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Teilurteil

14 O 266/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:1027.14O266.21.00
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Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das in der Anlage K1, Bl. 20 d.A.:

Bilddatei entfernt

dargestellte Bildmaterial ohne Zustimmung des Klägers durch Einbindung in einen Internetauftritt zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu bearbeiten, wie geschehen unter https://www.f.com/, Anlage K 2, Bl. 21 f. d.A.:

Bilddatei entfernt

Bilddatei entfernt

2. dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verwendung des in der Anlage K 1 beigefügten Bildmaterials zu erteilen.

II.

Die Widerklage wird abgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.) 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.100,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu I.) 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330,00 EUR.

Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das in der Anlage K1, Bl. 20 d.A.: Bilddatei entfernt dargestellte Bildmaterial ohne Zustimmung des Klägers durch Einbindung in einen Internetauftritt zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu bearbeiten, wie geschehen unter https://www.f.com/, Anlage K 2, Bl. 21 f. d.A.: Bilddatei entfernt Bilddatei entfernt 2. dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verwendung des in der Anlage K 1 beigefügten Bildmaterials zu erteilen. II. Die Widerklage wird abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.) 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.100,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu I.) 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330,00 EUR. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche aufgrund von behauptet unberechtigter Nutzung von Produktbildern sowie um Ansprüche wegen behaupteter Datenschutzverstöße. Beide Parteien vertreiben und bewerben Produkte aus dem Bereich des Bogensports. Der Kläger ist Einzelunternehmer sowie Inhaber und Betreiber des unter der Domain https://c.de erreichbaren Internetauftrittes. Bei diesem Internetauftritt handelt es sich um den Webshop des Klägers, mittels welchem er Produkte aus dem Bereich Bogensport anbietet, unter anderem das Produkt „T“. Der Kläger betreibt daneben u.a. einen Instagram-Account und die Internetseiten www.t1.com und www.u.de. Der Beklagte verfolgte eine langjährige sportliche Laufbahn als Bogenschütze und ist Trainer der o p T3. Der Beklagte betreibt unter der URL https://www.f.com einen Internetauftritt, auf welchem er ebenfalls eine Vielzahl von Produkten aus dem Bereich des Bogensports anbietet. Unter anderem bietet er hierbei ebenfalls das vorgenannte Produkt über seinen Internetauftritt auf https://www.f.com an: Bilddatei entfernt Der Kläger forderte den Beklagten mit Email vom 17.12.2020 (Anlage K 3, Bl. 23 d.A.) in englischer Sprache zur Löschung des Bildmaterials auf, das ohne seine Zustimmung genutzt worden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2021 (Anlage K 4, Bl. 24 ff. d.A.) ließ der Kläger den Beklagten in englischer und deutscher Sprache abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und zur Auskunft unter Fristsetzung bis zum 26.05.2021 auf. Der Beklagte antwortete mit Email vom 12.05.2022 und gab die nachstehend wiedergegebenen Erklärungen ab: Bilddatei entfernt Daraufhin erfolgte eine weitere Email der Klägerseite vom 14.05.2021, auf die der Beklagte mit Email vom 15.05.2021 (Anlage K 7, Bl. 52 ff. d.A.) reagierte. Darin machte der Beklagte geltend, daß der Kläger seinerseits widerrechtlich Fotos des Beklagten verwende, zum einen ein Produktfoto für Bogenpfeilfedern: Bilddatei entfernt bei welchem der Kläger das Logo des Beklagten entfernt und das Bild verändert habe, zum anderen Fotos von der persönlichen Internetseite des Beklagten, welche diesen zeigten: Bilddatei entfernt und mit welchen den Kläger zu geschäftlichen Zwecken auf seinen Webshop verweise. Eine weitere Email der Klägerseite in englischer Sprache erfolgte am 08.06.2021 mit weiterer Fristsetzung bis zum 23.06.2021. Der Beklagte reagierte in holländischer Sprache mit Email vom 15.06.2021. Mit Email vom 17.06.2021 teilte der Beklagte mit, daß ein ehemaliger Mitarbeiter das streitgegenständliche Bildmaterial Ende 2020 ohne sein Wissen auf seinem Internetauftritt eingebunden habe (Anlage K 12, Bl. 64 f. d.A.). Der Kläger macht mit der dem Beklagten am 28.09.2021 zugestellten Klage Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft sowie Schaden- und Aufwendungsersatz wegen der Verletzung seiner Urheberrechte geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2022 (Anlage B 1, Bl. 180 ff. d.A.) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ließ der Beklagte diesen auffordern, die Bilder der Anlagen B 6, B 7, B 8 von den entsprechenden Webseiten/Instagram-Acccounts des Klägers vollständig zu entfernen und die weitere „Verbreitung“ zu unterlassen. Einen daran anknüpfenden Schadensersatz macht der Beklagte im Wege der Widerklage geltend. Der Kläger behauptet, er fertige eine Vielzahl der in seinem Onlineshop verwendeten Bilder eigenständig an, darunter ein Lichtbild für das Produkt „T“ (Anlage K 1): Bilddatei entfernt Im Rahmen seines Internetauftrittes habe der Beklagte das vom Kläger erstellte Bildmaterial zur Bebilderung und Bewerbung des angegebenen Produktes auf seinem Internetauftritt verwendet. Vor der Einbindung in seinen Internetauftritt habe der Beklagte aus dem streitgegenständlichen Bildmaterial das Logo des Klägers entfernt und den Bildausschnitt verändert. Der Beklagte habe den Kläger auch nicht als Urheber benannt. Das streitgegenständliche Lichtbild genieße urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, da es sich um ein Lichtbildwerk handelt, welches die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe erreiche. Der Kläger habe das Bildmaterial unter Verwendung professioneller Fotoausrüstung in seinem eigenen Fotostudio hergestellt und im Anschluss umfangreich nachbearbeitet. Neben der hochwertigen Vorgehens- und Arbeitsweise des Klägers, seien dessen Fotos ebenfalls individuell geprägt. Der Kläger habe bei der Aufnahme des streitgegenständlichen Bildmaterials das Motiv bewusst arrangiert und das Bild so ausgerichtet, daß der abgebildete Inhalt auf die bestmögliche Weise dargestellt werde und sich in die Darstellung auf seinem Internetauftritt einfüge. Hierbei habe der Kläger insbesondere auch die Details der abgebildeten Produkte herausgestellt, so daß das streitgegenständliche Bildmaterial eine geistige Schöpfung des Klägers darstelle. Unabhängig hiervon sei das streitgegenständliche Bild jedoch zumindest als Lichtbild gemäß § 72 UrhG geschützt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG dem Grunde nach zu. Eine Bezifferung des Betrages sei jedoch erst möglich, wenn der Kläger Kenntnis über den Umfang der Rechtsverletzung durch Erteilung der Auskunft durch den Beklagte erhalten habe. Ebenso könne die genaue Höhe der Rechtsverfolgungskosten erst nach Erteilung der Auskunft zum Nutzungsumfang des Bildmaterials des Klägers beziffert werden. Der Kläger behauptet, er habe das Produktfoto der Federn für die beim Bogenschießen verwendeten Pfeile vom Hersteller des Produkts als Werbebildmaterial bezogen. Hierbei sei dem Kläger vom Hersteller des Produktes der Marke H Q1, der E T4 E1, gestattet worden, das Bildmaterial zur Bewerbung des Verkaufsangebotes des Produktes zu verwenden: Anlage K 14 (Bl. 212 d.A.): Bilddatei entfernt Der Geschäftsführer der E T4 E1, Herr Nicola E, habe dem Kläger zudem angeboten, auch weiteres Bildmaterial der Marke H Q1 zu verwenden. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, daß der Beklagte das Lichtbild des Produktes der Marke H Q1 erstellt habe. Wie aus dem in der Anlage B2 vorgelegten Dokument hervorgehe, sei der Beklagte jedenfalls nicht alleiniger Rechteinhaber an dem Bildmaterial. Ein etwaiger Schadensersatz sei zudem mit Null zu bemessen, da eine wirtschaftliche Auswertung des streitgegenständlichen Bildmaterials beabsichtigt nicht erfolge. Die Verwendung des als Anlage B 6 und Anlage B 7 vorgelegten Bildmaterials durch den Kläger stelle sich als gerechtfertigt dar. Das Bildmaterial in der Anlage B 6 sei im Rahmen eines Sportturniers in C1 entstanden. Bei diesem Turnier habe der Beklagte als Bogenschütze teilgenommen und im Anschluss des Turniers bewusst für die Erstellung des Bildes posiert. Der Kläger habe sodann über das Sportturnier auf dem Social-Media-Account berichtet und hierbei das von ihm selbst erstellte Bildmaterial verwendet. Es handele sich mithin um ein Bildnis aus dem Bereiche der Zeitgeschichte, welches nach der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig sei. Das Bildmaterial in der Anlage B 7 sei im Rahmen eines anderen Sportturniers entstanden. Hierbei sei der Beklagte lediglich im Hintergrund auf einem Werbebanner dargestellt. Es handele sich mithin um ein Bildnis, auf welchem der Beklagte nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheine, welches nach der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG zulässig sei. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, daß auf dem Bild in der Anlage B 8 die Ehefrau des Beklagten abgebildet sei. Ebenso bestreitet er mit Nichtwissen, daß die Ehefrau des Beklagten ihre Schadensersatzansprüche insbesondere auf der Grundlage des Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung und dem Kunsturhebergesetz (KUG) an den Beklagten abgetreten habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das in der Anlage K1: Bilddatei entfernt dargestellte Bildmaterial ohne Zustimmung des Klägers durch Einbindung in einen Internetauftritt zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu bearbeiten, wie geschehen unter https://www.f.com/: Bilddatei entfernt Bilddatei entfernt 2. dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verwendung des in der Anlage K 1 beigefügten Bildmaterials zu erteilen. Weiterhin beantragt der Kläger, 3. den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 2. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen. 4. den Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers für die Abmahnung in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 2. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 4.500,00 EUR nebst Zinsen seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, daß das streitgegenständliche Lichtbild von dem Kläger eigenständig angefertigt und er somit Urheber im Sinne des § 7 UrhG sei. Auch ein Schutz nach § 72 UrhG sei daher nicht gegeben. Es bestehe kein Anspruch auf eine Unterlassung, da keine Wiederholungsgefahr bestehe. Das klägerische Schreiben vom 17.12.2020 habe der Beklagte nicht erhalten. Auf die anwaltliche Abmahnung vom 12.05.2021 habe der Beklagte umgehend reagiert. Das entsprechende Foto sei in keiner Form vom Beklagten weiter genutzt worden, was dem Kläger abermals per E-Mail vom 15.06.2021 bestätigt worden sei. Die Webseite des Beklagten sei in niederländischer Sprache abgefasst. Auch ein für den deutschen Verkehr verständlicher Hinweis, daß Deutschland als geografisches Liefergebiet erfaßt sei, sei nicht ersichtlich. Alle Angaben seien ausschließlich in niederländischer Sprache abgefasst, die Tatsache, daß die niederländische Website auch von Deutschland aus aufgerufen werden könne und dementsprechend auch ein deutscher Kunde eine Bestellung aufgeben könne, sei für das Angebot der niederländischen Webseite irrelevant. Es komme vielmehr darauf an, ob das Angebot des Beklagten sich – konkret - an deutsche Verbraucher und Händler richte. Dies sei nicht der Fall. Der Beklagte ist der Auffassung, hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gehe der Kläger zu Unrecht vom Empfängerhorizont eines deutschen Maßstabes aus; dieser gelte jedoch nicht für den Rechtsverkehr mit den Niederlanden. Eine von einem Ausländer abgegebene Erklärung, wonach dieser sich dazu verpflichte, keine weiteren Verletzungen zu begehen, sei angesichts des anzuwendenden niederländischen Rechts für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausreichend, wenn diese unmissverständlich eine Fortsetzungshandlung ausschließe. Dies sei mit der als Anlage K 5 vorgelegten Erklärung der Beklagten ausreichend erfolgt. Nach niederländischem Recht sei eine von einem Kaufmann abgegebene Erklärung darüber, daß er nach der Entfernung des Fotos von seiner Webseite dieses auch nicht weiterverwende, ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Auch ein etwaiger Auskunftsanspruch nach Maßgabe des Antrages zu 2.) bestehe gegenüber dem Beklagten nicht. Soweit der Kläger einen solchen Anspruch gehabt haben sollte, sei dieser jedenfalls durch Erfüllung erloschen. Ausweislich der E-Mail des Beklagten vom 15.06.2021 (Anlage K9/K10) habe der Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt, daß das streitgegenständliche Foto aus dem Internet entfernt worden und darüber hinaus keine weiteren Fotos des Klägers im Webshop oder auf anderen Websites von ihm veröffentlicht worden seien. Mit E-Mail vom 17.06.2021 sei darüber hinaus abermals bestätigt worden, daß keine weiteren Fotos oder sonstige Inhalte (im urheberrechtlichen Sinne) von dem Kläger durch den Beklagten verwandt worden seien. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage seien Forderungen nach Zahlung eines Schadensersatzes oder auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten unbegründet. Der Kläger nutze rechtswidrig Fotos des Beklagten und von dessen Ehefrau für seinen werblichen Auftritt für die Vermarktung von Zubehör für den Bogenschießsport. Dem Beklagten stehe im Hinblick auf die unzulässige Verwendung des Bildes nach Maßgabe der Anlage B2 im Rahmen des Internetauftritts des Klägers ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zu, wie dieser von dem Kläger mit der Klage verfolgt werde. Die Gestattung des Produktbildes H Q1 auf der Grundlage der E-Mail vom 19.01.2022 sei durch Herrn E erfolgt, betreffe jedoch nicht das streitgegenständliche Bild. Mit Schreiben vom 04.02.2022 habe dieser klargestellt, daß in der Vergangenheit die entsprechende Verwendung des streitgegenständlichen Produktbildes urheberrechtlich geschützt gewesen und deswegen auch nur mit der entsprechenden Zustimmung und/oder Verwendung des Copyright Logos zulässig gewesen sei. Der Kläger hingegen habe das Bild von der Webseite des Beklagten heruntergeladen und die urheberrechtliche Angabe unter Anbringung seines eigenen Firmenlogos entfernt. