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IV ZR 71/14

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 21. Juni 2021 12 U 157/20 VVG a. F. § 5a; VAG § 10a Abs. 1; BGB §§ 812 Abs. 1 Var. 1, 818 Rückzahlungsansprüche von Erben ggü. einem Lebensversicherer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 23.2.2022 OLG Frankfurt, Urt. v. 21.6.2021 – 12 U 157/20 VVG a. F. § 5a; VAG § 10a Abs. 1 ; BGB §§ 812 Abs. 1 Var. 1, 818 Rückzahlungsansprüche von Erben ggü. einem Lebensversicherer Der Anspruch der Erben auf Rückzahlung von Versicherungsprämien des Erblassers oder von hieraus gezogenen Nutzungen gem. §§ 812 Abs. 1 Var. 1, 818 BGB aufgrund Widerspruchs der Erben mit der Begründung, dass dem Erblasser die Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt worden sind oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen worden ist, kann – wie hier – verwirkt sein, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerspruch mehr als 10 Jahre liegen und der Erblasser die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag unstreitig unmittelbar nach Vertragsschluss – unter Einschluss der Todesfallleistung – zur Darlehenssicherung abgetreten hat. In diesem Fall, ist davon auszugehen, dass der Erblasser sein Widerspruchsrecht unabhängig von einer vollständigen Verbraucherinformation nicht ausgeübt hätte. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Gründe I. Die Kläger sind Erben zu je 1/2 nach ihrem Ehemann/Vater C, verstorben am XX.XX.2016 (Erblasser). Sie machen mit vorliegender Klage gegenüber der Beklagten Bereicherungsansprüche in Höhe von 125.000,- €, hilfsweise Auskunft im Wege der Stufenklage, nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages geltend. Zwischen dem Erblasser und der Beklagten - früher firmierend als „Fa. A" bestand ein Lebensversicherungsvertrag vom 20.12.2006 (BI. 21 ff. d. A.). Am 01.01.2021 sollte der Vertrag zur Auszahlung gelangen. Im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss erhielt der Erblasser unterschiedliche Widerspruchsbelehrungen zugesandt bzw. vorgelegt (Antragsformular S. 5, Anlage K1, Bl. 21 d.A.; Übersendungsschreiben vom 05.02.2007, Anlage K3, Bl. 25 d.A.; Deckblatt der „Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen“, Anlage B4, Anlagenband; auf diese wird jeweils Bezug genommen). Mit Schreiben vom 23.11.2012 (Anlage B5, Anlagenband) kündigte der Erblasser den streitbefangenen Vertrag erstmals; die Beklagte wies diese Kündigung mit Schreiben vom 17.12.2012 (Anlage B 6, Anlagenband) zurück vor dem Hintergrund, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt sämtliche Ansprüche aus dem streitbefangenen Vertrag abgetreten hatte. Ab November 2012 leistete der Erblasser keinerlei Zahlungen mehr auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und kündigte mit Schreiben vom 30.01.2014 (Anlage B 7, Anlagenband) erneut. Die Beklagte rechnete daraufhin mit Schreiben vom 24.03.2014 (Anlage B 8, Anlagenband) den Vertrag ab und zahlte den Rückgabewert in Höhe von 91.029,59 € an die Bank1 - die damalige Rechtsinhaberin - aus. Nach dem Tod des Erblassers und ca. 3 1/2 Jahre nach der Vertragsabwicklung schließlich erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten am 03.07.2017 (Anlage K5, Bl. 28 ff. d.A.) den Widerspruch gegen den Vertrag vom 20.12.2006 mit der Begründung, der Erblasser sei vor bzw. bei Abschluss dieses Vertrages nicht ordnungsgemäß bzw. ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die Kläger begehren als Erben des Versicherungsnehmers Rückzahlung eingezahlter Beträge nebst Nutzungsentschädigung abzüglich erhaltener Leistungen. Sie gehen dabei von einem Anspruch von 155.596,57 € aus, machen vorliegend aber im Wege der Teilklage davon nur 125.000,- € geltend. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 7 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hält den Widerspruch der Kläger gegen den streitbefangenen Vertrag für verfristet, da die Belehrung des Erblassers ausreichend und ordnungsgemäß erfolgt sei. Zudem sei das Verhalten der Kläger widersprüchlich und treuwidrig, da der Vertrag seitens des Erblassers zur Kreditsicherung eingesetzt worden sei. Der Erblasser selbst habe demzufolge die Wirksamkeit des streitbefangenen Vertrages für seine Zwecke genutzt und hierdurch einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Zudem sei der Vertrag durch Kündigung endgültig beendet worden. Spätestens 10 Jahre nach Vertragsschluss sei der streitbefangene Vertrag zudem aus Gründen der Rechtssicherheit als bestandskräftig anzusehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, etwaige Ansprüche seien verwirkt. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 233 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Das Landgericht habe fehlerhaft Verwirkung angenommen. Es habe die Widerspruchsbelehrungen richtigerweise für unwirksam erachtet, da die Beklagte insgesamt 4 Belehrungen mit unterschiedlichen Inhalten herausgegeben habe und es dem Verbraucher nicht zumutbar gewesen sei, hier die richtige Belehrung, die es nicht gegeben habe, herauszufiltern. Zudem habe die Beklagte auch nicht über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung aufgeklärt, so dass schon deshalb die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. nicht zu laufen begonnen habe. Die Rückabwicklung sei nach der Rechtsprechung des BGH entgegen der Auffassung des Landgerichts auch bei einem beendeten Vertrag möglich. Das Landgericht unterstelle unzutreffend, dass der Erblasser sich mit der Beendigung und dem Rückkaufswert zufriedengegeben habe. Demgegenüber habe der Erblasser zunächst bereits 2012 und dann nochmals 2014 den Vertrag gekündigt, was gerade Unzufriedenheit mit dem Vertrag deutlich mache. Die bloße Entgegennahme des Rückkaufswerts könne bei der Beklagten kein besonderes Vertrauen hervorgerufen haben. Auch die Abtretung führe nicht per se zu einem widersprüchlichen Verhalten. Der BGH habe bislang in keiner vergleichbaren Situation eine Verwirkung festgestellt oder abgelehnt, allerdings in vielen Fällen zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden, in denen eine Abtretung vorgelegen habe. Nach der Rechtsprechung des BGH könne eine Abtretung ein Umstand von mehreren sein, reiche aber isoliert nicht aus für die Annahme von Verwirkung. Die lange Vertragsdauer spreche nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht für eine Verwirkung. Auch die starre 10-Jahresfrist in Anlehnung an die Anfechtungsfrist gelte nicht, sondern nach der Rechtsprechung des BGH sei stets eine Einzelfallprüfung des Umstandsmoments erforderlich. Schließlich sei auch kein unzumutbarer Nachteil für die Beklagte ersichtlich. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 08.05.2020, Az 4 O 24/19 wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach C, bestehend aus der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2), einen Betrag von 125.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.07.2017 zu bezahlen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Versicherung als eine fondsgebundene einordnet: Die Beklagte wird verurteilt, a) der Erbengemeinschaft nach C, bestehend aus der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2), zu dem Versicherungsvertrag mit der Nummer … und zum Stichtag des 25.07.2017 Auskunft zu erteilen über die Höhe des Fondsguthabens und die Höhe der Summe der Sparanteile der Bruttoprämie, die nach Abzug sämtlicher Risikokosten für die Todesfallleistung verblieben sind, b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern, c) an die Erbengemeinschaft nach C, bestehend aus der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2), einen Betrag in einer nach der Auskunftserteilung noch näher zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.07.2017 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Belehrung sei ordnungsgemäß. Die ordnungsgemäße Belehrung auf dem Deckblatt (Anlage B4, Anlagenband) mit hinreichender drucktechnischer Hervorhebung