Beschluss
1 S 181/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0221.1S181.21.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (221 C 227/20)
vom 16.09.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.799,29 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (221 C 227/20) vom 16.09.2021 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.799,29 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 14.01.2022 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Wie bereits in dem Hinweis ausgeführt, muss die Berufungsbegründungsschrift gem. § 520 Abs. 5 iVm § 130 Abs. 6 ZPO die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts enthalten. Dieser muss zwar die Berufungsbegründungsschrift nicht selbst verfassen und das Berufungsgericht muss im Regelfall auch nicht prüfen, inwieweit der Rechtsanwalt den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat. Es reicht vielmehr aus, wenn der Rechtsanwalt seine Unterschrift auf Grund einer von ihm selbst vorgenommenen Prüfung und unter Übernahme der vollen Verantwortung für den Inhalt geleistet hat (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 5). Anderes gilt hingegen etwa, wenn aus dem Inhalt unzweifelhaft klar wird, dass der Rechtsanwalt die Ausführungen ohne eigene Prüfung übernommen hat (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – IX ZB 258/05 –, juris). Zudem ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine formwirksame Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift dann nicht vorliegt, wenn der diese unterschreibende Rechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründung unmissverständlich ablehnt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 – V ZB 45/04 –, juris mwN; Zöller, a.a.O. mwN). So liegt der Fall hier. Rechtsanwalt N hat seine Unterschrift mit dem Zusatz versehen: "Unterzeichnend für den vom Kollegen erfassten und verantworteten Schriftsatz als Kammervertreter." Er hat damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatz nicht verantworten möchte. Von dem den Inhalt nach dem Zusatz verantwortenden Rechtsanwalt G ist der Schriftsatz hingegen nicht unterzeichnet worden. Eine Unterschrift eines Rechtsanwalts, welcher für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift eine Verantwortung übernimmt, fehlt demnach. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 stehen diesen Erwägungen nicht entgegen. Es ist nämlich gerade nicht so, dass Rechtsanwalt N die Berufungsbegründung einfach als Kammervertreter unterzeichnet hätte, wie der Schriftsatz suggeriert. Dies war noch bei Einlegung Berufung der Fall. Durch den der Unterschrift bei der Berufungsbegründung beigefügten Zusatz "unterzeichnend für den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz" hat Rechtsanwalt N hingegen seine eigene Verantwortung für den Berufungsbegründungsschriftsatz eindeutig abgelehnt, sondern diese vielmehr 3 Rechtsanwalt G zugeschrieben, der den Schriftsatz entsprechen der Erläuterungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 verfasst oder diktiert hatte. Die einzig mögliche Auslegung dieses Zusatzes ist nach Auffassung der Kammer, dass Rechtsanwalt N zum Ausdruck bringen wollte, für den Inhalt des Schriftsatzes gerade keine Verantwortung übernehmen zu wollen, sondern diese vielmehr Rechtsanwalt G zuschreiben wollte. Von Rechtsanwalt G fehlt hingegen eine Unterschrift, mit der dieser die ihm durch Rechtsanwalt N zugeschriebene Verantwortung übernommen hätte. Letztlich fehlt dem Schriftsatz damit die Unterschrift eines Rechtsanwaltes, der die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hätte. Es kann insoweit auch als wahr unterstellt werden, dass Rechtsanwalt N den Schriftsatz im Beisein des Mandanten gelesen hat, wie im Schriftsatz vom 14.02.2022 ausgeführt. In diesem Fall wäre dann davon auszugehen, dass Rechtsanwalt N die Verantwortung für den Schriftsatz mit dem Zusatz trotz oder gerade wegen der Kenntnis seines Inhalts ablehnen wollte. In der Sache ändert dies nichts. Hinzuzufügen ist, dass die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfte. Die Berufungsschrift wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Amtsgerichts, dass es sich um eine Erstvermietung nach abgeschlossener Renovierung gehandelt habe. Von wann bis wann jedoch welche der genannten Personen genau in der Wohnung gewohnt haben soll, bleibt unklar. Zudem werden weiter angebliche Mängel vorgetragen. Auch insoweit aber fehlt eine hinreichende Substantiierung, worauf schon das Amtsgericht im Urteil eingegangen ist. Letztlich ist damit kein Vortrag zu erkennen, er geeignet wäre, an den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts etwas zu ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss 4 enthalten: 1 . die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2 . in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .