Auf die Beschwerde der Betroffenen vom xx.xx.xxxx wird unter Abänderung des Nichtabhilfe-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom xx.xx.xxxx festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom xx.xx.xxxx – 507a XIV (B) 8/22 – die Betroffene im Haftzeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx in ihren Rechten verletzt hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsmittels sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen. Der Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus I bewilligt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Streitgegenständlich ist die Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung der Sicherungshaft bis zum xx.xx.xxxx durch das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom xx.xx.xxxx auf einen Antrag der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln – Ausländeramt – (im Folgenden: Antragstellerin) vom xx.xx.xxxx. Die über einen J Nationalpass verfügende Betroffene ist J Staatsangehörige und wurde am xx.xx.xxxx in der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Bochum vorstellig und stellte am xx.xx.xxxx beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag. Dabei erklärte sie, dem Volk der L anzugehören und K Glaubens zu sein. Sie sei verheiratet; dazu legte sie ein in arabischer Sprache verfasstes Dokument nebst deutscher Übersetzung vor, nach dem eine Ehe mit einem Herrn B. besteht. Eine durchgeführte EURODAC-Recherche ergab Treffer für S. und P. Die Betroffene hatte in S und P Asylanträge gestellt und die Staaten jeweils vor Abschluss des Verfahrens verlassen. Daher ersuchte das BAMF die S Behörden am xx.xx.xxxx um Wiederaufnahme der Betroffenen, welche sich am xx.xx.xxxx zur Rückübernahme bereit erklärten. Sie erklärten dazu ergänzend, dass die Betroffene in S am xx.xx.xxxx einen Asylantrag gestellt habe. Jedoch habe sie das dortige Ankunftszentrum am xx.xx.xxxx verlassen, so dass der Fall am xx.xx.xxxx geschlossen wurde. Zwischenzeitlich hatten bereits die P Behörden ihrerseits ein Rückübernahmeersuchen gestellt, welchem stattgegeben wurde. Am xx.xx.xxxx erfolgten das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und die Anhörung zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrages. Hierbei gab die Betroffene in L Sprache an, dass ihr Ehegatte und ihr Bruder in L1 leben würden. Sie selbst habe ihr Heimatland am xx.xx.xxxx verlassen und sei über die U, H und weitere nicht näher bekannte Länder am xx.xx.xxxx nach E gekommen. Am xx.xx.xxxx erfolgte durch das BAMF eine weitere Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages. Hierbei führte die Antragstellerin in L Sprache aus, sie wisse nichts von einer Antragstellung in S und sie sei Analphabetin. Meist sei sie nachts unterwegs gewesen, wisse aber nicht, wo genau. Von Anfang an sei aber E ihr Ziel gewesen. Am gleichen Tag erfolgte eine Anhörung zu den Asylgründen. Dabei schilderte sie erneut die bereits vorgenannte Reiseroute. Ihr Schwager habe die Reise finanziert. An genaue Aufenthaltsorte in der U oder anderen Ländern könne sie sich nicht mehr erinnern. In ihrem Heimatland habe sie vier Jahre lang eine Schule besucht, könne aber weder lesen noch schreiben. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Da ihr Ehemann seit einem unbekannten Zeitpunkt in E aufhältig sei, habe sie auch nach E kommen wollen. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx wurde der Asylantrag vom BAMF als unzulässig abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Abschiebeverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen. Die Abschiebung nach S wurde angeordnet und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG von neun Monaten ab dem Tag der Abschiebung erlassen. Der Bescheid wurde der Betroffenen am xx.xx.xxxx gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Betroffene am xx.xx.xxxx Klage (AZ: Z) und stellte beim X Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Das X lehnte mit Beschluss vom xx.xx.xxxx (Z1) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Am xx.xx.xxxx sollte die Rücküberstellung der Betroffenen nach S in Gestalt der zwangsweisen Rückführung erfolgen. Hierzu wurde durch die Antragstellerin die Meldeanschrift der Betroffenen aufgesucht. Nachdem der Betroffenen in der Wohnung die Maßnahme eröffnet wurde, stellte sich der ebenfalls anwesende Herr B schützend vor die auf der Couch liegende Betroffene. Nach mehrfacher Androhung unmittelbaren Zwangs wurde er gefesselt und mittels einfacher körperlicher Gewalt in einen Nebenraum verbracht, wo er sich ruhig verhielt. Daraufhin leistete die Betroffene passiven, lautstarken verbalen Widerstand. Sie befolgte die Anweisungen der eingesetzten Dienstkräfte nicht und spannte ihren gesamten Körper derart an, dass auch ihr nach mehrfacher Androhung unmittelbaren Zwangs Handfesseln angelegt wurden. Unter Einsatz einfacher körperlicher Gewalt wurden ihr dann eine Jacke sowie Schuhe angezogen, weil sie sich nicht selbst anziehen wollte. Bei der notwendigen Abnahme eines Covid-19-PCR-Tests durch einen Arzt sperrte sie sich, so dass ihr Kopf entsprechend fixiert wurde. Während der Verbringung zum Flughafen