sei bereits obergerichtlich bestätigt. Sie gebe auch den Beginn der Widerspruchsfrist zutreffend an („nach Zugang dieses Schreibens und der beigefügten Unterlagen“). Insbesondere werde in dieser Belehrung im vorherigen Satz ausdrücklich auf die Übersendung der Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen hingewiesen. Die Unwirksamkeit ergebe sich auch nicht aus der Mehrfachbelehrung, keine der Belehrungen sei inhaltlich unzutreffend, sondern allenfalls unvollständig. Eine Gefahr der Verwirrung oder des Irrtums werde dadurch nicht erzeugt. Die Verbraucherinformation sei vollständig. Das erstinstanzlich gerügte Fehlen der Belehrung über die Antragsbindungsfrist sei höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 11.12.2019 - IV ZR 8/19). Die in 2. Instanz gerügte fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nach Abschnitt 1 Nr. 1 lit. i der Anlage D zu § 10a I VAG führe nicht zu einem Vertragslösungsrecht. Die Norm beziehe sich nur auf die Zugehörigkeit zu einem deutschen Sicherungsfonds. Die Beklagte habe als britischer Lebensversicherer keinem deutschen Sicherungsfonds angehören können. Über die Nichtzugehörigkeit sei allerdings nicht zu belehren gewesen. Selbst wenn das Widerspruchsrecht im Juli 2017 formal noch nicht verfristet gewesen sei, wäre die Geltendmachung unverhältnismäßig, den Klägern stehe nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 - C 355/18 bis C 357/18 und C-479/18 „Rust-Hackner“) aufgrund allenfalls marginaler Fehler kein ewiger „Widerspruchsjoker“ zu. Dem Erblasser sei nach der Gesamtwürdigung jedenfalls zumutbar gewesen, sein Widerspruchsrecht trotz der vermeintlichen Mängel wahrzunehmen (vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 U 242/19, Anlage BB 4; OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20, beck online Rn. 23 ff.; Beschluss vom 5.8.2020 - 20 U 68/20, Rn. 19 juris; weitere Rspr vgl. Bl. 355 ff.). Aufgrund der Kündigung der Versicherungspolice im März 2014 wäre das Widerspruchsrecht der Kläger bei zutreffender europarechtskonformer Auslegung ohnehin bereits nach § 5a II 4 VVG a.F. ausgeschlossen. Ein etwaiges Widerspruchsrecht sei jedenfalls verwirkt. Lange Vertragsdauer sei als Zeitmoment zu bejahen. Dem Umstandsmoment sei weniger Bedeutung zuzumessen, je länger der abgelaufene Zeitraum sei. Hinzu komme der Zeitraum nach Kündigung bis zum Widerspruch von hier über 3 Jahren, bis zum wirksamen Widerspruch durch beide Kläger mit der Klage fast 5 Jahre, was in Bezug auf das Umstandsmoment ebenfalls zu berücksichtigen sei. Das Landgericht habe auch zutreffend gewürdigt, dass der Erblasser sich mit dem Rückgabewert abgefunden hatte und gegenüber der Beklagten keine weiteren Schritte unternommen hat. Der Grundgedanke der Rechtssicherheit gebiete den Ausschluss des Widerspruchsrechts nach Ablauf von 10 Jahren seit Vertragsschluss, denn der Gesetzgeber habe selbst für den Fall einer arglistigen Täuschung entschieden, dass eine Anfechtung nach Ablauf von 10 Jahren ausscheide (§ 124 Abs. 3 BGB). Der Erblasser habe die Police kurz nach Vertragsschluss abgetreten. Allein daraus folge ein grob widersprüchliches Verhalten. Abtretungen setzen einen wirksamen Vertrag voraus und erfüllen für den Versicherungsnehmer einen bestimmten Zweck, den er ohne die Versicherung als Sicherheit nicht erlangt hätte. Daher bedürfe es auch keiner erneuten Abtretung, jedenfalls wenn die eine Abtretung in engem zeitlichen Zusammenhang zum Vertragsschluss erfolgt sei. Jedenfalls sei nach den Gesamtumständen - hier der Finanzierung als Versicherungsgrund, der hohen abgetretenen Todesfallleistung und der nachträgliche Widerspruch nach Erfüllen des Sicherungszwecks - von Verwirkung auszugehen. Schließlich sei die Berechnung der Klageforderung unsubstantiiert und unschlüssig, die hilfsweise beantragte Stufenklage unbegründet, jedenfalls bereits durch die Angaben der Beklagten erfüllt. Zudem sei der Widerspruch vom 3.7.2017 unwirksam, weil er nur durch die Klägerin, nicht aber auch durch den Kläger erklärt worden sei. Der Widerspruch sei damit erst mit Zustellung der Klage zum 1.3.2019 wirksam erklärt worden. II. Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der von dem Erblasser erbrachten Versicherungsprämien oder hieraus gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 BGB. 1) Der zwischen den Parteien im Jahr 2006 geschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: VVG a. F.) wirksam nach dem Policemodell zustande gekommen. Es handelt sich um einen Altvertrag gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den für die Frage der Wirksamkeit des Vertragsschlusses das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. Art. 1 EGVVG, Rn. 9, 11). 2) Der Erblasser ist nach Auffassung des Senats mit Erhalt der Versicherungsunterlagen bereits ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. belehrt worden. a) Nach § 5a Abs. 2 VVG a. F. ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins ausreichend belehrt wird, auf die Belehrung im Antragsformular kommt es damit nicht an. b) Die Belehrung, die der Erblasser mit Erhalt des Versicherungsscheins erhielt, war ordnungsgemäß. Die Belehrung, die auf dem Deckblatt der „Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen“ abgedruckt ist (Anlage B4, Anlagenband), ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Hinweisbeschluss vom 11.03.2019, 12 U 171/18, vorgelegt von der Beklagten als Anlage B24 m.w.N. Bl. 176 d.A.). c) Diese formal und auch im Übrigen inhaltlich den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügende Belehrung wird nicht dadurch entkräftet, dass das Antragsformular auf S. 5 (Anlage K1, Bl. 21 d.A.) und das Übersendungsschreiben vom 05.02.2007 (Anlage K3, Bl. 25 d.A.) unvollständige Widerspruchsbelehrungen enthalten. Wenn eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015, Az.: IV ZR 71/14, Rdnr. 11, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall. Hier wird nicht die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer einem Irrtum über die Modalitäten des Widerspruchsrechts unterliegt, sondern es fehlt lediglich im Antragsformular ein Hinweis auf die Textform, so dass der Versicherungsnehmer hierdurch keine Fehlvorstellungen entwickeln kann. Gleiches gilt für das Übersendungsschreiben, in dem in der Belehrung der Hinweis auf die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung und die Bezeichnung der Unterlagen fehlt. 3) Ein fortbestehendes Widerspruchsrecht folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung im Sinne von Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. (Sicherungsfonds) aufgeklärt hat. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten für alle Versicherungssparten gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage D zum VAG a.F. Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds). Die Beklagte hatte bei Vertragsschluss ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages keinem deutschen Sicherungsfonds nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. und auch keiner ausländischen Sicherungseinrichtung angehörte. a) Von der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird dem Versicherungsnehmer bei einer fehlenden Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds kein Widerspruchsrecht zugebilligt, weil es sich um eine „reine Information“ handele, mit der keine Aussage über die Qualität der Konditionen getroffen werde (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2019 - 7 U 169/18, juris Rn. 79; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 45/17; juris Rn. 52; OLG München, Urteil vom 07.09.2020 - 21 U 1983/20, juris Rn. 29 ff; OLG Köln Urteil vom 29.04.2016 - 120 U 4/16; BeckRS 2016, 117188 Rn. 16 und vom 24.06.2016 - 20 U 43/16, juris Rn. 21; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.10.2020, 10 U 2189/19, Anlage B 45, S. 5 mwN.). Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.06.2019 - 12 U 134/17, juris Rn. 67 ff.) vertritt dagegen die Auffassung, dass die Bestimmung auch die Mitteilung erfordere, dass der Versicherer einem Sicherungsfonds nicht angehöre. Der BGH hat in der Entscheidung vom 18.07.2018, Az. IV ZR 68/17 die streitgegenständliche Frage ausdrücklich offengelassen (a. a. O., Rn. 20) und schon aus anderen Gründen eine Aufhebung und Zurückverweisung vorgenommen. Mit Urteil vom 10.02.2021 (IV ZR 32/20) hat der BGH zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts für den Fall entschieden, wenn in der Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. der Versicherer die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds verneint. b) Die Informationspflicht nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. bezieht sich auf die Zugehörigkeit zu einer von der Aufsichtsbehörde nach § 125 VAG a.F. überwachten Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021, a. a. O., juris Rn. 18). Die Norm dürfte sich damit schon nur auf die Zugehörigkeit zu einem deutschen Sicherungsfonds bezogen haben. Die Beklagte als Versicherer mit Sitz in einem damaligen Mitgliedsstaat der europäischen Union konnte von Gesetzes wegen einem Sicherungsfonds i. S. d. VAG a.F. nicht angehören. Sie konnte weder Pflichtmitglied des Sicherungsfonds nach § 124 Abs. 1 VAG a.F. werden, noch konnte sie dem Sicherungsfonds entsprechend § 124 Abs. 2 VAG a.F. freiwillig beitreten (BVerwG, Urteil vom 22.03.2011 - 8 C 47/09, juris Rn. 21 ff.) Die gesetzliche Beschränkung der Mitgliedschaft in Sicherungsfonds auf im Inland zugelassene Anbieter ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2011 verfassungsrechtlich gerechtfertigt und geboten. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2014 - 1 BvR 3397/13 - nicht zur Entscheidung angenommen. Danach finden die gesetzlichen Vorschriften der §§ 124 ff. VAG a.F. auf die Beklagte als Versicherungsunternehmen eines damaligen anderen Mitgliedsstaates keine Anwendung. c) Unabhängig davon ist ein Negativattest darüber, dass die Beklagte keinem deutschen Sicherungsfonds und auch keiner ausländischen Sicherungseinrichtung angehörte, nach dem Wortlaut von Abschnitt I I Nr. 1 lit i) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. nicht gefordert. Nach dem Wortlaut der Vorschriften werden nur Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) verlangt. Die Nichtzugehörigkeit ist einer Zugehörigkeit nicht gleichzusetzen. Der BGH hat zu lit b) und d) der Anlage D zu § 10a VAG aF, wonach Angaben über das Ausmaß, in dem die Rückkaufwerte garantiert sind, gefordert werden, entschieden, dass der Versicherer nicht anzugeben habe, dass es in Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehle (BGH, Urteil vom 11.12.2019 - IV ZR 8/19, juris Rn. 16 ff.). Er führt dazu im Hinblick auf die unionsrechtlich geforderten Angaben aus (a. a. O., juris Rn. 21): „Der Verbraucher soll durch die geforderten Angaben demnach in die Lage versetzt werden, die wesentlichen Elemente der ihm angebotenen Versicherungsprodukte zu vergleichen… Die intendierte Ermöglichung des Vergleichs der wesentlichen Elemente der dem Verbraucher angebotenen Versicherungsprodukte erfordert nicht die Angabe des Versicherers, dass es bei einem Produkt an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Der zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehende Durchschnittsverbraucher, der normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist…, wird bei einem Vergleich eines Versicherungsvertrages, der Rückkaufswerte garantiert, mit einem Vertrag, der dies nicht tut, auch dann erkennen, dass sich die Produkte in dieser Hinsicht voneinander unterscheiden, wenn für den zweiten Vertrag nicht angegeben wird, dass keine Garantie besteht. Denn ihm ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den ersten Vertrag die Garantie beschrieben ist sowie das Ausmaß, in dem die Rückkaufswerte garantiert sind, angegeben wird…, während solche Informationen für den zweiten Vertrag fehlen. Hieraus wird er schließen, dass der zweite Vertrag keine Garantie von