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch die missbräuchliche Verwendung des streitgegenständlichen Fotos (Federn) allein durch den Beklagten sei von Herrn E in der Form gestattet worden, daß er von einer gesamthänderischen Zahlung abgesehen habe. Der Beklagte sei vielmehr allein zur Geltendmachung des Zahlungsanspruchs ermächtigt worden. Der Beklagte habe weitergehende eigene Zahlungsansprüche gegenüber dem Kläger im Hinblick auf unzulässige Verwendung von personenbezogenen Daten - nämlich Fotografien - des Beklagten und dessen Ehefrau: Anlage B 6, Bl. 190 d.A.: Bilddatei entfernt und Anlage B 7, Bl. 191 d.A.: Bilddatei entfernt sowie Anlage B 8, Bl. 192 d.A.: Bilddatei entfernt Die Verwendung der drei oben wiedergegebenen Fotos sei datenschutzrechtlich relevant. Die Fotos ließen sowohl den Beklagten als auch dessen Ehefrau erkennen und seien damit ein personenbezogenes Datum, welches die Personen identifiziere. Damit fielen die Fotos unter den Schutz der Datenschutz-Grundverordnung. Eine rechtmäßige Verarbeitung, nämlich eine rechtmäßige Verwendung der drei genannten Fotos liege nicht vor. Insbesondere hätten weder der Beklagte noch seine Ehefrau einer Veröffentlichung der Fotos im Rahmen des öffentlich zugänglichen Instagram-Auftritts des Klägers oder der Bereitstellung der Fotografien auf seinen beiden Webseiten zugestimmt. Sowohl die Ehefrau des Beklagten als auch der Beklagte selbst, seien bekannte Persönlichkeiten im Bogenschießsport, weswegen die Veröffentlichung von Fotografien von Ihnen außerhalb des von dem Beklagten geführten Schießsportgeschäftes negative Auswirkungen habe, denn es fördere das Geschäft des Klägers. Die Bewerbung des Bogenschießsportes zugunsten des Klägers mit dem guten Ruf des Beklagten und dessen Ehefrau ohne deren Zustimmung sei nicht akzeptabel. Sowohl der Beklagte als auch seine Ehefrau seien insofern in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt, was wiederum auf der Grundlage des Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), dort Abs. 1 einen unmittelbaren materiellen bzw. immateriellen Schadensersatzanspruch begründe. Die Ehefrau des Beklagten habe ihre Schadensersatzansprüche insbesondere auf der Grundlage des Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung und dem Kunsturhebergesetz (KUG) an den Beklagten abgetreten. Der Beklagte macht somit aus abgetretenem Recht für seine Ehefrau und für sich selbst einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung geltend. Der Ansatz eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 1.500,00 € je Foto sei sachgerecht und angemessen. Der Beklagte hat hinsichtlich etwaiger Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten mit eigenen Zahlungsansprüchen in Höhe von 1.500,00 EUR hilfsweise Aufrechnung erklärt sowie die Absicht, Hilfswiderklage in dieser Höhe erheben zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang hinsichtlich der im Wege der Stufenklage, § 254 ZPO, geltend gemachten Klageanträge zu 1.) auf Unterlassung und zu 2.) auf Auskunft begründet. I. Das Landgericht Köln ist international, örtlich und sachlich zuständig. Das Landgericht Köln ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich zuständig. Art. 7 EuGVVO bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit, so daß in diesen Fällen ein Rückgriff auf die §§ 12–35 a ZPO ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO respektive Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so daß eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch Vertrieb von Waren jeder Ort, an dem die Waren durch Kauf erlangt werden können, insbesondere beim Online-Handel jeder Ort, an den die Waren geliefert werden. Der Kläger stützt seine Ansprüche darauf, daß der Beklagte das streitgegenständliche Lichtbild auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne dazu berechtigt zu sein, und dieses in der Bundesrebublik Deutschland abrufbar war. Erfolgsort für das das öffentliche Zugänglichmachen des angegriffenen Lichtbildes ist damit jedenfalls auch der Bezirk des Landgerichts Köln. Dem steht auch nicht die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 05.09.2019 – C-172/18 entgegen. Denn dieses Urteil betraf ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung 207/2009 EG zum Markenrecht. Demgegenüber kommt es bei Streitigkeiten über Urheberrechtsverletzungen auf eine wie auch immer geartete „bestimmungsgemäße Abrufbarkeit“ bzw. eine Ausrichtung der Webseite, über die das Werk abrufbar war, auf Deutschland bzw. auf deutsche Internetnutzer (vgl. BGH, Urteil v. 2.3.2010, VI ZR 23/09), nicht an (EuGH, Urteil v. 03.10.2013, C-170/12 - Pinckney, Rn. 42; BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich). Es reicht stattdessen aus, daß ein urheberrechtlich geschützter Inhalt am Ort des angerufenen Gerichts abrufbar war (vgl. EuGH ‚ Urteil vom 22.1.2015, C-441/13, Rn. 32 – 34 – Hejduk ./. Energie Agentur NRW GmbH). Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2022 nicht aufrechterhalten. II. Die Klageanträge sind als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO auszulegen, auch wenn sie nicht ausdrücklich so formuliert wurden. Die Klageanträge zu 3.) und zu 4.) stehen danach unter der Bedingung einer durch den Beklagten noch zu erteilenden Auskunft und sind insoweit vorbehalten. Kann eine Bezifferung (oder überhaupt schon die Festlegung der Berechnungsmethode für den Schadensersatz) erst nach erteilter Auskunft erfolgen, so kann eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhoben werden und in der ersten Stufe auf Auskunft, in der zweiten gegebenenfalls auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und in der dritten Stufe auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Schadensersatzbetrages geklagt werden (Reber, in: BeckOK, Urheberrecht, Ahlberg/ Götting/ Lauber-Rönsberg, 35. Edition, Stand: 15.01.2022, § 97, Rn. 149). Die Nennung des Begriffs der Stufenklage ist im Klageantrag nicht erforderlich (vgl. Schäuble, JuS 2011, 506, 508). Die Anträge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung fähig. Die zur Auslegung materiell-rechtlicher Rechtsgeschäfte entwickelten Regeln sind entsprechend heranzuziehen (BGH, GRUR 2016,1300 Rn. 27). Danach kann nicht der bloße Wortlaut des Antrags entscheidend sein, sondern der durch ihn verkörperte Wille (BGH, NJW 1988, 128; 2006, 1062; NJW-RR 2010, 275 Rn. 9; BAG, NZA 2004, 975 (976); OLG Frankfurt a. M., MDR 1977, 56; OLG Nürnberg, FamRZ 1982, 1102 (1103)). Es ist dementsprechend nicht nur darauf zu sehen, ob der Antrag für sich allein betrachtet einen eindeutigen Sinn ergibt, sondern es ist auch die dem Antrag beigegebene Begründung zu beachten (BGH, WM 1980, 343; BGH (II ZR 353/15), BeckRS 2017, 135587 Rn. 16; OLG Hamm, MDR 2001, 470 (471). Aus diesem zu berücksichtigenden Zusammenhang von Antrag und Begründung ergibt sich zwingend die Beachtlichkeit des vom Kläger dargestellten Sachverhalts, auf den er seinen Klageantrag stützt, für das Verständnis und auch die inhaltliche Begrenzung seines Klagebegehrens. Wie das Gericht den Klageantrag zu verstehen hat, darf also nicht allein dem bloßen Wortlaut des Antrags entnommen werden, sondern hierfür ist auch die Sachverhaltsschilderung des Klägers maßgebend (BGH, NJW 1994, 788 (790) (insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 124, 128); 2018, 608 Rn. 9; BAG NZA 1993, 561 (562); OLG Düsseldorf, MDR 2004, 1257). Bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, GRUR 2016,1300 Rn. 27; NJW 2016, 2181 Rn. 18). Dem entspricht hier die Auslegung als Stufenklage, die hinsichtlich der Klageanträge zu 3.) und zu 4.) erst nach erteilter Auskunft beziffert werden soll. B. Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu 1.) und hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu 2.) begründet. I. Deutsches Recht ist vorliegend anwendbar. Maßgeblich für die Prüfung der Ansprüche ist nach dem Schutzlandprinzip vorliegend allein das deutsche UrhG, und zwar hinsichtlich sämtlicher mit dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten selbst zusammenhängender Fragen, insbesondere der Entstehung eines solchen Rechts, der Frage der schutzfähigen Werke, der Urheberschaft einschließlich der gesetzlichen Schranken, der Aktivlegitimation, der Rechtsverletzung sowie der Schutzdauer. Im vorliegenden Fall kommt ausschließlich deutsches Urheberrecht zur Anwendung, obwohl die Internetseite des Beklagten, auf der das streitbefangene Foto verwendet wurde, in niederländischer Sprache abgefasst ist. Nach dem Schutzlandprinzip ist stets das Urheberrecht des Staates entscheidend, für dessen Gebiet der Anspruchsteller Schutz in Anspruch nimmt (v. Welser , in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, vor § 120 ff UrhG, Rn. 4). Der Kläger hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Mit seinen Anträgen macht er urheberrechtlichen Schutz beziehungsweise darauf aufbauende Auskunfts- und Schadenersatzansprüche auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend. Die Verletzungshandlung, welche unterbunden werden und dem entstandenen Schaden zu Grunde liegen soll, wirkte sich nämlich in der Bundesrepublik Deutschland aus. In einem solchen Fall richten sich sowohl die Entstehung als auch Inhaberschaft und Übertragbarkeit des Urheberrechts bzw. entsprechender Nutzungsrechte nach dem deutschen UrhG. Der Beklagte hat das Lichtbild ohne Genehmigung des Klägers in bearbeiteter Form in seinem auch in Deutschland abrufbaren Internetauftritt verwendet und damit das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG verletzt. Maßgeblich für den grenzüberschreitenden Sachverhalt ist, daß die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (s. BGH ZUM 2016, 861 Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich). Auf die Nutzung einer de.-Domain und die Gründe hierfür kommt es nicht an; auch nicht auf die Frage, ob das Geschäftsangebot ausschließlich im Ausland stattfindet und von ausländischen Kunden nachgefragt wird (OLG Köln, ZUM-RD 2022, 98). Die streitige Frage, ob die bloße technische Abrufbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausreicht (dies verneinend: AG Köln GRUR-RS 2021, 9276 Rn. 42 – Parkettboden; Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, Vor § 120, Rn. 116 f.; Stollwerck, in BeckOK Urheberrecht, 33 Ed., Stand: 15.01.2022, Europäisches Urheberrecht, Rn. 115.1; Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 120, Rn. 22; Lauber-Rönsberg, in: BeckOK UrhR, 35. Edition, Stand: 15.07.2022, Int. UrhR Rn. 26) ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß er auch deutsche Kunden habe, die über seine Homepage bestellten, wenngleich dies nicht der Fokus seiner Marktausrichtung sei und schätzungsweise 97 % seiner Kunden aus den Niederlanden stammten. Damit ist der streitgegenständliche Internetauftritt des Beklagten jedenfalls auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Die verhältnismäßig geringe Zahl deutscher Kunden steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts nicht entgegen, mag sie sich auch bei der Bemessung des Schadensersatzes auswirken. II. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildnutzung aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 72 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 16 Abs. 1, 23 UrhG zu. 1. Das streitgegenständliche Foto – wie aus Anlage K 1 ersichtlich – genießt jedenfalls Leistungsschutz nach § 72 UrhG. 2. Der Kläger ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung des Leistungsschutzrechts an dem streitbefangenen Foto aktivlegitimiert. Er kann sich insoweit auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG stützen. a) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 1 UrhG). Dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 2 UrhG). Die Regelung ist gemäß § 72 Abs. 1 UrhG bei Lichtbildern entsprechend anwendbar. Demnach wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Lichtbildes in der üblichen Weise als Lichtbildner angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Lichtbildner angesehen. Dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Lichtbildners bekannt ist (BGH, GRUR 2015, 258, 260, Rn. 31 ff. – CT-Paradies). b) Bei der auf der Internetseite des Beklagten eingestellten, streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Vervielfältigungsstück eines Lichtbildes. Bei einem Vervielfältigungsstück (Werkstück) handelt es sich begriffsnotwendig um die körperliche Festlegung eines Werkes (vgl. BGHZ 17, 267 [269 f.] = GRUR 1955, 492 – Grundig-Reporter; BGH, GRUR 2009, 942 Rn. 25 – Motezuma). Das Eingreifen der Urhebervermutung setzt daher voraus, daß die Urheberbezeichnung auf einem körperlichen Werkexemplar angebracht worden ist. Sie ist dagegen nicht anwendbar, wenn ein Werk lediglich in unkörperlicher Form wiedergegeben wird. Bei einer unkörperlichen Wiedergabe des Werkes – wie etwa einem öffentlichen Vortrag oder einer öffentlichen Aufführung – kann der Urheber die Richtigkeit der Namensangabe nicht in gleichem Maße überwachen, wie es bei der Anbringung der Urheberbezeichnung auf dem Original oder auf Vervielfältigungsstücken des Werkes möglich ist (vgl. Begr. des RegE z. UrhG, BT-Drs. IV/270, 42). Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt allerdings auch dann vor, wenn ein Werk ins Internet gestellt worden ist. Das Einstellen eines Werkes in das Internet setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 2 UrhG) – also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs. 1 UrhG) – des Werkes voraus. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen, um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird. Der Umstand, daß in das Internet eingestellte Werke darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt, steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. c) Der Kläger ist auf der auf seiner Internetseite eingestellten streitgegenständlichen Fotografie – wie aus Anlage K 1 ersichtlich – auch in der üblichen Weise als Lichtbildner bezeichnet. Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird und die Bezeichnung zum anderen inhaltlich erkennen lässt, daß sie den Urheber dieses Werkes benennt. Für die Bezeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraussetzungen entsprechend. Der Kläger hat das auf seiner Internetseite eingestellte Lichtbild mit folgendem Logo an der unteren rechten Ecke des Fotos gekennzeichnet: Bilddatei entfernt Die Angabe läßt in hinreichender Weise inhaltlich erkennen, daß sie den Kläger als Lichtbildner der Fotografie bezeichnet. Der Umstand, daß es sich bei dieser Bezeichnung nicht um den (bürgerlichen) Namen, einen Decknamen oder ein Künstlerzeichen des Klägers handelt, steht dem nicht entgegen. Auch andere Angaben können inhaltlich erkennen lassen, daß sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen (vgl. zu Initialen BGHZ 123, 208 [213 f.] = GRUR 1994, 39 – Buchhaltungsprogramm). Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung „C“ Sportbögen und Zubehör. Er benutzt diese Angabe damit im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung seines Geschäftsbetriebs oder seines Unternehmens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Auch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers ist einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich geeignet, den Urheber eines Werkes zu bezeichnen (vgl. LG Frankfurt a. M., ZUM-RD 2009, 22 [23] = BeckRS 2009, 07019). Vorliegend handelt es sich um das einzelkaufmännische Gewerbe des Klägers, der alleiniger Inhaber und Betreiber ist und unter dieser Bezeichnung im Geschäftsverkehr auftritt. Die Bezeichnung wird mithin vom Verkehr als Hinweis auf den Kläger verstanden, ohne daß es der Angabe dessen bürgerlichen Namens bedarf. 3. Der Beklagte hat das streitgegenständliche Foto in bearbeiteter Form (§ 23 UrhG), nämlich in Gestalt des aus Anlage K 2 ersichtlichen Bildausschnitts der drei linken Bögen, wie sie aus Anlage K 1 ersichtlich sind, vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). a) Die ausschnitthafte Verwendung des zentralen Motivs des klägerischen Lichtbilds, greift in das Bearbeitungsrecht des Lichtbildners aus § 23 i.V.m. § 72 UrhG ein. In diesem Fall liegt eine Übernahme eines schutzfähigen (wiedererkennbaren) Lichtbildteils in wiedererkennbarer Form vor (vgl. Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 72, Rn. 77 ff.). b) Durch das Einstellen des streitgegenständlichen Lichtbilds auf seiner Internetseite unter https://www.f.com hat der Beklagte das Recht des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung (§§ 72, Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG) verletzt. Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG setzt nur voraus, daß Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (BGH GRUR 2010, 628 Rn. 19). Wird ein Werk für jedermann zugänglich auf eine Internetseite eingestellt, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG vor (vgl. BGH GRUR 2019, 813 Rn. 35–46 – Cordoba II, m.w.N.; BGH, GRUR 2022, 1427, Rn. 42 f. – Elektronischer Pressespiegel II)). § 19a UrhG verlangt, daß ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Maßgeblich für den Begriff der Öffentlichkeit ist die Definition in § 15 Abs. 3 UrhG. Danach ist die Zugänglichmachung öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Vorliegend war das Lichtbild (auch) für sämtliche Personen, welche die Internetseite des Beklagten von der Bundesrepublik Deutschland aus aufriefen, ansichtig. Selbst wenn man davon ausgeht, daß diese nur eine prozentuale geringfügige Anzahl der Gesamtkunden ausmachen, sind sie jedenfalls nicht durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden und stellen damit Öffentlichkeit im vorbezeichneten Sinne dar. c) Das Einstellen eines Werkes in das Internet setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1, Abs. 2 UrhG voraus (s.o.), die der Beklagte damit gleichermaßen vorgenommen hat. d) Der Beklagte nutzte das streitgegenständliche Lichtbild ohne Zustimmung des Klägers, also widerrechtlich. e) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Rechtsverletzung indiziert. Diese ist vorliegend auch nicht entfallen. aa) Beim Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann der Abgemahnte diese grundsätzlich allein durch die Abgabe einer unbedingten und unbefristeten strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen (Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 97a, Rn. 37; Lampmann, in: Lampmann/Pustovalov, Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2022, Rn. 193). Bei einer Erstbegehungsgefahr genügt hingegen die ernsthafte Erklärung, die rechtsverletzende Handlung nicht zu begehen. An die Widerlegung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr sind hohe Anforderungen zu stellen. Allein das Aufgeben der Verletzungshandlung führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Die Einstellung des Betriebes genügt ebenso wenig, wie die Entlassung des (rechtswidrig) handelnden Mitarbeiters (BGH, GRUR 1957, 342 (347) – Underberg; BGH GRUR 1965, 198 (202) – Küchenmaschine; OLG Köln, Urteil vom 21.10.2022 – 6 U 61/22 – Berliner Runde). Die Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht durch die rechtsverbindliche Erklärung des Verletzers, er werde Zuwiderhandlungen künftig unterlassen. Diesen nicht weiter gesicherten Anspruch hat der Rechtsinhaber kraft Gesetzes ohnehin. Eine nach den vorgenannten Maßstäben ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der Beklagte vorliegend nicht abgegeben. Diese war auch nicht entbehrlich. bb) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach niederländischem Recht eine von einem Kaufmann abgegebene Erklärung darüber, daß er nach der Entfernung des Fotos von seiner Webseite dieses auch nicht weiterverwenden werde, ausreichend sei, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Darauf, daß die Verwendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in den Niederlanden in dieser Form möglicherweise nicht verbreitet ist, kommt es nicht an, da vorliegend deutsches Recht Anwendung findet und daher auch für die Bestimmung des relevanten Empfängerhorizonts allein auf die deutsche Sichtweise und die allgemeinen Auslegungsgrundsätze nach deutschem Zivilrecht abzustellen ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war insoweit nicht veranlaßt, da – wie aufgezeigt – ausländisches – hier niederländisches Recht – keine Anwendung findet und der Beklagte zum anderen auch zur inhaltlichen Ausgestaltung der Rechtslage nach niederländischem Recht nicht ausreichend – etwa unter Verwendung von Rechtsprechung- und Literaturzitaten – vorgetragen, sondern eine vermeintlich abweichende ausländische Rechtslage lediglich pauschal behauptet hat. III. Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch auf Auskunftserteilung und unter Anwendung von § 242 BGB zu, um mögliche Schadensersatzansprüche beziffern zu können. 1. Das Opfer einer Urheberrechtsverletzung kann zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruches oder eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten Auskunft gestützt auf § 242 BGB verlangen. Ein derartiger Anspruch setzt voraus, daß der Verletzte über Bestehen und Umfang eines Schadensersatzanspruch oder eines bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs unverschuldet im Unklaren ist. Außerdem darf der Verletzte sich die verlangten Informationen nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen können. Schließlich muss dem Verletzer die Erteilung der Auskunft unschwer möglich sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 2. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu. Eine rechtswidrige Verletzung des Leistungsschutzrechts des Klägers an dem streitbefangenen Foto liegt – wie oben festgestellt – vor. Den Beklagten trifft ein Verschulden; er hat zumindest fahrlässig gehandelt, da er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB, verkannt hat, zur Nutzung des streitbefangenen Fotos nicht berechtigt zu sein. Soweit der Beklagte geltend macht, das Foto sei von einem Mitarbeiter ohne sein Wissen auf seiner Internetseite eingestellt worden, traf ihn jedenfalls eine entsprechende Überprüfungspflicht, zu deren Erfüllung er nichts vorträgt. 3. Die Ansprüche auf Auskunft sind nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). a) Soweit der Beklagte geltend macht, er habe bereits vor Klageerhebung die erbetene Auskunft erteilt, da er bereits mit E-Mails vom 15.06.2021 (Anlage K 9/10) und vom 17.06.2021 (Anlage K 12) erklärt habe, daß das streitgegenständliche Foto aus dem Internet entfernt worden und keine weiteren Fotos des Klägers vom Beklagten in dessen Webshop oder auf anderen Websites veröffentlicht worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Angaben des Beklagen halten sich im Vagen. Weder benennt er den konkreten Zeitraum, sondern führt lediglich aus, das Foto sei „Ende letzten Jahres“ eingestellt worden, noch benennt er die näheren Umstände, woher er das Foto erhalten hat oder namentlich die Person des Mitarbeiters. Auch die Angaben des Beklagten, „der Laden“ sei wegen der Pandemie 3 Monate lang geschlossen gewesen, die Seite habe nur wenige Besucher gehabt, „das Model“ sei nie im Shop verkauft worden, und es habe „fast überhaupt keine Verkäufe“ gegeben, bleiben völlig unkonkret und damit nicht ausreichend. b) Vorliegend kann dahinstehen, ob der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs überdies auch nach Erhalt der Auskunft noch ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Auskunftsanspruchs hat (LG Düsseldorf, GRUR-RS 2022, 20507 m.w.N.). Dafür dürfte sprechen, dass der Schuldner des Auskunftsanspruchs ohne eine solche rechtskräftige Entscheidung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern der Auskunftsberechtigte eine solche verlangt, schon mit der Begründung verweigern könnte, er sei bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen und somit auch nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Auskunftsberechtigte müsste dann im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erneut die Voraussetzungen für das Bestehen seines Auskunftsanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen, was dem Auskunftsberechtigten prozessökonomisch nicht zumutbar sein dürfte. Letzlich kommt es hierauf – aus den oben genannten Gründen – aber nicht in entscheidungserheblicher Weise an. B. Die Widerklage des Beklagten ist zulässig, § 33 ZPO, aber unbegründet. I. Nach Klarstellung durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2022 bezieht sich die unbedingt erhobene Widerklage in Höhe von 4.500,00 EUR auf die Verwendung der Fotos, die den Beklagten und seine Ehefrau persönlich zeigen (sollen). Demgegenüber wird in Höhe von 1.500,00 EUR als Schadensersatz aus der Verwendung des Fotos, daß die Pfeilfedern zeigt, hilfsweise aufgerechnet sowie in dieser Höhe Hilfswiderklage erhoben. Da der Kläger seine bislang unbezifferten Klageansprüche zu 3.) und zu 4.) in die Stufe nach noch zu erteilender Auskunft gestellt hat, ist die Bedingung für die hilfsweise seinerseitige Geltendmachung durch den Beklagten noch nicht eingetreten. II. Dem Beklagten stehen gegen den Kläger keine Zahlungsansprüche wegen unzulässiger Verwendung personenbezogener Daten des Beklagten und von dessen Ehefrau – konkret aus der Verwendung der als Anlagen B 6, B 7 und B 8 vorgelegten Fotografien – gemäß Art. 82 DS-GVO oder nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) noch aus anderem Rechtsgrund zu. 1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGHZ 171, 275 = NJW 2007, 1977 Rn. 9 ff.; BGH, NJW 2020, 3715, 3716, Rn. 10 ff.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180 [211] = NJW 2008, 1793) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGK 18, 42 = NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BGH, NJW 2018, 1820, Rn. 10; BGH, NJW 2017, 804 Rn. 5, jew. m.w.N.). Der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG steht im vorliegenden Fall die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. 2016 L 119, 1, ber. ABl. 2016 L 314, 72 und ABl. 2018 L 127, 2) nicht entgegen. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und 7 DS-GVO ausgenommen (so z.B. in § 19 Abs. 1 BlnDSG v. 13.06.2018 [GVBl. 2018, 418]; § 12 NRWPresseG i.d.F. des Gesetzes v. 08.05.2018 [NRWGV 2018, 214]) und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen (vgl. zum sog. Medienprivileg BVerfG, AfP 2020, 35 Rn. 11 f., 74; BVerfG, NJW 2010, 2432 Rn. 25 f., 41 m.w.N.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373 Rn. 29 ff. m.w.N.; Cornils, in: BeckOK InfoMedienR, 28. Ed., Art. 85 DS-GVO Rn. 114 ff. m.w.N.). 2. Die angegriffenen Bildwiedergaben auf dem Instagram-Account, der Homepage www.t1.com des Klägers sowie dessen Internetseite www.u.de dienen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von § 85 Abs. 1 DS-GVO. a) „Journalistische Zwecke“ im Sinne von § 85 Abs. 1 DS-GVO sind weit zu verstehen. Das Gebot der weiten Auslegung des Begriffs ergibt sich sowohl aus Erwägungsgrund 153 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 9 DSRL (EuGH, MMR 2009, 175 Rn. 58 – Satamedia; EuGH GRUR 2019, 760 Rn. 51 – Buivids; s. auch Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld Rn. 17; HK-DS-GVO/Specht/Bienemann Rn. 13). „Journalistisch-redaktionelle“ sind danach – anders als zu § 41 Abs. 1 BDSG a.F. vertreten – nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vor allem das Ziel der Veröffentlichung maßgeblich. Es kommt danach darauf an, ob die Veröffentlichung zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, wenngleich nicht jegliche im Internet veröffentlichte Information unter den Begriff der journalistischen Tätigkeit fällt (EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 59 – Buivids). Weder der Umstand, daß eine Veröffentlichung nicht von einem Berufsjournalisten stammt, noch der Umstand, daß die Veröffentlichung nicht auf einer journalistischen Internetseite erfolgt, stehen der Annahme entgegen, daß die Veröffentlichung zu journalistischen Zwecken erfolgt (EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 55 f. –Buivids). Ein solch weites Begriffsverständnis ist sachgerecht, um auch anderen von den Kommunikationsfreiheiten geschützten publizistischen Formen als der des redaktionell organisierten Journalismus, z.B. Bloggern und sogenannter Bürgerjournalismus, gerecht zu werden. b) Das in Anlage B 6 wiedergegebene Bild, auf dem der Beklagte neben einem anderen Bogenschützen vor einem Zielscheibenfeld stehend abgebildet ist, steht unter der Überschrift „T1 – Berichten“; der Account-Name lautet auf „t1 – Olympiastadion Berlin“. Der darunterstehende Kommentar lautet: „Bad luck for Q F1 today. Loosing with perfect score to his team mate N T2.