Urteil
14 O 12/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:1020.14O12.22.00
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Leitsätze
- 1.
Zur Schutzfähigkeit einer Moschee als Werk der Baukunst.
- 2.
Zur Entstellung des Werks der Baukunst durch Anbringung eines vom Architekten nicht geplanten und nicht genehmigten Vordachs. Hier Entstellung durch Eingriff in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werks.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Metall-/ Glasanbau westlich des Eingangsbereichs zur Moschee am Ausgang des im Grundriss des Erdgeschoss bezeichneten „Vereinslokals“, wie er aus der Anlage K4 ersichtlich ist, zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 50.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Schutzfähigkeit einer Moschee als Werk der Baukunst. 2. Zur Entstellung des Werks der Baukunst durch Anbringung eines vom Architekten nicht geplanten und nicht genehmigten Vordachs. Hier Entstellung durch Eingriff in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werks. Der Beklagte wird verurteilt, den Metall-/ Glasanbau westlich des Eingangsbereichs zur Moschee am Ausgang des im Grundriss des Erdgeschoss bezeichneten „Vereinslokals“, wie er aus der Anlage K4 ersichtlich ist, zu beseitigen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 50.000,- € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Architekt, er entwarf die Z-Moschee in B. Der Beklagte ist Bauherrin und Besitzerin dieser Moschee. Der Beklagte ließ nach mehreren früheren Entwürfen anderer Architekten zum Neubau einer Moschee in B, die jedoch nicht die Zustimmung aller Entscheidungsträger fanden, den Kläger eine Planung entwerfen. Dieser Entwurf fand dann die Zustimmung aller Beteiligten, insbesondere der Stadt B. Der Beklagte wünschte im Nachgang Änderungen an dem Entwurf des Klägers, etwa die Verbreiterung der Fenster. Dies lehnte der Kläger ab unter dem Hinweis, dass sein Entwurf nur so umgesetzt werden könne, wie von ihm geplant. Der Beklagte entschloss sich dann den Kläger mit seinem Entwurf zu beauftragen. Die Parteien schlossen nach der Verhandlung des Vertragstextes mit verschiedenen Entwürfen den in Anlage K1 (Bl. 6 GA) ersichtlichen Vertrag im Juni 2008. Dieser enthält u.a. die folgenden Klauseln: „§ 4 Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers 4.1 Vom Architekten erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse dürfen nur für das in § 1 beschriebene Bauvorhaben verwendet werden. 4.2 Der Architekt ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrages -, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Dem Architekten steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden. Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt. 4.3 Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt. (…) § 13 Urheberrecht (1) Dem Architekten verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen, sofern sie nicht nach dem lnhalt dieses Vertrages oder auf Grund einer Sondervereinbarung auf den Bauherren übertragen worden sind. Urheberrecht an dem Bild der nach dem Vertrag vereinbarten Baumaßnahme hat der Bauherr. (2) Der Bauherr hat das Recht, die Planung für die in § 1 beschriebene Baumaßnahme zu nutzen. Er ist berechtigt, die Leistungen der Architekten zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden und an den erstellten baulichen und sonstigen Anlagen Änderungen und Ergänzungen unter Wahrung der geistigen Eigenart vorzunehmen, die der Bauherr mit Rücksicht auf deren Verwendung für zweckmäßig hält. Eine besondere Vergütung wird in diesem Fall nicht geschuldet. (3) Veränderungen von Teilen des Bauwerks, durch die das Urheberrecht der Architekten tangiert sind, sind ohne Mitwirkung der Architekten unzulässig. (4) Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des von den Architekten geplanten Bauwerks nur unter dessen Namensangabe berechtigt. Die Architekten haben bei Veröffentlichung den Namen des Bauherren anzugeben.“ Die Moschee wurde 2018 fertiggestellt und eröffnet. Sie sah zunächst wie folgt aus (Anlage K3): Bilddatei entfernt Anfang Januar 2022 ließ der Beklagte an der südwestlichen Ecke, westlich vom Eingangsbereich ein den gesamten westlichen Teil der Fassade einnehmendes Vordach aus Metall und Glas errichten. Dies sieht wie folgt aus (Anlage K4): Bilddatei entfernt Der Kläger ließ den Beklagten am 10.01.2022 wegen dieser Veränderung abmahnen. Das Vordach entfernte der Beklagte nicht. Der Kläger behauptet, seine Planung unterscheide sich maßgeblich von anderen Entwürfen oder realisierten Moscheen in Deutschland. Der Beklagte habe bei der Planung nie Wünsche zur Gestaltung einer Außengastronomie geäußert. Am 15.01.2019 habe der Beklagte ihm mitgeteilt, dass man ein Vordach neben dem östlichen Eingang errichten werde; eine Nachfrage zur Mitwirkung an der Planung sei nicht erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, seine Planung der Moschee sei urheberrechtlich geschützt, insbesondere weil er eine einmalige Moschee in westlicher Formensprache geschaffen habe. Die Moschee werde durch das Vordach in nicht akzeptabler Weise in der Außenansicht verändert. Darin liege eine Entstellung seines Werks nach § 14 UrhG. Im Rahmen der Auslegung des Vertrags mit seinen zwei Klauseln, die Urheberrecht betreffen, ergebe sich keine Berechtigung des Beklagten zur eigenmächtigen Vornahme der baulichen Änderung. Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, den Metall-/ Glasanbau westlich des Eingangsbereichs zur Moschee am Ausgang des im Grundriss des Erdgeschoss bezeichneten „Vereinslokals“, wie er aus der Anlage K4 ersichtlich ist, zu beseitigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe sich an einen früheren Planungsentwurf eines anderes Architekten angelehnt. Das Vordach sei als Witterungsschutz für das dort befindliche Café von den Mitgliedern des Beklagten gewünscht worden, damit man auch draußen geschützt Getränke konsumieren könne. Es verhindere auch Regenanfall und die Eindringung von Feuchte am Eingang des Cafés. Man habe den Kläger am 15.01.2019 um Planung eines Witterungsschutzes gebeten, worauf dieser nicht reagiert habe. Er ist der Ansicht, es liege schon kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk des Klägers vor. Selbst wenn dies der Fall sei, so läge keine Entstellung nach § 14 UrhG vor. Auch gegen das Änderungsverbot nach § 39 Abs. 2 UrhG sei nicht verstoßen worden. Die vorrangige vertragliche Regelung in § 13 Abs. 2 des Vertrags berechtige den Beklagten zu der hier zweckdienlichen Änderung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Beseitigung des Vordachs aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 14, 39 UrhG. a) Die hier zu bewertende Moschee ist als Werk der Baukunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Auf die Art der Konstruktion und Herstellung sowie auf das Material, aus dem sie errichtet sind, kommt es nicht an. Auch der Zweck des Baus ist unerheblich, insbesondere spielt es keine Rolle, ob Bauwerke einen bestimmten Gebrauchszweck haben, wie Wohn- oder Geschäftshäuser, oder ob dies nicht der Fall ist (z.B. bei Denkmälern). Ebenso wenig ist erforderlich, dass ein künstlerischer Zweck gegenüber dem Gebrauchszweck den Vorrang hat. Werke der Baukunst können daher nicht nur Gebäude, z.B. Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Schulen, Kirchen, Schlösser, Amtsgebäude, Bahnhöfe, Fabriken usw. sein, sondern auch Türme, Brücken, Denkmäler oder Plätze. Nicht nur das Bauwerk als Ganzes, sondern auch Teile eines Bauwerks können Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein, sofern sie auch für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Das gilt beispielsweise für Fassaden, Innenräume, Treppenhäuser, Dachgiebel, Eingänge, aber auch für Grundrisse, sofern sie die Raumform des Bauwerks (Baukörperform, Raumzuordnung, Tür- und Fensteranordnung, Lichtzuführung, Blickrichtung usw.) erkennen lassen. Die für eine persönliche geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass sich das Bauwerk nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt. Dies beurteilt sich nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Werke der Baukunst können beispielsweise geprägt sein durch ihre Größe, ihre Proportion, Einbindung in das Gelände, die Umgebungsbebauung, Verteilung der Baumassen, konsequente Durchführung eines Motivs, Ausgestaltung und Gliederung einzelner Bauteile wie der Fassade oder des Daches sowie dadurch, dass alle einzelnen Teile des Bauwerks aufeinander bezogen sind, so dass sie zu einer Einheit verschmelzen. Die architektonische Leistung muss über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgehen. Gestaltungen, die durch den Gebrauchszweck vorgegeben