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Urteil

20 O 331/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0929.20O331.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

                            Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin betreibt seit 2001 in B1 die D U, ein freizeitorientiertes Thermalbad mit angeschlossener Saunaanlage. Bereits im Jahr 2007 schloss sie bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B-N AG, eine Betriebsschließungsversicherung ab. Insoweit wird auf den vorgelegten Versicherungsschein in Anlage K1 Bezug genommen. Vereinbart ist eine Gesamtversicherungssumme in Höhe von 5.200.000,00 €. Eingeschlossen ist ein Versicherungsschutz für Schäden durch eine behördliche Betriebsschließung bezogen auf eine Haftzeit von 60 Tagen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS) in der Fassung vom Januar 2002 zugrunde, vorgelegt als Anlage K 3. Diese lauten auszugsweise: „§ 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) a) den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehöriger eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; b ) (…) 2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem IfSG meldepflichtigen – a) namentlich genannten Krankheiten: (Es folgt eine Auflistung verschiedener Krankheiten; COVID-19 ist nicht darunter). b) namentlich genannte Nachweise von Krankheitserregern: (Es folgt eine Auflistung verschiedener Krankheitserreger; Sars-Cov-2 ist nicht darunter). § 2 Versicherungsleistung 1. Der Versicherer ersetzt a) Im Falle einer Betriebsschließung gemäß § 1 Nr. 1 a: den Schließungsschaden innerhalb der Haftzeit jedoch maximal die vereinbarte Tageshöchstentschädigung innerhalb der Haftzeit. Der Schließungsschaden ist der entgangene Gewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten. Die Haftzeit ist die vereinbarte Zeitspanne, die der Versicherer nach Eintritt eines versicherten Schadens haftet. § 4 Ausschlüsse 1. Der Versicherer haftet nicht (…) c) für Schäden (…) dd) aus nicht namentlich unter § 1 Nr. 2 genannten Krankheiten und Krankheitserregern.“ Zum näheren Inhalt wird auf die vorgelegten Versicherungsbedingungen sowie den vorgelegten Versicherungsschein Bezug genommen. Mit Allgemeinverfügung vom 14.03.2020 untersagte die Stadt B1 den Betrieb von Fitness-Studios, Schwimmbädern und sogenannten Spaßbädern sowie Saunen ab dem 16.03.2020 bis vorerst einschließlich zum 19.04.2020 zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Ordnungsverfügung bestätigte die Stadt B1 gegenüber der Klägerin durch entsprechenden Bescheid vom 17.03.2020 (Anlage K4). Am 23.03.2020 trat die Corona- Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westphalen in Kraft, deren § 3 Abs. 1 Nr. 3 den Betrieb von „Schwimmbädern“, „Spaßbädern“, „Saunen und ähnlichen Einrichtungen“ untersagt. Diese erste Corona-Schutzverordnung wurde zum 11.05.2020 ersetzt durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 (Corona-Schutzverordnung – Corona SchVO) vom 08.05.2020. Danach war in Hallenbädern, Wellness-, Erlebnis-, „Spaßbädern“ und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich der Betrieb von Bahnen-Schwimmbecken für den Schwimmsport unter Beachtung der in der Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. Die Klägerin meldete der Beklagten den Schadensfall mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2020 (Anlage K5). Diese wies ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 27.03.2020 zurück (Anlage K6). Die Klägerin behauptet, ihr Betrieb sei vom 15.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 aufgrund der behördlichen Anordnung der Stadt L geschlossen gewesen. Seit dem 20.04.2020 sei das von der Klägerin betriebene Thermal- und Wellnessbad infolge der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 bzw. 08.05.2020 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung vollständig geschlossen gewesen. Die Klägerin meint, der geltend gemachte Betriebsausfallschaden sei von dem vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz gedeckt. Es handele sich bei § 1 Nr. 1 AVB-BS um eine dynamische Klausel, die auf die jeweils aktuelle Fassung des IfSG verweise. Dies ergebe sich insbesondere aus der Überschrift der Versicherungsbedingungen, welche ohne Einschränkung auf eine bestimmte Fassung auf das IfSG verweisen würde. Zwar enthalte § 1 AVB-BS einen Verweis auf das IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 – eine strenge, abstrakt an dem Wortlaut orientierte Auslegung sei allerdings absurd und widerspreche dem Willen beider Vertragsparteien, da ansonsten der Versicherungsschutz leer laufe, da das Infektionsschutz mehrfach geändert worden sei und das Gesetz in der Fassung vom 20.7.2000 schon lange keine Anwendung mehr finde. Die Klägerin verweist darauf, dass im Jahr 2013 bzw. 2017 erst Mumps, Röteln und Windpocken in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden seien. Jedenfalls müssten etwaige Unklarheiten zulasten der Beklagten gehen. Die Beklagte habe jedenfalls eine Hinweispflicht getroffen, dass der Versicherungsschutz angesichts der Änderungen des Gesetzes nicht mehr ausreichend sei. Die Klägerin macht mit der hiesigen Klage für eine Haftzeit von 60 Tagen die fortlaufenden Kosten ihres Betriebs in Höhe von 1.041.879,69 € (vgl. Kostenaufstellung Anlage K 9) geltend. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.041.879,69 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.341,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine vollständige Schließung des klägerischen Betriebes ab dem 15.03.2020 mit Nichtwissen und meint, dass sich keine versicherte Gefahr im Sinne des vereinbarten Versicherungsschutzes verwirklicht habe. Dieser sei nach den AVB-BS eindeutig und sehe einen Betriebsschließungsschaden nicht für den Fall vor, dass aufgrund der Corona-Pandemie der klägerische Betrieb geschlossen werde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in § 1 AVB-BS auf die konkrete Gesetzesfassung von 2002 abgestellt werde; darüber hinaus sei in § 4 Abs. 1 c dd AVB-BS ausdrücklich der Ausschluss für nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger geregelt. Es fehle zudem an einer wirksamen Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung, auf deren Grundlage eine behördliche Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen ergangen sein könnte. Auch eine konkrete betriebsinterne Gefahr sei nicht gegeben; die Allgemeinverfügung beziehe sich ausschließlich auf eine abstrakt-generelle Allgemeingefahr. Im Übrigen genüge der Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen an die Schadensbezifferung. Den Inhalt der von der Klägerin eingereichten Kostenaufstellung bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Zu den näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen AVB-BS in der Fassung vom Januar 2002 sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter § 1 Nr. 2 im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass nach § 1 Nr. 1a) AVB-BS eine Schließung des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall auslöst. Welche Krankheiten und Krankheitserreger gemeint sind, ergibt sich abschließend aus § 1 Nr. 2 AVB-BS. Covid-19/SARS-CoV-2 sind dort nicht aufgeführt. Covid-19/SARS-CoV-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt. Im Übrigen ist eine Haftung der Beklagten für alle nicht unter § 1 Nr. 2 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger nach § 4 Nr. 1 c) dd) AVB-BS explizit ausgeschlossen. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind –wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Einleitung Rn. 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs - würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen dabei nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte - Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten - Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Überdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt (BGH, Urt. v. 18.11.2020 – VI ZR 217/19, juris Rn. 11). Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid -19/SARS-CoV-2 beim vorliegenden Vertragswerk nicht in der Deckung sind. Die Fassung des Leistungsversprechens in § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 2 ist eindeutig: Die Versicherungsbedingungen versprechen eine Entschädigungsleistung nur für den Fall, dass eine der in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger, zu denen Covid-19/SARS-CoV-2 nicht gehören, der Betriebsschließung zugrunde liegt und es deshalb zur Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes kommt. Dabei nimmt die Klausel des § 1 Nr. 1 AVB-BS ausdrücklich Bezug auf das IfSG in der Fassung vom 20.07.2000. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich anhand dieses Wortlauts insofern, dass Ausgangspunkt des behördlichen Einschreitens das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.7.2000 ist. Diese Fassung, gültig ab dem 1.1.2001 ist nach wie vor die heute anzuwendende Fassung, die lediglich diverse Änderungen erfahren hat. Eine vollständige Neufassung hat es bislang nicht gegeben. Der Versicherungsschutz läuft daher nicht leer. Behördliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz basieren auf der Fassung des Gesetzes vom 20.7.2000 unter Einschluss von Änderungen. Im Übrigen hat der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Anlass anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Der Wortlaut des § 1 Nr. 2 AVB-BS ist insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine davon abweichende Auslegung. Danach sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die „im Folgenden aufgeführten“. Aus dieser Formulierung ergibt sich unmissverständlich, dass die – insoweit abschließenden – Aufzählungen in § 1 Nr. 1 a) und b) AVB-BS maßgeblich sind für den Eintritt eines Versicherungsfalls. Dem in Parenthese gesetzten Zusatz „ – nach dem IfSG meldepflichtigen – “ kommt als ein eigenständiger, eingeschobener Satzteil lediglich ein nebensächlicher Informationsgehalt im Hinblick auf die Meldepflichtigkeit der Krankheiten bzw. Krankheitserreger zu und knüpft bereits sprachlich nicht unmittelbar an die Formulierung „im Folgenden aufgeführten“ an. Darüber hinaus werden die Enumerationen in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS mit der Formulierung „namentlich genannt“ eingeleitet, welche ebenfalls den abschließenden Charakter des Katalogs zum Ausdruck bringt (zu einer ähnlichen Fassung vgl. jüngst OLG L, Urt. v. 7.9.2021 - 9 U 14/21, 9 U 18/21). Bereits aus der sprachlichen und visuellen Trennung durch den Absatz wird verdeutlicht, dass sich die Formulierung „namentlich“ ausschließlich auf die darauffolgenden Krankheiten und Krankheitserreger bezieht und eben nicht auf die Erwähnung des IfSG. Wird „namentlich“ wie hier als Adjektiv gebraucht, hat es konkret die Bedeutung „mit Namen“ bzw. „ausdrücklich benannt“; ihm kommt nicht die adverbiale Bedeutung von „insbesondere“ zu (so ausdrücklich OLG L, a.a.O., siehe auch zu ähnlichen Klauseln OLG Stuttgart, Urt. v. 18.02.2021 – 7 U 351/20, juris Rn. 43). Einen Verweis auf die Rechtsgrundlage, auch für nicht in §§ 6 und 7 IfSG genannte Krankheiten und Krankheitserreger eine Meldepflicht zu statuieren (§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG), enthält die Klausel gerade nicht . Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die sprachlich eindeutige Aufzählung vielmehr als abschließend ansehen und auch nicht auf den Gedanken kommen, die Aufzählung unter § 1 Nr. 2 AVB-BS beinhalte im Widerspruch zu der einleuchtenden Bedeutung der Formulierungen „im Folgenden aufgeführt“ und „namentlich genannt“ nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6, 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Der Wortlaut der Klausel lässt das nicht erkennen. Er wird vom Regelfall ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger, die ebenfalls meldepflichtig werden können nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG. Dies hat der Versicherer nach dem hiesigen Regelwerk durch die Bezugnahme auf die konkrete Fassung des IfSG klar zum Ausdruck gebracht. Ein Versicherungsnehmer kann daher bei aufmerksamer und verständiger Durchsicht der Vertragsbestimmungen nicht annehmen, sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger nach § 6 f IfSG würden vom Versicherungsschutz umfasst (OLG L, a.a.O.; ebenso Beschl. v. 17.6.2021 - 9 U 37/21, Rn. 9, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.02.2021, a. a. O. Rn. 40). Daran ändert sich auch nicht dadurch, dass in § 1 Nr. b) es heißt „namentlich genannte Nachweise von Krankheitserregern …“ und es in Fortsetzung des Einleitungssatzes von § 1 Nr. 2 heißen müsste „namentlich genannten Nachweise von Krankheitserregern ….“. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird dieser Schreibfehler – fehlendes „n“ bei „genannte“ gar nicht auffallen. Dass der Versicherer hier bewusst eine von § 1 Nr. 2 a) abweichende Formulierung gewählt hat, die zu einer dynamischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz führen sollte, liegt im Übrigen fern. Sonst machte der klarstellende Ausschluss in § 4 Nr. 1c) dd) AVB-BS keinen Sinn. Dieser ist eindeutig; dort ist gerade – letztlich klarstellend - der Haftungsausschluss für alle nicht namentlich in § 1 Nr. 2 AVB-BS genannten Krankheiten und Krankheitserreger geregelt. Auch hier ist der Wortlaut klar und unmissverständlich; eine etwaige Bezugnahme auf das IfSG ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin einwendet, dass eine Auslegung auf Grundlage des Wortlauts der Bedingungen zu unzumutbaren Folgen für den Versicherungsnehmer dergestalt führen würde, dass jeglicher Versicherungsschutz entfiele, so ist dies abwegig. Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetz (nach wie vor in der Fassung vom 20.7.2000) auf der Grundlage der in § 1 Nr. 2 genannten Krankheiten und Krankheitserreger lösen den Versicherungsschutz aus. Wie bereits dargestellt, hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, keinen grenzenlosen Deckungsschutz zu gewähren, sondern den Versicherungsumfang im Vorfeld auf bestimmte Versicherungsereignisse festzulegen. Warum eine derartige Begrenzung der Eintrittspflicht auf die in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger für den Versicherungsnehmer unzumutbar sein soll, erschließt sich nicht. Es handelt sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 auch nicht um eine Deckungseinschränkung, sondern um eine primäre Beschreibung des Leistungsversprechens. Weder der Versicherungsschein, der ausdrücklich auf die entsprechenden Bedingungen Bezug nimmt, noch die Bedingungen selbst stellen den Satz auf, dass grundsätzlich Deckungsschutz für alle Betriebsschließungen aufgrund des IfSG gewährt wird. Da die Klauseln in § 1 Nr. 2 AVB-BS eindeutig sind, ist auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) eben so wenig Raum wie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Klauseln stellt in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar (vgl. hierzu OLG L, a.a.O., Urt. v. 7.9.2021 sowie Beschluss vom 17. 6. 2021). Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit AGB-rechtlich überprüfbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rn. 44 ff). Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen insoweit auch keine Bedenken. Kein Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, das in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn alles und jedes in der Deckung wäre. Der Vertragszweck des vorliegenden Betriebsschließungsvertrages besteht darin, Deckungsschutz zu gewähren bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Das Erreichen dieses Vertragszwecks wird durch die Beschränkung der Einstandspflicht auf Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern, die im Einzelnen benannt werden, in keiner Weise gefährdet. Den Gerichten ist es über § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, eine andere - aber eben nicht vereinbarte - Regelung, die weitergehenden oder gar „besseren“ Deckungsschutz gewähren würde, sei angemessener. Auf eine Verletzung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht kann die Klägerin ihre Klage ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Soweit § 6 Abs. 4 VVG in der derzeit gültigen Fassung eine Beratungspflicht des Versicherers auch für laufende Verträge statuiert, ist schon fraglich, ob die Vorschrift vorliegend anwendbar ist, da der vorliegende Versicherungsvertrag im Jahr 2007 abgeschlossen wurde und ein Versicherungsfall gerade nicht eingetreten ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 EGVVG). Für eine Beratungs- und Hinweispflicht streitet aber auch nichts, denn die Klägerin hat keinen konkreten Anlass dargelegt, aus dem für die Beklagte Anlass zur Nachfrage und Beratung hätte erkennbar werden können. Soweit generelle Beratungsanlässe für den Versicherer dann bejaht werden, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrages ändern (vgl. Prölss/Martin-Rudy, VVG, 30. Aufl., § 6 Rn. 47), so bestand ein solcher Anlass nicht. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber den Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz punktuell ändert, führt nicht zu solch einer generellen Beratungspflicht des Versicherers, ohne dass ein konkreter Beratungsanlass beim jeweiligen Versicherungsnehmer besteht. Denn die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertrages habe sich durch die Aufnahme weiterer Krankheiten in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten gerade nicht geändert, da im Ausgangspunkt nach wie vor das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.7.2000 in Kraft ist. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 1.041.879,69 €