Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen und in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Von einer Entscheidung über die Anträge der Adhäsionskläger Z. H. M. und A. O. wird abgesehen. Die gerichtlichen Auslagen der beiden Adhäsionskläger werden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist, ebenso die den Nebenklägern Y. L., T. B. und X. C. erwachsenen notwendigen Auslagen. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: § 176a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998, § 176a Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 27.12.2003, § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung vom 13.11.1998, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003, §§ 223 Abs. 1, 52, 53 StGB 110 KLs 4/22 261 Js 169/21 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen wegen: schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Köln in der vom 31.05.2022 bis zum 28.09.2022 an insgesamt 27 Verhandlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung, an der bei der Urteilsverkündung am 28.09.2022 teilgenommen haben: für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen und in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Von einer Entscheidung über die Anträge der Adhäsionskläger Z. H. M. und A. O. wird abgesehen. Die gerichtlichen Auslagen der beiden Adhäsionskläger werden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist, ebenso die den Nebenklägern Y. L., T. B. und X. C. erwachsenen notwendigen Auslagen. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: § 176a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998, § 176a Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 27.12.2003, § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung vom 13.11.1998, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003, §§ 223 Abs. 1, 52, 53 StGB G r ü n d e : A. Feststellungen zur Person I. Allgemeine Lebensverhältnisse des Angeklagten 1. Der Angeklagte wurde [Ende der Sechzigerjahre] als einziges Kind seiner Eltern in R. geboren. Die Eltern betrieben eine Gaststätte in D., einer Gemeinde im Landkreis E.. Der Angeklagte wuchs überwiegend bei seiner Tante P. auf, da seine Eltern in den Betrieb der Gaststätte zeitlich stark eingebunden waren und wenig Zeit für ihn hatten. Seine Mutter verstarb [Ende der 2000er-Jahre]. Sein Vater J. F., zu dem der Angeklagte regelmäßigen Kontakt hielt und hält, lebt in einer Pflegeeinrichtung, dem Alten- und Pflegeheim U. in S.. Der Angeklagte besuchte den örtlichen Kindergarten und wurde dann altersgerecht eingeschult. Im Anschluss an die Grundschule wechselte er auf das örtliche Gymnasium, welches er mit dem Abitur abschloss. Im Anschluss nahm er in G. ein Hochschulstudium auf mit dem Ziel, Lehrer für Kunst und Sport zu werden. Bereits in seiner Kindheit hatte sich herausgestellt, dass er ein talentierter Fußballer war, der im örtlichen Fußballverein [der Gemeinde] D. spielte. Hier lernte er auch den vier Jahre jüngeren Mitspieler W. V. kennen, mit dem er sich anfreundete. [Mitte der Achtzigerjahre] zog der Angeklagte [für eine Zeit ins Ausland] nach I. – [in die Stadt] Q. –, wo er in der örtlichen Fußballmannschaft spielte. Bereits während seines Studiums zeigte er ein Interesse an Fotografie und über N. LS. (den Vater des [Anfang der Achtzigerjahre] geborenen FP. LS., den der Angeklagte während seines Studiums in seiner Funktion als Trainer der E-Jugend-Fußballmannschaft in VR. bei G. kennengelernt hatte) eignete er sich Kenntnisse auf dem Gebiet der (zunächst analogen) Fotografie an. Mit Hilfe des in der Foto- und Bildbearbeitung versierten N. LS. erstellte er eine Präsentations-Mappe mit Fotoarbeiten, die er anschließend auf einer Fachmesse in G. vorstellte. In der (zahlenmäßig überschaubaren) Szene der (Kinder-) Modefotografen machte er sich rasch einen Namen und es gelang ihm, dass er bei der renommierten Agentur „CJ.“ unter Vertrag genommen wurde. [Ende der Achtzigerjahre] zog der Angeklagte in eine eigene Wohnung nach HW. und – wenige Monate später – in eine "Penthouse"-Wohnung [in einem Hochhaus in G.]. Die Wohnung erwarb er später zu Eigentum. Sein Hochschulstudium führte der Angeklagte, der zunehmend auch international erfolgreich wurde, bis [Anfang der Neunzigerjahre] fort, beendete es dann jedoch, ohne einen Abschluss erworben zu haben und betätigte sich fortan als (freier) Mode- und Werbefotograf. Der Schwerpunkt seiner Arbeit lag dabei auf dem Fotografieren von Kindern, wobei sich zunehmend ein wirtschaftlicher Erfolg einstellte. So war er für Industriekunden wie [die Unternehmen] MX., DK., HO. und DA. sowie für international renommierte Modeagenturen tätig. Der Angeklagte arbeitete dabei auch mit künstlerischem Anspruch. So realisierte er eigene Fotoprojekte mit einem Schwerpunkt auf dem Thema „Kindheit“ und gründete [Mitte der Neunzigerjahre] das international erscheinende Kinder-Modemagazin „YE.“. [In den Neunzigern] erschien unter seinem Namen ('A. F.') im NT.-Verlag in GW. das Buch "[Nennung des Buchtitels]", das ausschließlich (Porträt-) Fotos von Jungen im vorpubertären Alter enthielt, wobei die Kinder auf etlichen Fotos nur leicht bekleidet und häufig mit nacktem Oberkörper abgelichtet waren. Auf die im Sonderheft „SH Bilder OJ.“, Bl. 1-36 enthaltenen Bilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Eines dieser Fotos zeigt auch den – bereits vorerwähnten – […] FP. LS. mit nacktem Oberkörper, abgelichtet vor einem neutral-weißen Hintergrund. Der Angeklagte hatte dabei nicht um eine elterliche Erlaubnis des N. und der FK. LS. nachgesucht, ihren Sohn ablichten zu dürfen, beide hätten ihre Erlaubnis wegen der ihrer Ansicht nach „lasziven Pose“, die ihr Kind auf den Bildern einnahm, auch nicht gestattet. Dieses Buch fand – wie auch weitere Bücher aus dem NT.-Verlang – später Verbreitung in Kreisen erwachsener Männer mit pädosexuellem Interesse, was der Angeklagte wusste und wollte. 2. Bereits als Jugendlicher entwickelte der Angeklagte ein sexuelles Interesse an Jungen in vorpubertärem Alter, das er in der Folgezeit begann auszuleben: [Mitte der Achtzigerjahre] kam es zu zwei sexuellen Übergriffen zum Nachteil seines damals etwa 12 Jahre alten Bekannten W. V. (siehe dazu im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung der Tat zum Nachteil des Nebenklägers Y. L.), die aber nicht zur Anzeige gebracht wurden. 3. Zuletzt lebte der Angeklagte in dem großzügigen Anwesen „KO.-straße“ 0 in G.-JK., einem hochpreisigen Luxus-Stadtteil im Süden von G.. Das Haus hatte er nach Erwerb [Mitte der 2010er-Jahre] vollständig hatte renovieren lassen und im Jahr 2018 zunächst alleine bezogen. Seit 2021 lebte er dort gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der alleinerziehenden Erzieherin KU. ED. M. und deren [minderjährigen] Sohn, dem Neben- und Adhäsionskläger Z. H. M.. An das modern eingerichtete Anwesen grenzt ein Atelier, welches ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Der Sohn Z. H. M. besuchte eine Privatschule, nämlich das unweit gelegene englischsprachige Gymnasium SM.. Der Angeklagte ist ledig und hat keine eigenen Kinder. Die Beziehung zu KU. M. war er [Anfang der 2010er-Jahre] eingegangen, nachdem ihr Sohn Z. H. M. wiederholt als Fotomodel für den Angeklagten tätig geworden war. Gekennzeichnet war die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der KU. M. dadurch, dass es zu sexuellem Kontakt zwischen beiden – bis auf gelegentliches "Petting" – nicht kam. Als sie sich darüber wunderte, dass der Angeklagte mit ihr nicht geschlechtlich verkehren wollte, erklärte dieser ihr auf ihre Frage, ob er homosexuell sei, er habe „Stress“ und „Druck“ und er könne sich erst dann auf eine intime Beziehung einlassen, wenn alles „perfekt und schön“ sei. Zeitweise stand eine Trennung im Raum, zu der es aber tatsächlich zunächst nicht kam. Etwa im Frühjahr 2021 äußerte der Angeklagte der KU. M. gegenüber dann, dass er mit ihr gemeinsame Kinder, nämlich zwei Jungen, wolle. Zwecks künstlicher Befruchtung sollte sich Frau M. dazu [ins Ausland nach ] CG. begeben. Über erste Vorgespräche mit dortigen Ärzten kamen die Planungen nicht hinaus, da die KU. M. sich nicht schlüssig war, ob sie eine künstliche Befruchtung letztlich wollte oder nicht. Bevor der Angeklagte mit der Zeugin KU. M. eine Beziehung einging, war er liiert mit der ebenfalls alleinerziehenden Gymnasiallehrerin DU. O., die er [Ende der 2000er-Jahre] kennengelernt hatte. Der Kontakt zu Frau O. war dadurch zustande gekommen, dass ihr Sohn, der Nebenkläger A. O., für den Angeklagten als Fotomodell tätig geworden war. Der Kontakt intensivierte sich und der Angeklagte pflegte in der Folgezeit zu beiden einen zunehmend engen Kontakt. Während der Beziehung übernahm er eine Art Vaterrolle für den Zeugen A. O.. Wiederholt kam es dazu, dass der Angeklagte mit dem Nebenkläger A. O. alleine verreiste, nämlich Fernreisen u. a. nach CG. und YC. unternahm. Für Frau O. überraschend beendete der Angeklagte die Beziehung [im Verlauf des Jahres] 2013. Auch in dieser Beziehung war es zu einem sexuellen Kontakt zwischen dem Angeklagten und Frau O. nicht gekommen, obwohl diese sich dahingehend erklärt hatte, dass sie auch eine sexuelle Beziehung zum Angeklagten wünschte. Der Angeklagte begründete seine Zurückhaltung damit, dass er zur Aufnahme intimer Kontakte aufgrund einer früheren Beziehung, die er noch verarbeiten müsse, nicht bereit sei. Der Angeklagte ist Nichtraucher, Alkohol konsumiert er nur selten. Über einen etwaigen Konsum von Betäubungsmitteln konnte die Kammer keine Erkenntnisse gewinnen. II. BZR und frühere Ermittlungsverfahren Der seine Person betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister weist keine Eintragung auf. In der Vergangenheit wurden gegen ihn jedoch strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt, die indes nicht zu einer Verurteilung führten, sondern eingestellt wurden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Sachverhalte, die Gegenstand von Ermittlungen waren: 1. Ermittlungsverfahren Az. 170 Js 395/03 Staatsanwaltschaft Köln [Im Jahr 2003] erfolgte eine anonyme telefonische Strafanzeige bei der Polizei: Eine Anruferin warf dem Angeklagten vor, mehrere Monate zuvor ihren damals neun Jahre alten Sohn sexuell missbraucht zu haben. Dazu teilte sie mit, ihr Sohn habe ihr gegenüber erklärt, der Angeklagte habe ihn aufgefordert, seinen (des Angeklagten) Penis anzufassen. Ferner habe der Angeklagte den Penis des Sohnes kurzzeitig gestreichelt. Nähere Einzelheiten wisse sie nicht. Auch zur Tatzeit wollte die Anruferin keine genaueren Angaben machen, da andernfalls Rückschlüsse auf die Identität ihres Sohnes möglich wären. Ebensowenig wolle sie ihre Personalien oder die ihres Sohnes angeben, da eine diesbezügliche Aussage ihren Sohn zu sehr belasten würde. Allerdings ließe ihr die Angelegenheit keine Ruhe, da es sich um einen Kinderfotografen handele und die Gefahr bestünde, dass er ähnliche Tathandlungen auch bei anderen Kindern durchführen würde. Die zuständige Staatsanwaltschaft Köln ging den Vorwürfen nach und erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Angeklagten […] in G. sowie für dessen damaliges Fotostudio. Bei der Auswertung der bei der Durchsuchung sichergestellten Datenträger ergaben sich keine Hinweise auf die zur Anzeige gebrachte Tat oder auf die Person des Kindes. Die Ermittlungen wurden mit Verfügung vom 31.10.2003 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Ermittlungsverfahren Az. 194 Js 202/13 Staatsanwaltschaft Köln Einige Jahre später, [im Jahr 2013], wurde eine weitere Strafanzeige erstattet. Anzeige-Erstatter war diesmal der am [Anfang der Neunzigerjahre] geborene FX. AP.. Dieser gab an, als Kindermodel für den Angeklagten tätig gewesen zu sein. Im Jahre 2000 […] sei es bei zwei Übernachtungen in der Penthouse-Wohnung des Angeklagten […] in G. zu folgenden sexuellen Übergriffen zu seinem Nachteil gekommen: Bei einem Aufenthalt habe er zusammen mit dem Angeklagten in dessen Bett geschlafen. Der Angeklagte habe dann nachts seine (des Zeugen) Hand in seine eigene Unterhose geführt und mehrere Minuten lang mit dieser an seinem erigierten Penis manipuliert. Anschließend habe der Angeklagte die Hand des Zeugen wieder "zurückgelegt". Im Rahmen eines weiteren Aufenthalts im Penthouse des Angeklagten habe er auf dessen Schoß gesessen und auf einer Spielekonsole (der Marke "SQ.") gespielt, habe dann gemerkt, wie der Penis des Angeklagten erigiert gewesen sei; der Angeklagte habe sich mit seinem Penis an seinem Gesäß gerieben. Am selben Abend habe er mit dem Angeklagten in dessen Bett genächtigt. Er habe auf dem Bauch geschlafen. Der Angeklagte habe ihm dann seinen Unterhose heruntergezogen, sich über ihn gebeugt und seinen erigierten Penis zwischen seinen (des Zeugen) Gesäßhälften gerieben. Der Angeklagte wurde mit dem Ergebnis der Ermittlungen konfrontiert und bestritt die Vorwürfe. Eine aussagepsychologische Begutachtung des Zeugen durch die Diplom-Psychologin JN. kam zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Aussage des Zeugen FX. AP. "autosuggestiven Verzerrungen" unterlegen habe. Auf dieser Grundlage wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 06.07.2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Ermittlungen wurden auch in der Folgezeit nicht wiederaufgenommen. III. Haftsituation Seit [Mitte 2021] befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt G.. Von dort hielt er brieflich Kontakt zu seinem Vater, seinem Groß-Cousin (dem Zeugen MF.) sowie zu seinem früheren Personal Trainer, dem TR. YQ.. Aufgrund der Corona bedingten pandemischen Lage bestand für den bislang nicht hafterfahrenen Angeklagten während der Dauer der Untersuchungshaft nur eine eingeschränkte Möglichkeit, Besuch zu erhalten. Am 28.09.2022 hat die Kammer - nach Verkündung der Entscheidung - den Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Köln noch am selben Tag Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln eingelegt. B. Feststellungen zur Sache Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln im vorliegenden Verfahren, datierend vom 01.03.2022, wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in 16 Fällen insgesamt sechs verschiedene Jungen im Kindesalter, nämlich die Nebenkläger Y. L. (Ziffer 1 der Anklageschrift), QW. FW. B. (Ziffer 2 der Anklageschrift), dessen Bruder T. B. (Ziffer 3 und 4 der Anklageschrift), X. C. (Ziffer 5 und 6 der Anklageschrift), A. O. (Ziffern 7 - 10 der Anklageschrift), sowie Z. H. M. (Ziffern 11 - 16 der Anklageschrift) (schwer) sexuell missbraucht zu haben. In einem weiteren Fall (Ziffer 17 der Anklageschrift) soll er kinderpornographische Fotos besessen haben. Als erwiesen angesehen hat die Kammer insgesamt vier Taten, nämlich die Tat zum Nachteil des Nebenklägers Y. L. (Ziffer 1 der Anklageschrift), eine Tat zum Nachteil des T. B. (die Taten wie sie Gegenstand von Ziffer 3 und 4 der Anklageschrift sind, wurden nach rechtlichem Hinweis der Kammer zu einem einzigen Vorwurf "verschmolzen" ) sowie zwei Taten zum Nachteil des Nebenklägers X. C., nämlich die Taten zu Ziffer 5 und 6 der Anklageschrift. Hinsichtlich des Vorwurfs, wie er Gegenstand von Ziffer 17 der Anklageschrift ist, wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kammer hat aber die Beweisaufnahme auch auf diesen Vorwurf erstreckt und festgestellt, dass der Vorwurf zu Ziffer 17 der Anklage inhaltlich zutrifft. Hinsichtlich der übrigen Taten ist ein Freispruch erfolgt. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. Geschehen zum Nachteil des Nebenklägers Y. L. (geboren am 00.00.0000) 1. Vortatgeschehen a) Der Nebenkläger Y. L. ist der leibliche Sohn der Zeugin ND. SA. DZ.-L.. Den Angeklagten lernte der Nebenkläger in G. im Alter von acht oder neun Jahren (entweder im Jahr 1995 oder im Jahr 1996) kennen, er war zu diesem Zeitpunkt von eher schmächtiger Statur und wirkte dadurch signifikant jünger als es sein wahres Alter vermuten ließ. Zum Kontakt kam es konkret wie folgt: Der Nebenkläger befand sich zusammen mit seiner Mutter, der Zeugin DZ.-L., in einem Kindermodegeschäft in G. zum Einkaufen, als der Angeklagte auf beide zutrat und fragte, ob der Nebenkläger daran interessiert sei, sich ihm als Kinder-Model für Fotos zur Verfügung zu stellen. Die Mutter des Nebenklägers und er selbst willigten in den Vorschlag ein und es kam in der Folgezeit zu zahlreichen (vergüteten) Foto-Shootings, anlässlich derer der Angeklagte den Nebenkläger fotografierte. Der Angeklagte, dem das Alter des Kindes bekannt war, fasste dann den Entschluss, den Jungen, den er als anziehend empfand, sexuell zu missbrauchen. Zu diesem Zweck intensivierte er den Kontakt zum Nebenkläger und seiner Familie, um eine Vertrauensbasis aufzubauen, und es kam verstärkt zu Treffen und gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Man ging u. a. zusammen ins Kino oder essen. Als der Nebenkläger Y. L. elf Jahre alt war, wurde der Angeklagte mit Einwilligung der Eltern sein "Patenonkel". Der Nebenkläger Y. L. übernachtete (was seine Eltern, wie vom Angeklagten geplant, billigten, da er sich als vertrauenswürdige Person und "Freund der Familie" geriert hatte) wiederholt in der luxuriös ausgestatteten Wohnung des Angeklagten [in G.] und verbrachte auch verschiedene Urlaub mit ihm zusammen, dies ohne seine Eltern oder weitere Begleiter. Für die Kosten der Urlaubsreisen kam der Angeklagte auf. Die Mutter des Nebenklägers war dabei zeitweise im Unternehmen des Angeklagten entgeltlich beschäftigt. Auch dies hatte der Angeklagte bewusst arrangiert, damit die Eltern des Nebenklägers Y. L. (und dieser selbst) Vertrauen zu ihm fassten und sich ihm verbunden fühlten. b) In dem sich anschließenden Zeitraum kam es (bis zum zwölften Lebensjahr des Nebenklägers) nun wiederholt dazu, dass der Angeklagte den Nebenkläger sexuell missbrauchte, ohne dass einzelne Missbrauchstaten im Rahmen der Hauptverhandlung weiter konkretisiert werden konnten. Den sexuellen Missbrauch bereitete der Angeklagte dabei planmäßig vor: Er suchte – bei privaten Aktivitäten – zunehmend die körperliche Nähe zum kindlichen Nebenkläger Y. L., der ihn als "väterlichen Freund" ansah und arrangierte es so, dass es zunächst zu eher flüchtigen (und scheinbar zufälligen, indes vom Angeklagten gewollten) Berührungen zwischen ihm und dem Nebenkläger kam, so zum Beispiel zu Berührungen mit der Hand am Bein des Nebenklägers. Diese Berührungen wurden dann mit der Zeit jedoch - wie vom Angeklagten geplant - zunehmend intensiver und mündeten in Missbrauchshandlungen, die sich wie folgt ereigneten: (1) Der Angeklagte veranlasste den Nebenkläger zu einem nicht weiter eingrenzbaren Zeitpunkt, ihn in seinem Appartement [in G.] aufzusuchen. Dort hatte der Angeklagte eine elektronische Spielekonsole (nämlich eine sog. „SQ.“-Konsole des Herstellers "OV.") und einen Projektor (einen sog. Beamer) nebst Leinwand installiert, der eine übergroße bildliche Darstellung des Spielgeschehens ermöglichte. Er wusste dabei von der besonderen Anziehungskraft, welche die so präsentierten Videospiele auf den kindlichen, von Technik faszinierten Nebenkläger Y. L. ausübten. Bedienen konnte man die Spielekonsole von der Couch im Wohnzimmer des Angeklagten aus, die mit Blickrichtung zum Beamer stand. Der Angeklagte entschloss sich dann, sich sexuell dadurch zu erregen, dass er den Nebenkläger Y. L. dazu brachte, sich auf seinen Schoß zu setzen, während beide auf der Couch vor der Spielekonsole saßen. Zu diesem Zweck veranlasste er das Kind, sich auf seinen Schoß zu setzen, während er (der Nebenkläger) damit beschäftigt war, mit dem Spiele-Controller in der Hand Spielfiguren in einem Videospiel zu steuern. In dieser Sitzposition rieb der sexuell erregte Angeklagte dann durch Körperbewegungen seinen erigierten Penis am Gesäß des Nebenklägers, was dieser deutlich – durch seine Kleidung – wahrnahm. Dieses Geschehen ist nicht Gegenstand der Anklageschrift im vorliegenden Verfahren. (2) Im selben Zeitraum – der Nebenkläger war zu diesem Zeitpunkt elf oder zwölf Jahre alt – besuchte der Angeklagte mit diesem zusammen das Schwimmbad "RX." in G., um dort sexuell übergriffig zu werden, zunächst getarnt durch spielerisch anmutende Handlungen. Das Schwimmbad war dem Angeklagten – der dort bereits als Student aushilfsweise gearbeitet hatte – von den örtlichen Gegebenheiten bestens bekannt. Plangemäß veranlasste er den Nebenkläger Y. L., der nur eine Badehose trug, sich mit ihm in einen dort befindlichen "Whirlpool" zu begeben. Er forderte ihn dann zu einem "Spiel" auf: Der Nebenkläger sollte sich am Beckenrand mit aller Kraft festhalten, während er selber versuchen würde, ihn dort wegzuziehen. Der Nebenkläger willigte ein. Während des Geschehens griff nun der Angeklagte (während er mit einer Hand die Hüfte des Kindes festhielt) mit der anderen Hand unter die Badehose des Nebenklägers, umfasste dessen Penis und rieb ihn solange, bis es beim Nebenkläger zum Samenerguss kam. Hierdurch erregte sich der Angeklagte - wie zuvor geplant - selbst so stark sexuell, dass es (auch) bei ihm zu einer Erektion des Penis kam. Er wies den Nebenkläger nun an, mit ihm zunächst im Whirlpool zu verbleiben, damit andere Badegäste weder dessen noch den erigierten Penis des Angeklagten sehen sollten; dem kam der Nebenkläger nach. Der sexuelle Übergriff des Angeklagten blieb so unbemerkt von Dritten. Auch dieses Geschehen ist nicht Gegenstand der Anklageschrift im vorliegenden Verfahren. (3) Ein weiterer sexueller Übergriff zum Nachteil des Nebenklägers L. ereignete sich im selben Zeitraum in einem Hotel [in UB.]: Der Angeklagte nutzte hierzu bewusst und gewollt das Interesse des Nebenklägers am Fußballsport aus, das ihm aus der Beziehung zu dem Kind bekannt waren. Beide fuhren mit Einverständnis der Eltern des Nebenklägers ohne weitere Begleitpersonen, also alleine, nach UB., um dort im Stadion ein Fußballspiel zu besuchen. Im Anschluss an das Match wollte der Angeklagte den Nebenkläger sexuell missbrauchen, was auch geschah. Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte ein Doppelzimmer in einem Hotel in UB. gebucht, in dem er mit dem Nebenkläger im Anschluss an das Fußballspiel – und zwar gemeinsam in einem Bett – übernachtete. Des nachts (der Nebenkläger Y. L. schlief bereits fest) nahm der Angeklagte die Hand des auf der Seite liegenden Kindes und führte sie an seinen – des Angeklagten – erigierten Penis und bewegte sie dort auf und ab, um sich sexuell zu befriedigen. Der Nebenkläger Y. L. erwachte hierdurch, fühlte den erigierten Penis des Angeklagten und dessen Schambehaarung, zog seine Hand von dessen Geschlechtsteil weg und verließ das Bett. Anschließend ging er auf die Toilette, um sich den – für ihn unangenehmen Handlungen des Angeklagten – räumlich zu entziehen. Danach legte er sich in das Bett zurück neben den Angeklagten, drehte sich jedoch von ihm weg, damit dieser ihn nicht (weiter) anfassen sollte. Zu weiteren sexuellen Handlungen des Angeklagten kam es in dieser Nacht nicht. Auch dieses Geschehen ist nicht Gegenstand der Anklageschrift im vorliegenden Verfahren. 2. Tatgeschehen (Ziffer 1 der Anklage) Der Angeklagte setzte den Missbrauch zum Nachteil des Nebenklägers Y. L., der niemandem von den Übergriffen berichtet hatte, beharrlich fort und es kam dann zu einem konkretisierbaren Missbrauchsgeschehen, wie es Gegenstand der Anklage (Ziffer 1) ist. Während der [Schulferien im] Jahr 1999 verreiste der Angeklagte zusammen mit dem Nebenkläger Y. L.. Dessen Eltern hatten sich mit der Reise einverstanden erklärt. Der Nebenkläger und der Angeklagte gelangten – wiederum ohne dass sie weitere Personen begleiteten – per Flugzeug [ins Ausland, nach CG.,], wo sie sich u. a. in FQ. und in AG. im Bundesstaat QE. aufhielten. In FQ. besichtigten sie die Stadt und machten zudem einen Hubschrauberrundflug. Der Angeklagte und der Nebenkläger fertigen während der Reise – mittels analoger Kamera – Fotos, die sie (wechselweise) zeigten und welche die Kammer in Augenschein genommen hat. Auf die sich bei den Akten befindlichen Abbildungen (Hauptakte Band IV, dort Bl. 878) wird wegen der Einzelheiten verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Von FQ. aus reisten beide weiter nach AG.. Dort angekommen besuchten sie – es war mittlerweile Anfang April 1999 – den Freizeitpark "WE.". Dieser bestand aus mehreren sogenannten "Themen-Parks" (nämlich u. a. "Achterbahnen-Parks", "Wasser-Parks" und weiteren Parks). In einem Schwimmbecken eines dort befindlichen "Wasser-Parks" kam es dann zu folgendem Missbrauchsgeschehen, das der Angeklagte zuvor geplant hatte und das er – wie auch zuvor – in ein "spielerisches" Geschehen verpackte. Trotz bereits stattgehabter, mehrfacher sexueller Übergriffe vertraute der Nebenkläger ihm und hielt ihn für seinen (väterlichen) Freund. Der Angeklagte trug an diesem Tag Badebekleidung, der Nebenkläger – der für sein Alter von verhältnismäßig geringer Größe war und auch ein geringes Körpergewicht aufwies – eine Badehose der Marke "CR." in Slip-Form, die eng am Körper anlag. Hintergrund war, dass der Nebenkläger Y. L. als eifriger und sportlicher Schwimmer eine Hose mit geringem Wasserwiderstand benötigte: Bereits im Alter von zehn Jahren verfügte er – als überdurchschnittlich guter Schwimmer – über das Schwimmabzeichen in "Gold". Der Angeklagte forderte den Nebenkläger Y. L. nun zu einem "Spiel" auf. Dies sollte dergestalt von statten gehen, dass sich der Nebenkläger auf die zu einer "Sitzschale" geformten Hände des Angeklagten setzen sollte, um dann aus dem Wasser und durch die Luft fortgeschleudert zu werden. Der Nebenkläger Y. L. ließ sich hierauf ein. Der Angeklagte hielt nun seine beiden Handflächen nach oben, die Daumen beider Hände zueinander gerichtet, so dass sich eine "Sitzschale" bildete. Auf dieser "Sitzschale" sollte der Nebenkläger Platz nehmen, was er auch tat. Daraufhin schleuderte der Angeklagte den Nebenkläger aus dem Wasser heraus nach vorne von sich weg, dies zu dem Zweck, bei bzw. unmittelbar vor Ausführen der Wurfbewegung mit zumindest einem seiner nach innen gewandten Daumen von unten/hinten kurzzeitig (aber möglichst tief) in den Anus des Kindes einzudringen, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Sein Plan gelang und hierdurch erregte er sich – wie von vorneherein geplant – sexuell. Dass einer der Daumen des Angeklagten den Schließmuskel überwand und in den (End-) Darm des kindlichen Nebenklägers eindrang, steht nicht fest, das Kind nahm aber die Berührung zwischen den Gesäßhälften mit Bewegung zum Schließmuskel hin deutlich wahr. Die Berührungen des Angeklagten waren dem Nebenkläger Y. L. dann so unangenehm, dass er zum Angeklagten sagte, er wolle nicht mehr "durchs Wasser geworfen" werden. Auf Nachfrage des verärgerten Angeklagten, was er damit meine und wieso er das ablehne, erklärte der Nebenkläger, dass der Angeklagte "andere Kinder" ja auch nicht "so anfassen" würde. Der Angeklagte reagierte verstimmt, ließ jedoch von dem "Spiel" ab, da er befürchtete, dass der Nebenkläger Y. L. ein erneutes Eindringen nicht dulden und Aufsehen erregen würde. Auf der Reise kam es nicht zu weiteren sexuellen Übergriffen. In der Folgezeit – zurückgekehrt nach Deutschland – versuchte er gleichwohl, sich dem Nebenkläger Y. L. erneut körperlich zu nähern, um ihn (weiter) sexuell zu missbrauchen. Er berührte ihn bei verschiedenen Gelegenheiten auch weiterhin scheinbar "wie zufällig", jedoch stets bewusst und gewollt an verschiedenen Körperteilen, etwa am nackten Bein. Mit zunehmendem Alter realisierte der Nebenkläger jedoch, dass der Angeklagte ihn (weiter) sexuell missbrauchen wollte und würde, sollte er sich nicht entschiedener als bereits geschehen dagegen aussprechen. Er erklärte dem Angeklagten dann anlässlich eines Urlaubs [in] YC. ein Jahr später und weiteren sexuell motivierten Berührungen mit harschen Worten, dass er von ihm nicht mehr "angefasst" werden wolle. Als der Angeklagte realisierte, dass der Nebenkläger Y. L. die sexuellen Übergriffe nicht mehr dulden würde, reduzierte er den Kontakt sowohl zu ihm wie auch zu dessen Mutter deutlich, da er keine Möglichkeit mehr sah, mit dem Kind – ohne dass dieses sich dagegen wendete – sexuell zu verkehren. Der Nebenkläger seinerseits offenbarte in den nun folgenden Jahren niemandem, dass er vom Angeklagten sexuell missbraucht worden war. Das Geschehene war ihm unangenehm und peinlich und er wollte es verdrängen. Erst als er als erwachsener junger Mann seine (spätere) Ehefrau, die RQ. L., kennenlernte, entschloss er sich, den Missbrauch (erstmals) zu thematisieren und ihr von den Übergriffen zu berichten: Als sich beide etwa zwei Monate kannten, teilte er ihr mit knappen Worten mit, dass er als Kind „Opfer sexueller Übergriffe“ geworden war, beließ es aber bei dieser Formulierung, ohne näher zu schildern, was genau geschehen war. Hintergrund war, dass er es vermeiden wollte, seine Freundin zu "überlasten", da er wusste, dass sie dazu neigte, "deutlich emotional" zu reagieren. Als sie ihn – nachdem sie geheiratet hatten – in der Folgezeit aufforderte, die Taten bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, kam er diesem Ansinnen nicht nach. Für ihn war das Geschehen "Teil seiner Vergangenheit" und er wollte zudem von ihm für möglich gehaltenen etwaige Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber vermeiden: Er war und ist als Pilot bei der Luftwaffe beschäftigt, fliegt dort ein Kampfflugzeug vom Typ "JJ.". 3. Polizeiliche Vernehmungen des Nebenklägers Y. L. Am 22.06.2021 ermittelte die Polizei die Personaldatensätze des Nebenklägers Y. L. und seiner Mutter, der ND. SA. DZ.-L., nachdem der Nebenkläger Y. L. als möglicher Geschädigter und Opfer von Missbrauchstaten des Angeklagten genannt worden war: Aus der Vernehmung der Mutter des Nebenklägers Z. H. M., der KU. ED. M., aufgrund deren Angaben das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten überhaupt erst eingeleitet worden war (dazu noch unten), hatten sich nämlich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Nebenkläger Y. L. als kindliches Foto-Modell (näheren) Kontakt zum Angeklagten hatte. Unter dem 02.07.2021 vereinbarte die Polizeibeamtin Kriminalhauptkommissarin NJ. mit dem Nebenkläger Y. L. einen Termin zur Vernehmung für den 10.09.2021 und er wurde von 13:34 bis 14:26 Uhr polizeilich vernommen, die Vernehmung auf Tonträger aufgezeichnet. Eingangs dieser Vernehmung teilte die Polizeibeamtin dem Nebenkläger mit, es habe ja schon Telefonate gegeben, wonach er darüber Bescheid wisse, dass ein Verfahren gegen den Angeklagten geführt werde wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen. Weiter teilte sie mit, aus den Ermittlungen habe sich ergeben, dass auch der Nebenkläger mit dem Angeklagten zu tun gehabt habe und daher möglicherweise Angaben machen könne. Der Nebenkläger Y. L. erklärte im Rahmen der Vernehmung am 10.09.2021, er sei etwa acht oder neun Jahre alt gewesen, als er den Angeklagten kennengelernt habe. Man habe dann einen immer engeren Kontakt geknüpft und er habe fast wöchentlich mit dem Angeklagten zu tun gehabt. Man habe viel Zeit miteinander verbracht, sei schwimmen gegangen und habe viele Reisen unternommen. Der Angeklagte habe ihm "eine Plattform" geboten, die er halt so nicht gekannt habe, seien es nun Spielekonsolen oder tolle Reisen gewesen. Mit der Zeit sei es immer "körperlicher" geworden. Wenn er beim Angeklagten zu Hause gewesen sei, habe dieser ihn beim gemeinsamen Spiel auf der [„SQ.“-Konsole] auf seinen Schoß gesetzt. Schon als Kind habe er gemerkt, dass der Penis des Angeklagten dann in dessen Hose erigiert war. Er habe gewusst, dass da "irgendetwas falsch" dran gewesen sei, aber er habe halt nie den Mut gehabt, etwas zu sagen. Das sei dann immer weiter gegangen, bis es im Schwimmbad zu ernsteren Übergriffen gekommen sei: Im Whirlpool im "RX." in G. habe der Angeklagte ein "Spiel" mit ihm gemacht: Er habe sich am Beckenrand fest halten müssen und der Angeklagte habe dann versucht, ihn wegzuziehen, das sei aber einfach nur ein Spiel gewesen, damit er sich ihm (dem Nebenkläger) habe körperlich nähern können. Er habe dann die eine Hand in seine (des Nebenklägers) Badehose eingeführt und den Penis in die Hand genommen. Er habe dann im Endeffekt so lange daran rumgerieben bis er (der Nebenkläger) einen Orgasmus gehabt habe, da sei er elf oder zwölf Jahre alt gewesen, das wisse er nicht mehr. Danach hätten sie immer ein bisschen länger im Pool sitzen bleiben müssen, weil der Penis des Angeklagten natürlich auch erigiert gewesen sei und er nicht gewollt habe, dass die anderen Leute das sähen. Bei einer weiteren Gelegenheit hätten sie in UB. in einem Hotel übernachtet, sie seien bei einem Fußballspiel im Stadion gewesen. Da habe er nur gemerkt, dass seine eigene Hand hinter seinem Körper gewesen sei und er damit den erigierten Penis des Angeklagten gestreichelt habe. Er habe dann seine Hand weggezogen und sich schlafend gestellt. Was dann weiter passiert sei, das sei dann auch in Schwimmbädern gewesen. Da habe der Angeklagte noch ein "Spiel" gehabt, da habe er sich auf seine Hände setzen müssen und der Angeklagte habe im Endeffekt versucht, ihn aus einer relativ großen Distanz zu schmeißen. Dabei habe er sich dann an irgendwelchen Balken oder Brücken, die über den Pool gegangen seien, festhalten müssen. Es sei dann auch vorgekommen, dass die Hände des Angeklagten bei ihm in "die Hose" gegangen seien und in seinen After rein, kurz bevor er ihn „geschmissen“ habe. Er habe den Angeklagten dann an einem Tag [im „WE.“-Themenpark] in AG. im dortigen Wasserpark darauf angesprochen. Er glaube, dass er zwölf gewesen sei, dann sei das 1998 gewesen, "geschätzt". Er sei sich sicher, dass das in den Osterferien gewesen sei. Der Angeklagte habe ihn darauf angesprochen, warum er sich zurückziehe und warum er nicht weiter mit ihm spiele und dann habe er ihm halt gesagt, er wolle nicht mehr angefasst werden. Er habe dem Angeklagten klargemacht, dass das für ihn "nicht o.k." sei und dass er das auch nicht mehr so weitermachen wolle. Immer wenn dann der Angeklagte versucht habe, sich ihm irgendwie zu nähern, habe er ihn deutlich wissen lassen, dass das "so nicht mehr laufe" und er habe praktisch eine normale Beziehung mit ihm angestrebt, weil er ihn natürlich gemocht habe, der Angeklagte sei ja sein Patenonkel gewesen. Das mit den Fingern in den Afterbereich das sei immer wieder vorgekommen, auch schon vorher im "RX.", an das Geschehen im „WE.