1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhung des Monatsbeitrages in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ######### unwirksam ist im Tarif W die Erhöhung zum 1.4.2017 in Höhe von 39,90 € und die Klägerin nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist, so dass der monatlich zu zahlende Gesamtbetrag der Versicherungsprämien um diesen Betrag zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.715,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.1.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 zur Vers.-Nr. ######### vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: Die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der vorgenannten Jahre sowie die der Klägerseite zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der vorgenannten Jahre. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil bis zum 22.1.2021 gezogen hat, die die Klägerin auf die unter 1) ausgeführten Beitragserhöhung bezahlt hat. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen und zwar hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffern 4), 5) und 6b) und 6c), soweit sich dieser Antrag auf Ziffer 6b) bezieht, als unzulässig. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach entstanden sind, die die Klägerin trägt, tragen die Beklagte 30% und die Klägerin 70%. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 1.4.1982 einen privaten Krankenversicherungsvertrag. Auf den Vertrag sind die von der Beklagten vorgelegten Vertragsbedingungen (BLD 1) anzuwenden. Die Klägerin wendet sich gegen Beitragsanpassungen zum 1.4.2017 im Tarif W und zum 1.4.2019 im Tarif L. Mit Schreiben vom Februar 2017 (BLD 4, Bl. 202 Anl. Heft Beklagte) informierte die Beklagte die Klägerin über eine Erhöhung des Tarifs W um 39,90 € zum 1.4.2017. In dem Schreiben, auf das, wie auch auf seine Anlagen, Bezug genommen wird, heißt es u.a.: „Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sind immer weiter …. Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage „Ein Praxisbeispiel der E“. Der die Beitragsanpassung auslösende Faktor wurde in der Klageerwiderung, die der Klägerin am 4.3.2021 (Bl. 96 GA) zugestellt wurde, mit 106,5 bezogen auf geänderte Leistungsausgaben bezeichnet. Mit Schreiben vom Februar 2019 (BLD 4, Bl. 192 ff. Anl. Heft) informierte die Beklagte die Klägerin über eine Erhöhung des Tarifs L in der Krankenhaustagegeldversicherung. In dem Schreiben heißt es u.a. „Warum ändert sich der Beitrag? Die Lebenserwartung steigt stetig. Heutige Versicherte müssen länger medizinisch versorgt werden als frühere Generationen. Das kalkulieren wir mit ein. Zudem wirkt sich die anhaltende Niedrigzinsphase immer noch negativ auf den Rechnungszins aus. (….) Mehr zu dieser Beitragsanpassung haben wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt.“ Beigefügt war ein Schreiben „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung“. Dort wird u.a. ausgeführt: “In der Tabelle haben wir die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zusammengestellt“. Das Schreiben endet mit einer Tabelle, die den Tarif L nennt für Frauen ab 15 Jahren, und eine durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung mit „-11,9%“. Die Tabelle enthält noch Angaben zur Sterbetafel und zum Rechnungszins. Auf die genannten Schreiben wird im Übrigen Bezug genommen. Den auslösenden Faktor zu dieser Beitragsanpassung gab die Beklagte in der Klageerwiderung mit 82,6 in Bezug auf die Leistungsausgaben an. Die Klägerin macht geltend, die Beitragsanpassungen genügten schon in formeller Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Übrigen seien die Beitragsanpassungen schon von vorneherein unwirksam, weil die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Leistungen hier nicht mehr als 10% nach unten bzw. oben betrage; § 8b MB/KK sei insgesamt unwirksam. Eine hierauf gestützte Beitragsanpassung sei unwirksam. Sie hält ihr stufenweises Vorgehen im Hinblick auf Beitragsanpassungen für die Jahre von 2011 bis 2016 für zulässig und den Auskunftsanspruch für begründet. Sie behauptet, die angeforderten Unterlagen nicht zu haben, und verweist darauf, dass die Beklagte, unstreitig, mit Schreiben vom 30.9.2020 die erbetenen Auskünfte verweigert habe. Im Hinblick auf drohende Verjährung müsse sie den gewählten Weg gehen. Sie rechne mit einem durchschnittlichen Rückforderungsbetrag pro Jahr in Höhe von 1.178,- €. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ######### unwirksam sind: a) im Tarif W die Erhöhung zum 1.4.2017 in Höhe von 39,90 €, b) im Tarif L die Erhöhung zum 1.4.2019 in Höhe von 0,05 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Absenkungen auf 686,45 € zu reduzieren ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 1.716,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 zur Vers.-Nr. ######### vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: Die Höhe der Beitragserhöhungen für die unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 sowie die der Klägerseite zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 4. festzustellen, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnis zur Vers.-Nr. ######### der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3 noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach der Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1) zu reduzieren ist, 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, die die Klägerin auf die unter 1) ausgeführten Beitragserhöhungen bezahlt hat, b) der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen bezahlt hat, c) die nach Ziffer 6a) und Ziffer 6b) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung jedenfalls hinsichtlich Ansprüchen bis einschließlich 2016. Der Auskunftsanspruch sei mangels Anspruchsgrundlage unbegründet, die Stufenklage insoweit unzulässig. Die Mitteilungsschreiben zu den Beitragsanpassungen seien inhaltlich ausreichend und nicht zu beanstanden. Eine etwaige Unwirksamkeit der Klausel des § 8b II MB/KK erfasse nicht die Klausel insgesamt. Zum weitergehenden Vortrag wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 22.1.2020 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 8.2.2021 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist ist nur teilweise zulässig und begründet. I. Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1) bis 3), 6a) und 6 c), soweit dieser den Klageantrag zu Ziffer 6a) erfasst, ist die Klage zulässig. Insbesondere ist der Feststellungsantrag zu Ziffer 1) zulässig. Im Rahmen von Rückforderungsansprüchen betreffend Prämien aus der privaten Krankenversicherung kann der Versicherungsnehmer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung klagen. Insbesondere besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines gegebenenfalls vergangenen Rechtsverhältnisses, das hier insoweit angenommen werden könnte, als die Klägerin Prämienrückforderungen aufgrund letzter Zahlung am 15.10.2020 herleitet, auch noch dann, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft ergeben können (BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 19). So liegt es hier: Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass es eine nicht angefochtene weitere Erhöhung der streitigen Prämien gegeben hat, so dass im Raum steht, dass die Erhöhungen noch Wirkungen für Gegenwart und Zukunft haben können. Im Übrigen ist der Klageantrag auch als Zwischenfeststellungsklage zulässig (vgl. BGH; a.a.O., Rz. 20). Unzulässig ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin mit den Anträgen zu Ziffern 4), 5) sowie 6b), 6c), soweit er sich auf Ziffer 6b) bezieht, einen unbezifferten Leistungsantrag nebst (Zwischen-) Feststellungsanträgen gestellt hat. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Leistungsantrag bestimmt sein und einen bezifferten Leistungsgegenstand nennen. Daran fehlt es vorliegend hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 5). Die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Angaben von Leistungen, die die Klägerin beansprucht, vorbehalten bleiben können, bis eine begehrte Auskunft erteilt wird, liegen nicht vor. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die ein Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll der klagenden Partei die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss ihr Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihr auf der letzten Stufe ihrer Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die die klagende Partei auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (BGH, Urt. v. 29.3.2011, VI ZR 117/10 = BGHZ 189,79). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Rn. 6). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, a.a.O., Rz. 8; siehe auch BGH, Urt. vom 2.3.2000, III ZR 65/99, = NJW 2000, 1645 f.; BGH Urt. vom 18.4.2002, VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952 f.; OLG Köln, Urt. v. 26.7.2019, 20 U 75/18; Rz. 312, juris). Insbesondere wenn der Auskunftsanspruch erst der Prüfung dient, ob überhaupt ein Rechtsverstoß der Gegenseite vorliegt, der ein Leistungsbegehren begründen könnte, ist ein unbezifferter Leistungsantrag nicht nach § 254 ZPO zulässig (BGH, Urt. v. 2.3.2000, III ZR 65/99, Rz. 19 f.). So liegt der Fall hier: Die Klägerin begehrt Auskünfte zu Beitragsanpassungen der vergangenen Jahre, um mittels der seitens der Beklagten der Klägerin - mutmaßlich erneut - zur Verfügung zu stellenden Unterlagen überhaupt erst prüfen zu können, ob und wann ggf. unwirksame Beitragsanpassung erfolgt sind, die sodann Rückforderungsansprüche zu begründen geeignet sein mögen, was erst nach Sichtung und Prüfung der Beitragsanpassungsschreiben und der weiteren begehrten Unterlagen geprüft werden kann. Das zeigt, dass primäres Ziel des Auskunftsantrages nicht die Bezifferung eines Leistungsanspruchs und Formulierung eines damit verknüpften (Zwischen-)Feststellungsbegehrens ist, sondern die begehrte Auskunft der Prüfung des Vertragsverhältnisses dient und der Frage, ob überhaupt ein Rechtsverstoß auf Beklagtenseite vorliegt. Erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens wird die Klägerin beurteilen können, ob einzelne Beitragsanpassungen insbesondere formell unwirksam sind, ob es wirksame Tarifanpassungen in der Vergangenheit gab und ob es zu bestimmten Zeitpunkten zu einem Tarifwechsel gekommen ist. Daraus folgt, dass der unbezifferte Leistungsantrag unzulässig ist. Daraus folgt nicht zugleich, dass auch das Auskunftsbegehren unzulässig ist. Im Falle einer insoweit unzulässigen Stufenklage liegt eine als solche zulässige Klagehäufung vor (BGH, Urt. v. 29.3.2011, VI ZR 117/10). Da die Klägerin hier sämtliche Anträge gestellt hat, ist auch über alle Anträge zu entscheiden, so dass die Frage dahin stehen kann, ob über den Auskunftsantrag durch Teilurteil entschieden werden muss; es ist vielmehr einheitlich über alle gestellten Anträge zu entscheiden. Die Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens zu Ziffer 5) erfasst auch die (Zwischen)feststellungsbegehren, die sich auf dieselben Zeiträume beziehen und damit die Anträge zu Ziffer 4) sowie 6b) und 6c), soweit dieser Antrag sich auf Ziffer 6b) bezieht. Denn der Antrag zu Ziffer 4) nimmt am unbezifferten Leistungsantrag als Zwischenfeststellungsbegehren teil. Die von ihm erfasste Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses muss für die Entscheidung der Hauptklage - hier also des Leistungsbegehrens - vorgreiflich sein. Der Antrag kann nicht ohne Hauptklage gestellt werden (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 25ff.). Die Anträge zu Ziffer 6) erfassen Nebenforderungen, die aus dem Leistungsbegehren zu Ziffer 5) in Verbindung mit dem Antrag zu 4) folgen mögen. II. 1. a) Der Antrag zu 1) ist begründet, soweit er sich auf die Beitragsanpassung im Tarif W zum 1.4.2017 bezieht. Die Beitragsanpassung ist formell und materiell unwirksam: Schon die Mitteilung über die Beitragsanpassung genügt nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei der Mitteilungspflicht gemäß § 203 Abs. 5 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen (OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019, 9 U 127/18, juris Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 26 f und v. 23.06.2021, IV ZR 250/20, juris Rn. 18). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urt. v. 14.04.2021, IV ZR 36/20, juris Rn. 30 und v. 16.12.2020, a. a. O. Rn. 26). Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, anzugeben. Auch muss nicht mitgeteilt werden, ob der gesetzliche Schwellenwert überschritten ist oder der in den AVB genannte Wert (BGH, Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20, juris Rn. 26). Da der Gesetzeswortlaut die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, müssen sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt dagegen nicht (BGH, Urt. v. 16.12.2020 und v. 23.06.2020, jeweils a. a. O., OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18, juris Rn. 56 ff.). An einer dem genügenden Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage fehlt es vorliegend. Im Mitteilungsschreiben vom Februar 2017 wird darauf verwiesen, dass der wichtigste Grund für die Prämienanpassung gestiegene Gesundheitskosten seien. Weitere Gründe sind der Beilage der Beklagten zu entnehmen, die verschiedene Gründe nennt, aus denen der Versicherungsnehmer nicht entnehmen kann, dass im hier streitigen Tarif gerade gestiegene Leistungsausgaben der Grund für die Beitragsanpassung waren. Eine Heilung des formellen Fehlers durch die