OffeneUrteileSuche
Urteil

108 KLs 19/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0425.108KLS19.19.00
2mal zitiert
68Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte N. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtstrafe von

              dreizehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte Y. wird wegen Beihilfe zum  bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts CT. vom 16.3.2020 (Az. 68 KLs 7/19) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von

                            fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt. Die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt aufrechterhalten.

Die Unterbringung des Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Vor der Vollziehung der Maßregel ist hinsichtlich des Angeklagten N. ein Anteil von drei Jahren und neun Monaten sowie hinsichtlich des Angeklagten Y. ein Anteil von fünf Jahren und sechs Monaten der Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Folgende Gegenstände unterliegen der Einziehung:

-              die halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers Pietro Beretta S. p. A., Modell 70, Kaliber 7,65 mm, einschließlich Magazin,

-              die 33 Patronen, Kaliber 7,65 mm Browning,

-              das Navigationsgerät der Marke „Snooper“

-              84 Pakete mit jeweils etwa 1 Kilogramm Kokain

Der Erlös aus der Notveräußerung des LKW MAN Pferdetransporters mit dem früheren amtlichen Kennzeichen Q.-F. 0000 in Höhe von 3.534,90 britischen Pfund wird eingezogen.

Gegen die Angeklagten wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von jeweils 110.000 € angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen Auslagen.

§§ 27, 52, 53, 64, 73, 73c, 74, 74a StGB, 30a Abs. 1 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2b WaffG (hinsichtlich des Angeklagten N.)

§§ 27, 53, 73, 73c, 74 StGB, 30a Abs. 1 BtMG (hinsichtlich des Angeklagten Y.)

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte N. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte Y. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts CT. vom 16.3.2020 (Az. 68 KLs 7/19) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt aufrechterhalten. Die Unterbringung des Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Vollziehung der Maßregel ist hinsichtlich des Angeklagten N. ein Anteil von drei Jahren und neun Monaten sowie hinsichtlich des Angeklagten Y. ein Anteil von fünf Jahren und sechs Monaten der Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Folgende Gegenstände unterliegen der Einziehung: - die halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers Pietro Beretta S. p. A., Modell 70, Kaliber 7,65 mm, einschließlich Magazin, - die 33 Patronen, Kaliber 7,65 mm Browning, - das Navigationsgerät der Marke „Snooper“ - 84 Pakete mit jeweils etwa 1 Kilogramm Kokain Der Erlös aus der Notveräußerung des LKW MAN Pferdetransporters mit dem früheren amtlichen Kennzeichen Q.-F. 0000 in Höhe von 3.534,90 britischen Pfund wird eingezogen. Gegen die Angeklagten wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von jeweils 110.000 € angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen Auslagen. §§ 27, 52, 53, 64, 73, 73c, 74, 74a StGB, 30a Abs. 1 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2b WaffG (hinsichtlich des Angeklagten N.) §§ 27, 53, 73, 73c, 74 StGB, 30a Abs. 1 BtMG (hinsichtlich des Angeklagten Y.) Gründe: A. (persönliche Verhältnisse) I. (Y.) 1. Der Angeklagte Y. wurde in NJ. als eines von zwei Kindern seiner Eltern geboren und wuchs gemeinsam mit seiner vier Jahre jüngeren Schwester, der gesondert verfolgten H. V., bei seinen Eltern auf. Die mittlerweile verstorbenen Eltern des Angeklagten Y. waren Inhaber eines von seiner Mutter geführten Getränkehandels. Der Angeklagte Y. besuchte zunächst regulär die Grundschule. In dieser Zeit wurde er von seinem Onkel sexuell missbraucht. Die Mutter des Angeklagten, der der Angeklagte Y. hiervon berichtete, wollte dies nicht wahrhaben. In der Folgezeit besuchte der Angeklagte Y. ein Internat bis zum Erwerb der mittleren Reife und anschließend die höhere Handelsschule. Im weiteren Verlauf absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung als Groß- und Einzelhandelskaufmann. Der Angeklagte Y. war bereits als Kind und Jugendlicher dem Reitsport zugeneigt und ging diesem mit großem Erfolg nach. Seinen Wehrdienst absolvierte der Angeklagte Y. in einer Leistungssportkompanie der Bundeswehr. Nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung war der Angeklagte Y. in verschiedenen Branchen selbständig tätig. So betrieb er zeitweise erfolgreich ein Bäckereiunternehmen und ein Reitsportunternehmen. In der Folge kam es immer wieder zu Straftaten, insbesondere Leasingbetrügereien, des Angeklagten Y. , aufgrund derer er mehrfach inhaftiert wurde. Nach einer Haftentlassung im Jahre 2012 erwarb der Angeklagte Y. ein mit Altlasten belastetes Grundstück in K. in S., welches er sanierte und später im Jahre 2016 mit Gewinn veräußerte. Dort betrieb der Angeklagte Y. auch verschiedene Unternehmen. Im Jahre 2017 trat der Angeklagte Y. eine weitere Haftstrafe an. Nachdem er diese zunächst im geschlossenen Vollzug in I. verbüßt hatte, wurde er im weiteren Verlauf in eine Anstalt des offenen Vollzuges in I. verlegt, wo er auch eine Wohnung mit der früheren Mitangeklagten L. unterhielt. Aufgrund von Haftbefehlen im vorliegenden Verfahren und in einem gegen ihn in Aachen wegen umfangreicher Betrugsvorwürfe geführten Verfahren wurde der Angeklagte Y. in den geschlossenen Vollzug verlegt, wo er sich zunächst in Strafhaft und seither in Untersuchungshaft für das unten näher darzustellende Verfahren vor dem Landgericht Aachen, dessen Strafen hier einbezogen wurden, befand. Kurz vor Abschluss der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte Y. in den Maßregelvollzug verlegt, wo seither die in dem CT.er Urteil verhängte Maßregel gemäß § 64 StGB vollstreckt wird. Eine erste im Jahre 1990 eingegangene Ehe des kinderlosen Angeklagten Y. wurde im Jahre 1997 geschieden. Im Jahre 1998 heiratete der Angeklagte Y. seine jetzige Ehefrau, Frau M.-Y., von der er bereits seit etlichen Jahren getrennt lebt. Im Jahre 2012 lernte der Angeklagte Y. die gesondert verfolgte Frau G. kennen, mit der und deren Kindern, zu denen er ein enges Verhältnis entwickelte, er in K. lebte. Nachdem er im Herbst des Jahres 2015 die frühere Mitangeklagte L. kennen gelernt und auch zu dieser eine Beziehung aufgenommen hatte, beendete er die Beziehung zu Frau G. Anfang des Jahres 2016. Der Angeklagte Y. betreibt nunmehr auch die Scheidung von seiner Ehefrau, um die frühere Mitangeklagte L., die er als die Liebe seines Lebens bezeichnet, heiraten zu können. In den Jahren vor seiner Inhaftierung – auch im Zeitraum 2015 bis 2016 - konsumierte der Angeklagte Y. Kokain. Seinen Angaben zufolge begann er im Alter von Mitte 20, gelegentlich Kokain durch die Nase zu ziehen. Etwa seit dem Jahre 2013 will er dann dazu übergegangen sein, das Kokain zu rauchen, was auch in der hier maßgeblichen Zeit von Ende 2015 bis Anfang 2016 der Fall gewesen sei. Sein Konsum habe einige Gramm täglich betragen. Gegen Ende des Jahres 2016 will der Angeklagte Y. dann seinen Kokainkonsum nochmals erheblich gesteigert haben. In dieser Zeit sei es dann, anders als zuvor, auch zu Konsumexzessen gekommen, in denen er innerhalb weniger Stunden bis zu fünf Gramm Kokain konsumiert haben will. In dieser Zeit sei es dann auch seinerseits zu Fehlern gekommen, die er sich nur durch seinen Kokainkonsum erklären könne und welche er zuvor nicht gemacht habe. Andere illegale Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht. Auch Alkohol trinkt er nicht im Übermaß. Seit der Inhaftierung im Jahre 2017 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Angeklagten Y. . Er litt zuletzt insbesondere unter erheblichen Schmerzen im Bauchbereich. Zu Gunsten des Angeklagten Y. ist dabei davon auszugehen, dass die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch auf den Vollzug der Haft zurückzuführen ist. 2. Der Angeklagte Y. , der bereits als Kind wegen kleinerer Diebstähle aufgefallen war (was die Kammer nicht zu seinem Nachteil gewertet hat, aber im Rahmen der Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung zu berücksichtigen war), ist bereits vielfältig strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.12.1982 – 72 Js 658/82 StA Bonn - wurde der Angeklagte Y. wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zu Grunde: Im Hinblick auf seine finanziellen Schwierigkeiten entschloss sich der Angeklagte - gemeinsam mit drei Mittätern, einen Überfall auf die Familie seiner ehemaligen Freundin, die in NJ. auf der T.-straße ein gutgehendes Café betrieb, durchzuführen. Da ihm bekannt war, dass die Eltern seiner Ex-Freundin im Urlaub waren, ging er davon aus, dass sich lediglich ein Sohn in der Wohnung der Familie aufhalten würde. Die Mittäter des Angeklagten verschafften sich mit Motorradsturmhauben maskiert und mit Schreckschusspistolen bewaffnet unter einem Vorwand Zugang zur Wohnung. Der Angeklagte, der seine Mittäter zuvor genauestens über die örtlichen Gegebenheiten der Wohnung und insbesondere die Lage des Tresors, in dem die Tageseinnahmen untergebracht zu werden pflegten, informiert hatte, wartete unterwegs im Fluchtfahrzeug in der Nähe des Tatorts. Nachdem die Mittäter des Angeklagten von dem Sohn der Familie in die Wohnung eingelassen worden waren, wurden dieser und eine ebenfalls anwesende Schwester mit den Schreckschusspistolen in Schach gehalten und gezwungen, den Tresor zu öffnen. Mit den Tageseinnahmen von Freitag und Samstag sowie einer Münz- und Schmucksammlung verließen die Täter die Wohnung, nachdem sie das Telefonkabel zerschnitten und die Geschwister in das Badezimmer eingesperrt hatten. Jeder der vier Täter, einschließlich des Angeklagten, erhielt zumindest 3.600,00 DM aus der Beute. Anfang Juni 1982 befand sich der Angeklagte in verstärkten finanziellen Schwierigkeiten. Er hatte sich inzwischen vom 31. März bis 3. Mai 1982 wegen Verdachts der Hehlerei in Untersuchungshaft und Polizeigewahrsam befunden und war von der Untersuchungshaft nach Zahlung einer von seinen Eltern gezahlten Sicherheitsleistung von 5.000,00 DM verschont worden. Er war von der Commerzbank C. aufgefordert worden, den ihm gewährten Kontokorrentkredit in Höhe von 60.000,00 DM zurückzuzahlen. Darüber hinaus bestanden weitere erhebliche Geschäftsschulden. Da die bislang von ihm bzw. seinen Mittätern begangenen · Überfälle noch nicht aufgedeckt worden waren, reifte in dem Angeklagten der Plan, die notwendigen Geldmittel durch einen Überfall zu beschaffen. Die Wahl fiel auf die Kreissparkasse in A.. Maskiert und mit einer Gaspistole bewaffnet, verschafften sich der Angeklagte und ein Mittäter Zugang zu der im Obergeschoß des Bankgebäudes gelegenen Wohnung des Zweigstellenleiters, um diesen zu zwingen, den Sparkassentresor zu öffnen und ihnen das darin befindliche Geld auszuhändigen. Als man in der Wohnung aber nur den 15-jährigen Sohn des Zweigstellenleiters antraf, beschlossen die Täter, unter Bedrohung des Jungen so lange in der Wohnung zu warten, bis der Vater nach Hause käme. In der Wartezeit erfuhren sie von dem Jungen, dass entgegen ihrer Vorstellung der Vater allein nicht in der Lage sei, den Tresor zu öffnen, sondern dafür auch sein Stellvertreter benötigt werde. Nach einigem Überlegen von der Aussichtslosigkeit ihres Tuns überzeugt, traten der Angeklagte und sein Mittäter den Rückzug an, wobei sie den Jungen im Hausflur mit einem Lautsprecherkabel an das Treppengeländer fesselten. Der Angeklagte konnte wenige Stunden später als Täter ermittelt und in Untersuchungshaft genommen werden. b) Mit rechtskräftigem Urteil vom 5.2.1988 – 37 VRS 728.7/88 StA Bonn - verurteilte das Landgericht Bonn den Angeklagten Y. unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil vom 15.12.1982 wegen Diebstahls in vier Fällen (zum Teil in fortgesetzter Handlung) und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nachdem ein Teil der Strafe vollstreckt worden war, wurde die Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes im Jahre 1993 zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde sodann widerrufen. Nach der Vollstreckung eines weiteren Teils der Strafe wurde der verbleibende Strafrest im Jahre 1999 abermals zur Bewährung ausgesetzt und schließlich im Jahre 2007 nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit erlassen. Der Angeklagte hatte in der Zeit von Mai 1980 bis Februar 1982 bei diversen Gelegenheiten insbesondere hochwertige Motorboote nebst Anhänger sowie anderes Wassersportzubehör und Spezialanhänger entwendet. Zudem hatte er in dieser Zeit bei einer Gelegenheit im Auftrag des Eigentümers dessen Sportboot „entwendet“, damit dieser es bei seiner Versicherung als gestohlen melden konnte. c) Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.9.1991 – 112 Js 666/90 StA Köln – wurde der Angeklagte Y. wegen Betruges in drei Fällen, zum Teil in fortgesetzter Handlung und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Hehlerei in sieben Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auch in jenem Verfahren kam es im Jahre 1993 zu einer ersten Aussetzung der Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes zur Bewährung, die im weiteren Verlauf widerrufen wurde. Die Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes wurde sodann im Jahre 1999 abermals zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit im Jahre 2007 erlassen. Der Angeklagte hatte im Jahre 1988 eine Frau kennengelernt, mit der er übereinkam, eine Reihe von auf ihr Konto lautender und von ihr zuvor als gestohlen gemeldeter und gesperrter Schecks zu Einkaufszwecken zu nutzen. Der Angeklagte nutzte die Schecks sodann im Januar 1989 bei sechs Gelegenheiten für Einkäufe hochwertiger Waren zu Preisen zwischen 5.335 und 27.000 DM, wobei ihm bei allen Gelegenheiten klar war, dass die Verkäufer tatsächlich keine Bezahlung erhalten würden. Bei vier Gelegenheiten hatte der Angeklagte die Schecks im Einvernehmen mit der Kontoinhaberin mit falschem Namen ausgestellt. Der Angeklagte hatte zudem bei fünf Gelegenheiten in der Zeit von August bis November 1989 Autotelefone (bei einer dieser Gelegenheit zudem ein Autoradio), bei einer Gelegenheit in dieser Zeit ein Telefaxgerät und bei einer weiteren Gelegenheit eine Computeranlage erworben, wobei diese Gegenstände, wie der Angeklagte wusste, zuvor bei Diebstählen entwendet worden waren. Weiterhin hatte der Angeklagte im Januar 1990 von einer Frau, zu der er zumindest ein freundschaftliches Verhältnis unterhielt, ein Darlehen über 35.000 DM erhalten, wobei er dieser wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, dieses zurückzahlen zu können und zu wollen. Tatsächlich war dem Angeklagten bewusst gewesen, dass er zu einer Rückzahlung nicht in der Lage sein würde, sodass dieses nicht zurückgezahlt worden war. Schließlich hatte der Angeklagte sich an der betrügerischen Erlangung von PKWs beteiligt. Dabei traten der Angeklagte und sein Mittäter als Mitarbeiter einer angeblichen Leasingfirma auf, deren vermeintliches Geschäft in der Finanzierung des Erwerbs hochwertiger PKWs bestand. Dabei spiegelte der Angeklagte den jeweiligen Verkäufern jeweils wahrheitswidrig vor, dass die Finanzierung durch die angebliche Leasinggeberin gesichert sei und der angebliche Leasingnehmer über eine gute Bonität verfügte. Tatsächlich war von vornherein beabsichtigt, die Fahrzeuge nie zu bezahlen. Auf diese Weise gelangten der Angeklagte und sein Mittäter, der die Taten geplant hatte, im Herbst des Jahres 1990 in den Besitz von sieben PKWs mit einem Verkaufswert von insgesamt 560.520 DM. d) Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 22.6.1995 – 35 VRS 901.0/95 StA Bonn – wurde der Angeklagte Y. wegen eines am 23.2.1995 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. e) Mit Urteil vom 28.5.1996 – 100 Js 67/94 StA Bonn – verurteilte das Landgericht Bonn den Angeklagten Y. wegen Urkundenfälschung in 43 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in 32 Fällen in Tateinheit mit Hehlerei rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Landgericht Bonn hat dabei auszugsweise folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen: Im Zeitraum von Februar 1993 bis Juli 1994 bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt im wesentlichen Maße aus der „Veräußerung" von gestohlenen Pferdetransportanhängern, insbesondere der Firmen D. und J.. Die Pferdetransportanhänger hatte der Angeklagte mit seinem gesondert verfolgten Mittäter teilweise selbst entwendet, teilweise in Kenntnis eines zuvor durch dritte Personen erfolgten Diebstahls angekauft. Die Anhänger wurden stets mit einem Pkw von einem Privat-oder Firmengelände weggezogen, nachdem man entsprechende Gelegenheiten ausgekundschaftet hatte. Entgegen dem Anklagevorwurf waren die von dem Angeklagten selbst entwendeten Pferdetransportanhänger weder selbst gegen Wegnahme gesichert noch befanden sie sich auf verschlossenen Grundstücken. Sowohl die selbst gestohlenen als auch die in Kenntnis eines zuvor erfolgten Diebstahls angekauften Pferdeanhänger wurden sodann entweder am ·Waldrand von R. W.-P. oder bei der Schwester des Angeklagten, der U. V., in X.-Z. zwischengelagert oder direkt auf den Hof des Angeklagten in R. W.-P., E.-straße 1 b, gebracht. Auf diesem Hof, vereinzelt aber auch bei dem gesondert verfolgten Mittäter, wurde mit einer Flex die Fahrgestellnummer aus der Zuggabel der Anhänger ausgeschliffen und mit entsprechendem Schlagwerkzeug eine neue Fahrgestellnummer eingeschlagen. Gleichzeitig wurde das Typenschild am Anhänger entfernt und ein neues, mit der gefälschten Fahrgestellnummer versehenes Typenschild aufgenietet. Bei den Anhängern der Marke J. wurde lediglich die an 12. Stelle befindliche Zahl ,,3" in eine ,,8" umgeschlagen. Ebenso verfuhr man mit dem Typenschild. Da der Angeklagte für diese praktische Ausführung nicht das notwendige handwerkliche Geschick besaß, wurden diese Arbeiten entsprechend einem gemeinsamen Tatentschluss von dem gesondert verfolgten Mittäter- arbeitsteilig- durchgeführt. Der Angeklagte stellte entsprechend dem arbeitsteiligen Plan zu den „umgeschlagenen" Anhängern gefälschte Betriebserlaubnisse her. Hierfür · benutzte er grüne Blankovordrucke, die bereits mit dem Stempel ,,technisches Typen Prüfsiegel TP 6" versehen waren. Nach der unwiderlegbaren Einlassung des Angeklagten handelte es sich hierbei um Original-Blankovordrucke der Zulassungsstelle, die von der Zulassungsstelle zur Arbeitserleichterung an Importeure von Pferdetransportanhängern ausgegeben worden waren. Diese will er von dritter Stelle erhalten haben. Diese Blankovordrucke füllte der Angeklagte dann maschinenschriftlich mit den technischen Daten und der gefälschten Fahrgestellnummer des Anhängers aus und unterzeichnete das Ganze mit einem Fantasienamen, wobei er in der Mehrzahl der Fälle mit „Dipl.-Ing. O." unterzeichnete. Anschließend wurden dann die Anhänger, die einen Neuwert zwischen 5.800,00 DM (D. Cavallo-Spezial) bis 14.600,00 DM (Typ D. Big-Master) hatten, mitsamt der Papiere in der Regel für 4.000,00 DM an gesondert verfolgte Mittäter Y.s verkauft. Der hierbei erzielte Erlös wurde zwischen Y. und seinem gesondert verfolgten Mittäter geteilt. Auf diese Weise hatte der Angeklagte Y. in den Jahren 1993 und 1994 bei 11 Gelegenheiten selbst Anhänger entwendet, deren Papiere gefälscht und sie anschließend weiterveräußert. Weiterhin hatte er in diesem Zeitraum bei 32 Gelegenheiten in der beschriebenen Weise Anhänger, von denen er wusste, dass diese entwendet worden waren, mit gefälschten Papieren versehen und weiterverkauft. f) Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.1.1997 – 1 KLs 15/96 – wurde der Angeklagte Y. wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde: Seit mehreren Jahren war der Angeklagte Y. mit dem in seiner damaligen Nachbarschaft in R. W. wohnenden B.-WY. bekannt, über den er Ende des Jahres 1993 auch Bekanntschaft mit dem Angeklagten DX. schloss. Im Sommer 1994 traf Y. wieder auf DX., der sich anbot, dessen Ehefrau bei der Auflösung der von ihr betriebenen Firma KB.-RY. zu unterstützen. Tatsächlich war DX. im Rahmen der Abwicklung dieses Unternehmens tätig. Am 20.10.1994 gelangte Y. aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Siegburg in Untersuchungshaft, in der ihn DX. besuchte. Dabei erteilte Y. auch der Anwaltskanzlei, für die DX. damals als Rechtsanwaltsgehilfe tätig war, eine Verteidigervollmacht und wurde eine Woche später vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Anschließend hielt sich Y. überwiegend in AO. und Belgien auf, wo er sich öfter mit DX. wegen Besprechungen in der anhängigen Strafsache traf. Dieser litt wegen der Trennung von seiner Ehefrau und der unbefriedigenden Einkünfte aus seiner Geschäftstätigkeit unter erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Auf seine Anregung hin übernahmen die Angeklagten Y. und DX. in den Monaten Oktober und November 1994 eine Firma für gastronomische Geräte in ZE., die sie auf Vermittlung eines türkischen Staatsangehörigen erworben hatten, und schlossen verschiedene Geschäfte ab. Aufgrund damit zusammenhängender Vorgänge tauchte Y. in der Folgezeit ganz unter und blieb ab Anfang des Jahres 1995 in den Niederlanden, wo er weiterhin von DX. aufgesucht wurde, der ihm dabei auch Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorbeibrachte. In Anbetracht ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation kamen beide schließlich im Februar 1995 überein, sich Geldmittel für den Aufbau einer neuen Existenz zu beschaffen und zu diesem Zweck durch betrügerische Manipulationen Kraftfahrzeuge bei Autofirmen unter dem Vorwand einer ordnungsgemäßen Finanzierung über ein Leasingunternehmen zu erschwindeln und später diese Fahrzeuge gewinnbringend zu verkaufen. Hintergrund dieses Entschlusses war, dass Y. bereits im Jahre 1990 mit weiteren Personen nach demselben Muster ablaufende Betrugstaten begangen hatte, derentwegen er auch rechtskräftig verurteilt wurde; die damaligen Taten liefen dergestalt ab, dass für eine angebliche Firma hochwertige Pkws als Firmenwagen bei 36 verschiedenen Fahrzeughändlern aufgekauft wurden, denen gegenüber vorgegeben wurde, eine - tatsächlich nicht existierende .- Leasingfinanzierungen durchführende Firma würde die Finanzierung übernehmen. Y. hatte bei den damaligen Taten die Aufgabe, den Autohändlern, nachdem ihnen beim Kauf diese angebliche Leasingfirma genannt worden war, auf telefonische Abfrage zu bestätigen, dass die Finanzierung nach einer Bonitätsprüfung übernommen werde, wobei durch die anschließenden Finanzierungszusagen die Händler zur Herausgabe der Fahrzeuge und Kraftfahrzeugbriefe bewegt werden sollten, was in verschiedenen Fällen tatsächlich gelungen war. In Ausführung ihres Tatplans erwarb der Angeklagte Y. unter dem Falschnamen HY. UH. unter Vorlage eines gefälschten, auf diesen Namen lautenden polnischen Reisepasses durch notarielle Urkunde des Notars JX., AS., vom 09.03.1995 von RP. IH. den Firmenmantel der NB.-WQ.-GmbH zum Kaufpreis von 10.000,00 DM, wobei IH. seinerseits die Geschäftsanteile dieses im Handelsregister von DH. eingetragenen Unternehmens, dessen Geschäftsbetrieb bereits seit längerer Zeit eingestellt war, am 30.09.1993 durch notarielle Urkunde zum Preis von 4.500,00 DM vom vorherigen Inhaber käuflich erworben hatte. Da nach der vorgesehenen Aufgabenteilung Y. die Finanzierungszusagen von einem Büro des angeblichen Leasingunternehmens aus erteilen sollte und im Übrigen wegen des gegen ihn bestehenden Haftbefehls im Hintergrund bleiben wollte, während DX. Auswahl und Ankauf der Fahrzeuge in der Hauptsache ·erledigen sollte, erkannten beide die Erforderlichkeit einer dritten Person, die sich um Abholung und Zulassung der Fahrzeuge und sonstige abzuwickelnde Tätigkeiten kümmern sollte. Daher einigten sich Y. und DX. auf die mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten B.-WY. an ihrem Vorhaben, welcher sich nach Erläuterung des von ihm zu erbringenden Tatbeitrags und der näheren Modalitäten bereit erklärte, in dem vorgesehenen Umfang an den Betrügereien teilzunehmen, da er nach seiner Haftentlassung im Februar 1995 selbst erhebliche finanzielle Probleme hatte. Auch kamen die Angeklagten überein, dass ein nach Abzug der Unkosten aus den Straftaten verbleibender Gewinn zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt werden sollte. Am 15.03.1995 fuhren die Angeklagten zusammen nach DH., um die weiteren Vorbereitungen für ihr Vorhaben zu treffen. Im Branchentelefonbuch stießen sie auf den Büroservice des LK. UY. in der EX.-straße 25 in DH., für dessen Inanspruchnahme sie sich entschieden und bei dem sie an diesem Tag wegen eines möglichen Telefon- und Postannahmedienstes für die NB.-WQ.-GmbH vorsprachen. Auch meldete der Angeklagte Y. unter dem Falschnamen „HY. UH." beim Gewerbeamt der Stadt DH. die Firma NB.-WQ.-GmbH mit angeblichem Sitz in DH., EX.-straße 25, mit der Tätigkeit „ Verkauf bzw. Handel mit Friseurbedarfsartikeln" an. Ferner begaben sich die Angeklagten an diesem Tag noch nach BA., wo Y. den Büroservicebetrieb der EM. YO.-LV. in der EX.-straße 10 aufsuchte, sich unter dem falschen Namen „HS." als Geschäftsführer einer tatsächlich nicht bestehenden Firma UR.-DW.-GmbH in BA. vorstellte und mit der Betriebsinhaberin vereinbarte, dass ein dortiges Büro nebst Telefon- und Telefaxdienstleistungen von dieser angeblichen Leasinggesellschaft mehrere Stunden täglich benutzt werden könne. Gemäß dem Tatplan der Angeklagten war vorgesehen, dass die UR.-DW. GmbH nach Anfrage der aufgesuchten Autofirmen wahrheitswidrig eine Finanzierungsgarantie für die erworbene Kraftfahrzeuge, die tatsächlich nicht bezahlt werden sollten, übernimmt und ihre Zusagen per Telefax an die Autohändler weitergibt. In den folgenden Tagen veranlasste DX., dass Geschäftspapiere der UR.-DW.-GmbH und der NB.-WQ.-GmbH mit den unzutreffenden Firmenanschriften EX.-straße 10, BA., bzw. EX.-straße 25, DH., und unzutreffenden Kontenverbindungen sowie Visitenkarten mit den bei den Straftaten zu benutzenden Falschnamen der Angeklagten gedruckt wurden. Dabei kamen sie überein, dass DX. unter dem falschen Namen „HC.' und B.-WY. unter dem falschen Namen „ZO.' auftreten sollten, während Y. als Geschäftsführer der UR.-DW.-GmbH den Namen „HS." benutzte. Am 21.03.1995 fuhren die Angeklagten wieder in den süddeutschen Raum und mieteten sich in einer Pension in AT.-SK. ein, um gemäß der gemeinsamen Absprache ihre betrügerischen Aktivitäten bei den Kraftfahrzeughändlern aufzunehmen. In den nächsten Tagen nahmen der Angeklagte DX. in insgesamt 25 Fällen und der Angeklagte B.-WY. in 2 Fällen .jeweils unter ihren Falschnamen und als angebliche Vertreter des NB.-WQ.-GmbH Kontakt mit verschiedenen Autofirmen in den Bereichen VS., SW., DL., WZ., OF. und RU. auf und schlossen entsprechende Kaufverträge über neuwertige Kraftfahrzeuge ab, wobei sie auf die Finanzierung über die UR.-DW. hinwiesen, als deren angeblicher Ansprechpartner der Angeklagte Y. alias HS. in dem Büro in BA. auftrat, den Geschäftsverkehr mit den Autohäusern regelte und Kaufpreiszahlung nach Abwicklung der üblichen Auflagen zusagte. In den nachfolgend genannten 8 Fällen gingen die Angeklagten entsprechend ihrem Tatplan arbeitsteilig vor. Dabei führte der Angeklagte DX. unter dem Namen „HC.' bei den genannten Firmen die Verkaufsverhandlungen und schloss die Kaufverträge namens der NB.-WQ.-GmbH ab. Der Angeklagte B.-WY. meldete die Fahrzeuge teilweise mit von dem Angeklagten Y. unter dem Falschnamen „UH." vorgefertigten Kraftfahrzeugzulassungsanträgen an, teilweise übernahmen die Autofirmen die Anmeldung bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in DH. für die NB.-WQ.-GmbH auch selbst. Um eine ordnungsgemäße Zulassung zu erreichen, besorgten sich die Angeklagten am 22.03.1995 5 Versicherungsbestätigungen der WS. Versicherungs-Gesellschaft, die der Angeklagte B.-WY. bei der von YP. MS. in DH. betriebenen Generalagentur dieser Versicherung abholte und mit dem Falschnamen „ZO.'' als Antragsteller unterzeichnete und welche bei der Zulassung der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen JF.-NF. 6, NF. 7 und NF. 8 Verwendung fanden, sowie weitere Deckungszusagen der YB.-Versicherungsgesellschaft, welche bei der Zulassung der Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen JF.-NF. 1 bis JF.-NF. 5 vorgelegt wurden. Der Angeklagte B.-WY. übernahm bei den Autohändlern - mit Ausnahme des Falles Ziff. 6 - die gekauften Fahrzeuge unter Angabe seines falschen Namens und gegen gefälschte Unterschrift, holte diese ab und verbrachte sie teilweise zu dem Hotel in AT.-SK. bzw. an sonstige Orte. Der Angeklagte Y. führte als Vertreter der UR.-DW.-GmbH in BA. die Telefonate mit den Autohändlern, erteilte unter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Finanzierungszusagen und garantierte die Bezahlung und Erfüllung der Kaufverträge schriftlich per Telefax und in Telefonaten. Aufgrund dieser Vorgehensweise und in bewusstem und gewollten Zusammenwirken, wobei sich jeder den Tatbeitrag der beiden anderen zurechnen lassen wollte, erhielten die Angeklagten in den folgenden Fällen jeweils die genannten Kraftfahrzeuge, wobei die Angeklagten beabsichtigten, die Pkws umgehend in den westdeutschen Raum zu schaffen und dort zu veräußern: 1. Am 22.03.1995 bestellte der Angeklagte DX. unter dem Falschnamen ,,HC.'' und als angeblicher Beauftragter des Chefs der NB.-WQ.-GmbH, Herrn UH., bei der Firma CQ. LA. GmbH in OF. einen Pkw der Marke Jaguar zum Kaufpreis von 84.500,00 DM und kündigte die Finanzierung des Pkws über die Firma UR.-DW.-GmbH an. Am folgenden Tag sicherte der Angeklagte Y. alias HS. namens der UR.-DW. per Fax die Finanzierung des Fahrzeuges zu. Durch den Zulassungsdienst des Autohauses wurde das Fahrzeug am 24.03.1995 mit dem amtlich zugeteilten Kennzeichen JF.-NF. 2 zugelassen und von dem Angeklagten B.-WY. alias ZO. abgeholt. Aufgrund der Finanzierungszusage übersandte das Autohaus den Kraftfahrzeugbrief an die angebliche UR.-DW.-GmbH in BA.. Das Fahrzeug, das B.- WY. in den folgenden Tagen selbst benutzte, wurde am 30.03.1995 auf dem Parkdeck der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in DH. sichergestellt und zurückgegeben. 2. Am 23.03.1995 erschien DX. alias HC. bei der Firma DZ.-GT. XM. KG in RU., führte ein Verkaufsgespräch und bestellte für die NB.WQ.-GmbH unter Vorgabe einer Finanzierung über die UR.-DW.-GmbH einen Kombi-Bus, Marke GF.-Benz, Typ 210 D, zum Kaufpreis von 52.253,00 DM. Nach der von Y. alias HS. seitens der UR.-DW.-GmbH erteilten Finanzierungszusage übergab das in Höhe des Kaufpreises geschädigte Unternehmen das Fahrzeug am 29.03.1995 dem unter seinem Falschnamen auftretenden Angeklagten B.-WY., der es am gleichen Tag bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in DH. mit dem amtlich zugeteilten Kennzeichen JF.-NF. 8 zuließ. Die Sicherstellung des Fahrzeugs erfolgte am 04.04.1995 im Industriegebiet von AV.-MN.. 3. Aufgrund des gemeinschaftlichen Tatentschlusses der Angeklagten suchte DX. am 24.03.1995 als angeblicher HC. das Autohaus BU. GmbH in VS. auf und kaufte für die Firma NB.-WQ.-GmbH einen Pkw der Marke Audi 100 Avant zum Preis von 66.000,00 DM. Nach der vorgetäuschten Finanzierungszusage der UR.-DW.-GmbH, der der Angeklagte Y. alias HS. erteilt hatte, wurde das am 28.03.1995 mit dem amtlichen Kennzeichen JF.-FA3 zugelassene Fahrzeug von dem geschädigten Unternehmen am gleichen Tag an den unter seinem Falschnamen auftretenden Angeklagten B.-WY. ausgehändigt und der Fahrzeugbrief an die Leasingfirma übersandt. Der Pkw konnte am 04.04.1995 nach erfolgtem Weiteverkauf durch den Angeklagten Y. bei einer Firma in ZE.-XQ. sichergestellt werden; er wurde nach einem Zivilprozess an das Autohaus BU. GmbH zurückgegeben. 4. Entsprechend der verabredeten Vorgehensweise begab sich der Angeklagte DX. alias HC. am 24.03.1995 zum Autohaus RK. GmbH in VS. und bestellte nach vorangegangenen Kaufvertragsverhandlungen einen Pkw Marke Opel Omega Caravan zum Preis von 45.500,00 DM, wobei er wiederum wahrheitswidrig angab, das Fahrzeug werde geleast und die Zahlung werde durch die UR.-DW. abgewickelt. Nachdem Y. alias HS. namens dieser Scheinfirma eine entsprechende Finanzierungsbestätigung am 27.03.1995 per Fax erteilt hatte, erfolgte durch das geschädigte Unternehmen am 28.03.1995 die Zulassung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen JF.-NF. 5. Noch am gleichen Tag holte der unter seinem Falschnamen auftretende Angeklagte B.-WY. vereinbarungsgemäß den Pkw gegen schriftliche Übergabebestätigung beim Autohaus RK. ab, das am folgenden Tag den Kraftfahrzeugbrief an die UR.DW.- GmbH übersandte. Der Pkw Opel konnte am 30.03.1995 in DH. sichergestellt und zurückgegeben werden. 5. Entsprechend der vorgegebenen Aufgabenteilung bestellte der Angeklagte DX. unter seinem Falschnamen am 27. 03. 1995 für die Firma NB.-WQ.-GmbH beim Autohaus PS. und CJ. GmbH & Co. KG in VS. einen Pkw Ford Mondeo zum Kaufpreis von 34.500,00 DM mit der wahrheitswidrigen Zusage, dass der Kaufpreis über die UR.-DW.-GmbH finanziert werde. Der Angeklagte Y. erteilte unter seinem Falschnamen HS. namens der angeblichen Leasinggesellschaft wiederum eine entsprechende Finanzierungszusage, worauf der Angeklagte B.-WY. nach erfolgter Zulassung mit den Kennzeichen JF.-FA6 am 28.03.1995 das Fahrzeug gegen Bestätigung des Empfangs unter seinem falschen Namen bei dem geschädigten Autohaus abholte. Das Fahrzeug wurde am 03.04.1995 im Industriegebiet von AV.-MN. sichergestellt und an das Autohaus zurückgegeben. 6. Ebenfalls im bewussten und gewollten Zusammenwirken aller Angeklagten schloss der Angeklagte DX. unter seinem Falschnamen am 23.03.1995 als angeblicher Beauftragter der Firma NB.-WQ.-GmbH einen Kaufvertrag über einen Pkw Opel Monterey zum Kaufpreis von 69.866,00 DM mit dem Autohaus JT. GmbH & Co.KG in OF. ab, wobei er wiederum die Finanzierung des Kaufpreises im Wege eines Leasingvertrages über die UR.-DW.-GmbH in Aussicht stellte. Nach der durch Y. alias HS. erteilten Finanzierungszusage wurde das Fahrzeug am folgenden Tag mit dem amtlichen Kennzeichen JF.-NF. 1 zugelassen und von dem Angeklagten DX. entgegengenommen. Am 27.03.1995 händigte ein Antragsteller des Autohauses im angeblichen Büro der UR.DW.-GmbH in BA. den Fahrzeugbrief an den Angeklagten Y. aus, der den zur Kaufpreiszahlung im Gegenzug zugesicherten Scheck aber nicht übergab, sondern wahrheitswidrig erklärte, das Fahrzeug würde wiederum über eine Bank refinanziert, der zunächst der Fahrzeugbrief überbracht werden müsse, und die Geschäftsleitung des Autohauses sei hierüber bereits informiert. Am 03.04.1995 konnte der Pkw auf der BAB A 3 bei der Raststätte AG. im Besitz des Angeklagten DX. sichergestellt und dem geschädigten Autohaus zurückgegeben werden. 7. Am 27.03.1995 bestellte der Angeklagte DX. alias HC. beim Autohaus CX. GmbH in SW. mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die Kaufpreiszahlung werde per Leasingvertrag über die UR.-DW.-GmbH in BA. abgewickelt, einen Pkw VW Golf Cabrio zum Kaufpreis von 46.460,00 DM. Der Angeklagte Y. alias HS. erteilte noch am gleichen Tag per Fax wie in den übrigen Fällen die angebliche Zusage, dass mit Zustandekommen des Leasingvertrages nach Auslieferung die Kaufpreisverpflichtung erfüllt werde und die Finanzierung derart gesichert sei. Nach der in Absprache mit dem Angeklagten DX. vorgenommenen Zulassung des Fahrzeuges mit den zugeteilten Kennzeichen JF.-NF. 7 wurde der Pkw am 29.03.1995 von dem Angeklagten B.-WY. abgeholt, der den Empfang mit seinem Falschnamen ZO. quittierte. Das Fahrzeug wurde am 04.04.1995 in AS. aufgefunden und dem geschädigten Unternehmen .zurückgegeben. 8. Wiederum als angeblicher Beauftragter der NB.-WQ.-GmbH suchte der Angeklagte DX. am 24.03.1995 das Autohaus ED. GmbH in VS. auf und bestellte vorbehaltlich der Finanzierung durch die UR.-DW.-GmbH einen Pkw der Marke Volvo zum Kaufpreis von 65. 870, 00 DM. Nach der von dem Angeklagten Y. namens der angeblichen Leasinggesellschaft erteilten Kaufpreisübernahmeerklärung am 27.03.1995 wurde der Pkw von dem geschädigten Autohaus am 28.03.1995 dem Angeklagten B.-WY. als angeblichen Mitarbeiter der NB.-WQ.-GmbH übergeben, nachdem der wiederum mit seinem Falschnamen auftretende B.-WY. bereits am gleichen Tag zuvor die Zulassungsformalitäten erledigt und den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen JF.-NF. 4 zugelassen hatte. Der Kraftfahrzeugbrief wurde noch am gleichen Tag an die UR.-DW.-GmbH übersandt, worauf Y. alias HS. telefonisch die Bezahlung des Kaufpreises in den nächsten 10 Tagen wahrheitswidrig zusicherte. Der Pkw Volvo wurde am 04.04.1995 nach erfolgtem Weiterverkauf bei einer Firma in ZE.-XQ. sichergestellt; er wurde nach einem Zivilprozess an das Autohaus ED. zurückgegeben. Die Angeklagten Y. und DX. haben sich ferner in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken wie folgt strafbar gemacht: 9. Den bei der Tat Ziff. 3 vom Autohaus BU. betrügerisch erlangten Pkw Audi, JF.-NF. 3, und den aus der Tat Ziff. 8 vom Autohaus ED. erhaltenen Pkw Volvo, JF.-NF. 4, verbrachten die beiden Angeklagten DX. und Y. nach AV.-MN. und boten beide Fahrzeuge am Nachmittag des 30.03.1995 unter Vortäuschung des rechtmäßigen Eigentums der NB.-WQ.-GmbH und der damit einhergehenden Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Kraftfahrzeugerwerbs den Inhabern der Firma DC., Gesellschafft bürgerlichen Rechts, GH. LF. und EJ. XJ., zum Kauf an. Dabei gab der Angeklagte Y., der unter dem Falschnamen „UH." auftrat, als Vorwand für den Verkauf an, die Firma NB.WQ.-GmbH wolle ihren Fuhrpark verkleinern. Dabei war beiden Angeklagten bewusst, dass sie mangels entsprechender Rechtsposition nicht in der Lage waren, der Firma DC. Eigentum an den beiden Fahrzeugen zu verschaffen, da die beiden genannten Autohäuser Eigentümer der Pkw geblieben waren und das Eigentum durch rechtsgeschäftliche Übertragung nicht verloren hatten, auch wenn die Kraftfahrzeugbriefe die Firma NB.-WQ.-GmbH als Halterin auswiesen. Die Angeklagten wussten nämlich, dass die betreffenden Autohäuser die Pkws nicht an die NB.-WQ.-GmbH übereignen wollten, da diese als bloße Leasingnehmerin die Fahrzeuge erhalten sollte. Auch waren sich die Angeklagten im Klaren darüber, dass eine Übereignung an die UR.-DW.-GmbH nicht in Betracht kam, da dieses Unternehmen rechtlich nicht existent war, im Übrigen gemäß der vertraglich geschlossenen Vereinbarung der Anspruch der Leasingfirma auf Eigentumsverschaffung auf der Grundlage des bestehenden Kaufvertrages mit der Maßgabe abgetreten wurde, dass mit dem Zustandekommen des Leasingvertrages nach Auslieferung die Kaufpreisverpflichtung nur Zug um Zug gegen Eigentumsübertragung erfüllt werden sollte. Unter Verschleierung der tatsächlichen Rechtlage gelang es beiden Angeklagten, die Pkws an die Firma DC. zu veräußern und einen Kauferlös in Höhe von mindestens 60.000,00 DM in bar zu erzielen, den die beiden Angeklagten unter sich zu gleichen Teilen aufteilten und für eigene Zwecke verwendeten, so dass den beiden Firmeninhabern LF. und XJ. ein Vermögensschaden in entsprechender Höhe verblieben ist, da die beiden Fahrzeuge nach beim Landgericht Wuppertal und Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Zivilprozessen, die die geschädigten Autohäuser BU. und ED. angestrengt hatten, wieder an die rechtmäßigen Eigentümer zurückgelangten. Eine Beteiligung des Mitangeklagten B.-WY. am Erlös schied aus, da dieser zu diesem Zeitpunkt bereits festgenommen war. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten bestand bei dem Angeklagten Y. aufgrund kindlicher Fehlentwicklungen insbesondere im Elternhaus eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen. Aufgrund dieses Krankheitsbildes war nicht auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung erheblich vermindert war. Mit Beschluss vom 10.7.1997 wurde aus den Einzelstrafen aus den beiden vorgenannten Urteilen nachträglich eine Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet. Nachdem der Angeklagte Y. einen Teil der Strafe verbüßt hatte, wurde die Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes im Jahre 1999 zur Bewährung ausgesetzt und der verbleibende Strafrest wurde im Jahre 2007 nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit erlassen. g) Mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 19.2.2001 – 591 Js 536/99 StA OP. – wurde der Angeklagte Y. wegen falscher uneidlicher Aussage rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Diesem Urteil lagen auszugsweise folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde: Am 18.12.1997 wurde der Angeklagte Y. vor der großen Strafkammer des Landgerichts Hagen nach Belehrung über seine Wahrheitspflicht als Zeuge vernommen. Eine Vertraulichkeitszusicherung, die dem Angeklagten Y. im August 1994 erteilt worden war, war bereits im März 1995 widerrufen worden, da sich herausgestellt hatte, dass der Angeklagte Y. selbst erhebliche Straftaten begangen hatte. Bewusst der Wahrheit zuwider erklärte der Angeklagte Y. als Zeuge vor der Strafkammer, er habe keine Betäubungsmittelgeschäfte mit dem Zeugen IG. abgewickelt, insbesondere kein Kokain bei ihm gekauft. Er selbst habe nie etwas mit Drogen zu tun gehabt. Diese Aussage war falsch, da der Angeklagte Y. sehr wohl vom Zeugen IG. Kokain erworben hatte und sogar eine kleine Menge an den Zeugen IW. verschenkt hatte. Der Angeklagte Y. blieb im damaligen Hauptverhandlungstermin nach allseitigen Verzicht der Verfahrensbeteiligten unvereidigt. h) Mit Strafbefehl des AG Schweinfurt vom 17.1.2002 – 7 Cs 10 Js 573/02 – wurde gegen den Angeklagten wegen Betruges, begangen am 9.12.2000, rechtskräftig auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 € erkannt. i) Mit Urteil vom 18.4.2002 – 32 Js 490/00 StA Köln – verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten Y. wegen Hehlerei in sechs Fällen sowie wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde: Der gesondert verfolgte TJ. IS. und weitere unbekannte Mittäter gründeten die Scheinfirma „BT. KU. IR." in EF.. Über diese Firma erlangten sie unter Vorspiegelung ihrer Zahlungswilligkeit BT. und Waren bei verschiedenen Firmen. Einen Teil der von IS. erschwindelten Waren erwarb der Angeklagte von diesem in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft und verwandte sie für eigene Zwecke. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Fälle: a) Im August/September 2000 nahm der Angeklagte von IS. 306 Bierzeltgarnituren entgegen, die er zwischen dem 02.09 und 04.09.00 an einen seiner Lieferanten weitergab, der den Wert mit Forderungen gegen den Angeklagten verrechnete. b) Kurze Zeit später erhielt der Angeklagte von IS. acht Handhubwagen der Firma BQ., die der Angeklagte für eigene Zwecke verwandte. Die Hubwagen sind an die Firma BQ. zurückgegangen. 2. Außerdem nahm der Angeklagte von IS. einen Kühlanhänger der Fa. DO. JM., einen Kühlanhänger der Fa. IB. aus SI., einen Verkaufsanhänger der Fa. AA. aus SD. und einen Getränkeausschankwagen der Fa. UG. aus PV./ZA. entgegen, die IS. am 25.08.00, 31.08.00 und am 09.09.00 bei den vorgenannten Firmen bestellt hatte. Die Fahrzeuge konnten beim Angeklagten sichergestellt werden. 3. Von Sommer 2000 bis März 2001 orderte der Angeklagte fortlaufend BT. bei der Fa. NJ.er VF. GmbH & Co. KG, die auch ausgeliefert, aber nur teilweise bezahlt wurden. Der Angeklagte blieb die Zahlung von 254.000,--DM schuldig. Angesichts seiner angespannten wirtschaftlichen Lage nahm er bei den jeweiligen Bestellungen in Kauf, bei Fälligkeit nicht zahlen zu können. 4. Am 02.01 .01 eröffneten der Angeklagte und seine Ehefrau, gegen die das Verfahren gemäß § 153 StPO eingestellt worden ist, bei der Volksbank NJ.-AN. ein Geschäftskonto für den Getränkegroßhandel, der nur pro forma auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten lief. Der Angeklagte erhielt Kontovollmacht. Das Konto bei der Volksbank wurde eröffnet, weil der Angeklagte bei seiner Hausbank keine weiteren Kredite mehr erhalten konnte. Bereits am 08.01.01 wies das Konto bei der Volksbank einen Sollsaldo von rd. 51.000,- DM auf Aufgefordert, den Saldo· auszugleichen, erklärte der Angeklagte wahrheitswidrig, er erwarte in Kürze von der WR.-Brauerei einen Betrag von 100.000,-- DM, den er beabsichtige, bei der Volksbank als Festgeld anzulegen und sodann an die Bank zu verpfänden. Die Volksbank duldete daraufhin die weitere Inanspruchnahme des Kontos, das schließlich am 12.01.01 einen Sollsaldo von rd. 75.000,-- DM aufwies. Auf erneute Mahnung der Volksbank schickte der Angeklagte der Bank am 15.01.01 ein Fax, wonach die WR.-Brauerei mitteilte, der Betrag von 100.000,-- DM werde nunmehr auf das Konto bei der Volksbank gezahlt. Für die Fax-Mitteilung hatte der Angeklagte sich eines Blanko-Briefbogens der WR.-Brauerei bedient und den Inhalt frei erfunden. Die Volksbank duldete daraufhin weitere Verfügungen des Angeklagten, so dass sich der Sollsaldo am 16.01.01 auf 226.000,-- DM belief. Als die Bank schließlich am 18.01.01 weitere Lastschriften des Angeklagten am 18.01.01 nicht ausführte, teilte der Angeklagte der Volksbank mit, er erwarte ein Darlehen des NJ.er VF.es über 200.000,-- DM. Zur Bestätigung legte er einen gefälschten Darlehensvertrag und ein gefälschtes Schreiben des NJ.er VF.es vor, wonach die Auszahlung des Darlehens auf das Konto bei der Volksbank zugesichert wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 15.11.2002 wurde aus den Einzelstrafen aus den unter g) und i) dargestellten Verurteilung nachträglich eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde im Jahre 2007 erlassen. k) Mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 27.4.2005 – 730 Js 35695/0310 StA Gera – wurde der Angeklagte Y. wegen vorsätzlichen gemeinschaftlichen Bankrotts in drei Fällen, vorsätzlicher gemeinschaftlicher Insolvenzverschleppung, gemeinschaftlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 35 Fällen, Subventionsbetruges und versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen: Der Angeklagte Y. war seit Ende 2002 bis zum 16.02.2003 Geschäftsführer der XN. Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH, die Komplementärin der OA. FD. GmbH & Co. KG war, so dass er für deren Geschäftsführung verantwortlich war. Auch danach war der Angeklagte Y. förmlich Generalbevollmächtigter der OA. FD. GmbH & C. KG, deren Sitz nach K. verlegt worden war, und deren faktischer Geschäftsführer. Er traf die kaufmännischen Entscheidungen und trat gegenüber Behörden und Geschäftspartnern nach außen auf. Auch das Personal sah ihn als den Chef an. Im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der Komplementär GmbH und damit gesetzlicher Vertreter der OA. FD. GmbH & Co. KG war vom 16.02.2003 bis 31.07.2003 der gesondert verfolgte EK. und ab dem 31.07.2003 der Mitangeklagte RT.. 1. Die OA. FD. GmbH & Co. KG, die keine natürliche Person als Vollhafter hatte, war spätestens ab dem 31.12.2002 überschuldet. Sie verfügte über folgende Vermögenswerte: - technische Anlagen und YQ. im Wert von 7.333 €, wobei stille Reserven allenfalls in geringer Höhe vorgelegen haben - Betriebs- und Geschäftsausstattung im Wert von 51.033 €, für die dasselbe gilt - Vorräte im Wert von 76.000 € - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestanden zwar bilanziell in Höhe von 13.271,20 €; diese angeblichen Forderungen waren aber bis zum 31.12.2003 nicht einbringlich und können somit nicht als werthaltig angesehen werden - sonstige Vermögensgegenstände im Umfang von 60.255,59 € - Kassen- und Bankbestände in Höhe von 7.002,58 €. Das Aktivvermögen belief sich somit auf 201.624,17 €. Demgegenüber bestanden zumindest folgende Verbindlichkeiten: - gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 46.951,80 € - aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 166.674,79 € - gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von 5.000 €, die aber nicht ernstlich eingefordert wurden - sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 117.716,99 €, nach Abzug von Verbindlichkeiten gegenüber Y. und NH., die als eigenkapitalersetzend betrachtet werden können, noch 48.217,68 €. Ohne die als ggf. eigenkapitalersetzend zu betrachtenden Verbindlichkeiten beliefen sich die Verbindlichkeiten am 31.12.2002 auf 261.844,27 €. Diese überstiegen das Aktivvermögen um 60. 220,10 €, also etwa 30 %. Die weitere Kapitalentwicklung konnte in ihrem genauen Verlauf nicht eindeutig festgestellt werden. Denn einerseits wurde zwar 2003 in der Buchhaltung vorläufig ein Verlust von 179.000 € oder gar 291.000 € ausgewiesen, andererseits sind Kapitalerhöhungen und Gesellschafterdarlehen in einer vorläufigen Bilanz auf den 31.12.2003 verbucht. Letztere ergaben sich aber nicht aus der laufenden Buchhaltung, insbesondere nicht aus den Summen- und Saldenlisten auf den 31.12.2003 mit Bearbeitungsstand Februar 2004. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Kapitalerhöhungen und Gesellschafterdarlehen allein als Gegenbuchungen zu den unten erörterten angeblichen Anschaffungen, für die Investitionszulage begehrt wurde, eingebucht wurden, ohne dass es sie tatsächlich gegeben hätte. Jedenfalls ist es ausgeschlossen, dass die Überschuldung der GmbH & Co. KG tatsächlich wieder beseitigt worden wäre. Spätestens ab April 2003 war die OA. FD. GmbH & Co. KG auch zahlungsunfähig. Sie war nicht mehr imstande, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Es kam zu zahlreichen gerichtlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger. Der zuständige Gerichtsvollzieher erhielt 9 Vollstreckungsaufträge. Ebenso kam es zu Rückständen bei den Sozialversicherungsträgern. Nach fruchtloser Pfändung am 19.05.2003 stellte die lnnungskrankenkasse BG. einen Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH & Co. KG. Es kam noch zu weiteren Insolvenzanträgen durch Gläubiger. Den Angeklagten Y. und RT. war diese Situation bekannt. Dennoch unterließen sie es, unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen einen Insolvenzantrag über das Vermögen der OA. FD. GmbH & Co. KG beim Amtsgericht Gera zu stellen. Erst am 26.05.2004 stellte der Angeklagte RT. einen Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH & Co. KG. Auch deswegen wurde er am 24.06.2004 als Geschäftsführer abberufen, und der Angeklagte Y. wurde wieder formell Geschäftsführer. Am 08.07.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OA. FD. GmbH & Co. KG eröffnet. 2./3. Nach §§ 238, 242, 243, 264, 267 HGB waren die Angeklagten verpflichtet, für den Schluss jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit Bilanz aufzustellen, und zwar innerhalb einer Frist von maximal 6 Monaten, wenn dies mit einem geordneten Geschäftsgang vereinbar war, sonst - und somit hier - innerhalb kürzerer Frist. Das Geschäftsjahr der OA. FD. GmbH & Co. KG war mit dem Kalenderjahr identisch. 2. Die Bilanz auf den 31.12.2002 wurde erst am 28.07.2003 erstellt und vom Angeklagten Y. unterzeichnet, der in diesem Jahresabschluss auch als Geschäftsführer bezeichnet ist. 3. Die Bilanz auf den 31.12.2003 wurde überhaupt nicht mehr ordnungsgemäß erstellt. 4. Außerdem waren die Angeklagten als Vertreter der GmbH & Co. KG auch verpflichtet, für diese kaufmännische Bücher zu führen, da eine KG eine Handelsgesellschaft ist. Für den Zeitraum ab März 2004 wurden die Geschäftsvorfälle nicht mehr ordnungsgemäß verbucht. 5.-39. In dieser GmbH beschäftigten die Angeklagten sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die sie es unterließen, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit fristgerecht, also bis zum 15. des Folgemonats, an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen. Dies waren im Einzelnen: 5.-15. zum Nachteil der ZZ. Ersatzkasse Arbeitnehmeranteile von 244,11 € für den November 2002, von 510,94 € für den November 2002, von 507,39 € für den Dezember 2002, von 304,10 € für den Januar 2003, von je 529,37 € für den Februar und den März 2003, von 332,61 € für den Dezember 2003, von je 693,40 € für die Monate Januar bis März 2004 und von 690,14 € für den April 2004; 16./17. zum Nachteil der XB. S. Arbeitnehmeranteile von 648,21 € für den September 2003 und von 446,32 € für den Oktober 2003; 18.-27. zum Nachteil der AH. Krankenkasse Arbeitnehmeranteile von 1.692,62 € für den Juli 2003, von 1.161,37 € für den August 2003, von 1.544,49 € für den September 2003, von 1.533,26 € für den Oktober 2003, von je 1.161,37 € für November und Dezember 2003, von je 1.150, 45 € für die Monate Januar bis April 2004; 28.-33. zum Nachteil der XB. Rheinland Arbeitnehmeranteile von je 416 € für die Monate November 2003 bis April 2004; 34.-39. zum Nachteil der XB. BG. Arbeitnehmeranteile von 262,08. € für den November 2003, von je 343, 22 € für den Dezember 2003, Januar 2004, März und April 2003 sowie von 317,78 € für den Februar 2004. 40. Mit einem Antrag vom 16.02.2004 beantragte der Angeklagte RT. im Namen der OA. FD. GmbH & Co. KG eine Investitionszulage beim Finanzamt K. für insgesamt 5 Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 627.190,89 €, wobei eine Investitionszulage in Höhe von 156.797,72 € gewährt werden sollte. Der Angeklagte RT. unterschrieb lediglich den vom Steuerberater aufgrund der Zuarbeiten des Angeklagten Y. vorbereiteten Antrag. Der Steuerberater hatte Belege als Grundlage genommen, die der Angeklagte Y. ihm übergeben hatte. Dabei waren Scheinrechnungen enthalten sowie eine Anzahlungsrechnung bezüglich einer noch nicht erbrachten Lieferung. Der Angeklagte Y. wusste, dass für diese Positionen eine Investitionszulage nicht beantragt werden durfte. Den Steuerberater ließ der Angeklagte Y. in dem Glauben, dass es mit den vorgelegten Rechnungen, die bis dahin in der Buchhaltung nicht enthalten waren und erst nach Jahresende 2003 eingebucht wurden, seine Richtigkeit habe. Dies waren die folgenden Rechnungen: - eine Scheinrechnung der Fa. J. 0. Stahltechnik (eigentlich heißt die Firma „ZB.“) aus BY. in der Schweiz vom 14.07.2003 über die angebliche Lieferung einer Recyclinganlage zum Preis von 328.000 €. Dieser Gegenstand war nicht neu angeschafft worden. Es gab in dem Betrieb in K. nur einen (wesentlich billigeren) gebraucht erworbenen Gegenstand. Die Scheinrechnung wurde vom Angeklagten Y. zusammenkopiert. - eine Scheinrechnung der Fa. XD. HP. Center GmbH, ebenfalls vom Angeklagten Y. zusammenkopiert, über angeblich im Jahr 2003 gelieferte Gabelstapler für 47.076 €, die tatsächlich aber schon 2002 angeschafft worden waren, - eine Rechnung der Fa. NV. GmbH vom 04. 12. 2003 über 228.555 €, deren Gegenstände 2003 noch gar nicht geliefert worden waren. Bei Bewilligung der beantragten Investitionszulage wären Subventionen in Höhe von 150.907,25 € ohne Rechtsgrund an die OA. FD. GmbH & Co. KG ausgezahlt worden. Zu der Auszahlung kam es nicht, weil der Angeklagte RT. doch noch feststellte, dass hier fingierte Rechnungen verwendet wurden und er diesen Umstand gegenüber dem Finanzamt aufdeckte. 41. Der Steuerberater PQ. reichte mit Wissen und Wollen des Angeklagten Y. am 15.04.2004 eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2003 beim Finanzamt K. ein. Damit wurden Vorsteuererstattungsansprüche in Höhe von 87.591,56 € geltend gemacht, die aus den 3 eben genannten Rechnungen sowie einer weiteren Scheinrechnung, die der Angeklagte Y. gefälscht hatte, der Fa. YQ.- und RO. OP. GmbH vom 01.09.2003 mit einer offen ausgewiesenen Umsatzsteuer von 18.880 € resultierten. Somit wurden zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von insgesamt 65.497,08 € geltend gemacht. Zur Auszahlung dieses vermeintlichen Umsatzsteuerguthabens kam es nicht mehr, weil der Angeklagte RT. eine Selbstanzeige vornahm. l) Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.07.2007 – 303 Js 230/06 StA Aachen – wurde der Angeklagte Y. wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Gera zu einer ersten Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie wegen Betruges in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Beide Strafen hat der Angeklagte vollständig verbüßt. Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde: Ab dem Jahre 2001 wurde der Angeklagte Y. mit einer Vielzahl von Gesellschaften unter anderem im EH.er Raum tätig, insbesondere auch im Abfall- und Entsorgungsbereich. Auch wenn er nur teilweise formal für einen begrenzten Zeitraum als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, wurden alle diese Gesellschaften faktisch vom Angeklagten Y. geleitet. Geschäftssitz der im EH. Raum ansässigen Gesellschaften war zunächst die TZ.-straße in CT.. Im Juli 2004 wurden die Büroräume in die UP.-straße 7 in CT. verlegt. Ende 2004/ Anfang 2005 erfolgte eine weitere Verlegung von Firmensitzen in die YK.-straße 299 in CT.. Im Frühjahr 2006 erfolgte eine erneute Verlegung von Firmensitzen nach OV.. Auch wenn die einzelnen Firmen ihren eigenen Geschäftsbereich hatten, kam es bei Aufträgen, Zahlungen und beim Einsatz von Arbeitskräften und Arbeitsmitteln zu Vermischungen zwischen den Gesellschaften. Bei allen Gesellschaften hatte der Angeklagte Y. die alleinige faktische Geschäftsführung inne, und kein formaler Geschäftsführer oder sonstiger Mitarbeiter einer Gesellschaft konnte Handlungen ohne sein Einverständnis vornehmen. Auch zu den hier abzuurteilenden, noch näher darzustellenden Straftaten kam es jeweils auf Betreiben und Veranlassung des Angeklagten Y.. Für die hier abzuurteilenden Straftaten sind insbesondere von Bedeutung die Firma ZR. SC. und KI. GmbH, deren eingetragener Geschäftsführer von Mitte 2004 bis Mitte 2005 der Angeklagte Y. war, die Firma MV. Grundstücksverwaltung GmbH, deren eingetragener Geschäftsführer ab Juli 2004 der frühere Mitangeklagte HZ. war (das gegen diesen gerichtete Verfahren ist vorläufig gemäß § 153 a StPO eingestellt worden), die Firma MP. RV. GmbH, deren eingetragener Geschäftsführer etwa ab September 2004 ebenfalls der frühere Mitangeklagte HZ. war, die Firma LP. Management GmbH, deren eingetragener Geschäftsführer zunächst der frühere Mitangeklagte HZ. und später die Angeklagte VP. war, sowie die Firma DB. Transportgesellschaft mbH mit Sitz in OV.. Deren Geschäftsanteile erwarb der Angeklagte Y. im August 2005 vom Mitangeklagten DB., nachdem die Angeklagte VP. diesen im Rahmen eines Swingerclubs kennen gelernt, Kenntnis von dessen Firma erhalten und dies dem Angeklagten Y. mitgeteilt hatte, wodurch es zur Kontaktaufnahme zwischen den Angeklagten Y. und DB. gekommen war. Mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch den Angeklagten Y. wurde die Angeklagte VP. neben dem Angeklagten DB. zur formalen Geschäftsführerin der Firma DB. Transportgesellschaft mbH bestellt. Schließlich war in einen Teil der Straftaten auch die Firma XN. Limited power solutions mit Sitz in PT. einbezogen, deren Gesellschafter/Geschäftsführer der Mitangeklagte FR. ist. Nachdem sie Mitte Februar 2004 ihre bisherige Arbeitsstelle verloren hatte, meldete sich die Angeklagte VP. auf eine Stellenanzeige des .Angeklagten Y. in der EH. Zeitung. Nach einer Probezeit Ende Juni 2004 wurde die Angeklagte VP., die an einer neuen Beschäftigung sehr interessiert war, vom Angeklagten Y. auch eingestellt. Dieser hatte die Angeklagte VP., die gute buchhalterische Kenntnisse und gute Kenntnisse am PC sowie eine rasche Auffassungsgabe hatte, sehr nett und kollegial aufgenommen, ihr den Eindruck vermittelt, dass ihr hohes Körpergewicht - zur Zeit wiegt die Angeklagte VP. etwa 180 kg - kein Problem darstelle und dass er eine Kraft wie sie gerade brauche. Die Angeklagte VP. wurde nicht nur für eine einzelne Firma des Angeklagten Y., sondern für alle Gesellschaften tätig. Sie wurde zu einer Art „Mädchen für alles" und zur rechten Hand des Angeklagten Y.. In der Folgezeit entwickelte sich eine starke Abhängigkeit der Angeklagten VP. vom Angeklagten Y.. Sie fand durch ihn Selbstbestätigung, weil ihre beruflichen Leistungen anerkannt wurden und der Angeklagte Y. ihr den Eindruck vermittelte, von ihrer Leistungsfähigkeit überzeugt zu sein. So machte es sie beispielsweise sehr stolz, dass sie im Zuge des Erwerbs der Firma DB. Transportgesellschaft mbH durch den Angeklagten Y. neben dem Angeklagten DB. zum Geschäftsführer bestellt wurde. Die Angeklagte VP. bewunderte den Angeklagten Y., der den Eindruck eines Machers und geschäftlicher Durchsetzungsfähigkeit vermittelte und einen hohen Lebensstandard hatte. Der Angeklagte Y. wurde nach ihrer eigenen Aussage eine Art Guru für sie, gegen dessen Anweisungen zu sperren sie sich, gerade was die Begehung ihrer hier abzuurteilenden Straftaten betrifft, in zunehmendem Maße nicht in der Lage sah. Er hatte auch Einfluss auf ihr Privatleben und untersagte ihr beispielsweise den privaten Empfang bestimmter Personen. Die finanzielle Situation der vom Angeklagten Y. betriebenen Firmen war von Anfang an wegen unzureichender Einnahmen durch die geschäftliche Tätigkeit, aber auch infolge des hohen Lebensstandards des Angeklagten Y. sehr stark angespannt. So kam es zu Mahnungen, Klagen, titulierten Forderungen und Zwangsvollstreckungen, unregelmäßig oder zu spät gezahlten Mitarbeitergehältern sowie zu spät oder zwangsweise abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen. Beglichen wurden die Forderungen, die jeweils am dringendsten erschienen. In dieser Lage reifte beim Angeklagten Y. die Überlegung, dadurch an Geldmittel zu gelangen, dass zwischen zwei tatsächlich von ihm betriebenen Gesellschaften - was für Dritte nicht erkennbar war - Kaufangebote über in Wirklichkeit gar nicht vorhandene hochwertige Gegenstände fingiert und auf der Grundlage dieser fingierten Kaufangebote bei verschiedenen Leasinggesellschaften, denen die Lieferung und der Erhalt der hochwertigen Gegenstände vorgespiegelt werden sollte, Leasingverträge über die angeblich gelieferten Gegenstände im sogenannten sale-and-lease-back-Verfahren abgeschlossen werden sollten. Hierdurch sollten die Leasinggesellschaften dazu veranlasst werden, die angebliche Kaufpreissumme, ggfs. abzüglich einer einmaligen Sonderzahlung, an die angebliche Lieferfirma oder auch an die erwerbende Firma (Leasingnehmerin) zu überweisen, so dass tatsächlich er, der Angeklagte Y., über diese Überweisungsbeträge verfügen konnte. Hierzu legte der Angeklagte Y. der Angeklagten VP. einen Prospekt über eine Rohrreinigungsmaschine vor und meinte zu ihr, sie solle sich etwas einfallen lassen, d.h. sie solle ein taugliches Leasingobjekt erfinden. Die Angeklagte VP. erfand sodann den Namen „ZR. FX. 2000" für eine Rohrreinigungsmaschine, die Leasingobjekt sein sollte, wobei dieser Namen zum Teil an den Namen der Maschine im Prospekt angelehnt war. Unter dem Namen MV. Grundstücksverwaltung GmbH wurden in der Folgezeit auf Weisung des Angeklagten Y. Anfragen an verschiedene Leasinggesellschaften wegen des Abschlusses von Leasingverträgen über die Rohrreinigungsmaschine „ZR. FX. 2000" gerichtet. Angeblicher Veräußerer und Lieferant dieser Rohrreinigungsmaschine sollte die ebenfalls vom Angeklagten Y. betriebene Firma ZR. SC. und KI. GmbH sein. Es kam zum Abschluss von Leasingverträgen mit drei verschiedenen Leasinggesellschaften über die gar nicht existierende Rohrreinigungsmaschine. Die Zahlungen der Leasingfirmen erfolgten auf das Konto mit der Nummer N01 bei der Commerzbank CT., wobei Kontoinhaber die ebenfalls vom Angeklagten Y. betriebene Firma LP. Management GmbH war. Die überwiesenen Geldbeträge wurden vom Angeklagten Y. in erster Linie zur Begleichung von Verbindlichkeiten der von ihm betriebenen Firmen, aber auch für private Zwecke verwandt. Der Angeklagte Y. war sich jeweils darüber im Klaren, dass die Leasinggesellschaften in keinem Fall die Leasingverträge abgeschlossen und die Überweisungen vorgenommen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Rohrreinigungsmaschine gar nicht existierte und somit auch nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen in ihr Eigentum übergehen konnte und darüber hinaus mehrere Leasingverträge über denselben nicht existierenden Gegenstand im sale-and-lease-back-Verfahren abgeschlossen werden sollten. Ebenso war er sich beim Abschluss der Leasingverträge jeweils darüber im Klaren, dass er auf der Grundlage der schlechten finanziellen Situation der von ihm betriebenen Gesellschaften zur ordnungsgemäßen und vollständigen Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht in der Lage sein würde. Auch der Angeklagten VP. war im nachfolgenden Fall 3 klar, dass sie durch das Erfinden des Leasinggegenstandes und durch die Bestätigung der Übernahme der Rohrreinigungsmaschine gegenüber der Leasinggesellschaft den Angeklagten in seinem betrügerischen Verhalten unterstützte. Im Einzelnen kam es zum Abschluss folgender Leasingverträge: Fall 1 (Fall 26 der Anklageschrift): Am 24./25.01.2005 schloss die Firma WT. DW. GmbH aus OH. mit der Firma MV. Grundstücksverwertung GmbH einen Leasingvertrag über die Rohrreinigungsmaschine ZR. YT. 2000. Als Mietberechnungsgrundlage war ein Kaufpreis von 48.722,95 € netto angegeben; als Mietsonderzahlung wurde ein Betrag von 4.872,30 € zuzüglich Mehrwertsteuer (= 5.651,87 €) vereinbart. Seitens der Firma ZR. SC. und KI. GmbH wurde sodann der Firma WT. DW. GmbH eine Rechnung vom 24.01.2005 über die Rohrreinigungsmaschine in Höhe von 56.518,62 € brutto übersandt, in welcher der Wahrheit zuwider bestätigt wurde, dass die Firma MV. Grundstücksverwaltung GmbH die vereinbarte Mietsonderzahlung in Höhe von 5.651,87 € brutto geleistet habe. Die Firma MV. Grundstücksverwaltung GmbH wiederum bestätigte wahrheitswidrig die Übernahme der Rohrreinigungsmaschine zum 21.01.2005 und veranlasste so die Firma WT. DW. GmbH zur Auszahlung des angeblichen Kaufpreises von 48.722,95 € abzüglich der Mietsonderzahlung von 4.872,30 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin eines Betrages von 50.866,75 €, am 26.01.2005 per Überweisung auf das Konto der Firma ZR. SC. und KI. GmbH mit der Nummer N01 bei der Commerzbank CT.. Wer bei den Vertragsverhandlungen für die Firmen MV. Grundstücksverwaltung GmbH und ZR. SC. und KI. GmbH jeweils auftrat, ist in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden. Die ab dem 01.02.2005 zu entrichtenden Leasingraten in Höhe von monatlich 999,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (= 1.158, 84 €) wurden 12 mal gezahlt, so dass sich nach Abzug von 13.906,08 € (= 12 x 1.158,84 €) von dem überwiesenen Betrag von 50.866,75 € ein verbleibender Schaden von 36.960,67 € (ohne Berücksichtigung weiterer angefallener Kosten) errechnet. Fall 2 (Fall 27 der Anklageschrift): Am 22.02. / 02.03.2005 schloss die Firma DW. West GmbH aus WA. mit der MV. Grundstücksverwaltung GmbH, vertreten durch den früheren Mitangeklagten HZ., ebenfalls einen Leasingvertrag über die Rohrreinigungsmaschine ZR. YT. 2000. Als Nettoanschaffungspreis hierfür war ein Betrag von 48.722,95 € angegeben, und es wurde eine einmalige Leasingsonderzahlung in Höhe von 12.180,74 € netto vereinbart. Der Angeklagte Y. übersandte unter dem Namen der Firma ZR. SC. und KI. GmbH der Firma DW. West GmbH eine Rechnung vom 23.02.2005 über die angeblich gelieferte Rohrreinigungsmaschine über einen Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer von 56.518,62 € und bestätigte bewusst wahrheitswidrig, dass die Firma MV. Grundstücksverwaltung GmbH eine Mietsonderzahlung in Höhe von 14.129, 66 € geleistet habe. Auf diese Weise veranlasste er die Firma DW. West GmbH zur Auszahlung des Nettoanschaffungspreises abzüglich der vereinbarten Nettosonderzahlung zuzüglich Mehrwertsteuer, somit zu einem Betrag in Höhe von 42.388,96 €. Nachdem die vereinbarten Leasingraten in Höhe von monatlich 1.004,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (= 1.164,64 €) zunächst entrichtet worden waren, wurden ab November 2005 keine Raten mehr gezahlt, so dass sich nach Abzug von 9.317, 12 € (= 8 x 1.164,64 €) von dem überwiesenen Betrag von 42.388,96 € ein verbleibender Schaden von 33.071,84 € errechnet. Fall 3 (Fall 28 der Anklageschrift): Am 07./11. 03. 2005 schloss die Firma UD. DW. GmbH aus LB. mit der Firma MV. Grundstücksverwaltung GmbH, vertreten durch den früheren Mitangeklagten HZ., ebenfalls einen Leasingvertrag über die Rohrreinigungsmaschine ZR. YT. 2000. Als Berechnungsgrundlage wurde wiederum ein Nettokaufpreis von 48.722,95 € zugrunde gelegt. Als Sonderzahlung wurde ein Betrag von 14. 616, 89 € netto vereinbart. Mit Schreiben der Angeklagten VP. vom 08.03.2005 wurde der Firma UD. DW. GmbH seitens der Firma MV. Grundstücksverwaltung GmbH die angebliche Übernahme der Rohrreinigungsmaschine bestätigt. Dadurch wurde die Firma UD. DW. GmbH dazu veranlasst, auf die Rechnung der Firma ZR. SC. und KI. GmbH hin den angeblichen Kaufpreis in Höhe von 56.518,62 € brutto abzüglich der Sonderzahlung in Höhe von 16.955,59 € brutto, somit einen Betrag in Höhe von 39. 563, 03 €, an diese zu überweisen. In der Folgezeit wurden keine monatlichen Leasingraten in Höhe von 1.127, 69 € netto entrichtet. Da durch die dargelegten Zahlungen der Leasinggesellschaften die finanziellen Probleme der vom Angeklagten Y. betriebenen Firmen keineswegs behoben waren, wurden auf seine Anweisung in der zweiten Jahreshälfte 2005 auch seitens der Angeklagten VP. im Namen der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, die eine gute Bonitätsbewertung hatte, Anfragen an zahlreiche Leasingfirmen zwecks angeblicher Finanzierung einer großen Computeranlage im Gesamtwert von 95.000,-- € netto gerichtet. Die Computeranlage sollte von der Firma XN. Limited power solutions, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Mitangeklagte FR. war, an die Firma DB. Transportgesellschaft mbH geliefert werden. Hierzu erstellte die Angeklagte VP., der zuvor vom Angeklagten Y. der Nettogesamtkaufpreis von 95.000,-- € vorgegeben worden war, auf dessen Anweisung ein entsprechendes schriftliches Angebot der Firma XN. Limited, indem sie Informationen über entsprechende Einzelteile einer solchen Computeranlage aus dem Internet entnahm und auch selbst einen Briefkopf für die Firma XN. Limited entwarf, obwohl weder sie selbst noch der Angeklagte Y. berechtigt waren, im Namen der Firma XN. Limited Erklärungen abzugeben. In der Folgezeit kam es zum Abschluss von Leasingverträgen wiederum im sale-and-lease-back-Verfahren mit verschiedenen Leasinggesellschaften. Da diese über den wahren Sachverhalt getäuscht wurden und von der Existenz und tatsächlichen Lieferung der Computeranlage, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen in ihr Eigentum übergehen sollte, an die Firma DB. Transportgesellschaft mbH ausgingen, waren sie an dem Abschluss der Leasingverträge sehr interessiert. Nachdem seitens der Firma DB. Transportgesellschaft mbH entsprechende – inhaltlich falsche - Abnahmebestätigungen an die Leasinggesellschaften übersandt worden waren und seitens der Firma XN. Limited die angeblich gelieferte Computeranlage in Rechnung gestellt worden war, überwiesen die Leasinggesellschaften den angeblichen Kaufpreis für die Computeranlage, teilweise nach Abzug von Sonderzahlungen, regelmäßig auf das Konto der Firma XN. Limited bei der Commerzbank CT., über das der Mitangeklagte FR. alleine verfügungsberechtigt war. Die auf diesem Konto eingegangenen Überweisungsbeträge wurden vom Angeklagten FR. gemäß Absprache mit dem Angeklagten Y. jeweils in bar abgehoben und an den Angeklagten Y. weitergeleitet. Ab der zweiten Überweisung erhielt der Angeklagte FR. für die Zurverfügungstellung des Kontos und das Abheben und Weiterleiten der Überweisungsbeträge an den Angeklagten Y. von diesem jeweils etwa 1.000,-- € als Gegenleistung. Die überwiesenen Geldbeträge wurden vom Angeklagten Y. wiederum in erster Linie zur Begleichung von Firmenverbindlichkeiten und Zahlung von Rückständen, aber auch für private Zwecke verwandt. Zum Abschluss der Leasingverträge und zur Überweisung der Gelder kam es, weil sich die Leasingfirmen auf die Richtigkeit der schriftlichen Angaben und Mitteilungen in den Schreiben der Firmen DB. Transportgesellschaft mbH und XN. Limited verließen. Lediglich in einem Fall wollte sich eine Leasingfirma kurz nach Vertragsabschluss von der Existenz der teuren Computeranlage vor Ort vergewissern. Daraufhin wurden zur Täuschung der Leasingfirma Teile der angeblich vorhandenen Computeranlage erst angeschafft, und es wurde in den Geschäftsräumen eine Anlage, teilweise mit Scheinkomponenten wie einem im Keller befindlichen Stahlkasten mit blinkenden Lämpchen, als Attrappe aufgestellt. Der Angeklagte Y. war sich auch in diesen Fällen jeweils darüber im Klaren, dass die Leasinggesellschaften in keinem Fall die Leasingverträge abgeschlossen und die Überweisungen vorgenommen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Computeranlage gar nicht existierte und somit auch nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen in ihr Eigentum übergehen konnte und zudem die angeblich vorhandene. Computeranlage mehrfach geleast werden sollte. Ebenso war sich der Angeklagte Y. auch beim Abschluss dieser Leasingverträge jeweils darüber im Klaren, dass er auf der Grundlage der schlechten finanziellen Situation der von ihm betriebenen Gesellschaften zur ordnungsgemäßen und vollständigen Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht in der Lage sein würde. Ebenso war der Angeklagten VP. klar, dass die Leasinggesellschaften über die Existenz der Computeranlage und deren Lieferung an die Firma DB. Transportgesellschaft mbH getäuscht und durch diese Täuschung zu den Geldüberweisungen veranlasst wurden und dass sie selbst in den nachfolgenden Fällen 4 und 7 bis 9 durch die Fertigung des angeblichen Angebotes der Firma XN. Limited, die Korrespondenz mit den Leasinggesellschaften vor Vertragsabschluss und die Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung mit den Schriftzügen „H. DB." die Betrugstaten des Angeklagten Y. förderte und durch ihre Unterschriftsleistungen in den Fällen 10 und 11 im Zusammenwirken mit dem Angeklagten Y. die Leasinggesellschaften zu den Geldüberweisungen veranlasste. Auch der Angeklagte FR. war sich jedenfalls ab der zweiten Überweisung auf sein Firmenkonto (nachfolgender Fall 5) dessen bewusst, dass die innerhalb eines kurzen Zeitraums jeweils in gleicher oder ähnlicher Höhe von den Leasinggesellschaften überwiesenen Beträge auf falschen Angaben des Angeklagten Y. gegenüber den Leasinggesellschaften beruhten und dass er dadurch, dass er dem Angeklagten Y. das Konto der Firma XN. Limited zur Verfügung stellte und die überwiesenen Beträge an diesen weiterleitete, dessen Betrugstaten förderte. Im Einzelnen kam es zum Abschluss folgender Leasingverträge: Fall 4 (Fall 30 der Anklageschrift): Am 29.08. / 14.09.2005 schloss die Firma A/I/M DW. GmbH aus KJ. mit der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für die der Angeklagte DB. unterzeichnete, einen Leasingvertrag über eine komplette Computeranlage zu einem Nettoanschaffungspreis von 95.000,00 € (= 110.200,00 € brutto), die von der Firma XN. Limited power solutions geliefert werden sollte. Es wurden eine Sonderzahlung von 9.500,00 € (= 11.020,00 € brutto) und monatliche Leasingraten in Höhe von 3.190,00 € (= 3. 700,40 € brutto) vereinbart. Durch Übernahmebestätigung vom 14.09.2005 behauptete die Angeklagte VP. für die Firma DB. Transportgesellschaft mbH bewusst wahrheitswidrig gegenüber der Firma NIIM DW. GmbH, die Komplett-PC-Anlage von der Lieferfirma XN. Limited power solutions übernommen zu haben. Daraufhin überwies die Firma NIIM DW. GmbH am 16.09.2005 einen Betrag in Höhe von 99.180,00 € (= 110.200,00 € abzüglich 11.020,00 €) auf das Konto der Firma XN. Limited mit der Nummer N02 bei der Commerzbank CT.. Die vereinbarten Leasingraten in Höhe von monatlich 3. 700,40 € brutto wurden für die Monate Oktober 2005 bis Februar 2006 durch die Firma DB. Transportgesellschaft mbH erbracht, so dass sich nach Abzug von 18. 502, 00 € (= 5 x 3. 700, 40 €) von dem überwiesenen Betrag von 99.180,00 € (ohne Berücksichtigung weiterer entstandener Kosten) ein verbleibender Schaden von 80.678,00 € errechnet. Fall 5 (Fall 31 der Anklageschrift): Am 22. 09. 2005 wurde auch zwischen der Firma DW. West GmbH aus WA. und der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für diese unterzeichnet durch den Angeklagten DB., ein Leasingvertrag über eine komplette EDV-Anlage zu einem Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 110.200,00 € abgeschlossen. Es wurde eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 11.020,00 € vereinbart. Die monatlichen Leasingraten sollten 2.542,56 € netto (= 2.949,37 € einschließlich Mehrwertsteuer) betragen. Von der Firma DW. West GmbH wurde daraufhin am 26.09.2005 ein Betrag von 99.180,00 € (= 110.200,00 € abzüglich 11.020,00 €) auf das Konto der Firma XN. Limited mit der Nummer N02 bei der Commerzbank CT. überwiesen. Seitens der Firma DB. Transportgesellschaft mbH wurden vier Leasingraten im Zeitraum Oktober 2005 bis Januar 2006 gezahlt. Danach errechnet sich nach Abzug eines Betrages von 11.797,48 € (= 4 x 2.949,37 €) von dem Überweisungsbetrag von 99.180,00 € ein Schaden von 87.382,52 €. Fall 6 (Fall 32 der Anklageschrift): Am 29. 08./20. 09. 2005 kam es zum Abschluss eines weiteren Leasingvertrages über eine Komplett-PC-Anlage gemäß dem angeblichen Angebot der Firma XN. Limited zu einem Nettokaufpreis von 95.000,00 € (= 110.200,00 € einschließlich Mehrwertsteuer) zwischen der Firma TD. DW. GmbH aus KW. und der Firma DB. Transportgesellschaft mbH. Als monatliche Nettomietgebühr wurde ein Betrag von 3.618,82 € (= 4.197,83 € einschließlich Mehrwertsteuer) vereinbart. Wer den Vertrag seitens der Firma DB. Transport GmbH unterschrieb, ist in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden. Am 19.09.2005 überwies daraufhin die Firma TD. DW. GmbH einen Betrag von 110.200,00 € auf das Konto der Firma XN. Limited mit der Nummer N02 bei der Commerzbank CT.. Am 21.09.2005 wurde seitens der Firma DB. Transportgesellschaft mbH eine Mietsonderzahlung in Höhe von 25.186,99 € (= 6 Monatsmieten) zur Laufzeitverkürzung überwiesen. Ferner wurden von September bis November 2005 3 Leasingraten in Höhe von jeweils 4.197,83 € gezahlt. Nach Abzug von 25.186,99 € sowie 12.593,49 € (= 3 x 4.197,83 €) von dem überwiesenen Betrag von 110. 200, 00 € verbleibt somit ein Schadensbetrag von 72.419,52 €. Fall 7 (Fall 33 der Anklageschrift): Zum Abschluss eines weiteren Leasingvertrages ebenfalls über ein von der Firma XN. Limited power solutions zu lieferndes PC-Komplettsystem zu einem Nettokaufpreis von 95.000,00 € als Mietberechnungsgrundlage kam es am 26./30.09.2005 zwischen der Firma LB. Mobilien DW. GmbH & C. KG aus OS. und der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für die der Angeklagte DB. unterzeichnete, nachdem zuvor auch die Angeklagte VP. im Hinblick auf den erstrebten Leasingvertragsabschluss für die Firma DB. Transportgesellschaft mbH mit der Leasinggesellschaft korrespondiert hatte. Neben einer Sonderzahlung von 9.500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer(= 11.020,00 €) wurden monatliche Leasingraten in Höhe von 2.666,87 €netto (= 3.093,57 € brutto) vereinbart. Nachdem auch in diesem Fall seitens der Firma DB. Transportgesellschaft mbH die Übernahme des PCKomplettsystems der Wahrheit zuwider gegenüber der Leasingfirma bestätigt worden war, wurde am 05.10.2005 durch die Firma LB. Mobilien DW. GmbH & Co. KG ein Betrag in Höhe von 110.200,00 € auf das Konto der Firma XN. Limited überwiesen. Bereits zuvor, am 29.09.2005, war von der Firma DB. Transportgesellschaft mbH die vereinbarte Leasingsonderzahlung in Höhe von 11.020,00 € erbracht worden. Im Zeitraum von Oktober 2005 bis Februar 2006 wurden fünf Leasingraten in Höhe von insgesamt 15.467,85 € (= 5 x 3.093,57 €) gezahlt. Nach Abzug von 11 .020,00 € und 15.467,85 € von dem überwiesenen Betrag von 110.200,00 € errechnet sich danach ein Schadensbetrag von 83. 712, 15 €. Fall 8 (Fall 34 der Anklageschrift): Wiederum zur Finanzierung einer von der Firma XN. Limited zu liefernden EDV Anlage zu einem Nettokaufpreis von 95.000,00 € als Berechnungsgrundlage kam es am 26.10.2005 zum Abschluss eines Leasingvertrages zwischen der Firma HVB DW. GmbH aus KJ. und der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, wobei für diese mit hoher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte DB. unterzeichnete. Es wurden eine erste Rate (einschließlich einer Sonderzahlung) in Höhe von 12.033,18 € netto (= 13.958,49 € einschließlich Mehrwertsteuer) sowie weitere monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 2.533,18 € netto (= 2.938,49 € einschließlich Mehrwertsteuer) vereinbart. Darüber hinaus unterzeichnete die Angeklagte VP. unter dem Datum vom 12.10.2005 eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Frau QO. DB. gegenüber der Firma HVB DW. GmbH mit deren Namen „H. DB.", um gegenüber der Firma HVB DW. GmbH den falschen Eindruck zu erwecken, als habe Frau QO. DB. tatsächlich eine solche Bürgschaftserklärung abgegeben. Daraufhin zahlte die Firma HVB DW. GmbH einen Betrag in Höhe von 110.200,00 € per Valuta 27.10.2005 auf das Konto der Firma DB. Transportgesellschaft mbH mit der Nummer N03 bei der Commerzbank CT.. Seitens der Firma DB. Transportgesellschaft mbH wurden die ersten fünf Leasingraten, insgesamt 25.712,45 € einschließlich Mehrwertsteuer, gezahlt. Bei Abzug dieses Betrages von dem überwiesenen Betrag von 110. 