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Urteil

28 O 295/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0608.28O295.21.00
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Tenor

1.                                 Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1),

2.

zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich),

1. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt L (XX) in Erklärungsnot.

Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XX.XXXX die Bildung einer W. vor. XXXX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt.",

wenn dies geschieht wie in der C. (Print und/oder unter bild.de am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F. L.

und/oder

2. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„GEWALT-BERICHT X. SEIT XXXX BEKANNT

W, im F.L.

DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F.L. bringt W (XX) in Erklärungsnot

Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor.

Darin ist von einem systematischen Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des F. L. die Rede. Der Insider behauptet, dass Beteiligte Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige vertuscht hätten.",

wenn dies geschieht wie in der C. (Print) und/oder unter C1. am XX.XX.XXXX mit dem Titel W im F. L.

II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich)

1. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt X. (XX) in Erklärungsnot.

Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor. XXXX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige Generalvikar T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt.",

wenn dies geschieht wie in der C1. (Print) und/oder unter bild.de am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F. L.

und/oder

2. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„GEWALT-BERICHT X. SEIT XXXX BEKANNT

Die W. im F. L.

DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt X. (XX) in Erklärungsnot

Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor.

Darin ist von einem systematischen Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des F. L. die Rede. Der Insider behauptet, dass Beteiligte Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige vertuscht hätten.",

wenn dies geschieht wie in der C. (Print) und/oder unter C1. Am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F.L.

