Die angeklagte Person ist der Bedrohung in zwei Fällen, des Vortäuschens einer Straftat in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Missbrauch von Notrufen, der falschen Verdächtigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch, sowie der Sachbeschädigung schuldig. Die angeklagte Person wird unter Einbeziehung der durch das Urteil des M. vom 16.04.20XX – Az. XXXXXXX – verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hinsichtlich der der angeklagten Person zur Last gelegten Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes vom 26.06.20XX wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die angeklagte Person freigesprochen. Die angeklagte Person trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt ist; soweit sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der angeklagten Person der Staatskasse zur Last. Zwei Patronen des Kalibers X mm – Asservatenliste Nr. XX/XX der T. und lfd. Nr. X der Asservatenliste Nr. XX/XX der T. –, drei Dosen Kreidespray der Marke T.1. – lfd. Nr. X der Asservatenliste Nr. XX/XX des Q. – ein schwarzer Rucksack der Marke Y. sowie eine gelbe Butterbrotdose mit Aluminiumfolie und Resten weißen Pulvers – lfd. Nr. X und XX der Asservatenliste Nr.XX/XX der T. – werden eingezogen. Angewandte Vorschriften: §§ 123 Abs. 1, 145 Abs. 1 Nr. 2, 145d Abs. 1 Nr. 1, 164 Abs. 1, 241 Abs. 1, 303 Abs. 2, 52, 53, 54, 55, 74 StGB G r ü n d e : I. Die angeklagte Person wurde am 26.11.19XX in M.1. geboren. Sie ist H. und E. Staatsangehörige. Zuletzt war sie an der Anschrift B. in M.1. gemeldet. Ihr tatsächlicher Wohnsitz konnte nicht festgestellt werden. Die angeklagte Person wuchs im elterlichen Haushalt als ältestes von drei Geschwistern auf. Die Kindheit und Jugend verlief – von einer Wiederholung der sechsten Schulklasse abgesehen – ohne besondere Auffälligkeiten. Im Jahr 19XX erwarb die angeklagte Person nach ihrem Realschulabschluss die Fachoberschulreife. Bis zu diesem Jahr lebte sie im elterlichen Haushalt. Es schloss sich eine Ausbildung bei der C. zum Mess- und Regelmechaniker an, welche die angeklagte Person 19XX erfolgreich abschloss. Hiernach wurde sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. In der Folge absolvierte die angeklagte Person eine Anpassungsfortbildung zum Elektriker sowie – im Jahr 19XX – einen Abschluss als Industriemeister und – im Jahr 20XX – eine Ergänzungsprüfung im Bereich Energietechnik. Im Jahr 20XX fand die angeklagte Person bei dem Unternehmen J. – die spätere S. – Anstellung. In den Jahren 20XX und 20XX sprach ihr Arbeitgeber insgesamt vier fristlose Kündigungen gegenüber der angeklagten Person aus, an die sich mehrere Kündigungsschutzverfahren anschlossen. Die erste fristlose Kündigung sprach ihr Arbeitgeber wegen eines angeblichen Erpressungsversuchs seitens der angeklagten Person aus. Das sich anschließende Kündigungsschutzverfahren ging zu Gunsten der angeklagten Person aus. Es folgten zwei weitere fristlose Kündigungen, denen sich Kündigungsschutzverfahren und Einigungsversuche anschlossen. Die Gründe für diese Kündigungen konnten nicht festgestellt werden. Die vierte fristlose Kündigung im Juli 20XX begründete der Arbeitgeber der angeklagten Person damit, er habe nunmehr Kenntnis von einem T.2. gegen die angeklagte Person wegen der Nachstellung zulasten der I. erlangt. Ein sich hieran anschließendes Kündigungsschutzverfahren fiel zuungunsten der angeklagten Person aus. Bereits seit dem Jahr 20XX und bis heute betätigt sich die angeklagte Person zunächst neben-, mittlerweile hauptberuflich selbständig im Bereich der Elektroinstallation. Hinsichtlich einer von der angeklagten Person weiter behaupteten nebenberuflichen Tätigkeit als Q.1. konnte die Kammer keine Feststellungen treffen; das Gleiche gilt für die Behauptung der angeklagten Person, sie sei seit November 20XX Studentin der Rechtswissenschaften und – mittlerweile – der Geophysik. Von ihrer Jugend an war die angeklagte Person bei den N. tätig. Auch dieses Engagement endete aufgrund der Nachstellungsvorwürfe zulasten der I.. Im Jahr 19XX ging die angeklagte Person – die sich jedenfalls damals noch ihrer sexuellen Identität als Mann sicher war – die Ehe mit ihrer seit Oktober 20XX geschiedenen Frau ein. Im Jahr 20XX verzog die angeklagte Person aus dem gemeinsamen Haus. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung XX, XX und XX Jahre alt waren und bei der Mutter leben. Für diese Kinder ist die angeklagte Person unterhaltspflichtig, tätigt aber – im Einverständnis mit den Kindern und ihrer geschiedenen Frau – keine regelmäßigen Zahlungen. Ob die angeklagte Person wie von ihr im Rahmen ihrer Einlassung vorgetragen tatsächlich Kontakt zu diesen Kindern hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Das Verhältnis der angeklagten Person zu ihren Eltern ist seit einigen Jahren zerrüttet. Die genauen Hintergründe hierzu konnten nicht aufgeklärt werden. Sämtliche Familienangehörige der angeklagten Person haben im Vorfeld ihrer avisierten Vernehmungen mitgeteilt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Über gefestigte soziale Bindungen verfügt die angeklagte Person allenfalls zu ihrem Verteidiger Rechtsanwalt G. und Aktivisten aus dem M.2.. Zur finanziellen Situation der angeklagten Person, insbesondere Schulden, konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Die Umsätze ihres Elektrounternehmens reichen jedenfalls, damit die angeklagte Person hieraus ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Transferleistungen bezieht sie nicht. Erkenntnisse zu übermäßigem, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit relevantem Alkohol- oder Drogenkonsum liegen nicht vor. Die angeklagte Person erklärt nach außen, sie empfinde sich als Frau. Diese behauptete Empfindung findet nur gelegentlich in dem äußeren Auftreten der angeklagten Person Ausdruck; während der Mehrzahl der Hauptverhandlungstage war sie nicht erkennbar feminin gekleidet. Eine erkennbare operative Geschlechtsumwandlung hat die angeklagte Person ebenfalls nicht vornehmen lassen. In der Hauptverhandlung protestierte die angeklagte Person teils lautstark, wenn sie von Zeugen oder Verfahrensbeteiligten als „Angeklagter“ bezeichnet wurde. Wurde hingegen von Seiten der Verteidigung über die angeklagte Person in der männlichen Form gesprochen, reagierte die angeklagte Person hierauf nicht. Ob sie sich mithin tatsächlich als Frau empfindet oder es sich bei dahingehenden Behauptungen um einen Versuch der Provokation handelt, konnte nicht aufgeklärt werden. Personenstandsrechtlich handelt es sich bei der angeklagten Person um einen Mann. Die angeklagte Person weist eine stark ausgeprägte querulatorische Neigung auf, die sich insbesondere in fortwährenden Auseinandersetzungen mit Polizei und Justiz äußert. Die Ursachen dieser querulatorischen Neigung liegen in Konflikten mit der Polizei in den Jahren 20XX und 20XX, welche ihrerseits durch Nachstellungshandlungen der angeklagten Person zulasten der I. hervorgerufen wurden. Die genauen Hintergründe der Beziehung der angeklagten Person zu der I. konnten nicht aufgeklärt werden. Aufgrund der Nachstellungshandlungen kam es zu einem Bruch in der Lebensbiographie der angeklagten Person, der sich unter anderem in den rechtlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Arbeitgeber und der Beendigung ihres Engagements bei den N. äußerte, wenngleich nicht genau festgestellt werden konnte, in welchem genauen inneren Zusammenhang diese Ereignisse mit den Nachstellungshandlungen zulasten der I. standen. In den Jahren 20XX und 20XX befand sich die angeklagte Person wegen depressiver Störungen kurzzeitig in stationärer Behandlung. In den Jahren seit 20XX steigerte sich die angeklagte Person immer weiter in einen von ihr als „Kampf“ gegen Polizei und Justiz empfundenen Zustand hinein, der durch eine Vielzahl von Konflikten mit Beschäftigten dieser Behörden gekennzeichnet war, die sich jedoch zeitlich nicht genau einordnen lassen. Die angeklagte Person pflegt hierbei eine besondere Animosität zu einzelnen Polizeibeamten, etwa den S.1. und T.3., denen sie eine Vielzahl an ihre jeweiligen dienstlichen E-Mail-Anschriften gerichtete Nachrichten übermittelte und teils – im Falle der S.1. – auch Fotos der Betreffenden auf S. veröffentlichte. Bereits vor der ersten verfahrensgegenständlichen Tat am 24.04.20XX kam es vor, dass die angeklagte Person versuchte, augenscheinlich „scharfe“ Patronen in den Sicherheitsbereich des M. zu verbringen. Wie oft dies vor dem 24.04.20XX geschah, konnte nicht festgestellt werden. Das Verhalten der angeklagten Person war mitunter auch kurios, sodass von Seiten der Justizbehörden das Vorliegen schuldrelevanter Erkrankungen in Betracht gezogen wurde. So begab sich die angeklagte Person an einem nicht näher bestimmbaren Tag nach dem 24.04.20XX zur Bibliothek der L. V.2. und lief – nur in einem Kittel bekleidet – über die dortige Wiese. Nachdem die S.1. die angeklagte Person angesprochen hatte, fragte diese die Zeugin mehrfach, ob sie ihr Geschlechtsteil – dasjenige der angeklagten Person – sehen wolle. Die angeklagte Person schrie weiter laut um Hilfe und rief, sie habe sich in die S.1. verliebt und „alle“ sollten sehen, was die Polizei hier tue. Während der Hauptverhandlung kokettierte die angeklagte Person auch mehrfach damit, sie habe bei verschiedenen Kontrollen im M. einen B.1. getragen. Ob sie tatsächlich jemals einen solchen trug und was hierfür der Anlass gewesen sein mochte, konnte nicht festgestellt werden. Die angeklagte Person ist vorbestraft. Mit Urteil vom 20.06.20XX verurteilte das B.2. die angeklagte Person wegen Verstoßes gegen das Kunsturheberrechtsgesetzes zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 35,00 € (AZ: XXXXXX). Das Urteil ist seit dem 28.06.20XX rechtskräftig. Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt. Bereits am 04.02.20XX wurde die angeklagte Person durch das B.2. wegen Nachstellung mit Gesundheitsgefährdung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in sechs Fällen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung v B.2. verurteilt (AZ: XXXXXX). Die hiergegen von der angeklagten Person eingelegte Berufung verwarf die L.2. des M. am 16.04.20XX nach insgesamt 43 Hauptverhandlungstagen mit der Maßgabe, dass die angeklagte Person wegen Nachstellung mit Gesundheitsgefährdung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 4 Gewaltschutzgesetz in sechs Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Woche unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt ist (AZ: XXXXXX). Die hiergegen von der angeklagten Person eingelegte Revision verwarf das P. am 31.03.20XX mit der Maßgabe, dass die angeklagte Person wegen Nachstellung mit Gesundheitsgefährdung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 4 Gewaltschutzgesetz in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt ist. Diese Strafe ist unerledigt. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift vom 17.09.20XX (AZ: XXXXXX): Am 24.04.20XX begab sich die angeklagte Person – bekleidet in einer Feuerwehruniform bestehend aus einer Feuerwehrjacke und einem Feuerwehrhelm, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob es sich insofern um Originalteile oder Imitate handelte – im gemeinsamen Justizgebäude des B.3. und M. in der N. in L. zur Sicherheitsschleuse, welche zwischen dem Eingangsbereich des Justizgebäudes und dem besonders gesicherten Bereich der Strafsäle (Sicherheitsbereich) eingerichtet ist. Der Sicherheitsbereich ist für Nicht-Bedienstete ausschließlich über diese Sicherheitsschleuse im Erdgeschoss zugänglich, über die weiteren dort befindlichen Eingangsschleusen sind die Strafsäle nicht erreichbar. An der Sicherheitsschleuse ist ein Rahmen mit einem Metalldetektor angebracht, welcher von Nicht-Bediensteten vor Betreten des Sicherheitsbereichs zu durchschreiten ist. Zusätzlich befinden sich an der Sicherheitsschleuse Wachtmeister, welche die Nicht-Bediensteten gegebenenfalls einzeln mit Handsonden kontrollieren, sowie eine Röntgenvorrichtung zum „Durchleuchten“ von Taschen oder Koffern. Die angeklagte Person beabsichtigte, an diesem Tag einer Hauptverhandlung der N.1. als Zuschauerin beizuwohnen. Seit dem 02.03.20XX wurde unter dem Vorsitz dieser Richterin die Berufungshauptverhandlung in dem Verfahren AZ:XXXXXX gegen die angeklagte Person durchgeführt. Da bei vorangegangenen Kontrollen der angeklagten Person in der Sicherheitsschleuse bereits gefährliche Gegenstände – insbesondere augenscheinlich „scharfe“ Patronen – sichergestellt worden waren, waren die Wachtmeister angewiesen, die angeklagte Person bei etwaigen Kontrollen abzusondern, in einen separaten Raum zu führen und einer eingehenden Durchsuchung zu unterziehen. Am 24.04.20XX kam ergänzend hinzu, dass der von der angeklagten Person beigeführte Rucksack beim „Durchleuchten“ insoweit Auffälligkeiten zeigte, als in diesem Werkzeug und T.7. erkennbar waren. Letztere treten immer dann auf, wenn Gegenstände dicht übereinander gepackt sind. In diesem Fall – so auch beim „Durchleuchten“ des Rucksacks der angeklagten Person am 24.04.20XX – ist eine Identifizierung der Gegenstände nicht möglich. Die angeklagte Person wurde zur Durchsuchung von den Zeugen L.4. und T.8. – diese sind Wachtmeister bei dem M. – in den zu diesem Zeitpunkt nicht belegten Sitzungssaal 23 innerhalb des Sicherheitsbereichs geführt. Die angeklagte Person wusste, dass sich in ihrem Rucksack u.a. eine gelbe Butterbrotdose mit X,4, befand. Sie rechnete damit, dass – wie üblich – ihr Rucksack einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden würde, wobei die Wachtmeister auch ihre Butterbrotdose öffnen und X.4. gewahr werden würden. Die angeklagte Person führte das X.4. in der Butterbrotdose zu dem Zweck mit, bei den Wachtmeistern die Besorgnis zu erwecken, es könne sich um einen möglicherweise gefährlichen Stoff handeln. Ob die angeklagte Person hierbei in der Absicht handelte, einen größeren Polizei- und Feuerwehreinsatz auszulösen, konnte nicht festgestellt werden. Der angeklagten Person war aber bewusst, dass die Verbringung eines möglicherweise als gefährlich eingestuften X.4. in den Sicherheitsbereich des Justizgebäudes und dessen potentielle Freisetzung im Rahmen einer Kontrolle entsprechende gefahrenabwehrrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Sie hielt es zumindest auch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Freisetzung von Giftstoffen mit Strafe bedroht ist, wenn hierdurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht wird, die Beamten der Wachtmeisterei mithin von der möglichen Begehung einer Straftat durch die angeklagte Person ausgehen würden. Sie handelte hierbei in der Absicht, den Mitarbeitern der L. Justiz Schwierigkeiten zu bereiten und diese zu provozieren und lächerlich zu machen. Ob die angeklagte Person auch durch ihre Verkleidung als Feuerwehrmann auf eine mögliche feuerpolizeiliche Gefährdung durch den Stoff hinweisen wollte, konnte nicht festgestellt werden. In Saal 23 angekommen, durchsuchte der T.8. die angeklagte Person, wohingegen der Zeuge L.4. mit der Durchsuchung des mitgeführten Rucksacks begann. Der Zeuge L.4. öffnete den Rucksack und entnahm diesem verschiedene Gegenstände, unter anderem Kabel, verschiedene Werkzeuge sowie die gelbe Butterbrotdose. Der L.4. erklärte der angeklagten Person, dass er nun die Butterbrotdose öffnen werde, woraufhin die angeklagte Person schwieg. Beim Öffnen der Dose wurde der Traubenzucker in Gestalt des X.4., welches sich unverpackt in der Dose befand, freigesetzt. Ob dies in Form einer „Verpuffung“ aufgrund eines Luftzuges oder vorherigen Unterdrucks in der Brotdose geschah oder das weiße Pulver aus anderen Gründen aus der geöffneten Brotdose herausfiel, konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls geriet ein Teil des X.4. während des Öffnungsvorgangs auf die mit Einweghandschuhen bekleideten Hände und an die Schutzweste des L.4., wo es anhaftete. Der Zeuge L.4. fragte die angeklagte Person, worum es sich bei dem X.4. handele und ob dieses für den Zeugen und seinen Kollegen gefährlich sei. Die angeklagte Person erklärte, sie würde dazu nichts sagen. Der L.4. wies die angeklagte Person sodann darauf hin, dass X.4. als gefährlich angesehen werden könne. Insbesondere erklärte der L.4., dass es sich dabei sowohl um B.4. als auch um bloßes „Vitamin C“ handeln könne. Die angeklagte Person erklärte hierauf mit einem hämischen Grinsen: „Ja ja, das ist Vitamin C.“ Diese Angabe wirkte auf den L.4. auch im Hinblick auf die Vorfälle aus der Vergangenheit nicht verlässlich. Die angeklagte Person erklärte dem L.4. weiter, er solle sich besser die Hände waschen. Der L.4. wies die angeklagte Person sodann darauf hin, dass er die Polizei benachrichtigen müsse, wenn er nicht wisse, um was für ein Pulver es sich handelt. Hierauf schwieg die angeklagte Person erneut. Der L.4. entschloss sich nunmehr dazu, die Sicherheitswache über den Vorfall in Kenntnis zu setzen. Hierzu forderte er zunächst den B.5. als weiteren Wachtmeister an, da eine entsprechende Dienstanweisung die stete Begleitung der angeklagten Person durch zwei Wachtmeister vorschrieb. Nachdem der B.4. als weiterer Wachtmeister in Saal 23 erschienen war, begab sich der L.4. in das Richterzimmer des Sitzungssaales und setzte die Sicherheitswache über die Freisetzung des X.4. in Kenntnis. Die Beamten in der Sicherheitswache kontaktierten hierauf den N.2. und zum damaligen Zeitpunkt Dezernent für Gebäudefragen –, der seinerseits die Kölner Polizei über den Vorfall informierte. Diese entsandte als erstes Einsatzmittel einen mit den F.1.und E.1. besetzten Streifenwagen zum Justizzentrum. Nachdem der N.2. die F.1. und E.1. über den Sachverhalt informiert hatte, kontaktierten diese ihren zuständigen Dienstgruppenleiter, G.4., um das weitere Vorgehen zu besprechen. Auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachverhaltes – die Freisetzung einer unbekannten X.4. im Rahmen einer Sicherheitskontrolle nach Absonderung – entschied der G.4. die Feuerwehr Köln hinzuzuziehen, da aus seiner Sicht eine potenzielle Gefährlichkeit des Stoffes nicht ausgeschlossen werden konnte. Als erste Maßnahme vor Ort entschieden die Polizeibeamten zudem, die Klimaanlage des Gebäudes abzustellen, um eine weitere Verbreitung des Pulvers zu verhindern. Ob diese Entscheidung allein durch die Kölner Polizeibeamten oder bereits in Absprache mit der Feuerwehr Köln getroffen wurde, konnte nicht aufgeklärt werden. In der Zwischenzeit bemühte sich auch der B.5. darum, von der angeklagten Person die Art der Substanz zu erfahren. Auf die Frage B.5., um was für eine Substanz es sich handle, erklärte die angeklagte Person, sie würde empfehlen, einen Arzt aufzusuchen. Auf weitere Nachfrage, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob diese durch den B.5. oder durch den zurückgekehrten L.4. gestellt wurde, erklärte die angeklagte Person, es würde sich um Medikamente handeln. Auf Nachfragen zur Gefährlichkeit der Substanz erklärte sie, dazu würde sich nichts sagen. Die Sicherheitswache wies die L.4. , T.8. und B.5.im weiteren Verlauf an, sich gemeinsam mit der angeklagten Person in das Richterzimmer des Saals 23 in Quarantäne zu begeben und diesen Raum nicht zu verlassen. Wer diese Quarantänemaßnahme verfügte, konnte nicht festgestellt werden. Die angeklagte Person führte zwischenzeitlich – ob vor oder nach der Quarantäneanordnung, konnte nicht festgestellt werden, jedenfalls aber nach dem Befragen durch die L.4. und B.5. nach der Art der Substanz – ein Telefonat mit ihrem Rechtsanwalt – dem G. –, wobei sie zwischendurch das Telefon an den L.4. weiterreichte, der den G. in groben Zügen von dem Vorfall in Kenntnis setzte. Im Übrigen konnten zu dem genauen Gesprächsinhalt keine Feststellungen getroffen werden. Von Seiten der Feuerwehr Köln erschienen mehrere Einsatzkräfte vor Ort, unter anderem der C.1. als Einsatzleiter und der S.2. als Leiter des Umweltdienstes. Diese führten nach Eintreffen eine Lagebesprechung mit den anwesenden Polizei- und Justizkräften durch. Der C.1. ging auf Grundlage der Lagebesprechung, in welcher die zu dem damaligen Zeitpunkt bekannten Informationen zusammengetragen wurden, von einer potenziellen Gefährlichkeit des X.4 aus. In diese Einschätzung flossen nicht nur die Informationen über den Vorfall als solchen ein, sondern auch, dass die angeklagte Person offensichtlich polizeibekannt war und die Absonderung im Rahmen der Einlasskontrolle darauf hindeutete, dass der angeklagten Person grundsätzlich die Verbringung gefährlicher Stoffe in den Sicherheitsbereich des Landgerichts zugetraut wurde. Zu diesem Zeitpunkt war dem C.1. weiter bekannt, dass die Zeugen L.4. und B.5. auf entsprechende telefonische Nachfrage hin erklärt hatten, ein „Kratzen im Hals“ zu verspüren, dies aber nicht sicher auf den Kontakt mit dem X.4. zurückgeführt werden konnte. Auf dieser Grundlage entschied der C.1. die Hinzuziehung der B.6. der Feuerwehren Köln und Essen. Bei den B6. handelt es sich um Spezialeinheiten der Feuerwehr, bei denen Analysekapazitäten zu unbekannten Gefahrstoffen gebündelt werden. Im Bundesgebiet existieren insgesamt neun solcher B.6., eine davon in Köln und Essen. Der bei der Feuerwehr Köln angesiedelte Teil dieser B.6. ist ausschließlich für atomare und chemische Gefahrstoffe zuständig, der bei der Feuerwehr Essen angesiedelte Teil für biologische Gefahrstoffe. Der C.1. unterrichtete den C.2. – dieser ist Feuerwehrbeamter der B.6. Köln – telefonisch über den Sachverhalt. Der C.2. begab sich mit einem Einsatzleitwagen der B.6. Köln zum Justizgebäude, parallel hierzu wurden – entsprechend einem für derartige Gefahrenlagen vorgesehenen „Ablaufplan“ der B.6. – zwei Fahrzeuge der B.6. Essen angefordert, die etwa 45 Minuten nach dem Kölner Einsatzleitwagen und dem C.2. am Kölner Justizzentrum eintrafen. Zu einem späteren Zeitpunkt – wann, konnte nicht festgestellt werden, jedenfalls nach der Entscheidung über die Hinzuziehung der B.6. – wurde an den C.2. die Information herangetragen, die angeklagte Person habe erklärt, es handle sich um einen harmlosen Stoff. Ob diese Information aus den Befragungen der L.4. und B.5. oder aus einer Erklärung der angeklagten Person gegenüber dem M.4. (s.u.) herrührte, konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund der gesamten Erkenntnislage rechtfertigte diese Information für den C.1. nicht, von einer Ungefährlichkeit des Stoffes sicher auszugehen. Vielmehr wurde der Einsatz unter Berücksichtigung aller Umstände fortgeführt. Nach Eintreffen der ATF bauten deren Einsatzkräfte auf D. die neben dem Justizgebäude gelegen ist, ein Dekontaminationszelt mit Duschen auf, um diejenigen Personen, die in Kontakt mit der zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Substanz gekommen waren, zu dekontaminieren. Zugleich wurde – von wem, konnte nicht festgestellt werden – die V. über den Vorfall in Kenntnis gesetzt und die beabsichtigte Zuführung von vier potenziell mit einem Gefahrstoff kontaminierten Personen mitgeteilt. Hierauf wurden zum Transport der Betroffenen Rettungswagen zum Justizzentrum beordert. Im Richterzimmer des Sitzungssaals 23 verharrten derweil die L.4., T.8. und B.5. mit der angeklagten Person. Bereits kurz nach Betreten des Richterzimmers erklärte die angeklagte Person den anwesenden Wachtmeistern, dass sie auf Toilette müsse. Diese erklärten der angeklagten Person, dass dies aufgrund der angeordneten Quarantäne nicht möglich sie. Die angeklagte Person ergriff hierauf ohne weitere Konversation einen im Richterzimmer befindlichen Plastikmülleimer, stellte diesen auf den Boden, zog sich die Hose runter, hockte sich über den Mülleimer und defäkierte in diesen. Anschließend zog sie die Hose wieder hoch. Der B.5. ergriff den Eimer, in dem sich die Fäkalien der angeklagten Person befanden, öffnete – obwohl ihm dies durch eine entsprechende Anweisung der Sicherheitswache untersagt war – die Tür zum Saal 23 und stellte den Eimer in den Sitzungssaal. Anschließend begab er sich wieder in das Richterzimmer. Zu einem späteren Zeitpunkt – der genaue Zeitpunkt konnte nicht sicher festgestellt werden – begaben sich zwei Beamte der Feuerwehr in das Richterzimmer und übergaben den vier Betroffenen Kittel mit der Anweisung, sich vollständig zu entkleiden und die Kittel überzuziehen. Die Betroffenen kamen dieser Anweisung nach, wobei der angeklagten Person nach Umziehen von einem der Wachtmeister Handschellen angelegt wurden. Hiernach wurden die Betroffenen sukzessive – angefangen mit der angeklagten Person – aus dem Richterzimmer zu dem Dekontaminationszelt neben dem Justizgebäude geführt. Dort mussten sie sich abduschen und wurden – auf der anderen Seite des Zeltes – von Einsatzkräften in Empfang genommen und zu den bereitstehenden Rettungswagen begleitet, wobei die angeklagte Person von den S.1. und M.4. – Beamte der Kölner Polizei – in Empfang genommen wurde. Der M.4. verblieb mit der angeklagten Person und in Anwesenheit eines Arztes im Hinteren des Rettungswagens, wobei bis zur Abfahrt einige Zeit verging, da die Rettungswagen gesammelt zur V. fuhren. Die S.1. folgte dem Rettungswagen nach dessen Abfahrt in einem Streifenwagen der Kölner Polizei. Während des Aufenthaltes im Hinteren des Rettungswagens äußerte die angeklagte Person gegenüber dem anwesenden Arzt, bei dem X.4. handle es sich um Traubenzucker, den sie wegen ihres Blutzuckerspiegels mitführe. Ob M.4. diese Information an den G.4. weiterleitete, konnte nicht aufgeklärt werden; jedenfalls wurde die bereits begonnene Analyse des X.4. fortgesetzt. Diese Information war auch grundsätzlich ungeeignet, zu einem Abbruch der Analyse zu führen, da auch Traubenzucker ein Träger biologischer Gefahrstoffe sein kann. Die Beamten der B.6. führten derweil eine Analyse des X.4. durch. Grundlage der Analyse war eine Probe, die ein Einsatztrupp der B.6. aus dem Sitzungssaal 23 entnommen hatte. Ob dies vor oder nach der Zuführung der im Richterzimmer befindlichen Personen zum Dekontaminationszelt geschah, konnte nicht aufgeklärt werden. Die Probe wurde zunächst auf Radioaktivität und sodann auf Pesterreger, Pockenerreger und weitere biologische Substanzen getestet. Die Beamten der B.6. stellten schließlich nach etwa 75-minütiger Analyse fest, dass es sich um – ungefährlichen – Traubenzucker handelte. Zu diesem Zeitpunkt waren die möglicherweise kontaminierten Personen bereits mit den Rettungswagen in die V. verbracht worden. Hier wurden sie in der Notaufnahme in einem extra für sie abgesonderten Bereich von Klinikmitarbeitern in Schutzanzügen in Empfang genommen und in Behandlungszimmer verbracht. In dem Moment, als die B.6. die Ungefährlichkeit des weißen Pulvers feststellte, leiteten die Beamten der Feuerwehr diese Information umgehend an die Sicherheitswache des Landgerichts, die Polizeibeamten und die V. weiter. Die Sicherungsmaßnahmen wurden daraufhin aufgehoben. Die angeklagte Person erhielt von den in der Uniklinik anwesenden Polizeibeamten S.1. und M.4. Wechselkleidung und wurde entlassen. Der gesamte Einsatz, der über mehrere Stunden andauerte, band sowohl beim M. als auch bei Polizei und Feuerwehr eine nicht unerhebliche Zahl von personellen und sächlichen Einsatzmitteln. Die Rechnungsabteilung der Feuerwehr Köln bezifferte die Einsatzkosten allein des Feuerwehr- und B.6.-Einsatzes auf Grundlage der Gebührenordnung der T. im Mai 20XX vorläufig auf 39.092,00 €. Der tatsächliche Betrag, über den nach Abschluss dieses Verfahrens ein Gebührenbescheid ergehen soll, wird noch darüber liegen, da in den vorläufigen Einsatzkosten die Positionen Kraftstoffverbrauch, Lohnfortzahlung und Entgelt für ehrenamtlich Tätige noch nicht enthalten sind. Zu den weiteren Einsatzkosten konnten keine Feststellungen getroffen werden. Den N.2. erreichten im Nachgang des Vorfalls zahlreiche Zuschriften von Beschäftigten des Justizzentrums, die sich über den Vorfall besorgt zeigten. Die Ehefrau des B.5., die während des Vorfalls von der Polizei über die potenzielle Gefahrenlage informiert worden war, war über den Vorfall sehr erschrocken und machte sich große Sorgen um ihren Ehemann. Die Tochter des B.5. litt in der Nacht unter Schlaflosigkeit. Eine Totalevakuierung des Gerichtsgebäudes fand am 24.04.20XX nicht statt, Teilbereiche waren aber aufgrund der Einsatzmaßnahmen nicht mehr zugänglich. 2. Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift vom 17.09.20XX (AZ:XXXXXX), Vorfall vom 13.09.20XX: Am 13.09.20XX fand sich die angeklagte Person zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung in dem Verfahren XXXXXX in einem Sitzungssaal des M. ein, wobei sie in ihrem Schrittbereich eine Patrone des Kalibers „Q.3. der T.10. mitführte. Die Patrone verfügte sowohl über ein Geschoss als auch eine Hülse, nicht jedoch über eine Treibladung, die ein tatsächliches Abfeuern der Patrone mit einer Waffe ermöglicht hätte. Äußerlich war das Fehlen der Treibladung nicht erkennbar; ihrem äußeren Anschein nach war die Patrone „scharf“. Kurz vor oder mit Beginn der Sitzung entnahm die angeklagte Person diese augenscheinlich „scharfe“ Patrone ihrem Schrittbereich und hielt diese hiernach in ihrer linken Hand. Kurz nach Beginn der Sitzung trug die angeklagte Person ein „Gedicht“ vor – aus welchem prozessualen Anlass ihr hierfür das Wort erteilt worden war, konnte nicht festgestellt werden –, an dessen Ende die angeklagte Person die in ihrer linken Hand befindliche Patrone in einer Ausholbewegung „von unten“ in Richtung der N.1. warf. Die Patrone verfehlte die N.1. nur knapp und landete hinter dem Richterpult auf dem Boden. Die N.1. unterbrach hierauf die Sitzung, hob die Patrone auf und legte sie auf das Richterpult. L.7.– der gemeinsam mit dem I.1. im Sitzungssaal anwesende Wachtmeister – begab sich hierauf zum Richterpult, ergriff mit Handschuhen die Patrone und verständigte per Funk die Sicherheitswache. Von dort erschienen weitere Beamte und stellten die Patrone sicher. Die angeklagte Person handelte hierbei in der Absicht, den anwesenden Verfahrensbeteiligten und den Wachtmeistern vorzuspiegeln, sie habe – ohne über eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen – eine „scharfe“ Patrone in den Sicherheitsbereich des M. eingeschmuggelt, um diese damit vorzuführen. Ihr war auch – schon aufgrund der Vielzahl vor diesem Zeitpunkt aus diesem Anlass bei ihr durchgeführter Hausdurchsuchungen – bewusst, dass der unerlaubte Besitz von „scharfer“ Munition eine Straftat darstellt. 3. Tat zu Ziffer 7, Fall 11 der Anklageschrift vom 17.09.20XX (AZ:XXXXXX): Am 15.11.20XX begab sich die angeklagte Person zur Polizeiwache L.3. und erklärte gegenüber dem dortigen Wachtdienstführer, dem I.2., sie wolle eine Vergewaltigung durch einen Justizwachtmeister zur Anzeige bringen. Hierzu behauptete sie bewusst wahrheitswidrig, der H.1. – diesen benannte sie namentlich mit Vor- und Zunamen – habe ihr bei einer Durchsuchung in einem „Hinterzimmer“ einen Gegenstand rektal eingeführt. Der I.3. nahm die Anzeige auf und verständigte das Fachkommissariat für Sexualdelikte bei dem Polizeipräsidium in L.3.. Die angeklagte Person wurde sodann durch ein Einsatzmittel der Sülzer Wache nach L.3. gefahren, wo sie von dem T.11. – Beamter der Kriminalwache – vernommen wurde. Hierbei revidierte sie ihre vormalige Erklärung, sie sei von dem H.1. vergewaltigt worden. Der T.11. verzichtete auf eine spurentechnische Untersuchung der angeklagten Person. Der H.1. erhielt von dem Vorgang keine Kenntnis. Die angeklagte Person handelte hierbei in der Absicht, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den H.1. herbeizuführen. Sie handelte im Hinblick auf die von ihr frei erfundene angebliche rektale Vergewaltigung mit einem Gegenstand auch wider besseres Wissen. 4. Tat zu Ziffer 1, Fall 1 der Anklageschrift vom 17.09.20XX (AZ:XXXXXX): Am 21.11.20XX um XX.XX Uhr übersandte die angeklagte Person von ihrer E-Mail-Adresse XXXXXX unter dem Betreff XXXXXX eine E-Mail an die T.12. von der Polizei Köln, wobei der X.1. sowie die Q.4. und L.8. von der T. in „Cc:“ gesetzt wurden. Die E-Mail hatte den folgenden wörtlichen Inhalt: „Hallo T.13. noch immer habe ich die Liste (Blatt 22 d.A.) nicht zurück erhalten. Auch das Anwaltsschreiben von dem nicht existierenden Rechtsanwalt haben Sie noch. Nach Aktenlage haben Sie mir das Schreiben zugesendet als ich in Untersuchungshaft war. Warum habe ich die Unterlagen immer noch nicht? Sollten Sie die Aushändigung weiterhin verweigern bitte ich um eine kurze Begründung und einen Rechtsbehelfe. Bei den Geräte war auch eine Zustellung mit einem Kurier möglich. Da Sie gerne Listen auswerten habe ich Ihnen eine weitere Liste beigefügt. Ich wünsche Ihnen viel Spaß. Am Freitag werde ich anfangen die Liste abzuarbeiten und dann kennen Sie die Lösung. Hoffentlich ist es dann nicht schon zu spät. Ich denke es wird ein großer Spaß. Kommen Sie dann auch zur Verhandlung M.? Wenn Sie möchten kann ich Sie auch gerne besuchen kommen. Die Unterlagen mit kranken Annahmen liegen mir ja nun vor. Aber wir Frauen müssen doch auch zusammen halten!? Leider haben meine beiden Lieblingsstaatsanwältinnen immer noch nicht zu der Frage zum gemeinsamen entspannenden Saunabesuch geantwortet. Da hätte man sich gut austauschen können und Unklarheiten beseitigen können. Notfalls geht es jetzt auch zu einem Montag - da ist Frauensauna. Wenn Sie möchten dürfen Sie gerne auch mitkommen. Wir vier wäre doch toll. Auch Hausbesuch werden gerne nett empfangen. Es wäre nur schön, wenn Sie sich zuvor einmal anmelden würden. Ich bitte Sie diesen Wunsch der H.2. zu übermitteln ;-) Freundliche Grüße S.2. B. M.1. Als Anlage war der E-Mail eine Foto-Bilddatei beigefügt, die ein flaches, offenbar auf einer glatten Unterlage liegendes Blatt Papier zeigte. Auf diesem standen in Computerschrift in zwei nebeneinanderstehenden Spalten die Ziffern 1-8 und 9-16. Neben den Ziffern 1-14 standen jeweils Vornamen; neben den Ziffern 15 und 16 standen keine Namen. Neben der Ziffer 7 stand der Vorname der T.12. neben der Ziffer 13 der Vorname des X.1., neben der Ziffer 11 der Vorname der Q.4.und neben der Ziffer 12 der Vorname der L.8.. Auf diesem Blatt Papier standen insgesamt elf augenscheinliche Patronen des Kalibers 9mm oder vergleichbar. Die Patronen waren abwechselnd rechts und links neben den Namen positioniert, und zwar rechts neben den Namen zu den Ziffern 1, 3, 5, 7, 9 und 11 sowie links neben den Ziffern 2, 4, 6, 8, 10. Neben den Ziffern 12-16 standen keine Patronen. Die Fotografie erweckt beim Betrachten den Eindruck einer „Todesliste“. Insbesondere waren die Patronen offensichtlich nicht zufällig auf dem Blatt verteilt, sondern durch ihre jeweilige Positionierung eindeutig den ersten elf Namen auf der Liste zugeordnet. Dies – auch in Verbindung mit dem Inhalt der E-Mail, in der die angeklagte Person das „Abarbeiten“ der Liste ab dem kommenden Freitag und eine entsprechende Verhandlung im M. ankündigte – erweckt beim Leser und Betrachter den Eindruck, die angeklagte Person werde die ersten elf Personen auf der Liste töten. Die angeklagte Person handelte hierbei in der Absicht, die Empfänger der E-Mail werden die Inaussichtstellung ihrer Tötung ernst nehmen. Zumindest die T.12. nahm die E-Mail samt Anhang vollumfänglich zur Kenntnis. 