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Beschluss

6 U 78/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0708.6U78.22.00
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Tenor

Der Antrag vom 09.05.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens - 6 U 78/22 - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 09.05.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens - 6 U 78/22 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des beabsichtigten Berufungsverfahrens war unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grundlage ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. § 114 Rn. 22 mwN). 1. Vorliegend hat das Landgericht die negative Feststellungsklage bereits wegen Fehlens des Feststellungsintereses nach § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 29.03.2022 – 31 O 31/21 – tritt der Senat bei und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. 2. Mit Blick auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 09.05.2022 ist lediglich zu ergänzen, dass der Ansicht der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe zwar die in Rede stehenden Kalender gegenüber der Antragstellerin nicht explizit beanstandet, das Feststellungsinteresse ergebe sich jedoch daraus, dass die Antragsgegnerin sich gegen ihre Firmierung als „A“ und gegen eine frühere vergleichbare Kalenderwerbung durch ihren Geschäftsführer gewandt habe, nicht beigetreten werden kann. a. Die Bedenken der Antragsgegnerin hinsichtlich der Wahl der Firmierung stehen nicht im Zusammenhang mit den Werbekalendern der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat Bedenken geäußert, dass der Verkehr irregeführt werden könnte, weil er bei einer „A“ Rechtsdienstleistungen und nicht Bürodienstleistungen im rechtswissenschaftlichen Bereich erwarten werde. Dieser Rechtsauffassung lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Antragstellerin gerade keine Rechtsdienstleistungen anbietet. b. Der weitere Umstand, auf den die Antragstellerin im Rahmen des Feststellungsinteresses abstellen will, betrifft die bereits erfolgte Beanstandung von vergleichbaren Werbemaßnahmen, die durch den Geschäftsführer der Antragstellerin für dessen Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt worden sind. Diese Beanstandung erfolgte zu einer Zeit, als der Geschäftsführer der Antragstellerin als Rechtsanwalt Mitglied der Antragsgegnerin war. Die Antragstellerin ist hingegen nicht Mitglied der Antragsgegnerin und war es auch nicht, sodass ein berufsrechtliches Interesse an einem Vorgehen gegen die Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin nicht besteht. Die Befugnis der berufsständischen Körperschaften iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UWG umfasst zwar nicht nur die Verfolgung von Verstößen, die von ihren Mitgliedern begangen werden. Sie können auch gegen von Außenstehenden begangene Wettbewerbsverstöße vorgehen, soweit die Verstöße den Wettbewerb ihrer Mitglieder berühren (Hohlweck in: Büscher, UWG, 2. Aufl. § 8 Rn. 321 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, die Interessen ihrer Mitglieder würden dadurch berührt, dass ein Bürodienstleistungsunternehmen in einer bestimmten Art und Weise wirbt, sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass etwas anderes gelten mag, wenn die Antragstellerin nicht nur eine aus Sicht der Antragsgegnerin irreführende Unternehmensbezeichnung verwendet, sondern – wie die Unternehmensbezeichnung nach Auffassung der Antragsgegnerin suggeriert – tatsächlich Rechtsdienstleistungen anbieten und dafür mit den hier in Rede stehenden Werbemitteln werben würde, kann dahingestellt bleiben, weil es sich dabei um einen rein hypothetischen Sachverhalt handelt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin entgegen der Eintragung im Handelsregister die Absicht hat, ihren Unternehmensgegenstand zu ändern, oder die Antragsgegnerin dies annimmt. 3. Die beabsichtigte Berufung hat auch nicht aus anderen Gründen Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass im Urteil der konkrete Streitgegenstand, also der Werbekalender, hätte eingeblendet werden müssen. Auch wenn ein Feststellungsurteil nur eingeschränkt in Rechtskraft erwachse, müsse für den Klageverbrauch identifizierbar sein, was schon einmal entschieden worden sei. Fehlt es hieran und verweigere das Landgericht bewusst eine entsprechende Ergänzung, handele es sich um einen wesentlichen Mangel iSd § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der zur Zurückverweisung an das Landgericht führen müsse. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass vorliegend gerade kein Urteil mit einer (negativen) Feststellung vorliegt, sondern ein klageabweisendes Prozessurteil, welches hinsichtlich des Streitgegenstandes keine Rechtskraftwirkung entfaltet. Die Klage kann daher unter geänderten Prozessvoraussetzungen wiederholt werden (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., vor §§ 253-299a, Rn. 9). Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, dass kein Feststellungsinteresse iSd § 256 Abs. 1 ZPO bestehe. Wird eine Klage als unzulässig abgewiesen, tritt eine Rechtskraftwirkung nur hinsichtlich der im Einzelfall konkret verneinten Sachurteilsvoraussetzung ein. Sie steht als solche einer erneuten Klageerhebung nicht entgegen, wenn sich die für die Verneinung der Zulässigkeit ursächlichen Umstände geändert haben (Dohmen in: FGO – eKommentar, § 110 Rechtskraftwirkung der Urteile (Fassung vom 01.01.2017) mwN – juris Rn. 12). Danach kommt es im vorliegenden Fall, in dem ein Prozessurteil erlassen wurde, nicht darauf an, welche konkreten Kalender Gegenstand des Klageantrags waren. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).