu kommt, dass den Mitgliedern der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Antragstellerin als beliebte Anbieterin von Produkten der streitgegenständlichen Art bereits seit längerem bekannt ist. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass bei einer Reihe der von der Antragsgegnerin zu 1) zum Nachweis des wettbewerblichen Umfeldes vorgelegten Internetausdrucke die Produkte der Antragstellerin, insbesondere auch die hier verfahrensgegenständlichen Produkte, als unmittelbare Wettbewerbsprodukte angezeigt werden (so beispielsweise in Anl. AG 5). Auf Grund der nahezu identischen Nachahmung ist auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben. Auch hat der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen. Dass dies ohne weiteres durch Änderungen an Konstruktion und Gestaltung der streitgegenständlichen Spielgeräte möglich gewesen wäre, belegen die vielfältigen Modellvarianten im Produktumfeld. Die Antragstellerin ist als Herstellerin der nachgeahmten Produkte auch aktivlegitimiert. In dem vorstehend dargelegten Umfang ist der Verfügungsanspruch auch hinsichtlich der Antragsgegner zu 2) und 3) gegeben. Diese trifft als die für die Antragsgegnerin zu 1) verantwortlichen Organe die Haftung als unmittelbar Handelnde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung. Streitwert: 196.000,-- €