Leitsatz: 1. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann zum Ende des Vorwegvollzugs im Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB jedenfalls dann nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt werden, wenn die Maßregelvollstreckung im Entscheidungszeitpunkt schon begonnen hat. 2. Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB voraus, dass die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 vorliegen. Es muss aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten sein, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. 3. Dabei kommt es für den Begriff des Hanges auf § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 an. Es bedarf daher für die Fortdauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt einer Substanzkonsumstörung, infolge derer (kumulativ) eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der (alternativen) Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 9. April 2025 wird aufgehoben. Die mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2020 (Az. 68 KLs 7/19) angeordnete und zuletzt mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2024 (Az. 108 KLs 19/19) aufrecht erhaltene Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt wird für erledigt erklärt. Der Verurteilte ist in dieser Sache aus dem Maßregelvollzug zu entlassen und in den Strafvollzug der Begleitstrafe zu überführen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein, deren weitere Ausgestaltung der Strafvollstreckungskammer vorbehalten bleibt. Die Belehrung über die Bedeutung und das Wesen der Führungsaufsicht wird der Maßregelvollzugseinrichtung übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Köln, mit dem Einzelstrafen aus Urteilen der Landgerichte Aachen und Köln unter Aufrechterhaltung der Maßregel zusammengeführt wurden. Der Verurteilte ist seit seinem 22. Lebensjahr vielfach strafrechtlich, meist wegen Vermögensdelikten, verurteilt worden und hat bereits zahlreiche und auch längere Haftstrafen verbüßt. Dessen ungeachtet beging er in der Zeit von November 2013 bis Januar 2014 eine große Anzahl von Betrugstaten mit erheblichem Schaden, die nachfolgend vom Landgericht Aachen abgeurteilt wurden. In der Zeit von November 2015 bis März 2016 beteiligte er sich an dem Schmuggel erheblicher Mengen Kokains, was nachfolgend vom Landgericht Köln abgeurteilt wurde. In der Zeit von Juni bis Dezember 2016 beging er wiederum eine größere Anzahl von Betrugstaten, die wiederum Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Aachen wurden. Aufgrund einer vorangegangenen Verurteilung durch Amts- und Landgericht Münster zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe stellte er sich am 30. Januar 2017 in L. zum Haftantritt. Er befindet sich seither ununterbrochen in Unfreiheit, zunächst in Strafhaft für das Verfahren aus Münster, und ab dem 17. Juni 2019 für das Verfahren vor dem Landgericht Aachen zunächst in Untersuchungshaft. Am 16. März 2020 verurteilte ihn das Landgericht Aachen im ersten Rechtsgang wegen Betrugs in 97 Fällen, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten und ordnete die hier gegenständliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Zum Kokainkonsum des Verurteilten führte das Landgericht aus: „Er konsumiert nach eigenen Angaben seit August 1986 Kokain, wobei der Konsum über die Zeit Teil seines Lebensstils geworden sei. Zunächst habe er es durch die Nase, ab dem Jahreswechsel 2012/2013 durch Rauchen konsumiert […] Als Folge des Umstiegs auf den inhalierenden Konsum sei er immer stärker abhängig geworden. Zwar habe er den Kokainkonsum in den Jahren 2014-2015 zeitweise in den Griff bekommen können. Allerdings habe er dann Ende 2015 wieder größere Mengen und regelmäßiger konsumiert. Spätestens November und Dezember 2016 habe er seine Sucht nicht mehr im Griff gehabt, habe fünf Gramm Kokain in vier Stunden konsumiert und sei nicht mehr in der Lage gewesen, auf den Konsum zu verzichten. Seit der Inhaftierung habe er – mit einer Ausnahme in der JVA X. – nicht mehr konsumiert. Ein weiterer Konsum von Kokain sei während des Hafturlaubs anlässlich der Beerdigung seiner Mutter im März 2018 erfolgt. Der andauernde Konsum habe auch körperliche Folgen wie Kurzatmigkeit, Zittern der rechten Hand, Zurückbildung von Zahnfleisch und Abszesse mit sich gebracht.“ Zur Schuldfähigkeit führte das Landgericht Aachen aus: „Es ist nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit des Angeklagten V., das Unrecht der jeweiligen Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, in allen Fällen aufgrund seiner Kokainabhängigkeit im Zusammenspiel mit der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsstruktur erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war.