Rückkaufswerten beinhaltet. Auf dieser Grundlage kann er entscheiden, welcher Vertrag seinen Bedürfnissen in dieser Hinsicht am ehesten entspricht. Werden dem Verbraucher nur Verträge angeboten, die Rückkaufswerte nicht garantieren, wird der Vergleich der Verträge ebenfalls nicht beeinträchtigt, wenn die Versicherer insofern keine Negativmitteilung machen müssen. Durch das jeweilige Fehlen eines Hinweises auf das Nichtbestehen der Garantie wird für den Durchschnittsverbraucher deutlich, dass sich die Verträge in diesem Punkt nicht voneinander unterscheiden. Eine allgemeine Beratungspflicht erlegt Artikel 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (EFTAGerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 aaO Rn. 69; vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233, Rn. 22).“ Dies ist nach Sinn und Zweck auf die (nationale) Bestimmung des hier maßgeblichen lit. i) übertragbar. Dies gilt insbesondere, da die Vergleichsprodukte deutscher Versicherer auf dem deutschen Markt aufgrund der Pflichtmitgliedschaft Angaben zur Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds enthalten mussten. Dem Fehlen einer solchen Angabe konnte der Verbraucher also entnehmen, dass die Beklagte einem Sicherungsfonds nicht angehörte. d) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift steht einer Informationspflicht über die Nichtzugehörigkeit entgegen. Nach der Gesetzesbegründung verfolgt die Regelung den Zweck, den Versicherten über die ihm zustehenden Rechte zu informieren (vgl. BT-Drs. 15/3418, S. 28 zu Nummer 33). Eine Information über die Nichtzugehörigkeit war danach nicht vorgesehen. e) Gegen ein Vertragslösungsrecht der Kläger wegen der fehlenden Angabe der Nichtzugehörigkeit spricht zudem, dass ein schützenswertes Eigeninteresse insoweit fehlt. Da die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht angegeben wurde, konnte der Erblasser auch nicht davon ausgehen, dass eine Zugehörigkeit gegeben war. Ein Irrtum über eine gleichwohl bestehende Zugehörigkeit konnte bei dem Erblasser nicht hervorgerufen werden. Der ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrte Erblasser konnte wegen des fehlenden Negativattests von der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht abgehalten werden. f) Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des Senats schließlich der Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, in dem es heißt, dass der Zweck der Mindestvorschriften darin besteht, dem Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte zu geben, um entsprechende Vergleichsmöglichkeiten und Auswahlkriterien zu haben. In Anhang II A der Richtlinie werden die Mindestkriterien genannt, die vom Versicherer mitzuteilen sind, und diese enthalten die hier relevante Zuordnung zu einem Sicherungsfonds nicht (vgl. auch OLG München Endurteil v. 7.9.2020 - 21 U 1983/20, BeckRS 2020, 22182 Rn. 24 ff., beck-online). 4) Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe annähme, dass das Widerspruchsrecht hier grundsätzlich fortbestand, weil dem Erblasser die Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt worden sind oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG unterlassen worden ist, ist vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts jedenfalls von Verwirkung etwaiger Ansprüche der Kläger auszugehen. a) Der BGH hat dazu in einem Fall (Beschluss vom 27.01.2016, Az.: IV ZR 130/15) ausgeführt, dass Verwirkung bei Vorliegen besonders gravierender Umstände angenommen werden kann, und das in dem dortigen Fall bejaht. Dort trat der Versicherungsnehmer bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank ab, wovon die Versicherung Kenntnis erhielt. Nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre trat der Versicherungsnehmer die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag dann ein weiteres Mal an eine Bank zur Sicherung der Ansprüche aus einem Kreditvertrag ab. Auch darüber wurde die Versicherung informiert. Die Abtretung umfasste jeweils ausdrücklich auch die Todesfallleistung; was zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzt. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durfte, nach dem BGH, bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für den Versicherungsnehmer auch erkennbar. Allerdings lässt der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag nach der Rechtsprechung des BGH keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages angenommen werden kann, bleibe vielmehr der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urteil vom 01. Juni 2016, Az.: IV ZR 482/14, Rdnr. 24, zitiert nach juris; Urteil vom 11.05.2016, Az.: IV ZR 334/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16). b) Hier liegen nach Ansicht des Senats solche tatbestandlichen Besonderheiten vor, so dass von Verwirkung auszugehen ist. Denn bei Würdigung der Gesamtumstände ist sowohl das erforderliche Zeit- wie auch das Umstandsmoment für eine Verwirkung erfüllt. aa) Zwischen dem hier maßgeblichen Vertragsschluss im Jahr 2006 und dem Widerspruch liegen mehr 10 Jahre. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, den Vertrag (in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Abschluss) widerrufen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt. Sofern - wie im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung - noch besondere Umstände vorhanden sein müssen, damit sich die Ausübung des Widerspruchsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt, kommt diesen Umständen mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger Bedeutung zu. bb) Hier ist zudem berücksichtigen, dass der Erblasser die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag unstreitig unmittelbar nach Vertragsschluss - unter Einschluss der Todesfallleistung - zu einer Darlehenssicherung abgetreten hat. Der Abschluss des Versicherungsvertrages stand - wie im Fall des BGH gemäß Beschluss vom 27.01.2016, Az.: IV ZR 130/15 - in engem Zusammenhang mit deren Einsatz zur Sicherung einer Darlehensforderung. Die Darlehenssicherung war unstreitig der Grund für den Abschluss des Versicherungsvertrages. In dem Versicherungsantrag heißt es unter Versicherungsgrund: „Finanzierung“ (vgl. Anlage K1, S. 2, Bl. 18 d.A.). Die Abtretung setzte, um den mit ihr verfolgten Sicherungszweck zu gewährleisten, zwingend einen wirksamen Versicherungsvertrag voraus. Weil der Erblasser den Versicherungsvertrag zur Besicherung eines anderweitig aufgenommenen Darlehens benötigte, ist davon auszugehen, dass er sein Widerspruchsrecht unabhängig von einer vollständigen Verbraucherinformation nicht ausgeübt hätte (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2015 - 3 U 49/15, beck online Rn. 4). Die Beklagte hatte unstreitig von der Abtretung auch Kenntnis und konnte diese damit als Bestätigung des Vertragsabschlusses ansehen. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte als Versicherer darauf vertrauen, dass der Vertrag wirksam sein und fortgeführt werden solle. cc) Hinzu kommen nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts der lange Zeitraum zwischen Kündigung des Erblassers und Widerspruch seitens der Kläger als Erben sowie die Tatsache, dass der Erblasser selbst nicht den Widerspruch erklärt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Beschluss des Senats vom 04.01.2021 Bezug genommen (Bl. 505 ff. d.A.). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) beruht darauf, dass es auf die vorliegend aufgeworfene (streitige) Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein enthaltenen Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10 a VAG a.F. genügten und mithin eine die Widerspruchsfrist des jeweiligen Versicherungsnehmers auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorlag, hier nicht entscheidungserheblich ankam, da zudem Verwirkung vorliegt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 21.06.2021 Aktenzeichen: 12 U 157/20 Normen in Titel: VVG a. F. § 5a; VAG § 10a Abs. 1; BGB §§ 812 Abs. 1 Var. 1, 818