5. Tat zu Ziffer 3, Fall 13 und Ziffer 7, Fall 16 der Anklageschrift vom 17.09.20XX AZ: XXXXXX): Aufgrund des Vorfalls vom 24.04.20XX (II.1.) erließ der Präsident des Landgerichts, dem das Hausrecht für das gemeinsam vom B.3. und M. Köln genutzte Justizgebäude in der M.3.. in L. zusteht, unter dem 25.04.20XX ein Hausverbot gegen die angeklagte Person und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Zugleich schränkte der Landgerichtspräsident das Hausverbot wie folgt ein: „Sofern Sie aufgrund von Ladungen oder zur sonstigen Wahrnehmung Ihrer eigenen rechtlichen Interessen das Gebäude betreten müssen, bitte ich Sie, sich unter Vorlage dieses Schreibens an der Information zu melden. Für diese Fälle setze ich das Hausverbot für die Dauer Ihres Besuches aus und erlaube Ihnen, in Begleitung eines Wachtmeisters den gesicherten Bereich zu betreten. Die Mitnahme von Jacken, Taschen, Rucksäcken, Koffern, Helmen o.Ä. untersage ich Ihnen generell. Diese Gegenstände sind in eigener Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.“ Von diesem Hausverbot hatte die angeklagte Person Kenntnis. Die Durchsetzung des Hausverbotes wurde grundsätzlich dergestalt sichergestellt, dass die angeklagte Person bei Erscheinen im Gerichtsgebäude von den anwesenden Wachtmeistern aufgefordert wurde, den Grund ihres Besuches zu benennen. Hiernach wurde von Seiten der Wachtmeisterei der N.2. kontaktiert, um zu prüfen, ob der angeklagten Person in Entsprechung der Hausverbotsverfügung vom 25.04.20XX Zutritt zum Gebäude zu gewähren sei. Zumindest zeitweise wiesen die Wachtmeister die angeklagte Person für die Dauer der Prüfung dieses Anliegens an, außerhalb des Gebäudes zu warten. Diese Vorgehensweise war zumindest in Einzelfällen mit dem N.2. abgesprochen. Die angeklagte Person hatte spätestens seit dem 19.11.20XX Kenntnis von dieser Praxis. Am 27.11.20XX betrat die angeklagte Person das Justizgebäude, ohne dass dies aufgrund einer Ladung oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen rechtlichen Interessen erforderlich gewesen wäre. Die angeklagte Person wusste, dass sie nach der Hausverbotsverfügung vom 25.04.20XX nicht zum Betreten des Gebäudes berechtigt war. Nach Betreten des Gebäudes erklärte sie gegenüber dem L.4. bewusst wahrheitswidrig, sie habe einen Termin auf der Rechtsantragstelle. Tatsächlich hatte die angeklagte Person zwar per E-Mail einen Besuch der Rechtsantragstelle angekündigt, dort jedoch keinen Termin. Es bestand auch keine Erforderlichkeit für die angeklagte Person, zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen an diesem Tag die Rechtsantragstelle aufzusuchen. Der L.4. wies die angeklagte Person an, das Gebäude bis zur Klärung ihres Anliegens einstweilen zu verlassen. Die angeklagte Person verließ das Gebäude hierauf nicht, blieb vielmehr trotz mehrfacher Aufforderung des L.4. einfach im Gebäude stehen. Der L.4. legte hierauf eine oder beide Hände leicht und ohne Druck auf den Rücken- und Schulterbereich der angeklagten Person auf, um diese zur Bewegung in Richtung Ausgang zu veranlassen. Die angeklagte Person setzte sich zunächst kurz in Richtung Ausgang in Bewegung. Der L.4. entfernte seine Hände hierauf von der angeklagten Person. Als sich die Hände des L.4. schon nicht mehr am Körper der angeklagten Person befanden, warf sich diese plötzlich zu Boden, um vorzutäuschen, der L.4. habe sie zu Boden gestoßen. Sie rief sinngemäß, der L.4. habe sie „umgeworfen“. Tatsächlich hatte der L.4. die angeklagte Person zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berührt; für den Sturz der angeklagten Person war keinerlei Einwirkung durch den L.4. ursächlich. Die angeklagte Person handelte allein in der Absicht, eine entsprechende Handlung durch den L.4. vorzutäuschen und diesem persönlich Schwierigkeiten zu bereiten. Der L.4. unterrichtete hierauf den N.2. von dem Vorfall, der die Polizei verständigte. Der B.7., ein zu diesem Zeitpunkt aus anderem Grund im Gerichtsgebäude anwesender und als solcher erkennbarer Polizeibeamter, begab sich zu der auf dem Boden liegenden angeklagten Person und half ihr auf. Die angeklagte Person erklärte gegenüber dem B.7., sie sei von dem L.4. zu Boden geschubst worden. Sie erklärte gegenüber dem B.7. weiter, Schmerzen zu haben. Ob die angeklagte Person tatsächlich an Schmerzen litt, konnte nicht festgestellt werden. Bei ihren Erklärungen gegenüber dem B.7. handelte sie in der Absicht, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den L.4. herbeizuführen. 6. Tat zu Ziffer 1, Fall 9 der Anklageschrift vom 17.09.20XX (AZ:XXXXXX): Am 05.01.20XX um XX.XX Uhr übersandte die angeklagte Person von ihrer E-Mail-Adresse XXXXXX eine E-Mail an die L.4., I.1., L.7., X.1. und H.1. sowie an die weiteren Personen T.14., L.8., N.2., N.4., C.3.,H.2. und an das Postfach „Sicherheitswache LGKöln“. Bei den Personen L.4., I.1., L.7., H.1.,T.14. und N.4 es sich um bei dem M. beschäftigte Wachtmeister, bei der Person X.1. um einen Oberstaatsanwalt der T., bei den Personen L.7. und C.3. um Staatsanwältinnen der T., bei der Person N.9.. um einen Richter am B.3. – nicht um den N.2. – und bei der Person H.2. um eine Richterin am B.. Die E-Mail, welche unter dem Betreff „Fw: interessante Liste“ versendet wurde, hatte folgenden Inhalt: „Hallo meine Freunde der Liebe, kann mir einer die beiliegende Liste erklären. Mir wurde diese anonym mit der Bitte um eine Weiterleitung mit einer Liste dieser E-Mail-Adressen zugesendet. Wobei ich glaube, dass die Emailliste aber nicht vollständig ist. Allerdings scheint ja auch meine Q.4. nicht mehr mit mir in die Sauna gehen zu wollen. Konnte sie die Tätigkeit bei der B.8.-nahen Staatsanwaltschaft nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren? Oder ist es Voraussetzung alt und häßlich zu sein, wenn Frau dort arbeitet? Allerdings müsste dann wohl auch H.3. aufhören. Keine Angst wegen dem Baujahr 19XX und der Nähe zu meinem Beuteschema!Allerdings verweigerte O. auch mal einen gemeinsamen Saunabesuch. Was dann aber doch möglich war wissen ja einige Beteiligte. Möchte jemand noch Bilder?Neben der Veröffentlichung von dem Swingerpaar unter XXXXXX gibt es noch viele weitere Bilder.H.2. ist ja sogar recht vernünftig. Hier gibt es einen interessanten Beitrag in einer Spaßermittlungsakte mit der sie eine Durchsuchungsanfrage der durchgeknallten Staatsanwaltschaft ablehnte. Aber es scheint sich ja immer wieder ein anderer Amtsrichter zu finden...H.2. hat mich wohl wie T.15. durchschaut - zumindest teilweise. Dafür denke ich dann auch an den Geburtstag im März mit einem netten Gruß.Bei N.5. habe ich den Geburtstag im November vermutlich deswegen vergessen, da er mich geärgert hatte. Bitte nicht übel nehmen, dass ich mir nicht alle Geburtstage merken kann. Ich kriege das schon nicht bei den vielen Akademikern hin, da kann ich mir nicht noch alle Daten vom dümmsten Volk aus den Personalakten merken. Wann fängt das I. denn an die Daten der Mitarbeiter und Bürger besser vor einem Zugriff zu schützen ;-) Ich würde mal sagen wir lassen es die Tage mal richtig knallen und ich wünsche allen einen interessanten und erlebenden Start in das Jahr 20XX. Mal schauen was so im Jahr noch alles passiert. Vorsichtshalber wegen geistiger Umnächtungen: Ich mache mir das Foto nicht zu eigen.Außerdem ist das Foto auf den V.1.-Servern gesichert und die Patronen könnten im N.6. in H.4. Iiegen. Viel Spaß beim Suchen. (Ich helfe mal ein wenig: Dach oder Keller - im Schlafzimmer sind nur E.2.) Ostern gibt es dann noch viel mehr zum Suchem. Mal schauen mit welchem Verfahren wir uns dann beschäftigen werden.Mir war nicht bekannt, dass die Justiz unter chronischer Langeweile leidet. Gerne helfe ich weiter. Freundliche Grüßen S.2. Auch diese E-Mail enthielt als Anlage eine Foto-Bilddatei beigefügt, die ein flaches, offenbar auf einer glatten Unterlage liegendes Blatt Papier zeigte. Auf dem Papier standen in Computerschrift in zwei nebeneinanderstehenden Spalten die Ziffern 1-8 und 9-16, wobei es sich nicht um dasjenige Blatt Papier handelte, dessen Fotografie der E-Mail vom 21.11.2018 (II.4) beigefügt war. Neben allen Ziffern standen rechts Vornamen, wobei neben der Ziffer 2 derjenige des L.4. neben der Ziffer 3 derjenige des H.1., neben der Ziffer 4 derjenige des T.14. neben der Ziffer 5 derjenige des N.4., neben der Ziffer 8 derjenige der C.3., neben der Ziffer 10 derjenige des I.1., neben der Ziffer 11 derjenige des L.7., neben der Ziffer 12 derjenige der H.2., neben der Ziffer 13 derjenige des N.7., neben der Ziffer 14 derjenige des X.1. und neben der Ziffer 15 derjenige der L.8. stand. Die Vornamen neben den Ziffern 1, 6, 7, 9 und 16 lassen sich keinem der E-Mail-Empfänger zuordnen. Mittig zwischen den beiden Spalten standen insgesamt acht augenscheinliche Patronen des Kalibers 9mm oder vergleichbar. Die Patronen waren in einer „S“-Form angeordnet, wobei die Patronen jeweils zwischen den entsprechenden Zeilen standen, d.h. die erste Patrone zwischen den Ziffern 1 und 9 mit den dazugehörigen Namen, die zweite Patrone zwischen den Ziffern 2 und 10 mit den dazugehörigen Namen usw. Die achte und letzte Patrone stand zwischen den Ziffern 8 und 16 mit den dazugehörigen Namen. Das durch die Patronen gebildete „S“ stand mittig zwischen den beiden Namensspalten und reichte weder oben noch unten über den durch die oberste bzw. unterste Zeile gebildeten Rand hinaus. Unterhalb dieser durch die beiden Namensspalten und das mittige „S“ gebildeten optischen Einheit waren – mit einigem Abstand – insgesamt drei Bilddateien auf dem Blatt Papier aufgedruckt. Die erste Bilddatei, die eine Q.5. im Seitenprofil zeigte, befand sich etwa auf der Höhe zwischen der ersten Namensspalte und dem „S“, die zweite Bilddatei, die Q.6. in leicht schräger Seitenperspektive zeigte, auf Höhe der zweiten Namensspalte, und die dritte Bilddatei – eine I.3. im Seitenprofil – rechts neben dem Q.5.. Bei den drei Bilddateien handelte es sich augenscheinlich nicht um Fotografien, sondern um computeranimierte grafische Gestaltungen. Auch diese Fotografie erweckt beim Betrachten den Eindruck einer „Todesliste“. Wie bei der der E-Mail vom 21.11.20XX angehangenen Bilddatei waren auch bei derjenigen vom 05.01.20XX die Patronen nicht zufällig auf dem Blatt verteilt, sondern durch ihre jeweilige Positionierung zwischen den beiden Namensspalten – wobei jeweils eine Patrone exakt auf der Höhe der jeweils linken und rechten Namenszeile stand – jeweils zwei Namen auf der Liste zugeordnet. Ob der Anordnung als „S“ eine symbolische Bedeutung zukommt oder diese zufällig oder aus Platzgründen gewählt wurde, ergibt sich aus der Bilddatei nicht und konnte auch im Übrigen nicht festgestellt werden. Die optische Darstellung – auch in Verbindung mit der Ankündigung, es „die Tage mal richtig knallen“ zu lassen, und der E-Mail vom 21.11.20XX (siehe II.4) – war geeignet, beim Leser und Betrachter den Eindruck zu erwecken, die angeklagte Person werde die Personen auf der Liste töten. Die angeklagte Person handelte hierbei in der Absicht, die Empfänger der E-Mail würden die Inaussichtstellung ihrer Tötung ernst nehmen. Zumindest der X.1 der auch Adressat der E-Mail vom 21.11.20XX und bereits auf der dortigen „Todesliste“ namentlich aufgeführt war, nahm die E-Mail samt Anhang vollumfänglich zur Kenntnis und bezog seinen dort aufgeführten Vornamen auf sich selbst. Er fürchtete nicht ernsthaft um sein Leben, war durch die Übersendung der E-Mail aber durchaus beeindruckt und begriff diese als „Ansage“. Ihn erinnerte die E-Mail an das Gebaren aus „Gangster“-Filmen. 7. Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift vom 18.12.20XX (AZ:XXXXXX): Einige Tage vor dem 19.01.20XX mietete die angeklagte Person bei dem Zeugen X.2. eine LKW-Hebebühne mit dem amtl. Kz. X-XX XXX an. Das Fahrzeug verfügt über eine weiße Führerkabine und – hinter dieser – eine blaue Arbeitsbühne, die aus einem Gelenkarm und einem Arbeitskorb besteht und Arbeiten in bis zu 25 Metern Höhe ermöglicht. Am 19.01.20XX gegen XX:XX Uhr begab sich die angeklagte Person gemeinsam mit ihrem Verteidiger G. in dem LKW zu der zwischen der T. und dem Justizgebäude des B.3. und M. an der N.3. befindlichen Verbindungsbrücke, welche jeweils an der 3. Etage der Gebäude angebracht ist, und parkte das Fahrzeug unter der Verbindungsbrücke in einem Wendehammer ab. Sowohl die angeklagte Person als auch G. verließen das Fahrzeug. Ihre Gesichter waren vermummt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob diese Vermummung durch eine Maske oder ein Tuch erfolgte. G. blieb neben dem Fahrzeug stehen, während die angeklagte Person auf der Arbeitsbühne – im Arbeitskorb – nach oben zur Verbindungsbrücke fuhr. Die Verbindungsbrücke hat im oberen Bereich eine Glas- und im unteren Bereich eine Metallfassade. Als sich der Arbeitskorb auf der Höhe der Verbindungsbrücke befand, sprühte die angeklagte Person mit einer Dose Sprühkreide der MarkeT.1. in rosa Farbe die Worte T.4. und B.9. sowie ein B.10-Zeichen – ein A in einem runden Kreis – auf die Glasfassade der Verbindungsbrücke, wobei die Sprühschmierereien eine Ausbreitung über insgesamt vier Glaselemente und einige Meter erreichten. Das B.13. Zeichen ragte teils auch in die unter der Glasfassade befindliche Metallfassade hinein. N.8., der als Hausmeister eine Wohnung im Gebäude der Staatsanwaltschaft bewohnt und das Geschehen unmittelbar verfolgen konnte, kontaktierte die Polizei. Nach Fertigstellung der Sprühschmierereien fuhr die angeklagte Person den Arbeitskorb wieder Richtung Boden, begab sich mit dem G. wieder in den LKW und fuhr über die Straße C.4. in Richtung E.3.. Dort wurde der LKW von den Polizeibeamten I.5. und I.6. die per Funk über die Fahndung nach dem LKW informiert worden waren, gestellt. Nachdem die angeklagte Person sinngemäß erklärte, sie würden nun weiter zum Polizeipräsidium fahren, wurde der LKW von den anwesenden Polizeibeamten beschlagnahmt. Die Sprühschmierereien wurden nach einigen Tagen von der Hausverwaltung des Gerichts mit Müllsäcken provisorisch abgedeckt und am 16.02.20XX – vier Wochen nach dem Vorfall – durch den T.16. von der Firma Q.7.unter Benutzung einer Arbeitsbühne von der Verbindungsbrücke entfernt. Hierbei trug der T.16. ein Reinigungsmittel – sog. „Winter-Gel“ – auf die Farbe auf, ließ dieses über eine Stunde einwirken und spritzte es dann mit heißem Wasser mit einem Hochdruckreiniger ab. Im Anschluss trug der T.16. einen „Schattenentferner“ auf die Stellen auf, auf denen sich die Farbe befunden hatte. Die Farbe konnte hierdurch rückstandslos entfernt werden. Ob der T.16. die Sprühschmierereien auch lediglich durch den Einsatz von Wasser hätte entfernen können, konnte nicht festgestellt werden. Die Glasfassade verfügt nicht über Fenster, die eine Entfernung der Sprühschmierereien aus dem Inneren der Verbindungsbrücke heraus ermöglicht hätten. Der angeklagten Person war bewusst, dass die Entfernung der Schmierereien einen erheblichen Aufwand mit sich bringen würde. 8. Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift vom 17.09.20XX (AZ;XXXXXX), Vorfall vom 23.01.20XX: Am 23.01.20XX fand sich die angeklagte Person erneut zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung in dem Verfahren XXXXXX im M. ein. Bei der Einlasskontrolle wurde sie unter anderem von dem X.3. – ebenfalls Wachtmeister bei dem M. – durchsucht. Im Anschluss an die Kontrolle erklärte die angeklagte Person dem X. sie müsse auf die Toilette. Der Toilettengang wurde wie begehrt gewährt. Spätestens auf der Toilette gelangte die angeklagte Person in Besitz einer augenscheinlich „scharfen“, aber erneut mangels Treibladung nicht funktionsfähigen Patrone Q.3. der Marke T.10. Ob die angeklagte Person diese Patrone selbst durch die Einlasskontrolle geschleust und etwa in einer Körperöffnung versteckt hatte oder die Patrone auf der Toilette für die angeklagte Person deponiert worden war, konnte nicht aufgeklärt werden. Im Anschluss an den Toilettengang begleitete der die angeklagte Person in den Sitzungssaal, wo er sich nun anschickte, die angeklagte Person entsprechend der dienstlichen Weisung erneut zu kontrollieren. Die angeklagte Person, welche die Patrone nunmehr in der rechten Hand hielt, bedeutete dem X.3., dass sie etwas in der Hand hielt, ergriff aber vor der Kontrolle durch den Zeugen X.3. die Flucht und rannte vor ihm davon. Die angeklagte Person rannte hierbei um das Richterpult herum, wobei sie von dem X.3. verfolgt und sodann unter Anwendung einfachen körperlichen Zwangs festgehalten wurde. Der X.3. drehte den rechten Arm der angeklagten Person ein, um an den von dieser in ihrer rechten Hand mitgeführten Gegenstand – die Patrone – zu gelangen. Der X.3. stellte die Patrone, die er als eine augenscheinlich „scharfe“ Patrone erkannte, sicher und übergab sie im Anschluss der Sicherheitswache. Die angeklagte Person handelte hierbei in der Absicht, dem X.3. vorzuspiegeln, sie habe erneut eine „scharfe“ Patrone in den Sicherheitsbereich des Landgerichts eingeschmuggelt. 9. Schuldfähigkeit: Die angeklagte Person war bei Begehung keiner der Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ihre Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war auch nicht aus einem solchen Grund bei Begehung einer der Taten erheblich vermindert. III. 1. Einlassung der angeklagten Person: Die angeklagte Person hat sich wie festgestellt zur Person eingelassen. Sie hat sich darüber hinaus dahingehend zur Person eingelassen, sie habe im November 20XX das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen. Mittlerweile studiere sie zudem im Zweitstudium Geophysik und Meteorologie. Aufgrund relativ geringer Umsätze ihres Unternehmens habe sie sich Ende 20XX beim Ordnungsamt als O.1. angemeldet. Der Kontakt zu ihren Kindern sei „soweit regelmäßig“, sie habe „in dem Alter“ aber auch andere Dinge zu tun gehabt. Die angeklagte Person ließ sich auf Nachfrage nach Schulden weiter dahingehend ein, davon habe sie „genug“. Sie könne das nicht quantifizieren, da sie „keinen Überblick“ habe. Ein Insolvenzverfahren laufe jedoch nicht. Sie ließ sich weiter dahingehend ein, sie begehre die Anrede als Frau. Es gebe „hierzu“ Schulungen und Behandlungsmöglichkeiten. So habe sich „das“ dann entwickelt. Sie habe einen chirurgischen Eingriff vornehmen lassen, aber man müsse drei Jahre als Frau auftreten, bevor eine Änderung im Personenstandsregister vorgenommen werden könne. Vom Bundesverfassungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht werde sie als Frau angesprochen. Ihre eigene sexuelle Wahrnehmung sei die einer Frau. Zur Sache hat sich die angeklagte Person nicht eingelassen. Soweit im Einzelfall die Formulierung von Anträgen oder deren Begründung als Sacheinlassung verstanden werden konnte, hat die angeklagte Person auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden stets erklärt, ihr entsprechendes Vorbringen sei nicht als Einlassung zur Sache zu verstehen, sie wolle ihre Ausführungen vielmehr im „Konjunktiv“ verstanden wissen. 2. Feststellungen zur Person: Die Feststellungen zur Person beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung der angeklagten Person, hinsichtlich ihrer Auseinandersetzungen mit Polizei und Justiz auch auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Angaben S.1. und M.4. Soweit die Kammer entsprechende Feststellungen getroffen hat, waren die Angaben der angeklagten Person glaubhaft und in sich stimmig. Im Hinblick auf die behauptete sexuelle Identität als Frau konnte sich die Kammer von der Richtigkeit der Einlassung nicht überzeugen; es verbleiben nach dem Gesamteindruck der angeklagten Person aus 21 von 22 Hauptverhandlungstagen (am 4. Hauptverhandlungstag war die angeklagte Person unentschuldigt nicht erschienen) und ihrem dortigen Verhalten zumindest durchgreifende Zweifel daran, dass die entsprechende Behauptung zutrifft; gleichsam möglich erscheint es, dass die Behauptung der angeklagten Person alleine der Provokation dient. Die sexuelle Identität der angeklagten Person ist ohne Bedeutung für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage, insbesondere bestehen – auch nach der Einschätzung des Sachverständigen L.9. – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der angeklagten Taten irgendeine Relevanz haben könnte. Auch hinsichtlich des behaupteten Studiums und der behaupteten Tätigkeit als O.1. verbleiben dem Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, ohne dass dies für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage relevant wäre. Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Behauptung eines regelmäßigen Kontakts der angeklagten Person zu ihren Kindern zutrifft. Die Kammer hat diesen Umstand – soweit er im Rahmen der Bewährungsprognose relevant wird (vgl. V.9.b)) – jedoch zugunsten der angeklagten Person als zutreffend unterstellt. Demgegenüber ist die Kammer davon überzeugt, dass die pauschale Behauptung der angeklagten Person, sie habe „genug“ Schulden, über die sie keinen Überblick habe, nicht zutrifft. Über diese pauschale und in keiner Weise belastbare Angabe – insbesondere nicht zu den Ursachen angeblicher Verbindlichkeiten – hinaus konnte die Kammer konkrete Anhaltspunkte für Schulden der angeklagten Person nicht feststellen. 3. Feststellungen zur Sache: Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Im Einzelnen: a) Tat zu II.1.: Die Feststellungen zur Tat zu II.1. beruhen, soweit sie das Geschehen bis zur Durchsuchung der angeklagten Person und im Saal 23 des M. betreffen, auf den glaubhaften Angaben der Zeugen L.4., B.5. und T.8. soweit sie den Ablauf des Polizei- und Feuerwehreinsatzes im Übrigen betreffen auf den glaubhaften Angaben der G.4., L.10., F.1., E.1., S.1., M.4., N.5., C.1., S.2., C2.und L.11. aa) L.4. Der L.4. hat bekundet, die angeklagte Person sei an diesem Tag in einer „Feuerwehruniform“ – eine rote Feuerwehrjacke und ein beigefarbener Helm – bei der Einlasskontrolle erschienen und habe den Sicherheitsbereich betreten wollen. Sie habe erklärt, eine Verhandlung der N.1. anschauen zu wollen. Nachdem die angeklagte Person die Kontrollvorrichtung passiert habe, sei sie – wie zu diesem Zeitpunkt aufgrund zahlreicher Vorfälle aus der Vergangenheit bei Kontrollen der angeklagten Person üblich – von dem Zeugen gemeinsam mit dem T.8. in den Sitzungssaal 23 geführt worden, um eine eingehende Kontrolle der angeklagten Person wie auch eine Nachkontrolle des von ihr mitgeführten Rucksacks durchzuführen. Beim „Durchleuchten“ des Rucksacks seien verschiedene Werkzeuge erkannt worden. Es hätten auch nicht alle Gegenstände in dem von der angeklagten Person mitgeführten Rucksack identifiziert werden können, da der Monitor teilweise T.7. gezeigt habe, wie es üblich sei, wenn mehrere Gegenstände dicht übereinander gepackt seien. Im Saal 23 habe der T.8. mit der taktilen Kontrolle der angeklagten Person begonnen. Er selbst habe mit der Kontrolle des Rucksacks begonnen. In diesem habe sich ein gelbes Plastikkästchen mit einem Verschluss befunden. Er habe sodann angekündigt, dass er dieses nun öffnen werde um zu schauen, ob dort „was drin ist“. Beim Öffnen des Druckverschlusses sei ihm X.4. entgegengekommen und vorne auf die Schutzweste und auf die Einweghandschuhe an seinen Händen geraten. In der Box sei auch Alufolie gewesen, es habe den Anschein gehabt, dass X.4. zuvor in der Alufolie eingefaltet gewesen sei. Das Pulver habe sich beim Öffnen aber frei in der Box befunden. Er habe die angeklagte Person gefragt, worum es sich bei dem Pulver handelt und ob dieses für ihn und seinen Kollegen gefährlich sei. Die angeklagte Person habe gesagt, sie würde dazu nichts sagen. Der Zeuge habe die angeklagte Person darauf hingewiesen, dass X.4. als gefährlich angesehen werden könne, da es sich dabei sowohl um B.4. als auch um „Vitamin C“ handeln könne. Die angeklagte Person habe hierauf mit einem hämischen Grinsen erklärt: „Ja ja, das ist Vitamin C.“ Diese Äußerung habe auf ihn aber auch aufgrund des bekannten Verhaltens der angeklagten Person nicht verlässlich gewirkt. Die angeklagte Person habe ihm auch gesagt, er solle sich besser die Hände waschen. Der Zeuge habe die angeklagte Person darauf hingewiesen, dass sie die Polizei hinzuziehen müssten, wenn sie nicht wüssten, um was für ein Pulver es sich handelt. Er habe zunächst den B.5. als weiteren Wachtmeister hinzugezogen und sei sodann in das Richterzimmer gegangen, um die Kollegen in der Sicherheitswache über den Vorfall in Kenntnis zu setzen. Von Seiten der Sicherheitswache sei sodann die Polizei informiert worden. Der B.5. habe noch einige Male bei der angeklagten Person nachgehakt, um was für eine Substanz es sich handelt. Die angeklagte Person habe geantwortet, dies sei privat, da es sich um Medizin handle. Auf Nachfragen zur Gefährlichkeit habe sie immer erklärt, sie würde dazu nichts sagen. Von Seiten der Sicherheitswache sei irgendwann die Information gekommen, dass der Vorfall der Polizei zu „heikel“ sei und diese weitere Kollegen informiert hätte. Sie selbst seien anweisungsgemäß im Saal verblieben. Die angeklagte Person habe sodann ein Telefonat mit ihrem Rechtsanwalt – dem G. – geführt. Sie habe diesem erklärt, dass sie „festgehalten“ werde und ihm das Telefon gereicht. Er habe zu G. sinngemäß gesagt, dass im Gericht ein Einsatz wegen einer Substanz ausgelöst worden sei, von der sie nicht wüssten, um was es sich handle und dass G. gerne hinzukommen könne. Nach Beendigung des Telefonats hätten sie auf weitere Anweisungen gewartet. Nach einiger Zeit sei ein Anruf bei dem B.5. eingegangen, welcher die Anweisung – ob von Polizei oder Gerichtsverwaltung, könne er nicht sagen – entgegengenommen habe, den Saal zu verlassen und in das Richterzimmer zu gehen. Dies hätten sie getan und der angeklagten Person dort erklärt, dass sie diesen Raum – das Richterzimmer – bis auf weiteres nicht verlassen dürften. Die angeklagte Person habe sodann erklärt, sie müsse nun „dringend auf Klo“. Er habe ihr erklärt, dass dies nicht gehe, da sie den Raum nicht verlassen dürften. Die angeklagte Person habe sich dann einen im Richterzimmer befindlichen Plastikmülleimer genommen, sich die Hose heruntergezogen und in den Eimer defäkiert. Nachdem sie sich wieder von dem Eimer erhoben habe, habe der B.5. den Eimer, mitsamt den in diesem befindlichen Fäkalien der angeklagten Person, in den Sitzungssaal 23 verbracht und die Tür zum Richterzimmer geschlossen. Irgendwann, wobei er nicht mehr erinnern könne, wann, sei ein weiterer Anruf eingegangen, in dem nach Beschwerden der Anwesenden gefragt worden sei. Von einem der anwesenden Wachtmeister sei von einem „Kratzen im Hals“ gesprochen worden. Auch er selbst habe ein leichtes Kratzen im Hals empfunden und dies mitgeteilt, zugleich aber erklärt, dass er kurz vor dem Vorfall eine Zigarette geraucht habe und das Kratzen auch da herrühren könne. Irgendwann sei dann die Anweisung gekommen, sie sollten die angeklagte Person fesseln, was sie auch getan hätten. Es seien dann zwei Personen im Richterzimmer erschienen, wobei der Zeuge nicht mehr erinnern könne, ob diese von der Polizei oder der Feuerwehr gewesen seien. Diese hätten ihnen Kittel gegeben. Sie hätten sich dann alle vollständig entkleidet, die Kittel angezogen und seien zum hinteren Teil des Gebäudes geführt worden. Dort seien Duschen aufgebaut gewesen, wo sie nach und nach „entseucht“ worden seien. Im Anschluss seien die Beteiligten separiert und mit Rettungswagen in die V. verbracht worden. Die Gesamtdauer des Vorgangs könne er schwer einschätzen, es habe aber mehrere Stunden gedauert. Etwa eine Stunde nach Eintreffen in der Klinik habe ihn die Information erreicht, dass es sich um eine ungefährliche Substanz handle und er das Krankenhaus verlassen könne. bb) B.5. Der B.5. hat bekundet, er sei am 24.04.20XX bei der Personenkontrolle an der Sicherheitsschleuse eingesetzt gewesen. Der L.4. habe ihn zu einer Personenkontrolle der angeklagten Person in Saal 23 hinzugebeten, da er selbst etwas mit der Sicherheitswache besprechen müsse und die angeklagte Person stets von zwei Wachtmeistern zu begleiten sei. Als er den Raum betreten habe, sei das X.4. bereits freigesetzt gewesen. Er habe die angeklagte Person, die zuvor an der Sicherheitsschleuse mit Feuerwehrjacke und Helm bekleidet gewesen sei, gefragt, um was für ein Pulver es sich handle. An die genaue Antwort könne er sich nicht erinnern, die angeklagte Person habe ihn aber jedenfalls nicht über die Substanz aufgeklärt. Sie habe weiter erklärt, sie würde es L.4. empfehlen, einen Arzt aufzusuchen. Hierauf seien sie – er und der T.8. – nervös geworden. Der habe sodann wieder in den Saal betreten und die Anweisung weitergegeben, dass keiner den Saal verlassen dürfe. Sowohl der L.4. als auch er selbst hätten die angeklagte Person mehrfach gefragt, um was für eine Substanz es sich bei dem X.4. handle. Die angeklagte Person habe aber widersprüchliche Angaben gemacht. Einmal habe sie erklärt, es handle sich um Traubenzucker, ein andermal, es handle sich um Medikamente. Er habe versucht, über ein Gespräch eine Verbindung zu der angeklagten Person aufzubauen, sodass diese möglicherweise eine verlässliche Angabe über die Art der Substanz mache. Dies sei aber nicht geschehen. Nach etwa vierzig Minuten hätten sie die Anweisung erhalten, in das Beratungszimmer zu gehen, dort sei die weitere Anweisung eingegangen, sie befänden sich nunmehr in Quarantäne. Er selbst habe verschiedene Anweisungen von Polizei und Feuerwehr entgegengenommen. Dann sei es zu der Situation gekommen, dass die angeklagte Person auf die Toilette gemusst habe. Sie hätten dieser erklärt, sie dürfe den Raum nicht verlassen. Die angeklagte Person habe wörtlich oder zumindest sinngemäß gesagt: „Ich muss aber kacken“, sich den Mülleimer genommen und in diesen hinein gekotet. Er habe den Mülleimer dann in den Saal gebracht, obwohl sie dies streng genommen nicht gedurft hätten. Irgendwann habe sich die Feuerwehr erkundigt, ob jemand an Beschwerden leide. Im Nachhinein sei dies „Quatsch“, aber in diesem Moment habe er ein Kratzen im Hals verspürt und dies auch mitgeteilt. Zu einem Zeitpunkt, den er nicht genau eingrenzen könne, habe die angeklagte Person ein Telefonat mit ihrem Rechtsanwalt geführt. Später seien Feuerwehrleute gekommen und hätten ihnen Instruktionen gegeben. Alle hätten sich ausziehen und einen Kittel oder „Overall“ anziehen müssen. Sie seien dann durch den Innenhof in eine Dekontaminationsanlage gebracht worden, um sich dort zu waschen. Dann seien sie mit einem Rettungswagen in die V. gebracht worden. Nach insgesamt etwa fünf Stunden habe er die Nachricht erhalten, dass es sich nicht um einen gefährlichen Stoff handle. Der B.5. hat weiter bekundet, die angeklagte Person sei ihm bereits vor diesem Tag aus zahlreichen anderen Vorfällen hinlänglich bekannt gewesen. Aus diesem Grund habe auch die Begleitanordnung durch zwei Wachtmeister bestanden. Die angeklagte Person würde immer ihre „Spielchen“ abziehen, sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt aber eher lästig als gefährlich vorgekommen. Die Freisetzung des X.4. habe eine „neue Dimension“ gehabt. Seine Frau, die während des Vorfalls von der Polizei über eine potenzielle Gefahrenlage informiert worden sei, sie durch den Vorfall „extrem erschrocken“ und habe sich „extreme Sorgen“ gemacht. Seine Tochter habe in der Nacht nicht schlafen können, zuhause seien alle „extrem hochgepuscht“ gewesen. Im Nachhinein habe sich dies jedoch gelegt. cc) T.8. Der Zeuge Seibt hat bekundet, er habe nur noch eine vage Erinnerung an den Vorfall. Er sei zusammen mit dem L.4. und der angeklagten Person in einen Sitzungssaal gegangen, um diese zu kontrollieren. Er selbst habe die angeklagte Person kontrolliert, der L.4. habe sich den Rucksack vorgenommen. Der habe einen auffälligen Gegenstand gefunden und die angeklagte Person gefragt, um was es sich dabei handle. Diese habe hierauf keine Angabe gemacht. Der L.4. habe den Gegenstand geöffnet und es sei zu einer „Pulverbildung“ gekommen. Der L.4. habe dann den B.5. hinzugerufen und die Verwaltung informiert. Während des Vorfalls sei mehrfach nach der Art der Substanz gefragt worden. Sie hätten die angeklagte Person mehrfach angesprochen, um herauszufinden, um was es sich handle. Die angeklagte