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Beschluss

3 W 18/24

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0417.3W18.24.00
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Leitsätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Anwaltszwang.(Rn.13)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziff. 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 06.03.2024, Az. 7 O 69/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens in erster Instanz wird auf 2.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziff. 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 06.03.2024, Az. 7 O 69/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens in erster Instanz wird auf 2.200,00 € festgesetzt. I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung, dass den Antragsgegnern die Entfernung oder Veränderung einer Grenzbebauung, welche Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens ist, untersagt wird. Die Antragsteller sind Eigentümer der Flurstücke Nr. /16 und /26, K-Straße 30, R.. Die Antragsgegner sind Eigentümer des Flurstücks Nr. /32, S. 3, R., das an das Flurstück Nr. /26 der Antragsteller grenzt. Seit Anfang des Jahres 2022 ist zwischen den Parteien ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Tübingen anhängig (Az. 7 OH 2 / 22). In dem Verfahren begehren die Antragsteller eine Beweiserhebung - unter anderem - zu der Frage, ob sich eine von den Antragsgegnern vorgenommene Grenzbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller befindet und auf welche Ursachen die Neigung einer auf dem Grundstück der Antragsgegner befindlichen Grenzbefestigung in Form einer ca. 20 m langen Mauer zurückzuführen sei bzw. ob Einsturzgefahr bestehe. Anders als die Antragsgegner sind die Antragsteller der Auffassung, das die Antragsgegner über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Antragsteller gebaut hätten. Zudem widersprächen die von den Antragsgegnern errichteten baulichen Anlagen den Vorgaben des Bebauungsplanes. Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bringen die Antragsteller zudem vor, dass in den letzten Tagen, insbesondere ab dem 22.02.2024, im Auftrag der Antragsgegner umfangreiche Veränderungsmaßnahmen an der Grenzbebauung vorgenommen worden seien. Dies sei trotz einer behördlichen Bauuntersagung erfolgt. Da aber seit Anfang 2022 ein selbständiges Beweisverfahren zwischen den Parteien anhängig sei, in dem der Zustand der Grenze und der Grenzbebauung begutachtet werden solle, sei vor Abschluss des Beweisverfahrens eine Veränderung der Grenze unzulässig. Es drohe ein Beweisverlust oder eine Beweisvereitelung durch die baulichen Veränderungen, denen mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegengewirkt werden müsse. Die Antragsteller haben daher wie folgt beantragt: Den Antragsgegnern wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, die Grenzbebauung der Parzelle /32 und /26, S. 3, R. zu entfernen oder zu verändern, bis nach dem Antrag im selbständigen Beweisverfahren der Antragstellerin die vom Sachverständigen an Ort und Stelle zu treffenden tatsächlichen Feststellungen erfolgt sind. Das Landgericht hat den Antragsgegnern den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt. Mit Beschluss vom 27.02.2024 hat das Landgericht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 BGB scheide aus, weil weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht sei, dass die Antragsgegner mit den behaupteten Veränderungsmaßnahmen an der Grenzbebauung das Eigentum der Antragsteller beeinträchtigten. Es bestehe auch kein Anspruch der Antragsteller auf Unterlassung zur Abwehr des Verlusts von Beweismitteln. Soweit die Antragsteller befürchteten, dass der behauptete ursprüngliche Überbau bzw. die behauptete Neigung infolge von Veränderungsmaßnahmen der Antragsgegner nicht mehr festgestellt werden könnte und den Antragstellern dadurch Rechtsnachteile erwachsen könnten, sehe das Gesetz alleine die Möglichkeit des selbständigen Beweisverfahrens zur Abwehr eines drohenden Rechtsnachteils durch einen Beweismittelverlust vor. Auch unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Verbindung mit dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis lasse sich kein klagbarer Individualanspruch der Antragsteller dahingehend ableiten, dass die Antragsgegner verpflichtet wären, Veränderungen an ihrer Bebauung, welche für die Nachbarseite nicht von Nachteil seien, alleine aus Beweissicherungszwecken zu unterlassen. Der Beschluss des Landgerichts ist den Antragstellern - jeweils - am 04.03.2024 zugestellt worden (I/13,14). Mit am 17.03.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller Ziff. 1 (im Folgenden Antragsteller) sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt (II/1). Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass eine einstweilige Verfügung im selbständigen Beweisverfahren zulässig sei. Die Antragsteller würden rechtlos gestellt, wenn diese keinen Einfluss auf das laufende Beweisverfahren nehmen könnten, obwohl das Verfahren aufgrund seiner Dauer keinen Eilcharakter mehr aufweise. Es sei offensichtlich verfassungswidrig, wenn die Antragsteller keine Möglichkeit hätten, sich mit diesem Verfahren gegen einen Beweisverlust zu wehren. Die umfangreiche Bautätigkeit der Antragsgegner torpediere das selbständige Beweisverfahren. Aufgrund des Überbaus könnten die Antragsteller keinen eigenen Sichtschutzzaun errichten. Ferner ergebe sich auch aus dem nachbarrechtlichen Austauschverhältnis ein Unterlassungsanspruch der Antragsteller, weil die Situation und die Bedrohungslage für die Antragsteller nicht zumutbar sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragstellers sowie des Verfahrensgangs wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und die sonstige Verfahrensakte verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. 