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 579,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1), 2. zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich), 1. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt L (XX) in Erklärungsnot. Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XX.XXXX die Bildung einer W. vor. XXXX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt.", wenn dies geschieht wie in der C. (Print und/oder unter bild.de am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F. L. und/oder 2. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „GEWALT-BERICHT X. SEIT XXXX BEKANNT W, im F.L. DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F.L. bringt W (XX) in Erklärungsnot Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor. Darin ist von einem systematischen Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des F. L. die Rede. Der Insider behauptet, dass Beteiligte Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige vertuscht hätten.", wenn dies geschieht wie in der C. (Print) und/oder unter C1. am XX.XX.XXXX mit dem Titel W im F. L. II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich) 1. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt X. (XX) in Erklärungsnot. Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor. XXXX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige Generalvikar T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt.", wenn dies geschieht wie in der C1. (Print) und/oder unter bild.de am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F. L. und/oder 2. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „GEWALT-BERICHT X. SEIT XXXX BEKANNT Die W. im F. L. DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt X. (XX) in Erklärungsnot Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor. Darin ist von einem systematischen Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des F. L. die Rede. Der Insider behauptet, dass Beteiligte Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige vertuscht hätten.", wenn dies geschieht wie in der C. (Print) und/oder unter C1. Am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F.L. III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 579,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Behauptung, ein anonymer Bericht sei geheim gehalten worden. Den Kläger selbst, so heißt es, „bringt ein bislang geheim gehaltener Bericht aus dem H. in Erklärungsnot." Zudem wendet sich der Kläger gegen eine Berichterstattung zu einem Vertuschungsverdacht im Umgang mit Missbrauchsverdachtsfällen, die unter bC1. sowie in der in der Printausgabe der C2veröffentlicht wurden. Der Kläger ist Kardinal der römisch-katholischen Kirche und seit XXXX Erzbischof in L. Die Beklagte zu 1) betreibt das Online-Portal C1. und ist zudem die verantwortliche Verlegerin der C2.-Printausgabe. Der Beklagte zu 2) ist Chefreporter des Online-Portals C1. und Verfasser der streitgegenständlichen Berichte. Am XX.XX.XXXX leitete G., Journalist des Kölner Stadt-Anzeigers, einen anonymen Brief an das F. L. weiter. Der anonyme Brief (Bl. 280 d.A.) trägt die Überschrift „Aufschub der Bischofsweihe T. – „Pädophilen-Mafia“ in L. Kirche – Widerstand gegen neuen Weihbischof und neuen Generalvikar“ und enthält in Form eines Zeitungsartikels aufbereitete Vorwürfe gegen den damaligen Kölner Generalvikar, Dr. T. und den Personalchef der Diözese, I., dass diese Vorwürfe des Kindesmissbrauchs gegen die Priester E., F1. , B. und N. vertuscht und die Betroffenen trotz ihres Wissens sogar noch gefördert und teilweise befördert hätten. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 280 f. d.A.). In seinem beigefügten Schreiben äußerte der Herr G., er „verachte diese Form der Kommunikation, zumal der pseudo-nachrichtliche Stil in Verbindung mit Nennung diverser Klar-Namen etwas besonders – nun ja – Merkwürdiges hat“ (Bl. 72 d.A.). T. nahm das Schreiben damals zu den Akten. An die Staatsanwaltschaft wurde das Schreiben nicht weitergeleitet. Soweit das Schreiben Informationen zu strafrechtlich relevantem Verhalten enthält, waren diese Vorwürfe den Ermittlungsbehörden bereits bekannt. Dem Kläger ist das Schreiben seit XXXX bekannt. Seit XXXX ließ sich das Erzbistum von Rechtsanwalt T. rechtlich beraten und vertreten. Er leitete insbesondere regelmäßig strafrechtlich relevante Verdachtsfälle aus dem F.L. an die Staatsanwaltschaft L. mit der Bitte um Prüfung weiter. Ebenfalls im Jahr XXXX wurden erneut Vorwürfe grenzverletzender Verhaltensweisen gegenüber dem Priester N. erhoben. In einer Anhörung stritt dieser die Vorwürfe gegenüber dem Kläger ab. Auf Vorschlag des Klägers führte er sodann ein Gespräch mit einem Psychiater, der die Aussage des N. für glaubhaft hielt. Im XX.XXXX wurde ihm