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Urteil

15 U 131/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0316.15U131.22.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juni 2022 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 295/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

„DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums Q.“ und

„wo er bis heute liegt“,

wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten und am 00.00.0000 auf dem Internetportal Link01 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „XXXXX der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

oder wie in dem als Anlage K 2 zur Klageschrift vorgelegten und am 00.00.0000 in der K. veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „XXXXX“, der folgenden Inhalt hat:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1 zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder, angedroht.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €. Wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Gerichtskosten ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; insoweit kann der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juni 2022 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 295/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums Q.“ und „wo er bis heute liegt“, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten und am 00.00.0000 auf dem Internetportal Link01 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „XXXXX der auszugsweise folgenden Inhalt hat: „Bilddarstellung wurde entfernt“ oder wie in dem als Anlage K 2 zur Klageschrift vorgelegten und am 00.00.0000 in der K. veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „XXXXX“, der folgenden Inhalt hat: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1 zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder, angedroht. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €. Wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Gerichtskosten ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; insoweit kann der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger, Y. der römisch-katholischen Kirche und seit dem Jahr 20XX W. von Q., verlangt von der Beklagten zu 1 als Verlegerin der K. und Betreiberin des Online-Portals Link01 sowie dem Beklagten zu 2, dem Chefreporter des Portals, die Unterlassung bestimmter Äußerungen aus einem vom Beklagten zu 2 verfassten Artikel, der am 00.00.0000 sowohl in der K. (Anlage K 2 zur Klageschrift) als auch - mit gleichem Text, aber abweichenden Überschriften und einem zusätzlichen Foto - auf Link01 (Anlage K 1 zur Klageschrift) veröffentlicht wurde. Die Artikel befassen sich mit einem im März 20XX im Generalvikariat des Erzbistums Q. eingegangenen anonymen Schreiben mit der Überschrift „XXXXX“ (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) . In dem Schreiben werden die kurz zuvor erfolgte Ernennung des vormaligen Generalvikars T. zum Weihbischof und die beabsichtigte Beförderung des Personalchefs der Diözese Z. zum Generalvikar kritisiert. Es werden Vorwürfe wiedergegeben, wonach T. und Z. angeblich mehrere in dem Bericht benannte pädophile Priester, gegen die einschlägige, in dem Bericht näher geschilderte Vorwürfe erhoben worden seien, gedeckt und gefördert hätten. Dem Kläger ist das anonyme Schreiben seit dem Jahr 20XX bekannt. Im selben Jahr ernannte er mit U. einen der in dem Schreiben erwähnten Priester zum Generalvikar. Im Jahr 20XX beauftragte das Erzbistum Q. die Anwaltskanzlei N. mit der Erstellung eines Berichts zum Missbrauchsskandal im Erzbistum. Dabei wurde der Anwaltskanzlei nach der Behauptung des Klägers auch das anonyme Schreiben übergeben. Den Strafverfolgungsbehörden oder sonstigen staatlichen Stellen wurde das Schreiben bis heute nicht vorgelegt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt, verschiedene Äußerungen aus den beiden Artikeln zu unterlassen. Ferner hat es die Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, die mit den Klageanträgen zu I. 1 und II. 1 angegriffenen Äußerungen „DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums Q.