korrekte Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage in der Klageerwiderung kommt nicht in Betracht. Die Beitragsanpassung ist nämlich auch materiell unwirksam, denn die Beitragsanpassung beruhte auf der Beitragsanpassungsklausel § 8b Ziffer 1 MB/KK, nach der eine Beitragsanpassung auch dann erfolgen kann, wenn sich ein geringerer Prozentsatz als über 10% bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergibt, was grundsätzlich nach §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a. F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln ist die Klausel unwirksam, da nach § 8b Ziffer 2 von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den der BGH in ständiger Rechtsprechung abstellt (BGH NJW 2018, 305 f.), dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 b Ziffer 1, 2 MB/KK wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach § 208 Satz 1 VVG kann von der halbzwingenden Vorschrift des § 203 Abs. 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (Prölss/Martin-Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, MB/KK 2009 § 8b Rn.2, vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.9.2020, 9 U 237/19, Rz. 66). Die Unwirksamkeit des § 8b Ziffer 2 MB/KK erfasst auch die Regelung in § 8b Ziffer 1, weil beide Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (OLG Köln, a.a.O., Rz. 68). In Folge dessen ist die Erhöhung zum 1.4.2017 von „vorneherein unwirksam“ (OLG, a.a.O., Rz. 69), ohne dass es auf die formelle Unwirksamkeit ankommt. b) Die Erhöhung im Tarif L zum 1.4.2019 ist hingegen wirksam. Das Mitteilungsschreiben genügt den formellen Anforderungen. Im Anschreiben wird allgemein zu den Gründen für eine Beitragsanpassung ausgeführt, sodann auf die folgenden Seiten verwiesen. Dort wird exakt zum hiesigen Tarif in einer Tabelle auf eine Veränderung der Versicherungsleistungen verwiesen, so dass dem Versicherungsnehmer die für die Beitragsanpassung in diesem Tarif maßgebliche Rechnungsgrundlage mitgeteilt wird. Eine Unwirksamkeit der Beitragsanpassung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz gesunkener Leistungsausgaben eine Beitragserhöhung vornahm. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Prämienerhöhung trotz gesunkener Leistungsausgaben ergibt sich aus dem Wortlaut des § 155 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 2 VAG, wonach das Anpassungsverfahren durch eine den maßgeblichen Schwellenwert übersteigende „Abweichung“ der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ausgelöst wird, was begrifflich sowohl eine Über- als auch Unterschreitung im Vergleich zum kalkulierten Wert umfasst. Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften über die Prämienänderung gem. § 203 Abs. 2 VVG, §§ 155, 160 VAG i.V.m. den Vorschriften der KVAV. Denn die nach Erreichen des auslösenden Faktors unter Einbeziehung sämtlicher Rechnungsgrundlagen vorzunehmende Neukalkulation der Prämie dient der dauerhaften Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens sowie der Gewährleistung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Der Ausschluss einer sich versicherungsmathematisch als notwendig ergebenden Prämienerhöhung für den Fall eines negativen auslösenden Faktors wäre mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar. Eine Irreführung kann hierin nicht gesehen werden (LG Köln, Urt. v. 2.6.2021, 23 O 266/20; vgl. dazu aber OLG Köln, Urt. v. 27.10.2020, 9 U 74/20). Die Kammer teilt die Auffassung, dass eine solche Sichtweise nach der grundsätzlichen Entscheidung des BGH vom 16.12.2020 überholt ist (so auch LG Köln, a.a.O.). Denn der nach der vorgenannten Rechtsprechung zur Herbeiführung einer formell wirksamen Mitteilung erforderliche explizite Hinweis betrifft das Zusammenspiel zwischen auslösendem Faktor und Ergebnis der Prämienneukalkulation. Damit sind letztlich die Fragen der Plausibilität sowie des konkreten auslösenden Faktors angesprochen, was auch durch den Umstand verdeutlicht wird, dass nach der Rechtsprechung des OLG Köln bereits die Mitteilung des auslösenden Faktors – insoweit – zur Heilung der Unwirksamkeit führt. Die Verständlichkeit zusätzlicher Erklärungen zu den Faktoren, welche die neu festgesetzte Prämienhöhe beeinflusst haben, ist ohne Bedeutung für die formelle Wirksamkeit der Prämienanpassung, da der Versicherer zu solchen Angaben nicht verpflichtet ist (siehe BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 314/19, Rn. 37, juris). Der auslösende Faktor lag hier zudem über dem Schwellenwert von 10%. 2. Der Leistungsantrag zu Ziffer 2) ist den vorstehenden Ausführungen zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif W zum 1.4.2017 folgend aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB in Höhe der geltend gemachten 43 monatlichen Zahlungen und damit in Höhe von 43 x 39,90 € (= 1.715,70 €) begründet, da die Beklagte die Beitragszahlungen in dieser Höhe rechtsgrundlos erhalten hat. Die Einrede der Verjährung greift nicht; die Klägerin macht Ansprüche beginnend im Jahr 2017 geltend. Im Übrigen kommt der Klageerhebung hier hemmende Wirkung zu (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 167 ZPO). Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Beklagte nicht berufen (vgl. BGH Urt. v. 16.12.2020, a. a. O., Rn. 48 ff; v. 14.04.2021 – IV ZR 36/20, Rn. 37 ff und v. 23.06.2021 – IV ZR 250/21, a. a. O. Rn. 21 ff). Die Nebenforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 3. Der Auskunftsantrag ist aus Art. 15 DS-GVO begründet. Die Vorschrift ist weit gefasst und findet auch auf Versicherungsverträge Anwendung (BGH, Urt. v. 15.6.2021, VI ZR 576/19; OLG Köln, Urt. v. 26.7.2019, 20 U 75/18). Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen und erfasst die Korrespondenz zwischen einem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, das Prämienkonto des Versicherungsnehmers und Daten des Versicherungsscheins sowie alle internen Vermerke und Kommunikation des Versicherers, die Informationen über den Versicherungsnehmer enthalten (BGH, Urt. v. 15.6.2021, VI ZR 576/19, insb. Rn. 22 ff., juris; siehe auch OLG Köln, Urt. v. 26.7.2019, 20 U 75/18, Rn. 302 ff., juris). Daraus folgt, dass die Klägerin vorliegend alle begehrten Informationen zu den Prämienanpassungen, die sie betreffen, in den geltend gemachten Jahren verlangen kann, denn sämtliche Prämienerhöhungen betreffen das Prämienkonto der Klägerin. Der Auskunftsanspruch der DS-GVO dient auch gerade dem Zweck, sich der zur betroffenen Person vorliegenden Daten insgesamt zu vergewissern und deren Rechtsmäßigkeit prüfen zu können (BGH a.a.O., Rn. 23). Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hat die Beklagte der Klägerin daher auch die begehrten Unterlagen in Form von Kopien der entsprechenden Prämienanpassungsschreiben nebst Erläuterungsschreiben zur Verfügung zu stellen. Dem steht nicht entgegen, dass etwaige Rückforderungsansprüche der Klägerin wegen vermeintlich unwirksamer Beitragsanpassungen verjährt sein können. Ob und inwieweit dies der Fall sein kann, lässt sich nämlich erst nach Vorlage der Unterlagen beurteilen. Hinsichtlich welcher Prämienrückforderungen dies im Übrigen der Fall sein soll, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte auch nicht näher dargelegt. Hinzu kommt, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung selbständig neben etwaigen Ansprüchen aus § 812 BGB steht. Für eine Verjährung dieses Anspruchs ist zudem nichts ersichtlich. 4. Der Antrag zu Ziffer 6a) ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus dem erhöhten Prämienanteil gemäß Ziffer II 1.a) aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 57, juris; BGH, Urt. v. 10.3.2021, IV ZR 353/19). Nicht hingegen steht der Klägerin ein entsprechender Anspruch bezogen auf den Tarif L zu, da insoweit kein Rückforderungsanspruch gegeben ist, wie vorstehend dargelegt. Der Antrag zu Ziffer 6c) ist - bezogen auf den Antrag zu Ziffer 6a) - nicht begründet. § 291 BGB greift als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (BGH, Urt. v. 16.12.2020, a.a.O., Rn. 59). I. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. II. Streitwert: Klageantrag zu 1): Im Hinblick darauf, dass das Feststellungsbegehren bezüglich des Tarifs W vollständig vom Leistungsantrag erfasst wird, kommt dem Antrag insoweit kein gesonderter Wert zu (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2021, IV ZR 294/19); anders ist dies für den Tarif L: Da vom Leistungsantrag nur 19 Monate erfasst werden, sind mithin entsprechend § 9 ZPO 42 Monate minus 19 Monate anzusetzen, also 23 x 0,05 € = 1,15 €. Klageantrag zu 2): 1.716,65 €. Klageantrag zu 3): 1/5 des von der Klägerin mit 6 x ca. 1178 € angesetzten vermutlichen Leistungsbegehrens, das auf 7.000,- € zu runden ist, mithin: 1.400,- € Klageantrag zu 4) und Klageantrag zu 5): 7.000,- €; ein gesonderter Ansatz für das Begehren zu 4) bleibt außer Ansatz, da ein Feststellungsbegehren im Leistungsbegehren aufgehen würde. Der Klageantrag zu 6) bleibt als Nebenforderung außer Ansatz. Streitwert damit insgesamt: 10.117,80 €