“ Zur Maßregelanordnung hat das Landgericht Aachen sich dem dort bestellten Sachverständigen G. angeschlossen und dabei ausgeführt: „Der Sachverständige diagnostizierte bei dem Angeklagten einen Hang im Sinne des § 64 StGB in Form einer Kokainabhängigkeit. […] Nach Einschätzung des Sachverständigen stellen die […] festgestellten Taten des Angeklagten – oder zumindest ein Teil davon – auch Hangtaten dar. Es bestehe ein symptomatischer – wenn auch nicht allein verursachender – Zusammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit und den Betrugstaten. Der Sachverständige verkannte insoweit nicht, dass der Kokainkonsum – auch nach Angaben des Angeklagten – erst deutlich nach Beginn der schon früher an den Tag gelegten delinquenten Verhaltensweisen eine Rolle spielte. Allerdings dürfte nicht übersehen werden, dass der Angeklagte – im Tatzeitraum nach eigenen insoweit nicht widerlegbaren Angaben – einen Teil des Geldes dazu verwendet habe, seine Kokainabhängigkeit zu finanzieren und insoweit Beschaffungskriminalität anzunehmen sei. Auch bestünde die Möglichkeit, dass die Wirkung des Kokains phasenweise dazu beigetragen habe, dass bestimmte Persönlichkeitszüge, wie beispielsweise eine schwache Selbstkritik in Verbindung mit Größenideen verstärkt wurden. […] Nach der Ansicht des Gutachters besteht die Gefahr, dass der Angeklagte aufgrund der Abhängigkeit weitere erhebliche Straftaten, nämlich Betrugsdelikte, begehen werde. […] Der Sachverständige erläuterte, dass nach seiner Ansicht auch eine hinreichend konkrete Aussicht dafür bestünde, den Angeklagten durch die Entziehungsbehandlung eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren oder sogar von dem Hang zu heilen. […] Nach der Einschätzung des Gutachters G. besteht die hinreichende Aussicht, dass eine längerfristige Behandlung bei Anwendung von klaren Strukturen mit viel Kontrolle und klarer Führung – insbesondere der Gewährung von freiem Ausgang erst dann, wenn deutlich sichtbare Therapieerfolge vorlägen – den Angeklagten zumindest längere Zeit vor einem Rückfall in den Substanzkonsum und eine erneute drogenbedingte Delinquenz bewahren werden könne, wobei eine Behandlung über einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgversprechend sei.“ Der Verurteilte nahm seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision zurück, so dass ab dem 11. Januar 2022 zunächst Organisationshaft und seit dem 28. März 2022 die Unterbringung in der Entziehungsanstalt in der K.-Klinik T. vollstreckt wurde. Am 25. April 2022 verurteilte ihn das Landgericht Köln wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Aachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Zugleich sprach es die Aufrechterhaltung der vom Landgericht Aachen angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus. Es ordnete einen Vorwegvollzug von 5 Jahren und 6 Monaten an. Für jede einzelne nach dem BtMG abgeurteilte Tat verhängte das Landgericht Köln eine Einzelstrafe von 10 Jahren. Zum Kokainkonsum des Verurteilten stellte das Landgericht fest: „In den Jahren vor seiner Inhaftierung – auch im Zeitraum 2015 bis 2016 – konsumierte der Angeklagte V. Kokain. Seinen Angaben zufolge begann er im Alter von Mitte 20, gelegentlich Kokain durch die Nase zu ziehen. Etwa seit dem Jahre 2013 will er dann dazu übergegangen sein, das Kokain zu rauchen, was auch in der hier maßgeblichen Zeit von Ende 2015 bis Anfang 2016 der Fall gewesen sei. Sein Konsum habe einige Gramm täglich betragen. Gegen Ende des Jahres 2016 will der Angeklagte V. dann seinen Kokainkonsum nochmals erheblich gesteigert haben. In dieser Zeit sei es dann, anders als zuvor, auch zu Konsumexzessen gekommen, in denen er innerhalb weniger Stunden bis zu fünf Gramm Kokain konsumiert haben will. In dieser Zeit sei es dann auch seinerseits zu Fehlern gekommen, die er sich nur durch seinen Kokainkonsum erklären könne und welche er zuvor nicht gemacht habe.“ Das Landgericht Köln stellte die volle Schuldfähigkeit des Verurteilten fest und führte im Hinblick auf den insoweit zu diskutierenden Kokainkonsum beweiswürdigend aus: „Ausgehend von den Angaben des Angeklagten V. zu seinem Kokainkonsum lag bei ihm im Tatzeitraum eine Abhängigkeitserkrankung bezogen auf Kokain vor. Dies hat der Sachverständige – überzeugend – mit dem dann erheblichen, über einen längeren Zeitraum trotz bekannter negativer Auswirkungen fortgesetzten mit einer erheblichen Dosissteigerung und einem Wechsel auf die deutlich intensivere Konsumform des Rauchens einhergehenden Konsumverhalten des Angeklagten V. sowie dessen Darstellung nach im Rahmen der Inhaftierung erlittenen Entzugserscheinungen begründet. Diese Abhängigkeitserkrankung begründet jedoch nicht das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB bei Begehung der Taten. Der