Beschluss
9 U 241/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0810.9U241.22.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.10.2022 (20 O 340/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 126.906,51 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.10.2022 (20 O 340/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 126.906,51 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger machen Direktansprüche gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des von ihnen beauftragten Architekten Dipl.-Ing. J. A. geltend, hilfsweise gehen sie aus abgetretenem Recht vor. Streitgegenständlich sind zwei Pflichtverletzungen des Architekten, nämlich die fehlende Abdichtung der erdberührten Kelleraußenwände sowie der Bodenplatte im Haus der Kläger. Der – zwischenzeitlich verstorbene – Architekt A. war Versicherungsnehmer der Beklagten. Für den Versicherungsvertrag galten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung A100 (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren A 109 (BBR). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 b und K1 c (AH zur Klageschrift) verwiesen. Der Versicherungsnehmer schloss mit den Klägern 2009 einen Architektenvertrag über die Sanierung ihres Mitte der 1960er Jahre errichteten Wohnhauses. Im Zuge der Umbaumaßnahmen wurden der Einliegerwohnung im Keller weitere Kellerräume zugeschlagen. Anlässlich einer Bestandsaufnahme im November 2009 hielt der Architekt A. hinsichtlich der Giebelwand im östlichen Kellerraum schriftlich fest: „Feucht Schäden, Putz ist abgängig". In einer Kostenrechnung vom 01.05.2010 schlug der Versicherungsnehmer den Klägern vor, eine Perimeterdämmung an den erdberührten Außenwänden auszuführen. Dieser Vorschlag wurde nicht ausgeführt. Der Versicherungsnehmer wies die Kläger nicht darauf hin, dass der Verzicht auf diese Maßnahme innerhalb weniger Jahre zu einem massiven Feuchtigkeitsschaden in der Einliegerwohnung im Kellergeschoss führen könnte. Im Jahr 2015 traten in der Einliegerwohnung Feuchtigkeits- und Schimmelschäden auf. Die Wand war mit echtem Hausschwamm befallen. Der Versicherungsnehmer zeigte den Schaden bei der Beklagten an. Er stellte der Beklagten eine Stellungnahme zur Verfügung, in der er ausführte: „3.2 Fußbodenaufbau im Untergeschoss Wohnbereich Im Bestand wurde unter den Bodenbeläge(n) Gussasphalt und/oder Verbundestrich vorgefunden, ohne Feuchteschäden. Aus wärmetechnischen Gründen wurde über diesen Boden eine 12cm hohe Fußbodenkonstruktion geplant, ebenfalls Asphaltestrich ( ... ). Die Konstruktion wurde bauphysikalisch berechnet (betr. Verbleib von Tauwasser), Ergebnis war positiv (kein Tauwasserverbleib), Es gab keinen Verdacht, dass die waagerechte Abdichtung der Bodenplatte nicht funktionieren würde oder beschädigt sei. Auf einen Ausbau des Bestands-Estriches wurde deshalb verzichtet: auch um die Abdichtung gerade nicht zu beschädigen. (...)" 3.4 Außenwände/Innendämmung Geplant war natürlich (so auch in der Kostenberechnung beschrieben) die Freilegung der Außenwände, neue Abdichtung, Perimeterdämmung mit erhöhter Dammstärke im Bereich der OG-Wohnung (Wandbereiche Nord und Ost). Von der Bauherrschaft wurde das abgelehnt, da a) die Erd- und Maurerarbeiten alle durch seine Helfer ausgeführt werden sollten und diese dafür nicht entsprechend ausgerüstet waren und b) zur Kosteneinsparung, " Wegen der weiteren Ausführungen und Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anl. BLD 3 (AH BLD). Der Versicherungsnehmer wurde vom LG Marburg mit Urteil vom 13.06.2018 zur Zahlung von Schadensersatz und einem Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt 109.779,04 € zuzüglich Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 2.561,83 € an die Kläger verurteilt. Zudem wurde er verurteilt, alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus einem Feuchtigkeitsschaden und Hausschwamm im Untergeschoss des Wohnhauses der Kläger resultierten. Das Gericht sah es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als erwiesen an, dass die von dem Architekten – und