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Urteil

12 O 115/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1214.12O115.21.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 65.365,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2018 zu bezahlen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.954,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2021 zu bezahlen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

5.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 65.365,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.954,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2021 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung zweier bei der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Basis-Rentenversicherungen nach erklärtem Widerruf. Der Kläger stellte über den Makler I von der W AG aus Hürth bei der Beklagten am 18.12.2012 zwei Anträge auf den Abschluss zweier fondsgebundenen Basis-Rentenversicherungen. In Hinblick auf die Frist des 21.12.2012 für den Erhalt der Versorgungszusage für die steuerliche Anerkennung übersendete die Beklagte dem Kläger vorab am 18.12.2012 für beide Verträge eine sogenannte "Annahmeerklärung für das Jahresendgeschäft gültig vor dem 21.12.2012". Die Beklagte überreichte dem Kläger am 27.12.2012 für den Vertrag mit der Nummer 00000P ein Policen-Begleitschreiben, den zugehörigen Versicherungsschein, einem Produktinformationsblatt und besondere Informationen, inklusive Beispielrechnung, der Bestätigung über den Beginn des Versicherungsschutzes sowie die Belehrung über das Widerrufsrecht. Der Vertrag sieht einen monatlich zu zahlenden Beitrag vor. Zu den weiteren Details des Vertragsinhalts sei auf die Anlage B1 (Bl. 93 ff. dA) verwiesen. Mit Schreiben vom 03.06.2013 übersendete die Beklagte dem Kläger das Policen-Begleitschreiben für den Vertrag mit der Nummer 00000K nebst weiterer Unterlagen. Auf den Vertrag können Einmalbeträge eingezahlt werden. Wegen der weiteren Details zum Vertragsinhalt sei auf die Anlage B6 (Bl. 130 ff dA) verwiesen. Als Anlage zu den beiden Policen-Begleitschreiben erhielt der Kläger jeweils folgende Belehrung: Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Entfernt Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endete der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beträge, wenn sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von Null Euro. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, das empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufbelehrung Mit Schreiben vom 04.05.2018 widersprach der Kläger der anstehenden Beitragserhöhung um 3 % für den Vertrag 00000P. Eine Bestätigung der Beklagten erfolgte am 15.05.2018. Der Kläger erklärte per E-Mail vom 04.06.2018 und vom 07.06.2018 der Beklagten gegenüber den Rücktritt und Widerruf für beide Verträge. Dies wies die Beklagte am 21.06.2018 zurück. Hierauf forderte die vom Kläger mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragte Kanzlei M aus Köln die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2018 erneut zur Rückabwicklung auf. Die Beklagte lehnte dies erneut mit Schreiben vom 03.10.2018 ab. Für außergerichtliche Vertretung stellte Kanzlei M dem Kläger Kosten in Höhe von EUR 1.954,46 in Rechnung. Der Kläger bezahlte den Rechnungsbetrag am 28.09.2018. Mit Schreiben vom 29.01.2019 beantragte der Kläger die Beitragsfreistellung für den Vertrag 00000P. Die Beklagte bestätigte die Beitragsfreistellung mit Schreiben vom 07.02.2019 Mit zwei Schreiben, die jeweils auf den 01.12.2020 datieren, bezifferte die Beklagten den Vertragswert für den Vertrag mit der Nummer 00000P auf einen Betrag in Höhe von EUR 19.148,73 (Bl. 47 dA) und den Vertragswert für den Vertrag mit der Nummer 00000K auf einen Betrag in Höhe von EUR 33.125,84 (Bl. 45 dA). Die Abschluss- und Verwaltungskosten für den Vertrag 6514105P belaufen sich auf EUR 11.257,50 und für den Vertrag 00000K auf EUR 1.833,03. Der Kläger ist der Ansicht, dass er bei beiden Verträgen nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die Widerspruchsbelehrung enthalte keinen Hinweis darauf, dass als Rechtsfolge auch der Rückkaufswert nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 9, 152 Abs. 2 VVG auszuzahlen sei. Auch in der Ansehung der Besonderheiten