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Urteil

116 Kls 5/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:1117.116KLS5.21.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Bankrotts sowie wegen Einkommenssteuerhinterziehung in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Hinsichtlich des Angeklagten unterliegt ein Betrag in Höhe von 711.404,70 Euro der Einziehung als Wertersatz, davon in Höhe von 219.712,00 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit der E. in M..

Hinsichtlich der E. in M. unterliegt ein Betrag in Höhe von 219.712,00 Euro der Einziehung als Wertersatz, in gleicher Höhe gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 , 283a Nr. 1, 22, 23, 53, 73, 73b, 73c, 73e Abs. 2 StGB, 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Bankrotts sowie wegen Einkommenssteuerhinterziehung in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten unterliegt ein Betrag in Höhe von 711.404,70 Euro der Einziehung als Wertersatz, davon in Höhe von 219.712,00 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit der E. in M.. Hinsichtlich der E. in M. unterliegt ein Betrag in Höhe von 219.712,00 Euro der Einziehung als Wertersatz, in gleicher Höhe gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften : §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 , 283a Nr. 1, 22, 23, 53, 73, 73b, 73c, 73e Abs. 2 StGB, 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO. Gründe: (teilweise abgekürzt bzgl. des Angeklagten gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A. Feststellungen zur Person Der heute 59 Jahre alte Angeklagte wurde am O. in G. geboren und wuchs dort mit einer älteren Schwester und einem jüngeren Bruder im Haus seiner Eltern auf. Sein Vater war selbstständiger Handelsvertreter im Textilbereich und seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte und seine Geschwister wurden durch den Vater wenig beachtet. Die Mutter bestrafte die Kinder oft bei auch nichtigen Anlässen zu Hause mit körperlicher Gewalt, während bei Verfehlungen außerhalb ihrer Wahrnehmung dem Angeklagten kaum Grenzen aufgezeigt wurden. Heute ist das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Familie distanziert, es besteht aber Kontakt. Die Schule besuchte der Angeklagte in G.. Nach der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife leistete er 15 Monate Wehrdienst. Er studierte zunächst in G. Mineralogie/Kristallographie und Biochemie und schrieb sich dann zum Studium der Zahnmedizin an der Universität in J. ein. Das Staatsexamen und die Approbation erlangte er 1994. Während der länger andauernden Studienzeit war er eine Weile in der Sportklinik W. im orthopädischen Bereich beschäftigt und ging verschiedenen Nebentätigkeiten nach, finanzierte seinen Lebensunterhalt aber auch durch ein Darlehen „Studienendfinanzierung“ der P.. Als angestellter Zahnarzt war er von 1995 bis 1997 in G. und C. tätig. Zugleich sowie auch in der Folge bildete er sich in diversen Kursen in Deutschland sowie durch postgraduale Studiengänge an der R. in Österreich, die er im Jahr 2003 erfolgreich abschloss, weiter. Er spezialisierte sich auf den Bereich der computergestützten Analyse und Fertigung von dentalen Hilfsmitteln und Zahnersatz bei Kiefergelenksbeschwerden, sogenannte CMD-Behandlungen. So entwickelte er die „Orthese“, eine Art Beißschiene, die nach einem digitalen Scan-Vorgang im Mund- und Kieferbereich und einer vom Angeklagten entwickelten Datenanalyse aus zwei Kunststoffteilen gefräst wird und den Biss der Patienten korrigiert, wodurch auch andere Beschwerden (z.B. Haltung, Tinnitus, Sprachprobleme) entfallen können. Mit dieser äußerst erfolgreichen Methode erlangte er große Anerkennung in Fachkreisen. Am Ende des Studiums lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau kennen, die Zahntechnikerin war. Nach der Eheschließung im Jahr 1995 gründeten sie gemeinsam eine Zahnarztpraxis mit zahntechnischem Labor in A., wo sie selbstständig tätig waren und auch lebten. Die Ehe wurde 2008 geschieden. Der Angeklagte führte sodann die Zahnarztpraxis in V. fort. Im Dezember 2009 lernte der Angeklagte die Zeugin Q. über eine Internetplattform kennen und war wenige Wochen später mit ihr liiert. Sie zog im März 2010 mit ihren beiden Kindern aus früheren Beziehungen von X. in das Haus des Angeklagten in A. ein. Ihre zuvor ausgeübte Arbeitstätigkeit gab sie auf und ließ sich durch den Angeklagten als dessen Praxismanagerin anstellen. Am 19.02.2014 wurde der gemeinsame Sohn T. geboren. Die Beziehung war von immer schwereren Konflikten und kurzzeitigen Trennungen geprägt. Zu einer endgültigen Trennung kam es jedoch erst im Februar 2020. Seit Januar 2020 ist der Angeklagte mit der Zeugin N. liiert, die er bereits seit 1986 aus einem Urlaub kennt und die als Co-Pilotin tätig ist. Sie hält während des Vollzugs der Untersuchungshaft den Kontakt zum Angeklagten aufrecht. Der Angeklagte leidet seit einem Fahrradunfall während seiner Studienzeit unter Rückenbeschwerden. Bei ihm wurde außerdem eine F., ein Karzinom S. sowie Karzinome der Haut diagnostiziert. Wegen der urologischen Erkrankungen wurde er während der Untersuchungshaft erfolgreich operiert. Es bedarf weitergehender Behandlung, insbesondere auch der erkrankten Hautpartien, durch lokale Chemotherapie. Alkohol trinkt der Angeklagte nur selten und in Maßen, illegale Drogen konsumiert er nicht. Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug weist keinerlei Eintragung aus. B. Feststellungen zur Sache Im Jahr 2015 hatte der Angeklagte beträchtliche Schulden angehäuft. Er fasste spätestens im Frühjahr dieses Jahres den Entschluss, sich seiner Schulden durch ein Insolvenzverfahren zu entledigen und fortan alle Erträge aus seiner selbstständigen Arbeit für sich, seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn zu behalten. Dies sollte es ihm vor allem ermöglichen, weiterhin teure, hochmotorisierte Fahrzeuge wie er sie bislang gefahren hatte (L.) und luxuriöse Häuser oder Wohnungen zu finanzieren. Durch seine erfolgreiche Methode zur CMD-Behandlung und seine Reputation in Fachkreisen sowie seine Fähigkeit, andere für seine Arbeit zu begeistern, fiel es ihm leicht, geschäftliche Kooperationen einzugehen und von anderen Zahnärzten oder Investoren hohe Entlohnungen für Beratungen, Datenanalysen oder Patientenbehandlungen zu erhalten. Seine so erzielten Einnahmen wollte er der Insolvenzmasse vorenthalten und sie nicht versteuern. Hierfür entwickelte der Angeklagte ein Firmensystem, um bei der Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeiten nicht als natürliche Person in Erscheinung zu treten und seine Einnahmen zu verschleiern. Er gründete mehrere Gesellschaften, in deren Namen er Verträge abschließen, Rechnungen schreiben und Bankkonten führen konnte. Zur Gründung und offiziellen Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft setzte er in der Regel Treuhänder ein, war jedoch stets selbst der wirtschaftlich Berechtigte. Die Gesellschaften entfalteten keine von dem Angeklagten unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit und unterhielten keine eigenen Räumlichkeiten oder Personal. Der Sitz dieser Firmen war vorwiegend im Ausland (FU., QU., M.), damit kein Datenaustausch mit deutschen Institutionen stattfinden konnte und keine oder nur sehr geringe Steuern im jeweiligen Land anfielen. Auch die Bankkonten, die der Angeklagte zur Entgegennahme der Zahlungen seiner Auftraggeber nutzte und die entweder auf seinen eigenen Namen oder den seiner Scheinfirmen geführt wurden, befanden sich im Ausland (FU., IZ., JS.). Daneben schob er auch andere natürliche Personen, nämlich seine Lebensgefährtin Q. und seinen Freund AS., vor, auf deren Konto er die für seine Leistungen in Rechnung gestellten Beträge zahlen ließ, um die Geldflüsse an ihn zu vertuschen. Außerdem traf er Vorkehrungen, um persönlich nicht erreichbar zu sein. Nachdem er sein Haus in DR. Mitte des Jahres 2016 hatte räumen müssen, hatte er keinen festen Wohnsitz in Deutschland mehr. Er zog zunächst in die FU.. Ab März 2017 mietete er dann verschiedene Häuser und Wohnungen auf HR. an, die er meist nach einigen Monaten wieder verließ. In Deutschland, wo er sich häufig aufhielt, um zu arbeiten, kam er jeweils übergangsweise in verschiedenen Hotels, Jugendherbergen oder bei Freunden, Bekannten und seiner Schwester unter. Als offizielle Adresse gab er gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Anschrift auf QU. an, an der er sich fast nie aufhielt, als postalische Erreichbarkeit die Adresse eines Geschäftspartners in ZL.. Er nutzte außerdem ein Mobiltelefon, zu dem der entsprechende Vertrag nicht auf seinen Namen, sondern durch die JE., mit der er geschäftlich in Kontakt stand, abgeschlossen worden war. Ab November 2020 wohnte er wieder in Deutschland, in einer Mietwohnung in der QC.-straße in G., ohne sich dort amtlich zu melden oder seine Adresse dem Insolvenzverwalter oder den Finanzbehörden mitzuteilen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Straftaten: I. Bankrott Am 17.09.2015 stellte der Angeklagte beim Amtsgericht G. einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens. Darin gab er wahrheitswidrig an, über nur 20,00 Euro Bargeld und keinerlei Kontoguthaben zu verfügen sowie selbstständig als Freiberufler tätig zu sein und so jährlich 12.000,00 Euro zu verdienen. Er versicherte die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Zugleich stellte er einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Es bestanden zu diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten in Höhe von über 2,4 Millionen Euro. Mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 27.10.2015 (Az. 74 IN 187/15) wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Angeklagte wurde auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei Insolvenzantragstellung und während des Insolvenzverfahrens hingewiesen. Zum Insolvenzverwalter wurde der Zeuge YD. ernannt. Ihm gegenüber gab der Angeklagte zunächst an, überhaupt keine finanziellen Mittel zur Verfügung zu haben und von Zuwendungen seiner Schwester oder seiner Lebensgefährtin zu leben. Seit Beginn des Jahres 2020 liegt Masseunzulänglichkeit vor. Eine selbstständige Tätigkeit des Angeklagten ist erst Anfang 2022 durch den Insolvenzverwalter freigegeben worden. Das Insolvenzverfahren dauert bis heute an. 1. Insolvenzantragstellung Im Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens gab der Angeklagte folgende laufenden Einnahmen und Vermögenswerte nicht an: a) Er verfügte am 17.09.2015 bei der BJ. in der FU. auf seinem Privatkonto mit der IBAN QD. C über ein Guthaben in Höhe von 9.512,75 CHF, umgerechnet mit dem tagesaktuellen Kurs von 1,095 entsprach dies 8.687,44 Euro . b) Der Angeklagte war außerdem Mitinhaber und Erfinder des Patents HT. Verfahren das am 20.02.2014 zum Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden war und dort unter dem Aktenzeichen VF. geführt wird. Da ein konkreter Wert des Patentes nicht bestimmt werden kann und sich keine Erkenntnisse zu etwaigen Erlösen hieraus ergeben haben, wird hierfür ein ideeller Wert von 1 Euro veranschlagt. c) Seit Mai 2015 unterhielt der Angeklagte eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Zeugen MS., der als Zahnarzt tätig ist und eine Praxis mit Dentallabor in NZ. betreibt. Er hatte den Angeklagten auf einer Fortbildungsveranstaltung kennen gelernt und wollte von ihm in Sachen Digitalisierung der Fertigungsprozesse von Zahnersatz und Implantaten gegen eine monatliche Entlohnung beraten werden. Der Angeklagte wollte diese Geschäftsverbindung eingehen, jedoch aufgrund der bereits geplanten Insolvenzantragstellung nicht im eigenen Namen einen Vertrag abschließen. Er beabsichtigte daher, eine erste Scheinfirma in der FU., die Dental and Medical Solution GU. (im Folgenden: AL.), zu gründen und sie als formelle Vertragspartnerin mit MS. einzusetzen. Am 22.05.2015 schlossen die MS. Zahntechnik GU., vertreten durch den Zeugen MS., und der Angeklagte im Namen der AL., die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ins Schweizerische Handelsregister eingetragen war, einen Beratungs- und Gewinnabführungsvertrag. Nach diesem Vertrag sollte die AL. den Zeugen und seine Mitarbeiter zum Zwecke der Integration digitaler Arbeitsabläufe und zur CMD-Behandlung beraten und schulen und im Gegenzug monatlich 20.830,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für die Dauer von 24 Monaten erhalten. Beide Unterzeichner waren sich dabei einig, dass der Angeklagte persönlich die Beratungsleistungen erbringen und ihm auch persönlich der Zahlungsanspruch zustehen sollte. Die AL. sollte nur formal zwischengeschaltet werden, um den Namen des Angeklagten und die Geldflüsse an ihn zu verschleiern. Im Nachgang kümmerte sich der Angeklagte um die Gründung der AL.. Er eröffnete für sie am 26.05.2015 bei der Schweizer BJ. ein Kapitaleinzahlungskonto (Sperrkonto) mit der IBAN IR. und zahlte hierauf 20.000 CHF, mithin das gesamte Stammkapital ein. Am 08.07.2015 wurde die AL. ins Schweizerische Handelsregister eingetragen. Offizielle Gesellschafterin war die KL. FU. GU., die eine Praxis in Luzern betrieb, in der die Zeugin Prof. (UKR) Dr. (RUS) IL. als Ärztin tätig war. Ihr Ehemann, der Zeuge IL., war der offizielle Geschäftsführer der AL.. Die Anschrift der KL. FU. GU. fungierte zugleich als Firmenadresse für die AL.. Nach Erbringung seiner Beratungsleistungen stellte entweder der Angeklagte oder der Zeuge IL. für ihn im Namen der AL. an die MS. Zahntechnik GU. am 05.08.2015 drei Rechnungen, und zwar - eine Rechnung für 15 Tage im Mai 2015 über einen Betrag von 10.415,00 Euro , - eine Rechnung für den Monat Juni 2015 zuzüglich einer Gerätemiete von 1.800,00 Euro über einen Betrag von insgesamt 22.630,00 Euro, - eine Rechnung für den Monat Juli 2015 über einen Betrag von 20.830,00 Euro . Als Bankverbindung war auf den Rechnungen jeweils das Konto der KL. FU. GU. angegeben. Grund hierfür war, dass die AL. am 05.08.2015 noch über kein eigenes Konto verfügte. Die Rechnungsbeträge wurden auch durch die MS. Zahntechnik GU. auf dieses Konto, auf das der Angeklagte keinen Zugriff hatte, überwiesen. Erst am 17.08.2015 eröffnete der Zeuge IL. zwei Unternehmenskonten für die AL. bei der UBS, eines wurde in Euro mit der IBAN FR. (EUR-Konto), eines in Schweizer Franken mit der IBAN HX. (CHF-Konto) geführt. Der Angeklagte erhielt hierauf jeweils eine unbeschränkte Zugriffsberechtigung. Noch am selben Tag transferierte der Angeklagte das gesamte Stammkapital der AL. vom Sperrkonto auf das CHF-Konto der AL.. Mit einer weiteren Rechnung der AL. vom 17.08.2015 wurden gegenüber der MS. Zahntechnik GU. für die Beratungsleistungen des Angeklagten im Monat August 2015 die vereinbarten 20.830,00 Euro geltend gemacht. Diese wurden am 02.09.2015 auf das EUR-Konto der AL. überwiesen. Von dem CHF-Konto zahlte der Angeklagte unter anderem am 31.08.2015 die Miete für seine Privatwohnung in LO. in der FU.. Er hob außerdem am 17.09.2015 - dem Tag der Insolvenzantragstellung - am Flughafen WU. 13.000,00 CHF ab, umgerechnet mit dem tagesaktuellen Kurs entsprach dies 11.872,15 Euro . Es verblieb ein Restguthaben auf diesem Konto von 235,00 CHF, umgerechnet mit dem tagesaktuellen Kurs 214,61 Euro . Vom EUR-Konto hob er am selben Tag zudem 5.555,00 Euro ab, die jedoch gänzlich aus der Überweisung der MS. Zahntechnik GU. vom 02.09.2015 stammten, also keine zusätzliche Vermögensmehrung darstellten. d) Entgegen der Anklageschrift konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte zusätzlich einen Gehaltsanspruch gegen die AL. in Höhe von monatlich 10.500,00 CHF hatte; vielmehr war die AL. lediglich eine Tarnfirma ohne eigene Vermögensmasse. Auch einen Bargeldvorrat des Angeklagten über 200.0000,00 Euro bei Insolvenzantragsstellung hat die Kammer nicht feststellen können. Schließlich verheimlichte der Angeklagte auch nicht, dass er Praxisinventar aus DR. in die Räume der AL., bzw. der KL. FU. GU. verbrachte, da er dies dem Zeugen BR., einem Mitarbeiter des Insolvenzverwalters, im Jahr 2015 mitgeteilt hatte. e) Insgesamt gab der Angeklagte in diesem ersten Komplex kurz vor Insolvenzantragstellung erzielte Einnahmen bzw. vor Insolvenzantragstellung vorhandenes Vermögen in Höhe von 95.480,20 Euro nicht im Insolvenzantrag an. 2. Geschäftsverbindung TV. / MS. Im September 2015 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und den Zeugen IL., die dazu führten, dass er nicht mehr unter dem Namen der AL. auftreten konnte oder wollte. Er benötigte somit eine andere, möglichst ebenfalls ausländische Scheinfirma, um die Zahlungen der MS. Zahntechnik GU. einnehmen zu können, ohne im eigenen Namen aufzutreten, und ließ sich dahingehend von einem Treuhänder beraten. Dann brachte er seine Lebensgefährtin, die Zeugin Q., dazu, in seinem Auftrag als Einzelunternehmerin die MN. (im Folgenden TV.) zu gründen. Die Zeugin DF. ist keine Zahnärztin und war zu keinem Zeitpunkt Leistungserbringerin für die TV.. Die Eintragung im Schweizerischen Handelsregister erfolgte am 30.10.2015, der Sitz der TV. war der gemeinsame Wohnsitz des Angeklagten und der Zeugin an der Adresse RQ., EH. LO.. Am selben Tag eröffnete die Zeugin DF. für die TV. bei der UBS zwei Unternehmenskonten, ein CHF-Konto mit der IBAN KF. und ein EUR-Konto mit der IBAN LY.. Der Angeklagte erhielt hierauf volle Zugriffs- und Zeichnungsberechtigungen. Der Angeklagte sprach mit dem Zeugen MS. ab, dass der Vertrag mit ihm persönlich weiterlaufen sollte und künftig die Vergütung seiner Beratungsleistungen an die TV. erfolgen sollte, mithin diese neue Firma als Zahlstelle fungiere. Entsprechend informierte der Angeklagte eine Mitarbeiterin des Zeugen MS. mit E-Mail vom 02.11.2015, dass der Vertrag mit der AL. nun mit der VZ. geschlossen sei und hängte an diese E-Mail zugleich eine Rechnung der TV. vom 01.11.2015 für seine Beratertätigkeit in den Monaten September bis November 2015 an. Diese erste Rechnung vom 01.11.2015 belief sich auf 62.490,00 Euro. Da die Beratungsleistung für die Monate Oktober und November danach jedoch erneut in weiteren Rechnungen geltend gemacht wurden, geht die Kammer nur von einem tatsächlichen Anspruch des Angeklagten in Höhe von 20.830,00 Euro für den Monat September aus. Auf diese Rechnung erfolgte keine Zahlung. Es folgten vier weitere Rechnungen der TV. gegenüber MS. Zahntechnik: - vom 01.11.2015 für die Beratungsleistungen im Oktober 2015, - ebenfalls vom 01.11.2015 für November 2015, - vom 01.12.2015 für Dezember 2015 und - vom 05.01.2016 für Januar 2016 jeweils über 20.830,00 Euro, insgesamt 83.320,00 Euro . Hierauf erfolgten jeweils Zahlungen auf das EUR-Konto der TV. zwischen dem 26.11.2015 und dem 08.02.2016 in voller Höhe. Zusätzlich machte der Angeklagte gegenüber MS. Zahntechnik mit Rechnung der TV. vom 06.01.2016 für die Monate Juli bis Dezember 2015 eine Nutzungsgebühr für medizinisches Gerät in Höhe von 980,00 Euro pro Monat, insgesamt 5.880,00 Euro, und mit Rechnung vom selben Tag zusätzliche 980,00 Euro betreffend die Nutzungsgebühr für Januar 2016 geltend. Auch diese Rechnungsbeträge wurden vollständig auf das EUR-Konto der TV. überwiesen und gingen dort am 04.02.2016 ein. Eine Rechnung vom 15.02.2016 für die Beratungsleistungen im Februar 2016 über 20.830,00 Euro wurde nach einem Rechtsstreit zwischen der TV. und der MS. Zahntechnik GU. vor dem Landgericht Frankenthal durch Vergleich vom 18.10.2016 auf eine Forderung in Höhe von 10.415,00 Euro reduziert. Dieser Betrag wurde am 26.10.2016 dem EUR-Konto der TV. gutgeschrieben. Der Angeklagte bat den Zeugen MS. im September 2015 außerdem darum, ihm ein Fahrzeug zur Nutzung zu überlassen. Der Zeuge MS. erwarb daher am 03.09.2015 als Privatperson einen gebrauchten PKW der Marke Porsche, Typ 911 Turbo „S“ Coupe (911). Eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 30.000 Euro an den Verkäufer des Fahrzeugs wurde durch die Zeugin DF. am 03.09.2015 geleistet. Das Fahrzeug sollte über 42 weitere monatliche Leasingraten zu je 1.725,50 Euro finanziert werden. Es wurde dem Angeklagten jedenfalls für den Zeitraum, in dem der Angeklagte den Vertrag mit MS. erfüllte und seine Leistungen über die TV. abrechnete, zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 zur Verfügung gestellt. MS. zahlte die monatlichen Leasingraten, sodass der Angeklagte Nutzungsvorteile für mindestens fünf Monate im Wert von 8.627,50 Euro erzielte. Insgesamt verheimlichte der Angeklagte Ansprüche und Nutzungsvorteile in diesem Komplex im Wert von 130.052,50 Euro . Unter dem 15.02.2016 kündigte MS. das Vertragsverhältnis mit dem Angeklagten fristlos und begründete dies damit, ihm sei zu Ohren gekommen, dass der Angeklagte Insolvenzantrag gestellt habe. Damit drohe bei Zahlung an ihn eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bzw. die Unwirksamkeit der Zahlung an ihn mit der Folge, dass er an den Insolvenzverwalter nochmals zahlen müsse. Dies sei für ihn unzumutbar. Hilfsweise kündigte er den Vertrag zum Ende des Monats Februar 2016. Gleichzeitig forderte er den Angeklagten zur sofortigen Herausgabe des ihm überlassenen Porsche 911 auf. Über diese Entwicklung war der Angeklagte besorgt und ersann den Gedanken, den für die Bearbeitung seines Falles zuständigen Mitarbeiter des Insolvenzverwalters, den Zeugen BR., um juristischen Beistand gegenüber dem Zeugen MS. zu ersuchen mit dem Ziel, die Bedenken des MS. zu zerstreuen und diesen zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm zu bewegen. Sein Ziel bei dieser Kontaktaufnahme war es nicht, im Einzelnen dezidiert Auskunft über Art und Dauer seiner Tätigkeit bei MS. sowie die Höhe der bislang erzielten und noch geplanten Einnahmen zu geben. Mit E-Mail vom 25.02.2016 kontaktierte der Angeklagte den Zeugen BR. und gab darin an, die TV. habe mit MS. Zahntechnik ein mündliches Vertragsverhältnis und der Angeklagte im Auftrag der TV. Leistungen gegenüber der MS. Zahntechnik erbracht, MS. indes den Vertrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren des Angeklagten gekündigt und die Rechnung für Februar 2016 nicht beglichen. Dass die TV. seine eigene Firma darstellte, die er tatsächlich beherrschte, teilte er ebenso wenig mit wie den Umfang seiner Ansprüche gegenüber der MS. Zahntechnik GU.. Er bat den Zeugen BR., MS. juristisch aufzuklären; MS. werde dann den juristisch richtigen Standpunkt einnehmen. Der Zeuge BR. fragte trotz dieser Darlegungen über eine wirtschaftliche Aktivität des Angeklagten diesbezüglich nicht weiter nach, sondern legte in einer E-Mail an den Angeklagten und in Kopie an einen Mitarbeiter der MS. Zahntechnik GU. dar, dass keine Ansprüche der Insolvenzmasse auf die Forderungen der Firma TV. bestünden und auch eine selbstständige Tätigkeit des Angeklagten aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden würde, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Der Zeuge MS. ging hierauf indes nicht weiter ein, sondern hielt an seiner Vertragskündigung fest, so dass das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten Mitte Februar 2016 sein endgültiges Ende fand. 3. Zusammenarbeit mit SM. Etwa ab der Jahreswende 2015/2016 stand der Angeklagte in geschäftlichem Kontakt mit dem niederländischen Hotelier und Investor SM.. Der gemeinsame Geschäftsplan sah vor, eine Praxis in einem Stockwerk des Hotels VP. in XI. einzurichten, in der Patientenbehandlungen nach der Methode des Angeklagten erfolgen sollten. SM. sollte als Investor den Umbau des Stockwerks in eine hochmoderne Zahnarztpraxis sowie sämtliches medizinisches Gerät und das nötige Personal für das Projekt finanzieren. Der Angeklagte sollte Mitarbeiter schulen, selbst CMD-Behandlungen vornehmen und die Analyse der Daten für die Anfertigung der Orthesen, die auch durch andere Zahnärzte erhoben werden sollten, durchführen. Für dieses Projekt gründete der Angeklagte mit einem Treuhänder des Zeugen VP. am 28.07.2016 eine IS. EZ. in LO. in der FU.. Diese wurde am 29.07.2016 in das schweizerische Handelsregister eingetragen, der Angeklagte war Präsident des Verwaltungsrates. Zusätzlich wurde als Tochtergesellschaft die VK. B.V. in HG. in den Niederlanden gegründet. Diese wiederum war alleinige Gesellschafterin der BE. GU. mit Sitz in QV., die mit Gesellschaftsbeschluss vom 15.07.2016 aus der vormaligen NT. GU. umgewandelt wurde. Für die BE. GU. war der Angeklagte in der Zeit von Februar 2017 bis März 2018 Prokurist. Der Angeklagte plante mit seinem Fachwissen die Einrichtung der Praxis sowie die Vermarktung des Konzeptes und gab so die Richtung des Projektes vor. Der Zeuge VP. investierte mindestens 750.000 Euro. Neben der Finanzierung der baulichen Maßnahmen kaufte er Fräsmaschinen vom Zeugen MZ., erwarb Zahnarztstühle, digitale Vermessungsgeräte und Kleinmaterial. Anfang 2018 war geplant, dass der Zeuge HD., der von Beginn an in das Projekt involviert war, für den Fachbereich IT und der Zeuge ZT. für den Bereich Marketing Geschäftsführer der PN. Praxis GU. werden sollten – ein Vorhaben, das sich im Frühjahr 2018 jedoch zerschlug. Ein offizieller Praxisbetrieb fand nie statt, es erfolgten aber probeweise Behandlungen in den Räumlichkeiten. a) Für seine Tätigkeit in diesem Projekt wurde der Angeklagte auch während der Planungsphase gemäß einer mündlichen Vereinbarung durch VP. entlohnt. Er sollte etwa 15.000,00 Euro monatlich erhalten, um das Projekt voranzutreiben. Im Laufe des Jahres 2016 erhielt der Angeklagte daher insgesamt 83.517,00 Euro in bar ausbezahlt. Am 29.12.2016 schlossen der Angeklagte und VP. ein mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes Abkommen, wonach die bereits ausbezahlten 83.517 Euro ein Darlehen des Zeugen an den Angeklagten darstellen sollten. Die Tilgungsregelungen sollten in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden. In der Vereinbarung zur Tilgung eines Darlehens vom selben Tag ist vereinbart, dass die Tilgung primär aus den erwarteten Gewinnen des Projektes „IS.“ erfolgen, sonst eine andere einvernehmliche Regelung getroffen werden solle. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Angeklagten persönlich war nicht vorgesehen; es handelte sich vielmehr um einen Abdeckvertrag, der die Gehaltszahlung an den Angeklagten verschleiern sollte. b) Danach erhielt der Angeklagte weiterhin fortlaufende Zahlungen des Zeugen VP. für die Arbeit am Projekt von ca. 15.000 Euro monatlich, die jedoch - bis auf zwei Überweisungen - zum Zwecke der Verschleierung auf sein Geheiß nicht an ihn persönlich gezahlt wurden. Es erfolgten zwei Zahlungen auf sein privates CHF-Konto bei der BJ. in der FU. mit der IBAN QD. C, die jeweils mit dem tagesaktuellen Kurs (1,0739 am 30.12.2016 und 1,0704 am 05.01.2017) in der nachfolgenden Tabelle dargestellt sind. Eine Zahlung erfolgte in zwei Tranchen auf das Konto der Zeugin Q. bei der Kreisparkasse G. mit der IBAN MF. und sodann zwölf Zahlungen auf das Konto des Zeugen HD. bei der DY. mit der IBAN ZC.. Auf die Konten der Zeugen Q. und HD. hatte der Angeklagte keinen Zugriff. Der Zeuge HD. verwendete das auf seinem Konto eingegangene oder auch in bar erhaltene Geld, das für den Angeklagten bestimmt war, jedoch nur nach dessen konkreten Anweisungen oder zahlte es ihm aus. Daneben erfolgten auch zwischenzeitliche Barzahlungen an den Angeklagten, die der Zeuge YZ., ein Berater in Finanzangelegenheiten des Zeugen VP., in einer Tabelle festhielt. Nachdem der Zeuge HD. etwa im April 2018 aus dem Projekt ausgestiegen war, erfolgten nur noch Auszahlungen von Bargeld an der Rezeption des Hotels an den Angeklagten. Zusammenfassend erhielt der Angeklagte folgende weitere Einnahmen: Bezeichnung der Quelle Datum Zahlbetrag € Empfänger Zahlender UBS Kontoauszug 30.12.2016 14.722,51 RD. 15.810,50 CHF QE. Resort Linstow UBS Kontoauszug 05.01.2017 5.605,38 RD. 6.000 CHF Praevident4D EZ. Tabelle Zeuge YZ. Februar 2017 9.672,11 RD. SM. KSK Konto DF. 02.03.2017 6.000,00 Q. ZY. QE. KSK Konto DF. 02.03.2017 9.000,00 Q. ZY. QE. EG. Bank EZ. 06.04.2017 10.000,00 RS. AS. ZY. QE. EG. Bank EZ. 18.05.2017 7.000,00 RS. AS. ZY. QE. EG. Bank EZ. 07.06.2017 10.000,00 RS. AS. ZY. QE. EG. Bank EZ. 23.06.2017 3.649,00 RS. AS. ZY. QE. EG. Bank EZ. 26.07.2017 13.500,00 RS. AS. ZY. QE. EG. Bank EZ. 18.08.2017 8.000,00 RS. AS. ZY. QE. EG. Bank EZ. 08.09.2017 9.000,00 RS. AS. ZY. QE. EG. Bank EZ. 05.10.2017 9.000,00 RS. AS. ZY. QE. EG. Bank EZ. 31.10.2017 4.000,00 RS. AS. ZY. QE. EG. Bank EZ. 27.11.2017 4.000,00 RS. AS. ZY. QE. Tabelle Zeuge YZ. 27.11.2017 2.000,00 RD. SM. EG. Bank EZ. 15.12.2017 4.000,00 RS. AS. ZY. QE. Tabelle Zeuge YZ. 29.01.2018 4.500,00 RD. SM. Tabelle Zeuge YZ. 16.03.2018 1.000,00 RS. AS. in bar SM. EG. Bank EZ. 20.03.2018 4.000,00 RS. AS. ZY. QE. Buchführung Hotel XI., SF. 15.05.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 30.05.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 11.06.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 05.07.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 17.07.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 26.07.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 09.08.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 20.08.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 30.08.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 30.08.2018 1.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 07.09.2018 3.000,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 23.09.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 23.10.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 03.11.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 16.11.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 01.12.2018 2.000,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 03.12.2018 2.500,00 RD. Hotel XI. Buchführung Hotel XI., SF. 12.12.2018 2.000,00 RD. Hotel XI. Gesamt: 182.149,00 c) Daneben führte der Angeklagte in den Räumen des Hotels auch Schulungen von Zahnärzten im Namen der „XC., Hotel XI. VP.“ durch. Diese fanden am 20. und 21.01.2018 sowie am 16. und 17.02.2018 statt. Am ersten Wochenende nahmen acht, am zweiten sieben Personen teil, die von der Russin DK. vermittelt worden waren. Jeder Teilnehmer zahlte eine Kursgebühr in Höhe von 980,00 Euro in bar an DK., die das Geld in Höhe von 7.840,00 Euro und 6.860,00 Euro dem Angeklagten aushändigte. Sie erhielt jeweils 1.600,00 Euro als Vermittlungsprovision. d) Insgesamt verschwieg der Angeklagte in diesem Komplex Einnahmen und Forderungen in Höhe von 280.366,00 Euro . 4. Geplante Zusammenarbeit mit SN. Parallel zum Projekt IS. mit VP. hatte der Angeklagte auch vor, das Konzept zum Vertrieb der Orthese in Österreich gemeinsam mit dem Unternehmer und Investor SN. umzusetzen. Dazu sollte eine österreichische IS. GU. mit Sitz in XO. gegründet werden. FM. überwies in Erwartung der Umsetzung dieses Vorhabens am 09.01.2018 auf das Konto des Zeugen HD. bei der EG. Bank 12.000,00 Euro für den Angeklagten. Der Zeuge HD. verwendete auch dieses Geld nur nach konkreten Anweisungen des Angeklagten. Zur Umsetzung des Geschäftsvorhabens kam es dann nicht. SN. forderte den Betrag indes nicht vom Angeklagten zurück, so dass dieser ihn behalten konnte. 5. Weitere Ansprüche und Vermögenswerte Nachdem die Zusammenarbeit mit VP. Ende des Jahres 2018 aus Gründen, die die Kammer nicht aufzuklären vermocht hat, beendet worden war, unterhielt der Angeklagte etwa ein halbes Jahr lang keine feste Geschäftskooperation. Jedoch hatte er bereits neben der Arbeit für das Projekt IS. auch weitere, kleinere Projekte, die er zum Teil fortführte, und erbrachte bei verschiedenen Unternehmen und Zahnärzten Beratungsleistungen. Zudem gründete er verschiedene Firmen im In- und Ausland, um geplante Tätigkeiten und Einnahmen weiter verschleiern zu können. a) Firmengründungen Am 25.01.2018 wurde im Auftrag und auf Rechnung des Angeklagten durch die CX.. die ND.. ( US.. ) in LZ./QU. gegründet. Der ebenfalls auf QU. ansässige Berater und Treuhänder für Firmengründungen und Steuern, AD., hatte den Angeklagten dabei unterstützt, die notwendigen Voraussetzungen wie die Anmietung einer Wohnung und den Abschluss eines Telefonvertrages auf QU. zu schaffen. Ihm gegenüber formulierte der Angeklagte dabei seine Ziele, „Beneficial Owner“, also wirtschaftlich Berechtigter, der Gesellschaft zu sein, aber anonym zu bleiben, keine Steuern zu zahlen und vor Pfändungen aus Deutschland sicher zu sein. Offizieller Geschäftsführer der US.. war zunächst die FW.., der Angeklagte erhielt allerdings bereits am 02.02.2018 Generalvollmacht und beherrschte die Gesellschaft von Beginn an. Am 11.02.2019 wurde der Angeklagte selbst offizieller Geschäftsführer. Die Gründung und Beherrschung dieser Firma zeigte der Angeklagte dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht an. Der Angeklagte übermittelte der Zeugin BW., einer Angestellten des Insolvenzverwalters, vielmehr einen fingierten Anstellungsvertrag vom 29.10.2018 sowie drei falsche Lohnabrechnungen für die Monate November und Dezember 2018 sowie Februar 2019, wonach er bei der US.. angestellt sei und ein monatliches Bruttogehalt von 850 Euro erhalte. Hiermit wollte er gegenüber dem Insolvenzverwalter eine minimale berufliche Tätigkeit sowie minimale Einnahmen vortäuschen, seine wahren Aktivitäten hingegen verschleiern. Da weder ein Stammkapital noch sonst ein Firmenwert ersichtlich ist, setzt die Kammer einen ideellen Wert von 1 Euro an. Nach weiterer Beratung durch AD. wurde im Auftrag und auf Rechnung des Angeklagten am 13.12.2018 die E. ( HH. ) mit Sitz in DZ./M. gegründet. Für Unternehmen im IT-Bereich fallen in M. keine Steuern an, daher wurde ein entsprechender Zweck vorgetäuscht. Der offizielle Geschäftsführer war AD., der tatsächliche Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigte war der Angeklagte, der AD. durch Treuhand- und Freistellungsvereinbarungen von jeglicher Verantwortung entband. Dieses Unternehmen verheimlichte der Angeklagte dem Insolvenzverwalter. Da es sich auch hier um eine wirtschaftlich inaktive Firma handelte, wird ebenfalls ein ideeller Wert von 1 Euro angesetzt. Am 22.02.2019 gründeten der Angeklagte als Vertreter der US.. und der Zeuge CJ. LF. als Geschäftsführer der UG. GU. die RN. GU. ( JG. ) mit Sitz in MC.. Das Stammkapital betrug 25.00,00 Euro, davon hielt die US.. 90 % und die UG. GU. 10 %. Geschäftsführer der JG. war CJ. LF.. Diese Unternehmensgründung und das Halten der Anteile teilte der Angeklagte dem Insolvenzverwalter nicht mit. Der Wert der Anteile des Angeklagten beträgt 22.500,00 Euro . b) Patente und KA. In Zusammenarbeit mit der KA. GU. ( KA. ) entwickelte der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen OG. zwischen Januar 2018 und dem 21.01.2021 zwei weitere Patente. Der Angeklagte ist neben dem Zeugen OG. Erfinder des Patentes „Biomechanische Vorrichtung für das Kiefergelenk“, das am 11.03.2019 bei dem Deutschen Pantent- und Markenamt angemeldet wurde und unter dem Aktenzeichen DE: XH. geführt wird. Zudem ist er Miterfinder des Patents „Biomechanische Trainingsvorrichtung für das Kiefergelenk“, das am 23.12.2019 zum Europäischen Patentregister angemeldet wurde und unter dem Aktenzeichen EP NX. geführt wird. Mit dem Geschäftsführer der KA., dem Zeugen HQ., war vereinbart, dass der Angeklagte in der Entwicklungsphase dieser Patente entlohnt werden und im Gegenzug später die Rechte an eine Gesellschaft des Zeugen HQ. übertragen sollte. Der Angeklagte stellte daher mit Rechnungen der US.. an die KA. vom - 04.01.2018 - 01.02.2018 - 03.04.2018 - 20.11.2018 - 23.12.2018 (2 Rechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsnummern) - 19.01.2019 - 01.02.2019 - 04.03.2019 jeweils 5.000,00 Euro, insgesamt 45.000,00 Euro in Rechnung. Hierauf zahlten entweder die KA. oder der Zeuge HQ. persönlich zwischen dem 28.11.2018 und dem 21.05.2019 insgesamt 30.000,00 Euro auf ein Konto des Angeklagten mit der IBAN LT13 3250 0707 7964 8826, das er in IZ. bei der JJ. eröffnet hatte. Mit Vereinbarungen vom 12.01.2021 übertrug der Angeklagte alle Rechte an den vorgenannten Patenten an die CL. GU. in der FU., deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Zeuge HQ. ist und die die Patente angemeldet hatte. Weder die Existenz der Patente, für die jeweils 1 Euro, insgesamt 2 Euro , als ideeller Wert angesetzt wird, noch die Ansprüche gegenüber der KA. zeigte der Angeklagte dem Insolvenzverwalter an. c) KX. GU. Auch gegenüber der KX. GU., deren Geschäftsführer der Zeuge OG. war, rechnete der Angeklagte mit Rechnungen der US.. Beratungsleistungen ab. Mit Rechnung vom 03.03.2018 machte er 5.000,00 Euro , mit Rechnung vom 09.07.2018 2.500,00 Euro geltend. Die Rechnungssummen wurden in voller Höhe auf das Konto des Angeklagten bei der JJ. bezahlt. d) LH. Zusätzlich machte der Angeklagte mit Rechnungen der US.. gegenüber der IF. GU. (LH.), deren Geschäftsführer ebenfalls der Zeuge OG. war, Beratungsleistungen geltend. Er stellte - am 05.10.2018 5.000,00 Euro , - am 20.11.2018 2.000,00 Euro , - am 21.01.2019 5.000,00 Euro und - am 21.02.2019 4.000,00 Euro in Rechnung, die jeweils zeitnah durch Zahlungen auf das Revolut-Konto des Angeklagten beglichen wurden. e) UG. Auch gegenüber der UG. machte der Angeklagte Ansprüche für Beratungsleistungen geltend, und zwar in Rechnungen der US.. - vom 04.03.2019 über 4.000,00 Euro , - vom 18.04.2019 über 4.000,00 Euro , - vom 18.04.2019 über 3.000,00 Euro , - vom 20.05.2019 über 3.000,00 Euro und - vom 09.07.2019 über 3.000,00 Euro. Auf die erste, dritte und vierte Rechnung erfolgten jeweils Zahlungen der UG. auf das Konto des Angeklagten bei der JJ. in Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro; die zweite und fünfte Rechnung wurden nicht beglichen. f) Dr. NY. Dr. NY. ist ein Zahnarzt, der in einer Praxis auf HR., der YU., tätig ist. Der Angeklagte, der ab März 2017 zum Teil auf HR. lebte, war mit ihm befreundet und erbrachte gelegentlich Beratungs- und Behandlungsleistungen an Patienten in der Klinik. Mit Rechnung der JG. vom 01.08.2019 rechnete er 856,38 Euro ab. Eine Zahlung erfolgte hierauf nicht. Mit fünf weiteren Rechnungen der HH. - vom 09.03.2020 über 1.000,00 Euro , - vom 11.03.2020 über 1.000,00 Euro , - vom 16.07.2020 über 5.180,00 Euro , - vom 16.08.2020 über 1.715,00 Euro und - vom 01.11.2020 über 700,00 Euro machte der Angeklagte Ansprüche insbesondere für CMD-Behandlungen und Analysen verschiedener Patienten geltend. Es wurde lediglich die Rechnung vom 16.08.2020 über 1.715,00 Euro auf das Konto der HH. bei dem Geldinstitut SZ. IZ. mit der IBAN IU. bezahlt, auf das der Angeklagte alleinigen Zugriff hatte. g) Dr. ET. Außerdem stellte der Angeklagte gegenüber der in G. ansässigen Zahnarztpraxis Dr. ET. für zahnärztliche Behandlungen mit Rechnungen der HH. - vom 21.11.2020 einen Betrag von 1.825,00 Euro und - vom 25.04.2021 einen Betrag von 1.275,00 Euro in Rechnung. Diese Beträge wurden vollständig auf das SZ.-Konto der HH. überwiesen. 6. Geschäftliche Zusammenarbeit mit dem MVZ Im Frühjahr 2019 stellte der Zeuge MZ. den Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. JV., dem damaligen Inhaber des Medizinischen Versorgungszentrums Zahn+Zentrum QV. GU. (MVZ), her, damit der Angeklagte von dort aus Patienten mit CMD-Erkrankungen mittels der Orthese behandeln konnte. Der Angeklagte sollte neben der Behandlung von CMD-Patienten durch Datenerhebung, -analyse und dem Einsetzen der Orthese auch einen digitalen workflow einrichten und darin schulen. Es kam zu Testläufen mit der Methode des Angeklagten und ab Sommer 2019 zu einer Zusammenarbeit. Der Angeklagte kam zunächst unregelmäßig, auf Drängen des Zeugen Dr. JV. dann regelmäßig jeden Freitag in die Räumlichkeiten des MVZ und war dort am Patienten tätig, wobei er die Geräte nutzte, die der Zeuge Dr. JV. angeschafft hatte. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag wurde dem Angeklagten zwar seitens des Zeugen Dr. JV. angeboten, der Angeklagten lehnte dies jedoch ab und arbeitete allein auf Grundlage einer mündlichen Abrede. Der Zeuge MZ. erhielt zunächst eine Vermittlungsprovision von 350,00 Euro für jede angefertigte Orthese vom Angeklagten, der Angeklagte stellte diese Zahlungen jedoch etwa ein halbes Jahr später ein. Seine erbrachten Leistungen rechnete der Angeklagte zunächst im Namen der JG., ab September 2019 mit Rechnungen der HH. ab. Zur Übersendung der Rechnungen der HH. nutzte der Angeklagte zur weiteren Verschleierung seiner Identität verschiedene E-Mail-Adressen, die den Namen „CE.“ enthielten oder mit diesem Namen unterschrieben waren, sodass der Eindruck entstand, nicht der Angeklagte, sondern ein anderer Mitarbeiter der HH., der tatsächlich nicht existierte, rechne ab. Der Angeklagte stellte während seiner fast zweijährigen Tätigkeit für das MVZ folgende Rechnungen, wobei die Nummerierung aus der Anklageschrift vom 04.01.2022, die noch von 265 Einzelfällen des Bankrotts ausging, zur besseren Übersichtlichkeit mit aufgeführt wird: Ehemaliger Fall Datum Rechnungsbetrag € RechnungsNr Rechnungssteller 94 01.07.2019 3.046,40 20002 RN. GU. 96 05.07.2019 1.523,20 20005 RN. GU. 97 05.07.2019 1.523,20 20007 RN. GU. 98 10.07.2019 1.523,20 20010 RN. GU. 99 10.07.2019 357,00 20011 RN. GU. 100 10.07.2019 55,69 20016 RN. GU. 102 20.08.2019 1.606,50 20004 RN. GU. 103 20.08.2019 1.606,50 20006 RN. GU. 104 20.08.2019 1.606,50 20008 RN. GU. 105 20.08.2019 1.606,50 20012 RN. GU. 106 20.08.2019 1.606,50 20015 RN. GU. 107 20.08.2019 1.606,50 20017 RN. GU. 108 20.08.2019 1.606,50 20018 RN. GU. 109 20.08.2019 1.606,50 20019 RN. GU. 110 20.08.2019 1.606,50 20020 RN. GU. 111 20.08.2019 1.606,50 20022 RN. GU. 113 28.08.2019 1.606,50 20024 RN. GU. 114 28.08.2019 1.606,50 20025 RN. GU. 115 28.08.2019 1.606,50 20026 RN. GU. 116 28.08.2019 1.606,50 20027 RN. GU. 117 28.08.2019 1.606,50 20028 RN. GU. 118 28.08.2019 1.606,50 20029 RN. GU. 119 28.08.2019 1.606,50 20030 RN. GU. 120 04.09.2019 1.606,50 20031 RN. GU. 121 04.09.2019 1.606,50 20032 RN. GU. 123 04.09.2019 1.606,50 20033 RN. GU. 124 04.09.2019 1.606,50 20035 RN. GU. 125 04.09.2019 1.606,50 20037 RN. GU. 126 04.09.2019 1.606,50 20040 RN. GU. 127 05.09.2019 1.606,50 20041 RN. GU. 128 06.09.2019 273,78 20042 RN. GU. 129 12.09.2019 4.968,00 4759 E. 131 17.09.2019 1.606,50 20043 RN. GU. 132 17.09.2019 1.606,50 20044 RN. GU. 133 24.09.2019 1.606,50 20045 RN. GU. 135 25.09.2019 1.606,50 20034 RN. GU. 136 25.09.2019 1.606,50 20038 RN. GU. 137 25.09.2019 1.606,50 20046 RN. GU. 138 25.09.2019 1.606,50 20047 RN. GU. 139 25.09.2019 1.606,50 20048 RN. GU. 140 25.09.2019 1.606,50 20049 RN. GU. 141 25.09.2019 1.606,50 20050 RN. GU. 142 26.09.2019 5.593,00 20023 RN. GU. 143 26.09.2019 1.606,50 20051 RN. GU. 148 10.10.2019 1.606,50 20007 RN. GU. 149 10.10.2019 1.606,50 20009 RN. GU. 150 10.10.2019 1.606,50 20013 RN. GU. 151 10.10.2019 1.606,50 20014 RN. GU. 152 10.10.2019 1.605,50 20021 RN. GU. 153 10.10.2019 1.606,50 20036 RN. GU. 154 10.10.2019 1.606,50 20039 RN. GU. 155 10.10.2019 1.606,50 20052 RN. GU. 156 10.10.2019 1.606,50 20053 RN. GU. 157 10.10.2019 1.606,50 20054 RN. GU. 158 10.10.2019 1.606,50 20055 RN. GU. 159 10.10.2019 1.606,50 20056 RN. GU. 160 10.10.2019 1.350,00 20057 JG.-OP Liste 162 19.10.2019 8.100,00 4807 E. 163 21.10.2019 8.100,00 4808 E. 164 21.10.2019 9.250,00 4809 E. 166 23.10.2019 2.097,00 4805 E. 167 15.11.2019 4.050,00 4812 E. 168 26.11.2019 8.100,00 4813 E. 169 26.11.2019 6.750,00 4814 E. 170 04.12.2019 4.050,00 4815 E. 171 04.12.2019 5.550,00 4816 E. 172 04.12.2019 5.400,00 4817 E. 173 04.12.2019 4.050,00 4818 E. 175 12.12.2019 3.600,00 4819 E. 176 14.12.2019 3.700,00 4820 E. 177 14.12.2019 2.700,00 4821 E. 178 17.01.2020 1.350,00 4823 E. 179 17.01.2020 1.350,00 4824 E. 180 23.01.2020 14.679,00 4825 E. 181 27.01.2020 9.260,00 20 E. 182 29.01.2020 1.350,00 4825 E. 183 29.01.2020 660,00 4826 E. 184 29.01.2020 660,00 4827 E. 185 29.01.2020 660,00 4828 E. 186 31.01.2020 660,00 4829 E. 187 31.01.2020 660,00 4830 E. 188 31.01.2020 1.350,00 4831 E. 189 24.03.2020 780,00 4854 E. 190 24.03.2020 780,00 4855 E. 191 24.03.2020 780,00 4856 E. 192 30.03.2020 780,00 4857 E. 193 01.04.2020 780,00 4858 E. 194 01.04.2020 780,00 4859 E. 195 06.04.2020 180,00 4860 E. 196 06.04.2020 780,00 4861 E. 197 16.04.2020 780,00 4862 E. 198 16.04.2020 780,00 4863 E. 199 16.04.2020 675,00 4864 E. 200 23.04.2020 780,00 4865 E. 201 04.05.2020 675,00 4866 E. 202 04.05.2020 555,00 4867 E. 203 04.05.2020 675,00 4868 E. 204 04.05.2020 675,00 4869 E. 205 04.05.2020 250,00 4870 E. 206 19.05.2020 2.500,00 4871 E. 207 01.06.2020 555,00 4872 E. 208 01.06.2020 555,00 4873 E. 209 01.06.2020 555,00 4874 E. 210 01.06.2020 555,00 4875 E. 211 01.06.2020 555,00 4876 E. 212 01.06.2020 555,00 4877 E. 213 01.07.2020 1.035,00 484 E. 214 01.07.2020 615,00 4879 E. 215 01.07.2020 615,00 4880 E. 216 01.07.2020 675,00 4881 E. 217 01.07.2020 615,00 4882 E. 218 01.07.2020 780,00 4883 E. 219 01.07.2020 615,00 4886 E. 220 01.07.2020 1.035,00 4887 E. 221 01.07.2020 615,00 4887 E. 222 01.07.2020 615,00 4888 E. 223 01.07.2020 120,00 4889 E. 224 01.07.2020 615,00 4890 E. 225 01.07.2020 615,00 4891 E. 226 01.07.2020 120,00 4892 E. 227 01.07.2020 615,00 4893 E. 228 01.07.2020 780,00 4894 E. 229 22.07.2020 4.935,00 4895 E. 230 26.08.2020 1.080,00 4892 E. 232 26.08.2020 8.605,00 4897 E. 233 22.09.2020 3.975,00 4898 E. 234 22.09.2020 795,00 4899 E. 235 22.09.2020 735,00 4899 E. 236 22.09.2020 735,00 4901 E. 237 22.09.2020 615,00 4902 E. 238 22.09.2020 180,00 4903 E. 239 22.09.2020 120,00 4904 E. 240 22.09.2020 60,00 4905 E. 241 22.09.2020 120,00 4906 E. 242 22.09.2020 120,00 4907 E. 243 22.09.2020 60,00 4908 E. 244 22.09.2020 120,00 4909 E. 245 22.09.2020 120,00 4910 E. 246 22.09.2020 60,00 4911 E. 247 22.09.2020 180,00 4912 E. 248 22.09.2020 120,00 4913 E. 249 31.10.2020 10.070,00 4915 E. 250 31.10.2020 2.220,00 4916 E. 251 31.12.2020 1.980,00 4918 E. 252 31.12.2020 15.285,00 4919 E. 253 27.01.2021 2.685,00 20 E. 254 11.02.2021 8.575,00 21 E. 255 11.02.2021 2.080,00 22 E. 256 05.03.2021 2.280,00 26 E. 257 05.03.2021 17.225,00 26 E. 258 15.03.2021 7.740,00 23 E. 259 15.03.2021 1.320,00 24 E. 260 15.03.2021 6.600,00 25 E. 261 30.05.2021 10.260,00 29 E. ohne 900,00 28 E. 262 02.06.2021 17.320,00 30 E. 263 02.06.2021 1.200,00 31 E. 264 02.06.2021 1.260,00 32 E. Gesamt: 362.984,97 € Die Rechnung vom 01.07.2020 mit der Rechnungsnummer 4886 über den Betrag von 615,00 Euro wurde doppelt bezahlt, sodass sich eine zusätzliche Vermögensmehrung in dieser Höhe ergibt. Insgesamt generierte der Angeklagte in diesem Komplex somit Forderungen und Vermögenszuwächse in Höhe von 363.599,97 Euro , die er dem Insolvenzverwalter nicht mitteilte. Die Rechnungen der JG. wurden in Höhe von 71.539,07 Euro auf das Konto der JG. bei der WI. überwiesen. Von dort aus wurden insgesamt 15.720,00 Euro auf das Konto der HH. bei der SZ. IZ. weitertransferiert, was in der Anklageschrift als damalige Fälle 101, 112 und 130 angeklagt ist. Auf die Rechnungen der HH. wurden durch das MVZ insgesamt 199.177,00 Euro auf das Konto der HH. bei der SZ. IZ. überwiesen. 7. Gesamtschaden Insgesamt verheimlichte der Angeklagte Einkünfte und sonstige Vermögenswerte in Höhe von 1.003.054,05 Euro. 8. Lebensstil Der Angeklagte finanzierte durch die hohen Einkünfte für sich und seine damalige Lebensgefährtin einen verschwenderischen Lebensstil, der sich insbesondere in hochwertigen Immobilien und hochmotorisierten Fahrzeugen ausdrückte. Insbesondere die Unterkünfte, die meist nur für wenige Monate angemietet wurden und in denen vor allem die Zeugin Q. mit dem Sohn FE. wohnte, während der Angeklagte sich auch viel in Deutschland aufhielt, sollten in erster Linie nach außen beeindrucken. a) Ab Juni 2015, also noch vor Insolvenzantragstellung, mietete der Angeklagte an der Anschrift RQ. in LO. in der FU. eine Wohnung an. Für diese Wohnung zahlte er eine monatliche Kaltmiete von 6.450,00 CHF sowie eine Kaution von 10.000,00 CHF. Die Wohnung verfügte über etwa 160 Quadratmeter Wohnfläche, eine hochwertige Küche, einen Kamin im großen Wohn- und Essbereich sowie einen Garten mit eigenem Pool. Durch die großen Fenster und vom Garten aus bot sich ein Ausblick auf die Berge und den Vierwaldstätter See. Diese Wohnung wurde bis zum Umzug nach HR. im März 2017 bewohnt, teilweise zusätzlich zu dem Haus in DR., das der Angeklagte erst Mitte 2016 räumen musste. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Blatt II - XXII der Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.10.2022 Bezug genommen. Ab März 2017 mietete der Angeklagte eine Villa in ZI. auf HR. für eine monatliche Kaltmiete von 10.000,00 Euro. Zusätzlich fiel eine Kaution über 20.000,00 Euro an. Diese Luxusvilla verfügte über etwa 500 Quadratmeter Fläche, fünf Schlafzimmer, fünf Bäder plus Gäste-WC, einen Fitnessraum, eine Sauna, einen Pool mit Gegenschwimmanlage und eine Glasfront zum großen Außenpool im Keller sowie eine große offene Küche mit mehreren Backöfen und Kühlschränken. Aus den großen Fenstern und vom Garten aus bot sich ein Blick über den Hafen und das Mittelmeer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Blatt XXIII - XXVII der Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.10.2022 sowie die Screenshots des Videos der Immobilienmakler VN. betreffend dieses Objekt auf Blatt 3579 - 3618 der Hauptakte Band XIV Bezug genommen. Das gesamte Anwesen war für eine Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und einem Kleinkind, völlig überdimensioniert und diente vorrangig der Befriedigung des Imponiergehabes des Angeklagten gegenüber Freunden und Geschäftspartnern. Ein weiteres Objekt mietete der Angeklagte in der UV. 4 in DL. HR. ab September 2018 für einige Monate an. Die monatliche Kaltmiete betrug 3.000,00 Euro und es war eine Kaution über 6.000,00 Euro zu entrichten. Die Wohnung verfügte über drei Schlafzimmer und eine Dachterrasse, von der aus sich ein Blick über das Meer bot. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Blatt LIV - LVI der Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.10.2022 Bezug genommen. Ab Februar 2019 mietete er ein Objekt in der BQ. in YH. auf HR. für eine monatliche Kaltmiete von 1.400,00 Euro. Es war eine Kaution von 2.800,00 Euro zu entrichten. Die etwa 100 Quadratmeter große Wohnung war mit hochwertigen Möbeln ausgestattet und bot einen Blick auf den Hafen und das Meer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Blatt XXVIII - XXXIV der Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.10.2022 Bezug genommen. Im November 2019 schloss der Angeklagte dann einen Mietvertrag in einer Anlage KJ. in SO. auf HR., für die er im November und Dezember eine Mietoption gegen jeweils 2.300,00 Euro erhielt und ab Januar 2020 eine Kaltmiete in gleicher Höhe fällig war. Die Wohnung war mit einem Kamin und einem Pool ausgestattet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Blatt XXXVII - XXXVIII der Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.10.2022 Bezug genommen. Schließlich mietete er gemeinsam mit der Zeugin Q. am 05.05.2020 ein Objekt in der QQ. N29 an. Hierfür war eine monatliche Kaltmiete von 1.600,00 Euro zu zahlen sowie eine Kaution und eine Courtage in jeweils derselben Höhe. Die Wohnung verfügte über ein großzügiges Wohnzimmer, eine Terrasse, die einen Blick direkt auf das Meer bot, und es konnte ein Pool in der Anlage genutzt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Blatt LII - LIII der Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.10.2022 Bezug genommen. b) Der Angeklagte hatte bereits vor der Insolvenz diverse hochmotorisierte und teure Autos der Marken Porsche, Lamborghini oder Ferrari gefahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Blatt 3658 - 3659 und 3661 der Hauptakte Band XIV verwiesen. Von Oktober 2015 bis jedenfalls Februar 2016 fuhr der Angeklagte das Fahrzeug der Marke Porsche, das ihm durch den Zeugen MS. zur Verfügung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten zum äußeren Erscheinungsbild dieses Fahrzeugs wird auf das Lichtbild auf Blatt I der Anlage 6 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.10.2022 Bezug genommen. Ab Dezember 2015 wurde ihm daneben durch den Zeugen VP. ein BMW 640d xDrive Gran Coupe mit 313 PS (wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Blatt 3656 - 3657 der Hauptakte Band XVI verwiesen) überlassen, der über die SF., eine Gesellschaft aus dem Bereich des Investors SM. , finanziert wurde. In dem Nutzungsvertrag war der Name des Angeklagten durchgestrichen und handschriftlich die TV. eingesetzt worden. Der Angeklagte übernahm die monatlichen Leasingraten in Höhe von 1.351,00 Euro netto, 1.607,69 Euro brutto, bzw. sie wurden ihm von den monatlichen Zahlungen des Zeugen VP. abgezogen. Der Angeklagte hatte somit mehrere Monate beide Fahrzeuge zugleich zur Verfügung, während seine Lebensgefährtin, die Zeugin Q., einen BMW Mini fuhr. 9. Nachtatgeschehen Am 25.06.2021 wurde der Angeklagte während seiner Tätigkeit im MVZ festgenommen. Er verhielt sich kooperativ und teilte dem Zeugen KOK CP. die PINs und Passwörter zu seinem Mobiltelefon und seinen Computern mit, ohne die deren Auswertung nur sehr schwer möglich gewesen wäre. II. Steuerhinterziehung Der Angeklagte gab für die unter I. dargelegten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2019 keine Einkommenssteuererklärungen ab. Er wirkte auch nicht daran mit, dem Insolvenzverwalter oder seinen Mitarbeitern die notwendigen Informationen zur dortigen Erstellung der Einkommenssteuer zukommen zu lassen, sodass auch von dort aus keine Einkommenssteuererklärungen abgegeben werden konnten. Es kann nicht mehr nachvollzogen werden, wann sich der Angeklagte in Deutschland und wann in der FU., auf HR. oder in anderen Ländern aufhielt. Daher hat die Kammer zu seinen Gunsten angenommen, dass er sich überwiegend im Inland aufhielt, um hier zu arbeiten, und damit unbeschränkt steuerpflichtig war. Denn im Falle eines überwiegenden Aufenthaltes im Ausland und einer beschränkten Steuerpflicht wären gemäß § 50 Abs. 1 S. 4 EStG die bei unbeschränkter Steuerpflicht abzugsfähigen Sonderausgaben gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3a, 10 c und 32 EstG (Krankenversicherungsbeiträge in 2015, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Kinderfreibetrag) nicht mehr abzugsfähig. 