hiesigen Versicherungsnehmer – A. erbrachten Planungsleistungen sowohl hinsichtlich der vertikalen Außenwandabdichtung als auch bezüglich des Fußbodenaufbaus im Flur der Einliegerwohnung mangelhaft seien und diese Mängel zu dem Schimmelpilz und Schwammbefall geführt hätten. Der Sachverständige hatte insoweit festgestellt, dass der Fußboden im Untergeschoss aus einer Stahlbetonplatte bestehe, die über keine Abdichtung verfügte. Dies sei zur Zeit der Gebäudeerrichtung Standard gewesen. Im Zuge der Sanierung hätte jedoch nach der DIN 18195-4 eine Abdichtung der Bodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit eingebracht werden müssen. Darüber hinaus sei auch die vorgefundene Wandabdichtung typisch zur Zeit der Errichtung gewesen. Wegen der zu erwartenden Lebensdauer einer solchen Abdichtung sei bereits 2010-2011 zu erwarten gewesen, dass diese Außenwandabdichtung nicht mehr voll funktionsfähig gewesen sei. Es sei notwendig gewesen, die erdberührten Außenwände neu abzudichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Marburg Bezug genommen (vgl. Anlage K2, AH zur Klageschrift). Über das Vermögen des Versicherungsnehmers wurde am 02.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Vollstreckungsgericht brachte eine Pfändung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag zu Gunsten der Kläger aus. Am 06.08.2018 trat der Versicherungsnehmer seinen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte außerdem an die Kläger ab. Die Kläger forderten die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2018 unter Fristsetzung bis zum 20.09.2018 erfolglos auf, die streitgegenständlichen Geldforderungen zu begleichen. Die Kläger sind der Ansicht, dass eine bewusste Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht angenommen werden könne. Sie behaupten, der Versicherungsnehmer habe auf die Einschätzung einer Spezialfirma im Zusammenhang mit der Abdichtung der Wände vertraut. Er sei davon ausgegangen, dass eine Horizontalsperre für die Behebung einer Undichtigkeit ausreichend gewesen sei. Er habe über die Spezialfirma Messungen an der Innenwand durchführen lassen und es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Außenwandabdichtung erneuert werden müsse. Aus der Angabe des Versicherungsnehmers, dass im Bestand unter den Bodenbelägen Gussasphalt vorgefunden worden sei, ergebe sich, dass der Versicherungsnehmer Untersuchungen des Fußbodens durchgeführt habe. Sie sind weiter der Ansicht, dass die Vorgaben der DIN 18195 ohnehin nur für Neubauten und nicht für die Sanierung von Bauten gälten. Die Kläger haben zunächst im Urkundenverfahren gegen die Beklagte beantragt, diese zur Zahlung der mit Urteil des LG Marburgs tenorierten Ansprüche, dabei unter anderem zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, zur Zahlung der im dortigen Verfahren entstandenen Kosten sowie von Vollstreckungskosten und Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu verurteilen. Auch haben sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, alle weitere Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden stehen. Die Kammer hat die Beklagte mit Urteil vom 21.08.2019 im Urkundenverfahren zur Zahlung der geltend gemachten Ansprüche verurteilt, wobei ihr die Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden sind. Hinsichtlich des Freistellungsantrags in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus dem Vorverfahren vor dem Landgericht Marburg, des Feststellungsantrags und des Antrags auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Kammer die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, 1. das Vorbehaltsurteil vom 21.08.2019 für vorbehaltslos zu erklären; 1.a. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.561,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 1.b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Feuchtigkeitsschaden und der Schimmel-und/oder Hausschwammbildung im Untergeschoss des Wohnhauses „Y.-straße N01, N02 L." resultieren, und zwar in dem Umfang, wie es aus dem Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und der Beklagten folgt; 1.c. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.047,35 € Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass der Versicherungsnehmer gegen elementare Berufspflichten verstoßen habe, indem er von den zwingenden Vorgaben der DIN 18195 abgewichen sei. Die Kammer hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugin Q. abgewiesen, weil die Beklagte sich erfolgreich auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes aus dem Versicherungsvertrag gemäß Teil A Ziff. IV Nr. 5 BBR berufen könne, nach dem kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden besteht, die der Versicherungsnehmer durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Sie war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Versicherungsnehmer gegen elementare Berufspflichten verstoßen hat. Fundierte Kenntnisse über Bauwerksabdichtungen gehörten zum elementaren Basiswissen eines jeden planenden und bauüberwachenden Architekten. Es sei nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die DIN 18195 für die vom Versicherungsnehmer durchgeführte Umbaumaßnahme gegolten habe. Aus dieser ergebe sich, dass die Außenwände abzudichten seien, wobei eine horizontale Abdichtung nicht genüge und auch eine Innenabdichtung nicht fachgerecht sei. Im Übrigen stehe nach den Ausführungen des Sachverständigen fest, dass eine horizontale Abdichtung auf der Bodenplatte herzustellen sei, wobei die Abdichtung des Fußbodens an die der Wände in waagerechter Richtung so herangeführt werden müsse, dass keine Feuchtigkeitsbrücken entstünden. Der vorhandene Gussasphalt erfülle die Anforderungen an die DIN 18195 nicht, weil der Asphalt materialbedingt an den Rändern nicht dicht sei. Aufgrund des Alters des Gussasphalts sei außerdem im Rahmen der Planung davon auszugehen, dass dieser nicht mehr wasserdicht sei. Die dortige Fuge müsse durch eine Aufkantung mit bahnförmigen Abdichtungen abgedichtet werden. Das Fehlen dieser zwingenden Leistungen stelle für beide Pflichtverletzungen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen einen Verstoß gegen elementare und grundlegende Berufspflichten dar. Die Kammer hat weiter im Einzelnen dargelegt, dass die Kläger nicht plausibel darzulegen vermocht hätten, wie es unwissentlich zu einem solchen Verstoß gegen das Elementar- und Primitivwissen, das einen bewussten Pflichtenverstoß indiziert, kommen konnte. Insoweit hat sie insbesondere darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer Feuchtigkeit an den Außenwänden festgestellt hatte, weshalb sich die Frage der Abdichtung in besonderem Maße stellte. Auch hinsichtlich der fehlenden Abdichtung der Bodenplatte bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, die gegen den Schluss von der elementaren, jedem Architekten bekannten Herstellungspflicht einer abgedichteten Bodenplatte auf ein bewusstes Abweichen von dieser Pflicht sprechen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Gegen die den Klägern am 27.10.2022 zugestellte Entscheidung haben diese mit Schriftsatz vom 24.11.2022, eingegangen am 25.11.2022, Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 20.01.2023 begründet. Sie greifen das erstinstanzliche Urteil umfassend an. Insbesondere meinen sie, dass keine Feststellungen zum Haftungstatbestand getroffen worden seien und die Kammer die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sowie die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien verkannt habe. Ferner greifen sie die vom Landgericht getroffenen Feststellungen an und meinen, das Landgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren Beweisanträgen durch Vernehmung der Zeugen G., H. und A. nicht nachgegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 20.01.2023 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils LG Köln AZ 20 O 340/18 vom 26.10.2022 1. das Vorbehaltsurteil des LG Köln AZ 20 O 340/18 vom 21.08.2019 für vorbehaltlos zu erklären, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von Euro 2.561,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Feuchtigkeitsschaden und der Schimmel und/oder Hausschwammbildung im Untergeschoss des Wohnhauses „Y.-straße N03, N02 L.“ resultieren, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 3.047,35 Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.05.2022 Bezug genommen, an dem der Senat auch nach nochmaliger Beratung in geänderter Besetzung festhält. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Kläger rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Die Kläger wenden in erster Linie weiterhin ein, dass nicht deshalb von einem Verstoß gegen das Elementar- und Basiswissen eines Architekten ausgegangen werden könne, weil dieser verkannt habe, dass die Bestandsabdichtung aufgrund ihres Alters nicht mehr als funktionstauglich hätte betrachtet werden dürfen. Entscheidend ist indes, wie bereits im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt, dass sich nach den Erkenntnissen des Sachverständigengutachtens bei der Planung der kompletten Instandsetzung eines Gebäudes, das älter als 40 Jahre war, die Frage der vertikalen und horizontalen Abdichtung aufdrängte, weil es sich um sehr schadenanfällige Bereiche handelt, wenn man nicht entsprechend sorgfältig vorgeht. Soweit die Kläger nunmehr ihren Sachvortrag durch ein weiteres privates Sachverständigengutachten vom 03.07.2023 zu untermauern versuchen, führt dies schon in der Sache nicht weiter. Der Sachverständige P. nimmt erneut zu abstrakten Fragestellungen der Kläger Stellung, insbesondere dazu, welches Regelwerk der Versicherungsnehmer für eine Umbaumaßnahme generell zugrunde zu legen hat und welcher Prüfungsmaßstab sich daraus ergibt. Den Ausführungen des Privatsachverständigen lässt sich nach wie vor nicht entnehmen, dass die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen M. fehlerhaft ist, der – wie im Übrigen auch der Sachverständige N. vor dem LG Marburg – von der Anwendbarkeit der DIN 18195 für die hier konkret zu beurteilende Umbaumaßnahme ausging. Dies ist im Übrigen aber auch im Ergebnis nicht entscheidend. Selbst wenn – unterstellt – für die Abdichtungsmaßnahme statt der DIN 18195 (nur) das WTA-Merkblatt hätte Anwendung finden müssen, ergäbe sich hieraus nichts anderes. Denn auch nach dem WTA-Merkblatt müsste, wie der Privatsachverständige ausführt, eine Abdichtung der Außenwände erfolgen und es muss insbesondere geprüft werden, ob die vorhandene Abdichtung noch funktionstauglich ist (vgl. Frage 4, S. 7 des Gutachtens). Entscheidend ist im Übrigen, dass sich der Privatsachverständige – anders als der Sachverständige M. – in seiner Stellungnahme nicht mit den konkreten Gegebenheiten bei den Klägern vor Ort beschäftigt hat. Der Sachverständige M. ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der vorhandene Gussasphalt insoweit nicht genügte, da der Asphalt materialbedingt an den Rändern nicht dicht ist und dass aufgrund des Alters des Gussasphalts bei der Planung davon auszugehen war, dass dieser nicht mehr wasserdicht war. Die dortige Fuge hätte durch eine Aufkantung mit bahnförmigen Abdichtungen abgedichtet werden müssen. Das Fehlen dieser zwingenden Leistungen stellte für die beiden feststehenden Pflichtverletzungen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. einen Verstoß gegen elementare und grundlegende Berufspflichten dar (Urteil des Landgerichts, S. 7, mittlerer Absatz). Dieses Beweisergebnis war für die Kammer – ebenso wie für den Senat – entscheidend. Soweit die Kläger im Übrigen nunmehr beanstanden, der Sachverständige habe in seinem Ergänzungsgutachten selbst angegeben, nicht sämtliche Planungsunterlagen gehabt zu haben und daher nach Aktenlage entschieden statt diese Unterlagen anzufordern, ist dies schon vor dem Hintergrund erstaunlich, als die Kläger in ihrer Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten insoweit eingeräumt haben, dass ihnen diese Unterlagen nicht mehr vorlagen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 09.03.2022, Bl. 492 GA). Die nunmehrigen Ausführungen dazu, warum eine Außenwandabdichtung wirtschaftlich nicht vertretbar war (Versorgungsleitungen bzw. Bestandswasserleitungen), sind neu und damit verspätet, ebenso die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen P. in seinem nunmehrigen Privatgutachten vom 03.07.2023. 