“ könne er sich nur so gut daran erinnern, weil es da erste Mal gewesen sei, das er (der Nebenkläger) danach etwas zum Angeklagten gesagt habe. Das mit dem Finger habe sich wie eine gezielte Handlung angefühlt, da sei dann "rumgespielt worden mit dem Finger". Der Angeklagte sei dann sehr verärgert gewesen. Er habe eine enge Beziehung zu dem Angeklagten gehabt. Er habe ihn aber trotzdem „immer noch ganz gerne gemocht“ und ab und zu halt noch Kontakt gehabt, aber im Endeffekt sei das im Sand verlaufen. Dann habe auch seine (des Nebenklägers) Mutter nicht mehr bei dem Angeklagten gearbeitet, das sei dann irgendwann gewesen, als er 15 oder 16 gewesen sei. Seinen Eltern habe er das nie erzählt, er habe die einfach damit nicht belasten wollen. Die letzte Reise mit dem Angeklagten sei ungefähr mit dreizehn Jahren [ins Ausland, nach YC.] gewesen, Ostern, da sei er in der siebten Klasse gewesen. Weiter hat der Nebenkläger Y. L. sich im Rahmen der polizeilichen Vernehmung dahingehend erklärt, im Juni 2021 habe seine Mutter ihn angerufen und gesagt, dass sie Kontakt mit der Polizei gehabt habe wegen des Angeklagten und worum es gehe und sie habe halt gefragt, ob er ihr etwas dazu sagen möchte, woraufhin er mit ihr darüber geredet habe. Er habe gesagt, dass der Angeklagte "auf jeden Fall jetzt am richtigen Ort" sei. Seine Mutter habe sich "natürlich extreme Vorwürfe" gemacht, wie sowas habe entstehen können. Er habe sie daraufhin ein bisschen beruhigt. Als er dann 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, sei es dann weniger geworden, mit 14 habe es definitiv keine Reisen oder Übernachtungen mehr gegeben. Seinen Eltern habe er nichts erzählt, da er das für sich selber gut verarbeitet habe. Er habe das Thema für sich abschließen wollen. Später, als er dann ein bisschen älter geworden sei, habe „das mit Mädels“ angefangen und sein Kopf sei „woanders“ gewesen, da habe er nicht mehr viel daran gedacht. Er habe dann seinen Job angefangen und habe auch nicht gewollt, dass das seinen Beruf beeinflusse. Mit seiner Frau habe er dann später auch mal darüber geredet, die habe ihm geraten, es der Polizei zu sagen. Sie habe gemeint, dass er nicht der einzige gewesen sei und das sei das erste Mal gewesen, dass er halt wirklich darüber nachgedacht habe, dass da noch andere betroffen sein könnten. Er habe auch relativ am Anfang der Beziehung mit seiner Frau darüber gesprochen, sie hätten eine gute Vertrauensbasis gehabt. Er habe nicht darüber nachgedacht, eine Therapie zu machen, habe auch nie gedacht, dass er sowas bräuchte. Er würde sagen, die Erfahrung, die er gemacht habe, beeinträchtige ihn nicht. Er merke aber halt, dass er nicht mehr so ganz ausgeglichen sei. 4. Gespräch des Nebenklägers Y. L. mit seiner Mutter Im Mai 2022 meldete sich die Mutter des Nebenklägers Y. L. bei ihm, nachdem sich die Polizei bei ihr gemeldet hatte. Sie teilte ihrem Sohn mit, es habe da "einen Vorfall" gegeben, und der Angeklagte sei wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern von der Polizei verhaftet worden, befinde sich in Untersuchungshaft. Der Nebenkläger erwiderte hierauf: "Da gehört er auch hin!", woraus seine Mutter schloss, dass es zu einem Missbrauchsgeschehen (auch) zu seinem Nachteil gekommen sei, was der Nebenkläger bestätigte, ohne Details mitzuteilen. Er versuchte, sie zu beruhigen und erklärte lediglich, dass "es nicht so schlimm" sei. Näheres zum Geschehen äußerte er ihr gegenüber nicht. 5. Folgen der Tat für den Nebenkläger Y. L. Der vom Nebenkläger Y. L. durch den Angeklagten erlittene Missbrauch hatte bei ihm keine schweren psychischen oder körperlichen Folgen. Er legte seinen Schulabschluss ab und wurde – nachdem er das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen hatte – Berufssoldat. Derzeit ist er bei der Bundeswehr als Pilot eines Kampfflugzeugs tätig und in MG. stationiert. Seine Familie lebt in CE., das Wochenende hält er sich dort auf. Hinsichtlich seiner eigenen Kinder (der Nebenkläger hat einen derzeit drei Jahre alten Sohn und eine derzeit acht Jahre alte Tochter) hat der Missbrauch durch den Angeklagten dazu geführt, dass er es ablehnt, dass seine eigenen Kinder außerhalb der Familie übernachten. Lediglich bei seinen eigenen Eltern, den Schwiegereltern und seinem Bruder gestattet er Übernachtungen der Kinder. Das Verhältnis zu seinen Eltern ist insofern durch das Geschehene belastet, als der Nebenkläger L. sie dafür verantwortlich macht, dass sie den Missbrauch dergestalt (mit-) ermöglicht hätten, als sie Übernachtungsbesuche beim Angeklagten zugelassen und es unterlassen hätten, das Verhältnis zwischen beiden kritischer(-er) zu hinterfragen; seine Eltern hätten "ihren Job nicht gemacht". Auch sein Sexualleben ist nachteilig betroffen: Er lehnt es ab, dass seine Frau ihn während des sexuellen Kontakts am Gesäß berührt, da er dies mit den Berührungen des Angeklagten in Verbindung bringt. II. Geschehen zum Nachteil des Nebenklägers T. B. (geboren am 00.00.0000) 1. Vorgeschichte Im April 2002 hielt sich der Angeklagte [im benachbarten Ausland, in der Stadt OZ. in WG.,] auf, um dort Fotoaufnahmen anzufertigen. Begleitet wurde er u. a. von seiner Mitarbeiterin, der Stylistin MD. MT.. Diese beauftragte er, geeignete Kinder als Models ausfindig zu machen, nämlich zu "casten". Zu diesem Zweck begab sich die Mitarbeiterin zu einer nahe gelegenen Schule. Dort machte sie den Schüler QW. FW. B. (geboren am 00.00.0000) ausfindig. Mit dem Einverständnis seiner Eltern stellte er sich als kindliches Modell für die Anfertigung von Fotos zur Verfügung. Der Angeklagte wurde dann im Rahmen des Shootings, zu dem den QW. FW. B. seine Familie begleitet hatte, auch auf dessen etwa zweieinhalb Jahre jüngeren Bruder, den T. B. (geboren am 00.00.0000), aufmerksam und auch dieser wurde Foto-Model für den Angeklagten. Dieser entschloss sich nun – beide Kinder zogen ihn von ihrem Aussehen her an – in der Folgezeit dazu, die Jungen sexuell zu missbrauchen. Um seinen Plan in die Tat umzusetzen, stellte er einen vermeintlich freundschaftlichen Kontakt zur Familie der beiden Jungen her. Die Eltern der Kinder gewannen den Eindruck, dass der Angeklagte "väterlicher Freund" der beiden Jungen war: Es gab zunehmend private Kontakte, der Angeklagte besuchte Familie [in WG.] – der Vater war Leiter des Tourismus-Verbandes in OZ. – und man nahm gemeinsam Freizeitaktivitäten wahr, fuhr z. B. zusammen Ski. Auch kam die Familie B. [aus WG. nach G.] und besuchte den Angeklagten dort. Im Jahr 2003 fotografierte der Angeklagte die beiden Jungen dreimal, einmal zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor Mai 2003, einmal im Mai 2003 und einmal im August 2003. Der Vater der Kinder FW. B. unterstützte den Angeklagten bei der Ausgabe der vom Angeklagten herausgegebenen Zeitschrift „YE. Nr. XX, [Nennung des Titels der betreffenden Ausgabe]“. 2. Tatgeschehen (Ziffer 3 und Ziffer 4 der Anklage, beide Tatvorwürfe der Anklageschrift sind nach rechtlichem Hinweis der Kammer "verschmolzen" zu einer einheitlichen Tat) Bei einem der Shootings in G. – im Frühjahr 2003 – missbrauchte der Angeklagten den Nebenkläger T. B. sexuell, wie er es geplant hatte. Dem war Folgendes vorausgegangen: Der T. B. war mit seinem älteren Bruder QW. FW. B. und den Eltern auf Initiative des Angeklagten hin nach G. gekommen. Während die Eltern im Hotel übernachteten, sollten beide Kinder – mit Einverständnis der Eltern, die dem Angeklagten vollends vertrauten und keine Bedenken hatten, beide Kinder in seine Obhut zu geben – in dessen [in einem Hochhaus in der Stadt G. belegenen] "Penthouse"-Wohnung logieren. So geschah es und beide Brüder hielten sich allein mit dem Angeklagten zusammen in dessen luxuriös eingerichteter Wohnung auf. Der Angeklagte hatte sich mit dem Nebenkläger T. B. gemeinsam in das Doppelbett des Angeklagten schlafen gelegt. Der Bruder des T. B. – der QW. FW. B. – schlief auf einer Couch im Wohnzimmer. Der Angeklagte wartete nun entsprechend seinem vorgefassten Plan solange, bis der Nebenkläger T. B. fest eingeschlafen war. Dann setzte er sich auf, kniete sich neben den auf dem Rücken schlafenden Jungen und zog ihm sachte dessen Schlafanzughose und seine Unterhose ein Stück herunter. Anschließend ergriff er – wie er es geplant hatte – den Penis des Jungen, umschloss diesen mit den Fingern der Hand und bewegte sie auf und ab. Anschließend führte er den Penis des Kindes in seinen Mund, um sich sexuell zu erregen. Diese Berührung und der Umstand, dass der Penis durch den Speichel des Angeklagten feucht wurde, führte dazu, dass das Kind erwachte, die Augen öffnete und den Angeklagten über sich gebeugt sah, seinen Penis im Mund, wobei er seinen Kopf leicht auf- und ab bewegte. Vor Schreck wie erstarrt schloss der Nebenkläger T. B. nun wieder seine Augen, versuchte sich nicht zu bewegen und wartete ängstlich ab, was weiter geschehen würde. Der Angeklagte setzte seine Handlung fort. Anschließend entkleidete er sich ebenfalls im Intimbereich, beugte sich über das Kind und rieb seinen eigenen erigierten Penis am Geschlechtsteil des Kindes, um sich sexuell zu befriedigen. Danach zog er Unterhose und Schlafanzughose des Kindes wieder hoch und ließ von dem Kind ab, darauf vertrauend, dass es sich niemandem anvertrauen würde. Beide schliefen dann ein und erwachten am nächsten Morgen gemeinsam im Bett des Angeklagten. Die Brüder B. blieben bis zum nächsten Morgen in der Wohnung des Angeklagten. Der Nebenkläger T. B. erzählte aus Scham niemandem von dem Übergriff, er wollte auch weitere, von ihm als „angenehm“ empfundene Aufenthalte in der Großstadt G. und den Kontakt zum Angeklagten nicht gefährden. Das sexuelle Interesse des Angeklagten an dem Nebenkläger war aber nicht erloschen: Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren Treffen der Nebenkläger B. mit dem Angeklagten in G. in dessen Wohnung und auch zu weiteren sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf den T. B.. Zeitlich und örtlich eingrenzen ließen sich diese weiteren Vorfälle nicht. Etwa im Jahr 2004 endeten die Kontakte zwischen dem Angeklagten und der Familie B. schließlich. Der Nebenkläger T. B. versuchte in der Folgezeit, das Missbrauchsgeschehen zu verdrängen, was ihm auch leidlich gelang. Nach eigenem Bekunden verlebte er im Übrigen eine "normale" Kindheit, erwarb in [seinem Heimatland, WG.,] einen qualifizierten Schulabschluss sowie die Hochschulreife und studierte anschließend Wirtschaftsinformatik in LC. bei QU.. Zusammen mit seinem Bruder ist er in WG. (im selben Unternehmen) im Bereich Informationstechnologie als Berater tätig, wo es seine Aufgabe ist, bei gewerblichen Kunden Software zu implementieren. Therapeutische oder psychologische Unterstützung nahm er in der Folgezeit nicht in Anspruch. Als er vierzehn oder fünfzehn Jahre alt war, erzählte er – zum ersten Mal überhaupt – einem Freund, was geschehen war, ohne indes nähere Details des Missbrauchs zu schildern. Mit seinem älteren Bruder QW. FW. B., der am vorliegenden Verfahren ebenfalls als Nebenkläger beteiligt ist, sprach er ebenfalls erst Jahre später darüber, dass der Angeklagte ihm gegenüber sexuell übergriffig geworden war, ohne dass er ihm indes konkret schilderte, was geschehen war. Seinen Eltern erzählte er in der Vergangenheit nichts, da er verhindern wollte und weiterhin dringend will, dass sich seine Mutter Vorwürfe macht, dass sie ihn und seinen Bruder beim Angeklagten "so abgegeben" habe. Kontakt mit der Presse hatte er im Vorfeld des Verfahrens nicht. 3. Polizeiliche Vernehmung des Nebenklägers T. B. Am 01.10.2021 erschien der Nebenkläger T. B. [in G.] im Polizeipräsidium, nachdem die Polizei sich bei ihm gemeldet hatte, da bekannt geworden war, dass er als kindliches Foto-Modell für den Angeklagten tätig gewesen war. Angereist war der Nebenkläger T. B. aus WG. zusammen mit seinem Bruder, dem weiteren Nebenkläger QW. FW. B.. Beide Brüder wurden sodann getrennt voneinander vernommen. Der Nebenkläger T. B. wurde von 11:45 bis 12:19 Uhr von Kriminaloberkommissar ZK. vernommen. Die Vernehmung begann damit, dass der den Nebenkläger vernehmende Polizeibeamte ZK. ihm eröffnete, dass es um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an ihm (dem Nebenkläger) gehe. Tatverdächtig sei der Angeklagte. Der Nebenkläger wurde sodann belehrt. Weiter erklärte der Polizeibeamte dem Nebenkläger, dass der Nebenkläger, wenn er durch die Tat geschädigt sei, mit der Polizeidienststelle gesondert sprechen könne. Der Nebenkläger bekundete sodann im Rahmen seines freien Berichts, dass er den Angeklagten kennengelernt habe, als sie noch jung gewesen seien. Das sei an der Schule in WG. gewesen. Der Bruder sei für ein Shooting ausgewählt worden. Er habe den Angeklagten dann beim Shooting mit dem Bruder auch kennengelernt. Der sexuelle Missbrauch sei das erste Mal bei dem Angeklagten zu Hause gewesen. Der Angeklagte habe es immer gemacht, als er (der Nebenkläger) geschlafen habe, und manchmal sei er "verwacht". Er wisse nicht, ob der Angeklagte ihn auch manche Male während des Schlafens missbraucht habe. Das sei eigentlich alles, was er erinnern könne und so sei es mehrmals geschehen. Dass dies mehrmals geschehen sei, das wisse er, aber er könne es jetzt nicht genau aufzählen, wie viele Male es gewesen seien. Auf Befragen des Polizeibeamten erklärte der Nebenkläger dann: Es sei so, dass sie einmal "geshootet" worden seien in der WG., einmal seien sie [, ins benachbarte Ausland,] nach LP. gefahren, einmal sei das Shooting in IU. gewesen und drei oder viermal in G. im Studio des Angeklagten. Der Kontakt des Angeklagten zu seinen Eltern sei immer sehr nett gewesen, sie hätten ein gutes Verhältnis gehabt, der Angeklagte habe sie auch zu Hause in WG. besucht zum Skifahren. Über die Shootings hinaus habe es mit dem Angeklagten auch noch private Kontakte gegeben, aber wenige. Er könne nicht sagen, wann der erste sexuelle Übergriff passiert sei. Das sei sicher nicht in WG. gewesen, das sei einmal dort in G. gewesen. Er denke, es sei entweder Herbst 2002 oder Frühjahr 2003 gewesen. Das letzte Shooting sei 2004 im Frühjahr gewesen. Zum Missbrauch sei es „so vier- oder fünfmal“ gekommen. Das sei nicht bei jedem Treffen gewesen, an dem sie sich gesehen hätten, sondern nur "ab und zu". Er sei bei dem Missbrauch acht oder neun Jahre alt gewesen. In G. seien sie wegen eines Shootings gewesen. Der Angeklagte habe dort in einem von diesen zwei hohen Türmen eine modern, weiß eingerichtete Penthouse-Wohnung gehabt mit [„SQ.“-Spielekonsole] und Beamer, sie hätten dort "gamen" können. Links sei das Schlafzimmer gewesen. Der erste Missbrauch sei nachts gewesen. Er habe schon geschlafen und zwar bei dem Angeklagten im Bett und sei dann "verwacht". Zu dieser Zeit seien er und sein Bruder in der Wohnung gewesen. Er habe im Bett gelegen und sein Bruder QW. habe auf dem Sofa geschlafen. Er sei also alleine mit dem Angeklagten im Bett gewesen, das sei ein Doppelbett gewesen. Er (der Nebenkläger) hätte eine lange Pyjamahose und Unterhosen angehabt. Der Angeklagte habe ihm die Hosen bis zu den Knien runtergezogen und es sei nass gewesen durch den Speichel des Angeklagten um seinen Penis herum. Das erste, was er wahrgenommen habe, sei gewesen, dass der Angeklagte seinen Penis angefasst habe und es nass gewesen sei. Er habe dann so getan, als würde er weiterschlafen, und dann habe der Angeklagte weiter gemacht. Er (der Nebenkläger) habe gerade auf dem Rücken gelegen, der Angeklagte habe neben ihm gekniet, sich nach vorne gebeugt und seinen Penis in den Mund genommen, ihm einen "geblasen". Er habe den Penis mit seinen Händen gehalten und auch gerieben, habe ihm mit der Hand einen "gewichst". Er habe auch noch ein „Bild“ vor Augen, dass der Angeklagte Penis an Penis gerieben habe, er könne aber nicht sagen, ob das bei dem Vorfall gewesen sei, an dem sein Penis nass gewesen sei. Bei dem Reiben von Penis an Penis habe der Angeklagte in der gleichen Richtung über ihm gelegen, habe sich dann auf der Seite liegend abgestützt und mit dem Penis über seinen (des Nebenklägers) Penis "gestreichelt". Der Nebenkläger hat weiter bekundet, zu sexuellen Handlungen, bei denen er verletzt worden sei, sei es nicht gekommen. Einige Jahre später, als sie schon keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten gehabt hätten, habe er davon erfahren, dass seinem Bruder Ähnliches geschehen sei. Der habe gesagt, bei ihm habe der Angeklagte auch "etwas Komisches" gemacht, und da sei es für ihn klar gewesen, dass es auch einen sexuellen Übergriff zum Nachteil seines Bruders gegeben habe. Bis der Anruf von der Polizei in Deutschland gekommen sei, habe er von dem Geschehen natürlich noch gewusst, jedoch nicht mehr aktiv daran gedacht. Mit einem Freund aus WG. habe er später darüber gesprochen. Das sei gewesen, als er so 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil es für ihn "abgeschlossen" gewesen sei, er habe auch keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten gehabt. Ein weiterer Grund sei auch gewesen, dass es in Deutschland gewesen sei und er dann in WG. gelebt habe. Geschenke hätten sie von dem Angeklagten nicht erhalten als Kinder, aber sie hätten immer „coole Sachen“ mit ihm unternehmen dürfen, seien ins Kino gegangen und Go-Kart fahren gewesen. III. Geschehen zum Nachteil des X. C. (geboren am 00.00.0000) 1. Vorgeschichte Über den etwa gleich alten Nachbarjungen LD. BL. kam der Nebenkläger X. C. (der am 00.00.0000 geboren wurde) in Kontakt mit dem Angeklagten, als der Nebenkläger etwa sechs oder sieben Jahre alt war, also im Jahr 2002 oder 2003: Die Mutter des LD. BL., die GH. BL.-MM., hatte den X. C. zusammen mit ihrem Sohn zu Fotoaufnahmen ("Shooting"), die der Angeklagte an einem Flughafen durchführte, mitgenommen. Der Angeklagte fotografierte aus diesem Anlass auch den Nebenkläger C. und lernte ihn so kennen. In der Folgezeit wurde der Nebenkläger – bis er das Alter von dreizehn oder vierzehn Jahren erreichte (der Nebenkläger sah jünger aus, als sein wahres Alter es vermuten ließ) – vom Angeklagten, der Gefallen an dem Jungen gefunden hatte, regelmäßig zu weiteren Foto-Shootings eingeladen. Der Angeklagte entschloss sich dann, den Nebenkläger sexuell zu missbrauchen. Bewusst baute er einen engeren Kontakt zu ihm und seiner Familie auf. Es gelang ihm rasch, das Vertrauen des Nebenklägers (der sonst eher von vorsichtigem und zurückhaltendem Wesen gegenüber unbekannten Personen war) zu gewinnen. Er besuchte ihn oft bei seiner Familie, unterhielt sich mit den Eltern und Geschwistern und machte dem Nebenkläger kostspielige Geschenke. Mit fortschreitendem, von ihnen als "freundschaftlich" eingestuftem Kontakt zwischen dem Nebenkläger und seiner Familie mit dem Angeklagten erlaubten die Eltern des Nebenklägers ihm, auch in der [Penthouse-Wohnung des Angeklagten in G.] zu nächtigen. 2. Tageschehen a) Ziffer 5 der Anklage (Tatort: Penthouse des Angeklagten) Bereits bei einem der ersten Übernachtungsbesuche des Nebenklägers dort kam es dann - der Nebenkläger war zu diesem Zeitpunkt etwa sieben Jahre alt - zu einem sexuellen Übergriff des Angeklagten auf den Nebenkläger. Des Abends veranlasste der Angeklagte den Nebenkläger, sich mit ihm zusammen in seinem Doppelbett schlafen zu legen. Bekleidet war der Angeklagte mit einer kurzen Hose und einem T-Shirt, der Nebenkläger seinerseits trug als Schlafbekleidung ein T-Shirt und eine Unterhose. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht blieb der Angeklagte so lange wach, bis er den Nebenkläger schlafend wähnte, was auch tatsächlich der Fall war. Er zog dann seine eigene Hose ein Stück herunter, ebenso die Hose des Jungen und drang - wie von vorneherein beabsichtigt - mit seinem erigierten Penis in den Anus des schlafenden Kindes ein. Die damit einhergehende Berührung und der Druck auf den Schließmuskel des Nebenklägers führte dazu, dass der Nebenkläger, der zu diesem Zeitpunkt über keinerlei sexuelle Erfahrungen verfügte, aufwachte und die Handlung des Angeklagten wahrnahm. Völlig überrascht und überfordert von der Situation, lachte er – aus Verlegenheit – laut auf. Dies veranlasste den Angeklagten, seinen Penis zurückzuziehen. Da er – anders als geplant – noch nicht zum Samenerguss gekommen war, jedoch auf jeden Fall seine eigene sexuelle Befriedigung erreichen wollte, bedeutete er dem überrumpelten Nebenkläger nun, dass dieser nun seinen erigierten Penis in den Mund nehmen sollte. Dieser Aufforderung kam der Nebenkläger nach; der Angeklagte führte seinen Penis in den Mund des Kindes und spritzte – als er zum Höhepunkt kam – sein Sperma in dessen Mundhöhle. Da er nun die gewünschte sexuelle Befriedigung erreicht hatte, forderte er das Kind auf, das gemeinsame Bett zu verlassen und auf der im Wohnbereich befindlichen Couch weiter zu schlafen. Dieser Aufforderung kam das Kind nach, wechselte auf die Couch und schlief dort ein. Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf den Nebenkläger und zwar während zahlreicher Aufenthalte in der Penthouse-Wohnung an Wochenenden, die der Nebenkläger dort verbrachte, jedoch auch anlässlich verschiedener Urlaubsreisen, die den Angeklagten mit dem Nebenkläger ins Ausland führten. b) Ziffer 6 der Anklage (Tatort: YC.) Zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 befand sich der zu diesem Zeitpunkt zehn- oder elfjährige Nebenkläger zusammen mit dem Angeklagten während der Schulferien [im Ausland, in] YC., wohin sie vorher bereits zahlreiche gemeinsame Reisen geführt hatten und auch anschließend noch Reisen führten. Um die Mittagszeit hielten sich beide – alleine – in einem vom Angeklagten als Urlaubsunterkunft gemieteten Bungalow auf. Der Angeklagte beschloss nun, das Kind sexuell zu missbrauchen, um sich selbst sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Zu diesem Zweck zog er – nachdem er einen Mittagsschlaf gehalten hatte – die Vorhänge vor dem Fenster des Bungalows zu. Dann forderte er den Nebenkläger auf, mit ihm das Badezimmer des Bungalows aufzusuchen und sich so zu positionieren, dass er ihm das unbekleidete Gesäß zuwandte, während der Nebenkläger sich mit beiden Händen auf dem Rand der Badewanne abstützte. Wie von Anfang an geplant drang nun der Angeklagte mit seinem erigierten Penis in den Anus des Kindes ein und übte mit der Spitze des Penis so Druck auf den Schließmuskel des Kindes aus, dass dieses – dadurch bedingt – Schmerzen mittleren Grades empfand. Ob der Angeklagte hierbei ein Kondom trug, steht nicht fest, ebensowenig, ob er innerhalb oder außerhalb des kindlichen Körpers ejakulierte. Um dem Schmerz, bedingt durch das Aufdrücken des Schließmuskels zu begegnen, biss sich der Nebenkläger mit den Worten "Schmerz hilft gegen Schmerz!" in eine Hand, die er zuvor vom Rand der Badewanne gelöst hatte. Diese Worte hörte der Angeklagte. Er nahm billigend in Kauf, dass der Nebenkläger durch die Penetration Schmerzen verspürte, da es ihm darauf ankam, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Der Nebenkläger erzählte – wie auch in den übrigen Fällen – zunächst nicht, was ihm widerfahren war. 3. Weitere, nicht konkretisierbare Taten zum Nachteil des X. C. In der Folgezeit kam es – über Jahre hinweg – während weiterer Aufenthalte des Nebenklägers C. an Wochenenden in der Penthouse-Wohnung des Angeklagten und während verschiedener Auslandsaufenthalte u. a. in OA. und (wiederum) YC. zu zahlreichen sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf den Nebenkläger. In der Mehrzahl der Fälle befriedigte dieser den Angeklagten auf dessen Aufforderung hin dabei oral, nahm nämlich dessen Penis in den Mund. In einigen Fällen penetrierte der Angeklagte den Nebenkläger anal, dabei aber jeweils nur mit der Spitze seines Penis. Der Nebenkläger gewann dabei den Eindruck, dass er ihn "so vorsichtig wie möglich" anal penetrierte. Näher konkretisierbar waren diese (weiteren, nicht angeklagten) Taten nicht. 4. Nachtatgeschehen a) Kontaktaufnahme des Angeklagten zum Nebenkläger X. C. Etliche Jahre später – im Jahr 2021 – der Angeklagte befand sich nach zwischenzeitlich erfolgter Festnahme durch die Polizei, die Ermittlungen gegen ihn aufgenommen hatte, (wieder) auf freiem Fuß - rief der Angeklagte den Nebenkläger C. an. Hierzu nutzte er ein extra zu diesem Zweck neu erworbenes Mobiltelefon der Marke DA. mit neuer SIM-Karte, um eine Rückverfolgung des Anrufs zu erschweren. Hintergrund des Anrufs war, dass er in Erfahrung bringen wollte, ob der Nebenkläger C. bei der Polizei ihn belastende Angaben machen oder – wie von ihm erhofft – schweigen würde. Nachdem der Nebenkläger in ein Treffen mit dem Angeklagten eingewilligt hatte, fuhr dieser mit seinem PKW [der Automarke LW.] nach TJ. und holte den Nebenkläger an seiner Wohnung ab. Zusammen fuhr man in die Innenstadt, um dort das örtliche Bistro/Restaurant "CA." aufzusuchen, das der Nebenkläger als Treffpunkt vorgeschlagen hatte. Nachdem der Angeklagte sein Fahrzeug in der Nähe des Lokals geparkt hatte, machten sich beide zu Fuß auf den Weg in das Restaurant. Während des Fußwegs berichtete der Angeklagte, dass seine Lebensgefährtin KU. M. und deren Sohn Z. H. M. aus der gemeinsamen Wohnung in der KO.-straße 0 in G.-JK. ausgezogen seien. Hintergrund war, dass sich der Z. H. M. gegenüber seiner Mutter dahingehend geäußert hatte, dass der Angeklagte ihn wiederholt missbraucht habe. Um in Erfahrung zu bringen, ob der Nebenkläger (dessen polizeiliche Vernehmung als Geschädigter der Angeklagte erwartete) über den ihm widerfahrenen mehrfachen Missbrauch Stillschweigen bewahren würde, fragte der Angeklagte ihn: "X., wie belastbar bist Du im Moment?" Als Reaktion auf diese Frage forderte dieser den Angeklagten auf, ihm zu sagen, "was los" sei. Der Angeklagte erwiderte, dass die KU. M. und ihr Sohn ihn – den Angeklagten – angezeigt hätten, nannte jedoch nicht den Grund hierfür. In diesem Moment realisierte der Nebenkläger blitzartig, dass er (was er aber zuvor fälschlich angenommen hatte) tatsächlich nicht das einzige Opfer des Angeklagten gewesen war, sondern dieser noch weitere Kinder missbraucht hatte. Gleichwohl beruhigte er den Angeklagten mit den Worten "Mach' Dir keine Sorgen, ich sage bei den Bullen nichts". Tatsächlich hatte er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschlossen, bei der Polizei Angaben zu machen, sondern – dies war seine Art, das Missbrauchsgeschehen zu verarbeiten – wollte die sexuellen Übergriff des Angeklagten ihm gegenüber weiter möglichst zu ignorieren und nicht (mehr) daran zu denken. Der Nebenkläger beharrte aber darauf – um zu verhindern, dass der Angeklagte den Missbrauch von Jungen fortsetzte –, dass dieser sich Hilfe suchen solle, um seine pädophile Neigung (so sah es der Nebenkläger) zu bekämpfen. Daraufhin räumte der Angeklagte dem Nebenkläger gegenüber ein, "pädophil" zu sein. Mit seinen Partnerinnen habe er keinen Sex oder nur schlechten Sex und dies sei "seltsam". Als der Nebenkläger darauf bestand, dass er sich behandeln lasse, willigte er schließlich mit den Worten ein: "Ja, mache ich auch und das will ich auch". Er habe in der Vergangenheit oftmals auch "klare Momente" gehabt, was seine Neigung anbetreffe und er habe dann auch "Bildmaterial" vernichtet. Mit dieser Auskunft gab sich der Nebenkläger C. zufrieden. Einige Tage später meldete sich die Mutter des Nebenklägers C. bei ihrem Sohn und teilte ihm mit, dass die Polizei sie angerufen habe und die Kriminalpolizei gegen den Angeklagten ermittle. b) Aussageentstehung Am Donnerstag, den 24.06.2021, holte die Mutter des Nebenklägers C. ihren Sohn ab. Er hatte sich zuvor mit seinem Freund und Arbeitskollegen, dem Zeugen XH. IF., getroffen. Auf der Fahrt zur Wohnung der Mutter, die zwischenzeitlich bereits grobe Kenntnis von derartigen Ermittlungen gegen den Angeklagten seitens der Polizei erhalten hatte, erklärte der Nebenkläger seiner Mutter gegenüber, dass die Vorwürfe gegen den Angeklagten zuträfen, und er "das auch erlebt" habe. Seine Mutter, die dies nicht für möglich gehalten hatte, reagierte hierauf geschockt, schenkte den Angaben ihres Sohnes aber Glauben. Am nächsten Morgen fuhren beide gemeinsam zur polizeilichen Vernehmung, welche im Polizeipräsidium in G.-NS. stattfand. Der Nebenkläger C. wurde in Abwesenheit der Mutter polizeilich vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung erklärte er, dass er den Angeklagten über seinen damaligen Nachbarn, den Zeugen LD. BL., etwa im Jahre 2003 kennengelernt habe. Damals habe der LD. BL. für den Angeklagten gemodelt und habe ihn (den Nebenkläger) zu einem "Shooting" mitgenommen. Von da an sei ein vertrauensvolles Verhältnis zum Angeklagten entstanden, weil sich sowohl er (der Nebenkläger) als auch seine Mutter auf Anhieb "gut mit dem Angeklagten verstanden" hätten. Im Zuge dieses entstandenen Vertrauensverhältnisses habe er auch irgendwann die Nächte beim Angeklagten verbracht. Man habe immer viel unternommen, wie Kino und Essen gehen. Im Rahmen einer dieser Übernachtungen in der Penthouse-Wohnung des Angeklagten […] – er (der Nebenkläger) sei damals ungefähr sieben Jahre alt gewesen – sei er desnachts wach geworden und habe bemerkt, wie sich der Angeklagte an ihm vergangen habe. Es sei ein Wochenende gewesen und der Angeklagte habe ihn in seinem Bett anal penetriert, indem er mit seinem Penis anal in ihn eingedrungen sei. Dabei habe er (der Nebenkläger) angefangen zu lachen, weil er die Situation lustig gefunden und nicht richtig habe einordnen können. Es sei auch zu Oralverkehr gekommen, wie überhaupt meistens. Das sei häufiger an Wochenenden und in Urlauben passiert; überhaupt sei er fast jedes Wochenende beim Angeklagten gewesen. Insgesamt habe es sehr viele Übergriffe gegeben, von denen er aber nur noch wenige genau im Kopf habe. Meistens sei es zu Oralverkehr gekommen, jedoch nicht immer. Auch im Urlaub habe es einige Übergriffe gegeben, er könne aber nicht sagen, ob in jedem Urlaub etwas passiert sei. Allerdings sei ein Vorfall prägender gewesen als alle anderen, weil er da Schmerz geäußert habe. Dies sei in einem Urlaub in YC. gewesen. Dort habe man sich gemeinsam in einem Bungalow aufgehalten, der zu einem Hotel namens „ZQ.“ oder so ähnlich gehört habe. Im Bett des Bungalows habe der Zeuge zunächst Oralverkehr an dem Angeklagten durchgeführt. Im Anschluss daran sei man ins Badezimmer des Bungalows gegangen. Dort angekommen habe er (der Zeuge) sich über die Badewanne gebeugt und der Angeklagte sei mit seinem erigierten Penis anal in ihn eingedrungen. Zwar sei der Angeklagte behutsam vorgegangen, jedoch sei dies so schmerzhaft gewesen, dass sich der Zeuge in die Hand gebissen habe, um den Schmerz zu überdecken. Danach habe der Angeklagte oftmals einen Mittagsschlaf gehalten und er sei in den Pool der Hotelanlage gegangen. Insgesamt sei er mit dem Angeklagten sehr häufig im Urlaub gewesen, immer in den Schulferien. Oft sei man in YC. gewesen, habe aber auch andere Länder wie OA., CG., DR. oder GA. bereist. Auch habe es mal Kurztrips nach FV. gegeben, im Zuge dessen es aber zu keinen Übergriffen gekommen sei. Im Laufe der Jahre habe er auch viele teure Geschenke vom Angeklagten erhalten, etwa „Klamotten oder Spiele [für die „SQ.“-Konsole] –“. Auch sei einmal eine knapp 600 Euro teure Sonnenbrille [des Luxuswareunternehmens] WL. dabei gewesen. Auch die Urlaube habe stets der Angeklagte für ihn mitbezahlt. Einmal seien auch seine (des Nebenklägers) Eltern [mit auf der Urlaubsreise nach] RJ. gewesen, da habe der Angeklagte deren Flug ebenfalls mitbezahlt. Im Alter von 13/14 Jahren hätten die Übergriffe irgendwann aufgehört. Danach habe aber noch weiter Kontakt bestanden, so etwa zu Geburtstagen. Man habe sich auch weiter zum Essen getroffen. So sei es auch am Tag nach der ersten Verhaftung des Angeklagten gewesen: Dieser habe ihn am Vortag angerufen und um ein Treffen gebeten. Im Restaurant "CA.“ in TJ. habe ihm der Angeklagte erzählt, dass er von seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Sohn angezeigt worden sei. Nach dem Restaurantbesuch habe man gemeinsam im Auto des Angeklagten gesessen. Dort habe man thematisiert, dass ihm (dem Zeugen) auch Übergriffe widerfahren seien. Auch habe ihn der Angeklagte gebeten, ihn am darauffolgenden Wochenende zu besuchen, was er jedoch im Nachhinein abgelehnt habe. Zum Abschluss des Restaurantbesuchs habe ihm der Angeklagte noch 100 EUR gegeben und angemerkt, dass er (der Zeuge) ja wisse, dass er ihm das Geld nicht deshalb gebe, „damit er den Mund halte.“ Über die Übergriffe habe er insgesamt wenig nachgedacht, er habe diese zwar registriert, aber versucht sie zu verdrängen. Er sei auch in therapeutischer Behandlung, das erste Mal im Alter zwischen 12 und 14 Jahren. Er sei damals zu seiner Mutter gegangen und habe gesagt, dass er gerne eine Therapie machen würde. Die erste Therapeutin sei Frau IW. gewesen. Er habe immer Schwierigkeiten mit seinem Vater gehabt, der cholerisch und impulsiv gewesen sei. Die Therapie sei irgendwann beendet gewesen, 2015 habe er dann noch mal eine Therapie gemacht. Bei sämtlichen Therapiesitzungen sei es aber nie um den Angeklagten, sondern um die Probleme mit seinem Vater gegangen. IV. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zu den verschiedenen Tatzeitpunkten Zum Zeitpunkt der Begehung sämtlicher vorgenannter Taten zum Nachteil des Nebenklägers Y. L., des Nebenklägers T. B. und des Nebenklägers X. C. hatte der Angeklagte die Einsicht, Unrecht zu tun. In seiner Steuerungsfähigkeit war er nicht eingeschränkt. V. Freispruch vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des QW. FW. B. (geboren am 00.00.0000) 1. Vorwurf laut Anklageschrift Mit Anklagschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 01.03.2022 wurde dem Angeklagten ein Missbrauchsgeschehen zum Nachteil des am 00.00.0000 geborenen Nebenklägers QW. FW. B. (bei dem es sich um den älteren Bruder des weiteren Tatopfers T. B. handelt), zur Last gelegt. Konkret wurde dem Angeklagten Folgendes vorgeworfen: Etwa im Sommer/Herbst 2002 hätten sich der am 00.00.0000 geborene QW. FW. B. und sein Bruder T. B. von G. aus mit dem Auto zu einem Fotoshooting [ins Ausland, nach] BT. begeben. Auf dem Weg dorthin hätten sie einen Zwischenaufenthalt in einem Hotel an einem nicht näher bestimmbaren Ort in LP. eingelegt. Bevor sich der QW. FW. B. in das mit dem Angeklagten gemeinschaftlich genutzte Doppelbett im Schlafzimmer des Hotelzimmers schlafen gelegt habe, habe ihn der Angeklagte, während er sich im Badezimmer des Hotels geduscht habe, angewiesen, sich im Intimbereich gründlich zu reinigen. Der QW. FW. B. sei dann im Bett des Hotelzimmer eingeschlafen und erwacht, als er mit bis zu den Knien heruntergezogener Hose auf dem Rücken gelegen habe, während der Angeklagte die Vorhaut des Penis des Kindes zurückgeschoben und den Penis in den Mund genommen habe. Als der QW. FW. B. die Situation nach wenigen Sekunden realisiert habe, habe er sich nach links vom Angeklagten weggedreht, der dann zweimal versucht habe, ihn wieder zurückzudrehen. Der Angeklagte habe schließlich von weiteren Handlungen Abstand genommen, da das Kind sich dagegen gestemmt habe. 2. Feststellungen der Kammer Im April 2002 hielt sich der Angeklagte - wie bereits vorstehend ausgeführt - in der Ortschaft OZ. [in WG.] auf, um dort Fotos aufzunehmen. Begleitet wurde er von der Mitarbeiterin MD. MT.. Diese beauftragte er, geeignete Kinder als Models ausfindig zu machen, nämlich zu "casten". Zu diesem Zweck begab sich die Praktikantin zu einer nahe gelegenen Schule in der Ortschaft. Sie machte dort den am 00.00.0000 geborenen QW. FW. B. ausfindig. Mit dem Einverständnis seiner Eltern stellte er sich als kindliches Modell für die Anfertigung von Fotos zur Verfügung. Etwa im Sommer 2002 oder Herbst 2002 reisten der Nebenkläger QW. FW. B. und sein jüngerer Bruder T. B. mit dem Angeklagten von G. aus nach BT., wo der Angeklagte Fotos für das Kindermode-Magazin "YE." aufnehmen wollte; die Brüder QW. FW. und T. B. sollten beide als Models tätig werden. Den Angeklagten begleitete eine Bekannte, die Grafikerin YV. SO. mit ihren drei Kindern PB. (vier Jahre alt), BY. (sieben Jahre alt) und VK. (acht Jahre alt). Weitere Reiseteilnehmerin war die Stylistin UT. und der Mitarbeiter des Angeklagten GN. GU., der ein Wohnmobil lenkte, mit dem die Insel abgefahren und in dem auch genächtigt werden sollte. Ein weiteres Fahrzeug – ein Kombi-PKW [der Automarke JZ.], der der Zeugin SO. gehörte – wurde vom Angeklagten gesteuert. Die Nebenkläger T. B. und QW. FW. B. fuhren beim Angeklagten mit. Mit der Fähre setzte die Reisegemeinschaft nach BT. über, wo man etwa fünf Tage verblieb und mit dem Wohnmobil die Insel bereiste, dabei "wild" campte. Die Zeugin SO. kümmerte sich um die Versorgung der Reisenden, der Angeklagte fertige Fotoaufnahme, die in der Ausgabe des Magazins "YE. Nr. XX" […] unter dem Titel ", [Nennung des Titels der betreffenden Ausgabe]" erschienen. Die Aufnahmen zeigten die mitgereisten Kinder, die jeweils Kindermode trugen, während ihres Aufenthalts auf der Insel. Dass Teilnehmer der Reisegesellschaft, nämlich der Angeklagte und die Brüder B. auf dem Festland oder auf der Insel BT. selbst in einem Hotel nächtigten, wo es dann zu einem Missbrauchsgeschehen zum Nachteil des QW. FW. B. kam, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. 3. Aussagen des QW. FW. B. a) Aussageentstehung und vorprozessuale Vernehmung des Nebenklägers QW. FW. B. Der Nebenkläger QW. FW. B. ist vorprozessual – im Ermittlungsverfahren – polizeilich vernommen worden: Kriminaloberkommissar IN. wandte sich mit E-Mail vom 11.08.2021 an den Nebenkläger und teilte ihm mit, dass sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befinde. Weiter teilte er mit, dass nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen davon ausgegangen werde, dass Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern über mehrere Jahre hinweg begangen worden seien; der Angeklagte habe seine Kontakte zu Kindern über seine Model-Agentur benutzt. In diesem Zusammenhang sei auch sein (des Nebenklägers QW. FW. B.) Name festgestellt worden. Nach Aussagen von Zeugen solle er zum Nebenkläger engen Kontakt gehabt haben, was derzeit nicht ausschließen lasse, dass er (der Nebenkläger) Opfer von Straftaten geworden sei. Abschließend heißt es in der E-Mail, dass der Empfänger der Nachricht (also der Nebenkläger) gebeten werde, sich dringend mit der Polizei in G. in Verbindung zu setzen. Mit E-Mail vom 13.08.2021 antwortete der Zeuge QW. FW. B. und erklärte, die E-Mail habe ihn "leider nicht überrascht", es sei "eine Frage der Zeit" gewesen. Er habe immer die Hoffnung gehabt, dass sein Bruder und er die einzigen gewesen wären, dem „scheine aber nicht so gewesen“ zu sein. Der Nebenkläger QW. FW. B. wurde dann, wie auch sein Bruder, mit dem er nach dem E-Mail Kontakt mit der Polizei nach G. gereist war, am 01.10.2021 in G. polizeilich vernommen: (1) Im Rahmen dieser Vernehmung erstattete er zunächst einen freien Bericht: Der Angeklagte sei im Jahr 2002 [ in die Ortschaft OZ. in WG.] gekommen und habe dort ein Casting durchgeführt. Aus seiner Sicht habe es angefangen "in BT.". Dort seien sie eben "ein/zwei Wochen" gewesen. Der Angeklagte habe sie in G. abgeholt und sie seien dann nach BT. gefahren und hätten "in einem Hotel auf dem Weg irgendwo übernachtet in LP." bevor sie dann aufs Schiff gegangen seien. Es seien eigentlich der Angeklagte, sein Bruder und er dabei gewesen, und er könne sich an diesen Abend erinnern. Sie seien eben in diesem Hotel gewesen, hätten eingecheckt und dann duschen dürfen. Der Angeklagte habe eigentlich darauf bestanden, dass sie ihren Intimbereich sehr gut reinigen. Er könne sich noch sehr gut daran erinnern, dass er geduscht habe und dass der Angeklagte gewollt habe, dass er sich besonders reinige. Wortwörtlich könne er das nicht sagen, aber er habe gesagt: "Schau', dass das dann auch richtig sauber ist da unten!" oder so oder er habe gesagt: "Dass Du das nicht vergisst!", irgendetwas in diese Richtung. Daran könne er sich noch erinnern, dann seien sie eigentlich schlafen gegangen. Er habe geschlafen, dann sei er erwacht und habe dann eigentlich keine Hose angehabt und der Angeklagte sei an seinen Genitalien dran gewesen oder er sei dran gewesen, ihn oral zu befriedigen und dann habe er sich eigentlich von ihm abgewendet. Das wisse er noch ganz gut, weil er dann versucht habe, ihn im Nachhinein zurück zu drehen. Sie seien im selben Bett gewesen und er habe dann dagegen gehalten, dann habe der es eigentlich sein lassen. Der Angeklagte habe sicher den Penis, die Vorhaut zurückgezogen und habe dann also den (seinen) Penis in den Mund genommen. Er wisse noch, wo er gelegen habe, habe dann noch einige Sekunden gebraucht um zu realisieren, was da genau ablaufe. Er sei davor am Schlafen gewesen und habe dann nichts gesagt und habe dann eigentlich aus Scham eine Lösung gesucht, wie er daraus komme und habe sich dann nach links abgedreht; er habe dem Angeklagten den Rücken zugedreht. Er habe zweimal versucht ihn zurückzuziehen. Er habe dann die Hosen wieder hochgezogen, sei dann wieder eingeschlafen und das Ganze sei vorbei gewesen. Das sei am nächsten Morgen auch nicht irgendwie Thema gewesen. Es sei nie irgendwie auf irgendeine Weise angesprochen worden. Sie seien dann einfach dort in BT. gewesen und der Angeklagte habe dann dazwischen aus Szenen, die sich natürlich ergeben hätten, Fotos gemacht. An dem Tag darauf seien sie weitergefahren Richtung BT.. Die deutsche Familie sei an dem Abend, wo es passiert sei, in dem Wohnmobil gewesen. Sie hätten sich dann mit ihnen am nächsten Tag getroffen. Teilweise seien sie "in BT. in einem Hotel" gewesen und dort sei eigentlich nichts passiert. Er glaube, sie hätten dann in dem Hotel auf BT. mit dem Angeklagten zusammen gewohnt, er sei sich nicht sicher, aber er glaube das, weil er dessen Telefon im Zimmer gefunden, damit rumgespielt und schließlich die SIM-Karte gesperrt habe. Wenn er sich richtig erinnere, hätte er das mit seinem Bruder sicher so ein zwei Jahre später angesprochen. Sie hätten einige Zeit keinen Kontakt gehabt. Der Bruder habe ihn dann gefragt, ob der Angeklagte dies „mit ihm auch gemacht" habe. Einfach so habe der Bruder das gefragt, ohne Details dazu zu geben. Dann habe er "ja" gesagt und "eben" und dann hätten sie eigentlich nie mehr darüber geredet. (2) Auf Nachfrage der polizeilichen Ermittlungsperson bekundete der Nebenkläger QW. FW. B. im Rahmen derselben Vernehmung zur Tatörtlichkeit dann wie folgt: Das sei in den Ferien gewesen, dass sie ein oder zwei Wochen weg gewesen seien. Das sollten die Herbstferien in 2004 gewesen sein, sie seien da ohne Eltern gefahren. Es habe da einen Zwischenstopp in einem Hotel gegeben, den Ort könne er nicht sagen, es sei in LP. gewesen. Man sei in das Zimmer reingekommen, auf der rechten Seite sei das Bad gewesen, das sei ziemlich groß gewesen, habe eine Dusche, eine Toilette und einen Spiegel mit dem Waschbecken gehabt. Wenn man gerade raus gehe auf der linken Seite sei ein Doppelbett gewesen. Das sei ein großer Raum letztendlich gewesen, er wisse nicht genau, wo sein Bruder geschlafen habe, d. h. ob es ein Bett gewesen sei. Er, der QW., habe auf jeden Fall beim Angeklagten im Bett geschlafen. Das sei ein Doppelbett gewesen. b) Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 14.06.2022 hat der Nebenkläger FW. QW. B. wie folgt ausgesagt. Im Jahr 1999/2000 habe es in OZ. an seiner Schule ein Casting gegeben. Der Angeklagte sei zu ihnen nach Hause gekommen, er und sein Bruder seien ausgewählt worden. Sie seien dann noch ein paarmal zum Angeklagten nach Deutschland gekommen, hätten dort auch übernachtet. In den Herbstferien 2002 seien sie nach G. geflogen, dann am nächsten Tag gemeinsam nach LP. gefahren. Sie seien dann aufs Schiff gekommen, entweder "vor oder nach dem Schiff" seien sie nach LP. gekommen. Sie hätten dann ein Hotelzimmer bezogen – rechts sei das Bad, gewesen, dann sei da noch ein Bereich mit einem Sofa gewesen, da habe sein Bruder geschlafen, glaube er. Man habe dann noch etwas gegessen und habe sich dann schlafen gelegt. Er habe mit dem Angeklagten im selben Bett geschlafen; er sei nachts aufgewacht und es sei zu Oralverkehr gekommen, also "er an ihm". Er habe dort mit runtergezogener Hose auf dem Rücken gelegen; die Vorhaut des Penis sei zurückgezogen gewesen, der Angeklagte habe den Oralverkehr an ihm durchgeführt und er sei total überfordert mit der Situation gewesen, habe nicht gewollt, dass der Angeklagte merke, dass er wach sei. Er habe dann aber seinen Mut zusammengefasst und sich nach links weggedreht. Der Angeklagte habe dann mindestens zweimal versucht, ihn zurückzudrehen. Dann habe er (der Nebenkläger) sich irgendwann wieder die Hose hochgezogen und sei wieder eingeschlafen. Am nächsten Morgen sei es "etwas komisch" gewesen, er habe aber nicht gewollt, dass das zum Thema werde, weil er sich dafür geschämt habe; es sei eigentlich alles wie immer gewesen. Der Vorfall sei in LP. gewesen, er wisse aber nicht mehr "ob auf dem Festland oder einer Insel". Das Hotel sei ziemlich groß gewesen, er glaube auch direkt am Meer aber genau wisse er das nicht mehr, der Vorfall selbst sei aber ziemlich klar. Er habe das später mit seinem Bruder thematisiert und sie hätten voneinander gewusst, dass etwas passiert sei, aber nicht genau was; er wisse bis heute nicht, was mit seinem Bruder passiert sei. Mit dem Angeklagten sei er sehr gut, sie hätten grundsätzlich eine "coole Zeit" gehabt und immer alles bekommen, was sie gebraucht hätten. Sie hätten auch die ganze Zeit an der Konsole und bei ihm zu Hause auch an der Leinwand spielen dürfen. Eine Situation habe es aber gegeben, die er im Nachhinein etwas komisch gefunden habe. Das sei eine Situation in der Wohnung des Angeklagten gewesen. Er habe auf dem Sofa schlafen sollen und sein Bruder habe sich zum Angeklagten ins Bett legen sollen, was dieser zwei oder dreimal verneint habe und er habe dann seinem Bruder gesagt, dass dieser sich „nicht so anstellen“ solle. Das sei aber gewesen, bevor ihm das selber passiert sei mit dem sexuellen Missbrauch. Er habe das damals blöd von seinem Bruder gefunden, jetzt sehe er das anders. Damals habe sein Bruder auf ihn gehört. Am selben Abend seien sie noch duschen gegangen; während des Duschens sei vom Angeklagten die Nebenbemerkung gekommen, ob er sich gut gewaschen habe. Für ihn und seinen Bruder sei es normal, gewesen, dass sie unter der Schlafanzughose die Unterhose angezogen hätten. Vom Angeklagten sei auch noch die Bemerkung gekommen, dass man "die Unterhose doch weglassen" solle. Sie seien zwei Wochen in BT. gewesen; es sei noch eine Familie mit dem Camper / Wohnwagen hinzugekommen. Da habe es auch einen See gegeben und sie hätten da eine Woche verbracht. Anschließend seien sie die letzten Tage auch am Strand von einem Hotel gewesen. Er habe damals nichts gesagt, weil er gedacht habe, dass „die schöne Zeit in G.“ dann auch vorbei wäre und dazugekommen sei, dass ihm das peinlich gewesen sei. Er sei auch eher ein ruhiger Typ, dann sei das "okay" gewesen. Irgendwann sei er zu alt für die Fotoshootings gewesen, dann seien sie noch ein- bis zweimal zu den Shootings gegangen, danach aber nicht mehr. Nach 2002 seien das vielleicht höchstens noch zwei Jahre gewesen. Er wisse nicht mehr, ob das Hotel auf BT. oder auf dem Festland gewesen sei. Auf der Hinreise hätten der [PKW der Automarke] JZ. und der Camper einen zeitlichen Unterschied gehabt, weil sie "auch vorher beim Hotel" gewesen seien. Er selbst habe im Camper erst am See übernachtet, auf der Fahrt aber nicht. Bei dem Übergriff sei es nicht stockdunkel im Zimmer gewesen, sondern Licht sei von der Straße gekommen; er sei aufgewacht und von der Straße sei durch das Fenster Licht gekommen. VI. Freispruch vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des A. O. (geboren am 00.00.0000) 1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 01.03.2022 wurden dem Angeklagten vier weitere Missbrauchstaten zum Nachteil des am 00.00.0000 geborenen Nebenklägers A. O. zur Last gelegt. Konkret warf die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten folgende Einzeltaten vor: a) Etwa im August 2012 hätte der am 00.00.0000 geborene A. O., der damals als Kindermodel für den Angeklagten tätig gewesen sei, bei diesem in dessen Penthouse-Wohnung [in G.] übernachtet. Im Zuge dessen hätten sich sowohl der Zeuge als auch der Angeklagte jeweils unbekleidet im Bett des Angeklagten im Schlafzimmer der Wohnung befunden, wo der Angeklagte den Penis des Kindes ergriffen und ihn bis zum Samenerguss gerieben habe. Währenddessen hätte auch der Zeuge für einen kurzen Moment den Penis des Angeklagten angefasst. b) Wenige Monate später sei es erneut zu einer Übernachtung des Zeugen in der vorbezeichneten Wohnung gekommen. Im Zuge dessen sei es zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten auf dessen Veranlassung hin zum gegenseitigen Handverkehr gekommen. c) – d) Etwa im Frühjahr 2013, jedenfalls aber vor dem 23.06.2013, sei es zu zwei weiteren Übernachtungen des Zeugen in der Wohnung des Angeklagten gekommen. Im Zuge dieser Übernachtungen habe der Angeklagte an dem Zeugen jeweils den Oralverkehr durchgeführt. 2. Feststellungen der Kammer Die Kammer hat hinsichtlich der Entstehung des Kontakts zum Nebenkläger A. O. und zu seiner Mutter folgende Feststellungen getroffen: Im Dezember 2008 lernte der Nebenkläger A. O. den Angeklagten kennen, als dieser auf der Suche nach neuen Kindermodels war. Er sprach den Nebenkläger, der von seiner Mutter begleitet wurde, in einem Einkaufszentrum in G.-NS., den sog. "G. EO." an. Nachdem der Nebenkläger und seine Mutter, die Zeugin DU. O., eingewilligt hatten, fand bereits einige Tage später das erste Fotoshooting statt. In der Folgezeit entwickelte sich ein zunächst freundschaftliches Verhältnis sowohl zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger A. O. als auch zwischen dem Angeklagten zu dessen alleinstehender Mutter, der Gymnasiallehrerin DU. O., die mit zunehmender Bekanntschaft zum Angeklagten die Hoffnung hegte, dass der wohlhabende und freundliche Angeklagte mit ihr eine Liebesbeziehung eingehen würde. Regelmäßig besuchte der Angeklagte den Nebenkläger und seine Mutter in ihrer Wohnung in G.-IX., man aß zusammen und verbrachte Zeit miteinander. Auf Initiative des Angeklagten hin kam es dann zu Übernachtungen des Nebenklägers A. O. in der Penthouse-Wohnung des Angeklagten [in G.], womit die Mutter des Nebenklägers ausdrücklich einverstanden war. Sie freute sich über das gute Verhältnis ihres Sohnes zum Angeklagten und schöpfte keinen Verdacht des Inhalts, dass der Angeklagte sexuellen Kontakt zu ihrem Sohn suchte. Ferner verreiste man zusammen. Dass der Angeklagte den Nebenkläger A. O. mehrfach sexuell missbrauchte, insbesondere während dessen Aufenthalten in der Penthouse-Wohnung des Angeklagten, steht für die Kammer zweifelsfrei fest. Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht fest, dass es im Rahmen der Übernachtungen konkret zu den Taten kam, wie sie dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vorgeworfen werden. 3. Entstehung und Verlauf der Aussage des Nebenklägers A. O. a) Aussageentstehung und vorprozessuale Vernehmung des Nebenklägers A. O. Der Nebenkläger A. O. wurde im Ermittlungsverfahren zweimal polizeilich vernommen: (1) Die erste polizeiliche Vernehmung fand am 17.06.2021 im Polizeipräsidium [der Stadt G.] statt. Zur Vernehmung erschien der Nebenkläger nach telefonischer Vorladung und bekundete gegenüber der ihn vernehmenden Kriminalhauptkommissarin NJ. im Rahmen seines freien Berichts zunächst, dass er den Angeklagten im Shopping Center "G.-EO." im Alter von ca. 12 oder 13 Jahren kennengelernt habe. Der Angeklagte habe ihn gefragt, ob er nicht als Kindermodel für ihn arbeiten wolle. Er sei damals schon auf der weiterführenden Schule gewesen. Bekundet hat der Nebenkläger weiter, dass in der Folgezeit ein reger privater Kontakt zum Angeklagten entstanden sei, der so eng geworden sei, dass der Angeklagte eine Art Vaterrolle für ihn eingenommen habe. Er habe mit dem Angeklagten viele Freizeitaktivitäten durchgeführt und im Zuge dessen auch häufiger bei ihm übernachtet. Auf Befragen gab der Nebenkläger A. O. an, dass es anfangs nicht zu sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten gekommen sei, erst als er "so 15 oder 16 Jahre alt" gewesen sei. Er sei auf jeden Fall älter als 14 Jahre gewesen. Dann habe der Angeklagte ihn berührt und ihm auch "einen runtergeholt", was mehrfach, jedoch nicht häufiger als fünfmal vorgekommen sei. Er selbst habe den Angeklagten auch einige Male mit der Hand stimuliert. (2) Die zweite polizeiliche Vernehmung des Nebenklägers A. O. fand am 03.12.2021 nach vorheriger schriftlicher Vorladung im Polizeipräsidium [der Stadt G.] statt. Nachdem der vernehmende Beamte, Kriminalhauptkommissar IN., dem Nebenkläger erklärt hatte, dass die Polizei gegen den Angeklagten ermittle, gab der Nebenkläger Folgendes an: Er und der Angeklagte hätten sich gegenseitig einen „runtergeholt“ und der Angeklagte habe ihn "nicht öfter als zweimal, vielleicht auch nur einmal" oral befriedigt. Er selbst habe den Angeklagten nie oral befriedigt, auch "was anderes" sei nicht vorgefallen. Der Oralverkehr sei beim Angeklagten zu Hause gewesen. Wann das gewesen sei, könne er jedoch nicht mehr sagen. Auch der erste Vorfall habe sich in der Wohnung des Angeklagten [in G.] ereignet. Das sei bei einer Übernachtung dort gewesen. Er (der Nebenkläger) schlafe grundsätzlich unbekleidet. Wie sich die Vorfälle aber dann im Einzelnen ereignet hätten, wisse er nicht mehr. Er habe auf jeden Fall den Penis des Angeklagten in der Hand gehabt und dieser auch seinen, dann habe "sich das ergeben". Der Nebenkläger O. hat weiter bekundet, beim ersten Vorfall habe der Angeklagte ihm bis zum Samenerguss einen „runtergeholt“. Wie alt er bei diesem Vorfall gewesen sei, wisse er nicht mehr genau. Allerdings hätten seine Mutter und der Angeklagte im Jahre 2014 ihre Beziehung beendet und der Vorfall habe so ein bis anderthalb Jahre früher stattgefunden, er müsse also 15 Jahre alt gewesen sein. Auf Nachfrage des Polizeibeamten erklärte der Nebenkläger dann, dass er sein Alter an der Trennung seiner Mutter vom Angeklagten festmache und von dieser zurückgerechnet habe. Wenn er jetzt eine "Alters-Range" festlegen müsse, sei er wahrscheinlich "so zwischen zwölfeinhalb und vierzehn" Jahre alt gewesen. Er orientiere sich bei Jahreszahlen immer am Fußball, weil er Fußballfan sei. Wenn er jetzt ein Jahr angeben müsse, dann würde eher sagen, dass der erste Vorfall Ende des Jahres 2012 gewesen sei, "vielleicht August". Auf weitere Nachfrage des Polizeibeamten, wann denn der nächste Vorfall sich ereignet habe, gab er an, dass es im Jahre 2012 gewesen sei: Wenn "man jetzt August 2012 mal als Ausgangspunkt für den ersten Vorfall zugrunde legen" würde, habe "es wohl noch einen weiteren Vorfall gegeben" und dann „halt im nächsten Jahr noch mal“, das wisse er allerdings nicht mehr genau. Der Oralverkehr müsse so "Anfang oder Mitte 2013" stattgefunden haben, ungefähr im zweiten Viertel des Jahres. Allerdings sei dies nur eine "grobe Schätzung". Was sich da konkret ereignet habe, wisse er nicht mehr so detailliert. Er habe vor ein paar Tagen noch mal mit seiner Mutter drüber gesprochen, wobei ihm auch erst zwei Tage vor der hiesigen Vernehmung wieder eingefallen sei, dass es ja auch Oralverkehr gegeben habe. Das sei irgendwie in Vergessenheit geraten. Er wolle aber schließlich helfen und habe daher noch einmal das Gespräch mit seiner Mutter gesucht. Er meine sich noch erinnern zu können, dass der Angeklagte ihn einmal zum Oralverkehr in die "69er-Stellung" habe drehen wollen, den Kopf also bei seinen (des Nebenklägers) Füßen gehabt habe. Der Angeklagte habe seinen Penis in den Mund genommen, zur Ejakulation im Mund sei es aber nicht gekommen. Den Oralverkehr habe es insgesamt zweimal gegeben. Es habe auch noch zweimal sexuelle Handlungen im Urlaub geben, er vermute [in RJ. oder in VH.], das wisse er aber nicht mehr genau. b) Aussage des Zeugen A. O. in der Hauptverhandlung Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 27.06.2022 hat der Nebenkläger A. O. Folgendes ausgesagt: Das für ihn prägendste Jahr sei 2010 gewesen. Dort habe er zum Geburtstag einen Wochenendtrip [in den in EI. gelegenen Themenpark „WE.“] geschenkt bekommen. Bereits vor diesem Trip – die Jahreszahl wisse er nicht mehr – habe er beim Angeklagten alleine übernachtet. Im Zuge der ersten Übernachtung sei es dann auch in dessen Wohnung zum ersten sexuellen Kontakt gekommen; der Angeklagte sei mit T-Shirt und Boxershorts bekleidet zu ihm ins Bett gekommen und habe ihm dort einen „runtergeholt“. Dies sei vor dem „WE.“-Besuch gewesen, "bestimmt im Jahr 2009". Er habe das alles nach seiner polizeilichen Vernehmung noch mal "Revue passieren" lassen und dabei seien ihm die Fotos vom „WE.“ in die Hände gefallen. Die Jahreszahlen wisse er im Einzelnen nicht mehr; für ihn sei es wichtig zu wissen, wann er und der Angeklagte sich kennengelernt hätten, dann könne er "den Rest schlussfolgern". Er habe daher seine Mutter gefragt, wann er den Angeklagten kennengelernt hätte. Bei den sexuellen Erfahrungen mit dem Angeklagten sei er damals elf bis zwölf Jahre alt gewesen. Er erinnere sich, dass der Angeklagte ihm auch zweimal im Urlaub [in RJ.] einen „runtergeholt“ habe. Zu Hause beim Angeklagten habe es auch einmal Oralverkehr gegeben, allerdings ohne Ejakulation. Beim ersten sexuellen Vorfall habe er mit Unterhose bekleidet im Bett des Angeklagten gelegen. Zwar habe er bei der Polizei angegeben, dass er komplett nackt geschlafen habe, dies könne er jetzt aber so nicht mehr sagen, weil man "bei der ersten Übernachtung eigentlich nicht nackt nebeneinanderliegen" würde. Der Angeklagte habe seine Hose ausgezogen und seine (des Zeugen) Hand zu seinem eigenen Penis geführt. Irgendwann habe er seine Hand wieder zurückgezogen, weil er das so nicht gewollt habe. Daraufhin sei der Angeklagte an ihn herangerutscht und mit seiner Hand in seine weite Boxershorts eingedrungen. Er wisse nicht mehr genau, ob er zum Samenerguss gekommen sei, meine aber schon. Der Vorfall habe sich so Ende 2009 ereignet, er sei also zehn Jahre alt gewesen. Die sexuellen Handlungen insgesamt hätten „zwischen 2008 und dem 24.04.2013“ stattgefunden. Das letztgenannte Datum wisse er deshalb so genau, weil [im europäischen Spitzenfußball an dem vorgenannten Tag ein deutscher Klub einen denkwürdigen Sieg errungen habe] und weil dies das letzte größere Ereignis gemeinsam mit dem Angeklagten gewesen sei. Kurz nach dem Spiel sei der Kontakt abgebrochen. Was die sexuellen Handlungen anbetreffe, habe er "die stärkste Erinnerung" an „WE.“ 2010. Es habe auf jeden Fall sexuelle Handlungen vor „WE.“ gegeben, wann und wie oft könne er aber nicht mehr sagen. Insgesamt habe es vielleicht so zehn Vorfälle pro Jahr gegeben, beim Angeklagten zu Hause habe es "bestimmt 40 Vorfälle" gegeben. Ein Vorfall in der Wohnung des Angeklagten sei ihm besonders präsent, weil der Angeklagte da zum ersten Mal versucht habe, ihn zu küssen. Da habe er sich zum ersten Mal gewehrt, alles andere habe er „mehr oder weniger“ über sich ergehen lassen. Auch habe es einmal Oralverkehr [in der Wohnung des Angeklagten in G.] gegeben, da habe der Angeklagte ihn bis zur Ejakulation oral befriedigt. Der Angeklagte habe bei den Vorfällen meistens ein graues oder weißes T-Shirt getragen und graue Boxershorts. An diesen Boxershorts habe man irgendwann auch "die Lusttropfen" gesehen. VII. Freispruch von den Vorwürfen, wie sie in der Anklage zum Nachteil des Nebenklägers Z. M. (geboren am 00.00.0000) wiedergegeben werden 1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Köln laut Anklageschrift Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 01.03.2022 wurden dem Angeklagten weitere Missbrauchstaten zum Nachteil des am 00.00.0000 geborenen Nebenklägers Z. H. M. zur Last gelegt. Konkret wurde dem Angeklagten Folgendes vorgeworfen: a) Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2014 habe sich der am 00.00.0000 geborene Z. H. M. in der Penthouse-Wohnung des Angeklagten [in G.] befunden. Dort habe der Zeuge den Penis des Angeklagten auf dessen Veranlassung hin bis zum Samenerguss mit der Hand manipuliert. b) Bei einer weiteren zeitlich nicht genauer einzuordnenden Gelegenheit im Jahre 2014 habe der Angeklagte den Zeugen M. ebenfalls in der vorbezeichneten Wohnung zunächst zum gegenseitigen Handverkehr und im Anschluss zum gegenseitigen ungeschützten Oralverkehr veranlasst. Von der Vornahme des Oralverkehrs des Zeugen am Angeklagten habe dieser mit seinem Mobiltelefon ein Video angefertigt. c) – d) In der Zeit vom 06.10.2014 bis zum 18.10.2014 sei der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen M. und dessen Mutter, der Zeugin KU. M., [im Urlaub im Ausland, in EY.,] gewesen. Während des dortigen Aufenthalts im Hotel "BE." habe der Angeklagte den Zeugen M. zweimal im Hotelzimmer dazu veranlasst, an ihm den Hand- sowie den ungeschützten Oralverkehr auszuführen. Ferner habe der Angeklagte den Zeugen in beiden Fällen dazu veranlasst, sich jeweils im Anschluss an die vorbezeichneten Handlungen rücklinks auf das Bett des Hotelzimmers zu legen und dort die Beine zu spreizen. Der Angeklagte habe sich dann selbst vor dem Bett stehend aufgebaut und jeweils versucht, mit seinem erigierten Penis ungeschützt anal in den Zeugen einzudringen, was ihm jedoch in beiden Fällen nicht gelungen sei. 2. Feststellungen der Kammer Folgende Feststellungen hat die Kammer getroffen: Der Nebenkläger Z. H. M. ist der leibliche Sohn der Erzieherin KU. M., die nach der Trennung vom Vater des Nebenklägers mit ihrem Sohn alleine lebte. Zum Kontakt mit dem Angeklagten kam es wie folgt: Der kindliche Nebenkläger, der tagsüber eine Kindertagesstätte besuchte, und seine Mutter hatten ein Straßen-und Kinderfest in G. besucht. Dort wurden sie von der damaligen Assistentin des Angeklagten, der Zeugin LB. QP. NW., geb. FM., angesprochen, welche den Nebenkläger zum Casting einlud. In Aussicht gestellt wurde dessen Mutter, dass ihr Sohn als Kindermodel für den Angeklagten tätig werden könnte. Nach einer Recherche im Internet entschloss sich Frau M., die Einladung anzunehmen und begab sich mit dem Nebenkläger dorthin. Das Casting verlief positiv, der Angeklagte entschied sich dafür, dass der Nebenkläger als Fotomodel für ihn tätig werden sollte. Demgemäß kam es in der Folgezeit zu zahlreichen (vergüteten) Fotoshootings, bei denen der Angeklagte den Nebenkläger ablichtete. Anlässlich eines Fotoshootings auf der Nordsee-Insel PJ. im Jahr 2013 kam es dazu, dass die Mutter des Nebenklägers den Angeklagten näher kennenlernte und es entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten, der auch ein enges Verhältnis zum Nebenkläger aufbaute und eine Art "Vaterrolle" für diesen einnahm. Aufgrund dessen übernachtete der Nebenkläger mit Zustimmung seiner ihn alleinerziehenden Mutter regelmäßig beim Angeklagten in dessen [Penthouse-Wohnung in G.]. Ferner kam es zu gemeinsamen Urlauben des Nebenklägers mit dem Angeklagten, vorwiegend Fernreisen, dies überwiegend unbegleitet, teilweise jedoch auch im Beisein der Zeugin M.. Für die Kosten dieser Urlaube kam stets der Angeklagte auf. Ziel des Angeklagten war es, den Nebenkläger und dessen Mutter für sich einzunehmen und in der von ihm geschaffenen vertrauensvollen Sphäre einen sexuellen Kontakt zum Nebenkläger aufzubauen und zu unterhalten, was ihm auch gelang. Es kam dann zu zahlreichen, für die Kammer im Einzelnen nicht näher konkretisierbaren sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf den kindlichen Nebenkläger sowohl im Penthouse des Angeklagten [in G.] als auch auf gemeinsamen Reisen des Angeklagten mit dem Nebenkläger u.a. nach YC. und EY.. Die Mutter merkte von alledem nichts. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der erheblich jüngeren KU. M. war dabei dadurch geprägt, dass es zwischen beiden bis auf gelegentliches "Petting" keinen sexuellen Verkehr gab. Der Angeklagte hatte auch kein sexuelles Interesse an ihr, sondern ihm war allein daran gelegen, ihren Sohn sexuell zu missbrauchen. Seit dem Jahr 2020 lebte der Nebenkläger gemeinsam mit seiner Mutter und dem Angeklagten in dessen Haus im [Stadtteil] JK., welches der Angeklagte […] erworben und nach seinen Vorstelllungen hatte umbauen lassen. Der Angeklagte ermöglichte dem Nebenkläger den kostspieligen Besuch der englischsprachigen Privatschule. Beide - der Nebenkläger und seine Mutter - waren finanziell vom Angeklagten abhängig. Sie genossen den aufwendigen und luxuriösen Lebensstil, den der Angeklagte ihnen ermöglichte. Es kam indes vermehrt zu Spannungen, u. a. deswegen, weil die schulischen Leistungen des Nebenklägers zunehmend zu wünschen übrigließen und er zu realisieren begann, dass der Angeklagte die Beziehung zu ihm und seiner Mutter allein zu dem Zweck aufgebaut hatte, ihn - den Nebenkläger - als Opfer für seine sexuellen Vorlieben zu missbrauchen. Auch störte sich der Nebenkläger am autoritären und rechthaberischen Erziehungsstil des Angeklagten, der es - als Unternehmer und Fotograf erfolgreich - gewohnt war, sich mit seinen Interessen durchzusetzen. Am Abend des 11.06.2021 kam es - wie schon öfter in der Vergangenheit - zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten. Entzündet hatte sich der Streit daran, dass ein erneuter Urlaub in YC. geplant war. Der Nebenkläger, der eine Beziehung zu der gleichaltrigen Mitschülerin JY. KC. eingegangen war, verfolgte das Ziel, seine Freundin mit nach YC. zu nehmen, was der Angeklagte jedoch ablehnte. Im Nachgang zu dieser Auseinandersetzung offenbarte sich der Nebenkläger und erzählte seiner Freundin von dem jahrelangen sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten. Es kam zur Anzeigeerstattung und Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Angeklagten. 3. Entstehung und Verlauf der Aussagen des Nebenklägers Z. H. M. a) Aussageentstehung und vorprozessuale Vernehmung des Nebenklägers Z. H. M. Der Nebenkläger Z. H. M. wurde vorprozessual im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommen: Am 10.06.2021 gegen 23:50 Uhr begab er sich gemeinsam mit seiner Mutter zur Polizeiwache in PZ. und erstattete Strafanzeige. Im Zuge dessen berichtete er, dass er mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten, dem Angeklagten, zusammenlebe und ihn im Zuge der jährlichen Urlaubsplanung "die Erinnerungen aus der Vergangenheit" eingeholt hätten. So sei er vor zwei Jahren mit seiner Mutter und dem Angeklagten in YC. gewesen, wo ihn der Angeklagte sexuell missbraucht habe. Auch in den Jahren zuvor sei er von diesem missbraucht worden, wobei er sich nur an Vergewaltigungen seit etwa 2016 erinnern könne. Er sei ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten [in G.] missbraucht worden, könne aber nicht sagen, wie oft dies gewesen sei. Jedenfalls wolle er "K. anzeigen". Der Nebenkläger wurde sodann für den nächsten Morgen, den 11.06.2021, zur ausführlichen Zeugenvernehmung ins Polizeipräsidium [der Stadt G.] gebeten. Gegenüber der ihn vernehmenden Kriminalhauptkommissarin NJ. gab er sodann an, dass er sich am vorherigen Abend seiner Mutter gegenüber geöffnet habe, wonach der Angeklagte „pädophil“ sei. Angefangen habe alles bereits vor ungefähr fünf oder sechs Jahren, eventuell sogar noch früher, wo er (der Nebenkläger) ungefähr in der dritten Klasse gewesen sei. Er wisse "nicht mehr 100-prozentig", was genau vorgefallen sei, jedenfalls sei es so gewesen, dass ihn der Angeklagte zunächst nur im Genitalbereich angefasst habe. Der Angeklagte habe dann verlangt, dass er diesen anfassen solle: Der Angeklagte habe die Hand des Nebenklägers genommen und sie an seinen eigenen Penis geführt. Nach einiger Zeit habe er beim Angeklagten auch den Oralverkehr durchführen sollen. Das habe regelmäßig in der Wohnung des Angeklagten [in G.] stattgefunden. Es sei häufiger so gewesen, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten zunächst etwas unternommen habe und es dann im Anschluss zu den vorgenannten sexuellen Handlungen gekommen sei. Später hätten sie auch gemeinsame Urlaube unternommen. Der erste sei in EY. gewesen, wo es zu den gleichen sexuellen Handlungen wie in der Wohnung [in G.] gekommen sei. Dies hätte im Urlaub „jeden zweiten Tag“ stattgefunden. Neben dem Anfassen und dem Oralverkehr habe der Angeklagte dort auch versucht, mit seinem Penis anal in ihn einzudringen, was jedoch nicht funktioniert habe. Der Angeklagte habe ihn angeleitet, sich auf den Rücken zu legen und die Beine zu spreizen. Der Angeklagte habe dann außerhalb des Bettes gestanden und versucht, anal in ihn einzudringen. Er (der Nebenkläger) habe sich dabei unwohl gefühlt und es sei schmerzhaft gewesen. Zum erfolgreichen Analverkehr sei es demzufolge auf EY. nicht gekommen, jedoch zum Oralverkehr und den anderen sexuellen Handlungen wie Masturbieren. In den folgenden Jahren seien sie dann mehrfach auf Reisen gewesen, wobei der Angeklagte an sämtlichen Urlaubsorten die gleichen Handlungen durchgeführt und auch versucht habe, den Analverkehr durchzuführen. Das sei sowohl in RJ. als auch in YC. vorgekommen. Der Analverkehr habe jedoch insgesamt nur zweimal funktioniert, das sei in einem Urlaub auf den YC. gewesen, wo der Angeklagte eine Creme benutzt habe. Diese habe der Angeklagte auf seinen Penis geschmiert und sei dann anal in ihn eingedrungen, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Am nächsten oder übernächsten Tag sei dann der zweite Analverkehr gewesen, wobei der Angeklagte erneut die Creme benutzt habe. Ein Kondom habe er niemals verwendet. Nach dem YC.