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Entscheidung

IV ZR 193/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424UIVZR193
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424UIVZR193.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 193/22 Verkündet am: 24. April 2024 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 8. März 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten 1. gegen die Feststellung, dass über den 1. Mai 2021 hinaus die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen der Klä- gerin und der Beklagten bestehenden Krankenversiche- rung mit der Versicherungsnummer … im Tarif V. 4 - B. zum 1. April 2017 um 39,90 € unwirksam und die Klägerin nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, und 2. gegen die Verurteilung der Beklagten, der Klägerin Aus- kunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat, und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zurückgewiesen worden ist. - 3 - Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivil- kammer des Landgerichts Köln vom 29. September 2021 da- hingehend abgeändert, dass die Klage auch insoweit abge- wiesen wird. Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tra- gen die Klägerin zu 51 % und die Beklagte zu 49 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 2.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Die Klägerin hält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen umfassen in Teil I die "Musterbedingungen 2009 - MB/KK 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung" (im Fol- genden: MB/KK 2009) sowie in Teil II die "Tarifbedingungen" der Beklag- ten. In den Muster- und Tarifbedingungen heißt es: 1 2 - 4 - "§ 8b Beitragsanpassung Teil I 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Be- rechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundert- satz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Ver- sicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. 2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. 3. […] Teil II Zu § 8b Abs. 1 Beitragsanpassung […] Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versi- cherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge - 5 - dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei der Sterbe- wahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […]" Die Beklagte teilte der Klägerin unter anderem eine Beitragserhö- hung im Tarif V. 4 - B. zum 1. April 2017 um 39,90 € mit. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass die Beitragserhöhung unwirksam und sie nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. Des Wei- teren hat sie Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die die Be- klagte in dem Versicherungsvertrag in den Jahren 2011 bis 2016 vorge- nommen hat; insoweit hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die der Klägerin übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein und die ihr übermittelten Begrün- dungen sowie Beiblätter enthalten sind. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben sowie festge- stellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags zum 1. April 2017 unwirksam und die Klägerin nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist . Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei- sung weiter, soweit sie zur Erteilung von Auskünften verurteilt worden und die Unwirksamkeit der Neufestsetzung des Beitrags im Tarif V. 4 - 3 4 5 6 - 6 - B. zum 1. April 2017 und das Fehlen einer Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrags über den 1. Mai 2021 hinaus festgestellt worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Prämienerhöhung formell unwirksam sei. Eine Heilung sei durch die mit der Klageerwiderung erfolgte Nachbegründung nicht eingetreten, weil sich die Beitragserhö- hung auch als materiell unwirksam darstelle. Da die Veränderung bei den Versicherungsleistungen über 5 %, aber unter dem gesetzlichen Schwel- lenwert von 10 % liege, wäre eine Beitragsanpassung nur dann wirksam, wenn diese auf der Grundlage von § 8b MB/KK 2009 wirksam hätte erfol- gen können. Die Klausel sei aber unwirksam, da abweichend von den ge- setzlichen Vorschriften dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt werde, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rech- nungsgrundlage "Versicherungsleistungen" eine Beitragsanpassung vor- zunehmen. Unabhängig davon räume die Klausel dem Versicherer ein Er- messen in Bezug auf die Überprüfung und Anpassung der Beiträge bei einer Abweichung im Bereich zwischen "mehr als 5 %" und bis zu 10 % ein, was der geltenden gesetzlichen Regelung widerspreche und die Ver- tragspartner der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unan- gemessen benachteilige. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich nicht aus § 242 BGB, weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, dass ihr die Unterlagen 7 8 9 - 7 - nicht mehr zur Verfügung ständen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich jedoch aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Prämienerhöhung mit der Begründung für unwirksam gehalten, dass es für diese an einer wirk- samen Prämienanpassungsklausel fehle. a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078) entschieden und im Ein- zelnen begründet hat, stehen die Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedri- geren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedin- gungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 unwirksam, aber dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 ff.). b) Der Senat hat außerdem mit Urteil vom 12. Juli 2023 (IV ZR 347/22, VersR 2023, 1222) entschieden und im Einzelnen begründet, dass eine Prämienanpassungsklausel - wie hier § 8b Teil II Satz 3 der Tarifbe- dingungen -, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abwei- chung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG abweicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2023 aaO Rn. 16, 20). 10 11 12 13 - 8 - 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Mitteilung der Prämienanpassung den Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG nicht ge- nügt, wird von der Revision zu Recht nicht angegriffen. Da nach der tat- richterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts jedoch eine Nachbegrün- dung in der am 4. März 2021 zugestellten Klageerwiderung erfolgt ist, wurde damit die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie ange- ordnete Frist in Lauf gesetzt (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 42). Die Wirksamkeit trat zum Beginn des zweiten auf diese Mitteilung folgenden Monats ein, d.h. zum 1. Mai 2021. Die Unwirksamkeit der Prämienanpassung und das Fehlen einer Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages ist dem Revisionsantrag ent- sprechend nur bis zum 1. Mai 2021 festzustellen. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Aus- kunftserteilung verurteilt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - worauf der Klageantrag auch hier abzielt - nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO (vgl. Se- natsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.). Das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig, da es für einen - grundsätzlich möglichen - Auskunfts- anspruch aus § 242 BGB (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 31) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an den tatsächlichen Voraussetzungen fehlt. Soweit sich die Klage auf Übermittlung der inzwischen überholten Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2011 bis 2016 richtet, kann ein sol- cher Anspruch nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 aaO Rn. 42). Der Senat hat außerdem mit Urteil 14 15 16 - 9 - vom 21. Februar 2024 (IV ZR 311/22, juris Rn. 18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich ein Auskunftsanspruch dieses Inhalts auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2021 - 20 O 64/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.05.2022 - 20 U 198/21 -