“ und „20XX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige Generalvikar T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt“ enthielten die den Ruf des Klägers herabsetzende Tatsachenbehauptung, der fragliche Bericht sei bewusst geheim gehalten worden, also nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers nie einer außenstehenden dritten Person außerhalb des Erzbistums zur Prüfung vorgelegt worden. Die Behauptung sei falsch, da das Schreiben in den Jahren 2017, 2018 und 2020 Anwälten vorgelegt worden sei, die den Auftrag gehabt hätten, das Schreiben unabhängig zu überprüfen und bei einer strafrechtlichen Relevanz an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Durch die mit den Klageanträgen I. 2 und II. 2 angegriffenen Äußerungen werde in unzulässiger Weise der Verdacht aufgestellt, der Kläger könne an der sogenannten „Vertuschungs-Mafia“ im Erzbistum Q. beteiligt sein. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Beklagten meinen, die Äußerungen „DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums Q.“ und „20XX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige Generalvikar T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt“ seien zulässige Meinungsäußerungen, die auf handfesten Anknüpfungstatsachen beruhten, insbesondere darauf, dass der Bericht jahrelang weder der Öffentlichkeit noch einer neutralen oder staatlichen Stelle zugänglich gemacht worden sei. Diese Tatsache hätten die Beklagten ausgehend von einem durch die Verschlusssachen-Anweisung geprägten Geheimnisbegriff als kritikwürdige Geheimhaltung bewertet. Der fragliche Bericht sei im persönlichen Dienstzimmer des Generalvikars in Regalen aufbewahrt worden, die man im Q.er Generalvikariat umgangssprachlich „Giftschrank“ nenne. Dass kein Anwalt des Bistums den Bericht je zu Gesicht bekommen habe, hätten die Beklagten hingegen nicht behauptet. Im Übrigen hätten die Beklagten den Klägervortrag zur Vorlage des Berichts an zwei Anwaltskanzleien aber auch in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Sie seien für die angeblichen Entlastungshandlungen auch nicht etwa darlegungs- und beweisbelastet. Selbst wenn aber die Anwälte zu dem Ergebnis gekommen sein sollten, den Bericht nicht der Staatsanwaltschaft vorzulegen, sei dieses Ergebnis auf Grund der einschlägigen Richtlinien der Deutschen Bischofskonferenz nicht überzeugend. Bei den mit den Klageanträgen zu I. 2 und II. 2 angegriffenen Äußerungen handele es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um eine Verdachtsberichterstattung, sondern um zulässige Meinungsäußerungen, von denen der Kläger teilweise schon gar nicht betroffen sei. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die mit den Anträgen zu I. 1 und II. 1 angegriffenen Äußerungen würden wesentlich durch ihren tatsächlichen Gehalt geprägt. Der unvoreingenommene Durchschnittsrezipient verstehe die Äußerungen so, dass der Bericht nie einem außenstehenden Dritten außerhalb des Erzbistums zur Prüfung vorgelegt worden sei. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Durch die mit den Anträgen zu I. 2 und II. 2 angegriffenen Äußerungen sei bei einer Gesamtschau der eindeutige Verdacht kommuniziert worden, der Kläger könne an der sogenannten Vertuschungs-Mafia im Erzbistum Q. beteiligt sein und dabei geholfen haben, Vorwürfe gegen Priester U. zu vertuschen. Diese Verdachtsäußerung verstoße, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, in mehrfacher Hinsicht gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Den Klageanträgen zu I. 1 und II. 1 hat das Landgericht im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Klageanträge zu I. 2 und II. 2 sind hingegen, soweit mit ihnen Äußerungen angegriffen werden, die das Landgericht nicht bereits auf Grund der Anträge zu I. 1 und II. 1 verboten hat, unbegründet. 1. Abgesehen von einem Äußerungsteil, der von dem titulierten Verbot auszunehmen ist, hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass dem Kläger die mit den Klageanträgen zu I. 1 und II. 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB). a) Die auf ein anonymes Schreiben aus dem Jahr 20XX bezogenen Äußerungen „DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums Q.“ und die weitere Äußerung, wonach der Bericht bis heute bei den Akten liege („wo er bis heute liegt“), berühren den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Die Äußerungen betreffen ihn, da sich aus den Überschriften ( „XXXXX“ und „XXXXX…“) und dem weiteren Text der beiden Artikel ergibt, dass ihm das fragliche Dokument spätestens seit dem Jahr 20XX bekannt ist. Der unbefangene Leser wird annehmen, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt auch persönlich für die weitere Geheimhaltung des Dokuments verantwortlich war. Die angegriffenen Äußerungen sind auch geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers als Träger eines hohen kirchlichen Amtes auszuwirken. Denn dem Leser wird die Schlussfolgerung nahe gelegt, der Kläger habe die Aufklärung der Vorwürfe, die in dem angeblich geheim gehaltenen Dokument erhoben beziehungsweise wiedergegeben werden, nicht beziehungsweise nicht ernsthaft betrieben. b) Es liegt auch ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Im Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite. Es handelt es sich um unzulässige Meinungsäußerungen mit einem unwahren, jedenfalls aber nicht erweislich wahren Tatsachenkern. aa) In den Äußerungen vermengen sich tatsächliche und wertende Elemente in der Weise, dass die Äußerungen insgesamt noch als Werturteil anzusehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 16; BGH, Urteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 27; jeweils mwN). Wer - wie im Streitfall die Beklagten in Bezug auf das anonyme Schreiben aus dem Jahr 20XX - äußert, eine bestimmte Information werde geheim gehalten, macht damit in erster Linie eine Sachaussage darüber, dass und in welchem Ausmaß derjenige, der über die Information verfügt, einen Zugriff Dritter auf die Information einschränkt. Der Äußernde behauptet, dass derjenige, der über die Information verfügt, Handlungen vornimmt, durch die die Verbreitung der Information beschränkt oder ganz ausgeschlossen wird. Zugleich bewertet der Äußernde diese Handlungen aber auch. Denn ab welchem Ausmaß der Verbreitung eine Information nicht mehr als geheim gehalten anzusehen ist, hängt nicht nur von objektiven Umständen, sondern auch von der subjektiven Einschätzung des Äußernden ab. Dies gilt auch im Streitfall, in dem sich aus dem Gesamtkontext der angegriffenen Artikel darüber hinaus ergibt, dass die Beklagten die Geheimhaltung negativ bewerten. Diese negative Bewertung wird dadurch verstärkt, dass das anonyme Schreiben als „Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums Q.“ bezeichnet wird. Der unbefangene Durchschnittsleser kann die Bezeichnung des Ortes, an dem das Schreiben aufbewahrt wurde, als „Giftschrank“ nur als metaphorische Wertung verstehen, die an die unmittelbar vorangehende Wertung, der Bericht sei bislang geheim gehalten worden, anknüpft und diese verstärkt. Mit der Verwendung des Begriffs „Giftschrank“ bekräftigen die Beklagten, dass das anonyme Schreiben durch besondere Maßnahmen vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt worden sei. Dass es im Generalvikariat möglicherweise tatsächlich einen Ablageort gibt, der als „Giftschrank“ bezeichnet wird, weiß der durchschnittliche Leser hingegen nicht. Mit dem weiteren Zusatz, dass der Bericht „bislang“ geheim gehalten worden sei, enthalten die angegriffenen Äußerungen einen weiteren tatsächlichen Bestandteil. Der unbefangene Durchschnittsleser wird dem Begriff „bislang“ die Sachaussage entnehmen, dass die Geheimhaltung des fraglichen Berichts bis zur Veröffentlichung der angegriffenen Artikel angedauert hat. Die Beschreibung des anonymen Schreibens als „bislang geheim gehaltene[r] Bericht aus dem Giftschrank“ wird durch die weitere angegriffene Äußerung, wonach der Bericht bis heute bei den Akten liege, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Geheimhaltung („bis heute“) zusätzlich verdeutlicht. Von dieser Verdeutlichung abgesehen enthält die weitere Äußerung keinen Aussagegehalt, der sich wesentlich von der ersten angegriffenen Äußerung unterscheidet. bb) Bei Äußerungen, in denen sich - wie nach den vorstehenden Ausführungen im Streitfall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile maßgeblich ins Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 30 mwN). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 27; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913 Rn. 18). Gemessen daran erweisen sich die angegriffenen Äußerungen als rechtswidrig. Denn nach dem Vortrag des Klägers wurde das im Jahr 20XX eingegangene anonyme Schreiben, nachdem es zuvor in den Jahren 2017 und 2018 anderen Anwälten zur Kenntnis gebracht worden sein soll, im Jahr 2020 an die mit der Erstellung eines Missbrauchsgutachtens beauftragte Kanzlei N. übergeben. Zwar haben die Beklagten dies „der Vollständigkeit halber“ mit Nichtwissen bestritten (Seiten 10 f. der Klageerwiderung). Der Vortrag des Klägers ist jedoch durch die als Anlage K 10 zur Klageschrift vorgelegte anwaltliche Bestätigung nachgewiesen. Der Senat sieht keinen Anlass, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Selbst wenn man aber von einem Tatsachenkern ausgehen wollte, dessen Wahrheitsgehalt ungeklärt war und weiterhin ungeklärt ist, würde dies keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn dann wäre zu berücksichtigen, dass die für die Wahrheit einer behaupteten ehrenrührigen Tatsache darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten den Wahrheitsbeweis für ihr Bestreiten nicht angetreten haben und dass sie auch keine hinreichenden Recherchen angestellt haben, nachdem der Kläger in seiner an den Beklagten zu 2 gerichteten E-Mail vom 17. Mai 2021 behauptet hatte, das fragliche Dokument habe der Kanzlei N. vorgelegen (Anlage K 7 zur Klageschrift). Auf Grund dieser Stellungnahme des Klägers durften die Beklagten nicht ohne Nachfrage bei der Anwaltskanzlei davon ausgehen, dass der Kanzlei das Dokument nicht vorgelegt worden war. Die Kanzlei N. hatte nach den bindenden (§ 314 ZPO) und im Übrigen auch zutreffenden tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts den Auftrag, die gesichteten Dokumente an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, falls dies zum Zwecke der Verfolgung konkreter Strafverdachtsmomente notwendig erschien. Unter diesen Umständen ist die Übergabe des anonymen Schreibens an die Kanzlei N. von den Äußerungen, der Bericht sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Artikel weiterhin geheim gehalten worden und er habe weiterhin bei den Akten gelegen, nicht mehr gedeckt. Der Leser wird es auf Grund der angegriffenen Äußerungen über eine angebliche Geheimhaltung für ausgeschlossen erachten, dass der Bericht, der - für den Leser erkennbar - zumindest potenziell strafrechtlich relevante Informationen enthält, mit dem Einverständnis des Erzbistums an eine Stelle außerhalb des Erzbistums gelangt ist, die eigenverantwortlich über eine Weitergabe der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden entscheiden konnte und sollte. Der mit der Weitergabe der Informationen an eine solche Stelle verbundene Kontrollverlust ist mit der Annahme, die Informationen seien weiterhin geheim gehalten worden, auch unter Berücksichtigung erheblicher Wertungsspielräume nicht mehr vereinbar. Dass die Übergabe des fraglichen Dokuments an die Kanzlei N. offenbar nur wenige Monate vor der Veröffentlichung des angegriffenen Artikels am 00.00.0000 erfolgt ist, ist unerheblich. Denn in dem Artikel wird behauptet, der Bericht werde „bislang“ geheim gehalten und sei 20XX zu den Akten genommen worden, wo er „bis heute“ liege. Das kann - wie bereits ausgeführt (oben Doppelbuchstabe aa) - nur so verstanden werden, dass die behauptete Geheimhaltung bis zur Veröffentlichung des Artikels angedauert haben soll, was auf Grund der Sichtung durch den Missbrauchsgutachter unzutreffend ist. Entgegen den Ausführungen der Beklagten lässt sich dem angegriffenen Artikel nicht an anderer Stelle entnehmen, dass der Missbrauchsgutachter das fragliche Dokument aus dem Jahr 20XX gesichtet hat. Dass sich aus dem angegriffenen Artikel ergibt, dass in dem Missbrauchsgutachten ein in dem fraglichen Dokument erwähnter Fall behandelt und der betroffene Priester entlastet wird, reicht dafür, wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet angenommen hat, nicht aus. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob das fragliche Dokument nach den einschlägigen Richtlinien der Deutschen Bischofskonferenz an die Staatsanwaltschaft hätte übersandt werden müssen. Denn auch wenn man dies unterstellt, ändert dies nichts daran, dass die Geheimhaltung des Dokuments jedenfalls mit der Übergabe an die Kanzlei N. geendet hatte. c) Der vom Landgericht mit in den Tenor aufgenommene Äußerungsteil „20XX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige Generalvikar T. den Schock-Bericht zu den Akten“ muss allerdings von dem titulierten Unterlassungsgebot ausgenommen werden. Dieser Äußerungsteil behält auch nach der Streichung des Nebensatzes „wo er bis heute liegt“ seinen eigenständigen Sinngehalt und ist äußerungsrechtlich in Bezug auf den Kläger nicht zu beanstanden. Etwas anderes haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Erörterung dieses Gesichtspunktes in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht. 2. Mit Erfolg wendet die Berufung sich dagegen, dass das Landgericht die mit den Klageanträgen zu I. 2 und II. 2 geltend gemachten Ansprüche bejaht hat. Der vom Landgericht insoweit vorgenommenen Sinndeutung des angegriffenen Artikels kann der Senat nicht folgen. a) Die Äußerung „Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem März 20XX die Bildung einer Vertuschungs-‚Mafia‘ vor“ berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht, da die Äußerung den Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht betrifft. Der von dem anonym gebliebenen Insider angeblich erhobene und von den Beklagten wiedergegebene Vorwurf der „Bildung einer Vertuschungs-‚Mafia‘“ richtet sich gegen die „ Bistums-Oberen“. Da der Vorwurf in einem Dokument aus dem März 20XX erhoben wurde und dieses Dokument ausweislich des angegriffenen Artikels bereits im Jahr 20XX zu den Akten genommen wurde, wird der unbefangene Durchschnittsleser annehmen, dass mit den „ Bistums-Oberen“ Personen gemeint sind, die im März 20XX leitende Funktionen im Erzbistum wahrgenommen haben. Zwei dieser Funktionsträger, nämlich der im Jahr 20XX beförderte Weihbischof T. und der seinerzeitige Personalchef der Diözese Z. werden in dem Artikel auch namentlich erwähnt. Der Leser wird dem anonymen Insider hingegen keine wahrsagerischen Fähigkeiten in Bezug auf die zukünftige Besetzung der Bistumsleitung unterstellen. Des Weiteren findet er in dem angegriffenen Artikel auch keinen Hinweis darauf, dass sich der Vorwurf gegen Personen richtet, die in der Vergangenheit im Erzbistum tätig waren. Zu dem danach von der Äußerung betroffenen Personenkreis gehört der Kläger nicht. Denn es ist allgemein bekannt, das er am 00.00.0000 zum W. von M. ernannt worden war und im März 20XX nicht im Erzbistum Q. tätig war; er wurde erst 20XX zum W. von Q. ernannt (Link03 zuletzt abgerufen am 00.00.0000). Seine vorangegangene Tätigkeit als Weihbischof in Q. lag im März 20XX bereits acht Monate zurück. Der Kläger macht im Übrigen auch nicht geltend, dass der von dem anonymen Insider erhobene Vorwurf ihn in seiner Funktion als Weihbischof betrifft. Mit dem Kläger beschäftigen sich die angegriffenen Artikel vor allem insoweit, als sowohl in den Überschriften als auch in einem fettgedruckten Absatz herausgestellt wird, dass dem Kläger das fragliche Dokument bereits seit dem Jahr 20XX bekannt ist. Ferner wird ausgeführt, der „Insiderbericht“ enthalte Behauptungen über grenzverletzendes Verhalten des damaligen Stadtjugendseelsorgers U., den der Kläger 20XX zu seinem engsten und mächtigsten Mitarbeiter gemacht habe. Diese Äußerungen können dem Leser zwar Anlass geben, die Amtsführung des Klägers zu kritisieren. Solche Vorwürfe wären aber zu trennen von den in dem Dokument aus dem Jahr 20XX erhobenen Vorwürfen, denn sie beträfen den Umgang des Klägers mit dem Dokument. Daraus, dass dem Kläger das aus dem Jahr 20XX stammende anonyme Schreiben seit dem Jahr 20XX bekannt ist und er es nicht zum Anlass genommen hat, von einer Beförderung U.s abzusehen, folgt offensichtlich nicht, dass sich bereits die in dem Schreiben erhobenen Vorwürfe auch gegen ihn richteten. Auch das - nicht angegriffene - Foto, das den Kläger und U. zeigt und das mit „Erstaunliche Beförderung: 20XX machte C. […] U. […] zum Generalvikar“ unterschrieben ist, beschäftigt sich mit der Beförderung U.s im Jahr 20XX, von der in dem Dokument aus dem Jahr 20XX noch keine Rede gewesen sein kann. Auch daraus, dass der Kläger dem „Vorwurf eines kriminellen Vertuschungsnetzwerks im Erzbistum Q.