Leitsatz
VIII ZA 12/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:061222BVIIIZA12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:061222BVIIIZA12.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 12/22 vom 6. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz - hier Berufungsbe- gründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) - von dem den Schriftsatz verfassen- den Rechtsanwalt nicht unterzeichnet und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Be- schlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a; vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7 ff.). BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZA 12/22 - LG Köln AG Köln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2022 wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Zahlung rückständiger Miete geltend. Widerklagend begehrt der Beklagte die Rückzahlung von - aus seiner Sicht - überzahlter Miete. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgege- ben und den Beklagten zur Zahlung von 1.022,29 € nebst Zinsen verurteilt. Seine Widerklage hat es abgewiesen. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Die Berufung sei nicht fristgerecht in der gebotenen Form begründet worden. Es mangele an der eigenhändigen Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO). Zwar sei die Berufungsbegründung unterschrieben. Jedoch habe der unterzeichnende Rechtsanwalt seine Unterschrift mit folgendem Zusatz versehen: 1 2 - 3 - "Unterzeichnend für den vom Kollegen verfassten und verantworte- ten Schriftsatz als Kammervertreter." Damit habe er unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatzes nicht verantworten zu wollen. Da der Prozess- bevollmächtigte des Beklagten, der den Schriftsatz verfasst habe, diesen nicht unterzeichnet habe, fehle es im Ergebnis an der Unterschrift eines Rechtsan- walts, welcher für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift die Verantwortung übernehme. Der Beklagte beantragt für eine gegen die Entscheidung des Berufungs- gerichts beabsichtigte Rechtsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe. II. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfol- gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Diese ist gemäß § 575 Abs. 1, 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen und zu begründen. Vorliegend kann offen bleiben, ob dem Beklagten angesichts lückenhafter Angaben zu seinen per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren wäre (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. No- vember 2017 - IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 4 ff.; vom 27. Juli 2021 3 4 5 6 - 4 - - XI ZA 1/21, juris Rn. 3 ff.). Denn das Rechtsmittel ist nur unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, die hier nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere verletzt der ange- fochtene Beschluss nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungs- vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Se- natsbeschlüsse vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 11; vom 13. April 2021 - VIII ZB 80/20, juris Rn. 9; jeweils mwN). 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be- rufungsbegründung nicht den Anforderungen der § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO genügt, wonach diese die Unterschrift der Person - hier des Rechtsanwalts (§ 78 Abs. 1 ZPO) - enthalten muss, die den Schriftsatz verantwortet, weil sich der die Berufungsbegründung unterzeichnende Rechtsanwalt von dem unterschriebe- nen Schriftsatz distanziert hat. Es hat deshalb die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu Recht als unzulässig verworfen. a) Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung grund- sätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unter- schrieben sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a aa mwN). Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt. Mit den Regelungen über den Anwalts- zwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbe- gründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren 7 8 - 5 - vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter be- stimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbe- gründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO unter III 2 a bb). Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von ande- ren Personen vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeich- nende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prü- fung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1998 - IVb ZR 5/88, aaO; Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Pro- zessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für des- sen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Pro- zessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 6; vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, aaO Rn. 8). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung je- doch für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum 9 10 11 - 6 - anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 unter II 2 a; BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 7). Zur erstgenannten Fallgruppe rechnen insbe- sondere von Dritten entworfene Rechtsmittelbegründungen, die der Prozessbe- vollmächtigte nur rein formal unterzeichnet, dabei jedoch durch einen Zusatz deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, aaO Rn. 9 mwN). b) Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier zu Recht angenommen. Der die Berufungsbegründung unterzeichnende Rechtsanwalt M. - der amtlich bestellte Vertreter des Prozessbevollmächtigten des Beklagten - hat durch den von ihm angebrachten Zusatz ("Unterzeichnend für den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz als Kammervertreter") nicht lediglich zu erkennen gegeben, als amtlich bestellter Vertreter zu handeln, sondern hin- reichend deutlich gemacht, dass er jegliche Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes ablehnt. Die Berufungsbegründung wurde, worauf das Berufungs- gericht zutreffend abstellt, vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten - nach dessen eigenen, späteren Erläuterungen - zwar verfasst, jedoch von diesem nicht unterzeichnet, so dass es im Ergebnis an der - gebotenen - Unterschrift ei- nes Rechtsanwalts fehlt, der die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbe- gründung übernehmen wollte. Soweit der Beklagte geltend macht, der Inhalt der Berufungsbegründung sei durch Herrn Rechtsanwalt M. in seinem Beisein "geprüft" worden, führt 12 13 14 - 7 - dies zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbe- schwerde. Selbst wenn eine solche Prüfung stattgefunden hätte, woran der vor- genannte Zusatz zur Unterschrift zweifeln lässt, hat Herr Rechtsanwalt M. durch den einschränkenden Zusatz deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Verantwortung für den (gesamten) Inhalt des Schriftsatzes ablehnt. 3. Anders als der Beklagte meint, ist der die Berufung zurückweisende Beschluss des Berufungsgerichts nicht deshalb unwirksam, weil es der Urschrift an den "Unterschriften" des Gerichts fehle. Es handelt sich um ein elektronisches Dokument, welches die sich aus § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 2, § 315 Abs. 1, § 130b Satz 1 ZPO ergebenden Anforderungen erfüllt. Die qualifizierte elektronische Signatur aller mitwirkenden Richter ergibt sich aus der elektroni- schen Gerichtsakte und ist auch aus der (auszugsweisen) Papierakte (Bl. 102 der Berufungsakte) ersichtlich. Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 16.09.2021 - 221 C 227/20 - LG Köln, Entscheidung vom 21.02.2022 - 1 S 181/21 - 15