2. Die Grundsätze der – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes in Fällen der wissentlichen Pflichtverletzung sind hier entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb anders zu beurteilen, weil sie als Geschädigte einen Direktanspruch gegen die Versicherung gemäß § 115 VVG geltend machen. Der Senat hat die Beweiserleichterung zugunsten der Versicherung im Falle des elementaren Pflichtverstoßes bereits in seinem Urt. v. 29.11.2011 – 9 U 75/11 – (zit. nach juris Rn. 42) in dem es um die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege der Einziehungsklage ging, angewandt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb in der vorliegenden Fallkonstellation etwas anderes gelten sollte. Tragender Grund für die Beweiserleichterung ist nicht der Schutz der Versicherung, sondern die Erwägung, dass in einem Fall der Verletzung elementarer beruflicher Pflichten von einem bewussten Pflichtverstoß auszugehen ist, weil von der Kenntnis dieser Pflichten nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen schlicht ausgegangen werden muss (vgl. etwa Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., 2020, § 18 Rn. 341). Die Fragestellung ist daher auch nicht grundlegend klärungsbedürftig, so dass eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO entgegen der Ansicht der Kläger nicht in Betracht kam. 3. Schließlich hat es der Senat auf der Grundlage dieser Darlegungs- und Beweislastverteilung den Klägern entgegen ihrer Ansicht auch nicht verwehrt, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen. Er ist nur mit dem Landgericht der Ansicht, dass der Vortrag der Kläger insoweit unzureichend war, was sowohl das Landgericht in seinem Urteil als auch der Senat im Hinweisbeschluss im Einzelnen erläutert haben. Auf die Ausführungen des Landgerichts sowie im Hinweisbeschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Daran hält der Senat fest. Entgegen der Ansicht der Kläger hätte das Landgericht auch nicht näher darauf hinweisen müssen, dass ihr Vortrag, dem Versicherungsnehmer seien die Abdichtungspflichten nicht bekannt gewesen, angesichts der übrigen Umstände unzureichend war, so dass eine Vernehmung des Zeugen G. nicht in Betracht kam. Vielmehr war dem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung, dass die Vernehmung des Zeugen noch nicht Gegenstand eines Beweisbeschlusses sei, ohne Weiteres zu entnehmen, dass eine solche nicht mehr beabsichtigt war. Dies hat auch die Klägerseite verstanden, die ausdrücklich betont hat, dass sie an der Vernehmung festhalte. Der nunmehr konkretisierte Vortrag diesbezüglich nebst Beweisantrag ist jedenfalls verspätet. 4. Der weitere Vortrag der Beklagten zu den Voraussetzungen der Klausel in Teil A Ziff. IV Nr. 5 S. 2 BBR führt ebenfalls nicht weiter. Es bleibt dabei, dass entscheidend ist, dass das LG Marburg bindend Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers bei der Planung der Instandsetzung hinsichtlich der vertikalen Außenabdichtung und bezüglich des Fußbodenaufbaus festgestellt hat und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer wissentlichen Verletzung dieser Pflichten auszugehen ist. 5. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt schließlich ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits vor dem LG Marburg nicht in Betracht. Denn auch dieser Anspruch bestünde nur dann, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis auf Erstattung der Prozesskosten hätte. Dies folgt aus Ziff. III der AHB (Anlage K1b), bei dem es um den Umfang der Leistungspflicht geht (vgl. Ziff. 1), und der unter Ziff. 3 auch die Übernahme der Prozesskosten durch die Versicherung vorsieht. Die Leistungspflicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall aber durch den eingreifenden Risikoausschluss gem. Teil A Ziff. iV Nr. 5 BBR ausgeschlossen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.