1. Die - ausschließlich - vom Antragsteller über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) erhobene sofortige Beschwerde vom 17.03.2024 (§ 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 4 ZPO) ist unzulässig. Dem innerhalb der Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch den Antragsteller persönlich eingelegten Rechtsmittel fehlt es an der erforderlichen Form, weil es nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Anwaltszwang (so KG, Beschluss vom 11.07.2023 – 5 W 69/23, NJW-RR 2023, 1419, Rn. 6, beck-online; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.01.2021 – 6 W 120/20, GRUR-RS 2021, 828, Rn. 2, beck-online; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.07.2017 – 4 W 8/17, BeckRS 2017, 148159, Rn. 13, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2007 – 8 W 40/07, BeckRS 2008, 1608, beck-online; LG Köln, Beschluss vom 17.10.2022 – 14 O 284/22, BeckRS 2022, 32051, Rn. 3, beck-online; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 569, Rn. 19; wohl auch BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - VII ZB 9/12, ZfBR 2012, 752, 753, beck-online; anders OLG Naumburg, Beschluss vom 02.07.2014 - 1 W 17/14, BeckRS 2014, 19295, FD-ZVR 2014, 363389, beck-online; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2009 - 13 W 135/08; NJW-RR 2009, 977, beck-online; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 922 ZPO, Rn. 19; Musielak/Voit/Huber/Braun, 21. Aufl. 2024, ZPO, § 922, Rn. 10). Alleine der Umstand, dass das Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 920 Abs. 3, 936 ZPO vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann und dies nach § 78 Abs. 3 ZPO ohne einen Rechtsanwalt möglich ist, führt nicht dazu, dass gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO der gesamte Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist und damit kein Anwaltszwang für die Einlegung der sofortigen Beschwerde besteht (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO). Zu Recht geht die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte davon aus, dass die gesetzliche Möglichkeit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, nur die Form dieses Gesuchs betrifft und nicht dazu führt, dass das gesamte, dem folgende Verfahren kein Anwaltsprozess ist. Bereits nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 3 ZPO wird in der Vorschrift ausschließlich die Form einer Prozesshandlung und nicht die Frage geregelt, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um einen Anwaltsprozess handelt. Eben dies hat auch der BGH festgestellt, indem er - auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 920 Abs. 3 ZPO - ausführt, dass aus der gesetzlichen Möglichkeit, Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, nicht geschlossen werden könne, dass für das Verfahren insgesamt kein Anwaltszwang gelte. Diese Regelung gelte lediglich für die Antragstellung (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - VII ZB 9/12, ZfBR 2012, 752, 753, beck-online). Denn mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Gesuchs sollte - ausschließlich - dessen Form so frei wie möglich gestaltet werden, um der Situation Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gegebenenfalls nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um für die Einleitung des Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH a.a.O.). Die hier befürwortete Auslegung entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung zu der Parallelproblematik bei der Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss des erstinstanzlich tätigen Landgerichts über ein Ablehnungsgesuch. Auch hier kann das Ablehnungsgesuch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, selbst wenn es sich bei dem Verfahren um einen Anwaltsprozess handelt (§ 44 Abs. 1 HS. 2 ZPO). Dennoch führt dies im Beschwerdeverfahren nicht dazu, dass kein Anwaltsprozess im Sinne des § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorliegt und die Beschwerde somit gemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht von einem Anwalt einzulegen wäre (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2019 – 4 W 128/19, BeckRS 2019, 2371 Rn. 1, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2008 – 19 W 78/08 –, Rn. 4, juris, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.09.2007 – 3 W 186/07 –, Rn. 2, juris; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 46 ZPO, Rn. 17). Damit fehlt es im Ergebnis an der in § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genannten Voraussetzung, wonach „der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war“ mit der Folge, dass die sofortige Beschwerde nur durch einen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden konnte. 2. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist wegen der Eilbedürftigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 922 ZPO, Rn. 19) 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht veranlasst, weil die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft ist. Da gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, keine Revision stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO), gilt dies auch für Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BGH, Beschluss vom 27.02.2003 – I ZB 22/02 –, BGHZ 154, 102-105, Rn. 10). 5. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und hinsichtlich des Verfahrens in erster Instanz gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG festgesetzt und beträgt 1/3 des Hauptsachestreitwertes von 6.600,00 €, also 2.200,00 €. a) Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist das Interesse des Antragstellers an der Sicherungsmaßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung. Wegen des - wie hier - nur vorläufigen Charakters der erstrebten Eilmaßnahme ist dieses Interesse nur mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes festzusetzen (BeckOK KostR/Jäckel, 44. Ed. 1.1.2024, GKG, § 53, Rn. 5). b) Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist, dass der Kläger mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung begehrt, dass den Antragstellern untersagt wird, die Grenzbebauung der Grundstücke zu entfernen oder zu verändern, um - aus der Sicht des Antragstellers - deren Feststellung im selbständigen Beweisverfahren zu ermöglichen. Nachdem sich der Wert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem vollen Hauptsachewert bemisst (BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488, 3489, beck-online), ist vorliegend maßgeblich, welchen Wertverlust das Grundstück des Antragstellers durch den behaupteten Überbau erleidet. Dies ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 21.01.2016 – V ZB 66/15, Rn. 9, beck-online). Auf Grundlage der Angaben des Antragstellers, welche das Landgericht im Beschluss vom 06.03.2024 (I/17) übernommen hat, liegt der Wert der überbauten Fläche bei 6.600,00 € (10 m² x Bodenrichtwert in Höhe von 660,00 €). Da nicht erkennbar ist, welche weiteren Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers infolge des Überbaus bestehen, wurde der dahingehende Wert mit null angesetzt. Die vom Antragsteller behaupteten Verhaltensweisen der Antragsgegner sind bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, da sie nicht auf dem Überbau beruhen. Von dem sich in Höhe von 6.600,00 € ergebenden Hauptsachestreitwert hat der Senat einen großzügigen Abschlag von 2/3 vorgenommen, weil es sich hier um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt und lediglich die vorläufige Sicherung eines Beweisergebnisses begehrt wird.