eines Basis-Rentenvertrages existiere ein Rückkaufswert, welcher nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (§ 169 Abs. 3 VVG) gebildet werden könne. Trotz einer fehlenden Möglichkeit einer Kündigung bestehe demnach ein Rückkaufswert. Eine andere Sichtweise führe im Fall des Widerrufs zu einem systemwidrigen Verbleiben des gebildeten Kapitals beim Versicherer. Da der Passus "den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus" in der vorliegenden Belehrung fehle, wird insoweit von der gesetzlichen Musterbelehrung abgewichen. Mithin sei es der Beklagten damit verwehrt sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 8 Abs. 5 VVG zu berufen. Des Weiteren fehlten in Hinsicht auf den Vertrag 00000K nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG zu erteilende Informationen, da die nur abstrakte und formelhafte Angabe der Abschluss- und Verwaltungskosten den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VVG-InfoV nicht genüge. Es werde kein einheitlicher Gesamtbetrag dargestellt, noch werden die anteiligen Verwaltungskosten als Anteil der Jahresprämien nach der jeweiligen Laufzeit ausgewiesen. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung und unvollständiger Informationen habe der Kläger sein Widerrufsrecht auch am 04.06.2018 noch ausüben können. Es bestehe ein Anspruch auf den ungezillmerten Rückkaufswert. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 65.365,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 04.06.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.954,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 04.06.2018 für die Kosten der außergerichtlichen Vertretung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die beiden Widerrufsbelehrungen im Wesentlichen der gesetzlichen Musterverordnung entsprochen haben. Sie seien lediglich an die Besonderheiten eines fondsbasierten Rentenvertrages angepasst worden. Bei dem Verweis in § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG-E auf § 169 VVG-E handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Die Gewährung einer Zahlung des Rückkaufswertes setze voraus, dass vertraglich ein Rückkaufswert vorgesehen sei. Bei Versicherungsverträgen, die wie der Rürup-Vertrag keinen Rückkaufswert vorsehen, gebe es dann auch im Falle des Widerrufs keine Zahlung. Der Gesetzgeber habe für den Fall, dass kein Rückkaufswert besteht, einen solchen nicht nur eigens für den Fall des Widerrufs schaffen wollen. Zweck der Regelung sei es ein unbilliges Ergebnis zu vermeiden und den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er auch bei einer Kündigung stehen würde. Eine Möglichkeit der Kündigung sehe der Rürup-Vertrag allerdings gerade nicht vor. Zudem werden die steuerliche Gestaltung gefährdet und die Regelung der Pfändungsfreiheit in § 851d ZPO unterlaufen. Im Übrigen seien alle notwendigen Informationen erteilt worden. Der Kläger habe übersehen, dass die Informationspflichten erst durch die Gesetzesänderung im Jahr 2017 entstanden seien und nicht rückwirkend gegriffen haben. Das Produktinformationsblatt beinhalte alle Informationen, die seinerzeit haben erteilt werden müssen. Eine Information nach § 7 AltZertG sei ab 2017 erteilt worden. Jedenfalls liege ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor. Der Kläger könne sich nicht auf die verbraucherschutzrechtliche Zielsetzung berufen, wenn er wie hier, als Unternehmensberater, über einen von ihm selbst eingeschalteten Makler vor Abschluss des Vertrages beraten, mit hohem Eifer noch vor dem Jahresendgeschäft die Anträge einreicht und noch vor dem Jahresendgeschäft eine Bestätigung über den Beginn der Laufzeit erwartet habe. Es sei schwer zu erkennen, wieso der Kläger Jahre später wegen einer "juristischen Spitzfindigkeit", die er selbst nicht verstehen werde, berechtigt sein solle, von einem ewigen Widerrufsrecht auszugehen. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 sei auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 172 dA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze erwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach wirksam erklärtem Widerruf beider streitgegenständlicher Versicherungsverträge je ein Anspruch auf Zahlung des ungezillmerten Rückkaufswertes aus §§ 9 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 1, 169 VVG a.F. in dem im Tenor ersichtlichen Umfang zu, da im Zeitpunkt der Widerrufserklärung die jeweilige Frist des §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 1 VVG a.F., mangels nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung, noch nicht abgelaufen war. Die mit den E-Mails vom 04.06.2018 und 07.06.2018 vom Kläger an die Beklagte in Textform abgegebenen Erklärungen können ungeachtet des genauen Wortlauts als Widerruf nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ausgelegt werden. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille zum Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung geltend machen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 24/12, r+s 2016, 556 Rn. 11). Die Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, da es an dem fristauslösenden Ereignis des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG a.F. fehlt. Dem Kläger ist keine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen, weil die Belehrungen im Anhang zu den überreichten Policen-Begleitschreiben entgegen §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 1, 169 VVG a.F. keinen Hinweis darauf enthält, dass in diesem Falle der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu bezahlen hat (hierzu unter 1.). Die Gesetzlichkeitsfiktion des § 8 Abs. 5 VVG a.F. greift nicht, da die Musterbelehrung einen Hinweis auf den Rückkaufswert vorsieht und die Beklagte insoweit erheblich von der Musterbelehrung abweicht. Das Recht zum Widerruf ist nicht verwirkt, noch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen (hierzu unter 2.). Die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. liegen vor, sodass dem Kläger für die streitgegenständlichen Versicherungsverträge der nach § 169 VVG zu bildende Rückkaufswert zusteht (hierzu unter 3.) 1. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG a.F. auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehren. Die Belehrung muss klar formuliert, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein. Der Versicherer muss ein vollständiges Bild über die Rechtsfolgen auch für den Fall darstellen, dass das Widerrufsrecht nach einem längeren Zeitraum berechtigt ausgeübt wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 – 2 U 565/19, BeckRS 2021, 553). Ohne Belang für die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Belehrung ist zudem die Auswirkung auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 203/14, r+s 2016, 171, Rn. 12). Ob eine zulässigerweise in eine Widerrufsbelehrung aufgenommene Sachverhaltsalternative auch im konkreten Einzelfall gegeben ist, darf dem Verbraucher – in den Grenzen der Verständlichkeit – zur Beurteilung überlassen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 – 2 U 565/19, BeckRS 2021, 553). Die Rechtsfolge der Rückgewähr eines nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bildenden Rückkaufswertes einschließlich der Überschussanteile ergibt sich auch für eine Basis-Rentenversicherung (Rürup-Rente) im Fall des Widerrufs unmittelbar aus dem Gesetz. Auf den vorliegenden Vertrag sind Regelungen über Lebensversicherungen gemäß § 150 ff. VVG anzuwenden, da unter den Begriff der Lebensversicherung alle Arten von Kapital- und Rentenversicherungen zu fassen sind, bei denen die Verpflichtung zur Leistung des Versicherers, der Zeitpunkt der Leistung oder der Umfang und die Dauer der versprochenen Prämien des Versicherungsnehmers in der ein oder anderen Weise von der Ungewissheit der Dauer des Lebens der versicherten Person abhängt (Schneider in: Prölls/Martin, 31. Auflage 2021, VVG vor 150 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat die Basis-Rentenversicherung nicht gesondert gefasst, den Widerruf ausgeschlossen oder andere Rechtsfolgen an den Widerruf geknüpft. Trotz der Besonderheiten eines Basis-Rentenvertrages, insbesondere dass dem Versicherungsnehmer nach einer Kündigung kein Anspruch auf den Rückkaufswert zusteht, ist §§ 9 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht teleologisch zu reduzieren, da nach Auslegung der Norm unter Berücksichtigung des verbraucherschützenden Widerrufsrechts und der Systematik fondsgebundener Lebens- und Rentenversicherungen eine abweichende Regelung nicht geboten ist. Bei einem Basis-Rentenvertrag (Rürup-Vertrag) ist die Zahlung einer lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 lit. b) aa) EStG). Sie soll damit im "Drei-Schichten-Modell" in der Basisversorgung ein kapitalgedecktes Versicherungsprodukt sein, das der Altersabsicherung dient. Beiträge zur und Leistungen aus der Rürup-Rente werden einkommensteuerrechtlich ebenso behandelt wie Beiträge zur und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Heiss/Mönnich in: MüKo-VVG, Vorbemerkungen zu §§ 150 bis 171, Rn 113). Die Ansprüche aus diesem kapitalgedeckten Versicherungsvertrag zur Altersversorgung dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Im vorliegenden Fall wird im Produktinformationsblatt auf Seite 5 erläutert, dass eine Kündigung wie eine Beitragsfreistellung behandelt werde, ein Anspruch auf einen Rückkaufswert nicht bestehe und eine Rückzahlung der geleisteten Beträge nicht verlange werden könne (Bl. 108 dA). Mithin bestünde für den Kläger auch nach erklärter Kündigung kein vertraglicher Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufswertes oder der geleisteten Beiträge. Das Widerrufsrecht in § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterscheidet sich jedoch in seiner Zweckrichtung wesentlich von der etwaigen Möglichkeit des Versicherungsnehmers zu kündigen. Der Versicherungsnehmer soll aus einem verbraucherschützenden Gedanken heraus innerhalb der Widerrufsfrist entscheiden können, ob er am Vertrag festhalten möchte. Erklärt der Versicherungsnehmer innerhalb der Frist wirksam den Widerruf, ist er, entgegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht an seine Vertragserklärung gebunden. Neben einem Übereilungs- und Überrumpelungsschutz soll es dem mündigen Versicherungsnehmer, möglich sein, einen sofortigen Versicherungsschutz zu genießen, während er die ihm überlassenen Informationen durchsieht und die Details des Vertrages zur Kenntnis nimmt, um danach zu entscheiden, welchen Versicherungsvertrag er schließen möchte (BT-Durcks. 16/3945, S. 48). Die Möglichkeit zur Kündigung hingegen folgt aus der Konzeption des Versicherungsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis. Insbesondere bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen soll die Möglichkeit bestehen, sich von einem vormals gewollten Vertrag für die Zukunft lösen zu können (Fausten in: MüKo-VVG, 2. Auflage 2016, VVG § 11, Rn. 32 f.). Die Möglichkeit des Widerrufs mit der Folge der Rückzahlung eines Rückkaufswertes widerspricht mithin nicht der Konzeption und dem Zweck der Basis-Rente, da sich der Versicherungsnehmer beim Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist von einem auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gewollten Vertrag lösen möchte. Vielmehr verhindert die Regelung des § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., dass das angesparte Guthaben nach erklärtem Widerruf beim Versicherer verbleibt. Beginnt der Versicherungsschutz mit Zustimmung des Versicherungsnehmers vor dem Ablauf der Widerrufsfrist, so kann bis zum Wirksamwerden des Widerrufs bereits ein angespartes Guthaben gebildet worden sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, da es letztlich in den Händen des Versicherers liegt über den Fristbeginn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu entscheiden. Für den Versicherungsnehmer ist es bei der Antragstellung nicht absehbar, wann der Versicherer etwa die notwendigen Unterlagen übermitteln wird. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über diese Konstellation aufzuklären, dass das Widerrufsrecht berechtigt auch nach längerer Zeit ausgeübt wird. Fondsgebundene Basis-Rentenversicherungen sollen zwar ausschließlich der Alterssicherung dienen, werden steuerlichen privilegiert und unterliegen deshalb der Restriktion des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, aber im Übrigen bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu anderen fondsgebundenen Versicherungsprodukten. Der Versicherer ist hier zwar verpflichtet eine lebenslange Rente zu bezahlen. Die Höhe der Rente hängt jedoch grundsätzlich von der Wertentwicklung des dem Vertrag zugrunde liegenden Anteilsguthabens ab (Bl. 108 dA). Der Versicherungsnehmer trägt grundsätzlich das Kapitalanlagerisiko (Bl. 116 dA). Für diese Ausgangslage von