Urteil
5 O 11/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1116.5O11.20.00
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Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 43.043,94 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und das beklagte Land zu 54 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 43.043,94 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und das beklagte Land zu 54 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 20.01.2003, rechtskräftig seit dem 26.06.2003, wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, und es wurde ein Betrag in Höhe von 65.000,-- € für verfallen erklärt. Nach teilweiser Verbüßung setzte das Landgericht Bielefeld den Strafrest am 26.05.2008 zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 29.07.2015 wurde die Reststrafe erlassen. Der Kläger betrieb seit Ende November / Anfang Dezember 2009 bis zum 31.03.2010 in GbR mit Herrn O. Z. T. H., danach alleine das Restaurant „X.“ in Bonn. Wegen eines weiteren Straftatverdachts wurde der Kläger am 10.08.2011 verhaftet und befand sich bis zum 26.10.2012 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde zunächst unter Auflagen außer Vollzug gesetzt, die mit Beschlüssen vom 20.12.2012 und 01.08.2013 hinsichtlich der Meldepflicht gelockert wurden, bevor er am 24.02.2015 ganz aufgehoben wurde. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.02.2013 wurde der Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.06.2015 auf und stellte das Verfahren mit der Begründung ein, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorgelegen habe. Mit Beschluss vom 28.02.2017 stellte das Oberlandesgericht Köln unter anderem die Entschädigungspflicht für den Vollzug der Untersuchungshaft vom 10.08.2011 bis zum 12.10.2012 und die dem Kläger im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 12.10.2012 bis zum 24.02.2015 auferlegten Maßnahmen fest. Der Kläger beantragte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 04.09.2017 die Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von 11.050,-- € für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft sowie in Höhe von 293.588,09 € für entstandenen Vermögensschaden. Mit Bescheiden vom 16.10.2019, dem Kläger zugestellt am 23.10.2019, setzte die Generalstaatsanwaltschaft Köln eine Entschädigung in Höhe von 35.671,81 € fest und erklärte die Aufrechnung mit einer Restforderung von 30.480,-- € aus dem im Urteil vom 20.01.2003 ausgesprochenen Verfall, so dass 5.191,81 € ausgezahlt wurden. Im Rahmen des dem vorliegenden Rechtsstreit vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens setzte das beklagte Land weitere 17.018,87 € und 2.480,09 € als Entschädigung für den Verdienstausfall fest und zahlte die Beträge an den Kläger. Der Kläger behauptet, er habe mit den von ihm betriebenen Restaurant im Zeitraum Januar 2010 bis August 2011 einen monatlichen Gewinn von 2.410,27 € erwirtschaftet. Wegen der Verhaftung habe er das Restaurant nicht weiter betreiben können und auch keine Vertretung organisieren können. Der Verpächter habe den Vertrag gekündigt und die Räumlichkeiten anderweitig verpachtet. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sich der Kläger arbeitssuchend gemeldet, jedoch keine Unterstützungsleistungen beantragt, da er im Haushalt seiner Mutter gelebt und mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Aufgrund der Einkünfte und des Vermögens der Mutter seien keine Sozialleistungen bewilligt worden. Unter anderem wegen der Meldeauflagen sei es dem Kläger nicht früher möglich gewesen, eine Arbeitsstelle mit besseren Verdienstmöglichkeiten zu finden. Die unsichere Lage bei einem bestehenden Haftbefehl, der lediglich außer Vollzug gesetzt war, habe dazu geführt, dass der Kläger keine feste Anstellung habe finden können. Erst nach Lockerung der Auflagen habe er zum 01.02.2013 eine Anstellung als Aushilfe zu einem Monatsverdienst von 450,-- € gefunden. Ab dem 01.07.2013 sei der Kläger zu einem Gehalt von 680,-- € beschäftigt gewesen und ab dem 01.11.2013 zu 700,-- €. Nach Aufhebung des Haftbefehls habe der Kläger dann unmittelbar eine Anstellung gefunden, nachdem Gewissheit bestanden habe, dass er nicht wieder in Haft gehen musste. Mit Bekanntwerden des Urteils des BGH vom 10.06.2015 habe ihn sein letztlicher Arbeitgeber fest angestellt. Die seitens des beklagten Landes erklärte Aufrechnung hält der Kläger aus mehreren Gründen für unberechtigt. Zunächst erhebt er die Einrede der Verjährung. Der Anspruch des beklagten Landes sei spätestens am 14.08.2019 verjährt gewesen. Daneben sei die Aufrechnung gemäß § 393 BGB ausgeschlossen. Der Anspruch des Klägers sei dem aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gleichzusetzen. Jedenfalls scheitere die Aufrechnung deshalb aber an § 242 BGB. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 16.10.2019 kostentragungspflichtig im Rahmen des StrEG zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 79.835,85 € zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält die Klage bereits für unzulässig, da der Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert sei. Jedenfalls sei die Klage, soweit das beklagte Land die Ansprüche des Klägers vorprozessual nicht befriedigt habe, unbegründet. Der Kläger habe aus dem Restaurantbetrieb lediglich jährliche Gewinne von 20.000,-- € erwirtschaftet. Welche Anstrengungen er nach der Haftentlassung, jedenfalls nach dem 20.12.2012, unternommen habe, um eine Arbeitsstelle zu finden, habe er nicht dargelegt, andernfalls er Arbeitslosengeld hätte beantragen müssen. Daneben stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass nicht schlüssig dargelegt werde, dass der Verdienstausfall durch die entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahmen verursacht worden sei. Der Kläger trage selbst vor, dass die Ungewissheit über den Ausgang des anhängigen Strafverfahrens potentielle Arbeitgeber abgeschreckt habe, wofür aber keine Entschädigung dem Grunde nach zuerkannt worden sei. Die Aufrechnung sei zu Recht erfolgt. Die Gegenforderung sei nicht verjährt, und Aufrechnungshindernisse bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Vollstreckungsheft des Verfahrens StA Bonn 92 Js 558/01 sowie die Akten der Generalstaatsanwaltschaft Köln – 4 StrEs 39/18 – waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im erkannten Umfang begründet. I. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Streitgegenstand ist der Verdienstausfall vom 10.08.2011 bis 24.02.2015 auf Basis der vom Kläger vorgetragenen Einkünfte der Jahre 2010 und 2011 abzüglich der – unstreitig – erzielten Verdienste sowie der Zahlungen des beklagten Landes hierauf. Dass die Rechnung des Klägers womöglich fehlerhaft ist, berührt nicht die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Streitgegenstandes, sondern ist allenfalls im Rahmen der Begründetheit von Belang. II. Der Kläger kann von dem beklagten Land die Zahlung weiterer 43.043,94 € aus § 2 Abs. 1 StrEG verlangen. 1. Die Entschädigungspflicht dem Grunde nach ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28.02.2017 festgestellt worden und steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. a) Der Kläger kann über die ihm bereits zuerkannten und gezahlten Beträge hinaus Ersatz des ihm in dem Zeitraum vom 10.08.2011 bis zum 24.02.2015 entstandenen Verdienstausfalls verlangen. Wegen der Berechnung wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.12.2020 – 7 W 35/20 – verwiesen, wobei die Höhe des entgangenen Tagesgewinns mit dem Vortrag des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 29.01.2021 nunmehr auf 79,15 € geschätzt wird. Den Abzug für Verdienst während der Haft hat der Kläger nicht beanstandet. Ein Abzug für den ersparten Verpflegungsaufwand war dagegen nicht vorzunehmen; auch brauchte die Wahrheit der Behauptung des Klägers nicht aufgeklärt zu werden, er habe sich während der Haft auf eigenen Kosten verpflegt und die Gemeinschaftsverpflegung nicht in Anspruch genommen. Das diesbezügliche Bestreiten mit Nichtwissen durch das beklagte Land ist unzulässig. Es hätte sich ohne weiteres anhand der in der Justizvollzugsanstalt geführten Gefangenenakte darüber informieren können, ob die Behauptung des Klägers zutraf oder nicht. Von der so errechneten Summe waren die zwischenzeitlich erfolgten weiteren Zahlungen (17.018,87 € und 2.480,09 €) abzuziehen. Hinzuzusetzen war ein weiterer Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 262,99 €. b) Soweit im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden war, ob der Kläger für den Zeitraum ab dem 01.04.2013, bezüglich dessen die Kammer im Prozesskostenhilfeverfahren einen Entschädigungsanspruch abgelehnt hatte, Ersatz weiteren Verdienstausfalls verlangen kann, obwohl fraglich erscheint, ob die Nichtaufnahme einer vollzeitigen Beschäftigung auf den entschädigungspflichtigen Maßnahmen (Untersuchungshaft und Auflagen im Zusammenhang mit der Verschonung) oder dem Ermittlungsverfahren an sich und insbesondere der Hauptverhandlung beruhten, schließt sich die Kammer nach nochmaliger Prüfung den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dessen Beschluss vom 21.12.2020 an. Danach sind die Kündigung des Pachtvertrages und der damit verbundene Verlust der Verdienstmöglichkeiten des Klägers adäquat kausal auf den Vollzug der Untersuchungshaft zurückzuführen, und sein diesbezüglicher Vortrag zum hierauf zurückzuführenden Verdienstausfall bis zum 24.02.2015 ist schlüssig. Insbesondere musste der Kläger nicht vortragen, warum die Meldeauflagen einer – weitergehenden – Beschäftigung entgegenstanden. Die Frage, ob sich der Kläger ausreichend um die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit bemüht hat, betrifft dagegen ein etwaiges Mitverschulden, wofür das beklagte Land nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist. Da keine Beweismittel angeboten worden sind, konnten nur die unstreitigen Umstände als Indizien verwertet werden. Diese lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der Kläger bereits früher eine vollzeitige Arbeitsstelle gefunden hätte, auch wenn zugunsten des beklagten Landes davon ausgegangen wird, dass der Kläger in Bezug auf Arbeitsstellen in der Gastronomie über Vorkenntnisse und Berufserfahrung verfügte. Sein Vortrag zu der durch das laufende Strafverfahren bedingten Stigmatisierung, wodurch potentielle Arbeitgeber abgeschreckt worden seien, ist jedenfalls plausibel. Wie das Oberlandesgericht Köln überzeugend ausgeführt hat, kommt es indessen gerade nicht darauf an, ob auch insofern noch eine Kausalität der entschädigungspflichtigen Maßnahmen zu bejahen ist oder ob der Verdienstausfall lediglich mittelbar aus deren Anlass entstanden ist. Was die Behauptung des beklagten Landes betrifft, der Kläger habe sich nicht arbeitssuchend gemeldet, kann erneut auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.12.2020 verwiesen werden. Soweit dies lediglich weiterhin einfach bzw. mit Nichtwissen bestritten wird, kommt das beklagte Land seiner Darlegungs- und insbesondere Beweislast nicht nach. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das beklagte Land mit dem Bescheid vom 16.10.2019 zu Recht mit einer ihm gegenüber bestehenden Gegenforderung aufgerechnet, so dass der Anspruch des Klägers in Höhe von 30.480,-- € gemäß § 389 BGB erloschen ist. Da sich dies bereits auf die Höhe der dem Kläger vorgerichtlich zugebilligten Entschädigung wegen Verdienstausfalls ausgewirkt hat, die sonst um den Aufrechnungsbetrag höher gewesen wäre, ergibt sich hieraus kein weiterer Abzug von der – wie oben dargelegt – begründeten Forderung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 16.06.2020 sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 21.12.2020, wonach die Gegenforderung weder verjährt ist noch das beklagte Land wegen § 393 BGB oder § 242 BGB an der Aufrechnung gehindert ist. Das neuerliche Vorbringen des Klägers, insbesondere im Schriftsatz vom 12.10.2021, rechtfertigt auch nach nochmaliger Überprüfung keine abweichende Beurteilung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 79.835,85 €