sind, können die Schutzfähigkeit nicht begründen; das gilt namentlich für die äußere und innere Gestaltung sowie für die Raumaufteilung. In der Verwendung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann aber dann eine schutzfähige Leistung liegen, wenn durch sie eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird. Die Anpassung von Bauwerken an ihre Umgebung und ihre Einfügung in die Landschaft kann Ausdruck individuellen Schaffens sein. Bloße Wirkungen in städtebaulicher und verkehrstechnischer Hinsicht haben jedoch bei § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG außer Betracht zu bleiben. Zu fordern ist kein deutliches Überragen durchschnittlicher Gestaltungen, sondern lediglich eine Gestaltung, die über die technisch, sachzweckgebundenen Elemente hinaus eine individuell ästhetische Prägung erkennen lässt, weil Gestaltungsspielräume für persönliche Kreativität mit der hinreichenden Individualität ausgestaltet wurden (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2 Rn. 174ff. m.w.N.). Im Einklang damit formulierte der BGH kürzlich (NJW 2022, 782, Rn. 57 f. – Zugangsrecht des Architekten, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH): Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Dabei entspricht dies dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen demnach zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung, auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte. Nach diesen Grundsätzen liegt nach Ansicht der Kammer hier bei der zu bewertenden Moschee insgesamt und auch isoliert für den hier betroffenen Teilabschnitt der Außenwand mit Eingangsbereich ein Werk der Baukunst vor. Mit Blick auf die vom Kläger vorgetragenen Hintergründe der Planung, insbesondere der Bedienung einer westlichen Formensprache, und der zum Vergleich veranschaulichten Moscheebauten (siehe Anlagen K16, K16a) liegt die hinreichende Individualität des Bauwerks vor. Diese Gestaltung ist insbesondere nicht durch technische Erwägungen bedingt, die der Ausübung der architektonisch künstlerischen Freiheit des Klägers entgegen stünden oder diese einschränkten. Es ist der Kammer aus den vorgelegten Lichtbildern vielmehr ersichtlich, dass die Z-Moschee in der hier maßgeblichen Außenansicht an der Seite des Eingangs geprägt ist durch eine rechteckige Formensprache ohne Ornamente oder ähnliche Verzierung. Dabei ist der von der Außenfassade hinausragende Eingangsbereich ein besonderes Gestaltungsmerkmal, das in Verbindung steht mit dem Verzicht auf Fenster über diesem Eingang sowie zum Minarett hin sowie mit der Anordnung einer Vielzahl schmaler und hoher Fenster auf der anderen Seite. Auch die links vom hervorragenden Eingang ersichtliche Öffnung der Fassade, die den hier betreffenden Eingang zum Café darstellt, fügt sich in diese einheitliche Formsprache nahtlos ein. So erscheint die Moschee insgesamt und die hier betreffende Seite des Bauwerks als einheitliche und zusammengehörende Gestaltung, die auf der freien gestalterischen Entscheidung des Klägers beruht. Eine im Vergleich zu anderen Bauwerken überragende Gestaltung – wie sie scheinbar der Beklagte für erforderlich hält – ist gerade nicht zu fordern (s.o., i.Ü. auch ausdrücklich zum wiederholten Male BGH NJW 2022, 782, Rn. 60 – Zugangsrecht des Architekten). Jedoch liegt es im hiesigen Fall auch in Anbetracht der vorgelegten Vergleichsgebäude sowie etwa der gerichtsbekannten Zentralmoschee in L durchaus so, dass die Z-Moschee in B in architektonischer Hinsicht als überdurchschnittlich individuell einzuordnen ist. Die Feststellung konnte die Kammer auch ohne sachverständige Hilfe aufgrund eigener Sachkunde treffen. Bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung. Für die Feststellung der dieser rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Voraussetzungen gelten die allgemeinen Regeln gem. § 286 ZPO. Dabei ist davon auszugehen, dass Mitglieder eines fachspezifischen Spruchkörpers regelmäßig hinreichenden Sachverstand haben, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (BGH NJW 2022, 782, Rn. 51 – Zugangsrecht des Architekten). So liegt der Fall hier. Die hier zur Entscheidung berufene Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen hat als spezialisierter Spruchkörper den notwendigen Sachverstand. Eine vom Beklagten eingewandte Anlehnung durch den Kläger an einen früheren