1. Veranlagungszeitraum 2015 Für das Jahr 2015 berechnet sich die Höhe der verkürzten Steuern wie folgt: a) Aus der Zusammenarbeit mit MS. erzielte der Angeklagte im Jahre 2015 steuerlich ihm zuzurechnende Einnahmen in Höhe von insgesamt 83.266,50 Euro . Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Zahlung von 20.830,00 Euro am 02.09.2015 durch MS. auf das EUR-Konto der AL., Zahlung von 20.830,00 Euro am 26.11.2015, von 10.000,00 Euro am 03.12.2015, von 10.830,00 Euro am 14.12.2015 und von 15.600,00 Euro am 23.12.2015 durch MS. auf das EUR-Konto der TV., Geldwerter Vorteil von drei monatlichen Leasingraten für den von MS. gekauften und vom Angeklagten genutzten Porsche in Höhe von jeweils 1.725,50 Euro, übernommen durch MS. für die Monate Oktober bis Dezember 2015, in der Summe 5.176,50 Euro. Da der Angeklagte vollen Zugriff auf die Konten der AL. und der TV. hatte und es sich bei diesen um seine Tarnfirmen handelte, waren ihm diese Geldflüsse steuerlich voll zuzurechnen. Die Überweisungen durch MS. auf das EUR-Konto der KL. FU. GU. in Luzern zwischen dem 06.08.2015 und dem 14.08.2015 in Höhe von insgesamt 53.875,00 waren hingegen steuerlich nicht als Einnahmen des Angeklagten zu werten, da er an dieser Gesellschaft nicht beteiligt war, auf deren Konten keinen Zugriff hatte und diese Gelder somit nicht in seinen wirtschaftlichen Herrschaftsbereich gelangt sind. b) Mangels Buchführung durch den Angeklagten konnte die Kammer die Betriebsausgaben des Angeklagten nicht exakt feststellen, sondern musste diese schätzen. Für den Veranlagungszeitraum 2015 hat das Gericht die Betriebsausgaben mit 10%, also einem Betrag von 8.326,70 Euro, geschätzt und diesen Betrag von den Einnahmen in Höhe von 83.266,50 Euro in Abzug gebracht, so dass abgerundet ein Betrag von 74.939,00 Euro verbleibt. Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (stRspr; vgl. nur BGH Beschl. v. 29.1.2014 – 1 StR 561/13 Rn. 19; v. 20.12.2016 – 1 StR 505/16 Rn. 14; v. 29.8.2018 – 1 StR 374/18 Rn. 7; v. 8.8.2019 – 1 StR 87/19 Rn. 7; v. 5.9.2019 – 1 StR 12/19 Rn. 26; und v. 11.3.2021 – 1 StR 521/20 jeweils mwN). So liegen die Dinge hier. Zwar ist die Einnahmenseite festgestellt, jedoch lässt sich die Höhe der Betriebsausgaben mangels jeglicher Aufzeichnungen des Angeklagten hierzu nicht ermitteln. Nach ständiger Rspr. des BGH kann auch im Steuerstrafverfahren für die Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) auf die für das Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden (vgl. nur BGH Beschl. v. 29.1.2014 – 1 StR 561/13 Rn. 19). Dabei hat der Tatrichter die Methode zu bestimmen, nach der die Schätzung durchgeführt werden kann. Er hat anhand einer Methodenprüfung zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er im konkreten Fall für geeignet erachtet, ein Schätzungsergebnis zu erreichen, das der Wirklichkeit am nächsten kommt. Er muss hierbei in den Blick nehmen, dass die Schätzungsmethoden im Steuerrecht und im Steuerstrafrecht einen unterschiedlichen Beweiswert haben können (vgl. Joecks wistra 1990, 52, 54; sowie Jäger in FS für Thomas Fischer, 2018, 371, 383). Dabei darf der Tatrichter der Schätzung nur Tatsachen zugrunde legen, die zu seiner Überzeugung feststehen (vgl. BGH Beschl. v. 6.4.2016 – 1 StR 523/15 Rn. 20). Auf bloße Vermutungen kann eine Schätzung nicht gestützt werden. Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrundlagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH Beschl. v. 24.5.2007 – 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; v. 29.1.2014 – 1 StR 561/13 Rn. 20; und v. 20.12.2016 – 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urt. v. 28.7.2010 – 1 StR 643/09 Rn. 40). Ein Rückgriff auf die Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des BMF kam hier nicht in Betracht, da der Angeklagte aufgrund der von ihm gewählten Arbeitsweise keine zahnarzttypischen Betriebsausgaben hatte: Er verfügte nicht über eigene oder angemietete Räume, sondern erbrachte seine Leistungen stets in den Räumen Dritter (hier: MS.), er beschäftigte kein eigenes Personal, er setzte keine eigenen medizinischen Geräte, sondern solche Dritter ein, er hatte keine Materialbeschaffungskosten, er verwendete keinen von ihm zu vergütenden Abrechnungsdienst, sondern rechnete selbst ab (über seine Tarnfirmen AL. oder TV.). Zur Analyse der von ihm gesammelten Patientendaten benötigte er lediglich einen Computer, der in Anschaffung und Wartung indes nicht sehr kostspielig war. Die Kammer setzt für das Jahr 2015 sowie für alle Folgejahre einen diesbezüglichen Wert von 1.000,00 Euro an. Zusätzlich sind Wegekosten von DR. oder LO. nach NZ. und Übernachtungskosten jeweils in Bezug auf anderthalb Arbeitstage pro Woche in der Schätzung berücksichtigt worden, die in der Summe den von der Kammer geschätzten Wert nicht erreichen. c) Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung Eigentümer mehrerer vermieteter Immobilien. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens flossen die daraus resultierenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Insolvenzmasse zu. Die Immobilien wurden durch den Insolvenzverwalter nach und nach veräußert, die letzte im Jahre 2017, so dass ab 2018 keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mehr erzielt wurden. Alle diese Einkünfte waren insolvenzverhaftet und weisen keinen Zusammenhang mit den vom Angeklagten begangenen Straftaten auf. Im Rahmen der Einkommenssteuerberechnung für die Jahre 2015 bis 2017 finden sie jedoch Berücksichtigung. Im Veranlagungszeitraum 2015 sind insolvenzverhaftete Einnahmen in Höhe von 16.600,00 Euro durch Vermietung und Verpachtung erzielt worden, die, addiert mit dem oben erwähnten Einnahmebetrag von 74,939,80 Euro, für das Jahr 2015 einen Gesamteinnahmebetrag von 91.539,00 Euro ergeben. Von diesen Gesamteinnahmen waren zugunsten des Angeklagten 2015 Sonderaus- gaben zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.595 Euro , geschätzt mit dem Basistarif, in Abzug zu bringen, da der Angeklagte in der ersten Jahreshälfte 2015 noch seine Praxis in DR. betrieben hatte und von einem entsprechenden Versicherungsschutz ausgegangen werden durfte. Abzuziehen war außerdem der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG in Höhe von 36 Euro . Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG kam ihm nicht zugute, da die Vergleichsberechnung nach § 31 S. 4 EStG ergab, dass seine Ansprüche auf Gewährung von Kindergeld für ihn günstiger ausfielen – ein Umstand, der sich in den Folgejahren 2016 bis 2019 fortsetzt. Das zu versteuernde Einkommen belief sich somit auf 89.908,00 Euro . Hierauf war der Grundtarif anzuwenden, da der Angeklagte geschieden war, mit dem Ergebnis einer für das Jahr 2015 festzusetzenden Einkommenssteuer von 29.500,00 Euro . Von diesem Betrag war zunächst der insolvenzverhaftete Teil abzuziehen, also der Steuerbetrag, der angefallen wäre, wenn lediglich die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (16.600,00 Euro) abzüglich der genannten Sonderausgaben (1.631,00Euro) zu versteuern gewesen wären, mithin ein Betrag von 14.969,00 Euro. Auf diesen Teil wäre nach dem Grundtarif Einkommenssteuer in Höhe von 1.313,00 Euro angefallen. Zudem waren durch den Angeklagten für den Veranlagungszeitraum 2015 vor Insolvenzantragstellung bereits Vorauszahlungen in Höhe von 6.812,00 Euro auf die zu erwartende Einkommenssteuer geleistet worden, die zu seinen Gunsten auf den nicht insolvenzverhafteten Teil angerechnet werden. Der verkürzte Einkommenssteuerbetrag für den Veranlagungszeitrum 2015 beläuft sich daher auf 21.375,00 Euro . Soweit auch die Hinterziehung von Solidaritätszuschlag für das Jahr 2015 angeklagt war, hat die Kammer das Strafverfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch Beschluss in der Hauptverhandlung auf die Verfolgung der Einkommenssteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2015 beschränkt. 2. Veranlagungszeitraum 2016 Für das Jahr 2016 berechnet sich die Höhe der verkürzten Steuern wie folgt: Die Gesamteinnahmen für den Veranlagungszeitraum 2016 belaufen sich auf 130.303,00 Euro. a) Aus der Zusammenarbeit mit MS. erzielte der Angeklagte im Jahre 2016 steuerlich ihm zuzurechnende Einnahmen in Höhe von insgesamt 46.786,00 Euro . Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Zahlung von 5.230,00 Euro am 27.01.2016, von 5.880,00 Euro am 04.02.2016, von 980,00 Euro am 04.02.2016, von 20.830,00 Euro am 08.02.2016 und von 10.415,00 Euro am 26.10.2016 auf das Euro-Konto der TV., Geldwerter Vorteil von zwei monatlichen Leasingraten für den von MS. gekauften und vom Angeklagten genutzten Porsche in Höhe von jeweils 1.725,50 Euro, übernommen durch MS. für die Monate Januar und Februar 2016, in der Summe 3.451,00 Euro. Da der Angeklagte vollen Zugriff auf die Konten der TV. hatte und es sich bei dieser um seine Tarnfirma handelte, waren ihm diese Geldflüsse steuerlich voll zuzurechnen. b) Aus der Zusammenarbeit mit dem Investor SM. erzielte der Angeklagte im Jahre 2016 steuerlich ihm zuzurechnende Einnahmen in Höhe von 83.517,00 Euro . Diesen Betrag hatten beide in einem Papier zusammengefasst, das mit der Überschrift „Darlehensvertrag“ versehen war, dem Inhalt nach jedoch keine Rückzahlungsverpflichtung des Angeklagten und damit keine Darlehensvereinbarung enthielt, sondern lediglich der Verschleierung von Gehaltszahlungen durch SM. an den Angeklagten im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit rund um die zu errichtende Klinik im Hotel QE. XI. diente. Die Zahlung von 15.810,00 CHF (umgerechnet 14.722,51 Euro) auf das Konto des Angeklagten bei der BJ. durch SM. am 30.12.2016 hat die Kammer nicht berücksichtigt, da diese Erkenntnis auf einer Rechtshilfegewährung durch die Schweizer Behörden beruht und im Steuerstrafverfahren nicht verwertet werden darf. Außerdem sind die zusätzlichen Zahlungen, die sich aus der Tabelle des Zeugen LG. QY. als „vor März 2017 geleistet“ ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2016 steuerlich nicht berücksichtigt, da sich nicht nachvollziehen lässt, ob diese zum Teil noch 2016 oder erst komplett 2017 zugeflossen sind. c) Mangels Buchführung durch den Angeklagten konnte die Kammer seine Betriebsausgaben nicht exakt feststellen, sondern musste diese schätzen. Für den Veranlagungszeitraum 2016 hat das Gericht die Betriebsausgaben mit 10%, also einem Betrag von 13.030,00 Euro, geschätzt und diesen Betrag von den Einnahmen in Höhe von 130.303,00 Euro in Abzug gebracht, so dass abgerundet ein Betrag von 117.273,00 Euro verbleibt. Die Kammer ist dabei von den gleichen Überlegungen wie im Veranlagungszeitraum 2015 ausgegangen und hat Wege- und Übernachtungskosten für die Monate Januar und Februar 2016 während seiner Tätigkeit an anderthalb Arbeitstagen in der Woche für MS. in Ansatz gebracht. Für Wege- und Übernachtungskosten im Zuge der Zusammenarbeit mit SM. haben sich in der Hauptverhandlung überhaupt keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben. Für eine höhere Schätzung als 10 % bestand kein Anlass. d) Im Veranlagungszeitraum 2016 sind insolvenzverhaftete Einnahmen in Höhe von 10.143,00 Euro durch Vermietung und Verpachtung erzielt worden, die, addiert mit dem oben erwähnten Einnahmebetrag von 117,273,00 Euro, für das Jahr 2016 einen Gesamteinnahmebetrag von 127.416,00 Euro ergeben. Hiervon abzuziehen war der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG in Höhe von 36 Euro , so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 127.380,00 Euro ergab. Bei Anwendung des Grundtarifs errechnet sich für den Veranlagungszeitraum 2016 ein Einkommenssteuerbetrag in Höhe von 45.105,00 Euro . Von diesem Betrag war der insolvenzverhaftete Teil abzuziehen, also der Steuerbetrag, der angefallen wäre, wenn lediglich die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (10.143,00 Euro) abzüglich der genannten Sonderausgaben (36,00 Euro) zu versteuern gewesen wären, mithin ein Betrag von 10.107,00 Euro. Auf diesen Teil wäre nach dem Grundtarif Einkommenssteuer in Höhe von 224,00 Euro angefallen. Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer 2016 sind nicht erfolgt. Der verkürzte Einkommenssteuerbetrag für den Veranlagungszeitrum 2016 beläuft sich daher auf 44.881,00 Euro . Soweit auch die Hinterziehung von Solidaritätszuschlag für das Jahr 2016 angeklagt war, hat die Kammer das Strafverfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch Beschluss in der Hauptverhandlung auf die Verfolgung der Einkommenssteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2016 beschränkt. 3. Veranlagungszeitraum 2017 Für das Jahr 2017 berechnet sich die Höhe der verkürzten Steuern wie folgt: Die Gesamteinnahmen für den Veranlagungszeitraum 2016 belaufen sich auf 84.149,00 Euro , die der Angeklagte aus der Zusammenarbeit mit dem Investor SM. erzielte. a) Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Zahlung von 10.000,00 Euro am 06.04.2017, von 7.000,00 Euro am 18.05.2017, von 10.000,00 Euro am 07.06.2017, von 3.649,00 Euro am 23.06.2017, von 13.500,00 Euro am 26.07.2017, von 8.000,00 Euro am 18.08.2017, von jeweils 9.000,00 Euro am 08.09.2017 und 05.10.2017 und von jeweils 4.000,00 Euro am 31.10.2017, 27.11.2017 und 15.12.2017 durch SM. auf das Konto des Zeugen HD. bei der DY., zusammen 82.149,00 Euro , Barzahlung von 2.000,00 Euro durch SM. an den Angeklagten direkt am 27.11.2017. Die Zahlungen auf das Konto des Zeugen HD. sind vollständig steuerlich dem Angeklagten zuzurechnen, da dieser mit den überwiesenen Geldern komplett den Weisungen des Angeklagten entsprechend verfuhr, indem er etwa für ihn Flüge buchte, Geldstrafen bei Staatsanwaltschaften bezahlte bzw. Überweisungen an die Zeugin Q. zur Finanzierung gemieteter Immobilien vornahm. Hingegen waren die Zahlungen durch SM. auf das Konto der Zeugin Q. bei der Kreissparkasse G. vom 02.03.2017 in Höhe von 6.000,00 Euro und 9.000,00 Euro steuerlich dem Angeklagten nicht zurechenbar, da sie ihm nicht i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 EStG zugeflossen sind. Zwar erfolgte die Zahlung auf Anweisung des Angeklagten. Jedoch konnte er nach deren Durchführung über die Gelder nicht verfügen, da die Zeugin die Beträge weder abhob noch an ihn überwies noch ihn von einer anderweitigen Verbindlichkeit befreite (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 23.04.1996, VIII R 30/93). Die Zahlung von 6.000,00 CHF (umgerechnet 5.605,38 Euro) auf das Konto des An- geklagten bei der BJ. durch SM. am 05.01.2017 hat die Kammer ebenfalls nicht berücksichtigt, da diese Erkenntnis auf einer Rechtshilfegewährung durch die Schweizer Behörden beruht und im Steuerstrafverfahren nicht verwertet werden darf. Außerdem sind die zusätzlichen Zahlungen, die sich aus der Tabelle des Zeugen YZ. als „vor März 2017 geleistet“ ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2017 steuerlich nicht berücksichtigt, da sich nicht nachvollziehen lässt, ob diese noch komplett 2016 oder zum Teil erst 2017 zugeflossen sind. b) Mangels Buchführung durch den Angeklagten konnte die Kammer die Betriebsausgaben des Angeklagten nicht exakt feststellen, sondern musste diese schätzen. Für den Veranlagungszeitraum 2017 hat das Gericht die Betriebsausgaben mit 10%, also einem Betrag von 8.415,00 Euro, geschätzt und diesen Betrag von den Einnahmen in Höhe von 84.149,00 Euro in Abzug gebracht, so dass abgerundet ein Betrag von 75.734,00 Euro verbleibt. Hinsichtlich der Schätzung der Betriebsausgaben für das Jahr 2017 wird auf die Ausführungen hierzu für den Veranlagungszeitraum 2015 Bezug genommen, wobei anzumerken ist, dass für das Jahr 2017 überhaupt kein greifbarer Anhaltspunkt für Betriebsausgaben des Angeklagten erkannt werden konnte. c) Im Veranlagungszeitraum 2017 sind insolvenzverhaftete Einnahmen in Höhe von 14.466,00 Euro durch Vermietung und Verpachtung erzielt worden, die, addiert mit dem oben erwähnten Einnahmebetrag von 75.734,00 Euro, für das Jahr 2017 einen Gesamteinnahmebetrag von 90.200,00 Euro ergeben. Hiervon abzuziehen war der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG in Höhe von 36 Euro , so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 90.164,00 Euro ergab. Bei Anwendung des Grundtarifs errechnet sich für den Veranlagungszeitraum 2017 ein Einkommenssteuerbetrag in Höhe von 29.393,00 Euro . Von diesem Betrag war der insolvenzverhaftete Teil abzuziehen, also der Steuerbetrag, der angefallen wäre, wenn lediglich die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (14.466,00 Euro) abzüglich der genannten Sonderausgaben (36,00 Euro) zu versteuern gewesen wären, mithin ein Betrag von 14.430,00 Euro. Auf diesen Teil wäre nach dem Grundtarif Einkommenssteuer in Höhe von 1.098,00 Euro angefallen. Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer 2016 sind nicht erfolgt. Der verkürzte Einkommenssteuerbetrag für den Veranlagungszeitrum 2016 beläuft sich daher auf 28.295,00 Euro . Soweit auch die Hinterziehung von Solidaritätszuschlag für das Jahr 2017 angeklagt war, hat die Kammer das Strafverfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch Beschluss in der Hauptverhandlung auf die Verfolgung der Einkommenssteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2017 beschränkt. 4. Veranlagungszeitraum 2018 Für das Jahr 2018 berechnet sich die Höhe der verkürzten Steuern wie folgt: Die Gesamteinnahmen für den Veranlagungszeitraum 2018 belaufen sich auf 104.200,00 Euro. a) Aus der Zusammenarbeit mit SM. erzielte der Angeklagte im Jahre 2018 steuerlich ihm zuzurechnende Einnahmen in Höhe von insgesamt 53.000,00 Euro . Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Zahlung von 4.000,00 Euro am 20.03.2018 durch SM. auf das Konto des Zeugen HD. bei der DY., Barzahlung von 4.500,00 Euro durch SM. an den Angeklagten direkt am 29.01.2018, Barzahlung von 1.000,00 Euro durch SM. an den Zeugen HD. mit der Zweckbestimmung der Weiterleitung an den Angeklagten am 16.03.2018, Barauszahlungen an den Angeklagten an der Rezeption des Hotels VP. XI. in Höhe von jeweils 2.500,00 Euro am 15.05.2018, am 30.05.2018, am 11.06.2018, am 05.07.2018, am 17.07.2018, am 26.07.2018, am 09.08.2018, am 20.08.2018, am 30.08.2018, am 23.09.2018, am 23.10.2018, am 03.11.2018, am 16.11.2018 und am 03.12.2018, in Höhe von 1.500,00 Euro am 30.08.2018, in Höhe von jeweils 2.000,00 Euro am 01.12.2018 und am 12.12.2018 sowie in Höhe von 3.000,00 Euro am 07.09.2018, in der Summe 43.500,00 Euro . b) Aus der Zusammenarbeit mit dem österreichischen Investor SN. erzielte der Angeklagte im Jahre 2018 steuerlich ihm zurechenbare Einnahmen in Höhe von 12.000,00 Euro , ihm zugeflossen durch Zahlung auf das Konto des Zeugen HD. bei der DY. am 09.01.2018. c) Zugeflossen sind ihm 2018 ferner Bareinnahmen für Schulungen russischer Teilnehmer im Hotel VP. XI. im Januar und Februar 2018 in Höhe von 14.700,00 Euro . d) Auf seinem Konto bei der JD. JJ. vereinnahmte der Angeklagte 2018 schließlich folgende Zahlungen: Zahlung von 5.000,00 Euro durch die KA. am 28.11.2018, Zahlung von 5.000,00 Euro durch YP. HQ. am 17.12.2018, Zahlungen von jeweils 2.500,00 Euro durch die KX. am 08.03.2018, am 13.04.2018 und am 13.07.2018, Zahlung von 5.000,00 Euro am 05.10.2018 und von 2.000,00 Euro am 20.11.2018 durch die LH.. e) Mangels Buchführung durch den Angeklagten konnte die Kammer die Betriebsausgaben des Angeklagten nicht exakt feststellen, sondern musste diese schätzen. Für den Veranlagungszeitraum 2018 hat das Gericht die Betriebsausgaben mit 10%, also einem Betrag von 10.420,00 Euro, geschätzt und diesen Betrag von den Einnahmen in Höhe von 104.200,00 Euro in Abzug gebracht, so dass ein Betrag von 93.780,00 Euro verbleibt. Hinsichtlich der Schätzung der Betriebsausgaben für das Jahr 2018 wird auf die Ausführungen hierzu für den Veranlagungszeitraum 2015 Bezug genommen, wobei die Kammer lediglich Betriebsausgaben in Höhe von 3.200,00 Euro in Gestalt von Provisionszahlungen an DK. für vermittelte russische Schulungsteilnehmer positiv feststellen konnte. f) Hiervon abzuziehen war der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG in Höhe von 36 Euro , so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 93.744,00 Euro ergab. Bei Anwendung des Grundtarifs errechnet sich für den Veranlagungszeitraum 2018 ein Einkommenssteuerbetrag in Höhe von 30.750,00 Euro – eine Summe, die gleichzeitig den verkürzten Einkommenssteuerbetrag für den Veranlagungszeitraum 2018 darstellt. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags für 2018 war zunächst von dem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 93.744,00 Euro auszugehen. Hiervon war zugunsten des Angeklagten der hälftige Kinderfreibetrag in Höhe von 2.394,00 Euro abzuziehen, so dass sich ein zu versteuernder Betrag von 91.350,00 Euro ergab. Bei Anwendung des Grundtarifs wäre hierauf ein Einkommenssteuerbetrag von 29.745,00 Euro entfallen. Der Steuersatz des Solidaritätszuschlags von 5,5% auf diesen Betrag ergibt einen Solidaritätszuschlag für 2018 in Höhe von 1.635,97 Euro . Der verkürzte steuerliche Gesamtbetrag beläuft sich damit für den Veranlagungszeit- raum 2018 auf abgerundet 32.385,00 Euro . 5. Veranlagungszeitraum 2019 Für das Jahr 2019 berechnet sich die Höhe der Steuern wie folgt: Die Gesamteinnahmen für den Veranlagungszeitraum 2019 belaufen sich auf 106.067,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: a) Auf seinem Konto bei der JD. JJ. vereinnahmte der Angeklagte 2019 folgende Zahlungen: Zahlung von 5.000,00 Euro durch die KA. am 15.01.2019, Zahlungen von jeweils 5.000,00 Euro durch YP. HQ. am 26.02.2019, 20.03.2019 und 21.05 2019 Zahlungen von 5.000,00 Euro am 21.01.2019 und von 4.000,00 Euro am 21.02.2019 durch die LH. Zahlungen von 4.000,00 Euro am 04.03.2019 und von jeweils 3.000,00 Euro am 18.04.2019 und 20.05.2019 durch die UG.. b) Auf dem Konto der allein ihm gehörenden HH. bei der JD. SZ.-Bank vereinnahmte der Angeklagte 2019 folgende Zahlungen: weitergeleitete Beträge von der JG. an die HH. in Höhe von 15.720,00 Euro vom MVZ QV. an die HH. überwiesene Beträge in Höhe von 51.347,00 Euro . c) Mangels Buchführung durch den Angeklagten konnte die Kammer die Betriebsausgaben des Angeklagten nicht exakt feststellen, sondern musste diese schätzen. Für den Veranlagungszeitraum 2019 hat das Gericht die Betriebsausgaben mit 15%, also einem Betrag von 15.910,00 Euro, geschätzt und diesen Betrag von den Einnahmen in Höhe von 106.067,00 Euro in Abzug gebracht, so dass ein Betrag von 90.157,00 Euro verbleibt. In Abweichung zu den Vorjahren hat die Kammer die Betriebsausgaben für 2019 höher geschätzt, da vom Angeklagten an den Zeugen MZ. geleistete Provisionszahlungen in Höhe von 12.860,00 Euro für das Jahr 2019 festgestellt werden konnten. Da dieser Betrag die 10%-Grenze überschritt, hat das Gericht die Betriebskosten auf einen leicht höheren Betrag angesetzt. Im Übrigen wird hinsichtlich der Schätzung der Betriebsausgaben für das Jahr 2019 auf die Ausführungen hierzu für den Veranlagungszeitraum 2015 Bezug genommen. d) Hiervon abzuziehen war der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG in Höhe von 36 Euro , so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 90.121,00 Euro ergab. Bei Anwendung des Grundtarifs errechnet sich für den Veranlagungszeitraum 2019 ein Einkommenssteuerbetrag in Höhe von 29.069,00 Euro . Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags für 2019 war zunächst von dem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 90.121,00 Euro auszugehen. Hiervon war der hälftige Kinderfreibetrag in Höhe von 2.490,00 Euro abzuziehen, so dass sich ein zu versteuernder Betrag von 87.631,00 Euro ergab. Bei Anwendung des Grundtarifs wäre hierauf ein Einkommenssteuerbetrag von 28.024,00 Euro entfallen. Der Steuersatz des Solidaritätszuschlags von 5,5% auf diesen Betrag ergibt einen Solidaritätszuschlag für 2019 in Höhe von 1.541,32 Euro . Die Steuerhinterziehung ist für den Veranlagungszeitraum 2019 nicht vollendet, sondern im Versuchsstadium verblieben, da der maßgebliche Zeitpunkt, an dem die wesentlichen Veranlagungsarbeiten beim Finanzamt Bergisch Gladbach für das Jahr 2019 abgeschlossen waren, am 28.02.2022 lag und damit weit nach der Festnahme des Angeklagten am 25.06.2021. Der vom Angeklagten beabsichtigte Gesamtverkürzungsschaden belief sich für 2019 auf 30.610,00 Euro. 6. Gesamtsteuerschaden Insgesamt hat der Angeklagte für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2018 einen Gesamteinkommenssteuerbetrag von 126.936,00 Euro verkürzt und einen solchen in Höhe von 30.610,00 Euro für 2019 intendiert. C. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen maßgeblich auf der nahezu vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten. Diese wurde durch die weiteren erhobenen Beweise, insbesondere die Angaben der Zeugen ZE., CP., YD., BW., MS., MZ., YZ., ZT., HD. und Dr. JV., durch die verlesenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt und ergänzt. D. Rechtliche Würdigung I. Bankrott Der Angeklagte hat sich durch den Sachverhalt unter B. I. wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatbestandalternative des Verheimlichens von Bestandteilen seines Vermögens strafbar gemacht. Vermögensbestandteile sind dabei alle geldwerten Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 283, Rn 3a). Neben den vereinnahmten Zahlungen sind daher auch alle Sachen und Ansprüche, die der Angeklagte bereits bei Insolvenzantragstellung innehatte, alle Forderungen, die er im Tatzeitraum anderen Personen gegenüber, insbesondere durch Stellung von Rechnungen, geltend gemacht hat, sowie Nutzungsrechte an Fahrzeugen als geldwerte Vorteile Bestandteile seines Vermögens. Verheimlichen ist jedes Verhalten, das darauf abzielt, das Vorhandensein des Vermögensbestandteils der Kenntnis der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters zu entziehen (Fischer, a.a.O., § 283, Rn 5), wobei das Verschweigen entgegen einer Rechtspflicht genügt (BGHSt 11, 146). Dies ist vorliegend sowohl durch aktives Tun, nämlich durch die Falschangaben im Insolvenzantrag und die Übersendung der unzutreffenden Lohnabrechnungen der US.. an die Zeugin BW., als auch durch Unterlassen in Form des Verschweigens der Einnahmen und Forderungen unter Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß §§ 20, 97 InsO geschehen. Dabei hat der Angeklagte auch trotz der E-Mail an den Zeugen BR. vom 25.02.2016, in der er Hilfe nach der Kündigung durch den Zeugen MS. erbittet und von einer Leistungserbringung im Auftrag der TV. berichtet, seine Ansprüche gegenüber MS. nicht offenbart und somit nicht seine Verpflichtungen erfüllt, die an einen rechtstreuen Insolvenzschuldner zu stellen sind. Er hat weder den Beginn des Vertragsverhältnisses offengelegt noch, welche Leistungen welcher Art er in welchem Umfang erbringt bzw. erbracht hat. Der Mail ist nicht zu entnehmen, ob er selbständig oder angestellt tätig ist. Die erheblichen Zahlungen, die aufgrund der Leistungen des Angeklagten auf das Konto der TV. geflossen sind, werden ebenfalls nicht offengelegt. Der Angeklagte macht auch nicht deutlich, wer tatsächlicher Lenker der Geschicke der TV. ist. Zudem würde die Mail des Angeklagten vom 25.02.2016 an der Strafbarkeit gemäß §§ 283, 283a StGB ohnehin nichts ändern. Denn zu diesem Zeitpunkt waren objektiver und subjektiver Tatbestand der Vorschriften bereits erfüllt, weil am 25.02.2016 bereits alle Leistungen der TV. erbracht waren, alle Rechnungen der TV. an MS. gestellt und bis auf die Februar-Rechnung auch bezahlt waren. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt. Es liegt konkurrenzrechtlich eine Tat des Bankrotts vor und nicht wie in der Anklageschrift aufgeführt für jede Vermögensmehrung eine Einzeltat. Denn im Falle einer Insolvenz einer natürlichen Person tritt bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann die Beendigung ein, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird (BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15 -). Dies trägt zum einen dem einheitlichen Vorsatz des Angeklagten Rechnung, von Beginn des Insolvenzverfahrens an alle Vermögensbestandteile zu verheimlichen. Zum anderen entspricht es dem Charakter der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt, da die Gefährdungslage und eine Offenbarungspflicht nach den Falschangaben im Insolvenzantrag über das gesamte Insolvenzverfahren fortbesteht und sich das Unrecht in den weiteren verheimlichten Vermögenszuwächsen vertieft. II. Steuerhinterziehung Des Weiteren hat sich der Angeklagten durch den Sachverhalt unter B. II. wegen vier Fällen der Einkommenssteuerhinterziehung (Veranlagungszeiträume 2015 bis 2018) und wegen eines Falles der versuchten Einkommenssteuerhinterziehung (Veranlagungszeitraum 2019) nach §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO i.V.m. §§ 1, 18, 25 EStG, §§ 22, 23, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte war insbesondere auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, Einkommenssteuererklärungen abzugeben. Zwar geht nach § 80 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, sodass dieser grundsätzlich nach § 34 AO steuerpflichtig wird. Dies erstreckt sich indes nur auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Wird die steuerrelevante Tätigkeit eines Insolvenzschuldners ohne Wissen und Zutun des Insolvenzverwalters ausgeübt, gelangen die Erträge tatsächlich nicht zur Masse, sodass auch die Steuern keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 InsO darstellen. Wenn der Insolvenzverwalter den Erlös (insbesondere aus selbstständiger Tätigkeit) nicht zur Masse ziehen kann, sind hieraus resultierende Steuerforderungen allein gegen den Insolvenzschuldner in seiner insolvenzfreien Vermögenssphäre zu richten (BFH, Urteil vom 18.05.2010 - X R 11/09). E. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: I. Bankrott 1. Der Strafrahmen für die Bankrotttat war § 283a StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Regelbeispiel der Gewinnsucht nach § 283a S. 2 Nr. 1 StGB ist erfüllt. Gewinnsucht ist ein Gewinnstreben geprägt von einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstößigen Maß von Gewinnstreben (BGH, Urteil vom 31.05.2017 – 2 StR 489/16 –). Indizien dafür können eine besondere Rücksichtslosigkeit oder die Höhe des Schadens sein oder auch wenn der Täter die erheblichen Einkünfte zur Aufrechterhaltung eines verschwenderischen Lebensstils verwendet und um jeden Preis durch Erfolgs- und Statussymbole, wie die Nutzung von Luxusfahrzeugen und großzügigen Immobilien, imponieren möchte (Petermann/Hofmann, MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 283a Rn 6). Dies ist hier sowohl durch den hohen Schaden als auch durch den aufwendigen Lebensstil des Angeklagten verwirklicht. Es kommt auch kein Absehen von der Regelwirkung in Betracht, da nach einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren keine so erheblichen Milderungsgründe gegeben sind, dass das Vorliegen eines besonders schweren Falles unangemessen erscheinen würde: a) Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd ist auch das nahezu vollständige Geständnis des Angeklagten berücksichtigt worden. Einschränkend ist dabei bedacht worden, dass die zunächst abgegebene Einlassung des Angeklagten nur wenige Aspekte der Anklageschriften überhaupt behandelte und teilbestreitend war. Das Gewicht der geständigen Einlassung wird auch dadurch gemindert, dass sie erst nach fast vollständiger Durchführung der Beweisaufnahme und nur auf gezielte Nachfrage erfolgt ist. Jedoch hat der Angeklagte letztlich die Verantwortung für sein Tun übernommen und in seinem letzten Wort auch Reue zum Ausdruck gebracht. Zu seinen Gunsten ist außerdem berücksichtigt worden, dass der Zeuge BR. als Mitarbeiter des Insolvenzverwalters es dem Angeklagten sehr einfach gemacht hat, als er auf die E-Mail des Angeklagten vom 26.02.2016 nicht etwa Genaueres zu den Arbeits- und Einkommensverhältnissen des Angeklagten erfragte, um die Insolvenzmasse zu vergrößern, sondern den Angeklagten in seinem Anliegen auf Rettung des Vertragsverhältnisses gegenüber MS. ohne genaue Kenntnisse der Umstände in seinem Tun unterstützte. Positiv hat sich auch für den Angeklagten ausgewirkt, dass er am Tag seiner Festnahme gegenüber dem Zeugen CP. die Passwörter seiner digitalen Geräte (Mobiltelefon, Computer, etc.) nannte. Auf den Datenträgern konnten relevante Beweismittel aufgefunden werden, sodass der Angeklagte durch die Preisgabe der Passwörter an seiner eigenen Überführung mitgewirkt hat. Zugunsten des Angeklagten ist außerdem sein schlechter Gesundheitszustand berücksichtigt worden. Auch die Bedingungen in der Untersuchungshaft mit derartigen gesundheitlichen Problemen und notwendigen Operationen und Behandlungen sowie die weiterhin geltenden Pandemie-Bedingungen in der Haft hat die Kammer in die Abwägung einfließen lassen. Schließlich hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass dem Angeklagten aufgrund seiner Verurteilung ein Widerruf seiner Approbation drohen könnte. b) Zulasten des Angeklagten sind demgegenüber die Höhe des Schadens und der lange Tatzeitraum berücksichtigt worden. Erheblich strafschärfend hat sich auch das professionelle Vorgehen des Angeklagten ausgewirkt. Die Gründung von zahlreichen Schein- und Tarnfirmen im In- und Ausland zu Abrechnungszwecken unter Nutzung der Dienste von im Ausland ansässigen Beratern und Treuhändern sowie die Nutzung von Bankkonten ausländischer Banken und Zahlungsdienstleister offenbaren ein besonders berechnendes, planvolles Vorgehen zur Verschleierung der eigenen Identität. Es hat sich außerdem zulasten des Angeklagten ausgewirkt, dass Masseunzulänglichkeit besteht, sich also die Gefahr, die der § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Strafe stellt, bereits realisiert hat. c) Ein Absehen von der Regelwirkung aufgrund eines vertypten Milderungsgrundes nach § 13 Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht. Denn sowohl mit den Falschangaben im Insolvenzantrag als auch durch die Übersendung der falschen Lohnabrechnungen an die Zeugin BW. hat der Angeklagte aktive Täuschungshandlungen vorgenommen und nicht bloß durch Unterlassen in Gestalt des Verheimlichens weiterer Vermögenswerte gehandelt. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle vorgenannten Gesichtspunkte erneut umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen und erachtet eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. II. Steuerstraftaten 1. Der Strafrahmen für die vollendeten Fälle der Steuerhinterziehung bemisst sich nach § 370 Abs. 1 AO, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Im fünften Fall (Veranlagungszeitraum 2019) hat die Kammer für die versuchte Steuerhinterziehung den Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemildert, sodass der Strafrahmen Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten beträgt. 2. Bei der konkreten Zumessung sind die oben bei der Bankrottat aufgeführten Zumessungserwägungen mit Ausnahme des Gesichtspunktes, dass sich die Gefahr realisiert hat, berücksichtigt worden. Maßgeblich für die konkrete Bemessung war hier insbesondere die Höhe des jeweiligen Schadens bzw. des beabsichtigten Schadens. Daneben ist auch der unterschiedlich lange Zeitablauf seit dem jeweiligen Tatzeitpunkt in die Abwägung eingeflossen. 3. Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: Für den Veranlagungszeitraum 2015 eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 1 Euro; für den Veranlagungszeitraum 2016 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten; für den Veranlagungszeitraum 2017 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten; für den Veranlagungszeitraum 2018 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten; für den Veranlagungszeitraum 2019 eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 1 Euro. III. Gesamtstrafe Bei Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle oben aufgeführten Gesichtspunkte berücksichtigt und zusätzlich die Anzahl der Taten und den Umstand in den Blick genommen, dass von Beginn an ein einheitlicher Vorsatz bestand. Aus den Einzelstrafen hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten insgesamt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet. F. Einziehung Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73e Abs. 2 StGB. Diese sind gemäß Art. 316h S. 1 EGStGB auch auf Taten anwendbar, die vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 01.07.2017 begangen worden sind. I. Einziehungsentscheidung bei dem Angeklagten Die Einziehung bei dem Angeklagten folgt aus § 73 Abs. 1, 73c StGB. 1. Durch die Tat Erlangtes Nach § 73 Abs. 1 StGB ist das durch die Tat Erlangte einzuziehen. Erlangt ist ein Gegenstand, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (BGH, Urteil vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18 –, Rn. 8, juris). Erlangtes Etwas können dabei Sachen, Rechte, Nutzungen und auch durch die Nichtzahlung von Steuern ersparte Aufwendungen sein (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 73 Rn 17f.). Erträge aus Straftaten und darauf entfallene Steuern, die hinterzogen werden, können aber nur einmalig eingezogen werden, sonst unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung, würde also eine doppelte Belastung darstellen (BGH, Beschluss vom 10.03.2022, 1 StR 515/21). Wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person handelte, kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er die Verfügungsgewalt erlangte. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt. Der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen stellt daher trotz Zugriffsmöglichkeit nicht ohne weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen dar. Der Täter erlangt jedoch selbst etwas, wenn er die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 –, Rn. 10f., juris). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Angeklagte folgende Geldbeträge aus der oben dargestellten Bankrotttat erlangt, die ohne das Verheimlichen der Insolvenzmasse zugeflossen wären. Die hinterzogenen Steuerbeträge wären darauf entfallen, sodass sie nicht zusätzlich einzuziehen sind: a) Aus dem Komplex Insolvenzantragstellung unter B. I. 1. hat der Angeklagte das Guthaben auf dem Privatkonto bei der UBS über umgerechnet 8.687,44 Euro , die auf dem EUR-Konto der AL. eingegangenen 20.830,00 Euro auf die Rechnung gegenüber MS. vom 02.09.2015, die Abhebung von dem CHF-Konto der AL. am 17.09.2015 in Höhe von umgerechnet 11.872,15 Euro , das restliche Guthaben der AL. in Höhe von umgerechnet 214,61 Euro am 17.09.2015. Die AL. war dabei nur ein vom Angeklagten genutzter formaler Mantel, er gründete sie erst, nachdem er seine Geschäfte mit dem Zeugen MS. schon aufgenommen hatte, und trennte nicht zwischen eigenem Vermögen und dem der AL., sondern zahlte auch seine private Miete vom Geschäftskonto. Hingegen sind die Beträge, die auf dem Konto der KL. FU. GU. eingegangen sind, dem Angeklagten mangels Zugriffsmöglichkeit nicht zugeflossen. Unberücksichtigt ist auch hier die Abhebung von 5.555,00 Euro am 17.09.2015 geblieben, da dieser Betrag bereits in den 20.830,00 Euro vom 02.09.2015 enthalten war. Insgesamt erlangte er in diesem Komplex 41.604,20 Euro . b) Aus dem Komplex TV. / MS. unter B. I. 2. erlangte der Angeklagte folgende Beträge: die auf das EUR-Konto der TV. eingegangenen Zahlungen über 83.320,00 Euro auf die Rechnungen gegenüber MS. vom 01.11.2015 (2x), 01.12.2015 und 05.01.2016, die ebenfalls auf diese Konto eingegangenen 5.880,00 Euro und 980,00 Euro für die Nutzungsgebühr medizinisches Gerät aus den Rechnungen vom 06.01.2016, die nach dem Vergleich vor dem Landgericht Frankenthal auf 10.415,00 Euro reduzierte Zahlung, die am 26.10.2016 dem EUR-Konto der AL. gutgeschrieben wurde, die Nutzungsvorteile für den Porsche über fünf Monate (Oktober 2015 bis Februar 2016 im Wert von 8.627,50 Euro . Auch die TV. nutzte der Angeklagte dabei nur als formalen Mantel, die Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen MS. sollte wie zuvor weiterlaufen und die TV. als Zahlstelle die AL. ersetzen. Auf das Konto der TV. hatte der Angeklagte volle Zugriffsmöglichkeiten. Insgesamt erlangte er in diesem Komplex 109.222,50 Euro . c) Aus dem Komplex Zusammenarbeit mit SM. unter B. I. 3. erlangte der Angeklagte folgende Beträge: die später in der mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vereinbarung festgesetzten 83.517,00 Euro , die Überweisungen auf das Konto des Angeklagten bei der UBS über umgerechnet 14.722,51 Euro am 30.12.2016 und über 5.605,38 Euro am 05.01.2017, alle Überweisungen auf das Konto des Zeugen HD.: am 06.04.2017 über 10.000,00 Euro , am 18.05.2017 über 7.000,00 Euro , am 07.06.2017 über 10.000,00 Euro , am 23.06.2017 über 3.649,00 Euro , am 26.07.2017 über 13.500,00 Euro , am 18.08.2017 über 8.000,00 Euro , am 08.09.2017 über 9.000,00 Euro , am 05.10.2017 über 9.000,00 Euro , am 31.10.2017 über 4.000,00 Euro , am 27.11.2017 über 4.000,00 Euro , am 15.12.2017 über 4.000,00 Euro und am 20.03.2018 über 4.000,00 Euro , die Barzahlung an den Zeugen HD. zur Weiterleitung an den Angeklagten vom 16.03.2018 über 1.000,00 Euro , die Barzahlungen an den Angeklagten im Februar 2017 über 9.672,11 Euro , am 27.11.2017 über 2.000,00 Euro , am 29.01.2018 über 4.500,00 Euro , und zwischen dem 15.05.2018 und dem 12.12.2018 über insgesamt 43.500,00 Euro , die von DK. in bar erhaltenen Gelder für die Schulungen am 20. und 21.01.2018 über 7.840,00 Euro und am 16. und 17.02.2018 über 6.860,00 Euro. Die Zahlungen, die der Zeuge HD. für den Angeklagten entgegennahm, hat der Angeklagte erlangt, da er durch die genaue Befolgung seiner Anweisungen hinsichtlich der Verwendung der Gelder durch den Zeugen die faktische wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Gelder innehatte. Hingegen sind die durch VP. auf das Konto der Zeugin Q. überwiesenen Beträge ihm nicht zugeflossen, da er auf dieses keinen Zugriff hatte und die Zeugin DF. es auch nicht erkennbar nach seinen Vorgaben verwendete oder ihm auszahlte. Insgesamt erlangte er in diesem Komplex 265.366,00 Euro . d) In dem Komplex FM. unter B. I. 4. erlangte der Angeklagte die auf dem Konto des Zeugen HD. am 09.01.2018 eingegangenen 12.000,00 Euro . e) In dem Komplex weitere Ansprüche und Vermögenswerte unter B. I. 5. erlangte der Angeklagte folgende Beträge: die auf dem Konto bei der JD. JJ. eingegangenen Zahlungen der KA. und des Zeugen HQ. in Höhe von 30.000,00 Euro , die auf demselben Konto eingegangenen Zahlungen der KX. GU. in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro , die auf demselben Konto eingegangenen Zahlungen der LH. in Höhe von 16.000,00 Euro, die Zahlungen ebenfalls auf diesem Konto durch die UG. in Höhe von 10.000,00 Euro, die auf dem JD. SZ.-Konto der HH. eingegangene Zahlung über 1.715,00 Euro des Dr. NY., die dort eingegangenen Zahlungen des Dr. ET. über insgesamt 3.100,00 Euro . Die HH. ist dabei eine Mantelgesellschaft des Angeklagten, die er in dem Bestreben gründete, seine eigene Identität zu verschleiern und seine Leistungen im Namen einer ausländischen Gesellschaft abrechnen zu können. Den Kontoauszügen lässt sich außerdem entnehmen, dass er die Gelder auf andere Konten, die er im eigenen Namen führte, nach Belieben weitertransferierte, also nicht zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen trennte. Nicht zusätzlich erlangt hat der Angeklagte hingegen die für die Patente und die gegründeten Gesellschaften angesetzten Werte; insbesondere die Anteile an der JG. wurden aus vorher vereinnahmten und verheimlichten Mitteln finanziert, sodass dieser Betrag bei nochmaliger Berücksichtigung doppelt eingezogen würde. Insgesamt erlangte er in diesem Komplex 68.315,00 Euro . f) In dem Komplex MVZ unter B. I. 6. erlangte der Angeklagte die folgenden Beträge: weitergeleitete Beträge von der JG. auf das Konto der HH. bei der JD. SZ.-Bank in Höhe von 15.720 Euro, durch das MVZ überwiesene Beträge an die HH. in Höhe von 199.177,00 Euro . Die JG. wird dabei nicht als Mantelgesellschaft angesehen, sondern hatte eigene Rechtspersönlichkeit. Sie wurde durch den Zeugen LF., der mit seinem Bruder ebenfalls Anteile an ihr hielt , geführt und es wurden ausweislich der Kontoauszüge der JG. bei der WI. nur relativ geringe Beträge gemessen an den Gutschriften an die HH. und somit an den Angeklagten ausgekehrt. Insgesamt erlangte er in diesem Komplex 214.897,00 Euro . g) Die Summe des durch den Angeklagten Erlangten aus allen Komplexen beläuft sich auf 711.404,70 Euro . 2. Wertersatz Da die erlangten Gelder und Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind - sie wurden zeitnah ausgegeben oder weitertransferiert - ist gemäß § 73c StGB der Wert des Erlangten einzuziehen. II. Einziehungsentscheidung bei der HH. Die Entscheidung über die Einziehung bei der HH. richtet sich nach §§ 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73e Abs. 2 StGB. 1. Einziehung bei einem Dritten Nach § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet sich die Anordnung der Einziehung gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. a) Zum Erlangen gelten die obigen Ausführungen unter F. I. 1.. Das Konto bei der JD. SZ.-Bank, auf das die Überweisungen der Auftragnehmer des Angeklagten eingingen, wurde auf den Namen der HH. geführt, sie hatte somit durch ihr Organ Verfügungsgewalt über alle eingehenden Zahlungen. Die HH. hat die folgenden, bei der SZ.-Bank IZ. eingegangenen Gelder erlangt: des Dr. NY. in Höhe von 1.715,00 Euro in zwei Tranchen, am 26.08.2020 über einen Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro und am 31.08.2020 über einen Betrag in Höhe von 515,00 Euro, des Dr. ET. in Höhe von 1.825,00 Euro am 02.12.2020 und 1.275,00 Euro am 30.04.2021, durch Weiterleitung von der JG. in Höhe von insgesamt 15.720,00 Euro zwischen dem 31.07.2019 und dem 13.09.2019, des MVZ in Höhe von 199.177,00 Euro, insgesamt 219.712,00 Euro . Dies ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Kontoauszug der HH. bei der SZ.-Bank zu dem Konto mit der IBAN IU.. b) Dass dieser Betrag durch eine rechtswidrige Tat, nämlich die Verwirklichung des Bankrotts durch den Angeklagten erlangt wurde, ergibt sich maßgeblich aus dessen umfassendem Geständnis. Er hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass die HH. seine Firma gewesen sei, unter deren Namen er gegenüber Dr. NY., Dr. ET. und dem MVZ Rechnungen gestellt habe. Er habe für diese Auftraggeber Leistungen erbracht, die zum Großteil wie in den Rechnungen angegeben entlohnt worden seien. Dabei habe er den Plan verfolgt, abzutauchen, alles für sich zu behalten und weder an die Insolvenzgläubiger noch die Finanzbehörden zu zahlen, sodass er in der Folge auch keine Einnahmen gegenüber diesen Stellen offenbart habe. Die Leistungserbringung gegenüber dem MVZ ist dabei durch den Zeugen Dr. JV. bestätigt worden. Die Höhe der Rechnungsbeträge, die sich weitestgehend mit den Eingängen auf dem Kontoauszug decken, wird durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Rechnungen der HH. gegenüber Dr. NY., Dr. ET. und dem MVZ belegt. Dass dabei das Insolvenzverfahren eröffnet war, ergibt sich aus dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts G. vom 27.10.2015 (Az. 74 IN 187/15). Die Verheimlichung der Einnahmen wird durch die Angaben der Zeugen YD. und BW. gestützt, die angegeben haben, der Angeklagten habe nie Einnahmen, die über der Pfändungsfreigrenze gelegen hätten, offenbart. Der Zeuge ZE. hat bestätigt, dass der Angeklagten nie Steuererklärungen abgegeben hat. c) Das Merkmal „für einen anderen“ wird bei jedem Handeln des Vertreters im faktischen Interesse der juristischen Person angenommen (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 73b Rn 5f.). Dies ist durch die Angabe der Kontonummer der HH. auf den Rechnungen durch den Angeklagten und damit der Anweisung, an die HH. zu zahlen, der Fall. Der Angeklagte hat insoweit gestanden, die Rechnungen im Namen der HH. geschrieben zu haben. Aus den Rechnungen ergibt sich die Angabe der IBAN der HH. bei dem Geldinstitut SZ. IZ.. d) Da das Guthaben nicht mehr auf dem Konto vorhanden ist, was sich ebenfalls aus dem Kontoauszug ergibt, ist nach § 73c StGB der Wert des Erlangten einzuziehen. 2. Kein Ausschluss Die Einziehung des Wertersatzes ist nicht nach § 73e Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Ein Ausschluss wäre gegeben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden wäre, es sei denn, dem Betroffenen wären die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. Auf dem genannten Konto der HH. bei dem Geldinstitut SZ. IZ. befand sich ausweislich des Kontoauszugs nach der Festnahme des Angeklagten im Juni 2021 nur noch ein Guthaben von unter 100,00 Euro, sodass der Wert des Erlangten nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist. Jedoch waren dem Organ der HH., dem XE. AD., die Umstände, die die Einziehung zugelassen hätten, nämlich die Nutzung der HH., um Einnahmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu verheimlichen und Steuern in Deutschland zu hinterziehen, bereits vor der Gründung der HH. und ebenso in der Folgezeit zumindest leichtfertig unbekannt. Denn im WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und AD., der vollständig im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, gibt der Angeklagte frühzeitig am 21.08.2018 an, dass er keinen festen Wohnsitz hat oder haben möchte, indem er mitteilt „Im Grunde brauche ich keinen Wohnsitz“. Ebenso war bekannt, dass der Angeklagte anonym bleiben möchte, was er dem QS. am 18.10.2018 explizit mitteilte und am 10.12.2018 noch einmal betont, namentlich um nicht mit der Firma in Verbindung gebracht zu werden. Zudem teilte der Angeklagte kurz vor der Gründung der HH., nämlich am 02.12.2018 mit, dass es ihm wichtig sei, vor Pfändungen aus Deutschland sicher zu sein, als er schreib „Alles sollte in D akzeptiert werden , aber die Company sollte sicher sein gegen Pfändungen aus D..“. Nur kurze Zeit nach Gründung der HH., am 11.01.2019 fragt der Angeklagte noch einmal bei QS., „kann in das Firmenkonto aus Deutschland durch Gerichtsbeschlüsse gepfändet werden?“. Die beabsichtigte Umgehung von Pfändungen ist dabei ein sehr deutliches Indiz dafür, dass der Angeklagte in größerem Umfang Schulden hatte, sodass auch ein Insolvenzverfahren äußerst naheliegt. Das Thema Steuern wird unter anderem bereits am 18.10.2018 besprochen, als der Angeklagte noch in Bezug auf eine Ltd. in QU. als Ziele formuliert „Sicherheit / Anonymität / Steuer und buchhaltungsfrei / geringe Kosten“. QS. ließ sich außerdem am 13.12.2018, dem Tag der Gründung der HH. in einer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Treuhändervereinbarung durch den Angeklagten von jeglicher Verantwortung und Haftung für das Unternehmen freistellen. Aus der Gesamtheit dieser Umstände (kein fester Wohnsitz des Angeklagten, Wunsch nach Anonymität, Relevanz der Sicherheit vor Pfändungen und dem Ziel der Steuerersparnis sowie die eigene Absicherung durch die Treuhandvereinbarung) ergibt sich, dass sich dem XE. QS. eine Insolvenz des Angeklagten und damit geplante Bankrotttaten unter Einschaltung einer Tarngesellschaft ebenso wie Steuerdelikte aufdrängen mussten. III. Gesamtschuldner Mehrere Einziehungsadressaten bezüglich derselben Erwerbstat haften gesamtschuldnerisch (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 4 StR 639/17 –, Rn. 3, juris). Dies ist hier im Umfang des durch die HH. erlangten Betrages in Höhe von 219.712,00 Euro hinsichtlich des Angeklagten und der HH. der Fall. IV. Keine Einziehung bei der JG. Eine Einziehung gemäß §§ 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73e Abs. 2 StGB bei der liquidierten JG. kam hingegen mangels nachgewiesener Kenntnis oder leichtfertiger Unkenntnis ihres Organs, des Geschäftsführers CJ. LF., von den rechtswidrigen Taten nicht in Betracht. G. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.