Beschluss
14 O 284/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:1017.14O284.22.00
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Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Z gegen E GmbH u.a.
wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 17.10.2022 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.10.2022, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Z gegen E GmbH u.a. wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 17.10.2022 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.10.2022, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, da sie da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die streitige Frage, ob eine Beschwerde gegen einen den Verfügungsantrag zurückweisenden Beschluss dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) unterliegt, ist zu bejahen. Die Vorschriften der §§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO sehen eine Ausnahme vom Anwaltszwang nur dann vor, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil sich die Parteien vor den Landgerichten grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Regelung, wonach der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann (§§ 920 Abs. 3, 936 ZPO) nimmt lediglich eine bestimmte Prozesshandlung vom Anwaltszwang aus und führt nicht dazu, dass das erstinstanzliche Eilverfahren insgesamt nicht als Anwaltsprozess zu führen ist. Dies gilt selbst dann, wenn als erstinstanzliches Verfahren in diesem Zusammenhang nur das Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung angesehen wird. Die Regelung, wonach der Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 920 Abs. 3, 936 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, beruht auf der Erwägung, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen kann, hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gegen den Ausnahmecharakter der Regelung lässt sich nicht einwenden, dass diese Eilbedürftigkeit während des gesamten weiteren Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens gegeben sei. Denn gerade nach Feststellung der Verletzungshandlung oder des Störungszustandes kann sich ein sofortiger Handlungsbedarf ergeben, wie er im Laufe eines bereits eingeleiteten Verfahrens typischerweise nicht mehr eintritt. Im Übrigen ist das Landgericht nach Eingang eines Eilantrags prozessual nicht gehindert oder verfassungsrechtlich sogar gehalten, den Antrag dem Antragsgegner zur schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten. Diese Stellungnahme des Antragsgegners unterliegt ebenso dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO wie eine etwa erforderlich werdende Gegenäußerung des Antragstellers hierzu. Jedenfalls kann die Ausnahmevorschrift des § 920 Abs. 3 ZPO nach ihrem klaren Wortlaut auf diese weiteren Prozesshandlungen nicht erstreckt werden. Auch diese Erwägungen sprechen dagegen, dass das erstinstanzliche Eilverfahren (ohne mündliche Verhandlung) im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht als Anwaltsprozess zu führen sei. Nach der Gesetzessystematik und dem Telos der Vorschrift derogiert § 920 Abs. 3 ZPO den Grundsatz des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht, sondern nimmt nur das Gesuch vom Anwaltszwang aus (vgl. OLG Hamm BeckRS 2008, 1608; OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2011, 31; GRUR-RS 2021, 828 Rn. 2; Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 46. Edition, Stand: 01.09.2022, § 78, Rn. 34 [auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung]; Elzer, FD-ZVR 2014, 363389). Eine gegenteilige Auslegung von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hätte im Übrigen zur Konsequenz, dass nach § 571 Abs. 4 Satz 2 ZPO das gesamte schriftliche Beschwerdeverfahren vom Anwaltszwang freigestellt wäre. Dies erscheint systemwidrig, wenn - wie ausgeführt - im erstinstanzlichen Verfahren die Ausnahme vom Anwaltszwang nur für die Stellung des Eilantrags, nicht aber für die Einreichung weiterer Schriftsätze gilt. Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen auch in der Sache nicht durch, da sich auch der Beschwerdevortrag weiterhin als wirr und zusammenhanglos darstellt, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.