Risiken und Chancen hat der Gesetzgeber die von § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. abweichende Regelung in § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geschaffen. Insbesondere würde der Verbleib des angesparten Guthabens beim Versicherer nicht nur das Risiko-Chancen-Verhältnis, sondern auch den Zweck der Rürup-Rente gerade ad absurdum führen, da die Mittel der Altersversorgung entzogen würden. Es verbliebe nur die Möglichkeit die Widerruflichkeit des Basis-Rentenvertrags ganz abzulehnen. Indes kann es für diesen gesetzlichen Fall der Rückgewähr, entgegen der Auffassung der Beklagten, keinen Einfluss haben, dass ein Rückkaufswert vertraglich nicht vorgesehen ist. Ein Rückkaufswert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nach § 169 VVG wie in den übrigen Fällen einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung zu bilden. Entgegen der Musterbelehrung enthält die streitgegenständliche Belehrung keinen Hinweis auf den nach § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. auszuzahlenden Rückkaufswert. Hierin liegt eine erhebliche Abweichung von der Musterbelehrung. Der Beklagten ist es demnach verwehrt, sich auf die Fiktion des § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. zu berufen. 2. Den Ansprüchen steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (hierzu unter a.) oder der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegen (hierzu unter b.). a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geltendmachung des Widerspruchsrechts bei Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder bei fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformationen nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn ausnahmsweise besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, da derjenige, der die Situation einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung selbst herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann. Solche Umstände können vorliegen, wenn nach tatrichterlicher Überzeugung der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH, Beschluss vom 03.06.2020 – IV ZB 9/19; NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; BGH, Urteil vom 26.9.2018 – IV ZR 304/15, NJW-RR 2018, 1368 Rn. 23; BGH, Hinweisbeschluss vom 27.09.2017 – IV ZR 506/15; NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, NJOZ 2016, 1370 Rn. 24, jew. mwN.). Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu nicht aufgestellt werden. Es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben in Einklang zu bringen sind (Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 2173). Nacht tatrichterlicher Überzeugung liegen hier keine besonders gravierenden Umstände vor. Es kann weder wegen des Jahresabschlussgeschäfts, noch wegen der steuerlichen Privilegierung oder den übrigen Umständen angenommen werden, dass der Kläger sicher am Vertrag festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte, wenn er ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Es liegt ein normales Vertragsverhalten vor. Eine Vergleichbarkeit mit den Fällen, in denen in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Vertragsabschluss, die Ansprüche zur Sicherheit abgetreten werden, liegt nicht vor. b. Die Möglichkeit des Widerrufs für den Vertrag 00000P ist vorliegend auch nicht nach der Rechtsprechung des EuGH unverhältnismäßig, da die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckte, dass der Versicherungsschutz bereits mit der Übermittlung der Unterlagen begonnen habe und demnach die in Bezug auf § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erfolgte fehlerhafte Belehrung der Rechtsfolgen auch im vorliegenden Fall einschlägig sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Möglichkeit sich von Vertrag zu lösen dann unverhältnismäßig sein, wenn trotz der fehlerhaften Belehrung, dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Lösungsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 (Rust-Hackner), NJW 2020, 667 Rn. 79). Im vorliegenden Fall liegt zwischen der Übermittlung der Unterlagen für den Vertrag 00000P am 27.12.2012 und dem Beginn der monatlich zu zahlenden Raten zum 01.06.2013 mehr als fünf Monate. Im Produktinformationsblatt auf Seite 4 unter Nr. 8 legt die Beklagte dar, dass der Versicherungsvertrag nach der Annahme des Antrags und der Zahlung des ersten laufenden Betrages, nicht aber vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, beginnt (Bl. 107 dA). Ebenso findet sich im Versicherungsschein die Angabe zum Versicherungsbeginn mit dem 01.06.2013. Entsprechend wäre die nicht zu beanstandende Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall einschlägig, dass der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Gleichwohl übersandt die Beklagte dem Kläger mit den Unterlagen auf einem separaten Blatt eine "Bestätigung über den Beginn des Versicherungsschutzes" (Bl. 98 dA). Obwohl es dem Versicherungsnehmer grundsätzlich zugemutet werden kann, insbesondere die Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen selbst auszulegen, um zu erkennen, welche Sachverhaltsalternative für ihn einschlägig ist, ist das Vorgehen der Beklagten irreführend. Es ist dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass ein Fall entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vorliegt. Mithin der Versicherungsschutz noch vor Ablauf einer etwaig mit dem 27.12.2012 beginnenden Widerrufsfrist begonnen hat. Dabei spricht § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gerade vom "Beginn des Versicherungsschutzes" und nicht vom "Versicherungsbeginn", weshalb aus der Sicht des Versicherungsnehmers, dieser die Angaben zum Versicherungsbeginn bereits nicht in Verbindung mit der Widerrufsbelehrung bringen könnte. Zudem war die "Bestätigung über den Beginn des Versicherungsschutzes" eigens vom Kläger zu unterschreiben und zurückzuschicken, weshalb sie seiner besonderen Aufmerksamkeit bedurfte. Insoweit führen die fehlerhafte Belehrung und die besonderen Umstände des Einzelfalls dazu, dass der Kläger gerade nicht unter den gleichen Bedingungen von seinen Rechten Gebrauch machen konnte. Hinsichtlich des Vertrages 00000K besteht dieser Einwand schon deshalb nicht, da der Versicherungsbeginn mit dem 01.06.2013 (Bl. 134 dA) unstreitig vor den Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen am 03.06.2013 liegt. 3. Die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. liegen ebenfalls vor, sodass dem Kläger für beide Verträge ein nach § 169 VVG zu bildender ungezillmerter Rückkaufswert in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zusteht. Jedenfalls liegt die Zustimmung des Klägers zum Versicherungsbeginn vor dem Ende der Widerrufsfrist konkludent in der Vertragserklärung, da aus seiner maßgeblichen Sicht bei Abgabe der Anträge der Versicherungsbeginn zumindest möglicherweise noch in der Zeit vor Ende der Widerrufsfrist liegt. Beim Zugang der Unterlagen als fristauslösende Voraussetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. handelt es sich für den Kläger um ein ungewisses zukünftiges Ereignis. Er muss deshalb das Zusammentreffen von Versicherungsbeginn und Widerruflichkeit einkalkulieren (Armbrüster in: Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, VVG § 9 Rn. 17). Tatsächlich lag auch der Versicherungsbeginn für beide Versicherungen am 01.06.2013 vor dem Ablauf der Widerrufsfrist, da diese wie oben dargestellt, nicht zu laufen begonnen hatte. Die Beklagte bezifferte die Vertragswerte im Schreiben vom 01.12.2020. Der Kläger legte diese seiner Klage zugrunde. Die Werte blieben unbestritten. Im Übrigen ergibt sich der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB und der Anspruch auf Verzugszinsen. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 280, 286, 288 BGB. Der Verzug tritt nach analog § 187 Abs. 1 BGB erst am auf die Mahnung folgenden Tag ein. Dies ist hier in Bezug auf den Klageantrag Ziffer 1 der 05.06.2018. Eine Mahnung wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlt im Vortrag des Klägers. Entsprechend können diesbezüglich nur Zinsen ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden. Ein gerichtlicher Hinweis war gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO entbehrlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung wegen der Zinsen ist verhältnismäßig gering und hat keine oder nur geringfügige höhere Kosten veranlasst (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 92 ZPO, Rn. 11) Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 65.365,10 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .