Schlussurteil
20 O 340/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:1026.20O340.18.00
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Tenor
Das Vorbehaltsurteil vom 21.08.2019 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Das Vorbehaltsurteil vom 21.08.2019 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Kläger machen Direktansprüche gegen die Berufshaftpflichtversicherung des von ihnen beauftragten Architekten geltend. Hilfsweise gehen sie aus abgetretenem Recht vor. Streitgegenständlich sind zwei Pflichtverletzungen des Architekten, nämlich die fehlende Abdichtung der erdberührten Kelleraußenwände sowie die fehlende Abdichtung der Bodenplatte im Haus der Kläger. Der Architekt Dipl.-Ing. Q. A. war Versicherungsnehmer der Beklagten. Für den Versicherungsvertrag galten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung A100 (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren A 109 (BBR). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1b und K1c verwiesen. Dem streitgegenständlichen Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherungsnehmer A. schloss mit den Klägern 2009 einen Architektenvertrag über die Sanierung ihres Mitter der 1960er Jahre errichteten Wohnhauses, in dem sich der Versicherungsnehmer zur Erbringung aller Leistungsphasen verpflichtete. Im Zuge der Umbaumaßnahmen wurden der Einliegerwohnung im Keller weitere Kellerräume zugeschlagen. Anlässlich einer Bestandsaufnahme im November 2009 hielt der Architekt A. hinsichtlich der Giebelwand im östlichen Kellerraum schriftlich fest: „Feucht Schäden, Putz ist abgängig“. In einer Kostenrechnung vom 01.05.2010 schlug der Versicherungsnehmer den Klägern vor, eine Perimeterdämmung an den erdberührten Außenwänden auszuführen. Dieser Vorschlag wurde nicht ausgeführt. Der Versicherungsnehmer wies die Kläger nicht darauf hin, dass der Verzicht auf diese Maßnahme innerhalb weniger Jahre zu einem massiven Feuchtigkeitsschaden in der Einliegerwohnung im Kellergeschoss führen könnte. Im Jahr 2015 traten in der Einliegerwohnung Feuchtigkeits- und Schimmelschäden auf. Die Wand war mit echtem Hausschwamm befallen. Der Versicherungsnehmer A. zeigte den Schaden bei der Beklagten an. Er stellte der Beklagten eine Stellungnahme zur Verfügung, in der er ausführte: „3.2 Fußbodenaufbau im Untergeschoss Wohnbereich Im Bestand wurde unter den Bodenbeläge(n) Gussasphalt und/oder Verbundestrich vorgefunden, ohne Feuchteschäden. Aus wärmetechnischen Gründen wurde über diesen Boden eine 12cm hohe Fußbodenkonstruktion geplant, ebenfalls Asphaltestrich (…). Die Konstruktion wurde bauphysikalisch berechnet (betr. Verbleib von Tauwasser), Ergebnis war positiv (kein Tauwasserverbleib). Es gab keinen Verdacht, dass die waagerechte Abdichtung der Bodenplatte nicht funktionieren würde oder beschädigt sei. Auf einen Ausbau des Bestands-Estriches wurde deshalb verzichtet: auch um die Abdichtung gerade nicht zu beschädigen. (…)“ 3.4 Außenwände/Innendämmung Geplant war natürlich (so auch in der Kostenberechnung beschrieben) die Freilegung der Außenwände, neue Abdichtung, Perimeterdämmung mit erhöhter Dammstärke im Bereich der OG-Wohnung (Wandbereiche Nord und Ost). Von der Bauherrschaft wurde das abgelehnt, da a) die Erd- und Maurerarbeiten alle durch seine Helfer ausgeführt werden sollten und diese dafür nicht entsprechend ausgerüstet waren und b) zur Kosteneinsparung.