“ ausweislich der im Artikel wiedergegebenen Beteuerung seines Sprechers widerspricht, folgt nicht, dass dieser Vorwurf sich gegen ihn richtet. Soweit die Äußerung des Sprechers sich - was nahe liegt - auf den in dem anonymen Schreiben aus dem Jahr 20XX erhobenen Vorwurf und nicht auf den Umgang des Klägers mit dem Schreiben beziehen sollte, kann die Beteuerung des Sprechers mit ihrem von den Beklagten wiedergegebenen Inhalt nur so verstanden werden, dass der Kläger sich als Behördenleiter zu Anschuldigungen äußert, die gegen andere (frühere) Mitarbeiter der Behörde erhoben wurden. b) Auch die Sätze „Darin ist von einem systematischen Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des Q.er Erzbistums die Rede. Der Insider behauptet, dass Beteiligte Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige vertuscht hätten.“, in denen der Inhalt des anonymen Schreibens teilweise wiedergegeben wird, betreffen den Kläger nicht. Denn aus den oben genannten Gründen können mit den Bezeichnungen „ Clique an der Spitze des Q.er Erzbistums“ und „Beteiligte“ nur Personen gemeint sein, die im März 20XX leitende Funktionen im Erzbistum wahrgenommen haben. c) Nicht betroffen ist der Kläger schließlich auch von der angegriffenen zweiten Überschrift „XXXXX“ (in der Printausgabe: „XXXXX“) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Zeitungsüberschrift nicht isoliert von dem dazugehörigen Zeitungsbericht betrachtet werden darf (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61, 63). Aus dem Zeitungsbericht erfährt der Leser im Streitfall, dass der Begriff „ Vertuschungs-‚Mafia‘“ angeblich aus dem anonymen Schreiben aus dem Jahr 20XX stammt und dass der anonyme „Insider“ mit dieser Bezeichnung nicht den Kläger, sondern die „Bistums-Oberen“ des Jahres 20XX gemeint hat (dazu oben unter Buchstabe a). Es stand den Beklagten frei, den plakativen Begriff „Vertuschungs-‚Mafia‘“ aus dem Teil des Artikels, in dem der Inhalt des anonymen Schreibens aus dem Jahr 20XX wiedergegeben wird, herauszugreifen und zu einer Überschrift auszuformen. Eine diesbezügliche Betroffenheit des Klägers lässt sich nicht alleine daraus herleiten, dass in anderen Teilen des Artikels die Geheimhaltung des Berichts kritisiert wird und dem Leser eine diesbezügliche Verantwortlichkeit des Klägers zumindest nahe gelegt wird und dass der Kläger darüber hinaus auch für die Beförderung U.s in Kenntnis der in dem Bericht wiedergegebenen Vorwürfe kritisiert wird. Den Kläger betreffen vielmehr neben dem Foto, das die Beförderung U.s illustriert, nur die nicht angegriffenen ersten Überschriften „XXXXX“ und „XXXXX…“ , in denen zutreffend zum Ausdruck gebracht wird, dass der Kläger das anonyme Schreiben aus dem Jahr 20XX seit dem Jahr 20XX kennt. Nur diese Kenntnis wird dem Kläger vorgehalten. Dass er auf Grund dieser Kenntnis oder auf Grund der von ihm zu verantwortenden Geheimhaltung des Dokuments selbst Mitglied der „Vertuschungs-‚Mafia‘“ geworden ist, lässt sich der Überschrift bei der gebotenen Berücksichtigung des Kontextes des gesamten Artikels hingegen nicht entnehmen. Dies wird dem verständigen Leser, der den gesamten Artikel in Ruhe durchliest, auch nicht als unabweisbare Schlussfolgerung nahe gelegt. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass es sich bei dem Begriff „Vertuschungs-‚Mafia‘“ ohnehin um einen wertenden Begriff ohne greifbaren Tatsachenkern oder allenfalls mit einem sehr allgemeinen Tatsachenkern handelt. d) Der weiter angegriffene Äußerungsteil „bringt Y. C. (XX) in Erklärungsnot“ betrifft zwar den Kläger und berührt auch den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das muss der Kläger aber hinnehmen. Es handelt sich um eine zulässige Bewertung der Umstände, dass der Kläger das anonyme Schreiben nicht zum Anlass genommen hat, von einer Beförderung U.s abzusehen, und dass er auf Anfrage der Beklagten zu diesem Vorgang Stellung genommen hat. 3. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt in der geltend gemachten Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB. Auch wenn die zugrundeliegende Abmahnung nach den vorstehenden Ausführungen teilweise unberechtigt war, kann der Kläger die in unbekannter Höhe auf Stundensatzbasis abgerechneten Anwaltskosten jedenfalls in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Wert von 15.000 € - das ist weniger als die Hälfte des unbeanstandet festgesetzten Streitwertes - zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ersetzt verlangen. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Streitwert des Berufungsverfahrens: 40.000 €