eine leitende Funktion im Erzbistum übertragen. XXXX wurde X1. aus L. vom Erzbistum beauftragt, ein Gutachten zur Aufarbeitung des Missbrauchsskandals im Erzbistum zu verfassen. Die Kanzlei X1. war im Zuge der Erstellung des Missbrauchsgutachtens auch beauftragt, für den Fall, dass sich aus den durch die Kanzlei X1. gesichteten Dokumenten Anlass und/oder Notwendigkeit ergab, diese an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Verfolgung konkreter Straftatverdachtsmomente, die der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt waren, weiterzugeben, eine Weiterleitung vorzunehmen. Das Schreiben vom XX.XX.XXXX wurde durch die Kanzlei X1. nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Fall N. wurde im abschließenden Gutachten der Kanzlei X1. als Aktenvorgang 92 aufbereitet (Bl. 62 ff. d.A.) Am XX.XX.XXXX erreichte das F. L. eine Anfrage des Beklagten zu 2). Die Anfrage knüpfte an das durch die Kanzlei H. erstellte und XXXX veröffentlichte Gutachten zum Umgang mit Missbrauchsfällen im F. L. an, konkret an den Aktenvorgang 92. Bezüglich der einzelnen Fragen wird auf die Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 70 f. d.A. Bezug genommen. Für das F. antwortete Herr T., der kommissarische Pressesprecher des F., mit Mail vom XX.XX.XXXX (Bl. 69 d.A.). Hierbei wurde u.a. mitgeteilt, dass die Hinweise in dem anonymen Schreiben so unkonkret gewesen seien, dass man keine Erkenntnis- oder Ermittlungsansätze abgesehen von der Anhörung des betroffenen Priesters gehabt habe. Der Kläger habe die Glaubwürdigkeit des N. zusätzlich durch einen Psychologen überprüfen lassen. Auch der H.-Bericht habe in dem Fall keine Pflichtverletzung festgestellt. Der Beklagte zu 2) wurde schließlich aufgefordert, sämtliche der entlastenden Informationen zu berücksichtigen. Bezüglich des Inhalts der Antwort wird auf die Prozessakte, Bl. 69 f. d.A., Bezug genommen. Am XX.XX.XXXX meldete sich der Beklagte zu 2) mit weiteren Nachfragen beim Erzbistum. Diese Fragen beziehen sich u.a. darauf, ob der Kläger dem Vorwurf eines W1. widerspreche, es zutreffe, dass er im Zusammenhang nach Kenntnisnahme des anonymen Schreibens keine Maßnahmen gegen die dort benannten Herren eingeleitet habe und ob es aus Sicht des F. nachvollziehbar sei, dass das anonyme Schreiben von einem „Priester mit Aktenzugang zu Missbrauchsunterlagen im F." stammen könne (Bl. 66 ff. d.A.). Das Erzbistum antwortete hierauf mit E-Mail vom XX.XX.XXXX (Bl. 64 ff. d.A.). Am XX.XX.XXXX veröffentlichte die Beklagte zu 1) den durch den Beklagten zu 2) verfassten Artikel W. im F. L. unter der Domain C1. unter dem Link XXXX sowie auf S. 9 der C2.-Printausgabe. Bezüglich des Inhalts des Berichts wird auf Bl. 44 ff. und 53 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom XX.XX.XXXX wurden die Beklagten von dem Kläger abgemahnt (Bl. 77 d.A.). Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX wiesen die Beklagten die Abmahnung zurück. Die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde diesem gegenüber auf Stundensatzbasis zu einem höheren als dem eingeklagten Betrag abgerechnet und von dem Kläger bezahlt. Die außergerichtliche Tätigkeit bezog sich dabei der vorgelegten Abmahnung entsprechend nur auf den streitgegenständlichen Beitrag; Publikationen Dritter waren nicht Gegenstand des Auftrags. Am XX.XX.XXXX stellte der Kläger beim M. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom XX.XX.XXXX, Az. XXXXXX, untersagte das Landgericht M. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Beklagten die hier streitgegenständlichen Äußerungen. Bezüglich des Inhalts der Verfügung wird auf Anlage K 19 zur Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger behauptet – unter Verwahrung gegen die Beweislast –, das Schreiben vom XX.XX.XXXX sei zunächst Rechtsanwalt T1. durch die Interventionsstelle des F. L. in der Behandlung eines Verdachtsfalles im Jahr XXXX und XXXX zur Kenntnis gebracht worden. Rechtsanwalt T. sei in seiner Bewertung zu der Auffassung gekommen, dass eine Weitergabe des Schriftstücks an die Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach nicht angezeigt gewesen sei, weil seiner Einschätzung nach keine hinreichend konkreten, strafrechtlich relevanten Informationen enthalten seien (Bl. 75 d.A.). XXXX sei das Schreiben vom XX.XX.XXXX der Kanzlei X1. zur Prüfung übergeben worden. Gegenstand der Prüfungstätigkeit der X1. sei auch die Frage gewesen, ob die übergebenen Dokumente durch die Verantwortungsträger im F. L. und damit auch durch den Kläger ordnungsgemäß behandelt worden seien. Die X1. sei im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass dem F. L. im Umgang mit dem anonymen Schreiben keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, und dass eine Weiterleitung des Schreibens an die Staatsanwaltschaft nicht angezeigt gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, der Artikel enthalte mehrere falsche bzw. bewusst unvollständige Tatsachenbehauptungen. Hierzu trägt er vor, dass es zum einen nicht korrekt sei, dass das anonyme Schreiben, das man nicht als „Bericht“ bezeichnen könne, geheim gehalten worden sei, sondern vielmehr externen Strafrechtskanzleien zur Prüfung und ggf. Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden sei. Der Bericht lege auch nahe, dass der Kläger diese Geheimhaltung geduldet habe, was nicht korrekt sei. Selbst wenn man die Aussage, der Bericht sei geheim gehalten worden, als Meinungsäußerung qualifizieren wolle, sei sie doch als Schmähkritik unzulässig. Zudem werde der Verdacht berichtet, es gäbe eine W., und dabei der Eindruck erweckt, der Kläger sei Teil davon, weil er sich daran beteiligt, den Bericht geheim zu halten. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, weil der Kläger zum Vorwurf des geheimen Verschwinden-Lassens des Berichts von XXXX nicht angehört worden sei. Bezüglich des Vorwurfs der W. sei der Vorwurf so wenig konkret, dass der Kläger hierzu gar nicht habe Stellung beziehen können. Zudem enthalte der Bericht dem Leser wichtige Informationen vor und sei daher nicht ausgewogen. So werde zwar mitgeteilt, dass ein Psychologe die Glaubhaftigkeit der Aussage des N. geprüft habe, nicht aber, dass er diese auch bejaht habe. Weiter werde zwar mitgeteilt, dass H. in seinem Gutachten N. entlastet habe, nicht aber, dass er auch den Kläger entlastet habe. Die Beklagte habe nicht selbst entscheiden können, welche von dem Kläger zu dessen Entlastung vorgetragenen Tatsachen sie in ihren Bericht aufnehmen könne. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zustehe. Der Kläger beantragt, I. der Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1), zu untersagen (Unterstreichungen maßgeblich), 1. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „ DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F.L. bringt X (XX) in Erklärungsnot. Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor. XXXX. nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt .", wenn dies geschieht wie in der C. (Print) [Anlage K 1] und/oder unter C1. [Anlage K 2] am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F. L. und/oder 2. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „GEWALT-BERICHT X SEIT XXXX BEKANNT Die W.L. im F. L. DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt X (XX) in Erklärungsnot Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus demXX.XXXX die Bildung einer W. L. vor. Darin ist von einem systematischen Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des L.F. die Rede. Der Insider behauptet, dass Beteiligte Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige vertuscht hätten.", wenn dies geschieht wie in der C (Print) [Anlage K 1] und/oder unter C1. [Anlage K 2] am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F. L. II. dem Beklagten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen (Unterstreichungen maßgeblich) 1. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „ DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F.L. bringt W (XX) in Erklärungsnot. Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. L. vor. XXXX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt .", wenn dies geschieht wie in der C. (Print) [Anlage K 1] und/oder unter C1. [Anlage K 2] am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. imF. L. und/oder 2. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „GEWALT-BERICHT X. SEIT XXXX BEKANNT Die W. im F. L. DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt X (XX) in Erklärungsnot Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor. Darin ist von einem systematischen Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des F. L. die Rede. Der Insider behauptet, dass Beteiligte Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige vertuscht hätten.", wenn dies geschieht wie in der C. (Print) [Anlage K 1] und/oder unter C1. [Anlage K 2] am XX.XX.XXXX mit dem Titel W im F. L. III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 579,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, dass der Bericht keine Falschdarstellungen enthalte. Der Bericht sei geheim gehalten worden, da er zu keinem Zeitpunkt an eine staatliche oder sonstige neutrale Stelle geleitet worden sei. Allein hierauf komme es an. Die strafrechtlichen Berater seien dem Lager des Erzbistums zuzurechnen und daher nicht neutral. Der T. habe zudem offenbar nur einen „Leseauftrag“, nicht dagegen einen „Prüfauftrag“ bezüglich des Dokuments gehabt und dies auch nur in Bezug auf den N., nicht hingegen in Bezug auf die anderen im Bericht genannten Personen. Auch die X1. sei dem Lager des Erzbistums zuzurechnen, da diese das Gutachten bezahlt habe. Die Beauftragung der H. werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Unabhängig von der Einschätzung der Rechtsanwälte habe schon nach den Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger der Deutschen Bischofskonferenz von XXXX eine Pflicht zur Meldung der tatsächlichen Anhaltspunkte an die Staatsanwaltschaft bestanden. Der Bericht habe aber schon XXXX substantiell diejenigen Verfehlungen aufgezeigt, die später im H.