“ Wegen der weiteren Ausführungen und Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anl. V. 3. Der Versicherungsnehmer wurde vom Landgericht Marburg, Urt. v. 13.06.2018 zur Zahlung von Schadensersatz und einem Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt 109.779,04 € zuzüglich der Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 2.561,83 € an die Kläger verurteilt. Zudem wurde er verurteilt, alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus einem Feuchtigkeitsschaden und Hausschwamm im Untergeschoss des Wohnhauses der Kläger resultierten. Der Verurteilung lagen zwei Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers zugrunde: Im Haftungsprozess stellte der Sachverständige fest, dass der Fußboden im Untergeschoss aus einer Stahlbetonplatte bestehe, die über keine Abdichtung verfügte. Dies sei zur Zeit der Gebäudeerrichtung Standard gewesen. Im Zuge der Sanierung hätte jedoch nach der DIN 18195-4 eine Abdichtung der Bodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit eingebracht werden müssen. Darüber hinaus sei auch die vorgefundene Wandabdichtung typisch zur Zeit der Errichtung gewesen. Wegen der zu erwartenden Lebensdauer einer solchen Abdichtung sei bereits 2010-2011 zu erwarten gewesen, dass diese Außenwandabdichtung nicht mehr voll funktionsfähig gewesen sei. Es sei notwendig gewesen, die erdberührten Außenwände neu abzudichten. Über das Vermögen des Versicherungsnehmers wurde am 02.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Vollstreckungsgericht brachte eine Pfändung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag zu Gunsten der Kläger aus. Am 06.08.2018 trat der Versicherungsnehmer seinen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte außerdem an die Kläger ab. Die Kläger forderten die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2018 unter Fristsetzung bis zum 20.09.2018 erfolglos auf, die streitgegenständlichen Geldforderungen zu begleichen. Die Kläger sind der Ansicht, dass eine bewusste Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht angenommen werden könne. Sie behaupten, der Versicherungsnehmer habe auf die Einschätzung einer Spezialfirma im Zusammenhang mit der Abdichtung der Wände vertraut. Er sei davon ausgegangen, dass eine Horizontalsperre für die Behebung einer Undichtigkeit ausreichend gewesen sei. Der Architekt A. habe über die Spezialfirma Messungen an der Innenwand durchführen lassen und es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Außenwandabdichtung erneuert werden müsse. Aus der Angabe des Versicherungsnehmers, dass im Bestand unter den Bodenbeläge Gussasphalt vorgefunden worden sei, ergebe sich, dass der Versicherungsnehmer Untersuchungen des Fußbodens durchgeführt habe. Sie sind weiter der Ansicht, dass die Vorgaben der DIN 18195 ohnehin nur für Neubauten und nicht für die Sanierung von Bauten gälten. Die Kläger haben im Urkundenverfahren gegen den Beklagten beantragt, diesen zur Zahlung der mit Urteil des Landgerichts Marburgs tenorierten Ansprüche, dabei unter anderem zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, zur Zahlung der in dortigem Verfahren entstandenen Kosten, zur Zahlung von Vollstreckungskosten und schließlich zur Zahlung von Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zu verurteilen. Auch hat er die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weitere Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden stehen. Die Kammer hat die Beklagte mit Urteil vom 21.08.2019 im Urkundenverfahren zur Zahlung der geltend gemachten Ansprüche verurteilt, wobei der Beklagten ihre Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden sind. Hinsichtlich des Freistellungsantrags in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus dem Vorverfahren vor dem Landgericht Marburg, des Feststellungsantrags und des Antrags auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Kammer die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. das Vorbehaltsurteil vom 21.08.2019 für vorbehaltslos zu erklären; 1. a. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.561,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 1. b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Feuchtigkeitsschaden und der Schimmel- und/oder Hausschwammbildung im Untergeschoss des Wohnhauses „Y.-straße 25, 00000 F.“ resultieren, und zwar in dem Umfang, wie es aus dem Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und der Beklagten folgt; 1. c. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.047,35 € Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass der Versicherungsnehmer A. gegen elementare Berufspflichten verstoßen habe, indem er von den zwingenden Vorgaben der DIN 18195 abgewichen sei. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugin N.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Gutachten des Sachverständigen D. vom 01.06.2021, das Ergänzungsgutachten vom 13.01.2022 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 24.08.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Vorbehaltsurteil vom 21.08.2019 war aufzuheben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte. Denn die Beklagte kann sich erfolgreich auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes aus dem Versicherungsvertrag nach Teil A. Ziff. IV Nr. 5 BBR berufen. Hiernach besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Bewusst bedeutet dabei die wissentliche und willentliche Abweichung von Normen oder Pflichten, was zum einen voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer diese positiv kannte, und er zum anderen auch gewusst hat, worum es geht und wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen (BGH, Urt. v. 17.12.2014, IV ZR 90/13, NJW 2015, 947; Urt. v. 28.09.2005, IV ZR 255/04, NJW 2006, 290). Auf einen Vorsatz hinsichtlich des Schadens oder der Schadensfolge kommt es hingegen nicht an. Ebenso wenig ist die Kenntnis von der Möglichkeit eines Schadenseintritts notwendige Voraussetzung für den Ausschlussgrund der bewussten Pflichtwidrigkeit, sondern der Ausschluss bei einem bewussten Pflichtverstoß greift auch ein, wenn der Versicherungsnehmer davon überzeugt gewesen sein sollte, dass durch sein Handeln kein Schaden entstehen werde (OLG Hamm, Urt. v. 07.03.2007, 20 U 132/06, r + s 2007, 279). Der Versicherer ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes grundsätzlich beweisbelastet. Dieser Beweis ist dann geführt, wenn Indizien, die auf objektiven Tatsachen hinsichtlich des äußeren Geschehens und vor allem der Fundamentalität der nicht beachteten Pflicht beruhen, den Schluss zulassen, dass der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt hat. Bei der Verletzung von elementaren beruflichen Pflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, wird ohne weitere zusätzliche Indizien vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf die inneren Vorgänge des Versicherungsnehmers, den subjektiven Tatbestand des Ausschlusses geschlossen, und angenommen, dass der Architekt im konkreten Fall bewusst pflichtwidrig gehandelt hat (BGH, Urt. v. 17.12.2014, IV ZR 90/13, NJW 2015, 947; OLG Köln, Urt. v. 29.11.2011, 9 U 75/11, VersR 2012, 560) 1. Die Kammer ist aufgrund der nachvollziehbaren und auf gesicherter Tatsachenbasis beruhenden Ausführungen des Sachverständigen D. nach § 286 ZPO überzeugt, dass der Versicherungsnehmer gegen elementare Berufspflichten im obigen Sinne verstoßen hat. Fundierte Kenntnisse über Bauwerksabdichtungen, insbesondere die hier in Streit stehende Außenwand- und Bodenabdichtung, und die dazugehörigen Anforderungen der Vorschriften der DIN 18195 gehören zum elementaren Basiswissen eines jeden planenden und bauüberwachenden Architekten. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die DIN 18195 unabhängig davon gilt, ob das betreffende Bauvorhaben ein Umbau oder ein Neubau ist. Auch für Sanierungsmaßnahmen, wie im vorliegenden Fall, gelten die Anforderungen aus der DIN-Norm. Einzig nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind erhaltende Maßnahmen, die aber hier nicht in Rede stehen, da die vollständige Instandsetzung des Gebäudes in Angriff genommen wurde. Aus der DIN 18195 ergibt sich, dass die Außenwände abzudichten sind. Eine horizontale Abdichtung genügt diesen Anforderungen nicht. Ebenso wenig ist eine Innenabdichtung fachgerecht, da eine solche nur im Ausnahmefall ausgeführt wird, wenn die baulichen Gegebenheiten es nicht anders erlauben. Es steht nach den Ausführungen des Sachverständigen weiter fest, dass eine horizontale Abdichtung auf der Bodenplatte herzustellen ist, wobei die Abdichtung des Fußbodens an die Abdichtung der Wände in waagerechter Richtung so herangeführt werden muss, dass keine Feuchtigkeitsbrücken entstehen. Der vorhandene Gussasphalt erfüllt die Anforderungen der DIN 18195 nicht, da der Asphalt materialbedingt an den Rändern nicht dicht ist. Aufgrund des Alters des Gussasphalts war außerdem im Rahmen der Planung davon auszugehen, dass dieser nicht mehr wasserdicht war. Die dortige Fuge muss durch eine Aufkantung mit bahnförmigen Abdichtungen abgedichtet werden. Das Fehlen dieser zwingenden Leistungen stellt für beide Pflichtverletzungen nach den überzeugenden und detaillierten Ausführungen des Sachverständigen D. einen Verstoß gegen elementare und grundlegende Berufspflichten dar. Diese Vorschriften hat der Versicherungsnehmer vorliegend missachtet, wie sich aus dem bindenden Urteil im Haftpflichtprozess ergibt (vgl. zur Bindungswirkung, BGH, Urt. v. 30.09.1992, IV ZR 314/91 m. w. N.; OLG Köln, Urt. v. 29.11.2011, 9 U 75/11, VersR 2012, 560): der Versicherungsnehmer hat es unterlassen, die in jedem Fall – auch bei Durchführung der von ihm vorgeschlagenen Horizontalsperre – notwendige Außenabdichtung der erdberührten Wände vorzunehmen. Allein aufgrund des Alters der vorhandenen Abdichtungslösungen war das Risiko von Feuchtigkeitsschäden als sehr hoch einzuschätzen und es hätte eine Außenwandabdichtung vorgenommen werden müssen. Diese Vorgabe galt darüber hinaus unabhängig davon, ob an der betreffenden Wand bereits Feuchtigkeitsschäden feststellbar waren oder nicht. Ebenso hat der Versicherungsnehmer es unterlassen, die notwendige Abdichtung der Bodenplatte zu planen und ausführen zu lassen. Auch dies stellt einen Verstoß gegen elementare Berufspflichten dar, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Aufgrund des bekannten Alters von ca. 46 Jahren und der fehlenden Hochführung der Abdichtung der Bodenplatte an den angrenzenden Wänden bis zur horizontalen Abdichtung im Mauerwerk war eine Neuausführung der horizontalen Abdichtung auf der Bodenplatte notwendig. Dabei ist Inhalt der Pflicht die sachgerechte Planung und Herstellung dieser Abdichtung. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass kein Verstoß gegen elementare Berufspflichten vorläge, weil der Architekt möglicherweise „nur“ die Ausführung der notwendigen Fugenabdichtung unterlassen habe und der vorhandene Gussasphalt eine „weitgehende“ Abdichtung dargestellt hätte. Bei dem hier streitgegenständlichen Verstoß handelt es sich nicht um einen möglicherweise weniger schwerwiegenden Ausführungsfehler, der darin bestehen könnte, dass eine vorgesehene Fugenabdichtung stellenweise schlecht hergestellt wäre. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer es schlicht unterlassen, die notwendige Bodenabdichtung zu planen und die entsprechende Herstellung zu überwachen, was wie ausgeführt zum elementaren Wissen eines jeden Architekten gehört. 