200, 00 € errechnet sich ein Schadensbetrag von 84.487,55 €. Fall 9 (Fall 35 der Anklageschrift): Am 10./12.10.2005 kam es zum Abschluss eines weiteren Leasingvertrages wiederum über ein von der Firma XN. Limited power solutions zu lieferndes EDV-Equipment zu einem Nettopreis von 95.000,00 € als Berechnungsgrundlage zwischen der Firma UD. Anlagen- und Geräte DW. GmbH aus LB. und der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für die der Angeklagte DB. unterzeichnete. Neben einer Leasingsonderzahlung in Höhe von 22.040,00 € einschließlich Mehrwertsteuer wurden monatliche Leasingraten in Höhe von 3.708,45 € einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Nachdem auch in diesem Fall für die Firma DB. Transportgesellschaft mbH durch die Angeklagte VP. die Übernahme der EDV-Anlage gegenüber der Leasingfirma bestätigt worden war, überwies diese am 14.10.2005 einen Betrag in Höhe von 88.160,00 € (nach Abzug des Sonderzahlungsbetrages von 22.040,00 €) auf das Konto der Firma XN. Limited mit der Nummer N02 bei der Commerzbank CT.. Für die Monate November 2005 bis März 2006 wurden fünf Leasingraten in Höhe von insgesamt 18.542,25 € einschließlich Mehrwertsteuer gezahlt, so dass sich nach Abzug dieses Betrages von dem Überweisungsbetrag von 88.160,00 € ein verbleibender Schaden in Höhe von 69.617,75 € errechnet. Fall 10 (Fall 36 der Anklageschrift): Erneut zum Abschluss eines Leasingvertrages über ein IT-Equipment mit einem Finanzierungsvolumen von 95.000,00 € netto kam es im November 2005 zwischen der Firma BN. DW. (Deutschland) GmbH aus KA. und der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, wobei die Angeklagte VP. im Vertragsformular unter dem Datum vom 14.11.2005 jedenfalls die Lastschrifteinzugsermächtigung unterzeichnete. Neben einer Mietsonderzahlung in Höhe von 9.500,00 € netto (= 11.020,00 € einschließlich Mehrwertsteuer) wurde ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 2.655,00 € netto (= 3.079,80 € einschließlich Mehrwertsteuer) vereinbart. Am 22.11.2005 überwies die Firma BN. DW. (Deutschland) GmbH 110.200,00 € auf das Konto der Firma XN. Limited mit der Nummer N02 bei der Commerzbank CT.. Die Firma DB. Transport mbH entrichtete die Sonderzahlung in Höhe von 11.020,00 € sowie die Leasingraten für die Monate Dezember 2005 bis Februar 2006 in Höhe von insgesamt 9.239,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (= 3 x 3.079,80 €). Nach Abzug dieser Zahlungen von dem Überweisungsbetrag von 110.200,00 € verbleibt danach ein Schaden in Höhe von 89.940, 60 €. Fall 11 (Fall 37 der Anklageschrift): Am 28.11.2005 kam es schließlich zum Abschluss eines weiteren Leasingvertrages über ein IT-Netzwerk zwischen der MI. QP. DW. GmbH & Co. KG aus NL. mit der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für welche die Angeklagte VP. sowohl mit ihrem eigenen Namen als auch mit dem Namen „DB." unterzeichnete. Es wurden eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 23.750, 00 € netto (= 27.550,00 € einschließlich Mehrwertsteuer) sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 2.602,15 € netto (= 3.018,49 € einschließlich Mehrwertsteuer) vereinbart. Nachdem wiederum die Übernahme der Computeranlage gegenüber der Leasingfirma durch die Angeklagte VP. für die Firma DB. Transportgesellschaft mbH, und zwar durch ein Abnahmeprotokoll, bestätigt worden war, überwies die MI. QP. DW. GmbH & Co. KG am 29.11.2005 einen Betrag in Höhe von 96.976,00 € auf das Konto der Firma XN. Limited mit der Nummer N02 bei der Commerzbank CT.. Seitens der Firma DB. Transportgesellschaft mbH wurden die Leasingsonderzahlung in Höhe von 27.550,00 € sowie die Leasingraten für die Monate Dezember 2005 bis Februar 2006 in Höhe von insgesamt 9.055,47 € (= 3 x 3.018,49 €) gezahlt. Bei Abzug dieser Beträge von dem Überweisungsbetrag von 96.976,00 € errechnet sich ein verbleibender Schaden von 60.370,53 €. Fall 12 (Fall 38 der Anklageschrift): Im Jahre 2005 zeigte der Angeklagte Y., der als „Chef“ der Firma AC. GmbH auftrat, ein Interesse daran, die Firma IZ. Verwaltungs GmbH / TO. IZ. KG mit Sitz in NJ. zu übernehmen. Zu diesem Zweck wurden bereits Anfang des Jahres 2005 Gespräche zwischen dem Angeklagten Y. und ON. IZ. geführt, wobei es aber zum Verkauf der Geschäftsanteile in der Folgezeit tatsächlich nicht kam. Gleichwohl bestellte der gesondert Verfolgte QB. unter dem Namen der Firma TO. IZ. GmbH & Co. KG im Auftrag des Angeklagten Y. im Oktober 2005 bei der Firma AB. BF. GmbH eine gebrauchte Arbeitsbühne „HK." zum Nettopreis von 16.500,00 €, die auch ausgeliefert wurde. Dabei hatte der Angeklagte Y. von Anfang an vor, den Kaufpreis nicht zu zahlen. Ihm war bewusst, dass sich die von ihm betriebenen Firmen in einer schlechten finanziellen Situation befanden, wobei bereits zur Fortführung der Geschäfte Gelder durch betrügerische Vertragsabschlüsse zum Nachteil verschiedener Leasinggesellschaften beschafft werden mussten und für eine Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten und auch für die Zahlung des Kaufpreises der Arbeitsbühne nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Als Ende 2005/Anfang 2006 der Finanzbedarf immer größer wurde, kam es zu weiteren gleichgelagerten Straftaten. Auf Anweisung des Angeklagten Y. wurden Anfragen der Firma DB. Transportgesellschaft mbH auch seitens der Angeklagten VP. an verschiedene Leasingfirmen zwecks angeblicher Finanzierung des Erwerbs von zwei Radladern der Marke XH., Typ 962 und Typ 908, jeweils mit bestimmten Seriennummern, abgeschickt. Diesen Anfragen lag ein angebliches Angebot der Firma MV. Grundstücksverwaltung GmbH oder der Firma MP. RV. GmbH zur Veräußerung der beiden Radlader an die Firma DB. Transportgesellschaft mbH vor. Auf diese Weise sollten erneut mit einer Vielzahl von Leasingfirmen Leasingverträge im sale-and-lease-back-Verfahren jeweils über denselben Leasinggegenstand - die beiden Radlader - abgeschlossen werden, obwohl diese beiden Radlader, über die der Angeklagte Y. Unterlagen besaß, sich tatsächlich nicht (so der Radlader Typ 908) oder nicht mehr (so der Radlader Typ 962) im Besitz der Firma DB. Transportgesellschaft mbH oder einer der vom Angeklagten Y. betriebenen Gesellschaften befanden und auch niemals im Eigentum der Firma MV. Grundstücksverwaltung GmbH oder der Firma MP. RV. GmbH standen. In der Folgezeit kam es wiederum zum Abschluss zahlreicher Leasingverträge und, zum Teil mit Abschlägen, zu Überweisungen der angeblichen Kaufpreissummen an die angeblichen Lieferfirmen oder aber an die Firma DB. Transportgesellschaft mbH, nachdem den Leasinggesellschaften Übernahmebestätigungen hinsichtlich der Radlader sowie Rechnungen über die angeblich gelieferten Radlader übersandt worden waren. Die überwiesenen Geldbeträge wurden vom Angeklagten Y. wiederum vor allem zur Begleichung von dringenden Firmenverbindlichkeiten sowie auch für private Zwecke verwandt. Der Angeklagte Y. war sich auch in diesen Fällen dessen bewusst dass die Leasinggesellschaften die Leasingverträge nicht abgeschlossen und die Geldbeträge nicht überwiesen hätten, wenn sie nicht von ihm über die angeblichen Lieferungen der Radlader getäuscht worden wären und wenn sie den wirklichen Sachverhalt gekannt hätten. Ebenso war sich der Angeklagte Y. beim Abschluss der Leasingverträge darüber im Klaren, dass er angesichts der sehr angespannten finanziellen Situation der von ihm betriebenen Gesellschaften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leasingratenzahlungsverpflichtungen nicht in der Lage war. Auch der Angeklagten VP., die wusste, dass die Radlader gar nicht an die Firma DB. Transportgesellschaft mbH geliefert wurden und dass es sich um Mehrfachleasinggeschäfte über dieselben Radlader handelte, war klar, dass sie dadurch, dass sie durch ihre Unterschriftsleistungen bei den Vertragsabschlüssen für die Firma DB. Transportgesellschaft mbH tätig wurde, im Zusammenwirken mit dem Angeklagten Y. die Leasinggesellschaften durch Täuschung zu den Geldüberweisungen veranlasste. Im Einzelnen kam es zu folgenden Leasingvertragsabschlüssen: Fall 13 (Fall 39 der Anklageschrift): Am 12./13.01.2006 kam es zum Abschluss von zwei Mietkaufverträgen zwischen der Firma QA. Finance & DW. GmbH aus XI. und der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für welche die Angeklagte VP. unterzeichnete, über einen Cat Radlader Typ 962 zum Nettowarenwert von 78.000,00 € sowie über einen Cat Radlader Typ 908 zum Nettowarenwert von 44.000,00 €. Es wurden Mietsonderzahlungen in Höhe von 7.800,00 € und 4.400,00 € sowie monatliche Mietraten in Höhe von 2.183,22 € und 958, 76 €, alle Beträge ohne Mehrwertsteuer, vereinbart. Als Lieferant der beiden Radlader wurde die MV. Grundstücksverwaltung GmbH angegeben. Daraufhin wurde am 13.01.2006 von der Firma QA. Finance & DW. GmbH ein Betrag von 106.658,02 € (= 78.000,00 € + 44.000,00 € abzüglich Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 12.200,00 € sowie je einer Monatsrate in Höhe von 2.183,22 € und 958,76 €) auf das Konto der Firma DB. Transportgesellschaft mbH mit der Nummer N03 bei der Commerzbank CT. überwiesen. In der Folgezeit wurden nur noch die beiden Februarraten in Höhe von insgesamt 3.141,98 € an die Leasingfirma gezahlt, so dass sich nach Abzug dieses Betrages von dem Überweisungsbetrag von 106.658,02 € ein verbleibender Schaden (ohne Berücksichtigung weiterer Kosten der Leasingfirma) in Höhe von 103.516,04 € errechnet. Fall 14 (Fall 40 der Anklageschrift): Zum Abschluss eines weiteren Mietkaufvertrages über einen Radlader Cat Typ 908 sowie einen Radlader Cat Typ 962 G kam es am 26./30.01.2006 zwischen der Firma QM. DW. GmbH aus ZI. und der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für die der Vertrag seitens der Angeklagten VP. unterzeichnet wurde. Die Nettoanschaffungskosten der Radlader wurden auf 44.000,00 € und 78.000,00 € beziffert, insgesamt also auf 122.000,00 € (= 141.200,00 € einschließlich Mehrwertsteuer). Als Lieferant wurde die Firma MP. RV. GmbH angegeben. Als monatliche Mietrate wurde ein Betrag von 2.985,00 € ohne Mehrwertsteuer vereinbart. Nach Vorlage einer Abnahmebestätigung hinsichtlich der beiden Radlader seitens der Firma DB. Transportgesellschaft mbH gegenüber der Firma QM. DW. GmbH wurde von dieser am 30.01.2006 ein Betrag in Höhe von 118.595,20 € (= 141.520,00 € abzüglich der zu Vertragsbeginn vom Leasingnehmer auf alle Vertragsraten komplett zu zahlenden Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 22.924,80 €, die direkt an die Firma MP. RV. GmbH als Händler geleistet werden sollte) an die Firma MP. RV. GmbH ausbezahlt. In der Folgezeit wurden lediglich die Leasingraten für Februar und März 2006 in Höhe von insgesamt 5.970,00 € gezahlt, so dass sich nach Abzug dieses Betrages von der Überweisungssumme von 118.595,20 € ein verbleibender Schaden von 112.625,20 € errechnet. Fall 15 (Fall 41 der Anklageschrift): Anfang Februar 2006 schlossen die Deutsche DW. AG aus TT. UZ. und die Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für welche die Angeklagte VP. unterzeichnete, zwei Leasingverträge wiederum über einen Radlader Typ 962 G sowie einen Radlader Typ 908. Unter dem Datum vom 07.02.2006 übersandte die Firma MP. RV. GmbH der Firma Deutsche DW. GmbH zwei Rechnungen über die beiden Radlader, die am 07.02.2006 an die Firma DB. Transportgesellschaft mbH geliefert worden seien, über Rechnungssummen einschließlich Mehrwertsteuer von 90.480,00 € und 51.040,00 €. Nach Vorlage von zwei Abnahmebestätigungen seitens der Firma DB. Transportgesellschaft mbH über die beiden Radlader, ebenfalls von der Angeklagten VP. unterschrieben, überwies die Firma Deutsche DW. AG am 09.02.2006 die Rechnungsbeträge, insgesamt 141.520,00 €, auf das Konto der Firma MP. RV. GmbH mit der Nummer N04 bei der Sparkasse CT.. Zwar wurde danach die Zahlung von zwei Leasingraten durch Bankeinzüge über jeweils 3.736,04 € seitens der Leasinggesellschaft veranlasst, doch wurde gegen beide Einziehungen Widerspruch eingelegt, so dass keine wirksamen Ratenzahlungen erfolgt sind. Fall 16 (Fall 42 der Anklageschrift): Zu einem weiteren Leasingvertragsabschluss über einen Radlader Cat 908 und einen Radlader Cat 962 zu einem Gesamtnettokaufpreis von 122.000,00 € kam es am 07./13.03.2006 zwischen der Firma AY. JL. DW. GmbH & Co. Finanz KG aus QT. und der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, wobei die Angeklagte VP. den Vertrag unterzeichnete. Zuvor waren der Leasingfirma ein an die Firma DB. Transportgesellschaft mbH gerichtetes Angebotsschreiben der Firma MP. RV. GmbH vom 10.02.2006 über die beiden Radlader zum Gesamtnettopreis von 122. 000, 00 €, eine Übernahmebestätigung über die beiden Radlader seitens der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, unterzeichnet von der Angeklagten VP., und die Rechnung der Firma MP. RV. GmbH vom 07.03.2006 über die beiden Radlader in Höhe von 141.520,00 € einschließlich Mehrwertsteuer übersandt worden. Ferner war der Firma AY. JL. DW. GmbH & Co. Finanz KG zuvor zwecks Bonitätsprüfung auf Veranlassung des Angeklagten Y. u.a. ein von diesem beschaffter Jahresabschluss der Firma DB. Transportgesellschaft mbH zum 31.12.2004 zur Verfügung gestellt worden, der jedoch, wie der Angeklagte Y. wusste, nicht dem Originaljahresabschluss entsprach, der durch die Steuerberaterkanzlei PL., UT. und WC. erstellt worden war, sondern ein positiveres Bild der finanziellen Situation der Firma DB. Transportgesellschaft mbH vermittelte. Dieser veränderte Jahresabschluss erweckte auf Grund seiner äußeren Form bei außenstehenden Dritten den Eindruck, als sei er durch die Steuerberatungskanzlei PL., UT. und WC. erstellt worden. Daraufhin übersandte die Firma AY. JL. DW. GmbH & C. Finanz KG am 10.03.2006 der Firma MP. RV. GmbH einen Orderscheck über den Betrag von 141.520,00 €. Dieser Scheck wurde mehrfach durch Indossament weitergegeben und schließlich durch die Firma LP. Management GmbH, die ebenfalls zu der vom Angeklagten Y. faktisch geleiteten Firmengruppe gehörte, über die NJ.er Bank eG eingelöst. Leasingratenzahlungen wurden in der Folgezeit nicht erbracht. Fall 17 (Fall 43 der Anklageschrift): Am 16.02.2006 kam es zu einem weiteren Leasingvertragsabschluss zwischen der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für welche die Angeklagte VP. unterzeichnete, und der Firma DW.-west GmbH aus WA. über einen Radlader Cat 908 zum Kaufpreis von 51.040,00 € einschließlich Mehrwertsteuer. Als Leasingentgelt wurde ein Betrag von 1.118,32 € einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Nachdem auch in diesem Fall durch die Angeklagte VP. für die Firma DB. Transportgesellschaft mbH der Wahrheit zuwider die Abnahme des Radladers von der Firma MP. RV. GmbH gegenüber der Leasingfirma, der Firma DW.-west GmbH, bestätigt worden war, überwies diese den Bruttorechnungsbetrag von 51.040,00 € am 20.02.2006 auf das Konto der Firma MP. RV. GmbH mit der Nummer N04 bei der Sparkasse CT.. In der Folgezeit wurden keine Leasingraten entrichtet. Fall 18 (Fall 44 der Anklageschrift): Unter dem Datum vom 17.02.2006 unterzeichnete die Angeklagte VP. für die Firma DB. Transportgesellschaft mbH einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages über einen Radlader Cat 908 und einen Radlader Cat 962 zum Gesamtnettopreis von 122.000,00 € als Berechnungsgrundlage, deren Lieferant die Firma MP. RV. GmbH sein sollte, und zu monatlichen Leasingraten in Höhe von 2.389,00 € ohne Mehrwertsteuer gegenüber der Firma VR-DW. AG aus BO.. Die Übernahme der beiden Radlader von der Firma MP. RV. GmbH wurde wiederum durch die Angeklagte VP. für die Firma DB. Transportgesellschaft mbH gegenüber der Leasingfirma bestätigt. Mit Schreiben der Firma MP. RV. GmbH vom 28.02.2006, das von der Angeklagten VP. mit dem Namen des Geschäftsführers der Firma MP. RV. GmbH „KY. HZ." unterzeichnet war, wurde die Firma DG. AG zur kurzfristigen Zahlung des Teilrechnungsbetrages von 44.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (= 51.040,00 €) für den Radlader Cat 908 .an die Firma MP. RV. GmbH aufgefordert. Daraufhin überwies die Firma VR-DW. AG einen Betrag von 51.040,00 € auf das Konto der Firma MP. RV. GmbH mit der Nummer N04 bei der Sparkasse CT., der dort am 09.03.2006 einging. Nachdem bei der Sparkasse CT. inzwischen aber aufgefallen war, dass zeitnah in einer größeren Zahl von Fällen Überweisungen von Leasinggesellschaften in vergleichbarer oder gleicher Höhe auf dem Konto der Firma MP. RV. GmbH eingegangen waren, wurde unmittelbar darauf die Rücküberweisung des Betrages von 51 .040,00 € an die Firma DG. AG durch die Sparkasse CT. veranlasst. Fall 19 (Fall 45 der Anklageschrift): Am 20./27.02.2006 und am 23./27.02.2006 kam es zum Abschluss von zwei weiteren Leasingverträgen über einen Radlader Cat 908 zum Preis von 44.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (= 51.040,00 €) als Berechnungsgrundlage sowie über einen Radlader Cat 962 zum Preis von 78.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (= 90.480,00 €) als Berechnungsgrundlage zwischen der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für welche jeweils die Angeklagte VP. den Vertrag unterzeichnete, und der Firma HML LB. Mobilien DW. GmbH & Co. KG aus OS.. Lieferant der Radlader sollte jeweils wiederum die Firma MP. RV. GmbH sein. Als monatliche Leasingraten wurden 722,52 € sowie 1.280,84 €, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vereinbart. Am 28. 02. 2006 überwies die Firma HML LB. Mobilien DW. GmbH & Co. KG den Gesamtbetrag von 141.520,00 € für die beiden Radlader auf das Konto der Firma MP. RV. GmbH mit der Nummer N04 bei der Sparkasse CT.. Leasingraten wurden in der Folgezeit nicht entrichtet. Fall 20 (Fall 46 der Anklageschrift): Erneut zwei Leasingverträge über einen Radlader Cat 908 und einen Radlader Cat 962, deren Lieferung wiederum durch die Firma MP. RV. GmbH erfolgen sollte, zu Anschaffungspreisen von 44.000,00 € und 78.000,00 €, jeweils ohne Mehrwertsteuer, wurden am 21.02./08.03.2006 zwischen der Firma DB. Transportgesellschaft mbH, für die wiederum die Angeklagte VP. die Verträge unterzeichnete, und der Firma JN. DW. GmbH aus KJ. abgeschlossen. Nach dem Eingang entsprechender Übernahmebestätigungen durch die Angeklagte VP. für die Firma DB. Transportgesellschaft mbH bei der Firma JN. DW. GmbH überwies diese am 08.03.2006 den Gesamtbetrag von 141.520,00 € auf das Konto der Firma MP. RV. GmbH mit der Nummer N04 bei der Sparkasse CT.. Nachdem jedoch, wie bereits ausgeführt, bei der Sparkasse CT. inzwischen aufgefallen war, dass zeitnah in einer größeren Zahl von Fällen Überweisungen von Leasinggesellschaften in vergleichbarer oder gleicher Höhe eingegangen waren, wurde unmittelbar darauf die Rücküberweisung des Betrages von 141.520,00 € an die Firma JN. DW. GmbH durch die Sparkasse CT. veranlasst. Fall 21 (Fall 48 der Anklageschrift): Am 01.03.2006 unterzeichnete schließlich die Angeklagte VP. für die Firma DB. Transportgesellschaft mbH erneut einen Leasingvertrag über zwei Radlader, Typen Cat 908 und 962, wobei ein Nettokaufpreis von 122.000,00 € angegeben war und die monatlichen· Leasingraten 2.498,56 € betragen sollten, mit der Firma AL. OL. BE. GmbH & Co. KG aus NJ.. Zum Nachweis dafür, dass die Radlader im Eigentum der Firma MP. RV. GmbH als Lieferfirma standen, erstellte die Angeklagte VP. zwei angebliche Umsatzabfragen mit falschen Tagesauszügen vom 16.01. und 08.02.2006 hinsichtlich des Kontos der Firma MP. RV. GmbH mit der Nummer N04 bei der Sparkasse CT., aus denen sich entsprechende Zahlungen an die Firma PC. QF. GmbH ergaben. Tatsächlich waren die Überweisungen vom Konto der Firma MP. RV. GmbH jedoch nie erfolgt. Die selbst hergestellten Tagesauszüge übersandte die Angeklagte VP. zusammen mit einem Anschreiben der Firma MP. RV. GmbH vom 06. 03. 2006, das von ihr selbst mit dem Namen des Geschäftsführers dieser Firma „KY. HZ." unterzeichnet war, an die Firma AL. OL. BE. GmbH & Co. KG mit der Bitte, nunmehr die Leasingsumme umgehend zu überweisen. Daraufhin unterzeichnete die Firma AL. OL. BE. GmbH & Co.KG den Leasingvertrag am 08.03.2006 gegen und überwies einen Betrag in Höhe des Gesamtbruttokaufpreises von 141.520,00 € auf das Konto der Firma MP. RV. GmbH bei der Sparkasse CT.. Bevor dort jedoch über das Geld verfügt werden konnte, wurde der Überweisungsbetrag aus den bereits dargelegten Gründen wieder an die Firma AL. OL. BE. GmbH & Co. KG zurücküberwiesen. Bei Begehung der Straftaten war die Schuldfähigkeit der Angeklagten Y. und FR. nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Dagegen ist die Strafkammer zugunsten der Angeklagten VP. von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB ·bei der Begehung der ihr zur Last gelegten Straftaten ausgegangen. m) Mit Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23.5.2012 in Verbindung mit (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Münster vom 6.8.2015 – 61 Js 2333/09 StA Münster – wurde der Angeklagte Y. wegen veruntreuender Unterschlagung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die er vollständig verbüßt hat. Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde: (1.) Vorgeschichte Die Angeklagten lernten sich über Rechtsanwalt IC. kennen, der den Angeklagten AZ. in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück (10 KLs - 730 Js 11088/07 - 11108) verteidigt hatte. Der Angeklagte Y. schlug dem Angeklagten AZ. vor, die im Jahr 2007 gegründete und nicht betriebene J. V. Commerz-Bau GmbH für lmmobiliengeschäfte im Ruhrgebiet zu nutzen. Die Firma verfüge über eine erstklassige Schufa-Auskunft und könne mit Hilfe der von Y. beeinflussten IU. Holding gute Geschäfte machen. Die J. V. Commerz-Bau GmbH war am 17.10.2007 unter HRB N05 in das beim Amtsgericht Münster geführte Handelsregister eingetragen worden. Der Sitz war XU., Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf von Immobilien. Die Zeugin EV., zeitweilige Lebensgefährtin des Angeklagten AZ., war zur Geschäftsführerin bestellt worden, der Angeklagte AZ. zum Prokuristen. Am 20.01 .2009 erfolgte die Eintragung, dass nicht mehr die Zeugin EV., sondern nunmehr der Zeuge LZ. Geschäftsführer der GmbH ist. Am 19.06.2009 wurde die Errichtung der Zweigniederlassung mit der Geschäftsanschrift PR.-straße 6 in NJ. eingetragen. Am 29.07.2009 wurde als Geschäftsanschrift OM.-straße 4 in XU. eingetragen. Ferner wurde am selben Tag das Erlöschen der Prokura des Angeklagten AZ. eingetragen. Auf den 21.04.2010 datiert die Eintragung, dass die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 15.04.2010 aufgelöst ist. Die von dem Angeklagten Y. bestimmte IU. AG, eine Firma nach schweizerischem Recht, war Eigentümerin eines etwa 6,5 Hektar großen Grundstücks in K./BG.. Dies war zum Großteil mit Bauwerken aus der DDR-Zeit bebaut. Es war geplant, einen Teil der Gebäude zu sanieren. Ein Teil der Gebäude sollte abgerissen werden. Dann sollte der Boden saniert und teilweise neu bebaut werden. Über die Firma J. V. Commerz-Bau GmbH sollten nunmehr die Abriss- und Aufräumarbeiten in K. vorgenommen werden. Dies war ihre einzige Geschäftstätigkeit. Alle geschäftlichen Entscheidungen wurden von dem Angeklagten Y. in dem NJ.er Büro getroffen. Dieses Büro bestand aus drei Räumen, nämlich einem Raum für die Buchhaltung, einem Raum für die Mitarbeiter und einem Besprechungsraum. Tätig waren dort neben dem Angeklagten Y. die Zeugen PK., DI. und UL.. Die Büroräume dienten neben der J. V. Commerz-Bau GmbH und der IU. AG noch zahlreichen weiteren Firmen als „Bürositz". In den NJ.er Büroräumen lagen zahlreiche Blankobriefbögen mit dem Briefkopf der J. V. Commerz-Bau GmbH bereit, die vom Geschäftsführer LZ. bereits unterzeichnet und vom Angeklagten Y. zu geschäftlichen Zwecken genutzt wurden. Der Angeklagte AZ. kam nur vereinzelt in das NJ.er Büro. Bei der offiziellen Geschäftsanschrift OM.-straße 4 in XU. handelte es sich um seine Privatwohnung. Von dort war eine Rufumleitung eingerichtet, so dass Anrufe in XU. direkt in das NJ.er Büro umgeleitet wurden. Der Zeuge LZ. war zwar formal Geschäftsführer, traf aber keine Entscheidungen. ( 2.) Der Abschluss der Leasingverträge Der Angeklagte Y. entdeckte bei einer Recherche im Internet die QF. Komptech Trommelsiebmaschine Typ Magnum EZ und Komptech Universalzerkleinerer Terminator 3400 Spezial, die von der Firma TI. DW. GmbH im Wege des Mietkaufs angeboten wurden. Sie schienen ihm geeignet zu sein, um zur Sanierung des Grundstücks in K. eingesetzt zu werden. Daher nahm er über den Zeugen VZ., einen Makler, Kontakt zu der Firma TI. DW. GmbH auf. Diese hatte ihren Hauptsitz in FJ.. Die YQ. befanden sich auf dem Betriebsgelände der TI. DW. GmbH in LO./BG., etwa 100 Kilometer von K. entfernt. Der Angeklagte Y. besichtigte die YQ. einige Male in LO. in Gegenwart des Zeugen SQ., einem Mitarbeiter der TI. DW. GmbH. Dann entschied er, dass die Firma J. V. Commerz-Bau GmbH die beiden im Wege des Mietkaufs anschafft. Er bestellte den Angeklagten AZ. in das NJ.er Büro und erklärte ihm den von ihm geplanten Vorgang. Die YQ. sollten durch die J. V. Commerz-Bau GmbH im Wege des Mietkaufs von der Firma TI. DW. GmbH erworben werden. Die IU. Holding sollte eine Anzahlung, die erste Leasingrate und die Mehrwertsteuer zur Verfügung stellen. Außerdem würde sie an die J. V. Commerz-Bau GmbH alle Kosten zuzüglich 3.000 € Betriebsgewinn zahlen. Ein finanzielles Risiko bestünde nicht, denn die YQ. wären versichert und der Maschinenhändler IP. würde die YQ. der J. V. Commerz-Bau GmbH jeder Zeit sofort abkaufen. Erforderlich sei eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers. Der Angeklagte AZ. versprach, den Zeugen LZ., der Geschäftsführer der J. V. Commerz-Bau GmbH war, zu überzeugen. Die Mietkaufverträge wurden im Juli 2009 unterzeichnet. In dem Vertrag über die Komptech Trommelsiebmaschine Typ Magnum EZ war ein Betrag von 110.000,00 € als Anschaffungswert angegeben. Die Mietkaufraten waren monatlich zu zahlen. Die erste betrug 13.892,60 €, die Raten 2 bis 36 betrugen 2.920,00 €, und die letzte Rate wurde auf 11.000,01 € festgelegt. In dem Vertrag über den Komptech Universalzerkleinerer Terminator 3400 Spezial wurde ein Betrag von 130.000,00 € als Anschaffungswert bestimmt. Auch hier wurden monatliche Mietkaufraten vereinbart. Die erste Rate sollte 16.418,50 € betragen, die Raten 2 bis 36 3.451,00 € und die letzte Rate 13.000,00 €. Beide Kaufverträge sahen eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Zeugen LZ. für die Zahlungsverpflichtungen der J. V. Commerz-Bau GmbH vor. Die Verträge mitsamt der gesamtschuldnerischen Mithaftung wurden unter dem Datum vom 18.07.2009 vom Zeugen LZ. für die J. V. Commerz-Bau GmbH unterschrieben. Seitens der TI. DW. GmbH wurden die Verträge mit Datum vom 31.07.2009 unterschrieben. Beiden Verträgen lagen Mietkaufbedingungen zugrunde, die ebenfalls mit Datum vom 18.07.2009 vom Zeugen LZ. unterschrieben wurden. Unter Ziffer 8) der Mietkaufbedingungen heißt es: ,,Der Mietkäufer darf ohne schriftliche Einwilligung von TI. über das Mietkaufobjekt nicht verfügen, es insbesondere nicht verpfänden, belasten oder in anderer Weise Dritten überlassen." Unter Ziffer 16 heißt es: ,,Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer geht das Eigentum des Mietkaufobjekts auf den Mietkäufer über, sofern dieser alle ihm nach diesem Vertrag obliegender Verpflichtungen erfüllt hat." (3.) Die Übernahme der QF. Am 23.07.2009 gegen 10:00 Uhr morgens trafen die Angeklagten Y. und AZ. auf dem Betriebsgelände der TI.-DW. GmbH in LO. ein, um die YQ. zu übernehmen. Die Übergabegespräche wurden seitens der TI.-DW. GmbH vom Zeugen SQ. geführt. Diesem wurden der Angeklagte AZ. als Prokurist und der Angeklagte Y. als Geschäftsführer der J. V. Commerz-Bau GmbH vorgestellt. In einem Büroraum unterschrieb der Angeklagte AZ. die Übernahmedokumente betreffend die beiden QF.. Sodann übergab der Zeuge SQ. eine Betriebserlaubnis, Begleitpapiere und die Schlüssel für die QF.. Zuvor hatte ein Treffen an einer Autobahnraststätte in der Nähe der Niederlassung der Firma TI.-DW. GmbH in LO. stattgefunden. Dort hatten sich die beiden Angeklagten und der Zeuge IP. getroffen. Der Zeuge IP. war von dem Angeklagten Y. damit beauftragt worden, die QF. zu ihrem geplanten Einsatzort nach K. zu bringen. Nach der Übergabe der QF. fand auf dem Hof der TI.-DW. GmbH ein Gespräch zwischen beiden Angeklagten und dem Zeugen IP. statt. Beide Angeklagten erklärten nunmehr dem Zeugen IP., die YQ. könnten jetzt wegen Arbeitsmangels verkauft werden. Er, der Zeuge IP., solle die YQ. weiterverkaufen. Der Zeuge IP. verbrachte die YQ. dann auf sein Betriebsgelände in SM.. Am 23.07.2009 besichtigte der Zeuge XX. von der Firma UQ., einer Firma, die ebenfalls mit QF. handelt, die YQ. und fertigte Fotos an. Wann es zu einer ersten Kontaktaufnahme zwischen dem Zeugen IP. und der Firma UQ. kam, ließ sich nicht mehr feststellen, da sich keiner der beiden Zeugen daran erinnern konnte. Beide Angeklagten wussten, dass sie die YQ. nicht ohne Zustimmung der TI.Leasing GmbH verkaufen durften. (4.) Der Weiterverkauf der YQ. und Geldflüsse Mit Vertrag vom 30.07.2009 verkaufte der Zeuge IP. die Komptech Trommelsiebmaschine Typ Magnum für 86.000,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (102.340,00 €) an die Firma UQ. KI. und Umwelttechnik GmbH & Co. KG in XG.. Mit Rechnung vom 31.07.2009 stellte der Zeuge IP. der Firma UQ. die Siebtrommelanlage mit 102.340,00 € in Rechnung. Am selben Tag überwies die Firma UQ. 102.340,00 € an den Zeugen IP.. Am 31.07.2009 stellte der Angeklagte Y. für die Firma J. V. Commerz-Bau dem Zeugen IP. mit einem der von LZ. blanko unterschriebenen Briefbögen den Betrag von 102.340,00 € für die Siebtrommelanlage in Rechnung. Am 03.08.2009 überwies der Zeuge IP. den Betrag in Höhe von 102.340,00 € für die Trommelsiebmaschine auf das Konto der J. V. Commerz-Bau bei der NJ.er Bank. Am 10.08.2009 stellte der Angeklagte Y. für die Firma J. V. Commerz-Bau dem Zeugen IP. mit einem der von LZ. blanko unterschriebenen Briefbögen für den Universalzerkleinerer den Betrag von 76. 160, 00 € in Rechnung. Mit Vertrag vom 11.08.2009 verkaufte der Zeuge IP. den Universalzerkleinerer für 80.000,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (95.200,00 €) an die Firma UQ.. Mit Rechnung vom selben Tag stellte der Zeuge IP. der Firma UQ. für den Universalzerkleinerer 95.200,00 € in Rechnung. Am 13.08.2009 überwies der Zeuge IP. 76.160, 00 € auf das Konto der J. V. Commerz-Bau bei der NJ.er Bank. Am selben Tag überwies die Firma UQ. an den Zeugen IP. für den Universalzerkleinerer den Rechnungsbetrag in Höhe von 95.200,00 €. Die Differenz zwischen dem Betrag von 95.200,00 € und dem Betrag von 76.160, 00 € war der Gewinn des Zeugen IP.. Am 03.08.2009 hob der Zeuge UL. von dem Konto der J. V. Commerz-Bau bei der NJ.er Bank 11.500,00 € und 34.000,00 € in bar ab. Er handelte im Auftrag des Angeklagten Y.. Diesem übergab er das Bargeld im NJ.er Büro. Bei der Gelegenheit teilte der Angeklagte Y. dem Zeugen UL. mit, das Geld sei für den Angeklagten AZ. bestimmt. Der Angeklagte AZ. unterschrieb an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag vier Dokumente: Es handelte sich um einen auf den 06.04.2009 datierten Darlehensvertrag, einen auf den19.03.2009 datierten Darlehensvertrag und zwei auf den 03.08.2009 datierte Empfangsbestätigungen. In dem auf den 06.04.2009 datierten Darlehensvertrag heißt es: „Zwischen Herrn MG. AZ., OM.-straße 4, XU. (nachfolgend Darlehensgeber genannt und J. V. Commerz-Bau GmbH, OM.-straße 4, XU. d.v.d.d. GF EW. EV. (nachfolgend Darlehensnehmer genannt) wird folgender Darlehensvertrag geschlossen: § 1 Darlehensbetrag Der Darlehnsnehmer erhält vom Darlehensgeber ein Darlehen in Höhe von 11.500,00 €. § 2 Auszahlung Der Darlehensbetrag wurde dem Darlehensnehmer seitens des Darlehensgebers in bar übergeben. Der Darlehensnehmer erteilt hiermit Quittung über den unter § 1 genannten Betrag." Der auf den 19.03.2009 datierte Darlehensvertrag hat denselben Wortlaut wie der zuvor genannte Darlehensvertrag nur mit dem Unterschied, dass laut § 1 der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber ein Darlehen in Höhe von 34.000,00 € erhält. Die Darlehensverträge waren ferner von der Zeugin EV. unterschrieben. In der ersten Empfangsbestätigung heißt es: „Empfangsbestätigung Hiermit bestätige ich, MG. AZ., in meiner Eigenschaft als Darlehensgeber, dass ich heute den gemäß Darlehensvertrag der J. V. Commerz-Bau GmbH am 06.04.2009 gewährten Darlehensbetrag in Höhe von 11. 500, 00 € vollständig und in bar zurückerhalten habe." Die andere Empfangsbestätigung hat folgenden Wortlaut: „Empfangsbestätigung Hiermit bestätige ich, MG. AZ., in meiner Eigenschaft als Darlehensgeber, dass ich heute den gemäß Darlehensvertrag der J. V. Commerz-Bau GmbH am 19.03.2009 gewährten Darlehensbetrag in Höhe von 34.000,00 € vollständig und in bar zurückerhalten habe." Der Angeklagte AZ. hatte der J. V. Commerzbau GmbH niemals ein Darlehen gewährt. Am 03.08.2009 wurde vom Konto der J. V. Commerz-Bau GmbH bei der NJ.er Bank ein Betrag von 40.000,00 € auf das Konto der J. V. Commerz-Bau GmbH bei der Sparkasse CB. überwiesen. Am selben Tag 03.08.2009 hob der Angeklagte AZ. 39.000,00 € in bar vom Konto der J. V. Commerz-Bau GmbH bei der Sparkasse CB. ab und übergab sie dem Zeugen LZ.. Am 13.08.2009 erfolgte vom Konto der J. V. Commerz-Bau GmbH bei der NJ.er Bank eine Überweisung in Höhe von 20.000,00 € auf das Firmenkonto bei der Sparkasse CB.. Am selben Tag hob der Angeklagte AZ. vom Konto bei der Sparkasse CB. 18.400,00 € in bar ab und übergab sie ebenfalls an den Zeugen LZ.. Der Grund für die Übergabe der Barbeträge durch den Angeklagten AZ. an den Zeugen LZ. ließ sich nicht sicher feststellen. Die Raten für August und September aus den Mietkaufverträgen wurden an die TI. DW. GmbH bezahlt. Der Angeklagte Y. versuchte später, mit der TI. DW. eine Einigung über den Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen seitens der J. V. Commerz-Bau GmbH zu finden, um ein Strafverfahren abzuwenden. Im Rahmen dieser Verhandlungen übernahm er am 08.10.2009 schriftlich die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Zahlungsverpflichtungen der J. V. Commerz-Bau GmbH gegenüber der TI. DW. GmbH. Außerdem bewirkte er eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 € an die Leasingfirma. (5.) Am 23.07.2009 war weder die Steuerungs- noch die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert oder gar aufgehoben. n) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Döbeln vom 12.5.2015 – 3 Cs 540 Js 29121/14 – wurde gegen den Angeklagten Y. wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – begangen am 28.5.2014 - rechtskräftig eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 € festgesetzt. o) Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Miesbach vom 12.2.2016 – 55 Js 34722 StA München II – wurde gegen den Angeklagten Y. wegen fahrlässigen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – begangen am 7.5.2015 – rechtskräftig eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € festgesetzt, die der Angeklagte vollständig gezahlt hat. p) Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 16.8.2016 – 962 Js 2748/16 StA Köln – setzte das Amtsgericht Köln gegen den Angeklagten Y. wegen eines am 27.12.2015 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € fest, die der Angeklagte ebenfalls vollständig gezahlt hat. q) Schließlich wurde der Angeklagte Y. mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.3.2020 – 301 Ja 68/16 StA Aachen – wegen Betruges in 97 Fällen und versuchten Betruges sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und zwei Monaten verurteilt. Weiterhin wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Landgericht Aachen hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: Vorgeschichte zu den Fällen 5 bis 6 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Der Angeklagte Y. leitete in 2013 faktisch die Gesellschaft NY. Baugesellschaft GI. GmbH, registriert beim Amtsgericht EG. unter HRB N06 HB mit der Geschäftsanschrift HB.-straße 15, 00000 EG. (ab dem 23.07.2013 NC.-straße 22, 00000 EG.), und deren alleinige Gesellschafterin, die WX. MZ. & Trade GmbH, registriert beim Amtsgericht CT. unter HRB N07 mit der Geschäftsanschrift AI.-straße 11, 00000 MD.. Auch wenn er selbst nicht die formale Stellung als Gesellschafter oder Geschäftsführer der beiden vorgenannten Gesellschaften innehatte, bestimmte er deren Geschäfte und verfügte mittels einer entsprechenden Verfügungsberechtigung über die Gesellschaftskonten. Die gesonderte verfolgte OO. CN., die von 16.05.2013 bis 26.05.2015 als Geschäftsführerin der NY. Baugesellschaft GI. GmbH und von 14.12.2012 bis 28.02.2014 als Geschäftsführerin der WX. MZ. & Trade GmbH im Handelsregister eingetragen war, handelte nach seinen Weisungen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 20.12.2013 fasste der Angeklagte Y. den Entschluss, Kaufverträge zwischen dem früheren Mitangeklagten BC. IP., handelnd unter der Firma „IP. LKW und Baumaschinenhandel", (als Verkäufer) und der NY. Baugesellschaft GI. GmbH (als Käuferin) hinsichtlich eines Radladers vom Typ UK. W070B TC zu fingieren und auf der Grundlage dieser fingierten Kaufverträge durch die NY. Baugesellschaft GI. GmbH mit den Leasinggesellschaften FS. DW. AG und QA. Finance & DW. GmbH, denen der Kauf und die Lieferung des Radladers vorgespiegelt werden sollte, Leasingverträge über den angeblich gelieferten Radlader abschließen zu lassen. Hierdurch sollten die Leasinggesellschaften dazu veranlasst werden, die angebliche Kaufpreissumme zu überweisen, sodass der Angeklagte Y. über diese Überweisungsbeträge verfügen konnte, um sich hieraus eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, um hierdurch private Ausgaben, u.a. seinen Kokainkonsum und seinen gehobenen Lebensstil, sowie dringende geschäftliche Verbindlichkeiten zu bestreiten. Tatsächlich verfügte der BC. IP. nie über das Eigentum an einem derartigen Radlader und es wurde auch zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Kaufvertrag zwischen dem früheren Mitangeklagten BC. IP. und der NY. Baugesellschaft GI. GmbH geschlossen. Vielmehr sollte bei der Gestaltung der fingierten Angebote, Rechnungen und Übernahmeerklärungen die Seriennummer eines Radladers des gleichen Typs verwendet werden, der durch die NY. Baugesellschaft und GI. GmbH am 16.07.2013 von der NS.. QF. GmbH vorübergehend angemietet worden war. Für die Anfertigung der fingierten Rechnungen überließ der frühere Angeklagte BC. IP. dem Angeklagten Y. den Briefkopf seiner Firma. Dem Angeklagten Y. war daher bewusst, dass die Leasingfirmen kein Eigentum an dem in den Vertragsunterlagen aufgeführten Radlader erlangen würden und er beabsichtigte, die durch die Leasinggesellschaften zu zahlenden Beträge für sich zu behalten, während die Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Leasingvertrag durch die NY. Baugesellschaft GI. GmbH nicht vollständig, sondern allenfalls nur solange, wie Y. die Gesellschaft noch für andere Geschäfte benötigte, erfüllt werden sollten. Fall 5 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Entsprechend dem vorgenannten Entschluss wies der Angeklagten Y. die gesondert verfolgte CN. an, einen entsprechenden Leasingvertrag mit der FS. DW. AG abzuschließen. Diese schloss daraufhin als Geschäftsführerin der NY. Baugesellschaft GI. GmbH am 20.12.2013 einen Leasingvertrag mit der FS. DW. AG über einen UK. Radlader Typ W070B TC, Kaufpreis 46.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 8.740,00 Euro. Es waren 36 Leasingraten von monatlich jeweils 1.159,42 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) vorgesehen. Zudem wurde an die FS. DW. AG - ob durch die gesondert verfolgte CN. oder den Angeklagten Y. selbst konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden - eine durch den Angeklagten Y. fingierte Rechnung übersandt, die dem Rechnungsvordruck des früheren Mitangeklagten IP. entsprach, um bei der FS. DW. AG den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass ein Kaufvertrag über den Radlader geschlossen worden sei. In einem Vermerk auf der Rechnung bat der Angeklagte Y. darum, dass die Zahlung des Leasingbetrages auf ein abweichendes Bankkonto bei der Commerzbank erfolgen sollte. Die in dem vorgenannten Vermerk angegebene Kontoverbindung entsprach dem Konto der WX. MZ. & Trade GmbH. Mit der Rechnung wurde an die FS. DW. AG eine für die NY. Baugesellschaft GI. GmbH und die IP. LKW und Baumaschinenhandel unterzeichnete Übernahmebestätigung übersandt, in der wahrheitswidrig bestätigt wurde, dass der Radlader an die NY. Baugesellschaft GI. GmbH geliefert worden sei. Aufgrund der irrtümlichen Annahme, dass die NY. Baugesellschaft GI. GmbH willens sei, die Zahlungspflichten aus dem Leasingvertrag vollständig zu erfüllen, und der Radlader wie vertraglich vorgesehen geliefert worden sei, zahlte die FS. DW. AG in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 54.740,00 Euro aus, wobei die Zahlung jedoch auf das Konto des BC. IP., dessen Kontoverbindung weiterhin im Briefkopf der fingierten Rechnung aufgeführt war, erfolgte, wo der Betrag am 23.12.2013 gutgeschrieben wurde. Am 06.01.2014 hob der frühere Mitangeklagte BC. IP. einen Betrag in Höhe von 24.000,00 Euro von dem Konto ab und übergab dieses Geld dem Angeklagten Y.. Wie von dem Angeklagten Y. bereits bei Abschluss des Leasingvertrages beabsichtigt, wurden nur 16 Raten in einer Gesamthöhe von 18.550,72 Euro an die FS. DW. AG geleistet, während der Rest der Leasingraten nicht gezahlt wurde. Eine Verwertung des Leasingobjekts war nicht möglich, da dieses niemals an die NY. Baugesellschaft GI. GmbH geliefert worden war. Es entstand daher bei der FS. DW. AG ein Schaden in Höhe von mindestens 36.189,28 Euro (Leasingsumme abzüglich gezahlter Raten). Fall 6 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Am 18.12.2013 schloss die gesondert verfolgte CN., handelnd als eingetragene Geschäftsführerin der NY. Baugesellschaft GI. GmbH, auf entsprechende Weisung des Angeklagten Y. einen Leasingvertrag mit der QA. Finance & DW. GmbH über einen Radlader UK. zum Preis von 46.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 8.740,00 Euro. Der Vertrag sah 36 monatliche Leasingraten in Höhe von jeweils 1.587,46 Euro (brutto) vor. Auch dieser Leasinggesellschaft wurde in gleicher Weise wie in Fall 5 durch Vorlage einer fingierten entsprechenden Rechnung und Übernahmeerklärung vorgespiegelt, dass ein Kaufvertrag zwischen dem früheren Mitangeklagten IP. und der NY. Baugesellschaft und GI. GmbH geschlossen und der Radlader an die NY. Baugesellschaft und GI. GmbH geliefert worden war. Aufgrund der irrtümlichen Annahme, dass die NY. Baugesellschaft GI. GmbH gewillt sei, die Zahlungspflichten aus dem Leasingvertrag vollständig zu erfüllen, und der Radlader wie vertraglich vorgesehen geliefert worden sei, zahlte die Leasinggesellschaft den vereinbarten Bruttokaufpreis in Höhe von 54.740,00 Euro auf das in der Rechnung angegebene Konto der WX. MZ. & Trade GmbH. Wie von dem Angeklagten Y. bereits bei Abschluss des Leasingvertrages beabsichtigt, wurden nur 15 Raten in einer Gesamthöhe von 23.811,90 Euro an die QA. Finance & DW. GmbH geleistet, während der Rest der Leasingraten nicht gezahlt wurde. Eine Verwertung des Leasingobjekts war nicht möglich, da dieses niemals an die NY. Baugesellschaft GI. GmbH geliefert worden war. Es entstand daher bei der QA. Finance & DW. GmbH ein Schaden in Höhe von mindestens 30.928,10 Euro (Leasingsumme abzüglich gezahlter Raten). Vorgeschichte zu den Fällen 7 bis 9 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Die Angeklagten Y. und VY. fassten zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt vor dem 25.11.2013 gemeinsam den Entschluss, Kaufverträge zwischen der von dem Angeklagten VY. kontrollierten Gesellschaft CZ. GmbH als Verkäufer und der durch den Angeklagten Y. kontrollierten Gesellschaft NY. Baugesellschaft GI. GmbH als Käufer über den Verkauf von IT-Equipment zu fingieren und anschließend auf der Grundlage dieser fingierten Kaufverträge die NY. Baugesellschaft GI. GmbH mit den Leasinggesellschaften QA. Finance & DW. GmbH, DK. DW. GmbH und OG. DW. GmbH, denen der Kauf und die Lieferung des IT-Equipment vorgespiegelt werden sollte, Leasingverträge über das angeblich gelieferte IT-Equipment abschließen zu lassen. Hierdurch sollten die Leasinggesellschaften jeweils dazu veranlasst werden, die angebliche Kaufpreissumme zu überweisen, so dass die Angeklagten Y. und VY. über diese Überweisungsbeträge verfügen konnten, um sich hieraus eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, um private Ausgaben sowie dringende geschäftliche Verbindlichkeiten zu bestreiten. Beide Angeklagten wussten, dass das entsprechende IT-Equipment zuvor durch den Angeklagten Y. nur einmal und auch nur teilweise käuflich erworben worden war und daher nicht an alle drei Leasinggesellschaften (sicherungs-)übereignet werden konnte. Auch beabsichtigten die beiden Angeklagten Y. und VY. bereits in den Zeitpunkten des Abschlusses des jeweiligen Leasingvertrages und der Auszahlung der jeweiligen · Leasingsumme, dass die Leasingraten an die Leasinggesellschaften nicht vollständig gezahlt werden und die vorhandenen IT-Geräte dem Zugriff der Leasinggesellschaften entzogen werden sollten. Fall 7 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Dem Tatplan der Angeklagten Y. und VY. entsprechend unterzeichnete die gesondert verfolgte CN., handelnd als eingetragene Geschäftsführerin der NY. Baugesellschaft GI. GmbH, auf Weisung des Angeklagten Y., am 28.11.2013 einen Mietkaufvertrag mit der QA. Finance & DW. GmbH, wonach die QA. Finance & DW. GmbH von der CZ. GmbH Computer-Equipment zum Kaufpreis von 41.294,70 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 7.845,99 Euro erwerben und anschließend an die NY. Baugesellschaft GI. GmbH vermieten sollte. Es waren 36 monatliche Leasingraten von jeweils 1.496,33 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) vorgesehen. Zudem wurde an die QA. Finance & DW. GmbH - ob durch die gesondert verfolgte CN. oder die Angeklagten Y. oder VY., konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden – eine durch die Angeklagten Y. und VY. fingierte Rechnung der CZ. GmbH vom 05.12.2013 übersandt, um bei der Leasinggesellschaft den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass ein Kaufvertrag über das IT-Equipment geschlossen worden sei. Neben der Rechnung wurde an die QA. Finance & DW. GmbH auch eine für die NY. Baugesellschaft GI. GmbH unterzeichnete und auf den 05.12.2013 datierte Übernahmebestätigung übersandt, in der wahrheitswidrig bestätigt wurde, dass das IT-Equipment, wie im Mietkaufvertrag vorgesehen, von der CZ. GmbH an die NY. Baugesellschaft GI. GmbH geliefert worden sei. Aufgrund der irrtümlichen Annahme, dass die NY. Baugesellschaft GI. GmbH willens sei, die Zahlungspflichten aus dem Leasingvertrag vollständig zu erfüllen, und zudem das IT-Equipment im Falle eines Zahlungsausfalles wie vertraglich vereinbart verwertet werden könne, überwies die QA. Finance & DW. GmbH den vereinbarten (Brutto-)Kaufpreis in Höhe von 49.140,69 Euro auf das Konto der CZ. GmbH bei der Sparkasse CT., wo er am 09.12.2013 einging. Wie von den Angeklagten Y. und VY. sowohl bei Abschluss des Leasingvertrages als auch bei Annahme des durch die QA. Finance & DW. GmbH gezahlten Leasingbetrages beabsichtigt, erfüllte die NY. Baugesellschaft GI. GmbH ihre Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der QA. Finance & DW. GmbH nur hinsichtlich 16 Raten in Höhe von insgesamt 23.941,28 Euro. Eine Verwertung der Leasingobjekte durch die QA. Finance & DW. GmbH war nach Ausbleiben der Zahlung der restlichen Raten nicht möglich, da von diesen nur Teile existierten und diese zudem bewusst dem Zugriff der Leasinggesellschaften entzogen worden waren. Es entstand daher bei der QA. Finance & DW. GmbH ein Schaden in Höhe von mindestens 25.199.41 Euro (Leasingsumme abzüglich gezahlter Raten). Am selben Tag erfolgte vom Konto der CZ. GmbH eine Überweisung an die dem Angeklagten Y. zuzurechnende WX. MZ. & Trade GmbH in Höhe von 40.000,00 Euro, der das · Geld in der Folgezeit von diesem Konto abhob und für sich verwendete. Den auf dem Konto der CZ. GmbH verbliebenen Teil des Geldes verwendete der Angeklagte VY. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in der Folgezeit für sich. Fall 8 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Dem Tatplan der Angeklagten Y. und VY. entsprechend unterzeichnete die gesondert verfolgte CN., handelnd als eingetragene Geschäftsführerin der NY. Baugesellschaft GI. GmbH, auf Weisung des. Angeklagten Y., am·25.11.2013 einen Mietkaufvertrag mit der DK. DW. GmbH, wonach die DK. DW. GmbH von der CZ. GmbH Computer-Equipment zum Kaufpreis von 42.794.70 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 8.130,99 Euro erwerben und anschließend an die NY. Baugesellschaft GI. GmbH vermieten sollte. Die 36 monatlichen Raten betrugen jeweils 1.619,43 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer). Zudem wurde an die DK. DW. GmbH - ob durch die gesondert verfolgte CN. oder die Angeklagten Y. oder VY., konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden - eine durch die Angeklagten Y. und VY. fingierte Rechnung vom 26.11.2013 übersandt, um bei der Leasinggesellschaft den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass ein Kaufvertrag über das IT-Equipment geschlossen worden sei. Neben der Rechnung wurde an die DK. DW. GmbH auch eine für die NY. Baugesellschaft GI. GmbH und CZ. GmbH unterzeichnete Übernahmebestätigung -übersandt, in der wahrheitswidrig bestätigt wurde, dass das IT-Equipment, wie im Mietkaufvertrag vorgesehen, von der CZ. GmbH an die NY. Baugesellschaft GI. GmbH geliefert worden sei. Die DK. DW. GmbH überwies in der irrtümlichen Annahme, dass die NY. Baugesellschaft GI. GmbH willens sei, die Zahlungspflichten aus dem Leasingvertrag vollständig zu erfüllen, und zudem das IT-Equipment im Falle eines Zahlungsausfalles wie vertraglich vereinbart verwertet werden könne, den Betrag in Höhe von 50.925,69 Euro auf das bei der Sparkasse CT. geführte Konto der CZ. GmbH, wo er am 29.11.2013 einging. Am selben Tag überwies der Angeklagte VY. einen Betrag in Höhe von 38.000,00 Euro an die durch den Angeklagten Y. kontrollierte Gesellschaft IU. AG. Den auf dem Konto der CZ. GmbH verbliebenen Teil des Geldes verwendete der Angeklagte VY. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in der Folgezeit für sich. Wie von den Angeklagten Y. und VY. sowohl bei Abschluss des Leasingvertrages als auch bei Annahme des durch die DK. DW. GmbH gezahlten Leasingbetrages beabsichtigt, bediente die NY. Baugesellschaft GI. GmbH die Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Mietkaufvertrag nur bis zu einem Betrag von (maximal) 11.336,01 Euro. Eine Verwertung der Leasingobjekte durch die DK. DW. GmbH war nach Ausbleiben der Zahlung der restlichen Raten nicht möglich, da von ·diesen nur Teile existierten und diese zudem dem Zugriff der Leasinggesellschaften entzogen worden waren. Es entstand daher bei der DK. DW. GmbH beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin, der SE. Direct DW. GmbH, ein Schaden in Höhe von mindestens 39.589,68 Euro (Leasingsumme abzüglich gezahlter Raten). Fall 9 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Am 19.12.2013 schloss der Angeklagte Y., handelnd für die NY. Baugesellschaft GI. GmbH aufgrund des gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten VY. mit der OG. DW. GmbH einen als „Mietschein" bezeichneten schriftlichen Vertrag, wonach die OG. DW. GmbH an die NY. Baugesellschaft GI. GmbH Computer-Equipment, welches zuvor von der OG. DW. GmbH von der CZ. GmbH zum Kaufpreis von 30.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 5.700,00 Euro erworben werden sollte (den restlichen Kaufpreis in Höhe von 10.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sollte die NY. Baugesellschaft GI. GmbH als Mietsonderzahlung selbst leisten), vermietete. Es waren 25 monatliche Raten in Höhe von jeweils 1.011,12 Euro (brutto) vorgesehen. Zudem wurde an die OG. DW. GmbH - ob durch die gesondert verfolgte CN. oder die Angeklagten Y. oder VY., konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden - eine durch die Angeklagten Y. und VY. fingierte Rechnung übersandt, um bei der Leasinggesellschaft den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass ein Kaufvertrag über das IT-Equipment geschlossen worden sei. Neben der Rechnung wurde an die OG. DW. GmbH auch eine für die. NY. Baugesellschaft GI. GmbH unterzeichnete Übernahmebestätigung übersandt, in der wahrheitswidrig bestätigt wurde, dass das IT-Equipment, wie im „Mietschein" vorgesehen, von der CZ. GmbH an die NY. Baugesellschaft GI. GmbH ordnungsgemäß geliefert und aufgebaut bzw. installiert worden sei. Aufgrund der irrtümlichen Annahme, dass die NY. Baugesellschaft GI. GmbH willens sei, die Zahlungspflichten aus dem Leasingvertrag vollständig zu erfüllen, und zudem das IT-Equipment im Falle eines Zahlungsausfalles wie vertraglich vereinbart verwertet werden könne, tätigte die OG. DW. GmbH eine Überweisung in Höhe von 35.700,00 Euro zugunsten der CZ. GmbH, auf deren Konto der Betrag am 20.12.2013 einging. Am selben Tag überwies der Angeklagte VY. dann einen Betrag in Höhe von 28.000,00 Euro auf das Konto der früheren Mitangeklagten G., der (auch) für den Angeklagten Y. bestimmt war. Den auf dem Konto der CZ. GmbH verbliebenen Teil des Geldes verwendete der Angeklagte VY. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in der Folgezeit für sich. Wie von den Angeklagten Y. und VY. sowohl bei Abschluss des Leasingvertrages als auch bei Annahme des durch die OG. DW. GmbH gezahlten Leasingbetrages beabsichtigt, erbrachte die NY. Baugesellschaft GI. GmbH nur 11 Raten in Höhe von insgesamt 11.122,32 Euro an die OG. DW. GmbH. Eine Verwertung der Leasingobjekte durch die OG. DW. GmbH war nach Ausbleiben der Zahlung der restlichen Raten nicht möglich, da von diesen nur Teile existierten und diese zudem dem Zugriff der Leasinggesellschaften entzogen worden waren. Es entstand daher bei der OG. DW. GmbH ein Schaden in Höhe mindestens von 24.577,68 Euro (Leasingsumme abzüglich gezahlter Raten). Fall 25 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Bei einer Verkehrskontrolle am 20.12.2016 in NJ. , Ecke SF.-straße/ OQ.-straße, legte der Angeklagte Y. dem Polizeibeamten PK FN. eine gefälschte ungarische Fahrerlaubnis im Kartenformat vor, die für seine Person ausgestellt war, um bei dem Zeugen den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass der Angeklagte Y. über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge, wobei dem Angeklagten Y. bekannt war, dass es sich bei dieser Fahrerlaubnis um eine Totalfälschung handelte, da er diese zuvor in Budapest - ohne Durchführung des hierfür notwendigen ordnungsgemäßen Verfahrens - von einem nicht näher ermittelbaren Mann erworben hatte. Vorgeschichte zu den Fällen 28 bis 109, 153, 155 bis 162, 164, 165 und 175 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Der Angeklagte Y. kontrollierte ab Juni 2016 verschiedene Gesellschaften, ohne deren Gesellschafter und/oder Geschäftsführer zu sein, da die jeweiligen Geschäftsführer auf seine Weisung handelten und er zudem auf das jeweilige Gesellschaftskonto zugreifen konnte. Zu den durch den Angeklagten Y. beherrschten Gesellschaften zählten u.a. die KR. GmbH, registriert bis 08.02.2017 beim Amtsgericht Coburg unter HRB N08, mit der Geschäftsanschrift AP.-straße 8, 00000 KO., die AK. Bau GmbH, registriert beim Amtsgericht FP. ·unter HRB N09 NP mit der Geschäftsanschrift CC.-straße 95, 00000 WB., sowie die SL. GmbH, registriert beim Amtsgericht CT. unter HRB N10, mit der Geschäftsanschrift QW.-straße 32, 00000 CT.. Spätestens Mitte 2016 entschloss sich der Angeklagte Y., die vorgenannten Gesellschaften zu verwenden, um mit diesen in betrügerischer Absicht mit verschiedenen Leasingfirmen Leasingverträge abzuschließen, um sich unter Schädigung der jeweiligen Leasinggeber in ungerechtfertigter Weise zu bereichern. Wie in der Vergangenheit bereits mehrfach von ihm praktiziert, sollten die Gesellschaften in kurzer Zeit eine Vielzahl von Finanzierungsverträgen abschließen, wobei den Leasinggebern vorgetäuscht werden sollte, dass die Gesellschaften noch geschäftstätig seien und über entsprechende Liquidität - verfügten, um die Raten aus den Finanzierungsgeschäften zu bedienen, was tatsächlich aber nicht der Fall war. Wesentlich hierfür war, dass möglichst viele Verträge in einem kurzen Zeitraum abgeschlossen wurden, da für den Abschluss der Leasingverträge eine gute Beurteilung der Wirtschaftsauskunftei Creditreform zwingend erforderlich war und diese schnell herabgesetzt wurde, sobald die Raten für Finanzierungsgeschäfte nicht mehr bedient wurden. Daher entsprach es grundsätzlich dem Tatplan des Angeklagten Y., die Leasingraten für mehrere Monate zu zahlen , damit die Creditreform-Bewertung der Gesellschaften eine Zeitlang positiv blieb und diese zu möglichst vielen Taten verwendet werden konnte. Daneben entschloss sich der Angeklagte Y., die vorgenannten· Gesellschaften zu verwenden, um unter Vorspiegelung von entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit und Vertragserfüllungsbereitschaft mit anderen Unternehmen Verträge mit langfristigen Zahlungszielen abzuschließen, wobei er von Anfang an davon ausging, dass die von ihm kontrollierten Mantelgesellschaften mangels Geschäftstätigkeit und Vermögen die vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen würden, er aber bereits vor dem Zeitpunkt der Entdeckung der fehlenden Zahlungsfähigkeit die durch die insoweit geschädigten Geschäftspartner vorab erbrachten Leistungen an Dritte verkaufen oder anderweitig verwerten wollte. Um die Durchsetzung der Vertragsansprüche der geprellten Leasinggesellschaften und anderen Unternehmen zu verhindern, verwendete der Angeklagte Y. für die Gesellschaften kurzzeitig (Liefer-)Adressen, an denen er zwar einen Briefkasten oder sogar ein Gebäude (wie eine alte Mühle oder eine Munitionsfabrik) besaß, an denen aber tatsächlich keinerlei Geschäftstätigkeit der Gesellschaften stattfand. Vielmehr befestigten er oder eine von ihm entsprechend instruierte Person, zumeist die Mitangeklagten L. oder JW., an den jeweiligen Adressen bei Bedarf ein entsprechendes Firmenschild, welches dann nach Abschluss der Geschäfte alsbald wieder entfernt wurde. So befanden sich beispielsweise auf Grundstücken in JQ. (Havel) und in WB. zeitweise mit entsprechenden Firmenschildern versehene Briefkästen, die von verschiedenen Personen auf Weisung des Y. geleert wurden. Bei Lieferungen größeren Umfangs war es erforderlich, dass eine von Y. instruierte Person rechtzeitig an die jeweilige Adresse fuhr, um die Lieferung von dem Lieferanten beziehungsweise den Logistikunternehmen persönlich entgegenzunehmen und anschließend in einem hierfür mitgebrachten Fahrzeug zu verstauen und abzutransportieren. Eine tatsächliche Niederlassung der jeweiligen Mantelgesellschaft, beispielsweise ein Büro, befand sich zumindest an den Bestelladressen in WB. und JQ. nicht. Der Angeklagte Y., der bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl ähnlicher Taten begangen hatte, hatte gute Kenntnisse über den Geschäftsablauf bei Leasingfirmen und verfügte über ein eloquentes und selbstsicheres Auftreten, sodass er im Regelfall die telefonische Anbahnung und Verhandlung der Leasingverträge persönlich übernahm. Da jedoch eine Vielzahl von Handlungen in kurzer Zeit erforderlich war und der Angeklagte Y. die meiste Zeit des Tages mit dem Auto auf der Straße unterwegs war, arbeitete er in 2016 mit weiteren Personen zusammen. Hierzu gehörte insbesondere der Angeklagte VY., mit dem der Angeklagte Y. ein freundschaftliches Verhältnis auf Augenhöhe führte. Mit dem Angeklagten VY., der ebenfalls mit den Einzelheiten von Leasingverträgen vertraut war, tauschte sich der Angeklagte Y. bei persönlichen Treffen beziehungsweise in Telefonaten über verschiedene, im Einzelnen noch darzustellende Taten aus, wobei in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte VY. in alle Taten des Angeklagten Y. eingeweiht wurde. Auch der Angeklagte VY. kontrollierte in 2016 mindestens zwei Mantel-Gesellschaften, ohne deren Gesellschafter und/oder Geschäftsführer zu sein, da der jeweilige Geschäftsführer auf seine Weisung handelte und er zudem auf das jeweilige Gesellschaftskonto zugreifen konnte. Hierbei handelte es sich um die KN. Verwaltungs GmbH, registriert beim Amtsgericht UU. unter HRB N11 mit der Geschäftsanschrift SG.-straße 21 , 00000 OF., sowie die GL. BE. GmbH, registriert beim Amtsgericht FF. unter HRB N12 P mit der Geschäftsanschrift QI.-straße 5, 00000 YG.. Diese Gesellschaften nutzte der Angeklagte VY., um aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zusammen mit den Angeklagten Y. und OC. die Taten in den Fällen 159, 160 bis 161, 164, 165 zu begehen, wobei sein Tatbeitrag primär in der Bereitstellung der beiden Gesellschaften, dem Empfang und der Weiterleitung der an diese Gesellschaften gerichteten (physischen) Postsendungen sowie der Bereitstellung und Kontrolle der Gesellschaftskonten der vorgenannten Gesellschaften bestand. Der Angeklagte JW. hatte den Angeklagten Y. - und den Angeklagten OC. - 2006 unter nicht näher feststellbaren Umständen auf Mallorca kennengelernt, ihn anschließend aber aus den Augen verloren. Mitte Juni 2016, als JW. zusammen mit dem gesondert verfolgten XE. JU..in einer Diakonie in EN. wohnte, kam er über einen Bekannten, den CV. VH., wieder in Kontakt mit dem Angeklagten Y.. Dieser bot JW. und JU. in einem Telefonat vom 11.07.2016 an, zu ihm nach K. zu kommen, um für ihn zu arbeiten. Der Angeklagte JW. sollte zunächst primär als Fahrer des Angeklagten Y. tätig werden, der gesondert verfolgte JU. als Hausmeister und Gärtner auf dem Grundstück in der PP.-straße 26 in K.. Hinsichtlich des JU. kamen die Angeklagten Y. und JW. überein, dass dieser in einer der durch Y. kontrollierten Gesellschaften als Geschäftsführer eingesetzt werden sollte, weil JU. weder im Führungszeugnis noch in der Crefo-Beurteilung negative Einträge aufwies. Als Entlohnung für ihre Tätigkeiten sollten der Angeklagte JW. und der gesondert verfolgte JU. - außer Spritgeld und einem unregelmäßig gezahlten Taschengeld - keine feste Bezahlung erhalten, sondern aus den künftigen Einnahmen aus etwaigen gemeinsam mit dem Angeklagten Y. durchgeführten Geschäften profitieren, wobei der Angeklagte JW. als Vermittler des JU. auch an den durch diesen generierten Einnahmen beteiligt werden sollte. Sowohl der Angeklagte JW. als auch JU. kamen dem Angebot nach und zogen in eine der drei Wohnbaracken auf dem Grundstück in K. ein, in denen auch die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten Y., die frühere Mitangeklagte G. mit ihren Kindern und - zeitweise - der Angeklagte Y. wohnte. In den ersten Wochen nach ihrer Ankunft beantragten der Angeklagte JW. und JU. bei der zuständigen Agentur für Arbeit Leistungen nach SGB II und Wohngeld, wobei sie den Angeklagten Y. als Vermieter angaben. In den folgenden Monaten chauffierte der Angeklagte JW. den Angeklagten Y. und überführte zudem Fahrzeuge auf Weisung des Y. (die sich hieraus ergebenden Straftaten wurden nach § 154 StPO eingestellt). Als weiterer Fahrer für den Angeklagten Y. war der Herr TH. tätig. Der Angeklagte OC. war spätestens ab dem 28.09.2016 für den Angeklagten Y. tätig, wobei er zunächst primär dafür zuständig war, Webseiten von verschiedenen Gesellschaften, die die Angeklagten Y. und VY. kontrollierten, zu errichten und so zu gestalten, dass der unrichtige Eindruck erweckt wurde, dass diese Gesellschaften einen geregelten Gewerbebetrieb ausübten. Seine Tätigkeit übte der Angeklagte OC. im Regelfall von seinem damaligen Wohnort auf Mallorca auf entsprechende Instruktion des Angeklagten Y. aus; er kam aber auch immer wieder zeitweise nach Deutschland, um mit dem Angeklagten Y. persönlich zu sprechen. Spätestens ab 10.10.2016 war dem Angeklagten OC. bekannt, dass der Angeklagte Y. betrügerische Geschäfte tätigte. Dennoch arbeitete der Angeklagte OC. weiter für den Angeklagten Y. und beging dann aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zusammen mit den Angeklagten Y. und VY. die Taten in den Fällen 159 bis 161, 164, 165. Dabei begingen die Angeklagten Y., VY. (mit Ausnahme der Fälle 28 bis 109, 155 bis 158), JW. (mit Ausnahme der Fälle 155 bis 158) und OC. die Taten, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Für die Planung und Koordinierung der einzelnen Taten trafen sich die Angeklagten entweder persönlich oder kommunizierten mittels Mobiltelefonen, wobei sie in der für die Taten relevanten Zeit die Anschlüsse mit folgende Rufnummern nutzten: Y.: Rufnummer: N13 Anschlussinhaber: QX. GmbH VY.: Rufnummer: N14 Anschlussinhaber: KE., MO. Rufnummer: N15 Anschlussinhaber: FY. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) JW.: Rufnummer: N16 Anschlussinhaber: WM., RP. OC.: Rufnummer: N17 Anschlussinhaber: NO. GH.· 1 1 L.: Rufnummer: N18 Anschlussinhaber: WF. GMBH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Fälle 28-109 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt vor dem 25.10.2016 erhielt der Angeklagte Y. von dem Angeklagten VY. den Hinweis, dass es - nach Registrierung auf dem Internetportal für Reifenhandel entfernt.de bei Nachweis einer guten Creditreform Bewertung - möglich sei, über diese Plattform Reifen bei einer Vielzahl von Händlern auf Rechnung zu bestellen. Daraufhin entschlossen sich die Angeklagten Y. und JW., dass der Angeklagte JW. die AK. Bau GmbH bei dem Internetportal anmelden und für die Online-Bestellung von Reifen bei verschiedenen Reifenhändlern nutzen sollte. Hierbei planten die Angeklagten Y. und JW. von Anfang an, gegenüber den jeweiligen Verkäufern vorzutäuschen, dass die AK. Bau GmbH gewillt sei, die Kaufpreise für die zu liefernden Reifen zu bezahlen, um dadurch einen Vermögensverlust der Verkäufer in Höhe des jeweiligen Kaufpreises zu verursachen und sich entsprechend ungerechtfertigt zu bereichern. Tatsächlich beabsichtigten die Angeklagten Y. und JW. sowohl im Zeitpunkt der Bestellung als auch im Zeitpunkt der Annahme der Reifen von dem jeweiligen Lieferanten, dass der durch die AK. Bau GmbH gegenüber dem jeweiligen Reifenverkäufer geschuldete Kaufpreis nicht bezahlt werden sollte. Nach der Lieferung sollten die durch die vorgenannte Täuschung erlangten Reifen von den Angeklagten Y. und JW. zu einem im Vergleich zum Marktpreis günstigeren Preis, nämlich rund 50% des Preises der Verkäufer auf der Plattform von entfernt, weiterveräußert werden, wobei sich beide hieraus eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschaffen wollten. Die Angeklagten Y. und JW. waren sich bewusst, dass die Möglichkeiten der Händler, die jeweiligen Kaufpreis- bzw. Herausgabeansprüche durchzusetzen, durch die Verwendung der Mantelgesellschaft AK. Bau GmbH erheblich eingeschränkt waren. Die Angeklagten Y. und JW. vereinbarten zunächst, die Einnahmen aus den Reifenverkäufen jeweils hälftig zu teilen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend nahm der Angeklagte Y. ab dem 25.10.2016 die Bestellungen von Kaufinteressenten aus seinem Umfeld entgegen und leitete die Einzelheiten der jeweils bestellten Reifen an den Angeklagten JW. weiter, der diese - nachdem er die AK. Bau GmbH bei der Plattform entfernt.de am 25.10.2016 registriert und die für die Bonitätsprüfung erforderlichen Dokumente übersendet hatte - unter Verwendung der Plattform bei verschiedenen Händlern auf Rechnung bestellte. Hierfür stellte er eine Liste auf, auf der alle durch Y. vermittelten Reifenbestellungen aufgeführt waren, und prüfte jeweils, welcher Anbieter auf der Plattform entfernt die Reifen auf Rechnung anbot. Falls es mehrere Angebote gab, wählte er den günstigsten Anbieter aus. Die bestellten Reifen wurden an zwei verschiedene - vorher durch Y. und JW. festgelegte - Adressen in WB. und JQ. (Havel), geliefert, wobei an diesen Adressen zuvor zwecks Vorspiegelung eines-Firmensitzes jeweils ein Schild der Gesellschaft AK. Bau GmbH befestigt worden war, welches später wieder entfernt wurde. An diesen Adressen wurden die Reifen zumeist durch den Angeklagten JW. von verschiedenen - durch die jeweiligen Reifenhändler beauftragten - Lieferanten entgegengenommen und in einem 7,5-Tonnen-Lkw verstaut. An vier verschiedenen Tagen nahm die Angeklagte L. auf entsprechende Anweisung des Angeklagten Y. eine Mehrzahl von Reifen-Sätzen, nämlich mindestens zehn Reifen am 01.11.2016 in WB., achtzehn Reifen am 03.11.2016 in WB., achtzehn Reifen am 04.11.2016 in JQ. sowie vier Reifen am 08.11.2016 in WB., von verschiedenen Lieferanten entgegen, wobei sie es zumindest als sehr wahrscheinlich ansah, dass die Angeklagten Y. und JW. die Reifen unter Täuschung über die Zahlungsabsicht und Schädigung der jeweiligen Verkäufer betrügerisch erlangen wollten, und dies auch billigend in Kauf nahm. Die erlangten Reifen wurden im Zeitraum von 28.10.2016 bis zumindest 09.11.2016 durch die Angeklagten Y. und JW. an die Personen, die entsprechende Bestellungen beim Angeklagten Y. aufgegeben hatten, veräußert beziehungsweise vereinzelt auch verschenkt, wobei die Auslieferung zumeist durch einen der beiden Angeklagten erfolgte. Am 07.11.2016 meldete eine Lieferantin, die KP. Reifengroßhandel GmbH, den Betreibern von entfernt, dass sie bei einer Bestellung der AK. Bau GmbH eine Rücklastschrift erhalten habe, woraufhin durch entfernt der Account der AK. Bau GmbH gesperrt wurde. Auf Instruktion des Angeklagten Y. rief der Angeklagte JW. in den folgenden Tagen mehrfach bei Mitarbeitern von entfernt an und täuschte vor, dass die Rücklastschrift nur auf vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten beruhe, um zu verhindern, dass die geschädigten Reifenverkäufer zu schnell Maßnahmen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ergriffen. Eine größere Anzahl von Reifen war aufgrund von Missverständnissen bei der Bestellung, verzögerten Lieferungen u.ä. doppelt vorhanden oder wies nicht die von dem jeweiligen Besteller gewünschten Spezifikationen aus, sodass diese Reifen - nachdem kein anderer Abnehmer gefunden werden konnte - von der Schwester des Angeklagten Y. in dessen Auftrag über die Internet-Plattform ebay veräußert wurden. Von den aus allen Verkäufen entstandenen Gesamteinnahmen, die zunächst einmal ihm zuflossen, zahlte der Angeklagte Y. dem Angeklagten JW. einen Betrag in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro. Inwieweit der Angeklagte Y. auch den restlichen Teil der Einnahmen entsprechend der ursprünglichen Absprache mit dem Angeklagten JW. teilte, konnte in der Hauptverhandlung nicht verlässlich geklärt werden. Der Angeklagte VY. erhielt in Kenntnis der betrügerischen Herkunft jedenfalls drei von ihm bestellte Sätze Reifen von dem Angeklagten Y.. Die Kammer konnte jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte VY. - über seinen Tipp zu der Bezugsmöglichkeit hinaus - in irgendeiner wesentlichen Weise bei der Bestellung oder dem späteren Verkauf der Reifen durch die Angeklagten Y. und JW. an Dritte mitwirkte oder einen Teil der durch den Verkauf erzielten Erlöse erhielt. Im Einzelnen wurden die folgenden durch den Angeklagten JW. bestellten Reifen geliefert, ohne dass der jeweilige Kaufpreis beglichen wurde: Fall Datum Bestellung Reifenhändler / Vertragspartner Bestellte Ware Kaufpreis in Euro 28 26.10.16 RZ. Handels GmbH 4 x Michelin P-Alp4 235/45 R19 99V XL-E, C, 2, 70d 620,08 29 26.10.16 IN. Center 4 x Michelin P-Alp 235/5 R18 104 V XL - C, C, 2 70db 585,32 30 26.10.16 JZ. GmbH 2 x Dunlop WIN-3D 255/45 R18 103 V XL - E, E, 1 , 70 dB 382,00 31 26.10.16 KP. Reifengroßhandel GmbH 4 x Goodyear Effir 235/45 R 19 95 V- C, A, 1 67 dB 526,44 32 28.10.16 Reifen QD. Reifengroßhandel 4 x Vredeste Vorti 255/55 R 19 111 Y XL-E, B, 1, 70dB 459,60 33 28.10.16 JG. GmbH & Co KG 4 X Conti TS850P 215/55 R 17 98 V XL - C, C, 2, 72 dB 445,48 34 28.10.16 EJ. CD. GmbH & Co KG 4 X Michelin Prima 3 215/55 R17 94 W - C, A, 2, 69 dB 385,08 35 28.10.16 PB.-Reifen GbR 4 x DUNLOP WIN -4D255/50 R 19 107 V XL- C, C, 1 69d 537,12 36 28.10.16 SO. GmbH 2 x Michelin P-Alp4 275/35 R19 100 W XL - E, C, 2, 71 d 498,92 37 28.10.16 GM. Reifen und Rädervertrieb GmbH & Co KG 2 x Michelin P-Alp4 245/40 R1998 V XL - E, C, 2, 70d 371,42 38 30.10.16 HI. GmbH 4 x Goodyear E-LS-2 255/50 R19 107H* -C, C, 1, 70dB 627,68 39 31.10.16 HH. Reifen GmbH 2 x Michelin XFN 2+ 315/80R225 156K- D, C, 2, 72 dB 968,00 40 31.10.16 WG. GmbH 8x Antyre TB 753 315/80 R225 154/151 M- E, C, 3, 78d 1.199,20 41 31.10.16 PJ. GmbH 6 x Conti V-WIN2 225/75R16C 116/114R 8PR- E, C, 2 945,00 42 31.10.16 BP. GmbH 4 x Goodyear ffigr 235/55 R18 100 Y AO - E, C, 1, 67d 418,40 43 31.10.16 HD. GmbH 4 x Bridgest RE040 255/45 R 18 103Y XL- E, C, 2, 71dB 537,00 44 31.10.16 SX. GmbH 4 x Conti TS860 225/50 R 17 98 HXL - E, B, 2, 72dB 390,80 45 31.10.16 Reifen OZ. 4x Dunlop WIN-3D 215/65 R16 98 J MS AO - E, E, 2, 6 291,68 46 31.10.16 Reifen-YA. 4 x Michelin PI-ALP 235/55 R 18 104V X-C, C, 2, 70dB 585,32 47 31.10.16 UA. Einkaufsgesellschaft mbH 4 x Dunlop WIN-5 195/55 R15 85 - H-C, B, 1, 69dB 249,00 48 31.10.16 Reifencentrum AE. 4 X Michelin PI-ALP 235/55 R18 104 V XL -C, C, 2, 70dB 577,60 49 01.11.16 Reifen HU. GmbH 4 x Conti SP-CO5 225/50 R17 94 W -C, B, 2, 71dB 365,88 50 01.11.16 GY. Exclusiv Reifenqroßhandel GmbH 4 x Conti TS 8560 185/60 R 14 82 T-C, B, 2, 71dB 177,48 51 01.11.16 RH.Trading 2x ATF 1900 12,4/11 -28 TT 8PR 341,90 52 01.11.16 KP. Reifengroßhandel GmbH 2 x ATF 1900 12.4/11-28 8 PR TT 290,00 53 01.11.16 Reifencentrum AE. 2 x Cultor FR-08P 6.00- 16 8 PR TT 103,74 54 02.11.16 UV. und Partner GmbH 4 x Falken AS200 195/50 R 16 88 V XL-E, C, 1, 69dB 262,40 55 02.11.16 Reifen ZG. GmbH 8 x Hankook K425175/65 R14 82 T - E, B, 2 69 dB 232,00 56 02.11.16 GM. Reifen- und Rädervertrieb GmbH & Co KG 8x Michelin Alp-4 175/65 R14 82 T- F, C, 2, 70dB 321,52 57 02.11.16 KQ. GmbH 4 x Michelin SUP-SP 265/35 R20 99 Y XL - E, B, 2, 71 dB 892,12 58 02.11.16 Reifen HU. GmbH 4 x Conti SP-CON 225/50ZR16 91 Y N2 - F, 8 , 2, 71 dB 221,00 59 02.11.16 UV. und Partner GmbH 4 x Conti SP-CON 225/50ZR16 92 Y N2-F, B, 2, 71dB 405,60 60 02.11.16 In Reifen.de 2 x Dunlop WIN-5 255/45 R18103 V XL-C, 8 , 1, 70d8 526,04 61 02.11.16 YU. – WH. Trading 10x Bridgest R 164 385/65R225 106 Q. 158L-C, C, 2, 71 2806,00 62 02.11.16 TS. + PF. Reifenzentrale GmbH 1 0x Bridgest R 249 385/6R22.5 160K Eco-C, B, 3, 74 3.358,50 63 02.11.16 Reifen EC. GmbH 8 x Continen315/80R22.5 154/150M TL-E, C, 2, 75dB 2904,16 64 02.11.16 KH. Handelsgesellschaft mbH 4 x Michelin ALP-A5 225/45 R 17 91 H-E, 8 , 2, 71 dB 383,44 65 02.11.16 I. YU. GmbH & Co KG 2x Hankook AH22+ 315/80 R225 154M 18P-C·, C, 1, 70 572,00 66 02.11.16 Reifen HU. GmbH 4x Pirelli P-Zero 295/35ZR21 107Y XL MO-E, B, 2,7 728,80 67 02.11.16 R.Tec ZL. 4x Cotinen 385/65R22.5 164K TL XL-C, C, 2, 73dB 1.507,60 68 02.11.16 IY. 4x Continen 315/80R22.5 4x Continen 315/80R22.5 1.427,60 69 02.11.16 Reifen OZ. 5x Vredest. IF. 205/80R14 95V 930,35 70 02.11.16 MX. SJ. Reifen GmbH 5x Pirelli CN36 185/70 R 14 88 V 630,00 71 02.11.16 Reifen HE. 8x Michelin AG-ALP 235/65R 16C 115R-E, B, 2, 71dB 943,76 72 02.11.16 Reifen FU. GmbH 4x Michelin Sup-Sp 245/35ZR2Q 95Y-E, A, 2, 71dB 729,60 73 02.11.16 JG. GmbH & Co KG 4x Michelin Sup-Sp 245/40ZR20 (99Y) XL-E, A, 2, 71 d 871,96 74 02.11.16 Reifen II. 4x Conti TS830P 225/60 R17 99 H-E, C, 2, 72 dB 1.058,00 75 03.11.16 IT. Reifen GmbH 4x Conti TS 830P 225/60 R17 99 H-E, C, 2, 72dB 690,00 76 03.11.16 IN. Center 4x Yokohama ADV-SP 235/55 R 20 102V XL-C, B,·2, 71dB 545,80 77 03.11.16 JG. GmbH & Co KG 4x· Hankook, W320 255/45 R18 103 XL-C, C, 2, 73dB 432,00 78 04.11.16 JS. GmbH 4x Michelin M-Way 315/80R22.5 156/150LD, c, 2, 75 1.800,00 79 04.11.16 Reifen NE. GmbH 10x Goodyear CA-UG 225/75 R16 1.070,90 80 04.11.16 Reifen Vertrieb 24 NQ. GmbH 4x Michelin AG-ALP 215/65R16C 109R-E, B, 2, 71dB 381,60 81 04.11.16 HF. Reifen GmbH 2x Michelin XTE2+ 245/70R175 143J-C, B, 1, 67dB 508,00 82 04.11.16 RB. Vertiebsgesellschaft mbH 6x Michelin XTE 3 385/65R225 160J-C, B, 1, 69 dB 2.250,00 83 04.11.16 GM. Reifen- und Rädervertrieb GmbH 4x Michelin EN-SÄV215/55, R16 93 V-C, B, 2, 70dB 367,52 84 04.11.16 Reifenhaus GV. LH. GmbH 2x Michelin XTE2+ 245/70R175 143J-C, B, 1, 67d8 524,00 85 04.11.16 PY. Reifen GmbH 4x Michelin P-ALP4 245/45 R17 99VXL-E, C, 2, 70d 528,00 86 05.11.16 Reifen LI. GmbH & Co KG 4x Michelin PI-ALP 255/45 R19 104V XL-C, C, 2, 71 dB 638,24 87 05.11.16 QU. Reifendienst 4x Goodyear V4S-G2 195/50 R15 82H-E, B, 1, 67d8 192,40 88 05.11.16 Reifen VQ. KG 4x Michelin EN-SAV 205/55 R 16 91W-B, B, 2, 70 dB 239,08 89 05.11.16 BS. Reifen GmbH 4x Dunlop WIN-5 215/65 R16 98 H-C, B, 2, 70dB 288,04 90 05.11.16 Reifenvertrieb GC. GmbH a) 4x Conti TS860 195/55 R 15 85 HE B, 2, 72dB b) 4x Conti TS850P 245/40R18 97W XL-C, C 2, 72d8 a) 257,36 b) 258,58 91 05.11.16 NS. Reifenvertrieb 4x Conti TS830P 235/45 R 19 99 V XL AO -E, C, 2, 7 559,80 92 05.11.16 LD. Reifen & Autoservice GmbH 4x Pirelli VER-AS 225/60 R17 99 H-C, C, 2, 71 dB 382,40 93 05.11.16 UF. Aluminiumräder Vertriebsgesellschaft mbH 4x Conti TS860 195/55 R 15 85 HE, 8, 2, 72dB 257,44 94 05.11.16 JG. GmbH & Co KG 2x Vredest.Xtre-S 245/40 R 19 98 Y XL-E, E, 2, 70dB 297,42 95 06.11.16 Reifen VQ. KG 4x Bridgest R 164 385/65R225 106K , 158L-C, C, 2, 71 1.122,40 96 06.11.16 RB. Vertriebsgesellschaft mbH 4x Michelin Remix 385/55R22.5 XTE-2 1264,00 97 06.11.16 JS. GmbH 2x Bridgest R 249 355/50R225 156L-D, C, 2, 71 dB 848,00 98 06.11.16 HF. Reifen GmbH 8x Bridges W958 315/70R225 152/148M-D, C, 2, 74dB 2.763,84 99 06.11.16 IY. 4x HankookAH22+ 315/70 R22.5 154L-C, B, 1, 70dB 1.071,60 100 06.11.16 ON. LG. GmbH 2x Bridgest R 249 315/60R22.5 154 L Eco-C, C, 2, 72 1.430,00 101 06.11.16 RA. – Reifenvertrieb e.Q.. 8x Bridgest M 279 215/75R175 126M-F, C, 2, 74dB 1.576,00 102 06.11.16 GmbH 4x Michelin XZE2 215/75R175 126 M-D, C, 1, 68dB 638.64 103 07.11.16 RA. – Reifenvertrieb e.Q.. 2x Bridgest R 249 315/60R22.5 154L Eo-C, C, 2,· 72 760,00 104 07.11.16 Reifen EC. GmbH 8x Bridges W958 315nOR225 152/148M-D, C, 2, 74dB 2.535,84 105 07.11.16 Reifen HE. 4x Michelin ALP-A5 215/55 R16 97 HXL-E, B, 2,71dB 360,00 106 07.11.16 RB. Vertriebsgesellschaft mbH 2x Bridgest R 249 315/6022,5 154L Eco - C, C, 2 72 666,00 107 07.11.16 KH. Handelsgesellschaft mbH 8x Bridgest M 729 215/75R175 126 M-F, C, 2, 74dB 1.440.00 108 07.11.16 Gebr. AQ. GmbH 2x Conti TS830P 245/40 R20 99 VXL RO1 -E, C, 2 357,96 109 07.11.16 JG. GmbH & Co KG 2x Conti TS830P 275/35 R20 102W XL-E, C, 2, 73dB 494,16 Die Summe der Kaufpreise aller durch die Angeklagten Y. und JW. mittels Bestellungen über die Plattform entfernt.de betrügerisch erlangten Reifen belief sich auf insgesamt 64.093,61 Euro, sodass ein Gesamtschaden in gleicher Höhe entstand. Fall 155 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Wie bereits im Juni 2016 beabsichtigt, wurde der gesondert verfolgte JU. in der Folgezeit zum alleinigen Geschäftsführer einer GmbH, der SL. GmbH, bestellt und am 20.12.2016 ins Handelsregister eingetragen. Bereits vor der Eintragung seiner Geschäftsführerstellung im Handelsregister wurde ihm von der SL. GmbH mit notarieller Urkunde des Notars Dr. AX. in CT. vom 08.12.2016, UR-Nr. N19 T, eine Generalvollmacht erteilt, sodass er bereits ab diesem Zeitpunkt für die Gesellschaft wirksam Verträge schließen konnte. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer und Generalbevollmächtigter übte JU., der in wirtschaftlichen Dingen nicht bewandert war und Schwierigkeiten hatte, die daraus erwachsenden Aufgaben und Pflichten zu erfassen, allein auf Grundlage der Weisungen des Angeklagten Y. aus. Dem Angeklagten JW. oblag auf Weisung des Angeklagten Y. die Aufgabe, den gesondert verfolgten JU. zu verschiedenen Vertragsunterzeichnungen im Zusammenhang mit in den Fällen 155 bis 158 zu veranlassen und teilweise zu den Unterzeichnungsorten zu chauffieren. Am 16.12.2016 unterzeichnete der gesondert verfolgte JU. im Namen der SL. GmbH auf entsprechende Weisung des Angeklagten Y. mit der PG. GK. KV. Group S. A. einen Leasingvertrag über einen VO. Kurzheckbagger E50, mit der Serien-Nr. AHHE15308, der hierfür durch die PG. GK. KV. Group S. A. für einen Teilkaufpreis in Höhe von 50.990,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) von der VO. UO. GmbH erworben werden sollte, wobei der restliche Teil des Kaufpreises (in Höhe der Umsatzsteuer), wie im Fall 156 im Einzelnen dargestellt, von der SL. GmbH an die VO. UO. GmbH gezahlt werden sollte. Die PG. GK. KV. Group S. A. ging bei Abschluss des Vertrages irrtümlich davon aus, dass die SL. GmbH die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen - insbesondere die Ratenzahlungen - ordnungsgemäß erfüllen würde, und zahlte den Leasingbetrag in Höhe von 50.990,00 Euro aus. Hierzu war die Gesellschaft aber finanziell nicht in der Lage, was dem Angeklagten Y. auch im Zeitpunkt des Abschluss des Leasingvertrages und der Auszahlung des Leasingbetrages durch die PG. GK. KV. Group S. A. an die VO. UO. GmbH bewusst war. Auch beabsichtigte er zu keinem Zeitpunkt, eine entsprechende Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der SL. GmbH aus dem Leasingvertrag selbst oder durch den gesondert verfolgten JU. vorzunehmen. Er wollte sich vielmehr durch entsprechende Schädigung der KG. DW. GmbH selbst bereichern, da er den Minibagger vor dem Zugriff der Leasingfirma verstecken und später weiterverkaufen wollte. Entsprechend dem Tatplan wurden durch die SL. GmbH in der Folgezeit für den geleasten VO. Kurzheckbagger keine der vereinbarten 60 Leasingraten in Höhe von jeweils 849,83 Euro gezahlt. Mit Schreiben vom 20.07.2017 kündigte die PG. GK. KV. Group S. A. den Leasingvertrag. Der Bagger war - entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan des Angeklagten Y. - zu diesem Zeitpunkt bereits an Dritte verkauft und von diesen an einen unbekannten Ort verbracht worden, sodass er durch die PG. GK. KV. Group S. A. nicht verwertet werden konnte. Der PG. GK. KV. Group S.A. entstand ein Schaden in Höhe von 50.990,00 Euro. Fall 156 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Aufgrund der Instruktionen des Angeklagte Y. im Fall 155 unterschrieb der gesondert verfolgte JU. als Handlungsbevollmächtigter und Geschäftsführer der SL. GmbH am 13.12.2016 in CT. einen Kaufvertrag mit der VO. UO. GmbH, Niederlassung- QQ., über den VO. Kurzheckbagger E50. Zwar wurde der größte Teil des Kaufpreises, nämlich ein Teilbetrag in Höhe von 50.990,00 Euro, über die PG. GK. KV. Group S. A. finanziert (wie oben hinsichtlich Fall 155 im Einzelnen dargestellt). Der Restkaufpreis in Höhe von 9.688,10 Euro sollte jedoch von der SL. GmbH direkt an die VO. UO. GmbH gezahlt werden. Der Angeklagte Y. war sich jedoch bewusst, dass die SL. GmbH finanziell nicht in der Lage war, den Restkaufpreis zu begleichen, und beabsichtigte auch nicht, eine entsprechende Zahlung selbst oder durch den gesondert verfolgten JU. vorzunehmen. Er wollte sich vielmehr durch entsprechende Schädigung der VO. UO. GmbH selbst bereichern, da er das Fahrzeug vor dem Zugriff der VO. UO. GmbH verstecken und später weiterverkaufen wollte. In der irrtümlichen Vorstellung, dass die SL. GmbH bereit und in der Lage sei, den Restkaufpreis zu bezahlen, übergab die VO. UO. GmbH den Kurzheckbagger an den durch den Angeklagten Y. beauftragten Spediteur LS. LE.. Der Angeklagte VY. hatte für die von ihm betriebene Firma FY. GmbH Büroräume - im Geschäftsanwesen des Autohauses GF. WW. in YJ.-VJ. angemietet und konnte in diesem Zusammenhang die Nutz- und Abstellflächen auf dem großzügigen Gelände für eigene Zwecke nutzen. Auf Bitte des Angeklagten Y. stellte der Angeklagte VY. diesem einen Teil .des eingezäunten Geländes für einige Tage als Abstellplatz für diesen Bagger und weitere QF. zur Verfügung. Der Angeklagte Y. gab dem Angeklagten VY. zu verstehen, dass er Wert darauf lege, dass die Abstellfläche von außen schwer einzusehen war. Der Angeklagte VY. entnahm diesem Wunsch und den sonstigen ihm bekannten Umständen, dass die QF. auf illegale Weise erlangt worden waren. Er war bereit, den Angeklagten Y. beim vorübergehenden Verstecken der QF. zu unterstützen. Dass er hierfür eine Entlohnung erhalten sollte oder erhielt, hat in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden können. Auf Weisung des Angeklagten Y. fand sich der Angeklagte JW. zu zwei verschiedenen Zeitpunkten im Laufe des 14.12.2016, einmal am Morgen und einmal gegen 18:54 Uhr, auf dem Gelände in YJ.-VJ. ein und empfing dort die zwei von dem Spediteur LS. LE. angelieferten Bagger (Fälle 156 und 157), wobei auch ihm angesichts der Umstände klar war, dass diese auf betrügerische Weise erlangt worden waren. Auch er war bereit, dem Angeklagten Y. beim Verstecken der Bagger zu unterstützen. Für seine Tätigkeiten erhielt der Angeklagte JW. von dem Angeklagten Y. einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro, von denen er die Hälfte an den gesondert verfolgten JU. weitergab und die restlichen 2.500,00 Euro für sich verwendete. Später erhielt er von dem Angeklagten Y. noch einmal einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro, den er nicht mit dem gesondert verfolgten JU. teilte. Wie bereits durch den Angeklagten Y. im Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages und der Übergabe des Baggers geplant, wurde der Restkaufpreis nicht an die VO. UO. GmbH ausbezahlt. Der Bagger wurde - entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan - an Dritte verkauft und von diesen an einen unbekannten Ort verbracht. Der VO. UO. GmbH entstand mithin ein Schaden in Höhe von 9.688,10 Euro. Fall 157 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Der Angeklagte Y. veranlasste, dass der gesondert verfolgte JU. als - formaler - Vertreter der SL. GmbH am 13.12.2016 in CT. einen Mietkaufvertrag mit der KG. DW. GmbH über einen Terex-Schaeff Minibagger in Wert von 43.850,00 Euro abschloss, der von der AR. GmbH & Co KG zum Kaufpreis in Höhe von 43.850,00 Euro erworben werden sollte. Es wurde 48 Raten von monatlich 870,50 Euro vereinbart, wobei die erste Rate aufgrund ·einer Sonderzahlung 5.404,25 Euro betragen sollte. Im Vertrauen darauf, dass die SL. GmbH ihren Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag nachkommen würde, willigte die KG. GmbH in den Vertragsschluss ein und zahlte den Kaufpreis an die AR. GmbH & Co KG aus. Tatsächlich war die SL. GmbH aber finanziell nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag nachzukommen, was der Angeklagte Y. bereits vor Abschluss des Leasingvertrages und Zahlung des Kaufpreises durch die KG.·GmbH an die AR. GmbH & Co KG wusste und von diesem auch beabsichtigt war. Auch beabsichtigte er nicht, eine entsprechende Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der SL. GmbH aus dem Mietkaufvertrag selbst oder durch den gesondert verfolgten JU. vorzunehmen. Er wollte sich vielmehr durch entsprechende Schädigung der KG. DW. GmbH selbst bereichern, da er den Minibagger vor dem Zugriff der Leasingfirma verstecken und später weiterverkaufen wollte. Wie auch der Kurzheckbagger wurde der Minibagger zunächst durch den Spediteur LS. LE. auf das von dem Angeklagten VY. in YJ.