Angeklagte V. beging die Taten nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Hiergegen spricht bereits, dass die Taten von dem Angeklagten ein erhebliches Maß an planerischem und organisatorischem Vorgehen erforderten und sich jeweils über einen erheblichen Zeitraum erstreckten. Bereits dies lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte V. bei Begehung der Taten unter einem im Rahmen der §§ 20, 21 StGB relevanten Maße unter dem Einfluss von Kokain stand. Ergänzend kommt hinzu, dass niemand, der im Tatzeitraum Kontakt zu dem Angeklagten […] hatte, von entsprechenden Auffälligkeiten berichtet hat. Vielmehr wurde dies stets – trotz entsprechender Nachfragen – verneint. Letztlich hat auch der Angeklagte V. nichts Derartiges zu den auch einer Darstellung nach durch ihn organisierten Transportfahrten berichtet. Ebenso wenig beging der Angeklagte V. die Taten unter dem Einfluss schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen bzw. aus Angst vor solchen unmittelbar bevorstehenden […] Erst Recht liegt bei dem Angeklagten keine Depravation vor. Für eine solche vor allem bei langjährigen Schwerstabhängigen zu erwartende Persönlichkeitsveränderung fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der Angeklagte weist keinerlei insoweit zu erwartende Symptome wie etwa Konzentrationsstörungen, Erinnerungslücken oder gar Verwahrlosung auf. Hiergegen spricht auch, dass der Angeklagte im Tatzeitraum nicht nur die mit erheblichem planerischem und organisatorischem Aufwand verbundenen Taten begehen konnte, sondern zum Beispiel auch in der Lage war, eine Beziehung zu der früheren Mitangeklagten Riemer aufzubauen.“ Schließlich hat das Landgericht Köln auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, erst Recht einer solchen, die den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB erreicht, ausgeschlossen und hierzu beweiswürdigend ausgeführt: „Der Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet, dass bei dem Angeklagten zwar Persönlichkeitszüge im Sinne von Persönlichkeitsakzentuierungen vorliegen, diese aber nicht eine solche Ausprägung erreichen, dass von einer Störung auszugehen sei. […] Insgesamt fehle es für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung an zusätzlichen insoweit zu erwartenden Merkmalen und seien die vorhandenen Merkmale nicht derart ausgeprägt, dass diese die Annahme einer Störung begründen würden. Gegen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung spreche, dass bei dem Angeklagten V. keine Beschränkungen in seiner Lebensführung vorliegen. Wiederholte oder gar durchgängige Beeinträchtigungen in zentralen Lebensbereichen – so etwa in seiner Beziehungsgestaltung – lägen bei dem Angeklagten nicht vor. Psychosoziale Verhaltensprobleme lägen ebenso wenig vor, wie Beeinträchtigungen des Denkens. Der Angeklagte V. sei in der Lage, spontan auf Veränderungen zu reagieren, verfüge über eine intakte Realitätskontrolle und weise eine altersentsprechende biographische Entwicklung auf. Dies ist für die Kammer angesichts des Verhaltens des Angeklagten V. in der Hauptverhandlung überzeugend.“ Auch die abweichende Entscheidung zu § 21 StGB durch das Landgericht Aachen, das sich desselben Sachverständigen bedient hatte, hat das Landgericht Köln gewürdigt: „Es ergibt sich auch kein Widerspruch daraus, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB in dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Aachen auf der Grundlage der Ausführungen desselben Sachverständigen bejaht wurden. Denn – wie der Sachverständige ausgeführt hat – beruht seine unterschiedliche Einschätzung zum Vorliegen eines Eingangsmerkmals auf dem Umstand, dass der Angeklagte V. die dortigen Taten zumeist zu einem späteren Zeitraum beging als die hiesigen Taten und in dieser Zeit seinen Kokainkonsum seinen Angaben zufolge nochmals erheblich gesteigert hat, sodass er auf dieser Grundlage im Zusammenspiel mit der vorhandenen Persönlichkeitsakzentuierung für die späteren Taten vom Vorliegen eines Eingangsmerkmals ausgegangen sei. Dass das Landgericht Aachen diese Annahme zu Gunsten des Angeklagten auf alle dort in Rede stehenden Taten ausgedehnt hat, begründet keinen Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen.“ Im Hinblick auf die Anordnung des Vorwegvollzugs vor der aufrecht erhaltenen Maßregel hat das Landgericht Köln ausgeführt: „Die Kammer hat ausgehend von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren einen Vorwegvollzug von fünf Jahren und sechs Monaten angeordnet, sodass bei erfolgreichem Verlauf der Maßregel grundsätzlich eine Entlassung zur Halbstrafe in Betracht kommt. Hinsichtlich der voraussichtlichen Therapiedauer folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G., der ausgeführt hat, dass aus seiner Sicht in Anbetracht des Ausmaßes des von dem Angeklagten V. geschilderten Drogenkonsums, der Persönlichkeit des Angeklagten und seines fortgeschrittenen Lebensalters von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren auszugehen sei.“ Mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 2022 wurde auf die Revision von Mitangeklagten das Urteil des Landgerichts Aachen in Bezug auf eine erhebliche Anzahl von Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe unter Erstreckung auf den Verurteilten aufgehoben. Die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt blieb hiervon unberührt. Im zweiten Rechtsgang verurteilte des Landgericht Aachen ihn – nach Teileinstellungen im dortigen Verfahren – mit rechtskräftigem Urteil vom 8. September 2023 wegen Betruges in 24 Fällen, versuchten Betruges, Computerbetruges in 50 Fällen und Urkundenfälschung erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten. Im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bezog sich das Landgericht Aachen auf die insoweit in Rechtskraft erwachsene Entscheidung vom 16. März 2020. Das vorstehende Urteil des Landgerichts Köln wurde am 29. September 2023 durch Rücknahme der Revision des Verurteilten rechtskräftig. Mit Beschluss vom 23. Februar 2024, rechtskräftig seit dem 26. März 2024, bildete das Landgericht Köln unter Auflösung der jeweiligen Gesamtstrafen aus den genannten Erkenntnissen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren und hielt die mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2020 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrecht. Am 14 November 2023 wurde der Verurteilte zur Vollstreckung des Vorwegvollzugs in die Justizvollzugsanstalt B. überstellt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Köln am 30. November 2023 entschieden hatte, dass neben der im Verfahren vor dem Landgericht Aachen erlittenen Untersuchungshaft (17. Juni 2019 bis 10. Januar 2022) auch die dortige Organisationshaft (11. Januar 2022 bis 27. März 2022) und die bereits vollstreckte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (28. März 2022 bis 13. November 2023) auf die Dauer des Vorwegvollzugs anzurechnen sind, ergab sich ein rechnerisches Ende desselben zum 13. Dezember 2024. Aufgrund der Entscheidung im Einweisungsverfahren vom 20. Februar 2024 wurde der Verurteilte am 29. Februar 2024 in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt U. verlegt. Dort ist an eine externe Drogenberatung angebunden, bei der er regelmäßig zwei bis drei Termine monatlich wahrnimmt. Seit dem 3. April 2024 werden ihm mit stetig wachsenden Freiheitsgraden Ausgänge gewährt, die er in der Regel gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin verbringt. Seit dem 26. Juni 2024 gehören hierzu auch Langzeitausgänge. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 hat die Justizvollzugsanstalt U. die Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt befürwortet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 8. November 2024 hat der Verurteilte beantragt, im Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB die Vollziehung dieser Unterbringung anzuordnen. Mit Zuschrift vom 15. November 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, diese Maßregel für erledigt zu erklären. Das Vollstreckungsheft mit diesen Anträgen ist am 18. November 2024 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangen. Am 12. Dezember 2024 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt A. verlegt, seit dem 13. Dezember 2024 wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der K.-Klinik T. vollstreckt. Im Verfahren hat die kleine Strafvollstreckungskammer ein Gutachten der Sachverständigen C. eingeholt, die Verteidigerin des Verurteilten auf dessen Antrag als Pflichtverteidigerin beigeordnet und die Sachverständige sowie den Verurteilten im Beisein seiner Pflichtverteidigerin am 7. April 2025 persönlich angehört. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. April 2025 hat die kleine Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Maßregel angeordnet, da der Zweck der Maßregel die Unterbringung weiterhin erfordere und eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 StGB oder deren Erledigung nach § 67d Abs. 5 StGB nicht in Betracht komme. Dabei sei die Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 nicht (mehr) vorlägen. Bei dem Verurteilten liege eine Substanzkonsumstörung vor, die auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt fortbestehe, was sich aus dem Gutachten der Sachverständigen C., der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt U. und dem Privatgutachten des M. ergebe. Das Kokain-Abhängigkeitssyndrom bestehe nach dem Gutachten der Sachverständigen C. auch fort, was sich aus dem vom Verurteilten geschilderten Suchtdruck ergebe. Das Auftreten dieses Suchtdrucks habe der Verurteilte auch im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft zu schildern vermocht. Die lange Zeit der Abstinenz stehe nicht entgegen, da es nach den Angaben der Sachverständigen C. beim Anhörungstermin für den Verurteilten im Rahmen des offenen Vollzugs mit erhöhten Anstrengungen verbunden gewesen sein müsse, dem „Suchtgedächtnis“ zu widerstehen. Die Behandlungsbedürftigkeit bestehe auch weiter fort, der Verurteilte befinde sich hinsichtlich der Veränderung von Risikofaktoren in keinem Aspekt weiter als auf der Vorbereitungsebene. Eine Abhängigkeitserkrankung mit langjähriger Konsumgeschichte müsse auch aus Sicht der Kammer nicht durch Phasen der Abstinenz oder erfolgreiche Belastungserprobungen verschwunden sein. Insbesondere bei harten Drogen könne die Suchterkrankung den weiteren Lebensweg langfristig prägen. Auch habe die Substanzkonsumstörung in der Vergangenheit zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB n.F. geführt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen C. habe sich der frühere Kokainkonsum in den Bereichen der Lebensgestaltung, der Gesundheit und der Arbeit bemerkbar gemacht. Angetrieben durch den Konsum sei seine Leistungsfähigkeit zunächst „hochgepusht“ worden und er sei verleitet worden, schneller, höher oder weiter zu agieren, was letztlich auch zu grenzenlosem Verhalten und der Missachtung von Gesetzen geführt habe. Im zwischenmenschlichen Bereich habe der Konsum zu sehr erniedrigendem und übergriffigem Verhalten gegen Frauen geführt, wobei der Verurteilte sehr vulgär, sehr dominant und abwertend aufgetreten sei, wie sich aus den herangezogenen TKÜ-Protokollen ergäbe. Diese Darstellung der Sachverständigen decke sich mit dem Privatgutachten des M., wonach der Kokainkonsum den Alltag des Betroffenen dominiert und dazu geführt habe, dass er zwar noch in der Lage gewesen sei, verschiedene Straftaten zu begehen, einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit allerdings nicht mehr nachgegangen wäre. Durch den Kokainkonsum habe das Leben des Betroffenen ab 2013 noch einmal eine entscheidende Wendung genommen und zu einer erheblichen Gier geführt, immer weiter zu konsumieren. Auch im Bereich Partnerschaft seien ab 2011 insgesamt zwei Beziehungen gescheitert, weshalb es naheliegend wäre, dass eine Störung im Bereich Partnerschaft bestanden habe. Eine regelmäßige suffiziente berufliche Tätigkeit sei für den Betroffenen zumindest seit 2013 zunehmend schwieriger geworden, wobei in den Jahren von 2012 bis 2016 der Ertrag aus Straftaten überwiegend zum Substanzkonsum bereitgestellt worden sei. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien bereits vom Landgericht Aachen (bindend) festgestellt worden und hätten in Kurzatmigkeit, Zittern der rechten Hand, Zurückbildung des Zahnfleischs und Abszessen bestanden. Der Annahme der Voraussetzungen des Hanges stehe nicht entgegen, dass die vorbeschriebenen Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in der ursprünglichen Ausprägung vorhanden sein mögen. Bei der Überprüfungsentscheidung seien die Besonderheiten im Vollzug und die Gefahren im Falle von Suchtmittelrückfällen in den Blick zu nehmen. Im Rahmen des geschützten Settings würden Beeinträchtigungen der Lebensführung sich kurzfristig zunächst reduzieren. Dies bedeute jedoch nicht, dass ab einem gewissen Punkt und bei Erreichen erster Therapieerfolge automatisch die Voraussetzungen des § 64 StGB abzusprechen wären. Angesichts der Gefahr von Suchtmittelrückfällen bestehe auch gegenwärtig noch die Gefahr dauernder und schwerwiegender Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung für den Betroffenen. Auch erfordere der Zweck der Maßregel weiterhin die Unterbringung des Betroffenen. Die Sachverständige C. komme überzeugend zu der Einschätzung, dass es einer intensiven therapeutischen Behandlung in einer Entziehungsanstalt mit zweijähriger Dauer bedürfe. Dabei könne die Abhängigkeitserkrankung nicht getrennt von der dissozialen Persönlichkeitsstörung gesehen werden, da beide Erkrankungen eng miteinander verzahnt seien. Die späte Aktenvorlage erst am 20. November 2024 bei erforderlicher Einholung eines Gutachtens mit anschließenden Stellungnahmen und Terminabstimmung habe keine frühere Entscheidung zugelassen. Gegen den ihr am 14. April 2025 nach § 41 StPO zugestellten Beschluss erhebt die Staatsanwaltschaft Köln mit Zuschrift vom 16. April 2025, eingegangen vorab per Telefax am selben Tag beim Landgericht Bielefeld, sofortige Beschwerde, die sie unter dem 22. April 2025 näher begründet. Die Generalstaatsanwaltschaften Köln und Hamm treten der sofortigen Beschwerde mit näherer Begründung bei. Mit Zuschrift vom 5. Juni 2025 