Urteil
19 O 43/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0823.19O43.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal. Am 11.04.2016 erwarb der Kläger das Fahrzeug S. mit Erstzulassung am 22.06.2016, einem Hubraum von 1969 ccm und laut Fahrzeugschein 140 kW Leistung zum Preis von 33.202 Euro mit einer Laufleistung von 0 km. Das Fahrzeug unterliegt der EURO 6 Norm und trägt die Fahrzeug-Ident-Nummer N01. Der verbaute Motor trägt die Typbezeichnung der Beklagten D4. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Diese unzulässige Abschalteinrichtung diene dazu, die Schadstoffausstöße des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Testbedingungen so zu optimieren, dass – nur unter den Testbedingungen – die Grenzwerte eingehalten werden. Unter normalen Umständen emittiere das Fahrzeug erheblich mehr Schadstoffe, insbesondere Stickoxide. Der Kläger behauptet, in dem Motor seines KFZ seien mehrere verbotene Abschalteinrichtungen verbaut, unter anderem würde die Temperaturkontrolle am linken Außenspielgel die Effektivität der Emissionskontrolle beeinflussen. Außerdem verfüge das Fahrzeug über illegale Abschalteinrichtungen in Form eines manipulierten Abgas-Rückführungssystem (AGR), einer Dosierungsstrategie „AdBlue“, eines „Thermofensters“, einer Lenkwinkelerkennung und weiterer technischer Einrichtungen, die erkennen würden, dass das Fahrzeug sich in der NEFZ-Prüfung befinde. Es wäre der Beklagten durchaus möglich gewesen, Lösungen zu entwickeln, die den Einsatz der Abschalteinrichtungen nicht erforderlich gemacht hätten. Das von der Beklagten angebotene Software-Update würde Folgemängel am Fahrzeug verursachen. Die Beklagte sei mit Anspruchsschreiben vom 18.11.2021 unter Fristsetzung bis zum 02.12.2021 dazu aufgefordert worden , Schadensersatz zu leisten. Für die außergerichtliche Tätigkeit seien der Klagepartei Kosten in Höhe von Euro 1.728,48 entstanden. Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von 27.175,84 € nebst Zinsen gefordert hatte, erklärte er mit Erklärung vom 12.07.2022 die Klage teilweise für erledigt und beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 27.175,84 nebst Zinsen aus 26.615,59 € hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.12.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs S. XC60, FIN: N01. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 7.502,74 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs S. XC60, FIN: N01. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 02.12.2021 in Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.728,48 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei mangelfrei gewesen. Der Kläger trage nicht einmal vor, dass die „gemessenen S. S90, S. V60 und S. XC60“ mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug vergleichbar wären. Sind seien es auch nicht. Die Fahrzeuge würden teils über unterschiedliche Aufbauten, Motorleistungen und Baujahre verfügen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie hat der Erledigungserkärung des Klägers widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1.) 1. Auf den Rechtsfall ist gemäß § 4 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden. Der behauptete Schaden - Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss des Kaufvertrages - ist ausweislich des Kaufvertrags (Anlage KA 1, Bl. 111 d.A.) in Deutschland eingetreten. Das Vermögen des Klägers befindet sich in Deutschland (vgl. BeckOK/Spickhoff, Rom II-VO, 59. Edition Stand: 01.08.2021, Art. 4 Rn. 7 mwN.). Ein denkbarer Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB scheitert zumindest daran, dass eine etwaige Schädigung durch die Beklagten nicht vorsätzlich und nicht sittenwidrig ist. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 29; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021, Az 16 a U 196/19)). Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung der Zulassungsbehörden systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 - 1972, juris Rn. 16; OLG Stuttgart a.a.O.)). Von einem derartigen sittenwidrigen Verhalten kann vorliegend bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Vortrag des Klägers zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen ist. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung u.a. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 - 529, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8). Von einem Kläger kann daher insbesondere nicht verlangt werden, technische Einzelheiten zu der von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen. Vielmehr reicht hierzu die vom Kläger aufgestellte Behauptung aus, es sei eine Software installiert, die den Prüflaufstand erkenne und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung den Stickoxidausstoß in diesem Fall stärker reduziere als im realen Straßenbetrieb. Hierbei ist es einer Partei nicht verwehrt, Umstände zu behaupten, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH jeweils am a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.o.). Dennoch nicht zu berücksichtigen ist aber ein nach Vorstehendem schlüssiger Tatsachenvortrag, wenn die Partei, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (OLG Stuttgart a.a.O.). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 – 529, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – VI ZR 97/19, Rn. 8 m.w.N.; OLG Stuttgart a.a.O.)). So liegt der Fall aber hier. Von dem Kläger werden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für seine Behauptungen vorgetragen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten sind. Weder tatsächliche Anhaltspunkte für die von dem Kläger konkret behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen in Gestalt eines manipulierten Abgas-Rückführungssystem (AGR), einer bestimmten Dosierungsstrategie „AdBlue“, eines „Thermofensters“, einer Lenkwinkelerkennung, noch solche für eine sonstige, technisch nicht spezifizierte, unzulässige Abschalteinrichtung sind ersichtlich. Insofern gilt für das Thermofenster, dass dessen Einsatz mangels Schädigungsvorsatzes nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB verstanden werden kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2020, 9a 2520/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19, Rn. 82; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18, Rn. 6, zitiert nach juris). Weder die Behauptung des Klägers, das streitbefangene Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, noch diejenige, das Fahrzeug enthalte ein unzulässiges "Thermofenster", sind mit greifbaren Umständen unterlegt. Auch betreffend die weiteren behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen in Form der AGR oder des Zeitfensters fehlt es an hinreichender, über die bloße Behauptung hinausgehender Substanz. Eine Beweisaufnahme zu diesen Behauptungen würde zu einer bloßen Ausforschung von nicht mehr als spekulativ in den Raum gestellten Behauptungen führen und hatte daher zu unterbleiben (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 26. November 2020 – 1 U 368/19 –, Rn. 29 - 31, juris). Insbesondere sind die allgemein gehaltenen Ausführungen und behauptungen des Klägers zu unterschiedlichen Fahrzeugen der Beklagten nicht geeignet, das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung im hier streitgegenständlichen Fahrzeug darzulegen. Weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus dem als Anlage vorgelegten Schreiben ergibt sich eine konkrete Betroffenheit des klägerischen Fahrzeugs. Auch bei eingehender Auseinandersetzung mit dem klägerischen Sachvortrag unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Maßstäbe verbleibt es bei der Bewertung, dass der Klägervortrag konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Abschalteinrichtung aufweist, die mit derjenigen des Motors EA 189 identisch ist bzw. dieser entspricht, nicht aufzeigt und diese auch sonst nicht ersichtlich sind (vgl. so auch OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2022 – 18 U 79/21). 2.) Zudem sind auch die subjektiven Haftungsvoraussetzungen nicht dargelegt. Der Kläger hat jedenfalls ein vorsätzliches Handeln der Beklagten nicht offengelegt. Sofern er zur Behauptung der unzulässigen Abschalteinrichtung auf den von anderen Fahrzeugherstellern bekannten Sachverhalt verweist, genügt dies nicht zur Darlegung des Vorsatzes der Beklagten. Der Vortrag des Klägers führt auch nicht zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu den technischen Gegebenheiten des Fahrzeugs. Grundsätzlich trägt der Geschädigte, der sich auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass der darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die gegnerische Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt oder es ihr zuzumuten ist, nähere Angaben zu machen. Die Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten sind hier nicht erfüllt. Um eine Ausforschung zu vermeiden, muss der unstreitige oder zu beweisende Vortrag des Beweispflichtigen greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern. Daran fehlt es hier. Der Sachvortrag des Klägers erschöpft sich in der Behauptung, dass auch in der Motorsteuerung seines Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten sei. Konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung hat der Kläger nicht geliefert. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 3.) Auch weitere – allein in Betracht kommende – deliktische Ansprüche (aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung von Schutzgesetzen oder aus § 831 BGB) scheiden ungeachtet weiterer Anspruchsvoraussetzungen bereits deshalb aus, weil der Vortrag des Klägers aus den obigen Gesichtspunkten nicht durchdringt. 4.) Damit scheitert auch der Feststellungsantrag. Anspruch auf Deliktszinsen besteht ebenfalls nicht (BGH, Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796). Der Zinsanspruch und der Antrag auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilen das rechtliche Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: bis zu 30.000 €