-VJ. zur Verfügung gestellte Gelände verbracht, wo er durch den Angeklagten JW. entgegengenommen wurde und anschließend mehrere Tage stand. Hierbei hielten es die Angeklagten VY. und JW. zumindest für wahrscheinlich, dass das Fahrzeug aufgrund einer betrügerischen Tat des Angeklagten Y. erlangt worden war und nahmen dies jedenfalls auch billigend in Kauf. Wie zuvor von dem Angeklagten Y. geplant, wurde der Minibagger nicht an die KG. DW. GmbH herausgegeben, nachdem diese die Kündigung des Leasingvertrages aufgrund der Nichtzahlung der Raten erklärt hatte. Der KG. DW. GmbH entstand mithin ein Schaden in Höhe von 43.850,00 Euro. Fall 158 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Der Angeklagte Y. veranlasste, dass der gesondert verfolgte JU. als formaler Vertreter der SL. GmbH im Dezember 2016 einen Mietkaufvertrag hinsichtlich eines WP. Gartenhäckslers BC 10000 XL im Wert von 46.529,00 Euro abschloss. Der Mietkaufvertrag wurde mit der Leasingabteilung der WP. Deutschland GmbH abgeschlossen, die bei Vertragsschluss davon ausging, dass ·die SL. GmbH ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag nachkommen werde. Tatsächlich war die SL. GmbH aber finanziell nicht in der Lage, ihre (Zahlungs-)Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag zu erfüllen, was der Angeklagte Y. im Zeitpunkt des Abschlusses des ·Mietkaufvertrages und im Zeitpunkt der Übergabe des Gartenhäckslers wusste und von diesem auch beabsichtigt war. Auch beabsichtigte er nicht, eine entsprechende Zahlung selbst oder durch den gesondert verfolgten JU. vorzunehmen. Er wollte sich vielmehr durch entsprechende Schädigung der WP. Deutschland GmbH selbst bereichern, da er den Gartenhäckslers vor dem Zugriff der Leasingfirma verstecken und später weiterverkaufen wollte. Der Gartenhäcksler wurde am 14.12.2016 durch den früheren Mitangeklagten BC. IP. bei der WP. Deutschland GmbH im Auftrag des Angeklagten Y. abgeholt und zunächst nach K. auf das Grundstück des Angeklagten Y. gebracht. Von dort aus überführte der gesondert verfolgte JU. den Gartenhäcksler nach VJ. auf das von dem Angeklagten VY. bereitgestellte Gelände. Wie auch die übrigen QF. wurde er einige Zeit später weiterverkauft. Auch hierbei hielt es der Angeklagte VY. zumindest für wahrscheinlich, dass das Fahrzeug aufgrund einer betrügerischen Tat des Angeklagten Y. erlangt worden war und nahm dies jedenfalls auch billigend in Kauf. Nachdem die Leasingraten nicht gezahlt wurden, kündigte die WP. Deutschland GmbH den Mietkaufvertrag am 20.03.2017. Eine Herausgabe des Gartenhäckslers erfolgte dem - Tatplan des Angeklagten Y. entsprechend nicht. Anschließend wurde der Gartenhäcksler - zusammen mit den QF. aus den Fällen 156 und 157 in eine zwischenzeitlich hierfür vorbereitete Halle des Herrn RP. CW. in JA. gebracht. Von dort aus wurden die drei Geräte auf Anweisung des Angeklagten Y., wahrscheinlich unter Vermittlung der früheren Mitangeklagten G., zu einem nicht näher ermittelbaren Gesamtpreis an einen mutmaßlich auf dem Balkan ansässigen Abnehmer veräußert. Wie das vereinnahmte Geld letztlich zwischen Y. und anderen beteiligten Personen geteilt wurde, hat in der Hauptverhandlung nicht verlässlich geklärt werden können. Der WP. Deutschland GmbH entstand somit ein Schaden in Höhe von 46.529,00 Euro. Fall 159 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Spätestens am 10.10.2016 beschlossen die Angeklagten Y., VY. und OC., sich gemeinsam auf Kosten von Leasinggesellschaften ungerechtfertigt zu bereichern. Ihr gemeinsamer Tatplan sah vor, dass die durch den Angeklagten VY. kontrollierten Gesellschaften GL. BE. GmbH und KN. Verwaltungs GmbH nach außen als Lieferanten von Möbeln und IT-Equipment auftreten sollten. Es sollten zum Schein Angebote der vorgenannten Gesellschaften an die durch den Angeklagten Y. kontrollierten KR. GmbH abgeben werden, wodurch der Eindruck entstehen sollte, dass die KR. GmbH Möbel bzw. Equipment bei den Lieferanten GL. BE. GmbH oder der KN. Verwaltungs GmbH erwerben wollte. Tatsächlich hatte weder die GL. BE. GmbH noch die KN. Verwaltungs GmbH Eigentum ·oder Besitz an den zu liefernden Gegenständen. Den drei Angeklagten war bewusst, dass die KR. GmbH finanziell nicht in der Lage war, etwaige Ratenzahlungs-Verpflichtungen aus den Leasingverträgen zu erfüllen. Insbesondere beabsichtigten sie auch nicht, das Geld, welches von den Leasinggesellschaften in Erfüllung der Pflichten aus dem jeweiligen Leasingvertrag an die GL. BE. GmbH bzw. die KN. Verwaltungs GmbH gezahlt werden würde, zur vollständigen Begleichung der Zahlungspflichten der KR. GmbH zu verwenden. Vielmehr hatten sie den Plan gefasst, allenfalls einen kleinen Teil des durch die Taten erlangten Geldes dazu zu verwenden, die ersten Raten aus den Leasingverträgen zu bedienen, damit die Leasinggesellschaften nicht kurzfristig Verdacht schöpfen und eine negative Creditreform-Bewertung herbeiführen würden, während der Großteil des Geldes zwischen den drei Angeklagten aufgeteilt werden sollte. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend,- übernahm der Angeklagte Y. die Koordinierung der Anbahnung und des Abschlusses der einzelnen Leasingverträge und trat zudem gegenüber den potentiellen Leasinggebern als Vertreter der KR. GmbH auf, - wobei er teilweise unter den Namen „RG." oder „YC." auftrat. Dem Angeklagten OC. kam dem gemeinsamen Tatplan nach die Aufgabe zu, Webseiten für die GL. BE. GmbH und die KN. Verwaltungs GmbH in der Form zu erstellen, dass für Dritte der Eindruck entstehen sollte, dass diese Gesellschaften Möbel bzw. IT-Equipment verkaufen würden. Zudem übernahm er die Erstellung der Scheinangebote, wobei er entsprechende echte Angebote, die der Angeklagte Y. von den tatsächlich bestehenden Unternehmen EE. und XL. & DD. zuvor eingeholt hatte, kopierte und derart veränderte, dass der Eindruck entstand, dass diese Angebote durch die GL. BE. GmbH oder der KN. Verwaltungs GmbH abgegeben wurden. Daneben war der Angeklagte OC. auch für die Überwachung der E-Mail-Postfächer der GL. BE. GmbH und der KN. Verwaltungs GmbH sowie der KR. und die E-MailKommunikation mit den Leasingfirmen, insbesondere im Namen der GL. BE. GmbH und der KN. Verwaltungs GmbH zuständig. Darüber hinaus oblag es ihm auch, die von den Leasingfirmen übersendeten Vertragsunterlagen auszufüllen und mit Firmenstempeln zu versehen, wobei er dies teilweise zusammen mit der Mitangeklagten L. umsetzte. Dem Angeklagten VY. kam dem gemeinsamen Tatplan nach - neben der Bereitstellung der beiden für den Tatplan essentiellen (Mantel-)Gesellschaften - die Aufgabe zu, den Eingang der betrügerisch erlangten Zahlungen der Leasingfirmen auf den Gesellschaftskonten der GL. BE. GmbH und der KN. Verwaltungs GmbH zu überwachen und die Gelder dann nach deren Eingang auf andere Konten zu überweisen bzw. deren Auszahlung an den Angeklagten Y. zu ermöglichen. Daneben war der Angeklagte VY. auch für die Sichtung der an die beiden Gesellschaften gerichteten Post zuständig. Dem vorgenannten Tatplan entsprechend unterschrieb die Angeklagte L. zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt vor dem 30.11.2016 aufgrund einer entsprechenden Weisung des Angeklagten Y. als bevollmächtigte Vertreterin der KR. GmbH einen Leasingvertrag mit der SU. Anlagenvermietung GmbH hinsichtlich vier Geräten des Typs EE. Macbook Pro 15 Zoll, acht Geräten des Typs EE. IMac 27 Zoll sowie zwei Geräten des Typs IPad Pro 12,9 Zoll jeweils einschließlich AppleCare- und Joint VentureMembership-Leistungen) im Wert von insgesamt 27.457,37 Euro (netto) bzw. 32.674,27 Euro einschließlich Mehrwertsteuer, die angeblich durch die KN. Verwaltungs GmbH an die KR. GmbH geliefert werden sollten, was tatsächlich aber nicht der Fall war. Daneben unterschrieb sie am 24.11.2016 eine Übernahmebestätigung, in der wahrheitswidrig bestätigt wurde, dass die KR. GmbH die Leasingobjekte von der KN. Verwaltungs GmbH erhalten habe. Die beiden Dokumente sowie eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die durch den Angeklagten OC. im Namen des Geschäftsführers der KR. GmbH, des GH. LC. YC., unterschrieben worden war, wurden an die SU. Anlagenvermietung GmbH übersandt, um bei deren Mitarbeitern den Irrtum zu erwecken, dass Kauf und Lieferung der Geräte von der KR. GmbH bei der KN. Verwaltungs GmbH erfolgt seien, um diese zu bewegen, die Leasingsumme auszubezahlen. Zudem wurde eine an die SU. Anlagenvermietung GmbH adressierte - fingierte Rechnung der KN. Verwaltungs GmbH über den Kaufpreis in Höhe von 32.674,27 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) an die SU. Anlagenvermietung GmbH übersandt. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, ob die Versendung der Dokumente letztendlich durch den Angeklagten Y., den Angeklagten OC. oder die Angeklagte L. erfolgte. Jedoch war von allen drei Angeklagten sowie dem Angeklagten VY. beabsichtigt, dass diese Versendung und damit auch die Täuschung der SU. Anlagenvermietung GmbH über die tatsächlich nicht stattgefundene Lieferung erfolgen sollten. Die Angeklagte L. bemerkte, dass die Anzahl der im Leasingvertrag aufgeführten Geräte die tatsächlichen Verhältnisse bei der KR. übertraf, und hatte zumindest Zweifel daran, dass diese Objekte dem Leasingvertrag entsprechend tatsächlich bei der KR. GmbH eingesetzt werden sollten. Sie nahm zumindest billigend in Kauf, dass die geschuldeten Leasingraten nicht gezahlt und die EE.-Geräte einem vertragswidrigen Zweck zugeführt werden würden, weil sie den Angeklagten Y. in seinen Aktivitäten, an deren Legalität sie zumindest nicht unerhebliche Zweifel hatte, unterstützen wollte. Nachdem die Angeklagten Y. und OC. die SU. Anlagenvermietung GmbH schriftlich und telefonisch mehrfach auf eine Blitzüberweisung der Leasingsumme gedrängt hatten, und zudem der Angeklagte Y. am 02.12.2016 unter Verwendung des Namens „KL. PQ." als angeblicher Mitarbeiter der KN. Verwaltungs GmbH bei der Compliance-Abteilung der SU. · Anlagenvermietung GmbH anrief, um auf eine rasche Zahlung zu drängen, gingen deren Mitarbeitern, die zwischenzeitlich festgestellt hatten, dass sich an dem (angeblichen) Sitz der KN. Verwaltungs GmbH ein Fitnessstudio befand, nicht mehr davon aus, dass die Gegenstände oder die Lieferanten tatsächlich existierten. Daher verweigerte die SU. Anlagenvermietung GmbH in der Folgezeit die Auszahlung der vertraglich bereits zugesagten Leasingsumme an die KN. Verwaltungs GmbH. Dies wollten die Angeklagten Y. und OC. zunächst nicht akzeptieren und versuchten weiter, mittels mehrerer Briefe und E-Mails im Namen der KN. Verwaltungs GmbH auf die SU. Anlagenvermietung GmbH Druck auszuüben, u.a. noch am 05.12.2016 mit Androhung einer Zivilklage, wobei ihre Bemühungen jedoch wegen der Verweigerungshaltung der Leasinggesellschaft keinen Erfolg hatten. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Angeklagten sahen sich letztendlich gezwungen, die Weigerung der SU. Anlagenvermietung GmbH hinzunehmen, und sahen ihr Vorhaben als gescheitert an. Fall 160 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Aufgrund des im Fall 159 bereits ausführlich dargestellten Tatplans der Angeklagten Y., OC. und VY. unterschrieb der Angeklagte Y. am 28.10.2016 im Namen der KR. GmbH einen Leasingvertrag mit der XZ. DW. GmbH hinsichtlich vier Geräten des Typs MacBook Pro, acht Geräten des Typs iMac, sowie zwei Geräten des - Typs iPad Pro (jeweils einschließlich AppleCare- und Joint Venture-Membership-Leistungen) zum Anschaffungspreis von netto insgesamt 27.457,37 (zzgl. Mehrwertsteuer), die – wie auch in den Fällen 159 und 161 - durch die KN. Verwaltungs GmbH an die KR. GmbH geliefert werden sollten, was tatsächlich nicht der Fall war. Der Vertrag sah 24 Leasingraten in Höhe von jeweils 1.377,22 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) vor. Auch wurde an die XZ. DW. GmbH eine an diese adressierte, fingierte Rechnung der KN. Verwaltungs GmbH über die entsprechenden Geräte zu einem Gesamtpreis von 32.674,27 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) übersandt. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, ob die Versendung der Dokumente letztendlich durch den Angeklagten Y. oder den Angeklagten OC. erfolgte. Jedoch war von beiden Angeklagten sowie dem Angeklagten VY. beabsichtigt, dass diese Versendung und damit auch die Täuschung der XZ. DW. GmbH über die tatsächlich nicht stattgefundene Lieferung erfolgen sollten. Die XZ. DW. GmbH zahlte aufgrund der irrtümlichen Annahme, dass die KR. GmbH zahlungswillig und zwischen der KN. Verwaltungs GmbH und der KR. GmbH tatsächlich ein Ankauf über die Leasingobjekte erfolgt und eine entsprechende Lieferung vorgenommen worden sei, den vertraglich vereinbarten Betrag in Höhe von 32.674,27 Euro an die KN. Verwaltungs GmbH aus. Am 04.11 2016 und 14.11.2016 wurden von dem Konto der KN. Verwaltungs GmbH fünf Barabhebungen in Höhe von insgesamt 30.300,00 Euro getätigt, ohne dass hat geklärt werden können, wer die Abhebungen tätigte und wem die Bargeldbeträge konkret zuflossen. In der Folgezeit wurden dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten entsprechend (nur) fünf Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 6.886,10 Euro vertragsgemäß an die XZ. DW. GmbH geleistet. Der XZ. DW. GmbH entstand dadurch ein Schaden in Höhe von mindestens 25.788,17 Euro (Leasingsumme abzüglich gezahlter Raten). Fall 161 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten Y. , VY. und OC. entsprechend unterzeichnete die Angeklagte L. aufgrund einer entsprechenden Weisung des Angeklagten Y. am 18.11.2016 als bevollmächtigte Vertreterin der KR. GmbH mit der VN. DW. AG einen Leasingvertrag über Büromöbel der Marke PE. ZF. zum Anschaffungspreis · von 45.401,52 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer). Nach dem Leasingvertrag sollten die Leasingobjekte von der GL. BE. GmbH. erworben werden. Es wurden eine Leasingzeit von 60 Monaten und eine Monatsrate 867,16 Euro (brutto) vereinbart. Daneben unterzeichnete die Angeklagte L. am 17.11.2016 auch eine entsprechende fingierte Übernahmeerklärung. Die Angeklagte L. bemerkte bei Unterzeichnung der Unterlagen, dass die Anzahl der im Leasingvertrag aufgeführten Möbel die tatsächlichen Verhältnisse bei der KR. übertraf, und hatte zumindest Zweifel daran, dass diese Möbel dem Leasingvertrag entsprechend tatsächlich bei der KR. GmbH eingesetzt werden sollten. Sie nahm zumindest in Kauf, dass die geschuldeten Leasingraten nicht gezahlt und die Leasingobjekte einem vertragswidrigen Zweck zugeführt werden würden. Die vorgenannten Dokumente wurden anschließend an die VN. DW. AG übersandt. Zuvor, nämlich am 31.10.2016, hatte der Angeklagte OC. bereits im Namen der GL. BE. GmbH ein entsprechendes, fingiertes Angebot über den Verkauf der Möbel an die VN. DW. AG übersandt. Wie von den Angeklagten Y., VY. und OC. beabsichtigt, zahlte die VN. DW. AG aufgrund der Dokumente in der irrtümlichen Annahme, dass die KR.·GmbH zahlungswillig sei und die Möbel tatsächlich von der GL. BE. GmbH an die KR. geliefert worden seien, den in dem Leasingvertrag vereinbarten Betrag in Höhe von 45.401,52 Euro auf das Konto der GL. BE. GmbH, wo der Betrag am 21.11.2016 einging. Von diesem Konto wurden am 23.11.2016 ein Betrag in Höhe von 33.320,00 Euro auf das Konto der VW. GmbH, ein Betrag in Höhe von 23.800,00 Euro auf das Konto der KR. GmbH und ein Betrag in Höhe von 3.200,00 Euro auf das Konto der AK. Bau GmbH überwiesen. Alle drei Gesellschaften wurden zu diesem Zeitpunkt ·durch den Angeklagten Y. kontrolliert. Daneben wurde am gleichen Tag von dem Konto der GL. BE. GmbH ein Betrag in Höhe von 9.520,00 Euro auf das Konto der durch den Angeklagten OC. kontrollierten WO. UG überwiesen. Auf das Konto der Angeklagten L. wurde von dem Konto der GL. BE. GmbH ein Betrag von 2.000,00 Euro überwiesen. Es wurden in der Folgezeit (maximal) fünf Raten in Höhe von insgesamt 4.335,80 Euro an die VN. DW. AG gezahlt. Der VN. DW. AG entstand dadurch ein Schaden in Höhe von mindestens 41.065,72 Euro (Leasingsumme abzüglich gezahlter Raten). Fall 162 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Für die Herbeiführung der Auszahlung der Leasingbeträge durch die jeweiligen Leasinggesellschaften in den Fällen 159, 160, 161 und 164 war es erforderlich, dass auf der jeweiligen Übernahmeerklärung Seriennummern der Leasingobjekte angegeben wurden. Da diese Leasingobjekte aber gar nicht im· Eigentum oder Besitz der KN. Verwaltungs GmbH oder einer anderen der durch die Angeklagten kontrollierten Gesellschaften standen, versuchte der Angeklagte Y., entsprechende Seriennummern von EE.-Geräten zu erlangen. Nachdem eine Finanzierung des Kaufs der Geräte von einer Filiale des EE. Unternehmens aufgrund deren strenger Buchhaltungsvorschriften gescheitert war, trat der Angeklagte Y. an die HA. IT e.Q.. heran, um solche · EE.-Geräte, wie sie in den bereits zuvor von der KN. Verwaltungs GmbH an die Leasinggesellschaften übersendeten fingierten Angebote enthalten waren, käuflich zu erwerben, wobei der Kauf der Geräte durch die VN. AG finanziert werden sollte. Dabei hatte der Angeklagte Y. von Anfang an vor, zwei Geräte des Typs iMac, zwei Geräte des Typs MacBook Pro sowie ein Gerät des Typs iPad Pro dem Angeklagten OC. als zusätzliche Entlohnung für dessen Beteiligung in den Fällen 159, 160, 164 und 165 zu überlassen, ein weiteres Gerät des Typs MacBook Pro der Angeklagten L. zu geben, ein Gerät des Typs iPad Pro für sich selbst zu verwenden und die übrigen Geräte gewinnbringend an Dritte zu verkaufen, sodass der VN. AG im Falle eines Zahlungsausfalles der KR. GmbH eine Verwertung der Leasingobjekte unmöglich sein würde. Am 27.10.2016 unterschrieb der Angeklagte Y. unter Verwendung der Unterschrift „YC." für die KR. GmbH einen Leasingvertrag mit der VN. AG über fünf Geräte des Typs MacBook Pro, neun Geräte des Typs iMac, zwei Geräte des Typs iPad Pro, ein Gerät des Typs AirPort Time Capsule sowie ein Gerät des Typs AirPort Extreme, die durch die VN. AG zu einem Kaufpreis von 37.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer von der HA. IT e.Q.. erworben und dann an die KR. GmbH vermietet werden sollten. Als Grundmietzeit waren 48 Monate, als monatliche Leasingrate 1.052,32 Euro (brutto) vorgesehen. Zudem unterschrieb der Angeklagte Y. unter Verwendung des Namens „YC." auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der VN. AG. Auf entsprechende Weisung des Angeklagten Y. holte die Angeklagte L. die Geräte persönlich von der HA. IT e.Q.. ab. Bei der Abholung der EE.-Geräte bemerkte die Angeklagte L., dass deren Anzahl die tatsächlichen Verhältnisse bei der KR. übertraf, und hatte zumindest Zweifel daran, dass diese EE.-Geräte dem Leasingvertrag entsprechend tatsächlich bei der KR. GmbH eingesetzt werden sollten. Sie nahm zumindest billigend in Kauf, dass die geschuldeten Leasingraten nicht gezahlt und die AppleGeräte einem vertragswidrigen Zweck zugeführt werden würden. Ein Gerät des Typs iMac sowie ein Gerät des Typs iPad Pro aus dieser Lieferung erhielt der Angeklagte OC. - der hinsichtlich dieses Falls jedoch nicht angeklagt wurde - zur eigenen Nutzung. Bereits in den · Zeitpunkten der Antragstellung und der Abholung der Geräte durch die Angeklagte L. beabsichtigte der Angeklagten Y., dass die Leasingraten nicht vollständig, sondern nur anfangs an die VN. AG gezahlt würden und er trotzdem das Computer-Equipment für sich behalten oder zum Teil verschenken würde. Die VN. DW. AG überwies in Erfüllung des Leasingvertrages an die HA. IT e. Q.. einen Betrag von 44.030,00 Euro. Von der KR. GmbH wurden allenfalls 6 Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 6.313,92 Euro an die VN. AG geleistet. Ab April 2017 erfolgten keine Ratenzahlungen mehr. Der . VN. AG entstand dadurch ein Schaden in Höhe von mindestens 37.716,08 Euro (Kaufpreissumme abzüglich gezahlter Raten). Fall 164 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Am 28.10.2016 unterschrieb der· Angeklagten Y. aufgrund des zu Fall 159 dargestellten gemeinsamen Tatplanes mit den Angeklagten VY. und OC., im Namen der KR. GmbH einen DW.-Vertrag mit der Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH, wonach letztere „EE. Hardware" zu einem Kaufpreis von 27.457,37 Euro zzgl. Umsatzsteuer von der KN. Verwaltungs GmbH erwerben und anschließend an die KR. GmbH vermieten sollte. Die Vertragslaufzeit betrug 24 Monate und es war eine monatliche Rate von 1.397,06 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) vorgesehen. Daneben übersendete der Angeklagte OC. an die Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH eine (Schein-)Rechnung der KN. Verwaltungs GmbH über vier Geräte des Typs Macbook Pro, acht Geräte des Typs iMac sowie zwei Geräte des Typs iPad Pro (jeweils einschließlich AppleCare- und Joint Venture-Membership-Leistungen) zum Kaufpreis in Höhe von insgesamt 32.674,27 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) sowie eine Abnahmeerklärung der KR. GmbH vom 08.11.2016, worin diese - wahrheitswidrig - bestätigte, dass sie die EE.-Geräte, wie sie in der Rechnung der KN. Verwaltungs GmbH aufgeführt waren, erhalten habe. In der irrigen Annahme, dass die KR. GmbH zahlungswillig sei und die Leasingobjekte tatsächlich geliefert worden seien, zahlte die Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH auf das Konto der KN. den vereinbarten Betrag in Höhe von 32.674,27 Euro. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan wurden in der Folgezeit lediglich die ersten Leasingraten für den Zeitraum von November 2016 bis März 2017 in Höhe von insgesamt 6.659,32 Euro gezahlt. Die KR. GmbH war in der Folgezeit für die Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH nicht mehr erreichbar. Der Gesellschaft Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH entstand ein Schaden in Höhe von mindestens 26.014,95 Euro (Leasingsumme abzüglich gezahlter Raten). Fall 165 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Am 02.11.2016 schloss eine nicht zu ermittelnde Person auf Veranlassung des Angeklagten Y., der aufgrund des bereits zu Fall 159 dargestellten gemeinsamen Tatplanes mit den Angeklagten VY. und OC. handelte, im Namen der KR. GmbH einen weiteren Leasingvertrag mit der Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH. Dieser Vertrag hatte den Ankauf verschiedener Möbel der Firma PE. ZF. zum Kaufpreis von 45.077,71 Euro zzgl. Umsatzsteuer von der GL. BE. GmbH durch die Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH, die ·diese dann an die KR. GmbH vermieten sollte, zum Inhalt. Der Vertrag sah 64 monatliche Leasingraten von jeweils 856,80 Euro (brutto) sowie eine Schlusszahlung von 5.364,25 Euro vor. Unter dem Namen der GL. BE. GmbH wurde entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten Y., OC. und VY. der Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH der Betrag von 53.642,47 Euro in Rechnung gestellt. Daneben wurde eine Abnahme-Erklärung der KR. GmbH an die Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH übersendet, in der wahrheitswidrig bestätigt wurde, dass die KR. GmbH die durch die GL. BE. GmbH gelieferten Leasingobjekte erhalten habe, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer dieses Dokument unterzeichnete. Darüber hinaus sandte der Angeklagt OC. per Fax eine an die Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH adressierte, fingierte Rechnung der GL. BE. über verschiedene Möbel der Firma PE. ZF. über den Kaufpreis in Höhe von 53.642,47 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Die Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH überwies aufgrund der irrigen Annahme, dass die KR. GmbH willig sei, die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag vollständig zu erfüllen, und auch die Leasingobjekte an die KR. GmbH geliefert worden seien, das Geld auf das Konto der GL. BE. GmbH. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan wurden in der Folgezeit lediglich die ersten Leasingraten für den Zeitraum von November 2016 bis März 2017 in Höhe von insgesamt 4.112,64 Euro gezahlt. Danach war die KR. GmbH für die Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH nicht mehr erreichbar. Der Deutsche DW. für Sparkassen und Mittelstand GmbH entstand dadurch ein Schaden in Höhe von mindestens 49.529,83 Euro (Leasingsumme abzüglich gezahlter Raten). Fall 175 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor ·dem 08.12.2016 fasste der Angeklagte Y. den Entschluss, über die SL. GmbH einen Leasingvertrag mit der JB. DW. GmbH zu schließen, um damit den Kauf eines VW T6 Multivan zu finanzieren, den er während seiner Zeit im offenen Vollzug verwenden wollte. Hierbei ging der Angeklagte Y. von Anfang an davon aus, dass die der JB. DW. GmbH geschuldeten Leasingraten nur teilweise bezahlt würden, da er wusste, dass die SL. GmbH kein entsprechendes Vermögen hatte und die Ratenzahlungen spätestens mit der Inhaftierung des Angeklagten Y. nicht mehr bedient werden würden. Entsprechend diesem Tatplan wies der Angeklagte Y. den gesondert verfolgten JU. an, am 08.12.2016 zu dem Autohaus der NU. GmbH & Co. KG am JH.-straße in CT. zu fahren. Entsprechend der Weisung des Angeklagten Y. schloss der gesondert verfolgte JU. als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der SL. GmbH mit der JB. DW. GmbH, die durch einen Mitarbeiter der WN. NU. GmbH & Co. KG vertreten wurde, einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug des Typs VW T6 Multivan Highline im Wert von 67.000,00 Euro. Hierbei fertigte ein Mitarbeiter des Autohauses WN. NU. GmbH & Co. KG eine Fotokopie von JU.s Personalausweis. Da es anschließend dem gesondert verfolgten JU. an dem Tag der geplanten Abholung nicht möglich war, zu dem Autohaus NU. zu fahren, holte die Angeklagte L. auf Weisung des Angeklagten Y. das Fahrzeug zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 bei dem Autohaus der WN. NU. GmbH & Co. KG in CT. ab. Bei der Entgegennahme des Fahrzeuges sah die Angeklagte L., dass es sich um ein hochwertiges Fahrzeug handelte. Sie rechnete damit, dass ein Dritter das Fahrzeug für den Angeklagten Y. finanziert hatte, und sie hatte Zweifel daran, dass der Angeklagte Y. diese Finanzierung bedienen würde, da dessen Haftantritt kurz bevorstand und er auch kein Einkommen hatte, um etwaige Leasingraten dauerhaft zu bezahlen. Dennoch nahm sie das Fahrzeug entgegen und übergab dieses anschließend dem Angeklagten Y., weil sie ihm behilflich sein wollte, ein Fahrzeug zur Benutzung zu erlangen. Wie durch den Angeklagten Y. bereits in den Zeitpunkten des Abschlusses des Leasingvertrages durch den gesondert verfolgten JU. und der Annahme des Fahrzeuges durch die Mitangeklagte L. beabsichtigt, zahlte die SL. GmbH nur zwei der 48 monatlichen Leasingraten in Höhe von jeweils 1.015,19 Euro. Abweichend von seinem ursprünglichen Tatplan veräußerte der Angeklagte Y. das Fahrzeug in der Folgezeit zum Preis von 10.000,00 Euro an eine nicht näher bekannte männliche Person aus den Niederlanden. Nachdem die JB. DW. GmbH den Vertrag zum 06.04.2017 gekündigt hatte, konnte sie auf das Leasingobjekt zunächst nicht mehr zugreifen. Ihr entstand ein Schaden in Höhe von mindestens 64.969,62 Euro (Leasingsumme abzüglich gezahlter Raten). Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit, ohne das Zutun des Angeklagten Y., wieder aufgefunden, wobei in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, inwieweit die Leasinggesellschaft das Fahrzeug daraufhin schadensmindernd verwerten konnte. Fall 179 der Anklageschrift vom 18.03.2019: Der Angeklagte VY. oder ein unbekannter Mittäter, der aufgrund eines mit dem Angeklagten VY. gemeinsam gefassten Tatplanes handelte, versendete am 20.07.2018 per E-Mail eine Bestellung an die für Großkundenbestellungen vorgesehene E-Mail-Adresse der HW. Deutschland GmbH, wobei die E-Mail den Anschein erweckte, dass die IF. Sanierung GmbH mit Sitz in BA., ein langjähriger Großkunde der HW. Deutschland GmbH, über den Telekommunikationsdienstleister BI. Consulting Group 355 Mobiltelefone der Marke EE. iphone 8 im Gesamtwert von 217.359,40 Euro bestellte, was aber tatsächlich nicht der Wahrheit entsprach. Als Lieferanschrift wurde die Anschrift VI.-straße 3 in 00000 DJ. VR. angegeben, an der sich jedoch keine Geschäftsräume der IF. Sanierung GmbH, sondern ein Schrottplatz mit mehreren Hallen, die im Eigentum des Zeugen IK. standen, befanden. Nachdem in der Compliance-Abteilung der HW. GmbH Zweifel an .der Seriosität der Bestellung aufgekommen waren und dort im Rahmen von Recherchen festgestellt wurde, dass an der genannten Lieferanschrift keine Geschäftsstelle der IF. Sanierung GmbH festzustellen war, informierte sie die Polizei und täuschte eine Lieferung der bestellten Mobiltelefone mittels des Lieferunternehmens EP. lediglich vor. Als Lieferdatum wurde durch EP. der 20.07.2018 vorgesehen. Am 27.07.2018 warteten der Angeklagte VY. und der gesondert verfolgte RX. ab ungefähr 10:00 Uhr an der Lieferanschrift. Beide hatten keinerlei Bezug zu der IF. Sanierung GmbH und waren insbesondere nicht befugt, für die IF. Sanierung GmbH Postsendungen anzunehmen. Vielmehr wollten sie durch ihre Vorgehensweise erreichen, dass der Mitarbeiter der Lieferfirma EP. irrtümlich annahm, dass sie Mitarbeiter der IF. Sanierung GmbH seien, und die von der HW. GmbH versendeten Mobiltelefone an sie auslieferte. Zur Unterstützung dieser Täuschung hatten sie nach ihrer Ankunft ein - gefälschtes - Firmenschild der IF. Sanierung GmbH am Eingang des Grundstücks angebracht. Zu keinem Zeitpunkt beabsichtigten sie, den Kaufpreis für die Mobiltelefone zu bezahlen, sondern handelten vielmehr in der Absicht, die Mobiltelefone für sich zu verwerten und sich dadurch unter entsprechender Schädigung der HW. GmbH ungerechtfertigt zu bereichern. Diesem Tatplan entsprechend nahm der Angeklagte VY. zusammen mit dem gesondert verfolgten RX. eines der zum Schein von der HW. GmbH versendeten Pakete von einem EP.-Fahrer und kurze Zeit später, nachdem der erste EP.-Fahrer sich bereits mit seinem Fahrzeug entfernt hatte, mindestens ein weiteres Paket von dem als EP.-Fahrer verkleideten Polizeibeamten RN. an. Nach der Übergabe des zweiten Paketes durch den Zeugen RN. kam es dann zum Zugriff der Polizeibeamten. Zu einer Auslieferung der bestellten Mobiltelefone kam es dagegen nicht. Schuldfähigkeit des Angeklagten Y. Es ist nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit des Angeklagten Y., das Unrecht der jeweiligen Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, in allen Fällen aufgrund seiner Kokainabhängigkeit im Zusammenspiel mit der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsstruktur erheblich vermindert im Sinne des§ 21 StGB war. Strafanträge wurden von den Geschädigten - soweit erforderlich - gestellt; die Staatsanwaltschaft Aachen hat im Übrigen - soweit erforderlich - das öffentliche Interesse - an der Strafverfolgung bejaht. Zur Strafzumessung hat das Landgericht Aachen hinsichtlich der Einzelstrafen bezogen auf den Angeklagten Y. folgendes ausgeführt: Bezüglich des Angeklagten Y. hat sich die Strafkammer bei der Strafzumessung im Wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten lassen: Im Fall 25 (Urkundenfälschung) ist die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zu entnehmen. In allen anderen 98 Fällen, in denen jeweils gewerbsmäßige Betrugstaten von ihm verübt worden sind, ist im Ausgangspunkt jeweils an den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB anzuknüpfen gewesen. Gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Allerdings kann dann, wenn ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft, die Regelwirkung ausnahmsweise entfallen. Für die Entscheidung, ob dies der Fall ist, ist für jeden einzelnen Fall auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der jeweiligen Tat als besonders schwerer Fall mit der Konsequenz der Anwendung des erhöhten Strafrahmens als unangemessen hart erweisen würde. Letzteres hat die Strafkammer jedoch bezüglich des Angeklagten Y. in keinem der 98 Betrugs-Fälle auch bei voller Würdigung der jeweils maßgeblichen Milderungsgründe bejahen können, sodass im Ausgangspunkt jeweils das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Betruges angenommen worden ist. Allerdings hat die Kammer im Fall 159, in dem es beim Versuch des Betrugs geblieben ist, von der ihr gemäß § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung zu seinen Gunsten Gebrauch gemacht. Sodann hat die Kammer mit Blick auf die nicht ausschließbare erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Y. gemäß § 21 StGB für alle Fälle von der Möglichkeit der Milderung der Einzelstrafen nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Im Fall 159 ist ihm somit eine doppelte Strafrahmen-Herabsetzung zugutegekommen. Im Rahmen der für jeden einzelnen Fall vorzunehmenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der jeweils maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte ist Folgendes berücksichtigt worden: Zugunsten des Angeklagten Y. hat vor allem sein umfassendes und vorbehaltloses Geständnis Berücksichtigung gefunden, das ersichtlich von Reue und Einsicht in begangenes Unrecht getragen gewesen ist. Auch wenn es erst in einem fortgeschrittenen Stadium der Hauptverhandlung - auf der Grundlage einer zuvor getroffenen Verständigung - abgelegt worden ist, so war doch gerade das Geständnis dieses Angeklagten entscheidend für den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung. Diese konnte sodann - abgesehen von Fällen, die allein den Mitangeklagten VY. betreffen - ohne Erhebung weiterer Beweismittel, insbesondere ohne Vernehmung von Zeugen, zu Ende gebracht werden, nachdem auch die Mitangeklagten OC. und L., die erklärtermaßen zunächst die Sacheinlassung des Angeklagten Y. abwarten wollten, sich anschließend geständig eingelassen hatten. Von daher war letztlich das Geständnis des Angeklagten Y. maßgeblich für eine erhebliche Verkürzung der Hauptverhandlung, in der ansonsten noch die Vernehmung einer großen Anzahl Zeugen hätte erfolgen müssen. Der Angeklagte Y. hat auch nicht etwa versucht, seine eigene Beteiligung an den einzelnen Taten zu beschönigen und seine jeweilige Rolle zulasten anderer beteiligter Personen herunterzuspielen. Zugute zu halten ist dem Angeklagten Y. in gewissem Maße auch, dass in den Fällen, in die DW.-Gesellschaften als Geschädigte involviert waren, diese - mit Ausnahme von Fall 159 - in der Regel keine besonders intensiven Überprüfungen hinsichtlich der zu finanzierenden DW.-Gegenstände und der beteiligten Vertragsparteien vornahmen, wodurch die erfolgreiche Begehung der Betrugstaten jeweils begünstigt wurde. Im Fall 159 ist zu berücksichtigen, dass es lediglich beim Betrugsversuch blieb. Ferner kommt in den Fällen 5 bis 9, 160 bis 162, 164, 165 und 175 strafmildernde Bedeutung zu, dass jeweils zu Beginn der Vertragszeit in gewissem Umfang DW.-Raten entrichtet wurden, sodass es insoweit jeweils zu einer nachträglichen Schadensreduzierung kam. In den Fällen 5 bis 9 hat die Strafkammer beachtet, dass die betreffenden Taten inzwischen mehrere Jahre zurückliegen. Hinsichtlich der Fälle 28 bis 109 (sog. Reifen-Fälle) ist zugunsten des Angeklagten Y. zu berücksichtigen, dass die in den einzelnen Fällen angerichteten Schäden im Vergleich zu anderen Betrugstaten nicht besonders hoch waren und dass sich auch die finanziellen Vorteile, die er für sich persönlich aus den betreffenden Taten ziehen konnte, in Grenzen hielten. Im Fall 175 ist ihm zugute zu halten, dass er die ersten beiden Leasingraten bezahlte und dass das Fahrzeug letztlich an das Autohaus zurück gelangte. Zu Gunsten des Angeklagten hat bezüglich der .im Jahr 2016 begangenen Taten Berücksichtigung gefunden, dass diese auf Grund der Telefonüberwachung durch die Ermittlungsbehörden weitgehend nachzuvollziehen waren. Schließlich ist in allen Fällen strafmildernde Bedeutung dem Umstand beizumessen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte Y. .bei Begehung der Taten wegen seines Kokainkonsums und seiner narzisstischen Persönlichkeits-Akzentuierung in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von§ ·21 StGB erheblich eingeschränkt war. Auf der anderen Seite müssen zu seinen Lasten die erheblichen Vorstrafen, darunter auch diverse einschlägige Verurteilungen wegen Betrugstaten und Urkundsdelikten, ins Gewicht fallen. Auch die insgesamt mehrjährige Verbüßung von Strafhaft hat den Angeklagten Y. nicht von der Begehung der hier abzuurteilenden Straftaten abhalten können. Speziell in Bezug auf die im Jahr 2016 begangenen Taten ist festzustellen, dass er diese verübte, nachdem durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.05.2016 seine Revision gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Münster vom 06.08.2015 verworfen worden war, durch das er wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war. In Ansehung der somit nicht mehr zu vermeidenden Strafvollstreckung ließ sich der Angeklagte gleichwohl wieder dazu hinreißen, in vergleichbarer Weise wie in der Vergangenheit Betrugsdelikte zu begehen. In diesem Verhalten ist ein erhebliches Maß an Unbelehrbarkeit und Unbeeindruckbarkeit zu erblicken. Strafschärfend muss sich ferner auswirken, dass, mit Ausnahme der Fälle 28 bis 109, die Betrugstaten des Angeklagten Y. jeweils auf die Erlangung erheblicher Vermögensvorteile ausgerichtet waren, womit zwangsläufig beträchtliche Schäden für die Geschädigten verbunden waren. Speziell in den Fällen ·5, 6, 8, 155, 165 und 175 wurden durch die Taten (anfängliche) Vermögensschäden von jeweils über 50.000,00 Euro herbeigeführt, sodass insoweit auch jeweils das einen besonders schweren Fall des Betrugs kennzeichnende Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt war. Schließlich muss sich der Angeklagte Y. auch vorwerfen lassen, dass er andere Personen, jedenfalls die Mitangeklagten L. und OC., in einige seiner Betrugstaten mit hineingezogen hat. Unter Würdigung und Abwägung all der vorgenannten Umstände, die für und gegen den Angeklagten Y. sprechen, und bei Beachtung auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien hält die Kammer innerhalb der für die einzelnen Fälle jeweils maßgeblichen Strafrahmen, die gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden sind, die Festsetzung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei neben der jeweiligen Tatzeit insbesondere berücksichtigt worden ist, in welcher Höhe Schäden entstanden bzw. letztlich verblieben sind: Fall 5: ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe, Fall 6: ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe, Fall 7: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe, Fall 8: ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe, Fall 9: ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe, Fall 25 (Urkundenfälschung): vier Monate Freiheitsstrafe, Komplex der Fälle 28 bis 109: für die 33 Fälle mit Schäden bis 500,00 Euro: jeweils acht Monate Freiheitsstrafe, für die 31 Fälle mit Schäden von 501 ,00 Euro bis 1.000,00 Euro: jeweils neun Monate Freiheitsstrafe, für die neun Fälle mit Schäden von 1.001 ,00 Euro bis 1.500,00 Euro: jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe, für die vier Fälle mit Schäden von 1.501 ,00 Euro bis 2.500,00 Euro: jeweils elf Monate Freiheitsstrafe, für die fünf Fälle mit Schäden von über 2.500,00 Euro: jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe, Fall 155: ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe, Fall 156: ein Jahr Freiheitsstrafe, Fall 157: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe, Fall 158: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe, Fall 159 (Betrugsversuch): ein Jahr Freiheitsstrafe, Fall 160: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe, Fall 161: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe, Fall 162: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe, Fall 164: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe, Fall 165: zwei Jahre Freiheitsstrafe, Fall 175: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe. Im Fall 25 liegen die besonderen Voraussetzungen für die Verhängung einer unter sechs Monate liegenden Einzelfreiheitsstrafe nach der gemäß § 47 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung der die Straftat und die Persönlichkeit des Angeklagten Y. kennzeichnenden Umstände vor. Angesichts seiner erheblichen Vorstrafen und seiner festzustellenden Unbelehrbarkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass er durch eine Geldstrafe beeindruckt werden kann, sodass auch in diesem Fall die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur genügenden Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich erscheint. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat das Landgericht Aachen bezogen auf den Angeklagten Y. folgendes ausgeführt: Aus den 99 festgesetzten Einzelstrafen ist nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Hierbei hat die Kammer sowohl die Person des Angeklagten Y. als auch seine 99 Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Zu seinen Gunsten ist dabei neben seinem wertvollen Geständnis und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ins Gewicht gefallen, dass zum einen die fünf Betrugstaten aus dem Jahr 2013 und zum anderen die Betrugsdelikte im Jahr 2016 jeweils innerhalb von Zeiträumen von nur einigen Wochen verübt wurden. Insbesondere zwischen den innerhalb weniger Tage begangenen Taten in den Fällen 28 bis 109 (sogenannte Reifen-Fälle) ist dabei ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang zu verzeichnen. Hinsichtlich der Betrugstaten aus dem Jahr 2016 ist auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass sie von den Ermittlungsbehörden aufgrund der Telefonüberwachung weitgehend nachvollzogen werden konnten. Ferner muss zugunsten des Angeklagten Y. berücksichtigt werden, dass durch dieses Urteil neben der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe auch die Maßregel seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. Schließlich ist in ganz erheblichem Maße bei der Gesamtstrafenbildung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte Y. die dreijährige Freiheitsstrafe aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Münster vom · 06.08.2015 bis in die Zeit der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens vollständig verbüßt hat mit der Folge, dass sie inzwischen nicht mehr gemäß § 55 StGB gesamtstrafenfähig ist. Ursprünglich war diese erhebliche Strafe mit den Einzelstrafen, die im vorliegenden Verfahren für die Betrugstaten aus dem Jahr 2013 (Fälle 5 bis 9 der Anklage) festgesetzt worden sind, gesamtstrafenfähig. Nachdem eine Gesamtstrafenbildung insoweit nunmehr nicht mehr möglich ist, sodass der Angeklagte Y. die dreijährige Freiheitsstrafe separat in vollem Umfang hat verbüßen müssen, hält die Strafkammer die Vornahme eines Härteausgleichs in erheblichem Maße, nämlich in der Größenordnung der bereits erlittenen Strafvollstreckung, für angezeigt. Zulasten des Angeklagten Y. mussten sich neben der Vielzahl seiner Straftaten und des hohen Gesamtschadens seine erheblichen, weitgehend einschlägigen Vorstrafen auswirken. Unter Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hält die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. Sie ist der Ansicht, dass die Verhängung einer derartigen Freiheitsstrafe zur hinreichenden Einwirkung auf den Angeklagten Y. erforderlich ist, aber mit Blick auf sein Geständnis, die gleichzeitig angeordnete Maßregel und vor allem angesichts des vorzunehmenden Härteausgleichs bereits ausreicht, um dem Unrechtsgehalt seiner strafbaren Verfehlungen und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden. Zur Unterbringung im Maßregelvollzug hat das Landgericht Aachen folgendes festgestellt: Gemäß § 64 StGB war die Unterbringung des Angeklagten Y. in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung liegen nach der Überzeugung der Kammer vor, wobei sie sich insoweit maßgeblich auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. YI. stützt. 1. Der Sachverständige diagnostizierte bei dem Angeklagten einen Hang im Sinne des § 64 StGB in Form einer Kokainabhängigkeit. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung unter IV. Ziff. 2 Buchstabe j) verwiesen. 2. Nach der Einschätzung des Sachverständigen stellen die unter II. festgestellten Taten des Angeklagten - oder zumindest ein Teil davon - auch Hangtaten dar. Es bestehe ein symptomatischer - wenn auch nicht allein verursachender - Zusammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit und den Betrugstaten. Der Sachverständige verkannte insoweit nicht, dass der Kokainkonsum – auch nach Angaben des Angeklagten - erst deutlich nach dem Beginn der schon früher an den Tag gelegten delinquenten Verhaltensweisen eine Rolle spielte. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass der Angeklagte - im Tatzeitraum nach eigenen insoweit nicht widerlegbaren Angaben - einen Teil des Geldes dazu verwendet habe, seine Kokainabhängigkeit zu finanzieren und insoweit Beschaffungskriminalität anzunehmen sei. Auch bestünde die Möglichkeit, dass die Wirkung des Kokains phasenweise dazu beigetragen habe, dass bestimmte Persönlichkeitszüge, wie beispielsweise eine schwache Selbstkritik in Verbindung mit Größenideen verstärkt wurden. 3. Nach der Ansicht des Gutachters besteht die Gefahr, dass der Angeklagte aufgrund der Abhängigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten, nämlich Betrugsdelikte, begehen werde. Im Hinblick auf die zuletzt zu Tage getretene Delinquenz, auf die die bisherigen Haftstrafen keinerlei Wirkung gezeigt hätten, könne keine positive Legalprognose für den Angeklagten gestellt werden. 4. Der Sachverständige erläuterte, dass nach seiner Ansicht auch eine hinreichend konkrete Aussicht dafür bestünde, den Angeklagten durch eine Entziehungsbehandlung eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren oder sogar von dem Hang zu heilen. Er verkannte dabei nicht, dass eine Behandlung von Patienten, die immer wieder in erheblichem Umfang Betrugsdelikte begangen hätten, grundsätzlich eine geringere Aussicht auf Erfolg habe. Allerdings sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in diesem Verfahren zum ersten Mal seine Kokainabhängigkeit freimütig einräumen würde und bislang noch keine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt habe. Auch habe der Angeklagte ihm gegenüber glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass er nunmehr sein fortgeschrittenes Alter realisiert habe und „nicht im Gefängnis sterben wolle". Auch habe er deutlich gemacht, dass er unter der Kokainabhängigkeit stark gelitten habe. Er sei nun ernsthaft intrinsisch motiviert, den Weg in ein straffreies Leben zu gehen, und könne hierfür auch auf positive Ressourcen, insbesondere die Unterstützung seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten L., zurückgreifen. So sei auch die psychiatrische Ambulanz der JVA I. zu der Einschätzung gelangt, dass der Angeklagte sehr motiviert sei, seine Problematik aufzuarbeiten, wozu er einzig durch eine konsequente und tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie in einem straffen Setting in der Lage sei. Nach der Einschätzung des Gutachters Dr. YI. besteht die hinreichende Aussicht, dass eine längerfristige Behandlung bei Anwendung von klaren Strukturen mit viel Kontrolle und klarer Führung - insbesondere der Gewährung von freiem Ausgang erst dann, wenn deutlich sichtbare Therapieerfolge vorlägen - den Angeklagten zumindest längere Zeit vor einem Rückfall in den Substanzkonsum und eine erneute drogenbedingte Delinquenz bewahren werden könne, wobei eine Behandlung über einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgsversprechend sei. 5. Die Einschätzungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend und werden von der Kammer nach eigener Beurteilung geteilt. Die Kammer war sich insbesondere bewusst, dass die Ursächlichkeit des Rauschmittelkonsums im Rahmen des § 64 StGB - anders als bei der Frage der Strafmilderung nach § 21 StGB - nicht nach dem Zweifelsgrundsatz unterstellt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1997 - 1 StR 693/96; Beschluss vom 12.03.2014 - 4 StR 572i13 - , juris). Allerdings setzt eine Anordnung gemäß § 64 StGB nicht voraus, dass die Taten vorrangig auf den Hang zurückzuführen sind, sondern es reicht vielmehr aus, dass der Hang - wie vorliegend durch den Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt - neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte die Anlasstat begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2012 - 3 StR 422/12 BGH - , juris). 6. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 1 StGB kommt im Hinblick auf die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht in Betracht. II. (N.) 1. Der Angeklagte N. wurde als eines von drei Kindern seiner aus Italien stammenden Eltern geboren und wuchs gemeinsam mit seinen beiden Schwestern in beengten räumlichen und finanziellen Verhältnissen bei seinen Eltern auf. Der mittlerweile verstorbene Vater des Angeklagten N. war als Arbeiter in einem Industrieunternehmen tätig, für das er auch viele Tätigkeiten in Heimarbeit erbrachte, bei denen der Angeklagte N. bereits früh helfen musste. Der Angeklagte N. besuchte in NJ. die Grund- und anschließend die Hauptschule, die er mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses verließ. Der Angeklagte N. leidet unter Legasthenie und tat sich deshalb sowie wegen häufiger längerer Erkrankungen in der Schule schwer. Nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses begann der Angeklagte N. zwei Ausbildungen, die er beide aufgrund schulischer Probleme nicht erfolgreich abschließen konnte. In den 1990er Jahren ging der Angeklagte N. , soweit seine Gesundheit dies zuließ, verschiedenen ungelernten Tätigkeiten so etwa als Trockenbauer nach. Aus einer ersten längeren Beziehung ging das erste Kind, nämlich seine im Jahre 1994 geborene Tochter hervor. Nachdem diese Beziehung beendet war, lernte der Angeklagte N. im Jahre 1997 eine neue Lebensgefährtin kennen, die bereits kurze Zeit später schwer erkrankte. In dieser Zeit bis zu dem Tod dieser Frau im Jahre 2001 kümmerte sich der Angeklagte N. um deren beiden Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung. Zu diesen Kindern hatte der Angeklagte N. ein enges Verhältnis. Gleichwohl lebten die Kinder nach dem Tod seiner Lebensgefährtin bei ihrem leiblichen Vater. Auch in dieser Zeit ging der Angeklagte N. unterschiedlichen Tätigkeiten, so etwa im Autohandel und bei einem Hundefutterhersteller nach. Mit einer neuen Lebensgefährtin ging der Angeklagte N. in der Folgezeit nach Italien, wo er mit dieser bis zum Jahre 2012 gemeinsam ein Restaurant am Gardasee führte, an dem er auch eine Beteiligung hielt. Nachdem die Beziehung beendet war und der Vater des Angeklagten N. schwer erkrankte, verkaufte der Angeklagte N. seine Restaurantbeteiligung im Jahre 2012 und zog zurück nach Deutschland. Nachdem sein Vater im Jahre 2013 verstorben war, ging der Angeklagte N. eine Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin, Frau MT. OB., ein. Diese lebte zunächst noch in Italien, wo sie der Angeklagte N. regelmäßig besuchte, zog dann aber gemeinsam mit ihren beiden Kindern aus einer vorangegangenen Beziehung zu dem Angeklagten N. nach Deutschland. Aus dieser Beziehung sind die beiden weiteren, 2016 und 2018 geborenen Kinder des Angeklagten N. hervorgegangen. Bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren lebte der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin, deren Kindern aus einer vorangegangenen Beziehung sowie den beiden eigenen Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in BZ.. Die Beziehung besteht auch unter dem Eindruck der Untersuchungshaft fort. Auch zu seiner Tochter aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte N. regelmäßigen Kontakt. Der Angeklagte N. leidet am sogenannten Mittelmeerfieber, einer Autoimmunerkrankung, die unter anderem dazu führt, dass immer wieder heftige allergische Reaktionen auftreten, die es ihm schwer machen, einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Auch leidet der Angeklagte N. deshalb unter Bewegungseinschränkungen. Die Krankheit, unter der auch eine seiner Schwestern leidet, wurde bei dem Angeklagten N. erst in den 1990er Jahren diagnostiziert, besteht aber bereits seit der Geburt und war auch der Auslöser für die häufigen Fehlzeiten des Angeklagten N. während seiner Schulzeit. Neben dem Mittelmeerfieber leidet der Angeklagte N. unter deutlich zu hohem Blutdruck und unter Sarkoidose, einer Lungenerkrankung. Der Gesundheitszustand des Angeklagten N. hat sich im Laufe des Vollzugs der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren deutlich verschlechtert, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass dies auch durch den Vollzug der Haft verursacht wurde, In der Zeit von 2017 bis zu seiner Festnahme im Jahre 2018 betrieb der Angeklagte N. ein italienisches Restaurant in BZ., welches aufgrund seiner Inhaftierung schließen musste. Der Angeklagte N. begann als Jugendlicher im Alter von 16 Jahren gelegentlich Amphetamin durch die Nase zu ziehen, was er dann im Alter von 17 Jahren regelmäßig tat. Im Alter von 18 Jahren stieg der Angeklagte auf Kokain um, was er alsbald regelmäßig und dann täglich durch die Nase zog, wobei er daneben auch Alkohol trank. Diesen Konsum behielt der Angeklagte über die Jahre hinweg bei, wobei es immer wieder – abhängig von seiner Lebenssituation – zu auch längeren Phasen kam, in denen er deutlich weniger oder auch gar kein Kokain konsumierte, was er dann teilweise durch erheblichen Alkoholkonsum ausglich. In der Zeit von 2015 bis Mitte 2016 zog der Angeklagte über den Tag verteilt etwa drei Gramm, an Spitzentagen auch bis zu fünf Gramm, Kokain durch die Nase. Abends trank er größere Mengen Alkohol und / oder nahm Lorazepam ein. Ende 2016 war es dem Angeklagten zeitweise gelungen seinen Konsum wieder auf eine Menge von etwa 2 Gramm täglich zu reduzieren, bevor dieser in der Zeit, als er die Pizzeria betrieb, wieder auf das vorangegangene Niveau anstieg. Seit seiner Festnahme konsumiert der Angeklagte keine Betäubungsmittel mehr und trinkt auch keinen Alkohol mehr. 2. Der Angeklagte N. ist nicht vorbestraft. B. (Tatgeschehen) Die beiden Angeklagten waren bereits vor dem Spätsommer des Jahres 2015 miteinander bekannt. Zu dieser Zeit kamen die beiden Angeklagten mit mindestens einer weiteren Person, die sich als Betäubungsmittelhändler betätigte, überein, gemeinsame Betäubungsmittelgeschäfte zu machen. Der unbekannte Betäubungsmittelhändler befasste sich in enger zeitlicher Taktung mit dem gewinnbringenden Verkauf von Kokain im jeweils mittleren bis hohen zweistelligen Kilogrammbereich von den Niederlanden aus nach Großbritannien. Die Angeklagten kamen mit dem Dritten überein, für diesen dauerhaft und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen den Transport der Betäubungsmittel von den Niederlanden nach Großbritannien zu organisieren und durchzuführen, wofür sie je durchgeführtem Transport eine Entlohnung von jeweils mindestens 5.000 € erhalten sollten. Als Tarnung für den Schmuggel der Drogen sollten Pferdetransporte nach Großbritannien dienen. Der Angeklagte Y. , der als faktischer Geschäftsführer die Kontrolle über diese ausübte, wandelte die SB. KFZ Handel GmbH in die VW. JR. und Logistic GmbH (fortan VW. GmbH) um. Als formaler Geschäftsführer dieser Gesellschaft fungierte der gesondert verfolgte LT.. Für die Durchführung der Transporte erwarben die beiden Angeklagten auf den Namen der VW. GmbH zum Preis von 25.000 € einen von dem Unternehmen EZ. zu einem Pferdetransporter umgebauten LKW der Marke MAN, den der Angeklagte N. zunächst mit einem Kurzzeitkennzeichen auf sich selbst zuließ und der dann mit dem amtlichen Kennzeichen Q.-F. 1993 auf die VW. GmbH zugelassen wurde. Der LKW wies im hinteren Bereich einen Laderaum für die Pferde auf, in welchem bis zu sechs Tiere Platz fanden. Zwischen der Fahrerkabine und dem für die Pferde vorgesehenen Bereich befand sich ein Aufenthalts- / Wohnbereich. Dieser war von dem für die Pferde vorgesehenen Bereich mit einer Trennwand, in der sich eine Zwischentür befand, abgetrennt. In diese Trennwand wurde zur Durchführung des Betäubungsmittelschmuggels ein Versteck eingebaut, welches ein Fassungsvermögen von 100 Kilogramm Kokain aufwies und das über den Türrahmen der Zwischentür zugänglich war. Dass die Angeklagten am Einbau des Verstecks beteiligt waren und dass sie den genauen Zugang zu dem Versteck kannten, konnte die Kammer nicht feststellen. Im Herbst des Jahres 2015 begannen die beiden Angeklagten dann in Umsetzung des auf Dauer angelegten gemeinsamen Tatplans im Einvernehmen mit ihrem Hintermann mit der Durchführung der Transporte. Hierzu ließen die Angeklagten regelmäßig Pferde vom in X. gelegenen Hof der Schwester des Angeklagten Y., der gesondert verfolgten V., mit einem kleineren Transporter vom Typ VW-Crafter in die Niederlande verbringen, dort auf Parkplätzen entweder in UB. XP. AO. (bei den ersten Fahrten) oder in UX.-UN. (bei den späteren Fahrten) in den dort abgeparkten größeren Pferdetransporter mit dem amtlichen Kennzeichen Q.-F. 1993 umladen und sodann auf einer Fähre des Unternehmens VA. Line von UB. XP. AO. in den Niederlanden aus nach ZQ. in Großbritannien transportieren. Dabei befand sich das zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte Kokain bereits zum Zeitpunkt des Umladens der Pferde in dem in dem LKW befindlichen Versteck. Die Abfahrt in X. erfolgte regelmäßig Vormittags. Für die Überfahrt nach Großbritannien nutzten die Angeklagten in aller Regel eine Fähre, die abends gegen 22:00 Uhr in UB. XP. AO. abfuhr und am frühen Morgen des Folgetages gegen 6:00 Uhr Ortszeit, also nach etwa 8 bis 9 Stunden Fahrzeit, ZQ. erreichte. Nach der Ankunft in ZQ. wurde der LKW mit den Pferden auf den Pferdehof „WE. HQ. VK. centre“ in der Nähe von OW. in Südengland verbracht. Dort wurden die Pferde ausgeladen und in bei den Betreibern des Hofs seitens der Angeklagten angemieteten Boxen versorgt. Während des kurzen, normalerweise acht Stunden nicht überschreitenden, Aufenthaltes verblieben die Pferde in aller Regel auf dem Hof. Mit diesen geschah nichts, außer dass sie in einem automatischen Führkreis bewegt und versorgt wurden. Nach kurzer Zeit, regelmäßig noch am Nachmittag der Ankunft, in seltenen Fällen – insbesondere wenn ein früherer Rücktransport der Pferde mit der Fähre witterungsbedingt nicht möglich war - auch ein oder zwei Tage später, wurden regelmäßig dieselben Pferde wieder in den LKW verladen, mit der Fähre zurück nach UB. XP. AO. überführt, in den Niederlanden wieder in den kleineren Transporter umgeladen und sodann nach X. auf den Hof der Schwester zurück transportiert. Von dieser Routine wichen die Angeklagten nur in seltenen Fällen ab. So erwarb der Angeklagte Y. bei einigen wenigen Gelegenheiten Pferde in Großbritannien, die anschließend mit nach Deutschland transportiert wurden. Zudem kam es dazu, dass bei zwei Gelegenheiten Pferde des Angeklagten Y. bzw. von Personen aus seinem Umfeld zum Training bei einer in der Nähe ansässigen Pferdetrainerin, der Zeugin DN. AF., verblieben. Auch erwarb der Angeklagte Y. häufiger Pferdebedarf, wie Einstreu und Futter für die Rückfahrt, aber auch andere Reitsportartikel. Der LKW wurde auf dem Weg nach England und zurück durch einen von dem Angeklagten Y. angeworbenen Fahrer geführt. Zudem befand sich in dem LKW eine Pferdepflegerin, bei der es sich mit wenigen Ausnahmen um die frühere Mitangeklagte US. handelte. Der Angeklagte Y. hatte die frühere Mitangeklagte, die zu diesem Zeitraum auf dem Hof der gesondert verfolgten V. lebte und dort gelegentlich als Aushilfe tätig war, in Kenntnis ihrer desolaten Situation – die frühere Mitangeklagte litt nach der Trennung von ihrem langjährigen Lebensgefährten unter Depressionen, trank erhebliche Mengen Alkohol, verfügte über kein regelmäßiges Einkommen, war nach dem Aufbrauchen ihrer finanziellen Reserven mittellos und bevor sie im Herbst 2015 Aufnahme auf dem Hof der gesondert verfolgten V. gefunden hatte, obdachlos geworden - als Pferdepflegerin für die Fahrten gewonnen. Als Entlohnung erhielt die frühere Mitangeklagte US. je durchgeführter Transportfahrt einen Betrag von 300 €. Als Fahrer hatte der Angeklagte Y. die gesondert verfolgten YZ. und BW., den früheren Mitangeklagten TM. und bei einer Gelegenheit auch den gesondert verfolgten MH. gewonnen, die je durchgeführter Transportfahrt einen Betrag von 500 € erhielten. Die Bezahlung der früheren Mitangeklagten US. und der eingesetzten Fahrer erfolgte „schwarz“. Dabei befanden sich auch die regelmäßig eingesetzten Fahrer BW., YZ. und TM. in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Bei dem früheren Mitangeklagten TM. handelt es sich um einen ehemaligen Berufskraftfahrer, der im Tatzeitraum bereits längere Zeit erwerbslos war und der in Belgien von Sozialleistungen lebte. Der in der Nähe von K. ansässige gesondert verfolgte YZ. war seit dem Jahre 2009 aufgrund eines schweren Arbeitsunfalles nicht mehr in der Lage, seinem erlernten und bis dahin ausgeübten Beruf nachzugehen und befand sich aus diesem Grund ebenfalls in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Der gesondert verfolgte BW. war bis zum Jahre 2014 als Berufskraftfahrer tätig. Seither war dieser aufgrund einer schweren Lungenerkrankung (COPD) arbeitsunfähig und bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 868 € monatlich, sodass auch er in beengten finanziellen Verhältnissen lebte. Der Angeklagte Y. hatte mit den gesondert verfolgten YZ. und BW. sowie den früheren Mitangeklagten US., L. und TM. gezielt solche Personen angeworben, deren schlechte finanzielle Verhältnisse und hinsichtlich der früheren Mitangeklagten US. und L. desolate persönliche Situation er für seine Zwecke ausnutzen konnte. In Großbritannien wurde der LKW - teils durch beide Angeklagte gemeinsam, teils durch einen der beiden Angeklagten - jeweils von dem Hof abgeholt und nach kurzer Zeit – etwa ein bis maximal drei Stunden später - wieder zurück auf den Hof gebracht, wobei die angeheuerten Fahrer und die Pferdepflegerin auf dem Hof in WE. HQ. verblieben. Während dieser Zeit übergaben die Angeklagten den LKW ihrem Hintermann bzw. von diesem beauftragten Personen, die das Kokain aus dem in dem LKW befindlichen Versteck ausbauten, um es in Großbritannien dem gewinnbringenden Verkauf zuzuführen. Die Angeklagten befanden sich während der Fahrt nach Großbritannien und zurück nicht in dem LKW sondern reisten mit anderen Verkehrsmitteln – teilweise mit dem PKW über dieselbe Fähre wie der LKW, teilweise mit dem Flugzeug – nach Großbritannien. Dies auch deshalb, um bei einer Entdeckung der Betäubungsmittel auf der Hinreise nicht mit diesen in Verbindung gebracht zu werden. Das Risiko der Entdeckung der Drogen hatten sie vielmehr auf die eingesetzten Fahrer und die eingesetzte Pferdepflegerin, bei der es sich in aller Regel um die frühere Mitangeklagte US. und ansonsten um die frühere Mitangeklagte L. handelte, abgewälzt. Dem Angeklagten Y. , der die frühere Mitangeklagte L. – bei der es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine seiner beiden Lebensgefährtinnen handelte – zu der Teilnahme an den Fahrten bestimmt hatte, war bekannt, dass auch diese, da sie erst kurz zuvor einer mit massiven körperlichen und psychischen Misshandlungen einhergehenden Beziehung entronnen war, kein regelmäßiges Erwerbseinkommen hatte, hoch verschuldet war und in erheblichem Maße Alkohol trank, sich in einer desolaten persönlichen und finanziellen Situation befand. Der Angeklagte Y. erkundigte sich während der einzelnen Transportfahrten regelmäßig telefonisch nach dem Fortschritt der Transportfahrten und vergewisserte sich insbesondere darüber, dass diese die Einreisekontrolle in Großbritannien ohne Schwierigkeiten passiert hatte. Die Angeklagten organisierten die Fahrten gemeinsam und traten nach außen hin als Geschäftspartner im Pferdegeschäft auf. Die Angeklagten teilten sich die mit der Durchführung der Transportfahrten verbundenen Kosten, so etwa die Kosten für die Fährüberfahrten, die Flüge nach Großbritannien und zurück, die Anmietung von Mietwagen in Großbritannien, den Einsatz der Fahrer und der Pferdepflegerin, die im Vorfeld der Transporte einzuholenden amtstierärztlichen Bescheinigungen und die Unterstellkosten für die Pferde in Großbritannien. Dabei betrugen die Kosten je durchgeführter Transportfahrt im Durchschnitt mindestens 2.000 €. Dabei wurden die entstehenden Kosten teilweise über Konten der von dem Angeklagten Y. als faktischer Geschäftsführer beherrschten und von den Angeklagten zu Tarnungszwecken genutzten VW. GmbH beglichen. Jeder der beiden Angeklagten erzielte für jede der erfolgreich durchgeführten Transportfahrten einen Verdienst von 5.000 €. Die Angeklagten wussten, dass es jeweils um den Transport von Kokain im mittleren bis hohen zweistelligen Kilogrammbereich ging, welches seitens ihres Hintermannes dem gewinnbringenden Verkauf in Großbritannien zugeführt werden sollte. Dabei hielten sie jedenfalls Mengen in einer Größenordnung von 50 bis zu 100 Kg Kokain für möglich und nahmen diese billigend in Kauf. Dass die Angeklagten die genaue Menge des jeweils transportierten Kokains kannten und Kenntnis davon hatten, wo genau das Kokain im LKW versteckt war und wie man an dieses gelangte, konnte die Kammer nicht feststellen. Nachdem die Angeklagten zunächst zwei Transportfahrten nach Großbritannien durchgeführt hatten, die nicht Gegenstand der Anklageschrift und auch nicht der Verurteilung sind und bei denen zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, dass es sich um Probefahrten handelte, kam es ab November des Jahres 2015 zu folgenden 23 Schmuggelfahrten, welche die Angeklagten in Umsetzung des mit ihrem Hintermann gefassten gemeinsamen Tatplans entsprechend der oben getroffenen Feststellungen durchführten: 1. Einen ersten Betäubungsmitteltransport organisierten die Angeklagten für den 6.11.2015. Bei dieser Gelegenheit fungierte der gesondert verfolgte YZ. als Fahrer und die frühere Mitangeklagte US. begleitete diesen als Pferdepflegerin. Entsprechend der Anweisungen der Angeklagten befuhren die beiden am Abend des 6.11.2015 mit dem LKW MAN die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ. in Großbritannien. Dabei befanden sich in dem LKW – wie auch in den nachfolgend darzustellenden Fällen 2 bis 22 – mindestens 50 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 75 Prozent Kokainhydrochlorid. Während der Angeklagte Y. den Transport zusammen mit der früheren Mitangeklagten L. in einem getrennten Fahrzeug auf derselben Fähre begleitete, war der Angeklagte N. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der gesondert verfolgten OB., und deren beiden Kindern am selben Tag bereits mit einer früheren Fähre nach Großbritannien gereist. Nachdem die Fähre am frühen Morgen des 7.11.2015 in Großbritannien angekommen war, fuhr der gesondert verfolgte YZ. in Begleitung der früheren Mitangeklagten US. den LKW zu dem Pferdehof WE. HQ. bei OW.. Dort angekommen luden beide die Pferde aus. Die Angeklagten begaben sich ebenfalls nach WE. HQ.. Der Angeklagte N. – möglicherweise in Begleitung des Angeklagten Y. – übernahm den LKW und verbrachte diesen zu in der Nähe wartenden Abgesandten des Hintermanns der Angeklagten. Diese entnahmen das Kokain aus dem Versteck im LKW, sodass es dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt werden konnte. Anschließend übernahmen die Angeklagten den LKW wieder und verbrachten diesen zurück nach WE. HQ.. Der gesondert verfolgte YZ. und die frühere Mitangeklagte US. traten noch am Nachmittag des 7.11.2015 die Rückreise von WE. HQ. aus an und nutzten hierzu abends die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO..Der Angeklagte Y. nutzte bei der Rückfahrt, bei der er wiederum von der früheren Mitangeklagten L. begleitet wurde, dieselbe Fähre wie YZ. und US., während der Angeklagte N. zusammen mit der gesondert verfolgten OB. und deren Kindern erst am nächsten Tag die Rückreise antrat. Die beiden Angeklagten erhielten – wie auch in den nachfolgend darzustellenden Fällen 2 bis 22 – für die Organisation und Durchführung des Transportes jeweils eine Entlohnung von mindestens 5.000 €. 2. Bereits wenige Tage nach der erfolgreichen Durchführung des ersten Transportes organisierten die Angeklagten in Absprache mit ihrem Hintermann den nächsten Betäubungsmittelschmuggel, wobei als Fahrer wiederum der gesondert verfolgte YZ. fungierte und dieser erneut von der früheren Mitangeklagten US. als Pferdepflegerin begleitet wurde. Am Abend des 12.11.2015 befuhren YZ. und US. auf Geheiß der Angeklagten mit dem mit dem Kokain beladenen Pferdetransporter die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ., wobei der Angeklagte Y. auch bei dieser Gelegenheit die Überfahrt gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten L. in einem getrennten PKW begleitete. Der Angeklagte N. flog ebenfalls am Abend des 12.11.2015 von NJ. nach London. Nach der Ankunft der Fähre in Großbritannien am frühen Morgen des 13.11.2015 begaben sich YZ. und US. mit dem LKW nach WE. HQ., wo sie die Pferde ausluden. Im weiteren Verlauf erschienen auch die beiden Angeklagten auf dem Hof, wobei der Angeklagte N. einen in London angemieteten Leihwagen nutzte. Entweder der Angeklagte N. allein oder beide Angeklagten gemeinsam übernahmen den LKW verbrachten diesen zu den Abgesandten ihres Hintermanns, warteten bis diese das Kokain zum Zweck des anschließenden gewinnbringenden Verkaufs aus dem LKW entfernt hatten und verbrachten diesen anschließend wieder nach WE. HQ.. Noch am Abend des 13.11.2015 reisten YZ. und US. mit dem LKW MAN und der Angeklagte Y. sowie die frühere Mitangeklagte L. in einem separaten PKW mit derselben Fähre zurück. Zu diesem Zweck verließen YZ. und US. WE. HQ. bereits am Nachmittag. Auch der Angeklagte N. trat alsbald den Rückflug von London nach NJ. an. 3. Am 20.11.2015 führten die Angeklagten die nächste Schmuggelfahrt durch. Erneut befuhr der gesondert verfolgte YZ. zusammen mit der früheren Mitangeklagten US. mit dem mit dem Kokain beladenen LKW MAN am Abend die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ., wobei der Angeklagte Y. zusammen mit der früheren Mitangeklagten L. den Transport wiederum mit einem separaten PKW begleitete und dieselbe Fähre nutzte. Der Angeklagte N. begab sich ebenfalls am Abend des 20.11.2015 mit dem Flugzeug von NJ. nach London. Nachdem die Fähre am frühen Morgen des 21.11.2015 ZQ. erreicht hatte, begaben sich YZ. und US. wiederum nach WE. HQ., wohin sich auch die beiden Angeklagten begaben. Nachdem YZ. und US. die Pferde aus dem LKW entladen hatten, übernahmen wiederum entweder der Angeklagte N. allein oder beide Angeklagten gemeinsam den LKW und verbrachten diesen zu den Abgesandten ihres Hintermanns, die den LKW übernahmen und das Kokain aus dem Versteck entfernten, damit es dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt werden konnte. Anschließend verbrachte der Angeklagte N. den LKW – entweder allein oder zusammen mit dem Angeklagten Y. – zurück zu dem Hof in WE. HQ.. Der Angeklagte N. flog noch am Abend des 21.11.2015 von London aus zurück nach NJ., während YZ. und US. mit dem LKW sowie der Angeklagte Y. und die frühere Mitangeklagte L. mit dem von ihnen genutzten PKW am Nachmittag des 22.11.2015 aus WE. HQ. abfuhren und am Abend die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO. befuhren. 4. Beginnend ab dem 28.11.2015 führten die Angeklagten den nächsten Betäubungsmitteltransport durch. Am Abend des 28.11.2015 befuhr der frühere Mitangeklagte TM. mit dem mit den Betäubungsmitteln beladenen LKW die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ.. Begleitet wurde er von der früheren Mitangeklagten US., die mit der Versorgung der Pferde betraut war. Der Angeklagte Y. nutzte gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten L. dieselbe Fähre, wobei beide gemeinsam einen separaten PKW nutzten. Sie erreichten am frühen Morgen des 29.11.2015 ZQ.. Der Angeklagte N. flog am 28.11.2015 von NJ. aus nach Großbritannien. Nachdem TM. und US. sich mit dem LKW wie üblich zu dem Hof WE. HQ. begeben hatten, übernahm der Angeklagte N. dort den LKW und übergab diesen entweder allein oder zusammen mit dem Angeklagten Y. den Mittelsmännern ihres Hintermanns, welche das Kokain aus dem Versteck entnahmen und im weiteren Verlauf dem gewinnbringenden Verkauf zuführten. Noch am Nachmittag des 29.11.2015 traten die früheren Mitangeklagten TM. und US. mit dem LKW und der Angeklagte Y. in Begleitung der früheren Mitangeklagten L. in dem von ihnen genutzten LKW die Rückreise an, wobei sie wiederum die Abendfähre von ZQ. nach UB. XP. AO. nutzten. Auch der Angeklagte N. flog noch am 29.11.2015 zurück nach NJ.. 5. Die nächste Schmuggelfahrt führten die Angeklagten beginnend ab dem 4.12.2015 durch. Der bei dieser Fahrt als Fahrer eingesetzte gesondert verfolgte BW. begab sich am Abend des 4.12.2015 mit dem mit den Betäubungsmitteln beladenen LKW in Begleitung der früheren Mitangeklagten US. auf die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ., wo sie am frühen Morgen des 5.12.2015 ankamen. Der Angeklagte Y. begleitete den Transport auch bei dieser Gelegenheit mit nach Großbritannien und nutzte für die Überfahrt gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten L. mit einem separaten PKW dieselbe Fähre. In WE. HQ. angekommen übernahm der Angeklagte Y. den LKW und übergab diesen dem Hintermann des Transportes bzw. dessen Mittelsmännern. Das Kokain wurde aus dem Versteck ausgebaut und im weiteren Verlauf dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt. Noch am Nachmittag des 5.12.2015 traten der Angeklagte Y. und die frühere Mitangeklagte L. mit dem PKW und der gesondert verfolgte BW. mit dem LKW zusammen mit der früheren Mitangeklagten US. die Rückreise an und befuhren am Abend die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO.. 6. Am 13.12.2015 schmuggelten die Angeklagten erneut für ihren Hintermann Kokain nach Großbritannien. Die früheren Mitangeklagten US. und TM. befuhren am Abend des 13.12.2015 mit dem mit den Betäubungsmitteln beladenen LKW die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ.. Der Angeklagte N. flog am selben Tag von NJ. nach Großbritannien. Nachdem US. und TM. am Morgen des 14.12.2015 ZQ. erreicht hatten und anschließend nach WE. HQ. gefahren waren, übernahm der Angeklagte N. dort den LKW und übergab diesen dem Hintermann der Angeklagten bzw. dessen Hilfspersonen. Diese bauten das Kokain aus dem Versteck aus und führte es anschließend dem gewinnbringenden Verkauf zu. Noch am Abend des 14.12.2015 kehrte der Angeklagte N. mit dem Flugzeug nach NJ. zurück. Auch die früheren Mitangeklagten US. und TM. brachen am Nachmittag des 14.12.2015 wieder in WE. HQ. auf und befuhren am Abend mit die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO.. 7. Am 28.12.2015 führten die Angeklagten einen weiteren Drogenschmuggel nach Großbritannien durch. Der bei dieser Transportfahrt als Fahrer eingesetzte gesondert verfolgte BW. begab sich gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten US. mit dem LKW, in welchem sich das Kokain befand, auf die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ., wo beide am Morgen des nächsten Tages ankamen. Der Angeklagte Y. begleitete die Fahrt gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten L. auf derselben Fähre mit einem separaten PKW. Nachdem US. und TM. den Hof WE. HQ. erreicht hatten, wurde der LKW von dem Angeklagten Y. übernommen und anschließend an den Hintermann bzw. dessen Mittelsmänner überreicht. Nachdem diese das Kokain ausgebaut hatten, traten der gesondert verfolgte BW. und die frühere Mitangeklagte US. noch am Nachmittag des 29.12.2015 mit dem LKW die Rückreise an und befuhren abends in ZQ. die Fähre nach UB. XP. AO.. 8. Am 12.1.2016 kam es zu der nächsten Schmuggelfahrt, welche die Angeklagten für ihren Hintermann durchführten. Am Abend des 12.1.2016 befuhren die beiden früheren Mitangeklagten US. und TM. mit dem mit den Drogen beladenen LKW die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ., wo sie am Morgen des nächsten Tages ankamen. Nachdem beide den Zielort bei OW. erreicht hatten, wurde der LKW MAN von einem der beiden Angeklagten oder beiden gemeinsam übernommen und anschließend an den Hintermann bzw. dessen Mittelsmänner übergeben. Nachdem letztere das Kokain aus dem LKW ausgebaut hatten, traten US. und TM. noch am Nachmittag des 13.1.2016 die Rückreise nach Deutschland an und befuhren am Abend die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO.. 9. Am 16.1.2016 begann der nächste seitens der Angeklagten organisierte Betäubungsmittelschmuggel. Bei dieser Gelegenheit setzten sie als Fahrer den von dem früheren Mitangeklagten TM. vermittelten gesondert verfolgten MH. als Fahrer ein. Dieser befuhr am Abend des 16.1.2016 gemeinsam mit der als Pferdepflegerin eingesetzten früheren Mitangeklagten US. mit dem mit dem Kokain beladenen LKW die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ.. Nach der Ankunft in ZQ. begaben sich beide am Morgen des 17.1.2016 mit dem LKW nach WE. HQ.. Dort angekommen wurde der LKW von dem Angeklagten Y. übernommen und anschließend an den Hintermann der Angeklagten oder dessen Gewährspersonen übergeben. Der Hintermann der Angeklagten veranlasste sodann den Ausbau und anschließenden gewinnbringenden Verkauf des Kokains. Am Nachmittag des 17.1.2016 traten MH. und US. die Rückreise an und befuhren am Abend die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO.. Der Angeklagte Y. war zusammen mit der gesondert verfolgten G. in der Nacht vom 16. auf den 17.1.2016 ebenfalls mit der Fähre mit einem separaten PKW nach Großbritannien gereist und trat mit dieser ebenso noch am 17.1.2016 den Rückweg an. 10. Am 23.1.2016 erfolgte die nächste von den Angeklagten organisierte Schmuggelfahrt. Sie veranlassten, dass die beiden früheren Mitangeklagten TM. und US. am Abend des 23.1.2016 mit dem zuvor mit dem Kokain beladenen LKW die Fähre von UB. von AO. nach ZQ. befuhren. Nachdem die beiden sich nach der Ankunft in ZQ. am Morgen des 24.1.2016 mit dem LKW nach WE. HQ. begeben hatten, übernahm der Angeklagte Y. den mit den Drogen beladenen LKW und übergab diesen an ihren Hintermann bzw. von diesem beauftragte Personen. Auf Veranlassung ihres Hintermanns wurde das Kokain sodann aus dem Versteck ausgebaut und dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt. TM. und US. traten am Nachmittag des 24.1.2016 die Rückreise an und befuhren am Abend die Fähre von ZQ. nach UB. von AO.. Die Fahrt wurde abermals durch den Angeklagten Y. begleitet, der wie die beiden früheren Mitangeklagten indes unter Nutzung eines separaten PKWs am 23.1.2016 mit der Fähre nach Großbritannien reiste und noch am 24.1.2016 die Rückreise antrat. 11. Am 31.1.2016 begann ein weiterer von den Angeklagten durchgeführter Drogentransport. Die beiden von den Angeklagten mit der Durchführung der Fahrt betrauten früheren Mitangeklagten US. und TM. befuhren am 31.1.2016 mit dem mit den Drogen beladenen Pferdetransporter die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ. und begaben sich nach ihrer Ankunft am Morgen des 1.2.2016 mit dem LKW nach WE. HQ.. Dort angekommen übergaben sie den LKW dem Angeklagten N. , der diesen seinerseits dem Hintermann der beiden Angeklagten bzw. von diesem beauftragten Gewährspersonen übergab. Anschließend wurde das Kokain aus dem LKW ausgebaut und durch den Hintermann der Angeklagten dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt. US. und TM. traten am Morgen des 2.2.2016 mit der Fähre von ZQ. nach UB. von AO. die Rückreise an. Der Angeklagte N. begab sich zwecks Übernahme des LKW am Morgen des 1.2.2016 mit dem Flugzeug von NJ. aus nach Großbritannien und trat noch am selben Tag den Rückflug an. 12. Ab dem 6.2.2016 führten die beiden Angeklagten einen weiteren Betäubungsmittelschmuggel durch, bei der der frühere Mitangeklagte TM. als Fahrer und die frühere Mitangeklagte US. als Pferdepflegerin fungierte. Gegen 14:00 Uhr befuhren die beiden früheren Mitangeklagten mit dem mit dem Kokain beladenen LKW MAN in den Niederlanden die Fähre in UB. XP. AO. und erreichten am Abend desselben Tages Großbritannien, wo sie sich mit dem LKW nach WE. HQ. begaben. Dort übernahm der Angeklagte N. am Folgetag den LKW und übergab diesen an den Hintermann bzw. dessen Mittelsmännern, sodass das Kokain aus dem LKW ausgebaut und anschließend in Großbritannien dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt wurde. Die beiden früheren Mitangeklagten US. und TM. kehrten am 9.2.2016 mit dem LKW über die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO. aus Großbritannien in die Niederlande zurück. Der Angeklagte N. flog für die Durchführung dieser Schmuggelfahrt am 7.2.2016 von NJ. aus nach London und kehrte noch am selben Tag mit dem Flugzeug nach Deutschland zurück. 13. Bereits wenige Tage später organisierten die beiden Angeklagten die nächste Schmuggelfahrt nach Großbritannien. Am 13.2.2016 setzten die erneut als Pferdepflegerin tätige frühere Mitangeklagte US. und der bei dieser Gelegenheit als Fahrer eingesetzte gesondert verfolgte BW. mit dem mit dem Kokain beladenen LKW von UB. XP. AO. in den Niederlanden nach ZQ. in Großbritannien über und begaben sich anschließend nach WE. HQ., wo einer der beiden Angeklagten oder beide gemeinsam den LKW übernahm und zwecks Ausbaus des zuvor in den Niederlanden in dem LKW versteckten Kokains an ihre Kontaktperson in Großbritannien übergab. Das Kokain wurde seitens ihres Hintermanns bzw. dessen Mittelspersonen aus dem LKW entfernt und anschließend dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt. US. und BW. traten am 15.2.2016 die Rückfahrt an und befuhren die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO.. 14. Beginnend ab dem 17.2.2016 führten die Angeklagten eine weitere Transportfahrt nach Großbritannien durch, bei welcher der frühere Mitangeklagte TM. als Fahrer und die frühere Mitangeklagte US. als Pferdepflegerin tätig waren. Die beiden früheren Mitangeklagten begaben sich am 17.2.2016 mit dem mit dem Kokain beladenen LKW MAN auf die Fähre von UB. von AO. nach ZQ.. Auch bei dieser Gelegenheit wurde der LKW nach der Ankunft in Großbritannien am Morgen des 18.2.2016 von einem der beiden Angeklagten oder beiden gemeinsam in OW. in Empfang genommen und anschließend an ihren Hintermann bzw. dessen Mittelspersonen übergeben, sodass das nach Großbritannien geschmuggelte Kokain aus dem LKW entfernt und dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt werden konnte. US. und TM. traten noch am Nachmittag des 18.2.2016 die Rückreise an, befuhren am Abend die Fähre von ZQ. aus nach UB. XP. AO. und kehrten in die Niederlande zurück. 15. Zeitnah zu der Rückkehr des LKW aus Großbritannien nach der vorangegangenen Fahrt organisierten die Angeklagten den nächsten Drogenschmuggel. Bereits am 20.2.2016 begab sich der als Fahrer eingesetzte frühere Mitangeklagte TM. gemeinsam mit der bei dieser Fahrt ausnahmsweise mit der Pflege der Pferde betrauten früheren Mitangeklagten L. mit dem mit einer neuerlichen Kokainladung versehenen LKW auf die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ., wo sie am frühen Morgen des 21.2.2016 eintrafen. Sie traten bereits am Nachmittag desselben Tages die Rückreise an. Auch bei dieser Gelegenheit wurde der LKW von dem Angeklagten N. übernommen und dem unbekannten Hintermann bzw. dessen Hilfspersonen übergeben, sodass das Kokain aus dem Versteck entnommen und dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt wurde. Für die Abwicklung dieser Schmuggelfahrt flog der Angeklagte N. am 21.2.2016 von NJ. aus nach London und kehrte noch am selben Tag nach Deutschland zurück. 16. Abermals nur wenige Tage später, nämlich beginnend ab dem 24.2.2016, führten die beiden Angeklagten den nächsten Drogenschmuggel durch. Der bei dieser Gelegenheit von ihnen als Fahrer eingesetzte gesondert verfolgte BW. befuhr am Abend des 24.2.2016 mit dem mit den Betäubungsmitteln beladenen LKW in Begleitung der als Pferdepflegerin eingesetzten früheren Mitangeklagten US. die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ. und begab sich nach der Ankunft in Großbritannien am Morgen des 25.2.2016 nach WE. HQ., wo der Angeklagte N. den LKW übernahm und an den Hintermann bzw. dessen Mittelsleute übergab. Durch diese wurde das Kokain aus dem Versteck entnommen, um es dem gewinnbringenden Verkauf zuzuführen. Nachdem sie WE. HQ. am Nachmittag verlassen hatten, befuhren US. und BW. auf der Rückreise nach Deutschland am Abend des 25.2.2016 die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO.. Der Angeklagte N. flog am 25.2.2016 von NJ. aus nach London, um diese und die folgende Tat in Großbritannien abzuwickeln. 17. Beginnend ab dem 27.2.2016 führten die Angeklagten den nächsten Kokainschmuggel durch. Auch bei dieser Gelegenheit setzten sie den gesondert verfolgten BW. als Fahrer und die frühere Mitangeklagte US. als Pferdepflegerin ein. Diese begaben sich mit dem mit den Betäubungsmitteln beladenen LKW am 27.2.2016 mit der Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ. nach Großbritannien, wo sie am Morgen des 28.2.2016 eintrafen. Nachdem beide mit dem LKW WE. HQ. erreicht hatten, übernahm der Angeklagte N. den LKW und übergab diesen den Hinterleuten, sodass diese das Kokain aus dem LKW entnehmen und dem gewinnbringenden Verkauf zuführen konnten. Noch am 28.2.2016 traten US. und BW. auf Geheiß der Angeklagten die Rückreise an und befuhren, nachdem sie WE. HQ. am Nachmittag verlassen hatten, abends die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO.. Nachdem der Angeklagte N. , der sich seit dem 25.2.2016 in Großbritannien aufgehalten hatte, auch diese Schmuggelfahrt in Großbritannien abgewickelt hatte, flog er am 28.2.20216 zurück nach NJ.. 18. Am 2.3.2016 begannen die Angeklagten den nächsten Drogentransport nach Großbritannien. An diesem Tag begaben sich der von ihnen als Fahrer eingesetzte frühere Mitangeklagte TM. und die als Pferdepflegerin tätige frühere Mitangeklagte US. mit dem mit den Drogen beladenen LKW auf die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ.. Nach ihrer Ankunft in Großbritannien am Morgen des 3.3.2016 fuhren die beiden den LKW nach WE. HQ., wo dieser von dem Angeklagten Y. an den Hintermann bzw. dessen Mittelsleute zwecks Ausbau und anschließendem Weiterverkauf des Kokains übergeben wurde. Noch am Nachmittag des 3.3.2016 traten die beiden früheren Mitangeklagten US. und TM. mit dem LKW die Rückreise an und befuhren abends die Fähre von ZQ. nach UB. XP. AO.. Für die Abwicklung dieser Schmuggelfahrt begab sich der Angeklagte Y. am 2.3.2016 mit dem Flugzeug von NJ. aus nach London und reiste nach der Abwicklung der Fahrt weiter nach Portugal. 