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft Hamm, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären. Im Wesentlichen stütz sich die sofortige Beschwerde darauf, dass die Unterbringung mangels eines nach § 64 StGB n.F. vorliegenden Hanges zu erledigen sei. Es seien insbesondere keine schwerwiegenden und dauerhaften Beeinträchtigungen aufgrund einer – sofern überhaupt noch vorliegend – Substanzkonsumstörung festzustellen. Der Verurteilte hat durch seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 abschließend Stellung genommen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und sieht eine Substanzkonsumstörung ungeachtet des bisherigen Vollzugs- und Unterbringungsverlaufs nach wie vor als gegeben. Auch schwerwiegende und dauernde Einschränkungen der Lebensführung seien auf der Grundlage vor allem des Gutachtens der Sachverständigen C. und des Privatgutachtens von M. in den Bereichen Arbeit, Beziehungen und Gesundheit festzustellen. Der Untergebrachte benötige nach wie vor eine langfristige Therapie im Maßregelvollzug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Erledigung der Maßregel. 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO bzw. §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht – binnen Wochenfrist – schriftlich eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da zur Überzeugung des Senats eine Erledigung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB auszusprechen ist. a) Gegenstand des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer war ausweislich der angefochtenen Entscheidung neben der zum Ende des Vorwegvollzugs anstehenden (hier verspätet erfolgten) Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB auch – angesichts der im Entscheidungszeitpunkt bereits begonnenen Maßregelvollstreckung nachvollziehbar – die nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB jederzeit mögliche Prüfung einer Erledigung nach § 67d Abs. 5 StGB. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Erledigungserklärung analog § 67d Abs. 5 StGB, entsprechend § 64 Satz 2 StGB oder analog § 67c Abs. 2 StGB anlässlich des Verfahrens nach § 67c Abs. 1 StGB vor Beginn der Maßregelvollstreckung mit dem Wortlaut des § 67c Abs. 1 StGB vereinbar wäre (vgl. zu den insoweit vertretenen zahlreichen unterschiedlichen Auffassungen Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 67c StGB, Rn. 116 ff.). b) Die im Verfahren nach § 67d Abs. 5 StGB nach § 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderliche Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten ist bereits erstinstanzlich und auch im Beschwerdeverfahren erfolgt. Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer angesichts des weiteren Verfahrensgegenstandes nach § 67c Abs. 1 StGB auch den Verurteilten mündlich angehört, die Vollzugsanstalt gehört, ein Gutachten über den Verurteilten eingeholt und die Gutachterin mit Gelegenheit aller Beteiligter zur Mitwirkung gehört, §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 StPO. c) Es kann auch dahinstehen, ob der vorliegend nach dem anwendbaren § 64 StGB n.F. unzweifelhaft aufgrund der nunmehr erhöhten Anforderungen fehlende symptomatische Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang und den Anlasstaten im Rahmen von § 67c Abs. 1 StGB zu berücksichtigen wäre, was dann zu einer Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung führen würde. Denn es fehlt bereits an einem feststellbaren Hang im Sinne des § 64 StGB n.F. d) Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen. Nach erfolgter Neufassung des § 64 StGB mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ist für nachträgliche Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB die Neufassung des § 64 StGB i.d.F. vom 26. Juli 2023 anzuwenden (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2025 – 3 Ws 91/25, Rn. 21, juris; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 4 Ws 132/24, juris Rn. 9; OLG Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24, juris Rn. 22 m.w.N.). Entscheidend für die Frage, ob eine Maßregel nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären ist, ist demnach nunmehr, ob die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB n.F. (weiter) vorliegen. Hierfür ist maßgebend, ob aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2025 – III-3 Ws 91/25 –, Rn. 22, juris vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 1 Ws 298/23, juris Rn. 20). Die Anwendung des § 64 Satz 2 StGB n.F. im Rahmen der Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB über die Erledigung vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneter Unterbringungen erfasst damit auch den Begriff des Hanges nach § 64 Satz 1 Hs. 2 StGB n.F., da dieser nicht nur Anordnungsvoraussetzung nach der Bestimmung