Urteil
26 O 334/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0221.26O334.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 1.12.2001 im sog. Policenmodell mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W. E. Lebensversicherung-AG, abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (1 FL – 518683) geleistet hat. Der Versicherungsschein vom 21.11.2001 enthält folgende Belehrung: Widerspruchsrecht Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o. g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen; abweichend hiervon erlischt Ihr Recht zum Widerspruch jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Im Jahr 2011 veranlasste der Kläger eine Beitragsreduzierung. Nachdem der Kläger im Jahr 2018 die Kündigung des hier streitgegenständlichen Versicherungsvertragsverhältnisses erklärte, erkannte die Beklagte diese zum 01.05.2018 an, rechnete das Versicherungsvertragsverhältnis ab und kehrte einen Betrag in Höhe von 20.430,47 EUR an den Kläger aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.7.2021 wurde der Widerspruch erklärt, den die Beklagte zurückwies. Der Kläger ist unter der Ansicht, der Widerspruch sei noch fristgerecht erfolgt, weil die Belehrung nicht ordnungsgemäß sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen an ihn 5.004,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.8.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerspruch angesichts der Ordnungsgemäßheit der Belehrung für verfristet und beruft sich auf Verwirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hat die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der mit anwaltlichem Schreiben vom 8.7.2021 erklärte Widerspruch ist nicht fristgerecht erfolgt. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier indes keine Zweifel. Die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie ist durch Fettdruck und seitliche Überschrift in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt. Sie verweist zutreffend auf die einzuhaltende Textform. Sofern in dem Antrag eine insoweit abweichende Belehrung mit einer geforderten Schriftform enthalten ist, ist dies unschädlich, weil es maßgeblich nicht auf diese, sondern auf die in dem übersandten Versicherungsschein enthaltene Belehrung ankommt (OLG Köln v. 20.01.2016 - 20 U 196/15; v. 14.02.2017 - 20 U 175/16; v. 14.08.2018 - 20 U 109/18; v. 11.03.2020 - 20 U 341/19) und der Versicherungsnehmer hierdurch nicht irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten würde (BGH v. 30.07.2015 - IV ZR 63/13; v. 16.12.2015 - IV ZR 71/14). Im Übrigen wäre der Kläger auch gem. § 242 BGB an der Geltendmachung eines Rückabwicklungsanspruchs fast 20 Jahre nach Vertragsschluss und mehr als 3 Jahre nach der kündigungsbedingten Abwicklung des Vertragsverhältnisses gehindert. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.005,68 €