Person habe mehrfach erklärt, dass sie dies nicht sagen müsse und auch nicht sagen wolle. Sie hätten dann in den „Nebenraum“ gehen müssen. Dort habe die angeklagte Person noch ihr „Geschäft“ in einem Mülleimer verrichtet. Irgendwann habe die angeklagte Person noch ein Telefonat geführt. Später seien sie von einem „Quarantäne-Team“ abgeholt und mit „Anzügen“ versorgt worden. Sie seien dann vor das Gebäude gebracht, gewaschen und ins Krankenhaus gebracht worden. Ob die angeklagte Person an diesem Tag mit Feuerwehrkleidung bekleidet gewesen sei, könne er nicht sagen. Die angeklagte Person sei aber immer mal wieder mit „skurrilen Dingen“ erschienen. Er selbst habe an diesem Tag aber das erste Mal näher mit der angeklagten Person zu tun gehabt. Die Angaben der L.4., B.5. und T.8. sind sowohl in sich als auch wechselseitig frei von Widersprüchen, bestätigen und ergänzen sich gegenseitig und sind inhaltlich nachvollziehbar. Lediglich in Einzelheiten, etwa, ob die angeklagte Person bei einer Gelegenheit erklärt habe, es handele sich bei dem X.4. um „Vitamin C“ oder um „Traubenzucker“, weichen die Angaben voneinander ab. Indes spricht dies nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen. Diese haben sich erkennbar vor der Vernehmung nicht abgesprochen, vielmehr hat jeder der Zeugen seine eigene Erinnerung von dem Vorfall abgerufen und bekundet. Hierfür spricht auch, dass der Zeuge T.8. nur noch eine vage Erinnerung an den Vorfall hatte. Das Kerngeschehen konnte jedoch auch er entsprechend der Schilderung der L.4. und B.5. wiedergeben, wobei es insbesondere plausibel ist, dass er sich gerade an das Kerngeschehen zur Freisetzung des Pulvers, der Verrichtung ihres „Geschäfts“ durch die angeklagte Person und die Abholung durch ein „Quarantäne-Team“ noch zu erinnern vermochte, da diese besonders ungewöhnlich waren. Es wies auch keiner der Zeugen eine erkennbare Belastungstendenz zulasten der angeklagten Person auf. Die Angaben der L.4., B.5. und T.8. werden durch die nachfolgende aufgeführten Aussagen der weiteren Zeugen teilweise bestätigt, teilweise ergänzt. Widersprüche sind auch insoweit nicht zutage getreten. Auf den glaubhaften Angaben dieser Zeugen beruhen die Feststellungen zum Randgeschehen im Kölner Justizgebäude an diesem Tag. dd) G.4. Der G.4. hat bekundet, er sei an diesem Tag als Dienstgruppenleiter und Einsatzleiter der Polizei vor Ort gewesen. Ihm sei durch Streifenbeamte – die F.1. und E.1. – mitgeteilt worden, dass die angeklagte Person das Gerichtsgebäude betreten habe und durch Wachtmeister in einem Gerichtssaal separat durchsucht worden sei. Bei der Durchsuchung sei wohl eine X.4. Substanz entwichen, welche die angeklagte Person mitgeführt habe. Da die Substanz unbekannt gewesen sei, habe die Befürchtung bestanden, die Wachtmeister seien mit einem potenziell gefährlichen Stoff kontaminiert worden. Das Sicherheitspersonal des Landgerichts habe diese Schilderungen durch die F.1. und D.1. bestätigt. Auf Grundlage dieses Sachverhalts habe er sich entschlossen, die Feuerwehr hinzuzuziehen. Nach ein paar Minuten sei die örtliche Feuerwehr erschienen. Deren Einsatzleiter habe entschieden, die B.11. der Feuerwehren aus Köln und Essen hinzuzuziehen. Aufgrund der befürchteten Gefahrensituation sei eine gesicherte Information darüber erforderlich gewesen, um was für eine Substanz es sich handle. Nach etwa eineinhalb bis zwei Stunden seien die Beamten aus Essen eingetroffen. Mit den Wachtmeistern im Saal habe man telefonisch in Kontakt gestanden, wobei er – G.4. – keinen unmittelbaren Kontakt gehabt habe. Es seien keine Mutmaßungen an ihn herangetragen worden, um was für eine Art Pulver es sich handeln könnte. Er selbst habe zur Eigensicherung der Beamten die Fesselung der angeklagten Person angeordnet, bevor diese zum Dekontaminationszelt verbracht worden sei. Der L.10. hat bekundet, an dem Tag als Unterstützer des Dienstgruppenleiters G.4. vor Ort gewesen zu sein. Die Angaben des L.10. bestätigen diejenigen des Zeugen G4. zum Geschehensablauf. ee) F.1. Der F.1. hat bekundet, er sei gemeinsam mit der E.1. zum Gerichtsgebäude gerufen worden. Sie seien an diesem Tag das erste Einsatzmittel vor Ort gewesen. An der Schleuse habe ihnen ein Justizangestellter – nach seiner Erinnerung ein N.2. – mitgeteilt, die angeklagte Person sei in einem Gerichtssaal durchsucht worden. Dabei sei eine X.4. freigesetzt worden. Sie – die F.1. und E.1. – hätten daraufhin ihren Vorgesetzten, den DienstgruppenleiterG.4., angerufen, der Kontakt mit der Leitstelle aufgenommen und vermutlich auch die Feuerwehr kontaktiert habe. Sie hätten erste Maßnahmen eingeleitet, etwa die Lüftungsanlage abschalten lassen. Die weiteren Maßnahmen seien von der Feuerwehr getroffen worden. Letztendlich sei daraus ein großer Feuerwehreinsatz entstanden, weil sie von einer potenziell größeren Gefahrenlage ausgegangen seien. Einer der Wachtmeister habe wohl ein Kratzen im Hals verspürt, es sei aber nicht sicher gewesen, ob insoweit ein Zusammenhang mit X.4. bestehe. Die Angaben des F.1. werden durch die Angaben der Zeugin E.1. vollumfänglich bestätigt. ff)S.1. Die S.1. hat bekundet, sie sei gemeinsam mit dem M.4. zu dem Einsatz im Justizgebäude gerufen worden, als bereits sehr viele Einsatzkräfte vor Ort gewesen seien. Sie hätten den Auftrag erhalten, die angeklagte Person nach deren Reinigung in einem Dekontaminationszelt in Empfang zu nehmen und in die V. zu fahren. Dies sei ihre erste Begegnung mit der angeklagten Person gewesen. Es sei um eine möglicherweise gefährliche Substanz, X.4., gegangen, nähere Informationen hierzu hätten sie aber nicht erhalten. Sie hätten etwa eine Stunde am Dekontaminationszelt gestanden. Irgendwann sei die angeklagte Person dort in einer Dusche dekontaminiert worden. Sie hätten diese dann in einer Art Kittel in Empfang genommen, zum Krankenwagen gebracht und in die V. begleitet. Die angeklagte Person sei mit Handfesseln gefesselt gewesen. Sie habe weder über Unwohlsein noch über Schmerzen geklagt. Der M.4. sei im Rettungswagen mit der angeklagten Person ins Krankenhaus gefahren, sie selbst sei mit dem Streifenwagen nachgefahren. Sie meine, irgendwann sei das Stichwort „Traubenzucker“ gefallen, sie könne aber nicht mehr genau sagen, wann dies gewesen sei. Sie glaube sich zu erinnern, der M.4.habe ihr diese Information mitgeteilt. Im Krankenhaus sei die angeklagte Person sehr verhaltensauffällig gewesen, so habe sie behauptet, die Zeugin S.1. und M.4. seien gar keine Polizeibeamten, habe ihre Polizeiausweise sehen wollen, habe sie fortwährend verbal provoziert, ohne dass sie insoweit aber Details erinnern könne. Teilweise habe die angeklagte Person nur im Flüsterton gesprochen. Auffälliges Verhalten kenne sie auch aus weiteren Begegnungen mit der angeklagten Person. Nach dem Vorfall vom 24.04.20XX habe die angeklagte Person begonnen, dem Polizeipräsidenten E-Mails mit dem Inhalt zu schreiben, dass sie – die Zeugin – die angeklagte Person „lüstern“ ansehe; auf dem Nachrichtendienst „Twitter“ habe die angeklagte Person Fotos von ihr veröffentlicht. Bei einem weiteren Einsatz in der Nähe der Universitätsbibliothek sei die angeklagte Person in einem Kittel umhergelaufen und habe sie nach deren Ansprache mehrfach gefragt, ob sie ihr Geschlechtsteil – dasjenige der angeklagten Person – sehen wolle. Die angeklagte Person habe laut um Hilfe geschrien und gerufen, sie habe sich in die Zeugin verliebt und „alle“ sollten sehen, was die Polizei hier tue. Die angeklagte Person sei sehr laut und provokativ, jedoch nicht – bei keinem Vorfall – körperlich aggressiv gewesen. Sie fühle sich durch das Verhalten der angeklagten Person durchaus eingeschränkt und habe ihretwegen eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt. Die Zeugin hat weiter bekundet, sie habe den Eindruck, die angeklagte Person genieße derartige Einsätze. Es habe am 24.04.20XX gewirkt, als würde sie den Einsatz als Bühne für ihre Provokationen nutzen. gg) M.4. Der M.4. hat die Angaben der S.1. in weiten Teilen bestätigt; auch im Übrigen widersprechen sich die Aussagen nicht. Er hat bekundet, im Krankenwagen habe die angeklagte Person dem anwesenden Arzt erklärt, es handle sich bei dem X.4. um Traubenzucker, den sie wegen ihres Blutzuckerspiegels mit sich führe. Diese Information habe er an den F.1. weitergegeben. Dies sei aber natürlich nicht rechtzeitig gewesen. Auf Nachfragen zur Art der Substanz durch ihn sei die angeklagte Person nicht eingegangen. Als alle Beteiligten dekontaminiert gewesen seien, seien die Rettungswagen gemeinsam zur V. gefahren. Dort seien sie direkt vor die Notfallambulanz gefahren worden und in einem abgeschirmten Bereich von Klinikmitarbeitern in Schutzkleidung in Empfang genommen worden. Das sei alles extra für die eintreffenden Personen so hergerichtet worden. Während der Untersuchung habe die angeklagte Person Verwaltungsvorschriften zitiert und etwas „Schriftliches“ eingefordert. Sie habe aber gefasst und geistig klar gewirkt. Die Ärzte hätten eine Unterbringung nach dem PsychKG geprüft, sich aber dagegen entschieden. Nach Beendigung des Einsatzes hätten er und die S.1. noch Wechselkleidung für die angeklagte Person bei der Wache angefordert und dieser übergeben. Der Zeuge hat weiter bekundet, ihm sei bereits vor diesem Tag bekannt gewesen, dass die angeklagte Person öfters versuche, Dinge ins Gericht zu „schmuggeln“. Es habe bereits zuvor öfters Probleme und Einsätze gegeben. Es habe auch einen Einsatz an der Universität gegeben. Die angeklagte Person sei dort halbnackt, nur mit einem Kittel bekleidet, umhergelaufen. Sie hätten die angeklagte Person dann angewiesen, sich anzukleiden, was sie auch getan habe. Auch der Erhalt von E-Mails durch die angeklagte Person sei bei der Kölner Polizei ein „bekanntes, großes Thema“. Es gebe einen internen Erlass, dass gegenüber der angeklagten Person keine Angaben zur Person erfolgen müssten. Es habe auch schon „diverse Veranstaltungen“ vor Privathäusern einzelner Polizeibeamter gegeben. hh) N.2. Der N.2. hat bekundet, er sei an dem Tag des „Pulver“-Vorfalls von Seiten der Sicherheitswache darüber informiert worden, dass Wachtmeister bei der Kontrolle der angeklagten Person in einem Sitzungssaal mit einem Pulver in Kontakt gekommen seien und man nicht wisse, wie weiter vorzugehen sei. Er habe die Polizei verständigt und die Beamten nach Eintreffen über den Sachverhalt informiert. Von Seiten der Polizei sei entschieden worden, die Feuerwehr hinzuzuziehen. Wer den Entschluss gefasst habe, die Sondereinheit der Feuerwehr aus Essen zur Dekontaminierung heranzuziehen, könne er nicht sagen. Er gehe davon aus, diese Entscheidung habe der Einsatzleiter der Feuerwehr getroffen, sei aber in die Entscheidung nicht involviert gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dies sei das „Standardvorgehen“ bei solchen Vorfällen. Er selbst habe mehrfach Kontakt zu dem B5. im Sitzungssaal gehabt. Über die Art des Pulvers hätten keinerlei Hinweise vorgelegen. Es habe zuvor zahlreiche Vorfälle mit der angeklagten Person gegeben, diese Informationen habe er auch an die Polizeibeamten weitergegeben. Hierbei habe es sich u.a. um die Mitnahme augenscheinlich „scharfer“ Patronen in das Landgericht gehandelt. Der Betrieb im Gerichtsgebäude sei am 24.04.20XX massiv beeinträchtigt worden. Bereichsweise sei das Gebäude nicht mehr zugänglich gewesen. Der Einsatz habe auch auf Seiten des Gerichts massiv Personal gebunden. Im Nachgang habe ihn eine Vielzahl von Schreiben von Mitarbeitern erreicht, in denen sich diese angesichts des Vorfalls besorgt gezeigt hätten. Insgesamt habe es eine Unzahl von Vorfällen mit der angeklagten Person gegeben, wobei er nur in einigen Fällen persönlich vor Ort gewesen sei. Nicht jeder Vorfall werde dokumentiert, dafür seien es schlicht zu viele. Der Zeuge hat weiter bekundet, er könne sich an einen vergleichbaren Vorfall im Justizgebäude nicht erinnern. Für den Fund von Pulver gebe es keine bestimmte Anweisung an die Wachtmeisterei. Bei gefährlichen oder verdächtigen Gegenständen sei aber grundsätzlich die Polizei zu verständigen, welche dann das weitere Vorgehen bestimme. Dies gelte auch für den Fund von Patronen. ii) C.1. Der C.1. hat bekundet, am 24.04.20XX als Einsatzleiter der Feuerwehr am Justizgebäude vor Ort gewesen zu sein. Die Alarmierung sei durch die Leitstelle unter dem Stichwort „Chemie-Einsatz“ erfolgt. Die Lage vor Ort habe sich so dargestellt, dass bei einer Personen- und Taschenkontrolle in einem Gerichtssaal eine unbekannte X.4. aus einer „Tupper-Dose“ freigesetzt worden sei, wobei es zu Personenkontakt gekommen sei. Eine Person habe über Beschwerden im Atemwegsbereich geklagt, es sei aber nicht auszumachen gewesen, ob dies von der Substanz komme oder nicht. Gemeinsam mit den Einsatzkräften von Polizei und Beamten der Justiz sei im Erdgeschoss eine Lagebesprechung durchgeführt worden. Für ihn als Einsatzleiter der Feuerwehr sei bei einem derartigen Lagebild zunächst relevant, eine potenzielle Gefährdung anderer Personen auszuschließen, was durch Abschaltung der Klimaanlage und Absonderung der vier möglicherweise kontaminierten Personen geschehen sei. Sodann sei im Rahmen der Lagebesprechung von einer möglicherweise gefährlichen Substanz ausgegangen worden. Diese Einschätzung habe auch darauf beruht, dass die angeklagte Person offensichtlich polizeibekannt gewesen sei. Ferner sei der Vorfall nicht während einer gewöhnlichen Einlasskontrolle geschehen, sondern nach Separierung in einem Sitzungssaal. Diese bewusste, eingehende Kontrolle nach Absonderung habe darauf hingedeutet, dass der angeklagten Person grundsätzlich zugetraut werde, gefährliche Gegenstände in den Sicherheitsbereich des Landgerichtes einzuführen. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe eine mögliche Gefahrenlage nicht ausgeschlossen werden können, sodass, auch zum Schutz der Menschen, die mit dem weißen Pulver in Kontakt gekommen waren, entsprechende Maßnahmen haben getroffen werden müssen. Sei dann wie hier eine Substanz unbekannt, sei grundsätzlich die sog. B.6. hinzuziehen. Die feuerpolizeiliche Gefahrenabwehr kreisfreier Städte beruhe darauf, dass die örtliche Feuerwehr mit gefährlichen Substanzen umgehen könne, gerade in Köln mit dem „Chemiegürtel“. Sei aber die Substanz als solche unbekannt, müsse eine entsprechende Analyse durchgeführt werden. Diese Analysekapazitäten seien in insgesamt neun B.6. in Deutschland gebündelt. Eine davon befinde sich Köln, die aber nur für atomare und chemische Gefahrenlagen zuständig sei. Die für biologische Gefahrenlagen zuständige Abteilung sei der Feuerwehr Essen angegliedert. Im konkreten Einsatz habe er die Hinzuziehung der B.6. entschieden. Die habe nach Eintreffen der Kräfte aus Essen die Stoffanalyse durchgeführt, ein Dekontaminationszelt aufgebaut und die betroffenen Personen dem Krankenhaus zugeführt. Die Analyse des Stoffes nehme einige Zeit in Anspruch. Es gebe eine bestimmte Reihenfolge, in der die einzelnen Tests durchgeführt werden müssten, wobei biologische Tests erst zum Schluss stattfänden. Am Ende habe sich herausgestellt, dass es sich um einen ungefährlichen Stoff, nämlich Traubenzucker, gehandelt habe. Sodann seien alle weiteren Maßnahmen abgebrochen und das Ergebnis umgehend in die V. weitergeleitet worden. Im Zeitpunkt der Dekontamination der betroffenen Person habe das Analyseergebnis noch nicht vorgelegen. Der Zeuge hat weiter bekundet, im Laufe des Einsatzes sei die Information an ihn herangetragen worden, die angeklagte Person habe erklärt, es handle sich um einen harmlosen Stoff. Aufgrund der gesamten Erkenntnislage habe diese Information es aber nicht gerechtfertigt, von der Ungefährlichkeit des Stoffes sicher auszugehen. Vielmehr habe er unter Berücksichtigung aller Umstände den Einsatz fortgeführt. Die Angaben des C.1. zum Ablauf des Einsatzes werden durch die Angaben des S.2. bestätigt, der bekundet hat, am 24.04.20XX als Einsatzleiter des Umweltdienstes der Feuerwehr Köln vor Ort gewesen zu sein. jj) C.2. Der C.2. hat bekundet, als zuständiger Feuerwehrbeamter B.6. aus Köln vor Ort gewesen zu sein. Er habe mit den Einsatzkräften vor Ort telefonisch Kontakt gehabt. Hierbei sei er darüber informiert worden, dass ein X.4. freigesetzt worden sei und eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Lageeinschätzung sei entschieden worden, die Substanz zu identifizieren und dieB.6. einzubinden. In diesem Fall greife ein „Ablaufplan“, der die Einbindung des für biologische Gefahrstoffe zuständigen Teils der B.6. aus Essen und die Hinzuziehung der dortigen sächlichen und personellen Einsatzmittel einschließe. Von der B.6. sei ein Einsatzleitwagen aus Köln und weitere zwei Fahrzeuge aus Essen – diese seien etwa 45 Minuten nach ihm und dem Einsatzleitwagen eingetroffen – vor Ort gewesen. Seine Aufgabe sei die Analyse und Probenahme des Pulvers und die entsprechende Dokumentation gewesen. Ein Einsatztrupp im Gefahrenbereich habe eine Probe des Pulvers genommen. Zunächst sei eine Radioaktivität des Stoffes ausgeschlossen worden. Anschließend seien Tests auf biologische Substanzen durchgeführt worden, also auf Pesterreger, Pockenerreger usw. Schließlich habe sich herausgestellt, dass es sich um ungefährlichen Traubenzucker handle. Die biologischen Tests seien gleichwohl erforderlich gewesen, da sich Traubenzucker prinzipiell als Träger biologischer Kampfstoffe eigne. Zu diesem Zeitpunkt seien die „kontaminierten“ Personen bereits im Krankenhaus gewesen. Die Analyse habe insgesamt etwa 75 Minuten gedauert. Der Zeuge hat weiter bekundet, Angaben zur Art der Substanz hätte er vor Durchführung der Tests nicht erhalten. Er könne sich auf derartige Angaben aber ohnehin nicht verlassen, da diese etwa in der Hälfte der Einsätze nicht stimmten. Die Entscheidung, ob die B.6. hinzugezogen werde, werde nach Würdigung aller Umstände getroffen. Im vorliegenden Fall sei zunächst auffällig gewesen, dass der Einsatz im Sitzungsbereich des Landgerichtes stattfinde. Das für sich genommen sei schon ungewöhnlich. Weiter habe aufgrund der Kontamination einer Person mit dem Pulver eine Verschleppung der Substanz über den Rettungsdienst in die Uniklinik gedroht. Dort bestehe eine potentielle Gefahr für die Notaufnahme. In diesem Fall drohe eine „Kette ohne Ende“, die möglichst frühzeitig unterbunden werden müsse. kk)L.11.: Der L.11. hat bekundet, im Mai 20XX für das Stabsbüro der Feuerwehr Köln tätig gewesen zu sein. Die Kosten des Einsatzes vom 24.04.20XX seien von der Rechnungsabteilung der Feuerwehr Köln vorläufig in Höhe von etwa 39.000 € festgestellt worden. Auf Vorhalt der Einzelabrechnung hat der Zeuge bekundet, dort seien auf der linken Spalte die eingesetzten Fahrzeuge mitsamt der Einsatzkräfte aufgelistet. Pro Einheit sei der Stundensatz aus der Gebührensatzung der Stadt Köln in Ansatz gebracht. In der nächsten Spalte sei die Einsatzzeit in Stunden, in der letzten Spalte die Gesamtsumme dargestellt. Die Abrechnung sei insofern vorläufig, als Kraftstoffverbrauch, Lohnfortzahlung und Entgelt für ehrenamtlich Tätige noch nicht aufgeführt seien. Der tatsächliche Rechnungsbetrag liege demnach noch über dem dort aufgeführten Betrag von 39.092,00 €. Bis zur endgültigen Abrechnung wolle die Feuerwehr Köln den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Erst dann werde ein Gebührenbescheid erlassen. Sodann erläuterte der Zeuge im Einzelnen die in der vorläufigen Rechnung aufgeführten Positionen, wobei er jede Einzelposition ohne Weiteres belegen und erläutern konnte. Auch der C.2. hat bekundet, der in der vorläufigen Einzelabrechnung dargestellte Umfang sei für einen derartigen Einsatz „normal“. Diese sämtlichen zeugenschaftlichen Angaben entsprechen sich im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt und ergänzen sich wechselseitig. Sie werden im Hinblick auf den Inhalt des Rucksacks der angeklagten Person und die Freisetzung X.4. im Saal 23 weiter durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche von Polizeibeamten im Nachgang des Vorfalls aufgenommen wurden, bestätigt. Anhaltspunkte, die für einen von dem von einer Vielzahl von Zeugen übereinstimmend bekundeten Sachverhalt abweichenden Geschehensablauf am 24.04.20XX sprechen, sind nicht erkennbar. Die Kammer ist von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts überzeugt. Die Erwartung der angeklagten Person, bei der eingehenden Durchsuchung ihres Rucksacks werde das X.4. gefunden und ggf. freigesetzt, ergibt sich bereits daraus, dass ihr wohlbekannt war, dass sie beim Betreten des Sicherheitsbereichs des Landgerichts stets einer eingehenden Kontrolle unterzogen wird. Da der angeklagten Person zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass bereits vor diesem Tag von ihr mitgeführte Gegenstände – u.a. eine augenscheinlich „scharfe“ Patrone – zu den entsprechenden Verschärfungen in Bezug auf ihre Person geführt hatten, ist sicher auszuschließen, dass die angeklagte Person das X.4. zu einem anderen Zweck mitführte als zu demjenigen, bei den Wachtmeistern die Besorgnis zu erwecken, es könne sich auch hierbei um einen möglicherweise gefährlichen Stoff handeln. Dies ergibt sich auch aus der konkreten Form der Aufbewahrung, nämlich – unverpackt – in Pulverform in einer Butterbrotdose. Hieran ändert es nichts, dass das Pulver möglicherweise vorher in einer Aluminiumfolie eingeschlagen war. Denn auch in diesem Fall war der angeklagten Person klar, dass die Wachtmeister die Folie bei der Kontrolle öffnen und hierdurch in Kontakt mit dem X.4. kommen würden. Aufgrund der vorangegangenen Vorfälle – u.a. dem Mitführen der augenscheinlich „scharfen“ Patrone – war der angeklagten Person auch zweifelsfrei klar, dass die Wachtmeister bei Auffinden des X.4. von einem potentiell gefährlichen Stoff ausgehen würden. Dies ergibt sich auch aus der offensichtlich nicht zufällig gewählten Verkleidung der angeklagten Person als Feuerwehrmann. Auch wenn nicht sicher festgestellt werden konnte, ob die angeklagte Person hierdurch bei den Wachtmeistern den Eindruck erwecken oder verstärken wollte, die Hinzuziehung der Feuerwehr sei geboten, so kehrt dies doch die Erwartung der angeklagten Person nach außen, es könne an diesem Tag zu einem Feuerwehreinsatz kommen, worauf sie mit ihrer Verkleidung angespielt hat. Es ist auch auszuschließen, dass die angeklagte Person irrtümlich davon ausgegangen ist, die Freisetzung von Giftstoffen in der gegenständlichen Art und Weise – insbesondere mit unmittelbarem Menschenkontakt – erfülle keinen Straftatbestand. Anhaltspunkte für eine derartige Fehlvorstellung liegen nicht vor. Die Strafbarkeit des entsprechenden Tuns ist allgemein bekannt. Die vorgenannten Umständen und die Vielzahl der weiteren ersichtlich provokativen Vorfälle gegenüber der Kölner Justiz – insbesondere den Wachtmeistern des Landgerichts – lassen auch den sicheren Schluss zu, dass es der angeklagten Person allein darauf ankam, Mitarbeiter der Kölner Justiz zu provozieren, lächerlich zu machen und vor Schwierigkeiten zu stellen. b) Tat zu II.2.: Die Feststellungen zum Ablauf der Tat zu II.2. beruhen auf den Angaben der I.1. und L.7.diejenigen zu den Eigenschaften der Patrone auf den Angaben des Sachverständigen C.5. Der I.1. hat bekundet, es habe an diesem Tag zunächst keine besonderen Vorkommnisse gegeben; an die Kontrolle der angeklagten Person habe er keine Erinnerung. Den Vorgang selbst erinnere er aber noch. Er habe sich im Saal auf der Seite der angeklagten Person befunden und diese von der Seite sehen können. Kurz vor Sitzungsbeginn oder mit Beginn der Sitzung habe sich die angeklagte Person in den Schritt gegriffen. Dies habe er gesehen, er habe aber nicht gesehen, was die angeklagte Person hiernach in ihrer Hand gehalten habe. Zu Beginn der Sitzung habe die angeklagte Person dann ein Gedicht vorgetragen. Es habe sich um ein „Schmähgedicht“ über die Staatsanwältin gehandelt, die sich auch über Teile des Gedichtes „aufgeregt“ habe. Den Inhalt könne er im Einzelnen nicht erinnern. Am Ende ihres Vortrages habe die angeklagte Person mit der linken Hand einen Gegenstand in Richtung der Vorsitzenden geworfen, die sich etwa vier bis fünf Meter entfernt befunden habe. Hinterher habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um eine Patrone gehandelt habe. Nach seiner Wahrnehmung habe es sich um eine „scharfe“ Patrone und damit um einen im Sicherheitsbereich des Landgerichts gefährlichen Gegenstand gehandelt. Die Patrone habe die Vorsitzende knapp verfehlt und sei hinter der Richterbank gelandet. Die Vorsitzende habe die Sitzung daraufhin unterbrochen und die angeklagte Person sei für ein oder zwei Tage in „Beugehaft“ oder so etwas – den korrekten juristischen Begriff kenne er nicht – gekommen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat den Vorfall im Sitzungssaal lebensnah und frei von Widersprüchen geschildert. Der Zeuge hat deutlich gemacht, wenn er sich einer Erinnerung nicht mehr ganz sicher sei, so etwa dazu, ob sich die angeklagte Person vor Beginn der Sitzung oder kurz nach Sitzungsbeginn in den Schritt gegriffen habe. Es ist auch plausibel, dass dem Zeugen die äußerst ungewöhnlichen Vorkommnisse während der Sitzung noch in Erinnerung sind, er jedoch an das Randgeschehen, etwa die Einlasskontrolle der angeklagten Person oder wer die Patrone asserviert hat, keine konkrete Erinnerung mehr hatte. Eine Belastungstendenz zulasten der angeklagten Person ist nicht erkennbar. Der L.7. hat ebenfalls bekundet, an die vorherige Kontrolle der angeklagten Person keine Erinnerung mehr zu haben. Er habe sich an der Tür zum Sitzungssaal befunden, in etwa drei Metern Abstand zur angeklagten Person. Er habe sie – etwas hinter ihr versetzt – von der Seite sehen können. Vor der Verhandlung und im Saal habe sich die angeklagte Person „komisch“ verhalten und sich immer wieder in Richtung Schritt gefasst. Nach Beginn der Sitzung habe sie dann ein Gedicht vorgetragen. An den Inhalt des Gedichtes habe er keine konkrete Erinnerung, es habe aber einen Bezug zum Geburtstag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gehabt, den er aber nicht genau erinnern könne. Nach dem Vortrag habe die angeklagte Person eine Patrone in Richtung der Vorsitzenden „geschmissen“. Ob es ein gezielter Wurf gewesen sei, könne er nicht sagen. Die angeklagte Person habe die Patrone „von unten“ mit einer Ausholbewegung geworfen. Mit welcher Hand sich die angeklagte Person in den Schritt gefasst oder die Patrone geworfen habe, könne er nicht mehr sagen. Die Patrone sei dann hinter dem Richterpult gelandet. Die Vorsitzende und die Schöffen seien „erschrocken“ und zur Seite gewichen. Die Vorsitzende habe die Patrone vom Boden aufgehoben und auf die Richterbank gelegt. Der Zeuge habe sich sodann zur Richterbank begeben, die Patrone mit Handschuhen aufgenommen und die Sicherheitswache angefunkt. Von dort seien weitere Beamte erschienen und hätten in Betreff der Patrone weitere Schritte unternommen, womit sie – der Zeuge selbst und der I.1. – aber nichts mehr zu tun gehabt hätten. Ob die Patrone „scharf“ war, könne er nicht sagen. Nach seinem Eindruck sei es aber eine „scharfe“ Patrone gewesen. Die Vorsitzende habe die angeklagte Person dann in Ordnungshaft „gesteckt“. Die Aussage des L.7. ist ebenfalls glaubhaft. Auch der L.7. hat den Vorfall widerspruchsfrei geschildert und von sich aus offen gelegt, wenn er an einzelne Umstände keine exakte Erinnerung mehr hatte. So hat der Zeuge angegeben, es könne auch sein, dass die angeklagte Person beim Wurf der Patrone etwas wie „Geschenk für C.3.“ gesagt habe, dies sei der Name der anwesenden Staatsanwältin gewesen. Dies könne er aber nicht mehr genau erinnern, der Wurf sei auch nicht in Richtung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erfolgt. Dies offenbart, dass der Zeuge keine auswendig gelernte Geschichte wiedergegeben, sondern seine eigene, in diesem Punkt nicht sichere Erinnerung abgerufen hat. Eine Belastungstendenz zulasten der angeklagten Person ist nicht erkennbar. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige C.5.– Ingenieur für Waffentechnik und seit 19XX Schusswaffensachverständiger des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen – hat bekundet, bei der am 13.09.20XX sichergestellten Patrone handele es sich – wie auch bei derjenigen vom 23.01.20XX und allen sonstigen von ihm untersuchten Patronen – nicht um „scharfe“ Munition. Sowohl bei der unter der Ass.-Nr. XX/XX asservierten Patrone – dies ist diejenige vom 13.09.20XX – als auch bei der unter der Ass.-Nr. XX/XX asservierten, in einem Einzelumschlag befindlichen Patrone – dies ist diejenige vom 23.01.20XX – handele es sich jeweils um eine Patrone der Art „Q.3. der T.10.. Nach Sichtung der Patronen habe er diese mit einem Delaborierhammer zerlegt. Hierbei habe sich gezeigt, dass in keiner der untersuchten Patronen Treibladungspulver vorhanden gewesen sei. Ansonsten hätten die – äußerlich augenscheinlich „scharfen“ – Patronen keinerlei Auffälligkeiten gehabt. Bei zwei der insgesamt 22 Patronen habe er einen Funktionstest des Zündhütchens durchgeführt, der negativ verlaufen sei. Im Übrigen habe er – mangels waffen- und sprengstoffrechtlicher Relevanz – keinen Zündfunktionstest durchgeführt. Der Sachverständige hat bekundet, sämtliche Patronen unterlägen mangels Treibladung nicht dem WaffG, insbesondere handele es sich nicht um nach § 2 Abs. 2 WaffG erlaubnispflichtige Munition. Eine „Anscheinspatrone“ kenne das WaffG nicht. Die Zündhütchen seien aufgrund der geringen Sprengstoffmenge auch sprengstoffrechtlich nicht relevant, soweit sie im Einzelfall funktionstüchtig sein sollten. Äußerlich seien die Patronen vom 13.09.20XX und 23.01.20XX von „scharfen“ Patronen nicht zu unterscheiden. Der Sachverständige hat weiter bekundet, die Herstellung einer augenscheinlich „scharfen“ Patrone ohne Treibladung sei prinzipiell jedermann möglich. Man könne gezündete Hülsen kaufen und mit einem Hammer ein Geschoss in diese einsetzen. Die einzelnen Komponenten hierfür seien frei verkäuflich. Weiter gebe es zur internen Verwendung bei einzelnen Firmen nicht funktionsfähige, optisch augenscheinlich „scharfe“ Patronen. Er könne aber nicht sagen, ob diese auch verkauft werden. Wolle man hingegen einer „scharfe“ Patrone die Treibladung entziehen, könne man diese mit einem Delaborierhammer zerlegen, das Pulver entnehmen und das Geschoss im Anschluss wieder in die Hülse „klopfen“. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige ist ersichtlich von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und konnte seine Schlussfolgerungen auch auf Nachfrage durchweg schlüssig untermauern. Auch kritische Nachfragen seitens des offenkundig waffentechnisch interessierten Verteidigers G. zu einzelnen Waffenkomponenten konnte der Sachverständige ohne Weiteres detailreich und erschöpfend beantworten. An der Expertise des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Die Zuordnung der Patronen vom 13.09.20XX und 23.01.20XX zu den jeweiligen Asservatennummern ergibt sich aus dem Inhalt der Asservierungsprotokolle, die im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. c) Tat zu II.3.: Die Feststellungen zur Tat zu II.3. beruhen auf den Angaben der H.1., I.2. und T.11. Der H.1. hat bekundet, er könne sich an eine Durchsuchung oder Kontrolle der angeklagten Person am 15.11.20XX konkret nicht erinnern. Von einem Vorwurf des sexuellen Übergriffs zulasten der angeklagten Person habe er keine Kenntnis. Soweit er an Kontrollen der angeklagten Person beteiligt gewesen sei, hätten sie dies immer zu zweit oder zu dritt erledigt. Die angeklagte Person werde nach Passieren des „Torbogens“ in der Schleuse separiert und in einem gesonderten Raum kontrolliert. Dabei müsse sie sich „bis auf die Unterhose“ ausziehen und werde mit einer Handsonde kontrolliert und auch abgetastet. Das Abtasten erfolge – nach dem Vorfall vom 24.04.20XX – auch im Hinblick auf etwaig verstecktes Pulver. Einmal habe es eine Kontrolle gegeben, bei der er die angeklagte Person „erschrocken“ reagiert habe, als er diese an der Unterhose abgetastet habe. Sie habe ihn gefragt, warum er sie „da unten“ anfasse. Er habe die angeklagte Person aber stets zuvor darauf hingewiesen, wenn er sie abgetastet habe. Die Kontrolle sei auch nicht in irgendeiner Form besonders gewesen; insbesondere habe er die angeklagte Person nicht ausversehen an einer unangenehmen Stelle berührt oder dergleichen. Die angeklagte Person habe am Folgetag eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken wollen, sei damit aber nicht durchgekommen. Der I.2. hat bekundet, er sei am 15.11.20XX Wachtdienstführer in der Polizeiwache Köln-Sülz gewesen. An diesem Tag sei die angeklagte Person in der Polizeiwache erschienen und habe eine Anzeige erstatten wollen. Sie habe auch einige Akten dabei gehabt, was ungewöhnlich gewesen sei. Die angeklagte Person habe sehr dezidiert erklärt, gegen einen Justizwachtmeister Anzeige wegen Vergewaltigung erstatten zu wollen. Sie habe erklärt, der Wachtmeister habe ihr bei einer Durchsuchung in einem Hinterzimmer einen Gegenstand rektal eingeführt. Betroffen habe die angeklagte Person nicht gewirkt, vielmehr emotionsfrei. Die Akten habe der Zeuge nicht eingesehen. Er habe die Anzeige aufgenommen, die Strafanzeige im internen System erstellt und danach das Kriminalkommissariat 12 – Fachkommissariat für Sexualdelikte – bei dem Polizeipräsidium in Köln-Kalk verständigt. Die angeklagte Person sei dann durch ein Einsatzmittel der Sülzer Wache nach Kalk gefahren worden. Über den weiteren Vorgang habe er keine Kenntnis. Der Zeuge hat weiter bekundet, die angeklagte Person habe auch einen konkreten Namen des beschuldigten Justizwachtmeisters genannt, er könne diesen aber nicht mehr erinnern. Die angeklagte Person sei ihr – vom Namen – bereits bekannt gewesen, unter anderem aufgrund des „Pulvervorfalls“ im Landgericht Köln. Es stehe ihm jedoch nicht zu, das Vorbringen der angeklagten Person aus diesem Grund nicht ernst zu nehmen. Als Wachtdienstführer sei es seine Aufgabe, Anzeigen aufzunehmen. So habe er auch die angeklagte Person behandelt und das Fachkommissariat für Sexualdelikte verständigt. Die T.17. hat bekundet, sie habe persönlich keinerlei Kontakt zu der angeklagten Person gehabt. Sie sei im Fachkommissariat für Sexualdelikte eingesetzt. Ihr habe eine Meldung vorgelegen, dass die angeklagte Person auf der Sülzer Wache vorstellig geworden sei und ein Sexualdelikt zu ihren Lasten durch einen Justizwachtmeister gemeldet habe. Sie habe dann Rücksprache mit der zuständigen Oberstaatsanwältin gehalten. Von dort sei sie angewiesen worden, zunächst eine Spurensicherung zu veranlassen. Sie habe dies entsprechend weitergegeben und damit sei ihre Tätigkeit erledigt gewesen. Auf Vorhalt der Strafanzeige hat die Zeugin bekundet, sie selbst habe diese auf Grundlage der ihr bekannten Informationen gefertigt. Zwar trage diese als „Sachbearbeiter“ den Namen des I.1, dies liege jedoch daran, dass dieser Kollege den Vorgang im polizeilichen Computer-System angelegt habe. Sämtliche Erkenntnisse, die sie in der Strafanzeige niedergelegt habe, habe sie allein von diesem Kollegen der Sülzer Wache – dem I.1. – erhalten. Eine konkrete Erinnerung daran, dass dieser ihr den Namen des Tatverdächtigen mitgeteilt habe, habe sie nicht. Sie könne jedoch mit Sicherheit sagen, dass sämtliche in der Strafanzeige niedergelegten Informationen aus dem – einzigen – Telefonat mit dem I.1. stammten. Wenn also, wie in der Strafanzeige ersichtlich, ein Tatverdächtiger in der Strafanzeige namentlich eingetragen sei, so müsse diese Information zwingend von dem I.1. stammen. Es könne auch sein, dass dieser bereits bei Anlegen der Strafanzeige den Namen des Tatverdächtigen in das System „eingepflegt“ habe. Der Eingangsstempel auf der Strafanzeige vom 16.11.20XX erfolge nur für die Statistik und belege keinen Eingang der Strafanzeige im Kriminalkommissariat 12, sie selbst habe die Strafanzeige geschrieben und unterschrieben, dies könne auch am 16.11.20XX geschehen sein, jedoch alleine auf Grundlage der ihr am 15.11.20XX vom I.1. zur Verfügung gestellten Informationen. Der Zeuge T.11. hat bekundet, er sei im Kriminalkommissariat 12 eingesetzt und habe dort am 15.11.20XX Dienst gehabt. Von seinem Vorgesetzten sei er mündlich gebeten worden, eine Vernehmung durchzuführen. Es habe sich um den Tatvorwurf der Vergewaltigung gehandelt. Die angeklagte Person habe wohl Strafanzeige gegen einen Justizwachtmeister erstattet. Er habe ein Gespräch mit der angeklagten Person geführt, in dem aber schnell deutlich geworden sei, dass diese ihren Tatvorwurf nicht weiter aufrechterhalte. Es habe sich schnell herausgestellt, dass der Verdacht der Vergewaltigung nicht gegeben sei, sodass auch keine Spurensicherungsmaßnahmen eingeleitet worden seien. Der ganze Vorgang habe nur wenige Minuten gedauert. Aus den stimmigen, schlüssigen, sich gegenseitig bestätigenden und ergänzenden Angaben der Zeugen H.1., I.2., T.11 und T.17. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der H.1. die angeklagte Person nicht tatsächlich durch zwangsweise rektale Einführung eines Gegenstandes im Rahmen einer Kontrollmaßnahme vergewaltigt hat, die angeklagte Person aber eine entsprechende Strafanzeige erstattet und erst nach Verbringen zum Fachkommissariat KK12 im Gespräch mit dem T.11. von diesem Vorwurf Abstand genommen hat. Aus dem glaubhaften Bekunden der T.17. ergibt sich weiter, dass die angeklagte Person bereits gegenüber dem I.2. auf der Sülzer Wache den Namen des Tatverdächtigen – H.1. – benannt hat. Insofern verkennt die Kammer nicht, dass der H.2. im Aktenvermerk vom 15.11.20XX zum Erstkontakt mit der angeklagten Person keinen konkreten Namen niedergelegt hat, vielmehr lediglich vermerkt hat, bei dem Beschuldigten handle es sich um einen Mitarbeiter des B.3.. Doch ergibt sich hieraus nicht, dass die angeklagte Person den Namen des Beschuldigten vor diesem Zeitpunkt gegenüber dem I.2. noch nicht genannt hat. Der Inhalt des Aktenvermerks vom 15.11.20XX steht daher zu den glaubhaften und auf mehrfache genaue Nachfrage sowohl der Kammer als auch der Verteidigung bekräftigten und eingehend erläuterten Darlegungen der T.17., wie der Name des H.1. Eingang in die Strafanzeige vom 16.11.20XX gefunden hat, nicht in Widerspruch. Aufgrund dieser glaubhaften und eingehend erläuterten Angaben der T.17. ist die Kammer davon überzeugt, dass die angeklagte Person gegenüber dem I.2. den Namen des Beschuldigten – des H.1. – genannt hat. Dies entspricht auch der Erinnerung des I.2., nach der die angeklagte Person ihm einen Namen genannt habe. d) Tat zu II.4.: Die Feststellungen zur Tat zu II.4. beruhen auf dem Urkundeninhalt der E-Mail vom 21.11.20XX sowie der Inaugenscheinnahme der angehangenen Bilddatei, im Übrigen auf dem glaubhaften Bekunden der T.12.. Die Zeugin hat auf Vorhalt der E-Mail und des Fotos bekundet, sie erinnere sich daran, diese erhalten zu haben. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe bestehen nicht. Die Zeugin hat in ihrer gesamten Aussage Fragen differenziert beantwortet und jeweils von sich aus offengelegt, wenn sie an einzelne Umstände keine oder keine genaue Erinnerung mehr hatte. So hat die Zeugin auf umfangreiche Nachfrage des G. zu Details waffenrechtlicher Untersuchungen im Nachgang einer Durchsuchung bei der angeklagten Person ohne Zögern bekundet, einzelne Umstände nicht zu erinnern; sie bekundete auch ohne Weiteres, mangels entsprechender Sachkunde nicht in der Lage gewesen zu sein, bestimmte Untersuchungsbefunde zu treffen. Auch in Betreff der E-Mail vom 21.11.201XX bekundete die Zeugin zunächst, sie könne sich an ein Foto mit Namen und Patronen nicht erinnern. Erst auf Vorhalt der E-Mail und des Fotos erklärte die Zeugin nach kurzer Überlegung, sie erinnere sich an das entsprechende Foto. Sie habe damals in Kontakt mit der Q.4. von der T. gestanden. Angelegenheiten mit Bezug auf die angeklagte Person seien direkt dorthin abgegeben worden, weil die Zuschriften durch die angeklagten Person „einfach zu viel geworden“ seien. An das vorgehaltene Foto erinnere sie sich jedoch. Diese Aussage ist auch deshalb glaubhaft, weil die Zeugin nach kurzer Überlegung die Zusammenhänge rund um die E-Mail vom 21.11.201XX aus ihrer Erinnerung abrufen konnte. Eine Belastungstendenz der Zeugin zulasten der angeklagten Person ist nicht erkennbar. Zwar hat die Zeugin bekundet, die angeklagte Person habe ihr eine Vielzahl von E-Mails geschickt, in denen diese sie immer T.13. oder „Liebchen“ genannt habe. Die angeklagte Person habe auch eine lange E-Mail mit einem „Link“ geschickt, bei der sie und ihre Kollegen sich Gedanken gemacht hätten, ob sie möglicherweise „gehackt“ werden oder einen Virus aufgespielt bekämen, wenn sie diesen „Link“ öffneten. Diese, von der Zeugin ohne Weiteres von sich aus offengelegten Umstände belegen jedoch keine Belastungstendenz der Zeugin; diese hat vielmehr bekundet, sie habe an eine Vielzahl der Zuschriften keine Erinnerung, da es so viele davon gegeben habe. Die Feststellung der Urheberschaft der E-Mail vom 21.11.20XX beruhen zum Einen darauf, dass die angeklagte Person in der Hauptverhandlung auf Vorhalt einer an den Vorsitzenden gerichteten E-Mail erklärt hat, die Absender-Adresse XXXXXX sei ihre persönliche E-Mail-Adresse, zum Anderen auf dem Inhalt der E-Mail vom 21.11.20XX und der Fotografie. Die T.13. hat glaubhaft bekundet, die angeklagte Person habe sie in einer Vielzahl von E-Mails mit T.13. oder „Liebchen“ angeschrieben; auch die E-Mail vom 21.11.20XX enthält die Anrede „Hallo T.13.“. Das „Spiel“ der angeklagten Person mit der geschlechtsspezifischen Abwandlung von Nachnamen war auch in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl von Äußerungen deutlich zu erkennen. Die angeklagte Person hat mehrere männlichen Zeugen mit „Frau“, mehrere weibliche Zeugen mit „Herr“ angeredet. Darüber hinaus nimmt die E-Mail inhaltlich auf Akteninhalte und die angeblich verweigerte Herausgabe einer „Liste“ Bezug. Die E-Mail spielt zudem auf Durchsuchungen bei der angeklagten Person – unangemeldete „Hausbesuche“ – und die teilweise an entsprechenden Entscheidungen beteiligte H.2. an. Schließlich wird durch die angefügte Fotografie selbst offensichtlich Bezug auf Durchsuchungen bei der angeklagten Person und dabei sichergestellten Patronen genommen. Es liegt nach alledem fern und stellt lediglich eine theoretische Möglichkeit dar, dass eine dritte Person unter Benutzung des E-Mail-Kontos der angeklagten Person Urheber der E-Mail vom 21.11.20XX gewesen sein könnte. e) Tat zu II.5.: Die Feststellungen zur Tat zu II.5 beruhen auf den glaubhaften Angaben der L.4., I.7., N.2. und B.7. sowie dem Urkundeninhalt der Hausverbotsverfügung des Landgerichtspräsidenten vom 25.04.20XX. Der L.4. hat bekundet, bereits am 19.11.20XX sei es zu einem Vorfall gekommen, in dem die angeklagte Person das Gerichtsgebäude unbefugt betreten habe. Aufgrund des Hausverbots sei damals bei Erscheinen der angeklagten Person Rücksprache mit dem N.2. gehalten worden, ob der angeklagten Person Zutritt zum Gerichtsgebäude zu gewähren sei. Der angeklagten Person sei nach Vorbringen ihres Anliegens stets erklärt worden, sie solle zunächst draußen warten, bis geklärt sei, ob sie nach der Hausverbotsverfügung zum Betreten des Gebäudes berechtigt sei. An diesem Tag habe sich die angeklagte Person geweigert, das Haus zu verlassen. Er habe Rücksprache mit dem Hausdezernenten – dem N.2. – gehalten. Der habe die Polizei gerufen, die wenig später eingetroffen sei. Die angeklagte Person sei ruhig und nicht gewalttätig, aber beharrlich gewesen. Die Polizeibeamten hätten sie dann hinausbegleitet. Dabei habe sie einen Schwächeanfall vorgetäuscht. Es sei dann ein Rettungswagen hinzugezogen worden. Es habe bereits viele solcher Vorfälle gegeben. Am 27.11.20XX sei es dann erneut zu einem solchen Vorfall gekommen. Die angeklagte Person habe das Justizgebäude erneut betreten und vorgegeben, einen Termin bei der Rechtsantragstelle zu haben. Eine entsprechende Nachfrage bei der Rechtsantragstelle habe später ergeben, dass die angeklagte Person zwar per E-Mail ihr Kommen angekündigt, aber keinen Termin gehabt habe. Nach Vorbringen ihres Anliegens habe sich die angeklagte Person zunächst geweigert, das Gebäude bis zur Klärung der Sachlage einstweilen zu verlassen. Sie sei einfach im Gebäude stehen geblieben und habe sich nicht bewegen wollen. Der L.4. habe sie mehrfach aufgefordert, das Gebäude zu verlassen und hierbei seine Hand an den Rücken der angeklagten Person angelegt. Dies sei aber nicht mit Nachdruck oder dergleichen geschehen, sondern nur zur Führung der angeklagten Person und um diese leicht „in Gang zu setzen“. Es könne auch sein, dass er beide Hände angelegt oder die angeklagte Person an der Schulter berührt habe. Die angeklagte Person habe sich dann kurz in Richtung Ausgang bewegt, sich aber nach wenigen Schritten auf den Boden geschmissen und gerufen, der L.4. habe sie „umgeworfen“. Es habe wie bei einem „Stunt“ ausgesehen, als ob jemand die angeklagte Person „umgegrätscht“ hätte. Er habe sie aber nicht geschubst oder dergleichen, sondern nur seine Hand leicht an den Rücken der angeklagten Person angelegt. Als sie zwei bis drei Schritte gegangen sei, habe sich seine Hand schon gar nicht mehr an ihrem Körper gefunden. Er habe dann den N.2. hinzugerufen. Der habe die Polizei verständigt und diese den Vorfall aufgenommen. Die angeklagte Person habe keinerlei sichtbaren Verletzungen gehabt. Der I.7. hat bekundet, er habe am 27.11.20XX einen Gerichtstermin wahrnehmen wollen und sich deshalb im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes an der Einlasskontrolle befunden. Er habe zur Kenntnis genommen, dass rechts neben ihm Unruhe entstanden sei. Er habe Stimmen gehört, die immer lauter geworden seien. Es sei „tumultartig“ gewesen. Er habe hinübergeschaut und einzelne Aussagen gehört wie „Sie haben hier Hausverbot“, „Verlassen Sie bitte das Gebäude“ und dergleichen. Dann habe er gesehen, dass ein Beamter die angeklagte Person nach draußen habe bringen wollen, indem er ihr eine Hand auf den Rücken und die andere an den Schulterbereich gelegt hätte. Auf ihn habe es nicht gewirkt, als übe der Wachtmeister besonderen Druck auf die angeklagte Person aus. In diesem Moment habe es geschienen, dass sich die Situation wieder beruht habe. Die angeklagte Person sei zunächst „relativ locker“ mit dem Beamten mitgegangen. Dieser habe dann seine Hände weggenommen. Die angeklagte Person habe noch einen Schritt gemacht und sei dann „wie vom Blitz getroffen“ plötzlich „zusammengefallen“. In diesem Moment habe der Beamte seine Hände gar nicht mehr an der angeklagten Person gehabt. Er habe dies genau sehen können, weil sich die angeklagte Person in diesem Moment rechts von ihm genau auf seiner Höhe befunden habe. Der Vorfall habe ihn auch überrascht, weil es offensichtlich überhaupt keinen Zusammenhang zwischen der Berührung durch den Wachtmeister und dem Zu-Boden-Fallen der angeklagten Person gegeben habe. Es habe keinerlei Schubsen, Schieben oder Schlagen gegeben. Jedenfalls sei die angeklagte Person „unter großem Geschrei zusammengefallen“ und habe nach der Polizei gerufen. Er kenne weder die angeklagte Person noch einen der beteiligten Beamten. Der N.2. hat bekundet, als Gebäudedezernent sei er zur Ausübung des Hausrechts, das dem Landgerichtspräsidenten grundsätzlich für das gesamte Gebäude zustehe, durch dessen Verfügung ermächtigt. Das Hausverbot vom 25.04.20XX sei am Tag nach dem „Pulvervorfall“ vom Landgerichtspräsidenten ausgesprochen worden. Der Verfahrensgang bei Erscheinen der angeklagten Person sei zwischen ihm und der Wachtmeisterei dergestalt abgesprochen worden, dass die Wachtmeisterei mit ihm – dem N.2. – in Kontakt tritt, wenn die angeklagte Person unter Vorgabe eines Anliegens das Justizgebäude betrete. Dies beruhe auf einer nicht verschriftlichten internen Weisung an die Wachtmeisterei. Es sei jedenfalls zeitweise auch derart verfahren worden, dass die Beamten der Wachtmeisterei die angeklagte Person für die Dauer der Prüfung ihres Anliegens des Gebäudes verwiesen hätten. Dies sei im Einzelfall so mit ihm abgesprochen worden. An den 27.11.20XX. habe er aufgrund der Vielzahl der Vorfälle keine konkrete Erinnerung. Der B.7. hat bekundet, als Bezirksdienstbeamter obliege ihm die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und die Einzahlung von Geldbeträgen zur Abwendung derselben. Zur Einzahlung eines solchen Geldbetrages in die Gerichtskasse habe er sich am 27.11.20XX während seines Dienstes und als Polizeibeamter erkennbar im Gerichtsgebäude befunden. Dort habe er die angeklagte Person auf dem Boden liegen gesehen, umringt von ein oder zwei Wachtmeistern. Er habe der angeklagten Person erklärt, dass er nun zunächst einen Geldbetrag auf der Kasse einzahlen werde, danach aber zurückkehren werde. Nach Rückkehr habe die angeklagte Person noch immer auf dem Boden gelegen. Sie habe erklärt, sie könne nicht aufstehen, da ihr niemand aufgeholfen habe. Er habe ihr dann aufgeholfen und sie beim Rausgehen unterstützt. Außerhalb des Gerichtsgebäudes habe die angeklagte Person ihm dann erzählt, sie habe an diesem Tag einen Termin im Gericht. Da sie das Gebäude aufgrund eines Hausverbots nicht betreten dürfe, müsse sie sich zunächst am Empfang melden. Der L.4. habe ihr dann erklärt, sie müsse „rausgehen“. Dann habe der Zeuge L.4. die angeklagte Person am Arm gepackt und „zu Boden gestoßen“. Der B.7. hat weiter bekundet, die angeklagte Person habe ihm erklärt, sie habe Schmerzen. Eine Verletzung sei aber nicht sichtbar gewesen. Sie habe Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt; später habe er der angeklagten Person noch eine Bestätigung über die Strafanzeige geschickt. Die Verdächtigung des L.4. habe er ernst genommen. Wenn jemand eine Anzeige erstatte, nehme er das auf. Dies sei sein Job, er könne ja nicht wissen, ob es nicht stimme. Die Angaben der L.4., I.7., N.2.und B.7. sind glaubhaft. Insbesondere die Angaben der L.4. und I.7. zu dem Vortäuschen eines „Schubsens“ entsprechen sich inhaltlich. Die Zeugen haben auch keinerlei Belastungstendenz. Insbesondere der völlig unbeteiligte I.7. hat bei seiner Vernehmung deutlich gemacht, die angeklagte Person nicht zu kennen und diese „nicht mal unsympathisch“ zu finden. Aber als Zeuge des Vorfalls sehe er es als seine Aufgabe an, es so zu schildern, wie es gewesen sei; er habe dies auch der angeklagten Person am Tag des Vorfalls so gesagt. Auch der B.7. hat in seiner Vernehmung erklärt, er komme gut mit der angeklagten Person klar und habe „schon schlechtere Leute getroffen“. Er kenne sie von verschiedenen Einsätzen. Er habe aber eine „ganz gute Basis“ mit ihr. Eine Belastungstendenz ist nicht erkennbar. Durch die Angaben des B.7. ist auch sicher belegt, dass die angeklagte Person Kenntnis vom Inhalt des Hausverbotes hatte. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der wahre Grund des Erscheinens der angeklagten Person am 27.11.20XX allein die Provokation der dortigen Wachtmeister gewesen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die angeklagte Person gegenüber dem L.4. bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, sie habe einen Termin bei der Rechtsantragstelle. Die Kammer kann auch ausschließen, dass es der angeklagten Person zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen erforderlich gewesen wäre, am 27.11.20XX die Rechtsantragstelle aufzusuchen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie nicht wahrheitsgemäß erklärt hat, die Rechtsantragstelle ohne Termin aufsuchen zu wollen und dann – wie vom L.4. angewiesen – außerhalb des Gebäudes gewartet hat, bis ihre Berechtigung zum Betreten des Gebäudes geprüft worden ist. Vielmehr hat sie beim Verlassen des Gebäudes bewusst einen Angriff des L.4. auf Sie vorgetäuscht. Dies lässt keinen begründeten Zweifel daran, dass es der angeklagten Person alleine um die Provokation der Wachtmeister im Allgemeinen und des L.4. im Besonderen ging. Es sind auch keine Anhaltspunkte in der Hauptverhandlung zutage getreten oder sonst erkennbar, zu welchem Zweck die angeklagte Person an diesem Tag die Rechtsantragstelle hätte aufsuchen wollen. f) Tat zu II.6.: Die Feststellungen zur Tat zu II.6. beruhen auf dem Urkundeninhalt der E-Mail vom 05.01.20XX sowie der Inaugenscheinnahme der angehangenen Bilddatei, im Übrigen auf dem glaubhaften Bekunden des X.1.. Der X.1. hat bekundet, er erinnere sich daran, dass ihn als eine von vielen E-Mails auch die verfahrensgegenständliche vom 05.01.20XX erreicht habe. Die angeklagte Person habe unter anderem ihn angeschrieben und ein „Blatt Papier“ angehangen, auf dem Namen gestanden hätten; neben den Namen seien Patronen in „Schlagenform“ aufgereiht gewesen. Einer der Namen sei sein eigener Vorname gewesen. Adressaten der E-Mail seien auch zahlreiche weitere Personen gewesen, die nach seiner Wahrnehmung auch in der „Liste“ aufgetaucht seien. Wie oft bei der angeklagten Person sei auch die E-Mail vom 05.01.20XX in einen ironisch-sarkastischen Ton „getaucht“ gewesen. Er erinnere sich noch gut an die Erklärung der angeklagten Person, sie mache sich die „Liste“ nicht zu eigen. Dies sei natürlich wie immer Satire und mit „doppeltem Boden“ gewesen. Es sei „nicht schön“, ein solches Foto zu erhalten, auf dem neben dem eigenen Namen eine Patrone abgebildet sei. Es sei schon eine „Ansage“ gewesen, so etwas kenne er aus „Gangster“-Filmen. Andererseits kenne der Zeuge die angeklagte Person schon länger, sodass er sich nicht ernsthaft bedroht gefühlt und auch keine Maßnahmen ergriffen habe. Seinen in der „Liste“ auftauchenden Namen habe er klar auf sich bezogen. Man habe auch an den E-Mail-Empfängern erkennen können, dass die dortigen Adressaten und die Personen auf der Liste deckungsgleich gewesen seien. Die angeklagte Person sei auch immer wieder mit Patronen in Erscheinung getreten. Von der E-Mail-Adresse hätten ihn zu dieser Zeit viele Zuschriften erreicht. Wenige Wochen später habe es einen weiteren Vorfall gegeben, wo ihn erneut E-Mail-Zuschriften von dieser Adresse erreicht hätten. Die Signatur – „Satirikerin und Aktionskünstlerin“ – habe immer unter den E-Mails gestanden. Auf Vorhalt der Fotografie bekundete der Zeuge ohne zu zögern, dass dies das Bild sei, das ihn damals erreicht habe. Das erkenne er an der „S“-Form der Patronen. Die darunter befindlichen Bilder – Q.5., Q.6, I.6. – erkenne er ebenfalls wieder. Er habe sich angesichts der Form der Patronen-Anordnung noch gefragt, ob die beiden „Beulen“ etwas zu bedeuten hätten, etwa dass er selbst, dessen Name sich neben der Ziffer 14 und damit auf Höhe der unteren „Ausbeulung“ des „S“ auf der rechten Seite befunden habe, in besonderer Weise gemeint gewesen sei. Die Urheberschaft der angeklagten Person habe er anhand mehrerer Umstände erkannt. Zum einen habe er von dieser E-Mail-Adresse in einer Vielzahl von Fällen E-Mails von der angeklagten Person bekommen. Zum anderen seien es der Inhalt und der Duktus der E-Mail. Diese seien ihm auch aus einer Vielzahl weiterer E-Mails bekannt, bei denen er aufgrund der dort geschilderten Inhalte nicht den geringsten Zweifel habe, dass die E-Mails von der angeklagten Person stammen. So habe die angeklagte Person dem Zeugen einmal einen Tag nach einem „Farbvorfall“ eine E-Mail des Inhalts geschickt, dass der Zeuge und die angeklagte Person doch nun zusammen zu tun hätten, weil es sich um eine politische Straftat handele – der Zeuge ist bei der entsprechenden Fachabteilung bei der T. eingesetzt. Auch die Inhalte betreffend „Saunabesuche“ und die „frotzelnd-ironisierende Art und Weise“, die durchaus auf einem gewissen intellektuellen Niveau stattfinde, deuteten eindeutig auf die Urheberschaft der angeklagten Person hin. Er habe nicht den geringsten Zweifel daran, dass die E-Mail von der angeklagten Person stamme. Diese sei in einer sehr speziellen, für die angeklagte Person typischen Art und Weise verfasst. Die Aussage des X.1. ist glaubhaft. Der Zeuge differenzierte ohne Weiteres von sich aus zwischen Umständen, die er selbst erinnerte, und solchen, auf die er ausweislich des Akteninhalts schließe. Dies legte der Zeuge in jedem Fall von sich aus offen. Der Zeuge konnte auch glaubhaft schildern, weshalb ihm die gegenständliche Fotografie noch besonders in Erinnerung ist. So hat er bekundet, er habe angesichts der „Ausbeulung“ der Patronenreihe gemutmaßt, er sei von den in der „Liste“ aufgeführten Personen in besonderer Weise gemeint. Der Zeuge konnte auch seine Gefühle beim Erhalt der E-Mail bzw. des Fotos noch klar erinnern. Hierbei differenzierte er dahingehend klar, dass der Erhalt der „Liste“ zwar „nicht schön“ gewesen sei, er sich jedoch nicht ernsthaft bedroht gefühlt habe. Vor diesem Hintergrund liegt auch eine Belastungstendenz des Zeugen fern. In jeder Hinsicht nachvollziehbar sind auch die Bekundungen des Zeugen dazu, weshalb er von der Urheberschaft der angeklagten Person überzeugt sei. Auf diesen glaubhaften Bekundungen beruht – ergänzend zu den unter III.3.a) angeführten Umständen – auch die Überzeugung der Kammer von der Urheberschaft der E-Mail vom 05.01.20XX. g) Tat zu II.7.: Die Feststellungen zur Tat zu II.7 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen X.2., N.8.,L.12., I.4., I.6.,,T.18. und T.3. sowie den im Folgenden näher beschriebenen Augenscheinobjekten und Urkundeninhalten. Der X.2. hat bekundet, die angeklagte Person habe bei ihm zweimal Fahrzeuge angemietet, einmal für Wartungsarbeiten, ein andermal eine Arbeitsbühne. Bei Letzterer habe es sich um eine „LKW-Bühne“, einen 3,5-Tonner, gehandelt. Wenn ihm vorgehalten werde, dass es laut Akte um ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX XXX gehen soll, so könne dies gut sein. Dieses sei eines seiner Fahrzeuge. Die Arbeitsbühne verfüge über einen Gelenkarm mit einer Arbeitshöhe von 25 Metern. Die angeklagte Person habe diese für einen Tag angemietet. Als er am Montag zur Firma gekommen sei, sei die Arbeitsbühne aber nicht da gewesen. Er habe die angeklagte Person dann kontaktiert, woraufhin diese erklärt habe, die Arbeitsbühne sei beschlagnahmt worden. Den Grund hierfür habe die angeklagte Person nicht angegeben. Er habe dann die Polizei kontaktiert und sich nach der Arbeitsbühne erkundigt. Im Benehmen mit der Polizei und nach Zahlung der Abschlepp- und Verwahrungskosten habe er die Arbeitsbühne am Nachmittag wieder abholen können. Die Kosten von etwa 360 € habe die angeklagte Person ihm erstattet. Sie habe ihm zu dem Vorfall, der zur Beschlagnahme geführt habe, nur mitgeteilt, sie habe „mitten in der Nacht“ angehalten und etwas mit ihrem Bekannten gemacht. Näher sei sie hierauf nicht eingegangen, auch nicht auf die Person des „Bekannten“. Die angeklagte Person sei stets alleine bei ihm gewesen. Der Zeuge hat weiter bekundet, er sei später von der Polizei befragt worden. Es habe sich wohl um einen Vorfall mit Graffiti gehandelt, weswegen das Fahrzeug von den Polizeibeamten beschlagnahmt worden sei. Im Fahrzeug sei ein GPS-Sender installiert, auf den er über den Provider Zugang habe. Er habe dann gemeinsam mit dem Polizeibeamten die Daten abgerufen. Die jeweiligen Uhrzeiten mit den Standorten seien – wie üblich – auf „Google Maps“ angezeigt worden. Das habe er ausgedruckt und dem Beamten mitgegeben. Der Ausdruck wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Er zeigt einen Ausschnitt der Kölner Innenstadt auf „Google Maps“ und auf diesem eine Vielzahl orangefarbener Punkte, die durch eine orangefarbene Linie miteinander verbunden sind und hierdurch eine Route – mit Richtungspfeilen – des GPS-Senders anzeigen. Als „Zeitbereich“ ist der 19.01.20XX von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr ausgewählt. Die angezeigte Route beginnt in der Kölner Innenstadt am Standort des Verwaltungsgerichts am Appellhofplatz und führt zunächst in südlicher Richtung durch die Innenstadt, sodann zum I. in der N.3. und von dort bis zum C.4. in Richtung E.3.. Die einzelnen Standzeiten können dem Ausschnitt nicht entnommen werden, da der aus diesem – rechts neben dem Kartenausschnitt – ersichtliche „Verlauf“ nur die ersten Standpunkte bis XX.XX.XX Uhr anzeigt. Der N.8. hat bekundet, er habe an den Vorfall am 19.01.20XX noch eine gute Erinnerung. Als Hausmeister des Justizgebäudes wohne er in einer Dienstwohnung im Gebäude der T. das in der dritten Etage in etwa fünf oder sechs Metern Höhe über eine Verbindungsbrücke mit dem I. verbunden sei. Seine Tochter, die ebenfalls in der Wohnung lebe, sei gegen XX.XX Uhr zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass unter der Verbindungsbrücke – im Bereich eines Wendehammers – ein Steigerwagen stehe. Er habe aus dem Wohnzimmerfenster geschaut und zwei dunkel gekleidete Personen gesehen. Der Bereich, wo sich der Wagen befunden habe, sei von dem Fenster aus gut einsehbar. Der Wagen habe genau unter der Brücke gestanden. Er sei weiß-blau gewesen und habe eine Aufschrift gehabt. Beide Personen hätten eine Maske oder ein Tuch im Gesicht gehabt und seien auch sonst nicht zu identifizieren gewesen. Eine Person sei mit der Arbeitsbühne hochgefahren oder daran hochgeklettert, das könne er nicht mehr genau erinnern. Er habe direkt die Polizei kontaktiert. Die seien so nach fünf bis zehn Minuten erschienen – die Arbeitsbühne sei da bereits weggewesen – und hätten ihn, seine Frau, seine Tochter und deren Freund befragt. Dabei habe seine Tochter auch ein Video gezeigt, das sie von dem Vorfall gemacht habe. Während des Vorgangs habe er gesehen, dass die Person auf der Arbeitsbühne etwas in der Hand gehalten und damit an der Verbindungsbrücke etwas gemacht habe. Er habe aber nicht erkennen können, was genau gemacht worden sei. Die andere Person habe unten gestanden. Als er später – nachdem die Arbeitsbühne bereits weggewesen sei – rausgegangen sei, habe er erkennen können, dass auf der Brücke etwas aufgebracht worden sei, aber nicht, ob es sich dabei um Schrift oder ein Bild gehandelt habe. Später habe er gesehen, dass es sich um einen gesprühten Schriftzug gehandelt habe. Diesen müsse die Person dort angebracht haben. Auf Vorhalt der am Nachmittag des 21.01.20XX gefertigten Lichtbilder von der Verbindungsbrücke hat der N.8. bekundet, dabei handle es sich um die Schriftzüge von der Nacht des 19.01.20XX. Die Farbe habe er zwar eher als bräunlich in Erinnerung, aber es sei jedenfalls dieser Schriftzug. Es könne auch sein, dass sich die Farbe mit der Zeit durch Sonneneinstrahlung verändert habe. Der Schriftzug habe „bestimmt noch drei Wochen“ auf der Verbindungsbrücke gestanden. Nach einigen Tagen sei der Schriftzug von der Hausverwaltung mit Müllsäcken abgedeckt worden. Die Lichtbilder wurden während der Vernehmung in Augenschein genommen. Sie zeigen die Verbindungsbrücke zwischen T. und I. Auf einer Fläche über vier Fenster findet sich der rosafarbene Schriftzug I.8. und B.9. wobei das „M“ teilweise durch eine Mülltüte überklebt ist und sich neben I.8. weitere nicht identifizierbare Schriftzeichen befinden. Am rechten unteren Rand der bemalten Fläche ist ein in einen Kreis eingefasstes A – augenscheinlich B.10.– aufgemalt, welches über die Glasfassade hinaus auf die darunter befindliche Metallfassade reicht. Die Feststellungen zur baulichen Ausgestaltung der Verbindungsbrücke beruhen ebenfalls auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Angaben des N.8.. Der L.12. hat bekundet, er sei am Abend des 19.01.20XX gemeinsam mit einem Kollegen zu einem Einsatz am I. gerufen worden. Es habe wohl jemand unter Verwendung einer Hebebühne etwas an das Gericht „gesprüht“. Die Hebebühne hätten sie nicht mehr angetroffen, dafür aber den Melder und dessen Tochter. Die hätten sie auf einen Sprühschriftzug an der Verbindungsbrücke zwischen T. und Gericht aufmerksam gemacht. Der Schriftzug, den sie mittels Taschenlampen angesehen hätten, sei mittig auf der Glasfassade angebracht gewesen, möglicherweise auch über die Glasfront hinaus auf den weiteren Materialien. Bei dem Melder habe es sich um den Hausmeister des Gerichts gehandelt, der dort auch wohne. Dieser habe beschrieben, er habe einen Hubwagen mit zwei Personen gesehen. Die Tochter habe dies auch gefilmt, das Video hätten sie vor Ort angeschaut. Auf diesem habe man einen weiß-blauen Hubwagen mit einem Schriftzug sehen können. Dies hätten sie so weitergegeben, woraufhin kurz später per Funk von einem anderen Einsatzmittel die Info gekommen sei, dass das Fahrzeug in der Innenstadt angetroffen worden sei. Sie seien dann dort hingefahren und hätten die angeklagte Person und G. dort angetroffen. Aufgrund der an der Verbindungsbrücke angebrachten Schriftzug I.8. und B.9. hätten sie mit der Kriminalwache Rücksprache gehalten. Sie seien von dort an den Bereitschaftsdienst Staatsschutz weitergeleitet worden und hätten mit diesem die weiteren Maßnahmen abgesprochen. Nach Belehrung der angetroffenen Personen hätten sie mit der Durchsuchung begonnen. Die anderen anwesenden Polizeibeamten hätten das Fahrzeug durchsucht, dort seien mehrere Sprühdosen und eine Sturmhaube gefunden worden. Er selbst habe die angeklagte Person durchsuchen wollen. Die habe erklärt, sie mache zurzeit eine „Hormontherapie“. Sie seien sich dann unsicher gewesen, wie sie weiter vorgehen sollten, und hätten sich zunächst auf eine Durchsuchung der Jacke beschränkt. Die angeklagte Person habe aber lila Farbanhaftungen an den Händen gehabt, die vom äußeren Erscheinungsbild mit der Farbe am Justizgebäude übereingestimmt hätten. Die angeklagte Person habe dann sinngemäß geäußert, dass sie nun mit der Arbeitsbühne weiter zum Polizeipräsidium fahren wollten. Daraufhin sei das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt worden. Die Lichtbilder, welche lilafarbene Farbanhaftungen an den Händen der angeklagten Person zeigen, wurden in Augenschein genommen. Die in der Hebebühne aufgefundenen drei Sprühkreideflaschen – Ass.-Nr. XXXX lfd. Nr. 1 – sowie dort aufgefundene, insgesamt drei Handschuhe – Ass.-Nr. XXXX, lfd. Nr. 3 – wurden ebenfalls in Augenschein genommen. An den Handschuhen fanden sich lilafarbene Anhaftungen. Der Aufdruck auf den Sprühkreideflaschen wurde jeweils als Urkunde verlesen. Er lautet jeweils auszugsweise wie folgt: „ANWENDUNG Das Kreidespray hinterlässt gut sichtbare Markierungen, welche aber durch den Wettereinfluß nach einiger Zeit wieder verschwinden. Durch diese Eigenschaft eignet sich T.1. Kreidespray in hervorragender Weise für kurzzeitig angebrachte Baustellenmarkierungen. Mit T.1.Kreidespray kann auf jeder Oberfläche markiert werden, sogar auf Gras oder Erde. Auch bei Sportveranstaltungen kann mit Kreidespray der Laufweg gekennzeichnet und ohne Probleme nach der Veranstaltung wieder entfernt (Wasser) werden. Auch im Golfsport, beim Tennis- oder Fußballtraining wird dieses Markierspray immer beliebter. Die Überkopfsprühdüse gewährleistet eine einfache und praktische Arbeitsweise auf Bodenflächen, da es nicht zu Materialverlusten durch einen falschen Neigungswinkel (Bügelbrettverfahren) kommt. Die ausgesprochen kurze Trocknungszeit ermöglicht ein schnelles und problemloses Arbeiten. VOR GEBRAUCH 1. Kräftig schütteln, bis sich die Mischkugel frei bewegt; während des Sprühvorgangs mehrmals wiederholen. 2. Nicht zu besprühende Flächen gut abdecken. 3. 20° C ist die Idealtemperatur; Sprühdose 25-30 cm vom Gegenstand entfernt halten. 4. Probesprayen ist empfehlenswert bei schwierigen Oberflächen (Kunstrasen, Kunststoffböden etc.). 