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Beschluss

9 U 184/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0303.9U184.21.00
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Tenor

1.       Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 331/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.       Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

3.       Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.041.879,69 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 331/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.041.879,69 € festgesetzt. G r ü n d e Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. 1. Das Landgericht hat zutreffend unter Heranziehung der Senatsrechtsprechung entschieden, dass Erstattungsansprüche aus der bei der Beklagten unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung vorliegend nicht bestehen, da weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in der abschließende Aufzählung des Katalogs in § 1 Nr. 2 AVB-BS aufgeführt sind und daher vom Deckungsschutz nicht umfasst sind. Weiter hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die hierin liegende Beschreibung des Leistungsversprechens wirksam ist. Sie ist weder mehrdeutig noch überraschend gemäß § 305c BGB und begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB. Diese Senatsrechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit seiner Entscheidung vom 26.01.2022 (IV ZR 144/21 -, juris) für die vergleichbare Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 bestätigt. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26.01.2022 (a.a.O., Rdnr. 15 ff. und 23 ff.) wird vollumfänglich Bezug genommen. 2. Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten aus § 6 Abs. 4 VVG kann die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Nach § 6 Abs. 5 VVG ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, wenn er seine aus § 6 Abs. 1, 4 VVG folgende Pflicht verletzt, den Versicherungsnehmer bei entsprechendem Anlass nach dessen Bedürfnissen zu beraten. Gemäß § 6 Abs. 4 VVG besteht eine Beratungspflicht des Versicherers auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses. Es leitet sich daraus jedoch keine allgemeine Beratungspflicht in Versicherungsfragen ab ( Prölss / Martin / Rudy , VVG, 31. Aufl. § 6 Rz. 44), sondern diese besteht vielmehr, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherer muss alleine auf Grund der Informationen, die er besitzt, erkennen können, dass sich der Versicherungsnehmer über den Umfang seines Versicherungsschutzes nicht im Klaren ist und sein Bedarf nicht mehr gedeckt ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Februar 2019 – 16 U 82/18 –, Rn. 38, juris). Ein Anlass für eine Beratung bzw. einen Hinweis kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt - etwa die Reichweite des bestehenden Versicherungsschutzes - irrige Vorstellungen hat (BGH, Beschluss vom 07.09.2016 – IV ZR 370/13, juris Rn. 13; Urteil vom 13.04.2005 – IV ZR 86/04, juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, von sich aus auf die Begrenzung des Schutzes in § 1 Nr. 2 AVB-BS hinzuweisen. Sie musste die Klägerin grundsätzlich nicht darüber informieren, dass der Katalog aus der bis 2013 gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes übernommen worden ist und Maßnahmen aufgrund bislang noch unbekannter Krankheiten und Krankheitserreger von der Betriebsschließungsversicherung nicht gedeckt sind. Für einen dahingehenden Hinweis hatte die Beklagte keinen Anlass. Ein solcher Anlass hätte allenfalls dann bestanden, wenn gerade die wenigen erst seit 2013 oder später als meldepflichtig eingestuften Krankheiten, die nicht abgedeckt sind, für die Absicherung der Klägerin erkennbar von besonderer Bedeutung waren. Das ist indes nicht ersichtlich. Die Betriebsschließungsversicherung ist auch nicht derart komplex, dass sich aus der Schwierigkeit, den Versicherungsumfang beurteilen zu können, ein offenkundiger Beratungsbedarf des geschäftserfahrenen Versicherungsnehmers ergeben könnte (vgl. Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 255; Notthoff, r+s 2021, 17, 19). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend der Versicherungsumfang sogar durch die konkrete Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000 klar begrenzt ist. Weiter ist dem Klagevortrag nicht zu entnehmen, weshalb es für die Beklagte erkennbar gewesen sein soll, dass es der Klägerin um einen umfassenden Schutz vor pandemischen, noch unbekannten Krankheiten ging. Das Risiko einer Schließung des Betriebs der Klägerin aufgrund einer Pandemie lag nicht auf der Hand. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2007 war nicht vorhersehbar, dass es in ferner Zukunft bzw. während der Laufzeit des streitgegenständlichen Vertrags zu einem pandemischen Ereignis mit der Folge einer deutschlandweiten Schließung von Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetrieben sowie Freizeiteinrichtungen kommen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2021 – 12 U 11/21 –, Rn. 76 - 83, juris). Mit einer derart weitreichenden Schließung und Einschränkung des öffentlichen Lebens war selbst wenige Tage vor dem 15.03.2020 nicht zu rechnen, da die mit der Verbreitung des Virus einhergehende Dynamik in diesem Ausmaß nicht vorhersehbar war. Allein der etwaige Wunsch nach einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz begründet jedenfalls keine Pflicht zu einer weitergehenden Beratung, weil anderenfalls die Beratungspflichten uferlos wären (vgl. OLG Celle, Urteil v. 18.11.2021 – 8 U 123/21 -, juris). Unabhängig hiervon fehlt es aber auch an einem kausalen Zusammenhang zwischen einer etwaigen Beratungspflichtverletzung und dem von der Klägerin behaupteten Schaden. Zwar hat die Klägerin behauptet, bei einer ordnungsgemäßen Beratung und einem Hinweis auf die sich durch die nach Vertragsschluss erfolgte Aufnahme weiterer Krankheiten und Krankheitserreger ins Infektionsschutzgesetz ergebende Diskrepanz zur Auflistung in § 1 Nr. 2 AVB-BS, hätte sie den Versicherungsschutz umgestellt, da auf dem Markt Policen angeboten würden, die Versicherungsschutz nach dem jeweiligen Stand des IfSG bieten. Allerdings hat die Klägerin nicht vorgetragen, welcher Versicherer zum maßgeblichen Zeitpunkt ein entsprechendes Angebot überhaupt in seinem Portfolio hatte. Zudem waren zum maßgeblichen Zeitraum der Betriebsschließung vom 15.03.2020 bis 14.05.2020 weder die Krankheit Covid-19 noch der Krankheitserreger SARS- CoV 2 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden, so dass auch im Falle einer – unterstellten – dynamischen Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung kein Versicherungsschutz bestanden hätte, denn eine Aufnahme in das IfSG ist erst mit Wirkung zum 23.05.2020 erfolgt. Auf die mit Verordnung vom 01.02.2020 erfolgte Ausweitung der Meldepflicht nach §§ 6,7 IfSG kommt es nicht an. 3. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens – innerhalb der ihr gesetzten Frist. Der Senat weist auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme hin. Statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).