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Beschluss

V ZB 84/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen die Aufhebung einer Haftanordnung ist unzulässig, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt hat. • Eine beteiligte Behörde kann ein erledigtes Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durch einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen, weil ihr das hierfür erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse fehlt. • Das Interesse der Behörde an der Feststellung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten reicht nicht aus, da eine Feststellung nach § 62 FamFG auf die Rechtsverletzung des Beschwerdeführers abzielt und nicht der Behörde rehabilitierende Wirkung verschafft.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wegen Erledigung der Hauptsache • Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen die Aufhebung einer Haftanordnung ist unzulässig, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt hat. • Eine beteiligte Behörde kann ein erledigtes Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durch einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen, weil ihr das hierfür erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse fehlt. • Das Interesse der Behörde an der Feststellung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten reicht nicht aus, da eine Feststellung nach § 62 FamFG auf die Rechtsverletzung des Beschwerdeführers abzielt und nicht der Behörde rehabilitierende Wirkung verschafft. Die beteiligte Behörde beantragte Haft zur Sicherung der Abschiebung einer Betroffenen; das Amtsgericht ordnete dreimonatige Haft an. Auf die Beschwerde der Betroffenen hob das Landgericht die Haftanordnung auf und ordnete ihre sofortige Entlassung an. Die Betroffene wurde später in ihr Heimatland abgeschoben. Die beteiligte Behörde legte Rechtsbeschwerde ein mit dem Antrag, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und eine Rechtsverletzung festzustellen. Das Rechtsbeschwerdegericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere ob das Verfahren durch die Abschiebung erledigt sei und ob die Behörde ein Feststellungsinteresse hat. • Die Rechtsbeschwerde ist formell statthaft nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG, weil sie sich gegen die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Maßnahme richtet. • Die Rechtsbeschwerde war zum Zeitpunkt des Eingangs beim Rechtsbeschwerdegericht erledigt, weil die Betroffene zwischenzeitlich abgeschoben worden war; damit ist die Hauptsache weggefallen. • Nach § 62 FamFG kann ein Verfahren in erledigten Familiensachen nur durch denjenigen mit Feststellungsantrag fortgesetzt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen kann. • Die beteiligte Behörde verfügt nicht über das erforderliche berechtigte Interesse an einer Feststellung, weil § 62 FamFG auf die Feststellung einer Rechtsverletzung des (Rechts-)Beschwerdeführers abstellt; eine Behörde hat kein persönliches Rehabilitierungsinteresse wie der Betroffene. • Die Behörde kann auch ein Feststellungsinteresse nicht aus der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ableiten, da diese Verletzung ohne personalen Bezug zur Behörde keine rehabilitierende Wirkung entfaltet. • Auch der Einwand der Wiederholungsgefahr rechtfertigt kein Feststellungsinteresse der Behörde: Ein abstraktes Interesse an Klärung künftiger Fälle genügt nicht; es muss ein konkretes Wiederholungsrisiko für Freiheitsrechte des Betroffenen bestehen. • Folglich ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil das Verfahren erledigt ist und die Behörde nicht befugt ist, die Fortführung durch einen Feststellungsantrag zu betreiben. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen. Entscheidungsgründe sind, dass die Hauptsache durch die Abschiebung der Betroffenen vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt war und die Behörde nicht das nach § 62 FamFG erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse besitzt. Insbesondere rechtfertigt weder die Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrensgrundrechten noch ein abstraktes Interesse an der Rechtsfortbildung ein Feststellungsrecht der Behörde. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; der Landkreis Saalekreis trägt etwaige notwendige Auslagen der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.