Frankfurt/Main, wo gegen 11.15 Uhr der Abflug nach S geplant war, war die Betroffene verbal aggressiv, sperrte ihren Körper und widersetzte sich den Anweisungen der Bediensteten. Die Rückführung konnte nicht erfolgten, weil eine spontan notwendig gewordene Begleitung des Fluges durch Polizeibeamte nicht möglich war. Eine solche Begleitung wurde seitens der Antragstellerin bis dahin nach Aktenlage für nicht erforderlich erachtet. Die zwangsweise Rückführung am xx.xx.xxxx sollte mittels unbegleitetem Einzelflug erfolgen. Ein entsprechendes Formblatt mit den Überstellungsmodalitäten wurde der Betroffenen durch das BAMF am xx.xx.xxxx übermittelt. Darin wird neben einer Vorlaufzeit von 12 Werktagen der xx.xx.xxxx als Fristende zur Überstellung nach S genannt. Ein Reisedokument wurde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 Dublin-III-VO ausgestellt. Die Antragstellerin teilte in ihrem Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft bis zum xx.xx.xxxx vom xx.xx.xxxx mit, dass angesichts des Widerstandes der Betroffenen ein erhöhter Personalaufwand hinsichtlich der Verbringung zum Flughafen und der Sicherungsbegleitung während des Fluges erforderlich sei. Die Planung dessen nehme eine Woche in Anspruch. Die Planung der eigentlichen Überstellung nehme ebenfalls eine Woche in Anspruch, auch wenn damit bereits während der einwöchigen Schutzfrist begonnen werde. Abschiebeverbote lägen ebenso wenig vor wie medizinische Hindernisse, die einem Haftvollzug entgegenstünden. Ein tagesaktueller Coronatest vom xx.xx.xxxx war negativ. Beteiligungserfordernisse i.S.d. § 72 Abs. 4 AufenthG sind nicht ersichtlich. Der Haftantrag der Antragstellerin vom xx.xx.xxxx enthält zudem Ausführungen zum Haftgrund der Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit. Die Antragstellerin hat mit schriftlichem Antrag vom xx.xx.xxxx, auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 1ff. d.A.) beantragt, gegen die Betroffene die Sicherungshaft bis zum xx.xx.xxxx anzuordnen. Das Amtsgericht hat die Betroffene am xx.xx.xxxx im Beisein eines Dolmetschers für die L Sprache angehört. Der Betroffenen wurde der Sicherungshaftantrag ausgehändigt und mündlich übersetzt. Eine Benachrichtigung des Konsulats lehnte die Betroffene ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx (507a XIV (B) 8/22) hat das Amtsgericht Köln die Sicherungshaft bis längstens zum xx.xx.xxxx sowie die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet und die Gerichtsgebühren und baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Dolmetscherkosten – der Betroffenen auferlegt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde am xx.xx.xxxx verkündet und übersetzt. Seit ihrer Festnahme am xx.xx.xxxx wurde die Sicherungshaft gegen die Betroffene in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA) J 1 vollzogen. Zum Zeitpunkt ihrer Festnahme war die Betroffene in der 4. oder 5. Woche schwanger. Durchgeführte Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft oder das Vorliegen einer Haft-, Transport- oder Reiseunfähigkeit der Betroffenen. Das Verwaltungsgericht Köln hat am xx.xx.xxxx den Antrag der Betroffenen, die E im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Ausländeramt der C anzuweisen, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Betroffene vorzunehmen, abgelehnt (VG L, AZ:Z 2). Das W hat mit Beschluss vom xx.xx.xxxx (AZ: Z 2) den Antrag der Betroffenen auf Abänderung des Beschlusses des W vom xx.xx.xxxx – AZ: Z 1 – abgelehnt. Unter dem xx.xx.xxxx beantragte die Antragstellerin beim C, die weitere Sicherungshaft gegen die Betroffene bis zum xx.xx.xxxx anzuordnen und führte aus, dass aufgrund der seitens der Bundespolizei mitgeteilten Sperrtage am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx, an denen eine Rückführung nicht erfolgten könne, der xx.xx.xxxx den nächstmöglichen Termin für eine Rückführung der Betroffenen darstelle. Die Antragstellerin ergänzte ihren Antrag unter dem xx.xx.xxxx. Das C hat die Betroffene am xx.xx.xxxx angehört und am xx.xx.xxxx gegen die Betroffene die Haft zur Sicherung der Überstellung bis zum xx.xx.xxxx angeordnet ( Z 3). Mit beim Amtsgericht Köln am xx.xx.xxxx eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx legte die Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom xx.xx.xxxx (507a XIV (B) 8/22) ein und beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat sowie der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Sie macht unter anderem geltend, der Haftantrag sei nicht ordnungsgemäß eingereicht worden, da er lediglich per Fax und nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx hat die Betroffene Ausführungen zur Beschwerdebegründung gemacht. Durch Beschluss vom xx.xx.xxxx (AZ: Z 3) hat das C der Beschwerde nicht abgeholfen. Das W hat durch Beschluss vom xx.xx.xxxx (AZ: Z 4) den Antrag der Betroffenen auf Abänderung des Beschlusses des G vom xx.xx.xxxx – Z 5 – abgelehnt. Am xx.xx.xxxx wurde die Betroffene aus der Haft entlassen und auf dem Luftweg nach S abgeschoben. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx, auf welchen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Köln dem Rechtsmittel vom xx.xx.xxxx nicht abgeholfen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx hat die Betroffene weitere Ausführungen zur Begründung ihrer Beschwerde gemacht und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom xx.xx.xxxx vorgelegt. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx hat das Landgericht Mainz die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des C vom xx.xx.xxxx – Z 3 – zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss des Landgerichts Mainz vom xx.xx.xxxx (Bl. 75 ff. eAkte) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx hat die Betroffene angeregt, das Verfahren im Hinblick auf die zum BGH gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz erhobene Rechtsbeschwerde (Az. XIII ZB 29/22) ruhend zu stellen und im Übrigen mit anwaltlichem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx weitere Ausführungen zur Beschwerdebegründung gemacht. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx mitgeteilt, mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden zu sein. Die Ausländerakte der Antragstellerin wurde beigezogen und lag der Beschwerdekammer vor. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist in Form des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch den angefochtenen Beschluss angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Sie ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 58, 62 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 63, 64 und 65 FamFG. Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG statthaft. Insbesondere liegt im Hinblick auf die in Vollziehung der angefochtenen Entscheidung erfolgte Freiheitsentziehung bis zur Überstellung der Betroffenen nach S ein berechtigtes Feststellungsinteresse gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor. Behauptet die Betroffene nämlich - wie hier - eine rechtswidrige Entziehung ihrer Freiheit, ist ihr ein schutzwürdiges Interesse an der richterlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit zuzuerkennen, das weder von dem Ablauf des Verfahrens noch vom Zeitpunkt der Erledigung der freiheitsentziehenden Maßnahme abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - Az.: V ZB 172/09, BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - Az.: V ZB 238/11, juris). Denn die Möglichkeit eines auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichteten Antrags dient dem Rehabilitierungsinteresse der Betroffenen in Bezug auf den mit der Haftanordnung verbundenen Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens nach einem Eingriff in ihr Freiheitsgrundrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – Az. V ZB 314/10, m.w.N., juris). Entscheidend ist mithin ausschließlich, dass die angefochtene Entscheidung noch nicht formell rechtskräftig geworden ist, denn die formelle Rechtskraft darf mit einem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG nicht durchbrochen werden (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Diese zeitliche Beschränkung ist hier eingehalten, weil die mit dem Feststellungsantrag verbundene Beschwerde der Betroffenen form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden ist. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Anordnung der Sicherungshaft mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom xx.xx.xxxx war rechtswidrig und verletzte die Betroffene in ihren Rechten. Das ist auf Antrag der Betroffenen nach § 62 FamFG festzustellen. Offen bleiben kann dabei, ob die Antragstellerin den Antrag von xx.xx.xxxx wie die Beschwerdebegründung meint per Fax oder - wie sich aus den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss ergibt - sowohl persönlich übergeben als auch elektronisch übermittelt hat. Denn auch eine fehlende elektronische Übermittlung stünde der Zulässigkeit des Haftantrags nicht entgegen. Die Kammer schließt sich insofern den zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Mainz vom 03.03.2022 (8 T 31/22, juris; ebenso: Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 14b FamFG (Stand: 01.09.2022), Rn. 84) vollumfänglich an. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung fehlt es zudem nicht an einer örtlichen Zuständigkeit der antragstellenden Behörde oder des erstinstanzlichen Gerichts. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Bumiller/Harders/Bumiller, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 417 Rn. 4). Für die Sicherungshaft ergibt sich zudem die Zuständigkeit der Behörde am Aufgriffsort (BeckOK FamFG/Günter, 43. Ed. 1.7.2022, FamFG § 417 Rn. 5, Rn. 42 m.w.N.). Die Betroffene wurde gemäß Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom xx.xx.xxxx (Bl. 150 der Ausländerakte) der Stadt Köln zugewiesen. Ihre Meldeadresse, an der die Betroffene am xx.xx.xxxx angetroffen wurde, befand sich in der I1. Entgegen der in der Beschwerdebegründung genannten Auffassung ist die Zuständigkeit auch nicht dadurch entfallen, dass die Betroffene aus Köln heraus zum Flughafen verbracht wurde. Denn weder ihr gewöhnlicher Aufenthalt noch der Aufgriffsort wurde dadurch berührt. Die Betroffene ist durch die Haftanordnung jedoch dadurch in ihren Rechten verletzt worden, dass der Haftantrag aus anderen Gründen unzulässig war. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Gemäß § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 FamFG sind zudem Ausführungen zur Identität und zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen erforderlich. Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der Antragstellerin nicht. Denn der schriftliche Antrag der Behörde enthält keine ausreichenden Angaben zum gewöhnlichen Aufenthaltsort der Betroffenen i.S.d. § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG. Nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG muss der Antrag zwingend die Angabe des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen enthalten. Diese Angabe ist wichtig zur Bestimmung der Zuständigkeit der antragstellenden Behörde und des zur Entscheidung berufenen Gerichts (vgl. § 416 FamFG). Verfügt der Betroffene über keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, muss der Antrag die notwendigen Angaben enthalten, um die Zuständigkeit nach anderen Anknüpfungspunkten bestimmen zu können, etwa durch die Angabe des tatsächlichen Aufenthaltsorts oder des Aufgriffsorts (BeckOK FamFG/Günter, 43. Ed. 1.7.2022, FamFG § 417 Rn. 8; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 417 Rn. 20, 21). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (BeckOK FamFG/Günter, 43. Ed. 1.7.2022, FamFG § 417 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 218/09, Rn. 14, beck online). Die Umstände, aus denen sich die Zuständigkeit der antragstellenden Behörde und des zuständigen Gerichts ergeben, lassen sich vorliegend zwar der Akte, nicht jedoch wie von § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG verlangt, dem Antrag vom xx.xx.xxxx entnehmen. In diesem ist lediglich aufgeführt, dass die Betroffene am xx.xx.xxxx an ihrer Meldeadresse aufgesucht wurde. Wo sich diese befindet wird im Antrag nicht erwähnt, auch nicht in dessen Rubrum. Auch die Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom xx.xx.xxxx findet im Antrag vom xx.xx.xxxx keine Erwähnung. Auch sonst sind keine Umstände zum Aufenthaltsort der Betroffenen dargetan. Soweit im Rubrum des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Köln nicht die Meldeadresse der Betroffenen genannt wird, sondern vielmehr angeführt wird, dass die Betroffene „ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet“ ist, ergibt sich auch dies nicht aus dem Antrag vom xx.xx.xxxx. Dieser Mangel des Haftantrags wurde auch nicht vor der Entscheidung des Amtsgerichts behoben. Mängel des Haftantrages können zwar grundsätzlich behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen in seiner Entscheidung feststellt (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, juris). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall jedoch, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZB 32/15, juris; BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 92/16, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – V ZB 145/17 –, Rn. 11, juris). Vorliegend hat jedoch weder die antragstellende Behörde vor bzw. während der Anhörung der Betroffenen ergänzende Angaben zum gewöhnlichen Aufenthaltsort der Betroffenen gemacht, noch wurden im Anhörungstermin entsprechende Feststellungen getroffen. Soweit sich die Meldeadresse der Betroffenen aus den mit dem Antrag bei Gericht eingereichten Unterlagen ergibt, die dem Antrag in der Akte nachgeheftet sind, reicht dies nicht aus, um die Voraussetzungen des § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG zu erfüllen. Hinzu kommt, dass der Betroffenen dazu jedenfalls kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ausweislich des Protokolls des Termins vom xx.xx.xxxx wurde der Betroffenen eine Durchschrift des Antrages vom xx.xx.xxxx ausgehändigt und übersetzt. Dass ihr weitere Unterlagen überlassen und übersetzt worden wären, ergibt sich daraus nicht. Der Verstoß konnte aufgrund der zwischenzeitlich vollzogenen Abschiebung nicht mehr geheilt werden. Denn dazu müsste die Betroffene zu diesen Umständen persönlich angehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 017 – V ZB 21/17, juris mwN). Da dies nach vollzogener Abschiebung nicht mehr möglich ist und eine etwaige Heilung ohnehin nur für die Zukunft wirkt, würde dies die vollzogene Haft nicht rechtmäßig machen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 – XIII ZB 47/20, Rn. 30, juris). III. Wegen des Erfolgs der Beschwerde war der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 114ff. ZPO zu bewilligen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG. V. Die Entscheidung über den Gegenstandswert folgt aus §§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. VI. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die beteiligte Behörde kann ein Rechtsbeschwerdeverfahren, anders als der Betroffene, nicht mit einem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen oder durchführen, weil sie das in der Vorschrift geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, nicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, V ZB 84/17, juris). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i.S.d. § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.