Entscheidung
2 StR 226/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:121022B2STR226
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:121022B2STR226.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/21 vom 12. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Vortäuschens einer Straftat u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 30. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der mit selbstverfasstem Schreiben vom 9. September 2022 erho- benen „Gehörsrüge“. 2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksich- tigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sons- tiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere be- stand weder ein Anspruch des verteidigten Verurteilten auf persönliche Aktenein- sicht im Revisionsverfahren noch war die Zustellung der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts vom 6. Dezember 2021 an den Verurteilten selbst geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 343/19, BeckRS 2020, 4570). 1 2 - 3 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14). Franke Eschelbach Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 11.12.2020 - 103 KLs 17/19 102 Js 47/18 3