-Urlaub sei es zu keinem weiteren Analverkehr gekommen. Auch die weiteren sexuellen Übergriffe hätten nachgelassen und vor zwei bzw. zweieinhalb Jahren komplett aufgehört, wobei ein Grund hierfür nicht ersichtlich gewesen sei. Wenige Tage später am 16.06.2021 wurde der Nebenkläger M. nach telefonischer Vorladung erneut polizeilich vernommen. In dieser Vernehmung gab er im Rahmen des Sachberichts an, dass er sich nur noch "an einzelne Sachen" erinnern könne, da er "den Rest verdrängt" habe. Der allererste Übergriff habe in einem Urlaub stattgefunden, da habe ihn der Angeklagte vor dem Schlafengehen im Genitalbereich angefasst. Dann habe der Angeklagte seine (des Nebenklägers) Hand genommen und sie zu seinem eigenen Penis geführt. Diese habe er dann einfach dort liegen gelassen. In welchem Urlaubsort dies gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Auf konkrete Nachfrage der ihn vernehmenden Kriminalhauptkommissarin NJ., wonach seine Mutter geäußert habe, dass der erste Urlaub in EY. gewesen sei, gab der Nebenkläger M. dann an, dass dies in EY. gewesen sei. Weiter berichtete der Nebenkläger, dass sich die sexuellen Übergriffe in ihrer Intensität gesteigert hätten. Am Anfang habe er den Angeklagten nur anfassen sollen, dann irgendwann habe er auch noch oral etwas machen sollen und schließlich habe der Angeklagte auch Analverkehr versucht, was jedoch nur zweimal geklappt habe. Diese beiden Vorfälle seien in YC. gewesen, wann genau das gewesen sei, könne er jedoch nicht mehr sagen. Die Vorfälle in YC. seien eher nachmittags gewesen, warum wisse er nicht. Auf konkrete Nachfrage, aus welchem Grund er sich seiner Mutter offenbart habe, gab er an, dass man in den kommenden Sommerferien wieder einen Urlaub in YC. geplant habe, was schließlich bei ihm "das Fass zum Überlaufen" gebracht habe; da seien die ganzen Erinnerungen wieder hochgekommen. Hinzu komme, dass er neulich ein Handy des Angeklagten gefunden habe, auf dem Fotos von nackten Kindern gewesen seien. Seiner Mutter habe er jedoch keine Details berichtet. b) Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 04.07.2022 hat der Nebenkläger erneut zur Sache ausgesagt. Er berichtete zunächst frei, den Angeklagten im Zuge eines Foto-Shooting kennengelernt und sich mit ihm regelrecht angefreundet zu haben. Irgendwann sei das Verhältnis so eng gewesen, dass man auch gemeinsam in Urlaube gefahren sei, wo dann auch das erste sexuelle Vergehen stattgefunden habe. Er wisse nicht mehr genau, wo dies gewesen sei, seine Mutter sei jedenfalls gerade nicht da, "sondern bei einer Massage" gewesen. Zuerst habe ihn der Angeklagte angefasst, irgendwann dann auch im Intimbereich. Der Vorfall müsste sich in einem Hotelzimmer ereignet haben, wo er auf dem Bett gelegen habe. Zuerst habe ihn der Angeklagte, während er selbst mit einem [Tabletcomputer der Marke „JM.“ des Herstellers RC.] gespielt habe, über der Bekleidung und anschließend unter der Bekleidung im Intimbereich angefasst. Dann habe er irgendwann aufgehört und es sei erst einmal nichts weiter passiert. Erst im nächsten Urlaub habe es dann weitere Vorfälle gegeben: Dort sei es erneut zum Anfassen durch den Angeklagten gekommen, woraufhin dieser ihn aufgefordert habe, auch seinen (des Angeklagten) Penis anzufassen. Dies habe er dann auch gemacht und seine Hand auf und ab bewegt. Die Urlaube müssten 2012 oder 2013 gewesen sein. Ein gemeinsamer Urlaub habe auch mal in EY. stattgefunden; an diesen Urlaub habe er jedoch keinerlei Erinnerungen, da sei bei ihm „irgendwie eine Lücke“. Er wisse zwar noch, dass man gemeinsam in EY. gewesen sei, mehr jedoch nicht. Ferner sei man häufiger in YC. gewesen, wo es auch zu Übergriffen gekommen sei. So habe der Angeklagte bei ihm dort einmal Analverkehr versucht, was sehr schmerzhaft gewesen sei und nicht so richtig funktioniert habe. Der Angeklagte habe dann auch irgendwann aufgehört und sei weggegangen. Das sei das einzige Mal gewesen, dass der Angeklagte Analverkehr versucht habe; das sei danach nicht mehr passiert. Auch in der Wohnung des Angeklagten sei es in der Folgezeit zu Übergriffen gekommen. Zuerst habe man tagsüber etwas in der Stadt unternommen und anschließend habe er dann beim Angeklagten übernachtet. Der Angeklagte habe ihn dann zu seinem Bett gebeten und habe dort mit ihm „das Gleiche gemacht“ wie in den Urlauben. So habe ihn der Angeklagte zu sich ins Schlafzimmer gerufen, wo er nur mit Boxershorts und T-Shirt bekleidet auf dem Bett gesessen und gewartet habe und ihn aufgefordert, sich neben ihn ins Bett zu legen. Da habe er dem Angeklagten dann "einen runtergeholt" und dieser habe ihn ferner aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, was er aber als widerlich empfunden und sich daher etwas geweigert habe. Er habe das dann aber trotzdem gemacht, weil der Angeklagte das gesagt habe. Er könne aber nicht mehr sagen, ob er gegenüber dem Angeklagten geäußert habe, dass er Oralverkehr „eklig“ finde. Der Angeklagte sei beim Oralverkehr auch nicht zum Samenerguss gekommen, auch wisse er nicht mehr, ob ein solcher beim sich daran anschließenden Handverkehr erfolgt sei. Im Jahr 2019 sei man dann gemeinsam in den [Stadtteil] JK. gezogen; dort sei es jedoch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Mittlerweile sei er in einer Psychotherapie, in der er mit seiner Therapeutin auch detailliert über die sexuellen Übergriffe gesprochen habe. VIII. Feststellungen der Kammer zum Vorwurf zu Ziffer 17 der Anklageschrift 1. Das Verfahren ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. 2. Festgestellt – und im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet – hat die Kammer folgendes Geschehen: Der Angeklagte ist Eigentümer und ausschließlicher Nutzer eines Mobiltelefons [des Herstellers RC., aus der Smartphone-Modellreihe „GE.“] mit der IMEI 000000000000000. Auf seinem [„GE.“-Smartphone] vorhandene Bilddateien wurden automatisiert kopiert und die Kopien gespeichert auf dem vom Hersteller RC. bereitgestellten (und gebührenpflichtigen) Speicher auf einem (nicht lokalen) Server, der sogenannten „RCC.“- Cloud, mit der das [„GE.“-Smartphone] des Angeklagten über das Internet verbunden war. Auf dem [„GE.“-Smartphone] des Angeklagten befand sich die u. g. kinderpornographische Bilddatei, die - wie vom Angeklagten auf seinem Mobiltelefon voreingestellt - automatisch auf den korrespondierenden Datenspeicher auf dem Server kopiert wurde. Verknüpft sind [das „GE.“-Smartphone und der „RCC.“ Cloud-Speicher] mittels der von [dem Unternehmen] RC. bereitgestellten sog. RC.-ID des Angeklagten. Diese lautet „xxxxxx@xxx.xx“. Zugreifen auf sein [„GE“-Mobiltelefon und auf den „RCC.“ Cloud-Speicher] konnte nur der Angeklagte, der allein die entsprechenden Zugangsdaten (RC.-ID und Passwort) besaß. Am 11.06.2021 verfügte der Angeklagte in seiner vorgenannten „RCC.“-Cloud wissentlich über eine kinderpornographische Bilddatei, die den Penis eines Jungen in vorpubertärem Alter in Nahaufnahme zeigt, während eine andere Person diesen mit Daumen und Zeigefinger anfasst. Dieses Bild war eingebettet in eine Zusammenstellung aus insgesamt neun Bildern, wobei die anderen acht Bilder leicht bekleidete Jungen zeigen, u. a. in einer Badewanne liegend zwischen den behaarten Beinen einer erwachsenen männlichen Person. Für den genauen Inhalt der Bilddateien wird auf das Sonderheft „Auswertung II“ Bl. 193 und die dort ausgedruckten Bilddateien Bezug genommen. C. Beweiswürdigung I. Die Feststellungen zu den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten zum Nachteil des Y. L. (eine Tat), des T. B. (eine Tat) und des X. C. (zwei Taten: Tatort Penthouse und Tatort [ausländischer Staat] YC.) beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Angaben der Nebenkläger, die sie in der Hauptverhandlung gemacht haben. Gestützt werden diese Angaben durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei hier zahlreiche Indizien vorliegen, die den sicheren Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten ergeben. 1. Tat zum Nachteil des Nebenklägers Y. L. (Fall 1 der Anklage, Gliederungspunkt B. Feststellungen zur Sache, Ziffer I) a) Der Angeklagte hat sich schweigend verteidigt und sich nicht zu dem Vorwurf erklärt. b) Das Tatgeschehen (Ziffer B I) steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Y. L. fest. Dabei ist sich die Kammer des Umstandes bewusst gewesen, dass die hier vorliegende "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation (die auch bei einem wie vorliegend schweigenden Angeklagten gilt, vgl. BGH Urteil vom 28. April 2022 - 4 StR 299/21 -, Rnr. 8) eine besonders sorgfältige Überprüfung der Angaben dahingehend erfordert, ob sie belastbar sind. Der Nebenkläger Y. L. ist in der Hauptverhandlung am 20.06.2022 über mehrere Stunden hinweg vernommen worden und hat sich dabei den Fragen der Kammer und den Fragen und Vorhalten der übrigen Verfahrensbeteiligten gestellt. Seine – erkennbar um eine differenzierte Sachverhaltsdarstellung bemühte – Aussage war, wie auch bereits seine frühere Vernehmung, davon geprägt, das Geschehen zunächst eher knapp zu schildern und erst auf entsprechende Nachfragen hin weitere Details preiszugeben. In der Gesamtschau ergaben die Angaben des Nebenklägers Y. L. das festgestellte Tatbild. Seine vorprozessualen Angaben und der Inhalt seiner Vernehmung im Verfahren sind konsistent. (1) Der Nebenkläger Y. L. hat zunächst im Rahmen des Sachberichts bekundet, den Angeklagten mit neun Jahren kennengelernt zu haben. Der Kontakt sei dann immer enger geworden, sie hätten dann auch irgendwann Freizeit zusammen verbracht. Der Angeklagte sei dann sein "Patenonkel" geworden, er habe teilweise bei ihm übernachtet und sie seien zusammen in Urlaube geflogen. Das sei so über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren gegangen bis er zwölf Jahre alt gewesen sei, dann sei der Kontakt irgendwann abgeflacht. Es habe von Anfang an viel Körperkontakt gegeben, es habe „unschuldig“ angefangen mit Anfassen am Bein und so, alles sei spielerisch verpackt worden. Man habe etwa Computerspiele gespielt und er habe dabei auf dem Schoß des Angeklagten gesessen; dieser habe ihn dann auf seinem Schoß gerieben und er habe gemerkt, dass dessen Penis erigiert gewesen sei. Man sei dann auch zusammen schwimmen gewesen; er (der Nebenkläger) habe sich am Beckenrand festhalten sollen und der Angeklagte habe ihn dann weggezogen. Schon im Schwimmbad in G. sei es zu Missbrauchshandlungen gekommen, da habe der Angeklagte in seine Hose gefasst und seinen Penis bis zum Orgasmus gerieben; er sei da so 10-12 Jahre alt gewesen. Das sei dann „über die Jahre verteilt öfter“ vorgekommen, konkret könne er das aber nur für die Osterferien 1999 festmachen: Da seien sie [im Ausland, in CG., im in der Stadt AG. gelegenen Themenpark] „WE.“ gewesen. Der Angeklagte habe dann mit ihm im Becken ein "Weitwurfspiel" gespielt, da sei er dann mit den Händen an seinen After dran gewesen. Ihm sei die Beziehung zum Angeklagten sehr wichtig gewesen, da dieser ihn wie einen Erwachsenen behandelt habe. Er habe viele Urlaube bekommen und "Sachen bekommen", die ihm seine Eltern nicht gegeben hätten. Der Angeklagte habe das Ganze immer als normal dargestellt, er, der Nebenkläger, sei von ihm immer angefasst worden und habe das dadurch dann als normal empfunden. Er wisse noch ganz genau, dass er dem Angeklagten in AG. gesagt habe, dass er nicht mehr angefasst werden wolle. Sie seien damals in CG. gewesen, in [den Großstädten] FQ. und AG.. FQ. hätten sie sich mit dem Helikopter von oben angeschaut, „alles was dazu gehöre.“ In AG. seien sie jeden Tag in einem der verschiedenen Themen-Parks gewesen, „WE“ bestehe ja aus verschiedenen Parks. Ein Jahr später seien er und der Angeklagte noch einmal in YC. gewesen, da habe er noch mal ganz klar gesagt, dass es jetzt vorbei sei mit dem Anfassen und von da an habe sich der Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten rapide abgeschwächt. Er habe es ganz gut verkraftet, habe einen schönen Beruf, eine Frau nebst Kindern und sei glücklich. Ihn nehme es nur mit, dass er damals nichts gesagt habe, weil sich das Tun des Angeklagten ja offenbar bei anderen Kindern auch fortgesetzt habe, da mache er sich Vorwürfe. Der Kontakt zu seinen Eltern sei damals relativ normal gewesen. Als er dann irgendwann realisiert habe, was alles passiert sei, habe er sich aber von seinen Eltern distanziert, denn aus seiner Sicht hätten die Eltern "nicht ihren Job gemacht", das werfe er ihnen vor. Er sei der Auffassung, dass seine Eltern ihn nicht so viel Zeit mit einem 30-jährigen Mann hätten verbringen lassen dürfen. Seine Eltern hätten dem Angeklagten vertraut. Er habe ihnen von den Vorwürfen auch nichts erzählt. Als Jugendlicher sei er einfach froh gewesen, dass es vorbei gewesen sei, dann habe das "mit den Mädels" angefangen und dann habe er sowieso keinem mehr erzählen wollen, was passiert sei, da ihm das peinlich gewesen sei. Dann sei er in seinen Beruf gekommen und da werde so etwas natürlich kritisch mit der psychologischen Begutachtung, er, der Kampfpilot bei der Luftwaffe, fliege seit neun Jahren [ein Kampfflugzeug vom Typ] „JJ.“, da bekämen sie regelmäßig Psychologengutachten. Wenn er sage, er habe ein Trauma aus Kindheitstagen, dann könne er „keinen Fuß mehr in ein Flugzeug“ setzen. (2) Im Anschluss an den freien Bericht hat der Nebenkläger auf Nachfragen der Kammermitglieder und der übrigen Verfahrensbeteiligten ausgeführt, dass es in dem [Auslandsurlaub in der Stadt] AG. mehrere Berührungen gegeben habe, weil das "halt normal" gewesen sei. Der Angeklagte habe ihn auf seine Hände gesetzt, die Daumen nach innen gerichtet und habe ihn dann geworfen. Er sei als Kind immer sehr klein und leicht gewesen. Getragen habe er eine slipförmige Badehose, als Kind habe er immer diese Badehosen [der Marke] "CR." getragen. Mit zehn Jahren habe er schon das Schwimm-Goldabzeichen gehabt und diese anderen Badehosen hätten zu viel Widerstand im Wasser gehabt, weswegen er diese slipförmige Badehose getragen habe. Der Angeklagte habe ihn dann vielleicht so zwei oder drei Meter weit geworfen, er sei dann immer mit einem Finger, mit dem Daumen in seinen After eingedrungen. Das sei regelmäßig passiert, das sei für ihn der Schlusspunkt gewesen. Dies sei für ihn definitiv kein Zufall gewesen, er wisse aber nicht mehr, wie weit der Finger in seinen Anus eingedrungen sei. In der Folgezeit, "nach AG." habe der Angeklagte ihn dann nicht mehr angefasst, zumindest nicht mehr so. Ob das der rechte oder der linke Daumen des Angeklagten gewesen sei, das wisse er nicht mehr. Das sei über der Badehose geschehen, aber auch unter der Badehose, das sei ein Vorfall, den er festmachen könne; "in AG." sei es unter der Badehose gewesen. Er habe dem Angeklagten dann gesagt, dass er nicht mehr durchs Wasser geworfen werden wolle. Die Vorfälle habe er als unangenehm empfunden, deshalb habe er das auch gesagt. Verletzungen habe er nicht davongetragen. Die Reise nach AG. sei in den Osterferien 1999, im April, gewesen. Soweit er hinsichtlich dieser Reise bei der Polizei von dem Jahr 1998 gesprochen habe, erkläre sich das so: Er wisse definitiv, dass er damals zwölf Jahre alt gewesen sei, denn er sei [Nennung des konkreten Geburtsjahres] geboren. Da er erst am 00.00.0000 Geburtstag habe, sei er in den Osterferien 1999 noch zwölf Jahre alt gewesen, denn die Ferien seien im April gewesen. In den Osterferien 1998 sei er ja noch nicht zwölf, sondern elf Jahre alt gewesen. Er könne sich daran erinnern, da das für ihn eine prägende Reise gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt definitiv zwölf Jahre alt gewesen. Er könne das auch abgrenzen: Bei der späteren Reise nach YC. sei er dreizehn Jahre alt gewesen, er sei danach "völlig braungebrannt" in die Schule gekommen, was noch kritische Nachfragen seitens der Schule hervorgerufen habe. Denn da die Reise länger gedauert habe als er Ferien gehabt habe, hätten seine Eltern ihn krank gemeldet. Er wisse auch genau, dass sie ein Jahr vor dieser YC.-Reise im „WE.“[-Themenpark] gewesen seien. Die Reise nach YC., das sei Ostern 2000 gewesen. Er wisse, dass er 13 Jahre alt gewesen und in der siebten Klasse gewesen sei. Denn da hätten sie schon ein anderes Klassenzimmer in einem anderen Gebäude und andere Lehrer gehabt als zuvor in der fünften und sechsten Klasse. Der Kontakt zu dem Angeklagten sei dann nach der Reise nach YC. abgeflacht. Er wisse auch noch, dass das Hotel, in dem sie gewohnt hätten, sehr nah am Park gewesen sei. Er wisse aber nicht mehr, wie das im Einzelnen ausgesehen habe, auch nicht, wo sie in Deutschland losgeflogen und wieder gelandet seien. Er meine, sie seien direkt nach FQ. geflogen, könne das aber nicht mehr genau sagen. Weiter hat der Nebenkläger – zum Nachtatgeschehen – bekundet, seiner Ehefrau von den Geschehnissen erzählt zu haben, er habe ihr aber keine Details genannt. Sie habe dann direkt gesagt, dass er zur Polizei gehen solle. Er habe das schon relativ am Anfang ihrer Beziehung erzählt, sie hätten sich da etwa zwei Monate gekannt. Nach zehn Monate hätten sie beide dann geheiratet. Er könne sich noch gut daran erinnern, dass er dieses erste Gespräch über den Missbrauch mit seiner Frau geführt habe. Da seien sie im Urlaub gewesen, in KK.. Sie beide hätten gerade im Bett gelegen. Seine Frau wollte so tun, als ob sie keinen Sex mit ihm hätte haben wollen, er hätte sie ihrem Wunsch entsprechend jedoch dann spielerisch überwältigen sollen, was er aber nicht hätte tun wollen. Er habe dann zu ihr gesagt, dass er das nicht mache, dies, weil er mal sexuell missbraucht worden sei. Er habe dann mit ihr über den sexuellen Missbrauch gesprochen, nicht aber über Details. Vielleicht habe er einmal erwähnt, dass sein Penis angefasst worden sei, er sei aber nicht so richtig ins Detail gegangen. Dass er angefasst worden sei, das habe er ihr aber erzählt. Sie habe dann nur gemeint, dass er zur Polizei gehen solle. Der Nebenkläger hat weiter bekundet, dass er nicht mehr gerne mit seinen Eltern spreche, wahrscheinlich weil er ihnen unterschwellig die Schuld an dem zuweise, was geschehen sei. Es sei aber auch von deren Seite „zu viel Negativität allgemein“, diese Negativität habe nichts mit dem Fall zu tun, sie komme aber hinzu. Seine Eltern wollten ihm insgesamt zu viel reinreden in sein Leben. Das mit der Vernehmung bei der Polizei habe sich damals sehr gezogen, denn er habe damals noch, als das vom Erstkontakt her mit der Polizei gewesen sei, [im Ausland, in LX.,] gelebt. Der Kontakt mit der Polizei sei im Mai bzw. Juni 2021 gewesen, die Vernehmung dann im September 2021. Es sei so gewesen, dass ihn seine Mutter wegen des Verfahrens bereits angerufen habe, da seine Mutter zur Polizei geladen worden sei. Für die sei das ja alles neu gewesen, für ihn "nicht wirklich". Deshalb habe sie das auch sehr hart getroffen. Seine Mutter habe ihn im Mai letzten Jahres etwa angerufen, also nach ihrer Vernehmung; sie habe geweint, als sie angerufen habe und gemeint, dass jemand verhaftet worden sei, da habe er sich schon denken können, wer das gewesen sei, nämlich der Angeklagte. Er habe da so eine Ahnung gehabt, die sich dann auch bestätigt habe. Die Mutter habe ihm gesagt, dass es einen Vorfall gegeben habe, nämlich dass der Angeklagte verhaftet worden sei und in Untersuchungshaft sitze. Er habe dann zu ihr gemeint: "Da gehört er auch hin!". Die Mutter habe dann Details wissen wollen, er habe ihr aber nur gut zugeredet und gemeint, dass alles nicht so schlimm gewesen sei. In dem Telefonat habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass auch mehrere andere Kinder missbraucht worden sein sollen, Namen haben sie aber nicht genannt. Seine Tochter sei jetzt acht Jahre und sein Sohn drei Jahre alt. Er lasse seine Kinder aufgrund des Missbrauchsgeschehens nirgendwo übernachten außer bei seinen eigenen Eltern, den Eltern seiner Frau und bei seinem Bruder, sonst nirgendwo. Er vertraue seine Kinder den Eltern schon an, rede aber nicht mehr gerne mit ihnen, Kontakt gebe es aber noch. Im Rahmen seiner Vernehmung bei der Polizei sei er angespannter gewesen als jetzt in der Gerichtsverhandlung. Dass sei damals das erste Mal gewesen, dass er komplett darüber gesprochen habe, deshalb sei er etwas angespannter gewesen. Zu weiteren Vorfällen, die nicht Gegenstand der Anklage sind, hat der Nebenkläger Y. L. wie folgt bekundet: Hinsichtlich des früheren Missbrauchsgeschehens anlässlich eines gemeinsamen Besuchs des Fußballspiels in UB. sei es so gewesen, dass sie (er und der Angeklagte) dort zusammen [im Stadion gewesen seien], hätten dann in einem Hotel übernachtet und als er da nachts einmal aufgewacht sei, sei seine Hand an dem eregierten Penis des Angeklagten gewesen. Er habe auf der Seite gelegen, sein rechter Arm sei hinter ihm gewesen. Er habe den erigierten Penis des Angeklagten gespürt, auch Schamhaare. Er habe dann die Hand weggezogen und sei "aufs Klo gegangen", sei dann zurückgekommen, habe sich ins Bett gelegt, sich aber von dem Angeklagten weg gedreht. Wann das gewesen sei, das wisse er nicht mehr. Seinen ersten Samenerguss habe er bei dem sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten im "RX.[-Schwimmbad]" in G. im dortigen Whirlpool gehabt, da sei er elf oder zwölf Jahre alt gewesen. Außer dem Angeklagten und ihm sei damals niemand anderes im Whirlpool gewesen, der Pool sei so gelegen, dass man von unten da sehr schlecht reinschauen könne. Der Angeklagte habe ihn mit einer Hand an der Hüfte gezogen und sei mit der anderen Hand in seine Badehose reingegangen, wobei das alles im Wasser passiert sei. Nachdem er den Samenerguss gehabt habe, seien sie noch im Whirlpool geblieben und dann irgendwann rausgegangen. Der Angeklagte habe einen erigierten Penis gehabt und habe nicht aus dem Pool steigen können, ohne dass andere Besucher dies gesehen hätten. Deswegen seien sie zunächst noch im Pool geblieben. (3) Die Angaben des Nebenklägers L. in der Hauptverhandlung sind, soweit sie reichten, glaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie erlebnisbasiert sind und hat sie im geschehenen Umfang den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Inhaltsanalyse der Angaben des Nebenklägers hat zu dem Befund geführt, dass diese dem mit Blick auf seine Aussagetüchtigkeit bei einem Erlebnishintergrund Erwartbaren entsprechen. Schließlich besteht weder eine plausible Motivlage für eine bewusste Falschbelastung noch sind Anhaltspunkte für eine irrtümliche Falschaussage ersichtlich. Im Einzelnen: aa) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erwachsene Nebenkläger ist zunächst aussagetüchtig. Er ist eine geistig normal entwickelte Person, die […] als Pilot bei der Luftwaffe tätig ist. Es unterliegt für die Kammer keinem Zweifel, dass er über die kognitiven Fähigkeiten verfügt, ein tatsächliches Geschehen adäquat wahrzunehmen, im Gedächtnis abzuspeichern, später abzurufen und wiederzugeben. Dies sowie für ein Verständnis der Angaben ausreichende sprachliche Fähigkeiten hat der Nebenkläger L. in der Hauptverhandlung unter Beweis gestellt, auch bezogen auf außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegende und über weitere Zeugen objektivierbare Sachverhalte, etwa zu seiner beruflichen Tätigkeit und seinem Familienleben. Hieraus folgt zugleich, dass der Nebenkläger über eine Falschaussagekompetenz verfügt und Sachverhalte erfinden könnte. Die Qualität seiner Aussage in der Hauptverhandlung spricht jedoch dagegen. bb) Bereits das Aussageverhalten des Nebenklägers spricht gegen eine jedenfalls bewusste Falschaussage. Er war erkennbar um eine differenzierte Sachverhaltsschilderung bemüht. Erinnerungslücken hat er vielfach, teils noch auf Vorhalt der polizeilichen Aussage, offen benannt. Seine Aussage weist dabei auch keinerlei Dramatisierungen oder auffällige Belastungstendenzen auf. So hat er nicht etwa ein durchgängig negatives Bild des Angeklagten gezeichnet, sondern wiederholt darauf hingewiesen, ihn gemocht zu haben und mit ihm gut ausgekommen zu sein. Die Schilderungen zu den sexuell motivierten Vorfällen selbst sind differenziert und haben ein Bestreben zur gleichsam maximalen Belastung des Angeklagten nicht erkennen lassen. So hat er keine einen Widerstand brechende Gewaltanwendung des Angeklagten geschildert, vielmehr betont, dass es im Rahmen eines "spielerischen" Geschehens passiert sei. Das Eindringen mit dem Daumen sei nur von kurzer Dauer gewesen sei. Dass es zu besonders gravierenden Tatbildern gekommen wäre oder zu Schmerzen, hat er ausdrücklich verneint. Insbesondere hat er aber seine eigene Rolle – und die seiner Eltern – bei der Ermöglichung der Vorfälle nicht in den Hintergrund gerückt, sondern vielmehr wiederholt und erkennbar beschämt auf den für ihn potentiell prestigemindernden Umstand verwiesen, dass er die steigende Intensität der Berührungen bis hin zum Missbrauch geduldet habe. Die – bei bewussten Falschaussagen typischerweise zu erwartende – Einnahme einer einseitigen Opferrolle ist den Angaben des Nebenklägers vor diesem Hintergrund gerade nicht zu entnehmen. Die Aussage ist dabei auch in einer Weise detailreich gewesen, die für einen Erlebnishintergrund spricht. Zwar zeichnet sie sich nicht durch eine ausschmückende Erzählweise aus. Wohl aber gehen ihre Schilderungen über ein bloßes Behauptungsniveau deutlich hinaus, indem sie – ohne scheindetailliert, schematypisch oder schablonenhaft zu wirken – teils hochindividuelle und originelle Elemente enthalten. Dies gilt etwa für die Spezifizierung der Badekleidung, die er zum Zeitpunkt des Missbrauchsgeschehens getragen hat und für die Örtlichkeit des Missbrauchsgeschehens in einem "Wasserpark" [des Themenparks „WE.“] in AG.. Die Aussage des Nebenklägers beinhaltet darüber hinaus auch die Darstellung eigenpsychischen Erlebens, etwa zu seinem inneren Konflikt, die Handlungen des Angeklagten einerseits nicht gewollt, sie andererseits aber auch geduldet zu haben, da der Angeklagte ihm Reisen ermöglicht habe, die seine Eltern ihm gerade nicht ermöglicht hätten. Die Verknüpfung der Herbeiführung sexueller Kontakte mit Zuwendungen materieller und immaterieller Art stellt sich dabei als deliktstypische Vorgehensweise dar. Auch die Analyse der Aussagekonstanz spricht für einen Erlebnishintergrund der Angaben des Nebenklägers Y. L., die er in der Hauptverhandlung gemacht hat. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Nebenkläger das Penetrieren mit dem Finger durch den Angeklagten ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung dargelegt hat. Die erstmalige ausführlichere Tatschilderung in der polizeilichen Vernehmung am 10.09.2021 (Fallakte 2, Bl. 6 ff.), deren Inhalt durch Vorhalte und die Vernehmung der Kriminalhauptkommissarin NJ. in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, ist mit den Angaben des Nebenklägers in der Hauptverhandlung im Kern konstant. Dass er den genauen Ablauf des Geschehens im Wasserbecken in „WE.“ sodann im Rahmen der Hauptverhandlung deutlicher und detaillierter geschildert hat, beruht erkennbar auf befragungsbedingten Gründen, da auf diesen Punkt in der deutlich längeren Vernehmung in der Hauptverhandlung - von verschiedenen am Verfahren Beteiligten - insgesamt näher eingegangen worden ist als durch die Polizeibeamtin NJ.. Die Aussagen des Nebenklägers L. weisen ein durchgängig hohes Konstanzniveau auf. Mit Blick auf den erheblichen Zeitablauf zwischen der polizeilichen und der gerichtlichen Vernehmung und seine fehlende Aktenkenntnis spricht dies deutlich für einen Erlebnisbezug seiner Angaben in der Hauptverhandlung. (cc) Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch sämtliche in Betracht kommenden Alternativhypothesen zur Erlebnishypothese sicher zurückweisen können. Dies gilt zunächst für die Hypothese einer durch Autosuggestion hervorgerufenen oder verfälschten irrtümlichen Falschaussage. Hierzu hat die Kammer geprüft, inwieweit der Nebenkläger durch wiederholte und intensive Beschäftigung autosuggestiven Einflüssen unterlegen haben könnte. Dies hat die Kammer vereint. Der Nebenkläger hat nämlich nachvollziehbar bekundet, dass er weder in letzter Zeit noch damals oft an die Vorfälle gedacht habe. Schlecht geschlafen "oder so" habe er nicht, das Geschehen habe ihn auch nicht so beeinträchtigt, dass sich das auf seinen Beruf ausgewirkt habe. Er habe das gut verkraftet, habe "einen schönen Beruf", habe eine Frau und Kinder, er sei glücklich. Ausschließen konnte die Kammer auch, dass die Art der Befragung des Nebenklägers Y. L. durch die Polizei zu fremdsuggestiven Einflüssen geführt haben könnte. Soweit die Vernehmung vom 10.09.2021 bei der Polizei mit der sprachlichen Wendung eingeleitet wurde, dass ein Verfahren gegen den Angeklagten geführt werde "wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen", ist dies das erforderliche Bekanntmachen mit dem Gegenstand der Untersuchung, ohne dass daraus Beeinflussungstendenzen erkennbar würden und ohne dass der Nebenkläger - wie er erklärt hat - beeinflusst worden wäre. Soweit die vernehmende Polizeibeamtin weiter ausgeführt hat, dass auch er - der Nebenkläger - mit dem Angeklagten zu tun gehabt hätte und dazu entsprechende Angaben machen könne, ist auch hierin eine solche Vorgabe nicht zu ersehen, die bei dem erwachsenen und intellektuell/kognitiv leistungsfähigen Zeugen eine hinreichend fremdsuggestive Wirkung hätte entfalten können. Sein Antwortverhalten liegt durchgehend auf der Linie seiner späteren Angaben und dass seine Sachverhaltsschilderungen in relevanter Weise durch im Rahmen einer stattgefundenen Suggestion hervorgerufen oder verfälscht worden sein könnten, ist daher auszuschließen. Auch im Übrigen sind keine problematischen suggestiven Beeinflussungen des Nebenklägers erkennbar. Insbesondere haben im Nachgang keine vertieften Gespräche über die sexuell motivierten Vorfälle zwischen dem Nebenkläger und Familienmitgliedern oder anderen Personen stattgefunden, ebensowenig erfolgte eine Therapie. Auch die Hypothese einer bewussten Falschaussage hat die Kammer sicher zurückweisen können. Ein Falschbelastungsmotiv für den Nebenkläger Y. L. selbst ist in der Hauptverhandlung in keiner Weise erkennbar geworden. Übermäßige Belastungstendenzen liegen nicht vor. Vielmehr hat der Nebenkläger L. bekundet, ihm sei die Beziehung zum Angeklagten sehr wichtig gewesen, da dieser ihn als "Erwachsenen" behandelt habe und mit ihm in Urlaub gefahren sei. Auch hat er deutlich den für den Angeklagten positiven Umstand herausgestellt, dass dieser die sexuell übergriffigen Handlungen - die für ihn nicht verletzend sondern "unangenehm" gewesen seien - schlussendlich eingestellt habe, nachdem er - der Nebenkläger - sich diese verbeten habe. Weiter hat der Nebenkläger L. nicht von sich aus Angaben bei der Polizei gemacht sondern erst, nachdem diese ihn von sich aus ausfindig gemacht und sich an ihn gewandt hatte. Dabei hat er auch herausgestellt, dass er seinen Eltern - seiner Mutter - einen Vorwurf mache dergestalt, dass diese "ihren Job nicht gemacht hätte(-n)", was nach Auffassung der Kammer ebenfalls gegen die Annahme einer übermäßigen Belastungstendenz spricht. (4) Bestätigt wird die Aussage des Nebenklägers Y. L. durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme. Dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt mit dem Nebenkläger im [Staat] CG. - in FQ. - und in "WE." in AG./QE. aufgehalten hat, wird bestätigt durch die Aussage der Mutter des Nebenklägers L., die Zeugin DZ.-L. und durch die vorliegenden Fotoaufnahmen, die den Nebenkläger einerseits, den Angeklagten andererseits zeigen. Sowohl der Nebenklägers selbst als auch seine Mutter haben diesen auf den Lichtbildern (Hauptakte Bd. 4, Bl. 878), auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, wiedererkannt. Auch die Zeugin BZ. AP. hat im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, der Angeklagte, mit dem sie bekannt gewesen sei, habe ihr gegenüber geäußert, er sei mit einem [Jungen mit dem Vornamen] "Y." in "WE." gewesen, dieser "Y.", den sie kenne, sei blond gewesen, habe blaue Augen und sei – als Kind – auf dem Titelblatt der Zeitschrift "CV." abgebildet gewesen. Diese Angaben treffen sämtlich auf den Nebenkläger Y. L. zu. Die Tat ist auch zeitlich zuzuordnen: Die Tat hat sich 1999 ereignet und die Reise hat nicht – wie die Verteidigung meint – bereits im Jahr 1998 stattgefunden. Zum einen haben der Nebenkläger selbst und seine Mutter aus den Lichtbildern auf das Alter des Nebenklägers geschlossen. Aus dem Aufdruck auf den Lichtbildern ergibt sich, dass diese im Tatzeitraum ausgedruckt worden sind. Der Nebenkläger Y. L. hat zudem glaubhaft im Rahmen seiner Vernehmung nachvollziehbar und plausibel dazu ausgeführt, warum er der Auffassung ist, dass die Reise – und damit die Tat – im Jahr 1999 stattgefunden hat. Er wisse definitiv, dass er damals 12 Jahre alt gewesen sei, denn er sei [Nennung des konkreten Geburtsjahres] geboren. Da er erst [Nennung des konkreten Geburtsdatums] Geburtstag habe, sei er in den Osterferien 1999 noch zwölf Jahre alt gewesen, denn die Osterferien seien im April gewesen. In den Osterferien ein Jahr zuvor, also im Jahr 1998, sei er ja noch nicht zwölf Jahre alt gewesen sondern elf. Er könne sich daran erinnern, da das für ihn eine prägende Reise gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt definitiv zwölf Jahre alt gewesen. Dass es in der polizeilichen Aussage heiße "dann sei das 1998 gewesen, geschätzt" sei dem Umstand geschuldet, dass dort (von der Vernehmungsperson) nicht berücksichtigt worden sei, dass er erst im [Nennung des konkreten Geburtsmonats] Geburtstag habe. Addiere man zu seinem [Geburtstag in dem angegebenen Geburtsjahr] zwölf Jahre hinzu, komme man so (fälschlich) auf ein Tatdatum von 1998, richtig sei aber das Tatdatum 1999. Soweit die Verteidigung unter Beweis gestellt hat, dass dem Nebenkläger für das Jahr 1999 kein Visum erteilt worden sei, hat die Kammer dies als wahr unterstellt, ohne dass dies am Beweisergebnis etwas ändert. Denn aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt sich – gerichtsbekannt –, dass Personen aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1999 auch ohne Visum [in CG. als Drittstaat] einreisen konnten. Als Indiz für das sexuell motivierte Interesse des Angeklagten an präpubertären Jungen hat die Kammer den Umstand gewertet, dass bei der durchgeführten polizeilichen Durchsuchung beim Angeklagten eine kinderpornographische Bilddatei gefunden worden ist, wie sie Gegenstand des Anklagevorwurfs Ziffer 17 ist. Das dort abgebildete Opfer ist ein etwa 6 - 9 Jahre alter Junge, bekleidet lediglich – oberkörperfrei – mit einem "Lendenschurz" bzw. Handtuch um die Hüfte, der sich auf einem der Bilder (unbekleidet) in einer Badewanne aufhält. Auf den Inhalt der Abbildungen im „Sonderheft Auswertung II“ Bl. 193 wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Wie sowohl beim Übergriff zum Nachteil des Nebenklägers Y. L. [im „WE“-Themenpark] aber auch im "Whirlpool" des Schwimmbads "RX." in G. handelt es sich mithin beim Tatort um einen solchen, der mit dem Aufenthalt im Wasser verknüpft ist. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung hat dabei für die Kammer auch der Umstand Gewicht, dass der Angeklagte der glaubhaften Aussage des Zeugen FP. LS. zufolge (der selbst von diesem leicht bekleidet als Kind im präpubertären Alter abgelichtet worden war) gemeinsam mit dem FP. LS. (der im Kindesalter war) bereits im Jahr 1987/1988 im Schwimmbad "RX." gewesen sei, wobei der Angeklagte dort während seiner Studienzeit in G.als Aushilfe tätig gewesen sei. Die Örtlichkeit war also dem Angeklagten bestens vertraut und er wusste, dass der Whirlpool schwer einsehbar war und übergriffige Handlungen von weiteren Badegästen nicht wahrgenommen würden. Für die Kammer steht dabei fest, dass die kinderpornographische Bilddatei von einem [von dem Unternehmen RC. hergestellten Endgerät] des Angeklagten auf den entsprechenden Server in die "RCC.“-Cloud (d. h. einen dort für den Nutzer auf dem Server reservierten Speicherort) gelangt ist. Die hierzu vernommenen Zeugen vom Landeskriminalamt haben ausgeführt, dass die Fotos auf der "RCC."-Cloud hinterlegt gewesen seien, auf die nur der Angeklagte - unter Inanspruchnahme einer 2-Faktor-Authentifizierung - Zugriff gehabt habe. Dass Dritte sich das Foto verschafft und in [diesem Cloud-Speicher] hinterlegt haben könnten, ist weder vortragen noch ersichtlich, einer entsprechenden rein hypothetischen Annahme hatte die Kammer nicht nachzugehen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte - als professioneller Fotograf - Kenntnisse zur Datensicherung besitzt und die "RCC.“-Cloud mit seinem privaten Mobiltelefon [des Herstellers RC., aus der Smartphone-Modellreihe „GE.“,] verknüpft war. Auch aus weiteren, dem Angeklagten zuzuordnenden Lichtbildern geht sein sexuell motiviertes Interesse an präpubertären Kindern männlichen Geschlechts hervor: Der Zeuge OJ. hat glaubhaft ausgesagt, dass er in der Vergangenheit - als er als Praktikant beim Angeklagten tätig gewesen sei - von diesem mit einem Umzug beauftragt worden sei. In einem Pappkarton, den er geöffnet habe, habe er dann ein Bild gesehen, das einen nackten Jungen (auf einem Baum) zeige, hiervon habe er mit seinem Handy ein Foto gemacht. Dieses vom Praktikanten OJ. gefertigte Foto hat die Kammer in Augenschein genommen. Wegen des Inhalts des Fotos wird auf die Abbildungen 6 und 9 im Sonderband für Lichtbilder zum Az. 194 Js 202/13 verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO; das Foto war Gegenstand des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2013. Weiter hat der Zeuge OJ. anlässlich desselben Umzugs mit seinem Mobiltelefon ein Foto gemacht, das seinerseits zum Gegenstand ein Lichtbild hat, welches sich nachweisbar im Besitz des Angeklagten befand und das einen deutlich pädosexuellen Bezug aufweist: Dieses Lichtbild zeigt die männliche Hand eines Erwachsenen, die mit mehreren Fingern den Anus einer Person penetriert, die deutlich kindlich anmutet, denn die anal penetrierte Person hat faltenfreie Haut, keine Schambehaarung und der Penis/das Skrotum sind von geringer Größe/in kindlich anmutender Dimension. Wegen des Inhalts des Fotos wird auf die Abbildung 4 im Sonderband für Lichtbilder zum Az. 194 Js 202/13 verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Dass der Angeklagte von diesem ihn belastenden Lichtbild wusste, folgt dabei aus der glaubhaften Aussage des Zeugen OJ., der bekundet hat, dass ihn der Angeklagte mit dem Umzug beauftragt habe. Das Lichtbild, das er mit seinem Handy fotografiert habe, sei in einem zugeklebten Karton gewesen, den er aus Neugier geöffnet und dann schockiert wieder verschlossen habe. Zu diesem Zweck habe er erst noch Klebeband kaufen müssen, was mit einer Zeitverzögerung einhergegangen sei. Der Angeklagte habe dann schon ungeduldig auf ihn gewartet, den – zugeklebten – Karton direkt von ihm in Empfang genommen und sofort in seinen PKW [der Automarke] LW. verbracht, sodass Dritte keinen Zugriff mehr darauf gehabt hätten. Wie die Vernehmung der für das damalige Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwältin GC. und die Inaugenscheinnahme ergeben haben, stammt das Lichtbild, das der Zeuge OJ. mit seinem Handy fotografierte, aus dem Buch "Nennung des Buchtitels]" [des Autors] WA. OO., in dem es um die sexuelle Aufklärung von Kindern geht. Auf den Inhalt der Abbildung (des Handy-Fotos des Zeugen OJ., Abbildung 4 im Sonderband für Lichtbilder zum Az. 194 Js 202/13) wird insofern Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Das sexuell motivierte Interesse des Angeklagten an präpubertären männlichen Kindern ist weiter verlässlich und ohne weiteres nachvollziehbar dokumentiert durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, wie sie enthalten sind im Buch "[Nennung des Buchtitels]" von K. F. und auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (SH Bilder OJ., Bl. 1-11, Bl. 14-22 sowie Bl. 25-36) . Die dort enthaltenen Bilder wurden vom Angeklagten im Jahr 1992 selbst aufgenommen. Die Bilder zeigen sämtlich Jungen im Alter zwischen (geschätzt) sechs und elf Jahren, die sämtlich nicht vollständig bekleidet (nämlich mit nacktem Oberkörper) für den Fotografen posieren. Das Buch ist – wie der Zeuge OJ. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet hat – erschienen im [in GW. ansässigen "NT." – Verlag], der zahlreiche in Pädophilen-Kreisen nachgefragte Bücher verlegt hat. Die in diesem Buch enthaltenen Fotos hat die Kammer in Augenschein genommen, und zwar wie folgt: Der Zeuge OJ. hatte ein Exemplar dieses Buchs, das ihm vorgelegt hatte, fotografisch dokumentiert und der Kammer die Lichtbilder zur Verfügung gestellt, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der von der Kammer vernommene Zeuge FP. LS. (bei dem es sich um einen jetzt erwachsenen Mann handelt) sich auf mehreren dieser Lichtbilder wiedererkannt hat. Zur Entstehungsgeschichte der Bilder hat der Zeuge glaubhaft bekundet, er habe den Angeklagten kennengelernt, als er – der FP. LS. – Mitglied im Fußballverein in VR. (bei G.) gewesen sei, wo der Angeklagte als Jugendtrainer gearbeitet habe. Wie die Fotos zustande gekommen seien, wisse er nicht mehr, er sei aber auf den Bildern zu sehen und schockiert hierüber. Die Eltern des FP. LS., die ebenfalls von der Kammer vernommen worden sind, haben glaubhaft bekundet, sie hätten ebenfalls ihren Sohn FP. LS. auf Lichtbildern in diesem Buch wiedererkannt, was sehr erschütternd für sie sei, da sie niemals eine Erlaubnis dafür erteilt hätten, dass der Angeklagte, der ihnen bekannt gewesen sei, von ihrem Sohn derartig laszive Bilder erstelle. Dies erscheint der Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, da der Vater des FP. LS. glaubhaft bekundet hat, professionell im Bereich der Foto - und Bildbearbeitung tätig gewesen zu sein. Auch ein weiterer Vorfall zeigt das starke, gerade nicht beruflich veranlasste, sondern persönlich sexuell motivierte Interesse des Angeklagten an vorpubertären Kindern männlichen Geschlechts. Der Angeklagte hatte im Jahr 2016 über die Zeugin QA. JQ. Kontakt zu ihrem jüngsten Sohn hergestellt. Mutter und Sohn überzeugte er, mit ihm zusammen im Jahr 2019 – ohne dass er hierfür um eine entsprechende Erlaubnis des Betreibers nachgesucht hatte – wiederum das Schwimmbad "RX." in G. zu besuchen. Der Zeugin JQ., die den Angeklagten und ihren Sohn begleitete, gegenüber hatte er bewusst wahrheitswidrig erklärt, er wolle Bademode der Fa. "VT." fotografieren und benötige ihren Sohn als Kinder-Model. Tatsächlich – so hat die Zeugin glaubhaft bekundet – führte der Angeklagte aber keinerlei professionelles Foto-Equipment mit sich, als er mit der Zeugin und ihrem Sohn das "RX." aufsuchte, sondern lediglich eine analoge "Einwegkamera" und eine einzelne Badeshorts der Fa. "VT.", nicht jedoch weitere Badekleidung des Herstellers. Ebensowenig war eine Stylistin vorhanden, die Aufnahme diente allein privaten Zwecken. Der Angeklagte nahm dann – aus halbliegender Position (der Angeklagte befand sich auf einer Badeliege) – einen "Schnappschuss" des Sohnes der Zeugin auf, der unmittelbar neben der Badeliege stand, wobei das Objektiv der Kamera auf den Oberkörper und Unterleib des Jungen gerichtet war. Als die Zeugin dies registrierte, brach sie den "Shoot" ab. Der Angeklagte führte den Kontakt zu ihr/ihrem Sohn aus diesem Grund nicht fort, zeigte ihr auch nicht die an diesem Tag im "RX." aufgenommen Fotos. Zuvor hatte er den Sohn der Zeugin veranlasst, zusammen mit ihm im Schwimmbad zu "spielen" und er hatte das Kind auch dazu veranlasst, zwischen seinen (des Angeklagten) Beinen durchzutauchen. Dass der Angeklagte ein starkes sexuell geprägtes Interesse an nackten/halbnackten Jungen im vorpubertären Alter hatte, zeigt auch ein weiterer Umstand: Anlässlich eines Urlaubs in YC. mit dem zu diesem Zeitpunkt etwa acht oder neun Jahre alten Nebenkläger Z. H. M. fotografierte der Angeklagte diesen mehrfach mit einer Digitalkamera [des Herstellers] VI. [mit der Gerätebezeichnung] „GP.“, wobei ein Foto den völlig unbekleideten Jungen aus einer kurzen Entfernung zeigt, wie er der Kamera Rücken und Gesäß zuwendet. Ein weiteres Foto zeigt den nackt vor der Kamera hockenden Jungen. Auf den Inhalt der Abbildungen wird Bezug genommen § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO (Bl. 122, Bl. 124, Bl. 126 Sonderheft Auswertung II). Die Bilddateien wurden anlässlich der polizeilichen Durchsuchung bei dem Angeklagten aufgefunden. Es steht auch fest, dass diese Bilder nicht von der damaligen Lebensgefährtin angefertigt wurden, sondern von dem Angeklagten selbst. Die Mutter des Z. M. hat insoweit bekundet, sie könne sich an die Situationen, nicht aber an die Bilder erinnern: Der Z. sei "noch klein" gewesen, das könne im Jahr 2014 gewesen sein. Sie habe die Bilder nicht auf ihrem Handy, diese nicht angefertigt. Hinzu tritt der Umstand, dass in dem vom Angeklagten veröffentlichten Magazin "YE" von ihm gefertigte Fotos auftauchen, die durchgehend Jungen im vorpubertären Alter mit nacktem Oberkörper zeigen und ein (auch) pädosexuelles Interesse des Angeklagten (mit-)belegen. Auf einem der Lichtbilder abgebildet ist ein Junge mit nacktem Oberkörper und Badehose, der sich eine Getränkeverpackung ("Capri-Sonne") aus Kunststoff/Aluminium vor den Genitalbereich hält und diese Packung mit den Händen so komprimiert, dass Flüssigkeit herausspritzt, dies zum Betrachter des Fotos gewandt. Hinsichtlich des Inhalts der Abbildung wird auf das Lichtbild im Magazin „YE. Nr. XX, [Nennung des Titels der betreffenden Ausgabe]“, Bl. 155 verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Zeugin SO. hat hierzu bekundet, das Foto sei anlässlich der "BT."-Reise vom Angeklagten gemacht worden und sie betrachte dieses Bild als "verstörend" und "obszön", wobei sich die Kammer dieser Einschätzung anschließt. Auch die Mitarbeiterin des Angeklagten, die Zeugin UT., hat bekundet, dass nach ihrem Dafürhalten vom Angeklagten gefertigte Fotos von Jungen, auf die er fokussiert gewesen sei, so anmuteten wie "in einem Soft-Porno" und dass man „heutzutage derartige Fotos“ nicht mehr in Modezeitschriften veröffentliche. Eine vergleichbare Einschätzung hat der Zeuge JV. im Rahmen seiner Einvernahme abgegeben, indem er ausgeführt hat, die Fotos des Angeklagten seien für ihn häufig sexuell konnotiert gewesen. Der Angeklagte habe immer denselben Typ fotografiert, nämlich den "coolen 11-jährigen", und die Motive habe er mit "sexuellem Blick" fotografiert. Er - der Zeuge - habe daraus auf eine pädophile Einstellung des Angeklagten geschlossen, wobei er nicht wisse, ob er diese auch praktiziert habe. Im Rahmen der Durchsuchung wurde auf dem Rechner des Angeklagten zudem eine Reihe von Lichtbildern, die zwei minderjährige (etwa 3 - 6 Jahre alte), nackte männliche Kinder in verschiedenen Posen (teils mit hochgerecktem Gesäß) mit deutlich sichtbaren primären Geschlechtsmerkmalen zeigen, wobei es sich - dem spontanen Einwurf des Angeklagten bei der Inaugenscheinnahme der Bilder folgend - um Kinder des [aus LP. stammenden] Mode-Fotografen KM. XE. handeln soll. Auf den Inhalt der Abbildungen im Sonderheft „Auswertung II“, Bl. 170-175 wird Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Nähere Erkenntnisse vermochte die Kammer hierzu nicht zu gewinnen. Das an Polizei/Ermittlungsbehörden übermittelte Ersuchen, eine ladungsfähige Anschrift des Fotografen XE. zu ermitteln und mitzuteilen, blieb ohne Ergebnis. Ein beruflich-professioneller Hintergrund für die Speicherung/Archivierung der Bilder ist nicht ersichtlich. Ein weiteres, bei dem Angeklagten aufgefundenes Foto, zeigt einen fünf- bis siebenjährigen Jungen, der im Rahmen eines bodentiefen Fensters bzw. einer Terrassentür steht, völlig unbekleidet ist und dessen primäres Geschlechtsteil deutlich sichtbar ist. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf das Lichtbild Bl. 312 der Beiakte Asservate 170 Js 395/03, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Weiter wurde auf dem Rechner des Angeklagten ein Foto von zwei minderjährigen, etwa sechs bis acht Jahre alten Jungen gefunden, deren einer seinen nackten Penis in der rechten Hand hält und uriniert. Dem ebenfalls spontanen Einwurf des Angeklagten bei der Inaugenscheinnahme nach soll es sich um das Lichtbild einer bekannten Fotografin handeln. Dass der Angeklagte das Bild zu einem beruflichen Zwecke speicherte/archivierte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Abbildung Bl. 311 der Beiakte Asservate 170 Js 395/03, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Für das erkennende Gericht kommt dabei weiter dem Umstand Bedeutung zu, dass der Angeklagte mit verschiedenen Jungen im vorpubertären Alter Urlaube an Destinationen mit überwiegend warmem Klima (RJ., YC., OA., GA.) machte, in denen er wie auch die Kinder nur leicht bekleidet war, nämlich mit Badekleidung. Auch übernachtete er – als erwachsener Mann – regelmäßig allein mit verschiedenen seiner präpubertären kindlichen Models im selben (Doppel-)Bett, dies auch, nachdem er bereits in einer Beziehung/Partnerschaft zu erwachsenen Frauen lebte, wie es bei den Zeuginnen O. und M. (alleinerziehende Mütter der Nebenkläger A. O. und Z. H. M.) der Fall war. Zu diesen Übernachtungen in einem Bett kam es dabei auch in der Penthouse-Wohnung des Angeklagten [in G.], wobei kein Elternteil anwesend war, sondern die Kinder räumlich und zeitlich abgesondert waren, sich (über Nacht) im alleinigen Zugriffsbereich des Angeklagten befanden. Besondere Bedeutung kommt diesem Umstand dabei zu, als er mit den Frauen, mit denen er Partnerschaften eingegangen war, sexuell bis auf gelegentliches "Petting" nicht verkehrte. Die Zeugin KU. M. hat insoweit glaubhaft ausgesagt, sie sei mit dem Angeklagten für die Dauer von acht Jahren zusammen gewesen, es seien aber acht Jahre ohne "richtigen Sex" gewesen. Sie hätten keine sexuelle Beziehung gehabt, es habe nur dann und wann sporadisch intime Momente und gelegentliches "Petting" gegeben. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass der Angeklagte impotent gewesen sei oder ein sexuelles Problem gehabt habe und sie habe ihn auch gefragt, ob er vielleicht schwul wäre. Sie habe das auch immer wieder angesprochen, er habe dann aber gemeint, dass "das schon werde", er habe viel Stress, viel Druck. Auch die Zeugin DU. O., die alleinerziehende Mutter des Nebenklägers A. O., hat im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihre Vorstellungen von einer Beziehungen zu keinem Zeitpunkt erfüllen können. Sie habe eine Vorstellung von Beziehung "mit Sex" gehabt, das habe es aber nicht gegeben. Ihre Freundinnen hätten (von ihr darauf angesprochen) zu ihr gemeint, dass der Angeklagte "bestimmt eine andere" habe. Er habe zu ihr gesagt, dass er zu einer sexuellen Beziehung wegen einer schweren Trennung, die er durchlebt habe, nicht bereit sei. Er habe überhaupt kein richtiges Umfeld gehabt, Freunde oder so, die er einmal präsentiert hätte. Dass es tatsächlich keine oder nur wenig sexuelle Kontakte zwischen dem Angeklagten und den Müttern der Nebenkläger A. O. und Z. H. M. gab, steht dabei zur Überzeugung der Kammer auch fest aufgrund der Angaben des ehemaligen Fitness- und Personaltrainers des Angeklagten: Der Zeuge TR. YQ. hat als Zeuge vom Hörensagen glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihm berichtet habe, Beziehungen zu Frauen "meistens mit einem Kind dabei" zu haben, wobei diese Beziehungen aber nur "platonisch" seien. Auch hat die Kammer in die Gesamtbetrachtung eingestellt, dass der Angeklagte den Kontakt zu dem Y. L. abbrach, nachdem dieser die Pubertät erreicht hatte, obwohl dieser sein "Patensohn" war. Dies wertet die Kammer so, dass mit Erreichen dieser Altersgrenze, das allein sexuell motivierte Interesse des Angeklagten an dem Jungen erloschen war. Deutlich erkennbar sind dabei Tendenzen des Angeklagten, den Y. L. wie auch weitere Jungen unter Ausnutzung kindlicher Interessen an sich zu binden und sie sich gewogen zu machen. So fuhr er mit ihnen in seinem Sportwagen des Fabrikats "LW.", ließ sie an der speziell zu diesem Zweck in seiner Wohnung installierten [Spielekonsole der Marke] "SQ." Spiele spielen, die nicht für ihre Altersstufe freigegeben waren, schaute mit ihnen Filme im Kino an und sprach über Fußball, ohne dass hierfür andere, nicht auf einem sexuellen Interesse basierende Gründe ersichtlich wären. Auch fuhr er mit Kindern – durchweg Jungen – ins Ausland in Freizeitparks. Ein weiteres Indiz spricht für die Täterschaft des Angeklagten: Auch der von der Kammer vernommene, jetzt 25 Jahre alte Zeuge IK. hat bekundet, der Angeklagte sei auf ihn und seine Eltern im Jahr 2005 [in G.] in einer Pizzeria zugekommen. Er habe angefragt, ob er als Fotomodell in Frage kommen würde. Dann habe es einige Fotoshooting gegeben und auch einen freundschaftlichen Kontakt. Wie der Nebenkläger L. hat auch der Zeuge IK. bekundet, mit dem Angeklagten gemeinsam verreist zu sein, nämlich [in den Themenpark] "WE." nach EI., das sei etwa 2008 gewesen. Danach sei der Kontakt abgebrochen, es habe keine Fotoshooting oder Treffen mehr gegeben. Er vermute, dass er "zu alt" gewesen sei; er sei damals zwölf oder 13 Jahre alt gewesen. Geschlafen habe man zusammen in einem Hotel, das direkt an das "WE." angegrenzt habe, mit ihm und dem Angeklagten sei noch das Patenkind X. C. verreist. Er sei auch in der Wohnung des Angeklagten gewesen und habe dort zusammen mit dem X. C. Videospiele gespielt Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass – wie ausgeführt – bereits im Jahr 2013 ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Angeklagten eingeleitet worden war. Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens waren Vorwürfe sexuellen Missbrauchs gegenüber dem damaligen Kindermodel FX. AP.. Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht hat der jetzt 29 Jahre alte Zeuge FX. AP. glaubhaft berichtet, dass er damals als Model für den Angeklagten gearbeitet habe; es seien Modefotos gemacht worden. Später sei er dann mehrfach von dem Angeklagten in seine Wohnung [in G.] eingeladen worden. Er sei auch mehrmals mit ihm im Schwimmbad, im "RX.", gewesen, einmal auch im Freizeitpark "ZX." in US.. Wenn er bei dem Angeklagten gewesen sei, dann habe er dort auch an dessen [„SQ.“-Kosole] spielen dürfen, er habe das Spiel "YO." gespielt. Der Angeklagte habe ihn dann einmal aufgefordert, er solle sich auf seinen Schoß setzen. Als er das abgelehnt habe, habe der Angeklagte zu ihm gesagt, dass er dann nicht weiter mit der „SQ.“ spielen dürfe. Da habe er das dann halt gemacht. Der "K." sei immer gut drauf gewesen, das sei so "eine Art Kinderparadies" gewesen, der sei immer locker gewesen und er habe ihn nicht als aggressiv erlebt. Es sei dann zu sexuellen Übergriffen gekommen, als er bei dem Angeklagten in seiner Wohnung übernachtet habe. Er wisse noch von zwei Nächten: Der erste Fall sei in dem Zeitraum "vor dem 11. September 2001" gewesen, das wisse er noch. Er sei so "7, 8 oder 9" Jahre alt gewesen. Er habe mit dem Angeklagten in einem Bett gelegen, dies in seiner [Penthouse-Wohnung in G.]. Er (der Zeuge) sei erst eine Weile nicht eingeschlafen, dann habe er gemerkt, wie der Angeklagte seine Hand genommen habe und damit bei sich masturbiert habe. Er wisse nicht, ob der Angeklagte zum Samenerguss gekommen sei oder "vorher aufgehört" habe. Dann sei der Angeklagte "fertig" gewesen und auch er – der Zeuge – sei eingeschlafen. In der zweiten Nacht sei es ähnlich gewesen: Sie hätten zusammen im Bett gelegen, er habe ihm die Hose heruntergezogen und dann seinen Penis an seinem Po gerieben. Der Angeklagte habe auch an seinem (des Zeugen) „Hintern gewischt“, er wisse aber nicht mehr, ob das gewesen sei, bevor er mit seinem Penis an dem Po gerieben habe oder danach. Das habe so vielleicht 5-15 Minuten gedauert, dann sei der Angeklagte wieder "fertig" gewesen. Dann sei er irgendwann eingeschlafen und das sei es gewesen. Irgendwann habe er dann seine Mutter darauf angesprochen, dass da etwas nicht stimme. Seine Mutter habe dann dafür gesorgt, dass es keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten gegeben habe. Sie seien dann zusammen zum Kinderschutzbund gegangen, wo er eine Aussage gemacht habe. Die hätten dann zu seiner Mutter sowas gesagt wie "das wird nichts" und sie hätten es dann gelassen, das weiterzuverfolgen. Im Jahr 2013 sei ihm das wie "Schuppen von den Augen" gefallen, da habe er gedacht, dass er nicht der einzige gewesen sei. Da habe er sich dann entschlossen, den Angeklagten anzuzeigen. Sie seien dann zur Polizei gegangen, er habe da eine Aussage gemacht, dann sei ein psychologisches Gutachten eingeholt worden und irgendwann sei der Fall "eingestampft", also beendet worden. Er wisse noch, dass die Taten vor dem 11.09.2001 gewesen sein müssten; er wisse dies deshalb, weil an diesem Tag der Angeklagte bei seiner Mutter angerufen habe, weil man zusammen ins Schwimmbad habe gehen wollen. Seine Mutter habe dies aber untersagt. Denn er habe ihr vorher schon mitgeteilt, was "da gewesen" sei. Er habe die Vorfälle später „zur Seite geschoben“, da der Angeklagte ihn ja nicht geschlagen habe oder so, keine direkte körperliche Gewalt ausgeübt und ihm nicht wehgetan habe. Auch sonst habe ihm (dem Zeugen) das halt nichts ausgemacht. Er habe dann später gelesen, dass der Angeklagte das auch mit anderen Kindern gemacht haben soll. Er habe aber mit keinem der anderen Kinder gesprochen. Zweifel daran, dass die Aussage des Zeugen AP. zutrifft, hat die Kammer nicht. Sie fügen sich in den bereits angesprochenen Punkten "Kontaktaufnahme zu Kindern", "Schaffen eines für Jungen attraktiven Umfelds" und "gemeinsame Aktivitäten" mit den bereits aufgeführten Umständen. Was das unmittelbare Tatgeschehen anbetrifft, weist die in sich schlüssige und widerspruchsfreie Darstellung des Zeugen AP. zudem überdies eklatante Parallelen zum Tatgeschehen zum Nachteil des X. C. auf (siehe dazu nachfolgend). Gestützt wird die Aussage des FX. AP. von seiner Mutter, der Zeugin BZ. AP.. Diese hat glaubhaft bekundet, dass ihr Sohn ihr etwa im Sommer 2001 von zwei Nächten erzählt habe, in denen er vom Angeklagten sexuell missbraucht worden sei. Sie hätten damals keine Anzeige machen wollen, weil sie sich "nicht so stark gefühlt" habe, ihren Sohn nicht habe belasten wollen. Der FX. sei dann irgendwann über 18 Jahre alt gewesen und habe sich dann entschlossen, die Anzeige zu machen, er sei kein Kind mehr gewesen und habe dann versucht, das zu regeln. Ihr Sohn habe den Angeklagten als "Freund" angesehen, habe unbedingt wieder zu ihm gehen wollen, auch nach den Vorfällen. Sie habe ihm aber gesagt, dass er da nie wieder hingehen könne. Der FX. sei dann sehr traurig gewesen. Sie habe auch gewusst, dass der Angeklagte einen "Patensohn", den "Y." gehabt habe, der aber einige Jahre älter gewesen sei als ihr Sohn. Den Kontakt zwischen ihrem Sohn, der beim Angeklagten übernachtet habe, und dem Angeklagten habe sie dann unterbunden, dies sei am 11.09.2001 gewesen. Da habe der Angeklagte angerufen und ihr mitgeteilt, dass er mit dem FX. Das [Schwimmbad] "RX." besuchen wolle, was sie aber abgelehnt habe. Der "Y." habe häufiger zusammen mit dem Angeklagten und ihrem Sohn das "RX." besucht, der Angeklagte habe ihr auch berichtet, dass der "Y." bei ihm übernachte und er mit ihm - "Y." - im „WE.“ gewesen sei. Ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte den Nebenkläger Y. L. sexuell missbraucht hat, stützt die Kammer ferner auf die glaubhafte Aussage des jetzt 27 Jahre alten Zeugen EC. XQ., der ebenfalls Opfer eines sexuellen Übergriffs des Angeklagten worden ist, welcher sich in einem Zeitraum ereignete, als der Zeuge die Grundschule, die erste bis dritte Klasse, besuchte: Der Zeuge XQ. hat nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass er damals Kindermodel gewesen sei. Der Angeklagte und seine Mutter hätten damals regelmäßigen Kontakt gehabt. Es sei dann so gewesen, dass der Angeklagte ihn in seinem Auto - einem [silberfarbenen Kfz der Automarke „LW.“] - mitgenommen habe. Der Angeklagte habe ihm damals erklärt, wie der Wagen funktioniere. […]. Das Fahrzeug habe so Schaltwippen am Lenkrad gehabt, das sei ein „Halbautomatik mit Sportmodus“ gewesen. Sie hätten im Auto gesessen, er auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte am Steuer, und man sei auf der Fahrt in [G.] gewesen. Der Angeklagte habe dann seine rechte Hand "rübergelegt" auf seinen (des Zeugen) linken Oberschenkel. Er habe dann die Hand des Angeklagten weggetan, woraufhin „die Hand dann aber wiedergekommen“ sei. Dann habe er die Hand noch einmal weg getan und dann sei das erledigt gewesen. Er wisse nicht genau, wie schlimm dieser Vorwurf sei, sexuelle Handlungen habe der Angeklagte an ihm aber nicht vorgenommen, soweit er wisse. Der Zeuge hat weiter glaubhaft bekundet, er sei auch in der Wohnung des Angeklagten [in G.] gewesen. Der Angeklagte habe dort […] eine "coole" Wohnung gehabt und da sei es nochmals zu einer solchen Situation gekommen. Er habe da ein Computerspiel machen dürfen an der ["SQ."-Konsole] und da habe es noch mal so eine Situation gegeben, in der der Angeklagte Körperkontakt zu ihm gesucht habe; der Angeklagte sei "touchy" gewesen, habe nämlich wiederholt seine körperliche Nähe gesucht und ihn angefasst. Die Kammer geht davon aus, dass auch der Zeuge XQ. Opfer sexueller Übergriffe des Angeklagten geworden ist, so wie er es im Einzelnen geschildert hat. Seine Aussage war detailliert und nachvollziehbar. Er hat konkret zu den Umständen der beiden Taten bekundet, insbesondere ausgeführt, warum er sich daran erinnere. Wie auch der Nebenkläger L. und der Zeuge AP. hat auch er geschildert, dass die sexuellen Übergriffe eher "beiläufig" erfolgt seien, nicht mit körperlicher Gewalt verknüpft gewesen seien. Auch hier ist der Tatort jeweils wieder eine räumlich abgetrennte Sphäre, nämlich zum einen das Innere des Fahrzeugs „LW.“, zum anderen die [Penthouse-Wohnung des Angeklagten], ausgestattet mit der Spielkonsole "SQ.". Überschießende Belastungstendenzen hat der Zeuge XQ. dabei nicht geschildert sondern bekundet, er habe diese Handlungen nicht als "sexuelle Handlungen" empfunden, er wisse nicht, ob das Anfassen sexuell motiviert oder der Angeklagte "einfach etwas touchy" gewesen sei. Soweit die Verteidigung hierzu ihre Sicht der Dinge mit den Worten erklärt hat, "kein Mensch, der heute 30 Jahre alt" sei, könne sich daran erinnern, wie damals eine belanglose Handlung wie die "Hand auf dem Oberschenkel" vorgenommen worden sei, folgt dem die Kammer nicht. Denn der Zeuge hat im Einzelnen dargetan, aus welchem Grund er sich an das Geschehen erinnert und dies erscheint – insbesondere im Gesamtkontext – schlüssig und nachvollziehbar. Auch der Nebenkläger und Zeuge A. O. hat glaubhaft ausgesagt, dass er im Jahr 2010 vom Angeklagten einen Wochenendtrip geschenkt bekommen habe, man sei gemeinsam zum [Themenpark] „WE.“ nach EI. gefahren. Sie seien zwei oder drei Tage mit dem [Kfz der Automarke „LW.“] des Angeklagten dorthin gefahren und hätten im Hotel übernachtet. In dem Hotel sei es dann zum sexuellen Akt gekommen, der Angeklagte habe "ihm einen runtergeholt" und umgekehrt habe er dem Angeklagten "einen runtergeholt". Er habe das verdrängt gehabt, aber als er unlängst beim Aufräumen ein Foto von dem Trip nach "WE." gefunden habe, sei ihm das wieder eingefallen. Erinnern könne er sich gut daran, weil das dasselbe Jahr gewesen sei, indem auch die Weltmeisterschaft in Südafrika gewesen sei. Die erste sexuelle Handlung zu seinem Nachteil sei schon vor dem Aufenthalt im [Themenpark „WE.“] gewesen. Das sei in der Wohnung des Angeklagten [in G.] gewesen, das sei schon vor dem Jahr 2010, bestimmt 2009 gewesen. Ende des Jahres 2008 oder Anfang 2009 sei er in der Wohnung des Angeklagten gewesen. Dieser habe die "Wohlverdienender"-Karte ausgespielt, dazu habe gehört, dass man zusammen in dessen [Kfz der Automarke „LW.“] gefahren sei und im Penthouse übernachtet habe. Der erste sexuelle Kontakte sei bei der allerersten Übernachtung dort gewesen, dass sei im Jahr 2009 gewesen, wobei ihm Zahlen allerdings schwer fielen. Er habe bei dem Angeklagten im Bett geschlafen, in der Wohnung seien nur Couch und Bad, alles andere sei von der Einrichtung her recht steril gehalten. Er hätte dann mit der [„SQ.“-Konsole] gespielt, dann seien sie gemeinsam schlafen gegangen. Der Angeklagte habe dann seine Hand genommen und an den zunächst halb, dann vollständig erigierten Penis des Angeklagten geführt. Der Angeklagte habe seine (des Zeugen) Hand bewegt. Er (der Zeuge) habe gar nicht gewusst, was er habe denken sollen. Er habe dann so ein bisschen was gemacht bei dem Angeklagten, habe dann aber irgendwann die Hand zurückgezogen, weil er das nicht gewollt habe. Dann sei der Angeklagte ihm in die Hose reingegangen und der Angeklagte habe ihm dann einen "runtergeholt". Er meine, er habe dann auch einen Samenerguss gehabt. Der Angeklagte habe dann zu ihm gesagt, dass dies "unter ihnen" bleiben müsse. Die sexuellen Handlungen seien dann über einen Zeitraum von 2008 oder 2009 bis zum 24.04.2013 weitergegangen. Das mit dem 24.04.2013 könne er sagen, da es da so ein Fußballspiel mit [Nennung des betreffenden ausländischen Europapokal-Teilnehmers] gegeben habe und als dieses Spiel gewesen sei, sei das so das letzte größere Ding zwischen ihnen gewesen. Kurz nach dem Spiel sei es dann zu einem Kontaktabbruch gekommen. Alle sexuellen Handlungen seien vorher gewesen. Die Kammer hat dieser Aussage des A. O. soweit Glauben geschenkt, was den Umstand anbetrifft, dass es zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil des Nebenklägers gekommen ist. Der Nebenkläger hat die Handlungen nachvollziehbar beschrieben. Da der sexuelle Begriff im Hotel nahe „WE.“ EI. nicht Gegenstand der Anklage war, war eine Verurteilung insoweit ausgeschlossen. Soweit der Nebenkläger zum weiteren Vorfeld bekundet hat, steht für die Kammer fest, dass es im Zeitraum von 2008/2009 bis zum 24.04.2013 tatsächlich zu Übergriffen kam; (allein) mangels näherer Konkretisierung und mangels einer Eingrenzbarkeit der Vorfälle sowie mangels Übereinstimmung mit den konkret gefassten Anklagevorwürfen kam eine Verurteilung wegen dieser Taten nicht in Betracht. Die Schilderungen des Nebenklägers weisen in zahlreichen Punkten Übereinstimmungen mit den Schilderungen der sonstigen Geschädigten und Opfer des Angeklagten auf. Alter und Kontaktaufnahme zum späteren Tatopfer, der Modus Operandi, die Tatörtlichkeit(-en) und die Tat begleitende Umstände weisen deutliche Übereinstimmungen auf. Belastungstendenzen waren auch in der Aussage des Nebenklägers A. O. nicht zu erkennen. So hat er ausdrücklich bekundet, er habe immer super viel Spaß mit dem Angeklagten gehabt, der habe eine wichtige Lebenszeit bei ihm geprägt durch gemeinsame Reisen, durch Essen gehen, "LW. fahren" etc. Gesamtwürdigend hat die Kammer ebenfalls die Aussage des Nebenklägers M. berücksichtigt. Zwar hat auch dessen Aussage – ebenso wie die Aussage des Nebenklägers A. O. – nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Taten zu seinem Nachteil geführt. Denn wie bei dem Nebenkläger A. O. verhält es sich auch hinsichtlich der Aussage des Nebenklägers M. so, dass einerseits zwar für die Kammer ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass es zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu seinem Nachteil kam, andererseits Taten zeitlich und örtlich nicht näher ein- und voneinander abgegrenzt werden konnten. Auch die Aussage des Nebenklägers M. weist in vielen Aspekten deutliche Parallelen zum Geschehen gegenüber den weiteren Tatopfern auf. Im Einzelnen gilt hierzu: Auch der Zeuge Z. H. M. hat, dies glaubhaft, geschildert, dass er vom Angeklagten wiederholt sexuell missbraucht worden sei. Der Angeklagte habe zu ihm ein Verhältnis aufgebaut, das dadurch geprägt gewesen sei, dass er ihm sehr stark vertraut habe. Der Angeklagte sei "immer lustig" gewesen und habe immer das gemacht, was er (der Nebenkläger) seinerseits "cool" gefunden habe. Damals habe er sich z.B. für Computerspiele auf [Tabletcomputer der Marke „JM.“ des Herstellers RC.] und an der [„SQ.“-Konsole] interessiert. Er habe bei dem Angeklagten immer Spiele spielen dürfen, die eigentlich nur für ältere Kinder erlaubt gewesen seien. Der Angeklagte habe dann ein immer engeres Verhältnis zu seiner Mutter, der KU. M., aufgebaut. Was die sexuellen Übergriffe anbetreffe, die dann erfolgt seien, habe der Angeklagte zuerst von ihm verlangt, dass er den Angeklagten anfasse. Später habe er (der Angeklagte) dann ihn angefasst. Das sei immer mehr geworden. Am Anfang habe er das "schon komisch" gefunden, habe das aber gar nicht realisiert. Der Angeklagte sei dann aber immer weitergegangen und habe ihn schließlich unter der Hose am Penis angefasst. Das erste Mal, dass er ihn angefasst habe, sei im Urlaub gewesen. Er wisse nicht mehr, wie alt er da gewesen sei, er glaube, er sei so in der ersten Klasse gewesen, so sieben Jahre alt. Bei dem zweiten Urlaub sei auch seine Mutter dabei gewesen. Wann dieser zweite Urlaub gewesen sei, das wisse er nicht mehr. Das könne gewesen sein, als er sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, er könne das nicht mehr genau sagen. Der Angeklagte habe ihn aufgefordert, dass er ihn am Penis anfasse und dann auch aufgefordert, seine Hand auf- und ab zubewegen. Das habe er auch gemacht. Auch in der Wohnung des Angeklagten sei es zu Übergriffen gekommen. Er und der Angeklagte seien ab und an zu zweit in die Stadt gefahren, gegen Nachmittag dann zu ihm nach Hause […] und er habe mit der dort installierten [„SQ.“-Konsole] spielen dürfen. Einmal sei der Angeklagte dann Richtung Bad gegangen und habe ihn gerufen, dass er kommen solle. Und da habe er dann wieder „das Gleiche“ gemacht mit ihm. Bei einem Anlass, das müsse so gewesen sein, als er in der dritten Klasse gewesen sei, habe er beim Angeklagten wieder mit der „SQ.“ gespielt. Der Angeklagte habe ihn dann aus dem Schlafzimmer gerufen. Der Angeklagte habe auf dem Bett gesessen und habe ihn aufgefordert, zu ihm zu kommen. Der Aufforderung sei er gefolgt. Er habe sich dann neben ihn legen sollen, auch das habe er getan. Der Angeklagte habe ihm dann "einen runtergeholt" und der Angeklagte habe ihn aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Das habe er aber eklig gefunden und sich "ein bisschen geweigert", das dann aber schlussendlich trotzdem gemacht, weil der Angeklagte das gesagt habe. Er habe dessen Penis im Mund gehabt, der Penis sei auch steif gewesen. Danach habe er dann mit der Hand beim Angeklagten weiter machen sollen. Dann sei der Angeklagte ins Bad gegangen. Der habe ihn dann aufgefordert, sich anzuziehen und danach habe er einfach weiter an der Konsole gespielt. Dass sei eine „SQ. X“ gewesen, mit der er gespielt habe. Er sei auch mit dem Angeklagten in dessen [KfZ der Automarke „LW.“] gefahren, habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Er sei auch zusammen mit ihm in EY. gewesen und in YC.. Auch in YC. habe der Angeklagte verlangt, dass er ihn am Penis anfasse und ihn mit der Hand befriedige. Der Angeklagte habe bei ihm auch einmal den Analverkehr probiert, das habe aber nicht so richtig geklappt. Dies sei sehr schmerzhaft gewesen und er habe sich geweigert das weiter zu dulden, weil das wehgetan habe. Der Angeklagte habe dann irgendwann aufgehört und sei weggegangen. Der sei mit seinem Penis anal in ihn eingedrungen, er wisse nicht, wie weit er damit eingedrungen sei. Vieles habe er "ausgeblendet", weil ihn das überfordert habe, Teile dessen, was geschehen sei, habe er auch vergessen. Das mit dem analen Eindringen sei danach nicht mehr passiert. Die sexuellen Übergriffe hätten ihr Ende genommen, als er so zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei. Er und der Angeklagte hätten nie über die Vorfälle gesprochen. Er sei dann zusammen mit seiner Mutter in das Haus des Angeklagten gezogen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Vorfälle schon aufgehört. Im Jahr 2021 habe er dann den Mut gefasst, seiner Mutter von den Vorfällen zu erzählen. Anlass sei gewesen, dass man geplant habe, gemeinsam nach YC. zu fliegen. Er habe dann aber "nicht mehr gekonnt" und alles seiner Mutter erzählt, die ihm auch geglaubt habe. Noch am selben Abend habe man das Haus im [Stadtteil] JK. verlassen und sei nicht zurückgekehrt. Für die Kammer war die Schilderung des Nebenklägers M. insoweit ohne weiteres nachvollziehbar, was den Umstand anbetrifft, dass es wiederholt zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu seinem Nachteil gekommen war. Auch seine Schilderungen sind im Wesentlichen kongruent mit den Schilderungen der übrigen Zeugen, was sein Alter, die Tatörtlichkeiten und den Modus Operandi anbetrifft, ebenso die vorherige Kontaktaufnahme zu ihm im Rahmen der Tätigkeit als männliches Kinder-Fotomodell, das Eingehen einer Beziehung zur (alleinerziehenden) Mutter und den Aufbau eines vertrauensvollen, durch (materielle) Zuwendungen geprägten Verhältnisses zu ihm und seiner Mutter als Erziehungsberechtigte. Ausschließen kann die Kammer dabei, dass der Nebenkläger M. den Angeklagten bewusst wahrheitswidrig zu Unrecht der Taten beschuldigt hat. Überschießende Belastungstendenzen hat der Nebenkläger M. in seiner Person nicht gezeigt. Auch ist ein tragfähiges Motiv für eine bewusste Falschaussage nicht ersichtlich. Soweit die Verteidigung meint, der Nebenkläger habe dem Angeklagten schaden wollen, weil dieser es zum einen abgelehnt habe, die Freundin des Nebenklägers mit in den geplanten Urlaub nach YC. zu nehmen und zum anderen, weil der Angeklagte dem Nebenkläger angedroht habe, ihn wegen schlechter Leistungen von der (Privat-) Schule „SM.“ zu nehmen, die er besuchte, betrachtet die Kammer weder das eine noch das andere für sich gesehen oder zusammen als ein für die Annahme einer Falschaussage hinreichendes Motiv. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Nebenkläger damit rechnen musste, dass (was in der Folgezeit auch tatsächlich eintrat) er seinen luxuriösen Lebensstil im Hause des Angeklagten ohne materielle Sorgen umgehend verlieren würde. Auch musste dem Nebenkläger klar sein, dass seine Aussage zu einem Zerbrechen der Beziehung seiner (alleinerziehenden) Mutter zum Angeklagten führen würde, was diese erheblich belasten würde. Tatsächlich kam es auch hierzu. In die von der Kammer anzustellende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2022 – 4 StR 28/22, dort Rnr. 13) fügt sich auch ein Geschehen, das etwa sechsunddreißig Jahre zurückliegt und ebenfalls einen sexuellen Übergriff zum Gegenstand hat, dies zum Nachteil des jetzt 48 Jahre alten Zeugen W. V., dessen Personalien die Kammer über den Vater des Angeklagten ermitteln konnte. Der jetzt erwachsene Zeuge, der als Koch tätig ist, hat glaubhaft von einem Missbrauchsgeschehen zu seinem Nachteil berichtet, das sich zugetragen hat, als er etwa zwölf Jahre alt war, mithin [Mitte der Achtzigerjahre]. Die Kammer hat sich die Überzeugung verschafft, dass (auch) dieses Geschehen zutrifft. Der Zeuge V. hat glaubhaft bekundet, er sei mit dem Angeklagten im selben Ort aufgewachsen, man habe im selben Verein in D. Fußball gespielt. Der Angeklagte habe nicht in seiner Altersklasse gespielt, der sei "viel weiter voraus" gewesen. Es sei dann so gewesen, dass er sich im Haus der Eltern des Angeklagten mit diesem getroffen habe, der Angeklagte habe ihm das Tauchen im elterlichen Swimmingpool beibringen wollen. Man habe sich dort einige Male getroffen. Der Swimmingpool sei bestimmt 4 × 12 m gewesen, man habe richtig mit Ausrüstung geübt, mit Pressluftflasche. Das sei „sehr cool“ gewesen in dem Alter. Es sei dann dazu gekommen, dass der Angeklagte ihn mehrfach berührt habe am Körper, an den Beinen, am Rücken, dies beim Anlegen der Taucherausrüstung. Er habe zunächst gedacht, das sei eher zufällig gewesen. Tatsächlich sei das aber nicht der Fall gewesen, was er später gemerkt habe bei einem "viel intensiveren" Geschehen: Bei einem seiner Treffen mit dem Angeklagten in D. sei man an einer alten Scheune vorbei gekommen, in der Heu gelagert worden sei. Der Angeklagte habe ihn dann veranlasst, mit ihm die Scheune zu betreten. Sie hätten dann zunächst im Spaß miteinander gerauft, auf einmal habe sich dann aber der Angeklagte ausgezogen und auch von ihm verlangt, dass er sich seinerseits ausziehe. Das habe er auch gemacht. Der Angeklagte habe sich dann hingelegt und ihn "auf sich drauf gezogen" und er habe sich auf ihn legen müssen. Dabei habe er gemerkt, dass der Penis des Angeklagten erigiert gewesen sei. Der Angeklagte habe ihn dann mit den Armen umfasst und ihn auf seinem Körper so "hoch und runter" bewegt, so habe dieser sich sexuell stimuliert. Irgendwann sei der Angeklagte dann zum Samenerguss gekommen. Er, der Zeuge V., sei damals viel zu jung gewesen, er habe gar nicht gewusst, was da mit ihm passiert sei. Ihm sei das sehr unangenehm gewesen, er sei auch sehr verunsichert gewesen. Später sei es noch zu einem weiteren Vorfall gekommen: Er sei zusammen mit dem Angeklagten in ein Hotel gefahren, das etwa 17 km entfernt von D. liege. Das Hotel heiße "XP.". Dort sei er mit dem Angeklagten in den Bereich des dort befindlichen Solebads gegangen und der Angeklagte habe sich dort in ein Solarium gelegt. Er habe erst daneben gesessen, dann sei er auf Aufforderung des Angeklagten zu ihm hin gegangen, die Klappe der Sonnenbank sei so halb offen gewesen. Der Angeklagte habe dann seine Hand genommen, diese an seinen Penis geführt und dann habe er dem Angeklagten "einen runterholen" müssen. Der Angeklagte habe dann auf seine – des Zeugen V. – Hand ejakuliert. Dies hätte dann in ihm ausgelöst, dass er sich gar nicht mehr mit dem Angeklagten habe treffen wollen. Er sei damals auch schulisch "völlig aus dem Ruder gelaufen", sei abgestürzt, habe sich auf nichts mehr konzentrieren können. Das mit den sexuellen Übergriffen sei dann "zunächst für ihn erledigt" gewesen. Irgendwann, viel später, habe er sich dann gedanklich noch einmal mit dem Geschehen beschäftigt. Er habe angefangen zu recherchieren, er habe gewusst, dass der Angeklagte zum Fußballverein "UD." gegangen sei, von da an sei er "von seinem Radar verschwunden". Er habe aber dessen Adresse gefunden und sei dann dort auch einmal hingefahren, nach G.. Im Gebäude habe er dann nach dem K. gefragt und dann habe ihn ein Mitarbeiter "abgebügelt", woraufhin er dann wieder rausgegangen, zum Auto gelaufen und wieder heim gefahren sei. Er habe dann eine E-Mail-Adresse von dem Angeklagten herausbekommen und ihn angeschrieben. In der Folgezeit habe sich der Angeklagte bei ihm gemeldet, der habe aber nicht mehr gewusst, wer er sei. Man habe sich dann in CZ. getroffen und er habe von dem Angeklagten wissen wollen, wie er sich gefühlt habe, als er von ihm die sexuelle Handlung verlangt habe. Der Angeklagte habe ruhig und gelassen gewirkt und habe sich gar nicht aus der Ruhe bringen lassen. Er habe dann gesagt, er wolle von ihm ein „Schmerzensgeld“ und habe ihm auch die Summe genannt. Der Angeklagte habe dann die Mundwinkel nach unten gezogen und die Stirn gerunzelt und gesagt, dass es für ihn schwierig wäre, so viel Geld auf einmal zu besorgen. Er könne das Geld aber in 3-4 Monaten besorgen. Er (der Zeuge) habe das als Schuldanerkenntnis verstanden, denn der Angeklagte sei ihm "sofort entgegengekommen". Es sei um einen Betrag von 75.000,00 EUR gegangen und diesen Betrag habe auch bekommen, in Scheinen zu je 500,00 EUR. Nach der Geldübergabe habe er den Angeklagten nicht mehr gesehen. Von dem Geld habe er sich später eine Taucherausrüstung gekauft, genutzt habe er diese kaum. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen V.. Hierzu gilt Folgendes: Was die Zahlung eines Betrages von 75.000 EUR seitens des Angeklagten an den Zeugen V. anbetrifft, steht diese Zahlung fest nicht nur aufgrund der Aussage des Zeugen V. sondern auch aufgrund der glaubhaften Aussage des Fitness- und Personaltrainers TR. YQ.. Dieser hat als Zeuge vom Hörensagen erstmals im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass ihm der Angeklagte selbst von einer solchen Zahlung berichtet habe. Der Angeklagte, dessen "Personal Trainer" er von 2010 bis 2015 gewesen sei, habe ihm gegenüber erklärt, dass er 75.000 EUR bezahlt habe. Die Zahlung sei erfolgt, weil eine männliche Person aus seinem Heimatort, die er in seiner Jugend kennengelernt habe, die Behauptung aufgestellt habe, von ihm (dem Angeklagten) sexuell missbraucht worden zu sein. Er, der Angeklagte habe nicht gewollt, dass hierfür "der kleinste Anschein aufkomme" und er habe gesagt, dass es vielmehr richtig sei, dass da "nie etwas gewesen" sei. Belastungstendenzen hat der Zeuge TR. YQ. nicht erkennen lassen. Seine Aussage hat er ruhig und sachlich gemacht und betont, der Angeklagte sei ihm gegenüber sehr "offen" gewesen, er halte ihn für sehr gewissenhaft, sehr korrekt und exakt. Häufig habe er mit ihm nicht nur über berufliche, sondern auch über private Sachen gesprochen, denn als Trainer sei er auch "so eine Art Therapeut" gewesen und habe sich alles angehört. Im Jahr 2010 sei er einmal bei dem Angeklagten in dessen Penthouse gewesen, da sei auch das Patenkind des Angeklagten bei ihm gewesen, dessen Name könne "X." gewesen sein. Ihm habe der Angeklagte erzählt, dass er Beziehungen mit Frauen habe, aber nur "platonische", meistens "mit einem Kind dabei". Er – der Zeuge YQ. – habe dabei immer das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte sich einer Beziehung nicht habe öffnen wollen oder können. Dass der Angeklagte den körperlichen Kontakt zu Kindern suchte, hat auch die Zeugin SE. HI., Mutter des im Jahr 2010 geborenen männlichen Kindes DP. HI., bekundet. Sie hat ausgesagt, ihr Sohn habe in der ersten Klasse angefangen, mit dem Angeklagten zu "modeln". Sie hätten ein paar Foto-Shoots gehabt, das dann aber trotz sehr guter Aufträge für ihren Sohn aufgegeben, weil sie "kein gutes Gefühl" gehabt hätte. Der Angeklagte habe die Kinder immer bei sich auf den Schoß genommen und gekitzelt, das habe sie "komisch" gefunden. Auch habe er gesagt, dass ihr Sohn zum Umziehen im Raum bleiben könne und nicht rausgehen müsse. Ihre - der Zeugin SE. HI. - Mutter habe den Sohn auch einmal zu einem Shooting mit dem Angeklagten [ins Ausland, nach WG.,] begleitet, da sie selbst keine Zeit gehabt habe. Die Mutter habe ihr dann später erzählt, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, er wolle mit DP. allein schwimmen gehen, was diese aber abgelehnt habe. Die Kammer folgt aber auch ansonsten der Aussage des Zeugen V., nämlich was den Anlass für diese Zahlung, d. h. die wiederholten sexuellen Übergriffe des Angeklagten, anbetrifft. Die Schilderungen des Zeugen V. zu den sexuell übergriffigen Handlungen fügen sich nahtlos in das Bild ein, das die Kammer anhand der übrigen Zeugenaussagen vom Angeklagten gewonnen hat. Gegenstand der Schilderung war und ist stets der sexuelle Missbrauch zum Nachteil jüngerer Personen gewesen, zu denen der Angeklagte eine Beziehung hatte, nachdem er zuvor ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut hatte. Weiter sind nach Auffassung der Kammer insofern deutliche Übereinstimmungen der einzelnen Aussagen zueinander zu finden, als es seitens des Angeklagten zunächst zu eher flüchtigen Berührungen kam, die sich dann deutlich intensivierten und in sexuelle Übergriffe mündeten, wobei in den Aussagen der Geschädigten die Tathandlung jeweils eine vom Angeklagten initiierte Manipulation der Hand des jeweiligen kindlichen Opfers mit dem Penis des Angeklagten war. Weiter fügt sich, dass auch der Übergriff zum Nachteil des Zeugen V. darauf basierte, dass der Angeklagte ein spezielles Interesse des Zeugen, hier ein solches zum Tauchsport, für sich nutzbar machte, wobei die ersten körperlichen Berührungen im Zusammenhang mit leicht bekleideten Geschädigten, nämlich im Schwimmpool, erfolgen, damit auch vergleichbar mit den körperlichen Kontakten zum Nachteil des Y. L.. Dass der Zeuge V. tatsächlich, wie er bekundet hat, über eine Tauchausrüstung verfügt, hat seine Ehefrau, die 41 Jahre alte NX. V. im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt. Belastungstendenzen hat der Zeuge V. nicht gezeigt. Er hat glaubhaft ausgeführt, dass er seinen Teil der Abmachung mit dem Angeklagten über viele Jahre eingehalten hatte, nämlich niemandem von den sexuellen Übergriffen erzählt zu haben. Dies wird bestätigt dadurch, dass er es abgelehnt hatte, seine Personalien zu offenbaren und für die Kammer zunächst nicht zu ermitteln war. Er hat weiter glaubhaft bekundet, sich zu einer Aussage gegenüber der Mitarbeiterin des Magazins "HG." Frau CC. erst entschlossen zu haben, als diese ihm gegenüber zu erkennen gegeben hatte, dass sie von der Zahlung des Geldes und deren Anlass bereits Kenntnis hatte. Da die Zahlung des Betrags in Höhe von 75.000,00 EUR als solche belegt ist, ist nach Auffassung der Kammer die Annahme fernliegend, dass Hintergrund der Zahlung nicht ein tatsächliches Geschehen sondern ein solches sein könnte, dass sich der Zeuge V. ausgedacht haben könnte. Denn die Übergriffe hat er detailliert und nachvollziehbar geschildert und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grund der Angeklagte damit rechnen musste, dass die Drohung des Zeugen, er würde sein Wissen ansonsten offenbaren, zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und schlussendlich auch zu einer Bestrafung des Angeklagten führen würde. Denn die Taten lagen geraume Zeit zurück und über (objektive) Beweismittel verfügte der Zeuge V. nicht, was der Angeklagte wusste. Auch den strafrechtlichen Vorwürfen in dem im Jahr 2013 geführten Strafverfahren begegnete der Angeklagte gelassen, das Verfahren wurde - nachdem er sich anwaltlicher Hilfe bedient und die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens veranlasst hatte - mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. 2. Tat zum Nachteil des Nebenklägers T. B. (Ziffer 3 und Ziffer 4 der Anklage, siehe oben Gliederungspunkt B. Feststellungen zur Sache, Ziffer II) a) Der Angeklagte hat sich schweigend verteidigt und sich nicht zu dem Vorwurf erklärt. b) Das Tatgeschehen steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen T. B. fest. Seine vorprozessualen Angaben und der Inhalt seiner Vernehmung im Verfahren sind konsistent. Dabei hat die Kammer ebenfalls nicht außer Acht gelassen, dass es sich hier um eine "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation handelt und eine besonders sorgfältige Überprüfung der Angaben dahingehend erforderlich ist, ob sie belastbar sind. Der Nebenkläger T. B. ist in der Hauptverhandlung ausführlich vernommen worden und hat sich dabei den Fragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten gestellt. Seine – erkennbar um eine differenzierte Sachverhaltsdarstellung bemühte und sachlich-nüchterne – Aussage war, wie auch bereits seine frühere Vernehmung, davon geprägt, das Geschehen zunächst eher knapp zu schildern und häufig erst auf entsprechende Nachfragen hin weitere Details preiszugeben. In der Gesamtschau ergaben die Angaben des Nebenklägers das festgestellte Tatbild. (1) Er hat zunächst im Rahmen des Sachberichts bekundet, den Angeklagten [in WG., in der Ortschaft OZ., kennengelernt zu haben]. Dieser habe zunächst seinen Bruder QW. FW. zum Fotoshooting eingeladen; im Zuge dessen sei er mit zu dem Shooting gegangen und dabei habe er den Angeklagten kennengelernt, damals sei er zwischen 5 und 6 Jahre alt, jedenfalls noch im zweiten Kindergartenjahr gewesen. Es müsse jedenfalls vor 2007 gewesen sein, da er zwei jüngere Geschwister habe, die beim Kennenlernen mit dem Angeklagten noch nicht geboren gewesen seien; die zweitjüngste sei 2007 geboren. Er selbst habe dann auch einige Fotoshootings machen dürfen. In der Folgezeit sei er mit seinem Bruder mehrmals beim Angeklagten zu Hause in G. gewesen, dies auch über Nacht. Der Angeklagte habe eine sehr schöne und luxuriöse Wohnung gehabt, ganz oben. Sie hätten da viele Abende verbracht und mit der [„SQ.-Konsole] gespielt, das Spiel habe "ZT." geheißen. Da steuere man als Spielfigur einen Fuchs über Hindernisse. In der Wohnung sei es jedenfalls einmal zu einem sexuellen Übergriff gekommen: Er (der Zeuge) habe im Bett des Angeklagten geschlafen. Sein Bruder habe auf dem Sofa geschlafen und er im Bett. Wenn man vor dem Bett stehe, habe er auf der rechten Seite geschlafen. Irgendwann sei er aufgewacht und habe gemerkt, dass seine Unterhose und Pyjamahose heruntergezogen gewesen seien, der Angeklagte habe neben ihm auf dem Bett gekniet und ihn im Intimbereich mit der Hand angefasst. Die Bettdecke sei nicht mehr da gewesen. Dabei habe der Angeklagte seinen Penis mit der Hand umschlossen und die Hand auf und ab bewegt, sein Penis sei steif geworden, das habe er bis dahin noch nie erlebt gehabt. Dann habe sich der Angeklagte über ihn gebeugt und seinen Penis in den Mund genommen. Das sei feucht gewesen. Er (der Zeuge) habe sich nicht bewegt, da er nicht gewollt habe, dass der Angeklagte wisse, dass er wach sei. Er habe dann einfach die Augen wieder zugemacht, dabei aber gespürt, dass der Angeklagte noch seinen Intimbereich am Intimbereich des Zeugen gerieben habe. Am nächsten Morgen habe man den Vorfall aus der Nacht nicht mehr thematisiert. Er habe einfach versucht, sich „normal“ zu unterhalten. Er habe seinen Bruder kurze Zeit später gesehen, habe aber mit ihm nicht darüber gesprochen, auch mit seinen Eltern nicht. Erst später habe er mit einem Freund darüber gesprochen. Da sei er so 14 oder 15 Jahre alt gewesen, sie seien nach QU. gezogen, und da habe er diesen Freund kennengelernt. Er sei sich sicher, dass es außer dem geschilderten Missbrauch noch mehrmals passiert sei. Er könne aber nicht sagen, wie viele Male das gewesen sei und wann. Weitere Vorfälle habe es gegeben, er könne sich aber nicht mehr konkret daran erinnern. Bei einem Vorfall sei es so, dass der Angeklagte Penis an Penis gerieben habe. Der Angeklagte sei „sehr nett und lustig“ gewesen, er habe viel mit ihm und seinem Bruder unternommen. Sie seien in G. zum ersten Mal im Kino gewesen, seien Go-Kart fahren gewesen und hätten so „chic“ gegessen. Es sei immer schön gewesen, in G. zu sein. Er probiere diese Erinnerungen, das schöne, zu behalten. Er denke, wenn er die Polizei nicht kontaktiert hätte, wäre das im Hinterkopf geblieben, er hätte versucht, nicht daran zu denken. Anschauen wolle er den Angeklagten nicht, dass sei unangenehm. Wütend sei er nicht auf den Angeklagten, ihm wäre es auch recht gewesen den Angeklagten nie wiederzusehen. Rachegefühle habe er indes nicht. Ihm sei damals nichts Ungewöhnliches am Angeklagten aufgefallen, auch nicht, dass er alkoholisiert gewesen wäre oder so. Der Angeklagte habe sehr gut mit Kindern umgehen können. Wenn es um das Fotoshooting gegangen sei, habe der Angeklagte immer mit ihrem Vater Kontakt aufgenommen. Er wolle nicht, dass seine Eltern davon erfahren, damit seine Mutter sich nicht vorwerfe, dass sie ihn und seinen Bruder so beim Angeklagten abgegeben habe. Auf der Hinfahrt zum Gerichtstermin hätten er und sein Bruder nicht mehr über die Sache gesprochen, beide hätten ja gewusst, worum es geht. Sie würden immer noch beide nicht gerne darüber reden, das hätte für beide auch "gepasst". Sein Bruder und er hätten ein ganz gutes Verhältnis, sie würden zusammenarbeiten und sähen sich fast täglich. (2) Im Anschluss an den freien Bericht hat der Nebenkläger auf Nachfragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten ausgeführt, dass es so gewesen sei, dass die Eltern im Hotel geschlafen hätten, er und sein Bruder hingegen in der Wohnung des Angeklagten. Er wisse nicht mehr, ob es so gewesen sei, dass er es abgelehnt habe, beim Angeklagten im Bett zu schlafen. Nachdem er bei der Polizei gewesen sei und Post vom Gericht bekommen habe, sei er mit der Sache nicht mehr konfrontiert worden. Die Presse sei nicht an ihn herangetreten. Vor der Aussage bei der Polizei habe er keine Presseberichte gesehen. Er habe zwar nach Presseberichten gesucht, habe aber keine gefunden. Mit seinem Bruder habe er sich nur abgestimmt, ob sie überhaupt nach G. kommen sollten. Sein Bruder habe gemeint, er fände es wichtig, dass sie beide aussagen und nach G. fahren sollten. Sie seien beide der gleichen Meinung gewesen, dass die Eltern nichts hätten erfahren sollen. Er habe eigentlich über die Sache nicht mehr reden wollen, für ihn sei das abgeschlossen gewesen. Er sei erst beim "nein" gewesen, als es darum gegangen sei, nach G. zu fahren, sein Bruder eher beim "ja". So sei man dann nach G. gefahren. (3) Die Angaben des Nebenklägers T. B. in der Hauptverhandlung sind, soweit sie reichten, glaubhaft, so dass die Kammer von ihrer Erlebnisbasiertheit überzeugt ist und sie im geschehenen Umfang den Feststellungen zugrunde gelegt hat. Die Inhaltsanalyse seiner Angaben hat zu dem Befund geführt, dass diese dem mit Blick auf seine Aussagetüchtigkeit bei einem Erlebnishintergrund Erwartbaren entsprechen. Schließlich bestehen keine plausible Motivlage für eine bewusste Falschbelastung und keine Anhaltspunkte für eine irrtümliche Falschaussage. Soweit der Nebenkläger die Taten, wie sie Gegenstand des Anklagevorwurfs zu Ziffer 3) und des Anklagevorwurfs zu Ziffer 4) sind, zu einer Tat "verschmolzen" hat und nur von einer einzigen Begebenheit ausgegangen ist, ist dies nach Auffassung der Kammer damit zu erklären, dass bei langem Zeitablauf – wie vorliegend – die Erinnerungen "verschwimmen" können und tatsächlich (insoweit) verschwommen sind (zu vgl. BGH, Urteil vom 04. Oktober 2017 – 2 StR 219/15 –, zit. nach juris, dort Rnr. 34), wie die Beweisaufnahme ergeben hat. Im Einzelnen: aa) Der Nebenkläger ist aussagetüchtig. Im Rahmen seiner Vernehmung hat sich die Kammer davon überzeugt, dass er eine geistig normal entwickelte Person ist. Er hat einen Hochschulabschluss erworben und ist seit Jahren in der IT-Branche tätig. Keinem Zweifel unterliegt es, dass er über die kognitiven Fähigkeiten verfügte, ein tatsächliches Geschehen adäquat wahrzunehmen, im Gedächtnis abzuspeichern, dieses später abzurufen und wiederzugeben. Dies sowie für ein Verständnis seiner Angaben ausreichende sprachliche Fähigkeiten hat der Nebenkläger B. in der Hauptverhandlung auch betreffend außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegende und über weitere Zeugen objektivierbare Sachverhalte, etwa zu seiner beruflichen Tätigkeit und seinem Familienleben, unter Beweis gestellt. Hieraus folgt zugleich, dass der Nebenkläger über eine Falschaussagekompetenz verfügt und Sachverhalte erfinden könnte. Die Qualität seiner Aussage in der Hauptverhandlung spricht jedoch dagegen. bb) Sein Aussageverhalten spricht gegen eine jedenfalls bewusste Falschaussage. Er war erkennbar um eine differenzierte Sachverhaltsschilderung bemüht. Erinnerungslücken hat er vielfach, teils noch auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage offen benannt. Seine Aussage weist dabei auch keinerlei Dramatisierungen oder auffällige Belastungstendenzen auf. Er hat bekundet, dass der Angeklagte "nett und lustig" gewesen sei, dass er viel mit ihm und seinem Bruder unternommen habe und er - der Nebenkläger - auch schöne Erinnerungen mit den Aufenthalten in G. beim Angeklagten verbinde. Er hat glaubhaft bekundet, nicht auf den Angeklagten wütend zu sein und erklärt, dies als Teil seiner Vergangenheit zu betrachten, er habe keine Rachegefühle und sei auch nicht wütend auf ihn. Diese Bekundungen deckten sich mit dem Eindruck, den die Kammer im Übrigen im Rahmen seiner Vernehmung von dem Nebenkläger gewonnen hat. Er sprach durchgehend mit ruhiger Stimme und war ersichtlich darum bemüht, das von ihm erinnerte Geschehen neutral wiederzugeben. Die Schilderung des sexuellen Übergriffs zu seinem Nachteil war durchweg differenziert und ließ ein Bestreben zur gleichsam maximalen Belastung des Angeklagten nicht, auch nicht ansatzweise erkennen. Eingeräumt hat der Nebenkläger T. B. dabei, dass er sich konkret an weitere Vorfälle nicht erinnern könne, wenngleich er sich sicher sei, dass es insgesamt mehrmals vorgekommen sei, dass der Angeklagte ihm gegenüber sexuell übergriffig geworden sei. Die Schilderung des von ihm konkret erinnerten Geschehens ging über ein bloßes Behauptungsniveau deutlich hinaus, indem sie – ohne scheindetailliert, schematypisch oder schablonenhaft zu wirken – individuelle und originelle Elemente enthielt, was etwa hinsichtlich der Wohnungseinrichtung nebst technischer Einrichtung und Computerspielen ([u.a. das Spiel] "ZT.") gilt. Dies hat die Kammer als für eine Falschaussage typischerweise nicht zu erwarten gewertet. Dies gilt auch für die Angaben, die der Nebenkläger auf Vorhalt der Verteidigung zu dem bei der polizeilichen Vernehmung geschilderten Umstand gemacht hat, dass er mit dem Bruder und dem Angeklagten zusammen im Kino gewesen sei. Er hat glaubhaft bekundet, er habe mit dem Angeklagten im Kino "WZ." in G. zusammen die Filme „[Nennung der betreffenden zwei Filmtitel]“ angeschaut. Die von der Kammer eingeholte Auskunft des Kinobetreibers hat dabei die Angaben des Nebenklägers zur zeitlichen Einordnung bestätigt, denn diese Filme wurden erstmals ab November 2002 im Kino „WZ.“ in G: gezeigt. Die Aussage des Nebenklägers beinhaltet darüber hinaus auch die Darstellung eigenpsychischen Erlebens, nämlich zu seinem inneren Konflikt, die Handlungen des Angeklagten einerseits nicht gewollt, sie andererseits aber auch geduldet zu haben und zu dem Umstand, dass seine Eltern nichts von den Vorfällen erfahren sollten, da sie sich sonst Vorwürfe machen würden: Seine Mutter solle sich nicht vorwerfen, dass sie ihn und seinen Bruder bei dem Angeklagten "abgegeben" habe, er könne das aber verstehen, denn sie habe "einfach gesehen", wie ihm und seinem älteren Bruder die Aufenthalte in G. "Spaß gemacht" hätten. cc) Ausschließen konnte die Kammer dabei, dass die Aussage des Nebenklägers T. B. auf Autosuggestion fußt. Diese Hypothese ist widerlegt. Denn der Nebenkläger hat nachvollziehbar bekundet, dass er sich gedanklich mit dem Missbrauchsgeschehen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Polizei bei ihm gemeldet hat, kaum beschäftigt habe. Er hat insoweit bekundet, immer probiert zu haben, sich an „das Schöne“ zu erinnern. dd) Ebenso ist für die Kammer die Hypothese widerlegt, dass der Nebenkläger einer Fremdsuggestion unterlegen hätte. Er hat glaubhaft bekundet, dass er von der Polizei kontaktiert worden sei und danach noch Briefe vom Gericht erhalten habe. Die Presse sei aber nicht an ihn herangetreten. Mit seinem Bruder habe er nur oberflächlich und ohne ins Detail zu gehen über das Geschehen, gesprochen, "nicht wirklich" über die Vorfälle geredet, mit seinen Eltern überhaupt nicht. Ansonsten habe er erst Jahre nach dem Geschehen mit einem Freund die Vorfälle geschildert, da sei er so 14 oder 15 Jahre alt gewesen. Auch da sei er aber nicht ins Detail gegangen, der Freund sei auch etwas ungläubig gewesen, der habe das gar nicht glauben können. Die Motivation für seine Zurückhaltung hat der Nebenkläger dabei nachvollziehbar geschildert, ebenso, warum er sich später entschlossen habe, nach G. zu fahren und bei der Polizei – und später vor Gericht – eine Aussage zu machen: Er habe darüber nachgedacht, dass auch andere Kinder von einem Missbrauchsgeschehen betroffen sein könnten, habe dann nachgedacht, was man machen könne, um andere zu schützen und deshalb sei er dann nach G. gefahren. Insgesamt sei er beim "Nein" gewesen, als es darum gegangen sei, nach G. zu fahren, sein Bruder eher beim "Ja". ee) Objektiv belegt ist dabei durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Magazin "YE.", dass der Nebenkläger T. B. und sein Bruder QW. tatsächlich mit dem Angeklagten eine Reise nach BT. unternommen hatten, dies ohne Begleitung der Eltern. ff) Die Angaben des Nebenklägers T. B. werden bestätigt durch die Bekundungen seines älteren Bruders, dem Nebenkläger QW. B.. Dieser hat bestätigt, dass er zusammen mit seinem Bruder mehrmals nach Deutschland gekommen sei, er und sein Bruder auch bei dem Angeklagten in dessen Wohnung übernachtet hätten. Er hat glaubhaft bekundet, dass da einmal so eine Situation in der Wohnung des Angeklagten gewesen sei, wo er auf dem Sofa habe schlafen sollen, sein Bruder jedoch zu dem Angeklagten ins Bett sollte. Der habe dann zwei bis dreimal gesagt, dass er das nicht wolle, er habe dann aber zu seinem Bruder gesagt "tu` doch nicht so", wobei dies sei gewesen, bevor ihm selber der sexuelle Missbrauch passiert sei. Der QW. B. hat dabei die Darstellung seines Bruders bestätigt, dass man nicht ausführlich über das Geschehene gesprochen habe. Sie hätten jeweils gewusst, dass dem anderen etwas passiert sei, es sei aber nicht zwischen ihnen darüber gesprochen worden, was genau und dann hätten sie nie wieder darüber geredet. (4) Für die Richtigkeit der Angaben des Nebenklägers T. B. und die pädosexuelle Orientierung des Angeklagten sprechen dabei in der Gesamtschau auch die Umstände eine Rolle, die im Rahmen der Beweiswürdigung der Aussage des Nebenklägers L. im Einzelnen erörtert worden sind. 3. Tat zum Nachteil des Nebenklägers X. C. (Ziffer 5 Anklage), Tatgeschehen [in der Penthouse-Wohnung in G.], s. o. Gliederungspunkt B. Feststellungen zur Sache, Ziffer III Nr. 2a) a) Der Angeklagte hat sich – bis auf einige, spontane Einwürfe – schweigend verteidigt und sich selbst persönlich nicht zu den Vorwürfen erklärt. b) Das Tatgeschehen steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen X. C. fest. Seine vorprozessualen Angaben und der Inhalt seiner Vernehmung im Verfahren sind konsistent. Dabei ist sich die Kammer des Umstandes bewusst gewesen, dass die hier vorliegende "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation eine besonders sorgfältige Überprüfung der Angaben dahingehend erfordert, ob sie belastbar sind. Der Nebenkläger X. C. ist in der Hauptverhandlung über mehrere Stunden hinweg vernommen worden und hat sich dabei den Fragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten gestellt. Seine – erkennbar um eine differenzierte Sachverhaltsdarstellung bemühte – Aussage war, wie auch bereits seine frühere Vernehmung, davon geprägt, das Geschehen zunächst eher knapp zu schildern und häufig erst auf entsprechende Nachfragen hin weitere Details preiszugeben. In der Gesamtschau ergaben die Angaben des Nebenklägers das festgestellte Tatbild. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: Der Nebenkläger C. hat glaubhaft bekundet, er habe den Angeklagten bei einem Shooting seines Nachbarn – dem Zeugen LD. BL. – kennengelernt, der ihn gefragt habe, ob er ihn begleiten wolle. Er selbst sei dann kurzentschlossen auch fotografiert worden. In der Folgezeit habe er für die Dauer von etwa vier Jahren Foto-Shootings mit dem Angeklagten gemacht, im Zuge dessen man recht schnell eine enge emotionale Bindung zueinander aufgebaut habe. Dies habe dann auch dazu geführt, dass er "viele Wochenenden und Urlaube" mit dem Angeklagten verbracht habe. Über die Jahre habe er viele Shootings mit dem Angeklagten zusammen gemacht; es habe ein freundschaftlicher Kontakt bestanden mit Übernachtungen in der Penthouse-Wohnung des Angeklagten […] in G.. In zahlreichen Nächten sei es dann zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf ihn gekommen. Der eine der beiden Vorfälle, an die er sich noch erinnern könne, der sei gewesen, als er - der Nebenkläger - im Alter von sieben Jahren in der Wohnung des Angeklagten gewesen sei. Er wisse noch, dass das mit den sexuellen Übergriffen direkt angefangen habe, als er in der Wohnung des Angeklagten, in dessen Penthouse übernachtet habe. Er habe mit dem Angeklagten in dessen Bett geschlafen. Das sei ein großes Bett mit weicher Matratze gewesen, mit weißen Laken, "alles sauber und chic". Man sei abends gemeinsam ins Bett des Angeklagten gegangen. Nachts sei er (der Nebenkläger) dann wach geworden: Er habe gemerkt, dass der Angeklagte "bei ihm anal" gewesen sei, der sei bei ihm mit dem Penis anal eingedrungen, das habe er gespürt. Aus Verlegenheit und weil er nicht mit der Situation habe umgehen können, habe er dann spontan aufgelacht, das sei ein lautes Lachen gewesen. Der Angeklagte habe sich davon aber nicht beeindrucken lassen: Dann sei "es oral weiter gegangen"; er habe auf Anweisung des Angeklagten dessen Penis in seinen Mund nehmen müssen, der Angeklagte habe schließlich auch in seinen Mund ejakuliert. Als der Angeklagte dann "fertig gewesen" sei, habe er ihn auf die Couch zum Schlafen geschickt, wo er dann den Rest der Nacht verbracht habe. Bei den Besuchen danach sei weitere Male dasselbe passiert; meistens habe er den Angeklagten oral befriedigen sollen. Die Vorfälle habe er ausgehalten, weil er den Angeklagten als seinen "Freund" angesehen habe. Er wisse nicht mehr, warum er (der Nebenkläger) das hingenommen habe, habe gar nicht gewusst, was die Handlungen des Angeklagten bedeutet hätten, hätte das aber "so hingenommen", er habe sich nicht gewehrt oder geschrien. Er habe das andererseits aber auch "nicht schön" gefunden, habe es „einfach gemacht.“ Ab diesem Zeitpunkt, nachdem ihn der Angeklagte das erste Mal sexuell missbraucht habe, habe er auch nicht mehr mit ihm in einem Bett geschlafen. Danach sei zwar noch öfter ein sexueller Missbrauch im Bett des Angeklagten passiert, jedoch nie mehr beim Schlafen, sondern vorher, abends. 4. Tat zum Nachteil des X. C. (Tatort: [Im Ausland, in] YC.) (Ziffer 6 der Anklageschrift), siehe oben B. Feststellungen zur Sache, Gliederungspunkt Ziffer III Nr. 2b) Der Nebenkläger X. C. hat darüber hinaus bekundet, ein weiterer Vorfall, an den er sich gut erinnern könne, habe sich in einem Urlaub in YC. ereignet, wo man während der Schulferien gemeinsam gewesen sei. Er - der Nebenkläger - sei zu diesem Zeitpunkt zehn oder elf Jahre alt gewesen. In der Hotelanlage habe man einen Bungalow gemietet gehabt. Er habe zusammen mit dem Angeklagten in dem Bungalow übernachtet. An einem Nachmittag habe der Angeklagte dann einen Mittagsschlaf gehalten. Der Angeklagte habe dann die Vorhänge zugezogen und ihn aufgefordert, sich im Badezimmer des Bungalows nach vorne über die Badewanne zu beugen. Der Angeklagte habe dabei hinter ihm gestanden und sei mit seinem erigierten Penis anal in ihn eingedrungen. Das sei für ihn so schmerzhaft gewesen, dass er sich deswegen in die Hand gebissen habe, wobei er laut „Schmerz hilft gegen Schmerz“ gesagt habe. Der Angeklagte habe seine Handlung aber fortgesetzt. Weiter hat der Nebenkläger C. bekundet, auf einer "Skala von 1 bis 10" würde er den Schmerz, der beim Aufdrücken des Schließmuskels durch den Angeklagten verursacht worden sei, als eine "7" einordnen. Der "K." (also der Angeklagte) habe immer versucht, das so vorsichtig wie möglich zu machen. Er habe das so empfunden, dass der Angeklagte nie mit dem ganzen Penis in ihn eingedrungen sei, sondern immer nur mit dem vordersten Stück. Bei dem Vorfall, bei dem er mit dem Penis anal in ihn eingedrungen sei, sei er nicht mehr ganz so klein gewesen, nicht mehr so sechs oder sieben Jahre alt, sondern älter, zehn oder elf Jahre. Die Erinnerungen an die beiden Vorfälle seien relativ gut. Diese Vorfälle seien die prägendsten für ihn gewesen, deswegen könne er sich so gut daran erinnern. Weiter hat der Nebenkläger C. erklärt, neben diesen beiden Vorfällen habe es weitere gegeben, die aber nicht mehr so prägnant in Erinnerung seien; vieles habe er auch verdrängt und vergessen. Körperliche Beschwerden habe er sonst keine davon getragen, jedoch leide er unter einer "mittelschweren bis schweren Depression" und "einigen Phobien". Über die Ursache könne er nur spekulieren, da er als Kind auch ein schwieriges Verhältnis zu seinem Vater gehabt habe. Er sei auch bereits mit 13 oder 14 Jahren das erste Mal in Therapie gewesen, was der Angeklagte damals nicht gut geheißen habe. Eigentlich habe er über die Vorfälle auch nie wieder sprechen wollen, weil er geglaubt habe, dass er das einzige Opfer gewesen sei. Seiner Mama habe er an einem Donnerstag, dem Tag vor seiner polizeilichen Vernehmung, das erste Mal von den Vorfällen berichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nichts von den Vorfällen gewusst. Es sei so, dass er mit dem Angeklagten nur einmal über den sexuellen Missbrauch gesprochen habe. Das sei im letzten Jahr gewesen, im Jahr 2021. Der Angeklagte habe ihn angerufen und gefragt, ob sie zusammen essen gehen wollten. Er habe eingewilligt und dann habe ihn der Angeklagte abgeholt an seiner Wohnung in TJ.. Auf dem Weg zum Auto zum Restaurant habe der Angeklagte dann gemeint, dass seine Lebensgefährtin und deren Sohn ausgezogen seien. Die Lebensgefährten und den Sohn habe er vorher schon einmal gesehen, die sei dabei gewesen, als der K. ihn (den Nebenkläger) in der Klinik besucht habe. Der Angeklagte habe anlässlich des Treffens in TJ. dann gefragt: „X., wie belastbar bist Du im Moment?“ Der Angeklagte habe ja von seinen psychischen Schwierigkeiten gewusst. Er habe dann den Angeklagten gefragt, was denn los sei. Der Angeklagte habe geantwortet, dass seine Freundin und deren Sohn ihn angezeigt hätten. Ihm (dem Nebenkläger) sei dann klar gewesen warum, das habe der Angeklagte aber ausdrücklich nicht gesagt. Der Angeklagte habe ein großes Mitteilungsbedürfnis gehabt, er habe den Eindruck gehabt, dass er mit seinen Nerven am Ende gewesen sei. Er habe ihm auch erzählt, dass ihn die Polizei schon abgeholt hätte. Er hätte dann auch dem Angeklagten gesagt, dass sie nicht weiter drüber reden sollten. Später, im Restaurant "CA.", habe er dann noch zu ihm gesagt, dass er sich keine Sorgen machen solle, weil er (der Nebenkläger) nichts sagen würde: "Mach' Dir keine Sorgen, ich sage bei den Bullen nichts". Der Angeklagte habe dann geantwortet, dass er dies wisse und auch, dass er (der Nebenkläger) ihn "lieb habe". Bis zu diesem Zeitpunkt habe er auch die "Fresse" halten wollen, weil er nicht darüber habe reden wollen. Er habe das weiter ignorieren wollen, das sei ja auch bisher erfolgreich gewesen. Sie hätten über seine Neigung gesprochen, der Angeklagte habe gesagt, er sei "pädophil", er wisse aber, was er dagegen tun solle. Mit seinen Partnerinnen habe er keinen oder nur schlechten Sex, dies sei "seltsam". Er habe gegenüber dem Angeklagten dann darauf beharrt, dass der sich Hilfe suchen solle, da ihm (dem Nebenkläger) in diesem Moment klar geworden sei, dass er nicht der einzige Betroffene sei. Der Angeklagte habe dann gesagt: "Ja, das mache ich auch und das will ich auch". Er habe weiter erklärt, in der Vergangenheit auch oftmals "klare Momente" gehabt, dann ihn belastendes "Bildmaterial" vernichtet zu haben. Später habe er, der Nebenkläger, dann seinem Freund XH. IF. von dem Gespräch berichtet. Dieser habe ihm geraten, dass er zu seiner Mutter fahren und ihr das erzählen solle. Er habe der Mutter dann zu Hause direkt am Küchentisch, nachdem sie ihn abgeholt habe, gesagt, dass "das alles wahr sei", was man dem Angeklagten vorwerfe. Für die Kammer steht ohne vernünftige Zweifel fest, dass die beiden vom Nebenkläger C. konkret geschilderten Vorfälle sich tatsächlich so ereignet haben, wie der Nebenkläger es im Einzelnen geschildert hat. Während der mehrstündigen Vernehmung des Nebenklägers hat sich die Kammer von seiner Aussagetüchtigkeit überzeugen können. Der Nebenkläger hat seine Aussage ruhig und sachlich gemacht. Er hat eingeräumt, Cannabis und Alkohol zu sich zu nehmen, Probleme mit seinem Gedächtnis habe er dadurch aber nicht. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar. Der Nebenkläger hat die Fachhochschulreife erworben (dies mit der Note 1,7) und beabsichtigt – was die Mutter und seine Geschwister bestätigt haben – ein Studium mit der Fachrichtung "Soziale Arbeit" aufzunehmen. Sein Arbeitskollege XH. IF. hat bestätigt, dass der Nebenkläger X. C. im Rahmen seines Fachabiturs sein Jahrespraktikum im [Zeitraum 2020/2021] erfolgreich abgeschlossen hat. Zahlreiche Punkte aus seinem kindlichen Erleben (etwa Reisedestinationen, Beschaffenheit des Penthouses des Angeklagten, dessen körperliche Zustand im Jahr 2003 - "der Angeklagte war dicklich") sind durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme belegt und lassen keinen Zweifel daran, dass er im kindlichen Alter in der Lage war, Erlebtes aufzunehmen, zu speichern und auch noch Jahre später korrekt wiederzugeben. So hat der Angeklagte selbst anlässlich der Inaugenscheinnahme eines Fotos zugegeben, früher deutlich beleibter gewesen zu sein. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass etliche Umstände, die der Nebenkläger geschildert hat, auch von anderen – vom Angeklagten sexuell missbrauchten – Zeugen bestätigt wurden. So haben sämtliche Zeugen von Spielen [auf der „SQ.“-Konsole] und Kinogängen berichtet, die sie mit dem Angeklagten erlebt hätten, ebenso die (Übernachtungs-) Aufenthalte im Penthouse beschrieben sowie seine freundliche und großzügige Art. Die Kammer hat auch in Erwägung gezogen und geprüft, ob die Aussage des Nebenklägers auf einer Fremdsuggestion beruht. Die These, dass seine Mutter oder der Freund XH. IF. ihm Entsprechendes suggeriert haben könnten, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber widerlegt. Sowohl die Mutter des Nebenklägers C. als auch sein Freund XH. IF. haben bekundet, dass der Angeklagte ihnen gegenüber zwar von einem Missbrauch des Angeklagten berichtet habe, dies aber nur kurz. Sie selbst hätten keinerlei Details erfahren: Der Arbeitskollege des Nebenklägers XH. IF. hat insofern glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, der X. habe ihm gegenüber schon zuvor öfter vom Angeklagten als seinem "Patenonkel" berichtet, nämlich, dass er öfter mit ihm zusammen im Urlaub gewesen sei, auch Geschenke bekommen habe sowie Kleidung und solche Sachen. Er habe den Angeklagten nur hin und wieder beiläufig erwähnt. Er und X. hätten immer sehr vertraut miteinander gesprochen. An dem Abend, an dem der X. das dann auch seiner Mutter erzählt habe, habe der gemeint: "Mir geht's richtig beschissen, ich muss mal mit Dir reden, ich weiß aber nicht, ob ich Dir sagen kann, worum es geht". Er hätte sich dann mit dem Nebenkläger getroffen, er hätte nach gebohrt und irgendwann habe dann der Nebenkläger das von dem K. gesagt, nämlich, dass er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern angeklagt sei und die Polizei ihn kontaktiert hätte. Er – der Zeuge – habe entsetzt reagiert, habe versucht, für den Nebenkläger da zu sein. Der Nebenkläger habe dann erzählt, dass die Vorwürfe stimmen würden, weil er Opfer sei. Über Details habe er mit den Nebenkläger nicht gesprochen, auch wenn sie in der Folgezeit bei ihren Begegnungen immer wieder einmal darüber geredet hätten. Ihm (dem Zeugen IF.) sei klar gewesen, dass der Nebenkläger sich das nicht ausgedacht habe. Ausschließen kann die Kammer auch, dass ein Reporter des „HG.“-Magazins den Nebenkläger entsprechend beeinflusst haben könnte. Der Zeuge XH. IF. hat insofern glaubhaft ausgesagt, der Nebenkläger habe ihn damals gebeten, bei einem Gespräch, dass der X. mit dem Reporter von „HG.“ geführt habe, anwesend zu sein. Das Gespräch sei dann bei dem Nebenkläger zu Hause gewesen und habe vielleicht so eine gute Stunde lang gedauert. Er wisse nicht mehr genau, was da gesprochen worden sei, konkretes könne er dazu nicht mehr sagen. Er könne aber sagen, dass der Journalist in seinen Augen „sehr gut“ gewesen sei in seiner Empathiefähigkeit, der sei halt kein [Boulevardzeitungs]-Journalist gewesen, der "geil" auf etwas gewesen sei, was er schnell habe verkaufen können. Er habe den X. in erster Linie gefragt, was dieser bereit sei zu erzählen, habe den X. nicht unter Druck gesetzt und auch keine Suggestivfragen gestellt. Er habe auch nichts von Vorfällen gegenüber anderen Jungen berichtet. Die Mutter des Nebenklägers, die Zeugin C., hat glaubhaft bekundet, sie habe bis zum 24.06.2021 angenommen, dass der Angeklagte ihr Freund sei. Das sei dieser Tag gewesen, als ihr Sohn ihr abends am Küchentisch gesagt habe: "Mama, es ist wahr". Als sie von der Polizei kontaktiert worden sei und diese mitgeteilt habe, dass gegen den K. ermittelt werde, habe sie gedacht, dass dem K. jemand was unterstellt habe. Sie habe gedacht, an den Vorwürfen sei nichts dran. Ein Freund ihres Sohnes habe sie dann angerufen und sie habe ihn abgeholt. Der X. habe eigentlich nichts gesagt, habe nur gezittert. Sie seien dann zusammen zu ihr gefahren, das sei abends um 23:30 Uhr gewesen, hätten dann am Küchentisch gesessen und dann habe er gemeint: "Mama, es ist wahr." Mehr habe ihr Sohn ihr nicht gesagt. Ihre Kinder seien "alle ehrlich", wenn der X. sage, dass das "wahr" sei, dann stimme das auch. Ausschließen kann die Kammer auch, dass der Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussage des Nebenklägers X. C. im Rahmen therapeutischer Gespräche suggeriert worden sein könnte. Der Nebenkläger C. hat glaubhaft bekundet, dass beim Psychologen das schwierige Verhältnis zu seinem Vater Thema gewesen sei. Den Angeklagten habe er bei den Gesprächen mit dem Therapeuten sehr bewusst außen vor gelassen. Für ihn sei es auch angenehm gewesen, dass er seine Probleme, die er habe, auf seinen Vater habe fixieren können. Das Thema "K." habe er "komplett weg-ignoriert." Die Kammer hat den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. OE. gehört. Dieser hat bekundet, der Nebenkläger sei seit 2020 in seiner ambulanten Behandlung. Er sei ihm über den Realverein in TJ. zugewiesen worden, wo er sich im Betreuten Wohnen befinde. Er habe dann Unterlagen aus dem IC.-Krankenhaus angefordert. Dort sei der Nebenkläger wegen einer schweren depressiven Episode gewesen und wegen des Missbrauchs von Cannabis. Er habe dann eine medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum eingeleitet. Der Nebenkläger sei oft sehr depressiv, ängstlich, unsicher und schüchtern gewesen. Der letzte Gesprächstermin mit ihm sei im Juni 2022 gewesen. Über die Tat selber hätten sie nicht gesprochen. Ein Jahr zuvor, im Juni 2021, habe ihm der Nebenkläger davon berichtet, dass er zu einer polizeilichen Vernehmung gehen müsse und dass es um einen sexuellen Missbrauch gehe. Er habe dann zu ihm gemeint, dass er missbraucht worden sei von einem "älteren Freund". Näheres habe der Nebenkläger aber nicht dazu gesagt. Weiter hat die Kammer den Diplom-Psychologen QX. VV. vernommen, der als Psychotherapeut ambulant tätig ist. Dieser hat bekundet, dass der Nebenkläger seit 2019 bei ihm in ambulanter Behandlung sei. Im Juni 2021 sei dann notfallmäßig eine Sitzung anberaumt worden, angeregt durch eine Mitarbeiterin aus dem "Betreuten Wohnen". Schon zuvor habe er (der Zeuge) bemerkt, dass der Nebenkläger unter gewissem Druck gestanden habe. Das sei aber bis dato nicht aufgeklärt gewesen. Der Nebenkläger habe nur einmal angedeutet, dass es da etwas gebe, womit er vielleicht einmal rauskommen würde. Das sei aber bis dato nicht der Fall gewesen. Zum Notfallgespräch gekommen sei es dann wegen des Umstandes, dass der Nebenkläger zur Polizei habe gehen müssen. In dem Gespräch habe der Nebenkläger dann gesagt, dass ein "K." ihn zuvor angerufen und mitgeteilt habe, dass gegen ihn ermittelt werde. Der X. habe dann erzählt, dass es auch ihm gegenüber zu sexueller Gewalt gekommen sei, dies in einem Zeitraum, in dem er Nebenkläger zwischen sieben und dreizehn Jahre alt gewesen sei. Er (der Zeuge) habe dann darauf geachtet, dass nicht im Detail über die Vorwürfe gesprochen würde, man habe im Sinne einer bewussten therapeutischen Entscheidung das Paket "sexuelle Gewalt" zunächst "verschlossen und weggestellt". Der Nebenkläger habe ihm gegenüber noch erklärt, dass er in der Vergangenheit schon einmal versucht habe, dass Thema Missbrauch zu "positionieren", dass das aber nicht gelungen sei. Der Nebenkläger habe dann erklärt, dass er nicht daran habe denken wollen, es habe sich dann aber irgendwann nicht mehr ausblenden lassen. Als Behandler sehe er das "Procedere des Prozesses" als Teil des traumatischen Geschehens, weil es sich um eine aktuelle Belastung handele: der Nebenkläger sei hierdurch belastet. Nach Beendigung des Prozesses werde es dann eine traumatherapeutische Aufarbeitung geben einschließlich konfrontativer Elemente. Bislang habe man davon abgesehen und er habe lediglich versucht, die Situation zu stabilisieren. Unter Konfrontationselementen verstehe man, dass man in Sitzungen das Paket "Sexuelle Gewalt" auch mal öffne, dies mit dem Ziel, dass die Symptome des Nebenklägers aufgelöst würden. Es gebe verschiedene imaginative Techniken, das "Paket" zu öffnen. So könne man z.B. den Nebenkläger gedanklich an einen "sicheren Ort" bringen und ihn veranlassen, aus der Perspektive einer dritten Person über das zu sprechen, was ihm als Kind widerfahren sei. Ziel sei es, dass "jüngere Ich" zu retten. Als Therapeut festgestellt habe er, dass der Nebenkläger als Kind unter seinem Vater gelitten habe, es habe wohl dysfunktionale Familienverhältnisse gegeben. Die Kinder- und Jugendpsychotherapeutin IW. hat bekundet, sie kenne den Nebenkläger aus zwei Behandlungen, die sie in den Jahren 2010 und 2011 bzw. Ende 2015 bis Anfang 2017 durchgeführt habe. Diagnosen bei der ersten Behandlung seien Depressionen, Ängste und eine Hyperaktivitätsstörung gewesen. Der Nebenkläger sei sozial unsicher gewesen und habe eine deutliche Selbstwertproblematik aufgewiesen, sich als "Versager" gefühlt. Die Symptome seien im Rahmen der Behandlung zurückgegangen, der Nebenkläger sei aber sehr verschlossen geblieben und es habe ihm immer ein Sprachanreiz geboten werden müssen. Ein mutmaßlicher sexueller Missbrauch sei nie Thema der Gespräche gewesen. Den Angeklagten habe der Nebenkläger nur mit dem Vornamen genannt, der "K." sei als erfolgreicher Fotograf auf G. erwähnt worden, der in der ganzen Welt arbeite. Der Nebenkläger habe ihn als "Patenonkel" bezeichnet und als "alten und guten" Freund der Mutter. Sie wisse auch, dass der Nebenkläger mit dem Angeklagten in den Ferien Reisen, auch Fernreisen, unternommen habe. Der Nebenkläger sei sehr introvertiert gewesen, habe immer Probleme gehabt, emotionale Inhalte zu realisieren. Die Beziehung zwischen ihm und seinem Vater sei sehr schwierig gewesen, der Vater habe sehr wenig Verständnis für die Symptomatik bei dem Nebenkläger gezeigt. Als sehr fantasievoll habe sie den Nebenkläger nie erlebt. Sie habe es in der klinischen Praxis sehr häufig, dass Patienten, die einen sexuellen Missbrauch erlebt hätten, erst Jahre später in der Lage seien, das zu verbalisieren. Das rühre her aus der Motivation, das Umfeld zu schützen, sei teilweise schammotiviert oder auch, weil weiterhin ein Kontakt zum Täter bestehe. Sie sei sich ziemlich sicher, nach Belastungsmomenten gefragt zu haben; von einem sexuellen Missbrauch habe der Nebenkläger nicht berichtet. Die Kammer hat sich sodann mit der Frage beschäftigt, ob die Aussage des Nebenklägers auf einer Autosuggestion beruhen könne. Auch diese These ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Nebenkläger hat insoweit nachvollziehbar dargetan, dass er – und dies hat der Therapeut PM. im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt – in der Vergangenheit das Thema "wegignoriert" habe. Er habe auch nach dem Gespräch mit dem Angeklagten im Restaurant "CA." in TJ. das so weiter machen, die "Fresse halten" wollen, das sei ja bis zu dem Zeitpunkt auch "erfolgreich" gewesen. Aus der Gesamtschau der Aussage des Nebenklägers zusammen mit den sonstigen Indizien, wie sie hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers Y. L. im Einzelnen dargelegt sind, folgt für die Kammer, dass die Schilderungen des Nebenklägers C. zutreffend und erlebnisbasiert sind. Hinsichtlich der Tat in YC. spricht für die Richtigkeit seiner Aussage der Umstand, dass er die Tat mit Schmerzen (durch den Druck auf den Schließmuskel und den korrespondierenden, selbstverletzenden Biss in die Hand) verknüpfte, sodass davon auszugehen ist, dass sich (auch) aus diesem Grund das Geschehen bei ihm besonders deutlich eingeprägt hat. Belegt ist durch die Aussage der Mutter des Nebenklägers, dass der Angeklagte mit dem Nebenkläger wiederholt (allein) Reisen nach YC. unternahm. Ferner steht aufgrund der Aussage der Mutter fest, dass er häufig beim Angeklagten in dessen Penthouse-Wohnung übernachtete, ohne dass Dritte zugegen waren. Der Vater des Nebenklägers hat dabei glaubhaft von teuren Geschenken berichtet, die der Angeklagte seinem Sohn machte und zwar in einem Maße, dass er und seine Frau fürchteten, dass die Geschwister des X. eifersüchtig auf die Vorzugstellung des Nebenklägers wurden, der in der Gunst des Angeklagten hoch stand. Die Mutter des Nebenklägers X. C., die FK. C., hat auch glaubhaft geschildert, dass der Kontakt zwischen ihrem Sohn und dem Angeklagten deutlich seltener geworden sei, als ihr Sohn in die Pubertät gekommen sei. Dies korrespondiert mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich das sexuelle Interesse des Angeklagten auf den Kontakt mit vorpubertären Jungen richtete. Aus der Aussage der Mutter des Nebenklägers folgt auch das Interesse des Angeklagten, (körperlichen) Kontakt zu ihrem Sohn herzustellen, dies unter Umständen, die damit einhergehen, dass sich beide – leicht bekleidet – im Wasser aufhielten. So hat sie glaubhaft geschildert (und dies deckt sich frappierend mit dem Missbrauchsgeschehen zum Nachteil des kindlichen Zeugen W. V.), dass der Angeklagte und ihr Sohn X. tauchen gewesen seien und der X. den "Tauchschein" gemacht habe. Ebenso steht aufgrund der Aussage der Mutter des Nebenklägers C. fest, dass ihr Sohn beim Angeklagten Freiheiten genoss, die er anderswo nicht hatte; so durfte er dort "so viel Eis essen, wie er wollte" und [an der "SQ."-Konsole] spielen. Auch dies deckt sich bis ins Detail mit der "Vorzugs"- Behandlung, die auch die anderen präpubertären Jungen erhielten, denen gegenüber der Angeklagte sexuell übergriffig wurde, dies – ebenfalls – in seiner Wohnung oder auf Reisen, die er (allein) mit den Kindern unternahm. Die Mutter des Nebenklägers X. C., die FK. C., hat dabei ein Muster geschildert, wie es nahezu bis ins Detail auch von den Müttern der Nebenkläger und weiteren Missbrauchsopfer A. O. (der DU. O.) und des Z. H. M. (der KU. M.) geschildert wurde: Der Angeklagte hatte den Frauen, die sämtlich allein mit ihrem Kind lebten (DU. O. und KU. M.) bzw. eine schwierige Beziehung mit ihrem Partner (FK. C.) hatten, dabei in deutlich weniger wohlhabenden Verhältnissen lebten, das Gefühl vermittelt, sich für sie und ihre Probleme zu interessieren, ohne dass dies auf ein vorrangig sexuell geprägtes Interesse an ihnen gestützt sei. So hat die Zeugin FK. C. geschildert, der Angeklagte sei "so ganz anders gewesen", sie habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte "sie möge", sie habe ihn einfach sehr gerne gehabt, sie hätte auch "alles für ihn getan", habe ein "tausendprozentiges Vertrauen" zu ihm gehabt. Die Mutter des Nebenklägers M., die KU. M., hat geschildert, man habe sich gut verstanden, alles sei "sehr nett und locker" gewesen, man habe sich immer näher kennengelernt, sich langsam, und angenehm angenähert, man habe zusammen Urlaube verbracht. Sie hätten keine sexuelle Beziehung gehabt, "acht Jahre keinen richtigen Sex gehabt" und nur "irgendwann vereinzelt, intime Momente", man habe selten "Petting" gemacht. Sie sei daher immer davon ausgegangen, dass der Angeklagte impotent sei oder ein sexuelles Problem habe. Sie habe ihn auch gefragt, ob er "schwul" sei, was er aber verneint habe. Er habe sich aber sehr um sie gekümmert, sie hätten während ihrer Beziehung "wenig gestritten". Die Schilderungen der Zeuginnen, die die Kammer so wertet, dass es dem Angeklagten nicht auf die Kontakte zu den Müttern M., O. und C. ankam, vielmehr allein darauf, einen sexuellen Zugriff auf ihre kindlichen Söhne zu erhalten, fügt sich mit einem weiteren Umstand, den die Zeugin M. anschaulich geschildert hat: So hat sie ausgeführt, der Angeklagte habe noch während der Zeit, in der sie mit dem Angeklagten zusammengelebt habe, Kontakt zur Familie des acht Jahre alten Jungen WY. aufgebaut: Anfang Dezember 2020 sei der Angeklagte mit diesem Jungen und dessen Mutter – ohne sie (die Zeugin M.) – [ins Ausland, nach JX.,] geflogen und er habe zunehmend und intensiver mit WY. und seiner Familie Zeit verbracht. Sie habe das gestört, sie sei eifersüchtig gewesen. Sie habe zunächst gedacht, der Angeklagte habe Interesse an der Mutter des WY., erst später habe sie verstanden, dass der Angeklagte mit dem WY. Kontakt haben wollte. Der Angeklagte habe ihr dann auch erzählt, dass er mit der Mutter des WY. und dem WY. auf JX. zusammen "im Pool" gewesen sei. Die Mutter des WY., die Zeugin NK. HS., hat dabei die Schilderung der Zeugin M. bestätigt und bekundet, der Angeklagte habe ihren Sohn "für den Shootingbereich interessant" gefunden, man sei im Atelier des Angeklagten gewesen und er habe "gleich den ersten Job" bekommen. Der WY. sei gerne mit dem Angeklagten zusammen gewesen und sei "komplett aufgeblüht", er habe sehr viel Spaß gehabt. Fußball sei bei ihrem Sohn und dem Angeklagten ein gemeinsames Thema gewesen, der WY. sei immer sehr glücklich vom Angeklagten zurückgekommen. Sie seien dann auch für eine Woche nach JX. geflogen. Durch die Reise und die Homestory hätten sie und der Angeklagte sich angefreundet. Dann sei der Angeklagte festgenommen worden, die Polizei sei dagewesen. Den Angeklagten habe sie später – nachdem er wieder auf freien Fuß gesetzt worden sei – angerufen, nachdem sein Assistent ihr seine neue Telefonnummer gegeben habe. Am Telefon habe der Angeklagte dann geweint und gesagt, dass er mit WY. "nichts gemacht" habe, das habe er sehr betont. Sie habe das alles "sehr unwirklich" gefunden, habe sich das gar nicht vorstellen können. Sie hätte ein freundschaftliches Verhältnis zu dem Angeklagten gehabt, man habe einen regen Austausch gehabt. Sie habe – anders als ihr Mann, der eher linksorientiert sei – wie der Angeklagte ein Faible für "schöne Dinge" und "Luxus". Sexuell interessiert habe sie der Angeklagte nicht, man habe eine gute Basis gehabt, sie selbst komme aus dem Leistungssport, der Angeklagte sei ja auch sehr sportlich gewesen. Fest steht auch, dass der Angeklagte - nachdem die Polizei ihn mit den Vorwürfen konfrontiert hatte – zeitnah den persönlichen Kontakt zu dem Nebenkläger C. suchte, welchen der Nebenkläger geschildert hatte. So hat die Mutter des Nebenklägers FK. C. geschildert, dass sie im Juni 2021 das letzte Mal Kontakt zum Angeklagten gehabt habe. Der habe eine neue Handy-Nummer gehabt und es sei darum gegangen, dass er sich mit dem X. habe treffen wollen. Dass der Angeklagte - in dem genannten Zeitraum – zum Nebenkläger tatsächlich Kontakt per SMS aufgebaut hatte, steht dabei fest, die entsprechenden Textnachrichten liegen vor. Soweit der Nebenkläger C. bekundet hat, der Angeklagte habe ihm gegenüber geschildert, er wisse von seiner pädophilen Neigung und habe in der Vergangenheit "klare Momente" gehabt und auch, dass er da "Bildmaterial" vernichtet habe, fügt sich dies zum einem mit dem Umstand, dass beim Angeklagten Lichtbilder aufgefunden wurden, die einen deutlich pädosexuellen Bezug aufweisen bzw. kinderpornografischen Inhalt haben, zum anderen mit den Angaben des Zeugen OJ. zum Auffinden von Bildmaterial im vom Angeklagten genutzten Keller sowie mit den sonstigen beim Angeklagten im Rahmen von (früheren) Durchsuchungen aufgefundenen Bilddateien und dem Umstand, dass die polizeiliche Auswertung ergeben hat, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auf Datenträgern ehemals befindliche Bilddateien nachträglich gelöscht worden waren. Auch auf dem [„GE.“-Smartphone] des Angeklagten waren keine kinderpornographischen Bilddateien (mehr), wohl aber – wie vorstehend ausgeführt – (noch) auf dem dazugehörigen, personalisierten Datenspeicher (Server), [dem sog. „RCC.“-Cloudspeicher], verknüpft mit der „RC.“-ID des Angeklagten. Ausschließen konnte die Kammer dabei, dass der Nebenkläger C. bewusst falsch ausgesagt und den Angeklagten wissentlich zu Unrecht beschuldigt haben könnte. Denn der Nebenkläger hat auch solche Umstände geschildert, die als für den Angeklagten günstig anzusehen sind. So hat er bekundet, der "K." habe bei den sexuellen Übergriffen, der analen Penetration, "immer versucht, das so vorsichtig wie möglich zu machen und er habe den K. auch nach den sexuellen Übergriffen immer als "seinen Freund" bezeichnet. Der Nebenkläger hat dabei auch im Einzelnen beschrieben, was den Grund für den Wechsel in seiner Aussagebereitschaft hervorgerufen hat. So hat er bekundet, dass er an dem Donnerstag vor seiner Aussage zufällig auf seiner Arbeitsstelle eine Fortbildung zum Thema "Sexuelle Gewalt" besucht habe, und er da "K.s" Masche auch wieder gesehen. Er sei danach mit seinem Kumpel XH. IF. durch die Stadt gelaufen, dann habe ihn seine Mutter angerufen und als er mit ihr telefoniert habe, da habe der XH. etwas gemerkt und gesagt "Junge, erzähl' was Sache ist, ich bin doch nicht blöd!". Daraufhin habe er ihm erzählt, dass der „K.“ ihn sexuell missbraucht habe. Seine Mutter habe gemerkt, dass es ihm schlecht gehe, habe aber irrig gedacht, es mache ihm zu schaffen, dass der Angeklagte zu Unrecht beschuldigt würde. Da habe er sich entschlossen, ihr zu sagen, dass die Vorwürfe zuträfen, dies mit den Worten "Das ist alles wahr". Ausschließen konnte die Kammer dabei auch, dass der Nebenkläger einen anderen stattgehabten – etwa innerfamiliären – Missbrauch (oder einen solchen durch Dritte) erlitten hatte und auf den Angeklagten projiziert hat. Der Nebenkläger selbst wie auch sein Vater haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass es einen solchen Missbrauch nicht gegeben habe, und auch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme hat hierfür keinen Anhaltspunkt ergeben. Soweit sich der Nebenklägers X. C. (wie ausgeführt) in psychiatrischer Behandlung befunden hat, misst die Kammer dem im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme und den Umstand, dass er die erste Therapie im Alter von dreizehn/vierzehn Jahren angetreten hat, die dargestellten Folgebehandlungen aber erst später einsetzten, keine solche Bedeutung bei, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage wecken würden (vgl. zu später auftretenden psychischen Beeinträchtigungen BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – 5 StR 12/22 –, Rnr. 8). Die Richtigkeit seiner Aussage ist durch zahlreiche weitere Umstände belegt (zu vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022 – 1 StR 47/22 –, Rnr. 15 a. E.), wie vorstehend im Einzelnen dargelegt. II. Teilfreisprüche 1. Freispruch bezogen auf den Tatvorwurf zum Nachteil des Nebenklägers QW. FW. B. Was den mit der Anklageschrift erhobenen Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des QW. FW. B. anbetrifft, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht für die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Angeklagte die Tat so, wie sie in der Anklageschrift konkretisiert ist, begangen hat. Die Angaben des Nebenklägers QW. FW. B., die er im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gemacht hat, weisen im Vergleich zu seinen polizeilichen Vernehmungen Unterschiede in für die Kammer wesentlichen Punkten auf. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 01.10.2021 (Fallakte 7, Bl. 34 ff.) hat der Nebenkläger QW. FW. B. angegeben, dass man [im Rahmen der betreffenden Auslandsreise] auf der Hinfahrt nach BT. in einem "Hotel" übernachtet habe, bevor man aufs Schiff gegangen sei, wobei er sich an diesen Abend genau erinnern könne. Sie seien "im Hotel" gewesen, hätten eingecheckt und er und sein Bruder hätten duschen sollen. Der Angeklagte habe ausdrücklich darauf bestanden, dass er (der Nebenkläger) sich im Intimbereich sehr gründlich wasche. Er könne sich noch sehr gut daran erinnern, dass der Angeklagte wortwörtlich gesagt habe: „Schau', dass das dann auch richtig sauber ist da unten!“ Diesen mit der Örtlichkeit verknüpften, situativen Umstand, den der Nebenkläger bei der polizeilichen Vernehmung genau geschildert und im Wortlaut wiedergegeben hat, hat er im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht erwähnt, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre. Auch fügen sich die Angaben des Nebenklägers in Bezug auf den genauen Tatort des sexuellen Übergriffs, des "Hotels", nicht: So hat der Nebenkläger im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zunächst angegeben, dass das "Hotel" auf dem Hinweg nach BT. gelegen habe, wohingegen er später, in derselben Vernehmung ausgeführt hat, dass sie „in BT. in einem Hotel“ gewesen seien. Auf der Fahrt habe es einen Zwischenstopp "in einem Hotel" gegeben, den Ort könne er jedoch nicht mehr sagen, es sei "in LP." gewesen. Demgegenüber hat der Nebenkläger QW. FW. B., angesprochen auf die genaue Lage des "Hotels", im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass er mit seinem Bruder zunächst nach G. geflogen und von dort (zusammen mit dem Angeklagten) am nächsten Tag nach LP. gefahren sei. Auf dem Weg sei man dann auf ein Schiff gekommen, wobei sie entweder „vor oder nach dem Schiff“ nach LP. gekommen seien und dort dann ein Hotelzimmer bezogen hätten. Er könne nicht mehr sagen, ob das "Hotel" auf BT. oder auf dem Festland gewesen sei. Die Aussage des Nebenklägers ist damit in einem wesentlichen Punkt inkonsistent, die Tat den örtlichen Gegebenheiten nach nicht sicher abgrenzbar, so dass eine Verurteilung diesbezüglich ausscheidet. Dies gilt umso mehr, als dass die dazu vernommene Reisebegleiterin der Brüder T. und QW. FW. B., die Zeugin SO., angegeben hat, man sei in einem "Hotel" auf BT. gewesen, von wo aus man [das dem Land LP. gegenüberliegende Land] "DI." habe sehen können. Auf Nachfrage der Kammer hat sie dann angegeben, sie sei "nicht gut in Geographie", das könne auch "QD." gewesen sein, was man habe sehen können, das Hotel sei dann "nicht auf dem Festland" gewesen. 2. Freispruch bezogen auf den Tatvorwurf zum Nachteil des Nebenklägers A. O. Der Angeklagte war auch insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, als es die angeklagten Taten zum Nachteil des Nebenklägers A. O. betrifft. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht für die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Angeklagte die in der Anklageschrift konkretisierten Taten zum Nachteil des Nebenklägers A. O. begangen hat. Den Aussagen des Nebenklägers A. O. fehlte die für die maßgeblichen Punkte erforderlich Übereinstimmung. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: Erhebliche Unterschiede in den Aussagen des Nebenklägers O. sind zum einen in Bezug auf die jeweilige Örtlichkeit der zu seinem Nachteil beschriebenen Taten festzustellen: Seine Angaben in der ersten polizeilichen Vernehmung sind insofern unergiebig, denn wo die Übergriffe stattgefunden haben sollen, hat der Nebenkläger O. im Rahmen dieser Vernehmung nicht angegeben. Im Verlauf der weiteren polizeilichen Vernehmung hat er seine Angaben dahingehend konkretisiert, dass der erste sexuelle Übergriff [in der Penthouse-Wohnung des Angeklagten] in G. stattgefunden habe. Es habe weitere Vorfälle im Urlaub – mutmaßlich [bei Auslandsaufenthalten] in RJ. – gegeben, an die er jedoch keine konkreten Erinnerungen mehr habe. Hierzu in Widerspruch stehen die Angaben des Nebenklägers im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung, wonach er sich konkret an zwei Urlaube in RJ. erinnere: Dort habe ihm der Angeklagte jeweils einen „runtergeholt“. Nicht zu klären vermochte die Kammer, wie es zu den unterschiedlichen Angaben gekommen ist und ob (und ggfs. welche) Erklärung es hierfür gegeben haben mag. Auch hinsichtlich der Art der sexuellen Handlungen bestehen in den Aussagen des Nebenklägers O. für die Kammer gravierende und in ihrer Entstehung nicht hinreichend erklärbare Unterschiede, die es ausschließen, eine Verurteilung des Angeklagten auf seine Angaben zu stützen: Der Nebenkläger O. hat im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 17.06.2021 angegeben, dass es mehrfach zu Handverkehr zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen sei. Oralverkehr wird in dieser Vernehmung nicht erwähnt. Demgegenüber hat er bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 03.12.2021 angegeben, dass der Angeklagte ihn neben dem Handverkehr auch "ein- oder zweimal oral befriedigt" habe. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Nebenkläger in der ersten polizeilichen Vernehmung einen "Handverkehr" geschildert hat, der in der zweiten polizeilichen Vernehmung dahingehend ergänzt wird, dass dieser bis zum Samenerguss des Nebenklägers fortgeführt worden sein soll. Demgegenüber hat der Nebenkläger im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärt, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob er zum Samenerguss gekommen ist. Hinzu kommt, dass der Nebenkläger – abweichend von seinen früheren Darstellungen erstmals – in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass er beim ersten sexuellen Übergriff des Angeklagten auf ihn seine Hand zurückgezogen habe, da er den Handverkehr so nicht gewollt habe. In den übrigen Vernehmungen wird dieser wichtige Umstand hingegen nicht erwähnt. Ebenso variieren die Altersangaben des Nebenklägers. Während dieser zunächst angegeben hat, dass er bei den ersten Übergriffen „auf jeden Fall“ älter als 14 Jahre gewesen sei, hat er in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er sein Alter zur Tatzeit an dem Zeitpunkt der Trennung seiner Mutter vom Angeklagten festmache und davon ausgehend zurückgerechnet habe – er sei "dann wohl eher zwischen zwölf und 14 Jahre alt" gewesen. Angesprochen auf ein konkretes Jahr hat er erklärt, er wolle er sich für den ersten Vorfall "auf Ende 2012" festlegen. Der Inhalt dieser Erklärung steht jedoch im Widerspruch zu seiner ersten polizeilichen Vernehmung, wonach er "auf jeden Fall" älter als 14 Jahre gewesen sein will. Tatsächlich war der am 00.00.0000 geborene Nebenkläger am Jahresende 2012 aber erst 13 Jahre alt. Widersprüchlich sind die Angaben des Nebenklägers, die er im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht hat, auch insofern, als für ihn das Jahr 2010 "am prägendsten" gewesen sei und er insoweit die stärksten Erinnerungen habe, da er dort eine Reise [in den Themenpark „WE.“] geschenkt bekommen habe. Bereits vorher habe er beim Angeklagten übernachtet und es sei bei der ersten Übernachtung „bestimmt im Jahr 2009“ zu sexuellen Kontakten gekommen. Demzufolge hätten die Übergriffe bereits im Alter von elf Jahren begonnen, was der Nebenkläger noch bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung ausgeschlossen hat. Ebensowenig in Deckung zu bringen mit seinen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen ist dann die Einschätzung des Nebenklägers in der Hauptverhandlung, dass die sexuellen Handlungen vor dem 24.04.2013 aufgehört hätten. Zu diesem Zeitpunkt war der Nebenkläger 13 Jahre alt. Dies widerspricht den Angaben aus der ersten polizeilichen Vernehmung, wonach er "auf jeden Fall" älter als 14 Jahre gewesen sein will, als die Übergriffe begonnen hätten. Eine widerspruchsfreie zeitliche Einordnung der angeklagten Geschehen ist daher insoweit nicht möglich. Auch die weiteren angeklagten Taten zum Nachteil des Nebenklägers O. beruhen – was den zeitlichen Ablauf betrifft – darauf, dass der Nebenkläger das Jahr 2012 als das Jahr benannt hat, in dem die Übergriffe begonnen hätten. Hierzu in Widerspruch stehen jedoch die Angaben des Nebenklägers in der Hauptverhandlung, wonach für ihn "das prägendste Jahr" das Jahr 2010 gewesen sei; diesen Widerspruch vermochte die Kammer auch durch gezielte Nachfragen zum zeitlichen Ablauf nicht aufzulösen. Soweit der Nebenkläger – erstmals – in der zeugenschaftlichen Vernehmung im Rahmen Hauptverhandlung erklärt hat, dass er an den Boxershorts des Angeklagten „Lusttropfen“ gesehen habe und soweit er (ebenfalls erstmals) während der Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dass ein Vorfall in der Wohnung des Angeklagten für ihn besonders prägend gewesen sei, da dieser dort das erste Mal versucht habe, ihn zu küssen, vermochte die Kammer nicht zu klären, wieso er diese (aus Sicht der Kammer erheblichen) Umstände nicht bereits bei seinen früheren Vernehmungen erwähnt hat. 3. Freispruch bezogen auf den Tatvorwurf zum Nachteil des Nebenklägers Z. H. M. Der Angeklagte war auch hinsichtlich der angeklagten Taten zum Nachteil des Nebenklägers Z. H. M. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht für die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Angeklagte die in der Anklageschrift konkretisierten Taten zum Nachteil des Nebenklägers M. begangen hat. Der Nebenkläger Z. H. M. hat glaubhaft bekundet, an die in der Anklageschrift enthaltenen Vorfälle [im Ausland, in EY.,] keinerlei konkrete Erinnerungen mehr zu haben. Weitere Fälle hat der Nebenkläger M. zwar konkret geschildert, er hat sich jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend erklärt, mit seiner Therapeutin ausführlich über Erinnerungslücken gesprochen zu haben. In der Therapie seien die Vorfälle so detailliert wie in der Hauptverhandlung besprochen worden. Die hierzu vernommene Therapeutin des Nebenklägers, die Psychologin und Psychotherapeutin für Kinder und Jugendliche, IE., hat bekundet, dass zwischen 2021 und 2022 eine Therapie stattgefunden habe (wöchentlich ein Termin), in dem die Vorfälle detailliert besprochen und wiederholt worden seien. Dies habe vor dem Hintergrund stattgefunden, dass "Nacherzählungen" ein wichtiger Bestandteil der Traumatherapie seien. Dabei gehe es um die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen, wobei Patienten schildern sollten, was passiert sei, da dies zu einer Erleichterung führe. Die "Nacherzählung" bestehe zunächst aus einem freien Vortrag, dann würden konkrete Nachfragen gestellt. Im sich daran anschließenden Behandlungstermin würde dem Patienten dann das Erzählte aus der Vorwoche noch einmal vorgehalten und man schaue, wie dieser dann darauf reagiere. Vor diesem Hintergrund sei vor der Behandlung des Nebenklägers auch mit der Therapieleitung diskutiert worden, ob zum damaligen Zeitpunkt überhaupt eine Therapie erfolgen solle, da das Strafverfahren ja noch nicht abgeschlossen sei. Man habe sich dann aber aus medizinischer Sicht entschieden, den Nebenkläger – einen belasteten jungen Mann – gleichwohl zu behandeln und ihn zu therapieren. Angesichts dieser Sachlage ist es der Kammer nicht möglich, die Hypothese einer (teilweisen) Fremd- und/oder Autosuggestion zu widerlegen. III. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten Die Feststellungen zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben sich aus dem mündlich erstatteten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. NU. sowie aus dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie GR.. Beide Sachverständige haben hierzu übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine verminderte oder fehlende Schuldfähigkeit des Angeklagten bezogen auf die in der Anklageschrift genannten Taten zu den dort genannten Tatzeitpunkten vorlägen. Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung lägen nicht vor, ebensowenig ergäben sich Anhaltspunkte für eine etwaige Enthemmung des Angeklagten und/oder Abhängigkeitserkrankungen. Auch für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung fänden sich keinerlei Anhaltspunkte. Auszuschließen sei eine Intelligenzminderung, ebenso eine andere seelische Störung. Weiter haben die Sachverständigen ausgeführt, dass – träfen die Vorwürfe zu – beim Angeklagten eine pädophile Nebenströmung anzunehmen sei. Eine solche sei aber für die Frage der Schuldfähigkeit vorliegend kein signifikanter Faktor: Bedeutsam werde die pädophile Nebenströmung insofern erst, wenn es bei progredienter Entwicklung zu einer Störung der Impulskontrolle komme; eine solche Progredienz sei jedoch nicht erkennbar. Die Kammer schließt sich den Wertungen der Sachverständigen nach eigener Würdigung vollumfänglich an. Die sachverständigen Ausführungen sind für die Kammer auch nach dem Eindruck, den sie selbst während der mehrmonatigen Hauptverhandlung vom Angeklagten gewinnen konnten, ohne weiteres nachvollziehbar. IV. Hilfsbeweisanträge der Verteidigung Den von der Verteidigung in ihren Schlussvorträgen gestellten (Hilfs-) Beweisanträgen (siehe dazu im einzelnen Anlagen Ziffer 2) bis Ziffer 8) zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 21.09.2022) ist die Kammer nicht nachgegangen. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: 1. Den Antrag, die Zeugin KV. OS. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Angeklagte von seinem 15. Lebensjahr an nur noch selten in [der Gemeinde] D. gewesen sei, hat die Kammer abgelehnt, da die Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO. 2. Dem Antrag, den Zeugen GN. GU. zu den Umständen der Reise nach BT. zu vernehmen, ist die Kammer ebenfalls nicht nachgegangen. Denn die Verteidigung hat den Antrag lediglich hilfsweise – nämlich für den Fall einer Verurteilung in Bezug auf den Anklagevorwurf zu Ziffer 2 (bezogen auf eine Straftat zum Nachteil des Nebenklägers QW. FW. B.) – gestellt und zu einer Verurteilung ist es insoweit gerade nicht gekommen. 3. Den Antrag, die geschiedene Ehefrau des Zeugen W. V. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass ihr geschiedener Ehemann niemals etwas von einem sexuellen Übergriffe in der Kindheit berichtet habe, hat die Kammer abgelehnt, da die Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO. Gleiches gilt für die in diesem Antrag enthaltenen Behauptungen, dass der Zeuge V. den Namen des Angeklagten niemals erwähnt habe sowie für die unter Beweis gestellte Behauptung, dass der Zeuge V. noch während der Ehezeit versucht hatte, sich im gastronomischen Bereich selbständig zu machen. Ebenfalls aus den vorgenannten Gründen abgelehnt hat das Gericht den Antrag auf Vernehmung der geschiedenen Ehefrau des Zeugen V. zum Beweis der Tatsache, dass das Unternehmen des Zeugen [Ende der 2000er-Jahre] in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und lediglich durch ein Darlehen im hohen fünfstelligen Bereich durch die Zeugin am Leben habe gehalten werden können. Den Antrag, die vorgenannte geschiedene Ehefrau zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass das vorbezeichnete Darlehen durch den Zeugen V. bereits [wenige Jahre später] an die Zeugin habe zurückgezahlt werden können, hat die Kammer abgelehnt, da die Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO. Entsprechendes gilt für die Behauptung, dass der Zeuge V. seiner geschiedenen Ehefrau nie erzählt habe, woher er das Geld für die Rückzahlung des Darlehens gehabt habe. Schließlich hat die Kammer den Antrag, die geschiedene Ehefrau des Zeugen V. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Zeuge V. während der Ehezeit häufiger alleine nach G. gefahren sei, abgelehnt, da auch diese Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO. 4. Den Antrag, den [für die XX.-Universitätsklinik in TB. tätigen] Zeugen NY. FR. […] zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Idee zum Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ keinesfalls vor dem Jahr 2005 publiziert worden sei, hat die Kammer abgelehnt, da die Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO. 5. Den Antrag, die Zeugin GM. PX. zum Beweis der Tatsache, dass ein Streit um Finanzen den Angeklagten veranlasst habe, die Zusammenarbeit mit der Zeugin UT. zu beenden, hat das Gericht abgelehnt, da die Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO. 6. Den Antrag, die Zeugin Frau CC. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass diese bereits seit mehr als zwei Jahren und damit vor Einleitung der Ermittlungen gegen den Angeklagten sehr eingehenden Kontakt sowohl mit der Zeugin UT. als auch mit dem Zeugen IA. gehabt habe, hat die Kammer abgelehnt, da die Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO. Gleiches gilt für die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Zeugin CC. selbst keine konkreten Anhaltspunkte in Form objektiver Beweise gehabt habe, dass der Angeklagte gegenüber minderjährigen Jungen sexuell übergriffig geworden sei. Die weiter unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Zeugin CC. mit einigen später in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gesprochen habe und diese der Zeugin von möglichen Übergriffen seitens des Angeklagten berichtet hätten, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO. Den Antrag, den Artikel [im „HG.“-Magazin] der Zeugin CC. [aus dem Jahr 2022] zu verlesen, hat die Kammer ebenfalls abgelehnt. Denn es handelt sich mangels Angabe eines Beweisthemas nicht um einen Beweisantrag. Anlass, dem Beweisermittlungsantrag im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzugehen, hat die Kammer nicht gesehen. 7. Den Antrag, den Kriminalhauptkommissar IN. zu vernehmen, hat die Kammer abgelehnt, denn eine Beweistatsache ist nicht benannt, was für einen Beweisantrag aber erforderlich ist. Auch im Rahmen der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht war dem Ansinnen der Verteidigung nicht nachzukommen. D. Rechtliche Würdigung Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht: 1. Tat zum Nachteil Y. L. Was die Tat zum Nachteil des Nebenklägers L. anbetrifft, hat sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 strafbar gemacht. Die Tat ist auch nicht verjährt. Der Verjährungsbeginn war zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Nebenklägers Y. L. (also bis zum 00.00.0000) hinausgeschoben, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Bei Inkrafttreten des § 78b StGB in der Fassung vom 26.06.2013 (Inkrafttreten zum 30.06.2013) war die Tat nicht verjährt, so dass die Verjährung bis […] 2017 ruhte. Mit der weiteren Neufassung des § 78b StGB zum 27.01.2015 ruhte die Verjährung bis zum 00.00.0000, namentlich dem 30. Geburtstag des Nebenklägers Y. L., so dass die Tat erst […] 2026 verjährt. 2. Tat zum Nachteil T. B. Was die Tat zum Nachteil des Nebenklägers T. B. anbetrifft, hat sich der Angeklagte ebenfalls wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 strafbar gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Nebenkläger im Tatzeitpunkt schlief, hat sich der Angeklagte tateinheitlich (§ 52 StGB) hierzu des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.2013 – 1 StR 108/13). 3. Tat zum Nachteil X. C. (Penthouse) Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers X. C. in der Penthouse-Wohnung […] in G. hat sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 strafbar gemacht. Tateinheitlich hiermit hat der Angeklagte den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 verwirklicht, da der Nebenkläger bei der Tatausführung schlief. 4. Tat zum Nachteil X. C. (YC.) Was die weitere Tat zum Nachteil des Nebenklägers X. C. (Tatort: [Im Ausland, in YC.,) anbetrifft, hat sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 27.12.2003 strafbar gemacht. Tateinheitlich verwirklicht ist der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB. 5. Anwendung eines milderen Gesetzes/Konkurrenzen Ein anwendbares milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB war nicht ersichtlich. Die Taten zum Nachteil der verschiedene Rechtsgutträger, der Nebenkläger Y. L., T. B. und X. C. stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). E) Strafzumessung Die Kammer hat zunächst für jede der vier Taten zum Nachteil der drei personenverschiedenen Rechtsgutträger (jeweils eine Tat zum Nachteil des Nebenklägers Y. L. und des Nebenklägers T. B. sowie zwei Taten zum Nachteil des Nebenklägers X. C.) Einzelstrafen gebildet. 1. Tat: Tat zum Nachteil des Y. L. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Herrn Y. L. war zunächst vom Strafrahmen des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 13.11.1998) auszugehen. Anschließend hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 3 StGB (Fassung vom 13.11.1998) in Betracht kommt. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (zu vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2000 – 3 StR 363/99 – BeckRS 2000, 30090111). Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt bezogen auf die Tat zum Nachteil des Nebenklägers Y. L. ein solch minder schwerer Fall vor. Hierzu gilt Folgendes: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang nicht bestraft und als Erstverbüßer besonders strafempfindlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2005 – 3 StR 500/04). Der Angeklagte hat zudem mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht, die für ihn besonders belastend war. Denn er hat in der Haft aufgrund der Corona-Pandemie (Besuchs-) Einschränkungen unterlegen. Durch die - bereits vorprozessual begonnene – ausführliche bundesweite Berichterstattung in Print- und sonstigen Medien bedingt ist ihm eine zukünftige Weiterführung bzw. Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit nahezu unmöglich, jedenfalls erheblich erschwert, wovon sich die Kammer – wie ausgeführt – durch Vernehmung seiner früheren Agentin überzeugt hat. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind für ihn – insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Branche der Kinder-Modefotographen verhältnismäßig klein ist – deutlich spürbar (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – 1 StR 412/15). Dabei ging der Druck der (Presse-) Berichterstattung über das Übliche hinaus. Auch dies hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt hat (zu vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2007 – 1 StR 164/07). Hinzu tritt der Umstand, dass ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen der Tat und dem Urteil vorliegt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 12.06.2017 – GSSt 2/17), wobei eine am Einzelfall ausgerichtete Bewertung der Strafzumessungskriterien geboten ist (BGH a. a. O.) Hinzu kommt, dass der Angeklagte als sozial gut eingegliedert gelten kann. Hinsichtlich des Tatbildes bezogen auf das konkrete Tatgeschehen zum Nachteil des Nebenklägers Y. L. war überdies zu berücksichtigen, dass das Eindringen mit dem Daumen in den Anus des Nebenklägers Y. L. nur von verhältnismäßig kurzer Dauer war und beim Nebenkläger keine Schmerzen verursachte. Zugunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger Y. L. zum Zeitpunkt der Tat die Schutzaltersgrenze fast erreicht hatte. Auch war er nach seiner geistig-körperlichen Entwicklung in der Lage, sich gegenüber dem sexuell übergriffigen Verhalten des Angeklagten abzugrenzen, was er auch tat. Strafschärfend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass der Angeklagte die Tat planend vorbereitet hatte, nämlich (alleine) mit dem Nebenkläger ins außereuropäische Ausland gereist und den [zu dem Themenpark „WE.“ gehörenden] "Wasserpark" aufgesucht hatte, dabei zuvor bewusst über einen längeren Zeitraum einen guten Kontakt zu den Eltern des Nebenklägers L. aufgebaut hatte, um eine Vertrauensbasis zu schaffen und letztlich eine räumliche Absonderung des Nebenklägers umzusetzen, die ihm die Tatbegehung in ihrer konkreten Form erst ermöglichte. Die Abwägung der genannten Umstände führt für die Kammer – wie bereits ausgeführt – (noch) zur Annahme eines minder schweren Falls. Der neu gefasste § 176 Abs. 3 StGB war zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft getreten (zu vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009 – 1 StR 343/09, zit. nach juris, dort Rn. 13). Innerhalb des durch Zuerkennung eines minder schweren Falls eröffneten Strafrahmens hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen. Danach erscheint eine Freiheitsstrafe von neun (9) Monaten erforderlich, tat- und schuldangemessen und insgesamt ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 2. Tat: Tat zum Nachteil des T. B. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Herrn T. B. war zunächst vom Strafrahmen des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 13.11.1998) als schwerstes verletztes Strafgesetz der durch dieselbe Handlung verwirklichten Straftatbestände auszugehen (§ 52 Abs. 2 StGB). Anschließend hat die Kammer auch für diese Tat geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 3 StGB (Fassung vom 13.11.1998) in Betracht kommt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang nicht bestraft und als Erstverbüßer besonders strafempfindlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2005 – 3 StR 500/04). Der Angeklagte hat mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht, die für ihn besonders belastend war. Denn er hat in der Haft Corona-bedingten (Besuchs-) Einschränkungen unterlegen. Durch die – bereits vorprozessual begonnene – ausführliche bundesweite Berichterstattung in Print- und sonstigen Medien bedingt ist ihm eine zukünftige Weiterführung bzw. Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit nahezu unmöglich, jedenfalls erheblich erschwert, wovon sich die Kammer - wie ausgeführt - durch Vernehmung seiner früheren Agentin überzeugt hat. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind für ihn – insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Branche der Kinder-Modefotographen verhältnismäßig klein ist – deutlich spürbar (zu vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – 1 StR 412/15). Der Druck der (Presse-) Berichterstattung ging dabei über das Übliche hinaus, was die Kammer strafmildernd berücksichtigt hat (zu vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2007 - 1 StR 164/07). Hinzu tritt der Umstand, dass ein größerer zeitlicher Abstand zwischen der Tat und dem Urteil vorliegt, was – wie ausgeführt – auch bei Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 04.10.2017 - 2 StR 219/15, zit. nach juris, dort Rn. 16 ff.). Der Angeklagte ist dabei sozial gut eingegliedert. Strafschärfend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass der Angeklagte die Tat planend vorbereitet hatte, nämlich den Nebenkläger T. B. veranlasst hatte, mit ihm seine Wohnung aufzusuchen, wobei er zuvor bewusst und zeitaufwendig einen von Vertrauen geprägten Kontakt zu den Eltern des Nebenklägers aufgebaut hatte, um eine Vertrauensbasis zu schaffen und die räumliche Absonderung des kindlichen Nebenklägers T. B. umzusetzen, die ihm die (abendliche)Tatbegehung erst ermöglichte. Dabei befand sich der Nebenkläger T. B. deutlich unter der Schutzaltersgrenze und der Angeklagte verwirklichte tateinheitlich auch den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger. Die Gesamtabwägung der genannten Strafzumessungsumstände führte dazu, dass die Annahme eines minder schweren Falles ausschied. Dem Angeklagten kann auch kein vertypter Strafmilderungsgrund zugute gehalten werden, der die Annahme eines minder schweren Falles tragen könnte. Insbesondere liegt kein Fall der §§ 21, 49 StGB vor. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen. Danach erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und zehn (10) Monaten erforderlich, tat- und schuldangemessen und insgesamt ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 3. Tat: Tat zum Nachteil X. C. (Tatort: das Penthouse des Angeklagten […] in G.) Hinsichtlich der zeitlich ersten der beiden Taten zum Nachteil des Geschädigten X. C. war zunächst vom Strafrahmen des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fassung vom 13.11.1998) als schwerstes verletztes Strafgesetz der durch dieselbe Handlung verwirklichten Straftatbestände auszugehen (§ 52 Abs. 2 StGB). Anschließend hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 3 StGB (in der Fassung vom 13.11.1998) in Betracht kommt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang nicht bestraft und als Erstverbüßer besonders strafempfindlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2005 – 3 StR 500/04). Der Angeklagte hat mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht, die für ihn besonders belastend war. Denn er hat in der Haft Corona-bedingten (Besuchs-) Einschränkungen unterlegen. Durch die – bereits vorprozessual begonnene – ausführliche bundesweite Berichterstattung in Print- und sonstigen Medien bedingt ist ihm eine zukünftige Weiterführung bzw. Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit nahezu unmöglich, jedenfalls erheblich erschwert, wovon sich die Kammer – wie ausgeführt – durch Vernehmung seiner früheren Agentin überzeugt hat. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind für ihn - insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Branche der Kinder-Modefotographen verhältnismäßig klein ist – deutlich spürbar (zu vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – 1 StR 412/15). Dabei ging der Druck der (Presse-) Berichterstattung über das Übliche hinaus, was die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt hat (zu vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2007 – 1 StR 164/07). Hinzu tritt der Umstand, dass ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen der Tat einerseits, dem Urteil andererseits vorliegt, was auch bei Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte ist dabei sozial gut eingegliedert. Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat planend vorbereitet, nämlich den Nebenkläger X. C. veranlasst hatte, mit ihm seine Penthouse-Wohnung aufzusuchen, wobei er zuvor bewusst einen guten Kontakt zu den Eltern des Nebenklägers aufgebaut hatte, um bei diesen Vertrauen zu generieren und zu erreichen, dass der Nebenkläger X. C. in seiner Wohnung übernachten durfte, was ihm die konkrete Tatbegehung erst ermöglichte. Der Nebenkläger C. war zudem zum Zeitpunkt der Begehung der Tat noch deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt. Tateinheitlich hat der Angeklagte zudem den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger verwirklicht. Die Gesamtabwägung der genannten Strafzumessungsumstände ergab, dass ein minder schwerer Fall nicht vorliegt. Dem Angeklagten kann auch kein vertypter Strafmilderungsgrund zugute gehalten werden, der die Annahme eines minder schweren Falles tragen könnte. Insbesondere liegt kein Fall der §§ 21, 49 StGB vor. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen. Danach erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und zehn (10) Monaten erforderlich, tat- und schuldangemessen und insgesamt ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 4. Tat: Tat zum Nachteil des X. C. (Tatort: [Im Ausland,] in YC.) Hinsichtlich der vorstehend erwähnten weiteren, im Ausland (nämlich in YC.) begangenen Tat zum Nachteil des Nebenklägers X. C. war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 27.12.2003) als schwerstes verletztes Strafgesetz der durch dieselbe Handlung verwirklichten Straftatbestände zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 2 StGB). Auch hier hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 3 StGB (in der Fassung vom 27.12.2003) in Betracht kommt. Die Gesamtabwägung der Strafzumessungsumstände führt zu dem Schluss, dass ein minder schwerer Fall nicht vorliegt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang nicht bestraft und als Erstverbüßer besonders strafempfindlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2005 – 3 StR 500/04). Er hat mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht, die für ihn besonders belastend war. Denn er hat in der Haft Corona-bedingten (Besuchs-) Einschränkungen unterlegen. Durch die – bereits vorprozessual begonnene – ausführliche bundesweite Berichterstattung in Print- und sonstigen Medien bedingt ist ihm eine zukünftige Weiterführung bzw. Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit nahezu unmöglich, jedenfalls erheblich erschwert, wovon sich die Kammer – wie ausgeführt – durch Vernehmung seiner früheren Agentin überzeugt hat. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind für ihn – insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Branche der Kinder-Modefotographen verhältnismäßig klein ist – deutlich spürbar (zu vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – 1 StR 412/15). Dabei ging der Druck der (Presse-) Berichterstattung über das Übliche hinaus, was die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt hat (zu vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2007 - 1 StR 164/07). Hinzu tritt der Umstand, dass ein größerer zeitlicher Abstand zwischen der Tat und dem Urteil vorliegt, was auch bei Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte ist dabei sozial gut eingegliedert. Strafschärfend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass der Angeklagte auch diese Tat planend vorbereitet hatte, dabei bewusst (kosten- und) zeitaufwendig einen von Vertrauen geprägten Kontakt zu den Eltern des Nebenklägers generierte, um die räumliche Absonderung umzusetzen, die ihm die Begehung auch dieser Tat ermöglichte. Dabei befand sich der Nebenkläger C. deutlich unter der Schutzaltersgrenze und der Angeklagte verwirklichte tateinheitlich auch den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Dass gegen ihn bereits in der Vergangenheit strafrechtlich wegen vergleichbarer Vorwürfe ermittelt worden war, gereichte dem Angeklagten nicht zur Warnung. Ein vertypter Strafmilderungsgrund kann – entsprechend den vorherigen Ausführungen – auch hier nicht zur Begründung eines minder schweren Falles herangezogen werden, da die Voraussetzungen der §§ 21, 49 StGB gerade nicht vorliegen. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen. Bei Abwägung der genannten Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten erforderlich, tat- und schuldangemessen und insgesamt ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 5. Gesamtstrafenbildung Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und zehn (10) Monaten erkannt. Diese erscheint zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung erforderlich aber auch ausreichend. Da die Kammer nicht konkret feststellen konnte, welche der beiden Taten zum Nachteil des Nebenklägers X. C. zu den (bei ihm noch andauernden) Tatfolgen geführt haben, waren die Tatfolgen nur einheitlich im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, nicht jedoch jeweils bei den einzelnen Taten im Rahmen der Festsetzung der jeweiligen Einzelstrafe (BGH, Beschl. v. 18.11.2020 – 2 StR 152/20 –, zitiert nach juris, dort Rn. 20). Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei auch berücksichtigt, dass seine Hemmschwelle bei Begehung der verschiedenen Taten von Mal zu Mal weiter sank. F) Sicherungsverwahrung Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB lagen nicht vor. Nach den übereinstimmenden, überzeugend begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. NU. und GR. – die von keinem der Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen wurden – fehle es beim Angeklagten am Vorliegen eines "Hanges" im Sinne des § 66 StGB. Der Sachverständige Dr. NU. hat ausgeführt, es gebe beim Angeklagten keinerlei Merkmale einer schwerwiegenden Persönlichkeitspathologie, insbesondere vor dem Hintergrund seiner eher unauffälligen familiären Bindungssituation. Weder die von den Zeugen beschriebene Durchsetzungsstärke des Angeklagten noch die fehlenden Hinweise auf emotionale Bindungen seien psychologisch auffällig. Auch eine etwaige narzisstische Akzentuierung des Angeklagten, die einige Zeugen beschrieben hätten, habe jedenfalls keine bezogen auf die Vorschrift des § 66 StGB relevante Dimension Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. NU. und GR. macht sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich zu eigen. Die strukturiert vorgetragenen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Erwägungen decken sich überdies mit dem Eindruck, den die Kammer selbst vom Angeklagten anlässlich der mehrmonatigen Hauptverhandlung gewonnen hat. G) Führungsaufsicht Die Kammer hat davon abgesehen gemäß § 68 Abs. 1 StGB Führungsaufsicht anzuordnen, da eine solche Anordnung bei mehrjährigen Haftstrafen grundsätzlich entbehrlich ist (BGH, Urt. v. 13.03.2019 – 2 StR 597/18). Umstände, die im vorliegenden Fall gleichwohl die Anordnung einer Führungsaufsicht als sinnvoll erscheinen lassen, hat die Kammer nicht festgestellt. H) Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.