5. Bei porösen saugenden Flächen, die Entfernung mittels Wasserdruck vorher testen. Je poröser (saugender) die Fläche, desto schwieriger zu entfernen.“ Der I.5. hat bekundet, er habe an dem Abend, als er die Hebebühne angetroffen habe, gemeinsam mit der I.6. Streifendienst gehabt. Über die Leitstelle sei eine Fahndung nach einem Hebebühnenfahrzeug eingegangen. Er habe sich mit dem Streifenwagen auf einer Fahrt in Richtung südlicher Innenstadt befunden. Genau in dem Moment, als die Fahndung eingegangen sei, sei das Fahrzeug im C.4. in Richtung E.3. an ihnen vorbeigefahren. Die Beschreibung habe genau gepasst, insbesondere sei auf dem Arm der Hebebühne ein Firmenlogo angebracht gewesen, das auch bei der Fahndung benannt worden sei. Es sei ein großer Zufall gewesen, wie in einem „schlechten Film“. Sie hätten das Fahrzeug verfolgt und kurz darauf angehalten. Im Fahrzeug hätten sich zwei Personen befunden. Sie hätten die Personen zum Verlassen des Fahrzeugs aufgefordert. In diesem Moment sei er davon ausgegangen, dass das Fahrzeug gestohlen sei. Dann sei ein weiteres Einsatzmittel hinzugekommen, das mit dem Sachverhalt betraut gewesen sei. Der Beifahrer habe sich als der Rechtsanwalt des Fahrers ausgegeben. Das Fahrzeug und die Personen seien kontrolliert worden, wobei er diese Maßnahmen von außen gesichert habe. Einer der Kollegen habe etwas von einem Messer gesprochen, woraufhin die angeklagte Person erklärt habe, es handle sich um ein „Theatermesser“. Nach seiner Erinnerung sei das Fahrzeug sichergestellt worden, er sei aber nicht bis zum Ende der Maßnahme vor Ort gewesen. Die I.6. hat den Sachverhalt wie vom I.5. geschildert bekundet. Ergänzend hat die I.6. bekundet, der Beifahrer habe ihr einen Anwaltsausweis gezeigt. Der Fahrer habe ebenfalls erklärt, der Beifahrer sei sein Anwalt. Sie hat weiter bekundet, in einem Rucksack im Fahrzeug hätten sich „Spraydosen“ befunden. Ihr sei keiner der beiden bekannt gewesen, sie habe auch danach nie wieder Kontakt mit ihnen gehabt. Der T.18. hat bekundet, er sei bei der Firma Q.7. als Vorarbeiter tätig, er entferne dort Graffiti. Am 16.02.20XX sei er beim Justizzentrum und am Appellhofplatz bei dem Verwaltungsgericht Köln tätig gewesen. Er habe mittels eines „Steigers“ Graffiti entfernt, und zwar vom Haupteingang des Verwaltungsgerichts und von der Verbindungsbrücke zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht. An beiden Stellen habe er mit einem „Winter-Gel“ gearbeitet. Dieses Gel habe er auf die Farbe an der Verbindungsbrücke aufgetragen. Nach einer Stunde Einwirkzeit habe er das mit einem Hochdruckreiniger mit erhitztem Wasser abspritzen können. Anschließend habe er noch einen „Schattenentferner“ aufgetragen. Er habe dort aufgrund der Höhe mit einem „Steiger“ arbeiten müssen. Den würde die Firma in solchen Fällen gesondert anmieten. Seiner Erinnerung nach sei die Farbe silbern gewesen, er sei sich diesbezüglich aber nicht mehr ganz sicher. An den Inhalt des Schriftzuges könne er sich nicht erinnern. Er habe nur diesen einen Einsatz an der Verbindungsbrücke gehabt. Der T.3. hat bekundet, er habe den Verleiher des Hubwagens – den X.2. – vernommen und die von diesem übergebenen GPS-Daten ausgewertet. Aus diesen habe man den Fahrverlauf des Fahrzeugs ersehen können. Er selbst habe die Tatorte – das Verwaltungsgericht Köln und die Verbindungsbrücke zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht am Justizzentrum – in Augenschein genommen. Er habe die angeklagte Person und den G. zur Beschuldigtenvernehmung geladen. Sie seien gemeinsam erschienen, es sei jedoch nur zur Vernehmung des G. gekommen. Der habe recht ausschweifend über den Tagesablauf berichtet. Sein Sohn habe wohl Geburtstag gehabt und dort habe der G. so viel Kuchen gegessen, dass ihm schlecht geworden sei. Bei einem Spaziergang sei ihm dann die Idee gekommen, nach Köln zu fahren. Dort sei er zu einer Gedenkveranstaltung für einen im Hambacher Forst ums Leben gekommenen Aktivisten gegangen. Dort, in der Kölner Altstadt, habe er die angeklagte Person getroffen, die den Hubwagen dabei gehabt habe. Der sei irgendwo in der Nähe geparkt gewesen. Die angeklagte Person habe dann gesagt, sie wolle zum X.1. fahren, um dort eine „Aktion“ zu machen. Die angeklagte Person sei mit dem Hubwagen zum X.1. gefahren, der G. mit anderen Aktivisten aus dem Hambacher Forst zu Fuß hingegangen. Beim X.1. habe die angeklagte Person das Fahrzeug in Position gefahren, sei mit der Arbeitsbühne nach oben gefahren und habe die Fassade des H.1. mit einer Spraydose mit Sprühkreide besprüht. Der G. habe wohl danebengestanden und sich das Ganze angeguckt. Danach seien die angeklagte Person, der G. und die weiteren Aktivisten weiter zum neben dem Justizgebäude gelegenen „Autonomen Zentrum“ gefahren. Ob der G. ihm – T.3. - erklärt habe, er sei im Fahrzeug mitgefahren oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, erinnere er nicht genau. Jedenfalls habe er erklärt, die Aktivisten seien dann im „Autonomen Zentrum“ verblieben, von diesem Moment an seien G. und die angeklagte Person allein gewesen. Die angeklagte Person habe dann zu G. gesagt, sie wolle nun auch noch bei der Staatsanwaltschaft eine „Verschönerung“ vornehmen. Beide seien dann mit dem Hubwagen zur Verbindungsbrücke zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht gefahren. Die angeklagte Person habe das Fahrzeug in Position gefahren, sei mit dem Arbeitskorb hoch an die Brücke gefahren und habe diese mit Farbe besprüht. Er selbst – G. – habe unten gestanden und sich das angeschaut. Auf die Nachfrage des T.3., ob er als Organ der Rechtspflege nicht eingeschritten sei, habe G. erklärt, dies sei nicht seine Aufgabe. Er habe weiter erklärt, danach seien beide mit dem Fahrzeug weggefahren und von der Polizei angehalten worden. Der T.3.hat weiter bekundet, er habe eine Vielzahl von beleidigenden E-Mails von der angeklagten Person erhalten. Es habe Monate gegeben, in denen er beinahe täglich welche erhalten habe. Irgendwann habe er sie nicht mehr gezählt. Die angeklagte Person verhalte sich ihm gegenüber ausnahmslos unkooperativ und ungebührlich, so auch bei der Abholung von Asservaten oder dergleichen. Die Angaben des T.3. sind – wie diejenigen der Zeugen X.2., N.8., L.12., I.5., I.6. und T.18. – glaubhaft. Der T.3. hat – wie auch die übrigen Zeugen – genau gekennzeichnet, wenn er sich einzelner Umstände nicht mehr ganz sicher war, wie etwa den genauen Umständen, wie G. vom X.1. zum Justizzentrum gelangt sein will. Der Zeuge weist auch keine erkennbare Belastungstendenz zulasten der angeklagten Person auf. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die angeklagte Person und G im Rahmen der Vernehmung erklärt haben, sie hätten den T.3. „der Lüge überführt“. Aus der Zeugenvernehmung – insbesondere im Hinblick auf die Tat zu II.7, aber auch im Übrigen – ergaben sich aber keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte. Die in der Hauptverhandlung von der angeklagten Person wiederholt vorgebrachte Behauptung, der T.3. würde „lügen“, entbehrt jeglicher Grundlage. h) Tat zu II.8.: Der X.3. – ebenfalls Wachtmeister bei dem Landgericht Köln – hat bekundet, er habe häufiger Patronen der angeklagten Person „gefunden“ bzw. Berührung mit Vorgängen dieser Art gehabt. An den Vorfall vom 23.01.20XX könne er sich noch erinnern. Die angeklagte Person mache immer „Theater“ bei den Kontrollen. Als die Wachtmeister an diesem Tag mit der Kontrolle der angeklagten Person fertig gewesen seien, habe diese erklärt, sie müsse auf die Toilette. Nach dem Toilettengang habe der Zeuge die angeklagte Person – entsprechend der dienstlichen Weisungen – vor Beginn der Sitzung im Sitzungssaal erneut kontrollieren wollen. Hierbei habe die angeklagte Person etwas in der Hand gehalten und dem Zeugen zunächst zeigen wollen. Sie sei dann aber vor dem Zeugen weg- und um das Richterpult herum gelaufen. Der Zeuge habe die angeklagte Person verfolgt und unter Anwendung leichten körperlichen Zwangs „gekriegt“. In ihrer rechten Hand habe die angeklagte Person etwas gehalten. Der Zeuge habe den rechten Arm der angeklagten Person eingedreht, um an diesen Gegenstand heranzukommen, was dann auch gelungen sei. Es habe sich um eine augenscheinlich „scharfe“ Patrone gehandelt, das Kaliber könne er nicht benennen. Die angeklagte Person habe sodann ein Sicherstellungsprotokoll verlangt. Der Zeuge habe die Patrone im Anschluss der Sicherheitswache übergeben. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat den Vorfall lebensnah und frei von Widersprüchen geschildert. Es ist auch plausibel, dass sich der Zeuge – trotz der von ihm bekundeten Vielzahl von Vorfällen mit der angeklagten Person – an diesen besonderen Vorfall, der durch das Davonlaufen der angeklagten Person um das Richterpult gekennzeichnet war, noch gut erinnern kann. Der Zeuge weist offensichtlich auch keine Belastungstendenz zulasten der angeklagten Person auf, da er im Hinblick auf den Vorfall vom 24.01.20XX (siehe VI.3.) deutlich gemacht hat, er könne nicht sagen, ob die angeklagte Person ihn mit Absicht getreten oder es sich hierbei um einen Körperreflex gehandelt hat. Dort hat der Zeuge die angeklagte Person ersichtlich entlastet. Zur Feststellung der Eigenschaften der Patrone gilt das zu III.3.b) Ausgeführte. 4. Feststellungen zur Schuldfähigkeit: Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf dem schlüssigen und in jeder Hinsicht überzeugenden Bekunden des L.13., Facharzt für Psychiatrie aus Köln und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren langjährig als besonders zuverlässiger Sachverständiger bekannt. Der L.3. hat bekundet, bei der angeklagten Person bestehe sicher keine psychische Störung von einer Ausprägung, die in den jeweiligen Tatzeitpunkten ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllen würde. Auch eine Maßregel nach § 63 StGB komme aus diesem Grund sicher nicht in Betracht, für das Vorliegen eines irgendwie gearteten Hanges im Sinne von § 64 StGB lägen ebenfalls keinerlei Anzeichen vor. Das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung umfasse eine Fülle möglicher Erkrankungen, die er sämtlich geprüft habe. Dies seien zum einen Krankheiten, die auf die Gehirnfunktion einwirken, wie etwa Verletzungen, Tumore oder Stoffwechselerkrankungen. Solche Erkrankungen könnten zu charakteristischen Veränderungen der Psyche im Bereich der kognitiven Leistungen, der Gedächtnisleistung und Orientierung, der Affektivität, der Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie zu depressiven Verstimmungen führen. Für derartige hirnorganische Veränderungen bei der angeklagten Person lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus unterfielen diesem Eingangsmerkmal Psychosen, für deren Diagnose sich in den jeweiligen Tatzeitpunkten aber ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ergäben. Im Hinblick auf die stationären Behandlungen der angeklagten Person wegen depressiver Störungen in den Jahren 20XX und 20XX habe er die Frage einer depressiven Symptomatik in den jeweiligen Tatzeitpunkten geprüft. Anhaltspunkte hierfür seien aber von den Zeugen nicht geschildert worden, auch in der Hauptverhandlung seien keinerlei Anhaltspunkte hierfür erkennbar geworden. Aus sachverständiger Sicht könne er dies ebenfalls sicher ausschließen. Auch das Vorliegen akuter Rauschzustände, etwa aufgrund des Einflusses von Alkohol, Medikamenten oder Psychopharmaka könne er sicher ausschließen. Aus den Angaben der Zeugen zu den einzelnen Täten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die angeklagte Person unter einem derartigen Einfluss gestanden haben könnte. Die Beurteilung des zweiten und dritten Eingangsmerkmals des § 20 StGB bereite „keine Schwierigkeiten“. Im Falle einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung seien völlig andersgeartete Abläufe zu erwarten, etwa das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands. Dies läge in keinem der Fälle vor. Schwachsinn (in § 20 n.F.: „Intelligenzminderung“) liege ebenfalls ganz sicher nicht vor. Ob im Falle der angeklagten Person eine Persönlichkeitsstörung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB, der schweren anderen seelischen Abartigkeit (in § 20 n.F.: „schwere andere seelische Störung“), vorliege, bedürfe einer mehrschrittigen, sorgfältigen Prüfung. Zunächst seien die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung im Sinne der Klassifizierung nach ICD-10 zu prüfen. Seien derartige Kriterien erfüllt, seien dies konkrete Anhaltspunkte für eine spezifische, schuldrelevante Störung. An dieser Stelle müsse die Lebensgeschichte der angeklagten Person in Betracht gezogen werden. Die hierüber vorliegenden Informationen seien zwar teilweise lückenhaft, doch ergäbe sich insgesamt ein ausreichendes Muster der Lebensgeschichte, das eine sichere Beurteilung erlaube. Hervorzuheben seien insoweit der Kontaktabbruch zur eigenen Familie, der biographisch wichtig sei, für den er aber keine schlüssige Erklärung finden könne. Biographisch bedeutsam seien weiter die Trennung von der Ehefrau im Jahre 20XX, der Auszug von den Kindern im Jahre 20XX und die Scheidung im Jahre 20XX. Der Grund hierfür sei unbeantwortet geblieben. Betrachte man den Lebensweg bis zur Trennung von der Ehefrau, insbesondere die langjährige ehrenamtliche Tätigkeit bei den N. sowie die erfolgreichen beruflichen Qualifizierungsschritte, erhalte man das Bild einer nahezu bürgerlichen Existenz. Vor diesem Hintergrund dränge sich die Frage auf, warum die angeklagte Person nun auf der Anklagebank sitze. Aus seiner Sicht beginne die insoweit entscheidende Phase im Leben der angeklagten Person mit der kurzzeitigen Liebesbeziehung, die zu den Tatvorwürfen wegen Nachstellung und zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Sämtliche Auffälligkeiten, etwa das nunmehr aufgenommene Studium der Rechtswissenschaften und Geophysik, die behauptete Tätigkeit als Prostituierte, Aktionskünstlerin und Satirikerin, die Betätigung im Umweltschutz und bei „Grundrechteproblematiken“ sowie die behauptete Hinwendung zur geschlechtlichen Identität als Frau, lägen nach diesem Ereignis. Die angeklagte Person habe sich in der Hauptverhandlung auch gerührt gezeigt, als sie im Rahmen ihrer Einlassung zur Person über den Unfalltod eines Aktivisten im Hambacher Forst berichtet habe. Betrachte man ihre Lebensgeschichte, sei das Leben der angeklagten Person bis zur Trennung der ehelichen Gemeinschaft äußerlich stabil und konventionell ausgestaltet gewesen. Die konfliktreiche Beziehung zu dem späteren Nachstellungsopfer habe dann einen „Bruch“ bewirkt, in dessen Folge ein Verlust der vormaligen Rollen als erfolgreicher Angestellter, ehrenamtlicher Helfer bei den N. und als Vater eingetreten sei. In dieser Zeit sei lebensnah von einer hohen psychischen Belastung auf die angeklagte Person auszugehen, was sich in den stationären Klinikaufenthalten wegen depressiver Störungen von XX bis XX und XX bis XX 20XX und von XX bis XX 20XX widerspiegle. In dieser Zeit sei von einer tiefen Verbitterung und Wut der angeklagten Person auszugehen, wie sie auch in den vormaligen Verfahren wegen Nachstellung dokumentiert und beschrieben worden seien. Aufgrund der Nachstellungshandlungen sei die angeklagte Person sodann in Konflikt mit der Polizei geraten, wie dies in dem Urteil der L.2. dokumentiert sei. Vor diesem Hintergrund sei sicher von einer in den Jahren 20XX und 20XX beginnenden Kränkung des Rechtsgefühls der angeklagten Person auszugehen, das sich in den zahlreichen Aktionen mit dem Ziel der „Bekämpfung der Ungerechtigkeit“ und den vielfältigen Provokationen von Justizmitarbeitern geäußert habe. Derartige Verhaltensweisen würden häufig mit dem Begriff der „Querulanz“ belegt. Ob einem solchen Verhalten Krankheitswert zukomme, lasse sich nicht schematisch beantworten. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung setze eine stabile Abweichung im Verhalten von langer Dauer voraus, die im späten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen hat. Dies liege hier ersichtlich nicht vor, die seit dem Jahr 201XX bestehenden Auffälligkeiten lägen vielmehr in einer Kränkung des Rechtsgefühls in dieser Zeit begründet. Dies – auch der Begriff des „Querulanten“ – sei keine medizinische Diagnose, sondern bezeichne vielmehr ein Verhaltensphänomen bei der Interaktion zwischen Mensch und Rechtssystem. Der „Querulant“ könne eine rechtliche Streitigkeit nicht beilegen, sondern ziehe diese immer weiter. Ein Querulant sei ein Mensch, der sich bei der Rechtssuche in den Maschen des Rechtssystems verfange. Im Verlauf einer solchen querulatorischen Entwicklung könne es dazu kommen, dass sich der Betreffende in seinem Rechtsdenken zunehmend „ausweitet“. Der Kampf gegen „das System“ werde nicht mit Gewalt, sondern hauptsächlich mit legalen Mitteln geführt, etwa durch die fortwährende Eingabe von Anträgen oder dergleichen, dies aber ohne die sozial übliche Rücksichtnahme. Überwiegend trete dieses Phänomen bei Männern im mittleren oder fortgeschrittenen Lebensalter auf, die häufig sensibel, dünnhäutig und verletzbar seien. Zumeist stehe eine Kränkung des Rechtsempfindens am Beginn einer solchen Entwicklung, nicht selten passe das bürokratische Verhalten der Behörden zum Verhalten des Querulanten wie ein Schloss zum Schlüssel. In aller Regel sei die Steuerungsfähigkeit im eigentlichen Sinne bei solchen querulatorischen Entwicklungen nicht eingeschränkt. Erst im Vollbild einer solchen Entwicklung könne es zu einem Übergang ins Wahnhafte kommen und das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein. Einen solchen Schweregrad könne er bei der angeklagten Person aber sicher ausschließen. Die angeklagte Person gerate zwar unterschwellig in eine gereizte Verfassung mit scharfen Formulierungen, wenn sie um ihr Recht „kämpfe“. Die Durchführung der Hauptverhandlung habe aber sicher gezeigt, dass Sie stets in der Lage bleibe, sich den Rat ihrer Verteidiger einzuholen und diesem auch zu fügen. Habe sie ihr Ziel erreicht oder sei ihr die gewünschte Anerkennung zuteil geworden, lasse sie von ihrem Bestreben ab. Nachdem die angeklagte Person in der Sitzungspause am 5. Hauptverhandlungstag erneut X.4. freigesetzt habe, sei sie völlig entspannt gewesen, während viele andere Anwesende sehr aufgeregt gewesen seien. Die angeklagte Person habe sich auch auffällig freudig verhalten, als der C.5. sein Gutachten über die augenscheinlich „scharfen“ Patronen erstattet und den Anklagevorwurf insoweit widerlegt habe. Schließlich habe sich die angeklagte Person auch in dem kurzen Gespräch in der Justizvollzugsanstalt Köln am 08.09.20XX ausgeglichen und situationsadäquat verhalten, sei freundlich und höflich gewesen, habe seine Ausführungen angehört und abgewartet. Das Denken der angeklagten Person sei formal unauffällig, sie sei grundsätzlich kontaktfähig. Während der gesamten Hauptverhandlung habe sie sich kontrolliert und kalkulierend gezeigt, die rechtlichen Grenzen wolle sie „austesten“, sie sei sich dieser Grenzen aber grundsätzlich bewusst. Dies zeige sich auch in dem fortwährenden Spiel mit dem Nachnamen des Vorsitzenden, den sie vielfach als T.19. bezeichnet habe, und der Situation vor Beginn des 2. Sitzungstages, als sie während ihrer Durchsuchung ein Bonbon im Mund versteckt und damit erhebliche Sicherheitsbedenken ausgelöst habe. Ganz ähnliche Situationen seien von den Zeugen in den jeweiligen Tatzeitpunkten beschrieben worden. Insbesondere bei dem „Pulver-Vorfall“ sei die angeklagte Person nach den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen ruhig und nicht aggressiv, gefasst und geistig klar gewesen. Noch im Krankenhaus habe sie genaue Paragraphenketten wiedergeben und die Zusammenhänge zwischen dem Polizeigesetz und den Regelungen der Strafprozessordnung herstellen können. Die Zeugen hätten insoweit durchgehend das gleiche Verhalten der angeklagten Person bekundet. Sie sei unkooperativ, aber nicht aggressiv. Im Falle einer Persönlichkeitsstörung seien jeweils völlig andere Reaktionen zu erwarten gewesen. Die angeklagte Person habe sich „im Griff“. Ein weiteres Beispiel sei die Anhörung zu dem von der Kammer beabsichtigten Ordnungsgeld wegen der erneuten Freisetzung X.4. während der Sitzungspause am 5. Hauptverhandlungstag. Während ihre Verteidiger ein Absehen von Ordnungsmitteln beantragt hätten, habe sie ein Ordnungsgeld von 100 € gegen sich selbst beantragt, und zwar mit den Worten, „damit wir das vor dem BGH verhandeln können.“ Die angeklagte Person stecke in der eben beschriebenen querulatorischen Entwicklung „voll drin“, sie genieße es sichtlich, die Justiz vorzuführen und ihr Unfähigkeit und Versagen nachzuweisen. Insofern sei auch nicht sicher zu beurteilen, ob die behauptete sexuelle Identität als Frau ernst gemeint sei oder schlicht der Provokation und dem Bereiten von Schwierigkeiten diene. Wie sich die weitere Entwicklung der angeklagten Person gestalten werde, sei nicht sicher vorhersehbar. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die Wahrscheinlichkeit einer echten Chronifizierung des Verhaltens eher hoch. Das Rechtssystem biete eine Fülle von Angriffspunkten, weil es nirgendwo immer perfekt laufe. Daher könne das System immer irgendwo „ausgehebelt“ werden. Dies gewinne eine Eigendynamik, die auch zu einem „Krankheitsgewinn“ führen könne, da die betreffende Person gerade durch ihr querulatorisches Verhalten Aufmerksamkeit erhalte. Im schlimmsten Fall der Chronifizierung komme es dann häufig zu Ausformungen von wahnhaften Zügen, die dann im Falle fortwährender Begehung von Straftaten irgendwann unweigerlich die Frage einer Maßregel nach § 63 StGB aufwerfen würden. Derzeit liege ein solcher schuldrelevanter Störungsgrad aber trotz gewisser biographischer Unsicherheiten sicher nicht vor. Es sei auch möglich, dass durch ein externes Ereignis, etwa eine Partnerschaft, die Chance einer Abmilderung und Beendigung des Verhaltens entstehe. Die Zukunft sei insofern derzeit ungewiss. Die Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen und der Kammer aus langjähriger Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger in einer Vielzahl von Verfahren als besonders zuverlässig bekannten L.13. sind in jeder Hinsicht überzeugend. Der Sachverständige ist von dem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat seiner Beurteilung auf Grundlage des gesamten Akteninhalts, der Erkenntnisse aus der mehrere Monate andauernden Hauptverhandlung sowie einem kurzen Gespräch mit der angeklagten Person in der Justizvollzugsanstalt Köln die richtigen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Insbesondere entsprechen seine Beobachtungen des Verhaltens der angeklagten Person in jeder Hinsicht dem persönlichen Eindruck, den die Kammer bei der Durchführung der Hauptverhandlung an insgesamt 21 Hauptverhandlungstagen von der angeklagten Person gewonnen hat. Der Sachverständige hat auch berücksichtigt, dass die angeklagte Person den Urteilsfeststellungen der L.2. – wenn auch in keiner Weise substantiiert – widersprochen hat. Soweit er in seinem Gutachten auf die dortigen Feststellungen Bezug genommen hat, hat er stets erklärt, diese fügten sich in seine Beobachtungen und Annahmen, ohne aber die Feststellungen der L.2. seiner sachverständigen Begutachtung als feststehend zugrunde zu legen. Auch mehrfache Nachfragen der Verfahrensbeteiligten zu seinen Schlussfolgerungen vermochte der Sachverständige ohne weiteres und unter nochmaliger detaillierter Erläuterung und Fundierung seiner Angaben klar und verständlich zu beantworten. Der Sachverständige hat auch mehrfach deutlich betont, seine Einschätzung sei sehr sicher und frei von begründetem Zweifel; insbesondere hat er nicht bekundet, durch die fehlende Exploration der angeklagten Person sei seine Begutachtung mit Unsicherheiten behaftet. Anhaltspunkte dafür, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen fehlerhaft oder unvollständig wären, sind nicht erkennbar. Derartiges wurde von den Verfahrensbeteiligten auch nicht vorgebracht. Die Kammer schließt sich den überzeugenden medizinischen Ausführungen des L.13.nach eigener Würdigung der Anknüpfungstatsachen und rechtlicher Prüfung der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21, 63 StGB an. IV. Die angeklagte Person hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wie folgt strafbar gemacht: 1. Tat zu II.1.: Hinsichtlich der Tat zu II.1. hat sich die angeklagte Person wegen Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen gem. § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. a) Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB ist strafbar, wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei. Diesen Straftatbestand hat die angeklagte Person erfüllt, indem sie nach Freisetzung des weißen Pulvers auf Befragen der L.4. und B.5., worum es sich dabei handelt, sich widersprechende und teils bewusst falsche Angaben machte, teils erklärte, sie würde dazu – auch zu einer etwaigen Gefährlichkeit des Pulvers – nichts sagen. Dadurch hat die angeklagte Person absichtlich bei den Zeugen den Anschein erweckt, bei dem X.4. handle es sich um eine möglicherweise gefährliche Substanz, sodass deren Verbreitung oder Freisetzung eine Straftat nach § 330a Abs. 1 StGB darstellen würde. Nach dieser Vorschrift ist strafbar, wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wobei insoweit dahinstehen kann, ob die angeklagte Person eine Freisetzung des Stoffes durch aktives Tun oder durch Unterlassen bewirkt hätte. Spätestens als der L.4. erklärte, es könne sich bei dem weißen Pulver um B.4. handeln, war der angeklagten Person bewusst, dass dieser die Begehung einer Straftat nach § 330a Abs. 1 StGB – insbesondere die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung für ihn aufgrund des Kontakts mit dem X.4. – für möglich hielt. Indem sie hierauf den Sachverhalt nicht aufklärte, sondern stattdessen mit einem hämischen Grinsen unter Bezugnahme auf die vorherige Äußerung erklärte, es handle sich um „Vitamin C“, nur um auf weiteres Befragen der L.4. und B.5. zu erklären, es handle sich um Medikamente und sie würde zu der Art der Substanz nichts sagen, hat sie diesen Anschein absichtlich aufrechterhalten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die angeklagte Person nicht ausdrücklich erklärt hat, bei dem weißen Pulver handle es sich um B.4. oder einen anderen Giftstoff. Das „Vortäuschen“ im Sinne der Vorschrift setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, vielmehr genügt es, dass der Handelnde durch schlüssige Handlungen den Anschein erweckt, eine Straftat sei begangen worden (vgl. Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 145d Rn. 5). Insbesondere kann der Anschein einer rechtswidrigen Tat dadurch geschaffen werden, dass der Täter künstlich äußere Umstände im Sinne der Erzeugung eines bestimmten Verdachts gestaltet (LK-StGB/ Ruß , 12. Aufl. 2009, § 145d Rn. 10). Unerheblich ist weiter, dass der L.4. – ebenso wie sämtliche weiteren Zeugen – nicht sicher von der Verwirklichung des § 330a Abs. 1 StGB ausging, sondern dies lediglich für möglich hielt. Denn ob die Täuschung Erfolg hat, ist für die Tatbestandsverwirklichung unerheblich ( Fischer a.a.O., § 145d Rn. 2). Die L.4. und B.5. waren als Justizbedienstete schließlich auch taugliche Adressaten des Vortäuschens. Insofern kommt jede Behörde in Betracht. Die L.4. und B.5. sind Beschäftigte des Landgerichts Köln und überdies funktional für die Sicherheit im Gerichtsgebäude verantwortlich (siehe Ziff. 2.1.a) der nordrhein-westfälischen Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst vom 09.03.20XX in der Fassung vom 19.01.20XX). Überdies hielt es die angeklagte Person jedenfalls für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass über die Sicherheitswache auch die Polizei und die Feuerwehr über die Freisetzung des Pulvers in Kenntnis gesetzt werden. Die angeklagte Person handelte im Hinblick auf die rechtswidrige Tat wider besseres Wissen, da ihr wohlbekannt war, dass es sich bei dem X.4. lediglich um ungefährlichen Traubenzucker handelt. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Freisetzens von Giftstoffen nach § 330a Abs. 1 StGB handelte sie zumindest bedingt vorsätzlich, im Übrigen handelte sie absichtlich, rechtswidrig und schuldhaft. b) Strafbarkeit nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist strafbar, wer absichtlich oder wissentlich vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei. Zum Vortäuschen gilt das unter IV.1.a) Ausgeführte. Hierdurch hat die angeklagte Person nicht nur die Begehung einer Straftat, sondern auch vorgetäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles die Hilfe anderer erforderlich sei. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt ( Fischer a.a.O., § 323c Rn. 3a). Dies wäre bei einer Freisetzung von Giftstoffen im Sicherheitsbereich des Landgerichts und einem entsprechenden Kontakt des L.4. mit diesem ohne Weiteres gegeben. Hierdurch würde auch die Hilfe anderer, nämlich von Rettungskräften, erforderlich werden. Die angeklagte Person handelte hierbei absichtlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen in Tateinheit. 2. Tat zu II.2.: Hinsichtlich der Tat zu II.2. hat sich die angeklagte Person wegen Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Durch den Wurf einer augenscheinlich „scharfen“ Patrone in Richtung der Vorsitzenden hat die angeklagte Person sowohl der Vorsitzenden als auch den anwesenden Wachtmeistern vorgetäuscht, dass sie eine rechtswidrige Tat – nämlich eine solche nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) Var. 2 WaffG – begangen habe. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Munition besitzt. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG bedarf der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Eine Freistellung der Erlaubnispflicht für Q.3. der T.10. ist nicht gegeben. Der Besitz einer solchen – „scharfen“ – Patrone ist mithin nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) Var. 2 WaffG strafbar, soweit hierzu nicht ausnahmsweise eine Erlaubnis vorliegt. Durch das Mitführen der Patrone in den besonders sicherheitsempfindlichen Sicherheitsbereich des Landgerichts und deren Wurf auf die Vorsitzende während einer laufenden Gerichtsverhandlung hat die angeklagte Person konkludent erklärt, dass es sich bei der Patrone um eine „scharfe“ Patrone handelt. Denn gerade der Umstand, dass die Patrone als Munition im waffenrechtlichen Sinne gilt, weil die Hülse über eine Ladung verfügt (§ 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 1.1, 2), sie mithin zur Verletzung und Tötung von Menschen geeignet ist, macht ihren Besitz im Sicherheitsbereich des Landgerichts zu einem Sicherheitsrisiko. Auf die Vorspiegelung dieses Sicherheitsrisikos und das damit verbundene „Vorführen“ der anwesenden Wachtmeister kam es der angeklagten Person indes gerade an; in diesem Sinne waren auch ihre Handlungen zu verstehen. Die angeklagte Person hat durch ihr Handeln weiter konkludent erklärt, nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz entsprechender „scharfer“ Munition zu verfügen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Besitz „scharfer“ Munition allgemein verboten und nur ausnahmsweise erlaubt ist. Insbesondere setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 5 WaffG stets die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus, die insbesondere solchen Personen fehlt, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG). Wer aber eine „scharfe“ Patrone durch eine gerichtliche Sicherheitskontrolle schmuggelt und diese während laufender Hauptverhandlung – als Angeklagter – in Richtung der Vorsitzenden wirft, dokumentiert eindrücklich, dass er mit Munition nicht sachgemäß umgeht und diese nicht sorgfältig verwahrt, ihm mithin die Voraussetzungen für einen – ausnahmsweisen – rechtmäßigen Besitz von Munition offensichtlich fehlen. Dem Betrachter musste sich mithin aufdrängen, dass die angeklagte Person offensichtlich nicht zum Besitz der – augenscheinlich „scharfen“ – Patrone berechtigt war. Denn dass eine waffenrechtliche Erlaubnis nur ausnahmsweise und an besonders zuverlässige Person erteilt wird, ist – auch ohne genaue Kenntnis der Tatbestandsmerkmale des § 5 WaffG – allgemein bekannt. Sowohl die Wachtmeister als auch die Vorsitzende (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB) waren taugliche Adressaten der Täuschungshandlung. Die angeklagte Person handelte im Hinblick auf die rechtswidrige Tat wider besseres Wissen, im Übrigen absichtlich, rechtswidrig und schuldhaft. 3. Tat zu II.3.: Hinsichtlich der Tat zu II.3. hat sich die angeklagte Person wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie gegenüber dem I.2. erklärt hat, der H.1. habe sie durch rektale Einführung eines Gegenstandes vergewaltigt. Nach dieser Vorschrift ist u.a. strafbar, wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen. Der I.2. war als Wachtdienstführer in der Polizeiwache Köln-Sülz tauglicher Adressat einer Verdächtigungshandlung. Ihm gegenüber hat die angeklagte Person den Zeugen H.1. einer rechtswidrigen Tat – Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB – verdächtigt. Verdächtigen ist das Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen ( Fischer a.a.O., § 164 Rn. 3). Die angeklagte Person hat konkrete Tatsachen behauptet, die geeignet waren, den H.1. der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen. Hierdurch hat die angeklagte Person einen Anfangsverdacht gegenüber dem Zeugen H.1. hervorgerufen. Die angeklagte Person handelte auch in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den H.1. herbeizuführen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Umständen; eine andere Motivation der angeklagten Person liegt fern. Verstärkt wird dies im vorliegenden Fall darüber hinaus durch die weiteren festgestellten Taten. Das Handeln der angeklagten Person ist in seiner Gesamtheit offensichtlich darauf ausgelegt, einzelnen Justizmitarbeitern – insbesondere Wachtmeistern des Landgerichts – Ärger einzubringen und Schwierigkeiten zu bereiten. Unerheblich ist, dass die angeklagte Person ihren Vorwurf der Vergewaltigung im Rahmen der Vernehmung durch den T.11. fallen gelassen hat. Die Tat war bereits mit Zugang der Tatsachenbehauptung bei dem I.2. vollendet (vgl. Fischer a.a.O., § 164 Rn. 9; MüKoStGB/ Zopfs , 3. Aufl. 2017, § 164 Rn. 49). Der Widerruf der Tatsachenbehauptung führt nicht in analoger Anwendung des § 158 StGB oder über den Rechtsgedanken der tätigen Reue zur Straflosigkeit ( Zopfs a.a.O., Rn. 50). Im Zeitpunkt der Berichtigung ihrer Angaben hatte es die angeklagte Person nicht mehr in der Hand, den hervorgerufenen Verdacht allein durch den Widerruf ihrer Angaben zu widerlegen. Es bestand auch insofern das Risiko, dass die Kölner Polizei von Amts wegen ihre Ermittlungen fortführt und ggf. gegen den H.1. einschreitet. Dass die angeklagte Person ihren Vorwurf der Vergewaltigung fallen gelassen hat, ist allein im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die angeklagte Person handelte im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat wider besseres Wissen, im Übrigen absichtlich, rechtswidrig und schuldhaft. 4. Tat zu II.4.: Hinsichtlich der Tat zu II.4. hat sich die angeklagte Person wegen Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie der T.12. eine E-Mail samt „Todesliste“ übersandte. Nach § 241 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Drohung i. S. d. § 241 Abs. 1 StGB ist das Inaussichtstellen eines Verbrechens, das bei dem Bedrohten den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken soll und hierzu nach seinem objektiven Erklärungsgehalt auch geeignet ist. Der Täter muss die Verwirklichung des Verbrechens als in seiner Macht stehend und als von ihm gewollt darstellen. Ob der Bedrohte die Ankündigung ernst nimmt, ist unerheblich, es genügt, dass er die Drohung ernst nehmen soll (vgl. Fischer a.a.O., § 241 Rn. 3a). Die „Todesliste“ in Verbindung mit der zugehörigen E-Mail, in welcher die angeklagte Person das „Abarbeiten“ der Liste ab dem kommenden Freitag und eine entsprechende Verhandlung im M. ankündigt, erweckt beim Leser und Betrachter den Eindruck, die angeklagte Person werde die ersten elf Personen auf der Liste töten. Mit Übersenden der E-Mail mit beigefügter „Todesliste“ hat die angeklagte Person mithin ein Verbrechen gemäß §§ 211, 212 StGB gegen die Empfänger der E-Mail, soweit sie sich – wie die T.12. – auf der Liste wiederfanden, in Aussicht gestellt. Dies sollte bei den Empfängern den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken und war nach seinem objektiven Erklärungsgehalt auch dazu geeignet. Der Ankündigung fehlt es nicht etwa deshalb an Ernstlichkeit, weil die angeklagte Person die E-Mail mit „Aktionskünstlerin und Satirikerin“ unterzeichnet hat und den Adressaten der E-Mail bereits aus deren dienstlicher Tätigkeit bekannt war. Die E-Mail ist keinesfalls als Satire erkennbar; es war von der angeklagten Person auch offensichtlich nicht beabsichtigt, dass die E-Mail und die „Todesliste“ als satirisch empfunden werden. Vielmehr kokettiert die angeklagte Person durch die Aufreihung von Patronen offensichtlich mit dem bereits zu diesem Zeitpunkt gegen sie bestehenden Verdacht, entgegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) Var. 2 WaffG erlaubnispflichtige Munition zu besitzen. Die Drohung beschränkte sich auch nicht auf die Inaussichtstellung eines Körperverletzungsdelikts. Dies ergibt sich bereits aus der Liste als solcher, da der Ankündigung des Einsatzes von Schusswaffen des Kalibers 9mm oder vergleichbar gegen Menschen schon für sich genommen in aller Regel der Erklärungsgehalt zukommt, letale Gewalt anzuwenden. Soweit in der Rechtsprechung etwa die Ankündigung „Die nächste Kugel ist für Dich“ teilweise lediglich als Inaussichtstellung einer gefährlichen Körperverletzung begriffen wird (so etwa: OLG Naumburg, Beschluss vom 26.06.2013 - 2 Ss 73/13), vermag sich die Kammer dem jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht anzuschließen. Der objektive Erklärungsgehalt einer solchen Äußerung ist in aller Regel auf die Inaussichtstellung eines Tötungsdelikts gerichtet. In diesem Sinne dürfte die Ankündigung einer „Kugel“ auch von den Allermeisten verstanden werden. Zwar kann – unter bestimmten Begleitumständen – der Drohcharakter fehlen, weil der sich Äußernde nicht den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken will oder die Äußerung ohnehin objektiv ungeeignet ist, Drohwirkung zu zeitigen, weil sie nach ihrer konkreten Erscheinungsform und den individuellen Gegebenheiten nicht die Besorgnis zu rechtfertigen vermag, dass ein „normal empfindender Mensch“ h sie ernstlich beunruhigt werden könnte (LK-StGB/ Schluckebier , 12. Aufl. 2015, § 241 Rn. 14). Derartige Begleitumstände liegen hier jedoch nicht vor. Im Gegenteil kommt im Hinblick auf die E-Mail vom 21.11.20XX hinzu, dass die angeklagte Person durch ihre in der E-Mail enthaltene Ankündigung, „die Liste abzuarbeiten“, dem angekündigten Vorhaben den Anschein der Endgültigkeit gab, das nicht zuletzt – so die Formulierung in der E-Mail – in einer „Verhandlung im M.“ gipfeln sollte. Jedenfalls hierdurch ist die „Todesliste“ geeignet, bei einem „normal empfindenden Menschen“ – auch einem „normal empfindenden Polizeibeamten“, der bereits dienstlich mit der angeklagten Person zu tun hatte – die Besorgnis hervorzurufen, er werde womöglich Opfer eines Tötungsdelikts. Etwas anderes folgt in Bezug auf die T.12 nicht dadurch, dass die angeklagte Person diese in der E-Mail konkret anspricht, ob sie zu der in Aussicht gestellten „Verhandlung im LG Köln“ kommen werde. Dies ist im Hinblick auf die vorherige Ankündigung des – eben in der landgerichtlichen Verhandlung gipfelnden – „Abarbeitens“ der Liste erkennbar doppeldeutig; der Empfänger von E-Mail und „Todesliste“ kann nicht deswegen davon ausgehen, er sei von der Todesdrohung nicht umfasst, wenn er – wie die T.12. – selbst auf der „abzuarbeitenden“ Liste steht. Die angeklagte Person handelte auch in der Absicht, die Empfänger der E-Mail würden die Inaussichtstellung ihrer Tötung ernst nehmen. Sie handelte rechtswidrig und schuldhaft. 5. Tat zu II.5.: Hinsichtlich der Tat zu II.5. hat sich die angeklagte Person wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a) Strafbarkeit nach § 164 Abs. 1 StGB: Indem die angeklagte Person dem als Polizeibeamten und ihr auch aus anderen Einsätzen bekannten B.7. gegenüber erklärt hat, der L.4. habe sie „gepackt“ und „zu Boden gestoßen“, hat sie diesen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat – Körperverletzung gemäß §§ 223, 340 StGB – in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren – strafrechtliches Ermittlungsverfahren – gegen ihn herbeizuführen. Durch ihre bewusst wahrheitswidrigen Angaben hat sie konkrete Tatsachen benannt, die im konkreten Fall geeignet waren, den L.4. der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Durch diese Behauptung hat sie bei dem B.7. den Anfangsverdacht einer Straftat hervorgerufen. Die angeklagte Person handelte auch in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den L.4. herbeizuführen. Dies ergibt sich – wie bei der Tat zu II.3. – aus den Umständen des Falles und dem gesamten Verhalten der angeklagten Person, im Übrigen auch aus der Anzeigenerstattung und dem Strafantrag selbst. Die angeklagte Person handelte im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat wider besseres Wissen, im Übrigen absichtlich, rechtswidrig und schuldhaft. b) Strafbarkeit nach § 123 Abs. 1 StGB: Nach § 123 Abs. 1 StGB wird u.a. bestraft, wer in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Bei dem gemeinsamen Justizgebäude des Amts- und Landgerichts Köln handelt es sich sowohl um befriedetes Besitztum als auch um abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind (vgl. Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm , StGB, 30. Aufl. 2019, § 123 Rn. 8). Die angeklagte Person ist durch Betreten des Gerichtsgebäudes am 27.11.20XX widerrechtlich in dieses eingedrungen. Widerrechtliches Eindringen ist das Betreten des durch § 123 StGB geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten (vgl. Fischer a.a.O., § 123 Rn. 14), also unter Verletzung des Hausrechts ( Fischer a.a.O., § 123 Rn. 34). Das Hausrecht für das gemeinsame Justizgebäude des Amts- und Landgerichts Köln übt der Präsident des Landgerichts kraft Gewohnheitsrechts aus (vgl. BVerwG NJW 2011, 2530). Hiervon hat er mit Verfügung vom 25.04.20XX Gebrauch gemacht und der angeklagten Person ein sofort vollziehbares Hausverbot erteilt. Dieses Hausverbot enthält eine Einschränkung allein für den Fall, dass die angeklagte Person aufgrund von Ladungen oder zur sonstigen Wahrnehmung Ihrer eigenen rechtlichen Interessen das Gebäude betreten muss. Dies war am 27.11.20XX nicht der Fall. Da die angeklagte Person an diesem Tag keinen zwingenden Grund zum Betreten des Gerichtsgebäudes hatte, erfolgte bereits das erstmalige Betreten unter Verletzung des Hausverbots vom 25.04.20XX und damit unter Verletzung des Hausrechts des Landgerichtspräsidenten. Darauf, dass sich die angeklagte Person auf Aufforderung des L.4., der hierzu aufgrund der internen Abstimmung mit dem N.2., der das Hausrecht für den Präsidenten des Landgerichts auszuüben ermächtigt ist, befugt war, nicht entfernt hat, kommt es nicht weiter an. Die angeklagte Person handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der erforderliche Strafantrag liegt vor. Die Tat war erst mit Verlassen des Justizgebäudes beendet. Aufgrund des engen situativen Zusammenhangs der falschen Verdächtigung zulasten des L.4. mit dem widerrechtlichen Eindringen und Verbleiben im Gerichtsgebäude ist die Kammer zugunsten der angeklagten Person von einer tateinheitlichen Begehung ausgegangen. 6. Tat zu II.6.: Hinsichtlich der Tat zu II.6. hat sich die angeklagte Person wegen Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie dem X.1. eine E-Mail samt „Todesliste“ übersandte. Die „Todesliste“ erweckt beim Betrachter – auch in der Verbindung mit der Ankündigung, „es die Tage mal richtig knallen“ zu lassen – den Eindruck, die angeklagte Person werde die Personen auf der Liste töten. Mit Übersenden der E-Mail mit beigefügter „Todesliste“ hat die angeklagte Person mithin ein Verbrechen gemäß §§ 211, 212 StGB gegen die Empfänger der E-Mail, soweit sie sich – wie der X.1. – auf der Liste wiederfanden, in Aussicht gestellt. Dies sollte bei den Empfängern den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken und war nach seinem objektiven Erklärungsgehalt auch dazu geeignet. Auch dieser E-Mail fehlt es nicht deshalb an Ernstlichkeit, weil die angeklagte Person die E-Mail mit „Aktionskünstlerin und Satirikerin“ unterzeichnet hat, den Adressaten der E-Mail bereits aus deren dienstlicher Tätigkeit bekannt war und in der E-Mail erklärt hat, sie mache sich das Foto nicht zu eigen. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine nicht ernst gemeinte, provokative Äußerung, was sich nicht zuletzt aus dem folgenden Hinweis nach dem Speicherort des Bildes und dem potentiellen Aufbewahrungsort der Patronen ergibt. Wie in der E-Mail vom 21.11.20XX kokettiert die angeklagte Person erkennbar mit den gegen sie laufenden Ermittlungen wegen des unerlaubten Besitzes von Munition. Die E-Mail ist ebenfalls nicht als Satire erkennbar; auch hier war von der angeklagten Person offensichtlich nicht beabsichtigt, dass die E-Mail und die „Todesliste“ als satirisch empfunden werden. Der X.1.war von der E-Mail auch beeindruckt und verstand diese nicht als Satire, sondern als ihm aus „Gangster“-Filmen bekannte „Ansage“. Die Drohung beschränkte sich auch hier nicht auf die Inaussichtstellung eines Körperverletzungsdelikts. Dies ergibt sich bereits aus dem in der Liste als solcher angedeuteten Einsatz von Schusswaffen gegen Menschen, des Weiteren aus dem Fortwirken der Drohwirkung der E-Mail vom 21.11.20XX, die u.a. ebenfalls an den X.1. gerichtet war. Die angeklagte Person handelte in der Absicht, die Empfänger der E-Mail werden die Inaussichtstellung ihrer Tötung ernst nehmen. Sie handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 7. Tat zu II.7.: Hinsichtlich der Tat zu II.7. hat sich die angeklagte Person wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Durch das Besprühen der Glas- und Metallfassade der Verbindungsbrücke zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hat die angeklagte Person deren Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Eine Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache liegt vor, wenn der optische Eindruck, den die Oberfläche der Sache bei einem Betrachter erzeugt, verändert wird. Der Begriff der Veränderung erfasst nicht nur Einwirkungen auf die Sachsubstanz, sondern auch Behinderungen der Erscheinung, jedenfalls soweit sich hierdurch das Gesamt-Erscheinungsbild in einem rechtsgutspezifischen Sinn verändert (vgl. hierzu Fischer a.a.O., § 303 Rn. 18a). Durch das Besprühen der Verbindungsbrücke mit Kreidespray hat die angeklagte Person deren Erscheinungsbild in einem rechtsgutspezifischen Sinn verändert. Diese Veränderung war nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes liegt jedenfalls dann vor, wenn die Wiederherstellung der Sache im gesamten Umfang der vorherigen Funktionen nicht mit minimalem Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand möglich ist (MüKoStGB/ Wieck-Noodt , 3. Aufl. 2019, § 303 Rn. 57). Hier war die Wiederherstellung des optischen Erscheinungsbildes der Verbindungsbrücke nur mit erheblichem Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand möglich. Die Sprühschmierereien wurden durch den T.18. unter Benutzung einer Arbeitsbühne und Verwendung eines Reinigungsmittels, das er über mehrere Stunden einwirken ließ, eines Hochdruckreinigers und eines „Schattenentferners“ entfernt. Unerheblich ist, dass nicht festgestellt werden konnte, ob dieser Materialeinsatz zur Entfernung erforderlich war. Schon der erforderliche Einsatz der Arbeitsbühne bedeutet einen enormen Arbeitsaufwand, der die Veränderung des Erscheinungsbildes der Sache „erheblich“ macht. Die Veränderung des Erscheinungsbildes der Verbindungsbrücke war auch nicht nur vorübergehend. Insoweit ist nicht entscheidend, dass die Veränderung des Erscheinungsbildes tatsächlich über eine gewisse Dauer Bestand hat, sondern dass sie dazu geeignet ist, einen die Bagatellgrenze übersteigenden Zeitraum zu bestehen (Schönke/Schröder/ Hecker , StGB, 30. Aufl. 2019, § 303 Rn. 19). Der die Bagatellgrenze übersteigende Zeitraum hängt wiederum maßgeblich von der Art der Sache und der Veränderung ihres Erscheinungsbildes ab. Dass ein vierwöchiges Anhaften der Schriftzüge I.8. und B.9. „und eines B.10. an der Verbindungsbrücke zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht die Bagatellgrenze überschreitet, ist offensichtlich. Hierfür ist es auch unerheblich, ob die Schmierereien ohne das Überkleben mittels Müllsäcken vor Ablauf von vier Wochen – etwa durch Witterungseinflüsse – verschwunden wären. Die angeklagte Person musste damit rechnen, dass die Gerichtsverwaltung eine sofortige Abdeckung ihrer Sprühschmierereien – auch aufgrund deren inhaltlicher Botschaft – veranlassen werde, was auch ein „Abwaschen“ der Farbe durch Regen o.Ä. unmöglich machte. Dass die angeklagte Person auf das Ausbleiben solcher Maßnahmen vertraut hat, liegt fern. Zudem genügt aufgrund der Art der Sache und der Art ihrer optischen Veränderung – eine streitbare politische Botschaft auf einem öffentlichen Gebäude an einer für jedermann sichtbarer Stelle – bereits eine ganz kurzfristige Anhaftung zur Überschreitung der Bagatellgrenze. Die angeklagte Person handelte vorsätzlich. Sie hielt es zumindest für möglich, dass die Entfernung der Sprühkreide – ebenso wie das Anbringen – den Einsatz einer Arbeitsbühne erfordern werde, und nahm dies billigend in Kauf. Anhaltspunkte dafür, dass die angeklagte Person irrtümlich davon ausging, die Sprühschmierereien ließen sich vom Innern der Verbindungsbrücke aus beseitigen, liegen nicht vor. Sie hielt es zumindest auch für möglich, dass die Sprühschmierereien über einen längeren Zeitraum – und sei es nur aufgrund von Abdeckungen, die auch Witterungseinflüsse fernhalten – an der Verbindungsbrücke anhaften. Anhaltspunkte dafür, dass die angeklagte Person davon ausging, die Farbe werde unverzüglich von selbst wieder verschwinden, liegen nicht vor; insbesondere enthält der Aufdruck auf den Sprühflaschen die Information, dass die Farbe „durch den Wettereinfluß nach einiger Zeit wieder verschwinde[t]“ (siehe III.3.g)). Sie handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 8. Tat zu II.8.: Hinsichtlich der Tat zu II.8. hat sich die angeklagte Person wegen Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Durch das Mitführen der augenscheinlich „scharfen“ Patrone hat die angeklagte Person gegenüber dem X.3. vorgetäuscht, dass sie eine rechtswidrige Tat – eine solche nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) Var. 2 WaffG – begangen habe. Im Hinblick auf den Erklärungsgehalt des Mitführens einer augenscheinlich „scharfen“ Patrone im Sicherheitsbereich des Landgerichts wird auf die Ausführungen unter IV.2 Bezug genommen. Im Hinblick auf die Tat zu II.8. ist nicht deshalb eine andere Bewertung angezeigt, weil die angeklagte Person die Patrone hier nicht während laufender Hauptverhandlung auf die Vorsitzende geworfen, sondern dem X.3. deren Besitz angedeutet hat und sodann vor diesem davon gelaufen ist. Der X.3. war als Wachtmeister auch ein tauglicher Adressat der Täuschungshandlung. Die angeklagte Person handelte im Hinblick auf die rechtswidrige Tat wider besseres Wissen, im Übrigen absichtlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB kam aufgrund der sicher festgestellten Schuldfähigkeit bei allen Taten nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Tat zu II.1.: Bei der ersten Tat hat sich die angeklagte Person wegen Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen gem. § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Das Vortäuschen einer Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, der Missbrauch von Notrufen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Vorliegend war der Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – zu entnehmen. Für die angeklagte Person spricht, dass sie im Zeitpunkt der ersten Tat nur unerheblich – die in diesem Zeitpunkt einzig rechtskräftige Verurteilung durch das B.2. vom 20.06.20XX lautete auf Zahlung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 35 € wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz – und nicht einschlägig vorbestraft war. Insbesondere erging das Urteil der L.2. – AZ:XXXXXX – erst am 16.04.20XX und wurde erst am 01.04.20XX rechtskräftig. Sämtliche hier zur Aburteilung gelangten Taten beging die angeklagte Person vor dem 16.04.20XX. Zu beachten ist aber, dass die erstinstanzliche Verurteilung in dieser Sache durch das B.2. bereits auf den 04.02.20XX datiert, mithin vor sämtlichen hier zur Aburteilung gelangten Taten lag. Zudem lief im Zeitpunkt der Tatbegehung die Berufungshauptverhandlung vor der L.2. bereits seit sieben Hauptverhandlungstagen. Die angeklagte Person stand daher im Zeitpunkt der Tatbegehung durchaus unter dem – ganz aktuellen – Eindruck einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, wenn sie auch zu diesem Zeitpunkt nur unerheblich rechtskräftig vorbestraft war. Für die angeklagte Person spricht weiter, dass die Tat vom 24.04.20XX – wie auch sämtliche weiteren verfahrensgegenständlichen Taten – nicht mit einer Gefahr für Leib oder Leben von Menschen verbunden war, sie mithin bei aller Theatralik keine tatsächliche Gefährdung von Menschenleben herbeigeführt hat. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die angeklagte Person einen derart groß angelegten Polizei- und Feuerwehreinsatz mit entsprechend hohen Kosten beabsichtigte, wenngleich sicher festgestellt ist, dass sie die eingetretenen Folgen jedenfalls für möglich hielt, es sich also durchaus um verschuldete Auswirkungen der Tat handelt. Eine Absicht hierzu konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Kammer hat weiter strafmildernd berücksichtigt, dass die angeklagte Person durch die sich in Etappen vollziehende Trennung von ihrer Familie, den Verlust ihrer Erwerbstätigkeit und das Ende ihres ehrenamtlichen Engagements bei den N. seit dem Jahre 20XX eine Phase sozialer und familiärer Entwurzelung durchlebte, die bei lebensnaher Betrachtung mit einer hohen psychischen Belastung einhergegangen ist. Dies spiegelt sich auch in den stationären Klinikaufenthalten wegen depressiver Störungen in den Jahren 20XX und 20XX wider. Der Kammer ist nicht aus dem Blick geraten, dass die angeklagte Person, auch wenn ihre querulatorische Haltung keinen schuldrelevanten Krankheitswert hat, in dieser Lebensphase durchaus gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt war. Nicht zuletzt den Umstand, dass mit der Trennung von ihrer Ehefrau auch eine jedenfalls partielle Trennung der angeklagten Person von ihren leiblichen Kindern einherging, hat die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass sich die angeklagte Person vom 02.07.20XX bis zum 11.12.20XX insgesamt knapp fünfeinhalb Monate auf Grundlage von § 230 Abs. 2 StPO in Hauptverhandlungshaft befunden hat. Auch wenn dies zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich war und die erlittene Hauptverhandlungshaft nach § 51 StGB auf die Strafhaft angerechnet wird, hat die Kammer die durch die Inhaftierung erlittene Belastung strafmildernd berücksichtigt. Die angeklagte Person war durch die mehrmonatige Haft auch sichtlich äußerlich gezeichnet, wenngleich nicht in erkennbarer Weise beeindruckt. Gegen die angeklagte Person spricht – neben dem Umstand, dass ihr die gravierenden Folgen ihres Handelns einschließlich der erheblichen Einsatzkosten als verschuldet zurechenbar sind –, dass sie mit ihrem Handeln allein das Ziel verfolgte, die Mitarbeiter der Kölner Justiz zu provozieren, lächerlich zu machen und vor Schwierigkeiten zu stellen. Hierbei handelte sie auch im Hinblick auf einen größeren Polizei- und Feuerwehreinsatz jedenfalls bedingt vorsätzlich. Insoweit war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die angeklagte Person eine nicht unerhebliche Bindung personeller und sächlicher Mittel der Kölner Gefahrenabwehrbehörden billigend in Kauf nahm, nur um den von ihr bewusst provozierten Einsatz als Bühne für ihren „Kampf“ mit der Justiz zu gebrauchen. Hierdurch nahm sie auch in Kauf, dass diese Einsatzmittel nicht dort eingesetzt werden konnten, wo sie tatsächlich entsprechend ihrer Aufgaben benötigt wurden, wenngleich nicht festgestellt werden konnte, dass die Kölner Polizei oder Feuerwehr aufgrund des Einsatzes einen personellen oder sächlichen „Engpass“ erlebten. Strafschärfend hat die Kammer – sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen wie auch bei der Bemessung der Gesamtstrafe – das gesamte Prozessverhalten der angeklagten Person berücksichtigt. Dieses ging über das zulässige Verteidigungsverhalten weit hinaus und ist Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 673). Die angeklagte Person zeigte durch eine Vielzahl von Verhaltensweisen ihre offene Missachtung des justizförmigen Verfahrens. Sie versuchte auch durch eine Vielzahl von Handlungen, den Verfahrensgang zu sabotieren. Im Hauptverhandlungstermin vom 03.07.20XX setzte die – inhaftierte – angeklagte Person während einer Sitzungspause – wie von dem L.13. bekundet – bewusst X.4. im Sitzungssaal frei und löste abermals einen Polizei- und Feuerwehreinsatz aus. Allein aufgrund des Umstands, dass ein Verteidiger der angeklagten Person – M.5. – eine „Geschmacksprobe“ des X.4. nahm und mitteilte, es handle sich um Backpulver oder eine vergleichbare Substanz, entschieden die im Saal erschienenen Polizeibeamten nach Rücksprache mit der Dienststelle der Feuerwehr Köln, den Stoff nicht weiter zu untersuchen und den Einsatz vom 24.04.20XX nicht zu wiederholen. Dies hat der C.2. zur Überzeugung der Kammer bekundet. Durch ihr Verhalten wiederholte die angeklagte Person das ihr in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegte Verhalten. Hierdurch zeigte sie offen ihre Missachtung gegenüber dem gerichtlichen Verfahren, das gerade der Aufklärung und Ahndung der ihr zur Last gelegten Taten dient. Im Hauptverhandlungstermin vom 11.12.20XX setzte die – weiterhin inhaftierte – angeklagte Person im Rahmen ihres letzten Wortes abermals X.4. im Sitzungssaal frei. Dort führte sie zu einem Hilfsbeweisantrag (siehe VII.5.) aus, sie beantrage die Inaugenscheinnahme einer Aluminiumverpackung mit Pulver. Hierdurch werde bewiesen, dass die Annahme einer „Verschmutzung durch Verpuffung auf der Weste“ unzutreffend sei. Sie sei gerade noch einmal durchsucht worden und freue sich nun auf die „Unterstützung einer Aluminiumverpackung“. Die angeklagte Person erhob sich sodann aus ihrem Rollstuhl, mit dem sie für einige Zeit aufgrund einer behaupteten Gehbehinderung aus dem Vorführbereich in den Saal vorgeführt werden musste, und öffnete eine Verpackung aus Folie oder Papier mit den Worten: „Wenn ich die auspacke, sieht man klar, dass keine Verpuffung stattfindet.“ Sie erklärte, es handele sich um das angekündigte Beweismittel, „das“ falle nicht oder nur leicht runter und „gehe“ nicht an die Weste. Sodann steckte die angeklagte Person ihren Finger in die Verpackung und führte diesen anschließend in den Mund. Sie erklärte, wenn sie „das“ probiere, gebe es kein „Kratzen“, sodass es sich um eine Falschaussage handle. Die angeklagte Person schmierte sich darüber hinaus weißes Pulver auf ihre Oberbekleidung. Durch ihr Verhalten hat die angeklagte Person – sowohl am 03.07. als auch am 11.12.20XX – einen erheblichen Angriff auf den justizgemäßen Ablauf der Sitzung wie auch auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts verübt. Die Anklage legte der angeklagten Person gerade eine solche Tat – die Freisetzung X.4. im Sicherheitsbereich des Landgerichts – zur Last. Ihr war seit diesem Tag auch bekannt, dass die Freisetzung X.4. im Gerichtsgebäude erhebliche Folgen haben kann. Ein vergleichbares Verhalten legte die angeklagte Person im Hauptverhandlungstermin vom 10.06.20XX an den Tag, als sie während der Vernehmung des X.3. eine augenscheinlich „scharfe“ Patrone aus ihrer Hosentasche zog und erklärte, sie würde diese gerne dem Zeugen zeigen. Hierdurch wiederholte die angeklagte Person das Verhalten der Taten zu II.2. und II.8. Auch dies stellte einen erheblichen Angriff auf den justizgemäßen Ablauf der Sitzung wie auf den Gerichtsfrieden und die Ehre und Würde des Gerichts dar. Die angeklagte Person legte auch wiederholt beleidigendes Verhalten – sowohl gegenüber anwesenden Prozessbeteiligten wie auch abwesenden Personen – an den Tag. Im Rahmen ihres letzten Wortes verunglimpfte sie die T.12. als Q.1. und rückte diese dadurch – bewusst doppeldeutig – in die Nähe der Q.. Den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beleidigte die angeklagte Person während des Hauptverhandlungstermins am 05.10.20XX wiederholt in rassistischer Art und Weise. Mit dem als Anlage 17 zum dortigen Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Antrag regte die angeklagte Person an, „dem V.3. den Besuch eines Integrationskurses mit Sprachschulung zu empfehlen, damit er keine unnötigen Anträge zu Ermahnungen etc. stellt“. In der Antragsbegründung führte die angeklagte Person unter anderem aus, „aufgrund fehlender Sozialisierung des Staatsanwaltes mit Migrationshintergrund beantrag[e] dieser bei dem befangenen Richter F.3. immer wieder fragwürdige Ermahnungen.“ Auch wenn bei dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft offensichtlich sei, dass dieser bei der Gewährung von Grundrechten eine „andere Einstellung“ habe, sei dies „immer noch nicht ein deutscher und rechtsstaatlicher Ansatz.“ Darüber hinaus halte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft „rechtswidrige Hausdurchsuchungen“ für „in Ordnung“. Die angeklagte Person erklärte, dies möge „zwar in der S.4., wie damals in Deutschland bei den Nazis und der Stasi, normal sein, aber auch dies widerspricht dem Grundgesetz.“ In der Begründung zu dem als Anlage 19 zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Antrag führte die angeklagte Person sodann in Bezug auf angebliche „Zersetzungsmaßnahmen“ durch die Justizbehörden aus, die „Parallelitäten zu den Maßnahmen durch Stasi und Nazis [seien] eindeutig erkennbar.“ „Rechtswidrige Grundrechtsverletzungen“ seien auch bei den Nationalsozialisten sowie der Staatssicherheit üblich gewesen. Es sei „absolut nachvollziehbar, dass ein Staatsanwalt mit S.4. Migrationshintergründen kein Problem damit hat und auch heute noch der S.4. Völkermord Anfang des 20. Jahrhunderts bestritten wird.“ Auch dieses Verhalten der angeklagten Person stellt einen erheblichen Angriff auf den Gerichtsfrieden dar. Die offensichtlich auf den ethnischen Hintergrund des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft abzielenden Vergleiche seiner Person und Handlungen mit denjenigen des S.4. Staates und die Behauptung, er übe sein Prozessverhalten aufgrund fehlender Sozialisierung aus bzw. habe aufgrund seines „tS.4. Migrationshintergrundes“ kein Problem mit Grundrechtsverletzungen, stellt offensichtlich eine erhebliche Ehrverletzung diesem gegenüber dar. Diese stand erkennbar auch in keinem inneren Zusammenhang mit der Verteidigung oder der Geltendmachung eigener Rechte. Der Kammer ist nicht aus dem Blick geraten, dass die angeklagte Person am folgenden Hauptverhandlungstag erklärt hat, sie wolle sich für ihre Äußerungen entschuldigen. Ihr sei von ihren Verteidigern gespiegelt worden, dass ihre Anträge haben rassistisch verstanden werden können, und sie sei „offenbar über das Ziel hinaus geschossen“. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat diese Entschuldigung nicht angenommen, sondern lediglich erklärt, er nehme diese „zur Kenntnis“. Gleichwohl hat die Kammer die von der angeklagten Person angebotene Entschuldigung bei der Würdigung ihres Prozessverhaltens berücksichtigt. Die Kammer hat insoweit – ebenso im Hinblick auf den „Pulver-Vorfall“ vom 03.07.20XX – weiter nicht verkannt, dass die angeklagte Person durch die Auferlegung von Ordnungsmitteln für dieses Verhalten bereits sanktioniert wurde. Die angeklagte Person legte weiteres provokatives Verhalten an den Tag. So sprach sie wiederholt und bewusst männliche Zeugen mit „Frau“ und weibliche Zeugen mit „Herr“ an, um diese verächtlich zu machen. Die im Saal anwesenden Wachtmeister bezeichnete sie ausnahmslos während des gesamten Prozesses als „Gerichtsdiener“. Das Gleiche gilt für einen in der Hauptverhandlung übergebenen, auf drei Seiten Klopapier abgefassten Antrag, die Justizvollzugsanstalt Köln zu verpflichten, „zusätzliches Toilettenpapier zum Scheißen zur Verwendung zu stellen“, wobei auf dem Toilettenpapier braune Anhaftungen waren. Mehrfach beantragte die angeklagte Person eine Unterbrechung der Hauptverhandlung „zum Scheißen“ oder „fürs Kacken“. Sie beantragte zudem – ebenfalls erkennbar auf die Tat zu II.1. und das dortige Geschehen im Richterzimmer anspielend – in den Hauptverhandlungsterminen vom 07.12. und 09.12.20XX jeweils einen „Fäkalieneimer“. Im Hauptverhandlungstermin vom 09.12.20XX beantragte sie weiter eine „Unterbrechung für einen unbeobachteten Toilettengang“, da „das Grundrecht des Pieselns und Kackens ebenso groß zu bewerten [sei] wie das Versammlungsrecht“. Erkennbar rechtsmissbräuchlich war schließlich das regelrechte „Bombardement“ der Kammer mit offensichtlich unbegründeten Anträgen. Die angeklagte Person hat Richter der Kammer oder der Vertreterkammern in insgesamt 90 Ablehnungsgesuchen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wobei sie nach einer Art „Schrotflintenprinzip“ eine Vielzahl von (behaupteten) Sachverhalten zum Anlass nahm, Befangenheitsgesuche anzubringen. Hiermit verfolgte die angeklagte Person offensichtlich den Zweck, Sachentscheidungen in ihrem Sinne zu erzwingen, die Kammer an der Fortführung des Prozesses zu hindern, den Prozess in die Länge zu ziehen und ihn als Bühne für fortlaufende Provokationen unter dem Deckmantel der Geltendmachung von Verfahrensrechten zu missbrauchen. Die angeklagte Person hat zahlreiche Einzelfragen wiederholt zum Gegenstand von Befangenheitsgesuchen gemacht und damit auch ihren Unmut über ihr nicht gefällige oder unterbliebene Zwischenentscheidungen zum Ausdruck gebracht. Insbesondere die von ihr vielfach begehrte persönliche Akteneinsicht war mehrfach Gegenstand von Ablehnungsgesuchen. Ähnlich verhält es sich mit der von ihr begehrten Zurverfügungstellung eines Laptops außerhalb der Hauptverhandlung sowie der begehrten Entpflichtung ihres Pflichtverteidigers M.5.. Mit jedem diesbezüglichen Ablehnungsgesuch versuchte die angeklagte Person, die Kammer zur erneuten Befassung mit diesen Sachfragen zu zwingen. Dass es der angeklagten Person dabei zumindest auch darum ging, die Kammer an der Fortführung des Prozesses zu hindern, wurde in der Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 03.11.20XX (Anlage 5 zum Hauptverhandlungsprotokoll dieses Tages) deutlich. Die angeklagte Person trug dort unter anderem vor, wenn sie ihre Ablehnungsgesuche zu Beginn des Termins hätte stellen dürfen, wäre es der Kammer nicht möglich gewesen, ihr die schriftliche Antragstellung aufzuerlegen, da dies keine unaufschiebbare Handlung gewesen wäre. Hieran wird ganz offensichtlich, dass die angeklagte Person in ihren Ablehnungsgesuchen ein Mittel sah, unliebsame Prozesshandlungen und Zwischenentscheidungen über die Rechtswirkung des § 29 StPO zu verhindern. Dieses Muster zeichnen auch die zahlreichen Beweisersuchen der angeklagten Person. Mit Anlagenkonvolut 1 zum Protokoll vom 23.11.20XX überreichte die angeklagte Person insgesamt 79 verschriftlichte „Beweisanträge“. Zahlreiche der Beweisersuchen dienten ersichtlich der Provokation, so etwa die Beweisersuchen zu Ziffer 1 („eindeutige Belastungstendenz“ von Polizei und Staatsanwaltschaft), 7 (Beweisersuchen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft „bis heute scheiße gearbeitet haben“), 27 (Beweisersuchen, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens „strafbare Handlungen“ verübt habe), 30 (Beweisersuchen, dass sich die Polizei „sehr einfallsreich“ bei dem Versuch zeige, der angeklagten Person „Straftaten vorzuwerfen“), 31 (Beweisersuchen, dass die angeklagte Person „durch Bullen und StA massiv belastet wurde“), 33 (Beweisersuchen, dass „Bullen und Staatsanwaltschaft in deren Ermittlungsarbeit Distanzlosigkeit und unverschämtheiten zum Ausdruck brachten“), 34 (Beweisersuchen, dass „Polizei Köln und StA Köln fehlerhaft ermitteln“), 41 (Beweisersuchen, dass „die Verwaltung des LG Köln, vertreten durch den N.2., falsche Angaben beim VG-Köln und Polizei Köln macht“), 50 (Beweisersuchen, dass „kriminelle Elemente bei der Polizei Köln falsche Angaben machen“), 52 (Beweisersuchen, dass „die Kölner Bullen“ Behauptungen in verleumderischer Absicht aufstellten), 53 (Beweisersuchen, dass Staatsanwaltschaft, Polizei und Gericht ob ihrer Hilflosigkeit „rechtswidrige Aktionen“ durchführen), 69 (Beweisersuchen, dass „Gerichtsdiener“ unberechtigt seien, Hausverbote zu erteilen) sowie 73 (Beweisersuchen, dass „die Hilfsbeamten, Staatsanwaltschaft und Richter eine massive Belastungstendenz haben und an einer Paranoia leiden“). Offensichtlich der Provokation diente auch das in dem Beweisersuchen zu Ziffer 70 – zum Beweis der Tatsache, die Gefährlichkeit eines „Trainingsmessers“ sei mit derjenigen eines Kugelschreibers vergleichbar – benannte Beweismittel: „Inaugenscheinnahme durch das Einstoßen eines Kugelschreibers bei der Hand des Richter[s] Ernst oder eines Auges“. Eine Mehrzahl der Anträge war auch erkennbar nicht ernst gemeint, so etwa diejenigen zu Ziffer 3 (Beweisersuchen, dass „die Angeklagte nur über zwei Arme verfügt und dort zwei Hände angebracht sind“) und 59 (Beweisersuchen, dass G. „nicht existent“ sei). Schließlich hatte eine Vielzahl von Beweisersuchen ganz offensichtlich überhaupt keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren, exemplarisch die Beweisersuchen Nr. 28 (Beweisersuchen, dass „sich der Gerichtsdiener X.3. im Internet mit seiner Frau X. präsentiert und Aktbilder von sich verbreitet“) und 42 (Beweisersuchen, dass „die Angeklagte von der Ex-Frau jahrelang belogen wurde und normale Post als auch Gerichtspost vom LG Köln unterschlagen wurde“). Eine Mehrzahl von Beweisersuchen richtete sich überdies gegen die Verfahrensleitung durch die N.1. in dem Verfahren vor der L.2., so etwa die Beweisersuchen zu Ziffer 2 („Anschreien“ durch die N.1.), 44 (Beweisersuchen, dass der angeklagten Person „das letzte Wort am Ende des Verfahrens XX/XX verweigert [wurde]“) sowie 64 (Beweisersuchen, dass das Gerichtsverfahren XX/XX „rechtswidrig durchgeführt“ worden sei, indem die N.1. die angeklagte Person wiederholt „angeschrien“ habe, die T.20. während der Hauptverhandlung „eingepennt“ sei und der T.21. während der Hauptverhandlung mit seinem Handy im Internet „gesurft“ habe). Die angeklagte Person hat ihr Beweisantragsrecht mithin offensichtlich zum einen dazu missbraucht, die Ermittlungsbehörden und andere ihr unliebsame Personen, Personengruppen oder staatliche Einrichtungen zu diffamieren sowie den Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Kammer zu provozieren, zum anderen als Bühne verstanden, um verfahrensfremde Geschehnisse zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Strafschärfend musste schließlich berücksichtigt werden, dass die angeklagte Person durch ihre Tat zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Diese sämtlichen Umstände hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des gegebenen Strafrahmens noch einmal abgewogen. Nach alledem erachtet die Kammer für die Tat II.1. eine Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die angeklagte Person einzuwirken. 2. Tat zu II.2.: Bei der zweiten Tat hat sich die angeklagte Person wegen Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Das Vortäuschen einer Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für und gegen die angeklagte Person sprechen – bei sämtlichen Taten – sämtliche unter V.1. aufgeführte Umstände, soweit sich diese nicht lediglich auf das Geschehen am 24.04.20XX beziehen, insbesondere die nur unerhebliche Vorbestrafung der angeklagten Person und ihre schwierigen Lebensumstände der vergangenen Jahre auf der einen, ihr dysfunktionales und die Würde des Gerichts sowie die Ehre von Verfahrensbeteiligten erheblich attackierendes Prozessverhalten auf der anderen Seite. Für die Tat vom 13.09.20XX ist in Bezug auf das Prozessverhalten der angeklagten Person hervorzuheben, dass die angeklagte Person während der Hauptverhandlung abermals eine augenscheinlich „scharfe“ Patrone präsentierte. Gegen die angeklagte Person spricht hier weiter, dass sie gerade aufgrund der Tat vom 24.04.20XX wusste, welch gravierende Folgen das Vortäuschen sicherheitsrelevanter Gefahren im Sicherheitsbereich des Landgerichts haben kann. Der unerlaubte Besitz „scharfer“ Munition im Sicherheitsbereich des Landgerichts wäre eine erhebliche Sicherheitsgefährdung, da in diesem Fall von Seiten der Wachtmeisterei grundsätzlich auch in Betracht gezogen werden müsste, dass der Betreffende über eine entsprechende Schusswaffe verfügen könnte. Strafschärfend sind auch die Modalitäten der Präsentation der Patrone zu berücksichtigen. Die angeklagte Person hat diese nicht bloß mitgeführt, sondern während laufender Hauptverhandlung in Richtung der Vorsitzenden geworfen. Hierin kommt eine besondere Verachtung der staatlichen Institutionen zum Ausdruck. Der angeklagten Person kam es nur darauf an, das Landgericht als Behörde – sowohl die Wachtmeisterei durch Mitführen der Patrone im Sicherheitsbereich als auch die Vorsitzende durch Bewerfen derselben mit der Patrone während laufender Hauptverhandlung – vorzuführen. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass die vorgetäuschte Straftat für sich genommen nicht besonders schwerwiegend war. § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) Var. 2 WaffG selbst sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Nach Abwägung sämtlicher Umstände innerhalb des gegebenen Strafrahmens erachtet die Kammer für die Tat II.2. eine Geldstrafe von 70 (siebzig) Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die angeklagte Person einzuwirken. Die Höhe der Tagessätze hat die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der angeklagten Person bestimmt. Dabei hat die Kammer – mangels tragfähiger Angaben der angeklagten Person hierzu – die Bemessungsgrundlagen nach § 40 Abs. 3 StGB geschätzt. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die angeklagte Person keine Transferleistungen bezieht und ihre betrieblichen Einnahmen zum Bestreiten des Lebensunterhalts genügen. Dies lässt jedenfalls den sicheren Schluss zu, dass die angeklagte Person zumindest über monatliches Einkommen in Höhe des für das Jahr 20XX maßgeblichen Regelbedarfs von 432,00 € (§ 20 Abs. 1, Abs. 1a SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz i.d.F. v. 01.01.2017, § 1 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020) verfügt. Die Kammer hat hiervon keine Unterhaltsverpflichtung in Abzug gebracht, da die angeklagte Person ihre Unterhaltszahlungen im Einvernehmen mit den Unterhaltsberechtigten ausgesetzt hat und daher tatsächlich keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen erbringt (vgl. hierzu BayObLG NStZ 1988, 499). Auch waren keine Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, da die pauschale Behauptung der angeklagten Person, sie habe „genug“ Schulden, zur Überzeugung der Kammer widerlegt ist (siehe III.2.). Von dem Regelsatz – und dem hieraus rechnerisch resultierenden Tagessatz von 14,40 € – hat die Kammer weiter einen Abzug von 30 % in Ansatz gebracht, um der angeklagten Person jedenfalls den für ihren unerlässlichen Lebensbedarf erforderlichen Geldbetrag zu belassen. Hiervon ausgehend hat die Kammer den einzelnen Tagessatz auf 10,00 € festgesetzt. 3. Tat zu II.3.: Bei der dritten Tat hat sich die angeklagte Person wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die falsche Verdächtigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für und gegen die angeklagte Person sprechen die unter V.1. aufgeführten Umstände, soweit sich diese nicht lediglich auf das Geschehen am 24.04.2018 beziehen. Bei der dritten Tat spricht für die angeklagte Person weiter, dass sie in der Vernehmung durch den T.11. zeitnah und von sich aus den Sachverhalt aufgedeckt, insbesondere ihre falsche Verdächtigung zulasten H.1. nicht weiter aufrechterhalten hat. Es ist auch nicht zu Ermittlungsmaßnahmen zulasten des H.1. gekommen. Weder er selbst noch sein Umfeld haben von dem Vorwurf der Vergewaltigung Kenntnis genommen, sodass mit der Tat keine Rufschädigung des H.1. eingetreten ist. Gegen die angeklagte Person spricht, dass der Vorwurf als solcher gravierend war. Auch wenn das Umfeld des H.1. hiervon keine Kenntnis erlangt hat, war der Vorwurf als solcher geeignet, den H.1. sowohl in seinem beruflichen als auch sozialen Umfeld erheblich zu diskreditieren. Der H.1. hätte bei dem Vorwurf der Vergewaltigung während einer Diensthandlung auch dienstliche Konsequenzen zu befürchten gehabt, ungeachtet der Frage, ob es zur förmlichen Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn gekommen wäre. Dieser Umstand wird durch die Tatsache, dass das Verhalten der angeklagten Person dem Dienstherrn des H.1. hinlänglich bekannt war, nur unerheblich abgemildert. Denn aufgrund der Schwere des Vorwurfs hätte jedenfalls bis zur Klärung des Sachverhalts eine vorläufige Entbindung des H.1. von Durchsuchungs- und Kontrollmaßnahmen gedroht. Nach Abwägung sämtlicher Umstände innerhalb des gegebenen Strafrahmens erachtet die Kammer für die Tat II.3. eine Geldstrafe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die angeklagte Person einzuwirken. 4. Tat zu II.4.: Bei der vierten Tat hat sich die angeklagte Person wegen Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Bedrohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Für und gegen die angeklagte Person sprechen die unter V.1. aufgeführten Umstände, soweit sich diese nicht lediglich auf das Geschehen am 24.04.20XX beziehen. Für die angeklagte Person spricht weiter, dass die Drohung zwar geeignet und auch dazu bestimmt war, bei der T.13. den Anschein der Ernstlichkeit zu erwecken, diese die Drohung aber nicht ernst genommen hat. Sie rechnete nicht ernsthaft damit, die angeklagte Person trachte ihr nach dem Leben. Insoweit ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass die T.13. nicht in ihrer Lebensführung eingeschränkt war und ist. Gegen die angeklagte Person spricht indes, dass ihr Handeln bei dieser Tat geeignet war, der T.13. und den weiteren Ermittlungsbeamten erhebliches persönliches Unbehagen zu bereiten. Dabei hat die angeklagte Person nicht nur mit der beigefügten „Todesliste“, sondern auch mit dem Inhalt der E-Mail vom 21.11.20XX als solchem, insbesondere dem Vorschlag eines gemeinsamen „Saunabesuches“, die Grenzen des Sozialadäquaten weit überschritten. Nach Abwägung sämtlicher Umstände innerhalb des gegebenen Strafrahmens erachtet die Kammer für die Tat II.4. eine Geldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die angeklagte Person einzuwirken. 5. Tat zu II.5.: Bei der fünften Tat hat sich die angeklagte Person wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB strafbar gemacht. Die falsche Verdächtigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, der Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Vorliegend war der Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 164 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – zu entnehmen. Für und gegen die angeklagte Person sprechen die unter V.1. aufgeführten Umstände, soweit sich diese nicht lediglich auf das Geschehen am 24.04.20XX beziehen. Für die angeklagte Person spricht weiter, dass der L.4. durch die falsche Verdächtigung zu seinen Lasten keine Nachteile erlitten hat, es insbesondere nicht zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen gekommen ist. Es wurden auch keine dienstlichen Maßnahmen zu seinen Lasten ergriffen. Er hat durch die Tat keine Rufschädigung erlitten. Gegen die angeklagte Person spricht, dass der Vorwurf als solcher nicht unerheblich war. Sie hat dem L.4. eine vorsätzliche Körperverletzung während einer Diensthandlung vorgeworfen. Der Vorwurf war geeignet, den Zeugen in seinem beruflichen Umfeld erheblich zu diskreditieren und – jedenfalls bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts – vorläufige Maßnahmen des Präsidenten des Landgerichts zulasten des L.4. herbeizuführen. Gegen die angeklagte Person spricht weiter, dass sie tateinheitlich mit der falschen Verdächtigung einen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB verwirklicht hat. Insoweit handelte sie dem gegen sie bestehenden Hausverbot bewusst zuwider, indem sie wahrheitswidrig vorgab, einen Termin bei der Rechtsantragstelle zu haben. Die Motivation der angeklagten Person beschränkte sich auch bei der fünften Tat alleine darauf, den Wachtmeistern des Landgerichts Ärger zu machen und dem L.4. persönlich Schwierigkeiten zu bereiten. Nach Abwägung sämtlicher Umstände innerhalb des gegebenen Strafrahmens erachtet die Kammer für die Tat II.5. eine Geldstrafe von 100 (einhundert) Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die angeklagte Person einzuwirken. 6. Tat zu II.6.: Bei der sechsten Tat hat sich die angeklagte Person wegen Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Bedrohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Für und gegen die angeklagte Person sprechen – neben den unter V.1. aufgeführten Umständen, soweit sich diese nicht lediglich auf das Geschehen am 24.04.20XX beziehen – sämtliche unter V.4. aufgeführte Umstände, soweit sie sich nicht lediglich auf die Tat vom 21.11.20XX beziehen. Für die angeklagte Person spricht insbesondere auch hier, dass die Todesdrohung von dem X.1. nicht ernst genommen wurde. Anders als bei der Tat vom 21.11.20XX ist aber festgestellt, dass der X.1. die E-Mail durchaus als „Ansage“ verstanden hat. Die Drohung hatte jedenfalls zur Folge, dass der X.1. von ihr durchaus beeindruckt war, wenngleich auch er nicht ernsthaft um sein Leben fürchtete und nicht in seiner Lebensführung eingeschränkt war und ist. Gegen die angeklagte Person spricht, dass sie bereits zum zweiten Mal eine „Todesliste“ an Ermittlungsbeamte verschickte, mithin zum wiederholten Male handelte. Nach Abwägung sämtlicher Umstände innerhalb des gegebenen Strafrahmens erachtet die Kammer auch für die Tat II.6. eine Geldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die angeklagte Person einzuwirken 7. Tat zu II.7.: Bei der siebten Tat hat sich die angeklagte Person wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für und gegen die angeklagte Person sprechen die unter V.1. aufgeführten Umstände, soweit sich diese nicht lediglich auf das Geschehen am 24.04.20XX beziehen. Für die angeklagte Person spricht weiter, dass die Sprühschmierereien letztlich rückstandslos entfernt werden konnten, sodass eine dauerhafte Substanzschädigung nicht eingetreten ist. Gegen die angeklagte Person spricht insbesondere ihr planmäßiges Vorgehen, das sich in dem nicht unerheblichen Aufwand äußert, den sie zur Vorbereitung und Begehung der Tat aufgewandt hat. So hat die angeklagte Person eigens für die Tat eine Arbeitsbühne angemietet. Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass durch die Sprühschmierereien die Fassade der Verbindungsbrücke zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichtsgebäude nicht nur optisch herabgesetzt, sondern zugleich mit einer politischen Botschaft versehen wurde, mit der mittelbar Solidarität mit Protesten gegen die Rodung des I.8. bekundet wurde. Die Verunstaltung stand daher auch in fundamentalem Widerspruch zu dem Neutralitätsanspruch der Justizbehörden. Die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Justizgebäudes war daher besonders gravierend. Nach Abwägung sämtlicher Umstände innerhalb des gegebenen Strafrahmens erachtet die Kammer für die Tat II.7. eine Geldstrafe von 90 (neunzig) Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die angeklagte Person einzuwirken. 8. Tat zu II.8.: Bei der achten Tat hat sich die angeklagte Person wegen Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Das Vortäuschen einer Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für und gegen die angeklagte Person sprechen – neben den unter V.1. aufgeführten Umständen, soweit sich diese nicht lediglich auf das Geschehen am 24.04.20XX beziehen – sämtliche unter V.2. aufgeführte Umstände, soweit sie sich nicht lediglich auf die Tat vom 13.09.20XX beziehen. Insbesondere die Modalitäten der Präsentation der Patrone waren bei der achten Tat nicht so gravierend wie bei derjenigen vom 13.09.20XX da die angeklagte Person die Patrone hier nicht in Richtung der Vorsitzenden geworfen, sondern dem X.3. gezeigt hat. Gleichwohl ist hier strafschärfend zu berücksichtigen, dass die angeklagte Person nach dem Offenbaren, dass sie etwas in der Hand halte, vor dem X.3. geflüchtet ist. Hierdurch hat sie erneut ihre Missachtung gegenüber den Wachtmeistern des Landgerichts und dem Gericht als Institution kundgetan, indem sie im Sitzungssaal – indes nicht während laufender Hauptverhandlung – umhergerannt und gar hinter das Richterpult gelaufen ist. Strafschärfend musste auch berücksichtigt werden, dass die angeklagte Person nun zum wiederholten Male handelte. Nach Abwägung sämtlicher Umstände innerhalb des gegebenen Strafrahmens erachtet die Kammer für die Tat II.8. eine Geldstrafe von 70 (siebzig) Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die angeklagte Person einzuwirken. 9. Gesamtstrafe: a) Gesamtstrafenbildung: aa) Gesetzliche Bestimmungen: Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so wird gemäß § 53 Abs. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe wird nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet; sie darf gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Die Person des Täters und die einzelnen Straftaten sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB zusammenfassend zu würdigen. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die §§ 53 und 54 StGB auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Ist wegen der Erledigung einer gesamtstrafenfähigen Strafe die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht mehr möglich, ist wegen der durch die Nichtanwendung des Asperationsprinzips entstehenden Nachteile ein Härteausgleich zugunsten des Angeklagten vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 – 1 StR 105/97 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies kann durch Minderung einer „fiktiven Gesamtstrafe“ um die bereits vollstreckte Strafe oder durch unmittelbare Berücksichtigung des Nachteils bei der Festsetzung der neuen Strafe geschehen; der Härteausgleich muss jedoch angemessen sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die auf der getrennten Aburteilung beruhenden Nachteile tatsächlich ausgeglichen worden sind, der Täter bei der Strafzumessung also so gestellt wird, wie er gestanden hätte, wenn bei der früheren Verurteilung auch die den Gegenstand des späteren Verfahrens bildende Tat mit abgeurteilt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – 1 StR 645/84 –, BGHSt 33, 131-132, juris Rn. 6). bb) Einzubeziehende Einzelstrafen aus dem Urteil der L.2. vom 16.04.20XX, AZ;XXXX Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB die Einzelstrafen aus dem Urteil des M. vom 16.04.20XX einzubeziehen (AZ:XXXX). Dort wurde auf insgesamt zwei Einzelstrafen gegen die angeklagte Person von zehn Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen zu je 10 € Geldstrafe erkannt. Diese erste Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe ist die – nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB zu erhöhende – Einsatzstrafe. Auf Freiheitsstrafe von zehn Monaten hat die L.2. (i. V. m. d. Beschl. des P. vom 31.03.20XX) wegen Nachstellung mit Gesundheitsgefährdung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 4 Gewaltschutzgesetz in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen erkannt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die angeklagte Person – beginnend mit dem 18.03.20XX – beharrlich und unbefugt gegen den Willen der Nebenklägerin I. am 18.03.20XX über drei E-Mails Kontakt zur Nebenklägerin hergestellt und sie in einer der E-Mails bedroht. Ferner hat die angeklagte Person am 05.09., 23.11.20XX, 31.01., 02.02., 15.02. und 20.04.20XX durch Abstellen ihres Fahrzeugs in Sichtweite des Hauses der Nebenklägerin und am 20.04.20XX durch Vorbeigehen an der Nebenklägerin deren räumliche Nähe aufgesucht sowie am 19.03.20XX durch SMS, am 01.09.20XX durch Kontaktaufnahme „facebook“, am 20.12. und 22.12.20XX durch Telefonanrufe, am 02.02.20XX durch Anheften eines Flyers an das Fahrzeug der Nebenklägerin und Einwurf eines Briefes in ihren Briefkasten und am 25.03.20XX durch eine E-Mail Kontakt zu der Nebenklägerin herzustellen versucht. Zur Strafzumessung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, zugunsten der angeklagten Person sei zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und die angeklagte Person durch die lange Verfahrensdauer, auch wenn sie diese zum Teil selbst verursacht habe, zusätzlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, sie zur Tatzeit nicht vorbestraft gewesen sei, sie infolge der Tat ihre Anstellung verloren habe und aus dem N. ausgeschlossen worden sei. Weiterhin habe sich strafmildernd ausgewirkt, dass die Folgen der Nachstellung für die Nebenklägerin im Vergleich zu anderen Fällen noch verhältnismäßig gering gewesen seien. Strafmildernd habe sich weiter ausgewirkt, dass die angeklagte Person längere Zeit Untersuchungshaft verbüßt habe und unter einer L.12. und O.1. mit I.9. Verhalten begünstigten. Auch die zur Tatzeit vorliegende depressive Störung habe die Kammer strafmildernd berücksichtigt. Strafschärfend habe die Kammer die Vielzahl, Dauer und Intensität der einzelnen Nachstellungshandlungen, die weit über das tatbestandsmäßige Minimum hinausgegangen seien, sowie den Umstand berücksichtigt, dass die angeklagte Person mit ihren Taten vom 20.12., 22.12. 20XX, 16.1.20XX, 19.1., 20.1. und 20.4.20XX tateinheitlich den Tatbestand des § 4 GewSchG verwirklicht habe. Zudem habe die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass das Verteidigungsverhalten der angeklagten Person weit über das zulässige Maß hinausgegangen sei, da sie durch ihr Verhalten eine rechtsfeindliche Gesinnung gezeigt und in Rechte Dritter, hier der Nebenklägerin, eingegriffen habe. Die angeklagte Person habe die Geschädigte unter anderem in einer als Antrag bezeichneten Eingabe als T.22. bezeichnet und sie in die Nähe der Q.1. gerückt, indem sie mehrfach ein T-Shirt mit der Aufschrift „Mein Kampf gegen eine Q.1.“ getragen habe, mit dem sie ganz offensichtlich auf die Nebenklägerin Bezug genommen habe. Darüber hinaus habe sie durch eine Vielzahl unsinniger und provokativer Anträge eine rechtsfeindliche Gesinnung gezeigt und den Versuch unternommen, die Hauptverhandlung ins Lächerliche zu ziehen, sie unter anderem in einem Schreiben als „staatlich verordnete Verarsche“ bezeichnet. Auf Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € hat das Landgericht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erkannt. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass sich die angeklagte Person am 15.02.20XX – an diesem Tag hielt sie sich in ihrem Fahrzeug gegenüber dem Haus der Nebenklägerin auf – einer rechtmäßigen Fixierung durch Polizeibeamte widersetzte, indem sie sich gegen das Herausziehen aus ihrem Fahrzeug sperrte und ungezielt gegen die Beine der Polizeibeamten trat, wobei sie zwei Polizeibeamte traf und einer zumindest ein Hämatom am Bein erlitt. Zur Strafzumessung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, auch diese Tat liege inzwischen fünf Jahre zurück und die angeklagte Person sei durch die lange Verfahrensdauer zusätzlichen Belastungen ausgesetzt und zur Tatzeit nicht vorbestraft gewesen. Art, Dauer, Umfang und Folgen der Widerstandsleistung seien im Vergleich zu anderen dieser Vorschrift unterfallenden Taten verhältnismäßig gering gewesen. Die Kammer habe zu Gunsten der angeklagten Person weiter berücksichtigt, dass sie selbst beim Zugriff nicht unerheblich verletzt worden sei und im vorliegenden Verfahren längere Zeit Untersuchungshaft verbüßt habe. Auch die paranoid-querulatorische und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung der angeklagten Person sei erneut strafmildernd berücksichtigt worden. cc) Bemessung der Gesamtstrafe: Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer – neben sämtlichen in V.1. bis V.8. genannten Strafzumessungserwägungen – insbesondere berücksichtigt, dass sich das querulatorische Verhalten der angeklagten Person – soweit es die verfahrensgegenständlichen Taten betrifft – über einen Zeitraum von knapp neun Monaten erstreckte, diese mithin ihr Ziel, den Angehörigen von Justiz und Strafverfolgungsbehörden Ärger und Schwierigkeiten zu bereiten, beharrlich verfolgte. Die Kammer hat weiter das unter V.1. eingehend geschilderte, extrem dysfunktionale Prozessverhalten der angeklagten Person auch bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt. Insoweit konnte nicht unbeachtet bleiben, dass die angeklagte Person die Hauptverhandlung wiederholt als Bühne für ihre Verächtlichmachung gegenüber dem Gericht und dem justizförmigen Verfahren missbraucht hat. Die angeklagte Person hat noch ihr letztes Wort für einen erheblichen Angriff auf den justizgemäßen Ablauf der Sitzung wie auch auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts missbraucht, indem sie erneut X.4. im Gerichtssaal freisetzte. Es ist nicht zu erwarten, dass die angeklagte Person von ihrem beharrlichen Streben, Mitarbeitern von Justiz und Strafverfolgungsbehörden Ärger und Schwierigkeiten zu bereiten, dies auch unter Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit, ablassen wird. Dabei ist der Kammer nicht aus dem Blick geraten, dass sich das festgestellte Prozessverhalten der angeklagten Person allein auf die Hauptverhandlung in hiesiger Sache bezieht, mithin nicht auf die Berufungshauptverhandlung vor der L.2., in welcher auf die einzubeziehenden Strafen – darunter die Einsatzstrafe – erkannt worden ist. Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Verteidigung der angeklagten Person den Feststellungen der L.2. widersprochen hat. Auch wenn dieser Widerspruch in keiner Weise substantiiert worden ist, hat die Kammer die Feststellungen der L.2., soweit diese im Rahmen der dortigen Strafzumessung zulasten der angeklagten Person berücksichtigt worden sind, bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht gelassen. Insbesondere das von der L.2. festgestellte Prozessverhalten in der dortigen Hauptverhandlung hat die Kammer nicht strafschärfend berücksichtigt. Demgegenüber hat die Kammer die von der L.2. in Ansatz gebrachten strafmildernden Umstände im Rahmen der hiesigen Gesamtstrafenbildung angemessen berücksichtigt. Dabei hat die Kammer insbesondere dem Umstand, dass die dort zugrundeliegenden Taten lange zurückliegen, wegen des nunmehr eingetretenen weiteren Zeitablaufs höheres Gewicht beigemessen. Weiter war auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, dass sich die angeklagte Person bis jetzt nicht aus ihren schwierigen Lebensverhältnissen hat befreien können. Auch wenn ihrer ausgeprägten querulatorischen Neigung kein schuldrelevanter Krankheitswert zukommt, verkennt die Kammer nicht, dass sich die angeklagte Person in ihrem Bestreben, die staatlichen Institutionen zu bekämpfen, regelrecht verheddert hat. Der Kammer ist weiter nicht aus dem Blick geraten, dass sich die angeklagte Person während der Hauptverhandlung nicht unerhebliche Zeit in Hauptverhandlungshaft befunden hat und von dieser äußerlich sichtlich gezeichnet war. Die Kammer hat weiter nicht unberücksichtigt gelassen, dass die angeklagte Person im Hinblick auf die hiesigen Taten nur unerheblich vorbestraft war. Die Kammer hat insoweit auch bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt, dass die angeklagte Person im Hinblick auf die einbezogenen Strafen nicht vorbestraft war und die angeklagte Person dort durch die lange Verfahrensdauer zusätzlichen Belastungen ausgesetzt war. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass die angeklagte Person durch die dortigen Taten selbst ihre Anstellung verloren hat und aus den N. ausgeschlossen worden ist, die Folgen der dortigen Taten verhältnismäßig gering waren und die angeklagte Person längere Zeit Untersuchungshaft verbüßt hat. Die Kammer hat weiter nicht verkannt, dass die L.2. sowohl von einer depressiven Störung in den Tatzeitpunkten als auch von einer kombinierten q. und n. mit i. Anteilen der angeklagten Person ausgegangen ist, die destruktive Kommunikationsformen und dysfunktionales Verhalten begünstige. Auch wenn die Kammer eine derartige Persönlichkeitsakzentuierung nicht feststellen konnte, hat die Kammer – wie dargetan – die aus der ausgeprägten querulatorischen Neigung der angeklagten Person erwachsenden sozialen Schwierigkeiten bei der Gesamtstrafenbildung angemessen berücksichtigt. Hier ist die Kammer weiter – in Bezug auf die einbezogenen Strafen – von einem Krankheitsbild wie von der L.2. bei der dortigen Strafzumessung zugrundegelegt ausgegangen. Im Hinblick auf die Einzelstrafen war zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Strafen Geldstrafen sind. In diesem Zusammenhang war jedoch auch zu berücksichtigen, dass diese Geldstrafen teils nicht unerheblich und auch die beiden Freiheitsstrafen – die Einsatzstrafe von zehn Monaten sowie die Einzelstrafe von neun Monaten (V.1.) – von einigem Gewicht sind. Die Kammer hat weiter einen besonderen Härteausgleich für die unterbliebene Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 35,00 € aus dem Urteil des B.2. vom 20.06.20XX (AZ:XXXXXX) vorgenommen. Diesen Härteausgleich hat die Kammer mit einer Woche Freiheitsstrafe bemessen. Gleichwohl war unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte nunmehr die Verhängung einer deutlichen Gesamtfreiheitsstrafe angezeigt. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher benannter Umstände und zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten sowie der angeklagten Person erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die angeklagte Person einzuwirken. b) Nichtaussetzung zur Bewährung: Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Nach dieser Maßgabe kam eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht. Es besteht bereits keine begründete Erwartung, dass sich die angeklagte Person schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die angeklagte Person hat durch ihr gesamtes Prozessverhalten nicht nur offen gezeigt, dass sie den justizförmigen Verfahrensgang missachtet, sondern das ihr zur Last gelegte Verhalten in Teilen während der Hauptverhandlung wiederholt. Ungeachtet der Frage, ob die zweimalige Freisetzung X.4. oder das Mitführen einer augenscheinlich „scharfen“ Patrone während der Hauptverhandlung strafbar war, hat die angeklagte Person hierdurch eindrücklich dokumentiert, ihr jeweiliges Verhalten trotz der zu diesen Zeitpunkten bereits laufenden Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer fortzusetzen. Auch die mehrmonatige Vollstreckung von Hauptverhandlungshaft hat die angeklagte Person nicht davon abgehalten, im Rahmen ihres letzten Wortes abermals X.4. im Sitzungssaal freizusetzen. Sie war von der Hauptverhandlungshaft zwar gezeichnet, aber nicht erkennbar beeindruckt. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Erwartung begründen, die angeklagte Person werde auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Über eine nennenswerte berufliche Perspektive verfügt die angeklagte Person nicht. Zwar gereicht ihre unternehmerische Tätigkeit zum Bestreiten des Lebensunterhalts. Sie ist jedoch nicht in der Lage, genug zu erwirtschaften, um ihren Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern zu genügen. Auch die von der angeklagten Person behauptete Tätigkeit als Q.1. ist – soweit überhaupt ernst gemeint – kein tragfähiger Lebensentwurf. Die angeklagte Person verfügt auch nicht über nennenswerte soziale Bindungen. Insoweit hat die Kammer zugunsten der angeklagten Person unterstellt, dass sie regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern hat (siehe III.2.). Dieser Umgang war jedoch in der Vergangenheit erkennbar nicht geeignet, die angeklagte Person in ihrem Verhalten zu stabilisieren. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies ändern wird, sind nicht ersichtlich. Das Verhältnis der angeklagten Person zu ihren übrigen Familienangehörigen ist zerrüttet. Darüber hinaus verfügt die angeklagte Person über feste Bindungen allenfalls zu dem Verteidiger Rechtsanwalt G. und Aktivisten aus dem M.2.. Diese sind aber erkennbar nicht geeignet, die angeklagte Person zu einem rechtstreuen Leben anzuhalten; im Gegenteil war G. bei der siebten Tat unmittelbar vor Ort anwesend. Es ist zu erwarten, dass die angeklagte Person ihren „Kampf“ gegen Justiz und Polizei unbeirrt fortsetzen wird. Die Kammer verkennt nicht, dass die angeklagte Person während der Begehung der Taten nicht unter laufender Bewährung stand. Vielmehr steht die angeklagte Person erst seit dem 01.04.20XX unter Bewährung, nachdem ihre Revision gegen das Urteil der L.2. am 31.03.20XX vom P. Köln verworfen wurde. Doch hat die angeklagte Person – wie dargelegt – während der seit Juni 20XX laufenden Hauptverhandlung mehrfach und eindrücklich unter Beweis gestellt, sich auch zukünftig nicht an Regeln halten und ihr destruktives Verhalten fortsetzen zu wollen. Auch wenn der angeklagten Person bisher kein Bewährungsversagen zu attestieren ist, spricht nichts dafür, dass sie sich in Zukunft straffrei führen wird. Eine positive Legalprognose ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die angeklagte Person, würde ihr die Kammer eine Strafaussetzung zur Bewährung gewähren, neues Vertrauen in die staatlichen Institutionen fassen und ihr querulatorisches Verhalten hierdurch ablegen könnte. Auf entsprechendes Befragen seitens der Verteidigung hat der L.13. überzeugend bekundet, ob die angeklagte Person ein Urteil als gerecht empfinden werde, hänge weniger von dessen Ausgang als von dessen Begründung ab. Die angeklagte Person liebe „das kämpferische Spiel“, gerade in der Argumentation blühe sie auf. Sie erwarte keine Nachsicht, sondern Gerechtigkeit, kein Zurückweichen, sondern Fairness. Eine Umkehr ihres Verhaltens durch einen einzelnen juristischen Erfolg vor der Kammer sei nicht zu erwarten. Dazu halte ihre Entwicklung bereits viel zu lange an. Eine Verhaltensumkehr könne auch nicht durch entsprechende Weisungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht hergestellt werden, da dies aus der angeklagten Person selbst wachsen müsse. Solange die angeklagte Person selbst den Zustand des „Kampfes“ als wünschenswert empfinde, werde dies auch weitergehen. Diese in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bedürfen keiner Ergänzung. Es spricht nichts dafür, dass sich die angeklagte Person bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Es liegen auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Die Kammer verkennt nicht, dass besondere Umstände auch bei einem Zusammentreffen mehrerer Umstände vorliegen können, die für sich genommen nicht „besonders“ sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1991 – 4 StR 156/91 –, juris Rn. 7). Die Kammer verkennt weiter nicht, dass die in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen zum Großteil Geldstrafen waren und die beiden Freiheitsstrafen für sich allein genommen unter den erleichterten Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hätten zur Bewährung ausgesetzt werden können. Auch dies ist bei der Frage, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegen, zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Doch sind keine Milderungsgründe von besonderem Gewicht ersichtlich, die – läge eine positive Legalprognose überhaupt vor – eine Strafaussetzung als nicht unangebracht erscheinen lassen würden. Die besonderen Umstände müssen umso gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Obergrenze von zwei Jahren liegt (BGH NStZ 1987, 21). Sämtliche vorgenannten, für die angeklagte Person sprechenden Umstände begründen weder für sich genommen noch im Verbund das Vorliegen „besonderer Umstände“. Insbesondere der Umstand, dass die angeklagte Person bei den einbezogenen Taten nicht und bei den verfahrensgegenständlichen Taten nur unerheblich vorbestraft war, wird dadurch relativiert, dass sie bereits seit einem langen Zeitraum – dies teils in Kenntnis ihrer erstinstanzlichen Verurteilung – straffällig wird. Auch der Umstand, dass bereits in dem der Verurteilung durch die L.2. zugrundeliegenden Verfahren Untersuchungshaft gegen die angeklagte Person vollstreckt wurde, hat nicht – ebenso wenig wie die Hauptverhandlungshaft im hiesigen Verfahren – zu einer Änderung ihres noch im letzten Wort deutlich zutage getretenen Verhaltens geführt. Die dargestellte schwierige soziale Lage der angeklagten Person, ihre phasenweise Erkrankung und ihre schwierige Persönlichkeit begründen ebenso wenig besondere Umstände wie die Tatsache, dass die Taten der angeklagten Person bislang keine schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für die jeweiligen Geschädigten hatten. VI. Soweit die angeklagte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde, beruht dies auf dem Folgenden: 1. Tat zu Ziffer 4 der Anklageschrift vom 17.09.20 (AZ:XXXX), Vorfall vom 26.06.20XX: a) Anklagevorwurf: Die Anklage hat der angeklagten Person vorgeworfen, am 26.06.20XX gegen XX.XX Uhr das B.3. und M. betreten zu haben. Bei der Personenkontrolle soll sie ein Mobiltelefon mitgeführt haben, welches derart eingestellt gewesen sei, dass es Geräusche aus dem Umfeld aufgenommen habe. Die angeklagte Person habe beabsichtigt, Gespräche sowie Gerichtsverhandlungen aufzuzeichnen. Tatsächlich seien jedoch nur Hintergrundgeräusche zu hören gewesen. b) Verfahrenshindernis: Hinsichtlich dieser Tat besteht ein unbehebbares Verfahrenshindernis, sodass das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen war. In Betracht kommt allein eine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB. Hierbei handelt es sich gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB um ein absolutes Antragsdelikt. Antragsberechtigt ist nach § 77 Abs. 1 StGB der Verletzte, insbesondere sieht § 205 StGB kein Antragsrecht des Dienstvorgesetzten des Verletzten vor. Der Strafantrag des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 08.08.20XX erfüllt die Verfolgungsvoraussetzung mithin nicht. Von den ausweislich des Akteninhalts möglicherweise durch die Tat verletzten Justizbeschäftigten liegt kein Strafantrag vor. Ein solcher wäre nunmehr auch verfristet, § 77b StGB. 2. Tat zu Ziffer 4 der Anklageschrift vom 17.09.20XX (AZ:XXXX), Vorfall vom 02.03.20XX: a) Anklagevorwurf: Die Anklage hat der angeklagten Person vorgeworfen, bei einer Wohnungsdurchsuchung in ihrer Wohnung am 02.03.20XX ihr Mobiltelefon auf Aufnahme geschaltet und die Beamten bei einer Durchsuchungsmaßnahme gefilmt zu haben, obwohl diese sie aufgefordert hätten, dies zu unterlassen. b) Feststellungen: In der Sache hat die Kammer festgestellt, dass die angeklagte Person im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 02.03.2018 die Kamera ihres Handys auf die V.4. und M.6. – Beamte der Kölner Polizei – gerichtet und den „Aufnahmemodus“ eingeschaltet hat. Ob sie hierbei tatsächlich eine Videoaufnahme erstellt und gar eine Tonspur aufgezeichnet hat, konnte nicht festgestellt werden. Dieser Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den glaubhaften Angaben der V.4. und M.6. c) Rechtliche Würdigung: Die angeklagte Person war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da eine Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger nicht festgestellt werden konnte. 3. Tat zu Ziffer 8 der Anklageschrift vom 17.09.20XX (AZ:XXXX): a) Anklagevorwurf: Die Anklage hat der angeklagten Person vorgeworfen, sie habe sich am 24.01.20XX gegen XX.XX Uhr im Rahmen der Einlasskontrolle vor dem B. 3. und L.3. auf den Boden geworfen und zweimal mit dem rechten beschuhten Fuß gegen den unteren Bauchbereich des X.3. getreten. b) Feststellungen: In der Sache hat die Kammer festgestellt, dass die angeklagte Person am 24.01.20XX vor dem Justizgebäude mit ihrem Handy eine Filmaufnahme erstellt hat, obwohl ihr dies gemäß Verbotsverfügung des Landgerichtspräsidenten untersagt war. Der X.3. stellte die angeklagte Person vor der Eingangstür und hielt diese fest. Die angeklagte Person trat im Fallen zweimal gegen den X.3. aus, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob es sich hierbei um gezielte Tritte oder eine unwillkürliche Körperreaktion gehandelt hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den glaubhaften Angaben des X.3. c) Rechtliche Würdigung: Die angeklagte Person war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da nicht festgestellt werden konnte, dass es sich bei den Tritten gegen den X.3. um willensgetragene Handlungen gehandelt hat. 4. Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift vom 18.12.20XX (AZ:XXXXXX): a) Anklagevorwurf: Die Anklage hat der angeklagten Person vorgeworfen, sie sei am Abend des 19.01.20XX – kurz vor der Tat zu II.7. – in dem von dem X.2. gemieteten LKW zum Gebäude des Verwaltungsgerichts Köln, Appellhofplatz, gefahren und habe dort zwischen XX.XX Uhr und XX.XX Uhr mit rosafarbener Sprühkreide über dem Eingang „An der Burgmauer“ auf der Steinfassade in etwa sechs Metern Höhe über eine Breite von etwa drei bis vier Metern den Schriftzug I.8.bleibt sowie auf darunter liegenden Fenstern den Schriftzug „N.10. 19.09.XX“ und zweimal einen umkreisten Buchstaben „A“ angebracht. Dabei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass sich diese exponiert aufgetragenen Schriftzüge trotz der Verwendung von Sprühkreide schon aufgrund der Höhe ihrer Anbringung nicht ohne erheblichen Aufwand würden entfernen lassen können. Tatsächlich sei eine Entfernung lediglich mit Wasser nicht möglich gewesen, vielmehr habe die Sprühkreide nach mehrstündiger Einwirkung eines „Winter-Gels“ mittels eines Hochdruckreinigers abgelöst und alsdann ein zusätzlicher „Schattenentferner“ aufgetragen werden müssen, wofür seitens der mit der Entfernung beauftragten Fremdfirma Kosten in Höhe von insgesamt 3546,20 € in Rechnung gestellt worden seien. b) Feststellungen: In der Sache hat die Kammer festgestellt, dass die angeklagte Person am 19.01.20XX wie angeklagt Sprühschmierereien an der Fassade des Verwaltungsgerichts Köln angebracht hat. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sich diese nicht auch mittels Wasser hätten entfernen lassen können. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Schmierereien nicht auch ohne Einsatz einer Arbeitsbühne hätten entfernt werden können, und zwar durch Öffnen der Fenster an der Fassade des Verwaltungsgerichts. Hieran bleiben nach der Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des T.18. der bekundet hat, er habe eine Entfernung mittels Wasser nur bei einem auf der unterhalb der Fassade gelegenen Treppe befindlichen Farbspritzer versucht, sowie der Inaugenscheinnahme der Fotografien der beschmierten Fassade, unüberwindbare Zweifel. Denn der T.18. hat selbst bekundet, Treppe und Fassade bestünden aus unterschiedlichen Materialien, sodass dessen glaubhaftes Bekunden, der Farbspritzer von der Treppe habe sich nur mit Aufwand entfernen lassen, nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dies sei auch bei den Fassadenschmierereien der Fall gewesen. Auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt sich, dass es sich offensichtlich um andere Materialien gehandelt hat. c) Rechtliche Würdigung: Die angeklagte Person war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Sachsubstanz der Gerichtsfassade durch die Sprühschmierereien im Sinne von § 303 Abs. 1 StGB beschädigt worden ist. Da weiter unüberwindbare Zweifel daran bleiben, dass die Farbanhaftungen in diesem Fall – durch ein Arbeiten aus geöffneten Fenstern heraus – ohne größere Anstrengungen hätten entfernt werden können, erfüllt der festgestellte Sachverhalt auch nicht § 303 Abs. 2 StGB. 5. Weitere Tatvorwürfe: Hinsichtlich der übrigen Anklagevorwürfe hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. VII. Die als E4, E7 und E8 bezeichneten Beweisersuchen aus dem im Hauptverhandlungstermin vom 23.11.20XX überreichten Anlagenkonvolut 6 konnten gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO im Urteil beschieden werden. Dies gilt auch für zwei Hilfsbeweisanträge aus dem letzten Wort der angeklagten Person. Die Anträge werden abgelehnt. 1. Antrag E4: Mit dem als E4 bezeichneten Beweisersuchen beantragt die angeklagte Person eine Beweiserhebung „zum Beweis der Tatsache, dass aktuell am 20XX-11-20 (letzten Freitag) eine Zellendurchsuchung in der JVA Köln aufgrund einer Veröffentlichung im Internet durchgeführt wurde“. Als Beweismittel benennt die angeklagte Person: „Zeugnis der an der Durchsuchung beteiligten Beamten u.a. I.9. ‚Dauerbegleiter zur Kammer‘, Beamter mit Irokesenhaarschnitt“ sowie „Zeugnis des Vorgesetzten Abteilungsleiter X.5. und BLF F.4.“. Zur Begründung führt die angeklagte Person aus, mit den Beweismitteln werde „bewiesen, dass es zu einer Zellendurchsuchung gab wegen Veröffentlichungen im Internet.“ Grundlage sei der „Duktus“ in Zusammenhang mit der angeklagten Person gewesen. Damit werde zu „anderen Veröffentlichungen und Email bewiesen, dass Dritte Kenntnis von den Lebensumständen der Angeklagten haben und dies veröffentlichen.“ Die angeklagte Person habe wegen der Haftumstände nachweislich keinen Internetzugang und scheide als Täterin aus. Der Antrag war abzulehnen, da es sich schon nicht um einen Beweisantrag handelt. Ein Beweisantrag liegt nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Die unter Beweis gestellt Tatsache einer Zellendurchsuchung in der Justizvollzugsanstalt Köln ist bereits nicht hinreichend konkret, da sich aus dem Antrag nicht ergibt, um welche Zelle es sich gehandelt haben soll. Die Tatsache einer Zellendurchsuchung – auch bei der angeklagten Person – ist auch erkennbar ohne Bedeutung für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage im hiesigen Verfahren. Soweit der Antrag unter Berücksichtigung der Antragsbegründung dahingehend auszulegen sein sollte, dass durch die Beweismittel bewiesen werden könne, dass während der Inhaftierung der angeklagten Person bestimmte Inhalte – welche, legt die Antragsbegründung nicht dar – im „Internet“ veröffentlicht worden seien, aus denen sich ergebe, dass „Dritte Kenntnis von den Lebensumständen der Angeklagten haben und dies veröffentlichen“, fehlt es zum einen an einer hinreichend konkreten Tatsache, zum anderen an einer Darlegung, weshalb die bezeichneten Beweismittel die behaupteten Umstände belegen können sollen. Aus dem Antrag ergibt sich nicht, dass die benannten Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Köln Kenntnis irgendwelcher Internetveröffentlichungen betreffend die angeklagte Person haben. Die Zeugen sind erkennbar nur für die Tatsache einer Zellendurchsuchung benannt, aus der sich aber offensichtlich keine Schlüsse hinsichtlich irgendwelcher nicht näher spezifizierten Internetveröffentlichungen ziehen lassen. 2. Antrag E7: Mit dem als E7 bezeichneten Beweisersuchen beantragt die angeklagte Person eine Beweiserhebung „zum Beweis der Tatsache, dass die beim Vorfall vom 20XX-04-24 anwesenden Gerichtsdiener L.4. und T.8. mit dem G. über die Lausprecherfunktion des Handys der Angeklagten telefonieren und darüber informiert wurden das die Angeklagte keine Angabe zu den Medikamenten machen müsse und es sich nicht um einen gefährlichen Stoff handelte“. Als Beweismittel benennt die angeklagte Person: „Zeugnis des G.7. B.12.,,Q.8.“ sowie die „Aufnahme des Gesprächs vom 20XX-04-24“. Zur Begründung führt die angeklagte Person aus, mit den Beweismitteln werde „bewiesen, dass die Gerichtsdiener bereits vor dem Großeinsatz der Feuerwehr in Kenntnis versetzt waren, dass es sich nicht um einen gefährlichen Stoff handelte.“ Der Zeuge sei während des Telefonats, das G. „auf laut“ geführt habe, anwesend gewesen. Die Aufnahme bestätige, dass „die Gerichtsdiener dies den Vorgesetzten nicht mitteilten und begründeten ein kleines Licht am Gericht zu sein die nichts ausrichten könnten und auch zum dümmsten Volk am Gericht gehören“. Weiter werde „bewiesen, dass diese Worte – entgegen der Behauptung des Gerichtsdieners B.5. als Zeugenaussage – nicht von der Angeklagten in den Mund gelegt wurde.“ Der Kammer werde hierdurch „ersichtlich, dass der Einsatz bewusst von den Gerichtsdiener provoziert wurde und dies nicht im Machtbereich der Angeklagten lag.“ Soweit die angeklagte Person als Beweismittel die „Aufnahme des Gesprächs vom 20XX-04-24“ benennt, handelt es sich schon nicht um ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel i.S. von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. Was für eine Aufnahme dies sein und wo sich diese befinden soll, wird in dem Antrag nicht dargetan. Im Übrigen war der Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abzulehnen. Nach dieser Vorschrift kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Dies ist der Fall, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder die Beweistatsache trotz Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen. Die Tatsache, G. habe den Zeugen B., L.4 und T.8. erklärt, die angeklagte Person müsse keine Angaben zu „den Medikamenten“ machen und es handele sich nicht um einen gefährlichen Stoff, ist nicht geeignet, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen. Selbst wenn die behauptete Tatsache wahr sein sollte, ist sie für die Entscheidung unerheblich. Das Telefonat ereignete sich jedenfalls nach dem mehrmaligen Befragen der angeklagten Person durch die L.4. und B.5. nach der Art der Substanz. Zu diesem Zeitpunkt hatte die angeklagte Person bereits vorgetäuscht, eine rechtswidrige Tat sei begangen worden bzw. wegen eines Unglücksfalles sei die Hilfe anderer erforderlich, und damit die §§ 145 Abs. 1 Nr. 2, 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht (siehe IV.1.). Der Polizei- und Feuerwehreinsatz war im Zeitpunkt des Telefonats zudem bereits angelaufen. Eine etwaige Erklärung des Rechtsanwalt Friederichs, die Substanz sei ungefährlich, war zu diesem Zeitpunkt weder geeignet, die bereits eingetretene Strafbarkeit der angeklagten Person zu beseitigen, noch, zu einer Beendigung des Einsatzes zu führen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die angeklagte Person bereits mehrere sich widersprechende Angaben zu der Art des X.4. gemacht. Der L.4. hielt auch die – bereits vor dem Telefonat mit G. ergangene – Erklärung der angeklagten Person, es handele sich um „Vitamin C“, nicht für verlässlich. Erst recht war daher eine entsprechende Erklärung des G., bei dem weißen Pulver handele es sich nicht um einen gefährlichen Stoff, verbunden mit der – objektiv wahrheitswidrigen – Andeutung, es handle sich um Medikamente, nicht geeignet, bei Polizei und Feuerwehr Sicherheit über die Art der weißen Substanz zu erzeugen. Aufgrund des gesamten sicher festgestellten Sachverhalts ist es ausgeschlossen, dass die unter Beweis gestellte Erklärung des G. und deren Weitergabe durch die Zeugen irgendeinen Einfluss auf den Geschehensablauf hätte haben können. Vielmehr hat der C.1. glaubhaft bekundet, er habe den Einsatz trotz der zwischenzeitlich an ihn herangetragenen Information, die angeklagte Person habe erklärt, es handle sich um einen harmlosen Stoff, fortgeführt. Aufgrund der gesamten Erkenntnislage habe diese Information es nicht gerechtfertigt, von der Ungefährlichkeit des Stoffes sicher auszugehen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist daher auch nicht geeignet, die Strafzumessung zu beeinflussen. Die Folgen ihres Tuns sind der angeklagten Person – ungeachtet etwaiger Erklärungen von G. – als verschuldete Auswirkungen der Tat zuzurechnen, weil sie selbst den Einsatz durch ihre widersprüchlichen Angaben über die Art des Pulvers verursacht hat. Im Übrigen ist in dem Antrag nicht dargetan, woher G. gewusst haben soll, dass es sich um ungefährliches Pulver – nämlich Traubenzucker – handelte. Die – ebenfalls unter Beweis gestellte – Erklärung des G., die angeklagte Person müsse „keine Angabe zu den Medikamenten machen“, wäre auch objektiv wahrheitswidrig, da es sich bei dem X.4. gerade nicht um ein Medikament handelte. 3. Antrag E8: Mit dem als E8 bezeichneten Beweisersuchen beantragt die angeklagte Person eine Beweiserhebung „zum Beweis der Tatsache, dass durch die Polizei Köln falsche Angaben zu der Angeklagten erhoben wurde und diese darauf Ermittlungen stützte“. Als Beweismittel benennt die angeklagte Person: „Beiziehung und Verlesung der Strafakte und Verlesung des Schuldnerverzeichnis beim B.2.“. Zur Begründung führt die angeklagte Person aus, mit den Beweismitteln werde „im konkreten Fall einer Privatinsolvenz bewiesen, dass entgegen der Behauptung keine Privatinsolvenz vorliegt.“ Dies sei wichtig, da es zeige, dass „die Polizei nicht korrekt ermittelte und auch eine Vernehmung der Angeklagten verweigerte“. Der Antrag war abzulehnen, da es sich schon nicht um einen Beweisantrag handelt. Der unter Beweis gestellte Umstand ist keine konkrete Tatsache, da nicht erkennbar ist, um was für Angaben und Ermittlungen es sich handeln soll. Es ist auch kein „bestimmt bezeichnetes Beweismittel“ benannt. Es ist nicht klar, um was für eine „Strafakte“ es sich handeln soll. Beim Urkundenbeweis muss das zu Beweiszwecken zu verwertende Dokument genau bezeichnet werden (Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 63. Aufl. 2020, § 244 Rn. 21). Soweit die angeklagte Person weiter die „Verlesung des Schuldnerverzeichnis beim B.2.“ beantragt, ist nicht dargelegt, weshalb dies den behaupteten Umstand belegen können soll. Mangels Präzisierung, um was für Ermittlungen aus welchem Jahr es sich handeln soll, kann – auch im Hinblick auf die Löschfristen in § 882e ZPO – nicht beurteilt werden, ob eine jetzige Verlesung des Schuldnerverzeichnisses Auskunft über eine frühere Privatinsolvenz der angeklagten Person geben kann. Es lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b Abs. 1 ZPO überhaupt vorlagen. 4. Erster Hilfsbeweisantrag vom 11.12.20XX: Während der Ausführungen in ihrem letzten Wort erklärte die angeklagte Person, sie wolle hilfsweise für den Fall einer Verurteilung zwei Beweisanträge stellen. Den ersten Antrag stelle sie „zum Beweis der Tatsache, dass Dritte im Namen der Angeklagten E-Mails und Veröffentlichungen verbreiten.“ Als Beweismittel hat die angeklagte Person benannt: „Zeugnis des Richters Ernst, Zeugnis der JVA-Leiterin X.6., Hinzuziehung und Inaugenscheinnahme eines Videos, dessen Quelle die X.6. angeben kann, Hinzuziehung und Inaugenscheinnahme eines Fernsehartikels des WDR und von RTL“. Mit den Beweismitteln werde bewiesen, dass die angeklagte Person seit dem 01.07. in Hauptverhandlungshaft in der JVA Ossendorf inhaftiert sei. Die Zeugin könne bestätigen, dass die Hafträume der angeklagten Person zweimal die Woche durchsucht würden. Ferner könne sie bestätigen, dass die angeklagte Person parallel dazu und bei Zuführung zum M. durchsucht werde. Sie könne bestätigen, dass die angeklagte Person keine Möglichkeit habe, internetfähige Geräte nutzen zu können. „Der F.3.“ könne bestätigen, dass er von der angeklagten Person eine E-Mail erhalten habe, welche nachweislich nicht von der angeklagten Person versendet worden sein könne. WDR und RTL könnten Angaben über die „Quelle eines sogenannten Videos aus der JVA“ machen. Auf dem Video sei zu erkennen, dass „die Person“ anders als die angeklagte Person selbst keinen Bart trage. Daher könne die angeklagte Person dieses Video nicht (ins Internet) eingestellt haben. „Der Kontext“ sei, dass zu mehreren Vorwürfen angegeben worden sei, dass die angeklagte Person E-Mails versandt habe. Damit werde „bewiesen, dass hier erhebliche Zweifel bestehen.“ Das betreffe beispielsweise die E-Mail vom 21.11.20XX. Soweit der Antrag auf den Beweis der Tatsache gerichtet ist, dass Dritte im Namen der Angeklagten E-Mails verbreiten, ist die beantragte Beweiserhebung unzulässig. Denn nach der Antragsbegründung soll alleine das Zeugnis des „F.3.“ belegen, dass dieser eine E-Mail von der angeklagten Person erhalten habe. Die Vernehmung des Vorsitzenden hätte indes nach § 22 Nr. 5 StPO zur Folge, dass dieser von der weiteren Ausübung des Richteramtes in der Sache ausgeschlossen und die Hauptverhandlung auszusetzen gewesen wäre. Der Beweisantrag auf Vernehmung eines erkennenden Richters während laufender Hauptverhandlung ist daher unzulässig, wenn mit der Beweiserhebung prozessfremde Ziele verfolgt werden, etwa weil in Wirklichkeit keine Sachaufklärung erstrebt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 2 StR 68/03 –, juris Rn. 36). Hier verfolgt die angeklagte Person erkennbar prozessfremde Ziele. Um eine Aufklärung des Sachverhalts geht es ihr schon vor dem Hintergrund nicht, dass aus dem Antrag selbst offensichtlich wird, dass ihr Vorbringen unvollständig ist. Denn auf den angeblichen Erhalt einer E-Mail durch den Vorsitzenden kann die angeklagte Person nur schließen, wenn sie Kenntnis von dem Versenden derselben hat. Insoweit wäre es der angeklagten Person ein Leichtes, diejenigen Umstände unter Beweis zu stellen, die belegen können, von wem und wo die angebliche E-Mail versandt worden ist. Hierzu schweigt die Antragsbegründung indes; es ist offensichtlich, dass mit dem – im letzten Wort am insgesamt 22. Hauptverhandlungstag gestellten – Beweisantrag allein das Ziel verfolgt wird, durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Vorsitzenden eine Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzwingen. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung des gesamten Prozessverhaltens der angeklagten Person, insbesondere der Vielzahl erfolglos angebrachter Aussetzungsanträge und Ablehnungsgesuche. Überdies fehlt es auch an einer Darlegung dessen, was genau der Inhalt dieser E-Mail gewesen sein soll. Es ist mithin nicht erkennbar, weshalb das Bekunden des Vorsitzenden zu einer angeblichen E-Mail belegen können soll, dass Dritte E-Mails „im Namen der Angeklagten“ verbreiten. Daher fehlt es jedenfalls an der nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderlichen Darlegung der Konnexität. Soweit der Antrag der Sache nach auf den Beweis der Tatsache gerichtet ist, dass Dritte im Namen der Angeklagten ein Video veröffentlicht haben, fehlt es an einer Darlegung, weshalb die benannten Beweismittel dies belegen können sollen. Es ist weder dargetan noch erkennbar, wie die X.6. Angaben zur „Quelle“ des Videos und dem Umstand, in wessen Namen dies veröffentlicht worden ist, machen können soll. Soweit ausweislich der Antragsbegründung „WDR und RTL“ Angaben zur Quelle des Videos machen können sollen, handelt es sich nicht um ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel. Konkrete Personen bei „WDR und RTL“ sind nicht benannt. Die Behauptung, die angeklagte Person selbst könne das Video nicht ins Internet gestellt haben, weil „die Person“ auf dem Video – gemeint ist wohl die angeklagte Person selbst – keinen Bart trage, ist offensichtlich unschlüssig. Denn die angeklagte Person trägt nicht einmal vor, dass das Video vom Tag der Veröffentlichung stamme. Nach alledem ist nicht dargelegt, wie gerade die Veröffentlichung des Videos „im Namen der Angeklagten“ belegt werden soll. Selbst wenn man von einem Beweisantrag i.S. von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO ausginge, wäre der Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abzulehnen gewesen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht unmittelbar entscheidungserheblich, sondern könnte allenfalls als entlastendes Indiz in die Beweiswürdigung einfließen, indem daraus, „dass Dritte im Namen der Angeklagten E-Mails und Veröffentlichungen verbreiten“, Zweifel darüber erwachsen, dass die angeklagte Person in den verfahrensgegenständlichen Fällen II.4. und II.6. Urheberin der dortigen E-Mails war. Solche Indiztatsachen sind bedeutungslos, wenn sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will ( Schmitt a.a.O., § 244 Rn. 56). Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiztatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (stRspr, siehe nur BGH NStZ 2019, 232 (233)). Wird als wahr unterstellt, „dass Dritte im Namen der Angeklagten E-Mails und Veröffentlichungen verbreiten“, ist dies gleichwohl nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Urheberschaft der E-Mails in den Fällen II.4. und II.6. zu erschüttern. Die Überzeugung der Kammer von der Urheberschaft dieser E-Mails beruht gerade nicht ausschließlich auf der Tatsache, dass diese im Namen der angeklagten Person verfasst worden sind, sondern auf einer Vielzahl von Umständen, welche die Urheberschaft gerade der angeklagten Person in diesen Fällen zweifelsfrei belegen (vgl. im Einzelnen II.4. und II.6.). 5. Zweiter Hilfsbeweisantrag vom 11.12.20XX: Den zweiten Hilfsbeweisantrag hat die angeklagte Person gestellt „zum Beweis der Tatsache, dass die Zeugenangaben und die Umstände wahrheitswidrig durch den L.4. berichtet wurden und dass das Pulver in der Alufolie verblieben ist.“ Hierzu hat sie als Beweismittel benannt: „Hinzuziehung einer Aufnahme vom 24.04.20XX, Hinzuziehung eines Augenscheinobjektes in Form einer identischen Aluminiumverpackung mit identisch gefülltem Pulver.“ Mit den Beweismitteln werde bewiesen, dass die Angaben des L.4. falsch gewesen seien. Den Aufnahmen sei zu entnehmen, dass die zeugenschaftlichen Angaben eines „Explodierens oder Verpuffens oder was auch immer für Formulierungen im Rahmen der Aussage erfolgten“, nicht zuträfen. Durch die Inaugenscheinnahme sei zu erkennen, dass die Angaben einer Verpuffung oder Anhaftung an der Weste falsch gewesen seien. Wenn sie die – von der angeklagten Person während der Antragsbegründung hervorgeholte (siehe bereits V.1.) – Aluminiumverpackung auspacke, sehe man „klar, dass keine Verpuffung stattfindet.“ Die angeklagte Person erklärte weiter, „das“ falle nicht oder nur leicht runter und „gehe“ nicht an die Weste. Wenn sie „das“ probiere, gebe es kein „Kratzen“, sodass es sich um eine Falschaussage handle. Der Antrag war abzulehnen, da es sich schon nicht um einen Beweisantrag handelt. Soweit die angeklagte Person als Beweismittel die „Hinzuziehung einer Aufnahme vom 24.04.20XX“ beantragt hat, ist das Beweismittel nicht bestimmt bezeichnet. Es ist unklar, um was für eine Aufnahme es sich handeln und wo sich diese befinden soll. Soweit die angeklagte Person die Inaugenscheinnahme einer mitgeführten Aluminiumverpackung mit Pulver bzw. den Vorgang von deren Öffnung beantragt hat, ist nicht dargelegt, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache – eine wahrheitswidrige Zeugenangabe und ein „Verbleiben“ des Pulvers in einer Aluminiumfolie – belegen können soll. Der L.4. hat bekundet, beim Öffnen des Druckverschlusses sei ihm X.4.entgegengekommen und vorne auf die Schutzweste und auf die Einweghandschuhe an seinen Händen geraten. Er hat weiter bekundet, in der Box sei auch Alufolie gewesen, es habe den Anschein gehabt, dass das Pulver zuvor in der Alufolie eingefaltet gewesen sei. Das Pulver habe sich beim Öffnen aber frei in der Box befunden (vgl. III.3.a)aa)). Mithin ist die Inaugenscheinnahme des Öffnens einer mit Pulver gefüllten Aluminiumverpackung schlechthin ungeeignet, eine Falschaussage des Zeugen zu belegen, da dieser einen ganz anderen Sachverhalt bekundet hat. Soweit weiter und für sich genommen unter Beweis gestellt ist, dass in einer Aluminiumverpackung befindliches Pulver beim Öffnen derselben in dieser verbleibt, ist dies für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage ohne Bedeutung. Das physikalische Verhalten von in einer gefalteten Aluminiumfolie befindlichem Pulver beim Öffnen derselben ist für den angeklagten Geschehensablauf – das physikalische Verhalten von in einer geschlossenen Butterbrotdose frei befindlichem X.4. nach Öffnen derselben – erkennbar unbeachtlich. Weder der Zeuge noch ein anderer Verfahrensbeteiligter – auch nicht die angeklagte Person – hat je beschrieben oder behauptet, das X.4. habe sich beim Öffnen der Butterbrotdose in einer verschlossenen Aluminiumverpackung befunden. Überdies handelt es sich um eine reine Wiederholung des inhaltsgleichen Beweisantrages aus der Hauptverhandlung vom 27.10.20XX. Auch unter Berücksichtigung von § 244 Abs. 2 StPO war eine weitere Beweisaufnahme nicht angezeigt. VIII. Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Bei den eingezogenen Gegenständen handelt es sich jeweils um Tatmittel. Die beiden Patronen des Kalibers 9 mm sind Tatmittel der Taten zu II.2. und II.8. Drei Dosen Kreidespray der Marke „sparvar“ sind Tatmittel der Tat zu II.7. Insofern ist unbeachtlich, dass nicht festgestellt werden konnte, welche der Dosen die angeklagte Person für ihre Tat verwendet hat. Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB sind alle Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (vgl. Fischer a.a.O., § 74 Rn. 10). Zur Tatbegehung bestimmt waren sämtliche Dosen, da die angeklagte Person diese nur zu dem Zweck der Anbringung von Sprühschmierereien an Justizgebäuden – auch der Verbindungsbrücke zwischen Staatsanwaltschaft und Justizzentrum – in der nur für diesen Zweck angemieteten LKW-Bühne mitgeführt hat. Der schwarze Rucksack der Marke X.1. sowie die gelbe Butterbrotdose mit Aluminiumfolie und Resten X.4. sind Tatmittel der Tat zu II.1. Eine darüber hinausgehende, von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungseinziehung weiterer Sprühkreidedosen nach § 74b Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Die angeklagte Person handelte hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Taten weder ohne Schuld, noch gehören die Gegenstände einem anderen (vgl. § 74b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB). Die diesbezüglichen Taten wurden gem. § 154 StPO eingestellt oder die angeklagte Person wurde freigesprochen (vgl. VI.4.). IX. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO. Ausgefertigt Jackes, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle