Urteil
25 O 237/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0330.25O237.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens 25 OH 12/19.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens 25 OH 12/19. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger, Ehemann und Rechtsnachfolger der am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Klägerin macht gegen die Beklagte, Trägerin eines Krankenhauses in L, Ansprüche auf Schmerzensgeld und Rechtsanwaltskosten wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern und unzureichender Aufklärung geltend. Die verstorbene Klägerin wurde am 29.4.2019 mit dem Rettungswagen auf Veranlassung ihres behandelnden, niedergelassenen Orthopäden bei der Beklagten gegen 10:53 Uhr mit starken Nackenschmerzen und Kopfschmerzen eingeliefert. Ein orthopädisches Problem hatte der einweisende Arzt an diesem Tag nicht erkennen können und hatte die Patientin wegen eines „Vernichtungskopfschmerzes“ vom Freitag zuvor, dem 26.4.2019, der sich über den ganzen Kopf ausgebreitet und auch in den Nacken angestrahlt hatte, zwecks differenzialdiagnostischer Abklärung an die Beklagte überwiesen. Dies geschah auch deswegen, da die Klägerin zugleich auch über Übelkeit und Erbrechen geklagt hatte. Es bestand daher der Verdacht auf eine subarachnoidale Blutung. In der Notaufnahme der Beklagten wurde der Patientin eine Venenverweilkanüle am rechten Handrücken angelegt. Da bei der Klägerin ein CT-Angio des Schädels durchgeführt werden musste, wurde der Patientin über diese Kanüle ein Röntgenkontrastmittel verabreicht. Bei der Kontrastmittelinjektion kam es zu einem Paravasat, in dem die Infusionsflüssigkeit unbeabsichtigt in das umliegende Gewebe der Vene gelangte. Die angelegte Venenverweilkanüle wurde nach Eintritt des Paravasats entfernt. Gleichwohl schwollen die Hand und der Unterarm der Patientin stark an. Wegen des Paravasats war die intravenöse Angiografie der Arterie vertebralis nicht möglich. Da die CT -Untersuchung den Verdacht auf eine Subarachnoidal-Blutung bestätigte, wurde die Verlegung der Antragstellerin in die Universitätsklinik L veranlasst. Dort erfolgte eine weitere CT-Untersuchung mit erneuter intravenöser Kontrastmittelgabe. Das Paravasat führte bei der Patientin zu einer größeren Wunde am Handrücken, wie auf den vorgelegten Fotografien (Bl. 9 ff. 25 OH 12 / 19) ersichtlich, die erst nach einem längeren Zeitraum abheilte. Die Klägerin behauptet, sie habe sich unmittelbar bei der Ärztin, die die Kanüle bei ihr anlegte, beschwert, dass diese nicht richtig säße. Um ihre Beschwerden habe man sich aber nicht gekümmert und das Kontrastmittel gleichwohl mit starkem Druck in das Gewebe eingebracht. Die rechte Hand sei hierdurch aufgeplatzt und – das ist unstreitig - die Hand, die Finger und die Gewebestrukturen bis in den Unterarm hinaus angeschwollen. Die Antragstellerin behauptet, sie habe unter großen Schmerzen gelitten. Die vorgelegten Fotos seien erst sechs Wochen nach dem Eingriff entstanden. Die Klägerin behauptet, die Verabreichung des Kontrastmittels in die falsch liegende Verweilkanüle sei behandlungsfehlerhaft erfolgt. Die Klägerin erhebt die Aufklärungsrüge mit dem Vorwurf, sie sei über das Risiko der Entstehung eines Paravasats unzureichend aufgeklärt worden. Zum Antrag zu 2) trägt die Klägerseite vor, dass die Beklagte dem Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten nicht vollständig nachgekommen sei. Hierzu gehöre auch eine vollständige Kopie der gesamten Krankenunterlagen (§§ 630 f,g BGB), durch Einführung in das vorliegende Verfahren (Bl. 23 d.A.) Der Kläger bzw. die verstorbene Klägerin hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aufgrund der Behandlungsfehler im Klinikum der Beklagten im Jahre 2019 ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 3000 €) zu zahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gem. Art. 15 DS-GVO über Ihr Auskunftsschreiben vom 18.3.2020 hinaus eine vollständige Datenauskunft zu den bei der Beklagten über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten durch Überlassung einer Kopie derselben zu erteilen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als vorgerichtliche Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.109,08 € zu zahlen, Unter Aufrechterhaltung der übrigen Anträge hat der Kläger mit Schriftsatz vom den Klageantrag Ziffer 2 aus der Klageschrift vom 7.10.2021 aufgrund des Todesfalles der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt, unter Verwahrung gegen die Kostenlast, da der Anspruch auf Erteilung einer Datenauskunft höchstpersönlicher Natur sei und nicht vererbt werden könne. Der Kläger beantragt, unter Aufrechterhaltung der übrigen Anträge insoweit, festzustellen, dass sein Antrag gem. Art. 15 DS-GVO der ursprünglichen Klägerin über das Auskunftsschreiben vom 18.3.2020 hinaus eine vollständige Datenauskunft zu den bei der Beklagten über ihre vorhandenen personenbezogenen Daten durch Überlassung einer Kopie derselben zu erteilen, begründet war und sich durch den Tod der Klägerin erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte bestreitet Behandlungsfehler. Vor der Kontrastmittelinjektion sei die ordnungsgemäße Lage der Venenverweilkanüle durch eine Probeinjektion mit NaCl kontrolliert worden. Erst im Anschluss an diese Probeinjektion sei die Kontrastmittelinjektion durchgeführt worden. Die Beklagte bestreitet, dass die Patientin sich darüber beschwert habe, dass die Kanüle nicht richtig säße. Andernfalls – so die Beklagte – wäre man dem Hinweis entsprechend nachgegangen. Bei dem Eintritt eines Paravasats im Rahmen einer Kontrastmittelinjektion handele es sich um ein nicht beherrschbares Risiko und um einen schicksalhaften Verlauf. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei vor der Kontrastmittelinjektion über die Risiken der Behandlung mündlich aufgeklärt worden. Eine schriftliche Aufklärung sei angesichts der vitalen Indikation für die Durchführung dieser Maßnahme unterblieben. Die Beklagte erhebt im Übrigen den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Die Beklagte ist der Auffassung, dass bei der im Raum stehenden Verdachtsdiagnose eine gründliche Diagnostik, insbesondere auch mit CT - Untersuchung vital indiziert gewesen sei und daher reduzierte Anforderungen an eine Aufklärung zu stellen seien. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Antragstellerin auch noch knapp fünf Monate nach dem Eingriff unter verbleibenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen der rechten Hand gelitten habe. Ebenso mit Nichtwissen bestreitet sie, dass die undatierten Fotos am 1. Oktober 2019, sechs Wochen nach dem Auftreten des Paravasats entstanden seien. Insgesamt handele es sich aber bei den Beeinträchtigungen um die Verwirklichung einer behandlungsimmanenten Komplikation. Im Hinblick auf den Antrag zu 2) trägt sie vor, dass bereits mit Schriftsatz vom 10.12.2019 im selbständigen Beweisverfahren die vollständige Behandlungsdokumentation eingereicht worden sei, wobei die CD mit den bildgebenden Befunden der CT- Untersuchungen an den Sachverständigen zur Begutachtung weitergeleitet worden seien. Auf diese bestehe indes auch kein Anspruch, da der Auskunftsanpruch sich nicht auf Einzeldaten, die nur als Bilddateien gespeichert seien, nicht erstrecke. Im Übrigen sei die weitere Herausgabe der Behandlungsdokumentation gem. § 630 g Abs. 1 und 2 BGB gegen die Erstattung der hierfür entstehenden Kosten möglich. Insofern sei diese Regelung des Patientenrechtegesetzes als vorrangig zu betrachten, angesichts des Verwaltungsaufwandes der in Krankenhäusern mit der Anfertigung von Kopien regelmäßig entstehe. Unter Berücksichtigung der Kostenbelastung des Gesundheitswesens erscheint es auch nicht unangemessen, diese Kosten zu beanspruchen, wenn ein Patient derartige Unterlagen begehrt. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf das selbständige Beweisverfahren 25 O 12/19, die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie auf die Anlagen und Behandlungsunterlagen Bezug genommen. Im Rahmen des vorangegangenen Beweisverfahrens hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. med. S vom 13.11.2020 (25 OH 12/19, Bl. 164 ff. der Akte) und auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren vom 02.08.2021 (Bl.232 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Eine Haftung ergibt sich weder aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag der Beklagten mit seiner verstorbenen Ehefrau (§§ 280 Abs. 1, 630 a ff., 278 BGB) noch aufgrund einer rechtswidrigen Körperverletzung (§§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB). 1. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass seine verstorbene Ehefrau von der Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist, § 286 ZPO. Der Sachverständige Prof. Dr. med. S ist in seinem Gutachten vom 13.11.2020 (Bl.164ff. der Akte 25 OH 12/19) zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Fall, dass eine Probeinjektion vor der geplanten Kontrastmittelinjektion unterblieben sei, dies einen Behandlungsfehler darstelle. Ebenso hat er schriftlich die fehlende Dokumentation einer Aufklärung als Behandlungsfehler gerügt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige allerdings von seiner Beurteilung zum Behandlungsfehler abgerückt. Denn auf dem als Anlage AG 4 vorgelegten Dokument (Bl. 202 d.A.) sei vermerkt, dass 10 ml NaCl gespritzt worden seien. Dies bestätige, dass vor der Eingabe von Kontrastmittel über die Kanüle in den Körper der Patientin zunächst noch einmal geprüft worden sei, ob diese Braunüle ordnungsgemäß sitze. Anders sei die Verabreichung von NaCl in dieser Situation nicht zu erklären. Deshalb gehe er nunmehr davon aus, dass die Braunüle in der Radiologie noch einmal getestet worden sei. Dies sei unmittelbar vor Gabe des Kontrastmittels veranlasst worden. Dokumentationspflichtig sei das nicht. Soweit die Klägerseite rügt, es lägen Dokumentationsversäumnisse vor, so führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar konnte der Sachverständige den Vermerk auf Bl. 200 d.A: " CT HWS nativ + KM i.v. storniert durch ...." nicht genau einordnen und vermutete, dass ein weiteres zunächst geplantes CT möglicherweise nicht mehr habe durchgeführt werden können, weil man nach Eintritt des Paravasats zunächst die Hand habe versorgen müssen. Auch hielt er es für möglich, dass nur eine Abrechnung für das CT durch das Auftreten des Paravasats nicht erfolgt sei. Diese Unsicherheit in der Dokumentation bezieht sich aber nicht auf die Verabreichung von 10 ml NaCl, die nach Auffassung des Sachverständigen für die Durchführung einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Sitzes der Verweilkanüle beweisend war. Es ist nach Auffassung des Sachverständigen auch trotz der Schmerzbekundungen der Patientin – diese sind zwischen den Parteien im Übrigen streitig- richtig gewesen, die liegende, getestete Braunüle zu verwenden. Schmerzen könnten auch bei einer komplikationslosen Behandlung erfolgen. Die Äußerung von Schmerzen sei daher nicht so schwerwiegend, dass damit die Indikation für die Neuanlage einer weiteren Braunüle gegeben sei. Insgesamt gehe er davon aus, dass die Braunüle primär richtig gelegen habe und es dann zu einer Gefäßruptur gekommen sei. Auf erneutes Befragen, ob er in irgendeiner Weise ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten erkennen oder vermuten könne, verneinte der Sachverständige dies. Soweit der Klägervertreter in der Klageschrift nochmals behauptet, dass es zu Behandlungsfehlern bei der Anlage der Kanüle gekommen sei, so hat dies der Sachverständige gerade nicht bestätigt. Vielmehr hat er deutlich gemacht, dass der Eintritt eines Paravasats gerade nicht beweisend für einen Behandlungsfehler ist, sondern es sich vielmehr um eine bekannte Komplikation auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Behandlung handelt. 2. Auch die Aufklärungsrüge vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des von Beklagtenseite benannten Zeugen – die Dokumentation stritt nicht für eine stattgehabte Aufklärung - war entbehrlich. Denn selbst für den Fall, dass eine Aufklärung über das Risiko eines Paravasats bei einer CT- Kontrastmittelgabe über eine Verweilkanüle nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, so würde der Einwand der hypothetischen Einwilligung der von Beklagtenseite erhoben wurde, vorliegend durchgreifen. Einen Entscheidungskonflikt hat die Klägerseite nicht benannt und plausibel machen können. Denn bei der Patientin war der Verdacht einer cerebralen Subarachnoidal- Blutung (SAB) gegeben, eine potentiell lebensbedrohliche Erkrankung einer möglichen Blutung im Hirnschädel, sodass bei einem klinisch begründeten Verdacht die entsprechende Diagnostik sofort notfallmäßig durchgeführt werden musste, um eine zielgerichtete Therapie einleiten zu können. Insbesondere - das hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt - kann in einem nativen CT, d.h. ohne Kontrastmittelgabe, die Herkunft einer Blutung nicht sicher bestimmt werden und da mehrfache chiropraktische Eingriffe an der Halswirbelsäule erfolgt waren, habe ebenfalls eine Gefäßverletzung der Halsarterien im Raum gestanden. Die Kammer kann sich auf diesem Hintergrund keinen plausiblen Grund vorstellen, warum die Patientin aufgrund der Mitteilung, dass es in seltenen Fällen bei der Kontrastmittelgabe zu einem Paravasat kommen könne, von der notwendigen diagnostischen Untersuchung angesichts der im Raum stehenden lebensbedrohlichen Erkrankung hätte Abstand nehmen sollen. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass eine Aufklärung über alternative Zugänge erforderlich gewesen sei, so geht dies fehl. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass es fernliegend gewesen sei, der Patientin ex ante einen alternativen Venenzugang vorzuschlagen, da ein funktionierender Venenzugang vorgelegen habe. Hiermit hat er zugleich klargemacht, dass die Frage des Zugangs kein Gesprächsgegenstand der Aufklärung sein musste. Dies entspricht auch der Rechtsprechung. Denn es handelt sich um eine aus medizinischer Sicht zu treffende Entscheidung, die von der ärztlichen Therapiefreiheit umfasst ist und nicht der Zustimmung des Patienten bedarf. 3. Die Klage war auch in Hinblick auf die beantragte Feststellung, dass der Antrag zu 2) – ursprünglich begründet gewesen sei und sich erst aufgrund des eingetretenen Todes der ehemaligen Klägerin erledigt habe, abzuweisen. Denn der Anspruch aus §15 DS-GVO auf Auskunft über die personenbezogenen Daten hatte die Beklagte bereits im selbständigen Beweisverfahren erfüllt. Denn es wurden Auskünfte über Stammdaten erteilt und auch die vollständige Behandlungsdokumentation im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens bei Gericht als Anlagen eingereicht, die von der Klägerseite auf der Geschäftsstelle eingesehen werden konnten. Zudem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.03.2020 weitere umfängliche Datenauskünfte erteilt. Weitere Auskünfte hatte die Klägerseite im selbständigen Beweisverfahren nicht verlangt. Soweit sie mit der hiesigen Klage allgemein geltend macht, die Auskunft sei „unvollständig“ fehlt es dem Vortrag an Substantiierung. Denn an keiner Stelle werden Ausführungen dazu gemacht, welche der von Beklagtenseite einzeln aufgeführten personenbezogenen Daten (Bl. 199 ff. 25 OH 12/19) ihr noch fehlen. Soweit die Klägerseite begehrt, zusätzlich zu den im OH-Verfahren vorgelegten personenbezogenen Daten allgemein nochmals Kopien durch Einführung in das vorliegende Hauptverfahren zu erhalten, so war dieser Anspruch bereits bei Klageerhebung unbegründet, weil die Auskünfte bereits im Rahmen des OH-Verfahrens erteilt worden waren. Insoweit war es gerechtfertigt, die Anfertigung von Kopien der bereits erteilten Auskünfte von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Denn die Einsicht in die Unterlagen auf der Geschäftsstelle war jederzeit möglich. Dass die Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen, die in § 630 g BGB geregelt ist, dem Anspruchsinhaber des Auskunftsanspruchs nach § 15 DS-GVO möglich und zumutbar ist, hat auch das OLG Köln für den Fall eines drohenden Verlustes durch Ablauf der Aufbewahrungsfrist entschieden (OLG Köln, Beschluss v. 25.07.2019, 20 U 75/18). 4. Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.