-Gutchten bestätigt worden seien, ohne dass dies Konsequenzen gehabt habe. Daher hätten sich die Beklagten auch einer drastischen Sprache bedienen können, um den Kläger als öffentliche Person kritisieren zu können. Dieser habe – unstreitig – für sich in Anspruch genommen, den Missbrauchskomplex schonungslos aufklären zu wollen. Bezüglich der Äußerung W. handele es sich um eine zulässige Bewertung, die auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhe. Eine weitergehende „Ausgewogenheit“ des Artikels könne nicht verlangt werden. Die Beklagte habe zudem belastende Umstände bezüglich des Klägers mitgeteilt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren habe die Kammer zudem einen logischen Fehler begangen, indem sie dieselbe Textpassage einmal als falsche Tatsachenbehauptung und einmal als Verdachtsberichtserstattung qualifiziert habe. Vom Vorwurf der Vertuschungs-Mafia sei der Kläger aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers schon gar nicht betroffen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06). Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102). Nach diesen Maßstäben gilt folgendes: Soweit der Kläger die Berichterstattung nach dem Antrag zu I. 1. und II. 1. angreift, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten, da die Äußerungen die falsche Tatsachenbehauptung enthalten, der anonyme Bericht, der 2012 an das Erzbistum gesendet worden ist, sei bis heute geheim gehalten worden. Diese Behauptung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers selbst, weil sie den Ruf des Klägers herabsetzt und nahelegt, er habe die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle nicht ernsthaft betrieben. Die angegriffenen Äußerungen „ DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt X (XX) in Erklärungsnot und „ XXXX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt “ enthält die Tatsachenbehauptung, der Bericht sei bewusst geheim gehalten worden, sei also, nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers, nie einer außenstehenden dritten Person außerhalb des Erzbistums zur Prüfung vorgelegt worden. Insofern ist er von den anderen Teilen des Satzes, die zweifelsfrei eine Meinungsäußerung darstellen („…bringt X, in Erklärungsnot“), zu trennen. Diese Frage aber, ob der Bericht vom Erzbistum geheim gehalten worden ist, also nie zur Prüfung einer dritten Person übergeben worden ist, ist dem Beweis zugänglich. Sie bildet den Tatsachenkern für die Meinungsäußerung, der Kläger sei in Erklärungsnot. Dass es sich auch bei der Frage der Geheimhaltung um eine Meinungsäußerung handeln könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten vortragen, es handele sich um ihre Wertung des Tatsachenkerns, dass der Bericht bis heute nicht der Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen zur Prüfung befugten neutralen Stelle vorgelegt worden sei, verfängt dies nicht, weil dies so schlicht nicht mitgeteilt wird und für den durchschnittliche Leser auch ansonsten nicht naheliegt. Dieser kann nicht anders, als die Äußerungen so zu verstehen, der Bericht sie niemals irgendeiner dritten Person außerhalb des Erzbistums zugänglich gemacht worden. Dies ergibt sich vor allem aus der zweiten angegriffenen Aussage. Gerade die Formulierung „…wo er bis heute liegt“ vermittelt implizit die Information, dass der Bericht seit XXXX aus den Akten auch nicht entfernt worden ist, um ihn anderen Personen zu zeigen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Satz „Missbrauchs-Gutachter H. entlastete N. in seinem Bericht“, weil hieraus nicht denklogisch folgen muss, dass H. der anonyme Bericht vorgelegen haben muss. Die Tatsachenbehauptung ist falsch. Das anonyme Schreiben wurde XXXX und XXXX T. und XXXX der X1. zur Prüfung seiner strafrechtlichen Relevanz vorgelegt. Sowohl T. als auch X1. waren mit der unabhängigen Prüfung des Schreibens beauftragt und hatten den Auftrag, das Schreiben bei einer strafrechtlichen Relevanz an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Das Gericht konnte insoweit den Vortrag des Klägers seiner Entscheidung zu Grunde legen. Beweisbelastet für die Behauptung, dass der Bericht geheim gehalten worden ist, sind die Beklagten, da es sich um eine ehrenrührige Aussage