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Urteil

31 O 31/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0329.31O31.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege einer negativen Feststellungklage mit verschiedenen Hilfsantragsvarianten festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, wenn sie im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln näher beschriebene Kunstkalender als Werbegiveaways an Autowerkstätten, Gewerbebetriebe und Friseursalone in einer kleinen Auflage verteilt. Der Geschäftsführer der Klägerin ist seit dem 06.10.2004 als Rechtsanwalt zugelassen. Der Geschäftsführer der Klägerin war bis zum 02.05.2017 Mitglied der Beklagten. Unter der Adresse Q Straße 00 in C unterhält der Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit einem Kollegen eine Bürogemeinschaft und unter der Adresse Lring 00-00 in L1 jeweils eine weitere Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 2 BRAO. Die Klägerin ist Bürodienstleisterin und Mitglied der Industrie- und Handelskammer. Die Beklagte ist die für den Bezirk des Amtsgerichts Köln zuständige Rechtsanwaltskammer. Mit Schreiben vom 27.02.2015 beantragte die Beklagte, ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin einzuleiten, weil er mit Schreiben vom 13.02.2015 der Beklagten erneut einen Pin-Up-Kalender mit Motiven unbekleideter Frauen zugesandt hatte, nachdem das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 10.11.2014 – 10 EV 490/14 - festgestellt hatte, dass das Verteilen von „Pin-Up-Kalender“ eine verbotene anwaltliche Werbung gem. § 43 b BRAO darstellt. Mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2019 wurde die Berufung des Geschäftsführers der Klägerin gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 09.10.2018 verworfen, mit dem der Geschäftsführer der Klägerin zu einem Verweis und einer Geldbuße von 5.000,00 € wegen des Versands von Fotokalendern mit teilweise unbekleideten Frauen im Februar 2015 an Autowerkstätten (2 AGH 3/19), verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 07.11.2016 (Bl. 75 ff. d.A.) wandte sich die Beklagte an das Handelsregister des Amtsgerichts Köln mit Bedenken wegen der Umfirmierung der Klägerin von „Dr. S Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen UG“ in „Dr. S Legal Services UG“. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Feststellungsinteresse zu, weil sie mit der Beklagten in einem „Wettbewerbsaufsichtsverhältnis“ stehe. Sie habe ein Feststellungsinteresse daran zu klären, ob die Klägerin die streitgegenständlichen Kalender in den Verkehr bringen darf oder ob sie damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass sie für die Zukunft, für 2020er-, 2021er- Kalender ein Feststellungsinteresse habe. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass es für die Beklagte keine Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin begründet, wenn die Klägerin im Bezirk der Beklagten (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) in einer Auflage von 30 Exemplaren die näher in Bezug genommenen Kunstkalender, bestehend aus einer Kopflasche (mit Textgestaltung) und monatlichen Abrissblättern, als Werbegiveaways an Autowerkstätten verteilt; 2. hilfsweise zu 1.), festzustellen, dass es für die Beklagte keine Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin begründet, wenn die Klägerin im Bezirk der Beklagten (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) in einer Auflage von 30 Exemplaren die näher in Bezug genommenen Kunstkalender, bestehend aus einer Kopflasche (mit Textgestaltung) und monatlichen Abrissblättern, als Werbegiveaways an Gewerbebetriebe verteilt; 3. höchsthilfsweise zu 1.) und 2.), festzustellen, dass es für die Beklagte keine Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin begründet, wenn die Klägerin im Bezirk der Beklagten (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) in einer Auflage von 30 Exemplaren die näher in Bezug genommenen Kunstkalender, bestehend aus einer Kopflasche (mit Textgestaltung) und monatlichen Abrissblättern, als Werbegiveaways an Friseursalons verteilt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin kein Feststellungsinteresse zustehe. Die Beklagte habe sich im Verhältnis zur Klägerin nie eines Anspruchs auf Unterlassung berühmt. Mit Beschluss vom 09.12.2019 – 2 AnwG 37/19 - hat das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln den Rechtsstreit an das Landgericht Köln gem. § 17 a Abs. 2 GVG verwiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 02.10.2020 zurückgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2022 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist bereits unzulässig. 1. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2012, 1273 = WRP 2012, 1523 – Rn. 12 – Stadtwerke Wolfsburg). Das Feststellungsinteresse setzt ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses voraus. Dies ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Fall der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 = WRP 2017, 1119 Rn. 13 – Verhandlungspflicht). Diese Berühmung kann in Form einer Abmahnung erfolgen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1379 = GRUR 1995, 697 [699] = WRP 1995, 815 Rn. 33 – FUNNY PAPER; BGH GRUR 2012, 1273 Rn. 12 – Stadtwerke Wolfsburg; BGH GRUR-RR 2013, 228 Rn. 18 – Trägermaterial für Kartenformulare). Es reicht aber auch aus, wenn die Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 Rn. 13 – Verhandlungspflicht). Es darf sich dabei allerdings nicht nur um die Klärung gedachter Rechtsfragen (BGH GRUR 1968, 371 [377] = WRP 1968, 18 – Maggi) oder eines zukünftigen hypothetischen Schuldverhältnisses (BGH NJW 1976, 801 = GRUR 1976, 206 [209] = WRP 1976, 156 – Rossignol) handeln. Die bloße Ankündigung der Beklagten, sie werde gegen das Verhalten des Klägers gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten oder unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung eintreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger bestehe, stellt daher noch keinen ernsthaften hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre dar, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (vgl. BGH NJW 2001, 3789 = GRUR 2001, 1036 = WRP 2001, 1231 – Kauf auf Probe; BGH GRUR 2011, 995 = WRP 2011, 1628 – Besonderer Mechanismus; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 272; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 86; Brüning in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Vorb. zu § 12 Rn. 122). Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO genügt es daher grundsätzlich nicht, dass lediglich ein Grund für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (vgl. BGH NJW 2001, 3789 = GRUR 2001, 1036 Rn. 19 – Kauf auf Probe; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, § 12 Rn. 264). 2. Nach diesen Maßstäben fehlt es der Klägerin an einem Feststellungsinteresse, das konkret auf ein bestehendes Rechtsverhältnis bezogen ist. a) Die Beklagte hat als Kammer zwar die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 UWG und könnte gegen Mitglieder wettbewerbsrechtlich vorgehen. Sie kann zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen Unterlassungsansprüche bei einem Verstoß gegen Marktverhaltensregeln geltend machen. Letztlich kann dahinstehen, ob die Beklagte als Rechtsanwaltskammer im Verhältnis zur Klägerin, die nicht über eine Anwaltszulassung verfügt, nicht Mitglied der Kammer ist und nicht der Berufsaufsicht der Beklagten unterliegt, auch eine Klagebefugnis hat und gegen die Klägerin vorgehen könnte. b) Denn die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt berühmt, zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen, wie sie in den Anträgen der Klägerin angesprochen werden, berechtigt zu sein oder deren Erhebung zu beabsichtigen. Dies hat selbst die Klägerin nicht behauptet. Auch aus dem Schreiben vom 07.11.2016 (Bl. 75 ff. d.A.) ist eine Berühmung der Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte hat nie erklärt, der Klägerin untersagen lassen zu wollen, die streitgegenständlichen „Kunstkalender“ an potentielle Kunden abzugeben. Dass die Beklagte in einem berufsrechtlichen Verfahren im Verhältnis zum Geschäftsführer der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. S, vorgegangen ist, berührt ein etwaiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ebenso wenig wie die Frage der Firmierung der Klägerin, die die Beklagte beanstandet hat. Dies gilt sowohl für den Hauptantrag auch als auch für die Hilfsanträge. Die Beklagte hat sich im Verhältnis zur Klägerin nie eines Anspruchs auf Unterlassung berühmt. Weder hat sie die Klägern abgemahnt noch auf andere Weise geltend gemacht, es könne sich ein Anspruch gegen die Klägerin ergeben. Die Beklagte hat auch nicht angekündigt, sie werde gegen das Verhalten der Klägerin gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Unabhängig davon, dass auch eine solche Ankündigung das rechtliche Interesse nicht begründen würde, stellt sich die Klage allenfalls als Versuch der Klägerin dar, abstrakt gedachte Rechtsfragen zu klären. Das reicht für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht aus. Auch aus den weiteren Umständen ergibt sich nicht, dass die Beklagte gegen die Klägerin wettbewerbsrechtlich vorgehen wird. Die Befürchtung der Klägerin gründet nicht auf tatsächlichem Vortrag. Selbst die Möglichkeit, dass die Beklagte gegen die Klägerin zukünftig wettbewerbsrechtlich vorgehen kann, begründet nicht die notwendige Berühmung der Beklagten zur Erhebung eines Unterlassungsanspruchs oder die Absicht zu dessen Erhebung. Im Gegenteil kann aus dem bisherigen Verhalten der Beklagten geschlossen werden, dass sie nicht zivilrechtlich/wettbewerbsrechtlich gegen die Klägerin vorgehen möchte. Dies hat sie zudem mehrfach schriftsätzlich betont. c) Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die im Antrag benannten Varianten eines Anspruchs berühmt. Die Beklagte hat im Hinblick auf die Haupt- und die so bezeichneten Hilfsanträge weder eine Abmahnung ausgesprochen noch auf andere Weise Ansprüche geltend gemacht. 3. Ob die Verteilung der streitgegenständlichen Fotokalender an Autowerkstätten, Friseursalons und Gewerbebetriebe grundsätzlich in den von der Klägerin aufgezeigten Varianten zulässig ist oder nicht, kann daher dahinstehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 15.000,00 €