19. Bereits wenige Tage später organisierten die Angeklagten einen erneuten Betäubungsmittelschmuggel, bei der wiederum der frühere Mitangeklagte TM. als Fahrer und die frühere Mitangeklagte US. als Pferdepflegerin eingesetzt waren. Die beiden früheren Mitangeklagten befuhren mit dem mit dem Kokain versehenen LKW am 7.3.2016 die Fähre nach ZQ., von wo aus sie nach ihrer Ankunft am Morgen des 8.3.2016 nach WE. HQ. fuhren. Dort übernahm der Angeklagte Y. den LKW und übergab diesen dem Hintermann bzw. dessen Gewährsleuten, sodass das Kokain aus dem LKW ausgebaut und anschließend dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt wurde. US. und TM. traten noch am Nachmittag die Rückfahrt an und befuhren abends in ZQ. die Fähre nach UB. XP. AO.. Der Angeklagte Y. flog für die Abwicklung dieser Fahrt am 8.3.2016 von Faro / Portugal aus nach London und trat am Folgetag den Weiterflug nach Deutschland an. 20. Bereits am 11.3.2016 begannen die Angeklagten die nächste Schmuggelfahrt. Die bei dieser Gelegenheit von ihnen als Fahrer bzw. Pferdepflegerin eingesetzten BW. und US. befuhren am Abend des 11.3.2016 mit dem mit dem Kokain beladenen LKW die Fähre von UB. XP. AO. nach ZQ. und fuhren nach ihrer Ankunft am Morgen des 12.3.2016 weiter nach WE. HQ.. Auch in diesem Fall organisierten die Angeklagten die Übergabe des LKW MAN an ihren Hintermann bzw. dessen Mittelsleute. Auf Veranlassung ihres Hintermanns wurde das Kokain dann aus dem LKW ausgebaut und dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt. US. und TM. traten entsprechend der Anweisung der Angeklagten noch am Nachmittag des 12.3.2016 die Rückreise mit dem LKW über die Abendfähre von ZQ. nach UB. XP. AO. an. 21. Beginnend ab dem 15.3.2016 erfolgte die nächste von den Angeklagten organisierte Schmuggelfahrt nach Großbritannien. Die von den beiden Angeklagten beauftragten früheren Mitangeklagten US. und TM. befuhren am Abend mit dem erneut mit mindestens 50 Kilogramm zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Kokain gleichbleibender Qualität versehenen LKW die Fähre von UB. XP. AO. in den Niederlanden nach ZQ. in Großbritannien und begaben sich nach ihrer Ankunft am Morgen des 16.3.2016 wiederum nach WE. HQ.. Nachdem sie dort angekommen waren, wurde der LKW von dem Angeklagten N. übernommen und an den Hintermann bzw. dessen Mittelspersonen übergeben. Der Hintermann veranlasste den Ausbau und anschließenden gewinnbringenden Verkauf des Kokains. Noch am Abend des 16.3.2016 befuhren US. und TM. auf dem Rückweg mit dem LKW die Fähre von ZQ. zurück nach UB. XP. AO., nachdem sie WE. HQ. bereits am Nachmittag verlassen hatten. Für die Abwicklung dieser Fahrt flog der Angeklagte N. am 16.3.2016 nach Großbritannien und trat noch am selben Tag die Rückreise an. 22. Am 20.3.2016 begann der letzte erfolgreich durchgeführte Betäubungsmittelschmuggel nach Großbritannien. Am Abend dieses Tages befuhren die beiden früheren Mitangeklagten L. und TM. auf Geheiß der Angeklagten mit dem mit dem Kokain beladenen Pferdetransporter die Fähre von UB. XP. AO. nach Großbritannien. Nach der Ankunft am Morgen des 21.3.2016 fuhren die beiden früheren Mitangeklagten nach WE. HQ.. Nach der Ankunft in WE. HQ. wurde das Kokain unter Vermittlung durch die Angeklagten aus dem LKW entfernt und anschließend dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt. Anschließend traten TM. und L. noch am Nachmittag des 21.3.2016 die Rückreise an und befuhren am Abend in ZQ. die Fähre nach UB. XP. AO.. 23. Für den 25.3.2016 hatten die beiden Angeklagten im Einvernehmen mit ihrem Hintermann einen weiteren Betäubungsmitteltransport nach Großbritannien organisiert. Für diese Fahrt hatte der Angeklagte Y. den gesondert verfolgten CG. als Fahrer des LKW gewonnen. Begleitet wurde CG. von der als Pferdepflegerin eingesetzten früheren Mitangeklagten US. und der früheren Mitangeklagten L., welche der Angeklagte Y. ebenfalls zur Teilnahme an der Fahrt bestimmt hatte. Die drei brachen im Verlauf des 25.3.2016 weisungsgemäß mit einem mit zwei Pferden beladenen kleineren Pferdetransporter vom Hof der gesondert verfolgten V. in X. auf und begaben sich nach UB. XP. AO. in den Niederlanden. Dort luden sie die beiden Pferde, welche bereits zuvor regelmäßig als Tarnladung nach Großbritannien und zurück transportiert worden waren, auf einem Parkplatz in den wiederum von den Angeklagten für den Drogentransport genutzten MAN-Pferdetransporter um, in welchem sich bereits das für den Verkauf in Großbritannien bestimmte Kokain befand. Entsprechend der Vorgabe der Angeklagten befuhr der gesondert verfolgte CG. mit den beiden früheren Mitangeklagten US. und L. gegen 22:00 Uhr in UB. XP. AO. die Fähre nach ZQ.. Die Angeklagten wussten wiederum, dass sich in dem LKW Kokain im mittleren bis hohen zweistelligen Kilogrammbereich befand, welches für den gewinnbringenden Verkauf in Großbritannien bestimmt war. Dabei hielten sie die tatsächlich in dem LKW befindliche Menge von etwa 84 Kg Kokain für möglich und nahmen diese billigend in Kauf. Es war wie in den vorangegangenen Fällen beabsichtigt, den LKW nach dessen Ankunft in WE. HQ. entsprechend der üblichen Vorgehensweise den Abgesandten des Hintermanns zu übergeben, damit das Kokain aus dem Versteck ausgebaut und dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt werden konnte. Hierzu kam es indes nicht mehr, weil Beamte der britischen Grenzschutzbehörde, der „UK Border Force“ den LKW, nachdem die Fähre um 6:00 Uhr morgens am 26.3.2016 ZQ. erreicht hatte, einer Kontrolle unterzogen und hierbei das Kokain schließlich sicherstellen konnten. Seitens der UK Border Force werden regelmäßig stichprobenartige Kontrollen der auf der Fähre befindlichen Fahrzeuge durchgeführt. Hierzu erhält die UK Border Force bereits während der Überfahrt von dem Fährunternehmen die Daten der auf der Fähre befindlichen Personen und Fahrzeuge, um bereits im Vorfeld eine Auswahl der zu kontrollierenden Fahrzeuge zu ermöglichen. In diesem Zuge entschlossen sich die zuständigen Beamten auch den LKW MAN einer Kontrolle zu unterziehen. Hintergrund hierfür war, dass der LKW bereits bei einer Vielzahl von Gelegenheiten mit der Fähre nach Großbritannien verbracht worden, aber bis dahin noch nie einer Kontrolle unterzogen worden war. Nachdem der LKW nach dem Verlassen der Fähre in den Kontrollbereich geleitet worden war, sprach der die Kontrolle durchführende Beamte der UK Border Force, der Zeuge YE., die Insassen an und ließ sich deren Papiere aushändigen. Während eine Verständigung mit dem gesondert verfolgten CG. – dieser war der englischen Sprache kaum mächtig – nicht möglich war, machten die beiden früheren Mitangeklagten US. und L. dabei Angaben zum Ziel und zum Zweck der Reise, beantworteten weitere Fragen zu früheren Transportfahrten und händigten dem Zeugen auf dessen Verlangen die Pferdepässe der beiden transportierten Tiere aus. Dabei erklärte die frühere Mitangeklagte L., dass man auf dem Weg zum WE. HQ. Equitation Center in OW. sei, wo man mit den Pferden Springtraining durchführe. Die Pferde würden jeweils für drei Stunden zum Preis von 30 Pfund je Stunde trainiert. Wer als Trainer vorgesehen sei, wisse sie nicht. Dies variiere. Grundsätzlich würde immer dasselbe trainiert, manchmal mache man aber auch Dressurtraining. Sie würden immer nur einen Tag bleiben und dieselben Pferde auch wieder mit zurücknehmen. Wer Eigentümer der Pferde sei, wisse sie nicht. Sie glaube, die Eigentümer würden etwa 300 Pfund im Monat für das Training bezahlen, wisse dies aber nicht genau. Das für die Transporte zuständige Unternehmen heiße International JR. Logistics. Sie seien nur für den Transport der Pferde zuständig und kämen etwa fünf bis sechs Mal im Monat nach Großbritannien. Schließlich erklärte sie, dass sie in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Pferdetransporter nach England eingereist sei, verneinte aber auf Nachfrage, dass sie jemals mit einem anderen Fahrzeug nach Großbritannien eingereist sei. Im weiteren Verlauf der Kontrolle durchsuchte der Zeuge YE. gemeinsam mit weiteren Beamten das Fahrzeug. Weil dem Zeugen die Trennwand zwischen dem Aufenthaltsbereich und dem Bereich für die Pferde auffällig erschien, entschloss sich der Zeuge YE., das Fahrzeug scannen zu lassen. Nachdem sich beim Scannen eine Anomalie im Bereich der Trennwand gezeigt hatte, die eingesetzten Beamten bei einer Probebohrung in diesem Bereich weißes Pulver aufgefunden hatten und ein an diesem Pulver durchgeführter Kokainschnelltest positiv ausgefallen war, erklärte der Zeuge YE. dem gesondert verfolgten CG. die Festnahme. Anschließend wurde ein Team zur Untersuchung des Verstecks herbeigerufen. Es gelang den Beamten, den Zugang zu dem Versteck über den Türrahmen der Verbindungstür zu öffnen und das darin befindliche Kokain konnte geborgen werden. Es handelte sich um 84 Pakete mit jeweils etwa einem Kilogramm Kokain. Insgesamt befanden sich in dem Versteck 84,278 Kilogramm Kokain mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 81,49 Prozent Kokainhydrochlorid. Dabei variierte der Wirkstoffgehalt der einzelnen Pakete zwischen 59 und 95 Prozent Kokainhydrochlorid. Das Versteck war mit zwei in den Türrahmen der Verbindungstür zwischen dem Bereich für die Pferde und dem Aufenthaltsraum eingelassenen Bolzen verschlossen. Nach dem Entfernen zweier, auf der Seite des für die Pferde vorgesehenen Bereichs befindlicher Hutmuttern nebst zugehöriger Unterlegscheiben konnte durch Andrücken des Türrahmens ein Federdruckmechanismus ausgelöst werden. Nach dem Auslösen des Federdruckmechanismus ließen sich die Türverkleidung und die Türzarge lösen, sodass ein Zugang zu dem in der Zwischenwand befindlichen Hohlraum frei wurde. In diesem Hohlraum befanden sich zehn Fächer mit einem Fassungsvermögen von jeweils zehn Paketen zu je einem Kilogramm Kokain. Dabei waren die Pakete mit dem Kokain auf Metallschienen gelagert, die sich mittels angebrachter Seile herausziehen ließen. Nach dem Auffinden des Kokains wurden auch die früheren Mitangeklagten L. und US. festgenommen. Die beiden früheren Mitangeklagten US. und L. und der gesondert verfolgte CG. wurden polizeilich vernommen. CG. und US. machten dabei umfassende Angaben zur Sache, wobei sie eine vorsätzliche Beteiligung an einem Drogenschmuggel in Abrede stellten. Die Angaben der früheren Mitangeklagten L. aus ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Kammer – dem Widerspruch der Angeklagten folgend – nicht verwertet. Die beiden früheren Mitangeklagten und der gesondert verfolgte CG. wurden nach den polizeilichen Vernehmungen aus dem Polizeigewahrsam entlassen, weil die britischen Behörden davon ausgingen, dass ihnen eine vorsätzliche Beteiligung an dem Transport der Drogen nicht innerhalb des ihnen für eine Anklageerhebung zur Verfügung stehenden Zeitraums nachzuweisen sei. Die beiden früheren Mitangeklagten L. und US. sowie der gesondert verfolgte CG. kehrten nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam nach Deutschland zurück. Die frühere Mitangeklagte US. lebte nach der Rückkehr nach Deutschland noch für kurze Zeit auf dem Hof der gesondert verfolgten V., bevor sie diesen auf deren Geheiß verlassen musste und in Obdachlosigkeit geriet. Während der kurzen Zeit, in welcher sich die frühere Mitangeklagte US. noch auf dem Hof der gesondert verfolgten V. aufhielt, suchte sie der Angeklagte N. in Begleitung eines Rechtsanwaltes auf. Nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel beendeten die Angeklagten ihre Schmuggeltätigkeit. Mehrere im Anschluss bereits geplante Transportfahrten nach Großbritannien führten sie nicht mehr durch. 24. Der Angeklagte N. bewahrte am 5.12.2018 in der von ihm und der gesondert verfolgten OB. genutzten Wohnung im MQ.-straße 2 in BZ. und dort in einer Kommode im Schlafzimmer eine funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers Pietro Beretta S.p.A. Modell 70, zum Verschießen von Patronenmunition des Kalibers 7,35mm auf. In dem in die Schusswaffe eingeführten Magazin befanden sich sieben Schuss Munition des Kalibers 7,65mm. Weitere 26 Patronen desselben Kalibers bewahrte der Angeklagte N. in einem Wandschrank des Schlafzimmers auf. Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war bei Begehung der Taten weder aufgehoben, noch erheblich vermindert. Nachdem die Ermittlungen wegen der Sicherstellung des Kokains und der weiteren Transportfahrten nach Großbritannien zunächst durch die britischen Behörden fortgeführt worden waren, wurden diese in der Folge an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben und dort weitergeführt. Die deutschen Ermittlungsbehörden hatten bereits kurz vor der Fahrt, anlässlich derer das Kokain sichergestellt worden war, über eine polizeiliche Vertrauensperson Hinweise auf einen möglichen Kokainhandel des Angeklagten N. im NJ.er Raum erhalten. Dieser Hinweis beschränkte sich jedoch auf die Behauptung, der Angeklagte betreibe im NJ.er Raum einen Kokainhandel im Kilogrammbereich. Hinweise auf einen Bezug zu Großbritannien oder gar nach dorthin gehende Betäubungsmitteltransporte hatten die Behörden nicht erhalten. Nachdem das Kokain sichergestellt worden war, wurden seitens der deutschen Ermittlungsbehörden weitreichende Überwachungsmaßnahmen durchgeführt. So kam es auf gerichtliche Anordnung hin zu umfangreichen Telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend beide Angeklagte und die frühere Mitangeklagte L. sowie Observations- und Fahrzeuginnenraumüberwachungsmaßnahmen insbesondere betreffend den Angeklagten N. . Dabei dauerten die Telefonüberwachungsmaßnahmen vom 23.5.2016 bis zum 4.1.2018 an. Zur Vorbereitung des polizeilichen Zugriffs wurden vom 22.11.2018 bis zum 5.12.2018 nochmals Telefonüberwachungsmaßnahmen aufgrund richterlicher Anordnung durchgeführt. Neben diesen Überwachungsmaßnahmen wurden auch verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen unter der Legende vermeintlicher Gäste des von diesem zunächst unter dem Namen „XV. EB.“ später dann als „PZ. KT.“ geführten Restaurants an den Angeklagten N. herangeführt. Zu Gunsten des Angeklagten N. geht die Kammer im Rahmen einer Wahrunterstellung davon aus, dass neben der im Verfahren bekannt gewordenen VP AU. beginnend ab Februar / März 2017 noch eine weitere Vertrauensperson namens NA. auf den Angeklagten N. und sein persönliches Umfeld angesetzt war. Dabei versuchte diese insbesondere unter dem Vorwand, von ihrem Ex-Freund bedroht zu werden und Schutz zu benötigen, etwaige „Mafia-Kontakte“ des Angeklagten N. zu ermitteln, wobei dieser solche Kontakte verneinte. Sie fragte auch im Umfeld des Angeklagten N. erfolglos nach solchen Kontakten. Auch Versuche, über den Angeklagten oder dessen Umfeld an Kokain zu gelangen, scheiterten. Weder „AU.“ noch „NA.“ haben während ihrer Tätigkeit irgendwelche Erkenntnisse dazu gewonnen, dass der Angeklagte N. irgendwelche Kontakte zu italienischen „Mafia-Organisationen“ unterhielt und sind folgerichtig am Ende ihres Einsatzes davon ausgegangen, dass es solche Kontakte nicht gab. Am 5.12.2018 kam es zum Zugriff der Ermittlungsbehörden. Dabei wurden die Wohnungen der Angeklagten sowie zahlreicher weiterer Personen durchsucht. Der Angeklagte N. wurde festgenommen und befindet sich seither für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft. Auch gegen den Angeklagten Y. wurde ein Haftbefehl erlassen. Dieser wurde jedoch nicht vollstreckt, da dieser sich zunächst in anderer Sache in Straf- und dann in dem Verfahren, welches zu der einbezogenen Verurteilung durch das Landgericht Aachen führte, in Untersuchungshaft befand. Im Rahmen der Durchsuchung der von dem Angeklagten N. und der gesondert verfolgten OB. genutzten Wohnung konnte die dort seitens des Angeklagten N. verwahrte Schusswaffe nebst Munition sichergestellt werden. Der in Großbritannien bei der Einreise sichergestellte LKW MAN wurde seitens der britischen Behörden beschlagnahmt und im weiteren Verlauf durch diese zum Preis von 3.534,90 britischen Pfund versteigert. Er hatte einen Wert von höchstens 20.000 €. Das Verfahren wurde bei der Kammer zunächst gegen die hiesigen Angeklagten sowie die früheren Mitangeklagten US., TM. und L. gemeinsam geführt. Nachdem eine gemeinsame Verhandlung gegen alle Angeklagten unter Wahrung der durch die Covid-19 Pandemie gebotenen Schutzmaßnahmen – insbesondere der gebotenen Mindestabstände - nicht mehr möglich war, hat die Kammer das Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten US. und TM. im April 2020 abgetrennt und sodann beide Verfahren getrennt fortgeführt. Im Dezember 2021 hat die Kammer sodann auch das Verfahren gegen die frühere Mitangeklagte L. abgetrennt, da diese aufgrund einer im Laufe des Verfahrens aufgetretenen psychischen Erkrankung jedenfalls mittelfristig verhandlungsunfähig war. C. (Beweiswürdigung) I. (persönliche Verhältnisse) 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Y. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben hierzu. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit dem von ihm über die Hauptverhandlung hinweg gewonnenen Eindruck von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes während des Vollzuges der Haft berichtet hat. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch auf den Vollzug der Haft zurückzuführen ist, hat die Kammer dies (einem Beweisantrag seiner Verteidigung folgend) als wahr unterstellt. Hierfür sprach neben dem auffälligen zeitlichen Zusammentreffen von Haft und gesundheitlichem Abbau auch, dass der Sachverständige Dr. YI. überzeugend ausgeführt hat, dass die Haft für den Angeklagten (auch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur) besonders belastend sei. Der Angeklagte Y. hat im Rahmen der Hauptverhandlung keine umfassende Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht, sondern lediglich bei einzelnen Gelegenheiten von einem Betäubungsmittelkonsum berichtet. Die Feststellungen zu seinem Konsumverhalten beruhen auf seinen Angaben hierzu gegenüber dem Sachverständigen Dr. YI. und seinen Angaben hierzu im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landgericht Aachen, welches zu der einbezogenen Verurteilung geführt hat und zu denen der Zeuge RiLG EU. glaubhaft bekundet hat. Soweit der Angeklagte im Rahmen der damaligen Hauptverhandlung und gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, er habe in den Jahren vor seiner Inhaftierung und auch in der hier maßgeblichen Zeit von Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 Kokain konsumiert, ist dies glaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten Y. finden insoweit eine Stütze in den erhobenen Beweisen. So ist ein in der Zeit vor seiner Inhaftierung im Rahmen einer Krankenhausbehandlung durchgeführter Drogentest positiv auf Kokain ausgefallen und auch die der Verurteilung durch das Amtsgericht Hagen vom 19.2.2001 zu Grunde liegenden Feststellungen legen einen Kokainkonsum des Angeklagten Y. nahe. Soweit der Angeklagte Y. davon berichtet hat, er habe seit dem Jahre 2013 Kokain geraucht und über viele Jahre hinweg täglich Kokain im Grammbereich verbraucht, bestehen an diesen Angaben zwar angesichts ihrer Unbestimmtheit, der auffallend plakativen Schilderung und der Motivation des Angeklagten, die von ihm bereits in dem Verfahren in Aachen erwartete empfindliche Freiheitsstrafe (durch eine Strafrahmenverschiebung und / oder im Wege der Halbstrafenregelung nach § 64 StGB) verkürzen zu können, zweifelhaft. Die Kammer ist gleichwohl zu Gunsten des Angeklagten von einem solchen Konsum ausgegangen, da sich zumindest Anhaltspunkte für einen Kokainkonsum ergeben haben. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten Y. beruhen auf dem ihn betreffenden, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen gerichtlichen Entscheidungen und den ergänzend verlesenen Vermerken zum Vollstreckungsstand. 2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten N. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung sowie hinsichtlich der nicht vorhandenen Vorstrafen auf dem den Angeklagten betreffenden und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Auch soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Gesundheitszustand des Angeklagten N. während des Vollzuges der Haft deutlich verschlechtert hat, folgt die Kammer seinen glaubhaften Angaben, die mit dem Eindruck der Kammer während der über zwei Jahre hinweg andauernden Hauptverhandlung korrespondieren. Dabei ist die Kammer aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der grundsätzlich für den Gesundheitszustand des Angeklagten N. abträglichen Bedingungen der Untersuchungshaft davon ausgegangen, dass die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch den Vollzug der Untersuchungshaft jedenfalls mit verursacht wurde und hat die in einem hierauf gerichteten Beweisantrag enthaltene Beweisbehauptung als wahr unterstellt. Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten N. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben hierzu gegenüber der Sachverständigen Dr. TW. im Rahmen der von ihr durchgeführten Exploration. Zudem finden seine Angaben hierzu eine Stütze in weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Im Einzelnen: Der Angeklagte N. hat seinen Betäubungsmittelkonsum detailliert beschrieben, indem er Art, Umfang, Anlässe und Begleiterscheinungen seines Konsums im Einzelnen geschildert hat. Es erscheint dabei aus Sicht der Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen überzeugend, dass der einerseits unter erheblichen körperlichen Einschränkungen leidende, andererseits subjektiv unter dem Druck, seine Familie materiell versorgen zu müssen, stehende Angeklagte N. den Kokainkonsum für sich als leistungssteigernd empfand. Hierzu fügt sich dann auch das von dem Angeklagten beschriebene Konsummuster, welches sich darin äußerte, dass er tagsüber Kokain konsumierte, um subjektiv den an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden und abends dann Alkohol trank, um trotz der aufputschenden Wirkung des Kokains zur Ruhe kommen zu können. Auch die seitens des Angeklagten geschilderten Mengen sind sowohl nach Einschätzung der Sachverständigen als auch nach den Erfahrungen der nahezu ausschließlich mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten und dabei häufig mit Betäubungsmittelkonsumenten konfrontierten Kammer durchaus realistisch. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Angeklagte N. in Anbetracht der hier in Rede stehenden Straferwartung sowie der sich durch die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ergebende Perspektive einer vorzeitigen Entlassung und auch in Anbetracht einer möglichen Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB ein erhebliches Interesse gehabt haben mag, einen Betäubungsmittelkonsum zu erfinden oder aber insoweit zu übertreiben. Dass der Angeklagte N. aber in erheblichem Maße Kokain konsumiert hat, wird durch den Umstand untermauert, dass bei ihm ein Defekt der Nasenscheidewand vorliegt, der – wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - eine typische Folge eines langjährigen und massiven nasalen Kokainkonsums ist. Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass mit Ausnahme des ersichtlich um eine den Angeklagten N. begünstigende Aussage bemühten Zeugen XC. keiner der Zeugen und auch keiner der (früheren) Mitangeklagten von einem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten N. berichtet hat und bei diesem im Zeitpunkt seiner Festnahme keine Drogen aufgefunden wurden. Auch dies steht den Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten N. letztlich jedoch nicht entgegen. Denn es ist im Einklang mit der Schilderung des Angeklagten N. und dessen Einschätzung durch die Sachverständige durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte N. bemüht war, seinen Betäubungsmittelkonsum nach außen zu verbergen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht überraschend, dass weder in der Wohnung noch in dem von dem Angeklagten betriebenen Restaurant Betäubungsmittel oder Konsumartikel aufgefunden wurden. II. (Tatgeschehen) 1. (Einlassungen der Angeklagten und der früheren Mitangeklagten) a) (Y.) Der Angeklagte Y. , der zuvor im Rahmen der Hauptverhandlung lediglich eine Tatbeteiligung pauschal in Abrede gestellt und erklärt hatte, er und die Mitangeklagte L. seien unschuldig, hat sich gegen Ende der Hauptverhandlung umfassend zur Sache eingelassen. Dabei hat er sich zunächst eine seitens seiner Verteidiger verlesene Erklärung zu eigen gemacht und im weiteren Verlauf Fragen hierzu beantwortet und Erklärungen zu der Mitangeklagten L. sowie den früheren Mitangeklagten US. und TM. abgegeben. Dabei hat er sich wie folgt eingelassen: Der Mitangeklagte N. sei ihm bereits seit den 1990er Jahren bekannt. Man sei immer freundschaftlich verbunden gewesen, auch wenn man sich über viele Jahre hinweg nicht gesehen habe. Er kenne die Familie des Mitangeklagten N. , wie diesem auch seine Familie – insbesondere auch seine Schwester – bekannt sei. Er habe N. mehrfach in Italien besucht, wo dieser ein Restaurant besessen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass N. zeitweise im Gefängnis gewesen sei. Von etwaigen Vorstrafen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sei ihm indes nichts bekannt gewesen. In der Zeit zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 habe N. sich bei ihm gemeldet und ihm erzählt, dass er wieder in Deutschland sei. Er selbst sei damals in K. gewesen, wo N. ihn auch mehrfach besucht habe. So wie er es damals verstanden habe, habe N. damals über Gelder aus dem Verkauf seines Restaurants in Italien verfügt und nach Investitionsmöglichkeiten in Deutschland gesucht. Ihm falle es aufgrund seiner Persönlichkeit schwer, mit Leuten wie dem Mitangeklagten zusammenzuarbeiten, da dieser sich von ihm nichts sagen lasse, ebenso wie er selbst sich sicherlich auch nichts von N. sagen lassen würde. Vor diesem Hintergrund habe es zwischen ihnen beiden nie eine richtige Zusammenarbeit gegeben. Vielmehr habe man sporadisch Sachen oder Projekte gemacht, bei denen man sich gegenseitig geholfen habe. Er habe im Jahre 2015 über das Grundstück in K. verfügt. Im Frühjahr des Jahres 2015 habe die Sache mit den Grenzöffnungen und der „Flüchtlingswelle“ begonnen. Sein Plan sei es gewesen, dieses Grundstück für eine Notunterkunft für 500 Flüchtlinge zu nutzen. Dazu habe er auf dem Grundstück ein Containerdorf errichten wollen. Die Verwaltung des Geländes habe durch eine DS. GmbH – eine Vorratsgesellschaft, die er von einem Notar übernommen habe - erfolgen sollen. Der Mitangeklagte N. sei bei der Übernahme der Gesellschaft als Geschäftsführer eingetragen worden. Hierbei habe es sich aber nur um einen Gefallen gehandelt, den dieser ihm getan habe. Ansonsten habe N. mit der Sache nichts zu tun gehabt. Dieser sei dann auch unverzüglich als Geschäftsführer abgelöst worden. Aus dieser GmbH sei dann später die VW. GmbH geworden, womit N. aber letztlich überhaupt nichts mehr zu tun gehabt habe. Die Sache mit der Flüchtlingsunterkunft habe sich dann zerschlagen. Er habe dann gemeinsam mit N. andere Sachen gemacht, weil sie beide frustriert gewesen seien, dass die Sache mit der Flüchtlingsunterkunft nicht funktioniert habe. Diese Geschäfte seien vielleicht illegal gewesen, weshalb er darauf nicht näher eingehen wolle. Er wolle lediglich klarstellen, dass diese Sachen nichts mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt hätten. Er und N. hätten sich durch die gemeinsamen Geschäfte ein ganz gutes finanzielles Polster zugelegt. Nachdem sich die geplante Flüchtlingsunterkunft nicht habe realisieren lassen, weil er betrogen worden sei, habe er nach einem neuen langfristigen Geschäft gesucht. Er habe dann die Idee gehabt, die VW., also die VW. International JR. Logistics GmbH, bei der es sich um die umfirmierte DS. GmbH handele, aufzubauen. Das Konzept hierfür habe aus verschiedenen Pfeilern bestanden. Zunächst habe er einen europaweiten Pferdetransport einschließlich eines wöchentlichen Liniendienstes nach England und einer hierfür bestehenden Quarantänestation in CT. aufbauen wollen. Eine Quarantänestation habe aufgrund des internationalen Reitturniers CHIO in CT. im Stall „EQ.“ bestanden. Zu diesem Stall habe er gute Beziehungen unterhalten, weil er dort selbst Ställe angemietet habe. Weiterhin habe er einen Handel mit Sport- und Freizeitpferden sowie hochwertigen Turnierpferden aufbauen wollen. Hierzu habe er bevorzugt Pferde aus dem Ausland und insbesondere sogenannte Problempferde (etwa Pferde aus Rechtsstreitigkeiten, Pferde mit fehlenden Papieren oder solche mit Gesundheitsmängeln) handeln wollen. Um den Pferdehandel zu etablieren, habe er mit einer Vielzahl von Bekannten und Freunden aus dem Benelux-Raum wieder Kontakt aufgenommen. Hierzu habe auch ZC. VC. gehört. Letzterer habe zu den Leuten gehört, mit denen man derartige Pferdegeschäfte habe machen können. Ihm sei bekannt gewesen, dass VC. wegen Betrügereien mit Pferden im Gefängnis gesessen habe. Dass VC. mit Drogen zu tun gehabt habe, habe er damals nicht gewusst und erst später beim Lesen der Ermittlungsakte erfahren. Von VC. habe er mehrere Pferde erworben, die er im Ausland habe vermarkten wollen. In dem Ankauf solcher Pferde im Ausland und deren anschließender Vermarktung in Deutschland habe er die Haupteinnahmequelle der VW. gesehen. Weiterhin habe er geplant, unter der Marke VW. Reitsportartikel über den Großhandel und auch im Direktvertrieb an Verbraucher über einen Online-Shop zu vertreiben. Hierzu habe er beabsichtigt, hochwertige Reitartikel in England und Deutschland zu erwerben und diese anschließend in Indien in großem Maßstab günstig nachfertigen zu lassen. Er habe geplant, diese nach Deutschland zu importieren und anschließend als innergemeinschaftliche Leistung nach England zu verbringen. Dort habe er die Artikel in „Showrooms“ ausstellen und vermarkten wollen. Deshalb habe er auch bei englischen Maklern nach entsprechenden Räumlichkeiten gesucht. Er habe die Artikel dann mit dem Etikett „Made in Great Britain“ bzw. „Styled in Great Britain“ bewerben wollen. Hierdurch habe er sich angesichts hoher Verkaufspreise in Europa und niedriger Produktionskosten in Indien einen erheblichen Gewinn versprochen. Um dieses Konzept umsetzen zu können, habe er im Herbst 2015 geplant, jedenfalls das Transportkonzept bis zu der Messe OR. JR. im Frühjahr 2016 fertig umgesetzt präsentieren zu können. Auch habe er bis dahin verschiedene Muster ankaufen wollen, um diese seinen indischen Geschäftspartnern, die die Messe ebenfalls besuchen würden, präsentieren zu können. Als er die VW. etwa im September 2015 konzipiert habe, sei es ihm darum gegangen, die VW. und sich selbst schnellstmöglich in der Pferdebranche zu etablieren. Die beste Möglichkeit hierfür sei die OR. JR. Anfang 2016 in NJ. gewesen, bei der es sich um eine der größten Reitsportmessen in Deutschland und Europa handele. Er habe an der Messe teilnehmen wollen, weil die Teilnahme an der Messe mit einem erheblichen Renommee verbunden sei. Da ihm klar gewesen sei, dass sich der Handel mit Reitsportartikeln bis dahin nicht würde realisieren lassen, habe er das Konzept mit den Transporten nach England konstruiert. Da es ein entsprechendes Konzept mit regelmäßigen und dauerhaften Transporten bis dahin noch nicht gegeben habe, habe er die Möglichkeit gehabt, einen der wenigen Stände auf der Messe für Anbieter mit neuartigen Artikeln oder Dienstleistungen anzumieten. Sein Plan sei es gewesen, die VW. dann bei der OR. 2017 weiter am Markt zu positionieren und neben den Transporten auch die Reitsportartikel anzubieten. Deshalb habe er die Transport-Fahrten auch wie geschehen durchführen müssen, um sich am Markt zu etablieren. Weiterhin habe er den LKW ohnehin für den geplanten Pferdehandel benötigt. Zudem sei der Transporter gut geeignet gewesen, um damit in der Reitsportszene anerkannt zu werden. Es habe einen riesigen Eindruck gemacht, wenn er mit dem Transporter als Inhaber einer internationalen Pferdetransportfirma aufgekreuzt sei. Er sei dadurch als gleichberechtigter und interessanter Geschäftspartner anerkannt worden. Er habe eigentlich von Beginn an versucht, sein Konzept auch dem Mitangeklagten N. nahezubringen. Dieser sei aber für sein Konzept nicht zu erwärmen gewesen, weil er das meiste der Vorhaben nicht verstanden habe und ihm die Umsetzung auch zu langfristig erschienen sei. N. habe ihm aber die Unterstützung beim Pferdekauf zugesagt und versprochen, sich an dem ein oder anderen Pferd, welches man habe günstig einkaufen und mit Gewinn weiterveräußern wollen, zu beteiligen. Über Herrn AJ. habe er dann nach einem passenden LKW gesucht und den später beschlagnahmten Transporter erworben. Es handele sich um einen Umbau des Unternehmens EZ., der „richtig was her“ gemacht habe. Der Transporter sei vorher von einer Springreiterin aus Finnland genutzt und anschließend nach Deutschland reimportiert worden. Er habe den LKW günstig erwerben können, weil dieser zwar äußerlich einen guten Eindruck gemacht habe, aber technische Probleme gehabt habe. Er habe geplant, einen Pferdetransport für ein weltweites Kundenfeld einzurichten, der garantiert mehrfach im Monat die Strecke Deutschland/Belgien/Niederlande und England habe bedienen sollen, einschließlich der Möglichkeit der Aufnahme von Quarantäne-Pferden. Er habe die Pferde alle in Deutschland zufahren und dann über die Niederlande nach England bzw. auf dem umgekehrten Weg zurück bringen wollen. Dazu habe er in England einen verkehrsgünstig gelegenen Ort gesucht, wo er einige Boxen für die Unterbringung und das Umladen von Pferden habe anmieten können und sich für den Hof WE. HQ. entschieden. Nunmehr sei es darum gegangen, Preise, Zeiten und gesetzliche Vorgaben zu erarbeiten. Er habe sich deshalb damit befasst, Kontakt zu Händlern, Gestüten, der Fährgesellschaft, etc. aufzunehmen. Der hinter diesen Planungen stehende „logistische Sinn“ dieses Vorgehens habe darin gelegen, dass die Überfahrt nach England der größte Kosten- und auch der größte Stressfaktor für die Tiere sei. Deshalb habe er die Pferde beispielhaft am Freitag nach England überführen wollen, sie sich dann am Samstag erholen lassen und anschließend am Sonntag mit kleineren Fahrzeugen zu ihren jeweiligen Zielen transportieren wollen. Auf dem umgekehrten Weg hätte dies im Stall EQ. erfolgen können. Um dieses Modell erfolgreich durchführen zu können, sei es erforderlich gewesen, die Überführung zu proben. Er habe dann den LKW in NJ., wo sie ein Büro für die VW. angemietet gehabt hätten, anmelden wollen. Dies habe zunächst nicht funktioniert, weil für die Anmeldung eine Vorführung des LKW erforderlich gewesen sei. Da er selber in seinem belgischen Führerschein keine Fahrerlaubnis der Klasse 2 gehabt habe, habe er den Mitangeklagten N. gebeten, ihm zu helfen. Dieser habe sich dann ein Überführungskennzeichen besorgt, den LKW beim Händler abgeholt und in NJ. auf die VW. zugelassen. Anschließend sei das Fahrzeug zu MAN gebracht worden, um einige technische Dinge machen zu lassen. Der LKW habe zwar optisch einen guten Eindruck gemacht, sei aber aufgrund seines Alters technisch nicht in einem besonders guten Zustand gewesen. Er habe dann Ausschau nach dem einen oder anderen Fahrer gehalten. Dabei sei eine Festanstellung in Ermangelung regelmäßiger kostendeckender Fremdaufträge zunächst nicht in Betracht gekommen. Auch habe er nach einer Pferdebegleitung gesucht, die in dieser Branche typischerweise weiblich sei. Dabei habe er das Glück gehabt, die frühere Mitangeklagte US. kennen zu lernen. Diese sei wohnungslos gewesen und habe auf dem Hof seiner Schwester ausgeholfen. Seine Schwester habe ihm Frau US. als brauchbare Kraft empfohlen. Er habe diese zu einem Festpreis, immer wenn er ihre Dienste benötigt habe, als Begleitung gewinnen können. Er habe auch ein Zimmer auf dem Hof seiner Schwester bezahlt, welches Frau US. bewohnt habe. Nun habe er Probefahrten durchführen müssen, um die Abläufe kennenzulernen. Sein Plan sei es ja gewesen, den LKW irgendwo in der Nähe der Fähre abzuparken. Dort habe er die zu transportierenden fremden oder auch seine eigenen Pferde zuführen und dann mit dem LKW übersetzen wollen. Der Transport habe mit dem großen Transporter erfolgen müssen, da die Überfahrt ansonsten für die Pferde unzumutbar gewesen wäre. Zudem hätte die Nutzung eines kleineren Fahrzeugs oder eines Anhängers einen unprofessionellen Eindruck gemacht. Für längere Strecken habe er den LKW indes nicht verwenden wollen, weil er befürchtet habe, dass dieser aufgrund der bestehenden technischen Mängel liegen bleiben würde. Er habe den LKW dann in der Nähe der Fähre positioniert und bei den ersten Fahrten Pferde, die ihm gehört hätten, aus Brüssel oder Aachen zugeführt. Hierbei sei es ihm natürlich auch um die Abläufe mit dem Veterinäramt und dem Zoll gegangen. Er habe schnell bemerkt, dass es sowohl dem niederländischen als auch dem englischen Zoll gleichgültig gewesen sei, was für Pferde man transportiert habe, sofern man irgendwelche Papiere gehabt habe. Es sei nicht überprüft worden, ob diese Papiere mit den tatsächlich transportierten Pferden übereingestimmt hätten. Deshalb sei es etwa möglich gewesen, andere Pferde mit den vom deutschen Veterinäramt ausgestellten Papieren zu transportieren als dort angegeben. Dies habe er ausgenutzt und mehrere Pferde in Belgien erworben, um diese mit schnellem Gewinn zu veräußern. An einem dieser Pferde habe sich der Mitangeklagte N. auch finanziell zur Hälfte beteiligt. Sie hätten dann seiner Erinnerung nach die ersten Transporte Mitte Oktober 2015 durchgeführt. Der Mitangeklagte N. sei mitgekommen, weil er sich das habe anschauen wollen und er ja auch an den Pferden beteiligt gewesen sei. Bei einer Fahrt habe es direkt Probleme gegeben, weil Frau US. nicht mit nach England habe fahren können, weil es Probleme mit ihrem Pass gegeben habe. Zu Beginn der Fahrten habe er den gesondert verfolgten YZ. als Fahrer eingesetzt, den er für kleines Geld in K. angeworben habe. Sie hätten die Fahrt dann etwa 10 Tage später wiederholt und seien noch mehrfach gefahren, um die Abläufe zu verinnerlichen. Damals sei er auch erstmals von der früheren Mitangeklagten L. begleitet worden, mit der er eine Beziehung eingegangen sei. Da er damals „offiziell“ noch mit Frau G. zusammen gewesen sei und diese von der Beziehung zu der früheren Mitangeklagten nichts habe mitbekommen sollen, habe er diese mit nach England genommen. Bei einer dieser ersten Fahrten, bei denen der Mitangeklagte N. manchmal mitgekommen sei, sei es zu einer Unterhaltung gekommen, bei der N. ihn gefragt habe, was eigentlich passieren würde, wenn ein Pferd sich bei einem Transport verletze und wie dies versichert sei. Er habe N. dann erzählt, dass dies unter Umständen die Möglichkeit böte, vermeintlich hochwertige Pferde bei der Versicherung als Transportschaden abwickeln zu können. Hiermit könne man gegebenenfalls eine Menge Geld verdienen. In der Folge habe N. ihn gefragt, ob er Interesse an einem Gespräch mit zwei Bekannten von ihm habe, die in AO. mit Pferden handeln und insbesondere Pferdetransporte durchführen würden. Diese seien möglicherweise an einer Zusammenarbeit interessiert. Er habe sich dann mit den beiden Männern und N. in Maastricht getroffen. Einer der beiden sei ein Niederländer mit italienischen Wurzeln gewesen, der berichtet habe, er besitze eine Transportgesellschaft und einen Pferdehandel namens KC. AM. TL. YY.. Der andere habe WJ. oder VU. geheißen und sei auch Niederländer gewesen, habe aber sehr gut Deutsch gesprochen. Demgegenüber sei es für ihn schwierig gewesen sich mit KC. zu unterhalten, während N. mit diesem natürlich Italienisch habe sprechen können. Beide hätten sich mit Pferden und entsprechenden Geschäften ausgekannt. Zu Beginn habe man sich darüber unterhalten, ob man gemeinsame Handelsgeschäfte durchführen wolle. Es habe auch in Rede gestanden, für die beiden als Subunternehmer Transporte nach England durchzuführen. Beide hätten großes Interesse an dem MAN Pferdetransporter gezeigt, von dem er ihnen auch ein Video gezeigt habe. Die beiden hätten ihn dann auch gefragt, ob sie den LKW von ihm leasen oder kaufen könnten, was er eigentlich nicht gewollt habe, weil er den Transporter für die Umsetzung seiner eigenen Geschäftsidee benötigt habe. Irgendwann habe WJ. zu ihm gesagt, dass N. ihm gesagt habe, dass man mit ihm (dem Angeklagten Y. ) offen reden könne und er auch für „nicht ganz so legale Sachen“ offen sei. Es sei dann um einen möglichen Versicherungsbetrug gegangen. Die beiden hätten geplant, zu einem gewissen Zeitpunkt ein vermeintlich hochwertiges, tatsächlich aber sportuntaugliches Pferd mit einer seriösen Transportfirma zu transportieren. Dabei sollte dieses Pferd durch das Pferd eines Dritten verletzt werden und die Sportuntauglichkeit zu Tage treten zu lassen, sodass die Haftpflichtversicherung des Dritten den vermeintlichen Wert des Pferdes ersetzen würde. Es handele sich hierbei um eine gängige Masche im internationalen Turniersport. Die Beiden hätten berichtet, dass sie Zugriff auf ein Pferd aus Italien hätten, welches nach seinen Erfolgen und Bewertungen nach einen Wiederbeschaffungswert von mindestens 500.000 € habe. Dieses Pferd könne ja mal zum Verkauf nach England reisen. Sie hätten die Sache besprochen und geplant dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, wenn die regelmäßigen Transporte nach England laufen würden. Es sei zwischen ihnen besprochen gewesen, dass er 25 Prozent der Versicherungssumme erhalten solle und alle bis dahin anfallenden Kosten zu Lasten der beiden „Holländer“ gehen sollten. Sie hätten sich dann nochmals getroffen, damit die beiden den LKW besichtigen konnten. Bei einer anschließenden Besprechung hätten beide ihm einen Vorschlag gemacht. Sie fänden den LKW gut und verfügten auch über ausreichend Pferde und Geld. Es fehle ihnen jedoch an Bonität, um einen entsprechenden Pferdetransporter zu leasen und zu finanzieren. Dies sei in der Pferdebranche, in der viele Geschäfte in bar abgewickelt würden, nichts Ungewöhnliches. Die beiden hätten ihm dann vorgeschlagen, den LKW anzumieten. Sie hätten den LKW für monatlich 3.500 € mieten und später zum Preis von 48.000 € erwerben sollen. Dabei hätten beide ihm die Miete für sechs Monate in Höhe von 21.000 € im Voraus sowie eine Kaution in Höhe von 10.000 € gezahlt. Beides hätte später auf den Kaufpreis angerechnet werden sollen. Dabei sei vereinbart gewesen, dass er den Transporter für alle anstehenden Fahrten nach England habe nutzen können. Sie würden den LKW über die Woche mieten und er könne dann wöchentlich oder alle zwei Wochen den LKW für die Fahrten nach England nutzen. Die beiden hätten ihm erklärt, dass er gegebenenfalls auch ihre Pferde nach England transportieren könne. Die beiden hätten ihm angeboten – um die Transporte schnellstmöglich zu beginnen und das Unternehmen für den anstehenden Versicherungsbetrug, den man später nochmals mit einem weiteren Pferd habe wiederholen wollen, zu etablieren – die Fahrtkosten und die Hälfte der anstehenden Personalkosten zu zahlen. Er sei begeistert gewesen, zumal der Mitangeklagte N. ihm versichert hätte, dass die beiden vernünftig seien und zu ihren Zusagen stehen würden. Zwei Tage später habe er dann zugesagt. Er habe dann einen Zuliefertransporter (einen 7,5-Tonner) geleast und später noch einen weiteren 18-Tonner gekauft. Er habe die Transporte organisiert, Pferde aus seinem Bestand genommen, diese in X. veterinärmäßig auf den Transport vorbereitet und sei dann mit dem Fahrer und Frau US. gefahren. Während der Angeklagte Y. im Rahmen seiner Einlassung zunächst berichtet hatte, das Umladen der Pferde sei stets auf Parkplätzen in UB. XP. AO. bzw. UX.-UN. erfolgt, ließ er sich im weiteren Verlauf abweichend dahingehend ein, dass die Pferde bei den späteren Fahrten auf einem von KC. AM. genutzten Bauernhof bei UB. XP. AO. erfolgt sei. Diese Fahrten vor der OR. hätten allein der Probe des Ablaufs gedient. Die Pferde seien in WE. HQ. geblieben, seien dort wieder verladen worden und dann zurück transportiert worden. Er habe direkt bei der ersten Fahrt „die Gunst der Stunde für den großen Auftritt genutzt“ und sei mit dem Pferdetransporter zu einem Reitgeschäft gefahren und habe dort als Händler geprahlt und Kontakte geknüpft. Er habe dort Muster teurer Reitsportartikel, um diese in Indien nachfertigen zu lassen, sowie weiteres Pferdezubehör erworben. In dem Geschäft habe er auch Handelskontakte geknüpft. Es seien dort hochwertige Sportponys zum Verkauf angeboten worden. Er habe für den nächsten Transport einen Termin mit dem Anbieter ausgemacht. Er habe dann zwei oder drei Sportponys erworben, die er bei der nächsten Fahrt habe abholen sollen. Auch habe er bereits bei der ersten Fahrt Kontakte zu der Zeugin AF., einer englischen Bereiterin, hergestellt. Mit dieser habe er vereinbart, dass sie Pferde von ihm bereiten solle. Er habe dann bereits bei der nächsten Fahrt ein Pferd zu der Zeugin zum Beritt gebracht. Dies sei in der Folge immer wieder vorgekommen. Die Zeugin habe für ihn deutlich mehr Pferde trainiert als sie im Rahmen ihrer Vernehmung berichtet habe, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass diese ihre Dienstleistungen nicht versteuert habe. Die Pferde seien immer auf dem Hof der Zeugin, nie aber in WE. HQ. trainiert worden. Die Pferde, die nachweislich durch die Zeugin trainiert worden seien, habe er in Deutschland mit einem Gewinn zwischen 5.000 € und 15.000 € veräußern können. Es habe in diesem Zusammenhang dann auch tatsächlich einen Transportunfall gegeben, bei dem sich ein Pferd, welches vom Beritt bei der Zeugin gekommen sei, sich beim Verladen in den LKW verletzt habe. Auf diese Weise sei er in Kontakt zu einem Tierarzt und einer Tierklinik gekommen, was ihm hinsichtlich des für einen späteren Zeitpunkt geplanten Betruges ins Konzept gepasst habe. Die anderen Beteiligten hätten von dieser Absicht nichts gewusst. Sie hätten die Transporte mit Veterinärpapieren, die zu anderen Tieren gehört hätten durchgeführt, seien mit mehr Pferden zurück gefahren als sie hin transportiert hätten, etc., ohne dass dies beim Zoll jemanden interessiert hätte. Dies habe er gemacht, weil er die Pferde teilweise ohne Papiere vom Festland habe transportieren wollen oder um die erworbenen Sportponys nach Deutschland transportieren zu können. So habe er die Tiere ohne Einfuhrsteuer mit hohem Gewinn in Deutschland veräußern können. Die ersten Sportponys, für die er bereits Kunden gehabt habe, seien zuerst zu dem Hof seiner Schwester transportiert worden. An diesen Tieren sei auch N. finanziell zur Hälfte beteiligt gewesen. Bei seiner Schwester habe er N. vorgeschoben, der bei ihr vier Boxen angemietet habe. Es sei ihm darum gegangen, Konflikte mit seiner Schwester, die immer versucht habe, von ihm aufgrund ihrer finanziellen Lage alles zum Einkaufspreis zu bekommen, zu vermeiden. Auf zwei dieser besonderen Ponys habe es dann doch einen Handel mit seiner Schwester gegeben. Sie habe ihm keine Ruhe gelassen und ihm alles versprochen. Weil sie bei ihm schon erhebliche Außenstände gehabt habe, habe er sich – damit er überhaupt etwas in der Hand gehabt habe – breit schlagen lassen und zwei ihrer Pferde in Zahlung genommen. Hierbei habe es sich um die beiden Pferde gehandelt, die häufiger nach England gefahren und dann auch später beschlagnahmt worden seien. Diese Tiere hätten komplette Pferdepapiere und Veterinärpapiere gehabt und seien brav im Umgang gewesen. Auch habe er geplant, diese in einen Handel in England mit einzubinden, was schwierig, aber nicht unmöglich gewesen sei. Dann sei für ihn eine neue Idee hinzugekommen. Er habe über Anfragen von Tierschutzorganisationen aus Irland erfahren, dass die Sportponys von diesen mit Schutzverträgen, die einen Handel ausschlössen, abgegeben worden seien. Er habe dann erfahren, dass die Verkäuferin die Pferde von ihrer Schwester aus Irland, die die Tiere mit Schutzverträgen übernommen habe, erhalten habe. Die Engländer hätten also Pferde, die sie praktisch umsonst erhalten hätten, an ihn veräußert. Hierin habe er eine gute Geschäftsmöglichkeit gesehen. Mit der Verkäuferin habe er – wenngleich diese dies abgestritten habe - auch ein Geschäft über eine Hundemeute geplant. Er habe auch in WE. HQ. einen großen Pferdeanhänger erworben, den er in Deutschland nach einer kosmetischen Renovierung mit hohem Gewinn verkauft habe. Dies mache deutlich, dass die Fahrten nach England für ihn sehr wohl wirtschaftlich gewesen seien. Zu Beginn der Fahrten habe N. ihn etwa drei- bis fünfmal begleitet. Einmal sei er mitgefahren wegen der finanziellen Beteiligung an den Pferden. Einmal habe er in England mit seiner Familie shoppen wollen und ein paar Mal habe N. ihn in England vertreten, auch um den Niederländern berichten zu können, wie alles laufe. Nach der vierten oder fünften Fahrt habe er sich dann erneut mit den Niederländern getroffen und sie hätten einen Nutzfahrzeugüberlassungsvertrag gemacht. Es habe eine Version auf Deutsch und eine Version auf Niederländisch gegeben. Der Vertrag habe dazu gedient die Nutzungsberechtigung der Niederländer zu dokumentieren. Die Niederländer hätten die Kaution und die Miete, insgesamt 31.000 €, in bar gezahlt. Kurz darauf habe der Fahrer, er glaube Herr TM., den LKW in Brunssum in einem Gewerbegebiet abgestellt. Dieser sei dann zumeist in den Niederlanden verblieben. Dort sei dieser auch ausgiebig genutzt worden, wie er am Reinigungszustand, dem Kilometerstand, der Tankanzeige und der Gebrauchsspuren erkannt habe. Dabei sei vereinbart gewesen, dass die Niederländer den LKW auch technisch in Schuss halten würden. Die in dem Nutzfahrzeugüberlassungsvertrag angegebene Firmenanschrift des Herrn AM. habe er nie aufgesucht. Der Kontakt zu den Niederländern sei im Prinzip über N. , aber auch über ihn selbst gelaufen. Dabei habe er nur mit dem VU. / WJ. gesprochen, weil dieser Deutsch gesprochen habe. Es sei so abgelaufen, dass durch das Büro der VW. die Fährzeiten erfragt worden seien. Er habe dann dem N. den Termin mitgeteilt und dieser habe das dann wohl den Holländern gesagt. Der LKW habe dann auf jeden Fall am vereinbarten Platz gestanden. Es habe drei Schlüssel für den LKW gegeben. Einen hätten die Niederländer gehabt, einer sei in der Begleittasche für die Englandfahrten gewesen und ein Schlüssel sei als Reserveschlüssel im Büro verblieben. Die Fahrer hätten von ihm pauschal 500 € je Fahrt erhalten. Zudem hätte er diesen die Tickets gezahlt in denen auch Kost und Logis auf der Fähre enthalten gewesen seien. Frau US. hätte 300 € je Fahrt erhalten. Er habe geplant, die Fahrer und die als Pferdepflegerin eingesetzte frühere Mitangeklagte US. bei der Aufnahme der regulären Transporttätigkeit durch festangestelltes Personal zu ersetzen und hierzu auch bereits entsprechende Kontakte aufgebaut. Im Zeitraum von November bis Mitte Januar habe er die Transporte häufig persönlich begleitet. Die Abrechnung der Transporte sei so abgelaufen, dass die Niederländer ihm 1.500 € je Fahrt gezahlt hätten. Dieser Betrag hätte sich aus den Fährkosten in Höhe von 900 bis 1000 € sowie den hälftigen Personalkosten zusammengesetzt. Meist habe er das Geld nach jeder 3. oder 4. Fahrt über N. erhalten. Einmal habe er sich auch mit dem WJ. / VU. in CT. getroffen, der ihm das Geld für drei Fahrten gegeben habe. Seine eigenen Fährtickets habe er selber bezahlt. Bei den Überfahrten habe er gesehen, dass die PKWs und auch der LKW sowohl von niederländischer Seite als auch auf der Fähre mit Hunden kontrolliert worden seien. Es habe sich dabei um Drogenkontrollen gehandelt, weshalb er das von ihm für den Eigenkonsum mitgeführte Kokain, aus Angst erwischt zu werden, ins Wasser geworfen habe. Bei den Fahrten sei der LKW so gut wie nie unbeaufsichtigt gewesen. Entweder habe sich der Fahrer oder Frau US. beim LKW befunden oder er habe diesen genutzt, um damit zum Reitgeschäft zu fahren. Er habe den LKW dabei natürlich auch nochmal von innen gesehen, wobei ihm nichts aufgefallen sei. Er sei nicht im Traum auf die Idee gekommen, dass es bei den Fahrten um Drogentransporte habe gehen sollen. Wenn er dies gewusst hätte, wäre er kaum mit dem LKW in England ohne gültigen Führerschein gefahren. Ihm sei wichtig gewesen, dass die Transporte gut abliefen, damit er diese zu Präsentationszwecken auf der OR. habe nutzen können. Ende Dezember 2015 bzw. Anfang Januar 2016 habe sich ihm daneben zudem eine weitere Geschäftsmöglichkeit eröffnet. Er habe einen Anruf von VC. erhalten, der ihm berichtet habe, dass er sich im Gefängnis befände. VC. habe ihm erzählt, dass er eine Vielzahl von Pferden, zwischen 10 und 20, in verschiedenen Gestüten stehen habe. Er habe sich um diese kümmern und die Tiere gegebenenfalls auslösen sollen. Die Pferde hätten in dem bekannten Gestüt HR. IV. in Belgien gestanden. Er sei dort hingefahren und habe die Familie FV. kennen gelernt. Die FV.s hätten ihm erzählt, dass sie die Pferde teilweise von VC. erworben hätten und die notwendigen Papiere besitzen würden. Angeblich sei die Vereinbarung zwischen den FV.s und VC. so gewesen, dass die FV.s die Pferde hätten erhalten sollen, während VC. das Training finanzieren und am Verkaufserlös beteiligt werden sollte. VC. habe aber nichts bezahlt. Bei den FV.s handele es sich um eine relativ bekannte Springreiterfamilie. Die Pferde, die der Sohn habe trainieren und auf internationalen Turnieren habe reiten sollen, seien richtig hochwertige Turnierpferde gewesen. An solchen Pferden, die man nach erfolgreichen Turniereinsätzen für einige hunderttausend Euro hätte veräußern können, sei er sehr interessiert gewesen. Die FV.s seien zwar im Besitz der Pferde gewesen, ihnen hätten aber jegliche finanzielle Mittel gefehlt. Deshalb habe er einfach die Rolle von VC. übernommen und die Unkosten für den Unterhalt gegen eine Beteiligung an den Pferden übernommen. Er habe den VC. „quasi ausgebootet“. Er habe die Pferde – im Bewusstsein, dass es zu Konflikten mit VC. kommen würde – dann im Januar/Februar 2016 nach Portugal zu der Sunshine-Tour und verschiedenen Turnieren verbracht. In diesem Zusammenhang habe er auch der Zeugin AF. angeboten, die Pferde dort für ihn zu reiten, was sie aber abgelehnt habe. Er habe die FV.s auch in den Vertrieb der Reitsportartikel einbeziehen wollen, weshalb Frau FV. dann auch mit nach Indien geflogen sei, um sich dort die Muster der Artikel anzusehen. Zur Sicherheit habe er den hälftigen Anteil der den FV.s gehörenden acht Pferde erhalten. An den entstehenden Kosten habe sich auch N. mit einem Anteil von 30.000 € beteiligt. Sie hätten die Pferde letztlich gemeinsam gewinnbringend vermarkten wollen. Im Jahre 2016 habe er sich dann fast ausschließlich hierum gekümmert, während er mit den England-Fahrten kaum noch etwas zu tun gehabt habe. Er habe sich dort erst wieder im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug engagieren wollen, welcher aber erst für April 2016 geplant gewesen sei. Parallel dazu habe er auch versucht, eines der Pferde zu einem Preis von 400.000 € an einen Araber zu verkaufen, was letztlich an einer Verletzung des Pferdes gescheitert sei. Letztlich habe er sich später mit den FV.s zerstritten und diese hätten die Pferde im Mai 2016 entwendet. Er gehe davon aus, dass die FV.s über Herrn TM. von der Sicherstellung des Kokains in England erfahren hätten und diese Information später im Internet verbreitet hätten, um ihn schlecht zu machen. Deshalb habe er auch den Herrn RL. als IT-Fachmann engagiert, um entsprechende Einträge aus dem Internet zu entfernen. In England sei er ab Februar / März 2016 nur noch ein oder zwei Mal gewesen, als er über London nach Faro geflogen sei. Dies sei einmal zusammen mit Frau G. und einmal alleine erfolgt. Zu der Fahrt am 26.3.2016 könne er nicht viel sagen. Er sei anlässlich dieser Fahrt und auch bei den vorangegangenen Fahrten nicht in England gewesen. Er gehe davon aus, dass sein Büro die Fährverbindung gebucht und er dies dann entweder direkt oder über N. den Niederländern mitgeteilt habe. Es sei so gewesen, dass der eigentliche Fahrer ausgefallen sei. Deswegen habe er den YL. CG. gefragt, ob dieser ausnahmsweise die Fahrt durchführen könne. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass die frühere Mitangeklagte L. mitgefahren sei. Diese habe den CG. aus Portugal gekannt und beide seien gut miteinander klargekommen. Ansonsten sei die frühere Mitangeklagte L. nach seiner Erinnerung nur zweimal mit dem LKW als Ersatz für Frau US. mitgefahren. Wenn er geahnt hätte, dass sich in dem LKW Kokain befand, hätte er diese niemals fahren lassen. Am Tag der Entdeckung habe er dann durch RJ. L. erfahren, dass sich Kokain in dem LKW befunden habe. Er sei völlig verwirrt gewesen und habe sich das nicht wirklich vorstellen können. Er glaube, er habe dann am nächsten Tag über die Frau G. und Frau CG. erfahren, dass die drei entlassen wurden und nach Deutschland zurückkehren sollten. Er könne zu den Drogen nichts sagen. Er könne sich nicht vorstellen, dass das Versteck die ganze Zeit im LKW gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Einbaus des Verstecks könne er aber sagen, dass dieses erst nach der OR. in den LKW eingebaut worden sein könne. Denn vor der OR. habe er den LKW nochmal von innen grau streichen lassen. Nunmehr sei ihm aufgefallen, dass zu dem Versteck gehörende Schrauben nicht grau gestrichen seien. Er habe den LKW vor der Messe von innen und außen fotografiert und ein Video angefertigt. Der LKW sei auch zu Präsentationszwecken für einige Tage auf der Messe gewesen, bevor er noch während der Messe am Morgen des 31.1.2016 zu einer weiteren Fahrt nach England genutzt worden sei. Nach der Entdeckung der Betäubungsmittel in dem LKW habe er mit seinen Anwälten gesprochen, die ihm mitgeteilt hatten, dass es deswegen eine Menge Ärger geben würde. Parallel dazu sei es auch noch zum Streit mit den FV.s gekommen, wo ja auch ZY. N. noch 30.000,00 € habe zurückerhalten sollen, was letztlich nicht geschehen sei. Er habe dann die ganze Geschichte mit dem Pferdetransporter verdrängt und weitergemacht wie zuvor. Letztlich sei aber auch der geplante Vertrieb von Reitsportartikeln gescheitert, weil die FV.s überall in der Reitsportszene erzählt hätten, dass sein LKW mit Kokain angehalten worden sei und ihn auch im Internet diffamiert hätten. ZY. N. habe ihm gegenüber immer abgestritten, dass er etwas mit den Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Er habe sich das eigentlich auch nicht vorstellen können und könne dies auch heute nicht. Es sei aber ein Restzweifel verblieben. Er habe diesen auch für den Verlust des LKW verantwortlich gemacht, weil er schließlich die Niederländer angeschleppt habe. Aufgrund der im Raum stehenden Vorwürfe habe niemand mehr etwas mit ihm zu tun haben wollen. Dann sei auch noch seine Revision in einem Strafverfahren verworfen worden, sodass ihm bewusst gewesen sei, dass er wieder inhaftiert werden würde. Dies habe eine schwere Depression ausgelöst, weswegen er sich auch zur Behandlung ins EH. Klinikum begeben habe. Etwa ein oder zwei Wochen nach der Entdeckung habe VU. / WJ. ihn um ein Gespräch gebeten, was er aber abgelehnt habe. Er habe alle Telefonnummern gelöscht und alle Unterlagen mit Ausnahme der Kopie des Mietvertrages, die er überreiche, vernichtet. Die Kopie habe sich noch bei dem KFZ-Brief für den LKW befunden. Diese habe er vergessen gehabt. Mitte 2016 sei er überfallen, zusammengeschlagen und mit einem Elektroschocker traktiert worden. Er habe dies damals auf diese Sache zurückgeführt. Heute sei er sich dessen nicht mehr sicher, weil es aufgrund seines Lebenswandels auch andere Personen gegeben habe, die wütend auf ihn gewesen seien. Danach habe er jedoch jeden Kontakt zu ZY. N. abgebrochen. Der Angeklagte erklärte auf Nachfrage, dass ihm der Zeuge LU. aus früherer Zeit bekannt gewesen sei. Er habe diesen irgendwann nach der Sicherstellung des LKW, etwa Mitte 2016 zufällig auf dem Straßenverkehrsamt getroffen. Er habe den Eltern des Zeugen ermöglicht, eine Wohnung in K. zu beziehen, weshalb der Zeuge ihm einen Gefallen geschuldet habe. Dann habe es das Problem gegeben, dass der in England sicher gestellte LKW abgemeldet werden musste. Da die originalen Nummernschilder in England gewesen seien, habe er den LU. gebeten, die Abmeldung mit nachgemachten Nummernschildern durchzuführen, was LU. dann gegen eine Entlohnung von etwa 200 € auch gemacht habe. Nachdem LU. nach dem Grund für dieses Vorgehen gefragt habe, habe er ihm erklärt, dass der LKW in England mit Kokain beschlagnahmt worden sei, dieser jede Woche nach England gefahren sei und seiner Pferdefirma gehöre. In diesem Zusammenhang habe er ihm wohl auch die englische Internetseite mit dem Bild des LKW gezeigt. Später sei es zu einem Zerwürfnis zwischen beiden gekommen, was auch mit einem weiteren später abhanden gekommenen LKW zu tun gehabt habe. Der Angeklagte Y. berichtete auf Nachfrage weiter, dass es zutreffend sei, dass es an Zusammentreffen zwischen ihm und dem Mitangeklagten N. gekommen sei, bei dem der Zeuge LU. zugegen gewesen sei. Anders als LU. glaube, sei dieses Treffen allerdings verabredet gewesen, was er diesem aber nicht gesagt habe. Er habe den körperlich robusten Zeugen bei diesem Treffen in der Nähe haben wollen und ihn deshalb unter einem Vorwand mitgenommen. Wie der Zeuge berichtet habe, habe er dann eine Unterhaltung mit N. geführt. Seiner Erinnerung nach sei es aber nicht so gewesen, dass man sich zunächst beschimpft und dann in den Armen gelegen habe. Dieses Gespräch sei der erste persönliche Kontakt zwischen ihnen gewesen, nachdem der LKW sichergestellt worden sei. Vorher habe man ein paar Mal telefoniert. Er habe N. vorgeworfen, an dem Schmuggel beteiligt gewesen zu sein, was dieser aber deutlich in Abrede gestellt habe. Es sei dabei auch darum gegangen, dass N. noch die 30.000 € wegen der entwendeten Pferde zu bekommen gehabt habe. Der Angeklagte Y. erklärte auf Nachfrage, dass für ihn völlig klar gewesen sei, dass die Holländer für den Schmuggel verantwortlich seien. Nachdem der Angeklagte N. sich im weiteren Verlauf – wie nachfolgend unter b) dargestellt – teilgeständig zur Sache eingelassen hatte und insbesondere eingeräumt hatte, er habe an der Durchführung von Betäubungsmitteltransporten mitgewirkt, hat der Angeklagte Y. sich kurz vor Abschluss der Beweisaufnahme ergänzend zur Sache eingelassen. Er betonte, dass seine vorangegangene Einlassung zutreffend gewesen sei. Er erklärte, dass er von den durch den Angeklagten N. geschilderten Vorgängen im Sommer 2015 keine Kenntnis gehabt habe. In den Gesprächen zwischen ihm sowie dem Angeklagten N. und dessen beiden Bekannten sei von Betäubungsmitteltransporten nicht die Rede gewesen. Er sei überrascht und erschüttert gewesen, als er hiervon im Rahmen der Einlassung des Angeklagten N. erfahren habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Pferdetransporte nur vorgeschoben gewesen seien. Er habe von Betäubungsmitteltransporten keine positive Kenntnis gehabt. Dabei verwies der Angeklagte Y. darauf, dass er sonst keinesfalls seine Lebensgefährtin – die frühere Mitangeklagte L. - in die Transportfahrten eingebunden und auch nicht selbst das Risiko der Entdeckung eingegangen wäre. b) (N.) Der Angeklagte N. , der zuvor lediglich Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu den an ihn herangeführten verdeckten Ermittlern und polizeilichen Vertrauenspersonen gemacht hatte, hat sich erstmals Ende 2021 zur Sache eingelassen. Dabei hat der Angeklagte N. erklärt, er sei im Sommer des Jahres 2015 von einer – von ihm weiter nicht benannten – männlichen Person angesprochen und gefragt worden, ob er Interesse habe, mit Transporten Geld zu verdienen. Nachdem er dies bejaht habe, sei ihm erklärt worden, dass es darum gehe, in Großbritannien über eine kürzere Strecke einen Pferdetransporter zu fahren. Dafür würde er eine „ordentliche“ Bezahlung erhalten. Ihm sei bedeutet worden, dass er sich die Sache überlegen solle. Einige Zeit darauf sei der Mann erneut erschienen. Nachdem er (der Angeklagte N. ) seine Bereitschaft zur Durchführung der Fahrten signalisiert habe, habe der Mann ihm erklärt, dass er über alles, was er erfahre, Stillschweigen bewahren müsse. Der Mann habe ihm dann berichtet, dass man mehrere Transporte von den Niederlanden aus nach Großbritannien durchführen wolle, wobei in einem Versteck etwas transportiert würde. Um was es sich handele, würde er später erfahren. Seine Aufgabe sei es, nach London zu fliegen, dort einen Mietwagen anzumieten und anschließend zu einem etwa eine Stunde entfernt gelegenen Ort zu fahren. An diesem Ort würde der Transporter ankommen und es würden dort Leute auf ihn warten, die ihn kennen würden. Er müsse den LKW übernehmen und mit diesem eine kurze Strecke fahren, wo eine weitere Person den LKW übernehmen würde. Er müsse dann etwa ein bis drei Stunden warten und den LKW dann wieder übernehmen und zurück zu dem Ort fahren, wo er ihn abgeholt habe. Wenn ihn jemand frage sollte, wo er gewesen sei beziehungsweise warum er den LKW abhole, solle er sagen, dass der LKW gereinigt würde. Ihm sei vor dem Hintergrund dieser Schilderung klar gewesen, dass es um Betäubungsmittel gegangen sei, wenngleich ihm die Person, welche ihn angesprochen habe, auf seine entsprechende Nachfrage hin nicht klar geantwortet habe. Ihm sei erklärt worden, dass man jemanden für die Übergabe des LKW benötige, weil keiner der anderen Beteiligten diese Aufgabe wahrnehmen wolle. Ihm sei eine Entlohnung von 3.000 € je Fahrt zuzüglich der ihm entstehenden Aufwendungen zugesagt worden. Anfang November des Jahres 2015 sei es dann zu einer ersten Fahrt gekommen, die als Probelauf gedient habe. Er sei von NJ. aus nach Großbritannien geflogen und habe sich mit einem Mietfahrzeug die für die Abwicklung wichtigen Orte, so etwa die Reitanlage und den Weg zum Abgabeort angesehen, wobei er auch versucht habe, sich mit den Gepflogenheiten des Linksverkehrs vertraut zu machen. Die Orte seien auf einer Landkarte verzeichnet gewesen, welche er zuvor in Deutschland erhalten habe. Ihm seien im Vorfeld dieser Probefahrt 1.500 € als Entlohnung und 700 € für Unkosten übergeben worden. Eine Woche später habe dann ein erster Drogentransport stattgefunden. Ihm sei zuvor von der männlichen Person erklärt worden, welchen Flug er nehmen solle. Er sei nach Großbritannien geflogen und habe sich dann zu dem Pferdehof begeben, wo der Fahrer mit dem LKW gewartet habe. Er habe den LKW dort übernommen, diesen anschließend zum Übergabeort gebracht, das Fahrzeug dort später zurückerhalten und wieder zum Pferdehof gebracht. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe er die restliche Entlohnung erhalten. Entsprechend dieser Vorgehensweise sei es dann zu weiteren Transporten unter seiner Beteiligung gekommen. An die im Einzelnen durchgeführten Fahrten habe er keine konkrete Erinnerung mehr. Diese ließen sich jedoch den erhobenen Flugdaten entnehmen. Soweit in der Anklageschrift davon ausgegangen werde, dass er bei elf Fahrten in Großbritannien gewesen sei, gehe er davon aus, dass dies zutreffe. Soweit er entsprechend der Annahme der Anklageschrift nicht mit in Großbritannien gewesen sei, habe er mit den Transporten nichts zu tun gehabt. Zwar sei er davon ausgegangen, dass sich in dem LKW Betäubungsmittel namentlich Kokain befunden hätten, eine Menge von 80 Kilogramm habe er sich jedoch nicht vorstellen können. Ihm sei erklärt worden, dass er über die transportierten Mengen nichts wissen müsse. Er habe sich einmal den LKW von innen angesehen, dabei habe er das Versteck nicht entdeckt. Er bedaure, dass er sich an den Taten beteiligt habe. Auch aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelkonsums habe er sich über die Art und den Umfang seiner Tätigkeit keine ausreichenden Gedanken gemacht. Der Angeklagte N. erklärte auf Nachfrage, dass er anlässlich der letzten Transportfahrt nach Großbritannien habe fliegen sollen, um dort den LKW zu übernehmen. Hierzu sei es aber nicht mehr gekommen. Auf weitere Nachfrage, ob es sich bei einer in dem Navigationsgerät des LKW eingespeicherten Adresse, bei der es sich um eine an einer Landstraße gelegene betonierte Fläche handelt, um den Ort handele, an welchem er den LKW übergeben habe, erklärte der Angeklagte, dass er an diesen Ort – insoweit waren im Rahmen der Hauptverhandlung Lichtbilder, die den Ort aus der Luft zeigen, in Augenschein genommen worden - keine Erinnerung habe und davon ausgehe, dass es sich nicht um den Übergabeort handele. Er erläuterte weiter, dass die Leute, welche die Betäubungsmittel aus dem Versteck ausgebaut hätten, keinen Kontakt zu den Leuten gewünscht hätten, die auf dem Hof erschienen seien. Dieses Risiko habe man auf ihn verlagert. Gleichzeitig habe er auch nicht gesehen, wo die Drogen aus dem LKW genommen worden seien. Er sei überdies so vorgegangen, dass er bevor er mit dem LKW zu dem Übergabeort gefahren sei, mit dem von ihm angemieteten PKW an dieser Stelle vorbeigefahren sei, um sich zu vergewissern, dass die Person welcher er den LKW übergeben sollte, dort auf ihn wartete. Der Übergabeort sei nicht weit von der Reitanlage entfernt gewesen. Der Angeklagte N. erklärte weiterhin, dass er zu weiteren Beteiligten und auch zu dahinterstehenden Strukturen nichts sagen wolle. c) Da die früheren Mitangeklagten US. und TM. bis zur Abtrennung des gegen sie gerichteten Verfahrens umfassende Angaben zur Sache gemacht haben, sollen diese hier aufgrund ihrer Bedeutung für die Beweiswürdigung ebenfalls im Zusammenhang dargestellt werden: (I) Die frühere Mitangeklagte US. hat im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst – in freier Rede – folgende Angaben zum Tatgeschehen und ihrer damaligen persönlichen Situation gemacht: Nachdem die von ihr bewohnte Wohnung zwangsgeräumt worden sei, habe die gesondert verfolgte V. ihr im Spätsommer 2015 angeboten, ein Zimmer auf dem von ihr bewirtschafteten Pferdehof in X. zu beziehen. Sie habe sich im Gegenzug um die Pferde kümmern und auch Reitunterricht für Kinder geben sollen. Auf dieses Angebot sei sie eingegangen. Die Arbeit mit den Pferden und die Reitstunden mit den Kindern hätten ihr gut getan. Nach kurzer Zeit habe die gesondert verfolgte V. sie gefragt, ob sie bereit sei, für ihren Bruder, den Angeklagten Y. , Pferdetransporte zu begleiten. Dies sei für sie ein tolles Angebot gewesen, da sie dringend Geld benötigt habe und auch gern mit Pferden umgegangen sei. Sie habe dann den Angeklagten Y. auf dem Hof der gesondert verfolgten V. kennen gelernt. Dieser habe erklärt, dass er jemanden benötige, der sich bei Pferdetransporten um die Pferde kümmere. Sie sei auf dieses Angebot eingegangen und habe pro Tour 300 € erhalten, wobei klar gewesen sei, dass die Bezahlung „schwarz“ erfolgen würde. Das erste Mal, dass sie an einem Transport beteiligt gewesen sei, könne sie wie folgt beschreiben: Der Angeklagte Y. , die frühere Mitangeklagte L. und der gesondert verfolgte YZ. seien am Vorabend des Transportes auf dem Hof der gesondert verfolgten V. erschienen. Der gesondert verfolgte YZ. habe dann, für sie überraschend, in ihrem Zimmer übernachten sollen. Am frühen Morgen des nächsten Tages habe man dann die Pferde verladen und sei in die Niederlande gefahren. Nach ihrer Erinnerung habe YZ. den LKW gefahren, während sie mit dem Angeklagten Y. und der früheren Mitangeklagten L. in einem PKW gefahren sei. Bei dieser ersten Gelegenheit sei sie nicht mit nach England gefahren, sondern in UB. XP. AO. geblieben. Der Angeklagte Y. habe ihr 300 € für ein Hotelzimmer gegeben und sie sei von diesem und der früheren Mitangeklagten L. am nächsten Tag an der Ausfahrt für die Passagiere der aus Großbritannien kommenden Fähre wieder aufgenommen worden. Ein Grund für dieses Vorgehen sei ihr nicht erinnerlich. Entweder habe sie diesen vergessen oder er sei ihr nicht genannt worden. Sie könne sich sodann nicht an jede einzelne Fahrt nach Großbritannien im Detail erinnern. Diese seien grundsätzlich gleichförmig abgelaufen. Sie habe in X. auf dem Hof der gesondert verfolgten V. die Pferde für den Transport vorbereitet, indem sie diesen Gamaschen angelegt und den Schweif eingebunden habe. Dann habe sie den kleinen, von ihr im weiteren Verlauf als „Crafter“ bezeichneten Transporter mit Wasser, Futter etc. vorbereitet. Es sei zudem wichtig gewesen, die Papiere (Pferdepässe und durch das Veterinäramt ausgestellte Bescheinigungen für den grenzüberschreitenden Transport) mitzunehmen. Im Anschluss sei man mit dem kleinen Transporter entweder nach UB. XP. AO. (bei den ersten Fahrten) oder (bei den späteren Fahrten) nach UX.-UN. gefahren. Dort seien die Pferde sowie deren Verpflegung auf Parkplätzen in einen großen, braun lackierten Pferdetransporter, in welchem sich zwischen dem Abteil für die Pferde und der Fahrerkabine eine Wohnkabine befunden habe, umgeladen worden. Mit diesem LKW sei man anschließend zur Fähre in UB. XP. AO. gefahren. Nachdem man den Check-In absolviert gehabt habe, den sie übernommen habe, sei man auf die Fähre aufgefahren und aus dem LKW ausgestiegen. Sie habe nach den Pferden geschaut. Dies habe sie auch während der Überfahrt nach vorheriger Anmeldung bei der Rezeption getan. Ansonsten habe sie sich in ihrer Kabine in dem für die LKW-Fahrer bestimmten Bereich der Fähre aufgehalten. Nach der Ankunft in ZQ. in England seien sie und der Fahrer geweckt worden. Vor dem Verlassen der Fähre hätte sie gefrühstückt und nochmal nach den Pferden geschaut. Dann habe man mit dem LKW die Fähre verlassen und die Zollkontrolle passiert. Bei den ersten Fahrten habe man sich dann mit dem früheren Angeklagten Y. an einer Tankstelle in der Nähe des Hafens getroffen und sei dann in Kolonne zum WE. HQ. Equitation Centre in OW. gefahren. Bei der Ankunft in WE. HQ. seien die Pferde aus dem LKW in ihre Boxen verbracht worden. Dann hätte sie gemeinsam mit dem LKW-Fahrer den Innenraum des Transporters gesäubert. Sie sei dann in WE. HQ. verblieben, habe sich um die Pferde gekümmert, diese bewegt und versorgt. Ansonsten habe sie sich entweder im Aufenthaltsraum des LKW oder in einem auf dem Hof befindlichen Aufenthaltsraum aufgehalten. Sie habe WE. HQ. während der dortigen Aufenthalte nur bei wenigen Gelegenheiten verlassen. Einmal sei sie mit dem gesondert verfolgten BW. zu einem Gartencenter gefahren, ein weiteres Mal sei sie mit dem gesondert verfolgten YZ. in einem Pub in der Nähe gewesen und einmal sei sie auch - ihrer Erinnerung nach mit dem früheren Mitangeklagten TM. – in einem Restaurant ZI. gewesen. Für die Abreise habe sie gemeinsam mit dem jeweiligen Fahrer den LKW vorbereiten und zum Schluss die Pferde einladen müssen. Dann sei man zurück nach ZQ. und mit der Fähre wieder nach UB. XP. AO. gefahren, wobei sie sich wiederum um die Pferde gekümmert habe. Nach der Ankunft in UB. XP. AO. seien die Pferde – entweder in UB. XP. AO. oder in UX.-UN. - in den „Crafter“ verladen worden. Sie habe den LKW säubern müssen und anschließend sei man mit dem „Crafter“ und den Pferden zurück nach X. zu dem Hof der gesondert verfolgten V. gefahren. Die Bezahlung habe sie in der Regel von dem Angeklagten Y. und bei einer Gelegenheit auch von der früheren Mitangeklagten L. erhalten. Die Bezahlung sei stets bar und im Nachgang zu den Fahrten erfolgt. Die Information, wann Transporte erfolgen sollten, habe sie jeweils von dem Angeklagten Y. erhalten. Dieser habe während der Fahrten auch immer wieder telefonisch Kontakt zu ihr aufgenommen. Der Angeklagte Y. habe insbesondere wissen wollen, ob sie in England bereits die Fähre verlassen und die Zollkontrolle passiert hätten, wobei er bei diesen Gesprächen auf sie nervös gewirkt habe. Der Angeklagte Y. habe sich aber auch telefonisch nach der Erledigung anderer Arbeitsschritte - etwa ob der LKW bereits gesäubert gewesen sei – erkundigt. Dabei sei er indes nicht nervös gewesen. In Großbritannien habe sie sich um die Pferde gekümmert. Dann seien der Angeklagte Y. oder der Angeklagte N. , den sie in WE. HQ. als Geschäftspartner des Angeklagten Y. kennen gelernt habe, auf dem Hof erschienen. Teilweise seien auch beide gemeinsam gekommen. Die beiden Angeklagten (bzw. wenn nur einer von beiden erschienen sei, dieser allein) seien dann mit dem LKW weggefahren. Sie sei davon ausgegangen, dass man zu Kunden fahre, was für sie auch ein nachvollziehbarer Grund dafür gewesen sei, dass der LKW stets nach dem Ausladen der Pferde gesäubert werden musste. Für sie habe sich das so dargestellt, dass beabsichtigt gewesen sei, ein Geschäft in England aufzuziehen, welches sich auf den An- und Verkauf von Pferden oder deren Transport bezog. Aus ihrer damaligen anfänglichen Sicht sei es darum gegangen, sich bei möglichen Kunden zu präsentieren. Irgendwann habe sie die Situation als sehr seltsam empfunden. Es sei stets alles mit Stress und Hektik verbunden gewesen und sie habe sich die ganze Zeit in WE. HQ. befunden und es sei nichts passiert. Zwar sei(en) der Angeklagte Y. und bzw. oder der Angeklagte N. angekommen und mit dem LKW weggefahren, jedoch sei mit den Pferden, für deren Betreuung sie ja extra engagiert worden sei, nichts passiert. Irgendwann – meist innerhalb kurzer Zeit - sei der LKW zurück auf den Hof gekommen, der Angeklagte Y. und bzw. oder der Angeklagte N. sei(en) wieder weggefahren und sie sei mit dem Fahrer allein gewesen. Ihr sei die ganze Situation ziemlich seltsam vorgekommen. Sie habe darüber nie mit einem der Angeklagten Y. und N. oder mit Frau V. gesprochen. Mit den Fahrern habe sie sich durchaus darüber unterhalten, dass „alles so seltsam“ gewesen sei. Man fahre vom Bergischen Land bis nach Großbritannien, bleibe dort dann den ganzen Tag im Stall, irgendwann werde der LKW weggefahren, komme wieder und dann fahre man zurück. Sie habe keine Ahnung von Pferdetransportgeschäften und vielleicht dauere es, bis man sich etabliert habe. Aber irgendwann hätten sie gedacht: „hier ist etwas komisch“. Es habe ja auch immer diesen ganzen Stress gegeben: „Wo ist der LKW?“, „Ist der sauber?“. Der LKW habe immer „picobello“ sauber sein müssen. Es habe sich sehr Vieles um den LKW „gedreht“ und viel weniger um die Pferde. Es habe einige Zeit gedauert, bis ihr Zweifel gekommen seien. Bei den ersten Fahrten habe sie noch keine Zweifel gehegt. Da habe ihr die Sache einfach Freude bereitet. Nach einigen Fahrten habe sie sich aber Gedanken gemacht. Es seien ja auch nie Kunden nach WE. HQ. gekommen. Es sei nie jemand gekommen und habe gesagt, dass er sich die Sache mal anschauen wolle. Dann hätte sie sich gemeinsam mit den Fahrern Gedanken gemacht, dass da „etwas mitfährt, was mit den Pferden nichts zu tun hat“, also etwas geschmuggelt werde. Aber sie habe ja auch selbst erlebt, dass es Kontrollen von bewaffneten Beamten mit Hunden gegeben habe und dabei nie etwas gefunden worden sei. Auch wenn sie ein mulmiges Gefühl gehabt habe, habe sie letztlich nicht an einen Schmuggel glauben können. Sie habe sich insbesondere auch nicht vorstellen können, dass Frau V. ihre Pferde für einen solchen Schmuggel hergeben würde. Man dürfe auch nicht vergessen, dass die Fahrten Stress für die Pferde gewesen seien. In der Regel seien stets diejenigen Pferde mit zurück nach Deutschland genommen worden, die man auch bei derselben Gelegenheit nach Großbritannien transportiert habe. Sie könne sich insbesondere an vier unterschiedliche Tiere erinnern, die immer wieder hin und her transportiert worden seien. Eines der Tiere habe sich einmal in Großbritannien beim Verladen in den LKW verletzt und habe bei dieser Fahrt nicht mit zurück genommen werden können. Dieses Pferd sei dann bei einer anderen Gelegenheit mit zurück genommen worden. Bei dieser Fahrt seien die Pferde auf der Rückfahrt nicht in den Niederlanden umgeladen worden, sondern man sei ausnahmsweise mit dem LKW bis X. gefahren. Der Grund hierfür sei gewesen, dass in den „Crafter“ nur zwei Pferde gepasst hätten. Ganz vereinzelt sei es vorgekommen, dass Pferde durch den Angeklagten Y. in England erworben worden seien. Sie könne sich daran erinnern, dass man aus England bei drei bis vier Gelegenheiten Pferde mit zurück nach Deutschland genommen habe, die bei diesem Transport nicht nach England mitgebracht worden seien. Es sei wichtig gewesen, dass man die Pferdepässe dabei gehabt habe. Man habe auch beim Check-In angeben müssen, welche Pferde man transportiere. Sie habe entsprechende Formulare in Kopie mitgenommen und dann jeweils für den Check-In vorbereitet. Diese Unterlagen und der Schlüssel für den LKW hätten sich immer in einer roten Tasche befunden, in der sich auch die tierärztlichen Bescheinigungen befunden hätten. Diese Tasche habe sie jeweils vor Antritt der Fahrten von Frau V. ausgehändigt bekommen. Sie habe die Tasche immer griffbereit im „Crafter“ und im LKW dabei gehabt. Als Fahrer seien der frühere Mitangeklagte TM., die gesondert verfolgten YZ., BW., CG. und einmal auch MH. tätig gewesen. Zu dem gesondert verfolgten BW. könne sie sagen, dass dieser stark lungenkrank und nicht sehr belastbar sei. Sie erinnere sich daran, dass dieser bei einer Gelegenheit seine Medikamente vergessen gehabt habe und darüber in Panik geraten sei. Sie könne sich daran erinnern, dass sie einmal auch Geld für Herrn TM. erhalten habe. Sie habe bei dieser Gelegenheit ihre eigene Entlohnung in Höhe von 300 € und einen Betrag in Höhe von 500 oder 600 € für den früheren Mitangeklagten TM. erhalten, welchen sie an diesen weitergeleitet habe. Mit dem Personalausweis sei es so gewesen, dass ihr alter Personalausweis abgelaufen gewesen sei und sie einen neuen Ausweis für die Fahrten benötigt habe. Sie habe zunächst einen vorläufigen Personalausweis beantragt und sich dann, weil Frau V. nicht gewollt habe, dass sie sich bei ihr anmelde, auf Betreiben des Angeklagten Y. in K. angemeldet, dort einen neuen Personalausweis beantragt und auch erhalten. An die letzte Fahrt könne sie sich noch gut erinnern. Diese habe sie gemeinsam mit dem gesondert verfolgten CG. als Fahrer und der früheren Mitangeklagten L. durchgeführt. In dieser Konstellation sei man vorher nie gefahren. Sie hätten die Pferde wie üblich in UX.-UN. in den großen LKW umgeladen und seien dann auf die Fähre gefahren. Alles sei wie üblich verlaufen, bis sie von der Fähre gefahren seien. Dort seien sie anders als bei allen vorangegangenen Fahrten vom Zoll „raus gewunken“ worden. Sie hätten den LKW verlassen müssen und dieser sei in eine Halle gebracht worden. Sie seien nach dem Ziel der Reise gefragt worden und hätten sich dann getrennt voneinander hin-setzen müssen. Der LKW sei dann durch eine Röntgenanlage gefahren und anschließend seien die Pferde ausgeladen und weggebracht worden. Die Beamten hätten dann mit Werkzeug den LKW betreten und an diesem hantiert. Ihnen sei dann von den Beamten mitgeteilt worden, dass man etwas gefunden habe und jetzt weitere Untersuchungen vorgenommen würden. Sie könne sich noch daran erinnern, dass ein Beamter mit jedem von ihnen gesprochen habe und dies schriftlich festgehalten worden sei. Sie seien dann festgenommen und zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort seien ihre Personalien aufgenommen worden und sie sei in eine Zelle gebracht worden. In der Nacht hätte auf einmal der Angeklagte N. mit zwei Beamten vor ihrer Zelle gestanden und gesagt, dass er ihr einen Anwalt besorgen werde. Sie habe den Beamten aber gesagt, dass sie einen von den englischen Behörden gestellten Anwalt in Anspruch nehmen wolle. Am nächsten Tag sei sie dann vernommen und im weiteren Verlauf entlassen worden. Sie sei dann mit dem Zug nach ZQ. gefahren und habe von dort die Fähre in die Niederlande genommen. Auf der Fähre habe sie den gesondert verfolgten CG. wieder getroffen. Sie hätten sich aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des gesondert verfolgten CG. nur bruchstückhaft unterhalten können, seien aber froh gewesen, sich wieder zu treffen. Sie hätten sich gefragt, wo die frühere Mitangeklagte L. sei, diese aber nicht gesehen. Bei der Ankunft in den Niederlanden seien sie von der Ehefrau des gesondert verfolgten CG. und deren Kindern erwartet worden. Diese sei über den Vorfall entsetzt gewesen und habe ihr erklärt, dass ein PKW für sie bereit stehe, mit dem sie nach Hause fahren könne. Sie habe das Auto zunächst nicht nehmen wollen, weil sie (aus ihrer jetzigen Sicht irrational) befürchtet habe, dass sich darin Drogen befänden. Sie habe dann aber festgestellt, dass sie nicht genug Geld bei sich gehabt habe, um mit der Bahn nach Hause zu fahren und habe dann doch den PKW genommen. Sie habe auf dem Rückweg noch bei ihren Pateneltern gehalten und mit diesen gesprochen. Nach ein paar Stunden sei sie weiter nach X. gefahren. Dort habe sie das Auto an der Kirche abgestellt und sei zu Fuß zum Hof gegangen. Am Abend sei die gesondert verfolgte V. erschienen und habe sie aufgefordert, die Geschehnisse niederzuschreiben. Sie habe dies damit begründet, dass sie die Beschreibung für ihren Anwalt benötige. Einige Zeit später sei der Angeklagte N. mit einer weiteren Person, die er als Anwalt vorgestellt habe, erschienen. Sie habe die beiden zwar in ihr Zimmer gelassen, habe aber nicht gewollt, dass dieser Anwalt sie vertrete. Ein paar Tage später habe die gesondert verfolgte V. sie aufgefordert, den Hof bis zum Ende der Woche zu verlassen, was sie dann auch getan habe. In der Folge sei sie obdachlos gewesen. Auf Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte US., dass sie den Angeklagten Y. schon zuvor vom Sehen her als den Bruder der gesondert verfolgten V. gekannt habe. Näher kennen gelernt habe sie diesen aber erst im September 2015, kurz bevor sie begonnen habe, für ihn zu arbeiten. Der Angeklagte Y. habe sie gefragt, ob sie Lust und Interesse daran habe, mitzufahren. Er habe ihr erklärt, dass sie pro Tour 300 € erhalten sollte. Über eine Qualifikation oder ähnliches sei nicht gesprochen worden. Für sie sei der Umgang mit Pferden ja bis dahin ein „reines Hobby“ gewesen. Es sei auch völlig klar gewesen, dass die Beschäftigung „schwarz“ erfolgen würde. Die Frage, ob sonst etwas zwischen ihnen besprochen worden sei, etwa die Dauer der Fahrten oder deren Zweck, verneinte die frühere Mitangeklagte US. und begründete dies damit, dass der Auftrag für sie in ihrer damaligen Situation der „Griff nach einem Strohhalm“ gewesen sei. 300 € seien damals – wie auch noch heute – für sie viel Geld gewesen. Sie habe sich gedacht, dass sie die Entwicklung abwarten würde. Ihr sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Fahrten übers Wochenende gehen sollten und sie sich um die Pferde kümmern solle. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass sie nicht wisse, wer die zu transportierenden Pferde ausgesucht habe. Sie gehe davon aus, dass die gesondert verfolgte V. an der Auswahl beteiligt gewesen sei, weil es sich um Pferde gehandelt habe, die in den Schulbetrieb auf dem Hof eingebunden gewesen seien. Ihr sei nur mitgeteilt worden, welche Pferde mitfahren sollten. Auf weitere Nachfrage berichtete sie, dass zwischen dem Treffen mit dem Angeklagten Y. und der ersten Fahrt, bei der sie nur bis in die Niederlande mitgefahren sei, vielleicht zwei oder drei Wochen vergangen seien. Zu den an dieser ersten Fahrt beteiligten Personen berichtete sie, dass ihr der gesondert verfolgte YZ. zuvor unbekannt gewesen sei. Die frühere Mitangeklagte L. habe sie über den Angeklagten Y. kennen gelernt. Sie glaube beide bereits zuvor schon einmal gemeinsam auf dem Hof in X. gesehen zu haben. Für sie sei Frau L. die Lebensgefährtin von Herrn Y. gewesen. Nach ihrer Erinnerung habe sie mit beiden nie viel gesprochen. Ein enges kollegiales Verhältnis habe nicht bestanden. Auf weitere Nachfrage berichtete sie, dass ihr nichts von möglichen Auftraggebern des Angeklagten Y. bekannt gewesen sei. Ihr sei nicht gesagt worden, dass die Fahrten im Auftrag dritter Personen stattgefunden hätten. Der Angeklagte Y. sei aus ihrer Sicht die die Transporte betreibende Person gewesen. Dieser habe die Geschäftsidee gehabt und sei der Chef gewesen. Von Transporten für Dritte sei nie die Rede gewesen. Man habe ja auch die Pferde hin und zurück transportiert, die auf dem Hof der Frau V. als Schulpferde eingesetzt gewesen seien. Sie habe sich ja auch zunächst gedacht, dass man mit den Fahrten zeigen wolle, dass man entsprechende Transporte durchführen könne und Frau V. hierfür die Pferde zur Verfügung gestellt habe. Auf Nachfrage, wie oft sie nach Großbritannien gefahren sei, berichtete die frühere Angeklagte US., sie sei im Verlauf eines halben Jahres, nämlich in der Zeit von September 2015 bis März 2016 bestimmt an die 20 Mal nach Großbritannien gefahren. Die LKW-Fahrer hätten gewechselt. Einmal sei dies Herr MH. gewesen, einmal (bei der letzten Fahrt) der Herr CG.. Der gesondert verfolgte BW. sei mehrmals (bestimmt fünf- bis sechsmal) als LKW-Fahrer eingesetzt worden. Am häufigsten sei der frühere Mitangeklagte TM. mit ihr zusammen gefahren. Dies sei bestimmt acht- bis zehnmal der Fall gewesen. Anfangs habe der gesondert verfolgte YZ. vielleicht bei drei bis vier Transporten als Fahrer fungiert. Die Fahrer hätten ohne strikte Reihenfolge gewechselt. Die frühere Mitangeklagte L. sei bei der letzten Fahrt das erste Mal mit ihr zusammen im LKW gewesen. Sie habe diese aber auch bei anderen Gelegenheiten als Begleiterin des Angeklagten Y. in England getroffen, wenn dieser in WE. HQ. erschienen sei. Es habe auch einmal eine Fahrt gegeben, bei der der Fahrer kurzfristig eingesprungen sei. Beim Check-In in UB. XP. AO. habe sich dann aber herausgestellt, dass dessen Personalausweis abgelaufen gewesen sei. Sie hätten den LKW mit den Pferden dann auf Geheiß des Angeklagten Y. zu einer Pferdeanlage in den Niederlanden gebracht und in einem Hotel übernachtet. Da sei die frühere Mitangeklagte L. auch dabei gewesen sei. Es sei aber auch vorgekommen, dass der Angeklagte Y. alleine oder in Begleitung einer anderen Dame erschienen sei. Befragt danach, welche Aufgaben die frühere Mitangeklagte L. wahrgenommen habe, erklärte die frühere Mitangeklagte US., die frühere Mitangeklagte L. habe etwa geholfen, die Pferde vor dem Umladen vom Crafter in den LKW zu bewegen. Sie habe mit dieser beim Bewegen der Pferde nicht gesprochen. Sie habe aber schon gemerkt, dass die frühere Mitangeklagte L. mit Pferden umgehen konnte. Sie habe auch gesehen, dass diese mal Pferde in X. alleine verladen habe und wisse vom Hörensagen her, dass die frühere Mitangeklagte L. auch längere Pferdetransporte nach Portugal durchgeführt habe. Wie sie bereits berichtet habe, habe man sich anfangs in England an einer Tankstelle getroffen und sei dann in Kolonne nach WE. HQ. gefahren. Auch dort sei die frühere Mitangeklagte L. dabei gewesen. Auch auf der Fähre habe sie diese mal gesehen, wobei man sich dort aber in unterschiedlichen Bereichen der Fähre aufgehalten habe. Die Aufenthaltsbereiche für die Personen, die mit einem LKW gereist seien, und für diejenigen, die wie der Angeklagte Y. und die frühere Mitangeklagte L. mit einem PKW gereist seien, seien getrennt gewesen. Die frühere Mitangeklagte L. sei immer wieder als Begleiterin des Angeklagten Y. erschienen. Dies sei sowohl in X., beim Umladen in den Niederlanden, in Großbritannien an der Tankstelle und in WE. HQ. der Fall gewesen. Die frühere Mitangeklagte L. habe in England nicht geholfen, sich um die Pferde zu kümmern. Was diese in WE. HQ. gemacht habe, habe sie nicht beobachtet. Wenn die frühere Mitangeklagte L. WE. HQ. zwischenzeitlich verlassen habe, sei dies in Begleitung von Herrn Y. geschehen. Es sei eigentlich so gewesen, dass beide mit einem PKW angefahren gekommen seien, man ein paar Worte gewechselt habe und dann die beiden wieder (teilweise mit dem LKW) weggefahren seien. Es sei auch nicht darüber gesprochen worden, wohin man gefahren sei. Sie habe Herrn BW., der einmal mit dem LKW vom Hof gefahren sei, bei einer Gelegenheit danach gefragt und dieser habe ihr mitgeteilt, dass man Tanken und Waschen gefahren sei. Sonst habe sie keine Erinnerung daran, sich mit jemandem darüber unterhalten zu haben. Es sei nie groß darüber gesprochen worden. Der LKW sei auch nie lange weg gewesen, jeweils zwischen einer und drei Stunden. Man sei normalerweise samstags abends nach England aufgebrochen, dort am nächsten Morgen angekommen und mit der Fähre am Sonntagabend zurück nach AO. gefahren. Manchmal habe man erst später fahren können, wenn die Fähre witterungsbedingt keine Pferde transportiert habe. Der LKW sei immer nur tagsüber weg gewesen. Wenn der LKW zurückgekommen sei, sei sie allein mit dem Fahrer auf dem Hof zurückgeblieben. Die Angeklagten hätten sich dann verabschiedet. Manchmal habe sie die den Angeklagten Y. und die frühere Mitangeklagte L. auch auf der Fähre bei der Rückreise gesehen. Beim Rückverladen der Pferde auf den „Crafter“ sei sie mit dem Fahrer alleine gewesen. Mit dem „Crafter“ sei man dann zurück nach X. gefahren. Zuvor hätten sie den LKW noch säubern müssen. In der roten Tasche sei alles Notwendige, so auch die Schlüssel für den LKW und für den „Crafter“ gewesen. Wenn sie den LKW in den Niederlanden abgestellt hätten, sei der Schlüssel auch wieder in dieser Tasche verstaut worden. Der Schlüssel für den LKW sei auch bei der Abfahrt in X. schon in der Tasche gewesen. Dies sei ihrer Erinnerung nach auch dann der Fall gewesen, wenn sie den Angeklagten Y. in den Niederlanden beim Umladen der Pferde auf dem Hinweg getroffen hätten. Während der Fahrt habe sie mit dem Angeklagten Y. telefonisch Kontakt halten müssen. Es sei immer um bestimmte Punkte gegangen. So etwa, ob man rechtzeitig losgefahren sei, ob man auf die Fähre aufgefahren sei, diese verlassen habe, etc. Es sei so gewesen, dass zunächst Y. bei ihr angerufen habe und sie sich dann bei ihm habe melden sollen. Insbesondere habe dieser jeweils abgefragt, ob sie die Grenzkontrollen in Großbritannien passiert hätten. Hierbei habe der Angeklagte Y. auf sie nervös gewirkt. Auf dem Rückweg habe es zwar auch Anrufe gegeben, nicht jedoch mit der Frage, ob sie die Grenzkontrollen passiert hätten. Es sei insgesamt eine ständige und für sie anstrengende Kontrolle gewesen. Sie habe bestimmt auch mal mit der früheren Mitangeklagten L. telefoniert. Aber mit dieser habe sie aus ihrer Sicht nicht so viel zu besprechen gehabt. Ihr Ansprechpartner sei der Angeklagte Y. gewesen. Frau L. habe aber auch mal Informationen an den Angeklagten Y. weiter gegeben. Ihre Entlohnung habe sie von dem Angeklagten Y. in bar bekommen. Bei einer Gelegenheit habe dieser ihr auch das Geld für den früheren Mitangeklagten TM. mitgegeben. Sie könne sich auch daran erinnern, dass einmal Frau L. ihr einen Umschlag mit Geld gegeben habe. Ihrer Erinnerung nach habe auch der Angeklagte N. sie einmal bezahlt. Sie könne sicher sagen, dass sie das Geld für die von ihr begleiteten und erfolgreich durchgeführten Transporte erhalten habe. Befragt nach dem Angeklagten N. erklärte die frühere Mitangeklagte US., dieser sei ihr als „ZY.“ vorgestellt worden und stets sehr freundlich gewesen. Nach ihrem Eindruck sei er ein Geschäftspartner und Geschäftsfreund von Y. gewesen. Beide hätten sich gekannt und geduzt. Auch der Angeklagte N. sei zu dem Stall nach England gekommen und sei dann mit dem LKW weggefahren. Er habe sich jedoch nie groß in WE. HQ. aufgehalten, sondern etwas mit dem LKW zu tun gehabt. Deshalb habe sie angenommen, dass „die jetzt Kunden anfahren würden oder so“. Mit den Pferden habe der Angeklagte N. nichts zu tun gehabt. Er habe sich die Pferde nur mal angeschaut und sich erkundigt, ob alles gut gelaufen sei. Es habe einmal ein Problem gegeben mit einem Pferd, das man mit nach Deutschland genommen habe. Dieses Pferd habe einem Mann dort im Stall in WE. HQ. gehört. Das Pferd sei dann aber doch nicht gekauft worden. In diesem Zusammenhang habe sie mal ein Gespräch zwischen dem Angeklagten N. , der kein Englisch gesprochen habe, und diesem Mann sowie dessen Freundin übersetzt. Sie könne sich auch an eine Gelegenheit erinnern, bei der sie mit dem Angeklagten N. nach Belgien gefahren sei. Sie sei auf Aufforderung der gesondert verfolgten V. gemeinsam mit dem Angeklagten N. mit dem „Crafter“ zu einem Gehöft nach Belgien gefahren und habe dort Pferde abgeliefert. Anschließend sei man mit dem leeren „Crafter“ zurück nach X. gefahren. An weitere Gespräche oder gemeinsame Aktivitäten mit dem Angeklagten N. habe sie keine Erinnerung. Die frühere Mitangeklagte US. identifizierte sodann auf Lichtbildern den in Großbritannien sichergestellten LKW und den „Crafter“. Nach ihrer Erinnerung sei immer derselbe braune LKW für die Überfahrten nach Großbritannien eingesetzt worden, der dann auch bei der letzten Fahrt sichergestellt worden sei. Sie könne sich daran erinnern, dass der LKW einmal von innen gestrichen worden sei, worauf sie auch der Angeklagte Y. hingewiesen habe. Dies sei relativ zu Beginn der Fahrten gewesen. Sonst seien ihr an dem LKW keine Veränderungen aufgefallen. Auf Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte US., ihr sei nie erklärt worden, warum man die Pferde in den Niederlanden umgeladen habe. Sie habe sich gedacht, dass man das gemacht habe, weil dann mehr Platz für etwaige zusätzliche Pferde, die man aus England mitnehmen könnte, gewesen sei. Es habe sich bei den nach England transportierten Pferden stets um solche aus dem Stall von Frau V. gehandelt. Sie habe nie mitbekommen, dass diese hätten verkauft werden sollen. Es seien Pferde gewesen, die im Schulbetrieb von Frau V. eingesetzt worden seien. Es habe sich eher um Hobby- und Schulpferde gehandelt. Frau V. habe sich aber sehr um die Pferde gesorgt. Nach der Ankunft in England seien die Pferde bewegt aber nicht geritten worden. Sie habe auch nie mitbekommen, dass sich Kunden bei den Pferden aufgehalten hätten. Auf Nachfrage, ob die Pferde oder auch der Umstand, dass sie als Begleitung für die Transporte zur Verfügung stand, jemals vor Kunden präsentiert worden seien, erklärte die frühere Mitangeklagte US., dass diese nie jemandem vorgeführt worden seien. Die Angeklagten seien halt weggefahren und da habe sie sich das gedacht. Auf Vorhalt, dass es keinen Sinn mache, dass die Pferde und auch sie mit nach England gefahren seien, wenn doch nur der LKW für Kundenbesuche genutzt worden sei, erklärte die frühere Mitangeklagte US., dass sie sich gefragt hätte, „was das soll“. Es sei ja ein ziemlicher Aufwand gewesen. Sie habe aber gedacht, dass es ja dauern könne, sich zu etablieren. Das von ihr beschriebene „mulmige“ Gefühl habe sie mit den Fahrern, nicht aber mit den Angeklagten Y. und N. oder der früheren Mitangeklagten L. besprochen. Auch das Verladen sei ja zeitintensiv gewesen und habe viel Arbeit gemacht. Da habe man natürlich mal drüber gesprochen. Sie könne sich an ein entsprechendes Gespräch mit dem früheren Mitangeklagten TM. erinnern. Auch mit dem gesondert verfolgten BW. habe sie mal kurz darüber gesprochen. Mit früheren Mitangeklagten TM. habe sie gemeinsam überlegt, ob etwas geschmuggelt werde oder nicht. Es habe jedoch immer die Zollkontrollen gegeben. Sie glaube, ihnen sei die Sache gleichermaßen komisch vorgekommen. Sie hätten überlegt, ob man etwas schmuggeln würde, dass dann aber auch wieder verworfen. Man habe scherzhaft über Waffen gesprochen und überlegt, ob man allgemein Drogen transportiere. An eine konkrete Art von Betäubungsmitteln habe man nicht gedacht. Es sei aber so gewesen, dass der LKW immer unverändert gewesen sei. Für sie sei ein Betäubungsmittelschmuggel derart außerhalb ihrer eigenen Welt gewesen, dass sie sich einen solchen letztlich nicht habe vorstellen können. Man habe aber auch weiter gegrübelt. Es sei zutreffend, dass es solche Überlegungen ihrerseits vielleicht erstmals nach 8 bis 10 Fahrten gegeben habe. Da sei ihr die Sache langsam komisch vorgekommen. Sie habe sich gedacht, jetzt bin ich hier, dann ist der LKW weg. Dann bin ich allein. Dann kommt der wieder und dann fährt man zurück. Das sei ihr dann langsam komisch vorgekommen. Entsprechende Gespräche habe sie etwa im Dezember 2015 oder im Januar 2016 geführt. Auf entsprechende Nachfrage berichtete die frühere Mitangeklagte US., dass während der Transporte grundsätzlich kein Fahrerwechsel stattgefunden habe. Es habe nach ihrer Erinnerung nur die eine, von ihr bereits beschriebene Situation gegeben, dass der Personal-ausweis eines Fahrers abgelaufen gewesen sei und dieser deshalb nicht habe nach Eng-land fahren können. Sie könne aber nicht gänzlich ausschließen, dass es auch bei anderen Gelegenheiten einen Fahrerwechsel gegeben habe. Zum Umladen der Pferde berichtete die frühere Mitangeklagte US., dass der LKW, wenn das Umladen in UN. erfolgt sei, stets bereits bei ihrer Ankunft dort gestanden habe. Auf dem Parkplatz in UB. XP. AO. habe es keinen festen Standplatz gegeben. Sie wisse auch nicht mehr, ob der LKW stets bei ihrer Ankunft schon dort gestanden habe oder auch mal erst später angekommen sei. Den Ort des Abstellens bei der Rückfahrt habe der Angeklagte Y. bestimmt. Der LKW sei dann abgeschlossen und der Schlüssel in der roten Tasche verstaut worden. Die Zollkontrolle bei der letzten Fahrt beschrieb die frühere Mitangeklagte US. sodann auf Nachfrage wie folgt näher: Sie seien auf eine gesonderte Spur gewunken worden und hätten aussteigen müssen. Dann habe sie die Zieladresse aufschreiben müssen. Es habe dann ein Zollbeamter mit jedem von ihnen gesprochen und handschriftlich ihre Angaben festgehalten. Sie sei nach ihren Personalien, dem Zielort, dem Grund der Reise etc. befragt worden. Das habe sie dann beantwortet. Der Beamte habe ihr seine handschriftlichen Notizen vorgetragen und sie habe diese als zutreffend anerkannt. Später habe sie dann auch ihr Mobiltelefon abgeben müssen. Die rote Tasche habe im LKW gelegen. Es sei ihnen untersagt gewesen, noch etwas aus dem LKW mitzunehmen, als sie diesen verlassen hätten. Zu den Umständen ihrer Rückkehr nach X. berichtete sie weiter, dass die gesondert verfolgte V. sie gefragt habe, warum sie so spät komme. Sie habe sie auch nach dem von ihr für die Rückfahrt genutzten PKW gefragt. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die gesondert verfolgte V. sie erwartet habe. In dem Moment habe sie nicht weiter mit ihr gesprochen, sondern sei in ihr Zimmer gegangen. Die gesondert verfolgte V. sei dann im weiteren Verlauf zu ihr gekommen und habe sie gebeten, die Ereignisse schriftlich zu dokumentieren, was sie auch getan habe. Kurz darauf habe sie den Hof verlassen müssen. Zu dem nach ihrer Rückkehr nach X. erfolgtem Gespräch mit dem Angeklagten N. und der von diesem als Anwalt vorgestellten Person berichtete sie, dass sie sich an letzteren erinnere. Dieser habe aus ihrer Sicht seltsame Bemerkungen gemacht, wie etwa, das jeder dasselbe Werkzeug bekomme aber nicht jeder dasselbe daraus mache, oder, dass der Angeklagte Y. zwar gute Ideen habe, es aber häufig an der Umsetzung hapere. Der Anwalt habe auch berichtet, dass es sich bei ZQ. um einen großen Umschlagplatz für Drogen handele. Die beiden seien etwa eine halbe Stunde geblieben, sie habe ihnen den Zettel mit dem Termin für ihre erneute Vorstellung in England gegeben und dann seien die beiden gegangen. Auf Nachfrage, ob sie sich noch an ihre Vernehmungen nach der Festnahme in Deutsch-land erinnern könne, bejahte die frühere Mitangeklagte US. dies. Sie berichtete, dass sie am Tag ihrer Verhaftung in Deutschland direkt ins Polizeipräsidium gebracht worden und dort vernommen worden sei. Sie sei sehr aufgeregt gewesen auch aufgrund der Situation der Festnahme. Was sie genau gesagt habe, könne sie jetzt nicht wiedergeben. Bei der ersten Vernehmung sei ihre Anwältin, anders als bei den späteren Vernehmungen, nicht dabei gewesen. Es habe ihr sehr geholfen, bei den späteren Vernehmungen nicht allein gewesen zu sein. Bei der Festnahme habe sie sich zunächst einfach bemüht, ruhig zu bleiben. Sie sei auf dem Polizeipräsidium belehrt worden und habe sich auch den Haftbefehl durchgelesen. Es seien zwei Beamte anwesend gewesen. Bei der Fahrt ins Präsidium habe die Beamtin, die sie später vernommen habe, neben ihr gesessen und sie versucht zu beruhigen. Sie bestätigte auf Nachfrage, dass sie über die Vorschrift des § 31 BtMG belehrt worden sei. Diese Belehrung habe sie auch verstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine mögliche Haft bzw. Haftverschonung noch nicht thematisiert worden. Auch an die späteren Vernehmungen könne sie sich erinnern. Es sei auch so gewesen, dass sie sich zwischen den Vernehmungen schriftliche Notizen habe machen sollen, wenn ihr etwas einfalle. Auf Frage, ob Druck auf sie ausgeübt worden sei, erklärte die Angeklagte US., sie sei noch nie in einer solchen Situation gewesen. Es sei für sie alles komplett neu und sehr anstrengend gewesen. Sie könne nicht sagen, ob Druck auf sie ausgeübt worden sei. Es sei manchmal schon so gewesen, dass vehement nachgefragt oder auch der Ton schärfer geworden sei. Sie habe von sich aus gesagt, dass sie alles sagen werde. Es sei zutreffend, dass ihr später von der Möglichkeit einer Haftverschonung berichtet worden sei. Auf der Fahrt ins Präsidium habe ihr die Beamtin auch gesagt, dass sie bestimmt wieder nach Hause könne. Die frühere Mitangeklagte US. erklärte auf Nachfrage, dass sie keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten Y. und dessen Umfeld gehabt habe, nachdem sie den Hof von Frau V. habe verlassen müssen. Auf weitere Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte US., dass ihr den Umgang mit den Papieren niemand erklärt habe. Die rote Tasche habe sie von Frau V. erhalten. Dass man die Pferdepässe benötige, sei ihr von Turnieren bekannt gewesen. Frau V. habe zu ihr noch gesagt: „Das sind die Gesundheits-Dinger. Die braucht man.“ In WE. HQ. habe sie sich mit dem Stallmädchen und auch mit der Inhaberin unterhalten. Sie sei auch mal von einer jungen Frau (sie glaube die Tochter der Inhaberin) angesprochen und gefragt worden, was die Pferde auf dem Hof machen würden. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Pferde Frau V. gehörten. Sie erklärte auch, dass ihr die Zeugin NE., die von dem Verkauf des Pferdes GB. berichtet habe, unbekannt gewesen sei. Ein Pferd namens GB. habe sie nie besessen. Auf Frage, ob sie sich daran erinnern könne, dass mal ein PKW nach Großbritannien gebracht worden sei, erklärte die frühere Mitangeklagte US., dass einmal bei ihrer Ankunft ein großer dunkler Kombi in WE. HQ. gestanden habe. Es habe dann geheißen, dass dieser jetzt dazu gehöre. Sie wisse noch, dass einmal ein Schlüssel für diesen PKW gefehlt habe und sie diesen im Auto habe suchen sollen. Das sei ganz am Ende der Fahrten gewesen. Wie das Fahrzeug nach Großbritannien gekommen sei, wisse sie nicht. Auf Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte US., sie habe sich in der Zeit von September 2015 bis März 2016 durchgehend auf dem Hof in X. aufgehalten, wenn sie nicht gerade in Großbritannien gewesen sei. Sie wisse nicht, ob es Fahrten nach Großbritannien gegeben habe, an denen sie nicht teilgenommen habe. Sie habe keine Erinnerung daran, dass einer der Beteiligten jemals alkoholisiert gewesen oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Sie erklärte, dass sie im Zusammenhang mit den Fahrten nach Großbritannien keinen Alkohol getrunken habe. Dies sei ihr wichtig gewesen. Da sie auf dem Hof der gesondert verfolgten V. Beschäftigung gefunden habe und ihr der Umgang mit den Kindern und den Pferden Freude gemacht habe, sei es ihr in dieser Zeit deutlich besser gegangen als zuvor. Deshalb habe sie während ihres Aufenthaltes in X. deutlich weniger Alkohol getrunken als in der Zeit zuvor. Die frühere Mitangeklagte US. berichtete auf Nachfrage, dass sie sich an keinen Aufenthalt in England erinnern könne, bei dem der LKW nicht zwischenzeitlich weggefahren worden sei. Sie berichtete, dass der gesondert verfolgte MH. bei der einzigen Fahrt, die dieser durchgeführt habe, mit ihr allein auf dem Hof zurück geblieben sei. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass dieser sie gefragt habe, was Sinn der Fahrt sei. Sie erklärte, dass die Kontrolle des LKW auf sie den Eindruck einer Routinekontrolle gemacht habe. Auf Nachfrage, warum die gesondert verfolgte V. nicht gewollt habe, dass sie sich auf dem Hof anmelde, erklärte die frühere Mitangeklagte US., die gesondert verfolgte V. habe ihr gesagt, dass sie dann mehr Mülltonnen anmelden müsse, weil dann dort ein Mensch mehr lebe. Sie habe das dann „so stehen lassen“. Sie berichtete auf Nachfrage weiter, dass sie nie mitbekommen habe, dass Frau V. einen Kalender über die Fahrten geführt habe. Ihr sei aber im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen ein Kalenderblatt mit handschriftlichen Aufzeichnungen vorgehalten worden, die sie als von Frau V. stammend erkannt habe. Auf Nachfrage zu dem Treffen mit dem Angeklagten N. und dem von diesem mitgebrachten Anwalt berichtete die Angeklagte US., dass der Angeklagte N. sich sehr zurückhaltend, höflich und freundlich ihr gegenüber verhalten habe. Für sie sei da aber schon klar gewesen, dass sie mit diesen Leuten nichts mehr zu tun haben wollte. Sonst sei ihr damals nichts aufgefallen. Die frühere Mitangeklagte US. erklärte auf Nachfrage weiter, dass sie die Termine für die einzelnen Fahrten im Vorfeld jeweils etwa 2 bis 3 Tage vor Fahrtantritt erhalten habe. Sie habe dann teilweise auch auf entsprechende Anweisung des Angeklagten Y. die Fahrer informiert. An einen Wechsel der Häufigkeit der Fahrten habe sie keine Erinnerung. Auf Nachfrage, ob die für die Pferde ausgestellten Gesundheitszeugnisse entwertet worden seien, berichtete die frühere Mitangeklagte US., dass sie lediglich die Pferdepässe habe vorlegen müssen. Die Gesundheitszeugnisse seien nicht kontrolliert worden. Zu dem Pferdehof WE. HQ. berichtete die frühere Mitangeklagte US., dass es dort einen Trakt für Einsteller und einen Trakt für Schulpferde gebe. Es handele sich um ein großes Gelände. Die transportierten Pferde seien bei den Einstellern untergebracht worden. Auf Frage, ob in WE. HQ. auch Turniertraining durchgeführt worden sei, berichtete sie weiter, dass sie dies nicht gesehen habe. Sie wisse, dass dort Hausturniere veranstaltet würden. Daran hätten auch Kinder teilgenommen. Sie glaube schon, dass dort auch für Turniere trainiert werde. Es habe sich um einen gemischten Dressur- und Springstall gehandelt. Das Dressurtraining sei aber deutlich auf der Anfängerebene gewesen. Zu dem Angeklagten Y. berichtete die Angeklagte US., dass dieser autoritär sei. Sie beschrieb ihn als „Chef-Typ“, der einerseits sehr freundlich und charmant sei, sich andererseits aber auch sehr aufregen könne. Wie der Angeklagte Y. nach England gereist sei, wenn man nicht zusammen gefahren sei, wisse sie nicht. Befragt nach den Namen der transportierten Pferde nannte die frühere Mitangeklagte US. die Namen FA., YV., HO. und TK.. Zwei der Pferde (YV. und FA.) erkannte sie auf ihr vorgehaltenen Fotos. FA. habe früher ihrer Tochter gehört. Auf weitere Nachfrage berichtete die frühere Mitangeklagte US., dass die Leute in X. mitbekommen hätten, wenn die Pferde verladen worden seien. Sie wisse aber nicht, was diesen dazu gesagt worden sei. Auf weitere Nachfrage, ob man in England auch mal zu einem anderen Stall gefahren sei, erklärte die frühere Mitangeklagte US., dass es eine Gelegenheit gegeben habe, bei der sie zu einem anderen Stall gefahren seien, der von einer Frau namens DN. und deren Familie betrieben worden sei. Dort seien sie aber nur einmal gewesen. Dort habe man ein Pferd zum Training gelassen. Bei einer anderen Gelegenheit habe DN. ein Pferd in WE. HQ. abgeholt. Ansonsten könne sie sich nicht erinnern, dass – abgesehen von dem verletzten Tier, welches deshalb in England habe verbleiben müssen – jemals Tiere in Großbritannien geblieben wären, die zuvor dorthin transportiert worden seien. Die frühere Mitangeklagte US., die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen davon berichtet hatte, dass nach ihrer Erinnerung der frühere Mitangeklagte TM. den Hof in WE. HQ. gemeinsam mit den hiesigen Angeklagten verlassen habe, während sie dort allein zurück geblieben sei, und dies auch zunächst im Rahmen der Hauptverhandlung so berichtet hatte, erklärte - nachdem der frühere Mitangeklagte TM. dies in Abrede gestellt und erklärt hatte, er habe den Hof nur einmal mit Herrn Y. verlassen, um Tanken zu fahren – es sei gut möglich, dass der frühere Mitangeklagte TM. mit der von ihm dargestellten Ausnahme stets mit ihr auf dem Hof zurück geblieben sei. Sie habe ein Bild vor Augen gehabt, wonach sie allein auf dem Hof zurück geblieben sei. Es sei aber gut möglich, dass dies bei der von dem früheren Mitangeklagten TM. beschriebenen Gelegenheit der Fall gewesen sei. Sie könne sich jedenfalls sicher daran erinnern, auch mit diesem allein auf dem Hof zurück geblieben zu sein. Zu der Zollkontrolle vom 26.3.2016 berichtete sie auf Nachfrage, dass sie und der gesondert verfolgte CG. dort einfach nur gesessen hätten, die frühere Mitangeklagte L. sei noch mit ihrem Handy beschäftigt gewesen, habe dieses im weiteren Verlauf aber abgeben müssen. Es sei möglich, dass die frühere Mitangeklagte L. Fotos gemacht habe, sie könne das aber nicht bestätigen. Ihr eigenes Mobiltelefon habe sie nicht zurück erhalten. Sie sei in dieser Situation auch nicht von dem Angeklagten Y. angerufen worden. Man habe sich ja auch unter staatlicher Aufsicht befunden. Der gesondert verfolgte CG. sei ihr schon vor der Fahrt bekannt gewesen. Sie habe diesen sowohl in X. als auch in K. getroffen. Da CG. aber weder Deutsch noch Englisch gesprochen habe, sei es schwierig gewesen, sich mit ihm zu unterhalten. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat die frühere Mitangeklagte US. auf Befragen des Gerichts weitere Angaben zur Sache gemacht: Sie erklärte auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass auch mal Familienangehörige bei den Fahrten dabei gewesen seien, dass bei einer Fahrt der Sohn des früheren Mitangeklagten TM. dabei gewesen sei. Zu dem Wegfahren des LKW in WE. HQ. berichtete die frühere Mitangeklagte US. weiter, dass ihr nur einmal gesagt worden sei, dass der LKW getankt und gewaschen worden sei. Sie könne auch nicht sagen, ob der LKW in Großbritannien regelmäßig gewaschen worden sei. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte US. weiter, dass es möglich sei, dass bei einer Fahrt der frühere Mitangeklagte TM. erst bei einer Tankstelle oder auch erst in den Niederlanden den LKW übernommen habe. Eine konkrete Erinnerung habe sie daran aber nicht. Auf Nachfrage, ob sie mit dem gesondert verfolgten YZ. mal über eine „Kürung“ oder „Körung“ von Pferden gesprochen habe, erklärte sie, sie halte dies für unwahrscheinlich. Sie habe einen solchen Vorgang nicht in Erinnerung und könne sich entsprechendes auch nicht vorstellen, da YZ. mit Pferden nicht viel zu tun gehabt habe. Auf weitere Nachfrage, ob sie sich daran erinnern könne, auch einmal mit dem LKW bis X. zurück gefahren zu sein, bestätigte sie dies. Es habe eine solche Gelegenheit gegeben, bei der es in X. geschneit habe. Danach habe es noch eine weitere solche Gelegenheit gegeben. Die Pferde hätten bei dieser Gelegenheit ganz schnell ausgeladen werden müssen und die bei der Frau V. beschäftigte Frau SA. habe mitgeholfen, die Pferde auszuladen und den LKW zu säubern. Auf die Frage, ob es einmal technische Probleme mit dem LKW gegeben habe, berichtete die frühere Mitangeklagte US., es habe eine Fahrt gegeben, bei der etwas mit dem Motor nicht in Ordnung gewesen sei. Sie glaube, man habe Wasser nachfüllen müssen. Das sei auf dem Rückweg gewesen. Man sei schon in den Niederlanden gewesen und ihnen sei dann gesagt worden, dass der LKW zu einer Werkstatt gebracht werden solle. Die Pferde seien dann umgeladen worden und sie sei mit den Pferden und dem „Crafter“ nach X. gefahren. Sie selbst sei nicht bei der Werkstatt gewesen. Die frühere Mitangeklagte US. erklärte, mit ihr sei nie über die Kosten für das Training von Pferden in England gesprochen worden. Sie habe den gesondert verfolgten CG. ihrer Erinnerung nach das erste Mal in K. gesehen, als sie den Personalausweis beantragt habe. Auch auf dem Hof der Frau TB. habe sie diesen mehrfach gesehen. Mit dem früheren Mitangeklagten TM. habe sie nie über Herrn CG. gesprochen. Ihr sei auch nicht gesagt worden, warum der frühere Mitangeklagte TM. die Rolle des Fahrers übernommen habe. Auf weitere Nachfrage erklärte die frühere Mitangeklagte US., dass sie keine konkreten Anweisungen erhalten habe, wie sie sich im Falle einer Kontrolle verhalten solle. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erklärte die frühere Mitangeklagte US. im Hinblick darauf, dass bei zwei Fahrten der LKW nicht durch sie, sondern durch die frühere Mitangeklagte L. begleitet worden war, dass sie niemals ihr angebotene Fahrten abgelehnt habe. Sie sei auch nie abwesend oder unpässlich gewesen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung beantwortete die frühere Mitangeklagte US. nochmals Fragen insbesondere der Verteidiger der Angeklagten Y. und N. sowie der früheren Mitangeklagten L.. Dabei erklärte sie, dass sie nicht mehr genau sagen könne, wann sie einen neuen Personalausweis beantragt habe. Sie wisse noch, dass sie einmal in K. gewesen sei, um diesen zu beantragen, und einmal, um diesen abzuholen. Sie wisse auch noch, dass sie einen gültigen Personalausweis für die Einreise nach Großbritannien benötigt habe. Sie habe zunächst über einen solchen verfügt und dieser sei dann abgelaufen. Der Umstand, dass sie bei der ersten Fahrt, an der sie teilgenommen habe, nicht mit nach England gefahren sei, habe ihrer Erinnerung nach nichts mit fehlenden Ausweispapieren zu tun gehabt. Sie berichtete zudem auf Vorhalt entsprechender Angaben in ihren polizeilichen Vernehmungen, dass es zutreffend sei, dass sie mal mit dem Angeklagten Y. zu einer Werkstatt gefahren sei. Sie seien ihrer Erinnerung nach mit einem Anhänger, in dem sich ein Pony befunden habe, zu einer Werkstatt in Mönchengladbach gefahren. Sie hätten dort auf den Angeklagten N. gewartet, der mit dem LKW erschienen sei. Die beiden Angeklagten hätten sich unterhalten und der LKW sei ihrer Erinnerung nach dort abgestellt worden. Sie seien dann zurückgefahren. Sie glaube, dass der LKW dort zur Reparatur gesollt habe, könne dies aber nicht sicher sagen. Die frühere Mitangeklagte US. berichtete, dass ihrer Erinnerung nach auch der frühere Angeklagte N. selbst den LKW gefahren habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie glaube, dass es für den LKW zwei Schlüssel gegeben habe, weil es für die meisten Fahrzeuge einen Zweitschlüssel gäbe. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, ob mal von einem Zweitschlüssel die Rede gewesen sei. Auf Nachfrage ob man auch die Sättel und Trensen der Pferde mit nach England genommen habe, erklärte die Angeklagte US., dass sie sich nicht erinnern könne, solche mit nach England genommen zu haben. Ihrer Erinnerung nach habe es im LKW auch keine entsprechenden Vorrichtungen für den Transport von Sätteln gegeben. Es seien für die Pferde nur Decken und Halfter mitgenommen worden. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die frühere Mitangeklagte US. sowohl nach ihrer Festnahme in Großbritannien als auch nachdem sie schließlich in Deutschland festgenommen worden war, umfassende Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Dabei hat sie ausweislich der glaubhaften Bekundungen der sie vernehmenden deutschen und britischen Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung den objektiven Ablauf des Tatgeschehens durchgängig im Einklang mit ihrer Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert, wobei sie wie eingangs ihrer Angaben in der Hauptverhandlung auch gegenüber den sie vernehmenden deutschen Polizeibeamten (in England hatte sie in Ermangelung konkreter Nachfragen hierzu noch keine diesbezüglichen Angaben gemacht) davon berichtete, dass der LKW, wenn er in England von dem Hof in WE. HQ. weggefahren worden sei, regelmäßig von dem bei der Fahrt eingesetzten Fahrer gesteuert worden sei. Demgegenüber hat die frühere Mitangeklagte US. zu ihrem Vorstellungsbild von dem Sinn der Fahrten und etwaigen Gesprächen hierüber unterschiedliche Angaben gemacht: In ihrer mehrstündigen polizeilichen Vernehmung in Großbritannien stellte sie jegliche Kenntnis von einem illegalen Zweck der Reise in Abrede und bestritt mit den Worten „so denke ich nicht“, einen Betäubungsmittelschmuggel ernsthaft für möglich gehalten zu haben. Dabei betonte sie mehrfach, dass sie erst durch die Sicherstellung erkannt habe, wie naiv sie gewesen sei und erklärte, dass all die Umstände, die ihr bei den Transporten merkwürdig vorgekommen seien, nunmehr einen Sinn ergeben würden. Sie äußerte, dass die ständigen Reisen für die Pferde einen erheblichen Stress bedeutet hätten und sie sich nicht habe vorstellen können, dass die gesondert verfolgte V. ihre Pferde für so etwas instrumentalisieren ließe. Insgesamt zeigte sich die frühere Mitangeklagte US. gegenüber den sie vernehmenden Polizeibeamten über den entdeckten Drogenschmuggel entsetzt und äußerte den Wunsch, dass man die für weitere Transporte eingeplanten Fahrer warnen solle. Im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung in Deutschland anlässlich ihrer Festnahme blieb die frühere Mitangeklagte US. zunächst bei der Behauptung, sie habe nie an einen kriminellen Hintergrund der Fahrten gedacht. Daraufhin hielten die sie vernehmenden Beamten ihr vor, dass ihre Angaben zu ihrem Vorstellungsbild unglaubhaft seien und nicht nachvollziehbar sei, dass sie an eine Durchführung der Fahrten zu Präsentationszwecken geglaubt haben wolle. Auch war ihr bedeutet worden war, dass eine zunächst für den Fall umfassender Angaben auch über den eigenen Tatbeitrag hinaus avisierte Haftverschonung nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft vorerst nicht in Betracht komme. Daraufhin erklärte die frühere Mitangeklagte US., sie habe sich durchaus ihre Gedanken gemacht. Sie fragte die sie vernehmenden Beamten: „Kennen Sie das Gefühl, wenn etwas stinkt“ und erklärte dann, ihr sei klar gewesen, dass man etwas schmuggele, sie habe nicht sicher gewusst, dass es Drogen gewesen seien, habe dies aber für möglich gehalten. Dieses Gefühl habe sie nicht von Anfang an gehabt, es sei dann aber irgendwann aufgekommen und ihr sei nach einiger Zeit klar gewesen, dass die Fahrten dazu benutzt worden seien, etwas anderes als Pferde „von A nach B“ zu transportieren. Drogen und Waffen hätten natürlich nahe gelegen. Hierüber habe sie dann auch mit den anderen Fahrern darunter auch der frühere Mitangeklagte TM. gesprochen. Sie habe deshalb auch überlegt, mit den Fahrten aufzuhören. Dazu sei sie aber nicht mehr gekommen. Sie sei sich auch sicher, dass in diesem Falle Druck auf sie ausgeübt worden wäre. Im Rahmen einer weiteren in Anwesenheit ihrer Verteidigerin durchgeführten Beschuldigtenvernehmung vom 2.1.2018 berichtete die frühere Mitangeklagte US. dann wiederum, dass sie sich natürlich Gedanken über den Sinn der Fahrten gemacht habe. Sie habe sich darüber auch mit den Fahrern unterhalten. Sie hätten auch darüber gesprochen, ob Drogen in dem LKW gewesen seien. Es sei nur über Drogen, nicht über andere Schmuggelware gesprochen worden. Man habe sich aber einfach nicht vorstellen können, dass es um Drogenschmuggel gegangen sei. Auf weitere Nachfrage, ob sie entsprechendes nicht habe glauben wollen oder können, erklärte sie dann, sie habe einfach nicht weiter nachgehakt und es nicht so genau wissen wollen. Ihr sei klar gewesen, dass etwas nicht richtig gewesen sei, und der ganze Aufwand habe in keinem Verhältnis gestanden. Die Angaben, welche die frühere Mitangeklagte US. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen gemacht hat, sind auch in Angesicht des Widerspruchs der Verteidigung der Angeklagten insgesamt verwertbar. Es kann zunächst keine unzulässige Täuschung oder Zusage eines unzulässigen Vorteils darin gesehen werden, dass der früheren Mitangeklagten US. durch die Staatsanwaltschaft im Falle umfassender Angaben eine Haftverschonung in Aussicht gestellt wurde. Dass die frühere Mitangeklagte dabei gerade nicht über eine tatsächlich im Hinblick auf die Schwere der Vorwürfe nicht in Betracht kommende Möglichkeit getäuscht wurde, macht der Umstand deutlich, dass die frühere Mitangeklagte US. – nachdem sie umfassende Angaben zum Tatgeschehen gemacht hatte – vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine durch eine geständige Einlassung und in diesem Zuge geleistete Aufklärungshilfe deutlich reduzierte Straferwartung davon ausging, dass bei der früheren Mitangeklagten, im Falle umfassender Angaben zum Tatgeschehen die Fluchtgefahr derart reduziert werden könnte, dass eine Haftverschonung möglich wäre. Dies gilt umso mehr, als bei der früheren Mitangeklagten weitere fluchthemmende Umstände vorlagen. Die finanziell in äußerst beengten Verhältnissen lebende frühere Mitangeklagte US. hatte es kurz vor der Inhaftierung geschafft, aus der Obdachlosigkeit zu entkommen und sich ein stabilisierendes Umfeld zu schaffen. Dies hätte sie im Falle einer Flucht aufgeben müssen. Es ist weiterhin keine unzulässige Drohung und auch keine Täuschung darin zusehen, dass die frühere Mitangeklagte US. im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung in Deutschland darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren mit europaweiten Bezügen handele und es möglich sei, dass Dritte – von denen sie persönlich möglicherweise keine Kenntnis habe – Angaben zum Tatgeschehen machen könnten, die auch sie belasten würden. (II) Der frühere Mitangeklagte TM. hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls umfassend zur Sache eingelassen. Dabei hat er zunächst eine ausführliche Erklärung zur Sache abgegeben und im Anschluss daran Fragen beantwortet. Im weiteren Verlauf hat er mehrfach ergänzende Einlassungen zur Sache abgegeben, in denen er detailliertere Angaben zu einzelnen Umständen gemacht hat. Im Wesentlichen hat er folgende Angaben gemacht: Im Jahre 2015 sei er arbeitslos gewesen und habe von staatlicher Unterstützung gelebt. Er habe geplant, sich selbständig zu machen und Renovierungsarbeiten durchzuführen. Er habe dann zufällig den Pferdehändler DQ.-KX. AW. kennen gelernt, der ihm angeboten habe, für ihn gelegentliche Pferdetransporte durchzuführen. Er habe diese Gelegenheit gern wahrgenommen, da er hierin eine Möglichkeit gesehen habe, vorübergehend seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, bis er seine Idee der Selbständigkeit habe verwirklichen können. Außerdem liebe er Pferde, wenngleich er bis dahin keine Erfahrung im Umgang mit diesen gehabt habe. Über Herrn AW. habe er auch einen weiteren Pferdehändler namens ZC. VC. kennen gelernt. Nachdem er auch für diesen einige wenige Transporte durchgeführt gehabt habe, habe dieser ihn dem Angeklagten Y. empfohlen, der einen Ersatz für einen erkrankten Fahrer gesucht habe. Es sei zunächst um eine einzelne Fahrt nach England mit einem kommerziellen Hintergrund gegangen. VC. habe ihn angerufen und ihm diesen Job vorgeschlagen. Er habe für eine Tätigkeit von etwa 30 Stunden eine Bezahlung von 500 € erhalten sollen. Die Reise habe aus der Gegend um NJ. nach England gehen sollen, wobei er die Fähre in UB. XP. AO. habe nutzen sollen. Seine Aufgabe sei es gewesen, dass Fahrzeug zu führen und zu reinigen. Er habe Hilfe von einer Begleiterin erhalten sollen, die sich mit Pferden auskenne und auch Französisch und Englisch spreche. Er sei auf das Angebot von Herrn VC. eingegangen und habe sich dann auf dessen Vermittlung hin mit dem Angeklagten Y. auf einem Parkplatz an einem Autohof in RD. getroffen und diesen kennen gelernt. Dort habe er auch die frühere Mitangeklagte US. kennen gelernt, bei der es sich um die vorgesehene Begleiterin gehandelt habe. Er sei dann im Auftrag des Angeklagten Y. gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten US. (wie auch bei den späteren Fahrten) mit einem kleinem Transporter, in welchem sich die Pferde befunden hätten, nach UB. XP. AO. gefahren. Dort seien sie von dem Angeklagten Y. und seiner Begleiterin, der früheren Mitangeklagten L., erwartet worden. Sie hätten die Pferde auf einem Parkplatz in UB. XP. AO. in den größeren LKW umgeladen. Der LKW habe schon auf dem Parkplatz gestanden. Ihm sei erklärt worden, dass man den LKW für den Fall nutze, dass man eine größere Anzahl von Pferden nach Deutschland zurück transportieren wolle. Er habe dies nicht für ungewöhnlich gehalten und nicht weiter hinterfragt. Während der Fahrt habe die frühere Mitangeklagte US. häufig telefoniert, er habe aber nicht verstanden, was gesprochen worden sei, weil sie Deutsch gesprochen habe. Nach dem Umladen der Pferde seien sie mit dem LKW auf die Fähre gefahren. Die Fähre sei um 22:00 Uhr abgefahren und sie seien morgens um 5:00 Uhr Ortszeit in England angekommen. Anschließend seien sie zu dem Reiterhof WE. HQ. gefahren, den sie zwischen 7:30 Uhr und 8:00 Uhr erreicht hätten. Danach hätten die frühere Mitangeklagte US. und er die Pferde ausgeladen und in die auf dem Hof befindlichen Boxen verbracht. Anschließend hätte er den hinteren Teil des LKW reinigen müssen, während Frau US. sich um die Kabine und den Aufenthaltsbereich des LKW gekümmert habe. Zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr seien dann der Angeklagte Y. und die frühere Mitangeklagte L. auf dem Hof erschienen. Die beiden seien dann gemeinsam mit dem LKW weggefahren. Er glaube, dies sei geschehen, um Kunden zu besuchen und auf den benachbarten Höfen mit Pferden zu handeln. Er habe dies nie hinterfragt, weil ihn dies nichts angehe. Er habe nicht die Angewohnheit, sich in die Art der Geschäftsführung seiner Arbeitgeber einzumischen. Während der Angeklagte Y. und die frühere Mitangeklagte L. abwesend gewesen seien, hätte er gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten US. in der Cafeteria des Reiterhofs gewartet. Etwa ein bis zwei Stunden später seien der Angeklagte Y. und die frühere Mitangeklagte L. mit dem LKW, in dem sich neues Futter und Stroh für die Pferde befunden hätten, zurückgekehrt. Sie hätten den LKW dort abgestellt, wo sie ihn abgeholt hätten. Der Angeklagte Y. habe ihn – vermittelt durch die frühere Mitangeklagte US. – gefragt, ob er bereit sei, weitere Fahrten durchzuführen, wenn der bisherige Fahrer weiterhin krankheitsbedingt ausfalle. Er habe erklärt, dass er hierzu grundsätzlich bereit sei, wenn dies nicht mit seinen eigenen Plänen einer selbständigen beruflichen Tätigkeit kollidiere. Später am selben Tag hätten er und die frühere Mitangeklagte US. die Pferde zurück in den LKW geladen. Sie seien dann gemeinsam mit der Fähre zurück nach UB. XP. AO. gefahren, hätten dort die Pferde wieder in den Kleintransporter mit Anhänger verladen und hätte die Pferde nach X. auf den Hof der gesondert verfolgten V. verbracht. Anschließend habe ihn jemand zu-rück zu seinem PKW auf den Autohof nach RD. gebracht und er sei nach Hause gefahren. Ob man bei dieser Gelegenheit dieselben Pferde mit zurück transportiert habe, die sich auch auf dem Hinweg in dem LKW befunden hätten, wisse er nicht mehr genau. Meist sei dies der Fall gewesen, bei seltenen Gelegenheiten habe es aber auch Abweichungen gegeben. Einige Tage später habe die frühere Mitangeklagte US. ihn im Auftrag des Angeklagten Y. angerufen und gefragt, ob er weitere Fahrten durchführen wolle. Er habe dies akzeptiert. Er glaube, dass er dann noch acht oder neun weitere Fahrten durchgeführt habe. Die Fahrten seien alle in etwa nach dem gleichen Muster verlaufen wie die erste Fahrt. Während dieser Fahrten hätten sie beide (er und die frühere Mitangeklagte US.) nie etwas Ungewöhnliches gesehen. Damit wolle er zum Ausdruck bringen, dass sich in dem LKW nie etwas befunden habe, was mit Pferden nichts zu tun gehabt habe. Auch beim Reinigen des LKW hätten sie nichts Ungewöhnliches gesehen. Bei einer der späteren Fahrten hätten er und die frühere Mitangeklagte US. über das „schlechte Management“ der Fahrten spekuliert. Sie hätten es aber letztlich für unmöglich gehalten, dass es um etwas anderes als den Handel mit Pferden gehen könne. In dieser Überzeugung seien sie bestärkt worden, weil es beim Auffahren auf die Fähre systematische Kontrollen durch Polizeibeamte gegeben habe, die auch Spürhunde eingesetzt hätten, die sie um den LKW herum hätten schnüffeln lassen. Er habe auch bei einer der Fahrten seinen damals 14-jährigen Sohn mitgenommen, was er nie getan hätte, wenn er auch nur den geringsten Verdacht gehabt hätte, um was es tatsächlich gegangen sei. Wenn er nur die geringste Idee gehabt hätte, dass es um Drogen gegangen sei, hätte er eine weitere Beteiligung an den Fahrten abgelehnt. Auf Nachfrage erklärte er, dass er glaube, im November 2015 erstmals für den Angeklagten Y. nach Großbritannien gefahren zu sein und zuletzt im März 2016 eine Fahrt durchgeführt zu haben. Manchmal sei er zweimal in der Woche gefahren; manchmal auch nur einmal. Manchmal habe es auch längere Pausen zwischen seinen Einsätzen gegeben. Insgesamt habe er acht bis zehn Fahrten durchgeführt. Auf Nachfrage, ob er die Fahrten immer mit der früheren Mitangeklagten US. durchgeführt habe, erklärte der frühere Mitangeklagte TM., dass es mindestens eine Fahrt gegeben habe, bei der die frühere Mitangeklagte L. die Aufgabe der früheren Mitangeklagten US. übernommen habe. Letztere sei aus ihm unbekannten Gründen abwesend gewesen. Die frühere Mitangeklagte L. habe er das erste Mal bei der ersten Fahrt gesehen. Eine Verständigung mit ihr sei schwierig gewesen, weil sie kein Französisch spreche. Die frühere Mitangeklagte L. und der Angeklagte Y. seien nach seinem Verständnis ein Paar gewesen. Auf Nachfrage schilderte der frühere Mitangeklagte TM. den Ablauf der Fahrten näher. Er berichtete, dass der Ablauf bei den einzelnen Fahrten grundsätzlich immer gleich gewesen sei. Nur bei der ersten Fahrt habe man sich in RD. getroffen. Bei den folgenden Fahrten sei er auf den Hof der gesondert verfolgten V. gekommen. Der Treffpunkt in AO. zum Umladen der Pferde sei entweder auf einem Parkplatz in einem Industriegebiet in UB. XP. AO. in der Nähe des Fährhafens oder auf einem Parkplatz in UX.-UN. gewesen. Manchmal sei er auch mit seinem PKW direkt nach AO. gefahren und habe den LKW dort übernommen. Dann sei der kleine Transporter mit den Pferden von der früheren Mitangeklagten L. oder bei einer Gelegenheit von einem älteren Herrn mit Schnurrbart in Begleitung der früheren Mitangeklagten US. gefahren worden. Er bestätigte, dass es sich bei dem LKW stets um den braunen MAN-Transporter gehandelt habe, der später beschlagnahmt worden sei. Es habe auch zwei Gelegenheiten gegeben, bei denen man bereits in X. mit dem großen Transporter gestartet sei und kein Umladen erfolgt sei. Bei den allermeisten Fahrten habe man zwei Pferde nach England und wieder zurück transportiert, wobei in der Regel dieselben Pferde nach Großbritannien und wieder zurück transportiert worden seien. Anfänglich habe es dabei zwischen den einzelnen Englandfahrten Wechsel gegeben, während bei den späteren Fahrten häufig auch bei aufeinander folgenden Fahrten nach Großbritannien dieselben Pferde genutzt worden seien. Er könne sich nur an eine Gelegenheit erinnern, bei der man drei Pferde zurück nach Deutschland transportiert habe. Einmal habe man ein kleineres Pferd mit nach Deutschland genommen, das man zuvor nicht mitgebracht habe und einmal habe man ein Pferd mit nach Deutschland genommen, welches dort habe verkauft werden sollen. Da dieses aber nicht reitbar gewesen sei, habe man es bei einer der nächsten Fahrten wieder mit nach England genommen. Das Umladen der Pferde hätten die frühere Mitangeklagte US. oder die frühere Mitangeklagte L. übernommen. Bei der ersten Fahrt habe er den Angeklagten Y. auch auf der Fähre gesehen, später nicht mehr. Dieser sei teilweise alleine, teilweise mit der früheren Mitangeklagten L. in Großbritannien auf den Hof gekommen. Später sei auch der Angeklagte N. auf den Hof gekommen. Die frühere Mitangeklagte US. habe ihm erzählt, dass der Angeklagte N. der Partner des Angeklagten Y. sei, was das Pferdegeschäft angehe. Er habe nie gesehen, dass der Angeklagte N. etwas mit Pferden gemacht habe. Es habe auch nie jemand von denen ein Pferd geritten. Der Angeklagte Y. habe einmal beim Einladen der Pferde geholfen; der Angeklagte N. nie. Er erklärte auf Vorhalt aus einer seiner polizeilichen Vernehmungen, dass es zutreffend sei, dass die frühere Mitangeklagte US. ihm erzählt habe, dass der Angeklagte N. sich mit Pferden nicht auskenne. Er selber habe keinen näheren Kontakt zu dem Angeklagten N. gehabt, da dieser kein Französisch spreche. Er habe diesem lediglich in England den Schlüssel für den LKW übergeben. Auf Nachfrage, wie die Bezahlung erfolgt sei, erklärte der frühere Mitangeklagte TM., dass er seine Bezahlung, die er stets bekommen habe, grundsätzlich von dem Angeklagten Y. erhalten habe. Einmal habe die frühere Mitangeklagte US. ihm das Geld im Auftrag von Herrn Y. ausgehändigt und einmal habe seiner Erinnerung nach der Angeklagte N. ihm das Geld in England anlässlich der Schlüsselübergabe übergeben. Auf Nachfrage, ob der LKW in Großbritannien immer weggefahren worden sei, nachdem die Pferde ausgeladen worden seien und der LKW gereinigt worden sei, erklärte der frühere Mitangeklagte TM., dass dies der Fall gewesen sei. Der LKW sei dann immer ein bis zwei Stunden weg gewesen. Der LKW sei entweder durch den Angeklagten Y. oder den Angeklagten N. weggefahren worden. Es könne sein, dass die frühere Mitangeklagte L. den Angeklagten Y. ein- oder zweimal begleitet habe. Pferde seien dabei nie mitgenommen oder nach der Rückkehr mitgebracht worden. Es seien auch sonst nie Pferde nach WE. HQ. gebracht worden, die sie dann mitgenommen hätten. Der frühere Mitangeklagte TM. erklärte auf weiteres Befragen, der Angeklagte Y. sei immer mit einem separaten Fahrzeug nach England gekommen. Beim ersten Mal habe dieser einen VW-Transporter und bei den folgenden Gelegenheiten einen VW-Amarok genutzt. Der Angeklagte N. sei mit Mietfahrzeugen mit britischen Kennzeichen auf den Hof gekommen. In England habe er den Angeklagten N. ein paar Mal gesehen. Auf Nachfrage, ob er den Angeklagten N. bei weiteren Gelegenheiten gesehen habe, erklärte der frühere Mitangeklagte TM., es habe eine Gelegenheit gegeben, bei der er mit dem großen LKW zurück nach X. gefahren sei. Der Angeklagte Y. habe ihn dann gebeten, den LKW zu einer Werkstatt nach Brunssum nahe Maastricht zu bringen, was er auch getan habe. Der Angeklagte N. habe dann seinen PKW, den er zuvor in X. abgestellt gehabt habe, dorthin gebracht. Den LKW habe er zweimal zu der Werkstatt nach Brunssum gebracht, bei der anderen Gelegenheit sei ihm nicht das Auto nach Brunssum gebracht worden, sondern es habe ihn jemand abgeholt und ihn zu seinem PKW gebracht. Zu dem Sinn des Verbringens des LKW zu der Werkstatt sei ihm nichts gesagt worden. Veränderungen an dem LKW seien ihm im Nachgang nicht aufgefallen. Auf weitere Nachfrage berichtete der frühere Mitangeklagte TM., dass es bei einer Gelegenheit eine Panne auf der Rückfahrt gegeben habe. Kurz nach dem Verlassen der Fähre habe der LKW Wasser verloren und sei heiß gelaufen. Er sei dann nach dem Umladen der Pferde auf Anweisung des Angeklagten Y. zu einer Werkstatt in den Niederlanden gefahren und habe dort den LKW reparieren lassen. Anschließend sei er mit dem LKW zum Umladeort zurückgekehrt und habe diesen dort abgestellt. Bei dieser Fahrt habe er seinen PKW in AO. abgestellt gehabt, sodass er von dort zurück nach Hause gefahren sei. Der Angeklagte Y. habe einen Freund vorbeigeschickt, der die Reparatur bezahlt habe. Dieser habe italienisch gesprochen. Bis auf diese Panne seien ihm an dem LKW nie Defekte oder technische Probleme wie etwa ein unruhiges Laufverhalten aufgefallen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung machte der frühere Mitangeklagte TM. weitere Angaben zu den beiden Fahrten nach Brunssum und beschrieb die Örtlichkeit der Werkstatt näher. Der frühere Mitangeklagte TM. erklärte auf weitere Nachfrage, dass man mit einer Ausnahme immer auf den Hof nach WE. HQ. gefahren sei. Lediglich einmal seien sie anlässlich einer der ersten Fahrten, an der er teilgenommen habe, zu einem anderen Reiterhof gefahren, wo sie eine Reiterin namens DN. getroffen hätten. Dass sie bei dieser Gelegenheit einen anderen Reiterhof ansteuern sollten, sei ihnen erst nach ihrer Ankunft in England telefonisch mitgeteilt worden. Auf entsprechende Nachfrage berichtete der frühere Mitangeklagte TM. weiter, dass er gesehen habe, dass einmalig ein englischer Reiter eines der Pferde geritten habe, dass sie transportiert hätten. Ansonsten seien die Pferde von der früheren Mitangeklagten US. in einer automatischen Führkreisanlage bewegt worden. Grundsätzlich seien sie nicht über Nacht in WE. HQ. gewesen. Nur ein- oder zweimal hätten sie wegen schlechten Wetters, welches eine Rückfahrt mit der Fähre am selben Tag verhindert habe, dort übernachten müssen. Auf Nachfrage, ob er weitere Transporte für den Angeklagten Y. ausgeführt habe, erklärte der frühere Mitangeklagte TM., das letzte Mal, dass er für den Angeklagten Y. gefahren sei, sei er nach Portugal gefahren, um dort Turnierpferde für diesen abzuholen. Auf weitere Nachfrage, warum dies das letzte Mal gewesen sei, dass er für den Angeklagten Y. gefahren sei, erklärte er zunächst, dass er für sein eigenes Unternehmen hätte arbeiten wollen. Auf nochmalige Nachfrage, ob es noch einen weiteren Grund gegeben habe, erklärte er, dass der andere Fahrer namens „JV.“ oder „GW.“, der in Portugal gewesen sei, ihn in Portugal angesprochen habe und ihm erzählt habe, dass er ein paar Wochen vorher in England mit dem LKW festgehalten worden und in dem LKW das Kokain gefunden worden sei. Dann habe er beschlossen, dass er mit der Sache nichts mehr zu tun habe wollen. „JV.“ habe ihn damals angesprochen und gefragt: „Du England, Wie viel Kokain?“. Auf Nachfrage, ob ihm weitere Fahrer bekannt seien, erklärte er, dass er sich an andere Fahrer nicht mehr erinnere außer an den KX. MH., den er dem Angeklagten Y. für eine Fahrt vermittelt habe, weil er selbst keine Zeit gehabt habe. MH., mit dem er befreundet sei, habe die Fahrt gefallen und er habe gesagt, dass er gerne weitere Fahrten durchführen würde. Hierzu sei es aber nicht mehr gekommen. Es sei allerdings geplant gewesen, dass MH. nach England fahre, als er nach Portugal gefahren sei. Auf weitere Nachfrage erklärte der frühere Mitangeklagte TM., dass er sich an seine polizeiliche Vernehmung in Deutschland erinnern könne. Es sei zutreffend, dass ihm damals auch die Angaben der früheren Mitangeklagten US. vorgehalten worden seien. Er habe damals erklärt, dass deren Angaben insoweit unzutreffend seien, als er entgegen ihrer Angaben immer auf dem Hof mit ihr verblieben sei. Nur bei einer Gelegenheit sei er mit dem Angeklagten Y. zu einer Autowaschanlage gefahren und habe diesen anschließend zum Bahnhof gefahren, nachdem der Angeklagte Y. zuvor alleine mit dem LKW vom Hof gefahren und zurückgekehrt sei. Auf Nachfrage, ob ihm auch weitere Angaben der früheren Mitangeklagten US. vorgehalten worden seien, bestätigte er dies und erklärte, ihm sei vorgehalten worden, was diese zu der Unterhaltung über das „schlechte Management“ der Fahrten gesagt habe. Es habe sich nur um eine kurze Unterhaltung für wenige Sekunden gehandelt. Sie hätten sich gesagt, das sei ein „komisches Management“ weil man mit den gleichen Pferden hin- und zurückfahre. Über einen Schmuggel von Drogen oder Waffen habe man nicht gesprochen. Genau könne er den Verlauf des kurzen Gesprächs aber nicht mehr wiedergeben. Sie hätten sich gedacht, es könne um unterschiedliche Dinge gehen. Es habe aber nichts gegeben, was man habe sehen können, sodass sie zu dem Schluss gekommen seien, „das ist unmöglich“. Er habe mit der früheren Mitangeklagten US. aber nicht vertieft darüber gesprochen. Es habe zudem ja die Kontrollen mit Hunden gegeben und sie hätten sich gesagt, es ist unmöglich, sich so etwas nur vorzustellen. Er habe nicht gewusst, wem die transportierten Pferde gehört hätten. Er sei aber davon ausgegangen, dass diese im Eigentum der gesondert verfolgten V. gestanden hätten, weil man sie von deren Hof abgeholt habe. Auf Nachfrage erklärte der frühere Mitangeklagte TM., er könne sich nur daran erinnern, dass eines der regelmäßig transportierten Pferde „FE.“ geheißen habe, weil er dieses gemocht habe. Er erklärte auf Befragen, ob hinter den Transporten ein Unternehmen gestanden habe, dass er dies nicht wisse. Auf weitere Frage, warum die Angeklagten Y. und N. den LKW nicht selbst nach England gefahren hätten, erklärte der frühere Mitangeklagte TM., dass er sich erinnere, darüber einmal mit der früheren Mitangeklagten US. gesprochen zu haben. Diese habe ihm erzählt, dass Y. ungern lange Strecken mit einem LKW fahre. Auf Nachfrage welchen Eindruck er von der früheren Mitangeklagten US. gehabt habe, erklärte der frühere Mitangeklagte TM., sie sei eine nette Person gewesen, die etwas traurig und gequält gewirkt habe. Sonst sei ihm an dieser nichts aufgefallen. Insbesondere habe diese auf ihn niemals einen alkoholisierten Eindruck gemacht oder in seiner Gegenwart Alkohol getrunken. Zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung machte der frühere Mitangeklagte TM. nähere Angaben zu den von ihm dargestellten Kontrollen mit Hunden. Er erklärte, diese seien auf der niederländischen Seite kurz vor dem Auffahren auf die Fähre durchgeführt worden. Man habe mit Hunden auch die Fahrerkabine und den Aufenthaltsraum kontrolliert, nicht aber den Bereich mit den Pferden. In diesen sei lediglich hineingeschaut worden. In England habe es keine entsprechenden Kontrollen gegeben. Auch der frühere Mitangeklagte TM. hat bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zunächst im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung in Belgien, die im Zusammenhang mit der Durchsuchung seiner Wohnung erfolgte, und dann im Rahmen mehrerer polizeilicher Vernehmungen in Deutschland umfassende Angaben zur Sache gemacht. Im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung in Belgien vom 5.12.2018 machte der frühere Mitangeklagte TM. ausweislich der glaubhaften Bekundungen der bei der Vernehmung an-wesenden Polizeibeamten folgende Angaben: Er erklärte im Einklang mit seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er zunächst für Herrn VC. Pferdetransporte durchgeführt habe und dann durch dessen Vermittlung eine erste Fahrt für Herrn Y. durchgeführt habe, den er auf einem Lichtbild identifizierte. Er schilderte diese Fahrt übereinstimmend mit seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung mit der Ausnahme, dass er von einem Umladen der Pferde nichts berichtete, und erklärte, dass er dann im weiteren Verlauf auf telefonische Vermittlung von Frau US. weitere Fahrten durchgeführt habe. Es habe sich um etwa zehn Fahrten gehandelt. Den Ablauf stellte er im Einklang mit seinen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung dar, mit der Ausnahme, dass er behauptete, der LKW sei bei den Auf-enthalten in England nur bei zwei Gelegenheiten durch Herrn Y. abgeholt worden und er habe für jede Fahrt nur eine Belohnung in Höhe von 200 € erhalten. Er erklärte auf einem Lichtbild den Angeklagten N. als einen Italiener zu erkennen, den er bei einer Gelegenheit in England gesehen habe und von dem ihm die frühere Mitangeklagte US. berichtet habe, dass es sich um den Geschäftspartner des Herrn Y. handele. Bereits anlässlich dieser Vernehmung berichtete der frühere Mitangeklagte TM. überdies, dass er bei einer der Fahrten von einer „RJ.“ begleitet worden sei, die er auf einem Lichtbild als die frühere Mitangeklagte L. identifizierte. Er erklärte, dass er von einem etwaigen Betäubungsmittelschmuggel keinerlei Kenntnis gehabt habe. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er bei einer Fahrt als Ersatz den gesondert verfolgten MH. vermittelt habe und er bei einer anderen Fahrt durch seinen Sohn begleitet worden sei. Er erklärte, er habe mit den Fahrten aufgehört, weil er sich selbständig gemacht habe. Auch habe er die Fahrten nach England „satt“ gehabt. Diese seien ihm zu monoton gewesen. Er schilderte die Fahrt nach Portugal, berichtete aber in diesem Zusammenhang nicht von dem in der Hauptverhandlung von ihm dargestellten Gespräch mit „JV.“. Auf Nachfrage berichtete er davon, dass ihm auf den Fahrten nie Ware aufgefallen sei, die nicht im Zusammenhang mit den Pferden gestanden habe und erwähnte, dass es regelmäßige Kontrollen durch Militär- oder Polizeikräfte mit Hunden gegeben habe. Im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung in Deutschland vom 7.3.2019 machte der frühere Mitangeklagte TM. nach den glaubhaften Bekundungen der ihn vernehmenden Polizeibeamten KHK YM. und KOKin QV. weitergehende Angaben: Nachdem ihm die bisherigen Angaben der früheren Mitangeklagten US. vorgehalten worden waren, erklärte er, er wolle seine Angaben nicht grundsätzlich ändern, sondern lediglich ergänzen. Es habe einen Moment gegeben, an dem er mit der früheren Mitangeklagten US. ins Gespräch gekommen sei und sie beide sich Fragen gestellt hätten. Die ersten Fahrten seien ihm nicht komisch vorgekommen. Irgendwann hätte die frühere Mitangeklagte US. ihn dann gefragt: „Was machen wir hier eigentlich“. Er habe ihr damals gesagt, dass er es nicht wisse. Irgendetwas stecke bestimmt dahinter und es sei besser, wenn sie nicht wüssten was. Sie hätten aber nie darüber gesprochen, dass es um Rauschgift gehen könnte. Auf den mit den Worten, diese habe sich geständig eingelassen, eingeleiteten Vorhalt der Angaben der früheren Mitangeklagten US. im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, erklärte er, sie hätten geahnt, dass es um Drogen gehen könne. Es sei ihrer Ansicht nach aber auch möglich gewesen, dass es um etwas anderes gegangen sei. Es sei für sie ebenso möglich gewesen, dass es um Waffen gegangen sei. Zusammengefasst würde er sagen, sie hätten an die Möglichkeit gedacht, dass es um Drogen gegangen sei, diese aber nie in dem LKW gesehen. Es habe in dieser Zeit zudem auch aufgrund der bestehenden terroristischen Bedrohung verschärfte Kontrollen gegeben. Bei den Überfahrten hätten ständig Grenzbeamte mit Hunden an der Grenze gestanden. Auf Nachfrage, welche Konsequenzen er hieraus gezogen habe, erklärte der frühere Mitangeklagte TM., er habe keine Konsequenzen gezogen, weil es ja nur eine Ahnung gewesen sei. Er habe ja keine Fakten zur Hand gehabt. „WK.“ habe ja auch weitergemacht. Der Verdienst sei ja ihnen beiden zu Gute gekommen. Als er von dem Schmuggel erfahren habe – dies sei in Portugal gewesen – habe er sofort mit den Fahrten aufgehört. Sodann schilderte der frühere Mitangeklagte TM. die Fahrt nach Portugal und berichtete im weiteren Verlauf auch erstmals von dem Zusammentreffen mit „JV.“ in Portugal. Im Verlauf der Vernehmung machte der frühere Mitangeklagte TM. weitere Angaben zu den an den Transporten beteiligten Personen, zum Ablauf der Transporte, etc., die im Einklang mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung stehen, und identifizierte mehrere Beteiligte auf Lichtbildern. Er stellte dabei insbesondere - wie auch in der Hauptverhandlung - in Abrede, dass er den LKW beim regelmäßigen Wegfahren aus WE. HQ. gefahren habe. Er erklärte, dass der LKW bei den Aufenthalten in WE. HQ. zwar stets vom Hof gefahren worden sei, er jedoch nicht mitgefahren sei. Auf Vorhalt der Angaben der früheren Mitangeklagten US. bestätigte er zudem, dass die Pferde regelmäßig in den Niederlanden umgeladen worden seien. Davon habe er bei seiner ersten Vernehmung nichts erzählt, weil er dies nicht für wichtig gehalten habe. Überdies machte er auf Befragen der ihn vernehmenden Polizeibeamten detaillierte Angaben zu den Abläufen, die sich mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung decken. Im Rahmen einer weiteren polizeilichen Vernehmung vom 14.3.2019 machte der frühere Mitangeklagte TM. sodann nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK YM. und KOKin QV. auf deren Nachfragen hin weitere detaillierte Angaben zu den Abläufen, die ebenfalls im Einklang mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung stehen. Die Angaben, die der frühere Mitangeklagte TM. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen gemacht hat, sind insgesamt verwertbar. Insbesondere sind die Angaben, die er gegenüber der Polizei in Deutschland gemacht hat, nicht etwa deshalb unverwertbar, weil er seitens der ihn vernehmenden Beamten getäuscht worden wäre. Der im Rahmen der Vernehmungen in Deutschland erfolgte Vorhalt, die frühere Mitangeklagte US. habe sich geständig eingelassen, stellt keine verbotene Täuschung dar. Dieser erfolgte vielmehr wahrheitsgemäß. Denn indem die frühere Mitangeklagte US. in ihrer polizeilichen Vernehmung eine Kenntnis von einem Transport illegaler Güter eingeräumt und auch erklärt hatte, dass sie einen Betäubungsmittelschmuggel für möglich gehalten habe, hatte sie sich geständig eingelassen. Denn damit hat die Angeklagte US. die ihr vorgeworfene vorsätzliche Beteiligung an einem Betäubungsmittelschmuggel eingeräumt. Überdies haben die Vernehmungsbeamten dem früheren Mitangeklagten TM. nicht lediglich pauschal vorgehalten, dass die frühere Mitangeklagte US. gestanden habe. Vielmehr haben sie diesem die Angaben der früheren Mitangeklagten US. aus dem ihre Vernehmung betreffenden Vernehmungsprotokoll im Einzelnen vorgehalten. Die frühere Mitangeklagte L. hat im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Angaben zur Sache gemacht. Soweit die frühere Mitangeklagte L. sich im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung in Großbritannien zur Sache eingelassen hat, sind diese Angaben dem Widerspruch der Angeklagten folgend – anders als ihre im weiteren Verlauf dargestellten und in der Beweiswürdigung herangezogenen Angaben im Rahmen der Kontrollsituation - unverwertbar. Denn die zum Zeitpunkt der Vernehmung übermüdete und mit der – durch eine mangelhafte Übersetzung noch erschwerten - Situation erkennbar überforderte frühere Mitangeklagte hatte – für die Vernehmungsbeamten erkennbar – die Beschuldigtenbelehrung nicht verstanden und ging davon aus, zu einer Aussage verpflichtet zu sein. 2. (Beweiswürdigung im engeren Sinn) Die unter B. getroffenen Feststellungen stehen zur sicheren Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Auch in Ansehung der dem teilweise entgegenstehenden Einlassungen der Angeklagten verbleiben hieran keine Zweifel. Vielmehr erweisen sich die Einlassungen der Angeklagten insoweit als Schutzbehauptungen, die durch die erhobenen Beweise im Sinne der getroffenen Feststellungen eindeutig widerlegt werden. Die Kammer hat sich dabei in einem ersten Schritt davon überzeugt, dass die Transportfahrten in den im einzelnen festgestellten Fällen durchgeführt wurden, dass diese entsprechend der getroffenen Feststellungen abliefen und dass anlässlich der letzten Transportfahrt die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten (a). Die Kammer ist sodann in einem zweiten Schritt zu der Überzeugung gelangt, dass die Fahrten insgesamt dem Schmuggel von Betäubungsmitteln dienten und sich entsprechend der getroffenen Feststellungen bei den der Sicherstellung vorangehenden Fahrten jeweils mindestens 50 Kilogramm Kokain in dem LKW befanden (b). In einem dritten Schritt ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten den Betäubungsmittelschmuggel vorsätzlich im gemeinsamen Zusammenwirken mit ihrem unbekannten Hintermann durchführten, wobei sie sich mit diesem auf Dauer für eine unbestimmte Vielzahl von Taten zusammengetan hatten (c). Im Einzelnen: a) (Durchführung und Ablauf der Transportfahrten) (A) Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass mit dem braunen, zu einem Pferdetransporter umgebauten LKW der Marke MAN mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen Q.-F. 0000 an den im einzelnen festgestellten Daten Fahrten nach Großbritannien und zurück unter Nutzung der Fährverbindung des Unternehmens VA. Line zwischen UB. XP. AO. in den Niederlanden und ZQ. in Großbritannien vorgenommen wurden. Dies wird belegt durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Passagierdaten der VA. Line, aus denen sich ergibt, dass der LKW sich bei den zuvor unter B. „Tatgeschehen“ dargestellten Überfahrten auf der Fähre befand. Aus diesen ergibt sich des Weiteren, dass bereits im Vorfeld der angeklagten und zur Aburteilung gelangten Taten zwei Überfahrten nach Großbritannien und zurück mit dem LKW durchgeführt wurden. Dass mit dem LKW regelmäßig entsprechende Fahrten vorgenommen wurden, haben im Übrigen auch die beiden Angeklagten und die früheren Mitangeklagten US. und TM. im Rahmen ihrer Einlassungen im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt. Auf den Passagierlisten beruhen auch die Feststellungen dazu, wer sich bei den einzelnen Überfahrten in dem LKW befand. Hinsichtlich der letzten Überfahrt wird dies überdies durch die glaubhaften Bekundungen des die Kontrolle durchführenden Zeugen YE. belegt, der berichtete, dass bei der durch ihn durchgeführten Kontrolle der LKW durch den gesondert verfolgten CG. geführt wurde und dieser von den beiden früheren Mitangeklagten US. und L. begleitet wurde. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass bei einzelnen Fahrten einer der beiden Angeklagten oder beide den LKW mit einem PKW begleiteten, beruht auch diese Feststellung auf den Passagierlisten. Soweit die Kammer weiterhin hinsichtlich der einzelnen Fahrten Flüge der Angeklagten nach und von Großbritannien festgestellt hat, beruht dies auf den in die Hauptverhandlungen eingeführten Kreditkartenabrechnungen, den in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vermerken zu den Auskünften der Fluggesellschaften sowie den glaubhaften Bekundungen der mit diesen Ermittlungen befassten Polizeibeamten. (B) Die Feststellung, dass der Angeklagte Y. den früheren Mitangeklagten TM., sowie die gesondert verfolgten YZ. und BW. und bei jeweils einer Gelegenheit die gesondert verfolgten CG. und MH. als Fahrer und die frühere Mitangeklagte US. als Pferdepflegerin angeworben hat, die Feststellungen zu der Höhe der Bezahlung sowie zu dem Umstand, dass diese stets bar und „schwarz“ erfolgte, beruhen auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten US. und TM., der insoweit übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten Y. und den Bekundungen der Polizeibeamten, welche die gesondert verfolgten YZ., BW., CG. und MH. im Rahmen polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen vernommen haben. Die gesondert verfolgten YZ., CG., BW. und MH. haben sich – angesichts dessen, dass ihnen jeweils eine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten vorgeworfen wird, berechtigterweise – gegenüber dem Gericht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. Soweit daher im Folgenden Angaben der gesondert verfolgten CG., MH., YZ. und BW. zur Beweiswürdigung herangezogen werden, handelt es sich um solche Angaben, welche sie im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen gemacht und zu denen die jeweiligen Vernehmungsbeamten (die Zeugin HV. hinsichtlich der polizeilichen Vernehmung des MH. in Belgien, die Zeugen CU. und SN. zu der polizeilichen Vernehmung des CG. in Großbritannien, die Zeugen KHK FL. und KHK OD. zu den Angaben des CG. in Deutschland, die Zeugen QV. und OD. zu den Angaben des BW. sowie wiederum der Zeuge KHK OD. zu den Angaben des YZ.) im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben. Die vier gesondert Verfolgten haben dabei zu den Umständen ihrer Anwerbung und der Bezahlung mit den diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten Y. und der früheren Mitangeklagten US. und TM. in Einklang stehende Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht. Auch die Feststellung, dass die Transportfahrten dergestalt durchgeführt wurden, dass regelmäßig zunächst Pferde auf dem Hof der gesondert verfolgten V. in einen kleineren Transporter eingeladen wurden, diese dann von dort aus in die Niederlande transportiert, dort in den größeren LKW MAN umgeladen, dann mit der Fähre nach Großbritannien verbracht und anschließend zu dem Hof in WE. HQ. transportiert wurden und das auf dem Rückweg in umgekehrter Reihenfolge verfahren wurde, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen des Angeklagten Y. und der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie den glaubhaften Bekundungen der Polizeibeamten zu den Angaben der gesondert verfolgten BW., YZ., MH. und CG. im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen. Sie alle (der gesondert verfolgte CG. naturgemäß nur hinsichtlich des Ablaufs bis zu seiner Festnahme anlässlich der Kontrolle bei der Ankunft in Großbritannien) haben diesen Ablauf übereinstimmend geschildert. Dass die Fahrten auf diese Weise durchgeführt wurden, wird zudem hinsichtlich des Starts der Transportfahrten in X. durch einen (ausweislich des hierzu verlesenen Durchsuchungsberichts) bei der gesondert verfolgten V. sichergestellten Kalender für das Jahr 2016 untermauert. In diesem im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Kalender sind neben persönlichen Dingen wie Geburtstagen auch viele der Transportfahrten nach Großbritannien unter Nennung der mitgenommenen Pferde in einer Handschrift, welche die frühere Mitangeklagte US. der gesondert verfolgten V. zugeordnet hat, dokumentiert. Hinsichtlich des Umstandes, dass Ziel der Fahrten der Pferdehof WE. HQ. in der Nähe von OW. in Großbritannien war, werden die Feststellungen zudem durch den Umstand untermauert, dass die Zeugen TU. und JC. NM. sowie die Zeugin CR., bei denen es sich um die damalige Eigentümerin des Hofs, ihren Ehemann und deren damals ebenfalls auf dem Hof tätige Tochter handelt, übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, dass in dem Zeitraum von Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 bei einer Vielzahl von Gelegenheiten mit dem LKW MAN Pferde zu ihrem Hof verbracht und nach kurzem Aufenthalt wieder abtransportiert wurden. (C) Dass es, wie von den früheren Mitangeklagten US. und TM. und auch dem Angeklagten Y. geschildert, im Rahmen der Transportfahrten vor dem Auffahren auf die Fähre in den Niederlanden zu regelmäßigen Kontrollen des LKW kam, bei denen die Beamten von Sicherheitsmitarbeitern begleitet wurden, die im Auftrag der VA. Line auch Spürhunde eingesetzt haben, wird durch die hierzu verlesenen polizeilichen Vermerke der niederländischen Behörden sowie die glaubhaften Bekundungen des Zeugen XP. XA., der bei der VA. Line in UB. XP. AO. für die Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist, belegt. Gleichzeitig folgt aus den polizeilichen Vermerken, dass es bei den Kontrollen, entgegen der Behauptung des Angeklagten Y. , nicht um das Aufspüren von Betäubungsmitteln ging. Solche Kontrollen wurden seitens der niederländischen Behörden im Tatzeitraum nicht durchgeführt. Auch die eingesetzten Hunde dienten nicht dem Aufspüren von Betäubungsmitteln, sondern diese waren auf das Aufspüren von Menschen abgerichtet. Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen XP. XA.. Dieser hat geschildert, dass es bei dem Einsatz der Hunde darum gegangen sei, illegale Einwanderer nach Großbritannien aufzuspüren. Dies sei auch deshalb erfolgt, weil die britischen Behörden die VA. Line dafür haftbar machen würden, falls sich solche bei der Ankunft in Großbritannien auf der Fähre befänden. Deshalb habe man Sicherheitsunternehmen dafür bezahlt, entsprechende Kontrollen vorzunehmen. Bei den Kontrollen habe man ausschließlich auf das Aufspüren von Menschen hin trainierte Hunde eingesetzt. Diese Hunde seien auf das Aufspüren von Drogen nicht abgerichtet. Hierfür müsse man andere Hunde einsetzen, die auch anders trainiert würden. An dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Darstellung des Zeugen, der aufgrund seiner beruflichen Stellung mit den Abläufen bei den Kontrollen vertraut ist und der keinerlei eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hatte, besteht zur Überzeugung des Gerichts keinerlei Veranlassung zu Zweifeln. Die glaubhaften Bekundungen des Zeugen stehen zudem im Einklang mit den Vermerken der niederländischen Polizeibehörden, wonach es keine auf das Auffinden von Betäubungsmitteln hin gerichteten Kontrollen gab. Dies gilt auch im Lichte der entgegenstehenden Behauptung des Angeklagten Y. . Dieser hat lediglich pauschal behauptet, es habe sich um Kontrollen gehandelt, die dem Aufspüren von Betäubungsmitteln dienten. Irgendwelche Umstände, welche Grund zu einer solchen Annahme bieten würden, hat der Angeklagte Y. nicht geschildert. Überdies sind die Angaben die der Angeklagte Y. im Zusammenhang mit den Kontrollen gemacht hat, auch in sich widersprüchlich. Denn einerseits will er regelmäßig von ihm mitgeführtes Kokain auf der Fähre konsumiert haben, andererseits will er erkannt haben, dass es sich bei den annähernd bei jeder Fahrt durchgeführten Kontrollen um solche gehandelt habe, die dem Aufspüren von Kokain gedient hätten und dabei solche Angst vor einer Entdeckung gehabt haben, dass er das bei einer Gelegenheit für den Eigenkonsum mitgeführte Kokain ins Wasser geschmissen habe. Insgesamt ist daher die durch nichts untermauerte pauschale Behauptung des Angeklagten Y. nicht im Ansatz geeignet, die durch die verlesenen polizeilichen Vermerke untermauerten Bekundungen des Zeugen XP. XA. in Frage zu stellen. Diese Erklärung des Angeklagten Y. ist vielmehr durch diese Beweismittel eindeutig auch insoweit als Schutzbehauptung anzusehen und widerlegt. (D) Die Feststellungen zum weiteren regelmäßigen Ablauf der Transportfahrten, nämlich, - dass das Umladen der Pferde auf Parkplätzen in den Niederlanden erfolgte, - dass sich der Angeklagte Y. bei der früheren Mitangeklagten US. telefonisch nach dem erfolgreichen Passieren der Zollkontrolle erkundigte, - dass die Fahrten durch den Angeklagten Y. und den Angeklagten N. unter Nutzung getrennter Verkehrsmittel begleitet wurden, - dass mit den Pferden in Großbritannien regelmäßig nichts passierte, außer dass diese versorgt und in einem Führkreis bewegt wurden, - dass der LKW anlässlich der Fahrten in WE. HQ. von beiden Angeklagten gemeinsam oder einem der beiden Angeklagten abgeholt und nach kurzer Zeit dorthin zurückgebracht wurde, - dass in aller Regel dieselben Pferde wieder zurück transportiert wurden, die man anlässlich derselben Fahrt dorthin verbracht hatte, - dass die bei den einzelnen Fahrten transportierten Pferde zwar durchaus variierten, insoweit jedoch gleichwohl häufig dieselben aus einer begrenzten Anzahl von Tieren stammenden Pferde transportiert wurden, - dass in Großbritannien nur bei seltenen Gelegenheiten Tiere erworben oder trainiert wurden und - dass anlässlich der Fahrten häufig Pferdebedarfsartikel erworben wurde, beruhen zunächst auf den Einlassungen der früheren Mitangeklagten US. und TM., sowie ergänzend den Angaben der gesondert verfolgten YZ. und BW. im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen. Diese vier auch nach der Einlassung des Angeklagten Y. regelmäßig an den Transportfahrten Beteiligten haben diesen Ablauf übereinstimmend beschrieben. Auch die einzige Fahrt, an welcher der gesondert verfolgte MH. teilgenommen hat, hat dieser, welcher sich angesichts der ihm vorgeworfenen Tatbeteiligung gegenüber der Kammer berechtigterweise auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung in Übereinstimmung mit dem von TM., US., BW. und YZ. geschilderten regelmäßigem Ablauf der Transportfahrten beschrieben. Diese Darstellung erweist sich als glaubhaft. Die Kammer hat dabei bedacht, dass die Angaben der früheren Mitangeklagten und gesondert Verfolgten aus mehreren Gründen einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen waren. So war hinsichtlich der gesondert Verfolgten zu berücksichtigen, dass diese sich nur im Rahmen polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen eingelassen haben, sodass ihre Angaben nur mittelbar in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten und eine konfrontative Befragung weder für das Gericht noch für die Angeklagten und ihre Verteidiger möglich waren. Letzteres gilt in eingeschränkter Form auch für die beiden früheren Mitangeklagten, welche im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zwar weiterhin bereit waren, Nachfragen seitens der Kammer aber nicht solche seitens der Angeklagten bzw. ihrer Verteidiger zu beantworten. Wenngleich die Kammer versucht hat, dies dadurch auszugleichen, dass sie seitens der Verteidigung bestehende Fragen selbst gestellt hat und wenngleich dieses Verhalten hinsichtlich der Angeklagten US. durch die Anwürfe der Verteidigung des Angeklagten Y. und des Angeklagten selbst, diese sei „ständig besoffen“ gewesen und geistig eingeschränkt, begründet sein mag, war daher eine konfrontative Befragung für die Angeklagten nur eingeschränkt möglich. Dies gilt umso mehr, als die beiden früheren Mitangeklagten nach der Abtrennung des Verfahrens nicht bereit waren, im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung Angaben zu machen, sondern sich – berechtigterweise – auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen haben. Insgesamt waren die Angaben auch deshalb mit Vorsicht zu würdigen, weil sowohl die früheren Mitangeklagten als auch die gesondert Verfolgten aufgrund ihrer Rolle als Angeklagte bzw. Beschuldigte ein erhebliches eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hatten, für sie im Hinblick auf die Vorschrift des § 31 BtMG ein Interesse daran bestand, die hiesigen Angeklagten zu belasten, und sie bei ihren Angaben nicht unter Wahrheitspflicht standen. Gleichwohl ist die Kammer auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der diesen teilweise entgegen stehenden Angaben des Angeklagten Y. von der Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten und der gesondert Verfolgten zum Ablauf der Transportfahrten überzeugt. Hierfür spricht zunächst in erheblichem Umfang, dass die früheren Mitangeklagten und die gesondert verfolgten den Ablauf der Transportfahrten übereinstimmend geschildert haben. Dabei erfolgten die Angaben in weiten Teilen unabhängig voneinander, was in erheblichem Maße für deren Richtigkeit spricht. So haben die gesondert verfolgten YZ. und BW. den Ablauf der Transportfahrten insbesondere ohne Kenntnis der polizeilichen Vernehmungen der übrigen Beteiligten und nicht etwa erst auf Vorhalt der Angaben der früheren Mitangeklagten geschildert. Gleiches gilt auch für die gesondert verfolgten CG. und MH.. Auch der frühere Mitangeklagte TM. hat den Ablauf der Transportfahrten in weiten Teilen von sich aus und ohne Vorhalt der entsprechenden Angaben der früheren Mitangeklagten US. geschildert. Lediglich von dem Umladen der Pferde in den Niederlanden hat er erst auf Vorhalt der entsprechenden Angaben der früheren Mitangeklagten US. berichtet. Die detaillierten Angaben der früheren Mitangeklagten US. zum Ablauf der Transportfahrten erweisen sich zudem auch als konstant. Sie hat diesen – mit einer Ausnahme – beginnend mit ihrer Vernehmung in Großbritannien, während ihrer polizeilichen Vernehmungen in Deutschland und auch in der Hauptverhandlung gleichbleibend beschrieben, wie die Vernehmung ihrer Vernehmungsbeamten als Zeugen ergab. Lediglich hinsichtlich des Wegfahrens des LKWs von dem Hof hat sie zunächst abweichende Angaben gemacht, indem sie erklärt hat, dies sei jeweils in Begleitung des bei der jeweiligen Fahrt eingesetzten Fahrers erfolgt und im Verlauf der Hauptverhandlung erklärt hat, dass es möglich sei, dass sie sich aufgrund des von ihr beschriebenen Vorfalles bei dem der frühere Mitangeklagte TM. mit dem LKW weggefahren sei und der ihr in Erinnerung geblieben sei, geirrt habe. Es fällt dabei auf, dass die Darstellung der früheren Mitangeklagten bereits unmittelbar im Anschluss an die Festnahme in Großbritannien und damit auch deutlich bevor ihr im Falle umfassender Angaben eine Haftverschonung in Aussicht gestellt wurde, erfolgte. Dies macht deutlich, dass die frühere Mitangeklagte den Ablauf der Transportfahrten unbeeinflusst von Versprechungen seitens der Ermittlungsbehörden dargestellt hat. Auch die gesondert verfolgten BW. und YZ. haben den Ablauf der Fahrten in ihren polizeilichen Vernehmungen gleichbleibend und frei von Widersprüchen beschrieben, wenngleich dem nicht eine solche Bedeutung beizumessen ist, wie hinsichtlich der deutlich häufiger und über einen deutlich längeren Zeitraum hinweg vernommenen früheren Mitangeklagten US.. Schließlich erweisen sich auch die Angaben des früheren Mitangeklagten TM. in ganz erheblichem Maß als konstant, wie die Vernehmung seiner Vernehmungsbeamten als Zeugen deutlich machte. Insoweit haben sich in seinem Aussageverhalten in zwei Punkten Abweichungen ergeben. Zum einen hat er das Umladen der Pferde in den Niederlanden im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt und zum anderen hat er dort in Abweichung von seinen späteren Vernehmungen behauptet, der LKW sei lediglich bei ganz wenigen Gelegenheiten in Großbritannien durch einen der hiesigen Angeklagten abgeholt worden. Diesen Widerspruch hat der frühere Mitangeklagte später nachvollziehbar damit begründet, dass er diese ihm auffälligen Umstände aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung zunächst verschwiegen habe. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden früheren Mitangeklagten US. und TM. zum Ablauf der Transportfahrten spricht auch, dass diese eine Vielzahl von Details geschildert haben, die im Falle einer erdachten Aussage nicht zu erwarten gewesen wären. Dies gilt gerade für die Einzelheiten der Durchführung der Transportfahrten. Beispielhaft sei hier hinsichtlich der Nutzung wiederkehrender, vom Hof der gesondert verfolgten V. stammender Pferde die Darstellung der früheren Mitangeklagten US. erwähnt, die sich an die Namen der wiederkehrenden Pferde erinnern konnte und auch davon berichtet hat, dass sich um solche aus dem Schulbetrieb der gesondert verfolgten V. gehandelt habe. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass grundsätzlich dieselben Pferde und auch nur bei sehr seltenen Gelegenheiten zusätzliche Pferde aus Großbritannien nach Deutschland transportiert wurden, konnte die frühere Mitangeklagte US. dies an weiteren Details festmachen, indem sie davon berichtete, dass bei diesen seltenen Gelegenheiten auf dem Rückweg kein Umladen der Tiere in den Niederlanden erfolgt sei, weil diese nicht in den kleineren Transporter gepasst hätten. Vielmehr sei man bei diesen Gelegenheiten jeweils mit dem großen LKW bis nach X. gefahren, wo man, weil man mit diesem nicht auf den Hof der gesondert verfolgten V. habe fahren können, sich mit dem Ausladen habe beeilen müssen. Auch hinsichtlich des grundsätzlich erfolgten Umladens der Pferde auf Parkplätzen haben beide früheren Mitangeklagten detaillierte Darstellungen der jeweiligen Örtlichkeiten abgegeben und von einem Wechsel des Abstellortes berichtet. Auch die Differenzierung der früheren Mitangeklagten US. hinsichtlich des einen Parkplatzes könne sie sicher sagen, dass der LKW immer genau an dem gleichen Ort abgestellt worden sei und dort immer schon gestanden habe, wenn sie aus X. dort angekommen sei, während der LKW auf dem anderen Parkplatz an unterschiedlichen Orten abgestellt worden sei, stellt ein solches Detail dar. Angesichts dieser detaillierten Schilderungen wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass die beiden davon berichtet hätten, wenn es – entsprechend der Darstellung des Angeklagten Y. - gegen Ende der Transportfahrten noch einen weiteren Ort gegeben hätte, an welchem Pferde umgeladen wurden. Auch die zwei Gelegenheiten, bei denen - nach der Darstellung der früheren Mitangeklagten US. ausnahmsweise – Pferde in Großbritannien trainiert wurden, hat sie detailliert, als ihr gerade deshalb in Erinnerung gebliebene Ausnahmefälle beschrieben, indem sie differenziert davon berichtet hat, dass das eine Pferd bei einer durch die (ihr namentlich als „DN.“ bekannte) Trainerin in WE. HQ. abgeholt worden und das andere Pferd zu dieser auf den Hof verbracht worden sei. Dabei wusste sie sich noch daran zu erinnern, dass sie bei dieser Gelegenheit zusammen mit dem Fahrer von DN. mit dem Auto zu einem Restaurant gebracht worden sei. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass nur bei seltenen Gelegenheiten in Großbritannien Pferde erworben wurden, konnte die frühere Mitangeklagte dies als ihr gerade deshalb in Erinnerung gebliebene Ausnahme schildern und wusste davon zu berichten, dass insbesondere bei einer Gelegenheit ein zunächst nach Deutschland transportiertes Pferd wieder zurück nach Großbritannien verbracht wurde. Hinsichtlich des Erscheinens der beiden Angeklagten auf dem Hof in WE. HQ. fällt die detaillierte Darstellung des früheren Mitangeklagten TM. ins Auge. Dieser hat – überdies in Übereinstimmung mit den den Angeklagten Y. betreffenden Fährdaten – von einem Wechsel der durch diesen genutzten Fahrzeuge berichtet und wusste sich auch noch daran zu erinnern, dass der Angeklagte N. jeweils mit Mietfahrzeugen mit britischen Nummernschildern auf dem Hof erschienen sei. Auch der Umstand, dass sie den LKW vor der Abholung in WE. HQ. jeweils von innen säubern mussten und die von dem früheren Mitangeklagten TM. berichtete Arbeitsteilung hierbei sowie der Umstand, dass sich in dem LKW nach dessen jeweils nach wenigen Stunden erfolgender Rückkehr jeweils neues Futter und neues Stroh für die Pferde, manchmal auch weitere Reitsportartikel, niemals jedoch Pferde befunden hätten, stellen solche Details dar. Gleiches gilt für den von beiden früheren Mitangeklagten berichteten Umstand, dass die Pferde vor ihrem Rücktransport in einer automatischen Führkreisanlage bewegt wurden, welche beide im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen mit eigenen Worten beschrieben haben. Hierzu fügt sich auch die mit dem subjektiven Empfinden der Sinnlosigkeit der eigenen Tätigkeit verbundene Darstellung der Angeklagten US., sie könne sich noch daran erinnern, dass sie auf dem Hof mit den Pferden zurück geblieben sei und sich gefragt habe, was sie dort eigentlich mache, gerade weil sie vor diesem Hintergrund den Sinn der Mitnahme der Pferde und damit auch denjenigen ihrer eigenen Tätigkeit nicht habe erkennen können. Auch die von ihr als ständige Kontrolle empfundenen und für sie mit Stress verbundenen Kontrollanrufe des Angeklagten Y. hat die frühere Mitangeklagte US. – wie oben dargestellt - detailliert beschrieben und insbesondere zwischen den sonstigen Anrufen des früheren Mitangeklagten und denjenigen nach dem Passieren des Zolls differenziert, indem sie geschildert hat, dass der Angeklagte Y. bei letzteren auf sie einen nervösen Eindruck gemacht habe, was er sonst nicht getan habe. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden früheren Mitangeklagten spricht auch, dass diese deutlich zwischen solchen Umständen differenziert haben, die ihnen sicher in Erinnerung waren, und solchen, bei denen dies - angesichts des seither eingetretenen Zeitablaufs nachvollziehbar - nicht der Fall war. Auch haben sie jeweils von sich aus klargestellt, wenn sie über Umstände nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur aufgrund der Darstellung Dritter berichtet haben. Gleiches gilt, wenn es sich bei ihren Angaben um Schlussfolgerungen ihrerseits handelte. Weiterhin spricht für die Richtigkeit der Angaben der gesondert Verfolgten und der früheren Mitangeklagten, dass sie alle eine Vielzahl von Umständen geschildert haben, die – wie sie selbst ebenfalls berichtet haben – aus ihrer Sicht gegen einen legalen Hintergrund der Fahrten und für eine Schmuggeltätigkeit sprachen. Denn angesichts dessen, dass sie alle eine positive Kenntnis von einem Kokainschmuggel in Abrede gestellt haben, hatten sie keinerlei Interesse daran, wahrheitswidrig solche Umstände zu schildern, die auch aus ihrer Sicht auf einen illegalen Hintergrund der Transportfahrten schließen lassen. Gerade im Hinblick auf diesen zuletzt angeführten Umstand spricht es auch nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden früheren Mitangeklagten US. und TM., dass diese widersprüchliche Angaben zu ihrem Vorstellungsbild gemacht haben und die Kammer ihre Angaben hierzu in dem gegen sie gerichteten Verfahren als widerlegt angesehen hat. Soweit der Angeklagte Y. behauptet hat, die frühere Mitangeklagte US. habe im Tatzeitraum und auch während der Transportfahrten ständig erhebliche Mengen Alkohol getrunken, sodass aus diesem Grunde Zweifel an ihrer Erinnerungsfähigkeit angebracht seien, begründet dies keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten US.. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine offensichtliche und widerlegte Schutzbehauptung des Angeklagten Y. . Die Kammer ist im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der früheren Mitangeklagten davon überzeugt, dass diese im Zusammenhang mit den Transportfahrten gar keinen Alkohol getrunken hat und auch ansonsten im Tatzeitraum ihren zuvor erheblichen Alkoholkonsum deutlich reduziert hatte. Zunächst hat die frühere Mitangeklagte ihr Konsumverhalten ausführlich und detailliert beschrieben und dabei auch ohne Zurückhaltung ihren früheren deutlichen höheren Alkoholkonsum geschildert. Sie hat dabei plausibel beschrieben, dass es ihr aufgrund ihrer Verantwortung für die Tiere und auch weil sie die Arbeit benötigt habe, wichtig gewesen sei, keinen Alkohol zu trinken, wenn sie habe arbeiten müssen. Auch hat sie detailliert dargestellt, dass sie insbesondere dann größere Mengen Alkohol getrunken habe, wenn sie allein und beschäftigungslos gewesen sei, um ihre verzweifelte Lage zu verdrängen. Hierzu habe es mit ihrem Einzug auf dem Hof der gesondert verfolgten V. aufgrund der dort gefundenen Beschäftigung, der Möglichkeit dort Kontakt zu ihrer Tochter zu finden und auch der (zunächst) vermiedenen Obdachlosigkeit zunehmend weniger Anlass gegeben. Die frühere Mitangeklagte hatte auch keine Veranlassung ihren Alkoholkonsum wahrheitswidrig zu verschweigen oder zu verharmlosen. Denn hätte die frühere Mitangeklagte tatsächlich im Tatzeitraum und insbesondere im Zusammenhang mit den Transportfahrten in erheblichem Maße – insbesondere in einem solchen Maße, welches ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt hätte – Alkohol konsumiert, wäre dies durchaus geeignet gewesen, ihre Behauptung, sie habe einen Betäubungsmittelschmuggel nicht ernsthaft für möglich gehalten, zu untermauern. Die Darstellung der früheren Mitangeklagten wird überdies gestützt durch die Angaben des früheren Mitangeklagten TM. zum Zustand der früheren Mitangeklagten US.. Denn dieser hat zwar berichtet, dass die frühere Mitangeklagte US. auf ihn einen traurigen und ein wenig verlorenen Eindruck gemacht hat, gleichzeitig aber geschildert, dass weitere Auffälligkeiten bei der früheren Mitangeklagten, zu der er bei einer Vielzahl von Transportfahrten in engem Kontakt stand, nicht zu Tage getreten seien und ausgeschlossen, dass diese bei den Fahrten alkoholisiert gewesen wäre. Dies deckt sich überdies mit den Angaben der übrigen als Fahrer eingesetzten gesondert Verfolgten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen. Auch die zahlreichen Zeugen, welche anlässlich der Fahrten Kontakt zu der Angeklagten hatten, haben von dergleichen nichts berichtet. Hierein fügt sich sodann auch der seitens des Zeugen YE. im Rahmen der Kontrolle anlässlich der letzten Fahrt von der früheren Mitangeklagten gewonnene Eindruck. Dass die frühere Mitangeklagte zu diesem Zeitpunkt in keinerlei Hinsicht unter kognitiven Einschränkungen litt, macht auch der Umstand deutlich, dass sie im Anschluss an ihre Festnahme also in einer emotional stark belastenden Situation einer mehrstündigen Beschuldigtenvernehmung in englischer Sprache problemlos folgen konnte und es hierbei zu keinerlei Auffälligkeiten kam, wie die sie in Großbritannien vernehmenden Beamten glaubhaft bekundet haben. Auch die Zeugin TA. US., die Tochter der früheren Mitangeklagten hat glaubhaft geschildert, dass es ihrer Mutter insbesondere in der Zeit bevor sie begonnen habe, auf dem Hof der gesondert verfolgten V. zu leben und zu arbeiten, schlecht gegangen sei, sich dieser Zustand aber deutlich verbessert habe, als ihre Mutter dort wieder einen geregelten Tagesablauf und insbesondere eine Beschäftigung gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenteilige, pauschale und durch keinerlei äußere Umstände belegte Behauptung des Angeklagten Y. als erkennbar von dem Willen, die ihn belastenden Angaben der früheren Mitangeklagten in Zweifel zu ziehen, getragene und eindeutig unzutreffende Schutzbehauptung. Maßgeblich für die Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie der gesondert verfolgten YZ. und BW. zum Ablauf der Transportfahrten spricht, dass diese in einer Vielzahl von Punkten durch weitere Beweismittel untermauert und belegt werden. Im Einzelnen: Dass bei den einzelnen Fahrten regelmäßig dieselben Pferde wieder zurück transportiert wurden, die man anlässlich derselben Fahrt auch nach Großbritannien transportiert hatte, wird untermauert durch den bereits angeführten, bei der gesondert verfolgten V. sichergestellten Kalender. Denn in diesem ist für das Jahr 2016 dokumentiert, dass in aller Regel dieselben Pferde mit aus Großbritannien zurück gebracht wurden, die man auch dorthin verbracht hat. Dies wird überdies zusätzlich untermauert durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Passagierdaten der VA. Line. Dort sind zwar die transportierten Pferde nicht individualisiert angeführt, aus diesen ergibt sich jedoch zumindest, dass in aller Regel dieselbe Zahl von Pferden, die nach Großbritannien transportiert wurden, bei der Rückfahrt wieder zurück nach Deutschland transportiert wurde. Die Eintragungen in dem Kalender untermauern zudem auch, dass bei den einzelnen Fahrten eine begrenzte Anzahl von Pferden genutzt wurde. Denn dort tauchen für die dokumentierten Fahrten aus dem Jahre 2016 immer wieder dieselben sechs Pferde (YH., HO., FE., RM., QC. und CI.) auf, wobei zwei der Pferde sich auch anlässlich der letzten Fahrt in dem LKW befanden. Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Transportbescheinigungen des Kreisveterinäramtes untermauern dies. Denn auch diese machen deutlich, dass immer wieder dieselben Tiere für die Transporte angemeldet wurden. Zwar wäre dies für sich genommen auch dadurch zu erklären, dass – entsprechend der Einlassung des Angeklagten Y. – tatsächlich andere Pferde als in den Transportbescheinigungen genannt nach Großbritannien verbracht wurden. Angesichts dessen, dass auch in dem Kalender regelmäßig dieselben Pferde genannt werden, untermauern die Transportbescheinigungen jedoch gleichwohl die Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie der gesondert Verfolgten. Gegen die Darstellung des Angeklagten Y. , man habe Pferde mit nicht zu diesen gehörenden Papieren transportiert, spricht überdies der Umstand, dass nach der detaillierten Darstellung der früheren Mitangeklagten US. beim Einchecken auf der Fähre zwar nicht die Veterinärpapiere, wohl aber die Pferdepässe kontrolliert worden seien. Zwar handelt es sich insoweit um einen Umstand, den nur die frühere Mitangeklagte US. selbst berichtet hat, gerade insoweit hat die Angeklagte jedoch von einem weiteren Detail berichtet, welches im Falle einer erdachten Aussage nicht zu erwarten gewesen wäre, indem sie geschildert hat, dass sie nur die Pferdepässe, nicht aber die für den internationalen Transport ausgestellten amtstierärztlichen Bescheinigungen habe vorlegen müssen. Die Angaben der früheren Mitangeklagten US., dass es sich bei diesen regelmäßig transportierten Pferden um zu Schulzwecken auf dem Hof der gesondert verfolgten V. eingesetzt, eher einfache Pferde handelte, werden weiter untermauert durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Dr. JO.. Diese hat berichtet, dass sie die den jeweiligen Transportbescheinigungen zu Grunde liegenden tierärztlichen Untersuchungen durchgeführt habe. Bei den von ihr untersuchten Pferden habe es sich um Freizeitpferde gehandelt, die für den Einsatz im Hobbybereich, nicht aber für den professionellen Turniersport geeignet gewesen seien und die von eher geringerem Wert gewesen seien. An der Richtigkeit der Darstellung der Zeugin, die ihren glaubhaften Bekundungen zufolge im Rahmen ihrer Tätigkeit auch mit höherwertigen Pferden umgeht, besteht keinerlei Veranlassung zu Zweifeln. Dies wird zudem weiter gestützt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin NE.. Diese hat berichtet, dass eines der regelmäßig nach Großbritannien transportierten Pferde früher in ihrem Eigentum gestanden habe. Sie habe dieses ursprünglich zu einem Preis 1.500 € erworben und später zum „Schlachtpreis“ von 500 € weiterveräußert. Dieses Pferd sei zwar für hobbymäßige Ausritte im Gelände geeignet gewesen, aufgrund von später aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten sei das Tier jedoch für die von ihr angestrebte Teilnahme am Turniersport im Amateurbereich gänzlich ungeeignet gewesen. Auch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin ZU. stützen die diesbezüglichen Angaben der früheren Mitangeklagten US.. Diese für die GG. tätige Zeugin hat die bei der letzten Fahrt mitgeführten Pferde in Augenschein genommen. Sie berichtete, dass sie überrascht gewesen sei, als sie diese gesehen habe. Angesichts des Umstandes, dass ihr – offenbar auf der Grundlage der Angaben der früheren Mitangeklagten L. bei der Kontrolle - erklärt worden sei, die Pferde seien zu Trainingszwecken nach Großbritannien verbracht worden, sei sie über den schlechten Pflegezustand – eines der Tiere habe eine wunde Stelle aufgewiesen und das andere sei (was auch auf den seitens der Zeugin gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern aufgrund der hervorstehenden Knochen eindeutig zu erkennen ist) sehr dünn gewesen – sowie das eher hohe Alter der Tiere verwundert gewesen. Soweit demgegenüber die Zeugin SA. behauptet hat, es habe sich bei den nach Großbritannien transportierten Pferden um trainierte Sportpferde gehandelt, die der Angeklagte Y. und ZY. (mutmaßlich der Angeklagte N. ) bei der gesondert verfolgten V. untergestellt hätten, steht dies der Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten nicht entgegen. Denn die Angaben der Zeugin sind unglaubhaft. Sie stehen nicht nur im Widerspruch zu den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Dr. JO. und den Eintragungen im Kalender der gesondert verfolgten V., sondern erweisen sich bereits für sich genommen als unglaubhaft. So war die Zeugin nicht in der Lage, das damalige Geschehen auch nur ansatzweise im Zusammenhang zu berichten. Auch auf Fragen antwortete sie nur zurückhaltend und einsilbig. Auch sind mehrere ihrer Behauptungen zur Überzeugung der Kammer nicht nachvollziehbar. So hat die Zeugin behauptet, dass sie sich mit der früheren Mitangeklagten US., mit der sie auf dem Hof der gesondert verfolgten V. über etliche Monate hinweg zusammengelebt hat, nicht über die Fahrten nach Großbritannien gesprochen zu haben. Weiter hat sie erklärt, man habe auf dem Hof weder nach der Sicherstellung des LKWs in Großbritannien noch nach der Durchsuchung des Anwesens durch die Polizei über die Transporte gesprochen. Dies erscheint nicht im Ansatz nachvollziehbar und war erkennbar von dem Bemühen getragen, jegliche Verbindung zu den Transportfahrten in Abrede zu stellen. Hierein fügt es sich sodann, dass die Zeugin behauptet hat, es habe sich bei den nach Großbritannien transportierten Pferden nicht um Pferde ihrer Arbeitgeberin, der gesondert verfolgten V., gehandelt. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Umladen der Pferde in den Niederlanden auf Parkplätzen und nicht – wie seitens des Angeklagten Y. für das Ende des Tatzeitraumes behauptet – auf einem Bauernhof erfolgt ist, werden die Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie der gesondert verfolgten YZ., BW. und MH. zudem durch die Angaben des gesondert verfolgten CG. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung, zu welcher die ihn vernehmenden Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet haben, untermauert. Denn auch dieser hat beschrieben, dass die Pferde auf einem Parkplatz umgeladen worden seien. Diese Schilderung, welche die letzte durchgeführte Fahrt und damit gerade den seitens des Angeklagten Y. geschilderten Zeitraum betrifft, deckt sich mit der diesbezüglichen Schilderung der früheren Mitangeklagten US. für diese Fahrt. Dabei ist nicht im Ansatz ersichtlich, warum der gesondert verfolgte CG. zu diesem Detail unzutreffende Angaben machen sollte. Gleichzeitig fällt diese Fahrt gerade in den Zeitraum, in welchem nach der Behauptung des Angeklagten Y. das Umladen auf dem Hof des KC. AM. erfolgt sein soll. Die Darstellung, wonach es im Rahmen der Transportfahrten zu regelmäßigen Kontrollanrufen des Angeklagten Y. im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Durchlaufen der Zollkontrolle in Großbritannien kam, wird untermauert durch die Verbindungsdaten, wonach es regelmäßig kurz nach dem Eintreffen der Fähre in Großbritannien zu Anrufen von dem durch den Angeklagten Y. genutzten Anschluss und dem bei der früheren Mitangeklagten US. sichergestellten Mobiltelefon kam. Aus den in die Hauptverhandlung im Rahmen entsprechender polizeilicher Vermerke eingeführten Verbindungsdaten ergibt sich zwar, dass es auch ansonsten eine Vielzahl von Gesprächsverbindungen zwischen diesen beiden Anschlüssen, nicht aber etwa im Zusammenhang mit der Ankunft der Fähre in den Niederlanden auf dem Rückweg aus Großbritannien kam. Dass es sich bei der Partnernummer um die seitens des Angeklagten Y. genutzte Rufnummer handelte hat dieser selbst eingeräumt und wird belegt durch mehrere in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Telefongespräche bei denen der Angeklagte Y. aufgrund seiner Stimme eindeutig zu erkennen war. Dies fügt sich auch in den Inhalt der von dieser Nummer an das bei der früheren Mitangeklagten US. sichergestellte Mobiltelefon versandten und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Textnachrichten. Hinsichtlich des Umstandes, dass es nur in seltenen Ausnahmefällen zu einem Training von Pferden in Großbritannien kam, werden die Angaben der früheren Mitangeklagten und gesondert Verfolgten untermauert durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin AF.. Diese hat geschildert, dass sie von dem Angeklagten Y. zwei Pferde zu Trainings- und Vermarktungszwecken erhalten habe. Eine Ortsansässige, die sich ebenfalls im Pferde-Geschäft bewege, GP. JI., habe sie dem ihr als PW. bekannten Angeklagten Y. empfohlen. Sie habe zwei Pferde von ihm zu Trainingszwecken erhalten. Es habe sich um großes graues Springpferd gehandelt sowie ein jüngeres – vielleicht fünfjähriges – Pferd gehandelt, welches noch an keinerlei Turnieren teilgenommen habe und bei dem es beim Reiten Komplikationen gegeben habe. Das eine Pferd habe sie in WE. HQ. abgeholt, dass andere Pferd habe man ihr gebracht. An die genauen Umstände, wie das zweite Pferd zu ihr gelangt sei, erinnere sie sich nicht mehr. Sie könne sich aber noch daran erinnern, den Fahrer des LKW und die für die Pflege der Pferde zuständige Begleiterin zu einem Restaurant gefahren zu haben. Später seien beide Pferde zusammen mit einem großen braunen Transporter, in welchem sich ein Mann und eine Frau befunden hätten, im Auftrag des Angeklagten Y. abgeholt worden. Der Angeklagte Y. habe sie auch gefragt, ob sie Pferde von ihm bei einer Turnierserie in Spanien oder Portugal – der „Sunshine Tour“ – reiten wolle. Dies habe sie abgelehnt, weil dies mit ihrer sonstigen Berufstätigkeit nicht zu vereinbaren gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass Sie dem Angeklagten Y. für das Training der Pferde eine Rechnung ausgestellt habe. Soweit sie sich recht erinnere, sei es so, dass der Angeklagte Y. ihr aus dieser Rechnung noch Geld schulde. Diese detaillierten in sich schlüssigen Angaben der Zeugin erweisen sich als glaubhaft. Die Zeugin war erkennbar bemüht, den Sachverhalt aus ihrer Erinnerung heraus zutreffend wiederzugeben. Gleichzeitig hat sie deutlich gemacht, wenn sie – angesichts des seither eingetretenen erheblichen Zeitablaufs nachvollziehbar – an Einzelheiten, wie etwa näheren die Umstände, wie das zweite Pferd zu ihr gebracht wurde und die Frage, ob der Angeklagte Y. zunächst noch offene Zahlungen im weiteren Verlauf getätigt hat oder nicht, nicht mehr erinnern konnte. Die Schilderung steht überdies vollständig im Einklang mit der Darstellung der früheren Mitangeklagten US. , die von dem Umstand, dass zwei Pferde zum Training bei der Zeugin waren, die man später abgeholt habe, ebenfalls berichtete und als ihr gerade deshalb gut in Erinnerung verbliebenen Ausnahmefall beschrieb. Soweit demgegenüber der Angeklagte Y. behauptet hat, die Zeugin habe bei einer Vielzahl weiterer Gelegenheiten Pferde von ihm trainiert, und die Mutmaßung angestellt hat, diese habe dies deshalb in Abrede gestellt, weil sie dafür „schwarz“ bezahlt worden sei, haben sich für diese pauschale Behauptung gar keine Anhaltspunkte ergeben. Abgesehen davon würde dies nicht erklären, warum die frühere Mitangeklagte US. unabhängig von der Darstellung der Zeugin das Geschehen im Einklang mit dieser geschildert hat, und auch die als Fahrer eingesetzten Personen nichts von einem regelmäßigen Training von Pferden in Großbritannien berichtet haben. Soweit demgegenüber die frühere Mitangeklagte L. im Rahmen der polizeilichen Kontrolle davon gesprochen hat, man überführe die Pferde zu Trainingszwecken nach Großbritannien ist dies – auch im Zusammenspiel mit den Angaben des Angeklagten Y. – nicht geeignet, die Bekundungen der Zeugin in Frage zu stellen. Insoweit erweisen stehen die Angaben der früheren Mitangeklagten L. bereits im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten Y. . Denn während letzterer sich dahingehend eingelassen hat, er habe ihm gehörende Pferde bei der Zeugin trainieren lassen, um diese im Anschluss daran besser vermarkten zu können, hat die frühere Mitangeklagte behauptet, die Pferde würden im Auftrag Dritter gegen Entgelt zu Trainingszwecken nach Großbritannien verbracht. Dass solches jemals vorgekommen wäre, hat ansonsten niemand behauptet. Überdies haben sich die Angaben der früheren Mitangeklagten L. im Rahmen der Kontrolle auch sonst als unzutreffend erwiesen. So hat diese behauptet, niemals mit einem anderen Fahrzeug als dem LKW nach Großbritannien eingereist zu sein. Dies steht nicht nur in Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten Y. , der im Einklang mit den früheren Mitangeklagten TM. und US. davon berichtet hat, dass die frühere Mitangeklagte L. ihn bei mehreren Fahrten begleitet habe, und auch geschildert hat, dass diese bei einer Gelegenheit einen PKW mit der Fähre nach Großbritannien überführt habe, sondern wird auch eindeutig durch die Fährdaten der VA. Line widerlegt, die diese Darstellung des Angeklagten Y. und der früheren Mitangeklagten US. und TM. bestätigen. Hinsichtlich der Behauptung des Angeklagten Y. , die Zeugin AF. habe das Training weiterer Pferde in seinem Auftrag verschwiegen, weil dieses „schwarz“ erfolgt sei, fällt zudem auf, dass diese Behauptung mit dem durch ihn angegebenen Grund für das Training der Pferde nicht zu vereinbaren ist. Denn der Angeklagte Y. hat behauptet, er habe die Pferde durch die Zeugin trainieren lassen, um gegenüber späteren Käufern nachweisen zu können, dass diese von einer renommierten Reiterin trainiert worden seien, und so einen höheren Verkaufspreis vereinnahmen zu können. Hierfür aber hätte der Angeklagte Y. aber entsprechende Belege benötigt, wie sie seiner Behauptung nach gerade nicht ausgestellt wurden. Hinsichtlich des Umstandes, dass nur bei einigen wenigen seltenen Gelegenheiten Pferde in Großbritannien erworben wurden, finden die Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie der gesondert verfolgten YZ. und BW. eine Stütze in den glaubhaften Bekundungen der Zeugin GP. YD., ehemals JI.. Diese hat beschrieben, dass der Angeklagte Y. eines Tages aufgrund einer Verkaufsanzeige, die sie in einem Geschäft für Pferdezubehör ausgehängt habe, bei ihr vorstellig geworden sei. Dieser habe zwei Pferde ausgesucht und zwei Tage später abgeholt und bar bezahlt. Diese Vorgehensweise sei für sie eher ungewöhnlich, weil sie Pferde verkaufe, die besonders geeignet für behinderte Menschen seien. Der Angeklagte Y. habe für die beiden Pferde 7.500 (3.500 für das eine und 4.000 für das andere) britische Pfund gezahlt. Der Angeklagte Y. habe zudem erklärt, zwei weitere Pferde erwerben zu wollen, und sie gebeten, diese bei einer späteren Gelegenheit nach WE. HQ. zu bringen, was sie auch getan habe. Diese beiden Pferde zum Preis von einmal 4.500 und einmal 5.000 Pfund habe sie ohne sofortige Bezahlung übergeben, weil sie nach dem ersten abgewickelten Verkauf Vertrauen zu dem Angeklagten Y. gefasst habe. Im weiteren Verlauf sei der Angeklagte Y. jedoch den Kaufpreis schuldig geblieben und habe diesen auch nie mehr gezahlt. Sie habe zum Zeitpunkt des Verkaufs der Pferde angenommen, dass der Angeklagte Y. mit Pferden handele. Sie sei aber später zu dem Schluss gekommen, dass dieser noch ein weiteres Geschäft betreibe. Denn sie habe mitbekommen, dass der Pferdetransporter und auch der Angeklagte Y. sich in der Folgezeit noch diverse Male in Großbritannien aufgehalten habe. Gleichzeitig könne sie ausschließen, dass der Angeklagte Y. bei diesen Gelegenheiten Pferde erworben habe. Sie sei in der „Pferdewelt“ in der Region aufgrund ihrer eigenen jahrelangen Geschäftstätigkeit eng vernetzt und habe sich im Nachgang zu der Übergabe der beiden weiteren Pferde im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte Y. ihr den Kaufpreis schuldig geblieben sei, bei den ihr bekannten Personen aus der „Pferdewelt“ im Umfeld von OW. umgehört. Keiner habe ihr berichtet, an den Angeklagten Y. in dieser Zeit Pferde veräußert zu haben. Diese Bekundungen erweisen sich als glaubhaft. Die Zeugin hat von den Geschehnissen detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar in dem erkennbaren Bemühen, den Sachverhalt ihrer Erinnerung nach zutreffend wiederzugeben, berichtet. Soweit der Angeklagte Y. behauptet hat, die Zeugin sei gar nicht berechtigt gewesen, die Pferde an ihn zu veräußern, fehlt es für diese Behauptung an jeglichen Anhaltspunkten. Vielmehr fügt sich diese Darstellung in seine Versuche, die Angaben anderer zu diskreditieren, namentlich die wahrheitswidrigen Behauptungen zum Alkoholkonsum der früheren Mitangeklagten und die wahrheitswidrigen Angaben zu einer vermeintlichen Steuerhinterziehung durch die Zeugin AF.. Demgegenüber ist deren Darstellung, wonach sie von dem Angeklagten Y. hinsichtlich des zweiten Verkaufsgeschäfts betrogen worden sei, nahtlos mit dessen durch die zahlreichen entsprechenden Vorstrafen belegten betrügerischen Verhaltensmustern des Angeklagten Y. zu vereinbaren. Die glaubhaften Bekundungen der Zeugin untermauern die Angaben der früheren Mitangeklagten, wonach nur bei seltenen Gelegenheiten Pferde in Großbritannien erworben und dann nach Deutschland transportiert worden sind. Zwar wäre es für sich genommen denkbar, dass der Angeklagte Y. gleichwohl noch bei anderen Personen Pferde erworben hat, ohne dass die Zeugin hiervon etwas erfahren hat. Jedoch spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte Y. die Zeugin auf betrügerische Weise zu der Herausgabe der Pferde veranlasst hat dafür, dass ein regelmäßiger Erwerb von Pferden in Großbritannien gar nicht beabsichtigt war. Denn anderenfalls erscheint es eher fernliegend, seinen Namen als Erwerber von Pferden auf eine solche Weise zu „verbrennen“. Hierein fügen sich sodann weiterhin die glaubhaften Bekundungen der Zeugen TU. NM. sowie der Zeugin CR.. Denn diese Zeugen haben von einem häufigeren Erwerb von Pferden durch den Angeklagten Y. gar nichts mitbekommen. Sie wussten lediglich ergänzend zu den Geschäften mit der Zeugin YD. zu berichten, dass der Angeklagte Y. zwei Ponys von ihnen erworben hatte. Weiterhin wusste sich die Zeugin CR. an ein gescheitertes Geschäft mit einem BM. XS. zu erinnern. Von weiteren konkreten Geschäften oder auch nur davon, dass Pferde zu ihnen auf den Hof verbracht worden wären, die dann anschließend mit dem LKW abtransportiert worden wären, wussten sie nichts zu berichten. Dies wäre indes bei den beiden auf dem Hof tätigen Zeuginnen zu erwarten gewesen, wenn es denn entgegen den Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. zu einem nicht nur sehr gelegentlichen Ankauf von Pferden gekommen wäre. Auch die seitens der britischen Ermittlungsbehörden im Umfeld des Pferdehofs in OW. unter Leitung des Zeugen FO. durchgeführten Ermittlungen untermauern die Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. hierzu. Denn obwohl versucht wurde, Zeugen in dem Gebiet um OW. ausfindig zu machen, die im Tatzeitraum Kontakte zu den Angeklagten hatten – in diesem Zuge wurden etwa die Zeuginnen AF. und JI. ermittelt – sind dabei Hinweise auf weitere Pferdekäufe in Großbritannien nicht zu Tage getreten. Auch die Eintragungen in dem bei der gesondert verfolgten V. sichergestellten Kalender untermauern dies. Denn in diesem ist für diverse Fahrten im Jahre 2016 auch dokumentiert, welche Pferde aus Großbritannien wieder mit zurückgebracht wurden. Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in Großbritannien regelmäßig Pferde erworben worden wären. Vielmehr untermauen die Eintragungen – soweit darin die zurückgebrachten Pferde dokumentiert sind – dass in aller Regel dieselben Pferde wieder zurück nach X. verbracht wurden, die zuvor auch mit nach Großbritannien genommen worden waren. Dabei stützen die wenigen ermittelten Pferdekäufe die Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. auch deshalb in besonderem Maße, weil es bei diesen genau um diejenigen Käufe handelte, von denen sie auch berichtet hatten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Angeklagten Y. und N. sich entsprechend der Darstellung der früheren Mitangeklagten anlässlich der Fahrten regelmäßig ebenfalls nach Großbritannien begaben, wobei sie entweder ebenfalls die Fähre – dann aber mit einem weiteren Fahrzeug – oder aber das Flugzeug nutzten, wird die Darstellung der früheren Mitangeklagten und gesondert verfolgten durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Fährdaten der VA. Line sowie die ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten Flugdaten bestätigt. Aus den Passagierdaten der VA. Line ergibt sich, wie unter B. festgestellt dass der Angeklagte Y. bei einer Vielzahl der Fahrten dieselbe Fähre genutzt hat, auf der sich auch der LKW befand. Gleiches gilt für einzelne Fahrten auch hinsichtlich des Angeklagten N. . Dabei belegen die Fährdaten gleichzeitig, dass beide jeweils nicht in dem LKW mitfuhren sondern separate PKWs nutzten. Hinsichtlich des Angeklagten N. wird zudem – entsprechend seiner Einlassung - für eine Vielzahl von Fahrten, wie sie unter B. im Einzelnen dargestellt sind, durch die in die Hauptverhandlung eingeführten ihn betreffenden Kreditkartenabrechnungen eine Vielzahl von Flugbuchungen von NJ. nach London und zurück, die mit den Fahrten des LKW korrespondieren, belegt. Soweit der Angeklagte Y. behauptet hat, er sei nach der OR. JR., welche Ende Januar / Anfang Februar 2016 stattfand, nicht mehr im Zusammenhang mit den Transportfahrten in Großbritannien gewesen, sondern habe sich dort nur noch zweimal anlässlich von Flügen nach Portugal bzw. auf dem Rückweg von dort zwecks Umsteigen aufgehalten, trifft es zwar zu, dass der Angeklagte Y. bei den späteren Fahrten nicht mehr auf den Passagierlisten der Fähre auftauchte. Dass er sich gleichwohl noch anlässlich mehrerer Fahrten in Großbritannien aufhielt, wird durch andere Umstände untermauert. Ein erster Aufenthalt des Angeklagten Y. in Großbritannien wird zunächst durch die Bekundungen der Zeugin JD. belegt. Denn diese Zeugin hat bekundet, sich mit dem Angeklagten Y. im Hinblick auf die mögliche Anmietung einer Immobilie in OW. im Februar 2016, ihrer Erinnerung nach am 12.2.2016 getroffen zu haben. Sie berichtete, der Angeklagte Y. habe sich bereits etwa zwei Wochen zuvor bei ihr telefonisch gemeldet und sich das in Rede stehende Objekt noch am selben Tag ansehen wollen. Als sie dann aber vereinbarungsgemäß an dem Objekt erschienen sei, sei niemand dort gewesen. Der Angeklagte Y. habe sich dann erneut bei ihr gemeldet und sie hätten erneut ein Treffen vereinbart. Sie habe dann an dem Objekt gewartet und der Angeklagte Y., den sie eindeutig wiedererkenne, sei in Begleitung einer Frau erschienen. Beide hätten gestritten als sie vorgefahren seien. Der Angeklagte habe das Objekt besichtigt und erklärt, dass er es anmieten wolle. Es sei um die Lagerung von Pferdeutensilien gegangen. Der Angeklagte Y. habe bar zahlen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass dies in ihrem Unternehmen grundsätzlich nicht akzeptiert würde. Da sie überdies den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte Y. kein reales Geschäft betreibe, habe sie dem Eigentümer des Objektes von einer Vermietung an den Angeklagten Y. abgeraten. Der Eigentümer habe sich dann für einen anderen Mieter entschieden. Die schlüssigen und widerspruchsfreien Bekundungen der Zeugin erweisen sich als glaubhaft. Die Zeugin, hinsichtlich derer ein Motiv, unzutreffende Angaben zu machen, nicht im Ansatz ersichtlich ist, war erkennbar bemüht, den Sachverhalt aus ihrer Erinnerung zutreffend zu schildern. Dabei schilderte sie mehrere Details, die im Falle einer erdachten Aussage nicht zu erwarten gewesen wären. Dies betrifft etwa den Umstand, dass der Angeklagte Y. zu einem ersten Termin nicht erschienen ist, den Umstand, dass dieser sich mit seiner Begleiterin stritt, als er dann zu dem zweiten Termin erschien, und die Einzelheiten warum es letztlich nicht zu einer Vermietung an den Angeklagten Y. kam. Überdies hat der Angeklagte Y. – ohne dies zeitlich näher einzuordnen - selbst von der versuchten Anmietung berichtet, sodass zur Überzeugung der Kammer keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte Y. sich zu dem seitens der Zeugin geschilderten Zeitpunkt in OW., mithin in großer Nähe zu dem bei den Transportfahrten angefahrenen Hof WE. HQ. aufgehalten hat. Dabei steht dieser Aufenthalt in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der in Fall 13 festgestellten Transportfahrt. Überdies belegen die in die Hauptverhandlung eingeführten Flugdaten des Angeklagten Y. zwei Aufenthalte in Großbritannien im März 2016, die zeitlich mit zwei Transportfahrten zusammen treffen und angesichts ihrer Dauer auch nicht durch ein bloßes Umsteigen zu erklären sind. Denn ausweislich dieser Flugdaten ist der frühere Mitangeklagte Y. am Abend des 2.3.2016 von I. nach London und erst am frühen Morgen des 4.3.2016 weiter nach Faro geflogen, was zeitlich mit der in Fall 18 dargestellten Transportfahrt zusammentrifft. Sodann traf der frühere Mitangeklagte Y. am frühen Abend des 7.3.2016 mit einem Flug von Faro aus in London ein und flog erst am Abend des Folgetages weiter nach NJ., was zeitlich mit der folgenden, in Fall 19 festgestellten Fahrt korrespondiert. Die Schilderung der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie der beiden ebenfalls regelmäßig als Fahrer eingesetzten gesondert verfolgten YZ. und BW., wonach die Pferde auf dem Hof WE. HQ. verblieben, während der LKW von einem oder beiden Angeklagten gemeinsam abgeholt und nach kurzer Zeit auf den Hof zurückkehrte, wird hinsichtlich der Fahrten, an welchen der Angeklagte N. beteiligt war, überdies durch dessen dies bestätigende Einlassung untermauert. Soweit der Angeklagte Y. den regelmäßigen Ablauf der Transportfahrten abweichend von den Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. und den weiteren als Fahrern eingesetzten gesondert Verfolgten beschrieben hat, steht dies der Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. und der gesondert verfolgten Fahrer nicht entgegen. Vielmehr ist die Kammer insbesondere angesichts der diese Angaben stützenden Beweismittel und der weiteren oben angeführten Umstände, die für deren Glaubhaftigkeit sprechen, von der Richtigkeit der übereinstimmenden Darstellung der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie der gesondert verfolgten YZ., BW. sowie (soweit diese hierzu Angaben machen konnten) MH. und CG. überzeugt. Die entgegenstehenden, durch nichts untermauerten Angaben des Angeklagten Y. hierzu sind eindeutig als wahrheitswidrige Schutzbehauptungen widerlegt. Den Angaben des Angeklagten Y. stehen nicht nur die übereinstimmenden Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie der gesondert verfolgten Fahrer entgegen. Vielmehr stehen seine Angaben auch im Widerspruch zu den angeführten, die Angaben der früheren Mitangeklagten untermauernden Beweismitteln. Zudem erweisen sich die Angaben des Angeklagten Y. zum Ablauf der Transportfahrten und den angeblich von ihm dabei getätigten Geschäften in Teilen bereits für sich genommen als nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich, was ebenfalls gegen die Richtigkeit seiner Darstellung spricht. Im Einzelnen: Bereits die Angaben des Angeklagten Y. zum Umladen der Tiere in den Niederlanden sind in sich widersprüchlich. Der Angeklagte Y. hat in seiner Einlassung zunächst im Einklang mit den Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. geschildert, dass das Umladen ausnahmslos auf Parkplätzen erfolgt sei. Erst im weiteren Verlauf seiner Einlassung hat er dann behauptet, dass man später einen anderen Ort zum Umladen der Pferde genutzt habe. Soweit der Angeklagte Y. weiterhin behauptet hat, er sei seit der spoga horse, die zum Monatswechsel Januar / Februar 2016 stattfand, nicht mehr im Zusammenhang mit den Transportfahrten in Großbritannien gewesen, steht dies nicht nur im Widerspruch zu den – wie oben dargestellt glaubhaften – Bekundungen der Zeugin JD. sondern wird auch durch die angeführten Flugdaten nach denen sich der Angeklagte Y. zeitlich übereinstimmend mit den in den Fällen 18 und 19 dargestellten Transportfahrten in Großbritannien aufgehalten hat, eindeutig widerlegt. Soweit der Angeklagte Y. behauptet hat, er sei bei diesen Gelegenheiten lediglich anlässlich von Reisen nach Portugal in London umgestiegen, ist dies angesichts der jeweiligen Dauer des Aufenthaltes, welche dann noch zeitlich mit den Transportfahrten korrespondierten, gänzlich abwegig. Auch die Behauptung des Angeklagten Y. , er habe deutlich mehr Pferde durch die Zeugin AF. trainieren lassen, als von dieser dargestellt, ist bereits für sich genommen unglaubhaft. Dabei ist es zunächst – wie oben ausgeführt – bereits nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte Y. einerseits behauptet hat, er habe Pferde, die er bei der Zeugin habe trainieren lassen, aufgrund des Umstandes, dass diese dann „nachweislich“ im Training bei der Zeugin AF. einer renommierten Reiterin gewesen seien, mit Gewinn veräußern können, andererseits die Tätigkeit der Zeugin aber „schwarz“ also ohne Rechnung und damit gerade ohne den entsprechenden Nachweis erfolgt sein soll. Auch erweisen sich die Angaben des Angeklagten Y. in diesem Punkt – wie auch in zahlreichen anderen Punkten auch – als auffallend pauschal und wenig detailliert. Denn weitere konkrete Vorgänge über die beiden auch nach den Angaben der Zeugin AF. bei ihr trainierten Pferde hinaus hat der Angeklagte nicht geschildert. Zwar hat der Angeklagte Y. immer wieder behauptet, es seien zahlreiche Pferde bei der Zeugin trainiert worden, seine diesbezüglichen Beschreibungen bezogen sich jedoch immer nur auf zwei Pferde, was genau mit dem seitens der Zeugin berichteten Sachverhalt korrespondiert, dass es nur zwei solcher Pferde gab. Gleiches fällt auch hinsichtlich angeblich weiterer durch den Angeklagten Y. erworbener Pferde auf. Denn auch insoweit hat der Angeklagte Y. konkrete weitere Erwerbsgeschäfte – trotz mehrfacher entsprechender Ankündigungen - gerade nicht geschildert. Hätte der Angeklagte aber, wie von ihm behauptet, in größerer Anzahl bei der Zeugin AF. trainierte oder in Großbritannien erworbene Pferde nach Deutschland transportiert und dort mit Gewinn veräußern können, wäre zu erwarten gewesen, dass er über entsprechende Vorgänge auch berichtet hätte. Vielmehr verblieb es soweit bei der bloßen Ankündigung des Angeklagten Y. , entsprechende Geschäfte benennen zu wollen, was er dann jedoch nicht mehr getan hat. Es fällt auch auf, dass die Erklärungsmuster, mit denen der Angeklagte Y. versucht hat, die Bekundungen der Zeuginnen AF. und JI. in Frage zu stellen, sich auffällig gleichen. Denn beiden Zeuginnen hat er unredliche Geschäftspraktiken unterstellt, die zwar dem Geschäftsgebaren des vielfach wegen Betruges strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten Y. entsprechen mögen, für die es aber hinsichtlich der beiden Zeuginnen an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Überdies haben ja auch die früheren Mitangeklagten von einem solchen regelmäßigen Training oder Ankauf von Pferden in Großbritannien nichts berichtet. Diese hätten aber – anders als nach der Darstellung des Angeklagten Y. die beiden Zeuginnen – kein Interesse daran gehabt, entsprechende regelmäßige geschäftliche Aktivitäten in Großbritannien, zu verschweigen. Vielmehr hätte es nahe gelegen, dass die früheren Mitangeklagten US. und TM. von solchen Aktivitäten berichtet hätten, wenn es sie gegeben hätte. Denn einerseits hätten solche Aktivitäten eine Erklärung für die Fahrten nach Großbritannien darstellen können und damit die den beiden früheren Mitangeklagten vorgeworfene und von ihnen in Abrede gestellte vorsätzliche Beteiligung an einem Betäubungsmittelschmuggel in Frage gestellt. Gleiches gilt für die eine vorsätzliche Beteiligung an einer Schmuggeltätigkeit ebenfalls bestreitenden gesondert verfolgten YZ. und BW.. Andererseits hätte ein regelmäßiger Erwerb von Pferden in Großbritannien und deren anschließender Transport nach Deutschland, der mit der Betreuung der Pferde befassten früheren Mitangeklagten US. und den regelmäßig als Fahrern eingesetzten Personen (dem früheren Mitangeklagten TM. und den gesondert verfolgten YZ. und BW.) nicht verborgen geblieben sein können. Gleiches gilt für ein Training von Pferden bei der Zeugin AF.. Dass das Aussageverhalten des Angeklagten Y. davon geprägt ist, die tatsächlichen Umstände der Transportfahrten unabhängig vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, machen auch die – wie oben ausgeführt – eindeutig widerlegten Angaben des Angeklagten Y. zu vermeintlichen Betäubungsmittelkontrollen bei der Auffahrt auf die Fähre deutlich. Wäre es für sich genommen noch theoretisch denkbar, dass der Angeklagte Y. annahm, es habe sich bei den Kontrollen um solche gehandelt, bei denen nach Betäubungsmitteln gesucht wurde, zeigt das weitere Aussageverhalten zu dieser Frage, zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte unzutreffende Angaben gemacht hat, um seine Behauptung, es habe sich um Kontrollen auf Betäubungsmittel gehandelt, zu untermauern. Denn es ist unabhängig davon, ob man seinen Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum als glaubhaft ansieht, schlicht miteinander unvereinbar, dass der Angeklagte Y. einerseits unmittelbar erkannt haben will, dass es sich um Betäubungsmittelkontrollen gehandelt hat und deshalb von ihm zum Zwecke des Eigenkonsums mitgeführtes Kokain entsorgt haben will und andererseits den Aufenthalt auf der Fähre regelmäßig zum Konsum von durch ihn mitgeführtem Kokain genutzt haben will, wie er dies ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung berichtet hat. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum regelmäßigen Ablauf der Transportfahrten spricht überdies, dass seine Angaben auch in weiteren Punkten durch objektive Beweismittel widerlegt werden. So sind bereits die Angaben des Angeklagten Y. zu der Entstehung der VW. GmbH unzutreffend. Diese sind mit der Gründungshistorie der – für die Transportfahrten genutzten – VW. International JR. Logistik and Consulting GmbH einerseits und der dem Betrieb des Flüchtlingsheimes dienenden DS. GmbH andererseits, wie sie sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten, diese Gesellschaften betreffenden Auszügen aus dem Handelsregister ergibt, nicht zu vereinbaren. Entgegen der Einlassung des Angeklagten Y. ist die VW. International JR. Logistik and Consulting GmbH nicht aus der DS. GmbH hervorgegangen. Vorgängergesellschaft war vielmehr die SB. Kfz-Handel GmbH. Mit Beschluss vom 7.7.2015 und Berichtigungsbeschluss vom 19.8.2015 beschloss die Gesellschafterversammlung deren Umbenennung in VW. International JR. Logistik and Consulting GmbH unter Bestellung des gesondert verfolgten ND. zum Geschäftsführer. Dies wurde am 24.9.2015 ins Handelsregister eingetragen. Ebenfalls im September des Jahres 2015 wurde die Umbenennung einer anderen Gesellschaft in DS. GmbH mit dem Zweck des Betriebs eines Flüchtlingsheims eingetragen. Für diese Gesellschaft fungierte der Angeklagte N. sodann für mehrere Monate als Geschäftsführer, bevor diese GmbH dann im April 2016 in VW. QJ. equipment GmbH umbenannt wurde. Damit erweisen sich zunächst die Angaben des Angeklagten Y. zur Vorgängergesellschaft der VW. International JR. Logistik and Consulting GmbH als unzutreffend. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass diese GmbH und die Idee, Pferde im Rahmen eines Linientransportdienstes nach Großbritannien und zurück zu transportieren, nicht als Ersatz für die Idee, ein Flüchtlingsheim zu betreiben, gedacht gewesen sein kann. Denn die Gesellschafterbeschlüsse aus Juli und August 2015 und auch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Rechnung für den MAN Pferdetransporter aus Juli 2015 zeigen, dass die Planungen für die Durchführung der Transportfahrten bereits begonnen hatten, bevor die DS. GmbH überhaupt als solche ins Handelsregister eingetragen wurde. Auch die weitere in diesem Zusammenhang erfolgte Behauptung des Angeklagten Y. , er habe mit den Planungen für die VW. erst im September 2015 begonnen, wird hierdurch widerlegt. Auch die Angaben des Angeklagten Y. zu seiner geschäftlichen Beziehung mit dem Angeklagten N. sind widersprüchlich und teilweise durch die erhobenen Beweise widerlegt. So erscheint es bereits widersprüchlich, dass der Angeklagte Y. einerseits behauptet hat, dass für ihn eine auf Dauer angelegt Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten N. nicht in Betracht gekommen sei, er diesem aber andererseits versucht haben will, einen Einstieg in das von ihm betriebene Transportgeschäft schmackhaft zu machen. Überdies ist es auch unzutreffend, soweit der Angeklagte behauptet hat, der Angeklagte N. habe mit der VW. GmbH nichts zu tun gehabt. Denn hiergegen spricht bereits, dass bei dem Angeklagten N. ausweislich des hierzu verlesenen Durchsuchungsberichts eine auf seinen Namen lautende Visitenkarte der VW. GmbH aufgefunden wurde. Auch war der Angeklagte N. an Kosten, die für die VW. angefallen sind, beteiligt. So forderte ihn der Angeklagte Y. – wie eine entsprechende im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene, auf einem bei dem Angeklagten N. sichergestellten USB-Stick befindliche Nachricht belegt - auf, Kosten für die Verlegung des Firmensitzes der VW. zu bezahlen. Dies ist mit der Behauptung des Angeklagten Y., der Angeklagte N. habe mit der VW. GmbH nichts zu tun gehabt, unvereinbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Angeklagte N. intensiv in den Auftritt der VW. GmbH auf der spoga horse einbezogen war, wie zahlreiche auf demselben USB-Stick befindliche und in Augenschein genommene Lichtbilder belegen. Auch in einem weiteren Punkt wird die Einlassung des Angeklagten Y. durch objektive Beweismittel widerlegt. Denn dieser hat im Rahmen seiner Einlassung zunächst behauptet, der LKW MAN habe sich während der spoga horse, die vom 31.1.2016 bis zum 2.2.2016 andauerte, auf der Messe befunden und sei dort auch potentiellen Kunden vorgeführt worden. Dies ist aber nicht damit zu vereinbaren, dass der LKW ausweislich der verlesenen Fährdaten bereits am 31.1.2016 mit der Fähre nach Großbritannien verbracht wurde und erst am 2.2.2016 in die Niederlande zurückkehrte. Erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte Y. dann erklärt, dass der LKW im Vorfeld der Messe dort gewesen sei und während der Messe sei lediglich ein Video von diesem gezeigt worden sei. Auch dies macht deutlich, dass der Angeklagte Y. objektiv unrichtige und unzutreffende Angaben gemacht hat und spricht zusammen mit den weiteren dargestellten Umständen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Art und Weise der Durchführung der Transportfahrten. Insgesamt bietet die Darstellung des Angeklagten Y. zu den Umständen der Durchführung der Fahrten das Bild einer durch Ungereimtheiten, innere Widersprüche geprägten und mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme in eklatantem Widerspruch stehenden Schutzbehauptung, welche nicht ansatzweise geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der früheren Mitangeklagten US. und TM. zu begründen. (E) Die Feststellungen dazu, wie es zu der Kontrolle des LKW anlässlich der letzten Überfahrt kam, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen YE. und der Zeugin QS., welche die grundsätzlichen Abläufe und die konkreten Umstände einschließlich der ihnen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse, welche dazu geführt haben, dass sie sich für eine Kontrolle des LKW entschieden haben, detailliert entsprechend der getroffenen Feststellungen beschrieben haben. Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle einschließlich des durchgeführten Scans des LKWs und der anschließenden Probebohrung sowie zu den Angaben, welche die früheren Mitangeklagten US. und L. im Zuge dieser Kontrolle gemacht haben, beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen YE.. Die Feststellungen zum weiteren Verlauf der Untersuchung des LKWs, dem Auffinden des Verstecks und dem hierbei sichergestellten Kokain beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der hieran beteiligten Zeugin QZ. im Rahmen der Hauptverhandlung, dem im Rahmen der Hauptverhandlung in deutscher Übersetzung verlesenen, die Untersuchung des Lastkraftwagens betreffenden polizeilichen Vermerk („forensic report“) sowie den im Rahmen der Untersuchung gefertigten und im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Auf den vorgenannten Beweismitteln beruhen auch die Feststellungen zu dem in dem LKW befindlichen Versteck, dessen Ausgestaltung und dem Öffnungsmechanismus. (F) Die Feststellungen zu Menge und Qualität des im Rahmen der Kontrolle sichergestellten Kokains beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen BJ. und BX., in der Hauptverhandlung. Beide Sachverständige haben überzeugend ausgeführt, dass sie das sichergestellte und ihnen zur Untersuchung vorgelegte Kokain gewogen und entsprechend der (auch in Deutschland standardmäßig angewandten) gängigen Untersuchungsmethoden den Wirkstoffgehalt des Kokains für die einzelnen Pakete ermittelt haben. Aus den für die Einzelnen Pakete ermittelten Wirkstoffgehalten ergibt sich sodann bezogen auf die Gesamtmenge ein durchschnittlicher Wirkstoffgehalt von 81,49 Prozent Kokainhydrochlorid. (G) Die Kammer ist dabei weiterhin davon überzeugt, dass diese Betäubungsmittel nach Großbritannien transportiert wurden, um sie dort dem gewinnbringenden Verkauf zuzuführen. Angesichts der großen Menge an Betäubungsmitteln und des damit verbundenen erheblichen finanziellen Beschaffungsaufwandes und des massiven Risikos strafrechtlicher Verfolgung steht zur Überzeugung der Kammer außer Frage, dass die Drogen dem gewinnbringenden Verkauf zugeführt werden sollten. Zudem ist angesichts des mit dem Verbringen des Kokains nach Großbritannien einhergehenden Entdeckungsrisikos und der deshalb bestehenden Gefahr des Verlustes der Drogen und der strafrechtlichen Verfolgung auszuschließen, dass die Betäubungsmittel sich gewissermaßen zufällig bzw. nur bei Gelegenheit dieser Fahrt in dem Fahrzeug befanden. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Betäubungsmittel zielgerichtet in dem LKW verstaut waren, um sie nach Großbritannien zu verbringen, dort wieder aus dem Versteck zu entfernen und anschließend dem gewinnbringenden Verkauf zuzuführen. (H) Die Feststellung, dass für den Zeitraum nach der Sicherstellung noch weitere Transportfahrten geplant waren, beruht zunächst auf einer bei der Festnahme der früheren Mitangeklagten L. auf deren Mobiltelefon aufgefundenen Foto von einem Kalenderblatt für die Monate Februar bis Mai 2016, auf welchem die Daten der tatsächlich durchgeführten Fahrten farblich markiert war. Auf dieselbe Art und Weise waren auch noch Daten für den Zeitraum nach der Sicherstellung markiert. Auch hat die frühere Mitangeklagte US. berichtet, dass ihrer Kenntnis nach die Durchführung weiterer Fahrten geplant gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sie entsprechende Daten an den früheren Mitangeklagten TM. und den gesondert verfolgten MH. mitteilen sollen. Dies fügt sich auch in die Angaben des früheren Mitangeklagten TM. der berichtet hat, dass geplant gewesen sei, dass MH. zu dem Zeitpunkt, als er nach Portugal gefahren sei, an seiner Stelle nach Großbritannien fahren sollte. Diese geplante Fahrt hätte nach der Fahrt, anlässlich derer die Sicherstellung erfolgte, stattfinden sollen. Dies folgt daraus, dass einerseits der gesondert verfolgte CG. dem früheren Mitangeklagten TM. anlässlich der erfolgten Portugalreise von der zuvor erfolgten Sicherstellung in Großbritannien berichtet hat und andererseits der gesondert verfolgte MH. anstelle des in Portugal weilenden früheren Mitangeklagten TM. nach Großbritannien fahren sollte. b) (tatsächlicher Zweck der Fahrten) (A) Die Kammer ist aufgrund zahlreicher Indizien im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass auch die im Einzelnen unter B. in den Fällen 1 bis 22 festgestellten Fahrten vor der Sicherstellung der Betäubungsmittel jeweils dem Schmuggel von zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Kokains nach England dienten: (I) Dafür, dass auch bei den vorangegangenen Fahrten jeweils Kokain transportiert wurde, spricht zunächst, dass bei der letzten Fahrt des Pferdetransporters Kokain sichergestellt werden konnte, welches sich in einem aufwändig und bereits deutlich vor der Sicherstellung der Betäubungsmittel in dem LKW verbauten Versteck befand, und die Fahrt, welche zur Sicherstellung führte, nach demselben Muster ablief, wie die vorangegangenen Fahrten. (1) Denn bei der letzten Fahrt des Pferdetransporters konnten – wie oben ausgeführt - mehr als 80 Kilogramm Kokain sichergestellt werden, die in einem eigens eingerichteten, nur nach umfangreicher Suche aufgefundenen und über einen verdeckten Mechanismus zugänglichen Regalsystem in einer Zwischenwand des Transporters versteckt waren. Dabei spricht das aufwändig eingerichtete Versteck für eine dauerhafte Nutzung des LKWs für den Schmuggel von Betäubungsmitteln, wenngleich für sich genommen denkbar ist, dass ein entsprechendes Versteck angesichts des hohen Wertes des Kokains und des mit dem Schmuggel verbundenen Risikos auch für eine einmalige Nutzung eingebaut wurde oder aber eine dauerhafte Nutzung zwar vorgesehen war, letztlich aber nicht mehr erfolgte, weil bereits anlässlich des ersten Transports von Kokain die Drogen entdeckt wurden. Dabei erscheint es allerdings bereits für sich genommen angesichts des mit dem Einbau verbundenen Aufwandes naheliegender, dass das Versteck für eine dauerhafte Nutzung vorgesehen war. Dafür spricht auch, dass das Versteck nicht auf die anlässlich der Sicherstellung aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln zugeschnitten war, sondern ein deutlich größeres Fassungsvermögen aufwies. Insbesondere hat sich das Versteck nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber bereits geraume Zeit in dem LKW befunden, was dafür spricht, dass die vorangegangenen nach identischem Muster durchgeführten Transportfahrten ebenfalls dem Schmuggel von Betäubungsmitteln dienten. (2) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Versteck entgegen der gegenteiligen Behauptung des Angeklagten Y. vor der Neulackierung des Innenraums des LKWs, welche spätestens im Vorfeld der OR. JR. Ende Januar / Anfang Februar 2016 erfolgte, in den LKW eingebaut wurde. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PU. im Rahmen der Hauptverhandlung, welche sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung zu Eigen macht, steht fest, dass das Versteck nicht erst nach diesen Lackierarbeiten, sondern vorher in den LKW eingebaut wurde. Dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass aufgrund der von dem LKW im Rahmen der Sicherstellung in Großbritannien gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder zu erkennen ist, dass Arbeiten, welche eindeutig dem Einbau des Verstecks zuzuordnen sind, vor der Neu-Lackierung des LKWs vorgenommen wurden. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass an dem in dem Türrahmen zwischen Pferde- und Wohnbereich und dort auf der Seite, auf welcher der Zugang zum Versteck war, befindlichen Schließblech Schneidarbeiten mit einer Flex vorgenommen wurden, was – aus Sicht der Kammer aufgrund der hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder überzeugend – an Einschnitten und Einkerbungen im Metall sichtbar sei. Diese Spuren waren – so der Sachverständige – mit demselben grauen Lack überzogen wie der Türrahmen, was auch für die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder eindeutig zu erkennen ist. Hieraus ergibt sich sodann der Umstand dass die Schneidarbeiten an dem Schließblech vor der Lackierung vorgenommen wurden. Dabei sind diese Schneidarbeiten im Zusammenhang mit dem Einbau des Verstecks vorgenommen worden. Dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass im Rahmen des Einbaus des Verstecks aufgrund der hierbei eingebrachten Bauteile die Türverriegelung nicht mehr in den Ausschnitt des Schließblechs gegriffen habe, weil sich die Abstände zwischen Tür und Rahmen verändert hätten, sodass dieser Ausschnitt erweitert wurde, damit die Tür wieder einrastete. Der Sachverständige hat ergänzend ausgeführt, dass ein bereits herstellerseitiges Durchführen dieser Schneidarbeiten auch unabhängig davon äußerst unwahrscheinlich sei, weil man diese im Rahmen eines professionellen Vorgehens mit einer Feile durchführen würde, was nicht zu den charakteristischen Schneidspuren führe. Dass das Versteck bereits vor den Lackierarbeiten in den LKW eingebaut worden sei, ergebe sich auch aus den Lichtbildern, welche die obere der beiden Bohrungen zeigen, durch welche die beiden dem Verschluss des Verstecks dienenden Bolzen / Schrauben geführt wurden. Hierzu verwies der Sachverständige zunächst darauf, dass auf dem Lichtbild – auch für die Kammer - eindeutig zu erkennen ist, dass sich am linken oberen Rand des Bohrloches eine Erhöhung des Lacks befindet. Der Sachverständige erläuterte sodann aus Sicht der Kammer überzeugend, dass beim Bohren in den metallenen Türrahmen sowohl auf der Seite von der aus das Loch gebohrt werde, als auch auf der anderen Seite (dort sogar noch in größerem Maße) ein Grat entstünde. Würde dieser nicht entfernt und später überlackiert, entstünde eine solche Erhöhung, wie sie auf den Lichtbildern zu erkennen sei. Überdies sei eindeutig zu erkennen, dass im unmittelbaren Umfeld des Loches keine Beschädigungen des Lacks vorhanden seien. Solche seien aber in dem Falle, dass das Loch erst nach der Lackierung angebracht werde, zwingend zu erwarten, weil sich beim Bohren Späne bilden würden, die zu charakteristischen Beschädigungen des Lacks führen. Das Fehlen entsprechender Beschädigungen sei aus sachverständiger Sicht nur dadurch zu erklären, dass die Bohrungen bereits vor der Lackierung durchgeführt wurden. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass die Bohrungen und mit ihr die Bolzen die dazu dienten, dass der Türrahmen befestigt und das Versteck verschlossen war, erst im Zusammenhang mit dem Einbau des Verstecks in den LKW eingebracht wurden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass aus seiner Sicht es bereits aus handwerklicher Sicht im Hinblick auf die Positionierung und offene Sichtbarkeit dieser Art der Befestigung äußerst unwahrscheinlich sei, dass die Bohrungen im Zuge des ursprünglichen Ausbaus des LKW zum Pferdetransporter vorgenommen wurden. Neben der optischen Beeinträchtigung sei dies auch im Hinblick auf die Haltbarkeit der Befestigung handwerklich mangelhaft, weil die beiden Bohrungen deutlich zu nah aneinander platziert seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Rahmen ursprünglich auf andere Weise befestigt gewesen sei. Diese Ausführungen des Sachverständigen werden belegt durch den Umstand, dass auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video, welches den LKW zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Umbaus zum Pferdetransporter zeigt, zu erkennen ist, dass die Bohrungen und die Bolzen nebst Hutmuttern und Unterlegscheiben sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in dem Türrahmen befanden. Dass es sich bei dem in dem Video gezeigten LKW um den später in Großbritannien sichergestellten LKW handelt, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund folgender Umstände fest: Zunächst ist der auf dem Video erkennbare LKW offensichtlich hinsichtlich des auf den außen angebrachten Typenschildern erkennbaren Herstellers MAN, des Unternehmens, welches den Umbau zum Pferdetransporter vorgenommen hat, der Aufteilung im Innenbereich einschließlich aller erkennbaren Einbauten, der markanten Scheinwerfer und der ebenfalls auffälligen braunen Außenlackierung identisch mit dem auf den im Rahmen der Sicherstellung in Großbritannien abgebildeten LKW. Dass es sich um einen zufälligerweise baugleichen Umbau des (nicht in Serienfertigung arbeitenden) Unternehmens EZ. handelt, ist dabei bereits für sich genommen äußerst unwahrscheinlich, aufgrund des folgenden Umstandes darüber hinaus aber sicher auszuschließen. Sowohl auf dem Video als auch auf den im Rahmen der Sicherstellung gefertigten Lichtbildern ist zu erkennen, dass sich auf der an der Trennwand zwischen dem Bereich für die Pferde und dem Wohnbereich auf der „Pferdeseite“ angebrachten Wandverkleidung zwei kleine Dellen befinden, die hinsichtlich ihrer Positionierung, Form und Größe auf dem Video und den später (im Rahmen der Sicherstellung in Großbritannien) gefertigten Lichtbildern identisch sind. Hierzu fügt sich schließlich auch die Einlassung des Angeklagten Y., der angegeben hat, dass es sich bei dem auf dem Video zu sehenden Fahrzeug um den für die Transportfahrten genutzten LKW handelt und der die Kammer erst auf das im Internet abrufbare, ursprünglich als Werbefilm gedrehte Video aufmerksam gemacht hat. Auch ergibt sich aus diesem Video, dass es sich bei dem Umbau um eine Einzelanfertigung handelt. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Türrahmen ursprünglich auf andere Weise befestigt gewesen sein muss. Dafür, dass die Bohrungen und der Einbau der Bolzen im Zusammenhang mit dem Einbau des Verstecks erfolgten, spricht überdies, dass erst mit dem Einbau des Verstecks ein Bedürfnis entstanden ist, den Türrahmen – wie mittels der Bolzen und Muttern möglich – schnell zu lösen und wieder zu verschließen. Als weiteren Umstand, der deutlich macht, dass die Lackierung erst nach dem Einbau des Verstecks vorgenommen wurde, hat der Sachverständige angeführt, dass – auch dies ist deutlich auf den Fotos zu erkennen - an einem der an der Wand, hinter der sich das Versteck befand, befindlichen Träger Lack dergestalt heruntergelaufen ist, dass dieser über die Silikonnaht zwischen Träger und Wand und sodann weiter die Wand herunter gelaufen ist. Dies belegt zunächst, dass der Träger lackiert wurde, nachdem diese Naht angebracht wurde. Hieraus ergibt sich weiter, dass die Wand nicht entfernt worden sein kann, nachdem der Träger lackiert wurde, da durch das Entfernen der Wand die Silikonnaht zerstört und die über diese geflossene Farbe entfernt worden wäre. Gleichzeitig ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass im Zuge des Einbaus des Verstecks diese Seite der als Doppelwand mit einem Hohlraum (in welchen später das Versteck eingebaut wurde) konstruierten Wand entfernt wurde. Dass die Wand nach dem ursprünglichen Innenausbau des LKW bereits einmal entfernt wurde, folgt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen daraus, dass die Nieten, welche an dem in der von hinten aus in den LKW gesehen linken Ecke zwischen der linken Seitenwand und der Trennwand zwischen dem Bereich für die Pferde und dem Wohnbereich angebrachten Eckprofil auf der Seite angebracht sind, an der das Profil mit der Trennwand vernietet ist, ausgetauscht wurden. Dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass auf den Bildern eindeutig zu erkennen ist, dass die Nieten nicht ganz richtig sitzen und nicht den im Übrigen verwendeten Nieten entsprechen. Auch ist in dem Profil ein Knick zu erkennen, der dafür spricht, dass dieses nach dem ursprünglichen Innenausbau des LKW von der Trennwand gelöst wurde. Bereits dies spricht im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das Versteck sich in dieser Trennwand befand, dafür, dass der zur Seite des Pferdebereichs hin gelegene Teil der Trennwand für den Einbau des Verstecks gelöst wurde. Dies wird noch durch folgenden weiteren Umstand untermauert. Soweit einsehbar, war das Versteck von innen mit Blei verkleidet. Dies hat der Sachverständige überzeugend anhand mehrerer Lichtbilder dargelegt, die den Innenbereich des Verstecks zeigen. Wenn jedoch der gesamte Innenbereich des Verstecks mit Blei ausgekleidet war, ist dies nur möglich gewesen, wenn hierzu eine der beiden Seiten der Trennwand entfernt wurde, weil es über die maximal 15 cm breite Öffnung im Türrahmen nicht möglich gewesen wäre, den gesamten Innenbereich – insbesondere den von der Öffnung im Türrahmen aus gesehen hinteren Bereich – des Verstecks zu erreichen. Zwar lässt sich auf den Lichtbildern nicht erkennen, dass der gesamte Innenbereich des Verstecks mit Blei ausgekleidet war, dies war aber zur Überzeugung der Kammer der Fall. Hierfür spricht zunächst, dass alle auf den gefertigten Lichtbildern erkennbaren Bereiche des Innenbereichs des Verstecks mit Blei ausgekleidet waren. Zudem macht es keinen Sinn nur einen Teil des Verstecks mit Blei auszukleiden. Wie der Sachverständige ausgeführt hat und auch allgemein bekannt ist, wird Blei dazu eingesetzt, um Strahlung abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Bleiverkleidung des Verstecks dazu diente, zu verhindern, dass bei einem Scan des Fahrzeugs (etwa mit Röntgenstrahlung) das Versteck und der darin befindliche Inhalt zu Tage treten. Dieses Ziel ist aber nur dann zu erreichen, wenn man den gesamten Innenbereich des Verstecks mit Blei verkleidet. Für ein Entfernen einer der beiden Trennwände beim Einbau des Verstecks spricht aus Sicht der Kammer überdies, dass dies den Einbau des Regalsystems auf dem das Kokain gelagert war, deutlich erleichtert hat. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass zum Einbau des Verstecks die zum für die Pferde vorgesehenen Bereich hin gelegene Seite der Trennwand entfernt wurde. Zwar wäre es für den Einbau des Verstecks grundsätzlich auch möglich gewesen, die andere, zum Wohnbereich hin gelegene, Seite der Trennwand zu entfernen. Dies wäre aber – wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - mit einem deutlich größeren Aufwand verbunden gewesen, als der Ausbau der anderen Seite der Wand. Dies hat der Sachverständige mit der dort angebrachten Holzvertäfelung und den im Wohnbereich befindlichen Einbauten überzeugend begründet. Überdies würde ein Entfernen der auf der Seite des Wohnbereichs gelegenen Wandseite zum Zwecke des Einbaus des Verstecks nicht erklären, warum – wie oben ausgeführt - auch die zum Pferdebereich gelegene Wandseite einmal entfernt wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Ausbau der Trennwand zum Zwecke von Renovierungsarbeiten höchst unwahrscheinlich erscheint. Hiergegen spricht, dass die zum Pferdebereich gelegene Verkleidung der Trennwand ausweislich der hierbei gefertigten und im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder – wie oben ausgeführt – noch dieselben charakteristischen Eindellungen aufwies, die ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Innenausbaus vorhanden waren. Aus dem Umstand, dass der auf der Seite zum Pferdebereich gelegene Teil der Trennwand zum Zwecke des Einbaus des Verstecks entfernt wurde und dem weiteren – oben dargelegten - Umstand, dass die Wand letztmals entfernt und wieder eingebaut wurde, bevor der LKW im Innenbereich neu lackiert wurde, folgt sodann, dass das Versteck vor der Lackierung eingebaut wurde. Der Feststellung, dass die Lackierarbeiten erst nach dem Einbau des Verstecks vorgenommen wurden, stehen auch die Ausführungen der weiteren Sachverständigen Dr. WI. nicht entgegen. Vielmehr fügt sich diese Feststellung nahtlos in die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, aus denen sich ergibt, dass das Versteck bereits zum Zeitpunkt der Lackierarbeiten vorhanden war oder unmittelbar danach in dem LKW verbaut wurde. Wie die Sachverständige ausgeführt hat und wovon sich die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme dieser Gegenstände selbst überzeugen konnte, befinden sich auf einer der Unterlegscheiben und an einer der Hutmuttern, die von außen auf die der Befestigung des Türrahmens dienenden Bolzen aufgesetzt waren, Farbanhaftungen. Diese stimmen der Farbe nach mit der Lackierung des Türrahmens überein. Dabei hat die Sachverständige ausgeführt, dass angesichts dessen, dass ein Teil der Farbe in das Gewinde der Hutmutter gelaufen ist und aufgrund der großflächigen Farbanhaftungen auf einer der Unterlegscheiben, die Farbe noch feucht und nicht bereits angetrocknet oder gar ausgehärtet gewesen sein muss, um derartige Anhaftungen zu verursachen. Dies ist insbesondere angesichts dessen, dass die Farbe mehrere Millimeter weit in das Gewinde einer der Hutmuttern gelaufen ist, überzeugend. Die Sachverständige hat sodann überzeugend ausgeführt, dass es aufgrund des verwandten Lacktyps zwar geraume Zeit bis hin zu mehreren Wochen dauern könne, bis dieser vollständig ausgehärtet sei. Ein Antrocknen der Farbe, nach dem solche Farbübertragungen, wie sie hier vorgekommen sind, nicht mehr erfolgen könnten, erfolge jedoch in der Regel innerhalb weniger Stunden und dauere auch bei schlechten Umweltbedingungen nicht länger als 24 Stunden. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Unterlegscheibe und die Mutter und damit auch die zugehörigen Bolzen entweder zum Zeitpunkt der Lackierung bereits vorhanden waren oder unmittelbar im Anschluss an die Lackierarbeiten eingebaut wurden. Denn nur dann wäre es möglich, dass noch nicht angetrocknete Farbe in Kontakt mit Bestandteilen des Verstecks kam. Auch die Bekundungen des Zeugen SA. sprechen nicht für einen späteren Einbau des Verstecks. Den dessen Bekundungen erwiesen sich insoweit als unergiebig. Der Zeuge hat (entgegen einer entsprechenden Behauptung des Angeklagten Y. ) seinen glaubhaften Bekundungen in der Hauptverhandlung zufolge, zu keinem Zeitpunkt Arbeiten im Innenraum des für die Transportfahrten genutzten LKWs vorgenommen. Vor diesem Hintergrund wusste er auch nichts dazu zu sagen, ob das Versteck zum Zeitpunkt dieser Arbeiten bereits vorhanden gewesen sei. (3) Hinsichtlich des Zeitpunktes der Lackierung konnten die Sachverständigen keine Angaben machen. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der von beiden Sachverständigen erkannte neue graue Innenanstrich des LKWs spätestens im Vorfeld der OR. JR. Ende Januar 2016 / Anfang Februar 2016 erfolgte. Dies hat der Angeklagte Y. zum einen selbst berichtet. Zum anderen hat auch die frühere Mitangeklagte US. auf die Nachfrage hin, ob ihr im Verlauf der Transporte Veränderungen im Innenbereich des LKWs aufgefallen seien, berichtet, dass der LKW mit einem neuen grauen Innenanstrich versehen worden sei. Zwar konnte sie sich an den genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern, erklärte jedoch, dass dies eher in der Anfangszeit der Transporte der Fall gewesen sei. Dafür, dass das Versteck bereits deutlich vor der Messe nämlich bereits vor Beginn der Transporte in den LKW eingebaut wurde, spricht überdies der Umstand, dass keinem der an den Transporten Beteiligten im zeitlichen Verlauf der Transporte abgesehen von der Neulackierung des Innenraums des LKWs Veränderungen an dem Fahrzeug aufgefallen sind. Insbesondere der früheren Mitangeklagten US., die aufgrund ihrer Befassung mit den transportierten Pferden häufig Arbeiten im Innenraum des LKWs verrichtete, sind die mit der Erstellung des Verstecks einhergehenden Veränderungen, die sich insbesondere in den beiden offen sichtbar und auffällig in dem Türrahmen angebrachten Bolzen äußerten, ihren Angaben zufolge nicht aufgefallen, was dafür spricht, dass diese bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit vorhanden waren. Auch der an zahlreichen Transporten beteiligte frühere Mitangeklagte TM. hat berichtet, dass ihm keine Veränderungen aufgefallen seien. Im Einklang hiermit haben auch die bei zahlreichen Fahrten als LKW-Fahrer eingesetzten gesondert verfolgten BW. und YZ. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen nichts von solchen Veränderungen berichtet. Soweit der Angeklagte Y. behauptet hat, in der Zeit, in welcher er den Innenraum des LKWs gesehen habe, seien die Bolzen noch nicht vorhanden gewesen, steht dies den Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. auch insoweit nicht entgegen. Angesichts dessen, dass der Angeklagte Y. den Innenraum des LKW – auch seiner eigenen Einlassung nach – noch nach der Durchführung der Lackierarbeiten im Innenraum und damit – wie ausgeführt - auch noch nach dem Einbau des Verstecks gesehen hat, wird deutlich, dass es sich auch bei der diesbezüglichen Behauptung des Angeklagten Y. um eine Schutzbehauptung handelt, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt. (4) Gleichzeitig lief die Fahrt bis zur Kontrolle in ZQ. und der anschließenden Sicherstellung der Betäubungsmittel nach dem gleichen Muster ab, wie dies in der Regel bei den vorangegangenen Fahrten, die jeweils unter Nutzung des LKW MAN mit dem später aufgefundenen Drogenversteck durchgeführt wurden, der Fall war und auch die Planung für den weiteren Verlauf der Fahrt diesem Muster entsprach. Denn auch in diesem Fall wurden die Pferde von dem Gestüt der gesondert verfolgten V. abgeholt und mit der Fähre nach England transportiert, wo sie dann für etwa 8 bis 10 Stunden verbleiben sollten, bevor sie wieder auf demselben Weg zurück zum Gestüt der gesondert verfolgten V. verbracht werden sollten. (5) Im Lichte dessen, dass die Sicherstellungsfahrt demselben Ablauf folgte wie die vorangegangenen Fahrten und das Kokain in einem aufwändig verbauten, sicher bereits geraume Zeit in dem LKW befindlichen und nicht auf die sichergestellte Menge zugeschnittenen Versteck aufgefunden wurde, stellt das Auffinden des Kokains in dem LKW anlässlich der letzten durchgeführten Fahrt ein deutliches Indiz dafür dar, dass auch die vorangegangenen Fahrten dem Schmuggel von Kokain dienten. (II) Auch die Art und Weise der Durchführung der Transportfahrten in den festgestellten Fällen vor der Sicherstellung spricht dafür, dass diese Fahrten dem Schmuggel von illegalen Gütern – im Hinblick auf die spätere Sicherstellung naheliegender Weise Kokain – dienten. Denn der regelmäßige Ablauf der Transportfahrten weist mehrere Besonderheiten auf, die bereits jeweils für sich genommen, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit auf eine Schmuggeltätigkeit hindeuten. Diese Besonderheiten zeigen sich in dem Umstand, dass für die Überfahrt nach Großbritannien stets derselbe LKW genutzt wurde, obwohl der Angeklagte Y. über die VW. GmbH Zugriff auf weitere vergleichbare Fahrzeuge hatte, in der Tatsache, dass die Pferde regelmäßig auf für die Bedürfnisse der Pferde erkennbar ungeeigneten Parkplätzen in den Niederlanden umgeladen wurden, der weiteren Tatsache, dass die Angeklagten bei der Reise nach Großbritannien nicht den LKW nutzten, sondern mit getrennten Verkehrsmitteln – entweder mit dem PKW über die Fähre oder mit dem Flugzeug – reisten, dem weiteren Umstand, dass der Angeklagte Y. sich regelmäßig telefonisch danach erkundigte, ob der LKW die Einreisekontrollen in Großbritannien passiert hatte, dem Umstand, dass regelmäßig dieselben Pferde wieder mit zurück genommen wurden, die sich auch auf dem Hinweg in dem LKW befanden und mit diesen in Großbritannien keine Aktivität entfaltet wurde, die ihren Transport erklären würde, und schließlich darin, dass der LKW bei den Fahrten jeweils für einen kürzeren Zeitraum von dem Hof in Großbritannien entfernt wurde. Im Einzelnen: (1) Bereits der Umstand, dass für die Überfahrten nach Großbritannien stets derselbe Pferdetransporter genutzt wurde, obwohl die VW. im Tatzeitraum über weitere als Pferdetransporter ausgestattete LKWs verfügte, deutet im Lichte des späteren Auffinden des Verstecks in dem für die Transportfahrten genutzten LKW darauf hin, dass die Fahrten dem Schmuggel von Betäubungsmitteln dienten. Denn dies begründet die Annahme, dass der LKW gerade wegen des darin befindlichen Verstecks für die Durchführung der Fahrten genutzt wurde. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dieser Umstand für sich genommen auch auf organisatorische Erwägungen zurückzuführen sein mag. Dass die VW. GmbH über weitere großräumige Pferdetransporter verfügte, hat der Angeklagte Y. selbst geschildert und findet seine Bestätigung in den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK IX., den von ihm gefertigten und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerken sowie der seitens der Kammer eingeholten und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Straßenverkehrsamtes der Stadt NJ.. Auch der frühere Mitangeklagte TM. hat im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten Y. davon berichtet, dass er mit einem weiteren großräumigen Pferdetransporter eine Transportfahrt nach Portugal durchgeführt habe. (2) Auch das regelmäßige Umladen der Pferde in den Niederlanden im Rahmen der Transporte nach Großbritannien deutet auf eine Schmuggeltätigkeit hin. Denn dies ist naheliegender Weise dadurch zu erklären, dass die zur Tarnung dienenden Pferde von dem Hof der gesondert verfolgten V. in die Niederlande verbracht und dort auf hierfür erkennbar ungeeigneten Parkplätzen in den zuvor mit den Betäubungsmitteln präparierten LKW verladen wurden. Dies gilt umso mehr, als die Niederlande eine zentrale Drehscheibe im internationalen Betäubungsmittelschmuggel darstellen und Kokain regelmäßig auf dem Seeweg über die Niederlande nach Europa gelangt, wie allgemein bekannt ist und der Kammer im Rahmen ihrer langjährigen Befassung mit Betäubungsmittelstrafsachen in zahlreichen Verfahren begegnet ist. Gleichzeitig ist das Umladen der Tiere in den Niederlanden nicht, jedenfalls nicht naheliegend, auf andere Weise zu erklären. Dabei war dieses mit zusätzlichem Aufwand und – insbesondere vor dem Hintergrund des Umladens der Tiere auf hierfür erkennbar ungeeigneten LKW-Parkplätzen – mit einer zusätzlichen Belastung für die Pferde verbunden. Dass dieser Aufwand betrieben wurde, ist zunächst zur Überzeugung der Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten Y. nicht dem Umstand geschuldet, dass er aus Angst vor technischen Defekten längere Fahrten mit dem LKW vermeiden wollte, während gleichzeitig für die Überfahrt selbst ein großer LKW habe genutzt werden sollen, um den Pferden einen größeren Komfort zu bieten. Zwar hat der Angeklagte Y. behauptet, dass der LKW aufgrund seines Alters zu technischen Defekten geneigt habe. Wenn dies jedoch tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, einen der anderen im Tatzeitraum zur Verfügung stehenden LKWs zu nutzen. Überdies hat der frühere Mitangeklagte TM., der als langjähriger Berufskraftfahrer mit dem Umgang mit LKWs vertraut ist und der insoweit keinerlei Veranlassung hatte, die Unwahrheit anzugeben, berichtet, dass es an dem LKW mit der Ausnahme einer einmaligen Panne keine grundlegenden technischen Probleme gegeben habe. Auch die weiteren als Fahrer eingesetzten gesondert verfolgten BW., YZ., MH. und CG. haben nicht von technischen Problemen mit dem LKW berichtet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung, der LKW habe aufgrund technischer Unzulänglichkeiten nicht für längere Strecken genutzt werden sollen, nicht geeignet, das Umladen der Pferde in den Niederlanden zu begründen. Dieses ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht darin begründet, dass der LKW einerseits zu groß war, um hiermit den Hof der gesondert verfolgten V. anzufahren, und andererseits ein größerer LKW für die Überfahrt nach Großbritannien für den Fall benötigt wurde, dass man mehr Pferde transportieren wollte. Zwar hat die frühere Mitangeklagte US. erklärt, dass ihr dies als Begründung für die geübte Praxis genannt wurde, jedoch wurde in Einzelfällen sehr wohl der Hof der gesondert verfolgten V. mit dem LKW angefahren, wie die frühere Mitangeklagte selbst berichtet hat und wie es Niederschlag in dem bei der gesondert verfolgten V. sichergestellten und im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Kalender gefunden hat. Gleichzeitig wurden nur in seltenen Ausnahmefällen mehr Pferde zurück transportiert, als auf dem Hinweg. Überdies fällt auf, dass diese Begründung, welche die frühere Mitangeklagte erhalten haben will, von derjenigen abweicht, die der Angeklagte Y. im Rahmen der Hauptverhandlung für das Umladen geschildert hat. Das Umladen der Tiere in den Niederlanden erklärt sich auch nicht durch den angeblichen Fahrzeugüberlassungsvertrag mit dem „Niederländer“ und Herrn AM.. Dies gilt unabhängig davon, dass sich die gesamte Darstellung des Angeklagten Y. hierzu – wie unten näher darzustellen ist – als Schutzbehauptung darstellt. Denn wären die Pferde in den Niederlanden in den LKW verladen worden, weil letzterer dem Angeklagten Y. nur für die Überfahrten nach Großbritannien zur Verfügung stand und ansonsten von Herrn AM. und dessen angeblichen Geschäftspartner „VU.“ oder „WJ.“ in den Niederlanden genutzt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass die Übergabe und das Umladen – wie von dem Angeklagten Y. behauptet aber (wie oben ausgeführt) tatsächlich nicht erfolgt – auf dem von diesem angeblich genutzten in der Nähe des Fährhafens gelegenen Hof erfolgt wäre. Überdies hätten AM. und der „Niederländer“ den LKW trotz des Verbleibs in den Niederlanden kaum für anderweitige Zwecke nutzen können. Denn die Fahrten wurden – insbesondere im Jahre 2016 – in einer derart engen zeitlichen Taktung durchgeführt, dass der LKW kaum anderweitig nutzbar war. Dies gilt umso mehr, als der LKW sich in Ausnahmefällen – wie bereits dargelegt – sehr wohl in Deutschland befand. (3) Auch der Umstand, dass die Transporte regelmäßig entweder durch den Angeklagten Y. , den Angeklagten N. oder beide gemeinsam unter Nutzung getrennter Verkehrsmittel begleitet wurden, spricht für eine Schmuggeltätigkeit. Die Angeklagten waren selbst jeweils in der Lage den LKW zu führen und haben dies auch in Großbritannien getan. Gleichwohl haben sie erhebliche zusätzliche Kosten für den jeweils eingesetzten Fahrer einerseits und die eigene Anreise andererseits in Kauf genommen. Dies spricht dafür, dass mit der Einreise nach Großbritannien ein gewisses Risiko verbunden war, welches die Angeklagten nicht selbst eingehen wollten und stellt gleichzeitig eine typische Vorgehensweise beim Schmuggel von Betäubungsmitteln dar. Auch insoweit war indes nicht zu verkennen, dass dieser Umstand für sich genommen auch anders – etwa mit Bequemlichkeitsgründen – zu erklären ist. (4) Dafür, dass die Fahrten insgesamt dem Schmuggel von Betäubungsmitteln dienten, spricht weiterhin, dass der Angeklagte Y. sich regelmäßig bei der früheren Mitangeklagten US. telefonisch danach erkundigt hat, ob man bereits die Einreisekontrollen in Großbritannien passiert habe. Denn dieses Verhalten spricht dafür, dass der Angeklagte Y. davon ausging, dass diese Kontrollen mit einem Entdeckungsrisiko einhergingen, zumal er dabei auf die frühere Mitangeklagte US. nervös wirkte. Dies wiederum legt nahe, dass die Transportfahrten etwas – angesichts der späteren Sicherstellung naheliegender Weise Kokain - geschmuggelt wurde. Zwar mag es dem kontrollierenden Wesen des Angeklagten Y. entsprechen, sich regelmäßig nach dem Stand von ihm in Auftrag gegebener Tätigkeiten zu erkundigen, wie er selbst berichtet hat und wie es auch die mit der Auswertung der durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen betrauten Polizeibeamten glaubhaft bekundet haben. Dieses Verhaltensmuster erklärt jedoch weder das nervöse Auftreten des Angeklagten Y. gerade bei den Kontrollanrufen nach dem Passieren der Grenzkontrollen noch den Umstand, dass entsprechende Kontrollanrufe anlässlich der Rückkehr in die Niederlande nicht stattfanden. Beides hat die frühere Mitangeklagte US. im Rahmen ihrer Einlassung glaubhaft beschrieben. Letzteres findet zudem eine Bestätigung in der Auswertung des anlässlich der letzten Fahrt in Großbritannien sichergestellten Mobiltelefons der früheren Mitangeklagten US., aus welcher sich entsprechende Kontakte zwischen ihr und der von dem Angeklagten Y. genutzten Rufnummer zwar für die Ankunft in Großbritannien auf den Hin- nicht aber für die Ankunft in den Niederlanden auf den Rückfahrten nachvollziehen lassen. (5) Dafür, dass die Transporte tatsächlich dem Schmuggel von Kokain dienten und die Mitnahme der Pferde lediglich aus Tarnungszwecken erfolgte, spricht ebenfalls, dass die Pferde regelmäßig in Großbritannien lediglich aus dem Transporter ausgeladen, in die Boxen verbracht und zeitweise in einer entsprechenden Anlage bewegt wurden. Denn dies legt nahe, dass sich die Pferde zum Zwecke der Tarnung in dem Transporter befanden. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass mit den Pferden in Großbritannien irgendeine Aktivität entfaltet worden wäre, die ihr Verbringen nach dort erklären würde. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Mitnahme der Pferde mit zusätzlichen Kosten – so etwa für die Bezahlung der als Pferdepflegerin eingesetzten früheren Mitangeklagten US., für die veterinärmedizinischen Untersuchungen im Vorfeld der Transporte und die Anmietung der Boxen in WE. HQ. - verbunden war und der regelmäßige Transport nach Großbritannien – wie der Sachverständige Dr. IE. überzeugend ausgeführt hat und überdies unmittelbar einleuchtet – für die Pferde mit einer erheblichen Belastung verbunden war. Zwar hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass im RY. vieles denkbar sei und er sich durchaus vorstellen könne, dass Pferde für kurze Zeiträume nach Großbritannien und zurück transportiert würden, um mit diesen dort Aktivitäten – wie etwa die Teilnahme an Veranstaltungen oder ähnliches – zu entfalten. Ein solches Verhalten möge zwar irrational sein, komme jedoch vor. Auch im Lichte dieser Ausführungen liegt ein völlig sinnloses Hin- und Hertransportieren der Pferde jedoch fern. Da aber mit den Pferden nach ihrer Ankunft in WE. HQ. grundsätzlich keinerlei Aktivität entfaltet wurde, die ihren Transport nach Großbritannien erklären würde, liegt nahe, dass der Grund für die Mitnahme der Tiere im Transport selbst liegt. Dies wiederum spricht dafür, dass die Pferde als Tarnladung dienten. In diesem Lichte spricht auch die zeitlich enge Taktung der Transportfahrten für einen Drogenschmuggel. Denn die zeitlich enge Taktung spricht dafür, dass es nicht darum ging, in Großbritannien über den LKW verfügen zu können, zumal dieser anlässlich der einzelnen Fahrten jeweils nur für kurze Zeit von den Angeklagten genutzt wurde. Auch dies spricht nämlich dafür, dass der Sinn der Großbritannienaufenthalte in den Fahrten selbst und damit naheliegender Weise in dem Transport von Gegenständen lag. Da aber die Pferde als offizielles Transportgut die Transporte nicht erklären können, spricht dies für eine Schmuggeltätigkeit. (6) Auch der Umstand, dass der LKW regelmäßig für einige Stunden vom Hof weg bewegt wurde, spricht für Kokaintransporte. Wenngleich bei diesen Gelegenheiten regelmäßig auch Pferdestreu und andere Reitsportartikel erworben wurden, fügt sich diese Vorgehensweise nahtlos darin ein, dass bei diesen Gelegenheiten das Kokain aus dem LKW ausgebaut wurde. Demgegenüber erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die kurzen Fahrten mit dem LKW dem Aufsuchen von Geschäftspartnern im Pferdebereich gedient haben. Denn dies würde weder die Mitnahme der Pferde nach Großbritannien erklären, noch die Häufigkeit der Fahrten. Wäre es bei den Großbritannienfahrten um das Aufsuchen potentieller Geschäftspartner gegangen, wäre es nicht erforderlich gewesen, die häufigen und mit erheblichen Kosten verbundenen Hin- und Rückfahrten mit der Fähre durchzuführen. Erst Recht erscheinen solche Kundenbesuche in den Fällen ausgeschlossen, in welchen der LKW allein durch den Angeklagten N. abgeholt wurde. Denn dieser spricht kaum Englisch, wie die frühere Mitangeklagte US., die bei mindestens einer Gelegenheit für ihn übersetzt hat, glaubhaft berichtet hat, und die Zeugin NM., die damalige Eigentümerin des Hofes WE. HQ., im Rahmen ihrer glaubhaften Bekundungen ebenfalls geschildert hat. (7) Insbesondere in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit dem Auffinden des Kokains im LKW bei der letzten Fahrt sprechen die dargestellten und bei den Transporten regelmäßig wiederkehrenden Umstände dafür, dass die Fahrten dem Schmuggel von Kokain dienten. Denn mögen diese Auffälligkeiten jeweils für sich genommen noch anderweitig zu erklären sein, weisen sie in ihrer Gesamtheit jedoch ganz massiv darauf hin, dass die Fahrten jeweils dem Betäubungsmittelschmuggel dienten. Denn die Nutzung getrennter Verkehrsmittel und die regelmäßigen Kontrollanrufe deuten auf ein mit den Transporten verbundenes erhebliches Risiko hin, während ein solches Risiko mit dem Transport von Pferden nicht einhergeht und der Umgang mit den Pferden in Großbritannien dafür spricht, dass es sich bei diesen um eine Tarnladung handelte. Gleichzeitig liegen mit dem Umladen der Pferde in den Niederlanden, der Nutzung jeweils desselben LKWs, den vielfachen Überfahrten und dem jeweiligen Abholen des LKWs für eine kurzen Zeitraum in Großbritannien weitere Umstände vor, die sich nahtlos in einen Betäubungsmittelschmuggel einfügen. (III) Ein weiteres Indiz dafür, dass auch bei den vorangegangenen Transporten jeweils Kokain geschmuggelt wurde, stellt der Umstand dar, dass ein anderweitiger Zweck für die häufig und in engen zeitlichen Abständen durchgeführten Fahrten, welcher diese wirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen ließe, nicht im Ansatz ersichtlich ist. Denn in Ansehung des mit der Durchführung der Fahrten verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwandes und des späteren Auffinden des Kokains spricht dieser Umstand in erheblichem Maße dafür, dass die Fahrten insgesamt dem Schmuggel von Kokain dienten. Für die Fahrten fielen erhebliche Kosten insbesondere in Form der Fährkosten für den LKW, der zusätzlichen Kosten für die Anreise eines oder beider Mitangeklagten, der Ausgaben für die Fahrer und die Angeklagte US. als Pferdepflegerin, der für die Transportbescheinigungen zu entrichtenden Gebühren und der Unterstellkosten in Großbritannien an. Gleichzeitig mussten die Fahrten organisiert werden und es entstand durch die Reisen nach Großbritannien auch ein erheblicher Zeitaufwand. Dies lässt eine wirtschaftlich sinnlose Durchführung der Fahrten als äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Gleichzeitig würde der mit erheblichen Gewinnen einhergehende Schmuggel von Betäubungsmittel diesen finanziellen und persönlichen Aufwand erklären, während andere Hintergründe weder für sich allein noch in der Zusammenschau geeignet sind, die Fahrten wirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Sowohl die seitens des Angeklagten Y. für die Durchführung der Fahrten genannten, als auch andere denkbare Hintergründe außerhalb einer Schmuggeltätigkeit bieten keine wirtschaftlich nachvollziehbare Erklärung für die Durchführung der Transportfahrten. Im Einzelnen: (1) Dafür, dass den Fahrten kein legaler wirtschaftlicher Zweck zu Grunde lag, spricht zunächst, dass auf den Konten der VW. keinerlei Einnahmen ersichtlich sind, welche im Zusammenhang mit den Fahrten nach Großbritannien gestanden hätten. Wie der mit der Durchführung der Finanzermittlungen im vorliegenden Verfahren betraute Zeuge KHK OU. glaubhaft bekundet hat, verfügte die VW. GmbH im Tatzeitraum über drei Geschäftskonten. Von diesen Konten aus sind zwar Zahlungen im Zusammenhang mit den Transportfahrten – so etwa für die Fährüberfahrten, die amtstierärztlichen Untersuchungen im Vorfeld der Fahrten, die Anmietung von Boxen in WE. HQ. und bei einer Gelegenheit auch eine Zahlung für den Erwerb eines Ponys in Höhe von 500 € bei den Besitzern von WE. HQ. - vorgenommen worden. Auf den Konten sind jedoch keinerlei Gutschriften erfolgt, welche sich als Einnahmen darstellen würden. Insbesondere fehlt es an jeglichen Überweisungen auf die Konten der VW. GmbH im Zusammenhang mit den Fahrten nach Großbritannien. Wie der Zeuge OU. weiterhin glaubhaft bekundet hat, sind die Konten vor den Zahlungen regelmäßig durch Bareinzahlungen aufgefüllt worden. Zwar ist es für sich genommen denkbar, dass die eingezahlten Gelder aus „Pferdegeschäften“ im Zusammenhang mit den Transportfahrten stammten. Unterstellt man jedoch, dass die VW. tatsächlich geschäftliche Aktivitäten entfaltet hat, welche nicht nur von völlig geringfügiger Natur waren, wäre eher zu erwarten gewesen, dass Zahlungen an die VW. nicht ausschließlich in bar erfolgt wären. Dass es sich bei den in bar auf die Konten der VW. eingezahlten Gelder nicht um Einnahmen aus geschäftlichen Aktivitäten der VW. handelte, wird zudem durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin HT. untermauert. Die Zeugin hat berichtet, dass sie bei der TC. 7 GmbH angestellt gewesen sei. Hinsichtlich dieser Gesellschaft sei der Angeklagte Y. ebenso wie hinsichtlich der VW. GmbH als Chef aufgetreten. In der Zeit von November 2015 bis zu dem Ende ihrer Tätigkeit im August 2016 habe sie auf Betreiben des Angeklagten Y. auch Tätigkeiten für die VW. GmbH entfaltet. Dabei habe sie Einblick in die damaligen Konten der VW. gehabt. Sie habe im Auftrag des Angeklagten Y. regelmäßig den Kontostand überwacht, überprüft, ob dieser ausreiche, um anstehende Zahlungen zu leisten und sich vergewissert, ob diese tatsächlich ausgeführt worden seien. Sie schilderte im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen OU., dass regelmäßig Bareinzahlungen vorgenommen worden seien, um anstehende Zahlungen durchführen zu können. Sie berichtete, dass die VW. GmbH über keinerlei Einnahmen verfügt habe. Die Bareinzahlungen habe sie entsprechend der Anweisung des Angeklagten Y. als Gesellschafterdarlehen verbucht. Die Bekundungen der Zeugin sind auch glaubhaft. Die Zeugin HT., die erkennbar bemüht war, sich an ihre Tätigkeit zutreffend zu erinnern, hat detaillierte, in sich schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu ihrer Tätigkeit für die VW. gemacht, die im Einklang mit den durch den Zeugen OU. in die Hauptverhandlung eingeführten Ergebnissen der Finanzermittlungen stehen. Dass die Zeugin HT. entsprechend ihrer Darstellung für die VW. tätig wurde, wird zudem durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin NX. bestätigt. Diese hat bekundet, dass sie Anfang des Jahres 2016 für die VW. tätig geworden sei und für diese den geplanten Onlineshop habe betreuen sollen. In diesem Zusammenhang hat sie die Tätigkeit der Zeugin HT. in Übereinstimmung mit deren Darstellung beschrieben und ebenfalls berichtet, dass tatsächlicher „Chef“ der Gesellschaft der frühere Mitangeklagte Y. gewesen sei. Vor diesem Hintergrund untermauern die Bekundungen der Zeugin das Ergebnis der Finanzermittlungen, dass die VW. GmbH keine Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit erzielt hat. Dies wäre aber im Falle eines legalen wirtschaftlichen Hintergrundes der unter dem Namen der VW. GmbH durchgeführten und in großen Teilen von dieser finanzierten Fahrten zu erwarten gewesen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es für sich genommen denkbar erscheint, dass die Kosten der Fahrten zwar über die VW. GmbH verbucht wurden, eingenommene Gelder aber seitens der Verantwortlichen – insbesondere seitens des Angeklagten Y. - selbst vereinnahmt wurden. Dass den Fahrten kein legaler wirtschaftlicher Zweck – insbesondere kein solcher im Zusammenhang mit dem Transport, Training oder Handel von Pferden – zu Grunde lag, wird jedoch auch dadurch untermauert, dass es entgegen der - wie oben aufgezeigt – in diesem Punkt widerlegten Einlassung des Angeklagten Y. nur bei wenigen vereinzelten Gelegenheiten zu Handelsgeschäften mit oder einem Training von Pferden in Großbritannien kam, und regelmäßig dieselben Pferde wieder zurück von Großbritannien genommen wurden, die man dorthin auch anlässlich derselben Fahrt gebracht hatte und mit diesen in Großbritannien keine Aktivitäten entfaltet wurden, die ihr Verbringen nach Großbritannien erklären würden. Angesichts einer Zusammenschau dieser Umstände – also der fehlenden Einnahmen der VW. GmbH einerseits und der fehlenden geschäftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit den transportierten Pferden andererseits – ist ein legaler wirtschaftlicher Hintergrund der Fahrten auszuschließen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Vorbereitung geschäftlicher Aktivitäten. Es ist zur Überzeugung der Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten Y. ausgeschlossen, dass die Fahrten bis zur OR. JR. Ende Januar / Anfang Februar des Jahres 2016 dazu gedient haben sollen, ein regelmäßiges Transportgeschäft nach Großbritannien vorzubereiten und einzuüben sowie die VW. im Vorfeld der OR. JR. auf dem Markt zu etablieren. Auch insoweit erweist sich die Einlassung des Angeklagten Y. als in sich widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und mit den Umständen der Durchführung der Fahrten nicht zu vereinbaren. Die eigentlichen Abläufe der Transporte waren eher einfach. Die Pferde mussten in Deutschland ver-, in den Niederlanden um-, in Großbritannien ein- und aus-, in den Niederlanden nochmals um- und dann in Deutschland wieder ausgeladen werden. Darüber hinaus mag es erforderlich gewesen sein, sich mit den Abläufen auf der Fähre und in WE. HQ. vertraut zu machen. Diese allesamt eher einfachen Tätigkeiten mögen ein oder zwei Probefahrten begründen. Sie erklären jedoch nicht, dass es bereits im Vorfeld der Messe zu einer Vielzahl von Transportfahrten gekommen ist. Vor der Messe sind mit dem LKW bereits 12 Fahrten nach Großbritannien (die 10 davor liegenden angeklagten Fahrten sowie die zwei weiteren zuvor durchgeführten Fahrten) unternommen worden. Es ist völlig abwegig, eine solche Anzahl von Fahrten, die jeweils mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden waren, zum Einüben einfach gelagerter Abläufe durchzuführen. Bereits dies zeigt, dass eine Durchführung der Fahrten zu Übungszwecken abwegig ist und es sich bei der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten Y. um eine weitere unzutreffende Schutzbehauptung handelt. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Einlassung des Angeklagten Y. hierzu sich auch insoweit als widersprüchlich erweist, als er einerseits behauptet hat, dass er die Abläufe der Transportfahrten einüben wollte, und seiner Einlassung nach andererseits plante, das – dann mit den Abläufen vertraute Personal – bei Aufnahme der regulären Geschäftstätigkeit auszutauschen. Ebenso ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die Fahrten der Etablierung der VW. GmbH auf dem Markt dienten, was der Angeklagte Y. als weitere Begründung der Fahrten bis zur OR. JR. angeführt hat. Die Fahrten waren hierzu nämlich nicht im Ansatz geeignet. Ein tatsächlicher Transport von Pferden im Auftrag Dritter fand auch nach der Einlassung des Angeklagten Y. , die insoweit im Einklang mit den Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. steht, nicht statt. Gleichzeitig wurden die transportierten Pferde, das eingesetzte Personal und die hierbei geübten Abläufe, nie unmittelbar gegenüber Dritten präsentiert und auch nicht dokumentiert. Dies haben die früheren Mitangeklagten TM. und US. übereinstimmend berichtet und auch der Angeklagte Y. hat entsprechendes nicht behauptet. Seiner Einlassung nach und den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen HT. und NX. zufolge verfügte die VW. GmbH noch nicht einmal über einen Internetauftritt, über den sie auf die von ihr künftig anzubietenden Dienstleistungen hingewiesen hätte. Bereits dies zeigt, dass die Transportfahrten nicht geeignet waren, die VW. in irgendeiner Weise auf dem Markt zu etablieren. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass das Wegfahren des LKWs von dem Hof in WE. HQ. dem Aufsuchen (potentieller) Kunden galt, was überdies – wie oben ausgeführt – jedenfalls dann, wenn der LKW durch den Angeklagten N. allein übernommen wurde, auszuschließen ist. Denn auch dafür war die mit zusätzlichen Kosten verbundene Mitnahme der Pferde völlig sinnlos. Zudem würde auch eine Durchführung der Fahrten zu Repräsentationszwecken nicht die Vielzahl der bis zur OR. JR. durchgeführten Fahrten erklären. In diesem Zusammenhang erscheint auch der Umstand auffällig, dass der LKW während der Messe selbst nicht etwa dort zu Repräsentationszwecken gezeigt wurde, sondern dieser genau zu diesem Zeitpunkt für eine weitere Fahrt nach Großbritannien genutzt wurde. Gegen eine Durchführung der Fahrten zu Werbe- bzw. Repräsentationszwecken spricht überdies – wenngleich in geringerem Maße – auch, dass der eingesetzte Pferdetransporter mit keinerlei Werbung, wohl aber mit dem Namen der Vorbesitzerin (RJ. TY.) versehen war, wie die im Rahmen der späteren Kontrolle von dem LKW gefertigten Lichtbilder zeigen. Eine entsprechende Werbung mit solchen Mitteln wäre aber auch über den Auftritt auf der spoga horse hinaus zu erwarten gewesen, wenn das Transportgeschäft einen realen Hintergrund gehabt hätte. Dies gilt hinsichtlich der fehlenden Werbung auf dem Pferdetransporter umso mehr, als andere Fahrzeuge der VW. GmbH – wie die Zeugin HT. glaubhaft bekundet hat und auch in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbilder eines kleineren Fahrzeuges belegen – durchaus großflächig mit dem Firmenlogo der VW. International JR. Logistik GmbH beklebt waren. Insoweit fällt auf, dass der Angeklagte Y. behauptet hat, den LKW gerade dazu genutzt zu haben, sich als erfolgreicher Pferdehändler zu gerieren und „Eindruck zu schinden“. Gerade dann hätte es sehr nahe gelegen, den Namen der Vorbesitzerin zu entfernen und das Fahrzeug mit eigener Werbung zu versehen. Überdies erscheint es auch – ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - wenig nachvollziehbar, dass der Angeklagte Y. eine Transportfirma dazu nutzen wollte, um den Vertrieb von Reitsportartikeln „anzuschieben“. Diese beiden Geschäftsfelder haben miteinander nur insoweit etwas zu tun, als dass sie sich beide auf Pferde beziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung der Fahrten bis zur OR. JR. nicht mit Übungs- oder Repräsentationszwecken zu erklären und erweist sich die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten Y. als unzutreffende Schutzbehauptung. Erst Recht ist eine Durchführung der späteren Fahrten im Nachgang zu der Messe zu Übungs- und / oder Repräsentationszwecken – was auch der Angeklagte Y. nicht behauptet hat – auszuschließen. (2) Auch sonst ist ein außerhalb einer Schmuggeltätigkeit liegender, gegebenenfalls illegaler Zweck nicht geeignet, die Durchführung der Transportfahrten zu erklären. Dies gilt insbesondere für die Behauptung des Angeklagten Y. , es sei bei den späteren Fahrten um die Vorbereitung eines Versicherungsbetruges im Zusammenwirken mit dem „Holländer“ und AM. gegangen. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine erdachte Schutzbehauptung des Angeklagten Y. . Zwar wäre die Begehung entsprechender Taten dem Angeklagten Y. nicht fremd und läge auf der Linie seines bisherigen strafbaren Verhaltens, wie seine zahlreichen Vorstrafen wegen Betrugsdelikten zeigen, jedoch waren die Fahrten gar nicht geeignet, die VW. GmbH als vermeintlich seriöses Unternehmen auf dem Markt zu etablieren, da - wie aufgezeigt - nie Pferde für Kunden transportiert wurden und auch eine Repräsentation oder Dokumentation der Transporte nicht stattfand. Das (ohne einen weiteren Hintergrund) sinnlose Hin- und Hertransportieren von Pferden konnte daher keinen Beitrag zu einem späteren Betrug leisten. Erst Recht sind die Angaben des Angeklagten Y. nicht geeignet, zu erklären, weshalb die Fahrten hinsichtlich ihrer Häufigkeit im Nachgang zu der OR. JR. nochmals deutlich intensiviert wurden. Bereits aus diesem Grund stellt sich die diesbezügliche Behauptung des Angeklagten Y. als haltlos dar. Dies gilt umso mehr, als die gesamte Darstellung des Angeklagten Y. im Zusammenhang mit der Einbindung des Holländers und von Herrn AM. sich als unglaubhaft darstellt. Bereits die Darstellung des Beginns der von dem Angeklagten Y. behaupteten Geschäftsbeziehung ist nicht nachvollziehbar. Denn einerseits sollen die beiden nicht in der Lage gewesen sein, den Kauf eines Pferdetransporters zu finanzieren. Nach der Einlassung des Angeklagten Y. und dem als Beleg vorgelegten Fahrzeugüberlassungsvertrag sollen beide andererseits aber die gesamte Miete und die nach dem Fahrzeugüberlassungsvertrag zu leistende Sicherheit vollständig im Voraus in bar gezahlt haben. Dabei überschreitet dieser Betrag den ausweislich der hierzu verlesenen Rechnung im Jahre 2015 für den Erwerb des LKWs gezahlten Kaufpreis sehr deutlich. Auch ist wenig nachvollziehbar, warum der Angeklagte Y. einerseits erklärt hat, er sei auf die Nutzung des LKWs angewiesen gewesen und habe diesen deshalb behalten wollen, sodass die Vermietung für ihn attraktiv gewesen sei, und er anderseits bereit gewesen sein will, diesen zu veräußern. Ebenso wenig erschließt sich, dass der Angeklagte Y. einerseits bestrebt gewesen sein will, es zu vermeiden, mit dem LKW längere Strecken zurück zu legen, weil dieser technisch in einem schlechten Zustand gewesen sei, und er andererseits diesen für die Durchführung weiterer Transportfahrten, bei denen – so seine Behauptung – mit dem LKW erhebliche Strecken zurückgelegt wurden, während größere technische Ausfälle nicht bekannt geworden sind, vermietet haben will. Auch ist die seitens des Angeklagten Y. abgegebene Beschreibung der beiden vermeintlichen Geschäftspartner, von denen er einen als eleganten Italiener und den anderen als „knusseligen“ Holländer beschrieb, auffallend stereotyp. Dabei will sich der Angeklagte Y. gerade an den Namen desjenigen von beiden, mit dem er einen deutlich intensiveren Kontakt gepflegt haben will, nicht erinnern können. Auch will der Angeklagte Y. die in UB.-XP.-AO. und damit in unmittelbarer Nähe zum Abfahrtsort der Fähre gelegene Firmenanschrift, welche in dem Überlassungsvertrag genannt wird, nie aufgesucht haben. Dabei erscheint es auch auffällig, dass diese Anschrift – wie sich aus den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Luftbildaufnahmen und den ebenfalls in Augenschein genommenen Bildern der Internetplattform google street view ergibt – in einem Wohngebiet liegt. Weiterhin ist es – wie oben ausgeführt unzutreffend – dass das Umladen der Pferde auf einem von AM. und dem „Holländer“ genutzten Reiterhof erfolgt sei, wie es der Angeklagte Y. im Verlauf seiner Einlassung behauptet hat. Auch der seitens des Angeklagten Y. vorgelegte und in der Hauptverhandlung verlesene Fahrzeugüberlassungsvertrag erscheint auffällig. Dies gilt zunächst soweit in dem schriftlichen Vertrag von einem möglichen späteren Kauf des Fahrzeuges, wie ihn der Angeklagte Y. als Vertragsgegenstand beschrieben hat, keine Rede ist. Die hierfür gegebene Erklärung, er habe vermeiden wollen, etwaige Einkünfte aus einem Verkauf des LKW versteuern zu müssen, trägt nicht. Denn dann ist nicht ersichtlich, warum in dem Vertrag die erheblichen Mietzahlungen erwähnt werden. Die Höhe der aus dem Vertrag ersichtlichen Mietzahlungen und auch der von Angeklagten Y. genannte Kaufpreis erscheinen zudem angesichts des in dem Vertrag auch angeführten Alters des Fahrzeuges (Erstzulassung in 2003) eher hoch. Es fällt weiterhin auf, dass der LKW insbesondere in der Zeit ab Februar 2016 deutlich häufiger als nach dem Vertragstext vorgesehen durch die VW. für Transporte nach Großbritannien genutzt wurde. Eine Nutzung durch die „Holländer“ war in dieser Zeit kaum möglich. Auffällig ist weiterhin, dass der Firmenstempel der VW. auf dem Vertrag eine falsche, nämlich sechsstellige Postleitzahl aufwies, zumal andere Dokumente aus der Zeit, aus der der Vertrag stammen soll, und welche im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen wurden, einen anderen Firmenstempel mit einer zutreffenden Postleitzahl aufweisen. Wäre es das Ziel gewesen, die VW. GmbH gegenüber einem Versicherungsunternehmen als seriöses, im Transportmarkt etabliertes Unternehmen darzustellen, wäre überdies zu erwarten gewesen, dass die VW. GmbH auch außerhalb der spoga horse entsprechende nach außen hin erkennbare Aktivitäten wie etwa einen Internetauftritt entfaltet hätte. Dies zeigt, dass es sich auch bei dem angeblich geplanten Versicherungsbetrug und der Behauptung, die Fahrten hätten zu dessen Vorbereitung gedient, um unwahre Schutzbehauptungen gehandelt hat, mit denen der Angeklagte Y. versucht hat, den wahren Zweck der Transportfahrten zu verschleiern. (3) Auch zusammengenommen sind die oben angeführten Gründe nicht geeignet, einen nachvollziehbaren Zweck der Fahrten zu begründen. Eine Durchführung der Fahrten zu Repräsentationszwecken oder mit dem Ziel der Durchführung eines Versicherungsbetruges ist – wie oben ausgeführt - gänzlich ausgeschlossen. Gleichzeitig fanden derart viele Fahrten statt, dass der in geringem Maß erfolgte Handel mit Pferden, das Training von zwei Pferden und eine Durchführung der Fahrten zu Übungszwecken dies nicht erklären können. Auch außerhalb der Einlassung des Angeklagten Y. und außerhalb eines irgendwie gearteten Geschäftes im Zusammenhang mit Pferden ist ein anderweitiger legaler oder illegaler Zweck, welcher für sich genommen oder zusammen mit den bereits erwogenen Zwecken die Fahrten erklären würde, nicht im Ansatz ersichtlich, sodass bei wirtschaftlicher Betrachtung allein plausibel bleibt, dass die Fahrten dem Schmuggel dienten. Gleichzeitig ist eine Durchführung der Fahrten ohne wirtschaftlichen Hintergrund ausgeschlossen. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Angeklagte Y. die Pferde aus Liebhaberei oder ähnlichem nach England und zurück hat transportieren lassen, da mit diesen dort in aller Regel gerade nichts passierte. Auch war die Durchführung der Fahrten mit einem erheblichen finanziellen und persönlichen Aufwand verbunden, sodass eine sinnlose Durchführung der Fahrten ausgeschlossen ist. Zwar mag es sein, dass der Angeklagte Y. in Einzelfällen spontan unvernünftige Entscheidungen trifft, dass der mit dem Wirtschaftsleben vertraute Angeklagte Y. sich aber über etliche Monate hinweg mit erkennbar sinnlosen und gleichzeitig mit erheblichen Kosten verbundenen Aktivitäten befasst haben soll, ist abwegig. (IV) Für einen illegalen Hintergrund der Transporte und damit angesichts der späteren Sicherstellung für einen Schmuggel von Betäubungsmitteln spricht auch der Umstand, dass mehreren Personen gegenüber unzutreffende und sich widersprechende Angaben zum tatsächlichen Hintergrund der Transportfahrten gemacht wurden. Denn dies spricht dafür, dass der tatsächliche Hintergrund der Fahrten verschleiert werden sollte. So hat die gesondert verfolgte V. und damit eine Person aus dem unmittelbaren Umfeld des Angeklagten Y. gegenüber der Zeugin Dr. JO. im Zuge der durch die Zeugin durchgeführten Untersuchungen für die für die Transporte notwendigen Transportbescheinigungen berichtet, dass die Pferde nach Großbritannien überführt würden, um dort an Privatturnieren teilzunehmen. Dies hat die Zeugin Dr. JO., die erkennbar bemüht war, ihre Wahrnehmungen zutreffend wiederzugeben und die keinerlei Interesse daran hatte, unzutreffende Angaben zu machen, im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet. Demgegenüber hat die frühere Mitangeklagte L. und damit eine weitere Person aus dem unmittelbaren Umfeld des Angeklagten Y. gegenüber dem Zeugen YE. – wie dieser glaubhaft bekundet hat - behauptet, Zweck der Transportfahrten sei ein regelmäßiges Training der Pferde in Großbritannien, welches die VW. für die Eigentümer der Pferde entgeltlich organisiere. Gegenüber dem gesondert verfolgten BW. soll der Angeklagte Y. sodann auf dessen Nachfrage zu den aus seiner Sicht wirtschaftlich sinnlosen Transportfahrten erklärt haben, man müsse „in den Köpfen der Leute“ bleiben. Dies hat der gesondert verfolgte BW. ausweislich der glaubhaften Bekundungen der ihn vernehmenden Polizeibeamten anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung berichtet. Diese drei Erklärungen widersprechen einander nicht nur, sondern sie sind allesamt unzutreffend. Die Pferde haben in Großbritannien nicht an Turnieren teilgenommen, es erfolgte in Großbritannien kein regelmäßiges Training von Pferden – erst Recht nicht im Auftrag Dritter - und auch eine Repräsentation gegenüber Dritten fand nicht statt. Der Zeugin CR., bei der es sich um die Tochter der damaligen Eigentümerin von WE. HQ. handelt und die damals dort tätig war und Kontakt zu dem Angeklagten Y. hatte, gegenüber hat der Angeklagte Y. zwar keine Angaben zum Zweck der Aufenthalte gemacht. Dieser hat er jedoch berichtet, dass man die Großbritannienfahrten nur vorübergehend durchführe, wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat. Auch diese Angabe war angesichts der über fünf Monate hinweg in zunehmend enger zeitlicher Taktung durchgeführten Transporte und des Umstandes, dass die Durchführung weiterer Transportfahrten geplant war, unzutreffend. Auch hat die frühere Mitangeklagte L. im Rahmen der polizeilichen Kontrolle nicht nur unzutreffende Angaben zum Zweck der Transportfahrten gemacht, sie hat darüber hinaus auch wahrheitswidrig erklärt, dass sie bisher mit anderen Fahrzeugen als mit dem Pferdetransporter nicht nach Großbritannien gekommen sei. Dies war angesichts dessen, dass die frühere Mitangeklagte L. den Angeklagten Y. – wie die in die Hauptverhandlung eingeführten Fährdaten belegen und auch die früheren Mitangeklagten US. und TM. insoweit im Einklang mit dem Angeklagten Y. berichtet haben – bei diversen Überfahrten mit der Fähre in einem separaten PKW begleitet hat und – wie die Fährdaten ebenfalls belegen – nur wenige Wochen vor der Kontrolle alleine mit einem PKW die Fähre nach Großbritannien genutzt hat, unzutreffend. Auch dies zeigt, dass nach außen hin unzutreffende Angaben zu der Durchführung der Fahrten gemacht wurden. Insgesamt liegt daher nahe, dass aus dem unmittelbaren Umfeld des Angeklagten Y. heraus bzw. durch diesen selbst der tatsächliche Hintergrund und die tatsächlichen Umstände der Fahrten verschleiert wurden. Dies hat der Angeklagte Y. im Rahmen der Hauptverhandlung fortgesetzt indem er auch dort unzutreffende Angaben zum tatsächlichen Zweck der Transporte gemacht hat. Denn die Fahrten dienten – wie oben ausgeführt - nicht der Etablierung der VW. im Transportgewerbe, dem regelmäßigen Ankauf und / oder Training von Pferden und auch nicht der Vorbereitung eines Versicherungsbetruges. Dabei war der Angeklagte Y. federführend an der Organisation und Durchführung der Transporte beteiligt, wie er selbst im Einklang mit den Einlassungen der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie den Angaben der gesondert verfolgten BW., YZ., MH. und CG. berichtet hat, sodass ihm der tatsächliche Zweck der Fahrten naheliegend bekannt war. Vor diesem Hintergrund zeigt auch das Einlassungsverhalten des Angeklagten Y. im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er den tatsächlichen Zweck der Transporte verschleiern wollte. (V) Auch die Art und Weise, wie der Angeklagte Y. gegenüber dem Zeugen LU. von den Transportfahrten nach Großbritannien berichtet hat, spricht dafür, dass diese einen regelmäßigen Betäubungsmitteltransport zum Gegenstand hatten. Denn aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen LU. folgt, dass der Angeklagte Y. ihm gegenüber zu verstehen gegeben hat, dass die Transportfahrten dem regelmäßigen Transport von Kokain nach Großbritannien dienten. Im Einzelnen: Der Zeuge LU. hat bekundet, er habe den Angeklagten Y. , den er zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Inhaftierung im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Euskirchen kennen gelernt und sodann über mehrere Jahre hinweg nicht mehr gesehen habe, im späten Frühjahr des Jahres 2016 zufällig bei der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt NJ. wieder getroffen. Er habe damals Geld gebraucht und der Angeklagte Y. habe ihm angeboten, dass er sich bei ihm etwas verdienen könne. Es habe dann noch mehrere Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten Y. gegeben. Bei einer Gelegenheit habe er den Angeklagten Y. beim Diebstahl eines Radladers unterstützt, den sie beide gemeinsam mit einem Tieflader abgefahren hätten. Bei einer anderen Gelegenheit sei er mit dem Angeklagten Y. unterwegs gewesen, als dieser sich – seinem Eindruck nach zufällig – mit dem Angeklagten N. am „Bonner Verteiler“ (einem großen Kreisverkehr) in NJ. getroffen habe. Der Angeklagte N. habe sich mit dem von ihm geführten PKW, einem Audi A1, vor ihr Fahrzeug gesetzt und sie ausgebremst. Er sei dann aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und zum Auto gekommen. Man sei dann übereingekommen auf den an dem Kreisel befindlichen Parkplatz einer ARAL Tankastelle zu fahren. Bevor der Angeklagte Y. dort aus dem Fahrzeug gestiegen sei, habe dieser ihm gesagt, dass er möglicherweise seine Hilfe brauche, weil es Ärger geben könne. Ein Einschreiten seinerseits sei dann aber nicht erforderlich geworden. Er sei zunächst im Auto verblieben, im weiteren Verlauf aber aus dem Auto gestiegen, um eine Zigarette zu rauchen. Beide Angeklagte hätten sich lautstark unterhalten und er habe den Eindruck gehabt, dass sie sich gestritten hätten. Was zwischen beiden, die sich in einiger Entfernung von ihm befunden hätten, besprochen worden sei, habe er nicht mitbekommen, es sei nach der Erzählung des Angeklagten Y. jedoch um Geld gegangen, welches der Angeklagte Y. dem Angeklagten N. wohl geschuldet habe. Der Kontakt zu dem Angeklagten Y. habe einige Monate angedauert. In dieser Zeit habe es häufige Treffen zwischen ihnen beiden gegeben. Man habe sich manchmal mehrfach in der Woche manchmal alle zwei bis drei Wochen gesehen. Der Kontakt zu dem Angeklagten Y. habe dann geendet, nachdem er an der Entwendung eines dem Angeklagten Y. gehörenden LKWs beteiligt gewesen sei. Es habe sich hierbei um den Tieflader gehandelt, den er und Y. genutzt hätten um den Radlader zu entwenden. Diesen Tieflader habe ein „GW.“ im Auftrag des Y. abgestellt und den Schlüssel an dem Fahrzeug deponiert. „GW.“ habe ihm dann gesagt, wo der Schlüssel sei und er habe den LKW abgeholt und diesen an einen Herrn RX. weitergegeben. Hintergrund sei gewesen, dass der Angeklagte Y. ihm nunmehr auch Geld geschuldet habe. Nach diesem Vorfall habe er den Angeklagten Y. nicht mehr persönlich getroffen. Bei einem der zuvor erfolgten persönlichen Treffen habe der Angeklagte Y. ihm berichtet, dass ein ihm gehörender LKW in Großbritannien mit Kokain sichergestellt worden sei und ihn aufgefordert, das mal im Internet zu suchen. Er habe dies dann getan und sei auf einen Artikel über die Sicherstellung des Pferdetransporters in Großbritannien mit einer erheblichen Menge an Kokain gestoßen. Bei diesem Artikel sei auch ein Foto des Transporters gewesen und der Angeklagte Y. habe ihm gesagt, dass es sich um seinen LKW handele. Daraufhin habe er (der Zeuge) entgegnet: „Läuft wohl bei Dir, oder?“. Der Angeklagte Y. habe dann noch gesagt: „Das machen wir jede Woche“. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte Y. ihm auch berichtet, dass sich in dem LKW bei der Sicherstellung die Frau L. befunden habe, diese sei damals für zwei Tage festgehalten und dann freigelassen worden. Weiterhin habe der Angeklagte Y. ihm berichtet, dass sich auch der „GW. CG.“ als Fahrer in dem LKW befunden habe. Auch dieser sei für zwei Tage festgehalten und dann freigelassen worden. Zwar habe der Angeklagte Y. nicht ausdrücklich gesagt, dass man bei jeder Fahrt Kokain transportiert habe und dass er davon gewusst habe. Er (der Zeuge) habe dies jedoch angesichts der Schilderung des Angeklagten Y. eindeutig so verstanden und auch geglaubt. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte Y. ihm gegenüber mit seinen Taten habe prahlen wollen. Bei welchem der zahlreichen Treffen der Angeklagte Y. ihm dies berichtet habe, könne er nicht mehr sagen. Er wisse jedoch, dass dem Angeklagten Y. nach dessen Erzählung Pferde entwendet worden seien. Das Treffen anlässlich dessen Y. ihm von dem Pferdetransporter berichtet habe, habe vorher stattgefunden. Der Zeuge berichtete weiterhin, dass er bei einer Gelegenheit den Angeklagten Y. dabei unterstützt habe, den bei den Fahrten nach Großbritannien sichergestellten Transporter abzumelden, indem er vorgegeben habe, die zu diesem gehörenden Kennzeichen zu entsiegeln. Hierum habe ihn der Angeklagte Y. gebeten. Dass es dabei um den in Großbritannien sichergestellten LKW gegangen sei, habe er erst im weiteren Verlauf erfahren. Der Zeuge schilderte weiterhin, dass er nach dem von ihm dargestellten Treffen zwischen den beiden Angeklagten auch verstärkten Kontakt zu dem Angeklagten N. bekommen habe. Dieser Kontakt sei auf Vermittlung des ihm bereits seit Jahren bekannten TR. BV., der damals auch mit dem Angeklagten N. befreundet gewesen sei, zu Stande gekommen. Dieser habe einige Wochen nach dem Zusammentreffen zwischen den beiden Angeklagten im Auftrag des Angeklagten N. die Wohnanschrift seiner Mutter aufgesucht, um über ihn (LU.) den Aufenthaltsort des Angeklagten Y. zu erfahren. Nachdem seine Mutter ihm hiervon berichtet habe, habe er sich telefonisch an BV. gewandt und diesen gebeten, ein Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten N. zu vermitteln, das dann auch erfolgt sei. Sie beide hätten sich gut verstanden und er hätte dem Angeklagten N. dann in der Folge auch bei der Renovierung seiner Gaststätte geholfen. Auf Nachfrage ob er etwas zu einem Herrn ZX. bzw. RS. und dessen Verhältnis zu dem Angeklagten N. sagen könne, bekundete der Zeuge, dass er diesen ebenfalls bereits seit etlichen Jahren kenne. N. und ZX. hätten sich gekannt. ZX. sei auch mal in die Räumlichkeiten des Restaurants gekommen und beide hätten sich unterhalten. Irgendwann habe es Streit zwischen den beiden gegeben, ohne dass ihm über die Hintergründe etwas bekannt sei. Die detaillierten, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen LU. erweisen sich als glaubhaft. Dabei waren die Bekundungen einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen. Dies zunächst deshalb, weil der Zeuge ein Belastungsmotiv gegenüber dem Angeklagten Y. hatte, weil er sich von diesem im Streit getrennt hatte. Zudem war zu hinterfragen, ob der Zeuge den Angeklagten Y. zu Unrecht belastet hat, um sich selbst einen Vorteil in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren zu verschaffen. Denn der Zeuge hat erstmals im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen ihm vorgeworfener Einbruchsdiebstähle bzw. Raubstraftaten, dem teilweise Erkenntnisse aus dem hiesigen Verfahren zu Grunde liegen, Angaben zu seinem Kontakt zu dem Angeklagten Y. im Jahre 2016 und dabei auch zu dem Gespräch über den Pferdetransporter gemacht. Diese Angaben erfolgten im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung, die auf eine bei dem Zeugen durchgeführte Wohnungsdurchsuchung im Jahre 2020 folgte. Wie der Zeuge – im Einklang mit den ihn vernehmenden Polizeibeamten – bekundet hat, hat er dabei geäußert, dass er „reinen Tisch machen“ und diesen alles, was er wisse, sagen wolle und hierbei auch Angaben zu dem Angeklagten Y. machen könne. Hierbei ging es dem Zeugen, wie er selbst auch im Rahmen seiner Vernehmung gegenüber der Kammer bekundet hat, neben der von ihm geschilderten Motivation, einen Schlussstrich zu ziehen, auch darum, in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren ein möglichst günstiges Ergebnis zu erlangen. Hierbei war jedoch auch zu sehen, dass der Zeuge seine Aussagemotivation ohne weiteres offen gelegt und im Zuge seiner Vernehmung – trotz vorangegangenen Hinweises auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO – auch Angaben gemacht hat, mit denen er sich in erheblichem Maße selbst belastet hat. Dies gilt namentlich für den Diebstahl des Radladers gemeinsam mit dem Angeklagten Y. und die spätere Entwendung des Tiefladers, zumal diese Vorfälle nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, welches Hintergrund der Wohnungsdurchsuchung bei ihm und Gegenstand der späteren Beschuldigtenvernehmung war. Dass der Zeuge an diesen beiden Vorfällen beteiligt war, hatten die Ermittlungsbehörden bis dahin vielmehr nicht erkannt, wie der Zeuge KHK UC. glaubhaft bekundet hat. Auch ist in den Bekundungen des Zeugen LU. gerade keine überschießende Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten Y. enthalten. Wäre es dem Zeugen darum gegangen, den Angeklagten Y. im Nachgang zu dem – überdies (auch zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung) bereits mehrere Jahre zurückliegenden – Streit zu belasten und durch eine den Angeklagten belastende Aussage einen Vorteil in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren zu erlangen, hätte es nahegelegen, einfach zu behaupten, der Angeklagte Y. habe ihm gegenüber berichtet, regelmäßige Kokaintransporte nach Großbritannien mit dem später sichergestellten LKW durchgeführt zu haben. Dies hat der Zeuge aber gerade nicht getan, sondern vielmehr klarstellt, dass es sich insoweit um eine Schlussfolgerung seinerseits gehandelt habe, die er aufgrund der Äußerungen des Angeklagten Y. gezogen habe. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen spricht, dass dieser eine Vielzahl von originellen, im Falle einer erdachten Aussage nicht zu erwartenden Details – wie etwa hinsichtlich des Wiedertreffens des Angeklagten Y. , der Begleitung des Angeklagten Y. bei dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten N. und auch der Art und Weise, wie er später selbst in Kontakt zu dem Angeklagten N. kam – geschildert hat. Dabei hat der Zeuge gerade im Hinblick auf die Äußerungen im Zusammenhang mit den Transportfahrten nach Großbritannien Details geschildert, die im Falle einer erdachten Aussage nicht zu erwarten wären. Dies gilt etwa für die Aufforderung des Angeklagten Y. , nach dem Vorfall im Internet zu suchen, für seine Reaktion („Läuft bei Dir oder?“) und die Entgegnung des Angeklagten Y. („Das haben wir jede Woche gemacht“). Auch die weiteren Details, welche der Zeuge in diesem Zusammenhang geschildert hat, sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dies gilt etwa für die Erzählung des Angeklagten Y. , dass bei der Kontrolle des LKW, dessen Lebensgefährtin, die dem Zeugen persönlich bekannte frühere Mitangeklagte L. , und der Fahrer „GW. CG.“, bei dem es sich offensichtlich um den gesondert verfolgten RP. CG. handelt, in dem LKW gewesen, diese bei der Kontrolle festgenommen worden und nach zwei Tagen freigelassen worden seien. Die Kammer hat hierbei indes nicht außer Acht gelassen, dass der Angeklagte Y. dem Zeugen diese Details auch berichtet haben könnte, ohne bei diesem den Eindruck zu erwecken, dass man regelmäßig Kokain transportiert habe. Gleiches gilt für die Aufforderung im Internet nach dem Zeitungsartikel zu suchen. Gleichzeitig hat der Zeuge deutlich gemacht, wenn er sich – angesichts des eingetretenen Zeitablaufs nachvollziehbar – nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte. So hat er klargestellt, dass er nicht mehr genau sagen könne, wann das Treffen, anlässlich dessen über die England-Fahrten gesprochen worden sei, genau erfolgt sei. Dabei konnte er dies gleichzeitig auf einen relativ engen Zeitraum zwischen der (Ende März 2016 erfolgten) Sicherstellung des LKWs und dem Diebstahl der Pferde des Angeklagten Y. (der nach dessen Darstellung und den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden im Mai 2016 erfolgte) eingrenzen. Die Bekundungen des Zeugen LU. erweisen sich überdies auch als konstant. Denn dieser hat das Geschehen bereits im Rahmen der sich an die bei ihm erfolgten Durchsuchungen anschließenden Beschuldigtenvernehmungen im Einklang mit seiner Darstellung in der Hauptverhandlung geschildert, wie die ihn vernehmenden Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben. Die Bekundungen des Zeugen finden zudem gerade hinsichtlich des hier zentralen Gesprächs über die Transportfahrten nach Großbritannien eine Stütze in den weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Denn zwei bereits im November 2016 und damit mehrere Jahre vor den späteren Angaben des Zeugen LU. in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und der hiesigen Hauptverhandlung geführte und in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Gespräche zwischen zwei männlichen, mit „GX.“ und „TR.“ angesprochenen Personen legen nahe, dass der Zeuge vor diesen Telefongesprächen den Hintergrund der Transportfahrten kannte und hiervon in seinem Umfeld gesprochen hatte. In diesen beiden Gesprächen vom 18.11.2016, beginnend um 16:40:52 Uhr und 17:08:58 Uhr unterhalten sich die beiden Gesprächspartner über einen „ZY.“ - naheliegend den Angeklagten N. - zwischen dem und „GX.“ es offenbar kurz zuvor eine Auseinandersetzung gegeben hatte und über den sich auch „TR.“ verärgert zeigte. In diesem Zusammenhang beschwert sich „TR.“ darüber, dass „ZY.“ bzw. „die“, wie ihm der „CE. LU.“ erzählt hätte, mit der „Sache mit England“ jede Woche „richtig Geld“ verdient hätten und „ZY.“ ihn an der Sache nicht beteiligt habe. Hierein fügt sich sodann, dass der Zeuge LU. (ohne dass ihm diese Gespräche bzw. deren Inhalt vorgehalten worden wären), bekundet hat, dass er später auch Kontakt zu dem Angeklagten N. bekommen habe. Dieser Kontakt sei über den ihm bereits seit langem bekannten TR. BV. zu Stande gekommen, der mit ZY. N. befreundet gewesen und ihn in dessen Auftrag aufgesucht habe, um den Aufenthaltsort des Angeklagten Y. zu erfahren. Weiterhin fügt sich dies in die Bekundungen des Zeugen zu Herrn PI. RS., ehemals ZX. und der Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Angeklagten N. . Denn Herr RS. trägt, wie die Polizeibeamten glaubhaft im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet haben, den Spitznamen „GX.“. Denn dies legt – angesichts der Befassung des Angeklagten N. mit Transportfahrten nach Großbritannien – nahe, dass es sich bei den Gesprächspartnern um die gesondert verfolgten PI. RS., ehemals ZX., und TR. BV. handelte und es in dem Gespräch um die unter Beteiligung des Angeklagten N. durchgeführten Transportfahrten nach Großbritannien ging, von denen der Zeuge LU. dem gesondert verfolgten BV. berichtet hatte. Vor diesem Hintergrund steht der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen LU. auch die Einlassung des Angeklagten Y. zu seinen Kontakten mit dem Zeugen LU. nicht entgegen. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Zeugen im Jahre 2016 durch einen Zufall auf der Kfz-Zulassungsstelle in NJ. wiedergetroffen habe. Es sei dann im weiteren Verlauf dazu gekommen, dass man den LKW habe abmelden wollen, und die Nummernschilder sich in Großbritannien befunden hätten. LU. habe deshalb mit nachgemachten Nummernschildern den LKW abmelden sollen, was er auch gegen eine Entlohnung von etwa 200 € getan habe. In diesem Zusammenhang habe LU. dann gefragt, was es damit auf sich habe. Er habe LU. dann davon berichtet, dass der LKW seiner „Pferdefirma“ gehöre. Dieser LKW sei jede Woche nach Großbritannien gefahren und dort beschlagnahmt worden. In diesem Zusammenhang habe er dem LU. wohl auch einen im Internet abrufbaren Zeitungsartikel zu dem Vorfall gezeigt. Er habe aber nicht gesagt, dass er Kokain nach Großbritannien geschmuggelt habe. „Aber wie der LU. das interpretiert hat… Was dann danach passiert ist – da kam es ja zu `nem Zerwürfnis“. Das habe ja auch mit dem Auflieger zu tun, der verschwunden ist. Das Treffen am Verteiler habe sich so ereignet, wie von dem Zeugen dargestellt, jedoch sei dieses nicht zufällig erfolgt, wovon er LU. aber nichts berichtet habe. LU. habe er extra mitgenommen, weil er Angst gehabt habe. Bei den Geldforderungen des N. sei es um die verschwundenen Pferde gegangen, an denen sich N. ja beteiligt gehabt habe. Diese Darstellung des Angeklagten Y. steht der Darstellung des Zeugen LU. bereits inhaltlich kaum entgegen. Vielmehr drängt sich auch nach der Darstellung des Angeklagten Y. , auf, dass er an dem Kokainschmuggel beteiligt war. Denn wenn jemand einen Zeitungsartikel vorlegt, aus dem hervorgeht, dass ein LKW mit einer erheblichen Menge an Kokain bei einer Grenzkontrolle nach Großbritannien sichergestellt wurde, dann noch erklärt, dass dieser LKW jede Woche nach Großbritannien gefahren sei und ihm bzw. seinem Unternehmen gehöre, drängt sich für einen unbefangenen Zuhörer der Schluss auf, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass es regelmäßige Kokaintransporte gab und der Erzähler von diesen wusste. Anderenfalls hätte es doch völlig nahe gelegen, zu erwähnen, dass man genau mit solchen Schmuggeltätigkeiten nichts zu tun gehabt habe. Überdies ist die Kammer angesichts der – anders als die Angaben des Angeklagten Y. , der überdies – wie bereits aufgezeigt - vielfach unzutreffende Angaben gemacht hat - sehr detaillierten und durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung untermauerten Angaben des Zeugen LU. von dem seitens des Zeugen LU. geschilderten Ablauf überzeugt. Die Angaben des Angeklagten Y. erweisen sich zudem auch gerade hinsichtlich seiner Kontakte mit dem Zeugen LU. in einem Punkt als widersprüchlich. Denn einerseits soll die Darstellung des Zeugen zu dem Treffen mit dem Angeklagten N. also auch dazu, dass dieser sie auf der Straße ausgebremst habe, zutreffen, andererseits soll das Treffen auf dem Parkplatz vereinbart gewesen sein. Dass von dem Zeugen berichtete Ausbremsmanöver und die erst dann erfolgte Verabredung das Gespräch auf dem Parkplatz der Tankstelle fortzusetzen, passen aber nicht zu einem verabredeten Treffen. Auch passt das seitens des Zeugen LU. geschilderte, prahlerische Auftreten des Angeklagten Y. zu seiner in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen, von dem Gefühl der eigenen Großartigkeit gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur. Den Angaben des Zeugen LU. folgend ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte Y. , bei dem Zeugen den Eindruck erweckt hat und erwecken wollte, dass Gegenstand der Fahrten regelmäßige Kokaintransporte unter seiner Beteiligung waren. Dies wiederum spricht in erheblichem Maße dafür, dass dem auch tatsächlich so war, wenngleich für sich genommen denkbar bleibt, dass der Angeklagte Y. vor dem ihm aus einer gemeinsamen Inhaftierung bekannten und sich auch seiner eigenen Darstellung nach in kriminellen Kreisen bewegenden Zeugen mit Taten brüsten wollte, die er tatsächlich nicht begangen hat. (VI) Hinzu kommt, dass jedenfalls der Angeklagte N. aus den Transportfahrten erhebliche Gewinne generiert haben muss, was mit einer sinnlosen oder lediglich der bloßen Vorbereitung eines Geschäftsbetriebs dienenden Durchführung der Fahrten nicht zu vereinbaren ist und im Lichte dessen, dass ein anderer wirtschaftlicher Zweck nicht besteht, für eine Schmuggeltätigkeit spricht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte N. aufgrund seiner Beteiligung an den Transportfahrten nach Großbritannien eine strafrechtliche Verfolgung befürchtete. (1) Neben der Einlassung des Angeklagten N. , der dies selbst eingeräumt hat, sprechen für einen erheblichen Verdienst aus den Großbritannientransporten mehrere in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Telefongespräche. Dies gilt zunächst für die beiden bereits erwähnten Gespräche zwischen „GX.“ und „TR.“ aus November 2016, die sich naheliegend auf die unter Beteiligung des Angeklagten N. durchgeführten Transportfahrten beziehen. Die Aussage des „TR.“, der sich darüber beschwerte, dass „ZY.“ und „die“ mit dieser „Sache mit England“ viel Geld verdient hätten und er daran nicht beteiligt worden sei, deutet nämlich darauf hin, dass der Angeklagte N. aus seiner Beteiligung an den Transportfahrten erhebliche Geldmittel erwirtschaftet hat. Auch hat der anhand seiner charakteristischen Stimme wiederzuerkennende Angeklagte N. im Rahmen weiterer in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommener Telefongespräche selbst davon berichtet, dass er mit der „Sache mit England“ erhebliche Einnahmen erzielt habe. (2) Auch der Umstand, dass der Angeklagte N. unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der Betäubungsmittel der gesondert verfolgten OB. mit den Worten „GB Finito“ mitteilte, dass das England-Geschäft beendet sei und sie aufforderte, den WhatsApp Account mit einer früheren Rufnummer zu löschen, wie eine Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Mobiltelefone ergeben hat, spricht dafür, dass die England-Fahrten insgesamt illegalen Zwecken – nämlich dem Transport von Kokain – dienten und der Angeklagte N. nunmehr deshalb Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden fürchtete. Entsprechendes gilt für die Reaktion des Angeklagten N. und der gesondert verfolgten OB. auf das Auftreten der verdeckten Ermittler in dem von dem Angeklagten N. betriebenen Restaurant. Denn nachdem diese Anspielungen auf illegale Transporte nach England gemacht hatten, fürchteten der Angeklagte N. und die gesondert verfolgte OB. sich vor Maßnahmen der Ermittlungsbehörden, wie sie in mehreren im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichneten und in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächen deutlich gemacht haben. Hinzu kommt, dass der Angeklagte N. auch ansonsten mit dem illegalen Drogenschmuggel in Verbindung stand. Denn bei ihm wurde, wie der hierzu verlesene Durchsuchungsbericht betreffend die von ihm und seiner Lebensgefährtin bewohnte Wohnung belegt, ein PKW sichergestellt, in dessen Kofferraum sich ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und der glaubhaften Bekundungen der hierzu vernommenen Polizeibeamten ein aufwändig verbautes und nur über einen verdeckten Mechanismus zugängliches Versteck befand. In diesem Versteck wurden ausweislich des hierzu verlesenen Wirkstoffgutachtens Spuren von Kokain gefunden. (VII) Auch die Organisation des Unternehmens VW. spricht für einen dauerhaften Kokainschmuggel. Denn sämtliche Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Fahrten tätig wurden, wurden „schwarz“ beschäftigt, mit dem gesondert verfolgten ND. wurde ein Scheingeschäftsführer installiert und nur wenige Monate nach der Entdeckung des Kokainschmuggels stellte die VW. ihren Geschäftsbetrieb ein und leistete, wie die Zeuginnen HT. und NX. übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, keine Zahlungen an ihre Mitarbeiter oder Lieferanten mehr. Auch der Umstand, dass die VW. ihre tatsächliche Zentrale stets, wie die Zeuginnen NX. und HT. ebenfalls übereinstimmend bekundet haben, in K. und nie an ihrem jeweils eingetragenen Firmensitz , welcher sich aus den die VW. betreffenden Handelsregisterauszügen ergibt und sich zeitweise in NJ. und zeitweise in CT. befand, hatte, spricht dafür, dass wahrer Zweck der VW. GmbH, jedenfalls was das vermeintliche Transportgewerbe betrifft, die Funktion als Tarnfirma für illegale Tätigkeiten war. Dies gilt umso mehr, als die Namensänderung und die Bestellung des gesondert verfolgten ND. als Geschäftsführer zeitnah zu dem Erwerb des MAN-Pferdetransporters erfolgte, wie sich ebenfalls aus den die VW. betreffenden Auszügen aus dem Handelsregister ergibt. (VIII) Schließlich sprach auch die Einlassung des Angeklagten N. für einen regelmäßigen Kokaintransport. Wenngleich die Kammer seine Einlassung in Teilen – nämlich wie im weiteren Verlauf noch auszuführen ist, insbesondere hinsichtlich des Umfangs seiner Beteiligung an den Taten – als unzutreffend ansieht, und diese daher auch im Übrigen zurückhaltend zu würdigen ist, spricht es für einen regelmäßigen Transport von Kokain, dass der Angeklagte N. einen solchen für die Fahrten, an denen er ab Fall drei der Feststellungen dergestalt teilgenommen hat, dass er sich nach Großbritannien begab, eingeräumt hat und dabei insbesondere bestätigt hat, dass das Wegfahren des LKWs von dem Hof WE. HQ. – soweit er daran beteiligt war – letztlich dem Ausbau des in dem LKW befindlichen Kokains diente. (IX) Demgegenüber sind Umstände, die nachhaltig gegen einen Betäubungsmittelschmuggel sprechen, nicht ersichtlich. (1) Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auf den ersten Blick gegen einen dauerhaften Drogenschmuggel sprechen mag, dass die frühere Mitangeklagte L. sich bei mehreren Fahrten nach Großbritannien – so auch bei der letzten Fahrt – in dem LKW befand. Denn geht man weiter davon aus, dass der Angeklagte Y. um diese Schmuggeltätigkeit wusste, hätte er seine Lebensgefährtin (unabhängig davon, ob diese selbst in die Taten eingeweiht war oder nicht) einem erheblichem Risiko im Falle einer Entdeckung der Betäubungsmittel ausgesetzt. Indes war das Risiko einer Entdeckung im Hinblick darauf, dass der Angeklagte Y. wusste, dass vor dem ersten Einsatz der früheren Mitangeklagten als Beifahrerin des LKW bereits eine Vielzahl von Fahrten ohne Probleme durchgeführt worden war, aus Sicht des Angeklagten Y. als nicht allzu hoch anzusehen. Bereits aus diesem Grund steht der Umstand, dass sich die frühere Mitangeklagte L. bei einzelnen Fahrten mit in dem LKW befand, der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, ist hierbei auch die von einem Gefühl der eigenen Überlegenheit geprägte narzisstische Persönlichkeit des Angeklagten Y. zu berücksichtigen. Überdies ist es dem Angeklagten Y. , wie seine Vorstrafen zeigen, nicht fremd, auch von ihm abhängige Personen trotz des für diese entstehenden Risikos strafrechtlicher Verfolgung in das von ihm begangene Unrecht einzubeziehen oder auch ein bestehendes jedenfalls freundschaftliches Verhältnis für die Begehung von Straftaten auszunutzen. Dass dies auch für die mit ihm im Rahmen einer Liebesbeziehung verbundene frühere Mitangeklagte L. gilt, belegen die hinsichtlich des Angeklagten Y. rechtskräftigen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Aachen. (2) Auch der Umstand, dass der Angeklagte Y. dem früheren Mitangeklagten TM. bei einer Gelegenheit gestattet hat, seinen damals noch minderjährigen Sohn mit nach Großbritannien zu nehmen, stellt einen Betäubungsmittelschmuggel nicht in Frage. Zwar hat der Angeklagte Y. behauptet, dass er entsprechendes niemals zugelassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich Drogen in dem LKW befunden hätten. Dem folgt die Kammer indes nicht. Auch hier gilt, dass das Risiko einer Entdeckung sich aus Sicht des Angeklagten Y. als gering darstellte, nachdem bereits eine Vielzahl von Fahrten durchgeführt worden war. Hinzu kam, dass gerade die Mitnahme des Sohnes des früheren Mitangeklagten der Transportfahrt nach außen hin ein harmloses Gepräge gab und das Risiko einer eingehenden Kontrolle verringerte. Auch drohte dem erkennbar nur als Begleiter seines Vaters an der Fahrt beteiligten Sohn des früheren Mitangeklagten im Falle einer Entdeckung kein übermäßiges Risiko strafrechtlicher Verfolgung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Y. ohne weiteres bereit war, eine dritte ihm persönlich nicht nahe stehende Person einem solchen Risiko auszusetzen. Denn der Angeklagte Y. ist zuallererst bestrebt, seine eigenen Interessen durchzusetzen und nimmt dabei generell wenig Rücksicht auf die Interessen anderer. Wie er selbst im Rahmen der Hauptverhandlung beschrieben hat, kommt für ihn „an erster Stelle Y., dann lange nichts und dann nochmal Y.“. Dabei ist er auch bereit, die Situation Dritter auszunutzen, um diese in sein strafbares Verhalten einzubeziehen, wie die Einbeziehung der ihm nahe stehenden früheren Mitangeklagten L. in die Betrugstaten deutlich macht und auch die Einbindung der damaligen Mitangeklagten VP. in die der Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.07.2007 zu Grunde liegenden und oben unter A. I. 2. l) dargestellten Taten zeigt. (X.) Aufgrund einer Zusammenschau der aufgeführten Umstände, ist die Kammer davon überzeugt, dass die zur Aburteilung gelangten Taten jeweils dem Schmuggel von Kokain dienten. Zwar sind die einzelnen für einen solchen Schmuggel sprechenden Umstände jeweils nicht geeignet, einen solchen zu belegen. Im Rahmen der gebotenen Zusammenschau bietet sich jedoch – auch unter Berücksichtigung der angeführten vordergründig gegen einen Drogenschmuggel sprechenden Umstände - ein Gesamtbild, das eindeutig zeigt, dass die Fahrten insgesamt dem Betäubungsmittelschmuggel dienten und keinen Raum für konkrete, nicht bloß theoretische Zweifel hieren lässt. Insbesondere die Vielzahl der jeweils bereits für sich genommen, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit auf einen Drogenschmuggel hindeutenden Umstände bei der Durchführung der Fahrten (namentlich insbesondere das Umladen der Pferde in den Niederlanden, die Begleitung der Fahrten in getrennten Fahrzeugen, die Kontrollanrufe im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen in Großbritannien, das jeweils erfolgte Wegfahren des LKWs für eine kurze Zeitspanne und das Unterbleiben einer den Transport erklärenden Aktivität mit den Pferden in Großbritannien) im Zusammenhang mit dem späteren Auffinden des Kokains in einem bereits lange Zeit in dem LKW befindlichen Schmuggelversteck sowie der Umstand, dass die häufig und in engem zeitlichem Abstand erfolgten sowie mit erheblichem finanziellen und persönlichen Aufwand verbundenen Fahrten in keiner Weise anderweitig zu erklären sind, während gleichzeitig der wahre Zweck der Fahrten nach außen hin verschleiert werden sollte, ergeben ein Gesamtbild, welches keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Dieses Gesamtbild wird noch dadurch abgerundet, dass der Angeklagte N. aus den Fahrten erhebliche finanzielle Gewinne erlangt haben muss, der Angeklagte Y. sich in einer Weise gegenüber dem Zeugen LU. geäußert hat, die nahelegt, dass die Fahrten insgesamt dem Drogenschmuggel dienten, und der Angeklagte N. einen solchen Zweck letztlich auch eingeräumt hat. (XI) Die Kammer ist dabei entgegen der Einlassung des Angeklagten N. weiterhin zu der Überzeugung gelangt, dass bereits bei den ersten beiden zur Aburteilung gelangten Fahrten, anlässlich derer der Angeklagte N. sich bereits in Großbritannien aufgehalten hat, Betäubungsmittel geschmuggelt wurden. Denn die Einlassung des Angeklagten N. lässt außer Acht, dass bereits vor den angeklagten (und zur Aburteilung gelangten) Fahrten zwei weitere Fahrten mit dem LKW nach Großbritannien unternommen wurden, anlässlich derer sich jeweils auch der Angeklagte N. nach Großbritannien begab. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass die Beteiligten vor einem tatsächlichen Schmuggel die Begebenheiten vor Ort und den Umfang etwaiger Kontrollen erkundet haben. Angesichts des einfach gehaltenen Ablaufs der Fahrten einerseits und des mit deren Durchführung verbundenen finanziellen Aufwandes andererseits, sowie im Hinblick darauf, dass mit jeder durchgeführten Fahrt das Risiko einer Kontrolle anstieg, ist die Kammer davon überzeugt, dass es nicht mehr als zwei „Probeläufe“ gegeben hat. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, hat auch der Angeklagte N. nur von zwei Probeläufen berichtet. Wären aber auch noch die ersten beiden zur Anklage gelangten Fahrten probehalber durchgeführt worden, hätte es vier solcher Probefahrten gegeben. (XII) Die Kammer hat auch erwogen, ob auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten N. ein Betäubungsmitteltransport nur bei den Fahrten stattfand, bei denen der Angeklagte N. auch in Großbritannien war. Angesichts dessen, dass ein anderweitiger Zweck der Fahrten jedoch auszuschließen ist und für die Durchführung von „Probefahrten“ erst Recht keine Veranlassung mehr bestand, nachdem es bereits zum Schmuggel von Betäubungsmitteln gekommen war, ist dies jedoch auszuschließen. Hierfür spricht auch, dass der Ablauf der Fahrten, anlässlich derer der LKW in Großbritannien allein durch den Angeklagten Y. ohne Anwesenheit des Angeklagten N. abgeholt wurde, identisch mit demjenigen war, bei denen der Angeklagte N. persönlich in Großbritannien anwesend war. Die Fahrten unterschieden sich nur insoweit, als es in diesen Fällen der Angeklagte Y. war, der den LKW vom Hof in WE. HQ. abholte und kurze Zeit später wieder dahin zurückbrachte. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass auch bei diesen Gelegenheiten Betäubungsmittel geschmuggelt wurden. (B) Weiterhin ist die Kammer angesichts dessen, dass bei der letzten Fahrt Kokain sichergestellt werden konnte, im Hinblick darauf, dass das Versteck seiner Machart nach auf entsprechende Pakete zugeschnitten war, in Anbetracht des gleichbleibenden Musters der Fahrten sowie angesichts dessen, dass demgegenüber nichts auf einen Wechsel der geschmuggelten Betäubungsmittel hindeutet, zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass es sich jeweils um Kokain handelte. Hierein fügt sich sodann auch, dass der Angeklagte N. sich dahingehend eingelassen hat, dass es um den Schmuggel von Kokain gegangen sei. (C) Die transportierten Betäubungsmittel waren zur Überzeugung der Kammer auch zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt. Angesichts des erheblichem mit den Transportfahrten verbundenen Aufwand, der damit verbundenen Kosten und des mit dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung einhergehenden Entdeckungsrisikos ist ein anderer Verwendungszweck als der gewinnbringende Verkauf der Betäubungsmittel sicher auszuschließen. (D) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass sich in den Fällen 1 bis 22 jeweils eine Menge von mindestens 50 Kilogramm Kokain in dem LKW befand. Die Kammer hat insoweit zu Gunsten der Angeklagten einen Sicherheitsabschlag vorgenommen, da nicht auszuschließen ist, dass die Mengen der Betäubungsmittel variierten und bei einzelnen Fahrten weniger als die später aufgefundene Menge transportiert wurde. Angesichts des Fassungsvermögens des Verstecks von bis zu 100 Kilogramm, des späteren Auffindens einer Menge von deutlich mehr als 50 Kilogramm Kokain sowie im Hinblick auf die Vielzahl der in engem zeitlichen Abstand durchgeführten Fahrten, das gleichzeitig mit jeder einzelnen Fahrt verbundene Entdeckungsrisiko und den mit den Fahrten verbundenen finanziellen und personellen Aufwandes ist eine noch geringere Menge jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer auszuschließen. (E) Soweit die Betäubungsmittelmittel in den Fällen 1 bis 22 nicht sichergestellt werden konnten, ist die Kammer von vergleichbarer Qualität wie im letzten Fall ausgegangen und hat unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages einen Wirkstoffgehalt von 75 Prozent Kokainhydrochlorid angenommen. c) (gemeinsame Organisation und Durchführung der Fahrten durch die Angeklagten Y. und N.) (A) Die Kammer ist weiterhin der Überzeugung, dass die beiden Angeklagten die Fahrten gemeinsam organisiert und durchgeführt haben. Im Einzelnen: (I) Dass der Angeklagte Y. den Betrieb der VW. maßgeblich (mit) aufgebaut und sodann die einzelnen Fahrten – auch in den Fällen, in denen er nicht selbst in Großbritannien war - geplant und durchgeführt hat, hat dieser – wenngleich die Fahrten seiner Darstellung nach anderen Zwecken dienten – selbst eingeräumt. Dies wird zudem durch die Einlassungen der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie die weiteren erhobenen Beweise bestätigt. So hat der Angeklagte Y. auch nach deren übereinstimmenden Angaben die früheren Mitangeklagten US. und TM. angeworben. Entsprechendes haben auch die regelmäßig an den Fahrten als Fahrer beteiligten gesondert verfolgten YZ. und BW. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen beschrieben. Auch der gesondert verfolgte MH. und der gesondert verfolgte CG. haben in ihren polizeilichen Vernehmungen im Einklang mit der Darstellung des Angeklagten Y. beschrieben, dass sie auf dessen Initiative hin tätig geworden seien. Den jeweiligen Fahrern und der früheren Mitangeklagten US. gegenüber trat der Angeklagte Y. nicht nur allgemein als Geschäftsherr auf, sondern erteilte ihnen im einzelnen Anweisungen in Bezug auf die einzelnen Fahrten, indem er gegenüber ihnen bestimmte, wann die einzelnen Fahrten durchzuführen waren und wie bei diesen im Einzelnen zu verfahren war. Dies haben die früheren Mitangeklagten US. und TM. in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten Y. und auch den Angaben der gesondert verfolgten YZ. und BW. in ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen beschrieben. Diese Darstellung wird zudem untermauert durch die in die Hauptverhandlung eingeführten auf dem bei der früheren Mitangeklagten US. sichergestellten Mobiltelefon befindlichen Textnachrichten. Auch hielt der Angeklagte Y. – wie die frühere Mitangeklagte US. im Einklang mit dessen Einlassung und den in die Hauptverhandlung eingeführten Verbindungsdaten berichtet hat – während der Durchführung der Fahrten engen telefonischen Kontakt, erkundigte sich nach dem Stand der von ihm in Auftrag gegebenen Aktivitäten und erteilte Anweisungen in Bezug auf die Durchführung der Fahrten. Ebenso war der Angeklagte Y. in den meisten Fällen für die Bezahlung der Fahrer und der früheren Mitangeklagten US. verantwortlich, wie die früheren Mitangeklagten US. und TM. in ihren – wie oben dargestellt glaubhaften - Einlassungen zum Ablauf der Transportfahrten berichtet haben. Auch war es der Angeklagte Y. , der den glaubhaften Bekundungen der Zeugen TU. und JC. NM. sowie der Zeugin CR. zufolge die Boxen für das Unterstellen der Pferde in WE. HQ. angemietet hatte. Auch diesen gegenüber trat er als der für die Durchführung der Fahrten Verantwortliche auf. Auch die Zeuginnen HT. und NX. haben glaubhaft bekundet, dass es der Angeklagte Y. war, der ihnen gegenüber Anweisungen in Bezug auf die Fahrten nach Großbritannien tätigte und als tatsächlicher Geschäftsführer der VW. GmbH auftrat. Insbesondere wies der Angeklagte Y. die Zeugin HT. – wie diese glaubhaft bekundet hat – an, Fährverbindungen zu buchen und Zahlungen, die im Zusammenhang mit den Transportfahrten standen (wie etwa für die Fährüberfahrten und die amtstierärztlichen Untersuchungen), zu leisten. Dabei trug der Angeklagte Y. – wie oben bereits ausgeführt – nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin HT. auch dafür Sorge, dass auf den Konten der VW. ausreichende Geldmittel vorhanden waren, um die anstehenden Zahlungen leisten zu können. Dies macht insgesamt deutlich, dass der Angeklagte Y. entsprechend seiner insoweit zutreffenden Einlassung die einzelnen Fahrten federführend organisiert und durchgeführt hat. Die Kammer ist indes über die Einlassung des Angeklagten Y. hinaus davon überzeugt, dass er in den Fällen, in denen er allein (ohne den Angeklagten N. ) in Großbritannien war, die Übergabe des Transporters an den Auftraggber bzw. dessen Gewährsleute zwecks Ausbaus der Betäubungsmittel durchführte. Denn zum einen ist die Kammer – wie oben ausgeführt - davon überzeugt, dass in allen zur Aburteilung gelangten Fällen Betäubungsmittel geschmuggelt wurden, sodass auch in den Fällen, in denen der Angeklagte N. sich nicht in Großbritannien aufhielt, die Betäubungsmittel aus dem Versteck entnommen werden mussten. Überdies haben die früheren Mitangeklagten US. und TM. in Übereinstimmung mit den Angaben der gesondert verfolgten YZ. und BW. in deren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen geschildert, dass manchmal der Angeklagte N. , manchmal der Angeklagte Y. und manchmal auch beide Angeklagte gemeinsam den LKW in WE. HQ. abgeholt und kurze Zeit später zurückgebracht haben. Wie bereits oben angeführt, war der Ablauf der Transportfahrten dabei unabhängig davon, welcher der beiden Angeklagten den LKW in WE. HQ. entgegen nahm, gleichbleibend. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der Angeklagte Y. teilweise den LKW an den Hintermann beziehungsweise dessen Gewährsleute übergeben hat. Letztlich ist der LKW in allen Fällen zur Überzeugung der Kammer an den Hintermann der Betäubungsmitteltransporte beziehungsweise dessen Hilfspersonen weitergegeben worden. Dabei ist dies im Rahmen der Abholung des LKW von dem Hof in WE. HQ. geschehen, weil sonst keine Gelegenheit hierzu bestand. Dabei ist diese Abholung den – wie oben dargestellt glaubhaften – Angaben der früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie der gesondert verfolgten YZ. und BW. zum Ablauf der Transportfahrten zufolge jeweils durch einen der Angeklagten oder beide gemeinsam erfolgt. (II) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte N. entgegen seiner Einlassung nicht nur an dem Verbringen des LKW zu den Mittelspersonen des Drogenschmuggels und dessen späterer Abholung beteiligt war, sondern diese Fahrten gemeinsam mit dem Angeklagten Y. plante und durchführte: (1) Für eine solche weitergehende Einbindung des Angeklagten N. in die Transportfahrten spricht zunächst, dass der Angeklagte N. bereits in die Beschaffung des LKWs eingebunden war. Dies wird durch den Umstand belegt, dass der Angeklagte N. den LKW im Zusammenhang mit dessen Zulassung mit einem Kurzzeitkennzeichen auf sich zugelassen hatte und diesen bei der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt NJ. vorführte. Dies wiederum folgt aus den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen seitens der Stadt NJ. den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellten Urkunden im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges. Diese frühzeitige Einbindung des Angeklagten N. in die Vorbereitungen zur Durchführung der Transportfahrten spricht deutlich für eine Einbindung des Angeklagten N. in die Organisation der Transportfahrten und gegen eine Beschränkung seiner Rolle im Sinne seiner Einlassung. (2) Ein weiteres Indiz dafür, dass die beiden Angeklagten die Transporte gemeinsam planten und durchführten, ist der Umstand, dass beide sowohl nach außen hin als auch gegenüber den seitens des Angeklagten Y. für die Durchführung der Fahrten bei der Durchführung der Transporte angeworbenen Fahrern und der für die Versorgung der Pferde zuständigen früheren Mitangeklagten US. als Geschäftspartner auftraten. Dies haben zunächst die früheren Mitangeklagten TM. und US. im Rahmen ihrer Einlassungen zur Sache im Rahmen der Hauptverhandlung übereinstimmend berichtet und nachvollziehbar anhand mehrerer Begebenheiten begründet. So berichtete die frühere Mitangeklagte US. etwa, dass bei einer Gelegenheit, bei der der Angeklagte Y. nicht mit in Großbritannien gewesen sei, der Angeklagte N. Gespräche im Zusammenhang mit einem Pferd geführt habe, bei denen sie für den der englischen Sprache nicht mächtigen Angeklagten N. übersetzt habe. Auch berichteten beide früheren Mitangeklagten davon, dass ihnen beide Angeklagte Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Transporte erteilt hätten, wenngleich der Angeklagte N. von dem Umgang mit den Pferden keine Ahnung gehabt habe. Korrespondierend hierzu haben auch zahlreiche Zeugen aus dem Umfeld des Pferdehofs WE. HQ., so etwa die Zeugen JC. und TU. NM. und die Zeugin CR. davon berichtet, dass die beiden Angeklagten ihnen gegenüber als Geschäftspartner aufgetreten seien und teilweise der Angeklagte N. ihnen auch als solcher seitens des Angeklagten Y. vorgestellt worden sei. (3) Dass der Angeklagte N. über die in einzelnen Fällen durch ihn oder gemeinsam mit dem Angeklagten Y. durchgeführte Übergabe des LKWs zwecks Ausbaus der Betäubungsmittel hinaus auch sonst an den Transportfahrten beteiligt war, wird weiterhin dadurch untermauert, dass teilweise er es war, der die Bezahlung der früheren Mitangeklagten US. und TM. übernommen hat, wie beide übereinstimmend berichtet haben. (4) Darüber hinaus war der Angeklagte N. auch sonst an den Kosten für die Durchführung der Transporte beteiligt. Dies zeigen mehrere auf einem USB-Stick in der von ihm genutzten Wohnung sichergestellte und in der Hauptverhandlung verlesene Nachrichten des Angeklagten Y. , in welcher dieser den Angeklagten N. aufforderte, im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Transporte entstandene Kosten auszugleichen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass auf den Konten der VW. GmbH ausreichende Barmittel vorhanden waren, um diese begleichen zu können. Dabei handelte es sich um Tierarztkosten, Kosten für die amtstierärztliche Untersuchung der Pferde vor den Transporten aber auch um Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der VW.. Entsprechendes ergibt sich auch aus mehreren seitens der gesondert verfolgten V. erstellten Aufstellungen von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Transporte, deren Ausgleich sie von dem Angeklagten N. erwartete. Dies wiederum wird belegt durch mehrere auf dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten V. gespeicherte, an den Angeklagten Y. versandte und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Textnachrichten. In diesen Textnachrichten waren jeweils Aufstellungen von Kosten im Zusammenhang mit den durchgeführten Transporten – wie etwa Tierarztrechnungen – enthalten, die die gesondert verfolgte V. mit der Bitte um Weiterleitung an den Angeklagten N. ihrem Bruder – dem Angeklagten Y. – geschickt hat. (5) Auch war es nach der Schilderung des früheren Mitangeklagten TM. der Angeklagte N. , der im Zusammenhang mit einer Reparatur des LKW in den Niederlanden seinen PKW zu der Werkstatt brachte, zu der er den LKW gefahren hatte. Auch dies zeigt, dass der Angeklagte N. in die auf die Transportfahrten gerichteten Aktivitäten eingebunden war. Für eine solche Einbindung spricht auch, dass bei dem Angeklagten N. eine auf seinen Namen lautende Visitenkarte der VW. International JR. Logistik and Consulting GmbH aufgefunden werden konnte. Gleiches gilt für die seitens der früheren Mitangeklagten US. geschilderte Begebenheit, bei welcher sie gemeinsam mit dem Angeklagten Y. in Deutschland auf den Angeklagten N. getroffen sei, der mit dem für die Überfahrten nach Großbritannien genutzten LKW bei einer Kfz-Werkstatt in Mönchengladbach erschienen sei. (6) Deutlich wird die gemeinsame Organisation und Durchführung der Transporte durch beide Angeklagte gemeinsam sodann auch durch den Umstand, dass es ausweislich der hierzu im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vermerke im Zusammenhang mit den durchgeführten Transportfahrten zu einer Vielzahl von Verbindungen zwischen den seitens der beiden Angeklagten genutzten Mobilfunkanschlüssen und auch zwischen dem seitens des Angeklagten N. und dem seitens der früheren Mitangeklagten L. genutzten Mobilfunkanschluss kam. Dabei kam es zu dieser Häufung von Gesprächen unabhängig davon, ob der Angeklagte N. nach Großbritannien gereist ist oder nicht, sodass auszuschließen ist, dass diese Telefonkontakte nur zur Koordination der Übergabe des LKWs an den Angeklagten N. dienten. (7) Auch die bereits dargestellten Telefongespräche zwischen PI. RS. und TR. BV. sprechen indiziell dafür, dass der Angeklagte N. über die von ihm eingeräumten Tatbeiträge hinaus in die Taten einbezogen war. Denn wie bereits oben dargestellt beschwerte sich BV. bei RS. darüber, dass der Angeklagte N. ihn nicht an der Durchführung der lukrativen Englandgeschäfte beteiligt habe. Diese Beschwerde macht aber nur dann Sinn, wenn der Angeklagte N. einen gewissen Einfluss auf die Organisation und Durchführung der Fahrten hatte (und BV. dies wusste). Dies ist aber mit der seitens des Angeklagten N. geschilderten deutlich untergeordneten Rolle bei der Durchführung der Fahrten deutlich schwieriger zu vereinbaren als mit einer Einbindung in die gesamte Organisation und Durchführung der Transporte. (8) Dafür, dass der Angeklagte N. über den von ihm eingeräumten Tatbeitrag hinaus in die Abwicklung der Fahrten eingebunden war, spricht überdies das Verhalten, welches er nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel an den Tag gelegt hat. Denn im Nachgang zu der Sicherstellung der Betäubungsmittel und nach deren Rückkehr nach Deutschland erschien der Angeklagte den glaubhaften Angaben der früheren Mitangeklagten US. zu Folge bei dieser in Begleitung eines Anwaltes, um Informationen über das Geschehen in Großbritannien zu erlangen. Auch dies legt nahe, dass der Angeklagte N. nicht nur in der von ihm dargestellten deutlich untergeordneten Funktion in die Durchführung der Transporte eingebunden war. (9) Die Einlassung des Angeklagten N. ist hinsichtlich des Umfangs seines Tatbeitrages zudem bereits für sich genommen wenig nachvollziehbar. Denn auch in Ansehung des erheblichen Wertes des transportierten Kokains, des mit den Transporten verbundenen Risikos und der sich im Kokainhandel bietenden erheblichen Gewinnspannen erscheint der insoweit betriebene Aufwand, extra eine Person aus Deutschland für eine einfache Handlangertätigkeit einfliegen zu lassen, kaum nachvollziehbar. Es liegt äußerst nahe, dass man für diese Aufgabe auch eine in Großbritannien ansässige Person hätte finden können, die zudem – anders als der Angeklagte N. – mit den dortigen Gegebenheiten des Linksverkehrs vertraut und der englischen Sprache mächtig gewesen wäre. (10) Die Einlassung des Angeklagten N. zum Umfang seiner Tatbeteiligung ist zudem auch kaum damit zu vereinbaren, dass zur Überzeugung der Kammer auch bei den Gelegenheiten, bei denen er nicht nach Großbritannien gereist ist, Betäubungsmittel geschmuggelt wurden und er teilweise auch den LKW gemeinsam mit dem Angeklagten Y. abgeholt hat. Der Angeklagte N. hat erklärt, dass Hintergrund seiner Tätigkeit gewesen sei, dass man einen Kontakt zwischen den für den Betäubungsmittelhandel verantwortlichen und den den Transport durchführenden Personen habe verhindern wollen. Bereits dies ist kaum damit zu vereinbaren, dass teilweise der Angeklagte Y. den LKW allein entgegen genommen und dieser dann in irgendeiner Weise an den Hintermann gelangt sein muss. Selbst wenn aber die Einlassung des Angeklagten N. dahingehend versteht, dass für seinen Hintermann bzw. dessen Mittelspersonen insbesondere wichtig war, eine Abholung des LKWs in WE. HQ. zu vermeiden und ein Kontakt zwischen ihnen und dem Angeklagten Y. von ihnen nicht abgelehnt wurde, erschließt sich nicht, warum der Angeklagte N. auch dann nur für die Übergabe des LKW nach Großbritannien reiste, wenn auch der Angeklagte Y. anwesend war. (11) Aufgrund einer Zusammenschau dieser Umstände – die sich dadurch auszeichnen, dass die beiden Angeklagten als Geschäftspartner auftraten, der Angeklagte N. bereits frühzeitig in die Beschaffung des später für die Schmuggelfahrten genutzten LKWs eingebunden war, er im Zusammenhang mit den Transportfahrten Tätigkeiten über die Übergabe des LKWs hinaus entfaltete und insbesondere in die Bezahlung der durch die Fahrten entstehenden Kosten eingebunden war, in zeitlichen Zusammenhang mit den Fahrten ein enger telefonischer Kontakt zwischen beiden Angeklagten bestand und die einen Tatbeitrag über die Übergabe des LKWs in Großbritannien hinaus bestreitende Einlassung des Angeklagten N. bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar ist - ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte N. sämtliche Transportfahrten gemeinsam mit dem Angeklagten Y. organisiert und durchgeführt hat. (B) Die Kammer ist weiterhin zu der Überzeugung gelangt, dass beide Angeklagte wussten, dass sich in dem LKW Kokain befand, welches zum gewinnbringenden Weiterkauf bestimmt war. (I) Der Angeklagte N. hat eine solche Kenntnis, für die Fälle anlässlich derer er selbst den LKW an den Hintermann beziehungsweise dessen Mittelsleute übergeben hat, eingeräumt. Dass er wusste, dass die Fahrten dem Kokainschmuggel dienten, wird überdies dadurch untermauert, dass er in den Fällen seiner Anwesenheit in Großbritannien mit der Abholung des LKWs in Großbritannien eine Tätigkeit erbrachte, die in erheblicher Nähe zu dem Schmuggel stand. Auch war der Angeklagte N. in die Organisation und Durchführung der Fahrten eng eingebunden, sodass auch für ihn offen zu Tage lag, dass ein tatsächlicher anderer Zweck der Durchführung der Fahrten nicht bestand. Auch der Umstand, dass der Angeklagte N. aus der Durchführung der ansonsten wirtschaftlich sinnlosen Fahrten – wie oben ausgeführt - einen erheblichen Verdienst erzielt hat, spricht dafür, dass er in die Schmuggelaktivitäten eingeweiht war. Für die wissentliche Beteiligung des Angeklagten N. an dem Schmuggel spricht auch, dass bei ihm ein PKW mit einem Versteck mit Kokainspuren aufgefunden wurde, welches ohne weiteres geeignet war, eine Menge von zehn Kilogramm Kokain zu verstecken. Denn dies deutet darauf hin, dass der Angeklagte N. sich auch sonst mit dem Schmuggel mit Betäubungsmitteln befasst hat. Aufgrund einer Zusammenschau dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten N. bekannt war, dass die Fahrten insgesamt dem Schmuggel von Kokain dienten. (II) Dafür, dass der Angeklagte Y. wusste, dass die Transportfahrten dem Schmuggel von Betäubungsmitteln dienten, spricht bereits, dass er diese federführend organisierte und durchführte. Dies gilt auch dann wenn man – wie die Kammer – davon ausgeht, dass die Angeklagten nicht selbst am eigentlichen Umsatzgeschäft beteiligt waren. Es ist zunächst auszuschließen, dass Dritte lediglich den Umstand ausgenutzt haben, dass der Angeklagte ohnehin Transportfahrten nach Großbritannien durchführte und den von ihm zu diesem Zweck genutzten LKW gewissermaßen für ihre Zecke „gekapert“ haben. Denn wie oben ausgeführt bestand der alleinig nachvollziehbare Zweck der Durchführung der Fahrten in einer Schmuggeltätigkeit. Es verbleibt sodann die theoretische Möglichkeit, dass Dritte die Fahrten gegenüber dem Angeklagten Y. (entweder wie er es behauptet hat, vermittelt durch den Angeklagten N. oder unmittelbar ihm gegenüber) in Auftrag gegeben und ihm gegenüber den tatsächlichen Zweck der Fahrten verschwiegen haben. Diese Annahme erscheint indes bereits für sich genommen als äußerst unwahrscheinlich und ist letztlich angesichts der konkreten Umstände auszuschließen. So wäre es für den Hintermann der Fahrten mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen, den Angeklagten Y. als Organisator und Planer der Fahrten über den tatsächlichen Zweck der Fahrten im unklaren zu lassen, da dessen Aktivitäten maßgeblichen Einfluss auf das Risiko der Entdeckung der Fahrten hatten. Auch war die Reaktion des Angeklagten Y. im Falle einer Entdeckung des tatsächlichen Hintergrundes der Fahrten für den Hintermann ein potentielles Risiko gewesen, wenn dieser nicht von vornherein in die Schmuggelaktivitäten eingeweiht war. Auch der Umstand, dass an dem LKW im Zuge des Einbaus des Verstecks wahrnehmbare Veränderungen durchgeführt wurden, deutet in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte Y. den Zweck der Schmuggelfahrten kannte. Denn es erscheint kaum denkbar, dass Dritte das Risiko eingehen würden, solche für den Angeklagten Y. erkennbaren Veränderungen vorzunehmen, ohne dass er dies gebilligt hätte. Denn dann hätte das Risiko bestanden, dass der Angeklagte Y. diesen Veränderungen nachgeht und die ohne seine Kenntnis geschmuggelten Drogen entdeckt, was für den Hintermann der Transporte auch ein erhebliches Risiko bedeutet hätte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte Y. auch an der Übergabe des LKWs in Großbritannien beteiligt war, was ebenfalls dafür spricht, dass er den Zweck der Fahrten kannte. Überdies hat der Angeklagte Y. im Zusammenhang mit der Durchführung der Transporte Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die dafür sprechen, dass er den Zweck der Transporte kannte. Diese zeigen sich zunächst in den bereits mehrfach angeführten Kontrollanrufen bei der früheren Mitangeklagten US. im Zusammenhang mit dem Passieren der Zollkontrolle in England. Diese legen nämlich nahe, dass der Angeklagte Y. das mit einer solchen Kontrolle einhergehende Entdeckungsrisiko kannte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte Y. und dessen unmittelbares persönliches Umfeld – wie oben ausgeführt – gegenüber Dritten unzutreffende Angaben zum tatsächlichen Hintergrund der Fahrten gemacht haben, spricht dafür, dass der Angeklagte Y. den tatsächlichen Zweck der Fahrten kannte und nach außen hin verschleiern wollte. Dafür, dass der Angeklagte Y. den tatsächlichen Hintergrund der Fahrten kannte, spricht auch die bereits dargestellte Art und Weise, wie der Angeklagte Y. gegenüber dem Zeugen LU. von den Fahrten berichtet hat. Denn der Umstand, dass der Angeklagte Y. vor dem Zeugen LU. den Eindruck erweckt hat, er die mit seinem LKW durchgeführten Fahrten hätten durchgehend dem Kokainschmuggel gedient, spricht nicht nur dafür, dass die Fahrten tatsächlich dem Kokainschmuggel dienten, sondern auch dafür, dass der Angeklagte Y. dies wusste. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte Y. die Fahrten – wie ausgeführt – in gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Angeklagten N. organisierte und durchführte und letzterer wusste, dass es bei den Taten um den Schmuggel von zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Kokain diente, angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses der beiden Angeklagten im Tatzeitraum und des engen gemeinsamen Zusammenwirkens dafür, dass der Angeklagte Y. von dem Kokainschmuggel wusste. Angesichts einer Zusammenschau der angeführten Umstände, die sich insbesondere in der federführenden Beteiligung des Angeklagten an Organisation und Durchführung der Transporte, dem fehlenden anderen Zweck der Transporte, den auf eine Kenntnis des Angeklagten hindeutenden Verhaltensweisen, der Beteiligung an der Übergabe des LKWs in Großbritannien und dem engen gemeinsamen Zusammenwirken mit dem um die Schmuggelaktivitäten wissenden Angeklagten N. äußern, bestehen an dieser Kenntnis keine Zweifel. Hiergegen spricht auch nicht, dass der Angeklagte Y. die ihm nahe stehende frühere Mitangeklagte L. angewiesen hat, den LKW zu begleiten und bei einer Gelegenheit zugestimmt hat, dass der frühere Mitangeklagte TM. bei einer der Fahrten durch seinen Sohn begleitet wurde. Denn – wie oben bereits ausgeführt – war das Entdeckungsrisiko aus der damaligen Perspektive des Angeklagten Y. überschaubar und entspricht es seinem sonstigen Verhalten, auch ihm nahe stehende Personen unter Ausnutzung ihrer persönlichen Situation in das von ihm getätigte Verhalten einzubeziehen. Dass der Angeklagte hiervor aus moralischen Erwägungen zurückschrecken würde, ist demgegenüber nicht anzunehmen. (C) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Tatbeitrag der Angeklagten sich auf die Transportleistung beschränkte und sie weder an der Beschaffung noch am späteren Verkauf der Betäubungsmittel beteiligt waren, sie sich mit mindestens einem weiteren unbekannten Hintermann dauerhaft zusammengeschlossen haben, um eine unbestimmte Vielzahl von Taten zu begehen, bei denen sie jeweils für den Transport der zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Großbritannien bestimmten Betäubungsmittel übernehmen sollten, während der Hintermann für die Beschaffung und den späteren gewinnbringenden Weiterverkauf der Betäubungsmittel verantwortlich war, und sie die einzelnen Taten in Ausführung dieser Abrede begangen haben. Dabei geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass auch der Ein- und Ausbau der Betäubungsmittel ihrem Hintermann bzw. dessen Helfern oblag, sie den genauen Zugang zu dem Versteck und auch die genaue Menge der transportierten Betäubungsmittel nicht kannten. Gleichzeitig ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten Mengen in der tatsächlich transportierten Größenordnung für möglich hielten und dies billigend in Kauf nahmen. Im Einzelnen: (I) Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten „lediglich“ für den Transport der Betäubungsmittel zuständig waren und insbesondere nicht auf eigene Rechnung handelten, beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst hätte die Beschaffung derartiger Betäubungsmittelmengen, wie sie hier transportiert wurden, ganz erhebliche finanzielle Mittel vorausgesetzt, über die keiner der Angeklagten nach den umfangreichen Finanzermittlungen verfügte. Auch haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagten derart erhebliche Einnahmen aus den Taten erzielt haben, wie sie im Falle eines gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erwarten gewesen wären. Selbst wenn man von einem eher geringen Marge von 2.000 € je Kilogramm ausgeht und die Unkosten (deutlich überhöht) mit 10.000 € je Fahrt ansetzt, hätten die Angeklagten dann je Fahrt einen Erlös von 45.000 € pro Person erzielt. Dafür, dass die Angeklagten aus ihrer Tatbeteiligung derartige Profite gezogen haben, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch der Umstand, dass die Angeklagten sich jeweils nur kurz in Großbritannien aufhielten und im Tatzeitraum keine längeren Reisen nach Großbritannien unternahmen, spricht dafür, dass sie am Absatz der Betäubungsmittel nicht beteiligt waren. Denn die jeweils kurzen Aufenthalte deuten darauf hin, dass die Angeklagten in Großbritannien über die Abwicklung der Fahrten und die Übergabe des LKW hinaus keine Aktivitäten entfalteten. Auch der Umstand, dass der LKW auf der Rückreise in aller Regel in den Niederlanden zurückgelassen und dann bei der nächsten Fahrt dort wieder übernommen wurde, spricht dafür, dass die Angeklagten lediglich den Transport organisierten und nicht in die Beschaffung der Betäubungsmittel eingebunden waren. Auch die Äußerungen des Angeklagten Y. gegenüber dem Zeugen LU. sprechen dafür, dass sich die Rolle der Angeklagten auf den Transport beschränkte. Denn diesem gegenüber hat der Angeklagte Y. lediglich von solchen Transporten, nicht aber von weiteren Aktivitäten berichtet. Auch deutet der Umstand, dass die Angeklagten teilweise auch Transportfahrten zu Zeitpunkten, die für sie eher ungünstig waren, durchgeführt haben, auf eine Tätigkeit in einer insoweit untergeordneten Position hin. Dies gilt insbesondere für die beginnend ab dem 31.1.2016 begonnene Transportfahrt (Fall 11 der Feststellungen). Denn wären die Angeklagten in der Planung ihrer Taten frei gewesen, wäre es eher nicht zu erwarten gewesen, dass sie zeitgleich mit der spoga horse, auf der tatsächlich eine Präsentation der VW. stattfand, wie die hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von einem bei dem Angeklagten N. sichergestellten USB-Stick belegen, eine Transportfahrt durchgeführt hätten. Demgegenüber haben sich im Rahmen der umfassenden Ermittlungstätigkeit keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagten in einer solchen Größenordnung, wie sie Gegenstand der Transportfahrten nach Großbritannien war, mit Betäubungsmitteln selbst Handel getrieben haben. Hierzu fügt sich dann auch die Einlassung des Angeklagten N. , wonach sein Tatbeitrag sich auf eine Unterstützung der Transporte beschränkte und die Transportfahrten im Auftrage Dritter durchgeführt wurden, wenngleich insoweit nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der seitens des Angeklagten N. eingeräumte Tatbeitrag hinter seiner seitens der Kammer festgestellten Tatbeteiligung zurückbleibt. Zusammengenommen führen diese Umstände zu der sicheren Überzeugung, dass sich die Rolle der Angeklagten auf den Transport der Betäubungsmittel beschränkte und sie diese im Auftrage Dritter durchführten. Dass die Angeklagten dabei unmittelbar am Ein- und Ausbau der Betäubungsmittel beteiligt waren, konnte die Kammer in Ermangelung konkreter hierauf hindeutender Umstände ebenso wenig feststellen, wie eine unmittelbare Beteiligung der Angeklagten am Einbau des Verstecks. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass die Angeklagten weder die genaue Menge der Betäubungsmittel noch den genauen Zugangsweg zu dem Versteck kannten. Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass sie Betäubungsmittelmengen, wie sie tatsächlich in dem LKW waren, für möglich hielten und dies billigend in Kauf nahmen. Denn angesichts dessen, dass für die Transporte ein LKW genutzt wurde, lag für die Angeklagten auf der Hand, dass es um ganz erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln gehen musste. Dies gilt insbesondere für den Angeklagten N. , der wusste, dass deutlich geringere Mengen an Kokain aber auch schon solche von 10 Kilogramm problemlos auch in einem PKW professionell versteckt werden konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint es als reine Schutzbehauptung, dass der Angeklagte N. von deutlich kleineren Mengen ausgegangen sein will. Auch der Angeklagte Y. hat gegenüber dem Zeugen LU. zum Ausdruck gebracht, dass es jeweils um ganz erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln – vergleichbar zu denen, die später sichergestellt wurden – ging, indem er diesem gegenüber deutlich gemacht hat, dass man regelmäßig entsprechende Transporte durchgeführt hat, wie denjenigen, der später sichergestellt wurde. (II) Die Kammer ist weiterhin aufgrund des gleichbleibenden Ablaufs der in enger zeitlicher Taktung durchgeführten Fahrten, die jeweils denselben Start- und Zielort hatten, im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten N. davon überzeugt, dass die Fahrten für einen gleichbleibenden Hintermann durchgeführt wurden. Hätte insoweit ein Wechsel stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass es zu Abweichungen insbesondere beim Ziel der Transporte gekommen wäre. Auch die zeitlich enge Taktung der Transporte bei gleichbleibenden Abläufen spricht für eine eingespielte Tätigkeit für einen identischen. Hintermann. Zudem hat auch der Angeklagte N. sich dahingehend eingelassen, dass man für einen einzelnen Hintermann tätig geworden wäre. (III) Die Kammer ist dabei weiterhin davon überzeugt, dass sich die Angeklagten mit dem unbekannten Hintermann zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2015 zusammengeschlossen und mit diesem übereinkamen künftig eine unbestimmte Vielzahl von Transportfahrten durchzuführen und die im einzelnen festgestellten Taten in Ausfüllung dieser Vereinbarung begingen. Auch hierfür spricht die Vielzahl der in zeitlich enger Abfolge durchgeführten Fahrten. Hinzu kommt, dass bereits im Sommer des Jahres 2015 mit erheblichem Aufwand die Planung der Transportfahrten begonnen wurde, indem die VW. GmbH etabliert und der LKW beschafft wurden. Dies spricht in erheblichem Maß gegen eine zunächst nur kurzfristig angelegte Zusammenarbeit und dafür, dass von vornherein beabsichtigt war, dauerhaft gemeinsam vergleichbare Taten zu begehen. Für einen solchen auf Dauer angelegten Zusammenschluss spricht auch, dass für den Zeitraum nach der Beschlagnahme bereits weitere Fahrten geplant waren. (C) Weiterhin ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass beide Angeklagte für jede der erfolgreich durchgeführten Transportfahrten jeweils eine Entlohnung in Höhe von mindestens 5.000 € erhalten haben. Dafür, dass beide Angeklagte für die Durchführung der Fahrten jeweils erhebliche Geldbeträge erhalten haben, spricht zunächst, dass sie einen für ihren Hintermann wesentlichen, mit einem erheblichen Risiko und einem erheblichen Aufwand verbundenen Tatbeitrag erbracht haben. Dass die Angeklagten eine solche Tätigkeit ohne ein erhebliches finanzielles Eigeninteresse erbringen würden, erscheint bereits für sich genommen sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der Angeklagte N. – wie bereits oben ausgeführt – gegenüber Dritten selbst deutlich gemacht hat, dass er für die Taten erhebliche Geldmittel erhalten hat. Angesichts dessen, dass beide Angeklagten die Fahrten gemeinsam geplant und durchgeführt haben, ist die Kammer vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass beide Angeklagte für die Fahrten in gleicher Höhe entlohnt wurden. Dabei ist die Kammer von einem Betrag von mindestens 5.000 € je Fahrt ausgegangen. Zunächst erscheint eine geringere Entlohnung angesichts der tragenden Rolle der Angeklagten, des erheblichen Wertes der von ihnen transportierten Drogen, des von ihnen übernommenen Risikos und des mit der Durchführung der Fahrten verbundenen Aufwandes ausgeschlossen. So erhalten bereits einfache Kurierfahrer, die (wissentlich) deutlich geringere Mengen an Kokain im einstelligen Kilogrammbereich transportieren, in der Regel eine Entlohnung im vierstelligen Bereich. Vor diesem Hintergrund erscheint eine noch niedrigere Entlohnung der Angeklagten ausgeschlossen. (D) Angesichts der Vielzahl der in zeitlich enger Taktung über einen längeren Zeitraum begangenen und auf Dauer angelegten Taten, welche die Angeklagten bereits spätestens ab August 2015 geplant haben, sowie des mit den Taten verbundenen Aufwandes, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagten in der Absicht handelten, sich durch die Begehung der Taten eine dauerhafte Einkommensquelle zu verschaffen, mit der sie jedenfalls einen erheblichen Anteil ihres Lebensunterhaltes bestreiten wollten. (E) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte Y. für die Durchführung der Fahrten selbst gezielt solche Personen ausgesucht hat, die sich in einer schwierigen finanziellen und teils auch persönlichen Situation befanden. Hierfür spricht zunächst, dass alle regelmäßig als Fahrer und Begleiter eingesetzten Personen sich in einer schwierigen finanziellen Situation befanden und teils zudem in schwierigen persönlichen Verhältnissen lebten. Die beiden früheren Mitangeklagten L. und US. befanden sich beide in einem massiven Abhängigkeitsverhältnis von dem Angeklagten Y. , was diesem auch bewusst war. Die frühere Mitangeklagte L. war ohne die Beziehung zu dem Angeklagten Y. obdachlos, ohne finanzielle Einkünfte, in erheblichem Maße verschuldet und gerade erst einer massiv gewaltbelasteten Beziehung entkommen, wie sie selbst in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet und es auch der Angeklagte Y. geschildert hat. Auch die frühere Mitangeklagte US. war in einer desolaten finanziellen und persönlichen Situation, als der Angeklagte Y. sie für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Transporten anwarb. Ohne die ihr seitens der Schwester des Angeklagten Y. gebotene Unterkunft und die von dem Angeklagten Y. gezahlte Entlohnung wäre sie mittel- und obdachlos gewesen. Dies hat die frühere Mitangeklagte US. im Rahmen ihrer Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, die eine Stütze in den glaubhaften Bekundungen der Zeugin TA. US. finden, glaubhaft bekundet. Auch der Angeklagte Y. hat im Rahmen seiner Einlassung deutlich gemacht, dass die frühere Mitangeklagte US. sich in einer äußerst schwierigen Situation befand, als er sie für seine Zwecke angeworben hat. Der frühere Mitangeklagte TM., der nach seinen glaubhaften Angaben zur Person seine vorangegangene Anstellung verloren hatte und von belgischer Arbeitslosenunterstützung lebte, befand sich ebenfalls in einer schwierigen finanziellen Situation. Gleiches gilt für den gesondert verfolgten BW.. Dieser litt bereits im Tatzeitraum unter einer schweren Lungenerkrankung (COPD), war deshalb frühverrentet und bezog eine Rente von lediglich etwa 870 €. Dies folgt aus den Angaben, die der gesondert verfolgte BW. im Rahmen seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat und zu denen die ihn vernehmende Polizeibeamtin, die Zeugin KOKin QV., im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat. Zwar konnte die Kammer sich von der Glaubhaftigkeit der Angaben des gesondert Verfolgten keinen unmittelbaren eigenen Eindruck verschaffen, diese finden indes eine Stütze in den Angaben der früheren Mitangeklagten US., die berichtet hat, dass der gesondert verfolgte BW. erhebliche Atemprobleme gehabt habe und ständig auf entsprechende Medikamente angewiesen gewesen sei. Hierein fügt sich sodann auch der Eindruck, den die ihn vernehmenden Polizeibeamten von dem gesondert verfolgten BW. – wenngleich erst im Jahre 2018 und 2019 – gewonnen haben. So haben sowohl die Zeugin KOKin QV., als auch der Zeuge KHK OD. glaubhaft davon berichtet, dass der gesondert verfolgte BW. gesundheitlich deutlich angeschlagen gewesen sei, was der Zeuge KHK OD. eindrücklich daran festgemacht hat, dass der gesondert verfolgte BW. kaum in der Lage gewesen sei, die Treppe in der Polizeiwache hinaufzusteigen und sich dort zunächst habe kurz erholen müssen, bis man mit der Vernehmung habe beginnen können. Auch der gesondert verfolgte YZ. hat gegenüber den ihn vernehmenden Polizeibeamten berichtet, dass er nach einem Arbeitsunfall im Jahre 2009 seine langjährige berufliche Tätigkeit habe aufgeben müssen und danach nur noch geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen sei, sodass er erhebliche Schulden angehäuft habe. Bereits diese auffällige Häufung spricht dafür, dass es sich hierbei nicht um einen Zufall handelte, sondern, dass der Angeklagte Y. gezielt solche Personen ausgesucht und in das massive Unrecht seiner Taten verstrickt hat, die aufgrund ihrer finanziellen und persönlichen Situation bereit waren, die Fahrten gegen geringe Entlohnung und „schwarz“ durchzuführen und zu begleiten und die aufgrund ihrer Abhängigkeit die ihnen übertragenen Aufgaben nicht hinterfragen würden. Hierein fügt sich zudem, dass der Angeklagte Y. auch in der Vergangenheit entsprechend verfahren ist. Dass dem Angeklagten Y. ein solches Verhalten naheliegt, macht auch seine eigene Einlassung zu der Einbindung der Fahrer und der früheren Mitangeklagten US. als Pferdepflegerin deutlich. Denn der Angeklagte Y. hat hierzu erklärt, er habe sich extra Leute gesucht, die bereit gewesen seien zu sehr geringen Löhnen und schwarz für ihn tätig zu werden. Aufgrund einer Zusammenschau dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte Y. die für ihn und den Angeklagten N. tätig gewordenen Hilfspersonen unter bewusster Ausnutzung ihrer schwierigen finanziellen und teilweise auch persönlichen Situationen in die Tatbegehung einbezogen hat. Dabei ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass er den als Fahrern tätig gewordenen YZ., TM. und BW. sowie der als Pferdepflegerin eingesetzten früheren Mitangeklagten US. jedenfalls zu Beginn ihrer Tätigkeit bewusst verschwiegen hat, dass die Taten tatsächlich dem Schmuggel von Betäubungsmitteln dienten. Hiergegen spricht bereits die seitens dieser Personen für einen bewussten Betäubungsmittelschmuggel auch in Anbetracht ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage äußerst geringe Entlohnung. Dass sich eine dieser vier Personen für eine derart geringe Entlohnung bewusst dazu entschieden haben sollte, sich wissentlich am Kokainschmuggel zu beteiligen, erscheint bereits für sich genommen unwahrscheinlich. Dies gilt insbesondere für die früheren Mitangeklagten US. und TM., die ausweislich der sie betreffenden Auszüge aus dem Bundeszentralregister bis dahin nie strafrechtlich in Erscheinung getreten waren und keinen Kontakt zu Betäubungsmitteln hatten. Auch haben die beiden früheren Mitangeklagten US. und TM. durchaus anschaulich berichtet, dass sie zunächst von einem Betäubungsmittelschmuggel nichts gewusst hätten und von einem legalen Hintergrund der Transportfahrten ausgegangen seien und dann erst im weiteren Verlauf aufgrund der zahlreichen Auffälligkeiten nachdenklich geworden seien, was dann auch zu entsprechenden Gesprächen geführt habe. Hierbei war indes nicht außer Acht zu lassen, dass die Kammer die weitergehende Einlassung der früheren Mitangeklagten, sie hätten letztlich einen Betäubungsmittelschmuggel nicht für möglich gehalten, angesichts der zahlreichen auf einen solchen Schmuggel hindeutenden Umstände, die sie – wie sie selbst berichtet haben - wahrgenommen haben, und im Hinblick auf ihre widersprüchlichen Angaben zu ihrem Vorstellungsbild als unglaubhaft ansieht. Gleichwohl deckt es sich mit dem seitens der Kammer von beiden über zahlreiche Hauptverhandlungstage hinweg gewonnenen Eindruck, dass sie sich nicht auf eine Tatbeteiligung eingelassen hätten, wenn sie von vornherein gewusst hätten, dass sie Betäubungsmittel und dies auch noch in einer ganz erheblichen Größenordnung schmuggeln sollten. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer angesichts der ihnen gezahlten geringen Entlohnung, der bis dahin bestehenden Vorstrafenfreiheit und ihrer entsprechenden Einlassungen davon überzeugt, dass die beiden früheren Mitangeklagten US. und TM. zu Beginn ihrer Tätigkeit nicht über den tatsächlichen Zweck ihrer Transportfahrten informiert wurden, sondern der Angeklagte Y. dies bewusst vermied. Hierfür sprach zudem auch, dass eine entsprechende Information für den Angeklagten Y. , den mit den beiden früheren Mitangeklagten kein etabliertes Vertrauensverhältnis verband, mit einem ganz erheblichen Risiko verbunden gewesen wäre. Hinsichtlich der gesondert verfolgten BW. und YZ. gilt zur Überzeugung der Kammer nichts anderes. Auch bei diesen gilt, dass die Belohnung für einen Kurierlohn äußerst niedrig ausfiel und die Information über den tatsächlichen Hintergrund der Fahrten mit einem erheblichen Risiko für den Angeklagten Y. verbunden gewesen wäre. Auch mit diesen verband den Angeklagten Y. gerade kein Vertrauensverhältnis. Erst Recht aber war es fernliegend, die früheren Mitangeklagte US., die mit beiden in einem engen Kontakt stand über den tatsächlichen Hintergrund der Fahrten im Unklaren zu lassen, die beiden gesondert verfolgten BW. und YZ. aber über den tatsächlichen Hintergrund der Fahrten zu informieren, was ein zusätzliches ganz erhebliches Risiko für den Angeklagten Y. bedeutet hätte. Vor diesem Hintergrund war es für die Kammer nicht mehr von Bedeutung, dass auch die beiden gesondert verfolgten BW. und YZ. sich in ihren Beschuldigtenvernehmungen dahingehend eingelassen haben, dass sie nicht über den tatsächlichen Hintergrund der Fahrten in Kenntnis gesetzt worden seien. d) Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten N. aufbewahrten halbautomatischen Selbstladepistole beruhen auf folgenden Erwägungen: (A) Die Feststellungen zur Auffindesituation der Waffe und der Munition sowie zum Ladezustand der Pistole bei deren Auffinden beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, die gemeinsame Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin betreffenden Durchsuchungsbericht vom 5.12.2018. Die Feststellungen zu Art und Funktionsweise der Waffe und der Munition beruhen auf der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, diese betreffenden waffenrechtlichen Beurteilung. Die Feststellung, dass die Waffe funktionsfähig war, beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK HX., der berichtet hat, dass er die Waffe für Vergleichstests störungsfrei abfeuern konnte. (B) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte N. willentlich die tatsächliche Sachherrschaft über die Schusswaffe und die Munition ausübte. Der Angeklagte N. hat sich zu der Schusswaffe nicht geäußert. Er wird jedoch durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise überführt. Denn angesichts dessen, dass die Schusswaffe in der von dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin genutzten Wohnung und dort im gemeinsamen Schlafzimmer aufgefunden werden konnte und an der Waffe überdies eine DNA-Spur aufgefunden wurde, die mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zuzuordnen ist, besteht zur Überzeugung der Kammer keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Schusswaffe und die dazu passende Munition dem Angeklagten N. zuzuordnen sind. Im Einzelnen: Wie die Sachverständige Dr. ET. im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung überzeugend ausgeführt hat, konnte am Abzug der Waffe eine DNA-Spur gesichert werden. Hierbei handelte es sich um eine DNA-Mischspur, wobei aufgrund der durchgeführten Quantifizierung eine eindeutige Hauptspur und eine schwache Beimengung zu identifizieren waren. Die Hauptspur stimmte dabei in allen standardmäßig untersuchten 16 Allelsystemen mit der zu Vergleichszwecken dem Angeklagten N. entnommenen DNA-Probe überein. Wie die Sachverständige weiter ausgeführt hat, ist es unter Zugrundelegung der europäischen Bevölkerung 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Spur von dem Angeklagten N. stammt, als von einer anderen Person. Bereits dies legt für sich genommen äußerst nahe, dass die DNA-Spur von dem Angeklagten stammt, dieser die Waffe angefasst und in der Wohnung aufbewahrt hat. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Waffe an einem Ort aufgefunden wurde, zu welchem unter normalen Umständen nur der Angeklagte und seine Lebensgefährtin Zugang haben, besteht hieran zur Überzeugung der Kammer keinerlei Zweifel. e) Die Feststellungen zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens in Großbritannien beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der britischen Polizeibeamten hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung, insbesondere den glaubhaften Bekundungen des bis zu seiner Pensionierung mit der Leitung der Ermittlungen betrauten Zeugen FO. sowie den ergänzend verlesenen polizeilichen Vermerken der Ermittlungsbehörden. Die Feststellungen zu den Ermittlungen in Deutschland, insbesondere auch den durchgeführten Fahrzeuginnenraum- und Telefonüberwachungsmaßnahmen und dem Einsatz der Verdeckten Ermittler, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der hierzu vernommenen Polizeibeamten insbesondere den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK YM. zum allgemeinen Ablauf des Ermittlungsverfahrens, im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zum Einsatz der VP AU., deren Einsatz zunächst nicht aktenkundig gemacht worden war, weil einerseits aus Sicht der Ermittlungsbehörden bei deren Einsatz keine relevanten Erkenntnisse gewonnen werden konnten und man andererseits nicht Gefahr laufen wollte, deren Identität zu offenbaren, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der hierzu vernommenen Polizeibeamten, insbesondere den glaubhaften Bekundungen des Zeugen EKHK LJ.. Dieser konnte jedoch nur begrenzt über die Angaben der VP AU. Auskunft geben, weil er diese nur ausnahmsweise betreut hat, während diese Aufgabe ansonsten durch den während der Hauptverhandlung dauerhaft vernehmungsunfähigen Zeugen KHK DU. übernommen wurde. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass Quellenvernehmungen der VP AU. nicht vorliegen, hat die Kammer, wie unter B. kenntlich gemacht, weitergehende Erkenntnisse aus deren Einsatz und dem Einsatz einer weiteren mutmaßlichen Vertrauensperson als wahr unterstellt. f) Angesichts des im Sommer 2015 gezahlten Kaufpreises in Höhe von 25.000 € und der in der Folge massiven Nutzung des LKWs ist die Kammer unter Vorname eines Sicherheitsaufschlages zu Gunsten der Angeklagten von einem Wert von höchstens 20.000 € ausgegangen. Dass der LKW einen noch hören Wert aufwies, ist angesichts des Alters des Fahrzeuges und der seit dem Erwerb des Fahrzeuges erfolgten massiven Nutzung zur Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung des nach dem Erwerb des LKWs und dem Einbau des Verstecks durchgeführten Innenanstrichs auszuschließen. Gegen einen noch höheren Wert spricht überdies – ohne dass es hierauf aus Sicht der Kammer noch ankäme – der deutlich geringere bei der Notveräußerung erzielte Erlös von umgerechnet weniger als 5.000 €. III. (Schuldfähigkeit) 1. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten Y. beruhen auf den jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. YI. im Rahmen der Hauptverhandlung, denen sich die Kammer aufgrund eigener kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt. Danach liegt selbst dann, wenn man den Angaben des Angeklagten Y. zu seinem Kokainkonsum folgt, keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Im Einzelnen: Ausgehend von den Angaben des Angeklagten Y. zu seinem Kokainkonsum lag bei ihm im Tatzeitraum eine Abhängigkeitserkrankung bezogen auf Kokain vor. Dies hat der Sachverständige – überzeugend – mit dem dann erheblichen, über einen längeren Zeitraum trotz bekannter negativer Auswirkungen fortgesetzten mit einer erheblichen Dosissteigerung und einem Wechsel auf die deutlich intensivere Konsumform des Rauchens einhergehenden Konsumverhalten des Angeklagten Y. sowie den dessen Darstellung nach im Rahmen der Inhaftierung erlittenen Entzugserscheinungen begründet. Diese Abhängigkeitserkrankung begründet jedoch nicht das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB bei Begehung der Taten. Der Angeklagte Y. beging die Taten nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Hiergegen spricht bereits, dass die Taten von dem Angeklagten ein erhebliches Maß an planerischem und organisatorischem Vorgehen erforderten und sich jeweils über einen erheblichen Zeitraum erstreckten. Bereits dies lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte Y. bei Begehung der Taten unter einem im Rahmen der §§ 20, 21 StGB relevanten Maße unter dem Einfluss von Kokain stand. Ergänzend kommt hinzu, dass niemand, der im Tatzeitraum Kontakt zu dem Angeklagten Kontakt hatte, von entsprechenden Auffälligkeiten berichtet hat. Vielmehr wurde dies stets – trotz entsprechender Nachfragen – verneint. Letztlich hat auch der Angeklagte Y. nichts Derartiges zu den auch seiner Darstellung nach durch ihn organisierten Transportfahrten berichtet. Ebenso wenig beging der Angeklagte Y. die Taten unter dem Einfluss schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen bzw. aus Angst vor solchen unmittelbar bevorstehenden und in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten. Hierfür haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr erscheint ein Handeln im Entzug bzw. aus Angst vor einem solchen unmittelbar bevorstehenden angesichts des sich jeweils über einen längeren Zeitraum erstreckenden Tatgeschehens ausgeschlossen. Auch hat der Angeklagte Y. selbst berichtet, dass er im Tatzeitraum über ausreichend Kokain verfügt habe. Erst Recht liegt bei dem Angeklagten keine Depravation vor. Für eine solche vor allem bei langjährigen Schwerstabhängigen zu erwartende Persönlichkeitsveränderung fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der Angeklagte weist keinerlei insoweit zu erwartende Symptome wie etwa Konzentrationsstörungen, Erinnerungslücken oder gar Verwahrlosung auf. Hiergegen spricht auch, dass der Angeklagte im Tatzeitraum nicht nur die mit erheblichem planerischem und organisatorischem Aufwand verbundenen Taten begehen konnte, sondern zum Beispiel auch in der Lage war, eine Beziehung zu der früheren Mitangeklagten L. aufzubauen. Auch außerhalb des Betäubungsmittelkonsums liegen keine Umstände vor, die für sich genommen oder zusammen mit dem seitens des Angeklagten berichteten Betäubungsmittelkonsum das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB begründen würden. Der Angeklagte Y. leidet nicht unter einer krankhaften seelischen Störung etwa in Form einer Psychose oder einer hirnorganischen Störung. Hierfür haben sich ebenso wenig Anhaltspunkte ergeben, wie für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Erst Recht leidet der Angeklagte Y. nicht unter Schwachsinn. Insbesondere liegt bei dem Angeklagten Y. auch keine Persönlichkeitsstörung und damit erst Recht keine solche, die den Schweregrad einer anderen schweren seelischen Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmales der §§ 20, 21 StGB erreicht, vor. Der Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet, dass bei dem Angeklagten zwar Persönlichkeitszüge im Sinne von Persönlichkeitsakzentuierungen vorliegen, diese aber nicht eine solche Ausprägung erreichen, dass von einer Störung auszugehen sei. So weise der Angeklagte durchaus narzisstische Persönlichkeitszüge auf, die sich in einer hohen Gewichtung eigener Belange äußerten. Auch dissoziale Komponenten seien vorhanden, die sich in einer Vielzahl von Vorstrafen und einer bereits früh beginnenden Delinquenz äußerten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bipolaren Störung könne er nicht feststellen. Insgesamt fehle es für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung an zusätzlichen insoweit zu erwartenden Merkmalen und seien die vorhandenen Merkmale nicht derart ausgeprägt, dass diese die Annahme einer Störung begründen würden. Gegen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung spreche, dass bei dem Angeklagten Y. keine Beschränkungen in seiner Lebensführung vorliegen. Wiederholte oder gar durchgängige Beeinträchtigungen in zentralen Lebensbereichen – so etwa in seiner Beziehungsgestaltung – lägen bei dem Angeklagten nicht vor. Psychosoziale Verhaltensprobleme lägen ebenso wenig vor, wie Beeinträchtigungen des Denkens. Der Angeklagte Y. sei in der Lage, spontan auf Veränderungen zu reagieren, verfüge über eine intakte Realitätskontrolle und weise eine altersentsprechende biographische Entwicklung auf. Dies ist für die Kammer angesichts des Verhaltens des Angeklagten Y. in der Hauptverhandlung überzeugend. So zeigten sich bei dem Angeklagten auch im Rahmen der lange Zeit andauernden Hauptverhandlung immer wieder Verhaltensweisen, die auf ein gesteigertes Selbstwertgefühl und eine hohe Gewichtung eigener Belange hindeuten. Gleichzeitig war der Angeklagte Y. aber gleichwohl in der Lage, seine Belange zurückzustellen und auch die Position anderer Beteiligter einzunehmen. Auch hat er seine Ichbezogenheit selbst erkannt. Auch dissoziale Persönlichkeitsanteile ließen sich bei dem Angeklagten feststellen, wofür bereits die zahlreichen seitens des Angeklagten Y. in der Vergangenheit begangenen Straftaten sprechen. Gleichwohl ist der Angeklagte Y. , wie der Sachverständige auch insoweit überzeugend ausgeführt hat, durchaus in der Lage, sich Regeln und Normen zu fügen und sich in diesem Sinne angepasst zu verhalten. Auch Hinweise für eine bipolare Störung waren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht festzustellen. Zwar kam es bei dem Angeklagten Y. im Laufe der über lange Zeit andauernden Hauptverhandlung zu Zuständen emotionaler Erregung, diese waren jedoch stets in Umständen begründet, die auch bei unauffälligen Persönlichkeiten eine solche Erregung herbeiführen. Zumeist handelte es sich hierbei um gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lebensgefährtin des Angeklagten Y. . Den Ausführungen des Sachverständigen steht auch nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten Y. in der Vergangenheit verschiedene Diagnosen für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gestellt wurden. Angesichts dieser sich jeweils widersprechenden Diagnosen – teils war von einer narzisstischen teils von einer bipolaren, teils von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung die Rede – einerseits, sowie der umfassenden Begutachtung des langjährig erfahrenen Sachverständigen, welcher den Angeklagten im Rahmen mehrerer Explorationsgespräche sowie im Rahmen von etlichen Hauptverhandlungstagen über mehrere Jahre hinweg erlebt hat, andererseits, stehen diese Diagnosen den Ergebnissen der Begutachtung nicht entgegen. Es ergibt sich auch kein Widerspruch daraus, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB in dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Aachen auf der Grundlage der Ausführungen desselben Sachverständigen bejaht wurden. Denn – wie der Sachverständige ausgeführt hat – beruht seine unterschiedliche Einschätzung zum Vorliegen eines Eingangsmerkmals auf dem Umstand, dass der Angeklagte Y. die dortigen Taten zumeist zu einem späteren Zeitraum beging als die hiesigen Taten und in dieser Zeit seinen Kokainkonsum seinen Angaben zufolge nochmals erheblich gesteigert hat, sodass er auf dieser Grundlage im Zusammenspiel mit der vorhandenen Persönlichkeitsakzentuierung für die späteren Taten vom Vorliegen eines Eingangsmerkmals ausgegangen sei. Dass das Landgericht Aachen diese Annahme zu Gunsten des Angeklagten auf alle dort in Rede stehenden Taten ausgedehnt hat, begründet keinen Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen. 2. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten N. beruhen auf den jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. TW. im Rahmen der Hauptverhandlung, welche sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung zu Eigen macht. Danach lag bei dem Angeklagten im Tatzeitraum angesichts seines über lange Zeit fortgesetzten, regelmäßigen und erheblichen Kokainkonsums, den der Angeklagte auch in Ansehung hiermit einhergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die sich in der Beschädigung seiner Nasenscheidewand äußerten, nicht einstellte, und der mit massivem Alkohol- und Medikamentenkonsum einherging, eine Abhängigkeitserkrankung bezogen auf Kokain vor. Diese Abhängigkeitserkrankung führte jedoch nicht zu einer im Rahmen der §§ 20, 21 StGB relevanten Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Der Angeklagte N. beging die Taten nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Hierfür haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Keiner der Zeugen und früheren Mitangeklagten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Transportfahrten Kontakt zu dem Angeklagten N. hatten, hat berichtet, dass dieser unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe bzw. für einen akuten Rauschzustand typische Auffälligkeiten gezeigt habe. Auch der Angeklagte N. selbst hat entsprechendes im Rahmen seiner teilgeständigen Einlassung nicht behauptet. Überdies erforderte der seitens des Angeklagten erbrachte Tatbeitrag ein erhebliches Maß an planerischem Vorgehen und Koordination, was – wie die Sachverständige ausgeführt hat – mit einem Handeln im akuten Rausch kaum zu vereinbaren ist. Der Angeklagte N. beging die Taten auch nicht unter dem Einfluss schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen bzw. aus Angst vor solchen, unmittelbar bevorstehenden und in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten. Auch hierfür haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Ein Handeln im Entzug bzw. aus Angst vor einem unmittelbar bevorstehenden Entzug erscheint bereits angesichts der jeweils mit Vorplanungen einhergehenden und mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Begehungsweise äußerst unwahrscheinlich. Auch hier gilt überdies, dass weder der Angeklagte noch Personen aus seinem Umfeld entsprechendes berichtet haben. Erst Recht ist bei dem Angeklagten N. eine Depravation oder eine vergleichbar schwere Persönlichkeitsveränderung auszuschließen. Für das Vorliegen einer derartigen Einengung der Persönlichkeit des Angeklagten N. auf den Drogenkonsum fehlt es an jeglichen insoweit zu erwartenden Symptomen, wie etwa Konzentrationsstörungen, Erinnerungslücken oder gar Verwahrlosung. Im Gegenteil sprechen zahlreiche Umstände gegen eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung. Der Angeklagte N. lebte im Tatzeitraum in einer stabilen Beziehung mit der gesondert verfolgten OB.. Bereits dies spricht gegen eine Einengung der Persönlichkeit des Angeklagten auf den Konsum berauschender Substanzen. Auch der Umstand, dass es dem Angeklagten N. in der Zeit nach der Begehung der Taten gelang, ein Restaurant zu eröffnen und nach Anlaufschwierigkeiten durchaus erfolgreich zu betreiben, spricht dafür, dass bei dem Angeklagten kein Persönlichkeitsverfall eingetreten ist. Hierein fügen sich auch die Erkenntnisse aus der zeitnah zu dem Ende der Taten begonnenen Telefonüberwachung. In keinem der unter Beteiligung des Angeklagten N. geführten und in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche haben sich Anzeichen für eine Einengung der Persönlichkeit ergeben. Vielmehr wirkte der Angeklagte in diesen Gesprächen zielstrebig, orientiert, vor allem um seine Familie besorgt und in keiner Weise in seiner Konzentrations- oder Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt. Ebenso sind die Beteiligung des Angeklagten an den Taten und die hierbei zu Tage getretenen planerischen und koordinativen Fähigkeiten mit einem Persönlichkeitsverfall nur schwerlich zu vereinbaren. Auch außerhalb des Betäubungsmittelkonsums liegen bei dem Angeklagten keine Umstände vor, die für sich genommen oder auch im Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB begründen würden. D. (rechtliche Würdigung) I. (Y.) Nach den unter B. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Y. in den Fällen 1 bis 23 der Anklageschrift jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Der Angeklagte Y. hat mit der Organisation und Durchführung der Transporte jeweils den gewinnbringenden Absatz der Betäubungsmittel durch den unbekannten Haupttäter gefördert, da der Verkauf der Betäubungsmittel in Großbritannien durch diese Tathandlungen erst ermöglicht wurde. Der Angeklagte Y. , der wusste dass die von ihm organisierten und durchgeführten Transportfahrten dem Schmuggel zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Kokain dienten und die dabei transportierte Menge für möglich hielt sowie billigend in Kauf nahm, handelte dabei auch vorsätzlich. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge an Kokain, der bei 5 Gramm des reinen Wirkstoffs Kokainhydrochlorid anzusetzen ist, war in jedem Fall eklatant überschritten. Der Angeklagte Y. handelte dabei als Mitglied einer Bande. Denn er hatte sich zumindest mit dem Mitangeklagten N. und dem unbekannten Haupttäter zusammengeschlossen, um mit diesen gemeinsam dauerhaft und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen gleichgelagerte Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen. Dass die Rolle des Angeklagten Y. und des Angeklagten N. sich jeweils – wie von vornherein vorgesehen – auf Beihilfehandlungen beschränkte, steht dabei der Annahme einer Bande nicht entgegen. Die in den einzelnen Fällen verwirklichten Straftatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. II. (N.) Der Angeklagte N. hat sich in den Fällen 1 bis 23 ebenfalls jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Angeklagten Y. Bezug genommen. Auch der Angeklagte N. handelte vorsätzlich, da er der Zweck der Transportfahrten kannte, er die transportierte Menge für möglich hielt und diese billigend in Kauf nahm. In Fall 24 hat sich der Angeklagte N. des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG in Tateinheit (§52 StGB) mit unerlaubtem Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG strafbar gemacht. Die in den einzelnen Fällen verwirklichten Straftatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. E. (Strafzumessung) I. (Y.) 1. Hinsichtlich des Angeklagten Y. war in allen 23 Fällen vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Einen minderschweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 StGB hat die Kammer in keinem der Fälle angenommen. Denn auch unter Berücksichtigung sämtlicher – nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen näher darzustellender – für den Angeklagten Y. sprechender Umstände wich die Tat nicht dermaßen nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. der Beihilfe hierzu ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 30a Abs. 1 BtMG unangemessen hart erschien. Hiergegen sprach maßgeblich, dass der Angeklagte sich jeweils mit einer den Grenzwert zur nicht geringen Menge eklatant überschreitenden Menge der harten Droge Kokain befasst hat. Dies gilt auch unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß § 27 StGB. Die Kammer hat indes in jedem Fall eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, sodass jeweils von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war. Eine weitere Strafrahmenverschiebung, insbesondere eine solche gemäß §§ 21, 49 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte Y. bei Begehung der Taten weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit in einem im Sinne von § 21 StGB erheblichen Maße vermindert, sondern vielmehr voll schuldfähig war. 2. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen: Strafmildernd fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte Y. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung sowie angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters in besonderem Maße haftempfindlich ist, wie der Umstand zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Angeklagten Y. während seiner derzeitigen Inhaftierung und durch diese mitverursacht verschlechtert hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass neben der hiesigen Strafe bereits die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster sowie die Strafen aus den beiden Strafbefehlen vollständig vollstreckt sind. Die Kammer hat außerdem zu Gunsten des Angeklagten Y. gewertet, dass er angesichts seines eigenen Kokainkonsums eher geneigt gewesen sein mag, sich auf eine Beteiligung am illegalen Handel mit dieser Droge einzulassen. Zum Vorteil des Angeklagten Y. fiel weiterhin ins Gewicht, dass er jeweils „lediglich“ als Gehilfe handelte, wenngleich er jeweils erhebliche Tatbeiträge leistete, die für das Gelingen der Taten von wesentlicher Bedeutung waren. In Fall 23 war zudem strafmildernd zu werten, dass die Betäubungsmittel vollumfänglich sichergestellt werden und daher ihre im Konsum liegende Gefährlichkeit nicht mehr entfalten konnten. Weiterhin war strafmildernd nicht außer Acht zu lassen, dass die Taten bereits geraume Zeit zurück liegen und das Verfahren über einen erheblichen Zeitraum hinweg andauerte, wenngleich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht vorliegt. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten Y. nicht außer Acht gelassen, dass er aufgrund der Einziehung des Navigationsgerätes und durch die Notveräußerung des als Tatmittel eingesetzten und in der Folge sichergestellten Pferdetransporters sowie der Einziehung des durch die Veräußerung erzielten Erlöses einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat. Zwar stand der LKW MAN im Eigentum der VW. GmbH, jedoch haben die beiden Angeklagten mittelbar einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten, weil die VW. GmbH jedenfalls faktisch durch sie kontrolliert wurde. Demgegenüber war strafschärfend zu werten, dass die Taten sich jeweils auf die sogenannte harte Droge Kokain, die ihrer Gefährlichkeit nach im oberen Bereich der verbotenen Betäubungsmittel einzuordnen ist, bezogen. Dabei war der Grenzwert zur nicht geringen Menge in jedem Fall jeweils eklatant überschritten, wenngleich dabei nicht außer Acht bleiben durfte, dass der Angeklagte Y. die genaue Menge an Betäubungsmitteln nicht kannte und auf diese auch keinen Einfluss hatte. Die Kammer hat zudem zu Lasten des Angeklagten Y. gewertet, dass dieser bereits vielfach und erheblich, wenngleich nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich auch durch den mehrfachen Vollzug von Freiheitsstrafe nicht von der Tatbegehung hat abhalten lassen. Wenngleich hierbei nicht außer Acht bleiben konnte, dass die Vorstrafen angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten Y. nur eine eingeschränkte Warnwirkung entfalten konnten, wird deutlich, dass der Angeklagte sich in der Vergangenheit durch den Vollzug von Freiheitsstrafe nicht hat beeinflussen lassen. Auch der Umstand, dass das Berufungsurteil des Landgerichts Münsters, mit welchem der Angeklagte zum wiederholten Male zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zum Zeitpunkt des Beginns der Taten erst wenige Monate zurücklag, macht deutlich, dass der Angeklagte Y. sich bisher von den Einwirkungen der Strafjustiz gänzlich unbeeindruckt gezeigt hat. Schließlich fiel strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte Y. mit der Einbeziehung der früheren Mitangeklagten US., TM. und L. sowie der gesondert verfolgten BW. und YZ. weitere Personen in das von ihm begangene Unrecht verstrickt und der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt hat. Dabei fiel zusätzlich ins Gewicht, dass der Angeklagte Y. bei der Einbindung weiterer Personen in die Taten gezielt deren schwierige wirtschaftliche und persönliche Situation ausgenutzt und diese gegen geringfügige Bezahlung erheblichen Risiken, die jedenfalls den früheren Mitangeklagten US. und TM. sowie den gesondert verfolgten YZ. und BW. zunächst nicht bewusst waren, ausgesetzt hat. Dies gilt insbesondere für die früheren Mitangeklagten US. und L., die sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht nur in einer wirtschaftlich schwierigen, sondern insgesamt desolaten persönlichen Situation befanden. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände sowie unter Berücksichtigung seiner Person und seiner Lebensverhältnisse hat die Kammer in den 23 hinsichtlich seiner Person zur Aburteilung gelangten Fällen jeweils eine Einzelstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als ausreichend aber auch erforderlich angesehen. 3. Aus diesen Einzelstrafen und aus den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen hatte die Kammer durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, §§ 53, 55 StGB. Denn die hier abgeurteilten Taten hat der Angeklagte Y. sämtlich vor der Verurteilung durch das Landgericht Aachen begangen. Dabei waren auch die vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Münster liegenden Taten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen in die hiesige Gesamtstrafe einzubeziehen, weil dieses bereits vollständig vollstreckt ist und daher keine Zäsurwirkung mehr entfaltet. Die Strafen aus den beiden Strafbefehlen in den Verfahren 55 Js 34722/15 StA OS. II und 962 Js 2748/16 StA Köln mussten bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht bleiben, da diese ebenfalls bereits vollständig vollstreckt sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut umfassend alle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Nach dem Gesamtbild der Taten des Angeklagten und unter nochmaliger Würdigung seiner Persönlichkeit hat die Kammer eine Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten, um dem Angeklagten Y. das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch in Ansehung der vorliegenden, im Rahmen der Bemessung der Einzelstrafen angeführten strafmildernden Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Betäubungsmittelstraftaten in einem engen tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, überwogen die strafschärfenden Gesichtspunkte derart, dass zur Überzeugung der Kammer nur eine Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht kam, die das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe erreicht. Hierfür war maßgeblich, dass der Angeklagte Y. sich mit einer den Grenzwert zur nicht geringen Menge an Kokain in jedem Einzelfall und auch insgesamt eklatant überschreitenden Menge einer harten Droge befasst hat und bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ohne dass er sich durch die zahlreichen in der Vergangenheit verbüßten Freiheitsstrafen hätte beeindrucken lassen. Die Kammer hat dabei bedacht, dass gegen den Angeklagten Y. neben der Strafe im vorliegenden Verfahren auch noch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster sowie die Strafen aus den beiden Strafbefehlen vollständig vollstreckt wurden, sodass sich das Gesamtstrafübel erhöht. Sie erachtet gleichwohl die erkannte Freiheitsstrafe als angemessen. Es ist auch keine durch einen Vollstreckungsabschlag zu kompensierende besondere Härte darin zu sehen, dass die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster und den beiden Strafbefehlen nicht mehr im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden konnten. Denn wären diese Strafen nicht bereits vollständig verbüßt, sodass sie im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden müssten, stünde der Angeklagte nicht besser, sondern schlechter. Denn dann wäre aus der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Miesbach und den Strafen für die ersten Taten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren eine erste Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Aus der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln und den hier erkannten Strafen sodann unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zehn Jahren eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen, wobei die Kammer aus den bereits in der Gesamtstrafenbildung herangezogenen Gründen - auch ohne die Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen - eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren als angemessen erachtet hätte. Schließlich wäre aus den weiteren Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. In der Summe hätte den Angeklagten also ein Gesamtstrafübel von mehr als zwanzig Jahren getroffen. Dies würde das jetzige Gesamtstrafübel von achtzehn Jahren zuzüglich der beiden Geldstrafen deutlich überschreiten. Zu einer abweichenden Bewertung gibt auch der Umstand, dass das Landgericht Aachen wegen der vollständigen Vollstreckung der durch das AG Münster erkannten Strafe einen erheblichen Anteil der nunmehr aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt hat, keine Veranlassung. Denn die im Rahmen der Aburteilung durch das Landgericht Aachen bestehende Härte ist dadurch entfallen, dass die dortigen Strafen vollständig in der hier erkannten Strafe aufgegangen sind. II. (N.) 1. Auch hinsichtlich des Angeklagten N. war in den Fällen 1 bis 23 vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Einen minderschweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer dabei in keinem der Fälle angenommen, da die Taten auch unter Berücksichtigung sämtlicher für den Angeklagten N. sprechender, nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen näher darzustellender Umstände nicht derart nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. der Beihilfe hierzu abweichen, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 30a Abs. BtMG unangemessen hart erschien. Hiergegen sprach auch unter besonderer Berücksichtigung des weitgehenden Teilgeständnisses des Angeklagten N. , der nicht vorhandenen Vorstrafen und der Sicherstellung der Betäubungsmittel im letzten Fall maßgeblich, dass die Taten jeweils auf eine den Grenzwert zur nicht geringen Menge eklatant überschreitende Menge der harten Droge Kokain bezogen. Dies gilt auch unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß § 27 StGB zumal der Angeklagte N. mit der Organisation und Durchführung der Transporte jeweils sehr gewichtige Beihilfehandlungen erbracht hat. Die Kammer hat indes jeweils eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, sodass in den Fällen 1 bis 23 jeweils von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war. In Fall 24 war vom Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Einen minderschweren Fall gemäß § 52 Abs. 6 WaffG hat die Kammer nicht angenommen. Die Tat weicht auch unter Berücksichtigung sämtlicher nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen näher darzustellender für den Angeklagten sprechender Umstände nicht derart nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 52 Abs. 1 WaffG unangemessen hart erschiene. Hiergegen sprach auch unter besonderer Berücksichtigung der nicht vorhandenen Vorstrafen und des Umstandes, dass die Schusswaffe sichergestellt werden konnte, maßgeblich, dass der Angeklagte tateinheitlich auch den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 WaffG verwirklicht hat. Eine – in den Fällen 1 bis 23 weitere – Strafrahmenverschiebung, insbesondere eine solche gemäß §§ 21, 49 StGB, kam nicht in Betracht. Der Angeklagte N. war bei Begehung der Taten weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit in einem im Sinne von § 21 StGB erheblichen Maße vermindert. 2. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat die Kammer sich an § 46 StGB orientiert und sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: In erheblichem Maße zu Gunsten des Angeklagten N. war zunächst sein weitgehendes und insoweit auch von Einsicht und Reue geprägtes Teilgeständnis hinsichtlich seiner Beteiligung an den Fällen 1 bis 23 zu werten. In erheblichem Maße strafmildernd zu werten war weiterhin, dass der Angeklagte N. bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte ist als Erstverbüßer sowie im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation und seine Rolle als Familienvater in besonderem Maße haftempfindlich. Er hat sich durch die lange Zeit andauernde Untersuchungshaft ersichtlich beeindruckt gezeigt. Diese war für den Angeklagten insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, die sich während und aufgrund des Vollzuges der Untersuchungshaft erheblich verschlechtert hat, mit besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Belastungen verbunden. Hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 23 zur Aburteilung gelangten Betäubungsmitteldelikte hat die Kammer weiterhin zum Vorteil des Angeklagten N. gewertet, dass er insoweit lediglich als Gehilfe gehandelt hat, wenngleich er für das Gelingen der Taten jeweils erhebliche Tatbeiträge erbracht hat. Hinsichtlich dieser Taten gilt zudem, dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelkonsums eher geneigt gewesen sein mag, sich auf eine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel einzulassen. Zudem war zu Gunsten des Angeklagten N. zu werten, dass die Betäubungsmittel in Fall 23 vollumfänglich sichergestellt werden und daher ihre im Konsum liegende Gefährlichkeit nicht mehr entfalten konnten. In Fall 24 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Waffe und die Munition sichergestellt werden konnten, sodass von diesen keine Gefahr mehr ausgeht. Weiterhin war strafmildernd nicht außer Acht zu lassen, dass die Taten bereits geraume Zeit zurück liegen und das Verfahren über einen erheblichen Zeitraum hinweg andauerte, wenngleich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht vorliegt. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten N. nicht außer Acht gelassen, dass er aufgrund der Notveräußerung des als Tatmittel eingesetzten und in der Folge sichergestellten Pferdetransporters sowie der Einziehung des durch die Veräußerung erzielten Erlöses sowie des Navigationsgerätes einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat. Zwar stand der LKW MAN im Eigentum der VW. GmbH, jedoch haben die beiden Angeklagten mittelbar einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten, weil die VW. GmbH jedenfalls faktisch durch sie kontrolliert wurde. Demgegenüber war zum Nachteil des Angeklagten N. zu werten, dass die Taten sich jeweils auf eine den Grenzwert zur nicht geringen Menge eklatant überschreitende Menge der sogenannten harten Droge Kokain bezogen, die ihrer Gefährlichkeit nach im oberen Bereich der verbotenen Betäubungsmittel einzuordnen ist. Dabei hat die Kammer indes auch hinsichtlich des Angeklagten N. nicht außer Acht gelassen, dass er die genaue Menge der transportierten Betäubungsmittel nicht kannte und auf diese auch keinen Einfluss hatte. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände sowie unter Berücksichtigung seiner Person und seiner Lebensverhältnisse hat die Kammer in den Fällen 1 bis 23 jeweils eine Einzelstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe sowie in Fall 24 eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als ausreichend aber auch erforderlich angesehen. 3. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß § 53 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut umfassend alle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Nach dem Gesamtbild der Taten des Angeklagten und unter nochmaliger Würdigung seiner Persönlichkeit hat die Kammer eine Gesamtstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten N. das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch in Ansehung der vorliegenden, im Rahmen der Bemessung der Einzelstrafen herangezogenen strafmildernden Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Betäubungsmittelstraftaten in einem engen tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, überwogen die strafschärfenden Gesichtspunkte derart, dass zur Überzeugung der Kammer nur eine Freiheitsstrafe in der erkannten Höhe in Betracht kam, welche, wie die Kammer sich bewusst ist, in die Nähe des Höchstmaßes der zeitigen Freiheitsstrafe kommt. Die Kammer hat dabei sowohl bei der Bildung der Gesamtstrafe als auch bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht übersehen, dass die mildernden Umstände bei dem Angeklagten N. stärker und die strafschärfenden Gesichtspunkte geringer ausgeprägt sind als bei dem Angeklagten Y. . Sie erachtet die für den Angeklagten N. festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe gleichwohl angesichts des auch durch ihn verwirklichten massiven Unrechts als angemessen. III. Eine (durch Feststellung im Urteilstenor beziehungsweise in gravierenden Fällen im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensierende) rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist trotz des über mehrere Jahre hinweg andauernden Ermittlungsverfahrens und der späteren ebenfalls lang andauernden Hauptverhandlung nicht anzunehmen. Die über einen erheblichen Zeitraum hinweg in Deutschland verdeckt geführten Ermittlungen waren erforderlich, um das komplexe Tatgeschehen (soweit möglich) aufzuklären. Auch in dem Zeitraum zwischen dem Ende der verdeckt geführten Maßnahmen sowie der damit einhergehenden Festnahme der Angeklagten einerseits und der Anklageerhebung andererseits ist es nicht zu der Justiz zuzurechnenden Verzögerungen des Verfahrens gekommen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Eingang der Anklageschrift und dem Beginn der Hauptverhandlung. Sowohl die Anklageerhebung als auch die spätere Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Vorbereitung der Hauptverhandlung waren aufgrund des erheblichen Umfangs des Verfahrens mit einem massiven Aufwand verbunden. Auch die lang andauernde Hauptverhandlung ist nicht Ausdruck einer der Justiz zuzurechnenden (rechtsstaatswidrigen) Verfahrensverzögerung. Hier gilt zunächst, dass eine Vielzahl von Verhandlungstagen für die umfangreiche Beweisaufnahme notwendig war. Weiterhin kam es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Angeklagten, aufgrund derer eine Hauptverhandlung an anberaumten Sitzungstagen entweder gar nicht oder nur verkürzt möglich war, zu zeitlichen Verzögerungen. Auch kam es dazu, dass die Hauptverhandlung deshalb nicht stattfinden konnte, weil bei dem Angeklagten Y. durchgeführte Corona-Schnelltests positiv ausfielen, sodass zunächst das Ergebnis der daran anschließenden PCR-Tests abzuwarten war. Diese häufig erst am jeweiligen Hauptverhandlungstag selbst zu Tage getretenen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen der Hauptverhandlung. Dies insbesondere deshalb, weil die im vorliegenden Verfahren gebotene Vernehmung zahlreicher Auslandszeugen, unabhängig davon ob diese unmittelbar oder im Wege der audiovisuellen Vernehmung erfolgte, jeweils einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erforderte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Hauptverhandlung zudem durch das auf eine Verfahrensverschleppung gerichtete Verteidigungsverhalten des Angeklagten Y. und seiner Verteidiger sowie das ebenfalls auf eine Verfahrensverschleppung gerichtete Verteidigungsverhalten von Rechtsanwalt LQ. behindert, indem insbesondere unzulässige, weil auf die Verschleppung der Hauptverhandlung gerichtete Beweisanträge und Ablehnungsgesuche gestellt wurden. F. (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) I. (Y.) In Anbetracht dessen, das in dem einzubeziehenden Urteil des Landgerichts Aachen bereits rechtskräftig auf die Maßregel gemäß § 64 StGB erkannt worden ist, war diese aufrecht zu erhalten. Für eine mögliche erneute Anordnung der Maßregel blieb daher ebenso wenig Raum, wie für eine Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung hinsichtlich der dem Urteil des Landgerichts Aachen zu Grunde liegenden Taten vorlagen. Die Kammer hat ausgehend von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren einen Vorwegvollzug von fünf Jahren und sechs Monaten angeordnet, sodass bei erfolgreichem Verlauf der Maßregel grundsätzlich eine Entlassung zur Halbstrafe in Betracht kommt. Hinsichtlich der voraussichtlichen Therapiedauer folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. YI., der ausgeführt hat, dass aus seiner Sicht in Anbetracht des Ausmaßes des von dem Angeklagten Y. geschilderten Drogenkonsums, der Persönlichkeit des Angeklagten und seines fortgeschrittenen Lebensalters von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren auszugehen sei. Soweit seitens der Verteidigung des Angeklagten Y. im Rahmen eines Hilfsbeweisantrages beantragt wurde, den behandelnden Arzt des Angeklagten Y. im Maßregelvollzug als Sachverständigen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass tatsächlich von einer längeren Therapiedauer auszugehen sei, war diesem Antrag nicht nachzugehen, da das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits feststeht, § 244 Abs. 4 S. 2 StPO. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass der benannte Arzt über überlegene Forschungsmittel verfügen würde. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Sachkunde des bisherigen mit den Bedingungen des Maßregelvollzuges bestens vertrauten Sachverständigen. Dessen Gutachten ist auch nicht widersprüchlich. Schließlich ist dieser auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. So haben sowohl die Doppeldiagnose einer Betäubungsmittelabhängigkeit und einer Persönlichkeitsstörung als auch das fortgeschrittene Lebensalter im Rahmen der Begutachtung Berücksichtigung gefunden. Die Kammer hat auch erwogen, von der Anordnung eines Vorwegvollzuges im Hinblick auf die bereits begonnene Unterbringung des Angeklagten Y. im Maßregelvollzug ausnahmsweise abzusehen. Sie hat von dieser Möglichkeit indes keinen Gebrauch gemacht. Denn die Unterbringung wird erst seit sehr kurzer Zeit vollzogen, sodass ein Verlust bereits erreichter Therapiefortschritte nicht droht. Der Angeklagte wurde erst sehr wenige Tage vor dem Abschluss der Hauptverhandlung in den Maßregelvollzug verlegt. Auch handelt es sich bei dem Angeklagten Y. ersichtlich nicht um einen Schwerstabhängigen, bei dem ein derart dringender Therapiebedarf bestünde, dass Anlass bestünde, von einem Vorwegvollzug der Strafe ausnahmsweise abzusehen. Soweit seitens der Kammer massive Zweifel daran bestehen, ob bei dem Angeklagten Y. auch bei erfolgreichem Verlauf der Maßregel eine vorzeitige Entlassung in Betracht kommt, ist dies kein Grund von einem Vorwegvollzug abzusehen, zumal die Frage einer positiven Legalprognose nicht seitens der Kammer zu beantworten ist. II. (N.) Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet, weil bei diesem ein Hang zum Konsum von Rauschmitteln – namentlich Kokain - im Übermaß vorliegt, zwischen diesem Hang und den zur Aburteilung gelangten Taten ein symptomatischer Zusammenhang besteht, von dem Angeklagten ohne eine Behandlung dieses Hanges die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ausgeht, bei dem Angeklagten N. eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg gegeben ist und schließlich keine Umstände vorliegen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 StGB Anlass böten, von einer Anordnung der Maßregel abzusehen. Die Kammer folgt insoweit den jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. TW., welche sie sich nach eigener kritischer Prüfung zu Eigen macht. Bei dem Angeklagten N. liegt eine eingeschliffene Neigung zum Konsum von Kokain, welche ihn als sozial gefährdet und sozial gefährlich erscheinen lässt, mithin ein Hang im Sinne von § 64 StGB vor. Angesichts des über einen langen Zeitraum ausgeübten und ein erhebliches Ausmaß annehmenden Kokainkonsums des Angeklagten N. , der mit gesundheitlichen Folgen einherging und den dieser trotz ihm bekannter negativer Auswirkungen auf seine bestehende Erkrankung fortgesetzt hat, und welcher – wie oben ausgeführt - das Ausmaß einer Abhängigkeitserkrankung erreicht, liegt bei dem Angeklagten eine eingeschliffene Neigung zum Konsum von Kokain vor. Diese Neigung lässt den Angeklagten angesichts der bestehenden negativen gesundheitlichen Auswirkungen auch als sozial gefährdet erscheinen. Gleichzeitig erscheint der Angeklagte aufgrund des mit der bestehenden Abhängigkeitserkrankung einhergehenden Drucks zur Beschaffung von erheblichen Mengen an Kokain, welche er auf legalem Weg kaum finanzieren kann, auch als sozial gefährlich. Dabei besteht der Hang bei dem Angeklagten auch trotz der seit seiner Inhaftierung aufrecht erhaltenen Abstinenz fort. Zwar spricht es zunächst gegen ein Fortbestehen des Hanges, dass der Angeklagte N. seinen Drogenkonsum während der mehrjährigen Inhaftierung einstellen konnte. Die Sachverständige hat jedoch überzeugend ausgeführt, dass dieser Umstand einem Fortbestehen des Hanges hier nicht entgegensteht. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Angeklagte N. ohne therapeutische Behandlung seinen Drogenkonsum nach seiner Haftentlassung, auch unter Berücksichtigung seiner zu erwartenden langjährigen Inhaftierung, wieder aufnimmt. Dies hat die Sachverständige überzeugend mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten N. begründet. Dieser sieht sich – was im Rahmen der Hauptverhandlung sehr deutlich wurde – in der starken Verpflichtung, den finanziellen Unterhalt seiner Familie sicherzustellen. Das sich an diesem grundsätzlichen Charakterzug des Angeklagten N. während des Vollzuges der Freiheitsstrafe etwas ändern wird, ist kaum anzunehmen. Gleichzeitig wird er sich im Zeitpunkt seiner Haftentlassung in einer Situation befinden, in der seine bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage nicht mehr fortbesteht und er aufgrund der während des bisherigen Vollzuges der Haft eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes deutlich weniger leistungsfähig ist als zuvor. Dabei hat der Angeklagte N. bereits in der Vergangenheit seinen Drogenkonsum dazu genutzt, um sich einerseits selbst leistungsfähig zu fühlen und anderseits dem aus seiner Sicht bestehenden Leistungsdruck zu begegnen. Dieses eingeschliffene Verhaltensmuster begründet zusammen mit der zu erwartenden Entlassungssituation die Erwartung, dass der Angeklagte N. auch nach einer zu erwartenden langjährigen Inhaftierung seinen Drogenkonsum wieder aufnimmt, sodass zur Überzeugung der Kammer der Hang fortbesteht. Hierbei war zudem zu berücksichtigen, dass zwar auch in einer Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit zum Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich besteht, gleichwohl jedoch eine Abstinenz unter den dortigen geschützten Bedingungen leichter aufrecht zu erhalten ist. Zwischen dem Hang und den zur Aburteilung gelangten Taten besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang. Denn der Angeklagte N. , der im Tatzeitraum aufgrund seines Hanges erhebliche Mengen Kokain konsumierte und hierfür auf erhebliche Geldmittel angewiesen war, hat die Taten auch begangen, um seinen erheblichen Kokainkonsum zu finanzieren. Dass der Angeklagte naheliegender Weise nur einen kleineren Teil der erheblichen aus den Taten erwirtschafteten Gelder für seinen Drogenkonsum aufwandte, steht der Annahme eines symptomatischen Zusammenhanges dabei nicht entgegen, da es ausreicht, dass die Taten mitursächlich auf den Hang des Angeklagten zurückgehen. Es besteht bei dem Angeklagten N. ohne eine Behandlung seines Hanges auch die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten, die auf den Hang zurückzuführen sind. Denn der Angeklagte kann seinen erheblichen Drogenkonsum auf legalem Wege nicht finanzieren, sodass zu erwarten ist, dass er erneut erhebliche Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begeht. Die Kammer hat dabei nicht außer Acht gelassen, dass der Angeklagte vor den hier zur Aburteilung gelangten Taten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Dies mag – insbesondere im Zusammenhang mit der zu erwartenden langjährigen und erstmaligen Einwirkung des Strafvollzuges – zunächst dagegen sprechen, dass der Angeklagte N. erneut Straftaten begeht, um damit (auch) seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Angesichts dessen, dass – wie oben aufgezeigt – zu erwarten ist, dass der Angeklagte N. seinen Drogenkonsum ohne therapeutische Behandlung wieder aufnehmen wird, und der nicht vorhandenen legalen Einkommensquellen zur Finanzierung eines solchen Konsums, ist die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten jedoch gleichwohl gegeben. Bei dem Angeklagten N. besteht auch die Aussicht, ihn durch die Unterbringung von dem Hang zu heilen oder ihn jedenfalls über einen erheblichen Zeitraum hinweg vor einem Rückfall in den Hang und der Begehung von auf den Hang zurückzuführender Straftaten zu bewahren. Dies hat die Sachverständige überzeugend damit begründet, dass bei dem Angeklagten eine erhebliche Veränderungsmotivation besteht und er über hinreichende persönliche Ressourcen für eine erfolgreiche Therapie verfügt. Dies gilt auch in Ansehung des fortgeschrittenen Lebensalters des Angeklagten N. , zumal dieser bisher über keine negativen Therapieerfahrungen verfügt. Gründe, trotz Vorliegens der Voraussetzungen ausnahmsweise von einer Anordnung der Maßregel abzusehen, sind nicht ersichtlich. Die zu erwartende Dauer der Therapie hat die Kammer der Einschätzung der Sachverständigen folgend mit drei Jahren bemessen. Die Sachverständige hat dies überzeugend mit dem Ausmaß des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten und der die Abhängigkeitserkrankung begünstigenden Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten N. begründet. Davon ausgehend hat die Kammer bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel ein Anteil der Strafe von drei Jahren und neun Monaten zu vollziehen ist, sodass bei einer erfolgreichen Therapie im Anschluss an diese eine Entlassung zur Halbstrafe erfolgen kann. G. (Einziehung) 1. a) Die Einziehung der Schusswaffe und der Munition folgt aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 StGB. Da Waffe und Munition Tatobjekte von Straftaten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b) bzw. Abs. 3 Nr. 2b) WaffG sind, waren diese einzuziehen. b) Die Einziehung des Kokains folgt aus §§ 33 BtMG, 74 Abs. 2 StGB. Die Einziehung des Kokains, einer sogenannten harten Droge, ist geboten, um zu verhindern, dass dieses in den Verkehr gelangt. 2. a) Die Einziehung des Navigationsgerätes „Snooper“ beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Das Navigationsgerät wurde seitens der Angeklagten für die Durchführung der Transportfahrten genutzt, sodass es ein Tatmittel darstellt. Dessen Einziehung erschien vorliegend geboten um eine neuerliche Nutzung des Gerätes zur Durchführung von Schmuggelfahrten zu vermeiden. Mildere Mittel erschienen dabei nicht geeignet, um den Zweck der Einziehung zu erreichen. Insbesondere würde ein Unbrauchbarmachen einer vollständigen Vernichtung des Gerätes gleichkommen. Angesichts dessen, dass das Navigationsgerät bereits etliche Jahre alt und daher von nur noch geringfügigem Wert ist, erschien die Einziehung auch angemessen. b) Auch der Erlös aus der Notveräußerung des seitens der Angeklagten für die Durchführung der Taten genutzten LKWs unterliegt der Einziehung. Die Einziehungsentscheidung beruht insoweit auf § 74a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 33 BtMG. Die VW. GmbH als Eigentümerin hat vorsätzlich dazu beigetragen, dass der LKW für die Durchführung der Taten genutzt wurde. Denn sie muss sich insoweit die Kenntnis und des Handeln des Angeklagten Y. , der als faktischer Geschäftsführer der GmbH agierte, zurechnen lassen. Die Einziehung des LKWs erschien vorliegend geboten, um zu verhindern, dass dieser erneut zu Schmuggelzwecken eingesetzt wird. Die Kammer hat dabei erwogen, ob mildere Maßnahmen geeignet sind, den Zweck der Einziehung zu erreichen. Dabei kam insbesondere in Betracht, den Rückbau des Verstecks anzuordnen. Dies hätte eine Nutzung des LKWs zu Schmuggelzwecken jedoch künftig lediglich erschwert und nicht ausgeschlossen. Zudem wäre dies mit einem erheblichen auch finanziellen Aufwand verbunden gewesen. Angesichts des Alters des Fahrzeuges und des daher verringerten Wertes des Fahrzeuges erscheint die entschädigungslose Einziehung des Fahrzeuges auch angemessen. Da dieses aufgrund der erfolgten Notveräußerung als Einziehungsobjekt nicht mehr zur Verfügung steht, tritt an seine Stelle der Erlös aus der Verwertung. 3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen folgt aus §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Die Angeklagten haben für ihre Beteiligung an den Fällen 1 bis 22 in jedem Fall eine Entlohnung von jeweils 5.000 €, mithin insgesamt jeweils 110.000 € erlangt. Da diese Geldbeträge nicht mehr individualisierbar im Vermögen der Angeklagten vorhanden sind, war insoweit auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu erkennen. H. (Kosten) Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.