Entwurf eines anderen Architekten (Bl. 191 GA) vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zwar sind auch hier schmale und hohe Fenster ersichtlich. Im Übrigen ist hier aber ein von außen einsehbares Treppenhaus ersichtlich, das es im Werk des Klägers nicht gibt. Auch unterscheidet sich das Bauwerk des Klägers mit den oben von der Kammer herausgestellten individuellen Merkmalen maßgeblich von dem zu vergleichenden Entwurf, sodass hierin kein Grund erkannt wird, dem Kläger für sein Bauwerk die notwendige Individualität und Schöpfungshöhe abzusprechen. b) Der Kläger ist unstreitig aktivlegitimiert. Der Beklagte ist als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Bauwerk und Verantwortlicher für den Anbau des Vordachs passivlegitimiert. c) Das Anbringen des hier gegenständlichen Vordachs an die Fassade neben dem hervorragenden Eingang verletzt die Rechte des Klägers nach §§ 14, 39 UrhG. Dabei ist das Verhältnis zwischen §§ 14 und 39 UrhG in der Rechtsprechung und Literatur zwar nicht abschließend geklärt (vgl. LG Berlin, GRUR 2007, 964, 967 – Berliner Hauptbahnhof), worauf es im Streitfall aber nicht entscheidend ankommt. Der Begriff der Entstellung gem. § 14 UrhG bezeichnet einen besonders schwerwiegenden Eingriff in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werks (LG Berlin, GRUR 2007, 964, 967). Jedoch ist neben der objektiv zu beurteilenden Beeinträchtigung des Werks noch weiter zu prüfen, ob diese Entstellung oder Beeinträchtigung zu einer Gefährdung der Interessen des Urhebers geeignet ist. Sodann sind diese gefährdeten Urheberinteressen angesichts der betroffenen Gegeninteressen abzuwägen und müssen überwiegen. Bei der Interessenabwägung kommt zwei Aspekten besondere Bedeutung zu. Zum einen ist festzustellen, welchen Einfluss die Veränderungen auf den künstlerischen Gesamteindruck des Werkes haben. Beziehen sich die Änderungen nur auf ganz untergeordnete Werkelemente oder sind sie sonst von nicht nennenswerter Relevanz für das gesamte Werk, kommt ihnen in der Interessenabwägung auch weniger Gewicht zu. Umgekehrt führen erhebliche Änderungen im Gesamteindruck zu einer entsprechend schwerwiegenden Beeinträchtigung der Urheberinteressen. Zum anderen ist auch im Falle betont künstlerischer Gestaltung der intendierte Gebrauchszweck maßgeblich zu berücksichtigen. Insbesondere bei öffentlichen Gebäuden wie z.B. einem Bahnhof kann der Eigentümer öffentliche Interessen an einer Änderung als zugleich eigene Interessen geltend machen (Schricker/Loewenheim/Peukert UrhG § 14 Rn. 12, 39). Nach diesen Grundsätzen liegt nach Ansicht der Kammer in der Anbringung des hier zu bewertenden Vordachs ein Eingriff in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werks. Wie oben bereits ausführlich beschrieben zeichnet sich die schöpferische Leistung des Klägers durch die besondere Formensprache und Anordnung der einzelnen Elemente wie der Fenster oder des hervorragenden Eingangs mit Dach aus. Durch das neu angebrachte Vordach wird dieser gemäß der Planung einzig aus der geradlinigen Außenwand hervorragende Eingang an nur einer Seite verlängert und gibt der hier zu bewertenden Seite des Bauwerks einen abweichenden Eindruck, der unmittelbar in die Formgebung eingreift. Dieser Eingriff ist auch ausreichend schwerwiegend. Denn nicht nur konterkariert das Vordach die klare Formgebung des Eingangsbereichs und der gesamten Bauwerksseite. Sondern es kommt hinzu, dass hier das neu angebrachte Vordach durch die Neigung (wohl zur Ableitung von Niederschlagswasser) einen unansehnlichen Kontrast zur rechtwinkligen Planung des Dachs des hervorragenden Eingangs erzeugt. Gerade in der Seitenansicht (siehe etwa Bl. 22 GA) zeigt sich eingehend, dass das Vordach durch seine Neigung und seine im Vergleich zum Eingang geringere Höhe am Abschluss des Dachs bei den Pfeilern ein Fremdkörper an dem Bauwerk ist. Die weiter notwendige Gefährdung der Interessen des Urhebers liegt hier darin, dass das Vordach als Teil der Planung angesehen wird und demnach dem Kläger zugeschrieben wird. Dies muss er nicht hinnehmen (in diese Richtung auch LG Berlin, GRUR 2007, 964, 968). Denn der unbedarfte Betrachter, der ggf. auch als Interessent von planerischen Leistungen des Klägers in Frage kommt, wird diesen nicht in das Gesamtkonzept passenden Vordachanbau als Idee des Architekten ansehen. Dies ist folglich