“ Es handelt sich damit eindeutig um eine Berichterstattung über ein spezifisches Sportereignis, an dem der Beklagte teilgenommen hat. Diese Berichterstattung weist dabei keinen unmittelbaren Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Klägers und auch keinen unmittelbar werbenden Charakter auf. Dieser Einschätzung steht es auch nicht entgegen, wenn es sich bei den abgebildeten Zielscheiben um solche handelt, die vom Kläger angeboten werden. Insoweit ist nicht erkennbar, daß die eigene Darstellung des Klägers über den Inhalt seiner Internetseite ausschließlich auf die Vermarktung sogenannter Score Boards ausgerichtet wäre und gerade die besondere Expertise der abgebildeten Personen für die Positionierung seines Verkaufsgeschäftes herangezogen werden sollte. Der Umstand, daß die Zielsetzung der Berichterstattung unter Verwendung der streitbefangenen Fotos auch auf das Verkaufsgeschäft gerichtet gewesen sein mag, steht den journalistischen Zwecken nicht entgegen. Das als Anlage B 7 vorgelegte Bild wurde vom Kläger unter der Überschrift „L p1 B 0000“ im Rahmen eines Berichts über das gleichnamige Bogenschießturnier veröffentlicht. Das Konterfei des Beklagten erscheint dabei lediglich als im Rahmen der Veranstaltung am Ende einer Schießbahn aufgehängtes Banner. Das als Anlage B 8 vorgelegte Foto wurde unter https://www.u.de auf einer persönlichen Blogseite des Klägers unter Fotoberichten von Bogensportveranstaltungen veröffentlicht. Allesamt sind die angegriffenen Internetveröffentlichungen damit journalistischen Zwecken im Sinne von § 85 Abs. 1 DS-GVO zuzuordnen und die den Beklagten und seine Ehefrau abbildenden Aufnahmen wurden zu nämlichen Zwecken verarbeitet. 3. Die Fotos, in deren Veröffentlichung der Beklagte nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), sind den Ausnahmetatbeständen des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, so daß ihre Veröffentlichung zulässig war. a) Die Fotos aus Anlage B 6 und B 8 unterfallen dem Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. aa) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, NJW-RR 2018, 1063, Rn. 11; BGH, NJW 2018, 1820, Rn. 12; BGH, NJW 2017, 804, Rn. 7). Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, daß die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne daß dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über Letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]). Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180 [207] = NJW 2008, 1793). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen. Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die angegriffenen Fotos in B 6 und B 8, die den Beklagten und – nach seinem Vortrag – seine Ehefrau zeigen, Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten der Berichterstattungsfreiheit aus. Nach seinem eigenen Vorbringen ist der Beklagte unter Bogenschützen und im Bogensport durch seine eigene sportliche Karriere von über 27 Jahren und der Tatsache, daß er der Trainer der o p T3 ist, von Bedeutung und genießt hohes Ansehen. Ihm kommt der Ruf einer sportlichen „Legende“ zu. Danach sind sowohl die Ehefrau des Beklagten als auch der Beklagte selbst bekannte Persönlichkeiten im Bogenschießsport. An einer Berichterstattung von Sportereignissen unter Beteiligung des Beklagten und seiner Ehefrau besteht mithin ein hohes Interesse der sportinteressierten Öffentlichkeit. Die Berichterstattung durch den Kläger erfolgte hier ernsthaft und sachbezogen und war damit geeignet, den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen sowie zur Bildung der öffentlichen Meinung im Hinblick auf sportliche Ereignisse aus dem Bereich des Bogenschießsportes beizutragen. Die Umstände der Abbildung lassen dabei nicht erkennen, daß es dem Kläger in erster Linie darum gegangen wäre, die Neugierde des (sportbegeisterten) Publikums nach privaten Angelegenheiten des im Bogenschießsport prominenten Beklagten und seiner Ehefrau zu befriedigen. Ebenso wenig ist ersichtlich, daß die Aufnahmen unter Ausnutzung von Heimlichkeit, beharrlicher Nachstellung oder in einer Situation gefertigt worden wären, in welcher der Beklagte und seine Ehefrau nach den Umständen die berechtigte Erwartung hegen konnten, sich im Rahmen eines durch Privatheit geprägten Kontextes den Blicken der Medien entzogen zu haben. Vielmehr haben sich der Beklagte und seine Ehefrau durch die Teilnahme an Bogenschießsportveranstaltungen selbst in die Öffentlichkeit begeben. Der Beklagte hat für das Foto B 6 offensichtlich nach Abschluß des unmittelbaren Wettbewerbes vor den Zielscheiben posiert. Dem steht nicht entgegen, daß Teile der Schießanlage nicht für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sein mögen, denn sie blieben gleichwohl Teil der ausweislich der Aufnahmen von zahlreichen Sportlern parallel frequentierten Sportstätten. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beklagten und seiner Ehefrau erscheint auch nicht sonderlich intensiv. Vielmehr erscheinen beide in sporttypischer, zwangloser Kleidung und Pose, ohne plakativ hervorgehoben oder blickfangmäßig herausgestellt zu werden. Eine werbemäßige Ausnutzung des guten Rufs des Beklagten und seiner Ehefrau durch den Kläger ist insoweit auch nicht erkennbar. Selbst wenn es sich bei den auf Anlage B 6 abgebildeten „Scoreboard“ um ein vom Kläger angebotenes Produkt handelt, hat der Beklagte hier eine selbstgewählte Position bezogen und die Darstellung bleibt primär der Situation des dokumentierten Wettkampfgeschehens verhaftet. In Anlage B 8 erscheint die Ehefrau des Beklagten – sofern man deren Identität nachdem Vortrag des Beklagten als zutreffend unterstellt – lediglich halb verdeckt durch ihren eigenen Schußarm sowie die Arme weiterer Sportler im Profil und bildet einen Teil der seitlich aufgenommenen Schießstandformation der dort parallel aufgereihten Schützen, wobei sie lediglich ein personelles Element in der Vielzahl der bildlich dargestellten Fluchtlinie der Schützenreihe bildet. Die Eingriffsintensität stellt sich hier als besonders gering dar, da sie geradezu in der Masse der Abgebildeten „untergeht“. Weder der Beklagte noch seine Ehefrau konnten nach den Umständen die berechtigte Erwartung hegen, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten und seiner Ehefrau in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild vermag hier das Berichterstattungsinteresse nicht zu überwiegen, was es gerechtfertigt erscheinen läßt, die beanstandeten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von §23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen. c) Die streitbefangenen Fotografien aus den Anlagen B 6 und B 8 unterfallen außerdem dem Ausnahmetatbestand gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. aa) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG dürfen Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Hintergrund der Ausnahmeregelung ist, daß jeder, der in der Öffentlichkeit an Veranstaltungen teilnimmt (insbesondere mit dem Ziel der kollektiven Meinungskundgabe), damit rechnen muss, im Zuge der Berichterstattung des Geschehens abgebildet zu werden. Die Begriffe Versammlung und Aufzug sind weit zu verstehen. Sie umfassen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun (OLG München NJW 1988, 915 (916)). Hieran fehlt es z.B. bei Fahrgästen einer U-Bahn oder Sonnenbadenden auf einer Wiese. Zu den ähnlichen Vorgängen, die Versammlungen und Aufzügen vergleichbar sind, zählen nicht nur Demonstrationen, Menschenansammlungen und Sportveranstaltungen, sondern auch Kongresse, Vereinsveranstaltungen und Hochzeitsgesellschaften sowie Trauerzüge und Beerdigungen (LG Köln, AfP 1994, 246). Privilegiert ist die Visualisierung der Berichterstattung über das Geschehene, weshalb nach dem Gesamteindruck der Abbildung die Menschenansammlung im Vordergrund stehen muss (vgl. LG Köln, AfP 1994, 246). Die Versammlung oder der Aufzug muss also als Vorgang gezeigt werden, nur – einzelne oder mehrere – Individuen dürfen nicht abgebildet werden (OLG Dresden, BeckRS 2019, 9463 Rn. 12; OLG Frankfurt a. M., MMR 2004, 683; OLG München, NJW 1988, 915). Die Erkennbarkeit eines Einzelnen oder einzelner Abgebildeter schließt die Rechtfertigung allerdings noch nicht aus. Aufnahmen, bei denen einzelne Personen herausgegriffen werden (z.B. Steinewerfer bei Demo, jubelnder Fan im Stadion), können jedenfalls bei einer Berichterstattung über Ereignisse von öffentlichem Interesse wie Demonstrationen, Karnevalsumzügen und Sportveranstaltungen veröffentlicht werden, wenn diese Abbildung repräsentativ bzw. charakteristisch für die Veranstaltung sind. Die Versammlung muß nicht vollständig gezeigt werden, privilegiert ist vielmehr bereits ein repräsentativer Ausschnitt (OLG Hamburg, GRUR 1990, 35 – Begleiterin; LG Stuttgart, AfP 1989, 765). bb) Demnach stellen die streitbefangenen Anlagen B 6 und B 8 Bilder von ähnlichen Vorgängen – nämlich Sportveranstaltungen – im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG dar. In B 8 erscheint die Ehefrau des Beklagten – deren Identität unterstellt – lediglich als Teil einer Phalanx von Bogenschützen. Die gewählte Bildperspektive unterstreicht den Charakter der Darstellung als Bogenschützenkollektiv – vergleichbar etwa der Aufstellung mittelalterlicher Bogenschützen in einer Schlachtaufstellung –, die das Wesen der Sportveranstaltung in den Blick nimmt und versinnbildlicht. Der einzelne Schütze tritt im Rahmen dieses Gesamteindrucks erkennbar zurück. In B 6 werden zwar lediglich zwei Protagonisten des Bogenschießwettkampfes – nämlich der Beklagte und einer seiner Teamkollegen – herausgegriffen. Dies erfolgt indes in repräsentativer Weise um den Ablauf und das Ergebnis des Sportwettkampfes mit ebenbürtigen Gegnern, Sieger und Unterlegenem bei formellem Punktegleichstand zu versinnbildlichen. Die Schieß- und Zielscheiben bilden hierbei den bildlichen Mittelpunkt und charakteristisches Merkmal des Bogenschießsportes in der Konzentration auf das Ziel des abgeschossenen Pfeiles. d) Die streitbefangene Fotografie aus Anlage B 7 unterfällt dem Ausnahmetatbestand gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. aa) Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dürfen Bilder ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden, wenn die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG normiert damit – vergleichbar § 57 UrhG hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke – zugunsten der Abbildungsfreiheit eine Ausnahme von dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten (Engels, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, 35. Edition, Stand: 15.07.2022, § 23 KUG, Rn. 11). Gegenstand von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sind – wie schon die begriffliche Unterscheidung zwischen Bild und Bildnis zeigt – Abbildungen, bei denen die Örtlichkeit im Vordergrund steht und die Personendarstellung eine derart untergeordnete Rolle spielt, daß sie auch entfallen könnte, ohne daß sich Gegenstand und Charakter des Bildes verändert (OLG Karlsruhe, GRUR 1989, 823 (824) – Unfallfoto; OLG Oldenburg, NJW 1989, 400 (401) – Oben-ohne-Aufnahme). Eine Person ist nach dem Telos von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nur dann „Beiwerk“, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst „Beiwerk“ ist (BGH, BeckRS 2015, 10534). Ob eine Person als Beiwerk erscheint, hängt von der konkreten Gestaltung des Bildes, insbesondere von der Größe der Person und ihrer Position im Raum ab. Bei der Abgrenzung zwischen unzulässiger Bildnis- und zulässiger Bildveröffentlichung kommt es entscheidend darauf an, ob entsprechend dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft oder die sonstige Örtlichkeit Abbildungsgegenstand ist und die einzelnen Abgebildeten nur „bei Gelegenheit“ erscheinen oder ob der Einzelne aus der Anonymität herausgelöst wird (vgl. LG Oldenburg, GRUR 1986, 464 (465)). Auch der Kontext des Fotos ist zu berücksichtigen. Beziehen sich Bildunterschrift und Begleittext auf eine bestimmte Person in der Abbildung, so ist diese nicht mehr als Beiwerk aufzufassen. bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterfallen die Fotografien in Anlage B 7 der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. Der Beklagte erscheint hier lediglich als Beiwerk. Das Konterfei des Beklagten erscheint lediglich auf einem Werbebanner, das am rückwärtigen Ende der Schießbahn oberhalb der Schießscheiben aufgehängt ist. Unmittelbarer Abbildungsgegengestand des Fotos sind vielmehr die im Vordergrund stehenden Bogenschützinnen, die bei gesenkten Bögen gerade die Pfeile eingelegt haben. Das Banner mit dem Bild des Beklagten erscheint lediglich bei Gelegenheit der Abbildung des vordergründigen Geschehens auf der Schießbahn. Ein bestimmter Bezug von Bildunterschrift und Begleittext zur Person des Beklagten ist nicht ersichtlich. Das Banner kann zwanglos hinweggedacht – jedenfalls könnte das Konterfei des Beklagten durch ein beliebiges anderes Motiv ausgetauscht werden –, ohne daß dies den Gesamteindruck des Bildes maßgeblich verändern würde. 4. Selbst wenn man die Einschlägigkeit der Öffnungsklausel nach § 85 DS-GVO – entgegen der hier vertretenen Auffassung – vorliegend verneint, ist jedenfalls Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO als Erlaubnistatbestand einschlägig. Im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO kann auf die Abwägungskriterien zurückgegriffen werden, die ansonsten nach § 23 KUG von Relevanz wären (OLG Köln, BeckRS 25735, Rn. 31; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 DS-GVO, Rn. 166c). C. Über die Kosten des Rechtsstreits wird erst als abschließende, einheitlich zu treffende Entscheidung im Schlußurteil befunden werden (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 254, Rn. 5). Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 ZPO.