des § 64 Satz 1 StGB ist, auf welche § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nicht verweist, sondern auch im § 64 Satz 2 StGB in Bezug genommen wird: Nach § 64 Satz 2 StGB muss die Anordnung der Unterbringung auf die Heilung des Verurteilten vom Hang abzielen oder der Verurteilte ist vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger und auf seinen Hang zurückgehender Taten abzuhalten. Es bedarf damit der Feststellung, dass ohne die Unterbringung beim Verurteilten überhaupt im Moment der Entscheidung ein solcher Hang vorliegt bzw. vorläge und auch hierfür ist nach den vorstehenden Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts nach § 2 Abs. 6 StGB auf die aktuelle Fassung des § 64 StGB abzustellen, welche in § 64 Satz 1 Halbs. 2 StGB n.F. eine Legaldefinition des Hanges enthält (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24 –, Rn. 27, juris; so auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 1 Ws 298/23, juris Rn. 20; ablehnend dagegen Pollähne, StV 2024, 63, 65 und neuerdings auch KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 2 Ws 166/24 –, Rn. 15, juris). Einer näheren Auseinandersetzung mit der nunmehr abweichenden Auffassung des Kammergerichts bedarf es hier nicht, da der Senat anders als das Kammergericht nur prüft, ob ein Hang nach neuem Recht heute besteht (siehe nachstehend). Ob dem Kammergericht darin zu folgen ist, dass die rechtskräftige Feststellung eines Hanges nach altem Recht für die Frage dessen Bestehens im Urteilszeitpunkt nicht überprüft werden darf (vgl. KG a.a.O. Rn. 18), kann hier dahinstehen. Erforderlich ist nach der Legaldefinition des Hanges eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Beide Merkmale – schwerwiegend und dauernd – müssen in dem betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2024 – 4 StR 480/23 –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 26. März 2024 – 4 StR 473/23 Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2024 – 3 StR 455/23 Rn. 18). aa) Es kann dahinstehen, ob die beim Verurteilten für den Zeitpunkt der Anlasstaten Ende 2016 festgestellte Substanzkonsumstörung im Sinne einer Kokainabhängigkeit, von der Sachverständigen C. aktuell als „psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain – Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2), jedoch aktuell in beschützter Umgebung abstinent“ beschrieben, noch heute fortbesteht. bb) Jedenfalls liegt bei dem Verurteilten keine schwerwiegende und dauernde Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit vor. (1) Dem Anlassurteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2020 lässt sich hierzu – angesichts des anderen Prüfungsmaßstabes nachvollziehbar – nicht viel entnehmen. Soweit vom Verurteilten geschilderte gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Kurzatmigkeit, Zittern der rechten Hand, Zurückbildung von Zahnfleisch und Abszesse trotz der gewählten Formulierung Teil der getroffenen Feststellungen sein sollten, enthalten diese keinen weiteren Aufschluss über Schwere und insbesondere Dauer derselben, zumal lediglich ausgeführt ist, der Verurteilte habe diese gehabt. (2) Aus dem späteren Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 2022 ergibt sich aber aufgrund der unabhängig vom Prüfungsmaßstab des § 64 StGB getroffenen Feststellungen, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine nennenswerten Einschränkungen infolge des vormaligen Konsums zu verzeichnen waren. Denn die Kammer hat zum Ende der Hauptverhandlung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen G. und des Verhaltens des Angeklagten in der langjährigen Hauptverhandlung – im Zusammenhang mit der Diskussion einer Persönlichkeitsstörung – festgestellt, dass es keine wiederholten oder gar durchgängigen Beeinträchtigungen in zentralen Lebensbereichen gibt. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. (3) Dem stehen die Ausführungen der Sachverständigen C. nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der Sachverständigen C. getroffene abweichende diagnostische Einschätzung. Denn das die Sachverständige anders als das sachverständig beratene Landgericht Köln bei dem Verurteilten durchaus eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sieht, führt sie gerade nicht auf näher beschriebene schwerwiegende Einschränkungen in den relevanten Bereichen seiner Lebensführung zurück, sondern maßgeblich darauf, dass sein PCL-R-Score oberhalb des europäischen Grenzwerts für eine Psychopathy liege. Auch soweit der angefochtene Beschluss sich im Hinblick auf relevante Einschränkungen auf die Ausführungen der Sachverständigen im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer stützt, steht dies der Auffassung des Senats nicht entgegen. Im Hinblick auf Einschränkungen im Arbeitsbereich spricht die Sachverständige insoweit dezidiert von früheren Einschränkungen. Im Übrigen fehlt es bei ihrer Einschätzung an einer näheren Auseinandersetzung mit der Komplexität und dem hohen Organisationsgrad der mehraktigen und über längere Zeit andauernden Tatbegehung, die bei dem Verurteilten an Stelle einer legalen Berufsausübung stand. Eine erhebliche Einschränkung im Bereich der persönlichen Beziehungen will die Sachverständige aus der abwertenden Art ableiten, mit der der Verurteilte im Tatzeitraum ausweislich der TKÜ-Erkenntnisse seine Lebensgefährtin behandelt hat. Abgesehen davon, dass hieraus schwerlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung deutlich wird, steht der während des gesamten Haftverlaufs deutlich werdende Umgang mit eben dieser Lebensgefährtin und der Umstand, dass beide noch heute zusammen sind und der Verurteilte sogar eine Heirat plant, jedenfalls der Annahme einer länger andauernden Beeinträchtigung entgegen. Auch fortbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich mit Ausnahme der Vermutung, dass der kurz vor dem Anhörungstermin operierte Abszess noch auf den Kokainkonsum zurückzuführen gewesen sein könnte, nicht finden. Vielmehr heißt es im Gutachten der Sachverständigen C. zur Gesundheitsanamnese (S. 59) lediglich: „Aktuell sei er medikamentenfrei. Wegen einer möglichen bipolaren Störung sei er auch mal in einer Selbsthilfegruppe gewesen. Aber nachdem er die Berichte der anderen Teilnehmenden gehört habe, habe er diese Diagnose bei sich angezweifelt. Damals sei er mit Lithium und Quetiapin behandelt worden. In L. und Z. habe er auch schon Therapie gemacht.“ Dass der Verurteilte bei dieser Gelegenheit keinen Anlass gesehen hat, etwaige weitergehende gesundheitliche Beschwerden anzusprechen, zeigt, dass diese – so sie denn vorliegen – ihn jedenfalls nicht schwerwiegend beeinträchtigen. (4) Auch die Ausführungen des Privatsachverständigen M. führen nicht zur Annahme derart schwerwiegender Beeinträchtigungen. An somatischen Beeinträchtigungen werden im Gutachten vom 24. Februar 2025 lediglich der seit Jugendzeiten bestehende Morbus Scheuermann mit Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und eine zurückliegende Sprunggelenksverletzung benannt. Psychopathologische Auffälligkeiten ergab die Untersuchung ebenfalls nicht. Es habe eine Kokainabhängigkeit bestanden, wobei diese nicht zu körperlichen Entzugserscheinungen geführt habe. In dem ergänzenden Schreiben vom 27. März 2025 führt der Privatgutachter lediglich aus, dass eine Störung im Bereich Partnerschaft zur damaligen Zeit aufgrund des Scheiterns von zwei Beziehungen „naheliegend ist“. Auch zur vom Privatgutachter ebenfalls für naheliegend gehaltenen Einschränkung im Bereich der beruflichen Tätigkeit finden sich lediglich Ausführungen zu den Zeiträumen der Anlasstaten bzw. Vorstrafen. (5) Soweit im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt ist, dass nicht jede in beschützter Umgebung, ggf. auch in Therapie herbeigeführte vorübergehende Besserung des Zustandes dazu führen darf, im Rahmen von § 67d Abs. 5 StGB gleich das Vorliegen eines Hanges zu verneinen, trifft dies sicherlich zu. Diese Erwägungen gehen indes am vorliegenden Fall vorbei, in dem es zunächst darum geht festzustellen, ob die nach dem neuen Recht zu Grunde zu legenden engeren Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB, die im Rahmen der Anlassverurteilung nicht geprüft wurden, überhaupt vorliegen. Hinzu kommt, dass vorliegend zwischen der Beurteilung des Hanges nach altem Recht durch das erkennende Gericht und der nun erstmals zu treffenden Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB ein von Abstinenz getragener Zeitraum von gut 5 Jahren liegt, wobei die Gesamtdauer der Abstinenz schon gut 7 Jahre beträgt (letzter Rückfall: März 2018). 3. Nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB tritt mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht ein. Angesichts der damit anstehenden weiteren Vollstreckung von Strafhaft, bleibt es der Strafvollstreckungskammer vorbehalten, zu gegebener Zeit über die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht zu befinden. 4. Die Vollstreckung der Maßregel wird nach § 67 Abs. 4 StGB kraft Gesetzes auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Angesichts des erst gegen Ende 2026 anstehenden Halbstrafenzeitpunkts hat der Senat keinen Anlass zu Ausführungen im Hinblick auf § 67 Abs. 5 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung. 5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO, da es sich bei der angefochtenen Anordnung der Maßregelvollstreckung ungeachtet des individuellen Empfindens und Begehrens des Verurteilten von Rechts wegen um eine ihn belastende Maßnahme handelt.