handelt. Die Beklagtenseite hat den substantiierten Vortrag des Klägers, der damit seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, lediglich bestritten. Einen Beweis für die Tatsache, dass die Rechtsanwälte einen solchen Auftrag gerade nicht hatten, hat sie nicht angeboten. Diese Anwälte sind auch nicht dem Lager des Klägers zuzurechnen, weil sie vom Erzbistum unstreitig bezahlt werden. Denn die Rechtsanwälte hatten den Auftrag, das Schreiben unabhängig zu prüfen und von sich aus erforderlichenfalls an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Das Ergebnis der Prüfung war daher offen und gerade nicht vom Erzbistum vorgegeben. Es handelte sich bei den Anwälten daher um sachkundige, neutrale Dritte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das anonyme Schreiben von XXXX bis XXXX niemandem gezeigt worden sei, weil die Beklagten dies so nicht in dem Artikel berichtet haben. Dort heißt es vielmehr, der anonyme Bericht sei bis heute geheim gehalten worden, was nach dem soeben Gesagten falsch ist. Dass die Tatsache, dass der Bericht erstmals XXXX von Dritten geprüft worden ist, als Tatsachenkern sicherlich Grundlage scharfer Kritik sein kann, spielt daher keine Rolle. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Schreiben substantiierte Informationen zu strafrechtlich relevantem Verhalten enthält, das Erzbistum daher von sich aus das Gutachten an die Staatsanwaltschaft hätte übersenden müssen und ob damit eventuell auch ein Verstoß gegen die Richtlinien der Deutschen Bischofskonferenz von XXXX vorgelegen hat, weil die Beklagten diese Aspekte nicht in ihrem Artikel thematisiert hat. Auch soweit sich der Kläger nach seinen Anträgen zu I.2. und II.2. gegen die Berichterstattung wendet, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten. Die Äußerung „GEWALT-BERICHT X. SEIT XXXX BEKANNT / W. im F. L. DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt W. (XX) in Erklärungsnot / Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor. / Darin ist von einem systematischen Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des L. F. die Rede. Der Insider behauptet, dass Beteiligte Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige vertuscht hätten" stellt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung dar. Durch die Äußerungen wird der Verdacht aufgestellt, der Kläger könnte an der sog. W. im F. L. beteiligt sein und geholfen haben, Vorwürfe gegen den Priester N. zu vertuschen. Der Artikel bezieht sich dabei auf den Vorwurf des anonymen Insiders, es habe sich eine W. gebildet. Der Begriff W. stellt dabei freilich eine Meinungsäußerung dar. Diese Meinungsäußerung beruht jedoch auf dem Tatsachenkern, es gebe ein systematisches Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des Kölner Erzbistums zur Vertuschung sexueller Gewalt von Priestern gegen Minderjährige. Der Artikel stellt auch den Verdacht auf, dass der Kläger Teil dieser Clique ist. Bereits in der Überschrift „Gewalt-Bericht X. seit XXXX bekannt“. Darunter und durch Fettdruck deutlich hervorgehoben heißt es: „Die W.“ im F. L.“. Dazu zeigt der Artikel ein Bild des Klägers neben dem Priester N. während einer Messe. Allein durch diese plakative Aufmachung wird dem Leser nahegelegt, dass der Vorwurf der M. auch den Kläger trifft. Der Leser erfährt dann, dass es einen Vorwurf des systematischen Zusammenwirkens von „Bistums-Oberen“ gibt, der in einem anonymen Schreiben aus dem Jahr XXXX erhoben worden ist. Sodann wird auf den Inhalt des Schreibens weiter eingegangen, konkret auf die Vorwürfe gegen die Herren T. und Dr. I. Der Kläger wird dabei nicht namentlich genannt. Allerdings wird auch an keiner Stelle gesagt, dass sich der Vorwurf nicht gegen den Kläger, sondern nur die Herren T. und Dr. I. richte. Vielmehr wird nur unkonkret von einer „Clique an der Spitze“ des Erzbistums gesprochen. Der Leser, der noch die Überschrift und das Bild des Klägers im Kopf hat, versteht die Ausführungen so, dass auch der Kläger zu dieser „Clique“ zu rechnen sein dürfte. Dieser wird dann im nächsten Absatz in konkrete Verbindung zum Vertuschungsnetzwerk gebracht: Hier heißt es: „X. kennt das Dokument spätestens seit XXXX. Das räumte sein Sprecher auf C2.Anfrage ein. Der Sprecher beteuert aber: Kardinal X. widerspricht dem Vorwurf eines kriminellen W. im F. L.. Diese – korrekt wiedergegebene – Stelle aus der Stellungnahme des Erzbistums vor der Veröffentlichung des Artikels wirkt aber ohne den vollständigen Kontext, in dem sie in der ausführlichen Mail an den Beklagten zu 2) vom XX.XX.XXXX so, als widerspreche der Kläger explizit dem Vorwurf, selbst Teil des Vertuschungsnetzwerks zu sein. Bei dieser Darstellung kann der Leser den Text nicht anders verstehen, als dass der Verdacht der Bildung einer W. auch gegenüber dem Kläger erhoben werde. Gemessen an den Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung sind die Äußerungen jedoch rechtswidrig. Die Berichterstattung über ein mögliches Fehlverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.). Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Diese Grundsätze gelten etwa für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager). Erforderlich ist bei entsprechender Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten – insbesondere über Straftaten, aber auch über sonstiges Fehlverhalten – jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Gemessen an diesen Grundsätzen gilt Folgendes: Ein hohes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die genauen Ausmaße der Missbrauchsvorwürfe gegen Priester im F. L. und über die Frage, inwieweit sich das Erzbistum und der insbesondere der Kläger an der ernsthaften Aufarbeitung dieser Fälle beteiligt haben, besteht zweifellos. Ein Mindestmaß an Beweistatsachen, dass sich der Kläger an der Vertuschung von Vorwürfen beteiligt hätte, im Speziellen hier im Falle des Priesters N., ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar war dem Kläger der anonyme Bericht spätestens seit XXXX bekannt. Der Kläger hat jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt unstreitig ein Gespräch N. über die gegen diesen erhobenen Vorwürfe geführt und – ebenfalls unstreitig – dessen Aussage durch einen Psychologen überprüfen lassen, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass N. Aussage glaubhaft ist. Der Kläger hat auch den Bericht von XXXX im Jahr XXXX und xxxx zur strafrechtlichen Prüfung an T. geben lassen. Auch der mit der Erstellung des „Missbrauchsgutachten“ beauftragten Kanzlei ist das Dokument zur Verfügung gestellt worden. Dass dem Kläger darüber hinaus irgendein Vorwurf gemacht werden könnte, er sei Vorwürfen gegen N. nicht nachgekommen, ist nicht ersichtlich. Weiterhin ist der Artikel nicht ausgewogen, da er wesentliche, den Kläger entlastende Umstände nicht nennt, die der Kläger zuvor den Beklagten mitgeteilt hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie keine so weitreichende „Einschätzungsprärogative" hinsichtlich der Überzeugungskraft der von dem jeweils von einer Verdachtsberichterstattung Betroffenen vorgebrachten Argumente, dass es ihr obliegt, diese als unerheblich oder unbeachtlich beiseite zu schieben, weil sie der Meinung ist, die Argumente seien nicht substanziiert vorgetragen oder überzeugend. Diese Entscheidung muss sie ihren Lesern überlassen. Im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung muss — sofern sie bekannt ist — auch die Position des jeweils Betroffenen nach Möglichkeit angesprochen und den Rezipienten zu Gehör gebracht werden, um auch den Standpunkt des Betroffenen zur Geltung zu bringen. Das bedeutet zwar nicht, dass die Stellungnahme des Beschuldigten im Wortlaut und ungekürzt wiedergegeben werden muss, denn dies würde die medialen Möglichkeiten der Verdachtsberichterstattung sprengen und damit die Kommunikationsfreiheit unverhältnismäßig einschränken. Jedoch muss der wesentliche Gehalt der Erwiderung, soll sie ihre materielle Bedeutung behalten, in einem dem Umfang der Berichterstattung angemessenen Umfang wiedergegeben werden. Hat der Betroffene — wie hier der Fall — eine substanziierte Stellungnahme zu den berichteten Vorwürfen abgegeben, so muss diese zumindest in ihren wesentlichen Punkten in die Berichterstattung aufgenommen werden, da eine pauschale oder sinnentstellende zusammenfassende Wiedergabe die mögliche Überzeugungskraft der Entgegnung entwerten könnte (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.06.2017, Az. 28 0 357/16 = NJW-RR 2018, 299, 300). Vor diesem Hintergrund ist der Bericht offensichtlich nicht ausgewogen. Es fehlen wichtige Informationen, z.B., dass der vom Kläger beauftragte Psychologe schon XXXX zu dem Ergebnis gekommen ist, dass N. Aussage glaubhaft sei. Der Satz „GH. entlastete N. in seinem Bericht“ ist nicht nur falsch, da das Gutachten der H. keine Stellung zur Frage, ob die gegen die Priester erhobenen Vorwürfe zutreffend sind. Es verhält sich nur zu der Frage, ob es Fehlverhalten von Seiten des Erzbistums gegeben hat, was im Fall N. aber gerade nicht der Fall war. Genau diese den Kläger entlastende Information wird aber im Artikel nicht mitgeteilt. Zudem fehlt die relevante Information, dass der Bericht eben nicht, wie von den Beklagten behauptet, geheim gehalten worden ist, sondern XXXX, XXXX und XXXX an Anwälte zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz übergeben worden ist. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Der mit 15.000,- € angesetzte Gegenstandswert ist angemessen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.