2. Ist der bewusste Pflichtenverstoß wegen eines Verstoßes gegen Elementar- und Primitivwissen indiziert, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast plausibel und nachvollziehbar darzulegen, wie es zu der Verletzung eines solch eklatant wichtigen Pflicht unwissentlich kommen konnte (OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.12.2005, 12 U 150/05, VersR 2006, 783; Beck-Wehr, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 18 Rn. 341). Dieser sekundären Darlegungslast sind die Kläger nicht nachgekommen. a. Hinsichtlich der notwendigen, aber nicht durchgeführten Außenwanddämmung ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer Feuchtigkeit an diesen Wänden festgestellt hatte, sodass sich die Frage der Abdichtung in besonderem Maße stellte. Der Vortrag der Kläger, der Versicherungsnehmer sei „die Pflicht aus der DIN 18195 nicht bekannt“ gewesen bzw. habe er diese „nicht korrekt verstanden“, stellt eine solche plausible, nachvollziehbare Darlegung nicht dar. Die Behauptung ist bereits unsubstantiiert und widerspricht einerseits der Lebenserfahrung, sowie andererseits der Darstellung der Zeugin N., bei dem Versicherungsnehmer habe es sich um einen sehr gewissenhaften Architekten gehandelt. Die Kläger setzen sich mit dieser Behauptung des Weiteren auch in Widerspruch zu der unbestrittenen Angabe des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten, dass „natürlich“ eine Perimeterdämmung nach Freilegung der Außenwände geplant gewesen, diese aber aus Kostengründen abgelehnt worden sei. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen D., der der Kostenberechnung entnehmen konnte, dass fachgerechte Abdichtungsmaßnahmen der erdberührten Außenwände zunächst vorgesehen waren. Schließlich tragen die Kläger selbst vor, der Versicherungsnehmer habe sich im Prozess vor dem Landgericht Marburg dahingehend eingelassen, dass die Kläger die Außenwandabdichtung nicht gewollt hätten. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass dem Versicherungsnehmer sehr wohl die Pflichten aus der DIN 18195 bekannt waren und er diese auch korrekt verstanden hat. Die Behauptung, dem sei nicht so, ist in der vorgetragenen Pauschalität als unsubstantiiert zurückzuweisen und nicht zu beachten, § 138 Abs. 1 ZPO. Eine Vernehmung des Zeugen X. zu dieser Behauptung war mangels konkreter Anhaltspunkte für Tatsachen, zu denen er etwas hätte bekunden können, nicht angezeigt und als Ausforschung auch nicht zulässig. Aus denselben Gründen ist eine Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt A. zur Behauptung der Kläger, der Architekt A. sei sich der Ungenügendheit der durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen und er habe nach eigenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, nicht angezeigt. Auch diese Behauptung steht in Widerspruch zu der Tatsache, dass eine Abdichtung der Außenwände zunächst geplant war, von der sodann aus Kostengründen Abstand genommen wurde. Die Behauptung ist letztlich auch unerheblich, denn allein entscheidungserheblich ist, dass der Architekt die Pflichten aus der DIN 18195 gekannt hat und hiervon bewusst abgewichen ist. Hiervon geht die Kammer aus. Entgegenstehendes ist nicht vorgetragen. Dass der Architekt bei seiner Abweichung von den zwingend durchzuführenden Planungen und Ausführungen darauf vertraut hat, dieses Abweichen werde nicht schadensträchtig sein, ist wie dargelegt irrelevant. Die Kläger tragen auch keine weiteren Anhaltspunkte vor, die die Überzeugung vom Vorliegen der bewussten Pflichtwidrigkeit des Versicherungsnehmers erschüttern würden. So widerspricht auch die Behauptung, der Architekt A. habe auf die Auskünfte der von ihm beauftragten Spezialfirma zur Durchführbarkeit einer anderen Abdichtungslösung vertraut, der Annahme der bewussten Pflichtverletzung nicht. Ausgangspunkt hierfür ist nur, ob der Architekt seine Abdichtungspflichten aus der DIN kannte und diese bewusst nicht erfüllt hat. Aus welchen Gründen er von der Erfüllung seiner Pflicht, für eine Außenabdichtung der erdberührten Wände zu sorgen, abgewichen ist, ist dabei nicht von Belang. Wie dargelegt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer einen Schadenseintritt für wahrscheinlich hielt oder nicht. Aus diesem Grund ist es auch nicht von Relevanz, ob der Architekt A. Feuchtigkeit an den Außenwänden feststellte oder nicht. Entscheidend ist allein, dass von seiner Pflicht wusste, im Zuge der umfassenden Sanierungsarbeiten für eine Abdichtung der Außenwände zu sorgen, um den Vorgaben der DIN zu entsprechen, und hiervon Abstand nahm. b. Auch hinsichtlich der fehlenden Abdichtung der Bodenplatte bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die gegen den Schluss von der elementaren, jedem Architekten bekannten Herstellungspflicht einer abgedichteten Bodenplatte auf ein vorliegend bewusstes Abweichen von dieser Pflicht sprechen würden. Die Darstellung der Kläger, der Architekt sei irrtümlich davon ausgegangen, pflichtenkonform zu handeln, ist nicht nachvollziehbar. Die Behauptung der Kläger, das Architektenbüro sei „der festen Auffassung“ gewesen, „alles für eine sach- und fachgerechte Abdichtung des streitgegenständlichen Gebäudes getan zu haben“, weil der Planer von einer funktionierenden Bodenabdichtung ausgegangen sei, und das Architektenbüro habe geglaubt, „es hätte alle technischen Voraussetzungen eingehalten, um einen Wassereintritt an dem Gebäude planerisch zu verhindern“, ist kein geeigneter, substantiierter Sachvortrag, der den aus dem Indizienbeweis folgenden Schluss auf die bewusste Pflichtwidrigkeit auszuschließen vermag. Der Vortrag genügt den Anforderungen an eine plausible Darlegung, wie es zu dem elementaren Pflichtenverstoß kommen konnte, nicht. Auch insofern ist diese Behauptung der Kläger wegen der fehlenden Auflösung der bestehenden Widersprüche im klägerischen Vortrag als unbeachtlich zu qualifizieren, sodass eine ausforschende Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen X. sowie des Zeugen A. nicht in Betracht kommt. Denn aus der Stellungnahme des Versicherungsnehmers zu diesem Punkt ergibt sich eindeutig, dass dieser bewusst auf den Ausbau des Gussasphalts auf der Bodenplatte und die Prüfung der vorhandenen Bodenplatte verzichtet hat. In diesem Sinne tragen die Kläger auch im Weiteren vor: Es habe keinen Verdacht gegeben, dass die waagerechte Abdichtung auf der Bodenplatte nicht funktionieren würde. Dabei ergibt sich aus der Stellungnahme allerdings nicht, auf welcher Tatsachenbasis sich ein solcher, offensichtlich angebrachter Verdacht hätte ergeben sollen, wenn der Versicherungsnehmer die Bodenplatte gar nicht überprüft hat. Dies wird auch klägerseits nicht erläutert. Die Behauptung, der Versicherungsnehmer sei von einer intakten Abdichtung unter dem Estrich ausgegangen, da es keinen Höhenunterschied zu anderen Räumen und keine Anzeichen für Feuchtigkeitsschäden gegeben habe, ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Konkreter Tatsachenvortrag, wie der Versicherungsnehmer der Bodenaufbau geplant hat, wie dieser ausgeführt wurde, und welches Versehen dem Versicherungsnehmer hierbei unterlaufen sein soll – statt eines bewussten Verzichts auf die zwingend notwendige Prüfung und Neuerrichtung des wegen seines Alters bereits auszutauschenden Gussasphalts auf der Bodenplatte, sowie des bewussten Verzichts auf die zwingend vorzunehmende, und nach den Feststellungen im Haftpflichtprozess nicht vorhandene, Hochführung der Abdichtung der Bodenplatte an ihren Rändern-, tragen die Kläger schlicht nicht vor. Hierauf hat auch die Beklagte bereits hingewiesen. Auch der Vortrag der Kläger, der Architekt A. und seine Mitarbeiter hätten den vorhandenen Untergrund (nun doch) untersucht und seien dabei auf die vorhandene Abdichtung gestoßen, ist unbeachtlich. Die Kläger verkennen, dass im Haftpflichtprozess rechtskräftig festgestellt ist, dass ihnen ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zusteht, weil eine Abdichtung der Bodenplatte gerade nicht vorhanden war. Darüber hinaus steht diese Behauptung wiederum im Widerspruch mit den Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten, der betont, dass der Bestandestrich gerade nicht ausgebaut worden sei, um diesen nicht zu beschädigen. Aus der darüber hinaus von den Klägern vorgetragenen Angabe des Versicherungsnehmers, im Bestand Gussasphalt vorgefunden zu haben, folgt nicht, dass dieser die Abdichtung der Bodenplatte geprüft hätte. Jedenfalls bestand der Pflichtenverstoß des Architekten vorliegend darin, die veraltete Bodenplatte als „Bestandsestrich nicht ausgetauscht zu haben – hierzu liegt wiederum keinerlei erklärender Vortrag der Kläger dazu vor, wieso dies nicht geschehen ist. Die Kläger tragen vielmehr vor, es habe doch grundsätzlich eine funktionierende Abdichtung der Bodenplatte gegeben – dies ist allerdings durch die bindenden Feststellungen im Vorprozess ausgeschlossen und mit dem sich im Anschluss ergebenden Schadensbild nicht vereinbar. Darüber hinaus war auch nach Darlegung der Kläger jedenfalls in den später von den Feuchtigkeitsschäden betroffenen Räumen keine Abdichtung der Fuge auf der Bodenplatte vorhanden. Inwiefern dem Versicherungsnehmer in Bezug auf die Überprüfung dieser Fugenabdichtung sowie in Bezug auf die Herstellung einer geeigneten Heranführung der Abdichtung an die Wände ein Versehen unterlaufen sein soll, tragen die Kläger ebenfalls nicht vor. Hierzu führt der Sachverständige D. aus, dass auch auf den von Klägerseite vorgelegten Fotos keine funktionstüchtige Abdichtung der Bodenplatte erkennbar sei. Der Sachverständige erklärte weiter eindrücklich im Rahmen seiner Anhörung, dass der vorhandene Gussasphalt als horizontale Abdichtung bei ihm in jedem Fall durchgefallen wäre. Es bleibt mangels substantiierten Vortrags seitens der Kläger hierzu schlicht unklar, wie es zu diesem Verstoß gegen die elementaren Berufspflichten eines jeden Architekten kommen konnte, ohne dass hierin ein bewusster Verstoß des Versicherungsnehmers gelegen hätte. 3. Schließlich liegen die Voraussetzungen der Klausel in Teil A. Ziff IV Nr. 5 S. 2 BBR nicht vor. Hiernach bleibt der Versicherungsschutz bestehen, sofern der Ausschlusstatbestand nicht von dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Repräsentanten (Inhaber, Geschäftsführer, Partner, Vorstände und Projektleiter des Büros) zu vertreten ist. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer nach dem Vortrag der Kläger möglicherweise einzelne Planungen oder Ausführungen auf seine Mitarbeiter übertragen hat, lässt das Vertretenmüssen der festgestellen bewussten Abweichung von den bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht entfallen. Der Versicherungsnehmer wurde mit der Durchführung des gesamten Bauvorhabens beauftragt, sodass ihn insbesondere sämtliche Überwachungspflichten treffen. Die Kammer geht davon aus, dass er diesen auch grundsätzlich nachgekommen ist, wie die Kläger zunächst immer vortrugen. Hierzu hat die Zeugin N. auch glaubhaft bekundet, dass der ausschlaggebende Grund, wieso sie das Architektenbüro letztlich verlassen habe, gewesen sei, dass sie Aufgaben nicht ausreichend selbstständig ausführen durfte. Es ergibt sich schließlich auch aus dem übrigen Vortrag der Kläger, dass der Architekt über die einzelnen Ausführungen Bescheid wusste. Mangels Hauptanspruchs haben die Kläger keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ebenso ist der Feststellungsantrag unbegründet. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 19.10.2022, mit dem die Kläger eine andere Beweiswürdigung anstellen, gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 126.906,51 EUR festgesetzt.