sowohl mit Blick auf das geistige Band des Urhebers zu seinem Werk, aber auch mit Blick auf die Funktion des hiesigen Bauwerks als Referenzprojekt für den Kläger als Architekten eine naheliegende Beeinträchtigung. Zuletzt ist Kammer auch nicht der Ansicht, dass die Interessen des Beklagten hier vorgehen oder zumindest gleichwertig sind. Dabei hat die Kammer auch die vertragliche Regelung in § 13 Abs. 2 S. 2 des Vertrags der Parteien in den Blick genommen. Nach dieser Vorschrift ist der Beklagte berechtigt, (…) an den erstellten baulichen und sonstigen Anlagen Änderungen und Ergänzungen unter Wahrung der geistigen Eigenart vorzunehmen, die der Bauherr mit Rücksicht auf deren Verwendung für zweckmäßig hält. In dieser Klausel sind selbst bei isolierter Betrachtung gleich zwei unbestimmte Rechtsbegriffe vorhanden, also die „Wahrung der geistigen Eigenart“ und die „Zweckmäßigkeit“ der Änderung. Die Kammer hält hier bereits einen von der Klausel nicht zugelassenen Eingriff in die Integrität der geistigen Eigenart des Bauwerks für gegeben. Die Kammer vermag dem Begriff der geistigen Eigenart keinen anderen Sinn zuzuordnen, als dass damit ein Gleichlauf mit der oben bereits dargestellten urheberrechtlichen Schutzfähigkeit in Form des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks hergestellt werden soll. Wenn aber ein Eingriff in diesen Gesamteindruck vorliegt, wie oben ausdrücklich festgestellt, so kann die Klausel auch keine zweckmäßigen Änderungen oder Ergänzungen rechtfertigen. Es besteht demnach keine Abweichung zur ohnehin nach den gesetzlichen Regeln notwendigen Prüfung. Auch die weitere Klausel in § 13 Abs. 3 des Vertrags, wonach Veränderungen von Teilen des Bauwerks, durch die das Urheberrecht der Architekten tangiert sind, ohne Mitwirkung der Architekten unzulässig sind, führt zu diesem Ergebnis. Ein Rückschluss aus § 13 Abs. 3 des Vertrags, wonach bei verweigerter Mitwirkung des Architekten, auch urheberrechtlich relevante Änderungen am Bauwerk zulässig werden, ist nicht möglich. Vielmehr bleibt es bei verweigerter oder unterlassener Mitwirkung des Architekten dabei, dass Veränderungen, die das Urheberrecht tangieren, zu unterlassen sind. Nichts anderes folgt zuletzt aus § 4.3 des Vertrags, wonach der gesetzliche Urheberrechtsschutz unberührt bleibt. Einer weiteren Beweiserhebung zu dem streitigen Sachverhalt, was zwischen den Parteien im Zeitraum zwischen 2019 und Klageerhebung nun besprochen worden ist, bedarf es folglich nicht. Vor diesem Hintergrund vermögen die in faktischer Hinsicht durchaus nachvollziehbaren Gründe für die Anbringung eines Vordaches an eben jener Stelle vor dem Café jedenfalls nicht, die Interessen des Klägers als Urheber zu überwiegen. Die vom Beklagten vorgebrachten Interessen der Gemeindemitglieder, vor dem Café überdacht Heißgetränke zu konsumieren oder sonst zu verweilen, erscheinen der Kammer mit Blick auf die besondere rechtliche Stellung des Urhebers, die mit § 14 UrhG gesetzlichen abgesichert ist, nicht so gewichtig, dass hiermit die Beeinträchtigung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks durch den Kläger hinzunehmen wäre. Ob es an dieser Stelle zum Eindringen von Nässe oder Feuchtigkeit in das Gebäude kommt, erscheint ebenfalls nicht ausreichend, um ein Überwiegen der Interessen des Beklagten anzunehmen. Abgesehen davon, dass dies zwischen den Parteien streitig ist, so wäre der Beklagte selbst bei Unterstellung eines Mangels gehalten gewesen, diesen Mangel nach werkvertraglichen Kriterien zu rügen. Dass dies geschehen ist, trägt der Beklagte nicht vor. Es geht jedoch nicht an, im Wege der urheberrechtlich geprägten Interessenabwägung nicht gerügte Mängel an der architektonischen Planung (oder ggf. der Bauausführung) derart zu nutzen, dass hiermit der geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Bauwerks zustimmungsfrei verändert werden darf. d) Der Beklagte handelte auch rechtswidrig, da die Anbringung des Vordachs unstreitig ohne Zustimmung des Klägers erfolgt ist. Schrankenregelungen kommen zu Gunsten des Beklagten nicht in Betracht. e) Ein Verschulden ist für den klägerischen Anspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht notwendig. Im Übrigen dauert der Störungszustand fort, sodass der Kläger die Beeinträchtigung der Beseitigung fordern kann. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.